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Strafwetboek van 29 februari 2024
gepubliceerd op 12 december 2024

Strafwetboek, Boek I. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2024011072
pub.
12/12/2024
prom.
29/02/2024
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

29 FEBRUARI 2024. - Strafwetboek, Boek I. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van Boek I van het Strafwetboek, ingevoerd bij de wet van 29 februari 2024 tot invoering van boek I van het Strafwetboek (Belgisch Staatsblad van 8 april 2024).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 29. FEBRUAR 2024 - STRAFGESETZBUCH BUCH 1 - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN DES STRAFRECHTS KAPITEL 1 - Strafgesetz

Artikel 1 - Gesetzlichkeitsprinzip Niemand kann wegen einer Straftat bestraft werden, deren Tatbestandsmerkmale nicht im Gesetz festgelegt sind. Niemand kann mit einer Strafe bestraft werden, die nicht im Gesetz vorgesehen ist.

Vorliegender Artikel beeinträchtigt nicht die Aburteilung und Bestrafung einer Person, die sich einer Handlung oder Unterlassung schuldig gemacht hat, die zum Zeitpunkt ihrer Begehung gemäß den von der internationalen Staatengemeinschaft anerkannten allgemeinen Grundsätzen eine Straftat war.

Art. 2 - Zeitliche Anwendung des Strafgesetzes Niemand kann für Handlungen oder Unterlassungen bestraft werden, die zum Zeitpunkt ihrer Begehung aufgrund des Gesetzes nicht strafbar waren.

Ebenso wenig kann eine schwerere Haupt- oder Nebenstrafe auferlegt werden als die, die zum Zeitpunkt der Begehung der Straftat im Gesetz vorgesehen war.

Bei Abänderung des Strafgesetzes nach Begehung der Straftat gelten die für den Täter günstigsten Bestimmungen.

Art. 3 - Räumliche Anwendung des Strafgesetzes Vorbehaltlich der im Gesetz vorgesehenen Ausnahmen wird eine auf belgischem Staatsgebiet von Belgiern oder Ausländern begangene Straftat gemäß den Bestimmungen der belgischen Gesetze bestraft.

Eine außerhalb des belgischen Staatsgebietes von Belgiern oder Ausländern begangene Straftat wird in Belgien nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen bestraft.

Die Straftat wurde auf dem Staatsgebiet des Königreichs begangen, wenn eines ihrer Tatbestandsmerkmale oder erschwerenden Tatbestandsmerkmale materiell auf diesem Staatsgebiet erfüllt ist.

Art. 4 - Auslegung des Strafgesetzes Das Strafgesetz wird restriktiv ausgelegt. Es kann nicht entsprechend zum Nachteil der verfolgten Person angewandt werden.

Das Strafgesetz ist auf Tatbestände, die der Gesetzgeber zum Zeitpunkt der Ausfertigung dieses Gesetzes absolut unmöglich vorsehen konnte, anwendbar, sofern der Wille des Gesetzgebers, Tatbestände dieser Art zu Straftaten zu erklären, feststeht, und diese Tatbestände unter die gesetzliche Bestimmung der Straftat fallen können.

KAPITEL 2 - Straftat Abschnitt 1 - Begriffsbestimmung der Straftat

Art. 5 - Tatbestandsmerkmale Eine Straftat liegt nur dann vor, wenn ein materielles und ein moralisches Tatbestandsmerkmal erfüllt sind.

Ein Verhalten gilt als rechtswidrig, wenn ein materielles und ein moralisches Tatbestandsmerkmal erfüllt sind.

Das Gesetz kann ebenfalls erschwerende Tatbestandsmerkmale vorsehen.

Art. 6 - Materielles Tatbestandsmerkmal Straftaten erfordern das Bestehen eines materiellen Tatbestandsmerkmals. Dieses Tatbestandsmerkmal besteht aus einer Handlung oder einer Unterlassung.

Art. 7 - Moralisches Tatbestandsmerkmal § 1 - Straftaten erfordern das Bestehen eines moralischen Tatbestandsmerkmals beim Täter. Dieses moralische Tatbestandsmerkmal bedeutet für alle Straftaten die Fähigkeit, bewusst und aus freiem Willen zu handeln.

Die Fähigkeit des Täters, bewusst und aus freiem Willen zu handeln, wird vermutet, solange er das Bestehen eines in Artikel 21 erwähnten schuldbefreienden Grundes nicht glaubwürdig darstellt.

Neben den in Absatz 1 erwähnten Voraussetzungen kann das Gesetz für eine bestimmte Straftat die folgenden zusätzlichen Voraussetzungen vorsehen, damit das moralische Tatbestandsmerkmal erfüllt ist: 1. Vorsatz für vorsätzliche Straftaten, 2.schwerer Fehler für fahrlässige Straftaten. § 2 - Der Vorsatz kann aus einem allgemeinen Vorsatz oder einem besonderen Vorsatz bestehen.

Der allgemeine Vorsatz besteht in der Absicht, in Kenntnis der Sachlage ein durch Gesetz unter Strafe gestelltes Verhalten anzunehmen. Ein in Kenntnis der Sachlage angenommenes Verhalten liegt vor, wenn einer Person bewusst ist, dass ein Umstand besteht oder im üblichen Lauf der Dinge bestehen könnte, oder dass sich aus dem üblichen Verlauf der Ereignisse eine Folge ergeben wird beziehungsweise ergeben könnte.

Der besondere Vorsatz besteht neben den für den allgemeinen Vorsatz erforderlichen Anforderungen entweder in der Absicht, das durch Gesetz bestimmte Ergebnis zu erzielen, oder in einem durch Gesetz bestimmten besonderen Geisteszustand des Täters. Besteht der besondere Vorsatz in der Absicht, ein bestimmtes Ergebnis zu erzielen, gilt dieses als vom Täter gewollt, wenn es Ziel seines Verhaltens war oder er es als Folge aus dem üblichen Verlauf der Ereignisse akzeptiert hat. § 3 - Der schwere Fehler besteht aus einem schwerwiegenden Mangel an Voraussicht oder Vorsorge.

Art. 8 - Erschwerendes Tatbestandsmerkmal Das Gesetz kann Tatbestandsmerkmale vorsehen, die als erschwerende Tatbestandsmerkmale qualifiziert sind und zur Folge haben, dass die Straftat mit einer um eine oder mehrere Stufen höheren Strafe bestraft wird.

Abschnitt 2 - Strafbarer Versuch

Art. 9 - Strafbarer Versuch § 1 - Der Versuch einer Straftat ist strafbar, wenn sich das kriminelle Vorhaben des Täters durch den Anfang der Ausführung manifestiert hat.

Wer aufgrund von Umständen, die von seinem Willen abhängen, von der Ausführung der Straftat zurücktritt, wird nicht bestraft. Der freiwillige Rücktritt findet nur dann Anwendung auf den Teilnehmer, wenn er die Anwendungsbedingungen erfüllt.

Der Versuch ist bei vorsätzlichen Straftaten immer strafbar.

Der strafbare Versuch wird mit einer Strafe der Strafstufe bestraft, die eine Stufe niedriger ist als die für die vollendete Straftat vorgesehene Strafstufe.

Der strafbare Versuch einer Straftat, die aufgrund des Gesetzes mit einer Strafe der Stufe 1 für die vollendete Straftat bestraft wird, wird mit derselben Strafe oder, wenn das Gesetz eine Nebenstrafe vorsieht und das Gericht diese Strafe für angemessen hält, mit einer Nebenstrafe bestraft, die anstelle der Hauptstrafe ausgesprochen wird. § 2 - Mit einer Strafe, die zwei Stufen niedriger ist als die für die vollendete Straftat vorgesehene Stufe, wird bestraft, wer auf beharrliche und bestimmte Weise vorschlägt, anbietet oder dazu anstiftet, eine Straftat zu begehen, die aufgrund des Gesetzes mit einer Strafe der Stufe 5 oder einer höheren Stufe bestraft wird, und wer einen solchen Vorschlag, ein solches Angebot oder eine solche Anstiftung angenommen hat, obwohl dieser Vorschlag, dieses Angebot oder diese Anstiftung aufgrund von Umständen, die von seinem Willen unabhängig sind, keine Wirkung hatte.

Abschnitt 3 - Rechtfertigungsgründe

Art. 10 - Rechtfertigungsgründe Rechtfertigungsgründe sind durch Gesetz bestimmte Umstände, die die Rechtswidrigkeit des angeführten Verhaltens aufheben, wodurch dieses Verhalten erlaubt oder gerechtfertigt wird.

Rechtfertigungsgründe sind: 1. Anordnung oder Erlaubnis durch Gesetz, 2.behördliche Anordnung, 3. Notstand, 4.Notwehr, 5. rechtmäßiger Widerstand gegen Amtsmissbrauch. Art. 11 - Anordnung oder Erlaubnis durch Gesetz Es liegt keine Straftat vor, wenn die Tat vom Gesetz vorgeschrieben oder durch Gesetz erlaubt ist.

Art. 12 - Behördliche Anordnung Es liegt keine Straftat vor, wenn die Tat von der Behörde gemäß dem Gesetz befohlen worden ist.

Art. 13 - Notstand Es liegt Notstand und somit keine Straftat vor, wenn eine Person nur durch die Begehung einer als Straftat qualifizierten Tat ein Recht oder Interesse schützen kann, das großer und unmittelbarer Gefahr ausgesetzt ist und dessen Wert den Wert dessen übersteigt, was durch die als Straftat qualifizierte Tat aufgegeben wird.

Taten sind nicht gerechtfertigt, wenn der Betreffende den geltend gemachten Notstand vorsätzlich selbst herbeigeführt hat.

Art. 14 - Notwehr Niemand darf durch Begehung einer Straftat Selbstjustiz üben.

Es liegt jedoch Notwehr und somit keine Straftat vor, wenn eine Person, die sich einem unrechtmäßigen, schweren und gegenwärtigen Angriff auf ihre Person oder die Person eines Dritten nur durch die Begehung einer als Straftat qualifizierten Tat entziehen kann, sich in der Absicht, diesen Angriff abzuwehren, auf verhältnismäßige Weise verteidigt.

Art. 15 - Rechtmäßiger Widerstand gegen Amtsmissbrauch Es liegt keine Straftat vor, wenn aktiver oder passiver Widerstand gegen eine offensichtlich rechtswidrige Handlung einer Behörde geleistet wird, die eine unmittelbare Reaktion erfordert, um einem nicht wiedergutzumachenden Schaden vorzubeugen, und wenn dieser Widerstand in einem angemessenen Verhältnis zur Art und Bedeutung der Rechtswidrigkeit ausgeübt wird.

KAPITEL 3 - Straftäter Abschnitt 1 - Täterschaft und Teilnahme

Art. 16 - Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit Jeder ist nur für sein eigenes Verhalten strafrechtlich verantwortlich.

Art. 17 - Begriffsbestimmung der Täterschaft Der Täter ist die natürliche oder juristische Person, die alle Tatbestandsmerkmale in sich vereint oder die in Artikel 9 erwähnten Bedingungen erfüllt: 1. entweder persönlich, 2.oder indem sie sich einer anderen Person als bloßes Tatwerkzeug bedient, 3. oder indem sie vorsätzlich mit anderen zusammenarbeitet. Art. 18 - Verantwortlichkeit juristischer Personen Juristische Personen sind strafrechtlich verantwortlich für die Straftaten, die wesensmäßig verbunden sind mit der Verwirklichung ihres Zwecks oder der Wahrnehmung ihrer Interessen, oder für diejenigen, aus deren konkreten Umständen hervorgeht, dass sie für ihre Rechnung begangen worden sind.

Mit juristischen Personen werden gleichgestellt: 1. einfache Gesellschaften, 2.in Gründung befindliche Gesellschaften.

Die strafrechtliche Verantwortlichkeit juristischer Personen schließt die strafrechtliche Verantwortlichkeit natürlicher Personen, die dieselben Taten begangen haben oder daran teilgenommen haben, nicht aus.

Art. 19 - Strafbare Teilnahme Wer sich wissentlich und willentlich in der nachstehend aufgeführten Art und Weise und innerhalb der nachstehend aufgeführten Grenzen in bedeutender Weise an einer Straftat beteiligt, wird als Teilnehmer angesehen und kann als Täter bestraft werden, wenn er: 1. unmittelbar an der Ausführung teilnimmt, 2.die Vorbereitung oder Ausführung der Straftat erleichtert, 3. unmittelbar zur Begehung der Straftat anstiftet, 4.durch seine Unterlassungen die Begehung einer Straftat unmittelbar gefördert oder erleichtert hat, 5. dem Täter nach der Straftat Hilfe oder Beistand leistet, wenn zuvor diesbezüglich eine Absprache stattgefunden hat. Im vorliegenden Gesetzbuch schließt der Begriff "Täter" auch den Teilnehmer an der Straftat ein.

Abschnitt 2 - Anlastung erschwerender Tatbestandsmerkmale und erschwerender Faktoren

Art. 20 - Anlastung erschwerender Tatbestandsmerkmale und erschwerender Faktoren Der Täter im Sinne von Artikel 17 Nr. 3 oder der Teilnehmer, der vom Bestehen eines objektiven erschwerenden Tatbestandsmerkmals oder eines objektiven erschwerenden Faktors bei der Straftat Kenntnis hat beziehungsweise hätte haben müssen oder der wusste oder hätte wissen müssen, dass die Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals oder Faktors sich aus dem üblichen oder vorhersehbaren Verlauf der Ereignisse ergibt und der in Kenntnis der Sachlage an seinem Willen festgehalten hat, sich an der Begehung der Straftat zu beteiligen, wird als Täter oder als Teilnehmer an der besonders schweren Straftat bestraft.

Subjektive erschwerende Tatbestandsmerkmale und subjektive erschwerende Faktoren wirken sich nur dann auf die Strafe des Täters oder Teilnehmers an einer Straftat aus, wenn er die Anwendungsbedingungen erfüllt.

Abschnitt 3 - Schuldbefreiende Gründe

Art. 21 - Schuldbefreiende Gründe Schuldbefreiende Gründe sind die in Absatz 2 erwähnten Umstände, durch die dem Täter die Straftat aufgrund der konkreten Situation, in der er das strafbare Verhalten angenommen hat, nicht vorgeworfen werden kann.

Schuldbefreiende Gründe sind: 1. unwiderstehlicher Zwang, 2.unvermeidbarer Irrtum.

Art. 22 - Unwiderstehlicher Zwang Wer unter dem Einfluss eines physischen oder moralischen Zwangs gehandelt hat, dem er nicht widerstehen konnte, ist nicht strafrechtlich verantwortlich.

Art. 23 - Unvermeidbarer Irrtum Wer aufgrund eines unvermeidbaren Rechts- oder Tatsachenirrtums handelt, ist nicht strafrechtlich verantwortlich.

Abschnitt 4 - Gründe der Nicht-Zurechenbarkeit

Art. 24 - Gründe der Nicht-Zurechenbarkeit Gründe der Nicht-Zurechenbarkeit sind die in Absatz 2 erwähnten Umstände, die dazu führen, dass der Straftäter nicht strafrechtlich verantwortlich ist, obwohl die Begehung des strafbaren Verhaltens rechtswidrig und strafwürdig ist.

Gründe der Nicht-Zurechenbarkeit sind: 1. Geistesstörung, 2.Minderjährigkeit.

Art. 25 - Geistesstörung Wer zur Tatzeit an einer Geistesstörung litt, die sein Urteilsvermögen oder die Kontrolle seiner Handlungen ausgesetzt hat, ist nicht strafrechtlich verantwortlich.

Art. 26 - Minderjährigkeit Außer in den durch Gesetz vorgesehenen Fällen ist eine Person, die zur Tatzeit das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nicht strafrechtlich verantwortlich.

KAPITEL 4 - Strafen Abschnitt 1 - Allgemeines

Art. 27 - Strafziele Bei der Wahl der Strafe und der Festlegung des Strafmaßes verfolgt das Gericht folgende Ziele: 1. Ausdruck der Missbilligung der Gesellschaft gegenüber dem Verstoß gegen das Strafgesetz, 2.Förderung der Wiederherstellung des sozialen Gleichgewichts und Wiedergutmachung des durch die Straftat verursachten Schadens, 3. Förderung der gesellschaftlichen Rehabilitierung und Wiedereingliederung des Täters, 4.Schutz der Gesellschaft.

Innerhalb der durch das Gesetz festgelegten Grenzen muss das Gericht eine angemessene Verhältnismäßigkeit zwischen Straftat und Strafe suchen.

Bevor das Gericht eine Strafe ausspricht, muss es diese Zielsetzungen, aber auch die unerwünschten Nebeneffekte der Strafe für die unmittelbar betroffenen Personen, ihr Umfeld und die Gesellschaft berücksichtigen.

Die Gefängnisstrafe ist die letzte in Betracht kommende Strafe, die nur ausgesprochen werden kann, wenn die Strafziele nicht durch andere im Gesetz vorgesehene Strafen oder Maßnahmen erreicht werden können.

Hält das Gericht eine Strafe der Stufe 2 für angemessen, um die Straftat zu bestrafen, und entscheidet es sich innerhalb dieser Strafstufe für die Gefängnisstrafe, gibt es die Gründe an, warum die Strafziele nicht mit einer der anderen Strafen der Stufe 2 erreicht werden können.

Art. 28 - Erschwerende Faktoren Im Gesetz können erschwerende Faktoren vorgesehen werden, die das Gericht bei der Wahl der Strafe beziehungsweise Maßnahme und deren Schwere berücksichtigen muss, ohne dass es eine Strafe einer höheren Stufe auferlegen darf.

Art. 29 - Diskriminierender Beweggrund Diskriminierende Beweggründe des Täters sind bei allen Straftaten ein erschwerender Faktor, außer in den Fällen, in denen das Gesetz diskriminierende Beweggründe als erschwerendes Tatbestandsmerkmal festlegt.

Eine Straftat gilt als eine aus diskriminierenden Beweggründen begangene Straftat, wenn einer der Beweggründe des Täters Hass, Verachtung oder Feindseligkeit ist gegenüber einer Person aufgrund ihrer angeblichen Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer Abstammung, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihrer Staatsangehörigkeit, ihres Geschlechts, ihrer Schwangerschaft, ihrer Entbindung, des Stillens, einer medizinisch assistierten Fortpflanzung, ihrer Mutterschaft, ihrer familiären Pflichten, ihrer medizinischen oder sozialen Transition, ihrer Genderidentität, ihres Genderausdrucks, ihrer Geschlechtsmerkmale, ihrer sexuellen Orientierung, ihres Personenstands, ihrer Geburt, ihres Alters, ihres Vermögens, ihrer religiösen oder weltanschaulichen Überzeugung, ihres Gesundheitszustands, einer Behinderung, ihrer Sprache, ihrer politischen Überzeugung, ihrer gewerkschaftlichen Überzeugung, eines körperlichen oder genetischen Merkmals oder ihrer sozialen Herkunft und ihrer sozialen Stellung, unabhängig davon, ob dieses Kriterium tatsächlich gegeben ist oder lediglich vom Täter vermutet wird.

Dasselbe gilt, wenn einer der Beweggründe des Täters eine Verbindung oder eine vermeintliche Verbindung zwischen dem Opfer und einer Person ist, der gegenüber er aufgrund einer oder mehrerer der in Absatz 2 aufgeführten tatsächlichen oder vermeintlichen Kriterien Hass, Verachtung oder Feindseligkeit hegt.

Art. 30 - Mildernde Umstände Ist das Gericht der Ansicht, mildernde Umstände berücksichtigen zu können, setzt es die Strafen in dem Maße und unter den Bedingungen, die im vorliegenden Kapitel bestimmt sind, herab oder ändert sie.

Art. 31 - Informationsbericht Im Hinblick auf die Festsetzung der angemessensten Strafe kann die Staatsanwaltschaft oder das mit der Sache befasste Gericht den zuständigen Dienst des Gerichtsbezirks des Wohnorts des Angeklagten mit der Erstellung eines Informationsberichts beauftragen, um sachdienliche Informationen vorzulegen, die geeignet sind, das Gericht über die Zweckmäßigkeit der ins Auge gefassten Strafen oder Maßnahmen aufzuklären. Der König bestimmt den Inhalt und die Modalitäten für die Erstellung des Informationsberichts.

Art. 32 - Gutachten eines Sachverständigen oder eines auf Begleitung oder Behandlung von Sexualstraftätern oder terroristischen Straftätern spezialisierten Dienstes Wird der Angeklagte wegen einer terroristischen Straftat oder einer Straftat gegen die sexuelle Unversehrtheit beziehungsweise das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung verfolgt, kann die Staatsanwaltschaft oder das mit der Sache befasste Gericht im Hinblick auf die Festsetzung der angemessensten Strafe das mit Gründen versehene Gutachten eines Sachverständigen oder eines auf Begleitung oder Behandlung von Sexualstraftätern oder terroristischen Straftätern spezialisierten Dienstes einholen.

In Abweichung von Absatz 1 ist die Staatsanwaltschaft oder das Gericht nicht verpflichtet, das erwähnte Gutachten einzuholen, wenn dies nicht unbedingt erforderlich ist.

Abschnitt 2 - Entschuldigungsgründe

Art. 33 - Begriffsbestimmung Entschuldigungsgründe sind die im Gesetz bestimmten Umstände, die entweder eine Strafbefreiung oder eine Strafminderung mit sich bringen.

Art. 34 - Notwehrüberschreitung Notwehrüberschreitung liegt vor, wenn eine Person auf einen unrechtmäßigen, schweren und gegenwärtigen Angriff auf ihre Person oder die Person eines Dritten auf unverhältnismäßige oder nicht notwendige Weise reagiert und diese Reaktion in direktem ursächlichem Zusammenhang mit der durch den Angriff verursachten heftigen Emotion stand.

Wurde die Straftat mit Notwehrüberschreitung begangen, wird die Strafe durch eine Strafe der Stufe 3 ersetzt, wenn für die begangene Straftat eine Strafe der Stufe 8 oder 7 vorgesehen ist, durch eine Strafe der Stufe 2, wenn für die begangene Straftat eine Strafe der Stufe 6, 5 oder 4 vorgesehen ist, und durch eine Strafe der Stufe 1, wenn für die begangene Straftat eine Strafe der Stufe 3 oder 2 vorgesehen ist.

Ist für die begangene Straftat eine Strafe der Stufe 1 vorgesehen, muss das Gericht diesen Entschuldigungsgrund bei der Festsetzung der Strafe, die durch eine für die Straftat vorgesehene Nebenstrafe ersetzt werden kann, berücksichtigen.

Art. 35 - Minderjährigkeit Ist der Täter zum Zeitpunkt der Annahme des strafbaren Verhaltens minderjährig, wird die im Gesetz vorgesehene Strafe durch eine Strafe, die eine Stufe niedriger ist, ersetzt. Handelt es sich um eine Straftat, die aufgrund des Gesetzes mit einer Strafe der Stufe 1 bestraft wird, spricht das Gericht diese Strafe aus oder, wenn im Gesetz eine Nebenstrafe vorgesehen ist, kann das Gericht diese Nebenstrafe anstelle der Hauptstrafe aussprechen, wenn es dies für angemessen hält.

Abschnitt 3 - Auf natürliche Personen anwendbare Strafen

Art. 36 - Hauptstrafen Die Strafe der Stufe 8 besteht aus einer lebenslangen Gefängnisstrafe oder einer Behandlung unter Freiheitsentziehung von mehr als achtzehn bis zu höchstens zwanzig Jahren. Bei Berücksichtigung mildernder Umstände wird diese Strafe durch eine der Strafen der Stufe 7, 6, 5, 4 oder 3 ersetzt.

Die Strafe der Stufe 7 besteht aus einer Gefängnisstrafe von mehr als zwanzig bis zu höchstens dreißig Jahren oder einer Behandlung unter Freiheitsentziehung von mehr als sechzehn bis zu höchstens achtzehn Jahren. Bei Berücksichtigung mildernder Umstände wird diese Strafe durch eine der Strafen der Stufe 6, 5, 4 oder 3 ersetzt.

Die Strafe der Stufe 6 besteht aus einer Gefängnisstrafe von mehr als fünfzehn bis zu höchstens zwanzig Jahren oder einer Behandlung unter Freiheitsentziehung von mehr als elf bis zu höchstens sechzehn Jahren.

Bei Berücksichtigung mildernder Umstände wird diese Strafe durch eine der Strafen der Stufe 5, 4, 3 oder 2 ersetzt.

Die Strafe der Stufe 5 besteht aus einer Gefängnisstrafe von mehr als zehn bis zu höchstens fünfzehn Jahren oder einer Behandlung unter Freiheitsentziehung von mehr als sechs bis zu höchstens elf Jahren.

Bei Berücksichtigung mildernder Umstände wird diese Strafe durch eine der Strafen der Stufe 4, 3 oder 2 ersetzt.

Die Strafe der Stufe 4 besteht aus einer Gefängnisstrafe von mehr als fünf bis zu höchstens zehn Jahren oder einer Behandlung unter Freiheitsentziehung von mehr als vier bis zu höchstens sechs Jahren.

Bei Berücksichtigung mildernder Umstände wird diese Strafe durch eine der Strafen der Stufe 3 oder 2 ersetzt.

Die Strafe der Stufe 3 besteht aus einer Gefängnisstrafe von mehr als drei bis zu höchstens fünf Jahren oder einer Behandlung unter Freiheitsentziehung von mehr als zwei bis zu höchstens vier Jahren.

Bei Berücksichtigung mildernder Umstände wird diese Strafe durch eine der Strafen der Stufe 2 oder 1 ersetzt.

Die Strafe der Stufe 2 besteht aus einer der folgenden Strafen: 1. Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu höchstens drei Jahren, 2.Behandlung unter Freiheitsentziehung von sechs Monaten bis zu höchstens zwei Jahren, 3. Strafe unter elektronischer Überwachung mit einer Dauer von einem Monat bis zu höchstens einem Jahr, 4.Arbeitsstrafe von mehr als hundertzwanzig Stunden bis zu höchstens dreihundert Stunden, 5. Bewährungsstrafe von mehr als zwölf Monaten bis zu höchstens zwei Jahren, 6.Verurteilung durch Schuldigerklärung.

Bei Berücksichtigung mildernder Umstände wird die Strafe der Stufe 2 durch eine der Strafen der Stufe 1 ersetzt.

Die Strafe der Stufe 1 besteht aus einer der folgenden Strafen: 1. Geldbuße von 200 bis zu höchstens 20.000 EUR, 2. Arbeitsstrafe von zwanzig Stunden bis zu höchstens hundertzwanzig Stunden, 3.Bewährungsstrafe von sechs bis zu höchstens zwölf Monaten, 4. Einziehungsstrafe einschließlich Strafe der erweiterten Einziehung, 5.Geldstrafe, die auf der Grundlage des von der Straftat erwarteten oder durch sie erzielten Vorteils festgelegt wird, 6. Verurteilung durch Schuldigerklärung. Wird im Gesetz für eine Straftat, die mit einer Hauptstrafe der Stufe 1 bestraft wird, eine Nebenstrafe vorgesehen, kann das Gericht bei Berücksichtigung mildernder Umstände diese Nebenstrafe anstelle der Hauptstrafe aussprechen.

Art. 37 - Nebenstrafen In den durch das Gesetz vorgesehenen Fällen und unbeschadet der in den besonderen Gesetzen vorgesehenen Strafen sind die auf Straftaten anwendbaren Nebenstrafen: 1. verlängerte Überwachung, 2.Geldbuße, 3. Einziehung, 4.erweiterte Einziehung, 5. Geldstrafe, die auf der Grundlage des von der Straftat erwarteten oder durch sie erzielten Vorteils festgelegt wird, 6.Aberkennung bestimmter ziviler und politischer Rechte, 7. Berufsverbot, 8.Veröffentlichung der Verurteilungsentscheidung, 9. Schließung der Niederlassung, 10.Entziehung der Fahrerlaubnis, 11. Wohn-, Orts- und Kontaktverbot. Abschnitt 4 - Auf juristische Personen anwendbare Strafen

Art. 38 - Hauptstrafen Die Strafe der Stufe 8 besteht aus einer Geldbuße von mehr als 4.000.000 bis zu höchstens 5.760.000 EUR. Bei Berücksichtigung mildernder Umstände wird diese Strafe durch eine der Strafen der Stufe 7, 6, 5, 4 oder 3 ersetzt.

Die Strafe der Stufe 7 besteht aus einer Geldbuße von mehr als 1.600.000 bis zu höchstens 4.000.000 EUR. Bei Berücksichtigung mildernder Umstände wird diese Strafe durch eine der Strafen der Stufe 6, 5, 4 oder 3 ersetzt.

Die Strafe der Stufe 6 besteht aus einer Geldbuße von mehr als 1.200.000 bis zu höchstens 1.600.000 EUR. Bei Berücksichtigung mildernder Umstände wird diese Strafe durch eine der Strafen der Stufe 5, 4, 3 oder 2 ersetzt.

Die Strafe der Stufe 5 besteht aus einer Geldbuße von mehr als 800.000 bis zu höchstens 1.200.000 EUR. Bei Berücksichtigung mildernder Umstände wird diese Strafe durch eine der Strafen der Stufe 4, 3 oder 2 ersetzt.

Die Strafe der Stufe 4 besteht aus einer Geldbuße von mehr als 600.000 bis zu höchstens 800.000 EUR. Bei Berücksichtigung mildernder Umstände wird diese Strafe durch eine der Strafen der Stufe 3 oder 2 ersetzt.

Die Strafe der Stufe 3 besteht aus einer Geldbuße von mehr als 360.000 bis zu höchstens 600.000 EUR. Bei Berücksichtigung mildernder Umstände wird diese Strafe durch eine der Strafen der Stufe 2 oder 1 ersetzt.

Die Strafe der Stufe 2 besteht aus einer der folgenden Strafen: 1. Geldbuße von mehr als 20.000 bis zu höchstens 360.000 EUR, 2. gemeinnützige Dienstleistungsstrafe, veranschlagt auf einen Betrag von mehr als 20.000 bis zu höchstens 360.000 EUR, 3. Bewährungsstrafe von mehr als zwölf Monaten bis zu höchstens zwei Jahren, 4.Zusammentreffen zweier Strafen der Stufe 1, 5. Verurteilung durch Schuldigerklärung. Bei Berücksichtigung mildernder Umstände wird die Strafe der Stufe 2 durch eine der Strafen der Stufe 1 ersetzt.

Die Strafe der Stufe 1 besteht aus einer der folgenden Strafen: 1. Geldbuße von 200 bis zu höchstens 20.000 EUR, 2. gemeinnützige Dienstleistungsstrafe, veranschlagt auf einen Betrag von 200 bis zu höchstens 20.000 EUR, 3. Bewährungsstrafe von sechs bis zu höchstens zwölf Monaten, 4.Verbot, eine Tätigkeit, die zum Gegenstand der juristischen Person gehört, für einen Zeitraum von einem bis zu höchstens zehn Jahren auszuüben, 5. Einziehungsstrafe einschließlich Strafe der erweiterten Einziehung, 6.Geldstrafe, die auf der Grundlage des von der Straftat erwarteten oder durch sie erzielten Vorteils festgelegt wird, 7. Schließung der Niederlassung, 8.Verurteilung durch Schuldigerklärung.

Wird im Gesetz für eine Straftat, die mit einer Hauptstrafe der Stufe 1 bestraft wird, eine Nebenstrafe vorgesehen, kann das Gericht bei Berücksichtigung mildernder Umstände diese Nebenstrafe anstelle der Hauptstrafe aussprechen.

Art. 39 - Nebenstrafen In den durch das Gesetz vorgesehenen Fällen und unbeschadet der in den besonderen Gesetzen vorgesehenen Strafen sind die auf Straftaten anwendbaren Nebenstrafen: 1. Geldbuße, 2.Einziehung, 3. erweiterte Einziehung, 4.Geldstrafe, die auf der Grundlage des von der Straftat erwarteten oder durch sie erzielten Vorteils festgelegt wird, 5. Verbot, eine Tätigkeit, die zum Gegenstand der juristischen Person gehört, für einen Zeitraum von einem bis zu höchstens zehn Jahren auszuüben, 6.Schließung der Niederlassung, 7. Veröffentlichung der Verurteilungsentscheidung. Art. 40 - Auf bestimmte juristische Personen des öffentlichen Rechts anwendbare Strafe Was den Föderalstaat, die Regionen, die Gemeinschaften, die Provinzen, die Hilfeleistungszonen, die vorläufigen Zonen, die Brüsseler Agglomeration, die Gemeinden, die Mehrgemeindezonen, die intrakommunalen territorialen Organe, die Französische Gemeinschaftskommission, die Flämische Gemeinschaftskommission, die Gemeinsame Gemeinschaftskommission und die öffentlichen Sozialhilfezentren betrifft, kann unter Ausschluss jeder anderen Strafe nur die einfache Schuldigerklärung ausgesprochen werden.

Abschnitt 5 - Freiheitsentziehende Strafen

Art. 41 - Gefängnisstrafe § 1 - Die Gefängnisstrafe besteht in der Entziehung der Freiheit einer Person für einen vom Gericht festgelegten Zeitraum und gemäß den durch Gesetz bestimmten Modalitäten. § 2 - Die Gefängnisstrafe als Hauptstrafe wird abhängig von der anwendbaren Strafstufe für eine Dauer von mindestens sechs Monaten bis höchstens lebenslang auferlegt.

Ein Tag Gefängnisstrafe dauert vierundzwanzig Stunden.

Ein Monat Gefängnisstrafe dauert dreißig Tage.

Ein Jahr Gefängnisstrafe dauert dreihundertfünfundsechzig Tage. § 3 - Jegliche Haft, die verbüßt wurde, bevor die Verurteilung endgültig geworden ist, und zwar infolge der dieser Verurteilung zugrunde liegenden Straftat, wird auf die Dauer der noch zu vollstreckenden Gefängnisstrafen angerechnet. Gleiches gilt für vorläufige Maßnahmen zur Unterbringung eines Minderjährigen, der eine als Straftat qualifizierte Tat begangen hat, in einer geschlossenen Erziehungsabteilung. § 4 - Die zu einer Gefängnisstrafe Verurteilten verbüßen ihre Strafe in den vom König bestimmten Einrichtungen.

Art. 42 - Behandlung unter Freiheitsentziehung § 1 - Wenn eine Straftat so beschaffen ist, dass sie eine Gefängnisstrafe zur Folge hat, kann das Gericht dem Angeklagten auferlegen, sich einer angepassten Behandlung zu unterziehen, falls er unter einer psychiatrischen Erkrankung leidet, die zwar nicht so schwer ist, dass sie sein Urteilsvermögen oder die Kontrolle über seine Handlungen aussetzt, aber aufgrund deren er eine ernsthafte Gefahr für das Leben oder die Unversehrtheit Dritter darstellt.

Die Straftat, wegen der die Behandlung unter Freiheitsentziehung auferlegt wird, muss auch auf die psychiatrische Erkrankung des Angeklagten zurückzuführen sein. Diese Strafe kann nicht auferlegt werden, wenn andere, weniger zwingende Strafen oder Maßnahmen angeordnet werden können, um eine angemessene Pflege zu erbringen und die Gesellschaft zu schützen. § 2 - Bevor das Gericht entscheidet, eine Behandlung unter Freiheitsentziehung aufzuerlegen, holt es das mit Gründen versehene Gutachten eines Sachverständigen oder eines spezialisierten Dienstes ein, der vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass zugelassen ist.

Dieses Gutachten umfasst eine Beschreibung der Art der möglichen psychiatrischen Erkrankung des Angeklagten, der Verbindung zwischen dieser Erkrankung und der Straftat sowie einen Vorschlag in Bezug auf Art und Dauer der Behandlung.

Der Angeklagte kann sich ebenfalls von einem Arzt seiner Wahl untersuchen lassen und dessen Gutachten vorlegen. Dieser Arzt kann von der Akte des Angeklagten Kenntnis nehmen. § 3 - Die Behandlung unter Freiheitsentziehung wird entsprechend der anwendbaren Strafstufe für eine Dauer von mindestens sechs Monaten bis zu höchstens zwanzig Jahren auferlegt. Die Dauer wird gemäß den Bestimmungen von Artikel 41 § 2 Absatz 2 bis 4 berechnet.

Das Gericht gibt in seiner Entscheidung die Art der Behandlung und ihre Dauer auf der Grundlage des mit Gründen versehenen Gutachtens des Sachverständigen oder des spezialisierten Dienstes an.

Das Gericht bestimmt in dem für die Straftat vorgesehenen Rahmen und im gesetzlichen Rahmen eine Ersatzgefängnisstrafe, die zur Anwendung kommen kann, wenn die Behandlung unter Freiheitsentziehung nicht durchgeführt wird, wobei die Dauer der Ersatzgefängnisstrafe nicht kürzer sein darf als die Dauer der Behandlung unter Freiheitsentziehung.

Ist das Strafvollstreckungsgericht der Ansicht, dass sich der Zustand des Verurteilten in ausreichendem Maße stabilisiert hat, sodass berechtigterweise nicht mehr zu befürchten ist, dass er erneut schwere Straftaten begeht, und dass die Bedingungen erfüllt sind, die gemäß dem Gesetz vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte für die Gewährung einer bedingten Freilassung oder einer elektronischen Überwachung für eine Gefängnisstrafe derselben Dauer gelten, entscheidet es, der Behandlung unter Freiheitsentziehung vorzeitig ein Ende zu setzen, indem es dem Verurteilten eine dieser Modalitäten gewährt.

Sind die Bedingungen, die gemäß dem Gesetz vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte für die Gewährung einer bedingten Freilassung oder einer elektronischen Überwachung für eine Gefängnisstrafe derselben Dauer gelten, noch nicht erfüllt, entscheidet das Strafvollstreckungsgericht, ob der Betreffende in eine in Artikel 41 § 4 erwähnte Einrichtung überführt wird oder, wenn die positiven Auswirkungen der Behandlung durch diese Inhaftierung zunichte gemacht würden, ob er in einer wie in § 4 erwähnten Einrichtung in Haft bleiben kann. § 4 - Die Behandlung unter Freiheitsentziehung erfolgt in einer vom Strafvollstreckungsgericht bestimmten Einrichtung, und ihre Vollstreckung ist durch die Bestimmungen des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte geregelt. Das Strafvollstreckungsgericht kann jedoch nicht anordnen, dass die Vollstreckung der Behandlung unter Freiheitsentziehung in einem Gefängnis erfolgen muss. § 5 - Wenn der Verurteilte im Rahmen der Durchführung der Behandlung unter Freiheitsentziehung angibt, dass er nicht oder nicht mehr bereit ist, die auferlegte Behandlung zu befolgen, wenn er die Durchführung der Behandlung unmöglich macht oder wenn er die Bedingungen für eine ordnungsgemäße Durchführung der Behandlung nicht erfüllt, kann das Strafvollstreckungsgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft und nach Anhörung des Verurteilten entscheiden, die Ersatzgefängnisstrafe oder einen Teil dieser Strafe zu vollstrecken, und zwar unter Berücksichtigung des vom Verurteilten bereits verbüßten Teils der Behandlung unter Freiheitsentziehung.

Abschnitt 6 - Freiheitsbeschränkende Strafen

Art. 43 - Strafe unter elektronischer Überwachung § 1 - Ist das Gericht der Ansicht, eine Strafe der Stufe 2 aussprechen zu müssen, kann es als Hauptstrafe eine Strafe unter elektronischer Überwachung auferlegen, deren Dauer mindestens einen Monat und höchstens ein Jahr beträgt.

Die Strafe unter elektronischer Überwachung besteht in der Verpflichtung für den Verurteilten, gemäß einem bestimmten Vollstreckungsprogramm an einer bestimmten Adresse anwesend zu sein, erlaubtes Entfernen, erlaubte Tätigkeiten und erlaubte Abwesenheiten ausgenommen. Die Anwesenheit wird insbesondere anhand elektronischer Mittel kontrolliert. Die Anwesenheitspflicht ist an Bedingungen geknüpft.

Das Gericht legt eine Ersatzgefängnisstrafe fest, die der Dauer der Strafe unter elektronischer Überwachung entspricht und im Fall der Nichtvollstreckung dieser letzten Strafe zur Anwendung kommt.

Das Gericht kann die Strafe unter elektronischer Überwachung nur aussprechen, wenn der Angeklagte persönlich oder durch seinen Rechtsanwalt seine Zustimmung nach Aufklärung gegeben hat. Das Gericht kann die Bemerkungen der mit dem Angeklagten zusammenwohnenden Personen in Bezug auf die erwogene Strafe anhören. § 2 - Das Gericht kann Hinweise geben in Bezug auf die konkreten Modalitäten dieser Strafe, insbesondere über erlaubtes Entfernen, erlaubte Tätigkeiten und erlaubte Abwesenheiten.

Die Strafe unter elektronischer Überwachung ist an folgende allgemeine Bedingungen geknüpft: 1. keine Straftaten begehen, 2.eine feste Adresse haben, an der die Anwesenheitspflicht ausgeführt wird, und vor jeder Änderung die Erlaubnis der Staatsanwaltschaft oder, in Ermangelung dessen, die Erlaubnis des Strafvollstreckungsgerichts erhalten haben, 3. den Aufforderungen des für die Kontrolle dieser Strafe zuständigen Dienstes Folge leisten und die von diesem Dienst bestimmten konkreten Modalitäten einhalten. Das Gericht kann dem Verurteilten zudem individualisierte Sonderbedingungen auferlegen, wenn diese absolut erforderlich sind, um das Rückfallrisiko zu begrenzen, oder wenn sie im Interesse des Opfers oder der gesellschaftlichen Wiedereingliederung des Verurteilten erforderlich sind. § 3 - Wird der Angeklagte wegen einer Straftat verfolgt, die aus einer Beeinträchtigung der sexuellen, körperlichen oder geistigen Unversehrtheit einer Person besteht, mit der er die Wohnung teilt, beauftragt die Staatsanwaltschaft oder das mit der Sache befasste Gericht den zuständigen Dienst des Gerichtsbezirks des Wohnorts des Angeklagten mit der Erstellung eines Informationsberichts. Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht ist nicht verpflichtet, den erwähnten Informationsbericht zu beantragen, wenn dies nicht unbedingt erforderlich ist. § 4 - Der König bestimmt die Modalitäten für die Vollstreckung und Kontrolle der Strafe unter elektronischer Überwachung. § 5 - Wenn die Strafe unter elektronischer Überwachung nicht oder nur teilweise vollstreckt wird, oder im Fall einer schwerwiegenden Nichteinhaltung der allgemeinen Bedingungen oder Sonderbedingungen kann das Strafvollstreckungsgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft und nach Anhörung des Verurteilten entscheiden, die ausgesprochene Ersatzgefängnisstrafe oder den verbleibenden Teil dieser Strafe nach Abzug der Dauer der bereits vollstreckten elektronischen Überwachung zu vollstrecken, wobei ein Tag der elektronischen Überwachung einem Tag Gefängnisstrafe entspricht.

Art. 44 - Bewährungsstrafe § 1 - Ist das Gericht der Ansicht, eine Strafe der Stufe 2 oder 1 aussprechen zu müssen, kann es als Hauptstrafe eine Bewährungsstrafe auferlegen.

Das Gericht kann eine Bewährungsstrafe nur aussprechen, wenn der Angeklagte persönlich oder durch seinen Rechtsanwalt seine Zustimmung nach Aufklärung gegeben hat. § 2 - Die Bewährungsstrafe besteht in der Verpflichtung, allgemeine und besondere Auflagen während eines vom Gericht festgelegten Zeitraums einzuhalten.

Die Dauer der Bewährungsstrafe der Stufe 2 beträgt mehr als zwölf Monate und höchstens zwei Jahre. Die Dauer der Bewährungsstrafe der Stufe 1 beträgt mindestens sechs und höchstens zwölf Monate.

Spricht das Gericht eine Bewährungsstrafe der Stufe 1 aus, sieht es eine Geldbuße von 200 bis zu höchstens 20.000 EUR oder eine Gefängnisstrafe von mindestens einem bis zu höchstens sechs Monaten vor. Spricht das Gericht eine Bewährungsstrafe der Stufe 2 aus, sieht es eine Geldbuße von 200 bis zu höchstens 20.000 EUR oder eine Gefängnisstrafe von mindestens einem Monat bis zu höchstens einem Jahr vor. Diese Ersatzstrafen können im Fall der Nichtvollstreckung der Bewährungsstrafe zur Anwendung kommen.

Natürliche Personen, denen eine Bewährungsstrafe auferlegt wurde, unterliegen zudem der vom zuständigen Dienst der Gemeinschaften ausgeübten sozialen Begleitung. § 3 - Das Gericht bestimmt die Dauer der Bewährungsstrafe und die besonderen Auflagen, denen der Verurteilte unterliegt.

Die Bewährungsstrafe ist an folgende allgemeine Auflagen geknüpft: 1. keine Straftaten begehen, 2.für natürliche Personen: eine feste Adresse haben und bei Adressenänderung dem mit der Begleitung beauftragten zuständigen Dienst der Gemeinschaften unverzüglich die Adresse des neuen Wohnortes mitteilen, 3. für natürliche Personen: den Vorladungen des Strafvollstreckungsgerichts und des mit der Begleitung beauftragten zuständigen Dienstes der Gemeinschaften Folge leisten. Zu den besonderen Auflagen kann unter anderem die Teilnahme an einer Ausbildung, einem Berufspraktikum oder einer ambulanten Behandlung gehören.

Die Bewährungsstrafe beginnt an dem Tag, an dem die Verurteilung formell rechtskräftig geworden ist. § 4 - Gegebenenfalls bestimmt das Strafvollstreckungsgericht nach Anhörung des Verurteilten die konkreten Modalitäten zur Vollstreckung der Bewährungsstrafe.

Das Strafvollstreckungsgericht kann die besonderen Auflagen entweder von Amts wegen, auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder auf Ersuchen des Verurteilten ganz oder teilweise aussetzen, sie näher bestimmen oder an die Umstände anpassen. Ist das Strafvollstreckungsgericht der Ansicht, dass die Bewährungsstrafe ihr Ziel erreicht hat, kann es entscheiden, der Bewährungsstrafe ein Ende zu setzen, selbst wenn der vom Gericht festgelegte Zeitraum noch nicht abgelaufen ist.

Der König bestimmt ferner die Modalitäten für die Vollstreckung und Kontrolle der Bewährungsstrafe. Er organisiert auch zusammen mit den zuständigen Instanzen die Verbreitung von Informationen und die Konzertierung in Bezug auf die Vollstreckung der Bewährungsstrafen. § 5 - Wird die Bewährungsstrafe nicht oder nur teilweise vollstreckt, kann das Strafvollstreckungsgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft und nach Anhörung des Verurteilten entscheiden, die Ersatzstrafe oder einen Teil dieser Strafe zu vollstrecken, und zwar unter Berücksichtigung des vom Verurteilten bereits verbüßten Teils der Bewährungsstrafe.

Art. 45 - Arbeitsstrafe § 1 - Ist das Gericht der Ansicht, eine Strafe der Stufe 2 oder 1 aussprechen zu müssen, kann es als Hauptstrafe eine Arbeitsstrafe auferlegen.

Das Gericht kann eine Arbeitsstrafe nur aussprechen, wenn der Angeklagte persönlich oder durch seinen Rechtsanwalt seine Zustimmung nach Aufklärung gegeben hat. § 2 - Die Dauer der Arbeitsstrafe der Stufe 2 beträgt mehr als hundertzwanzig Stunden und höchstens dreihundert Stunden. Die Dauer der Arbeitsstrafe der Stufe 1 beträgt mindestens zwanzig und höchstens hundertzwanzig Stunden.

Der Verurteilte leistet die Arbeitsstrafe kostenlos ab während der freien Zeit, über die er neben seinen eventuellen schulischen oder beruflichen Tätigkeiten verfügt. Die Arbeitsstrafe darf bei öffentlichen Dienststellen des Staates, der Gemeinschaften, der Regionen, der Provinzen, der Gemeinden und der öffentlichen Sozialhilfezentren abgeleistet werden oder bei Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, Stiftungen mit sozialer, wissenschaftlicher oder kultureller Zielsetzung beziehungsweise bei als Sozialunternehmen anerkannten Genossenschaften. Die Arbeitsstrafe darf nicht aus einer Tätigkeit bestehen, die in der bestimmten öffentlichen Dienstelle oder Vereinigung gewöhnlich von entlohnten Arbeitnehmern ausgeführt wird.

Der König kann andere Orte bestimmen, an denen die Arbeitsstrafe abgeleistet wird.

Das Gericht bestimmt die Dauer der Arbeitsstrafe und kann Hinweise geben in Bezug auf ihren konkreten Inhalt.

Spricht das Gericht eine Arbeitsstrafe der Stufe 1 aus, sieht es eine Geldbuße von 200 bis zu höchstens 20.000 EUR oder eine Gefängnisstrafe von mindestens einem bis zu höchstens sechs Monaten vor. Spricht das Gericht eine Arbeitsstrafe der Stufe 2 aus, sieht es eine Geldbuße von 200 bis zu höchstens 20.000 EUR oder eine Gefängnisstrafe von mindestens einem Monat bis zu höchstens einem Jahr vor. Diese Ersatzstrafen können im Fall der Nichtableistung der Arbeitsstrafe zur Anwendung kommen. § 3 - Die Ableistung der Arbeitsstrafe wird vom Strafvollstreckungsgericht überwacht.

Der König bestimmt die Modalitäten für die Ableistung und Überwachung der Arbeitsstrafe. Er organisiert auch zusammen mit den zuständigen Instanzen die Verbreitung von Informationen und die Konzertierung in Bezug auf die Ableistung der Arbeitsstrafen. § 4 - Wird die Arbeitsstrafe nicht oder nur teilweise abgeleistet, kann das Strafvollstreckungsgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft und nach Anhörung des Verurteilten entscheiden, die Ersatzstrafe oder einen Teil dieser Strafe zu vollstrecken, und zwar unter Berücksichtigung des vom Verurteilten bereits abgeleisteten Teils der Arbeitsstrafe.

Art. 46 - Verlängerte Überwachung § 1 - Spricht das Gericht eine Strafe der Stufe 3 oder einer höheren Stufe wegen einer Straftat aus, durch die das Leben oder die sexuelle, körperliche oder geistige Unversehrtheit des Opfers ernsthaft beeinträchtigt wurde oder die eine ernsthafte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit darstellt, kann es eine verlängerte Überwachung als Nebenstrafe auferlegen.

Diese Strafe muss ausgesprochen werden, wenn das Gericht den Angeklagten zu einer Strafe der Stufe 7 oder 8 verurteilt und der Angeklagte bereits früher wegen einer Straftat verurteilt wurde, für die im Gesetz eine Strafe der Stufe 7 oder 8 vorgesehen ist.

Diese Strafe muss auch ausgesprochen werden, wenn das Gericht den Angeklagten zu einer Strafe der Stufe 4 oder einer höheren Stufe verurteilt und die Verurteilung, ob im Fall des Zusammentreffens mit anderen Straftaten oder nicht, auf einer der folgenden Straftaten beruht: 1. die in Artikel 118 erwähnte Folter mit Todesfolge, 2.die in den Artikeln 143 fünfter Gedankenstrich, 144 fünfter Gedankenstrich und 145 fünfter Gedankenstrich erwähnte Vergewaltigung eines Minderjährigen, 3. die in Artikel 139 erwähnten, nicht einvernehmlichen sexuellen Handlungen mit Todesfolge, 4.die in Artikel 225 erwähnte Entführung mit Todesfolge, 5. eine in Artikel 371 erwähnte terroristische Straftat, wenn diese den Tod herbeigeführt hat. Bevor das Gericht entscheidet, eine verlängerte Überwachung aufzuerlegen, holt es das mit Gründen versehene Gutachten eines Sachverständigen oder eines spezialisierten Dienstes ein, der vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass zugelassen ist.

Dieses Gutachten umfasst eine Beschreibung der Art der möglichen Problematik, mit der der Angeklagte konfrontiert ist, sowie die Möglichkeiten in Sachen Begleitung, Behandlung oder Überwachung.

In Abweichung von Absatz 5 ist das Gericht nicht verpflichtet, dieses mit Gründen versehene Gutachten einzuholen, wenn es eine verpflichtende verlängerte Überwachung auferlegt. § 2 - Die verlängerte Überwachung besteht in der Verpflichtung, nach Vollstreckung der Gefängnisstrafe oder Behandlung unter Freiheitsentziehung für eine bestimmte Dauer Auflagen zu erfüllen.

Diese Auflagen zielen darauf ab, die mögliche Problematik anzugehen, die zur Verurteilung des Angeklagten beigetragen hat, und die Begehung neuer Taten zu vermeiden.

Wenn der Angeklagte die auferlegten Auflagen nicht einhält, wenn er die Vollstreckung der verlängerten Überwachung unmöglich macht oder wenn er zu erkennen gibt, dass er nicht bereit ist, die Auflagen einzuhalten, kann er in einer vom Strafvollstreckungsgericht bestimmten Einrichtung für die Dauer der verlängerten Überwachung inhaftiert werden. Diese Einrichtung darf in keinem Fall ein Gefängnis sein. § 3 - Die verlängerte Überwachung wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren auferlegt, wenn eine Strafe der Stufe 3 ausgesprochen wird, von höchstens zehn Jahren, wenn eine Strafe der Stufe 4 ausgesprochen wird, und von höchstens fünfzehn Jahren, wenn eine Strafe der Stufe 5, 6, 7 oder 8 ausgesprochen wird. Ist die verlängerte Überwachung gemäß § 1 Absatz 2 oder 3 verpflichtend, beträgt die Mindestdauer der verlängerten Überwachung fünf Jahre.

Wenn das Strafvollstreckungsgericht aus einem der in § 2 Absatz 2 aufgeführten Gründe entscheidet, dass dem Verurteilten die Freiheit entzogen werden muss, und wenn zu diesem Zeitpunkt die Probezeit für die bedingte Freilassung oder für die vorläufige Freilassung im Hinblick auf das Ausweisen aus dem Staatsgebiet oder die Übergabe, die zur Anwendung gekommen wäre, wenn keine verlängerte Überwachung gegen den Verurteilten ausgesprochen worden wäre, bereits abgelaufen ist, berücksichtigt das Strafvollstreckungsgericht für die Festlegung der Dauer der verlängerten Überwachung, die noch zu verbüßen ist, den bereits abgelaufenen Zeitraum, in dem die Auflagen nach Ablauf dieser Frist eingehalten wurden. § 4 - Die verlängerte Überwachung kann nur vollstreckt werden, wenn der Verurteilte die auferlegte Gefängnisstrafe oder Behandlung unter Freiheitsentziehung verbüßt hat, ohne erfolgreich die Probezeit durchlaufen zu haben, die in Artikel 71 des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte bestimmt ist. § 5 - Im Hinblick auf die Vollstreckung dieser Strafe legt das Strafvollstreckungsgericht nach Anhörung des Verurteilten sechs Monate vor dem voraussichtlichen Datum, an dem die Strafe endet, die konkreten Auflagen fest, die der Verurteilte nach Beendigung der Gefängnisstrafe oder Behandlung unter Freiheitsentziehung einhalten muss. Die Staatsanwaltschaft legt im Hinblick auf diese Sitzung eine Akte an, die ein Gutachten des Direktors der Strafanstalt oder der Einrichtung und gegebenenfalls eines in § 1 Absatz 4 erwähnten Sachverständigen enthält, das sich auf die Problematik bezieht, mit der der Verurteilte konfrontiert ist.

Die auferlegten Auflagen umfassen folgende allgemeine Auflagen: 1. keine Straftaten begehen, 2.eine feste Adresse haben und bei Adressenänderung dem mit der Begleitung beauftragten zuständigen Dienst der Gemeinschaften unverzüglich die Adresse des neuen Wohnortes mitteilen, 3. den Vorladungen des Strafvollstreckungsgerichts und gegebenenfalls des mit der Begleitung beauftragten zuständigen Dienstes der Gemeinschaften Folge leisten. Das Strafvollstreckungsgericht kann jederzeit die auferlegten besonderen Auflagen entweder von Amts wegen, auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder auf Ersuchen des Verurteilten ganz oder teilweise aussetzen, sie näher bestimmen oder an die Umstände anpassen. Ist das Strafvollstreckungsgericht der Ansicht, dass die verlängerte Überwachung das Rückfallrisiko entscheidend verringert hat, entscheidet es, dieser Strafe vorzeitig ein Ende zu setzen, selbst wenn die vom erkennenden Gericht festgelegte Frist noch nicht abgelaufen ist.

Art. 47 - Aberkennung bestimmter ziviler und politischer Rechte Die vollständige Aberkennung oder Teilaberkennung bezieht sich auf die Ausübung folgender Rechte: 1. Recht, öffentliche Ämter, Funktionen oder Stellen zu bekleiden oder Titel und Dienstgrade zu tragen, die der Betreffende innehat, 2.Recht, gewählt zu werden, 3. Recht, ein Ehrenzeichen oder einen Adelstitel zu tragen, 4.Recht, Geschworener oder Sachverständiger zu sein und als Urkundszeuge oder Bestätigungszeuge bei Beurkundungen aufzutreten;

Recht, vor Gericht über die Erteilung von Auskünften hinaus auszusagen, 5. Recht, zum Vormund, Gegenvormund oder Kurator bestellt zu werden, außer wenn es sich um die eigenen Kinder handelt, oder das Amt eines gerichtlichen Verwalters des Vermögens eines vermutlich Verschollenen oder Betreuers einer aufgrund von Artikel 492/1 des früheren Zivilgesetzbuches geschützten Person auszuüben, 6.Recht, Waffen mitzuführen oder irgendeine Tätigkeit in Zusammenhang mit Waffen auszuüben, 7. Recht, in der Armee zu dienen. Bei Verurteilung zu einer Strafe der Stufe 8 wird die lebenslange Aberkennung der in Absatz 1 erwähnten Rechte ausgesprochen. Das Gericht kann darüber hinaus das Wahlrecht lebenslang oder für einen Zeitraum von zwanzig bis zu höchstens dreißig Jahren aberkennen.

Bei Verurteilung zu einer Strafe der Stufe 7 kann das Gericht dem Verurteilten die Ausübung der in Absatz 1 erwähnten Rechte für zwanzig Jahre ganz oder teilweise aberkennen. Das Gericht kann darüber hinaus das Wahlrecht für denselben Zeitraum aberkennen.

Bei Verurteilung zu einer Strafe der Stufen 2 bis 6 kann das Gericht dem Verurteilten die Ausübung der in Absatz 1 erwähnten Rechte für fünf bis zu höchstens zehn Jahre ganz oder teilweise aberkennen.

Der Zeitraum für die Aberkennung der Rechte, der durch ein auf Verurteilung lautendes Urteil oder durch einen auf Verurteilung lautenden Entscheid bestimmt wird, beginnt ab dem Tag, an dem die Verurteilung formell rechtskräftig geworden ist. Die Frist wird jedoch um den Zeitraum verlängert, in dem die Gefängnisstrafe oder die Behandlung unter Freiheitsentziehung vollstreckt wird, mit Ausnahme des Zeitraums, in dem die Strafe unter der Modalität der elektronischen Überwachung vollstreckt wird, und der Zeiträume der bedingten oder vorläufigen Freilassung.

Gegebenenfalls kann das Strafvollstreckungsgericht entscheiden, eine formell rechtskräftig gewordene Verurteilung zur Aberkennung der Rechte abzuändern, um die Dauer oder das Ausmaß der Aberkennung zu verringern, die Aberkennung auszusetzen oder zu beenden.

Art. 48 - Berufsverbot Das Gericht kann dem Verurteilten verbieten, seinen Beruf auszuüben, wenn er seinen Beruf zur Begehung der Straftat ernsthaft missbraucht hat.

Das Berufsverbot beträgt mindestens ein und höchstens fünf Jahre.

Das Berufsverbot gilt ab dem Tag, an dem die Verurteilung formell rechtskräftig geworden ist. Die Frist wird jedoch um den Zeitraum verlängert, in dem die Gefängnisstrafe oder die Behandlung unter Freiheitsentziehung vollstreckt wird, mit Ausnahme des Zeitraums, in dem die Strafe unter der Modalität der elektronischen Überwachung vollstreckt wird, und der Zeiträume der bedingten oder vorläufigen Freilassung.

Gegebenenfalls kann das Strafvollstreckungsgericht entscheiden, eine formell rechtskräftig gewordene Verurteilung, mit der das Berufsverbot ausgesprochen worden ist, abzuändern, um die Dauer des Verbots zu verringern, das Verbot auszusetzen oder zu beenden.

Art. 49 - Entziehung der Fahrerlaubnis Das Gericht kann den Täter zur Entziehung der Fahrerlaubnis verurteilen, wenn ein Kraftfahrzeug zur Begehung der Straftat oder zur Sicherung der Flucht diente oder dazu bestimmt war.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis beträgt mindestens sechs Monate und höchstens fünf Jahre.

Das Gericht kann die Entziehung auf ihre Durchführung außerhalb der Berufstätigkeit beschränken.

Die Entziehung gilt ab dem Tag, an dem die Verurteilung formell rechtskräftig geworden ist. Die Frist wird jedoch um den Zeitraum verlängert, in dem die Gefängnisstrafe oder die Behandlung unter Freiheitsentziehung vollstreckt wird, mit Ausnahme des Zeitraums, in dem die Strafe unter der Modalität der elektronischen Überwachung vollstreckt wird, und der Zeiträume der bedingten oder vorläufigen Freilassung.

Artikel 40 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes vom 16. März 1968 über die Straßenverkehrspolizei findet Anwendung.

Gegebenenfalls kann das Strafvollstreckungsgericht entscheiden, eine formell rechtskräftig gewordene Verurteilung, mit der die Entziehung der Fahrerlaubnis ausgesprochen worden ist, abzuändern, um die Dauer der Entziehung zu verringern, die Entziehung auszusetzen oder zu beenden.

Der König bestimmt die Formalitäten, die im Hinblick auf die Durchführung der Entziehung der Fahrerlaubnis erfüllt werden müssen.

Art. 50 - Wohn-, Orts- und Kontaktverbot Das Gericht kann dem Verurteilten für eine Dauer von einem bis zu höchstens zwanzig Jahren das Recht, in der vom Gericht festgelegten Zone zu wohnen, zu verbleiben oder sich dort aufzuhalten, oder das Recht, mit den Personen, die es einzeln bestimmt, in Kontakt zu treten, aberkennen.

Das Wohn-, Orts- und Kontaktverbot gilt ab dem Tag, an dem die Verurteilung formell rechtskräftig geworden ist. Die Frist wird jedoch um den Zeitraum verlängert, in dem die Gefängnisstrafe oder die Behandlung unter Freiheitsentziehung vollstreckt wird, mit Ausnahme des Zeitraums, in dem die Strafe unter der Modalität der elektronischen Überwachung vollstreckt wird, und der Zeiträume der bedingten oder vorläufigen Freilassung.

Gegebenenfalls kann das Strafvollstreckungsgericht entscheiden, eine formell rechtskräftig gewordene Verurteilung, mit der ein Wohn-, Orts- oder Kontaktverbot verhängt worden ist, abzuändern, um die Dauer und das Ausmaß des Verbots zu verringern, die Modalitäten oder die Bedingungen für das Verbot anzupassen oder das Verbot auszusetzen oder zu beenden.

Abschnitt 7 - Verurteilung durch Schuldigerklärung

Art. 51 - Verurteilung durch Schuldigerklärung Ist das Gericht der Ansicht, eine Strafe der Stufe 2 oder 1 aussprechen zu müssen, kann es die Verurteilung durch Schuldigerklärung aussprechen, wenn es aufgrund der konkreten Umstände in der Sache feststellt, dass die ihm vorgelegten Taten begrenzt schwerwiegend sind oder dass der seit Begehung der Straftat verstrichene Zeitraum die Verkündung einer anderen Strafe unzweckmäßig erscheinen lässt.

Wenn das Gericht die Verurteilung durch Schuldigerklärung ausspricht, wird der Angeklagte in die Gerichtskosten und, wenn dazu Grund besteht, zur Rückgabe verurteilt.

Mit Ausnahme der Einziehung und der erweiterten Einziehung darf die Schuldigerklärung nicht zusammen mit einer anderen Strafe ausgesprochen werden.

Abschnitt 8 - Vermögensstrafen

Art. 52 - Geldbuße § 1 - Die Geldbuße kann als Haupt- oder Nebenstrafe auferlegt werden.

Bei Verurteilung zu einer Strafe der Stufen 2 bis 8 kann das Gericht folgende Geldbußen als Nebenstrafe aussprechen: 1. wenn die Hauptstrafe eine Strafe der Stufe 8 ist, eine Geldbuße von 200 bis zu höchstens 35.000 EUR, 2. wenn die Hauptstrafe eine Strafe der Stufe 7 ist, eine Geldbuße von 200 bis zu höchstens 30.000 EUR, 3. wenn die Hauptstrafe eine Strafe der Stufe 6 ist, eine Geldbuße von 200 bis zu höchstens 25.000 EUR, 4. wenn die Hauptstrafe eine Strafe der Stufe 5 ist, eine Geldbuße von 200 bis zu höchstens 20.000 EUR, 5. wenn die Hauptstrafe eine Strafe der Stufe 4 ist, eine Geldbuße von 200 bis zu höchstens 15.000 EUR, 6. wenn die Hauptstrafe eine Strafe der Stufe 3 ist, eine Geldbuße von 200 bis zu höchstens 10.000 EUR, 7. wenn die Hauptstrafe eine Strafe der Stufe 2 ist, eine Geldbuße von 200 bis zu höchstens 5.000 EUR. § 2 - Wenn das Gericht eine Geldbuße ausspricht, berücksichtigt es für die Bestimmung des Betrags die vom Angeklagten vorgebrachten Angaben in Bezug auf seine finanziellen Mittel und seine soziale Lage.

Das Gericht kann eine Geldbuße aussprechen, die unter dem gesetzlichen Mindestbetrag liegt, wenn der Angeklagte Angaben vorbringt, mit denen seine prekäre finanzielle Lage nachgewiesen wird.

Das Gericht kann entscheiden, dass die Geldbuße in Teilbeträgen gezahlt wird, wenn die Umstände der Sache dies rechtfertigen.

Art. 53 - Einziehung § 1 - Außer wenn die Einziehung als Hauptstrafe der Stufe 1 ausgesprochen wird, ist sie eine Nebenstrafe, die das Gericht aussprechen muss, wenn es die Straftat für erwiesen erklärt. § 2 - Das Gericht spricht die Einziehung aus: 1. der Sachen, die Gegenstand der Straftat waren, sofern sie Eigentum des Verurteilten sind, 2.der Sachen, die zur Begehung der Straftat gedient haben oder dazu bestimmt waren, sofern sie Eigentum des Verurteilten sind, 3. der durch die Straftat hervorgebrachten Sachen, 4.der Vermögensvorteile, die aus der Straftat gezogen wurden, der Güter und Werte, die an ihre Stelle getreten sind, und der Einkünfte aus diesen investierten Vorteilen.

Können die in Absatz 1 Nr. 2 und 4 erwähnten einziehbaren Sachen nicht im Vermögen des Verurteilten aufgefunden werden, veranschlagt das Gericht auf schriftlichen Antrag der Staatsanwaltschaft oder von Amts wegen nach Anhörung des Angeklagten ihren Geldwert und spricht die Einziehung eines diesem Wert entsprechenden Geldbetrags aus. Gibt es mehrere Täter, wird nur derjenige, der den Gerichtsbehörden die einziehbare Sache entzogen hat, zur Zahlung dieses dem Wert entsprechenden Geldbetrags verurteilt. Kann diese Person nicht bestimmt werden, wird jeder der Täter zur Zahlung eines Anteils an diesem Betrag verurteilt, den das Gericht unter Berücksichtigung der Beteiligung jedes Verurteilten an der Straftat bestimmt. § 3 - Die Einziehung unbeweglicher Güter, die zur Begehung der Straftat gedient haben oder dazu bestimmt waren, wird nur in den durch Gesetz bestimmten Fällen angeordnet. § 4 - Die Einziehung unbeweglicher Güter kann nur auf schriftlichen Antrag der Staatsanwaltschaft erfolgen. Geht dieser Einziehung keine strafrechtliche Immobiliarbeschlagnahme des Gutes voraus, wird dieser Antrag unentgeltlich bei der Generalverwaltung Vermögensdokumentation des Gebiets eingetragen, in dem das Gut liegt. § 5 - Um den Betrag der Vermögensvorteile zu bestimmen, die unmittelbar aus der Straftat gezogen wurden, kann sich das Gericht insbesondere auf alle Elemente stützen, die ihm in kontradiktorischer Form vorgebracht werden und die auf ein Missverhältnis hinweisen zwischen einerseits dem von der Staatsanwaltschaft zu beweisenden zeitweiligen oder ständigen Zuwachs des Vermögens und der Ausgaben des Verurteilten während des Zeitraums, in dem die Straftat begangen wurde, und andererseits dem zeitweiligen oder ständigen Zuwachs des Vermögens und der Ausgaben des Verurteilten während desselben Zeitraums, von denen Letzterer glaubwürdig darstellen kann, dass sie nicht aus den Straftaten hervorgehen, für die er verurteilt worden ist. § 6 - Das Gericht verringert, wenn nötig, die Einziehung der in § 2 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Sachen, die zur Begehung der Straftat gedient haben oder dazu bestimmt waren, oder den Betrag der in § 2 Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Vermögensvorteile oder den in § 2 Absatz 2 erwähnten Geldwert, um dem Verurteilten keine übermäßig schwere Strafe aufzuerlegen. § 7 - Die Einziehung der in Paragraphen 1 und 2 Absatz 1 erwähnten Sachen wird ebenfalls ausgesprochen, wenn diese Sachen sich außerhalb des belgischen Staatsgebiets befinden.

Die Einziehung der in § 2 Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Sachen, die juristischen Personen des öffentlichen Rechts gegenüber ausgesprochen wird, kann sich nur auf zivilrechtlich pfändbare Güter beziehen. § 8 - Unter Vorbehalt der Anwendung von Artikel 67 werden die eingezogenen Sachen der Staatskasse zugeteilt. § 9 - Jeder Dritte, der einen Anspruch auf die eingezogenen Sachen erhebt, kann diesen Anspruch binnen der Frist und gemäß den Modalitäten, die der König festlegt, geltend machen.

Art. 54 - Erweiterte Einziehung § 1 - Die Vermögensvorteile, die Güter und Werte, die an ihre Stelle getreten sind und die Einkünfte aus investierten Vorteilen, die im Vermögen der Person aufgefunden werden oder sich in deren Besitz befinden, selbst wenn sie sich außerhalb des belgischen Staatsgebiets befinden, können auf schriftlichen Antrag der Staatsanwaltschaft eingezogen werden oder diese Person kann zur Zahlung eines Betrags, den das Gericht als Gegenwert der Sachen veranschlagt, verurteilt werden, wenn sie schuldig gesprochen worden ist: 1. entweder wegen einer oder mehrerer Straftaten erwähnt: a) in den Artikeln 151 bis 168, 170 bis 174, b) in den Artikeln 258 bis 261, 290 und 291, c) in den Artikeln 342 bis 346, d) in Artikel 371, sofern diese Straftaten mit einer der Strafen der Stufen 3 bis 8 bestraft werden und Vermögensvorteile erbringen können, in den Artikeln 373 bis 375, sofern diese Straftat Vermögensvorteile erbringen kann, in den Artikeln 376 bis 382, sofern diese Straftaten Vermögensvorteile erbringen können, in Artikel 383, sofern diese Straftat mit einer der in Artikel 383 § 1 zweiter und dritter Gedankenstrich vorgesehenen Strafen bestraft wird und sofern die Straftat Vermögensvorteile erbringen kann, und in den Artikeln 384 bis 386, sofern diese Straftaten Vermögensvorteile erbringen können, e) in den Artikeln 407 bis 409, f) in den Artikeln 427, 439 und 441, g) in Artikel 487, h) in den Artikeln 501 und 502, mit Ausnahme der durch Artikel 53 § 2 Absatz 1 Nr.1 gedeckten Sachen, i) in den Artikeln 488, 524, 525, 527, 528 und 531 bis 533, j) in Artikel 638, k) in Artikel 2bis § 1 des Gesetzes vom 24.Februar 1921 über den Handel mit Giftstoffen, Schlafmitteln, Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen, Desinfektions- oder antiseptischen Mitteln und mit Stoffen, die zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen verwendet werden können, sofern die Taten sich auf die Einfuhr, die Ausfuhr, die Herstellung, den Verkauf oder das Anbieten zum Verkauf der in diesem Artikel erwähnten Mittel und Stoffe beziehen, oder in Artikel 2bis § 3 Buchstabe b) oder § 4 Buchstabe b), l) in Artikel 2quater Absatz 1 Nr.4 desselben Gesetzes, 2. oder wegen Straftaten, deren Schwere und Zweck es dem Gericht erlauben, zu entscheiden, dass diese Straftaten im Rahmen einer organisierten oder nicht organisierten schweren Steuerhinterziehung begangen worden sind. § 2 - Die erweiterte Einziehung kann gegen die Täter und Teilnehmer ausgesprochen werden, die wegen einer oder mehrerer im vorliegenden Artikel aufgezählter Straftaten und unter den in § 1 festgelegten Bedingungen verurteilt wurden, wenn der Verurteilte über einen relevanten Zeitraum zusätzliche Vermögensvorteile erlangt hat, obgleich schwerwiegende und konkrete Indizien bestehen, dass diese Vorteile aus der Straftat, für die er verurteilt worden ist, oder aus Straftaten hervorgehen, die direkt oder indirekt zu einem wirtschaftlichen Vorteil führen können, vorausgesetzt, dass sie unter derselben in § 1 vorgesehenen Rubrik aufgeführt sind wie die Straftat, die Gegenstand der Verurteilung ist, und der Verurteilte das Gegenteil nicht glaubwürdig hat darstellen können. § 3 - Als relevanter Zeitraum wird der Zeitraum angesehen, der fünf Jahre ab Begehung der ersten dem Verurteilten nachgewiesenen Straftat beginnt und mit dem Tag der Urteilsverkündung endet.

Die schwerwiegenden und konkreten Elemente können aus allen glaubwürdigen Sachverhalten geschöpft werden, die dem Gericht in kontradiktorischer Form vorgebracht worden sind.

Die Staatsanwaltschaft weist das Vorliegen einer nicht durch einen rechtmäßigen Grund gerechtfertigten Bereicherung während des relevanten Zeitraums nach.

Unter "Bereicherung" ist der zeitweilige oder nicht zeitweilige Zuwachs der Mittel und die Verringerung der Ausgaben des Verurteilten zu verstehen, die nicht durch einen rechtmäßigen Grund gerechtfertigt sind. Der Angeklagte kann den rechtmäßigen Ursprung dieser Bereicherung glaubwürdig darstellen. § 4 - Das Gericht verringert, wenn nötig, den Betrag der Vermögensvorteile oder ihres Geldwerts, um dem Verurteilten keine übermäßig schwere Strafe aufzuerlegen. § 5 - Jeder Dritte, der einen Anspruch auf die eingezogenen Sachen erhebt, kann diesen Anspruch binnen der Frist und gemäß den Modalitäten, die der König festlegt, geltend machen. In diesem Rahmen kann er den rechtmäßigen Ursprung der Sache glaubwürdig darstellen. § 6 - Unter Vorbehalt der Anwendung von Artikel 67 werden die eingezogenen Sachen der Staatskasse zugeteilt.

Art. 55 - Geldstrafe, die auf der Grundlage des von der Straftat erwarteten oder durch sie erzielten Vorteils festgelegt wird Zielte die Begehung der Straftat darauf ab, direkt oder indirekt einen Vermögensvorteil zu erlangen, und ist das Gericht der Ansicht, dass die durch Gesetz vorgesehene Geldbuße als Nebenstrafe unzureichend ist, um eine gerechte Bestrafung zu gewährleisten, kann es anstelle dieser Nebenstrafe jeden Täter zur Zahlung einer Geldsumme verurteilen, die höchstens dem Dreifachen des Wertes des Vermögensvorteils entspricht, den der beziehungsweise die Täter direkt oder indirekt aus der Straftat gezogen haben oder zu ziehen hofften.

Diese Geldsumme wird wie eine Geldbuße beigetrieben.

Diese Strafe kann als Hauptstrafe der Stufe 1 ausgesprochen werden.

Wenn das Gericht eine solche Strafe ausspricht, berücksichtigt es für die Bestimmung des Betrags die vom Angeklagten vorgebrachten Angaben in Bezug auf seine finanziellen Mittel und seine soziale Lage.

Abschnitt 9 - Auf juristische Personen anwendbare spezifische Strafen

Art. 56 - Gemeinnützige Dienstleistungsstrafe § 1 - Ist das Gericht der Ansicht, eine Strafe der Stufe 1 oder 2 aussprechen zu müssen, kann es die juristische Person zu einer gemeinnützigen Dienstleistungsstrafe als Hauptstrafe verurteilen.

Das Gericht kann eine gemeinnützige Dienstleistungsstrafe nur aussprechen, wenn die juristische Person persönlich oder durch ihren Rechtsanwalt ihre Zustimmung nach Aufklärung gegeben hat. § 2 - Das Budget, das die verurteilte juristische Person für die gemeinnützige Dienstleistungsstrafe der Stufe 2 aufwenden muss, muss mehr als 20.000 EUR betragen und darf 360.000 EUR nicht übersteigen.

Bei Verurteilung zu einer gemeinnützigen Dienstleistungsstrafe der Stufe 1 darf dieses Budget nicht weniger als 200 EUR betragen und darf 20.000 EUR nicht übersteigen.

Die gemeinnützige Dienstleistungsstrafe darf nur zugunsten öffentlicher Dienststellen des Staates, der Gemeinschaften, der Regionen, der Provinzen, der Gemeinden und der öffentlichen Sozialhilfezentren oder zugunsten von Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht oder zugunsten von Stiftungen mit sozialer, wissenschaftlicher oder kultureller Zielsetzung abgeleistet werden.

Das Gericht legt das Budget fest, das die verurteilte juristische Person für die gemeinnützige Dienstleistungsstrafe aufwenden muss und kann Hinweise in Bezug auf den konkreten Inhalt und die Vollstreckungsmodalitäten dieser Strafe geben.

Das Gericht bestimmt in dem für die Straftat vorgesehenen Rahmen und im gesetzlichen Rahmen bei Verkündung einer Dienstleistungsstrafe eine Ersatzgeldbuße, die im Falle der Nichtvollstreckung der gemeinnützigen Dienstleistungsstrafe zur Anwendung kommen kann. § 3 - Die Vollstreckung der gemeinnützigen Dienstleistungsstrafe wird vom Strafvollstreckungsgericht überwacht. § 4 - Wird die gemeinnützige Dienstleistungsstrafe nicht oder nur teilweise vollstreckt, kann das Strafvollstreckungsgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft und nach Anhörung des Verurteilten entscheiden, die Ersatzgeldbuße oder einen Teil dieser Geldbuße zu vollstrecken, und zwar unter Berücksichtigung des vom Verurteilten bereits abgeleisteten Teils der gemeinnützigen Dienstleistungsstrafe.

Art. 57 - Verbot der Ausübung einer Tätigkeit, die zum Gegenstand der juristischen Person gehört Das Gericht kann das Verbot, eine Tätigkeit auszuüben, die zum Gegenstand der juristischen Person gehört, mit Ausnahme der Tätigkeiten, die öffentliche Dienstleistungsaufgaben sind, für eine Frist von einem bis zu höchstens zehn Jahren aussprechen, wenn die juristische Person wegen einer Straftat verurteilt wird.

Die Verurteilung wird der Kanzlei des Unternehmensgerichts übermittelt und auf Kosten des Verurteilten binnen drei Monaten ab dem Tag, an dem die Entscheidung formell rechtskräftig geworden ist, im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.

Gegebenenfalls kann das Strafvollstreckungsgericht entscheiden, eine formell rechtskräftig gewordene Verurteilung, mit der das Verbot, eine Tätigkeit auszuüben, die zum Gegenstand der juristischen Person gehört, ausgesprochen worden ist, abzuändern, um die Dauer oder das Ausmaß des Verbots zu verringern, das Verbot auszusetzen oder zu beenden.

Abschnitt 10 - Andere Strafen

Art. 58 - Veröffentlichung der Verurteilungsentscheidung In den durch Gesetz vorgesehenen Fällen kann das Gericht anordnen, dass die Verurteilungsentscheidung ganz oder auszugsweise im Belgischen Staatsblatt, in den vom Gericht bestimmten Zeitungen, durch jedes andere Kommunikationsmittel oder durch Aufnahme in das in Artikel 782 § 4 des Gerichtsgesetzbuches erwähnte Zentralregister in nicht anonymisierter Form für eine Dauer von drei Monaten veröffentlicht wird, und zwar auf Kosten des Verurteilten.

Art. 59 - Schließung der Einrichtung In den durch Gesetz vorgesehenen Fällen kann das Gericht die endgültige, vollständige oder teilweise Schließung der Einrichtung des Verurteilten anordnen, mit Ausnahme der Einrichtungen, in denen Tätigkeiten ausgeübt werden, die öffentliche Dienstleistungsaufgaben sind. Die Schließung der Einrichtung bringt das Verbot mit sich, dort jegliche Tätigkeit auszuüben, die derjenigen ähnlich ist, die zur Begehung der Straftat geführt hat. Die Schließung gilt ab dem Tag, an dem die Verurteilung formell rechtskräftig geworden ist. In Ermangelung einer freiwilligen Schließung wird diese auf Initiative der Staatsanwaltschaft und auf Kosten des Verurteilten vorgenommen.

Abschnitt 11 - Strafzumessung

Art. 60 - Rückfall Wird der Täter wegen einer Straftat verfolgt, für die im Gesetz eine Strafe der Stufe 1, 2, 3, 4, 5 oder 6 vorgesehen ist, kann diese Strafe zu einer Strafe der nächsthöheren Stufe verschärft werden, wenn zum Zeitpunkt der Begehung der Straftat fünf Jahre seit dem Tag, an dem eine vorherige Verurteilung formell rechtskräftig geworden ist, noch nicht vergangen sind. Die Frist von fünf Jahren wird jedoch um den Zeitraum verlängert, in dem die Gefängnisstrafe oder die Behandlung unter Freiheitsentziehung vollstreckt wird, mit Ausnahme des Zeitraums, in dem die Strafe unter der Modalität der elektronischen Überwachung vollstreckt wird, und der Zeiträume der bedingten oder vorläufigen Freilassung.

Wird der Täter wegen einer Straftat verfolgt, für die im Gesetz eine Strafe der Stufe 7 vorgesehen ist, und ist der Täter bereits früher zu einer Strafe der Stufe 7 oder 8 verurteilt worden, wird die Mindeststrafe auf eine Gefängnisstrafe von zweiundzwanzig Jahren oder eine Behandlung unter Freiheitsentziehung von siebzehn Jahren erhöht.

Art. 61 - Tateinheitliches Zusammentreffen Wenn ein und dieselbe Tat mehrere Straftaten darstellt, wird die Hauptstrafe entsprechend der höchsten Strafstufe festgelegt.

Nebenstrafen werden innerhalb der durch das Gesetz festgelegten Grenzen kumuliert.

Art. 62 - Tatmehrheitliches Zusammentreffen § 1 - Ein Zusammentreffen mehrerer Taten liegt vor, wenn eine Person mehrerer Straftaten für schuldig befunden wird, die jeweils auf eine unterschiedliche Tat zurückzuführen sind und zu einem Zeitpunkt begangen wurden, zu dem keine dieser Taten Gegenstand einer formell rechtskräftig gewordenen endgültigen Verurteilung war. § 2 - Ist das Gericht der Ansicht, dass die Straftaten, die das Zusammentreffen bilden, mit einer Strafe der Stufe 7 oder 8 bestraft werden müssen, wird allein die schwerste Strafe ausgesprochen. Die anderen Hauptstrafen werden von dieser Strafe absorbiert. Nebenstrafen werden innerhalb der durch Gesetz festgelegten Grenzen kumuliert. § 3 - In den anderen Fällen, in denen gleichzeitig über die Taten gerichtet wird, wird die Hauptstrafe auf die höchste Strafstufe festgelegt. Die Hauptstrafe kann jedoch zu einer Hauptstrafe der nächsthöheren Stufe verschärft werden. Strafverschärfung ist nicht möglich im Fall einer Strafstufe 6 oder 1. Ist die anwendbare Strafstufe die Stufe 1, können die verschiedenen Hauptstrafen kumuliert werden.

Wird nicht gleichzeitig über die Taten entschieden, berücksichtigt der zuletzt auftretende Tatsachenrichter die erste ausgesprochene Strafe.

Die Strafe, die er ausspricht, darf die schwerste Hauptstrafe innerhalb der derzeitigen Strafstufe nicht übersteigen. In keinem Fall dürfen die zuerst ausgesprochene Strafe und die später ausgesprochene Strafe zusammen die Höchstgrenze überschreiten, die bestimmt wird, wenn gleichzeitig über die Taten entschieden wird.

Nebenstrafen werden innerhalb der durch das Gesetz festgelegten Grenzen kumuliert. § 4 - Wenn das zuletzt in einer Sache angerufene Gericht über diese Sache befindet, ohne Kenntnis von einem Zusammentreffen zu haben, verringert das Strafvollstreckungsgericht die Gesamtheit der Strafen gemäß den vorhergehenden Regeln.

Art. 63 - Anrechnung der Haft vor dem Endurteil Wenn das Gericht eine andere Strafe als eine Gefängnisstrafe ausspricht, berücksichtigt es bei der Wahl der Strafe und der Festlegung des Strafmaßes die Haft, die verbüßt wurde, bevor die Verurteilung endgültig geworden ist, oder die Dauer der vorläufigen Maßnahme zur Unterbringung eines Minderjährigen, der eine als Straftat qualifizierte Tat begangen hat, in einer geschlossenen Erziehungsabteilung.

Abschnitt 12 - Aussetzung und Aufschub

Art. 64 - Aussetzung der Verurteilungsverkündung § 1 - Wenn das Gericht die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat, für die eine Strafe der Stufe 1, 2, 3, 4, 5 oder 6 vorgesehen ist, für erwiesen erklärt, kann es die Aussetzung der Verurteilungsverkündung anordnen, wenn der Angeklagte damit einverstanden ist.

An die Aussetzung ist eine Probezeit von mindestens einem und höchstens fünf Jahren geknüpft, die ab dem Tag gilt, an dem das Urteil oder der Entscheid formell rechtskräftig geworden ist.

Der Aussetzungsbeschluss setzt der Verfolgung ein Ende, wenn er nicht widerrufen wird. § 2 - Wenn die Aussetzung angeordnet wird, wird der Angeklagte in die Gerichtskosten und, wenn dazu Grund besteht, zur Rückgabe und zur Einziehung verurteilt. Gegebenenfalls wird auch über die Zivilklage befunden. § 3 - Die Untersuchungsgerichte können die Aussetzung der Verkündung der Verurteilung des Beschuldigten unter den in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Bedingungen anordnen, wenn sie der Ansicht sind, dass die Öffentlichkeit der Verhandlung den Verlust der sozialen Stellung des Beschuldigten bewirken könnte oder seine Wiedereingliederung gefährden könnte. § 4 - Die Aussetzung kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom Korrektionalgericht oder, wenn die Tat in den Zuständigkeitsbereich des Polizeigerichts fällt, das die Aussetzung ausgesprochen hat, vom Polizeigericht widerrufen werden: 1. wenn sich aus einer formell rechtskräftig gewordenen Entscheidung ergibt, dass eine neue Straftat, die während der Probezeit begangen wurde, eine Hauptgefängnisstrafe von mindestens sechs Monaten zur Folge gehabt hat, 2.wenn die Person, die wegen eines Verstoßes gegen das Gesetz vom 16.

März 1968 über die Straßenverkehrspolizei oder seine Ausführungserlasse Gegenstand dieser Maßnahme ist, während der Probezeit eine neue Straftat begangen hat, die eine Verurteilung aufgrund des Gesetzes vom 16. März 1968 über die Straßenverkehrspolizei oder seiner Ausführungserlasse zur Folge gehabt hat.

Wird die Aussetzung widerrufen, kann für die betreffende Straftat höchstens eine Strafe der Stufe 3 ausgesprochen werden.

Die Klage auf Widerruf und auf Verurteilungsverkündung wegen einer Straftat, die zu einer Aussetzung geführt hat, verjährt nach Ablauf von drei Jahren ab dem Tag, an dem die Verurteilung wegen der neuen Straftat formell rechtskräftig geworden ist.

Art. 65 - Aufschub der Strafvollstreckung § 1 - Wenn das Gericht eine Strafe auferlegt, die eine Strafe der Stufe 3 nicht übersteigt, kann es anordnen, dass die Vollstreckung der Gesamtheit oder eines Teils der von ihm ausgesprochenen Haupt- oder Nebenstrafen aufgeschoben wird.

Die Vollstreckung der Einziehungsstrafe, der Strafe unter elektronischer Überwachung, der Arbeitsstrafe, der Bewährungsstrafe, der Behandlung unter Freiheitsentziehung, der verlängerten Überwachung oder einer Ersatzstrafe kann jedoch nicht aufgeschoben werden.

Die Aufschubfrist darf weder weniger als ein Jahr noch mehr als fünf Jahre ab dem Datum des formell rechtskräftig gewordenen Urteils oder Entscheids betragen.

Das Gericht kann einen einfachen Aufschub aussprechen oder vorsehen, dass der Aufschub an Bewährungsauflagen geknüpft ist. § 2 - Im Fall eines Aufschubs mit Bewährungsauflagen knüpft das Gericht den Aufschub an bestimmte Bewährungsauflagen, die es in seiner Entscheidung festlegt, wobei der Angeklagte sich verpflichtet, diese Auflagen zu erfüllen.

Der Aufschub mit Bewährungsauflagen ist an die Einhaltung folgender allgemeiner Auflagen geknüpft: 1. keine Straftaten begehen, 2.eine feste Adresse haben und bei Adressenänderung dem mit der Begleitung beauftragten zuständigen Dienst der Gemeinschaften unverzüglich die Adresse des neuen Wohnortes mitteilen, 3. den Vorladungen des Strafvollstreckungsgerichts und gegebenenfalls des mit der Begleitung beauftragten zuständigen Dienstes der Gemeinschaften Folge leisten. Zu den besonderen Auflagen kann unter anderem die Teilnahme an einer Ausbildung, einem Berufspraktikum oder einer ambulanten Behandlung gehören. § 3 - Das Strafvollstreckungsgericht kann die Bewährungsauflagen entweder von Amts wegen, auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder auf Ersuchen des Verurteilten ganz oder teilweise aussetzen, sie näher bestimmen oder an die Umstände anpassen.

Der König bestimmt ferner die Modalitäten für die Vollstreckung und Kontrolle der Bewährungsauflage. § 4 - Der Aufschub wird widerrufen, wenn sich aus einer formell rechtskräftig gewordenen Entscheidung ergibt, dass eine neue Straftat, die während der Probezeit begangen wurde, eine Gefängnisstrafe ohne Aufschub von mehr als achtzehn Monaten zur Folge gehabt hat.

Der Aufschub kann widerrufen werden, wenn sich aus einer formell rechtskräftig gewordenen Entscheidung ergibt, dass eine neue Straftat, die während der Probezeit begangen wurde, eine Gefängnisstrafe von höchstens achtzehn Monaten ohne Aufschub zur Folge gehabt hat.

Der Aufschub mit Bewährungsauflagen kann auch im Fall einer anderen schwerwiegenden Nichteinhaltung der allgemeinen oder besonderen Auflagen widerrufen werden.

Wenn der Aufschub widerrufen werden kann, befindet das Strafvollstreckungsgericht über die Klage auf Widerruf, die von der Staatsanwaltschaft eingereicht wird. Die Klage auf Widerruf wegen schwerwiegender Nichteinhaltung der Bewährungsauflagen muss spätestens ein Jahr nach Ablauf der Probezeit des Aufschubs erhoben werden. Sie verjährt ein Jahr nach dem Tag, an dem das Strafvollstreckungsgericht mit ihr befasst wurde.

KAPITEL 5 - Zivilrechtliche Bestimmungen und Sicherungsmaßnahmen

Art. 66 - Zivilrechtliche Haftung für die Zahlung einer Vermögensstrafe Niemand kann zivilrechtlich haftbar gemacht werden für die Zahlung einer Vermögensstrafe, zu der eine andere Person verurteilt wird.

Art. 67 - Rückgabe und Schadenersatz Eine Verurteilung zu den durch das Gesetz festgelegten Strafen wird unbeschadet der Rückgaben und des Schadenersatzes ausgesprochen, die den Parteien möglicherweise geschuldet werden.

Die Zahlung eines Schadenersatzes an die Zivilpartei kann demjenigen, der durch gerichtliche Entscheidung wegen einer Straftat verurteilt wurde, auferlegt werden, oder gegebenenfalls der zivilrechtlich haftenden Partei. Wird der Schadenersatz nicht durch das Gesetz geregelt, bestimmt das Gericht den Betrag.

Gehören die eingezogenen Sachen der Zivilpartei, werden sie ihr zurückgegeben. Die eingezogenen Sachen werden ihr ebenfalls zuerkannt, wenn das Gericht ihre Einziehung aus dem Grund ausgesprochen hat, dass sie Güter und Werte bilden, die vom Verurteilten an die Stelle der Sachen, die der Zivilpartei gehören, eingesetzt worden sind. Wenn sich die Einziehung auf einen diesen Sachen entsprechenden Geldbetrag bezieht, ordnet das Gericht ebenso an, dass dieser Betrag, dessen Zahlung mit dem der Zivilpartei gewährten Schadenersatz verrechnet werden muss, ihr zuerkannt wird.

Unbeschadet der Bestimmungen über die Einziehung ordnet das Gericht von Amts wegen die Rückgabe der Güter, die dem Eigentümer geraubt wurden, oder die Zuweisung der Güter oder Werte, die vom Verurteilten an die Stelle dieser Güter eingesetzt worden sind, an den Eigentümer an. Die Rückgabe zielt zudem darauf ab, die materiellen Folgen der für erwiesen erklärten Straftat aufzuheben, um die tatsächliche Situation, so wie sie vor Begehung der für erwiesen erklärten Straftat bestand, wiederherzustellen.

Wenn das Opfer zum Zeitpunkt der Verkündung der Einziehung eines Geldbetrags, der dem Gut entspricht, das sein Eigentum war, noch nicht als Zivilpartei aufgetreten ist, verfügt sie über eine Forderung gegenüber dem Staat in Höhe des Betrags, den der Verurteilte zur Vollstreckung dieser Strafe gezahlt hat und der mit dem später gewährten Schadenersatz verrechnet wird.

Art. 68 - Gesamtschuldnerschaft Alle wegen einer selben Straftat verurteilten Personen haften gesamtschuldnerisch für die Kosten, wenn sie durch ein selbes Urteil oder einen selben Entscheid verurteilt worden sind.

Das Gericht kann jedoch alle oder einige der Verurteilten von der gesamtschuldnerischen Haftung befreien, indem es die Gründe für diese Befreiung angibt und den von jedem persönlich zu tragenden Anteil an den Gerichtskosten festlegt. Durch verschiedene Urteile oder Entscheide verurteilte Personen haften nur gesamtschuldnerisch für die Kosten, die ihnen durch gemeinsame Verfolgungshandlungen entstanden sind.

Art. 69 - Vorrangsregelung Reicht das Vermögen des Verurteilten nicht aus, um die Verurteilungen zu einer Geldbuße, zu einer Geldstrafe, die auf der Grundlage des von der Straftat erwarteten oder durch sie erzielten Vorteils festgelegt ist, zu einer Einziehung, zu den Gerichtskosten, zu Rückgaben und zu Schadenersatz zu decken, haben die Rückgaben und der Schadenersatz Vorrang in der Reihenfolge der Begleichungen. Bei Zusammentreffen der Geldbuße, der Geldstrafe, die auf der Grundlage des von der Straftat erwarteten oder durch sie erzielten Vorteils festgelegt ist, oder der Einziehung mit den dem Staat geschuldeten Gerichtskosten werden die vom Verurteilten geleisteten Zahlungen zuerst auf die Gerichtskosten angerechnet. Durch diese Zahlungen wird die Verjährungsfrist sowohl der Geldbuße, der Geldstrafe, die auf der Grundlage des von der Straftat erwarteten oder durch sie erzielten Vorteils festgelegt ist, der Einziehung als auch der Gerichtskosten unterbrochen.

Art. 70 - Einziehung als Sicherungsmaßnahme Das Gericht, das in der Sache selbst befindet, ordnet selbst von Amts wegen die Zerstörung oder Einziehung der Sachen an, deren Besitz gegen die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit, die Volksgesundheit oder die guten Sitten verstößt.

Die Zerstörung oder Einziehung wird selbst dann ausgesprochen, wenn die Sachen nicht Eigentum des Verurteilten sind, wenn der Angeklagte freigesprochen wird oder gestorben ist, wenn der Täter unbekannt ist oder wenn die Strafverfolgung erloschen oder unzulässig ist.

Art. 71 - Auflösung der juristischen Person Die Auflösung kann vom Gericht als Sicherungsmaßnahme ausgesprochen werden, wenn die juristische Person vorsätzlich gegründet worden ist, um strafbare Tätigkeiten auszuüben, für die sie verurteilt wird, oder wenn ihr Zweck vorsätzlich missbraucht worden ist, um solche Tätigkeiten auszuüben. Die Auflösung kann nicht gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts ausgesprochen werden.

Spricht das Gericht die Auflösung aus, verweist es die Sache an das Gericht, das zuständig ist, um über die Liquidation der juristischen Person zu erkennen.

Art. 72 - Erbunwürdigkeit In den durch Gesetz vorgesehenen Fällen kann das Gericht auch die Erbunwürdigkeit des Täters aussprechen, der demnach von der Erbschaft des Opfers ausgeschlossen ist.

KAPITEL 6 - Erlöschen und Verjährung der Strafen und zivilrechtlichen Verurteilungen

Art. 73 - Tod des Verurteilten Die durch formell rechtskräftig gewordene Entscheide oder Urteile ausgesprochenen Strafen erlöschen mit dem Tod des Verurteilten. Durch den Verlust der Rechtspersönlichkeit einer verurteilten juristischen Person erlischt die Strafe nicht.

Art. 74 - Verjährung der Strafe § 1 - Vorbehaltlich der Strafen, die wegen Verbrechen des Völkermords, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen ausgesprochen werden, verjähren Strafen der Stufen 7 und 8 nach Ablauf von zwanzig Jahren ab dem Tag, an dem die Verurteilung formell rechtskräftig geworden ist.

Vorbehaltlich der Strafen, die wegen Verbrechen des Völkermords, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen ausgesprochen werden, verjähren Strafen der Stufen 6, 5 und 4 nach Ablauf von zehn Jahren ab dem Tag, an dem die Verurteilung formell rechtskräftig geworden ist. Strafen der Stufen 3, 2 und 1 verjähren nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Tag, an dem die Verurteilung formell rechtskräftig geworden ist. Die Verjährungsfrist liegt in keinem Fall unter der Dauer der auferlegten Strafe.

Nebenstrafen verjähren nach Ablauf der in Absatz 1 und 2 festgelegten Fristen entsprechend der Stufe der Hauptstrafe, mit der sie zusammen ausgesprochen wurden.

Die Verjährung der Strafe kann durch jede Handlung unterbrochen werden, die einen Beginn der tatsächlichen Vollstreckung der Strafe darstellt.

Die Verjährung der Strafe wird gehemmt, wenn das Gesetz es vorsieht oder wenn ein gesetzliches Hindernis besteht, das die Vollstreckung der Strafe verhindert. § 2 - Die Verjährung von Vermögensstrafen wird ebenfalls durch jede von einer zuständigen Behörde im Hinblick auf die Vollstreckung dieser Strafen vorgenommenen Handlung unterbrochen.

Art. 75 - Verjährung von zivilrechtlichen Verurteilungen Zivilrechtliche Verurteilungen, die durch die in Strafsachen erlassenen Entscheide oder Urteile ausgesprochen worden sind, verjähren gemäß den Regeln des Zivilrechts ab dem Tag, an dem sie formell rechtskräftig geworden sind.

Die vom Gericht auf der Grundlage von Artikel 72 ausgesprochene Erbunwürdigkeit ist unverjährbar. Sie kann durch die vom Opfer gemäß Artikel 4.7 des Zivilgesetzbuches gewährte Vergebung aufgehoben werden.

KAPITEL 7 - Verschiedene Bestimmungen

Art. 76 - Wirkungen der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgesprochenen Verurteilungen Die von Strafgerichten eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ausgesprochenen Verurteilungen werden unter denselben Bedingungen wie die von belgischen Strafgerichten ausgesprochenen Verurteilungen berücksichtigt und haben dieselben Rechtsfolgen wie diese Verurteilungen. Wenn durch Gesetz verschiedene Bedingungen an die durch diese Verurteilung ausgesprochene Strafe geknüpft sind, wird jede ähnliche Strafe berücksichtigt.

Art. 77 - Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Buches auf Buch 2 und die besonderen Gesetze In Ermangelung anderslautender Bestimmungen in Buch 2 und in den besonderen Gesetzen und Verordnungen finden die Bestimmungen des vorliegenden Buches auf die in Buch 2 und die in den besonderen Gesetzen und Verordnungen vorgesehenen Straftaten Anwendung.

Art. 78 - Umwandlung und Bestimmung des Strafmaßes in besonderen Gesetzen, in denen die Strafstufe nicht festgelegt ist § 1 - Wird die Hauptstrafe im besonderen Strafgesetz oder in Ausführung der besonderen Strafgesetze nicht wie eine Strafe der Stufen 1 bis 8 bestimmt, ist die im Gesetz festgelegte Strafe wie folgt zu lesen: 1. wenn das Höchstmaß der Hauptstrafe aus einer lebenslangen Zuchthausstrafe oder einer lebenslangen Haftstrafe besteht, ist sie wie eine Strafe der Stufe 8 zu lesen, 2.wenn das Höchstmaß der Hauptstrafe aus einer Zuchthausstrafe oder einer Haftstrafe von mehr als zwanzig bis zu höchstens dreißig Jahren besteht, ist sie wie eine Strafe der Stufe 7 zu lesen, 3. wenn das Höchstmaß der Hauptstrafe aus einer Zuchthausstrafe oder einer Haftstrafe von mehr als fünfzehn bis zu höchstens zwanzig Jahren besteht, ist sie wie eine Strafe der Stufe 5 zu lesen, 4.wenn das Höchstmaß der Hauptstrafe aus einer Zuchthausstrafe oder einer Haftstrafe von mehr als zehn bis zu höchstens fünfzehn Jahren besteht, ist sie wie eine Strafe der Stufe 4 zu lesen, 5. wenn das Höchstmaß der Hauptstrafe aus einer Zuchthausstrafe oder einer Haftstrafe von mehr als fünf bis zu höchstens zehn Jahren besteht, ist sie wie eine Strafe der Stufe 3 zu lesen, 6.wenn das Höchstmaß der Hauptstrafe aus einer Gefängnisstrafe von mehr als drei bis zu höchstens fünf Jahren besteht, ist sie wie eine Strafe der Stufe 3 zu lesen, 7. wenn das Höchstmaß der Hauptstrafe aus einer Gefängnisstrafe von einem bis zu höchstens drei Jahren besteht, ist sie wie eine Strafe der Stufe 2 zu lesen, 8.wenn das Höchstmaß der Hauptstrafe aus einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu höchstens zwölf Monaten besteht, ist sie wie eine Strafe der Stufe 1 zu lesen, 9. wenn das Höchstmaß der Hauptstrafe aus einer Geldbuße von mehr als 25 EUR besteht, ist sie wie eine Strafe der Stufe 1 zu lesen. In Abweichung von Artikel 36 Absatz 8 Nr. 1 und Artikel 38 Absatz 9 Nr. 1 ist der Mindest- und Höchstbetrag der Geldbuße der jeweils im besonderen Strafgesetz festgelegte Betrag, multipliziert mit 8, es sei denn, die Taten wurden vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzbuches begangen. In letzterem Fall wird der Betrag der Geldbuße gemäß den zum Zeitpunkt der Taten anwendbaren Zuschlagzehntel, wie in Artikel 1 des Gesetzes vom 5. März 1952 über die Zuschlagzehntel auf strafrechtliche Geldbußen bestimmt, erhöht.

Wenn das Höchstmaß der Hauptstrafe aus einer Gefängnisstrafe von höchstens sieben Tagen oder einer Geldbuße von höchstens 25 EUR besteht, gilt die Unterstrafestellung als aufgehoben. § 2 - Wenn neben den in § 1 Absatz 1 Nr. 1 bis 8 erwähnten Hauptstrafen im besonderen Gesetz eine Geldbuße als Nebenstrafe vorgesehen ist, entspricht der Mindest- und Höchstbetrag der Geldbuße in Abweichung von Artikel 52 § 1 dem jeweils im besonderen Gesetz festgelegten Betrag, multipliziert mit 8, es sei denn, die Taten wurden vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzbuches begangen. In letzterem Fall wird der jeweils im besonderen Gesetz festgelegte Betrag der Geldbuße gemäß den zum Zeitpunkt der Taten anwendbaren Zuschlagzehntel, wie in Artikel 1 des Gesetzes vom 5. März 1952 über die Zuschlagzehntel auf strafrechtliche Geldbußen bestimmt, erhöht. § 3 - Der Versuch, eine Straftat zu begehen, die mit einer in § 1 Absatz 1 Nr. 6 bis 9 erwähnten Strafe bestraft wird, ist nicht strafbar. § 4 - Artikel 19 findet keine Anwendung auf Straftaten, die mit einer in § 1 Absatz 1 Nr. 1 bis 8 vorgesehenen Strafe bestraft werden, es sei denn, das besondere Strafgesetz enthält eine Bestimmung, in der Buch 1 Kapitel 7 des Strafgesetzbuches vom 8. Juni 1867 für anwendbar erklärt wird. § 5 - Für Straftaten, die mit einer in § 1 Absatz 1 Nr. 6 bis 9 vorgesehenen Strafe bestraft werden, können keine mildernden Umstände zugelassen werden, es sei denn, das besondere Strafgesetz enthält eine Bestimmung, in der Artikel 85 des Strafgesetzbuches vom 8. Juni 1867 für anwendbar erklärt wird. § 6 - Für die Wahl der Strafe und des Strafmaßes innerhalb der nach Anwendung dieser Bestimmung erreichten Strafstufe wendet das Gericht keine schwerere als die im besonderen Strafgesetz festgelegte Strafe an. § 7 - Wird im besonderen Strafgesetz auf den Begriff "Verbrechen" verwiesen, ohne dabei auf das konkrete Strafmaß Bezug zu nehmen, ist dieser Begriff als "Straftaten, für die eine Strafe der Stufe 4, 5, 6, 7 oder 8 vorgesehen ist," zu lesen.

Wird im besonderen Strafgesetz auf den Begriff "Vergehen" verwiesen, ohne dabei auf das konkrete Strafmaß Bezug zu nehmen, ist dieser Begriff als "Straftaten, für die eine Strafe der Stufe 1, 2, oder 3 vorgesehen ist," zu lesen. § 8 - Vorbehaltlich anderslautender Gesetzesbestimmungen ist in Gesetzesbestimmungen, in denen für ihre Anwendung auf die Strafschwelle einer Gefängnisstrafe von mindestens einem Jahr verwiesen wird, dieser Verweis als "Verweis auf eine Gefängnisstrafe der Stufe 2, wie durch Artikel 36 bestimmt," zu lesen.


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