gepubliceerd op 03 april 2014
Programmawet. - Duitse vertaling van uittreksels
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
28 JUNI 2013. - Programmawet. - Duitse vertaling van uittreksels
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 2 tot 7, 14, 115 en 116 van de programmawet van 28 juni 2013 (Belgisch Staatsblad van 1 juli 2013, err. van 17 december 2013).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 28. JUNI 2013 - Programmgesetz ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) TITEL 2 - Finanzen KAPITEL 1 - Einkommensteuern Art. 2 - In Artikel 38 § 1 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird Nr. 21, eingefügt durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004, wie folgt ersetzt: "21. Pauschalentschädigungen in Bezug auf höchstens fünf während des Besteuerungszeitraums übernommene Vormundschaften, die von Vormunden bezogen werden, die vom Vormundschaftsdienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz bestellt wurden, um die Vertretung von unbegleiteten minderjährigen Ausländern zu gewährleisten,".
Art. 3 - Artikel 171 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2012, wird wie folgt abgeändert: a) Nummer 2 Buchstabe f) wird aufgehoben.b) Eine Nr.3sexies mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "3sexies. zum Steuersatz von 20 oder 15 Prozent in Artikel 269 § 2 erwähnte Dividenden, je nachdem ob sie bei der Gewinnausschüttung des zweiten Geschäftsjahres nach dem der Einlage oder später gewährt oder zuerkannt werden,".
Art. 4 - In Artikel 205ter § 1 Absatz 2 Buchstabe b) desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Juni 2005, werden die Wörter "von Investmentgesellschaften" aufgehoben.
Art. 5 - Artikel 269 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2012, wird wie folgt abgeändert: a) Nummer 5 wird aufgehoben.b) Der Artikel, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 2 - In Abweichung von § 1 Nr.1 wird der Steuersatz des Mobiliensteuervorabzugs für Dividenden mit Ausnahme der in Artikel 18 Absatz 1 Nr. 2ter erwähnten Dividenden verringert, sofern: 1. die Gesellschaft, die diese Dividenden ausschüttet, eine Gesellschaft ist, die aufgrund der in Artikel 15 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnten Kriterien für das Steuerjahr, das sich auf den Besteuerungszeitraum bezieht, in dem die Kapitaleinlage erfolgt, als kleine Gesellschaft gilt, 2.diese Dividenden aus neuen Namensaktien oder -anteilen hervorgehen, 3. diese Aktien oder Anteile durch neue Geldeinlagen erworben werden, 4.diese Geldeinlagen nicht aus der Ausschüttung von besteuerten Rücklagen stammen, die gemäß Artikel 537 Absatz 1 einem verringerten Mobiliensteuervorabzug wie in demselben Absatz erwähnt unterliegen, 5. diese Einlagen ab dem 1.Juli 2013 getätigt werden, 6. der Steuerpflichtige seit der Kapitaleinlage ununterbrochen das Volleigentum an diesen Namensaktien oder -anteilen besitzt, 7.diese Dividenden bei der Gewinnausschüttung des zweiten oder späterer Geschäftsjahre nach dem der Einlage gewährt oder zuerkannt werden.
Der Mobiliensteuervorabzug beträgt: 1. 20 Prozent für Dividenden, die bei der Gewinnausschüttung des zweiten Geschäftsjahres nach dem der Einlage gewährt oder zuerkannt werden, 2.15 Prozent für Dividenden, die bei der Gewinnausschüttung des dritten und späterer Geschäftsjahre nach dem der Einlage gewährt oder zuerkannt werden.
Gesellschaften ohne Mindestgesellschaftskapital sind von dieser Maßnahme ausgeschlossen, außer wenn das Gesellschaftskapital einer solchen Gesellschaft nach der neuen Kapitaleinlage mindestens dem Mindestgesellschaftskapital einer PGmbH wie in Artikel 214 § 1 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnt entspricht.
Für die Übertragung in gerader Linie oder zwischen Ehepartnern von Aktien oder Anteilen durch Erbfolge oder Schenkung gilt für die Anwendung der in Absatz 1 Nr. 6 erwähnten Bedingung des ununterbrochenen Besitzes, dass sie nicht stattgefunden hat.
Für die Übertragung in gerader Linie oder zwischen Ehepartnern von Aktien oder Anteilen gilt für die Anwendung der Bedingung des Volleigentums ebenfalls, dass sie nicht stattgefunden hat, wenn diese Übertragung die Folge ist: 1. einer gesetzlichen Erbfolge oder einer damit gleichartigen Erbfolge, 2.einer Teilung durch Verwandte in aufsteigender Linie, die den Nießbrauch des hinterbliebenen Ehepartners nicht beeinträchtigt.
Erben oder Beschenkte nehmen für die mit der Maßnahme verbundenen Vorteile und Verpflichtungen die Stelle des Steuerpflichtigen ein.
Für Umtausch von Aktien oder Anteilen aufgrund der in Artikel 45 erwähnten Geschäfte oder für Veräußerung oder Erwerb von Aktien oder Anteilen aufgrund von steuerneutralen Geschäften, die in den Artikeln 46 § 1 Absatz 1 Nr. 2, 211, 214 § 1 und 231 §§ 2 und 3 erwähnt sind, gilt für die Anwendung von Absatz 1 Nr. 6, dass sie nicht stattgefunden haben.
Erhöhungen des Gesellschaftskapitals, die nach einer ab dem 1. Mai 2013 organisierten Herabsetzung dieses Kapitals durchgeführt werden, werden für die Bewilligung des verringerten Satzes nur in dem Maße berücksichtigt, wie die Erhöhung des Gesellschaftskapitals die Herabsetzung übersteigt, unbeschadet der Anwendung von Absatz 3.
Für Beträge, die aus einer ab dem 1. Mai 2013 organisierten Herabsetzung des Kapitals einer mit einer Person verbundenen oder assoziierten Gesellschaft im Sinne der Artikel 11 und 12 des Gesellschaftsgesetzbuches hervorgehen und die durch diese Person in eine Erhöhung des Kapitals einer anderen Gesellschaft investiert werden, gilt der vorerwähnte verringerte Satz nicht.
Unter "Person" versteht man für die Anwendung des vorhergehenden Absatzes auch ihren Ehepartner, ihre Eltern und ihre Kinder, wenn diese Person oder ihr Ehepartner das gesetzliche Nutzungsrecht an ihren Einkünften haben.
Wenn die Gesellschaft, die ihr Gesellschaftskapital im Rahmen dieser Maßnahme erhöht hat, später Herabsetzungen dieses Gesellschaftskapitals durchführt, werden diese Herabsetzungen vorrangig von den neuen Kapitalien abgezogen.
Beträge, die in Bezug auf die Erhöhung des Gesellschaftskapitals gezeichnet werden, müssen vollständig eingezahlt sein; bei dieser Gelegenheit dürfen keine Vorzugsaktien oder -anteile ausgegeben werden." Art. 6 - In Titel X desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 537 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 537 - In Abweichung von den Artikeln 171 Nr. 3 und 269 § 1 Nr. 1 werden der Satz der Steuer der natürlichen Personen beziehungsweise des Mobiliensteuervorabzugs für Dividenden, die der Herabsetzung der besteuerten Rücklagen entsprechen, so wie sie spätestens am 31. März 2013 von der Generalversammlung gebilligt worden sind, unter der Bedingung und in dem Maße, wie mindestens der erhaltene Betrag unverzüglich dem Kapital zugeführt wird und wie diese Zuführung im letzten Geschäftsjahr erfolgt, das vor dem 1. Oktober 2014 abgeschlossen wird, auf 10 Prozent festgelegt.
Ausgeschüttete Dividenden, die diese Bedingungen erfüllen, werden für die Berechnung der in Artikel 215 Absatz 3 Nr. 3 vorgesehenen Grenze nicht berücksichtigt.
Wenn die Gesellschaft in dem Besteuerungszeitraum, in dem ein in Absatz 1 erwähnter Vorgang erfolgt ist, das heißt je nach Fall 2013 oder 2014, ein positives Buchführungsergebnis erzielt und wenn von der Generalversammlung festgelegte Dividenden im Laufe von mindestens einem der fünf Besteuerungszeiträume vor diesem Vorgang gewährt oder zuerkannt wurden, wird eine getrennte Steuer festgelegt auf die Plusdifferenz zwischen: 1. dem Produkt: - des Buchführungsergebnisses des Besteuerungszeitraums, in dem der Vorgang erfolgt ist, und - des Verhältnisses zwischen der Summe der im Laufe der fünf vorhergehenden Besteuerungszeiträume gewährten oder zuerkannten Dividenden und der Summe der Ergebnisse dieser Besteuerungszeiträume und 2.den Dividenden, die den Aktionären tatsächlich als Gewinn des Besteuerungszeitraums, in dem vorerwähnter Vorgang erfolgt ist, gewährt oder zuerkannt wurden.
Diese Steuer entspricht 15 Prozent der so berechneten Differenz und fällt nicht unter die Werbungskosten.
Bei einer späteren Kapitalherabsetzung gilt, dass diese Herabsetzung zuerst von den gemäß dieser Regelung eingebrachten Kapitalien abgezogen wird.
Wenn diese Kapitalherabsetzung in den acht Jahren nach der letzten Kapitaleinlage gemäß dieser Regelung erfolgt, gilt sie in Abweichung von Artikel 18 Absatz 1 Nr. 2 als Dividende. Der Satz der Steuer der natürlichen Personen und des Mobiliensteuervorabzugs beträgt für gewährte oder zuerkannte Dividenden: 1. in den ersten vier Jahren nach der Einlage 15 Prozent, 2.im fünften und sechsten Jahr nach der Einlage 10 Prozent, 3. im siebten und achten Jahr nach der Einlage 5 Prozent. In Abweichung von vorhergehendem Absatz wird für Gesellschaften, die aufgrund von Artikel 15 des Gesellschaftsgesetzbuches für das Steuerjahr, das sich auf den Besteuerungszeitraum bezieht, in dem die Kapitaleinlage erfolgt, als kleine Gesellschaften gelten, die vorerwähnte Dauer auf vier Jahre herabgesetzt und beträgt der Satz der Steuer der natürlichen Personen und des Mobiliensteuervorabzugs für gewährte oder zuerkannte Dividenden: 1. in den ersten zwei Jahren nach der Einlage 15 Prozent, 2.im dritten Jahr nach der Einlage 10 Prozent, 3. im vierten Jahr nach der Einlage 5 Prozent." Art. 7 - Die Artikel 2 und 4 sind ab dem Steuerjahr 2014 anwendbar.
Die Artikel 3 Buchstabe b) und 5 Buchstabe b) sind auf die ab dem 1.
Juli 2013 getätigten Einlagen anwendbar.
Artikel 6 tritt am 1. Juli 2013 in Kraft und kann nur auf Einlagen angewandt werden, die im Geschäftsjahr, das vor dem 1. Oktober 2014 abgeschlossen wird, getätigt werden.
Die Artikel 3 Buchstabe a) und 5 Buchstabe a) treten am 1. Oktober 2014 in Kraft.
Ab dem 1. Mai 2013 am Datum des Jahresabschlusses angebrachte Änderungen haben keine Auswirkung auf die Anwendung der Artikel 3 Buchstabe b), 4, 5 Buchstabe b) und 6. (...) KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 19. Januar 2010 zur Aufhebung des Gesetzes vom 9. Februar 1999 zur Schaffung des Belgischen Überlebensfonds und zur Schaffung eines Belgischen Fonds für die Ernährungssicherheit Art. 14 - Artikel 8 Absatz 3 des Gesetzes vom 19. Januar 2010 zur Aufhebung des Gesetzes vom 9. Februar 1999 zur Schaffung des Belgischen Überlebensfonds und zur Schaffung eines Belgischen Fonds für die Ernährungssicherheit wird durch die Wörter "Abweichend hiervon wird der Betrag für das Jahr 2013 auf 16.485.000 EUR festgelegt." ergänzt. (...) TITEL 10 - Energie EINZIGES KAPITEL - Degressive Staffelung und Begrenzung des Offshore-Zuschlags Abschnitt 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Organisation des Elektrizitätsmarktes Art. 115 - Artikel 7 § 1 des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Organisation des Elektrizitätsmarktes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2012, wird durch folgende Absätze ergänzt: "Der in Absatz 2 erwähnte Zuschlag wird von den auf belgischem Staatsgebiet ansässigen Endkunden für jede kWh, die sie für den Eigenverbrauch dem Netz entnehmen, geschuldet. Der Zuschlag unterliegt der Mehrwertsteuer.
Der Netzbetreiber ist mit der Einziehung des Zuschlags beauftragt, ohne Anwendung der in den Absätzen 7 und 8 erwähnten Verringerungen.
Zu diesem Zweck stellt er Inhabern eines Zugangsvertrags und Verteilernetzbetreibern den Zuschlag in Rechnung. Falls Inhaber eines Zugangsvertrags oder Verteilernetzbetreiber die dem Netz entnommenen kWh nicht selbst verbrauchen, können sie den Zuschlag ihren eigenen Kunden in Rechnung stellen, bis dieser Zuschlag schließlich der Person in Rechnung gestellt wird, die die kWh für den Eigenverbrauch verbraucht hat.
Für den Verbrauch vom 1. Juli 2013 bis zum 31. Dezember 2013 wird der Zuschlag, den Elektrizitätsunternehmen auf ihre Endkunden anwenden, auf der Grundlage des ansteigenden Jahresbetrags der Entnahmen wie folgt verringert: 1. für die Verbrauchsstufe ab 20 bis 50 MWh/Jahr: um fünfzehn Prozent, 2.für die Verbrauchsstufe ab 50 bis 1.000 MWh/Jahr: um zwanzig Prozent, 3. für die Verbrauchsstufe ab 1.000 bis 25.000 MWh/Jahr: um fünfundzwanzig Prozent, 4. für die Verbrauchsstufe über 25.000 MWh/Jahr: um fünfundvierzig Prozent.
Pro Verbrauchsstandort beträgt der Zuschlag, der von den Elektrizitätsunternehmen in Rechnung gestellt wird, für den jeweiligen Verbrauchsstandort zwischen dem 1. Juli 2013 und dem 31. Dezember 2013 höchstens 125.000 EUR. Die in den Absätzen 7 und 8 erwähnten Verringerungen gelten für Elektrizität, die Endkunden entnommen haben, mit Ausnahme von Endkunden, die kein ihnen zugängliches Branchenabkommen oder Konvenant unterschrieben haben. Zugunsten von Gewerbe-Endkunden, die einem Branchenabkommen oder Konvenant beigetreten sind und zu deren Gunsten die degressive Staffelung bereits auf den Föderalbeitrag für Elektrizität angewandt wird, wird die degressive Staffelung automatisch auf den Zuschlag angewandt.
Stellt sich heraus, dass ein Unternehmen, das einem Branchenabkommen oder Konvenant beigetreten ist und zu dessen Gunsten infolge seiner Erklärung über die Einhaltung dieses Abkommens die degressive Staffelung angewandt wird, die von den Regionen vorgesehenen Verpflichtungen dieses Branchenabkommens oder Konvenants nicht einhält, muss es der Kommission die Beträge zurückzahlen, die aufgrund der unrechtmäßigen Anwendung der degressiven Staffelung nicht gezahlt wurden. Darüber hinaus verliert das Unternehmen das Recht auf degressive Staffelung für das folgende Jahr.
Die Kommission erstattet den Elektrizitätsunternehmen den Gesamtbetrag, der aus der Anwendung der in vorliegendem Paragraphen erwähnten Verringerungen des Zuschlags hervorgeht. Zur Deckung dieses Gesamtbetrags werden der Kommission folgende Mittel zugewiesen: 1. Einnahmen aus der Erhöhung der in Artikel 419 Buchstabe e) Punkt i) und Buchstabe f) Punkt i) des Programmgesetzes vom 27.Dezember 2004 für Gasöl der KN-Codes 2710 19 41, 2710 19 45 und 2710 19 49 festgelegten Sonderakzisen um einen Betrag von 7 EUR pro 1.000 Liter bei 15 ° C, 2. wenn die Summe der in Nr.1 des vorliegenden Absatzes erwähnten Beträge nicht ausreicht, um den Gesamtbetrag der Verringerungen zu decken, außerdem ein Teil der Einnahmen aus den in Artikel 419 Buchstabe j) des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 für Steinkohle, Braunkohle und Koks der KN-Codes 2701, 2702 und 2704 festgelegten Sonderakzisen, 3. wenn die Summe der in den Nummern 1 und 2 des vorliegenden Absatzes erwähnten Beträge nicht ausreicht, um den Gesamtbetrag der Verringerungen zu decken, außerdem ein Teil des Ertrags der Gesellschaftssteuer. Die Codes der in vorliegendem Paragraphen erwähnten Kombinierten Nomenklatur verweisen auf die Codes in der Verordnung (EG) Nr. 2031/2001 der Europäischen Kommission vom 6. August 2001 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif.
Am Ende jeden Quartals sendet die Kommission der Abgeordnetenkammer und den für Energie, Haushalt und Finanzen zuständigen Ministern einen Bericht über die Zahlungen zu, die sie im Rahmen des Offshore-Zuschlags getätigt hat." Abschnitt 2 - Schlussbestimmung Art. 116 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 28. Juni 2013 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister E. DI RUPO Der Minister der Pensionen A. DE CROO Die Ministerin des Innern und der Chancengleichheit Frau J. MILQUET Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Frau L. ONKELINX Die Ministerin des Mittelstands, der KMB, der Selbständigen und der Landwirtschaft Frau S. LARUELLE Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Der Minister der Finanzen K. GEENS Der Staatssekretär für Energie und Mobilität M. WATHELET Für den mit Berufsrisiken beauftragten Staatssekretär, abwesend: Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Frau L. ONKELINX Die Staatssekretärin für Asyl, Migration und Soziale Eingliederung Frau M. DE BLOCK Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM