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Omzendbrief van 30 maart 2009
gepubliceerd op 27 november 2009

Ministeriële omzendbrief NPU-2 betreffende het algemeen nood- en interventieplan van de Provinciegouverneur. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2009000777
pub.
27/11/2009
prom.
30/03/2009
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


30 MAART 2009. - Ministeriële omzendbrief NPU-2 betreffende het algemeen nood- en interventieplan van de Provinciegouverneur. - Duitse vertaling


De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief NPU-2 van de Minister van Binnenlandse Zaken en de Minister van Sociale Zaken en Volksgezondheid, van 30 maart 2009, betreffende het algemeen nood- en interventieplan van de Provinciegouverneur (Belgisch Staatsblad van 9 september 2009).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 30. MÄRZ 2009 - Ministerielles Rundschreiben NPU-2 über den allgemeinen Noteinsatzplan des Provinzgouverneurs An die Frauen und Herren Provinzgouverneure und an den Herrn Gouverneur des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt Sehr geehrte Frau Gouverneurin, Sehr geehrter Herr Gouverneur, mit vorliegendem Rundschreiben möchte ich Ihnen eine Struktur für Ihren allgemeinen Noteinsatzplan (ANEP) zur Verfügung stellen.Dieser Struktur geht ein beschreibender Teil voraus, der die allgemeinen Grundsätze der Noteinsatzplanung enthält und Ihrem ANEP als Einleitung dienen kann.

Das Rundschreiben beruht insbesondere auf folgenden Elementen: - der Struktur der bestehenden provinzialen Noteinsatzpläne, - dem Königlichen Erlass vom 16. Februar 2006 über die Noteinsatzpläne (1), nachstehend "KE" genannt, und dem Ministeriellen Rundschreiben NPU-1 vom 26. Oktober 2006 über die Noteinsatzpläne, nachstehend "MR NPU-1" genannt.

Ziel des vorliegenden Rundschreibens ist es: - auf Nachfragen einiger Provinzgouverneure nach einem Arbeitsinstrument einzugehen, um ihnen zu helfen, ihren ANEP in Einklang mit den Vorschriften zu bringen, - durch eine multidisziplinäre Vorgehensweise zu einer Harmonisierung der Noteinsatzplanung beizutragen.

Vorliegendes Rundschreiben ist nur auf den ANEP der Provinzen anwendbar, es kann aber auch den Gemeinden als Inspirationsquelle für ihren ANEP dienen.

Ich bin mir der Arbeitslast bewusst, die eine Anpassung Ihres ANEP an den KE und an das MR NPU-1 mit sich bringt. Dennoch erwarte ich, dass Sie den Inhalt dieses Plans in nachstehende Struktur integrieren, damit das Ziel der Harmonisierung so schnell wie möglich verwirklicht werden kann.

Mit freundlichen Grüssen Der Minister des Innern G. DE PADT Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Frau L. ONKELINX

Anlage 1 - Beschreibender Teil 1. Allgemeiner Rahmen 1.1 Vorschriften Die Provinzgouverneure und die Bürgermeister sind mit der Noteinsatzplanung und dem Krisenmanagement beauftragt (2).

Diese Aufträge werden im Königlichen Erlass vom 16. Februar 2006 über die Noteinsatzpläne (3) geregelt, der durch das Ministerielle Rundschreiben NPU-1 vom 26. Oktober 2006 (4) ergänzt wird.

Die Noteinsatzplanung der nationalen Behörden wird im Königlichen Erlass vom 31. Januar 2003 zur Festlegung des Noteinsatzplans für Krisenereignisse und Krisensituationen, die eine Koordination oder eine Bewältigung auf nationaler Ebene erfordern, geregelt (5). 1.2 Zivile Sicherheit "Die zivile Sicherheit umfasst sämtliche zivilen Massnahmen und Mittel, die [...] notwendig sind, um zu jederzeit Personen Hilfe zu leisten sowie ihre Güter und ihren Lebensraum zu schützen." (6) In der Vergangenheit wurde die zivile Sicherheit hauptsächlich gerufen, um Notsituationen zu bewältigen, wenn sie sich gerade ereigneten; doch nunmehr fusst sie auf dem nachstehend beschriebenen Risikomanagement. 1.3 Risikomanagement 1.3.1 Begriff Das Risikomanagement ist ein dynamischer Prozess der kontinuierlichen Verbesserung, der aus folgenden sechs Schritten besteht: 1. Identifizierung (Vorausschau) 2.Verhütung (Reduzierung) 3. Vorbereitung (einschliesslich der Noteinsatzplanung) 4.Bewältigung der Notsituation 5. Wiederherstellung (Rückkehr zur Normalität) 6.Verarbeitung der gemachten Erfahrungen 1.3.2 Verzeichnis der Risiken Unbeschadet der Zuständigkeit des Bürgermeisters muss der Gouverneur die in seinem Zuständigkeitsgebiet vorhandenen Risiken identifizieren, um eine angemessene Noteinsatzplanung zu entwickeln. 1.3.3 Verbindung zwischen Identifizierung der Risiken, Verhütung und Vorbereitung Diese drei Dimensionen bilden die Grundlage für die anderen Schritte des Risikomanagements. Sie ergänzen sich und bedingen einander in dem Sinne, dass Tätigkeiten, die nur auf einen der drei Pole gestützt sind, nicht ausreichen, um das Phänomen mit seinen Auswirkungen in seiner Gesamtheit zu kontrollieren. Zwischen diesen ersten drei Schritten sollte also eine Verbindung hergestellt und aufrechterhalten werden. 1.4 Begriffe "Noteinsatzplanung" und "Notsituation" Bei der Noteinsatzplanung werden die Koordinierungsmassnahmen und -mechanismen einbezogen, die ergriffen beziehungsweise eingeleitet werden müssen, wenn eine Notsituation eintritt.

Unter Notsituation versteht man "jedes Ereignis, das schädigende Folgen für das gesellschaftliche Leben nach sich zieht oder nach sich ziehen kann, wie eine ernsthafte Störung der öffentlichen Sicherheit, eine ernsthafte Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Personen und/oder wichtiger materieller Interessen, und das eine Koordination der Disziplinen erfordert, um die drohende Situation abzuwenden oder die schädlichen Folgen einzuschränken." (7) 2. Vorbereitung 2.1 Noteinsatzpläne Die Noteinsatzplanung besteht aus den folgenden drei Arten von Plänen. 2.1.1 Noteinsatzplan (NEP) Dieser Plan umschreibt für den Fall, dass eine Notsituation eintritt, das Prinzip der multidisziplinären Koordination, die von den Disziplinen erwarteten Aufträge und die Modalitäten der strategischen Koordination; er umfasst: - den allgemeinen Noteinsatzplan (ANEP), der die allgemeinen Richtlinien und die zur Bewältigung jeglicher Notsituation erforderlichen Informationen enthält, - den besonderen Noteinsatzplan (BNEP), der den ANEP durch zusätzliche spezifische Richtlinien in Bezug auf ein besonderes Risiko ergänzt. 2.1.2 Monodisziplinärer Einsatzplan Dieser Plan regelt die Einsatzmodalitäten für eine Disziplin gemäss dem bestehenden NEP. Er bezieht sich insbesondere auf die Alarmierung und das Ausrücken, die Aufstockung und Verstärkungen, die Aufgabenverteilung, die Kommunikation, die Einsatzleitung und den Kommandowechsel in verschiedenen Phasen sowie die Vertretung der Disziplin an der Einsatzleitstelle (PC-Ops) und im Koordinierungsausschuss (KA).

Daneben bestimmt er die Mittel, die eingesetzt werden können.

Schliesslich muss der Interaktion mit den anderen Disziplinen besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden. 2.1.3 Interner Notfallplan Es handelt sich um ein Dokument auf Ebene des Betriebs und/oder der Einrichtung, das die Einschränkung schädlicher Folgen einer Notsituation durch Ausarbeitung angemessener materieller und organisatorischer Notfallmassnahmen bezweckt und vom betreffenden Betrieb und/oder von der betreffenden Einrichtung aufgesetzt wird.

Bei der Erstellung dieses Plans ist eine maximale Übereinstimmung mit dem NEP und den monodisziplinären Einsatzplänen anzustreben. 2.2 Sicherheitsbüro Der Gouverneur richtet ein Sicherheitsbüro ein, das die Vorbereitung auf Notsituationen organisiert. 2.2.1 Zusammensetzung Das provinziale Sicherheitsbüro setzt sich mindestens aus folgenden Personen zusammen: - dem Gouverneur, - dem Vertreter jeder Disziplin, - dem Beamten, der für die Noteinsatzplanung verantwortlich ist und ebenfalls die Sekretariatsgeschäfte wahrnimmt.

Im Rahmen der Wechselwirkung der verwaltungs- und der gerichtspolizeilichen Aufträge wird die Anwesenheit des Prokurators des Königs empfohlen, damit bei der Bewältigung einer Notsituation die Modalitäten geregelt werden, sodass seine Aufträge harmonisch und unter Beachtung der Aufträge der Disziplinen verlaufen.

Der Gouverneur kann ebenfalls Sachverständige hinzuziehen. 2.2.2 Aufträge Das Sicherheitsbüro hat folgende Aufträge: 1. die Noteinsatzpläne ausarbeiten, fortschreiben (Aktualisierung und Verarbeitung der gemachten Erfahrungen im Rahmen der Vorschriften) und die Adressaten davon in Kenntnis setzen, 2.Übungen organisieren, 3. Notsituationen und Übungen beurteilen, 4.das Verzeichnis und die Analyse der Risiken erstellen, 5. die vorherige Information der örtlichen Bevölkerung über die Noteinsatzplanung organisieren. 2.2.3 Organisation und Arbeitsweise Eine der ersten Aufgaben des Sicherheitsbüros ist die Erstellung einer Geschäftsordnung, die mindestens folgende Punkte umfasst: Ort und Häufigkeit der Versammlungen, genaue Zusammensetzung, Einberufungsmodalitäten, Tagesordnung und Beschlussfassung sowie Erstellung des Protokolls. 2.3 Vorherige Information der Bevölkerung Ungeachtet der Notsituation wird die örtliche Bevölkerung vom Sicherheitsbüro über Folgendes angemessen informiert: - Risiken, denen sie ausgesetzt sein kann, - Massnahmen, die die Bevölkerung bei einer Notsituation treffen kann, - Massnahmen, die die Behörden getroffen haben, um das Risiko maximal zu begrenzen, - Alarmierungsmodalitäten, wobei unter anderem auf die provinzialen Noteinsatzpläne verwiesen wird.

Die Verbreitung dieser Informationen kann auf verschiedene Weisen erfolgen (Briefe als Wurfsendungen, Informationsveranstaltungen, Artikel in einer lokalen Zeitschrift, Internet, ...). 2.4 Ausbildung Die Akteure der Noteinsatzplanung und des Krisenmanagements werden über ihre Aufträge informiert und werden gründlich und kontinuierlich in Sachen Bewältigung von Notsituationen ausgebildet.

Die multidisziplinären Ausbildungen werden vom Gouverneur organisiert, die monodisziplinären Ausbildungen von den betreffenden Disziplinen.

In beiden Fällen wird besonders auf die multidisziplinäre Kultur geachtet. 2.5 Übungen Übungen sind neben den Ausbildungen ein unverzichtbares Element, mit dem die betreffenden Akteure in die Lage versetzt werden, ihre Aufträge erfolgreich auszuführen. 2.5.1 Allgemeine Methodik Damit die Übungen für alle von Nutzen sind, werden die zu testenden Aspekte des Plans vorher in Absprache mit allen betroffenen Behörden und Diensten festgelegt. Sie betreffen die vollendeten Teile des Plans.

Die Übungen werden vom Sicherheitsbüro bewertet. Sind die festgelegten Ziele nicht erreicht worden, müssen die Ursachen untersucht werden und mögliche Anpassungen erfolgen.

Die Organisationsmodalitäten und die Häufigkeit sind in vorliegendem Plan festgelegt, ausser für Übungen, die durch spezifische Rechtsvorschriften auferlegt werden. 2.5.2 Verpflichtungen in Sachen Seveso-Risiko (8) Die internen Seveso-Pläne werden getestet und erforderlichenfalls überarbeitet und fortgeschrieben. Die Betreiber tun dies regelmässig, wenigstens alle drei Jahre. Die Provinzgouverneure organisieren Übungen in Bezug auf die externen Seveso-Pläne.

Hinsichtlich der Noteinsatzpläne der Behörden kümmert sich der in Sachen Zivilschutz zuständige Minister beziehungsweise sein Vertreter darum. In der Praxis führen die Provinzgouverneure diesen Auftrag aus.

Bei dieser Überarbeitung der Pläne werden die in den betroffenen Betrieben und Einsatzdiensten erfolgten Änderungen sowie die neuen technischen Erkenntnisse und die Kenntnisse über die bei schweren Unfällen zu treffenden Massnahmen berücksichtigt (9). 2.5.3 Verpflichtungen in Sachen Nuklearrisiko Die Provinzgouverneure nehmen an den vom Koordinations- und Krisenzentrum der Regierung (CGCCR) organisierten Strahlenschutzübungen teil, insbesondere an: - einer jährlichen Übung für die Kernkraftwerke von Doel und Tihange, - einer Übung für die vier anderen Anlagen (Institut für Radioelemente, Belgonucléaire, Belgoprocess und Studienzentrum für Kernenergie) alle zwei Jahre (10), - einer Übung grösseren Ausmasses (Globalübung) alle drei Jahre.

Sämtliche Übungen werden von den betroffenen Parteien bewertet, die daraus Lehren für den eigenen Gebrauch ziehen. Über diese Übungen wird unter der Verantwortung des CGCCR ein jährlicher Gesamtbericht erstellt, der dem Minister des Innern übermittelt wird. Dieser Gesamtbericht enthält auch einen Aktionsplan mit den Berichtigungsmassnahmen, die sich auf die bei den Übungen gemachte Erfahrung stützen. 3. Bewältigung einer Notsituation 3.1 Monodisziplinäre Aspekte Die Aufträge der Einsatzdienste sind in fünf funktionelle Disziplinen unterteilt, die jeweils von einem Leiter koordiniert werden: - Disziplin 1: Hilfsoperationen (Leiter der Feuerwehrdienste, "Dir-FW"), - Disziplin 2: medizinische, sanitäre und psychosoziale Hilfeleistung (Leiter der medizinischen Hilfe, "Dir-Med"), - Disziplin 3: Polizeigewalt am Ort, wo die Notsituation eingetreten ist (Polizeileiter, "Dir-Pol"), - Disziplin 4: logistische Unterstützung (Logistikleiter, "Dir-Log"), - Disziplin 5: Information der Bevölkerung (Informationsleiter, "Dir-Info").

Die wichtigsten Aufträge, die diese Diziplinen erfüllen, sind in den Artikeln 10 bis 14 des Königlichen Erlasses vom 16. Februar 2006 aufgezählt. 3.2 Multidisziplinäre Aspekte 3.2.1 Phasen der Noteinsatzplanung Bei den meisten Ereignissen findet eine operative Koordination auf kommunaler Ebene zwischen den Einsatzdiensten statt.

Art, Ausmass und/oder potenzielle Folgen des Ereignisses können, insbesondere auf der Grundlage der Empfehlung des Einsatzleiters, dazu führen, dass diese Einsatzkoordination durch eine strategische Koordination ergänzt wird. In diesem Fall kann die Leitung auf drei Ebenen, die Phasen genannt werden, erfolgen: ? kommunale Phase, in der die Einsatzdienste zum Einsatz kommen, wenn das Ausmass der Notsituation eine Bewältigung durch den Bürgermeister erfordert, ? provinziale Phase, in der die verschiedenen Einsatzdienste zum Einsatz kommen, o entweder wenn das Ausmass der Notsituation eine Bewältigung durch den Gouverneur erfordert o oder wenn die direkten Folgen der Notsituation das Gebiet der Gemeinde überschreiten, ? föderale Phase, in der die Notsituation auf nationaler Ebene koordiniert beziehungsweise bewältigt wird (11).

Die Auslösung einer Phase ist eine strategische Entscheidung; deshalb darf sie nur von der zuständigen Behörde getroffen werden und kann sie nicht übertragen werden.

Der Übergang von der einen Phase zu einer anderen und die Aufhebung einer Phase erfolgen nach Rücksprache mit den betreffenden Behörden. 3.2.2 Auslösung des Noteinsatzplans Der Gouverneur, der die provinziale Phase auslöst, überwacht die Aktivierung des provinzialen Noteinsatzplans.

Das Zentrum des einheitlichen Rufsystems gewährleistet die Alarmierung und Anforderung der betreffenden Dienste und Behörden gemäss dem vorliegenden Noteinsatzplan, der dem Zentrum übermittelt worden ist. 3.2.3 Einsatzkoordination Der Leiter der Einsatzleitstelle (Dir-PC-Ops) gewährleistet die Einsatzkoordination. Diese Funktion übt im Prinzip der Offizier des vor Ort anwesenden Feuerwehrdienstes aus, der den höchsten Dienstgrad innehat. Je nach Art oder Entwicklung der Situation kann die zuständige Verwaltungsbehörde nach Konzertierung beschliessen, diese Funktion einer anderen Disziplin zu übertragen.

Die Einsatzleitstelle wird eingerichtet, wenn multidisziplinäre Koordinierungsmassnahmen erforderlich sind, um die Notsituation zu bewältigen.

Die Einsatzleitstelle setzt sich zusammen aus dem Dir-PC-Ops, dem Berater, der die mit dem Einsatz verbundenen Risiken einschätzen muss, einem Sekretär, der unter anderem ein Tagebuch führen muss, und - zumindest - den Direktoren jeder betroffenen Disziplin. Die Personen, die diese Funktionen wahrnehmen, werden im Rahmen des Möglichen im NEP bestimmt. Ausserdem können ein Vertreter der betroffenen Einrichtung beziehungsweise des betroffenen Betriebs und jeder für nützlich gehaltene Sachverständige hinzugezogen werden.

Der Dir-PC-Ops trägt die volle Verantwortung für die Einsatzkoordination. In Erwartung der Einrichtung des Koordinierungsausschusses übernimmt er auch die strategische Koordination.

Sobald der Koordinierungsausschuss eingerichtet ist, wird eine vorrangige, unmittelbare und ständige Verbindung zwischen dem Koordinierungsausschuss und dem Dir-PC-Ops gewährleistet.

Die grossen organisatorischen Grundsätze der Einsatzkoordination sind im provinzialen Noteinsatzplanumschrieben. 3.2.4 Strategische Koordination Die strategische Koordination wird vom Koordinierungsausschuss gewährleistet, der unter dem Vorsitz der Behörde steht, die mit der Bewältigung der Notsituation beauftragt ist.

In der kommunalen Phase versetzt der vom Bürgermeister alarmierte Gouverneur seinen Koordinierungsausschuss in Bereitschaft (Voralarm).

In der provinzialen Phase gewährleistet der Gouverneur die strategische Koordination.

Der provinziale Koordinierungsausschuss setzt sich zusammen aus mindestens dem Beamten, der mit der Noteinsatzplanung beauftragt ist, und den Verantwortlichen jeder Disziplin, der die Disziplin in ihrem monodisziplinären Plan bestimmt hat. Die Bürgermeister der betroffenen Gemeinden gehören ebenfalls dazu beziehungsweise lassen sich dort vertreten, wenn die Art der Notsituation ihre Anwesenheit im kommunalen Koordinierungsausschuss erforderlich macht. Im Rahmen der Wechselwirkung der verwaltungs- und der gerichtspolizeilichen Aufträge wird die Anwesenheit des Prokurators des Königs empfohlen, damit bei der Bewältigung einer Notsituation die Modalitäten geregelt werden, sodass seine Aufträge harmonisch und unter Beachtung der Aufträge der Disziplinen verlaufen.

Jeder Verantwortliche einer Disziplin achtet darauf, dass die Aufträge seiner Disziplin tatsächlich gemäss der ausgearbeiteten Handlungsphilosophie ausgeführt werden.

Der Bürgermeister gewährleistet in seiner Gemeinde die strategische Koordination gemäss den Anweisungen des Gouverneurs.

In der föderalen Phase führt der Gouverneur die auf föderaler Ebene getroffenen Entscheidungen aus. Er aktiviert seinen Koordinierungsausschuss, falls noch nicht im Rahmen der provinzialen Phase geschehen.

Neben der Organisation der strategischen Koordination bestimmt der vorliegende Plan den Ort der Zusammenkunft des Koordinierungsausschusses mit einer oder mehrerer Alternativen für den Fall, dass der Ort in der Einsatzzone liegt. 3.2.5 Organisation des Einsatzortes 3.2.5.1 Begriff "Zoneneinteilung" Die Organisation der Einsatzorte erfolgt auf Grundlage des Begriffs der Zoneneinteilung.

Im Stadium der Noteinsatzplanung und wenn das Risiko im Voraus lokalisierbar ist, spricht man von einer Noteinsatzplanungszone. Es handelt sich um eine Zone, für die aufgrund eines besonderen Risikos die erforderlichen Massnahmen für die Bevölkerung im Voraus in einem gesonderten Noteinsatzplan festgelegt werden.

Die Einsatzzone ist die Zone, die tatsächlich gemäss den Anweisungen des Dir-PC-Ops aufgrund einer konkreten Notsituation abgegrenzt wird und in der die erforderlichen Massnahmen getroffen und ausgeführt werden. 3.2.5.2 Nothilfezone Die Nothilfezone ist die Zone, in der eine grosse Gefahr für die Einsatzdienste besteht oder erwartet werden kann.

Wenn das Risiko im Voraus lokalisierbar ist und um die Improvisation bei einer Notsituation einzuschränken, wird der Nothilfeumkreis nach Möglichkeit im NEP bestimmt und von Amts wegen von der Disziplin 3 eingerichtet.

Wenn das Risiko nicht im Voraus lokalisierbar ist, wird der Nothilfeumkreis vom ersten Verantwortlichen der Disziplin 1 oder, wenn er abwesend ist, vom ersten Verantwortlichen der Disziplin 3 bestimmt und von letzterer Disziplin eingerichtet. 3.2.5.3 Einsatzzone Je nach der Notsituation kann die Einsatzzone wie folgt eingeteilt werden: ? die rote Zone. Sie ist - mit Zustimmung des Dir-PC-Ops - den Einsatzdiensten, den Sachverständigen und Technikern zugänglich. ? die orange Zone. Sie ist - mit Zustimmung des Dir-PC-Ops - den Personen, die dort wohnen oder arbeiten, zugänglich. Hier wird die logistische Unterstützung der Einsatzdienste organisiert. ? die gelbe Zone. Personen, die dort weder wohnen noch arbeiten, wird abgeraten, sich dorthin zu begeben. Diese Zone dient dazu, den Einsatzdiensten den Zugang zum Katastrophengebiet zu erleichtern.

Die rote Zone wird durch ein Sperrgebiet, die orange Zone durch ein Isoliergebiet und die gelbe Zone durch ein Ausweichgebiet abgegrenzt. 3.2.5.4 Gerichtszone Auf Antrag der Gerichtsbehörde und nach Rücksprache mit dem Dir-PC-Ops kann eventuell eine Gerichtszone eingerichtet werden.

Diese Zone umfasst den Raum, der zur Ausführung polizeitechnischer und -wissenschaftlicher Aufgaben abgeschirmt werden muss und in dem Spuren und Indizien vorhanden sein können. Diese Zone wird durch ein Gerichtsgebiet abgegrenzt und notfalls mit einem Polizei-Absperrband sichtbar gemacht. Der Zugang zu diesem Gebiet ist nur befugten Personen und an einer einzigen Zugangsstelle, die von einem Polizisten kontrolliert wird, möglich.

Ziel dieser Regelung ist eine drastische Begrenzung jeglicher Verunreinigung des Orts einer Notsituation mit exogenen Spuren. 3.2.5.5 Ausgangstreffpunkt (ATP) Dieser Treffpunkt liegt ausserhalb der Gefahrenzone; alle Helfer müssen sich über einen ausserhalb der Einsatzzone gelegenen Weg dorthin begeben.

Im Noteinsatzplan werden verschiedene mögliche Ausgangstreffpunkte festgelegt. 3.2.6 Schutzmassnahmen Der Dir-PC-Ops gibt zunächst Anweisungen für Sicherheitsmassnahmen, die die Helfer einhalten müssen, und für Massnahmen, die in Bezug auf die Bevölkerung anzuwenden sind.

Ab Einrichtung des Koordinierungsausschusses wendet der Dir-PC-Ops sich an die Verwaltungsbehörde, damit sie Schutzmassnahmen trifft.

Diese Massnahmen können die Bevölkerung betreffen, aber auch die Umwelt (einschliesslich der Nahrungsmittelkette), die Infrastruktur oder die logistische Unterstützung (Versorgung).

Unter Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung versteht man unter anderem die Aufforderung zum Aufenthalt in geschlossenen Räumen, vorbeugende Massnahmen und Evakuierungsmassnahmen.

Die Aufforderung zum Aufenthalt in geschlossenen Räumen ist eine Massnahme, die als Erste zu erwägen ist und nötigenfalls mit dem Abdichten von Türen und Fenstern, dem Verschliessen von Lüftungs- und Belüftungssystemen usw. kombiniert werden kann. In den meisten Fällen ist die Aufforderung zum Aufenthalt in geschlossenen Räumen tatsächlich die effizienteste Massnahme zum Schutz der Bevölkerung.

Falls angesichts der Umstände der Notsituation ein Aufenthalt in geschlossenen Räumen nicht geeignet erscheint, kann die Evakuierung der Menschen, die in der Nähe des Unfallorts leben, erwogen werden.

Die Evakuierung von Bevölkerungsgruppen bleibt eine Ausnahmemassnahme.

Sie wird meistens bei Explosionsgefahr angewandt, insofern diese nicht unmittelbar bevorsteht, oder wenn Personen nicht unmittelbar einer chemischen oder radiologischen Gefahr ausgesetzt sind. Deshalb kann es sich um eine "Not- oder sofortige Evakuierung" oder eine "vorbeugende Evakuierung" handeln.

Im vorliegenden Plan werden für den Fall einer Evakuierung von Personen, die vom Ereignis betroffen sind, die Modalitäten und Mittel für die Beförderung, die Aufnahme und die Unterbringung bestimmt. 3.2.7 Kommunikation und Telekommunikation Damit bei einer Notsituation unvorhergesehene Umstände so gut wie möglich bewältigt werden, ist es wichtig, der Kommunikation vorzugreifen und den Kommunikationsplan vorzubereiten. Dazu bestimmt die Noteinsatzplanung die Mittel, die Modalitäten und das Schema der Kommunikation innerhalb einer Disziplin (über die monodisziplinären Pläne), zwischen den Disziplinen und zwischen dem Koordinierungsausschuss und der Einsatzleitstelle.

Auf diese Weise wird die zweckmässige Verbreitung von Informationen und/oder Richtlinien an die Bevölkerung und von Informationen an die Medien gewährleistet, dies unter der Verantwortung der Verwaltungsbehörde.

Diese Behörde muss darauf achten, dass keine Elemente mitgeteilt werden, die der gerichtlichen Untersuchung schaden könnten. Eine Absprache mit der Gerichtsbehörde ist erforderlich.

Schliesslich stellt der Gouverneur der Disziplin 2 die für die Organisation und den Betrieb eines Zentrums für Datenverarbeitung (ZDV) erforderliche Infrastruktur zur Verfügung; das ZDV kümmert sich um die Sammlung, Zentralisierung und Überprüfung der Informationen in Bezug auf die Identität und die Lokalisierung von unversehrten, verwundeten und verstorbenen Opfern. 3.2.8 Gerichtliche Untersuchung Die Arbeit der Polizeidienste in einer Notsituation umfasst verwaltungs- und gerichtspolizeiliche Aufträge und Aufgaben, die durch unterschiedliche Regelungen geregelt und unter der Verantwortung verschiedener Behörden ausgeführt werden.

Die meisten Notsituationen ziehen die Einleitung einer gerichtlichen Untersuchung unter der Amtsgewalt eines Magistraten der zuständigen Staatsanwaltschaft nach sich, damit festgestellt wird, ob eine Straftat (Gefährdung von Personen oder Gütern) vorliegt. Diese Untersuchung hat zum Ziel, den Ursprung, die Ursachen und die Verantwortlichkeiten festzustellen.

Wenn parallel zur gerichtlichen Untersuchung am selben Ort Rettungsaktionen durchgeführt werden, erscheint es sinnvoll, dass die Rettungsaktionen nach wie vor Priorität haben.

Der Verantwortliche für die gerichtliche Untersuchung (Polizeichef der Untersuchung) muss sich eng mit dem Dir-Pol abstimmen, damit er Zutritt zur Einsatzzone erhält und seine Aufträge durchführen kann.

Diese Koordinierung wird, soweit möglich, vorbereitet und im Rahmen des monodisziplinären Plans der Disziplin 3 festgelegt. 3.2.9 Requirierungen Die Requirierung ist ein aussergewöhnlicher Mechanismus, durch den die öffentliche Behörde natürlichen oder juristischen Personen Leistungen auferlegt oder sich das Eigentum an beweglichen Gütern oder ihren Gebrauch aneignet, ohne dass das Einverständnis dieser Personen beziehungsweise der Inhaber dieser Güter erforderlich ist, und dies nur im Fall einer absoluten Notwendigkeit für das öffentliche Interesse und wenn die Behörde kein anderes Mittel rechtzeitig zur Verfügung haben kann.

Eine Requirierung kann nur aufgrund eines Gesetzes und gemäss diesem Gesetz angewandt werden.

Die auferlegten Leistungen können nur dann verweigert werden, wenn sie eine ernste Gefahr für den Betreffenden selbst oder für andere Personen beinhalten, insbesondere wenn der Betreffende nicht über die spezifischen Kenntnisse verfügt, die zur Ausführung der verlangten Leistung erforderlich sind, oder bei fehlenden angemessenen Sicherheitsmassnahmen (12). 3.2.10 Rechte und Pflichten der Vertreter der in den Koordinierungsausschuss und/oder zur Einsatzleitstelle gerufenen Einrichtung Ist ein Betrieb oder eine Einrichtung von der Notsituation betroffen, dann wird dieser Betrieb beziehungsweise diese Einrichtung grundsätzlich bei der Einsatzkoordination (als Berater für die Bewertung des Risikos für die Einsatzkräfte oder als Sachverständiger) und/oder bei der strategischen Koordination (als Sachverständiger) einbezogen.

Die Einrichtung bestimmt den passenden Vertreter je nach der zu übernehmenden Funktion.

Die Funktion als Berater für die Bewertung des Risikos für die Einsatzkräfte und die Funktion als Sachverständiger sind nicht kumulierbar.

Daneben kann diese Unterstützung mit einem innerhalb der Einrichtung eingerichteten Krisenstab vervollständigt werden.

Mit der Unterstützung darf weder die Bewältigung der Notsituation durch die Verwaltungsbehörde noch die Umsetzung ihrer Beschlüsse vor Ort beeinträchtigt werden.

Folglich sei daran erinnert, dass der Verantwortliche der Einrichtung zwar auf ihrem Gelände verantwortlich bleibt, die Verwaltungsbehörde jedoch dafür zuständig ist, Massnahmen zu ergreifen, wenn die öffentliche Sicherheit gefährdet ist beziehungsweise gefährdet werden kann.

Im Fall von Uneinigkeit zwischen dem Verantwortlichen und der zuständige Behörde über die zu treffenden Massnahmen überwiegt die Entscheidung der zuständigen Behörde.

Falls der Verantwortliche diese Entscheidung nicht akzeptieren will und damit die Ausführung verhindert oder behindert, können der Gouverneur oder der Bürgermeister polizeiliche Massnahmen ergreifen. 4. Bewertung von Übungen und von Notsituationen - Weitergabe von Erfahrungen - Verarbeitung der gemachten Erfahrungen Am Ende einer Übung beziehungsweise der akuten Phase einer Notsituation werden die erhaltenen Reaktionen so bald wie möglich analysiert und ausgewertet, solange alles noch frisch im Bewusstsein ist.Die Bewertung betrifft sowohl die Anwendung der verschiedenen bestehenden Pläne als auch die Wechselwirkung zwischen den Plänen.

Ziel ist es, einerseits die positiven Aspekte hervorzuheben, damit sie bewahrt bleiben, und andererseits die Dysfunktionen zu analysieren, um dort Verbesserungen vorzunehmen.

Die Bewertung muss es ermöglichen, gegebenenfalls die bestehenden Reaktionsschemen anzupassen und die Effizienz der Einsätze zu verbessern. 5. Grenzüberschreitende Zusammenarbeit Sowohl bei der Planung als auch bei der Bewältigung der Notsituation ist Folgendes wichtig: ? Zusammenarbeit mit der (den) Provinz(en) und/oder dem (den) Nachbarland(-ländern) in Sachen gegenseitiger Informationsaustausch (einschliesslich Austausch von Kontaktpersonen) sowie bei Einsätzen und bei der Information der Bevölkerung, ? gegebenenfalls Ausarbeitung entsprechender Vereinbarungen. Anlage 2 - Struktur des allgemeinen Noteinsatzplans des Provinzgouverneurs 1. Vorwort Vorwort der verantwortlichen Verwaltungsbehörde: - Kontext - Daseinsberechtigung und Gegenstand des Plans - Umrisse der Struktur - Link zur Website 2.Informationen über den Plan 2.1 Identifizierungsdaten 2.1.1 Bezeichnung des Plans 2.1.2 Datum und/oder Nummer der Fassung 2.1.3 Vertraulichkeitsgrad 2.1.4 Identifizierung des Herausgebers 2.2 Angaben in Bezug auf die Ausarbeitung und die Billigung des Plans 2.2.1 Datum der Beendigung der Arbeiten des Sicherheitsbüros zur Ausarbeitung des Plans 2.2.2 Datum und Unterschrift der Billigung durch den Provinzgouverneur 2.2.3 Datum der Billigung durch den Minister des Innern 2.3 Verteilungsliste und -verfahren 2.4 Verwaltung der Fassungen - Änderungen - Fortschreibungen + Methodik (Art. 26 Nr. 8) 3. Vorbereitung auf Notsituationen in der Provinz X 3.1 Sicherheitsbüro 3.1.1 Zusammensetzung 3.1.2 Organisation und Arbeitsweise (s. Geschäftsordnung in der Anlage) 3.1.2.1 Versammlungsort 3.1.2.2 Häufigkeit der Versammlungen 3.1.2.3 Praktische Modalitäten 3.1.3 Aufträge (fakultativ) 3.1.4 Ausrüstung 3.2 Logistische Vorbereitung des Koordinierungsausschusses und Nachbereitung (+ Checkliste) 3.3 Verzeichnis der Risiken 3.3.1 Verzeichnis der Risiken (Art. 26 Nr. 1 Buchst. b ) 3.3.2 Festlegung der Prioritäten 3.3.3 Lokalisierung der Risiken (s. Kartografie in der Anlage) 3.3.4 Bearbeitung der Risiken (s. Tabelle) (13) 3.4 Vorherige Information der Bevölkerung 3.4.1 Informationsarten 3.4.2 Praktische Modalitäten 3.5 (Multidisziplinäre) Information und/oder Ausbildung 3.6 Übungen (Art. 26 Nr. 7) 3.6.1 Übungsstrategie 3.6.2 Kalender (s. Anlage) 3.6.3 Bewertung 4. Bewältigung von Notsituationen in der Provinz X 4.1 Verlauf 4.1.1 Einsatzkoordination (Art. 26 Nr. 5) 4.1.1.1 Einsatzleitstelle 4.1.1.1.1 Praktische Aufträge 4.1.1.1.1.1 Vor Aktivierung des Provinzialen Koordinierungsausschusses 4.1.1.1.1.2 Nach Aktivierung des Provinzialen Koordinierungsausschusses 4.1.1.1.2 Standort (14), Kennzeichnung und Unterbringung der Einsatzleitstelle 4.1.1.1.3 Ausrüstung 4.1.1.1.4 Bestimmung des Dir-PC-Ops 4.1.1.1.5 Verweis auf die monodisziplinären Pläne (s. Anlage) 4.1.1.2 Ausgangstreffpunkt: Lokalisierung (fakultativ) 4.1.1.3 Hubschrauberlandeplatz: Lokalisierung (fakultativ) 4.1.1.4 Organisation der Disziplinen 4.1.1.5 Herdbekämpfung 4.1.1.5.1 Spezifische monodisziplinäre Verfahren 4.1.1.5.2 Spezifische multidisziplinäre Verfahren (15) 4.1.2 Strategische Koordination (Art. 26 Nr. 5) 4.1.2.1 Notifikation, Voralarm und Alarm 4.1.2.1.1 Voralarmierung der Dienste des Gouverneurs (s. Aktionsblatt 1) 4.1.2.1.2 Alarmierung der Dienste des Gouverneurs (Art. 26 Nr. 2) 4.1.2.1.3 Alarmierung der Disziplinen, Behörden und potenziell betroffenen Dienste (Art. 26 Nr. 2) 4.1.2.2 Sammeln von Informationen (s. Aktionsblatt 2) 4.1.2.3 Konzertierung mit dem Gouverneur 4.1.2.4 Festlegung der Phase (Art. 26 Nr. 4) (s. Schema) 4.1.2.4.1 Auslösung oder Aufrechterhaltung der kommunalen Phase durch den Bürgermeister -> eventueller Voralarm 4.1.2.4.2 Auslösung der provinzialen Phase -> siehe nachstehende Punkte 4.1.2.4.3 Vorschlag des Gouverneurs an den Minister zur Auslösung der föderalen Phase -> Konzertierung Gouverneur-CGCCR 4.1.2.4.4 Auslösung der föderalen Phase durch den Minister 4.1.2.5 Sofortige Entscheidungen (s. Aktionsblatt 3) 4.1.2.5.1 Standort des Koordinierungsausschusses 4.1.2.5.2 Bestätigung oder Nichtbestätigung des Dir-PC-Ops 4.1.2.5.3 Bestimmung des Vertreters der Disziplin 5 in der Einsatzleitstelle 4.1.2.5.4 Ergreifung von Massnahmen in Erwartung der Einrichtung des provinzialen Koordinierungsausschusses 4.1.2.6 Aktivierung und Arbeitsweise des provinzialen Koordinierungsausschusses (s. Aktionsblatt 4) 4.1.2.6.1 Standorte 4.1.2.6.2 Zugangsverfahren 4.1.2.6.3 Gestaltung der Räumlichkeiten und Ausrüstung 4.1.2.6.4 Aufträge des Personals 4.1.2.6.5 Mindestzusammensetzung 4.1.2.6.6 Organisation und Arbeitsweise (s. Geschäftsordnung in der Anlage) 4.1.2.7 Analyse und Bewertung der Notsituation 4.1.2.7.1 Erstellung eines Schemas der Situation (s. Aktionsblatt 5) 4.1.2.7.2 Informationsaustausch mit den Personen vor Ort (PC-Ops, Betreiber, ...) (16) 4.1.2.7.3 Bewertung 4.1.2.8 Ergreifen von Schutzmassnahmen 4.1.2.8.1 Schutz der Bevölkerung 4.1.2.8.1.1 Aufforderung zum Aufenthalt in geschlossenen Räumen (s.

Aktionsblatt 6) 4.1.2.8.1.2 Evakuierung (s. Aktionsblatt 7) sowie Beförderung, Aufnahme und Unterbringung (s. Aktionsblatt 8) (Art. 26 Nr. 9) 4.1.2.8.1.3 Vorsorgemassnahmen - Prophylaktika 4.1.2.8.2 Logistische Unterstützung (Bevorratung) 4.1.2.8.3 Sozioökonomische Aspekte 4.1.2.8.4 Schutz der Natur, einschliesslich der Nahrungsmittelkette 4.1.2.8.5 Schutz der Infrastruktur 4.1.2.9 Information (Art. 26 Nr. 6) 4.1.2.9.1 Information der Betroffenen + Callcenter (17) 4.1.2.9.2 Information der Bevölkerung + Informationszentrum für die Bevölkerung (Art. 26 Nr. 1 Buchst. d) (s. Liste in der Anlage) 4.1.2.9.3 Information der Medien + Pressezentrum 4.1.2.10 Kommunikation, Konzertierung und Koordinierung (+ Schema) (Art. 26 Nr. 3) 4.1.2.10.1 Intradisziplinär (s. monodisziplinäre Pläne) 4.1.2.10.2 Interdisziplinär 4.1.2.10.3 Strategisch (Koordinierungsausschuss) - einsatzbezogen (PC-Ops, Betreiber, ...) 4.1.2.10.4 Kommunale Behörden + kommunale Koordinierungsausschüsse (s.

Standorte in der Anlage) 4.1.2.10.5 Provinziale Behörden (s. Aktionsblatt 9 - provinziale Zusammenarbeit) 4.1.2.10.6 Föderale und regionale Behörden 4.1.2.10.7 Ausländische Behörden (s. Aktionsblatt 9 - internationale Zusammenarbeit) 4.1.2.11 Skalierung des Phasenablaufs (Art. 26 Nr. 4) 4.1.2.11.1 Skalierung nach oben 4.1.2.11.1.1 Auslösung der föderalen Phase durch den Minister 4.1.2.11.1.2 Aufhebung der provinzialen Phase 4.1.2.11.1.3 Konsequenzen auf provinzialer Ebene 4.1.2.11.2 Skalierung nach unten 4.1.2.11.2.1 Auslösung der kommunalen Phase durch den Bürgermeister 4.1.2.11.2.2 Aufhebung der provinzialen Phase 4.1.2.11.2.3 Desaktivierung des provinzialen Plans 4.1.2.12 Ende der Notsituation (Art. 26 Nr. 4) 4.1.2.12.1 Aufhebung der provinzialen Phase und Notifikation des Endes der Notsituation 4.1.2.12.2 Desaktivierung des provinzialen Plans 4.1.2.12.3 Übergang zur Wiederherstellung 4.1.2.12.3.1 Verfahren 4.1.2.12.3.2 Massnahmen 4.1.2.12.3.2.1 Rückzug der Einsatzdienste 4.1.2.12.3.2.2 Sicherheitsaufträge 4.1.2.12.3.2.3 Gerichtliche Untersuchung 4.1.2.12.3.2.4 Säuberung des Standorts 4.1.2.12.3.2.5 Information nach Ende der Krise 4.1.2.12.3.2.6 (Psychosoziale) Betreuung der Opfer 4.2 Bewältigungsmittel 4.2.1 Grundlegende Aktionsblätter 4.2.1.1 AKTIONSBLATT 1 - Voralarm 4.2.1.2 AKTIONSBLATT 2 - Sammeln von Informationen 4.2.1.3 AKTIONSBLATT 3 - Sofortige Entscheidungen 4.2.1.3.1 Standort des Koordinierungsausschusses 4.2.1.3.2 Bestätigung oder Nichtbestätigung des DIR-PC-OPS 4.2.1.3.3 Bestimmung des Vertreters der Disziplin 5 in der Einsatzleitstelle 4.2.1.3.4 Ergreifung von Massnahmen in Erwartung der Einrichtung des provinzialen Koordinierungsausschusses 4.2.1.4 AKTIONSBLATT 4 - Auslösung der provinzialen Phase 4.2.1.5 AKTIONSBLATT 5 - Schema der Situation 4.2.1.6 AKTIONSBLATT 6 - Aufforderung zum Aufenthalt in geschlossenen Räumen 4.2.1.7 AKTIONSBLATT 7 - Evakuierung 4.2.1.8 AKTIONSBLATT 8 - Beförderung, Aufnahme und Unterbringung 4.2.1.9 AKTIONSBLATT 9 - Interprovinziale und internationale Zusammenarbeit (18) 4.2.1.10 Anderes 4.2.2 Spezifische Aktionsblätter für Risiken 4.2.2.1 Risiken, für die ein BNEP besteht (Zusammenfassung des BNEP oder einfacher Verweis) 4.2.2.2 Risiken, für die ein BNEP ausgearbeitet werden muss (Blatt) 4.2.2.3 Andere Risiken (Blatt) 4.2.3 Musterberichte und -formulare, in denen Informationen über eine Notsituation erteilt werden, die Notsituation bestätigt wird und ihr Ende angekündigt wird, sowie das Musterformular für das Tagebuch (Art. 26 Nr. 10), ... 4.2.4 Checklisten, Entscheidungsschemen, ... (19) 5. Wiederherstellung (zur Information, weil dies nicht Teil des Noteinsatzplans ist) 5.1 Konzept 5.2 Vorrangige Themen und eventuelle Partner 5.2.1 Betreuung der Opfer nach der Krise 5.2.2 Wiederinbetriebnahme 5.2.3 Wiederunterbringung der Evakuierten 5.2.4 Gerichtliche Untersuchung nach der Krise 5.2.5 Verwaltung der Entschädigungsanträge und Versicherungen 5.2.6 Verwaltung der Spenden 5.2.7 Information 6. Debriefing der Notsituation und der Übungen - Erfahrungsaustausch - Verarbeitung der gemachten Erfahrungen 6.1 Methodik (20) 6.2 Anpassung des Plans 7. Anlagen 7.1 Gemeinsame Anlagen 7.1.1 Kontaktblätter (Telefonbuch) (Art. 26 Nr. 1 Buchst. a ) 7.1.1.1 Dienst/Behörde/Gesellschaft 7.1.1.2 Name, Vorname 7.1.1.3 Funktionstitel/Auftrag 7.1.1.4 Adresse 7.1.1.5 Kontaktmöglichkeiten (Telefon, Handy, Fax, E-Mail, Astrid, ...) 7.1.1.6 Regelung der Erreichbarkeit 7.1.2 Verzeichnis der nationalen, kommunalen und monodisziplinären Pläne 7.1.3 Kartographie (z.B.: für das Verzeichnis der Risiken) 7.1.4 Liste der spezifischen Begriffe der Provinz (alphabetisch geordnet) 7.1.5 Spezifische Abkürzungen der Provinz (alphabetisch geordnet) 7.1.6 Spezifische Logos der Provinz 7.2 Anlagen in Bezug auf die Vorbereitung Geschäftsordnung des provinzialen Sicherheitsbüros 7.3 Anlagen in Bezug auf die Verwaltung 7.3.1 Verzeichnis der Mittel zur Alarmierung der Bevölkerung 7.3.1.1 Eigene Mittel 7.3.1.2 Mittel des öffentlichen Sektors (21) 7.3.1.3 Mittel des Privatsektors (22) 7.3.2 Verzeichnis der Verwaltungsmittel 7.3.2.1 Provinziale Mittel: Mittel und Kapazität der Provinzialdienste (Art. 26 Nr. 1 Buchst. c) 7.3.2.2 Mittel des öffentlichen Sektors: Mittel und Kapazität der Disziplinen, der föderalen und kommunalen Dienste (Art 26 Nr. 1 Buchst. c) 7.3.2.3 Mittel des Privatsektors: Informationszentren, spezialisierte Dienste und ihre Mittel (Art. 26 Nr. 1 Buchst. d) 7.3.3 Geschäftsordnung des provinzialen Koordinierungsausschusses 7.3.4 Funktionsblätter des provinzialen Koordinierungsausschusses 7.3.5 Standort der kommunalen Koordinierungsausschüsse 7.4 Anlagen in Bezug auf die Übungen Übungskalender Fussnoten (1) B.S. vom 15. März 2006 (deutsche Übersetzung: B.S. vom 13.

Dezember 2006). (2) In Bezug auf die Provinzgouverneure siehe Artikel 128 des Provinzialgesetzes und das ministerielle Rundschreiben vom 20. Dezember 2002 über Aufgaben, die die provinzialen Behörden für den Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres ausüben, B.S. vom 23. Mai 2003 (deutsche Übersetzung: B.S. vom 23. Mai 2003); in Bezug auf die Bürgermeister siehe Artikel 133 und folgende des Neuen Gemeindegesetzes. (3) B.S. vom 15. März 2006 (deutsche Übersetzung: B.S. vom 13.

Dezember 2006). (4) B.S. vom 10. Januar 2007 (deutsche Übersetzung: B.S. vom 13.

August 2007). (5) B.S. vom 21. Februar 2003 (deutsche Übersetzung: B.S. vom 26.

November 2003). (6) Artikel 3 (noch nicht in Kraft getreten) des Gesetzes vom 15.Mai 2007 über die zivile Sicherheit, B.S. vom 31. Juli 2007 (deutsche Übersetzung: B.S. vom 25. Juni 2008). (7) Artikel 6 § 2 des Königlichen Erlasses vom 16.Februar 2006. (8) Gesetz vom 22.Mai 2001 zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommens vom 21. Juni 1999 zwischen dem Föderalstaat, der flämischen Region, der wallonischen Region und der Region Brüssel-Hauptstadt über die Eindämmung von Gefahren bei schwerwiegenden Unfällen im Umgang mit gefährlichen Substanzen, B.S. vom 16. Juni 2001. (9) Artikel 18 des Zusammenarbeitsabkommens vom 21.Juni 1999 zwischen dem Föderalstaat, der flämischen Region, der wallonischen Region und der Region Brüssel-Hauptstadt über die Eindämmung von Gefahren bei schwerwiegenden Unfällen im Umgang mit gefährlichen Substanzen. (10) Nummer 10.4 und Nummer 10.5 des Königlichen Erlasses vom 17.

Oktober 2003 zur Festlegung des Noteinsatzplans für nukleare und radiologische Risiken für das belgische Staatsgebiet, B.S. vom 20.

November 2003 (deutsche Übersetzung: B.S. vom 2. Juni 2009). (11) Königlicher Erlass vom 31.Januar 2003 zur Festlegung des Noteinsatzplans für Krisenereignisse und Krisensituationen, die eine Koordination oder eine Bewältigung auf nationaler Ebene erfordern, B.S. vom 21. Februar 2003 (deutsche Übersetzung: B.S. vom 26. November 2003). (12) Artikel 422ter des Strafgesetzbuches. (13) Risiken, für die ein BNEP besteht, und Lokalisierung des BNEP (auf Papier und/oder elektronische Fassung), Risiken, für die ein BNEP ausgearbeitet wird, ... (14) Fakultativ.Wenn eine Vorabbestimmung unmöglich ist, muss auf die allgemeinen Kriterien des Leitfadens verwiesen werden. (15) Beispiel: Vernichtung biologischer Agenzien.(16) Kurzer Überblick;für den Rest siehe Nr. 4.1.2.10. (17) Standort und Zurverfügungstellung der Räumlichkeit - Organisation und Arbeitsweise sind Teil von Disziplin 2.(18) Verzeichnis der Abkommen, Zusammenfassung ihrer Inhalte, Lokalisierung.(19) Falls diese Informationen noch nicht in den Aktionsblättern enthalten sind. (20) Wer, wie, Erstellen und Verbreiten von Protokollen, ... (21) Beispiel: Sirenen des Zivilschutzes. (22) Beispiel: Medien, Privatorganisationen.

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