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Omzendbrief van 30 juli 1998
gepubliceerd op 10 maart 1999

Omzendbrief OOP 27 betreffende de handhaving van de openbare orde naar aanleiding van voetbalwedstrijden. - Duitse vertaling

bron
ministerie van binnenlandse zaken
numac
1998000786
pub.
10/03/1999
prom.
30/07/1998
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN


30 JULI 1998. - Omzendbrief OOP 27 betreffende de handhaving van de openbare orde naar aanleiding van voetbalwedstrijden. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief OOP 27 van de Minister van Binnenlandse Zaken van 30 juli 1998 betreffende de handhaving van de openbare orde naar aanleiding van voetbalwedstrijden (Belgisch Staatsblad van 16 oktober 1998), opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy.

MINISTERIUM DES INNERN 30. JULI 1998.- Rundschreiben OOP 27 über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung bei Fussballspielen An die Frau Provinzgouverneurin und die Herren Provinzgouverneure Zur Information an die Herren Bezirkskommissare und an die Frauen und Herren Bürgermeister Sehr geehrte Frau Gouverneurin, Sehr geehrter Herr Gouverneur, 1. Einleitung Mit vorliegendem Rundschreiben soll eine präzise Koordinierung in Sachen Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung bei Fussballspielen ermöglicht werden. Durch dieses Rundschreiben wird das Rundschreiben OOP 24 vom 30.

September 1997 zur Koordinierung der Rundschreiben über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung bei Fussballspielen aktualisiert und ersetzt.

Im Hinblick auf die Euro 2000 besteht das Hauptziel der Politik darin, in Fussballstadien wieder eine angenehme, von Aggressivität freie Atmosphäre zu schaffen, die dazu einlädt, einem Fussballspiel mit der ganzen Familie beizuwohnen. Das Vorherrschen einer friedlichen Atmosphäre muss insbesondere daran zu erkennen sein, dass sozusagen gar keine Polizisten mehr im Innern der Stadien und bedeutend weniger Polizisten ausserhalb der Stadien Dienst tun müssen.

Die Sicherheit ausserhalb der Stadien fällt in den Verantwortungsbereich der Verwaltungsbehörden und der Polizeidienste, während für die Sicherheit im Innern der Stadien vorrangig der Klub verantwortlich ist.

Unter Berücksichtigung der bestehenden Gesetze und Verordnungen sollen vorliegende Richtlinien dieser Sicht der Dinge anhand konkreter Verpflichtungen, die den Klubs zur Gewährleistung der Sicherheit bei Fussballereignissen auferlegt werden, Ausdruck verleihen. Bereits zum jetzigen Zeitpunkt kann man davon ausgehen, dass diese Verpflichtungen schrittweise verschärft werden, damit das für die Euro 2000 gesteckte Ziel erreicht wird. 2. Management der Eintrittskarten und Organisation eines Ordnungsdienstes 2.1. Management der Eintrittskarten Die Fussballspiele werden in 3 Kategorien unterteilt. Diese Unterteilung bezieht sich hauptsächlich auf die Vorschriften über die Ausgabe von Eintrittskarten und wird in einer späteren Phase einen Einfluss auf die Anforderungen in bezug auf die Infrastruktur haben.

Die für die öffentliche Ordnung verantwortliche Verwaltungsbehörde wird jedes Spiel nach Absprache mit den Polizeidiensten in eine dieser Kategorien einstufen. Die Verwaltungsbehörden haben aber immer noch die Möglichkeit, strengere Kriterien für die Einstufung eines Spiels in eine bestimmte Kategorie anzuwenden, wenn besondere Risikofaktoren dies erfordern.

Folgende Spiele gelten auf jeden Fall als Begegnungen der 1.

Kategorie: Begegnungen, für die mindestens 10.000 Plätze verfügbar sind, oder Begegnungen zwischen Mannschaften, von denen mindestens eine unter ihren Fans eine Risikogruppe der 1. Kategorie aufweist, oder Begegnungen zwischen Mannschaften, die beide unter ihren Fans eine Risikogruppe der 2. Kategorie aufweisen.

Folgende Spiele gelten auf jeden Fall als Begegnungen der 2.

Kategorie: Begegnungen, für die mindestens 5.000 Plätze verfügbar sind, oder Begegnungen zwischen Mannschaften, von denen eine unter ihren Fans eine Risikogruppe der 2. Kategorie aufweist.

Begegnungen der 3. Kategorie sind Spiele, die nicht den Bedingungen der 1. und 2. Kategorie entsprechen und nicht als Begegnungen der 1. beziehungsweise 2. Kategorie bezeichnet werden.

Bei Begegnungen der 1. Kategorie werden am Tag des Spiels (ab Mitternacht) keine Eintrittskarten mehr in Umlauf gebracht, und es dürfen nur Eintrittskarten mit Namensvermerk zur Verfügung gestellt werden.

Bei Begegnungen der 2. Kategorie werden am Tag des Spiels (ab Mitternacht) keine Eintrittskarten im Stadion ausgegeben. Es können jedoch Eintrittskarten an einer anderen Stelle ausgegeben werden. Es dürfen nur Eintrittskarten mit Namensvermerk zur Verfügung gestellt werden.

Falls der Veranstalter einer Begegnung der 2. Kategorie nicht in der Lage ist, Eintrittskarten mit Namensvermerk auszugeben, dürfen am Tag der Begegnung keine Eintrittskarten, weder im Stadion noch an einem anderen Ort, ausgegeben werden.

Zu Beginn der Fussballsaison wird der Minister des Innern die betroffenen Polizeidienste und den Bürgermeister über die Kategorien von Risikogruppen informieren. Diese Information ist vertraulich und wird es den Bürgermeistern ermöglichen, das Risiko bei den Begegnungen einzuschätzen. 2.2. Organisation eines Ordnungsdienstes Die Effizienz bei der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung setzt die Organisation eines dem Risiko entsprechenden Ordnungsdienstes voraus.

Die Tatsache, dass ein Spiel in eine bestimmte Kategorie eingestuft worden ist, bedeutet nicht automatisch, dass es sich um ein Risikospiel handeln muss.

Neben den obenerwähnten Kriterien muss der Bürgermeister nach Absprache mit den Polizeidiensten folgende Faktoren berücksichtigen, um den Risikograd einer Begegnung und die damit einhergehenden Sicherheitsmassnahmen zu bestimmen: die Mannschaften, die sich gegenüberstehen, und den sportlichen (oder sonstigen) Stellenwert des Spiels, den nationalen oder internationalen Charakter der Begegnung, von den Veranstaltern getroffene Massnahmen und Vergangenheit dieser Veranstalter, voraussichtliche Anzahl Zuschauer und Fans und Anwesenheit von Risikogruppen, Einstellung und Vergangenheit der Fans beider Mannschaften und gewisser Teile der örtlichen Bevölkerung, eventuelle Schlachtrufe des harten Kerns der Fans beider Mannschaften und diesbezüglich vorliegende Informationen, Standort, Bauart, Lage und Besonderheiten, die einen Einfluss auf die Sicherheit im Stadion ausüben oder ausüben können und die auf jeden Fall eine Rückwirkung auf den Einsatz des Polizeipersonals und auf die mit der Aufrechterhaltung der Ordnung verbundenen Kosten haben.

Die obenerwähnten Faktoren sind nicht unveränderlich; sie können sich sogar im Laufe einer Fussballsaison je nach Verlauf der Meisterschaft und je nach Verhalten der Fans verändern.

Die Festlegung des Risikograds für ein Spiel darf nicht zweckentfremdet werden, so dass aus finanziellen oder opportunistischen Erwägungen heraus bestimmt wird, wer den Ordnungsdienst für das Spiel zu gewährleisten hat.

Wenn der Bürgermeister der Auffassung sein sollte, dass die Infrastruktur des Stadions den Sicherheitsbedingungen nicht entspricht, wird er vor Saisonbeginn keine Sicherheitsbescheinigung für das gesamte Stadion oder den Teil davon, der den Anforderungen nicht genügt, ausstellen, dies aufgrund von Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 17. Juli 1989 zur Festlegung der Normen für den Schutz der Zuschauer vor Brand und Panik bei Veranstaltungen in Stadien, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 8. September 1997 (Belgisches Staatsblatt vom 15. Oktober 1997).

Wenn der Bürgermeister der Auffassung sein sollte, dass der Veranstalter eines Fussballspiels keine ausreichenden Garantien für den sicheren Ablauf des Spiels bietet, kann er dieses Spiel in Ausübung der Befugnisse, über die er aufgrund der Artikel 133, 134 beziehungsweise 135 des neuen Gemeindegesetzes verfügt, verbieten. Die Tatsache, dass kein Vereinbarungsprotokoll unterzeichnet worden ist, kann als fehlende Garantie für den sicheren Ablauf eines Spiels betrachtet werden. 3. Vereinbarungsprotokolle Für jedes Stadion und jede Mannschaft der ersten beiden Landesdivisionen, die dort Heimspiele bestreitet, werden zwei Vereinbarungsprotokolle abgeschlossen, und zwar jeweils für die Dauer einer Fussballsaison. 3.1. Ein erstes Vereinbarungsprotokoll wird zwischen dem Korpschef der Gemeindepolizei und dem zuständigen Gendarmerieoffizier abgeschlossen.

Das erste Vereinbarungsprotokoll dient dazu, die Aufgaben zwischen Gemeindepolizei und Gendarmerie kohärent aufzuteilen.

Darin wird angegeben: in welchen Fällen vom Prinzip, nach dem in erster Linie die Gemeindepolizei für die Aufrechterhaltung der Ordnung verantwortlich ist, abgewichen wird und die Gendarmerie zu diesem Zweck eingesetzt wird; mit anderen Worten: die Bestimmung des Korps, das als Aktenverwalter auftreten wird, für welche Spiele gewiss Gendarmerieverstärkung angefordert wird, welche Aufträge der Gemeindepolizei und welche Aufträge der Gendarmerie übertragen werden, wenn diese den Ordnungsdienst gemeinsam versehen, wobei diese Aufträge möglichst präzise definiert werden, welche Kommunikationsmittel für eine effiziente Zusammenarbeit benutzt oder ausgetauscht werden (Funksprechverkehr, Verbindungsoffizier,...), auf welche Art und Weise mit den Rettungsdiensten, wie der Feuerwehr und den medizinischen Hilfsdiensten oder mit den Verkehrsgesellschaften, der Eisenbahnpolizei,... für ein bestimmtes Spiel zusammengearbeitet werden soll.

Das erste Vereinbarungsprotokoll muss auf Ebene der lokalen Interpolizeizonen abgeschlossen werden. 3.2. Ein zweites Vereinbarungsprotokoll, dessen Muster in der Anlage beigefügt ist, wird zunächst auf lokaler Ebene ausgehandelt und anschliessend dem Minister des Innern (Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs) übermittelt.

Das zweite Vereinbarungsprotokoll wird in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 14. September 1997 zur Festlegung der Modalitäten bezüglich der von der Gemeindepolizei ausgeführten verwaltungspolizeilichen Aufträge, für die eine Vergütung erhoben werden kann, (Belgisches Staatsblatt vom 15. Oktober 1997; deutsche Fassung: Belgisches Staatsblatt vom 9. April 1998) und in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 19. August 1997 zur Festlegung der Modalitäten bezüglich der Beantragung und der Bezahlung der von der Gendarmerie ausgeführten aussergewöhnlichen verwaltungspolizeilichen Aufträge (Belgisches Staatsblatt vom 17. September 1997; deutsche Fassung: Belgisches Staatsblatt vom 9. April 1998) abgeschlossen.

Das zweite Vereinbarungsprotokoll wird durch folgende Parteien nach gemeinsamer Konzertierung ausgearbeitet: den Bürgermeister, den Distriktkommandanten der Gendarmerie, den Korpschef der Gemeindepolizei, das Führungsgremium des Fussballklubs.

Dieses Vereinbarungsprotokoll wird dann von dem Bürgermeister, dem Führungsgremium des Fussballklubs, dem Distriktkommandanten der Gendarmerie und dem Korpschef der Gemeindepolizei unterzeichnet und anschliessend dem Minister des Innern zur Billigung und zur Unterschrift vorgelegt (Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs).

Mit diesem zweiten Vereinbarungsprotokoll soll die Verantwortung jeder Partei klar und bindend definiert werden; dabei sind die Klubs in erster Linie für die Sicherheit im Innern des Stadions verantwortlich, während die Verwaltungsbehörden und die Polizeidienste die Verantwortung für die öffentliche Ordnung ausserhalb des Stadions tragen.

Das obenerwähnte Standardvereinbarungsprotokoll wurde zu diesem Zweck ausgearbeitet. Die Einhaltung dieses Musters ist Pflicht, jedoch besteht die Möglichkeit, weitere Vereinbarungsprotokolle auf lokaler Ebene abzuschliessen.

Das Standardvereinbarungsprotokoll besteht aus drei Teilen: Der erste Teil enthält allgemeine Bestimmungen, deren Aufnahme in das Vereinbarungsprotokoll Pflicht ist.

Im zweiten Teil werden die Standardverpflichtungen anhand einer Reihe von Sonderbestimmungen konkretisiert.

Dieser Teil enthält Vereinbarungen auf lokaler Ebene, wodurch den konkreten Mindestbestimmungen im ersten und dritten Teil des Standardvereinbarungsprotokolls Gestalt verliehen wird. Mit diesen Vereinbarungen kann den spezifischen lokalen Verhältnissen Rechnung getragen werden.

Im dritten Teil, dessen Aufnahme in das Vereinbarungsprotokoll ebenfalls Pflicht ist, verpflichtet sich der Klub, die in Teil I und II angeführten Verpflichtungen einzuhalten; darin wird ebenfalls die Entschädigung bei Missachtung dieser Verpflichtungen festgelegt. Diese betrifft insbesondere den zusätzlichen Einsatz von Polizeipersonal gemäss den Anlagen A und B zum Standardvereinbarungsprotokoll.

Wenn die Veranstalter eines Fussballspiels weder Artikel 4 § 2 des Königlichen Erlasses vom 14. September 1997 zur Festlegung der Modalitäten bezüglich der von der Gemeindepolizei ausgeführten verwaltungspolizeilichen Aufträge, für die eine Vergütung erhoben werden kann, noch dem Königlichen Erlass vom 19. August 1997 zur Festlegung der Modalitäten bezüglich der Beantragung und der Bezahlung der von der Gendarmerie ausgeführten aussergewöhnlichen verwaltungspolizeilichen Aufträge nachgekommen sind, bieten sie keine ausreichenden Garantien für einen sicheren Ablauf der Veranstaltung.

Es ist daher unbedingt erforderlich, die Vereinbarung im voraus abzuschliessen, um die Ausführung der verwaltungspolizeilichen Aufgaben bei Fussballspielen der ersten und der zweiten Division zu ermöglichen. Wird keine Vereinbarung unterzeichnet, kann die Sicherheit nicht gewährleistet werden. In diesem Fall kann der Bürgermeister die Begegnung aufgrund der Artikel 133, 134 beziehungsweise 135 des neuen Gemeindegesetzes verbieten. Bei Nichtunterzeichnung der Vereinbarung können die Dienste der Gendarmerie für die Aufrechterhaltung oder die Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung bei Fussballspielen folglich nicht in Anspruch genommen werden. Sollte die Gendarmerie trotz ihrer Weisung, in einem solchen Fall nicht einzugreifen, dennoch angefordert werden, haben meine Anweisungen Priorität gegenüber dieser Anforderung. 4. Feststellung von Verstössen gegen die aus den Vereinbarungsprotokollen resultierenden Verpflichtungen 4.1. Die Polizeidienste sind beauftragt, Verstösse gegen das Vereinbarungsprotokoll gemeinsam mit dem Klub kontradiktorisch festzustellen (Feststellungsmuster in Anlage C). Sie werden den Minister des Innern (Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs) am ersten Werktag nach dem Spiel auf die festgestellten Mängel hinweisen. Anhand dieser Feststellungen wird die Allgemeine Polizei des Königreichs den Klubs einen Fakturierungsvorschlag übermitteln. Die Polizeidienste und die Gendarmerie erhalten hiervon eine Kopie. Die Polizeidienste und der Klub verfügen über einen Zeitraum von einer Woche nach Erhalt des Vorschlags, um die erforderlichen Bemerkungen hierzu zu machen. Danach wird dem Bürgermeister beziehungsweise der Gendarmerie ein definitiver Fakturierungsvorschlag übermittelt (siehe diesbezüglich auch Anlage D).

In den Sonderbestimmungen (Nr. 2) des zweiten Vereinbarungsprotokolls wird festgelegt, wann und wo der Sicherheitsverantwortliche der Klubs sich melden muss, um zusammen mit dem (den) Polizeidienst(en) die kontradiktorischen Feststellungen vorzunehmen.

Sollte es nicht möglich sein, eine kontradiktorische Feststellung vorzunehmen, werden die Verstösse beziehungsweise Mängel dem Führungsgremium des Klubs auf jeden Fall am ersten Werktag nach dem Spiel schriftlich mitgeteilt. 4.2. Vom Klub wird bei Nichteinhaltung seiner Verpflichtungen eine Entschädigung verlangt, die als finanzieller Ausgleich für den Einsatz von Personal und Material zu betrachten ist, das die Polizeidienste infolge dieser Verstösse aufbieten mussten. Nähere Bestimmungen in bezug auf die Fakturierung sind in den diesbezüglichen Sonderrichtlinien zu finden (siehe Anlage D).

Die Polizeidienste melden dem Minister des Innern (Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs) die geforderten Vergütungen und deren Zahlung. Hierzu senden sie dem Minister des Innern (Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs) binnen einer Woche nach Eingang der geforderten Zahlung die diesbezüglichen Belege. Diesen Zahlungsbelegen fügen sie eine Kopie der definitiven Rechnung bei, die sie den Klubs zugestellt haben. Einmal monatlich übermitteln sie eine zusammenfassende Aufstellung aller eingegangenen Zahlungen. Bei Nichtzahlung binnen 30 Tagen nach dem festgelegten Zahlungstermin werden die Gendarmerie und die Gemeindepolizei das Ministerium des Innern (Allgemeine Polizei des Königreichs) davon benachrichtigen.

Wenn der Klub nicht zahlt, kann der Zahlungsempfänger, also die Gemeindepolizei und/oder die Gendarmerie je nachdem, welches Korps anlässlich des in Rechnung gestellten Spiels Personalmitglieder zur Aufrechterhaltung der Ordnung eingesetzt hat, ein Zivilverfahren anstrengen.

Wenn die Klubs die von ihnen verlangten Entschädigungen nicht binnen 30 Tagen zahlen, kann der Bürgermeister die Leistungen der Gemeindepolizei gemäss Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 14.

September 1997 zur Festlegung der Modalitäten bezüglich der von der Gemeindepolizei ausgeführten verwaltungspolizeilichen Aufträge, für die eine Vergütung erhoben werden kann, einstellen.

Aufgrund von Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 19. August 1997 zur Festlegung der Modalitäten bezüglich der Beantragung und der Bezahlung der von der Gendarmerie ausgeführten aussergewöhnlichen verwaltungspolizeilichen Aufträge werde ich den Gendarmerieeinsatz für den Ordnungsdienst einstellen lassen, wenn der betreffende Klub die von ihm verlangten Entschädigungen nicht binnen 30 Tagen zahlt. Auch in diesem Fall haben meine Befehle an die Gendarmerie Priorität gegenüber einer eventuellen Anforderung. 5. Lokaler Beirat für die Sicherheit bei Fussballspielen Für jedes Stadion und jede Mannschaft der ersten beiden Landesdivisionen, die dort Heimspiele bestreitet, stellt der jeweilige Klub auf Initiative seines Sicherheitsbeauftragten einen lokalen Beirat für die Sicherheit bei Fussballspielen zusammen. 5.1. Zusammensetzung Der Sicherheitsbeauftragte sitzt den Versammlungen vor. Er muss den Beirat regelmässig einberufen.

Je nach den anfallenden Themen setzt sich der Beirat aus Vertretern folgender Instanzen, Vereinigungen, Gruppen oder Dienste zusammen (nicht erschöpfende Liste): Veranstalter, Chefordner und eventuell auch andere Ordner, Türsteher, Fan-Coaching-Projekt, Polizeidienste, medizinische Dienste, Rotes Kreuz, technische Dienste der Gemeinde, Feuerwehrdienst, 5.2. Aufträge Bei diesem Beirat handelt es sich um ein Organ zur Bewertung der Rolle und Arbeit der verschiedenen an der Organisation von Fussballspielen beteiligten privaten Akteure und Einrichtungen; zudem bietet sich hier die Gelegenheit, Überlegungen im Zusammenhang mit der aktiven und der passiven Sicherheit anzustellen: Sicherheit im Stadion, Infrastruktur, Einsatz von Ordnern, Verteilung der Ordner im Stadion, Probleme bei der Anfahrt, Aufgabe der Türsteher und der Kartenkontrolleure, Organisation des Kartenverkaufs, Stadionordnung, Entwicklung der aktivsten Gruppen von Schlachtenbummlern und des harten Kerns der Fussballfans vor Ort. 5.3. Befugnis zur Stellungnahme Auf ausdrücklichen Wunsch der lokalen Verwaltungsbehörde nimmt der Beirat Stellung zu einem oder mehreren klar definierten Themen.

Die Versammlungen des Beirats sind weder ein Ersatz für die im Ministeriellen Rundschreiben vom 10. Dezember 1987: « Aufrechterhaltung der Ordnung - Koordinierte allgemeine Richtlinien » (Belgisches Staatsblatt vom 19. Dezember 1987; deutsche Fassung: Belgisches Staatsblatt vom 24. Oktober 1996) vorgesehenen Koordinierungs- und Bewertungssitzungen noch ein Ersatz für die im vorliegenden Rundschreiben erwähnten vorbereitenden Sitzungen für den Abschluss von Vereinbarungsprotokollen. Dieser Beirat darf sich nicht in die Arbeit anderer lokaler Beiräte einmischen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass diese Initiative und andere Koordinierungsinitiativen nicht aufeinander abgestimmt werden können. 5.4. Koordinierung auf nationaler Ebene Unter der Leitung der Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs finden regelmässig Versammlungen eines nationalen Koordinierungsorgans statt, das sich aus Vertretern der lokalen Beiräte für die Sicherheit bei Fussballspielen zusammensetzt. 6. Erkennungsakte Bei der Vorbereitung nationaler Spiele verfügt die lokale Verwaltungsbehörde natürlich nicht über alle benötigten Angaben und muss demnach Kontakte mit den Verwaltungsbehörden des Herkunftsorts der Gastmannschaft aufnehmen. Damit dieser Informationsaustausch gefördert und gewährleistet wird, sollte der Polizeidienst, der aufgrund der obenerwähnten Vereinbarungsprotokolle normalerweise den Ordnungsdienst bei Heimspielen einer bestimmten Fussballmannschaft versieht, nach meinem Dafürhalten eine Akte anlegen, in der insbesondere folgende Informationen aufgeführt werden: 1. Identifizierung des Klubs (Name, Adresse, Division, Emblem und Farben,...), 2. Leitung dieses Klubs (Präsident, Manager, Sicherheitsverantwortlicher, Trainer,...), 3. Fans: Anzahl: Schätzung der Höchstzahl Fans, die die Mannschaft gewöhnlich bei Auswärtsspielen begleiten, durchschnittliche Zuschauerzahl, Organisation von Fanklubs und Klubverantwortliche, 4.Harter Kern (wenn vorhanden): Anzahl Personen, Name, Symbole, Parolen, Modus operandi: Sammelpunkte, Transportmittel, Allianzen und Verbindungen mit anderen Organisationen oder Gruppen, Art der Unruhestiftung beziehungsweise der Straftaten, Gegner,..., Anführer, Fotos, Videobilder,..., Name der Personen, denen der Zutritt zum Stadion bei Fussballspielen verboten ist (eventuell), 5. Vorurteile bestimmter Fankreise gegen gewisse Spieler oder andere Betroffene, 6.Sponsoren des Klubs, 7. Stadionordnung (siehe obenerwähnte Vereinbarungsprotokolle), 8.ausführlicher Plan des Stadions unter Angabe des Fassungsvermögens für Zuschauer, der Zufahrtswege und Parkplätze, 9. Haltestellen und vorhandene öffentliche Verkehrsmittel: Bahnhof, U-Bahn, Bus und Strassenbahn,..., 10. geltende permanente Vereinbarungen (siehe obenerwähnte Vereinbarungsprotokolle), 11.Vorfälle: Datum, Ort und Art der Vorfälle, in die der Klub, die Anhängerschaft oder der harte Kern der Fans verwickelt worden ist, kurzer Bericht über die Vorfälle (im Hinblick auf die betreffende Problematik), administrative und gerichtliche Festnahmen, Identifizierung der Personen, die in die Vorfälle verwickelt waren.

Für jede Akte wird ein Infoblatt mit folgenden Angaben erstellt: Name und Adresse des Klubs, Name, Adresse und Telefonnummer des Sicherheitsverantwortlichen des Klubs, Standort des Stadions, Dienststelle und Adresse, wo die Akte aufbewahrt wird und die betreffenden Verantwortlichen sie gegebenenfalls einsehen können, Name und Telefonnummer des mit der Fortschreibung der Akte beauftragten Polizeibeamten.

Ein Exemplar dieses Infoblatts, das nach dem Muster in Anlage 1 erstellt wird, wird dem Minister des Innern (Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs) übermittelt. Jede Änderung muss derselben Dienststelle unverzüglich mitgeteilt werden. 7. Koordinierungsmassnahmen Ich wünsche, dass diese Anweisungen gewissenhaft und in vollem Umfang befolgt werden. Bezüglich der Veranstaltung, des Ablaufs und der Bewertung der Spiele, die von der Verwaltungsbehörde aufgrund der in Nr. 2.2. erwähnten Kriterien als Risikospiele eingestuft worden sind, möchte ich den im ersten Vereinbarungsprokotoll bezeichneten Aktenverwalter bitten, mir vor Spielbeginn folgende Mindestangaben via die Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs zukommen zu lassen: 1. Identifizierung des Spiels, 2.Risikospiel oder nicht, 3. Ergebnis der Koordinierungsversammlung, 4.Organisation der Ordnungsdienste.

Binnen drei Tagen nach dem Risikospiel oder einem Spiel, beim dem es zu Zwischenfällen gekommen ist, teilt der Aktenverwalter ausserdem folgende Informationen mit: 1. durchgeführter Einsatz, 2.Beschreibung der Zwischenfälle.

Ich möchte daran erinnern, dass die Polizeidienste diese Unterlagen anhand der Informationen, die im Rahmen der Registrierung von Vorfällen in Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung der Ordnung bei Fussballspielen erteilt werden müssen, anfertigen können (Statistiken).

Darüber hinaus muss dem Minister des Innern (Allgemeine Polizei des Königreichs) regelmässig ein zusammenfassender Bericht über jede Mannschaft der ersten und der zweiten Landesdivision übermittelt werden; dieser Bericht ist sowohl von den zuständigen Polizeidiensten als auch von den Klubs zu erstellen. Er enthält eine Übersicht über die Entwicklung der Probleme mit Fans, über die Strategie der Polizeidienste bei der Aufrechterhaltung der Ordnung, über die vom Klub verfolgte Sicherheitspolitik und über die Zusammenarbeit zwischen den Ordnungsdiensten und dem Klub. Die Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs wird die näheren Modalitäten festlegen, denen diese Berichte entsprechen müssen. 8. Informationssammlung und -austausch 8.1. Allgemeine Grundsätze Der optimale Ablauf eines Ordnungsdienstes erfordert einen zügigen, akkuraten und vollständigen Austausch von Informationen. Die Initiative zur Sammlung aller erforderlichen Informationen muss von der für den Veranstaltungsort des Sportereignisses zuständigen lokalen Verwaltungsbehörde ausgehen; in der Praxis handelt es sich hierbei um eine Initiative des Polizeidienstes, der den Ordnungsdienst versieht.

Ich erachte es als besonders zweckdienlich, dass der Bürgermeister einer Stadt oder Gemeinde, auf deren Gebiet es einen Klub der ersten oder der zweiten Division gibt und deren Gemeindepolizei als Aktenverwalter fungiert, in seinem Polizeikorps mindestens 2 Personen vorsieht (nachstehend « Spotters » genannt), die mit der Fussballproblematik und insbesondere mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung vertraut sind. Wenn die Gendarmerie die Akte verwaltet, muss sie die gleiche Mindestanzahl « Spotters » einplanen.

Diese Personen müssen in der Lage sein, alle grundlegenden Informationen beizubringen (Absichten und Möglichkeiten, differenziert nach eigener Erfahrung), die zur Erkennung, Beobachtung und Identifizierung der Fans erforderlich sind. Ihre Hauptaufgabe besteht darin, « potentielle Risikofans » als solche zu identifizieren, vermeidbaren Ausschreitungen vorzubeugen und die Fussballakten zu verwalten.

Ich bestehe darauf, dass diese « Spotters » bei der Anreise der Fangruppen eingesetzt werden, um die lokalen Polizeidienste bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu unterstützen, ohne dass hierfür eine Vergütung verlangt wird. Dieser Einsatz wird nach Absprache mit den lokalen Polizeidiensten erfolgen. Ich möchte betonen, dass die Mitwirkung aller betroffenen Polizeidienste an diesem « Spotters »-System wünschenswert ist.

Jede Verwaltungsbehörde beziehungsweise jeder Polizeidienst, mit dem Kontakt aufgenommen wird, sollte es als seine Pflicht betrachten, nicht nur alle angeforderten Informationen einzuholen und zu übermitteln, sondern auch aus eigener Initiative Informationen zu liefern, bei denen man davon ausgehen kann, dass sie einen wesentlichen Beitrag zum reibungslosen Ablauf des Ordnungsdienstes am Veranstaltungsort und zur Gewährleistung der öffentlichen Ruhe während der Anreise der Fangruppen leisten können. Hierzu übermitteln sie dem Polizeidienst, der die Akte der Gastmannschaft verwaltet, die Berichte über Zwischenfälle, in die Anhänger dieser Gastmannschaft verwickelt waren. Dieser Informationsaustausch ist unentbehrlich und wird ungeachtet des Polizeidienstes, der den Ordnungsdienst versieht, immer durchgeführt.

Dies gilt ebenfalls für die Führungsgremien der Fussballklubs, die Fanvereinigungen und die Reisebüros, die für die Anreise der Fans sorgen.

Für Spiele auf belgischem Boden, an denen ausländische Mannschaften teilnehmen, können über den Allgemeinen Polizeiunterstützungsdienst Kontakte geknüpft und Auskünfte eingeholt werden, worüber dann auch die Allgemeine Polizei des Königreichs informiert wird. 8.2. Begleitung der Anhänger der Gastmannschaft durch eigene Ordner Meines Erachtens ist es von Nutzen, wenn die Fans bei Auswärtsspielen von Ordnern der Gastmannschaft begleitet werden. Diesbezüglich weise ich ebenfalls auf die Möglichkeit hin, in Nummer 2 des zweiten Vereinbarungsprotokolls eine Bestimmung vorzusehen, durch die sich der Klub verpflichtet, bei Auswärtsspielen immer eine bestimmte Anzahl Ordner mitzuschicken. 8.3. Ausschliessungsantrag Der Polizeibeamte mit der Eigenschaft eines Verwaltungspolizeioffiziers, der für die Aufrechterhaltung der Ordnung verantwortlich ist, kann über das Ministerium des Innern gemäss nachstehendem Verfahren einen Vorschlag zur Verwarnung oder Ausschliessung eines Fans einreichen.

Innerhalb einer Frist von höchstens zwei Monaten nach den Vorfällen teilt der Polizeioffizier, der die Eigenschaft eines Verwaltungspolizeioffiziers bei der Gemeindepolizei oder der Gendarmerie innehat, dem Minister des Innern (Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs) die Angaben bezüglich Personen mit, die sich im Sinne des Ministeriellen Rundschreibens OOP 23 vom 8.

Juli 1996 (Belgisches Staatsblatt vom 25. Juli 1996, deutsche Fassung: Belgisches Staatsblatt vom 24. Oktober 1996) über die Ausschliessung von Zuschauern bei Fussballspielen unzulässig verhalten haben oder ausserhalb des Stadions anlässlich eines Fussballspiels tätlich geworden sind. Diese Vorfälle müssen sich im Stadion selbst oder in seiner unmittelbaren Umgebung ereignet haben.

Die zu übermittelnden Angaben umfassen mindestens: das Datum und die genaue Sachlage bei diesen Vorfällen, das Spiel sowie den Namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort und die Adresse der betroffenen Personen, die verübten Tätlichkeiten und den Klub, dem diese Personen als Anhänger zuzuordnen sind.

Nachdem der Minister des Innern die übermittelten Angaben bewertet hat, beschliesst er, welche Namen dem Königlichen Belgischen Fussballverband zwecks Verwarnung oder Ausschliessung vorgeschlagen werden.

Der Königliche Belgische Fussballverband und die Klubs werden weder über die Vorfälle, die dem Antrag zugrunde liegen, noch über deren administrative oder gerichtliche Folgen informiert. 9. Schlussfolgerung 9.1. Zum Schluss möchte ich Sie an die Massnahmen erinnern, die von den zuständigen Verwaltungsbehörden ergriffen werden können (Alkoholverbot, Verbot von Spielen unter Flutlicht, Sperrung von Teilen des Stadions, Spielverbot in Ausnahmefällen,...), wenn diese der Auffassung sind, dass die öffentliche Ordnung und die Sicherheit der Zuschauer und der Bevölkerung aus ersichtlichen Gründen ernsthaft gefährdet werden könnten. 9.2. Schlussbestimmungen und Übergangsmassnahmen 9.2.1. Da bereits bestehende Regeln durch das vorliegende Rundschreiben koordiniert werden, ist es ab sofort anwendbar.

Als Übergangsmassnahme müssen die Parteien vorliegende Abänderungen entweder als Anlage zu den bereits abgeschlossenen Protokollen oder durch Abschluss eines neuen Vereinbarungsprotokolls übernehmen.

Ich möchte Sie bitten, den Frauen und Herren Bürgermeistern und Bezirkskommissaren Ihrer Provinz das vorliegende Rundschreiben zu übermitteln.

Der Minister des Innern L. TOBBACK Verzeichnis der Anlagen zum Rundschreiben 1. Muster eines polizeilichen Erkennungsbogen für jede Mannschaft (Nr. 6 des Rundschreibens) 2. Standardvereinbarungsprotokoll Verzeichnis der Anlagen zum Standardvereinbarungsprotokoll A.Standardaufgebot der verantwortlichen Polizeidienste bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen von seiten der Klubs B. Kostenberechnung C. Muster für Feststellungen bezüglich der Anwendung des Vereinbarungsprotokolls D. Fakturierungsverfahren VEREINBARUNGSPROTOKOLL ÜBER DIE SICHERHEIT BEI FUSSBALLSPIELEN 0. Präambel 0.1. Aufgrund: des Europäischen Übereinkommens über Gewalttätigkeit und Fehlverhalten von Zuschauern bei Sportveranstaltungen und insbesondere bei Fussballspielen, ausgefertigt in Strassburg am 19. August 1985 und gebilligt durch das Gesetz vom 18. April 1989 (Belgisches Staatsblatt vom 7. Dezember 1990), des Königlichen Erlasses vom 17. Juli 1989 (Belgisches Staatsblatt vom 20. Juli 1989), abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 14.Mai 1990 (Belgisches Staatsblatt vom 19. Mai 1990) und durch den Königlichen Erlass vom 8. September 1997 (Belgisches Staatsblatt vom 15. Oktober 1997) zur Festlegung von Normen für den Schutz der Zuschauer vor Brand und Panik bei Veranstaltungen in Stadien, des Königlichen Erlasses vom 14.September 1997 zur Festlegung der Modalitäten bezüglich der von der Gemeindepolizei ausgeführten verwaltungspolizeilichen Aufträge, für die eine Vergütung erhoben werden kann (Belgisches Staatsblatt vom 15. Oktober 1997; deutsche Fassung: Belgisches Staatsblatt vom 9. April 1998), und des Königlichen Erlasses vom 19. August 1997 zur Festlegung der Modalitäten bezüglich der Beantragung und der Bezahlung der von der Gendarmerie ausgeführten aussergewöhnlichen verwaltungspolizeilichen Aufträge (Belgisches Staatsblatt vom 17. September 1997; deutsche Fassung: Belgisches Staatsblatt vom 9. April 1998), des Ministeriellen Rundschreibens vom 31. Juli 1990 über die Regelung des Verkaufs von Eintrittskarten für Fussballspiele, des Ministeriellen Rundschreibens OOP 22 vom 8. Juli 1996 über das allgemeine Statut von Fussballordnern (Belgisches Staatsblatt vom 25.

Juli 1996; deutsche Fassung: Belgisches Staatsblatt vom 8. Oktober 1996), des Ministeriellen Rundschreibens OOP 23 vom 8. Juli 1996 über die Ausschliessung von Zuschauern bei Fussballspielen (Belgisches Staatsblatt vom 25. Juli 1996; deutsche Fassung: Belgisches Staatsblatt vom 24. Oktober 1996), des Ministeriellen Rundschreibens OOP 27 über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung bei Fussballspielen, des Leitfadens für die Sicherheit in Fussballstadien. 0.2. Durch vorliegendes Protokoll verpflichten sich: der Fussballklub...., vertreten durch..................................., der Bürgermeister der Gemeinde Y, der Minister des Innern, der Korpschef der lokalen Polizei, der Kommandant des Gendarmeriedistrikts. 0.3. Durch dieses Protokoll sollen die Verpflichtungen der Parteien im Rahmen der Vorbeugung und Ahndung in Sachen Fehlverhalten von Zuschauern bei Fussballspielen festgelegt werden; zu diesen Verpflichtungen gehören auch diejenigen, die in den in der Präambel erwähnten Texten enthalten sind und von denen das Protokoll nicht abweichen darf.

Der Abschluss des vorliegenden Protokolls hat keinerlei Auswirkungen auf eventuelle künftige Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen. 0.4. Vorliegendes Protokoll gilt für die Fussballsaison...... -...... 1. Allgemeine Bestimmungen 1.1. Infrastruktur 1.1.1. Die Infrastruktur des Stadions muss so beschaffen sein, dass eine effektive Trennung der rivalisierenden Fangruppen gewährleistet und das Stürmen des Spielfeldes verhindert wird.

Diese Trennung wird unter anderem durch die Benutzung getrennter Eingänge, durch gesonderte Verpflegungsstände und Sanitäranlagen sowie durch Einfriedungen und Trennwände gewährleistet, die von der Fussballzelle für ausreichend befunden worden sind; diese Fussballzelle ist durch den Königlichen Erlass vom 8. September 1997 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 17. Juli 1989 zur Festlegung der Normen für den Schutz der Zuschauer vor Brand und Panik bei Veranstaltungen in Stadien eingerichtet worden.

Zudem muss diese Infrastruktur eine effiziente Kontrolle der Eingänge, eine oberflächliche Kontrolle und notfalls Durchsuchungen durch die Polizeidienste sowie die Feststellung der Zuschauerzahl ermöglichen.

Zur Vermeidung von Staus müssen genügend Kartenverkaufsstände vorhanden sein. Die Anzahl Kartenverkaufsstände wird nach Absprache mit den Polizeidiensten festgelegt und der lokalen Situation angepasst (eine Sonderbestimmung kann in die Sonderbestimmungen - Teil II - des Vereinbarungsprotokolls aufgenommen werden).

An den verschiedenen Eingängen muss eine deutlich sichtbare und lesbare Stadionordnung angebracht werden.

Das maximale Fassungsvermögen des Stadions und seine Absperrungen werden im zweiten Teil definiert. Vor jedem Spiel wird das Fassungsvermögen im Einvernehmen mit den Ordnungskräften unter Berücksichtigung der Infrastruktur, der Art des Spiels und der Empfangsmöglichkeiten des Veranstalters neu bewertet. 1.1.2. Die Infrastruktur des Stadions umfasst eine Kommandostelle, die von den Polizei- und Einsatzdiensten benutzt werden kann.

Diese Kommandostelle muss: dem für die öffentliche Ordnung Verantwortlichen die Möglichkeit bieten, sich unmittelbar in das Kommunikationssystem des Stadions einzuschalten, ausreichende externe und interne Telefonverbindungen aufweisen, bei jedem Wetter ausreichende Sicht auf das Spielfeld und insbesondere auf die Tribünen, auf denen die Risikogruppen untergebracht sind, bieten, die Koordinierung der Einsätze von Polizei- und Rettungsdiensten ermöglichen, genügend Arbeitsraum aufweisen, verschliessbar sein und externen Angriffen standhalten, eine ausreichende Anzahl Heiz- und Entlüftungsgeräte aufweisen, die Inbetriebnahme und Einstellung von Überwachungskameras ermöglichen (Monitore), Aufnahmegeräte zur Speicherung der per Überwachungskamera gefilmten Bilder aufweisen. 1.1.3. Es werden Räumlichkeiten für die administrative und gerichtliche Erfassung festgenommener Personen und für die Aufbewahrung beschlagnahmter Gegenstände vorgesehen. 1.1.4. Die Infrastruktur umfasst eine ausreichende Anzahl Überwachungskameras, mit denen die Anwesenden überall im Stadion bei gleich welchen Lichtverhältnissen beobachtet werden können.

Diese Kameras werden im Einvernehmen mit den Ordnungskräften installiert, und zwar so, dass die bestmögliche Bildqualität erzielt wird und die Bilder sich optimal ergänzen. Die Funktionstüchtigkeit dieses Systems und seiner Bestandteile muss gewährleistet werden. Die Absprache mit den Polizeidiensten kann in den Sonderbestimmungen (Teil 2) des Vereinbarungsprotokolls erwähnt werden. 1.1.5. Sämtliche Stadien müssen ausreichend beleuchtet sein, damit alle Anwesenden auf den Tribunenplätzen bei jedem Wetter identifiziert werden können. 1.1.6. Bei Spielen muss den Rettungsdiensten ein Erste-Hilfe-Raum zur Verfügung gestellt werden. Der allgemeine Rettungsplan wird dem vorliegenden Protokoll beigefügt. 1.1.7. An Tribünen, Blocks, Zugangswegen und anderen Örtlichkeiten werden einheitliche und gut sichtbare Hinweisschilder in bezug auf die Identifizierung dieser Örtlichkeiten und auf ihre Evakuierung angebracht.

Anhand einer adäquaten, im Einvernehmen mit den Ordnungsdiensten angebrachten Beschilderung werden die Zuschauer zwecks bestmöglicher Kanalisierung des Zustroms im Stadion rundgeleitet.

Bei Spielen werden genügend Parkplätze vorgesehen, wobei auf die Trennung der rivalisierenden Fangruppen zu achten ist. 1.2. Management der Eintrittskarten 1.2.1. Der Klub verpflichtet sich, alle Massnahmen zur Trennung rivalisierender Fangruppen zu treffen. Bei der Ausgabe und dem Verkauf von Eintrittskarten ist diesem Grundsatz strikt Folge zu leisten. 1.2.2. Bei den in Umlauf gebrachten Eintrittskarten wird nach Blocks unterschieden.

Auf den Eintrittskarten muss angegeben werden, für welches Spiel, für welchen Block (und für welchen Platz auf den Sitzplatztribünen) die Karte gültig ist; auf den Eintrittskarten wird auf die Stadionordnung hingewiesen und ein Plan des Stadions abgedruckt. 1.2.3. Mit der Kontrolle der Eintrittskarten können Personen betraut werden, die keine Ordner sind (Stadionwärter). 1.2.4. Es dürfen keinesfalls mehr Eintrittskarten ausgegeben werden, als es das vorher festgelegte Fassungsvermögen des Stadions erlaubt. 1.2.5. Bei Begegnungen der 1. Kategorie werden nur Eintrittskarten mit Namensvermerk ausgegeben, und am Tag der Begegnung (ab Mitternacht) werden keine Eintrittskarten mehr zur Verfügung gestellt.

Bei Begegnungen der 2. Kategorie werden nur Eintrittskarten mit Namensvermerk ausgegeben. Am Tag der Begegnung (ab Mitternacht) werden im Stadion selbst keine Karten mehr in Umlauf gebracht. Es können jedoch Karten an einer anderen Stelle ausgegeben werden.

Wenn der Veranstalter einer Begegnung der 2. Kategorie nicht in der Lage ist, Eintrittskarten mit Namensvermerk auszugeben, dürfen am Tag der Begegnung weder im Stadion selbst noch dezentralisiert Eintrittskarten ausgegeben werden.

Im Fall einer Kartenausgabe durch Dritte müssen sich diese an die gleichen Bedingungen wie der Klub halten. Der Klub ist für die Akkreditierung jeglicher Dritter verantwortlich, die er zur Ausgabe von Eintrittskarten ermächtigt; mit ihnen schliesst er eine Vereinbarung ab, in der die Ausgabebedingungen aufgeführt sind. 1.2.6. Die Kategorie eines Spiels wird von der lokalen Verwaltungsbehörde nach Absprache mit den Polizeidiensten bestimmt.

Folgende Spiele gelten auf jeden Fall als Begegnungen der 1.

Kategorie: Begegnungen, für die mindestens 10.000 Plätze verfügbar sind, oder Begegnungen zwischen Mannschaften, von denen mindestens eine unter ihren Fans eine Risikogruppe der 1. Kategorie aufweist, oder Begegnungen zwischen Mannschaften, die beide unter ihren Fans eine Risikogruppe der 2. Kategorie aufweisen.

Folgende Spiele gelten auf jeden Fall als Begegnungen der 2.

Kategorie: Begegnungen, für die mindestens 5.000 Plätze verfügbar sind, oder Begegnungen zwischen Mannschaften, von denen eine unter ihren Fans eine Risikogruppe der 2. Kategorie aufweist. 1.3. Information und Koordination 1.3.1. Der Klub bestimmt einen für die Koordinierung und Ausführung der Sicherheitspolitik zuständigen Sicherheitsbeauftragten, der ermächtigt ist, diesbezügliche Verpflichtungen für den Klub einzugehen. Bei Fussballspielen begleitet dieser Beauftragte die Ordnungskräfte zur Kommandostelle. 1.3.2. Der Klub übermittelt den Polizeidiensten den Spielplan, einschliesslich Pokal- und Freundschaftsspielen, sobald er ihn selbst kennt. Jede Änderung im Plan muss umgehend mitgeteilt werden. 1.3.3. Der Klub trifft die erforderlichen Koordinierungsmassnahmen: Mindestens einmal vierteljährlich findet eine Versammlung des lokalen Beirats statt, der die Sicherheitspolitik des Klubs festlegt. Durch diese Versammlung wird die für jedes Risikospiel vorgesehene Koordinierungsversammlung nicht ersetzt.

Der Versammlungsbericht wird der Allgemeinen Polizei des Königreichs übermittelt.

Vor jedem Risikospiel, das als solches von der Verwaltungsbehörde in Zusammenarbeit mit den Polizeidiensten definiert wird, findet eine Koordinierungs- und Sicherheitsversammlung statt, zu der alle Beteiligten eingeladen werden. Nach einem solchen Spiel findet eine Bewertungsversammlung statt. 1.4. Verpflichtungen des Klubs im Bereich aktive Sicherheit 1.4.1. Der Klub sorgt für: die Überwachung der Einrichtungen vor, während und nach dem Spiel.

Wird ein privates Wachunternehmen hinzugezogen, muss es sich dabei um ein vom Minister des Innern gemäss dem Gesetz vom 10. April 1990 über Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste (Belgisches Staatsblatt vom 29. Mai 1990) ordnungsgemäss zugelassenes Unternehmen handeln, den Empfang, die Kontrolle, die Orientierung und die allgemeine Überwachung der Fans in Einrichtungen, die seiner Verantwortung unterstehen (einschliesslich Privatparkplätzen).

Der Klub muss immer die vorgeschriebene Mindestanzahl akkreditierter Ordner einsetzen. Diese Anzahl entspricht der Anzahl Plätze, für die Eintrittskarten ausgegeben worden sind, geteilt durch 300 (oder durch 100 für ein internationales Fussballspiel), wobei die Anzahl einzusetzender Ordner nicht unter 5 (oder 50 für internationale Fussballspiele) liegen darf. Bei der Festlegung dieser Zahl können die Ordner, die die Gastmannschaft begleiten, mitgerechnet werden, wobei jedoch die Anzahl Ordner der Heimmannschaft mindestens 2/3 der Gesamtzahl aller einzusetzenden Ordner entsprechen muss. Die Anzahl Ordner der Gastmannschaft darf getrost mehr als 1/3 betragen, jedoch können die zusätzlichen Ordner bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden. Wenn ein Spiel als Risikospiel eingestuft wird, kann bei der Koordinierungsversammlung die Anhebung der Anzahl Ordner beschlossen werden.

Der Einsatz von Ordnern der Gastmannschaft erfolgt nach Absprache und im Einvernehmen mit dem Sicherheitsverantwortlichen der Heimmannschaft gemäss den Richtlinien des Rundschreibens OOP 22. Ferner hält der Sicherheitsverantwortliche vor dem Spiel ein Briefing mit den Ordnern ab. 48 Stunden vor Spielbeginn informiert der Klub den verantwortlichen Polizeidienst, der in Nr. 3.1. des vorliegenden Protokolls definiert wird, über die Anzahl akkreditierter Ordner, die er für das Spiel einzusetzen beabsichtigt. 1.4.2. Der Klub ist dafür zuständig, Fans von einem Block in den anderen zu geleiten und sicherzustellen, dass rivalisierende Fans voneinander getrennt bleiben. 1.4.3. Der Klub verpflichtet sich, für die Ausbildung seiner Ordner gemäss dem Rundschreiben OOP 22 zu sorgen. 1.4.4. Der Klub trifft Massnahmen zur Regelung des Verkaufs von alkoholischen und vergorenen Getränken. Der Verkauf von alkoholischen Getränken ist, mit Ausnahme der Halbzeit, während des Spiels streng verboten. Der Klub verbietet den Fans, alkoholische Getränke ins Stadion mitzubringen.

An öffentlich zugänglichen Örtlichkeiten dürfen nur Plastik- oder Pappbecher benutzt werden.

Die lokalen Modalitäten, das heisst, bis zu welchem Zeitpunkt vor dem Spiel und ab welchem Zeitpunkt nach dem Spiel Getränke in Glasgefässen verkauft werden dürfen, können in den Sonderbestimmungen des Vereinbarungsprotokolls (Teil 2) aufgeführt werden. 1.5 Ausschliessungen 1.5.1. Der Klub verpflichtet sich zur Anwendung der Ausschliessungspolitik gegenüber Fans, die die Ordnung in seinen Einrichtungen stören. Er sammelt die hierzu erforderlichen Informationen, unter anderem bei den Ordnern, und leitet die notwendigen Verfahren, wie im Rundschreiben OOP 23 vorgesehen, ein. Er verpflichtet sich, ausgeschlossenen Fans keine Eintrittskarten zu verkaufen. 2. Sonderbestimmungen In dieser Nummer sind die in Nr.1 erwähnten Standardverpflichtungen aufgeführt, die im Hinblick auf den jeweiligen Klub konkretisiert werden. Darin wird unter anderem folgendes festgelegt: zulässiges Gesamtfassungsvermögen des Stadions, Unterteilung des Stadions und die für Fans der Gastmannschaft, für Fans der Heimmannschaft und für neutrale Fans vorgesehenen Blocks, Mindestanzahl akkreditierter Ordner im Verhältnis zu vorerwähntem Gesamtfassungsvermögen, Mindestanzahl geöffneter Kartenverkaufsstände, Anzahl Überwachungskameras, mit denen das Stadion ausgestattet sein muss, und ihr Standort, erforderliche Beleuchtung, Angabe der eingesetzten Rettungsdienste, insbesondere in puncto medizinischer Hilfe, sowie der Art und Weise, wie die Koordination zwischen diesen Diensten, der Polizei, der Gendarmerie und den eigentlichen Veranstaltern bei regulären Veranstaltungen und im Fall aussergewöhnlicher Krisensituationen vonstatten geht, Übersicht über die Verfahren und Mittel zur Benachrichtigung der Zuschauer zwecks zügiger Evakuierung der einzelnen Stadionunterteilungen, Zusammensetzung des lokalen Beirats, Ort und Zeitpunkt, an denen sich der Sicherheitsverantwortliche mit den Polizeidiensten zwecks Erstellung eines kontradiktorischen Protokolls treffen muss, lokale Modalitäten für den Verkauf alkoholischer Getränke.

In dieser Nummer sind auch die spezifischen Pflichten des Klubs aufgeführt, die sich aufgrund der besonderen Gegebenheiten vor Ort ergeben. 3. Polizeilicher Einsatz 3.1. Für die Anwendung der vorliegenden Nummer versteht man unter dem Begriff « verantwortlicher Polizeidienst » die Gendarmerie und/oder die Gemeindepolizei(dienste), die anlässlich eines bestimmten Fussballspiels für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständig ist (sind). 3.2. In der Annahme, dass der Klub seine Verpflichtungen vollständig erfüllt, bestimmen die verantwortlichen Polizeidienste je nach Kategorie eines Spiels die erforderlichen Personalbestände sowie die Art und den Umfang der Mittel, die von jedem dieser Polizeidienste für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung bei dem betreffenden Spiel einzusetzen sind. 3.3. Der Klub verpflichtet sich, alle vorgeschriebenen Verpflichtungen einzuhalten, das heisst, sowohl diejenigen, die durch die in der Präambel aufgeführten Gesetzes- und Verordnungstexte und Rundschreiben vorgeschrieben sind, als auch alle zusätzlichen Verpflichtungen, die in vorliegendem Protokoll aufgeführt sind. Für die Abfassung des kontradiktorischen Berichts nimmt der Sicherheitsverantwortliche des veranstaltenden Klubs Kontakt mit den für die Aufrechterhaltung der Ordnung im Stadion verantwortlichen Ordnungsdiensten auf. Einsätze von Personal und Material, zu denen der verantwortliche Polizeidienst nur gezwungen ist, weil der Klub obenerwähnte Verpflichtungen nicht eingehalten hat, werden vom Klub finanziert.

Die Berechnungsgrundlage für die vom Klub zu zahlende finanzielle Entschädigung sind die Realkosten, die im vorliegenden Protokoll zwischen den Parteien vereinbart werden. Es handelt sich dabei um die vom verantwortlichen Polizeidienst zu tragenden Realkosten, die auf der Grundlage der Tabellen in den Anlagen A und B zu vorliegendem Protokoll pauschal berechnet werden. Die pauschale Veranschlagung der Kosten bringt mit sich, dass der finanzielle Beitrag zahlbar ist, ohne dass nachgewiesen werden muss, dass tatsächlich zusätzliches Personal und Material eingesetzt worden sind. Andererseits kann aber der finanzielle Beitrag den auf diese Weise veranschlagten Betrag nie übersteigen.

Anlage A enthält eine Vereinbarung zwischen den Parteien über den Einsatz von Personal beziehungsweise Material, zu dem der verantwortliche Polizeidienst wegen Nichteinhaltung der Verpflichtungen von seiten des Klubs gezwungen ist. Anlage B enthält eine Vereinbarung zwischen den Parteien über Kosten, die für den Einsatz von Personal oder Material berechnet werden.

Der Klub zahlt binnen dreissig Kalendertagen nach Erhalt der Rechnung, die von den einzelnen betroffenen Polizeidiensten erstellt wird. Die Zahlung erfolgt gemäss den in der Rechnung festgelegten Modalitäten.

Die globale vom Klub zu leistende finanzielle Entschädigung wird unter die Polizeidienste entsprechend dem Personalbestand aufgeteilt, den jedes Korps tatsächlich eingesetzt hat. Die Personalbestände sind sowohl in Realzahlen als auch prozentual, abgerundet auf die 2. Stelle nach dem Komma, auszudrücken. Die Aufteilung der Entschädigung richtet sich nach diesen Prozentzahlen.

Wenn der Klub diese Rechnung nicht fristgerecht bezahlt, kann die Gemeindepolizei oder die Gendarmerie die Aufrechterhaltung der Ordnung im Stadion und in seiner unmittelbaren Umgebung aussetzen, woraufhin der Bürgermeister Fussballspiele aufgrund der Artikel 133, 134 beziehungsweise 135 des neuen Gemeindegesetzes wegen unzureichender Garantien für den sicheren Verlauf des Spiels verbieten kann. 3.4. Für die Anwendung von Nr. 3.3. erkennt der unterzeichnende Klub ausdrücklich an, dass die vollständige oder teilweise Nichteinhaltung vorerwähnter Verpflichtungen als ein Antrag seinerseits an die zuständige Verwaltungsbehörde betrachtet wird, gegen vollständige Kostenerstattung einen aussergewöhnlichen verwaltungspolizeilichen Auftrag auszuführen, wozu ein besonderer Aufwand an Personal und Material notwendig ist.

Hierbei handelt es sich insbesondere: - für die Gendarmerie: um einen an den Minister des Innern gerichteten Antrag im Sinne von Artikel 70bis § 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 1957 über die Gendarmerie, um eine Vereinbarung in bezug auf verwaltungspolizeiliche Aufträge, für die eine Vergütung verlangt werden kann, so wie dies in Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 19. August 1997 zur Festlegung der Modalitäten bezüglich der Beantragung und der Bezahlung der von der Gendarmerie ausgeführten aussergewöhnlichen verwaltungspolizeilichen Aufträge vorgesehen ist, - für die Gemeindepolizei: um einen verwaltungspolizeilichen Auftrag, für den eine Vergütung verlangt werden kann, im Sinne von Artikel 223bis des neuen Gemeindegesetzes, um eine vorherige Vereinbarung mit dem Bürgermeister in bezug auf verwaltungspolizeiliche Aufträge, für die eine Vergütung erhoben werden kann, so wie dies in Artikel 1 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 14. September 1997 zur Festlegung der Modalitäten bezüglich der von der Gemeindepolizei ausgeführten verwaltungspolizeilichen Aufträge, für die eine Vergütung erhoben werden kann, vorgesehen ist.

Vorliegendes Protokoll wird in fünffacher Ausfertigung erstellt in , am Der Bürgermeister Für den Klub [Funktion] Der Minister des Innern Der Kommandant des Gendarmeriedistrikts Der Korpschef der Gemeindepolizei

Anlage 1 Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld

Anlage A Standardaufgebot der verantwortlichen Polizeidienste bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen von seiten der Klubs Bei folgenden Massnahmen ist eine pauschale Einsatzdauer von 4 Stunden vorgesehen.

Fehlende beziehungsweise unzureichende Trennung rivalisierender Fans, wodurch auch das Stürmen des Spielfelds verhindert werden soll: Pro fehlende oder unzureichende Trennung: EINE Infanterieabteilung und EINE Hundestreife.

Unzureichende Anzahl geöffneter Kartenverkaufsstände beziehungsweise Infrastruktur, die keine ausreichende Zugangskontrolle erlaubt: Eine Infanterie- oder Kavallerieabteilung (die Wahl zwischen Infanterie und Kavallerie liegt bei dem verantwortlichen Polizeidienst).

Fehlen einer Kommandostelle: Eine Kommandostelle.

Fehlen funktionstüchtiger Überwachungskameras: Pro fehlende Kamera: EIN Kamera-Team.

Fehlen von Zellen für die Unterbringung von Personen, die von einer administrativen oder gerichtlichen Festnahme betroffen sind, oder Fehlen eines Raums für die administrative Erfassung (Verhör,...): Eine Arrestvorrichtung.

Unzureichende Anzahl klarer Hinweisschilder (zu Zwecken der Kanalisierung, der Evakuierung des Publikums,...): Eine Infanterieabteilung.

Unzulängliche Massnahmen im Hinblick auf die Kanalisierung des Zuschauerstroms (Mangel an - wenn nötig - gesonderten Parkplätzen): Eine Infanterie- oder Kavallerieabteilung (die Wahl zwischen Infanterie und Kavallerie liegt bei dem verantwortlichen Polizeidienst).

Unzureichende Anzahl Ordner, die im Besitz eines Befähigungsnachweises und einer Identifikationskarte sind: Die Anzahl Polizeibeamter (Infanterie) muss der HÄLFTE der Anzahl fehlender Ordner entsprechen. Bei einer ungeraden Zahl wird auf die nächsthöhere Einheit aufgerundet (Beispiel: drei fehlende Ordner = zwei Polizeibeamte).

Missachtung der Vorschriften in Sachen Kartenverkauf: Zwei Infanterie- oder Kavallerieeinheiten zur Begleitung von Fans beim Kauf von Eintrittskarten, zur Trennung rivalisierender Fans und zum Auffangen von Fans ohne Eintrittskarten im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung in unmittelbarer Umgebung des Stadions (die Wahl zwischen Infanterie und Kavallerie liegt bei dem verantwortlichen Polizeidienst).

Verkauf alkoholischer Getränke während der Spielzeit und/oder Verkauf von Getränken in nichtzugelassenen Trinkgefässen: Vier Polizeibeamte (Infanterie) pro Verkaufsstand, wo Unregelmässigkeiten festgestellt worden sind.

Anlage B Kostenberechnung Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Der Tarif für eine Abteilung wird für jede Gruppe von acht Polizeibeamten angewandt.

Der Tarif für einen Zug wird für jede Gruppe von vier Abteilungen angewandt.

Anlage C Bericht über die Feststellungen in Anwendung des Vereinbarungsprotokolls in bezug auf die Sicherheit bei Fussballspielen Fussballspiel: . . . . . Datum: . . . . .

Durch diesen Bericht verpflichten sich folgende Parteien: der Fussballklub, . . . . . vertreten durch, . . . . . der Verantwortliche für den Ordnungsdienst der Gemeindepolizei . . . . . der Verantwortliche für den Ordnungsdienst der Gendarmerie . . . . .

Heute, den . . . . . , ist um . . . . . Uhr, anlässlich des Fussballspiels zwischen . . . . . und . . . . . in ........................................................................ folgendes festgestellt worden: Mit diesem kontradiktorisch erstellten Bericht soll festgestellt werden, ob die im Vereinbarungsprotokoll in bezug auf die Sicherheit bei Fussballspielen festgelegten Verpflichtungen erfüllt worden sind oder nicht.

Auflistung der Verstösse 1) Fehlende oder unzureichende Trennung rivalisierender Fans, wodurch auch das Stürmen des Spielfelds verhindert werden soll Ja: Anzahl: Nein 2) Unzureichende Anzahl geöffneter Kartenverkaufsstände oder Infrastruktur, die keine ausreichende Zugangskontrolle ermöglicht Ja: Beschreibung: Nein 3) Fehlen einer Kommandostelle oder unzureichend ausgerüstete Kommandostelle Ja - Beschreibung: Nein 4) Fehlen funktionstüchtiger Überwachungskameras oder unzureichende Anzahl funktionstüchtiger Überwachungskameras Ja: Anzahl: Nein 5) Fehlen von Zellen für die Unterbringung von Personen und/oder Fehlen eines Raums für die administrative Erfassung Ja: Nein: 6) Unzureichende Anzahl klarer Hinweisschilder Ja: Nein: 7) Unzulängliche Massnahmen im Hinblick auf die Kanalisierung des Zuschauerstroms Ja - Beschreibung: Nein: 8) Unzureichende Anzahl Ordner, die im Besitz eines Befähigungsnachweises und einer Identifikationskarte sind Ja: Anzahl: Nein 9) Missachtung der Vorschriften in Sachen Kartenverkauf Ja: Beschreibung: Nein: 10) Verkauf alkoholischer Getränke während der Spielzeit und/oder Verkauf von Getränken in nichtzugelassenen Trinkgefässen Ja: Beschreibung: Anzahl Verkaufsstände Nein: Der Ordnungsdienst wurde gewährleistet von: der Gendarmerie der Gemeindepolizei der Gendarmerie und der Gemeindepolizei Eingesetzte Personalbestände: Gendarmerie: reale Einsatzzahlen: Prozentsätze: Gemeindepolizei reale Einsatzzahlen: Prozentsätze: Vorliegender Bericht ist am ................. in .................................... in ............... facher Ausfertigung erstellt worden.

Für den Fussballklub Für die Gendarmerie Für die Gemeindepolizei Für gut befunden

Anlage D Fakturierungsverfahren Artikel 223bis des neuen Gemeindegesetzes (Belgisches Staatsblatt vom 3. September 1988) und Artikel 70 bis § 2 des Gesetzes vom 2.Dezember 1957 über die Gendarmerie (Belgisches Staatsblatt vom 12. Dezember 1957) bilden die Rechtsgrundlagen, aufgrund deren eine Vergütung verlangt werden kann, wenn Polizeikorps aussergewöhnliche verwaltungspolizeiliche Aufträge ausführen, die einen aussergewöhnlichen Aufwand an Personal beziehungsweise Material erfordern. Der Königliche Erlass vom 14. September 1997 (Belgisches Staatsblatt vom 15. Oktober 1997; deutsche Fassung: Belgisches Staatsblatt vom 9.

April 1998) zur Festlegung der Modalitäten bezüglich der von der Gemeindepolizei ausgeführten verwaltungspolizeilichen Aufträge, für die eine Vergütung erhoben werden kann, und der Königliche Erlass vom 19. August 1997 (Belgisches Staatsblatt vom 17.September 1997; deutsche Fassung: Belgisches Staatsblatt vom 9. April 1998) zur Festlegung der Modalitäten bezüglich der Beantragung und der Bezahlung der von der Gendarmerie ausgeführten aussergewöhnlichen verwaltungspolizeilichen Aufträge sind die Erlasse zur Ausführung der in obenerwähnten Rechtsgrundlagen aufgeführten Regeln. Die in vorliegendem Rundschreiben erwähnten Fakturierungen erfolgen aufgrund dieser Erlasse.

Phase 1 Mängel bei der Einhaltung der Vereinbarungsprotokolle II sind von den mit der Aufrechterhaltung der Ordnung beauftragten Ordnungskräften in einem kontradiktorischen Bericht festzuhalten (Art. 4.1. des Rundschreibens OOP 27 und Anlage C zum Standardvereinbarungsprotokoll).

Hierbei können drei Fälle vorkommen: - Die Aufrechterhaltung der Ordnung wird ausschliesslich von der Polizei gewährleistet: Ein kontradiktorischer Bericht über Verstösse muss von dem diensttuenden Polizeioffizier und dem Sicherheitsverantwortlichen des betreffenden Klubs erstellt und unterzeichnet werden. - Die Aufrechterhaltung der Ordnung wird ausschliesslich von der Gendarmerie gewährleistet: Ein kontradiktorischer Bericht über Verstösse muss von dem diensttuenden Kommandanten des Ordnungsdienstes der Gendarmerie und dem Sicherheitsverantwortlichen des betreffenden Klubs erstellt und unterzeichnet werden. - Die Aufrechterhaltung der Ordnung wird gemeinsam von der Polizei und der Gendarmerie gewährleistet: Es muss ein einziger kontradiktorischer Bericht von dem diensttuenden Polizeioffizier, dem diensttuenden Kommandanten des Ordnungsdienstes der Gendarmerie und dem Sicherheitsbeauftragten des betreffenden Klubs erstellt und unterzeichnet werden, wobei es keine Rolle spielt, wer von beiden den Ordnungsdienst innerhalb beziehungsweise ausserhalb des Stadions versieht.

In letzerem Fall sind Verstösse in einer einzigen Unterlage festzuhalten, die in gegenseitigem Einvernehmen zwischen den betreffenden Parteien abgefasst wird. Dieser Bericht umfasst die von der Gemeindepolizei beziehungsweise der Gendarmerie festgestellten Verstösse.

Bei der Aufzeichnung von Verstössen ist folgenden Elementen Rechnung zu tragen: Bei Verstössen in puncto Ordner ist die Anzahl Zuschauer anzugeben, die das Spiel im Stadion verfolgt haben.

Bei Verstössen in puncto Überwachungskameras sind die Anzahl der beim Spiel effektiv eingesetzten Kameras, das Gesichtsfeld der installierten Kameras und die Anzahl der im Protokoll des betreffenden Klubs vorgesehenen Kameras zu vermerken.

Auf dem Fax, mit dem dieser kontradiktorische Bericht geschickt wird, ist ebenfalls anzugeben, wieviel Personal und Material der jeweiligen Korps im Rahmen ihrer Aufträge bei der Aufrechterhaltung der Ordnung effektiv eingesetzt worden sind. Diese Angaben sind in beiderseitigem Einvernehmen von der Polizei und der Gendarmerie zu erstellen, die folglich kohärente Zahlenangaben liefern müssen.

Berichte über Verstösse sind der Allgemeinen Polizei des Königreichs (rue de Louvain 3 - 1000 Brüssel, Tel.: 02/506 47 17 (NL) oder 02/506 47 12 (F), Fax.: 02/513 63 82) per Fax am ersten Werktag nach dem Spiel (vor 12 Uhr) zu übermitteln.

Diese Berichte müssen systematisch binnen der vorgeschriebenen Frist übermittelt werden, und zwar ohne vorherigen schriftlichen oder telefonischen Antrag von seiten der Allgemeinen Polizei des Königreichs.

Wenn keine Verstösse festgestellt worden sind, ist dies ebenfalls in einem knappen Bericht festzuhalten, der binnen der gleichen Frist zu übermitteln ist.

Phase 2 Die Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs wird dem betreffenden Klub eine provisorische zusammenfassende Liste der festgestellten Verstösse und der einzunehmenden Beträge (mit Abschrift an den Minister, den Bürgermeister und den Gendarmeriekommandanten) übermitteln. Die betreffenden Polizei- und Gendarmeriedienste sind gebeten, dieser Dienststelle alle angeforderten Zusatzinformationen zu übermitteln, die hierfür benötigt werden.

Phase 3 Der Klub verfügt über eine Woche, um darauf zu reagieren. Die informierten Personen (Minister, Bürgermeister, Gendarmeriekommandant) können sachdienliche Bemerkungen machen.

Phase 4 Nach Ablauf dieser einwöchigen Frist wird entweder dem Bürgermeister oder dem Kommandanten beziehungsweise beiden - je nachdem, wer den Ordnungsdienst versehen hat - ein definitiver Fakturierungsvorschlag übermittelt. Diese Instanzen sorgen dafür, dass dem Klub, dem ein Verstoss angelastet wird, die definitive Rechnung ausgestellt wird.

Phase 5 Der Klub verfügt über eine Frist von 30 Tagen, um seiner Zahlungspflicht nachzukommen (Artikel 4.2. des Rundschreibens OOP 27).

Wenn der Klub binnen 30 Tagen nicht gezahlt hat, werden die Gendarmerie und die Gemeindepolizei dem Ministerium des Innern (Allgemeine Polizei des Königreichs) dies melden.

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