gepubliceerd op 22 maart 2004
Omzendbrief SPV-03 betreffende de methodes gebruikt bij de uitoefening van bewakeningsactiviteiten. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
27 OKTOBER 2003. - Omzendbrief SPV-03 betreffende de methodes gebruikt bij de uitoefening van bewakeningsactiviteiten. - Duitse vertaling
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief SPV-03 van de Minister van Binnenlandse Zaken van 27 oktober 2003 betreffende de methodes gebruikt bij de uitoefening van bewakingsactiviteiten (Belgisch Staatsblad van 1 december 2003), opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy.
27. OKTOBER 2003 - Rundschreiben SPV-03 über die bei der Ausübung von Wachtätigkeiten angewandten Methoden An die Wachunternehmen An die internen Wachdienste Abschrift: An die Bürgermeister An den Generalkommissar der föderalen Polizei An die Mitglieder von Polnet SPV An die Unterrichtskoordinatoren der Ausbildungszentren Inhalt Allgemeines 1.Rufzentrale 1.1 Worum geht es? 1.2 Funktion 1.3 Anforderungen an die Rufzentrale 1.4 Für welche Wachleute? 1.5 Erste Verbindung mit einer Rufzentrale 2. Mobile Bewachung 2.1 Worum geht es? 2.2 Ausrüstung 2.3 Verfahren 3. Ladenaufseher 3.1 Worum geht es? 3.2 Vorgehensweise 3.3 Ausrüstung 4. Lampen 5.Hunde 5.1 Hundearten 5.2 Einsatzvorschriften 5.3 Tests 5.4 Hundeführerschein Allgemeines Im Königlichen Erlass vom 7. April 2003 zur Regelung bestimmter Bewachungsmethoden werden die Methoden festgelegt, die von Wachleuten angewandt werden, die mit bestimmten Tätigkeiten beauftragt sind (1).
Dabei handelt es sich um Tätigkeiten in Bezug auf die Bewachung und den Schutz von beweglichen und unbeweglichen Gütern (2) sowie um die Überwachung und Kontrolle von Personen im Rahmen der Aufrechterhaltung der Sicherheit an öffentlich zugänglichen Orten (3). Die Methoden in Bezug auf Tätigkeiten zum Schutz von Transporten (4) und die von den Alarmzentralen anzuwendenden Verfahren (5) sind bereits früher geregelt worden.
Mit der Regelung der Bewachungsmethoden beabsichtigt die Regierung: -die Rechte und Freiheiten der Bürger zu gewährleisten, - für die notwendige Sicherheit der Wachleute bei der Ausübung bestimmter Aufträge zu sorgen, - das Eingreifen von Polizei- und Rettungsdiensten zu optimalisieren.
Im Königlichen Erlass Methoden werden besondere Funktionen definiert.
Durch die Abgrenzung des Rahmens dieser Funktionen verdeutlicht die Regierung das Bewachungsgesetz und seine Ausführungserlasse aus juristischer Sicht. Dieser Vorgang hat daher keinerlei Einfluss auf die im Rahmen der paritätischen Kommission 317 gehandhabten Funktionsklassifizierung.
Die Daten des In-Kraft-Tretens der Teilregelungen sind verschieden (6): - die Verbindung zu einer Rufzentrale: 7. November 2003, - die Ausrüstung bei mobiler Bewachung: 7. November 2003, - das Verfahren bei mobiler Bewachung: 17. Mai 2003, - das Verfahren für Ladenaufseher: 17. Mai 2003, - die vorherige Erlaubnis für den Einsatz eines Hundes: 17. Mai 2003, - die Hundeart: 7. November 2003, - die Prüfungen für Hunde und Hundeführer: 12 Monate nach der ersten Bestimmung eines Prüfungszentrums, - die Auflagen zur Führung eines Hundes bei der Ausführung von Wachtätigkeiten: 17. Mai 2003, - die Anforderungen an Lampen: 7. Juli 2003.
Die vorerwähnten Regelungen sind im Laufe der Jahre 2001, 2002 und 2003 mit den Verantwortlichen der Wachunternehmen und internen Wachdienste sowie den Vertretern der in dieser Branche beschäftigten Arbeitnehmer besprochen worden. 1. Rufzentrale Bestimmte Wachleute müssen zu ihrer eigenen Sicherheit bei der Ausführung ihrer Aufträge mit der Rufzentrale verbunden sein. 1.1 Worum geht es? Eine Rufzentrale ist eine zentrale Kontaktstelle, mit der die Wachleute während der Ausübung ihrer Tätigkeiten ständig kommunizieren können (7). 1.2 Funktion Die Rufzentrale muss mindestens folgende Funktionen ausführen können (8). 1.2.1 Sie muss die Anrufe der vor Ort anwesenden Wachleute unverzüglich behandeln können. 1.2.2 Sie muss die Anrufe der Wachleute entgegennehmen und Letzteren Hilfe und Beistand anbieten. 1.2.3 Sie muss den Wachleuten unmittelbar Anweisungen erteilen können. 1.2.4 Sie muss den Polizei- und Rettungsdiensten einsatzunterstützende Informationen erteilen können. Diese Informationen bestehen zum Beispiel aus: - der ungefähren Stelle, an der eine Wachperson sich am bewachten Ort befindet, - der Marke, der Farbe und dem Nummernschild des Fahrzeugs, mit dem er sich fortbewegt, - der Art des Notrufs und seiner möglichen Gründe, - den Möglichkeiten des Zugangs zum bewachten Ort, - dem Namen und der Telefonnummer des Verantwortlichen des Orts, - dem Namen und der Telefonnummer des Verantwortlichen der Wachleute. 1.2.5 Sie muss dem leitenden Personal des Unternehmens, dem die Wachperson angehört, Bericht erstatten. 1.3 Anforderungen an die Rufzentrale 1.3.1 Personalstärke Die Rufzentrale muss ständig mit zwei Operatoren besetzt sein, die die Eigenschaft einer Wachperson (9) oder eines leitenden Personalmitglieds (10) besitzen. Mit « ständig » ist hier nicht unbedingt rund um die Uhr gemeint, sondern die Zeit, während der die Wachleute Aufträge ausführen, für die sie mit der Rufzentrale in Verbindung stehen müssen. 1.3.2 Funktionelle Anforderungen Diesem Typ Rufzentrale werden keine bestimmten technischen Normen auferlegt. Sie muss jedoch jederzeit die oben erwähnten Funktionen gewährleisten können. Das bedeutet, dass sie unverzüglich in Kontakt treten können muss mit: - den Wachleuten, für die sie als zentrale Anlaufstelle dient, - den Polizei- und/oder Rettungsdiensten, - der Leitung des betroffenen Wachunternehmens.
Zudem muss die Zentrale die Möglichkeit haben, nachstehende Signale zu empfangen und als solche zu erkennen: - die Anrufe, die von Kommunikationssystemen ausgehen, mit denen die betroffenen Wachleute ausgerüstet sind, - die Alarmsignale von Umfallmeldern (siehe 2.2.1.2), mit denen sie ausgerüstet sind, - den stillen Alarm (siehe 2.2.1.3), der von der Wachperson ausgelöst wird, - die Ortung der Wachleute oder ihres Fahrzeugs (siehe 2.2.1.4).
Hieraus geht deutlich hervor, dass es nicht ausreicht, zwei Wachleute zu bestimmen, um einen Bereitschaftsdienst zu gewährleisten, und ihnen zu diesem Zweck im Unternehmen oder zuhause ein Mobiltelefon oder ein anderes Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen. 1.3.3 Juristische Anforderungen Die Rufzentrale muss notwendigerweise Teil eines Wachunternehmens beziehungsweise eines internen Wachdienstes sein. Auf so genannte « technische Callcenter » oder Anrufzentralen von Firmen, die keine Wachunternehmen sind, darf also nicht zurückgegriffen werden. Die Rufzentrale, mit der die Wachleute in Verbindung stehen, muss nicht unbedingt Teil des Wachunternehmens sein, dem diese Wachleute angehören. Sie können einem externen Unternehmen unterstehen (zum Beispiel einer Alarmzentrale). So ist auch die Zusammenarbeit zwischen Wachunternehmen zugelassen: Verschiedene Wachunternehmen können zusammen eine gemeinsame Rufzentrale errichten. Gegebenenfalls sollten die betroffenen Unternehmen einiges schriftlich vereinbaren, damit sie bei Beanstandungen oder Kontrollen einen Nachweis für den « Zugang zu einer Rufzentrale » vorlegen können. 1.4 Für welche Wachleute? Jede Wachperson darf im Rahmen der Ausübung ihrer Funktionen mit einer Rufzentrale in Verbindung stehen. Für bestimmte Kategorien von Wachleuten ist dies aus Sicherheitsgründen obligatorisch (11). 1.4.1 Wachleute, die eine mobile Bewachung ausführen (siehe 2.1) 1.4.2 Wachleute, die eine statische Bewachung ausführen an Orten, wo davon auszugehen ist, dass keine andere Wachperson oder Drittperson (12) anwesend ist.Es handelt sich also um Orte, die der Öffentlichkeit nicht zugänglich sind und an denen normalerweise keine andere Person, wie Arbeitnehmer oder Lieferanten, sich in dem Zeitraum aufhält, in dem die Wachperson anwesend ist. 1.4.3 Wachleute, die die Funktion eines Ladenaufsehers ausüben (siehe 3) Zu dieser Regel besteht eine einzige Ausnahme: Personen, die im selben Unternehmen zugleich ausführende Wachaufgaben und leitende Aufgaben ausführen. Im Allgemeinen wird dies für Einmannbetriebe der Fall sein.
Jedes Wachunternehmen, das Tätigkeiten zur Bewachung statischer oder mobiler Güter beziehungsweise Tätigkeiten der Ladenaufsicht ausübt, muss nachweisen können, dass seine Wachleute Zugang zu einer Rufzentrale haben. 1.5 Erste Verbindung mit einer Rufzentrale Die Wachunternehmen und internen Wachdienste, die zum ersten Mal die Dienste einer Rufzentrale beanspruchen oder die die Rufzentrale wechseln, werden gebeten, der Verwaltung folgende Daten zu übermitteln: - die Daten zur Identifizierung der Rufzentrale (Adresse, Telefonnummer, Name und Telefonnummer des Verantwortlichen, Name des Wachunternehmens beziehungsweise des internen Wachdienstes, dem die Rufzentrale angehört), - die schriftliche Vereinbarung, mit der die Zusammenarbeit mit der Rufzentrale festgelegt wird, sofern die Rufzentrale nicht direkt zum eigenen Unternehmen gehört. 2. Mobile Bewachung 2.1 Worum geht es? 2.1.1 « Mobile Bewachung » Unter mobiler Bewachung verstehen wir Wachaufträge, bei denen die Wachperson einen Kontrollgang macht. Während dieses Kontrollgangs kontrolliert sie mehrere Gebäude. Sie bewegt sich auf mehreren öffentlichen Strassen beziehungsweise Privatwegen mit öffentlichem Charakter, und zwar meistens mit einem Fahrzeug. Diese Kontrolle bezieht sich auf verschiedene verdächtige Elemente: Sind Spuren von Einbruch, Vandalismus, Diebstahl ... vorhanden? Im Einverständnis mit dem Besitzer des Gebäudes können auch andere Elemente kontrolliert werden. Eine besondere Form der mobilen Bewachung ist der Einsatz nach einem Alarm. Die mobile Bewachung wird als Tätigkeit zur « Bewachung von Gütern » angesehen.
Die Bewachung von Gütern, bei der eines oder mehrere dieser Elemente fehlen, wird « statische Bewachung » genannt (13). 2.1.2 « Einsatz nach Alarm » Der Einsatz nach Alarm ist eine besondere Form der mobilen Bewachung.
Er betrifft den Wachauftrag, bei dem nach Feststellung eines Alarmsignals die Wachperson zu einem Gebäude geschickt wird, das mit einem Alarmsystem gegen Diebstahl gesichert ist. Bei Alarm wird der Besitzer, eine Kontaktperson oder meistens eine Alarmzentrale benachrichtigt. Diese können dann ihrerseits eine Wachperson rufen, um zu prüfen, ob es sich nicht um einen falschen Alarm handelt. Sie muss prüfen, ob das Alarmsignal durch (versuchtes) Eindringen ausgelöst worden ist. Diese Tätigkeit wird auch « Beseitigung von Zweifeln » genannt. Zu den Aufgaben der Wachperson, die mit dem Einsatz nach Alarm betraut ist, kann auch der Auftrag gehören, die herbeigerufene Polizei in das Gebäude hereinzulassen und das Alarmsystem abzustellen (14). 2.2 Ausrüstung 2.2.1 Ausrüstung der Wachperson (15) 2.2.1.1 Sie besitzt ein Kommunikationssystem (z.B. Funkgerät, Mobiltelefon), durch das sie mit den Operatoren einer Rufzentrale in Verbindung stehen kann (siehe 1). 2.2.1.2 Sie verfügt über einen Umfallmelder: ein System, das die Wachperson bei sich trägt und das automatisch bei der Rufzentrale ein Alarmsignal auslöst, sobald der Träger des Systems länger als 30 Sekunden horizontal liegt (16). Dieser Alarm ist wichtig, wenn die Wachperson zum Beispiel niedergeschlagen wird oder in Ohnmacht fällt. 2.2.1.3 Sie verfügt über einen stillen Alarm: ein System, das bei Betätigung eines Bedienungsknopfes ausschliesslich bei der Rufzentrale und nicht bei Umstehenden der Wachperson ein Alarmsignal auslöst (17).
Dieses System ist vor allem dann nützlich, wenn die Wachperson sich in einer Lage befindet, in der sie nicht mehr sprechen, wohl aber einen Knopf drücken kann, oder in der ein Gespräch sie gefährden könnte. 2.2.1.4 Sie verfügt über ein Ortungssystem. Dieses System kann von der Wachperson mitgeführt werden oder in ihrem Fahrzeug angebracht sein (18). Für den Fall, dass die Zentrale berechtigterweise davon ausgehen kann, dass die Wachperson sich in einer Notlage befindet, kann mit diesem System der ungefähre Aufenthaltsort der Wachperson oder Standort ihres Fahrzeugs ermittelt werden.
Die Ausrüstungsbedingungen in Nr. 2.2.1.1, 2.2.1.2, 2.2.1.3 und 2.2.1.4 sind nicht verpflichtend für Personen, die im selben Unternehmen neben der mobilen Bewachung auch leitende Funktionen ausüben. Die Ausrüstungsbedingungen in Nr. 2.2.1.2, 2.2.1.3 und 2.2.1.4 sind nicht verpflichtend, wenn für die mobile Bewachung zwei Wachleute eingesetzt werden, die die Wachaufträge gemeinsam ausführen.
Die Signale, die von den in Nr. 2.2.1.2 und 2.2.1.3 erwähnten Alarmsystemen ausgehen, sind lebenswichtig, wenn die Wachperson sich in einer Notlage befindet. Sie müssen daher, insofern die Wachperson sich an einem Ort befindet, wo eine Verbindung möglich ist, unmittelbar nach Aktivierung des Alarms von der Rufzentrale empfangen werden. Technologien oder Verbindungen, bei denen der Zeitpunkt der Übermittlung von der Belastung des Netzes abhängig ist, genügen daher nicht den in Nr. 1.2.1 erwähnten Anforderungen.
Aufgrund des derzeitigen technologischen Entwicklungsstands ist die Rufzentrale von einigen Orten aus noch nicht erreichbar. Deshalb sieht eine zusätzliche Sicherheitsmassnahme vor, dass die betroffene Wachperson sich, falls der stille Alarm oder der Umfallmelder an bestimmten Orten eine ungenügende Reichweite hat, bei Betreten und Verlassen eines Einsatzortes bei der Rufzentrale an- beziehungsweise abmeldet. 2.2.2 Ausrüstung des Fahrzeugs Das Fahrzeug, mit dem die Wachperson sich fortbewegt, muss mit einer Kennzeichnung versehen und einem Suchscheinwerfer ausgerüstet sein (19). Diese Verpflichtung stellt eine Hilfe für den Einsatz von Polizeistreifen und Rettungsdiensten dar. Die Fahrzeugkennzeichnung lässt erkennen, dass es sich um ein Fahrzeug einer mobilen Wachperson und nicht um ein verdächtiges Fahrzeug handelt (20). 2.2.2.1 Suchscheinwerfer Wenn die Polizei oder die Rettungsdienste von der Wachperson oder der Rufzentrale vor Ort gerufen werden, müssen die Einsatzdienste so schnell wie möglich den genauen Aufenthaltsort der Wachperson finden.
Dies ist möglich durch eine auf dem Fahrzeug angebrachte Lichtquelle.
Andererseits darf die Ausrüstung des Fahrzeugs für mobile Bewachung nicht mit öffentlichen Einsatzwagen verwechselt werden. Aus diesem Grund sind keine Rundumkennleuchten oder Lichtbalken, sondern Suchscheinwerfer gewählt worden. Ein Suchscheinwerfer ist eine auf dem Fahrzeugdach angebrachte feste oder mobile Lichtquelle. 2.2.2.2 Fahrzeugkennzeichnung Die Fahrzeugkennzeichnung besteht aus einem runden Aufkleber von 20 cm Durchmesser. Er ähnelt einem Verkehrsschild und enthält ein Piktogramm, mit dem auf den privaten Bewachungssektor verwiesen wird (21).
Der FÖD Inneres, Generaldirektion Sicherheits- und Vorbeugungspolitik, Direktion Private Sicherheit, Rue Royale /Koningsstraat 56, 1000 Brüssel, liefert auf Antrag der Wachunternehmen und der internen Wachdienste die pro Unternehmen benötigten Kennzeichnungen. Die betroffenen Firmen richten hierzu einen Antrag an die Verwaltung unter Angabe der Anzahl Fahrzeuge im Besitz des Unternehmens beziehungsweise Dienstes, die für die mobile Bewachung benutzt werden. Das antragstellende Unternehmen beziehungsweise der antragstellende interne Dienst kann gebeten werden, den Beweis zu erbringen, dass es/er selbst und die eingesetzten Wachleute die Bedingungen für die Ausübung der mobilen Bewachung erfüllen (siehe unter anderem in Nr. 1.5, 2.2.1 und 2.2.2.1). Damit soll verhindert werden, dass die Kennzeichnungen Firmen oder Wachleuten zur Verfügung gestellt werden, die die Mindestanforderungen nicht erfüllen.
Die Kennzeichnung muss am Heck des Fahrzeugs angebracht werden, in unmittelbarer Nähe des Nummernschilds. Ab dem Zeitpunkt, an dem das Fahrzeug nicht mehr für die mobile Bewachung verwendet wird oder an dem das Wachunternehmen beziehungsweise der interne Wachdienst, dem die Kennzeichnung geliefert worden ist, das Fahrzeug nicht mehr benutzt, muss der Aufkleber sofort entfernt und vernichtet werden.
Jede Fahrzeugkennzeichnung ist mit einer individualisierten Nummer versehen. Das Wachunternehmen beziehungsweise der interne Wachdienst muss im Betriebssitz ein aktualisiertes Register führen, das die Daten zur Identifizierung der Fahrzeuge, die mit einer Kennzeichnung ausgestattet sind, sowie für jede Kennzeichnung das Datum der Anbringung der Kennzeichnung enthält. Dieses Register muss bei verwaltungstechnischen Kontrollen oder auf Verlangen der Gerichtsbehörden vorgelegt werden. 2.3 Verfahren Die Wachperson, die eine mobile Bewachung ausführt, kontrolliert vor Betreten eines Geländes oder Gebäudes dessen Aussenseite. Sie sucht nach verdächtigen Elementen: Einbruchspuren, verdächtiges Fahrzeug, Fussspuren im Garten, verdächtiges Geräusch aus dem Gebäude usw. Nur wenn von aussen alles darauf hinweist, dass kein Einbruch vorliegt, kann die Wachperson das geschützte Gut betreten.
Sie geht in keinem Fall ein unnötiges Risiko ein. Bei Feststellung des geringsten verdächtigen Elements wird sie ihre Kontrolle unverzüglich unterbrechen und die Polizei benachrichtigen (meistens über die Rufzentrale). Die Rufzentrale übermittelt der Polizei die nötigen Auskünfte, um ein schnelles Eingreifen zu ermöglichen. Sie gibt an, wo die Polizeistreife die Wachperson(-leute) beziehungsweise ihr Fahrzeug antreffen kann.
Die Wachperson wartet in ihrem Fahrzeug. Spätestens bei Eintreffen der Polizeistreife schaltet sie den Suchscheinwerfer ein. Dank dieses Suchscheinwerfers wird die Polizei den genauen Standort des Fahrzeugs schneller lokalisieren können. Auch die am Heck des Fahrzeugs angebrachte Kennzeichnung trägt dazu bei (22).
Im Namen des Benutzers des Gebäudes lässt die Wachperson die Polizei das Gebäude betreten; vorher stellt sie den Alarm ab. Die Polizei betritt immer als Erste das Gebäude. In der Tat sind Polizisten am ehesten ausgebildet, ausgerüstet und qualifiziert, um Risiken einzuschätzen und mögliche Täter zu ergreifen. Die Wachperson betritt das Gebäude also erst nach den Polizisten. 3. Ladenaufseher 3.1 Worum geht es? Wachleute, die aus Sicherheitsgründen verdächtige Kunden in den Kaufhäusern beobachten und ihnen folgen, üben die Wachtätigkeit als Ladenaufseher aus. Diese Tätigkeit wird als eine besondere Form der Personenkontrolle angesehen (23). Die Beobachtung durch den Ladenaufseher kann in zweifacher Hinsicht organisiert sein (24).
Entweder wird diese Wachtätigkeit ausgeübt, um Diebstählen vorzubeugen. In diesem Fall spricht der Ladenaufseher den verdächtigen Kunden an, um zu verhindern, dass dieser sein Vorhaben in die Tat umsetzt. Oder die Tätigkeit wird ausgeübt, um einen Diebstahl festzustellen und den Dieb auf frischer Tat zu ertappen.
Der Ladenaufseher beschränkt sich darauf, das Verhalten der Kunden zu kontrollieren. Anonyme Beobachtungen und das Verfolgen ohne Uniform, um nicht von anderen Personen, wie dem Personal, den Lieferanten, den Zulieferern, gesehen zu werden, mit dem Ziel, sie beim Diebstahl zu ertappen, gehören nicht zu den Zuständigkeiten einer Wachperson, wohl aber zu denjenigen der Privatdetektive, insofern sie nicht von Polizisten ausgeübt werden (25). Es ist unter gleich welchen Umständen ausgeschlossen, dass Wachleute Tätigkeiten eines Privatdetektivs ausüben (26). Das hindert eine Wachperson jedoch nicht daran, bei zufälliger Feststellung beziehungsweise Kenntnisnahme von Straftaten die notwendigen Massnahmen zu ergreifen, die in ihrer Zuständigkeit liegen. 3.2 Methode Folgt der Ladenaufseher einem Kunden, um einen Diebstahl festzustellen, greift er nicht ein, solange er nicht gesehen hat, dass der Kunde eine Straftat begangen hat. In der Regel handelt es sich um Diebstahl, es kann sich aber auch lediglich um einen Diebstahlversuch handeln, wenn Waren zum Beispiel vernichtet oder beschädigt sind. Er spricht den Kunden an und bringt die Sache zu einem Abschluss. Die Aufgabe des Ladenaufsehers ist besonders schwierig. Diese Wachperson verfügt über keinerlei besondere Befugnis. Dennoch muss sie die auf frischer Tat ertappten Kunden dazu bringen, ihr Verhalten zuzugeben.
Der Ladenaufseher wird eventuell versuchen, gestohlene Ware auf gütlichem Wege zurückzufordern oder den Betreffenden bis zum Eintreffen der Polizei festzuhalten. Ziel ist es, einerseits Gesetzwidrigkeiten zu verhindern, Zwischenfälle zu vermeiden und die Rechte der Mitbürger zu achten und andererseits eine gewisse Effizienz bei der Ausführung dieser Wachaufträge zu erreichen. Diese Aufgabe muss daher mit der notwendigen Vorsicht ausgeführt werden. Es gibt nur wenige Methoden, mit denen sich Rechtmässigkeit und Wirksamkeit in Einklang bringen lassen. Deshalb wird die ideale Methode gesetzlich festgelegt. Sie muss von jedem befolgt werden. Sie sieht wie folgt aus (27). 3.2.1 Den Kunden ansprechen Der Ladenaufseher darf den Kunden, den er des Diebstahls verdächtigt, nur dann ansprechen, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: 3.2.1.1 Jemand, nicht notwendigerweise der Ladenaufseher selbst (aber zum Beispiel eine Kassiererin oder eine andere Wachperson), hat festgestellt, dass der Betreffende eine Straftat begangen hat. 3.2.1.2 Der Kunde hat den üblichen Zahlungsbereich überschritten und ist dabei, das Geschäft zu verlassen. 3.2.1.3 Die Wachperson trägt deutlich sichtbar und lesbar die vom FÖD Inneres ausgegebene Identifizierungskarte oder ein Identifikationsabzeichen des Wachunternehmens beziehungsweise des internen Wachdienstes, dem sie angehört; auf diesem Identifikationsabzeichen sind Name der Wachperson, Name des Wachunternehmens beziehungsweise des internen Wachdienstes und Anschrift des Betriebssitzes angegeben (28). 3.2.2 Das weitere Verfahren Die Wachperson muss den Kunden, unmittelbar nachdem sie ihn angesprochen hat, auf zwei Punkte hinweisen: 3.2.2.1 Der Kunde kann verlangen, dass ein Zeuge bei der Abwicklung des weiteren Verfahrens anwesend ist. Dieser Zeuge muss nicht vom Kunden ausgewählt werden: Es kann auch eine Person sein, die zu diesem Zweck im Geschäft bestimmt wird, oder zum Beispiel ein Kollege der betreffenden Wachperson. Die Rolle dieser Person begrenzt sich darauf, bei einer eventuellen Beanstandung zu bezeugen, dass bei der Überprüfung der Personalien keine Unregelmässigkeiten vorgekommen sind. Der Zeuge mischt sich also im Prinzip nicht in die Diskussion zwischen Kunden und Ladenaufseher ein. 3.2.2.2 Der Kunde kann verlangen, dass das weitere Verfahren in einem Raum stattfindet, der ausserhalb des Sichtbereichs der Öffentlichkeit liegt. Es wird nicht verlangt, dass dieser Raum ausschliesslich diesem Zweck vorbehalten ist.
Das weitere Verfahren kann zum Beispiel bestehen aus der Feststellung, dass bestimmte Waren nicht bezahlt worden sind, aus der Bezahlung dieser Waren und/oder aus dem Festhalten des Verdächtigen bis zum Eintreffen der Polizei. 3.2.3 Den Verdächtigen festhalten In bestimmten Fällen kann die Wachperson den verdächtigen Kunden vor Ort festhalten. Jeder Bürger, also auch jede Wachperson, hat das Recht dazu, vorausgesetzt, dass alle folgenden Bedingungen erfüllt sind (29): 3.2.3.1 Die betroffene Person muss ein Verbrechen oder eine Straftat (in diesem Fall einen Diebstahl) begangen haben. 3.2.3.2 Die Wachperson muss diese Person auf frischer Tat ertappt haben - sie muss die Straftat selbst und mit Sicherheit gesehen haben.
Dazu gehört zum Beispiel, dass sie mit eigenen Augen gesehen hat, dass die Person Waren genommen hat, die an der Kasse nicht zur Abrechnung vorgelegt worden sind. Eine herbeigerufene Wachperson, die die Taten nicht selbst gesehen hat, kann also niemanden daran hindern, den Laden zu verlassen. 3.2.3.3 Die Wachperson benachrichtigt unverzüglich (also so schnell wie möglich) die Polizei. Im konkreten Fall von Diebstahl tut sie dies sofort, wenn der Betreffende sich weigert, die gestohlenen Waren zurückzugeben. Wird die Polizei erst gerufen, nachdem sich nach einigen Diskussionen erweist, dass der Verdächtige schliesslich nicht bereit ist, an einer gütlichen Einigung mitzuarbeiten oder den Bericht der Wachperson zu unterzeichnen, ist ein weiteres Festhalten nicht mehr gerechtfertigt. 3.2.3.4 Der Täter darf nur so lange festgehalten werden, bis die Polizei vor Ort eintrifft.
Dieses Festhalten muss im Hinblick auf die spätere Bestrafung des Täters stattfinden. Jeder andere Beweggrund, der für das Festhalten entscheidend gewesen wäre, macht das Festhalten ungesetzlich. Andere Beweggründe könnten zum Beispiel das Erzwingen eines Geständnisses, das Erzwingen der Herausgabe von Dokumenten zwecks Erreichen einer gütlichen Einigung oder jeglicher anderen Form von Zusammenarbeit sein.
Ein solches Festhalten bedeutet auch, dass die Wachperson in einigen Fällen Zwang oder gar Gewalt anwenden muss. Die Anwendung von Gewalt muss den Prinzipien der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit gerecht werden. Subsidiarität bedeutet, dass die Anwendung von Gewalt nur zulässig ist, wenn das eigentliche Ziel, nämlich zu vermeiden, dass der Täter sich seiner Bestrafung entzieht, durch kein anderes Mittel erreicht werden kann. So ist es zum Beispiel nicht zulässig, einen flüchtenden Täter gewaltsam zu überwältigen, wenn das Nummernschild seines Fahrzeugs notiert werden kann. Auch ein Täter, der der Wachperson bereits bekannt ist, darf nicht gewaltsam gefasst werden. Verhältnismässigkeit bedeutet, dass Gewalt nur dann eingesetzt wird, wenn dies sich als unbedingt notwendig erweist, um den Täter zur Verfügung der Polizeidienste zu halten. 3.2.4 Durchsuchungen sind verboten Die Wachperson kann den Kunden auffordern, ihr freiwillig die nicht bezahlten Waren auszuhändigen. Sie hat ja den Kunden beim Verstecken der Waren beobachtet. Sie wird ihn mit der Tatsache konfrontieren, dass er zum Beispiel vor Verlassen des Ladens nicht zur Kasse gegangen ist oder einige Waren nicht an der Kasse vorgelegt hat (sie stehen nicht auf dem Kassenzettel). Der Ladenaufseher darf jedoch nicht zu einer weiteren Kontrolle der Waren übergehen, die der Kunde bei sich trägt. Er darf den Verdächtigen nicht auffordern, andere Waren zu zeigen oder abzulegen als diejenigen, die dieser unbezahlt aus dem Geschäftsraum mitgenommen hat. Jegliche Form von Untersuchung oder Durchsuchung ist also verboten. Wenn der Verdächtige die gestohlenen Waren nicht vorlegt und die Wachperson den Diebstahl selbst beobachtet hat, kann er, unter der Bedingung, dass die Polizei sofort benachrichtigt wird, vor Ort bis zum Eintreffen der Polizei festgehalten werden (siehe Nr. 3.2.3). Die herbeigerufenen Polizisten werden in diesem Fall die notwendigen Durchsuchungen vornehmen. 3.2.5 Bericht Der Ladenaufseher trägt in all seinen Berichten den Namen des Wachunternehmens beziehungsweise des internen Wachdienstes, für das (den) er arbeitet, sowie die Nummer seiner Identifizierungskarte ein. 3.2.6 Beanstandung Im Fall von Beanstandung muss die Wachperson nachweisen, dass sie das oben beschriebene Verfahren eingehalten hat. Daher ist es ratsam, dass sie die dazu nötigen schriftlichen Beweise aufbewahrt. 3.3 Ausrüstung Der Ladenaufseher ist stets unbewaffnet (30). Zu seiner eigenen Sicherheit ist er bei der Ausübung seiner Tätigkeiten immer mit der Rufzentrale (siehe 1) eines Wachunternehmens beziehungsweise eines internen Wachdienstes des Ortes, an dem er arbeitet, verbunden. 4. Lampen Es ist nicht erlaubt, Stablampen mitzuführen in der Absicht, sie gegebenenfalls als Schlagstock einzusetzen.In diesem Fall handelt es sich nämlich um eine verbotene Waffe. Da diese Lampen nicht biegsam sind, können sie schwerere Verletzungen verursachen als echte Schlagstöcke.
Um das zu vermeiden, ist das Mitführen von Lampen mit einer Länge von über 30 cm verboten (31). 5. Hunde Wachleute dürfen Hunde nicht als Waffe benutzen.Das Tier darf nicht eingesetzt werden, um anzugreifen. Es dient als Abschreckmittel. Darum sind die Rasse und der Einsatz der Hunde Regeln unterworfen. 5.1 Hundearten 5.1.1 Es ist schwierig zu bestimmen, welche Hunde ein Risiko darstellen, wenn sie als Kampfhunde dressiert wurden. Statt die im Bewachungssektor verbotenen Hunderassen aufzulisten, ist in Absprache mit dem Sektor eine Hundeart ausgesucht worden, die dem Zweck am besten dient. Dieser Zweck besteht darin, ein Gleichgewicht zwischen einer wirksamen Abschreckung und dem Ausschliessen bestimmter Risiken zu finden. Dabei fiel die Wahl auf die Kategorie der Schäferhunde (32), die 41 verschiedene Rassen vereint (33). Für Wachtätigkeiten dürfen also einzig und allein Schäferhunde eingesetzt werden. Zu dieser Regel besteht zeitweilig eine Ausnahme. 5.1.2 Hunde, die keine Schäferhunde sind und vor dem 7. November 2003 für Wachtätigkeiten eingesetzt worden sind, können in zwei Fällen weiter eingesetzt werden, insofern sie eine Antiaggressivitätsprüfung bestanden haben (siehe Nr. 5.3.1): 5.1.2.1 bis zum 7. November 2004, wenn sie an Orten eingesetzt werden, an denen mit der Anwesenheit von Drittpersonen zu rechnen ist, 5.1.2.2 bis zum 1. Januar 2008, wenn sie ausschliesslich an Orten eingesetzt werden, an denen nicht mit der Anwesenheit von Drittpersonen zu rechnen ist: zum Beispiel bei der nächtlichen Bewachung von Lagerhallen, wenn das Personal nicht anwesend ist. 5.2 Einsatzvorschriften 5.2.1 Ersteinsatz In der ursprünglich den Wachunternehmen beziehungsweise internen Wachdiensten erteilten Erlaubnis wird der Gebrauch von Hunden ausgeschlossen. Deshalb können Unternehmen und interne Wachdienste erst dann Wachtätigkeiten mit Hunden ausführen, nachdem sie eine Sondererlaubnis des Ministers des Innern erhalten haben (34).
Zudem muss der Hund unter der Führung der als Hundeführer tätigen Wachperson eine Unbefangenheits- und Gehorsamsprüfung erfolgreich bestanden haben (siehe Nr. 5.3). 5.2.2 Verbotener Einsatz Im Prinzip darf ein Hund in zwei Fällen nicht eingesetzt werden: 5.2.2.1 Geschlossene Räume In öffentlich zugänglichen geschlossenen Räumen darf kein Hund zum Einsatz kommen. Ein Hund, der sich losreisst, könnte beim Publikum Panik auslösen. Panik kann ihrerseits Unfälle verursachen. Deshalb darf ein Hund nur an öffentlich zugänglichen Orten eingesetzt werden, die offen sind, zum Beispiel auf Parkplätzen und nicht in einem Supermarkt während der Öffnungszeiten. Dagegen darf ein Hund eine Wachperson zum Beispiel bei Rundgängen an Orten begleiten, wo keine Drittpersonen anwesend sind. 5.2.2.2 Personenkontrolle Auch bei der Ausführung von Personenkontrollen darf kein Hund eingesetzt werden.
Der Minister des Innern kann in beiden Fällen Abweichungen gewähren. 5.2.3 Einsatzbedingungen 5.2.3.1 An Orten, an denen nicht mit der Anwesenheit von Drittpersonen (35) zu rechnen ist, muss der Hund eine Antiaggressivitätsprüfung bestanden haben (siehe 5.3.1). 5.2.3.2 An Orten, an denen mit der Anwesenheit von Drittpersonen zu rechnen ist (36), muss der Hund: - die Antiaggressivitätsprüfung bestanden haben (siehe 5.3.1), - gemeinsam mit dem betroffenen Begleiter eine Unbefangenheits- und Gehorsamsprüfung bestanden haben (siehe 5.3.2), - ständig an der Leine (von höchstens zwei Metern Länge) gehalten werden, - ständig einen Maulkorb tragen, sodass er nicht beissen und der Maulkorb nicht als Waffe benutzt werden kann. 5.3 Prüfungen 5.3.1 Antiaggressivitätsprüfung Ein Hund darf erst eingesetzt werden, nachdem er einer Antiaggressivitätsprüfung unterzogen worden ist (37).
Dabei wird untersucht, ob das Tier nicht zu aggressiv ist. Ist dies der Fall, darf der Hund nie mehr eingesetzt werden. Im Prinzip muss ein Hund nur einmal einer Antiaggressivitätsprüfung unterworfen werden. Es gibt keine Möglichkeit, die Prüfung zu wiederholen.
Ausnahmsweise kann es vorkommen, dass der Hund trotz bestandener Antiaggressivitätsprüfung sich masslos aggressiv verhält oder in einen Unfall mit Bisswunden verwickelt ist. In diesem Fall können die Behörden beschliessen, dass der Hund einer neuen Antiaggressivitätsprüfung unterzogen wird. 5.3.2 Unbefangenheits- und Gehorsamsprüfung An Orten, an denen mit der Anwesenheit von Drittpersonen zu rechnen ist, muss das Tier genügend unbefangen und gehorsam sein.
An diesen Orten darf eine Wachperson erst dann von einem Hund begleitet werden, wenn er mit dem Tier eine Unbefangenheits- und Gehorsamsprüfung bestanden hat (38).
Wachleute, die diese beiden Prüfungen nicht bestehen, dürfen sie noch zweimal mit demselben Tier wiederholen. 5.3.3 Prüfungszentren Zurzeit bestehen noch keine Prüfungszentren. Sie werden später bestimmt werden. 5.3.4 Weitere Verfahren Auch die Bedingungen für die Zulassung zur Prüfung, der Prüfungsinhalt und die Prüfungsverfahren werden noch näher bestimmt werden. 5.4 Hundeführerschein Besteht eine Wachperson mit ihrem Hund eine Unbefangenheits- und Gehorsamsprüfung, erhält sie vom Prüfungszentrum einen Hundeführerschein (39).
Dieser Schein enthält den Namen der Wachperson, die Nummer ihrer Identifizierungskarte, die Nummer des Hundeführerscheins und die Registrierungsnummer des Hundes. Dieselbe Wachperson kann also über mehrere Scheine verfügen, nämlich ebenso viele wie die Zahl der Hunde, die unter ihrer Führung die Unbefangenheits- und Gehorsamstests bestanden haben.
Bei ihren Wachtätigkeiten trägt die Wachperson den Hundeführerschein, der mit dem von ihr geführten Hund übereinstimmt, stets bei sich.
Für nähere Erläuterungen in Bezug auf diese Regelung können Sie stets mit meiner Verwaltung Kontakt aufnehmen: FÖD Inneres - Generaldirektion Sicherheits- und Vorbeugungspolitik, Rue Royale/Koningsstraat 56, 1000 Brüssel; Tel.: 02-500 24 95; Fax: 02-500 25 29; E-Mail: securite.privee@ibz.fgov.be/private.veiligheid@ibz.fgov.be.
Der Minister P. DEWAEL _______ Fussnoten (1) Dieser Königliche Erlass wird im weiteren Verlauf des vorliegenden Rundschreibens « Königlicher Erlass Methoden » genannt.(2) Tätigkeit, wie erwähnt in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr.1 des Gesetzes vom 10. April 1990 über Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste (Belgisches Staatsblatt vom 29. Mai 1990; deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 8.
April 2000), abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1997 (Belgisches Staatsblatt vom 28. September 1997; deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 9. Dezember 1997 und 19. Oktober 2001), 9.
Juni 1999 (Belgisches Staatsblatt vom 29. Juli 1999) und 10. Juni 2001 (Belgisches Staatsblatt vom 19. Juli 2001), nachstehend « Bewachungsgesetz » genannt. (3) Tätigkeit, wie erwähnt in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr.5 des Bewachungsgesetzes. (4) Die Methoden in Bezug auf die Tätigkeit, wie erwähnt in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr.3 (geschützter Transport) des Bewachungsgesetzes, sind festgelegt im Königlichen Erlass vom 7. April 2003 zur Regelung bestimmter Überwachungs- und Schutzmethoden für Werttransporte und bezüglich der technischen Spezifitäten der Werttransportfahrzeuge (Belgisches Staatsblatt vom 29. April 2003). (5) Tätigkeit, wie erwähnt in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr.4 (Verwaltung von Alarmzentralen) des Bewachungsgesetzes; die Methoden werden festgelegt im Königlichen Erlass vom 19. Juni 2002 zur Festlegung der Bedingungen für die Installierung, die Wartung und die Benutzung von Alarmsystemen und die Verwaltung von Alarmzentralen (Belgisches Staatsblatt vom 29. Juni 2002; deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 14. Februar 2003) und im Rundschreiben SPV-02 über die Installierung, die Wartung und die Benutzung von Alarmsystemen (Belgisches Staatsblatt vom 30. Juli 2003; deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 6. Januar 2004). (6) Artikel 16 des Königlichen Erlasses Methoden.(7) Artikel 1 Nr.2 des Königlichen Erlasses Methoden. (8) Artikel 2 des Königlichen Erlasses Methoden.(9) Personal, wie erwähnt in Artikel 6 des Bewachungsgesetzes.(10) Personal, wie erwähnt in Artikel 5 des Bewachungsgesetzes.(11) Artikel 3 des Königlichen Erlasses Methoden.(12) Artikel 1 Nr.9 des Königlichen Erlasses Methoden. (13) Artikel 1 Nr.3 und Nr. 4 des Königlichen Erlasses Methoden. (14) Siehe den Königlichen Erlass vom 19.Juni 2002 zur Festlegung der Bedingungen für die Installierung, die Wartung und die Benutzung von Alarmsystemen und die Verwaltung von Alarmzentralen (Belgisches Staatsblatt vom 29. Juni 2002; deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 14. Februar 2003) und das Rundschreiben SPV-02 über die Installierung, die Wartung und die Benutzung von Alarmsystemen (Belgisches Staatsblatt vom 30. Juli 2003; deutsche Übersetzung : Belgisches Staatsblatt vom 6. Januar 2004). (15) Artikel 4 des Königlichen Erlasses Methoden.(16) Artikel 1 Nr.6 des Königlichen Erlasses Methoden. (17) Artikel 1 Nr.7 des Königlichen Erlasses Methoden. (18) Artikel 1 Nr.8 des Königlichen Erlasses Methoden. (19) Artikel 5 des Königlichen Erlasses Methoden.(20) Artikel 1 Nr.10 des Königlichen Erlasses Methoden. (21) Anlage zum Königlichen Erlass Methoden.(22) Artikel 6 des Königlichen Erlasses Methoden.(23) Tätigkeit, wie erwähnt in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr.5 des Bewachungsgesetzes. (24) Artikel 1 Nr.5 des Königlichen Erlasses Methoden. (25) Tätigkeit, wie erwähnt in Artikel 1 § 1 Nr.3 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 zur Regelung des Berufs des Privatdetektivs (Belgisches Staatsblatt vom 2.Oktober 1991; deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 19. Oktober 2001), nachstehend « Detektivgesetz » genannt. (26) Artikel 6 Absatz 1 Nr.5 des Bewachungsgesetzes und Artikel 3 § 1 Absatz 1 Nr. 4 des Detektivgesetzes. (27) Artikel 1 Nr.5 und Artikel 7 des Königlichen Erlasses Methoden. (28) Artikel 8 § 3 Absatz 5 des Bewachungsgesetzes.(29) Artikel 1 Nr.3 des Gesetzes über die Untersuchungshaft. (30) Artikel 8 § 2 Absatz 6 Nr.1 des Bewachungsgesetzes. (31) Artikel 15 des Königlichen Erlasses Methoden.(32) Artikel 9 des Königlichen Erlasses Methoden.(33) Groenendal - Tervueren - Laekenois - Beauceron - Deutscher Schäferhund - Welsh Corgi Cardigan - Welsh Corgi Pembroke - Kuvasz - Mudi - Puli - Pumi - Polnischer Niederungshütehund - Tatra-Schäferhund - Slovensky cuvac - Südrussischer Schäferhund - Rough Collie - Smooth Collie - Shetland Sheepdog - Australischer Schäferhund - Bouvier des Flandres - Malinois - Bouvier des Ardennes - Briard - Berger Picard - Pyrenäenschäferhund - Bearded Collie - Border Collie - Bobtail - Schipperke - Saarloos-Wolfshund - Schapendoes - Australian Cattle Dog - Bergamasker Hirtenhund - Maremmaner Hirtenhund - Komondor - Holländischer Schäferhund - Kroatischer Schäferhund - Tschechoslowakischer Wolfshund - Kelpie - Ca de Bastiar - Gos d'Atura Català.(34) Artikel 8 des Königlichen Erlasses Methoden.(35) Artikel 1 Nr.9 des Königlichen Erlasses Methoden. (36) Artikel 11 und 13 des Königlichen Erlasses Methoden.(37) Artikel 10 des Königlichen Erlasses Methoden.(38) Artikel 11 Buchstabe b) des Königlichen Erlasses Methoden. (39) Artikel 12 Absatz 2 des Königlichen Erlasses Methoden.