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Omzendbrief van 26 september 2008
gepubliceerd op 15 juni 2009

Omzendbrief inzake de invoering van een multidisciplinaire samenwerking met betrekking tot de slachtoffers van mensenhandel en/of van bepaalde zwaardere vormen van mensensmokkel. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2009000337
pub.
15/06/2009
prom.
26/09/2008
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


26 SEPTEMBER 2008. - Omzendbrief inzake de invoering van een multidisciplinaire samenwerking met betrekking tot de slachtoffers van mensenhandel en/of van bepaalde zwaardere vormen van mensensmokkel. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van 26 september 2008 inzake de invoering van een multidisciplinaire samenwerking met betrekking tot de slachtoffers van mensenhandel en/of van bepaalde zwaardere vormen van mensensmokkel (Belgisch Staatsblad van 31 oktober 2008, err. van 20 november 2008).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 26. SEPTEMBER 2008 - Rundschreiben über die Verwirklichung einer multidisziplinären Zusammenarbeit in Bezug auf Opfer von Menschenhandel und/oder von bestimmten schwereren Formen von Menschenschmuggel Inhaltsverzeichnis I.Einleitung II. Auf welche Opfer bezieht sich das Rundschreiben? II. a) Opfer von Menschenhandel II. b) Opfer von bestimmten schwereren Formen von Menschenschmuggel III. Wie sollte man sich gegenüber einer Person verhalten, die als Opfer gelten könnte? III. a) Allgemeine Informationen III. b) Wie erkennt man ein Opfer? III. c) Welche Massnahmen sind zu ergreifen? III. d) Welche Massnahmen sind zu ergreifen, wenn eine oder mehrere Personen an der Organisation eines Netzwerks oder der Ausbeutung im Rahmen des Menschenhandels beteiligt sind? IV. Warum müssen Opfer von einem spezialisierten Aufnahmezentrum betreut werden? V. Woraus besteht die Betreuung durch die spezialisierten Aufnahmezentren? V. a) Aufnahme und stationäre oder ambulante Betreuung V. b) Psychosoziale und medizinische Hilfe, administrative Betreuung und rechtlicher Beistand VI. Was geschieht zu Beginn des Verfahrens? VI. a) Erste Phase (Bedenkzeit): Ausstellung einer Anweisung das Staatsgebiet zu verlassen mit einer Laufzeit von fünfundvierzig Tagen VI. b) Zweite Phase: Ausstellung der Registrierungsbescheinigung VII. Wie wird der vorläufige Status eines Opfers von Menschenhandel und/oder von bestimmten schwereren Formen von Menschenschmuggel zuerkannt? VIII. Warum wird ein Identitätsdokument verlangt? IX. Wie wird das Verfahren abgeschlossen? IX. a) Ausstellung eines Aufenthaltsscheins für unbestimmte Dauer IX. b) Rückkehr IX. c) Einstellung des Verfahrens X. Sonderfälle X. a) Opfer von Menschenhandel im Dienst von diplomatischem Personal X. b) Unbegleitete minderjährige Ausländer als Opfer X. b) 1. Spezifische Massnahmen in Bezug auf die Erkennung X. b) 2. Spezifische Massnahmen in Bezug auf Erfassung und Identifizierung eines Opfers als UMA X. b) 3. Spezifische Massnahmen in Bezug auf Aufnahme und Vertretung X. b) 4. Im Rahmen eines Verfahrens auf UMA anwendbare spezifische Massnahmen Zusammenarbeit mit den verschiedenen zuständigen Behörden Besonderheiten des Verfahrens Zugang zu Unterricht und Sozialhilfe Rückkehr Einstellung des Verfahrens XI. Evaluation des Rundschreibens XII. Rolle und Zuständigkeiten bestimmter Dienste Rolle der Abteilung Menschenhandel des Ausländeramtes Rolle des Zentrums für Chancengleichheit und Bekämpfung des Rassismus Rolle der spezialisierten Aufnahmezentren 1) Psychosoziale und medizinische Hilfe 2) Administrative Betreuung 3) Rechtlicher Beistand Rolle des Magistrats der Staatsanwaltschaft

Rundschreiben über die Verwirklichung einer multidisziplinären Zusammenarbeit in Bezug auf Opfer von Menschenhandel und/oder von bestimmten schwereren Formen von Menschenschmuggel I.Einleitung 1. Vorliegendes Rundschreiben ersetzt: - das Rundschreiben vom 1.Juli 1994 über die Ausstellung von Aufenthaltsscheinen und Beschäftigungserlaubnissen (Arbeitskarten) an Ausländer(innen), die Opfer von Menschenhandel sind (Belgisches Staatsblatt vom 7. Juli 1994), - die Richtlinien vom 13. Januar 1997 an das Ausländeramt, die Staatsanwaltschaften, die Polizeidienste, die Dienste der Inspektion der Sozialgesetzgebung und der Sozialinspektion über den Beistand für Opfer des Menschenhandels (Belgisches Staatsblatt vom 21. Februar 1997), abgeändert durch die Richtlinien vom 17. April 2003 (Belgisches Staatsblatt vom 27. Mai 2003). 2. Das Rundschreiben verfolgt nachstehende Ziele: 1) Festlegung der Art und Weise, wie potenzielle Opfer von Menschenhandel und Menschenschmuggel ab ihrer Erkennung betreut und begleitet werden, und der Modalitäten, die einzuhalten sind, damit sie den Status eines Opfers erhalten können.Es gilt also, die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Parteien, d.h. Polizei- und Inspektionsbehörden, Ausländeramt, Aufnahmezentren, Magistrate der Staatsanwaltschaft, zu organisieren, damit der Schutzstatus für Opfer von Menschenhandel oder von bestimmten schwereren Formen von Menschenschmuggel, vorgesehen in den Artikeln 61/2 bis 61/5 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern (1) und in den Artikeln 110bis und 110ter seines Ausführungserlasses (2), angewandt werden kann.

Dieses Ziel wird verwirklicht durch: - die Erklärung der Rolle der zuständigen Behörden, der betreffenden Dienste und der spezialisierten Aufnahmezentren, die im Rahmen von Menschenhandel und von bestimmten schwereren Formen von Menschenschmuggel tätig werden, - die Erinnerung an bestimmte gesetzliche Verpflichtungen der verschiedenen Einsatzdienste, - die Sensibilisierung der primären Akteure für die spezifischen Massnahmen, die bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern (im Folgenden "UMA" genannt, siehe Begriffsbestimmung unter Punkt X) zu ergreifen sind, und für die Tatsache, dass es wichtig ist, die Schutzbedürftigkeit Minderjähriger zu berücksichtigen, - die Erinnerung an die humanitäre Rolle der spezialisierten Aufnahmezentren gegenüber mutmasslichen Opfern (3). 2) Anpassung der Rubrik über Menschenhandel im administrativen Bericht über die Kontrolle nichtbelgischer Staatsangehöriger, eingeführt durch das Ministerielle Rundschreiben vom 27.Januar 1998 (4), damit diese Rubrik sich auf die Situation der Opfer von bestimmten schwereren Formen von Menschenschmuggel bezieht. 3. Kontext Die Bekämpfung des Menschenhandels und des Menschenschmuggels ist Teil des nationalen Sicherheitsplans.Darüber hinaus ist das Rundschreiben COL 1/2007 des Kollegiums der Generalprokuratoren vom 17. Januar 2007 für die Magistrate der Staatsanwaltschaft integraler Bestandteil der Politik zur Bekämpfung des Menschenhandels. 4. Ziel der belgischen Politik ist es: 1) Opfern von Menschenhandel und/oder von bestimmten schwereren Formen von Menschenschmuggel zu helfen, 2) bessere Möglichkeiten zu schaffen, um gegen Täter oder Mittäter im Bereich Menschenhandel und/oder Menschenschmuggel vorzugehen. Die Politik im Bereich Opferhilfe ist sowohl auf die Unterstützung und Begleitung in Belgien als auch auf die Begleitung bei der Rückkehr in das Herkunftsland oder das Drittland, in dem einem Opfer der Aufenthalt gestattet ist, ausgerichtet.

Die Wirksamkeit der Massnahmen im Rahmen der Bekämpfung des Menschenhandels und des Menschenschmuggels ist eng mit der Verwirklichung einer multidisziplinären Zusammenarbeit zwischen Polizei- und Inspektionsdiensten, Staatsanwaltschaften und Arbeitsauditoraten, spezialisierten Aufnahmezentren, Zoll- und Akzisenverwaltung und Ausländeramt verbunden.

Für diese multidisziplinäre Zusammenarbeit ist eine ständige Sensibilisierung der primären Akteure unentbehrlich. Zu diesem Zweck nehmen alle Akteure an Weiterbildungen zur besseren Erkennung potenzieller Opfer teil.

Opfern wird eine Bedenkzeit zugestanden, damit sie sich erholen und dem Einfluss der mutmasslichen Täter entziehen können, sodass sie in voller Kenntnis der Sachlage entscheiden können, ob sie mit den zuständigen Behörden zusammenarbeiten. In dieser ersten Phase wird Opfern, die mindestens achtzehn Jahre alt sind, eine Anweisung das Staatsgebiet zu verlassen mit einer Laufzeit von fünfundvierzig Tagen ausgestellt. Die zweite Phase kennzeichnet sich durch die Ausstellung einer Registrierungsbescheinigung. Diese beiden Phasen werden unter Punkt VI beschrieben.

Für Opfer von Menschenhandel und/oder von bestimmten schwereren Formen von Menschenschmuggel sind daher insbesondere während der Bedenkzeit eine angemessene Betreuung und Begleitung vorzusehen.

Eine Zusammenarbeit mit den Gerichtsbehörden in der Form einer Erklärung oder Anzeige gegen die mutmasslichen Täter ist erforderlich, damit wirksam gegen Täter und Mittäter im Bereich Menschenhandel und/oder Menschenschmuggel vorgegangen werden kann. Diese Mitarbeit des Opfers führt zum Abschluss der zweiten Phase.

Für die Erlangung des Status eines Opfers von Menschenhandel und/oder von bestimmten schwereren Formen von Menschenschmuggel müssen drei kumulative Bedingungen erfüllt sein. Opfer müssen: - jeglichen Kontakt zu den mutmasslichen Tätern abbrechen, - unbedingt von einem spezialisierten Aufnahmezentrum, das von den zuständigen Behörden anerkannt ist, betreut werden, - mit den Gerichtsbehörden zusammenarbeiten, indem sie Erklärungen abgeben oder Anzeige erstatten. Die Abgabe von Erklärungen ist in weitem Sinne zu verstehen und kann beispielsweise auch die Erteilung von Informationen seitens des Opfers umfassen.

Handelt es sich bei einem mutmasslichen Opfer um einen UMA (5), müssen diese drei Bedingungen zum Wohl des Kindes und unter Berücksichtigung seiner besonderen Schutzbedürftigkeit mit der notwendigen Flexibilität überprüft werden.

Das Verfahren wird eingeführt, damit Opfer sich im Rahmen eines Gerichtsverfahrens gegen die mutmasslichen Täter zeitweilig oder für unbestimmte Zeit legal in Belgien aufhalten können und um bessere Möglichkeiten für die Durchführung einer gründlichen gerichtlichen Untersuchung zu schaffen.

Der Status eines Opfers von Menschenhandel kann sowohl Staatsangehörigen von Drittländern als auch Unionsbürgern (6) zuerkannt werden. Der Status eines Opfers von bestimmten schwereren Formen von Menschenschmuggel kann Staatsangehörigen von Drittländern zuerkannt werden.

Vorliegendes Rundschreiben ist nur auf Opfer von Menschenhandel und von bestimmten schwereren Formen von Menschenschmuggel anwendbar. Es ist nicht auf Opfer von Miethaien anwendbar, die nicht im vorerwähnten Gesetz vom 15. Dezember 1980 erwähnt sind.

Vorliegendes Rundschreiben ändert den administrativen Bericht über die Kontrolle nichtbelgischer Staatsangehöriger ab, der durch das Ministerielle Rundschreiben vom 27. Januar 1998 eingeführt wurde und von den Polizeidiensten zu übermitteln ist, indem es die Rubrik über Menschenhandel an die neuen Rechtsvorschriften anpasst, die sich auch auf Opfer von bestimmten schwereren Formen von Menschenschmuggel beziehen.

II. Auf welche Opfer bezieht sich das Rundschreiben? II. a) Opfer von Menschenhandel Artikel 433quinquies des Strafgesetzbuches definiert Menschenhandel als die Anwerbung, Beförderung, Weitergabe, Beherbergung und Aufnahme einer Person und den Tausch oder die Weitergabe der Kontrolle über sie zum Zwecke der Ausbeutung dieser Person.

Die Ausbeutung der betreffenden Person umfasst: - die sexuelle Ausbeutung volljähriger und minderjähriger Personen wie in den Artikeln 379 (Unzucht an Minderjährigen und/oder Prostitution Minderjähriger), 380 §§ 1 und 4 (Unzucht und/oder Prostitution) und 383bis § 1 (Kinderpornographie) des Strafgesetzbuches erwähnt, - die Ausbeutung der Bettelei wie in Artikel 433ter des Strafgesetzbuches erwähnt, - die wirtschaftliche Ausbeutung durch Nutzung der Arbeitskraft.

Dieser Fall bezieht sich nicht auf Schwarzarbeit, sondern auf die Beschäftigung oder die Ermöglichung der Beschäftigung in menschenunwürdigen Umständen, - die illegale Entnahme oder Ermöglichung der illegalen Entnahme von Organen oder Geweben unter Verstoss gegen das Gesetz vom 13. Juni 1986 über die Entnahme und Transplantation von Organen, - die Tatsache, dass eine Person veranlasst wird, gegen ihren Willen ein Verbrechen oder Vergehen zu begehen.

II. b) Opfer von bestimmten schwereren Formen von Menschenschmuggel Opfer von bestimmten schwereren Formen von Menschenschmuggel (7) können in den Genuss vorliegender Regelung kommen.

Schwerere Formen von Menschenschmuggel sind: die in Artikel 77quater Nr. 1 (nur was den Status unbegleiteter minderjähriger Ausländer (8) betrifft) bis 5 erwähnten Formen der Straftat des Menschenschmuggels im Sinne von Artikel 77bis, das heisst: 1. wenn die Straftat gegenüber einem UMA begangen wurde, 2.wenn sie begangen wurde, indem die besonders anfällige Lage missbraucht wurde, in der sich eine Person aufgrund ihrer illegalen oder unsicheren Verwaltungslage, ihrer unsicheren sozialen Lage, aufgrund einer Schwangerschaft, einer Krankheit, einer körperlichen oder geistigen Gebrechlichkeit oder Beeinträchtigung befindet, sodass die Person tatsächlich keine andere echte und annehmbare Lösung hat, als sich missbrauchen zu lassen, 3. wenn sie begangen wurde, indem mittelbar oder unmittelbar betrügerische Machenschaften, Gewalt, Drohungen oder irgendeine Form des Zwangs gebraucht worden sind, 4.wenn das Leben des Opfers vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit in Gefahr gebracht wurde, 5. wenn die Straftat eine anscheinend unheilbare Krankheit, eine bleibende körperliche oder geistige Unfähigkeit, den völligen Verlust eines Organs oder der Gebrauchsfähigkeit eines Organs oder eine schwere Verstümmelung verursacht hat. Vorliegendes Rundschreiben ist folglich auch auf zwei weitere Kategorien von Opfern anwendbar: 1. unbegleitete minderjährige Ausländer, die Opfer von Menschenhandel oder Opfer von Menschenschmuggel unter den in Artikel 77quater Nr.1 bis 5 erwähnten Umständen sind, 2. Opfer von Menschenhandel oder von Menschenschmuggel unter den in Artikel 77quater Nr.2 bis 5 erwähnten Umständen.

Vorliegendes Rundschreiben ist nicht auf Opfer von Miethaien anwendbar.

III. Wie sollte man sich gegenüber einer Person verhalten, die als Opfer gelten könnte? III. a) Allgemeine Informationen Sobald eine Person auf der Grundlage von Hinweisen als mutmassliches Opfer von Menschenhandel oder von bestimmten schwereren Formen von Menschenschmuggel gelten könnte, müssen die vor Ort tätigen Mitarbeiter der Polizei, die Sozialinspektionsdienste, aber auch alle anderen Dienste, die mit potenziellen Opfern (9) in Kontakt kommen, wie das Ausländeramt und das Generalkommissariat für Flüchtlinge und Staatenlose, diese Person über das Verfahren in Bezug auf ihren Status informieren. Im Rahmen dieser Informationserteilung erhält das Opfer eine Broschüre.

Diese Informationsbroschüre ist auf der Website des Zentrums für Chancengleichheit und Bekämpfung des Rassismus (www.diversite.be beziehungsweise www.diversiteit.be), auf der Website des Ausländeramtes (www.dofi.fgov.be), auf der Website der Föderalen Polizei (www.polfed-fedpol.be) und auf der Website des Dokumentationszentrums der Föderalen Polizei - DSED (www.poldoc.be) verfügbar.

Sie enthält auch die Angaben der drei spezialisierten Aufnahmezentren, deren Angaben unter Punkt III c) 2 zu finden sind.

Nicht nur Polizei- und Inspektionsdienste, sondern auch Sozialdienste, Magistrate der Staatsanwaltschaft und Bedienstete der Zoll- und Akzisenverwaltung können Opfer an ein spezialisiertes Aufnahmezentrum verweisen.

III. b) Wie erkennt man ein Opfer? Ein potenzielles Opfer wird anhand der Erklärungen, die es in diesem Sinne abgibt, und/oder der Feststellung von Hinweisen, die vermuten lassen, dass seine Situation einem Fall von Menschenhandel oder den im Gesetz berücksichtigten Fällen von Menschenschmuggel entspricht, erkannt.

Eine aufgegriffene Person muss nicht sofort Erklärungen abgeben, um als Opfer gelten zu können. Die Feststellung von Hinweisen ist ausreichend.

Bei der Beurteilung des Bestehens von Hinweisen auf Menschenhandel stützen die Polizei- und Inspektionsdienste sich auf die Indikatorenliste in Anlage 2 zum Rundschreiben COL 1/2007 über die Ermittlungs- und Verfolgungspolitik im Bereich Menschenhandel.

Für Menschenschmuggel werden diese Indikatoren in einem gesonderten Ministeriellen Rundschreiben über den Menschenschmuggel festgelegt werden. Diesbezüglich wird auf dieses Rundschreiben verwiesen.

Es kommt häufig vor, dass Opfer sich selbst nicht als Opfer betrachten, da sie glauben, dass die Bedingungen, unter denen sie ausgebeutet werden, und ihre Entlohnung besser sind als das, was sie in ihrem Herkunftsland erhalten können. Der belgische Gesetzgeber ist jedoch davon ausgegangen, dass die Situation der Opfer entsprechend unserer Kriterien in Sachen Arbeitsbedingungen und nicht entsprechend der Kriterien des Herkunftslandes des Opfers zu untersuchen ist.

Selbst wenn eine Person sich nicht als Opfer betrachtet, bedeutet dies daher nicht, dass sie kein in vorliegendem Rundschreiben erwähntes potenzielles Opfer ist.

Die Tatsache, dass eine Akte Gegenstand einer gerichtlichen Untersuchung ist, wirkt sich nicht auf die Identifizierung eines potenziellen Opfers und diesbezügliche Folgen aus.

III. c) Welche Massnahmen sind zu ergreifen? Wenn ein Polizei- oder Inspektionsdienst ein Opfer von Menschenhandel oder von bestimmten schwereren Formen von Menschenschmuggel erkennt, unternimmt er zugleich folgende Schritte: 1. Der Magistrat der Staatsanwaltschaft wird informiert. 2. Eines der nachstehend angegebenen spezialisierten Aufnahmezentren wird kontaktiert (rund um die Uhr): - Pag-Asa: Rue des Alexiens/Cellebroersstraat 16, 1000 Brüssel, Tel.: 02-511 64 64, Fax: 02-511 58 68, E-Mail: info@pag-asa.be, - Sürya: Rue Rouveroy 2, 4000 Lüttich, Tel.: 04-232 40 30, Fax: 04-232 40 39, E-Mail: info@asblsurya.be, - Payoke: Leguit 4, 2000 Antwerpen, Tel.: 03-201 16 90, Fax: 03-233 23 24, E-Mail: admin@payoke.be. 3. Das Ausländeramt wird davon in Kenntnis gesetzt, indem ihm der Bericht über die Kontrolle eines Ausländers zugeschickt wird, der sich in einer illegalen oder unrechtmässigen Lage befindet.Die zu diesem Zweck in diesem Bericht vorgesehene Rubrik "Menschenhandel und/oder bestimmte schwerere Formen von Menschenschmuggel" muss ordnungsgemäss ausgefüllt sein. Ein Exemplar dieses Berichts ist als Anlage beigefügt.

Die Protokollnummer wird der Abteilung Menschenhandel des Ausländeramtes, dem spezialisierten Aufnahmezentrum und dem Magistrat der Staatsanwaltschaft ebenfalls schnellstmöglich übermittelt.

Wenn beim Aufnahmezentrum in Bezug auf eine Person Zweifel an ihrer Eigenschaft als Opfer bestehen, wendet das Zentrum sich an den Magistrat der Staatsanwaltschaft, damit festgelegt wird, ob diese Person als Opfer gelten kann oder nicht.

Geht der Magistrat der Staatsanwaltschaft in diesem Stadium mit hinreichender Sicherheit davon aus, dass die Person kein Opfer von Menschenhandel oder von bestimmten schwereren Formen von Menschenschmuggel ist, setzt er das spezialisierte Aufnahmezentrum und das Ausländeramt unverzüglich davon in Kenntnis.

III. d) Welche Massnahmen sind zu ergreifen, wenn eine oder mehrere Personen an der Organisation eines Netzwerks oder der Ausbeutung im Rahmen des Menschenhandels beteiligt sind? Gibt es Hinweise, dass eine oder mehrere angetroffene Personen als Täter oder Mittäter an der Organisation eines Netzwerks oder an der Ausbeutung im Rahmen des Menschenhandels beteiligt sind, sind diese Personen keine Opfer. Sie werden daher nicht mit einem spezialisierten Aufnahmezentrum in Verbindung gesetzt.

In diesem Fall wendet der Polizei- oder Inspektionsdienst sich an den Magistrat der Staatsanwaltschaft.

IV. Warum müssen Opfer von einem spezialisierten Aufnahmezentrum betreut werden? Aufgrund von Artikel 61/2 § 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 muss jedes Opfer von einem spezialisierten Aufnahmezentrum betreut werden.

Die spezialisierten Aufnahmezentren sind: die VoG Pag-Asa, die VoG Payoke und die VoG Sürya.

Diese Zentren sind befugt, einen Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltsdokuments bei der Abteilung Menschenhandel des Ausländeramtes einzureichen.

Die spezialisierten Aufnahmezentren erklären das Verfahren zum Erhalt des Status eines Opfers von Menschenhandel und/oder von bestimmten schwereren Formen von Menschenschmuggel und ihre Aufgaben genauestens, sodass Opfer in voller Kenntnis der Sachlage entscheiden können, ob sie Erklärungen abgeben oder Anzeige erstatten möchten.

Es ist wichtig, dass die Opfer zur Ruhe kommen. Im spezialisierten Aufnahmezentrum, wo ein Klima des Vertrauens geschaffen werden kann, um den Opfern zu helfen, können sie ihre Situation genauer einschätzen, und zwar unabhängig davon, ob sie Erklärungen abgeben oder nicht.

Bei der Betreuung eines Opfers ermutigen die spezialisierten Aufnahmezentren es, dem Polizeidienst und dem Magistrat der Staatsanwaltschaft sämtliche Elemente, die für die Fortsetzung des Verfahrens nützlich sind, mitzuteilen.

V. Woraus besteht die Betreuung durch die spezialisierten Aufnahmezentren? V. a) Aufnahme und stationäre oder ambulante Betreuung In vielen Fällen haben Opfer keine andere Unterkunftsmöglichkeit als die im Milieu des Menschenhandels oder des Menschenschmuggels, in dem sie ausgenutzt wurden oder ihre Sicherheit in Gefahr sein kann. Daher verfügen die Zentren auch über ein Aufnahmeheim (mit geheimer Adresse), wo Opfer bei Bedarf in gegenseitigem Einverständnis während eines bestimmten Zeitraums untergebracht werden können. Danach werden die Opfer ambulant betreut. Ist eine Unterbringung in einem Aufnahmeheim nicht notwendig, erfolgt sofort eine ambulante Betreuung.

Bei der Aufnahme der Opfer achten die Zentren auch darauf, dass die Opfer einen Dolmetscher in Anspruch nehmen können.

V. b) Psychosoziale und medizinische Hilfe, administrative Betreuung und rechtlicher Beistand Der Betreuungsplan der spezialisierten Aufnahmezentren besteht aus drei Teilen: psychosoziale und medizinische Hilfe, administrative Betreuung und rechtlicher Beistand (siehe Begriffsbestimmungen unter Punkt XII).

VI. Was geschieht zu Beginn des Verfahrens? Mutmassliche Opfer dürfen während der ersten Phase (Bedenkzeit) nicht entfernt werden und müssen von einem spezialisierten Aufnahmezentrum betreut werden.

VI. a) Erste Phase (Bedenkzeit): Ausstellung einer Anweisung das Staatsgebiet zu verlassen mit einer Laufzeit von fünfundvierzig Tagen Die erste Phase wird gewährt, damit Opfer sich erholen können, die nötige Zeit bekommen, um jeglichen Kontakt zu den mutmasslichen Urhebern der Straftat abzubrechen, und von einem spezialisierten Aufnahmezentrum betreut werden können, das ihnen dabei hilft, zur Ruhe zu kommen.

Während dieser Zeit können Opfer eine Entscheidung darüber treffen, ob sie Erklärungen in Bezug auf die mutmasslichen Täter, die sie ausgebeutet haben sollen, abgeben, oder ihre Rückkehr in ihr Herkunftsland vorbereiten.

Opfer werden ermutigt, ihre Identität anhand eines Reisepasses, eines gleichwertigen Reisescheins oder ihres nationalen Personalausweises nachzuweisen oder einen Antrag auf Erhalt eines Identitätsdokuments einzureichen.

Verfügt ein Opfer nicht über einen Aufenthaltsschein, reicht das spezialisierte Aufnahmezentrum einen Antrag auf Ausstellung eines Dokuments bei der Abteilung Menschenhandel des Ausländeramtes ein.

Diese Abteilung weist die Gemeindeverwaltung an, eine Anweisung das Staatsgebiet zu verlassen mit einer Laufzeit von fünfundvierzig Tagen auszustellen.

Während dieses Zeitraums kann das Opfer vom ÖSHZ (öffentliches Sozialhilfezentrum) oder über sein spezialisiertes Aufnahmezentrum Sozialhilfe erhalten.

Erstattet ein Opfer Anzeige oder gibt es sofort Erklärungen gegen die Urheber der Straftat ab, ist diese erste Phase überflüssig.

Wenn ein Opfer Anzeige erstattet oder Erklärungen abgibt, beginnt die zweite Phase.

Kehrt ein Opfer während dieser Bedenkzeit in sein Herkunftsland zurück, kann das spezialisierte Aufnahmezentrum mit Zustimmung des Opfers und zur Vermeidung weiterer Opfer dem Zentralen Dienst Menschenhandel der Föderalen Gerichtspolizei unter Berücksichtigung des Berufsgeheimnisses und der Berufspflichten sämtliche nützlichen Informationen übermitteln. Der Zentrale Dienst Menschenhandel der Föderalen Gerichtspolizei nimmt mit den entsprechenden Stellen im Ausland Kontakt auf, damit sie diese Informationen im Rahmen der Bekämpfung des Menschenhandels und bestimmter schwererer Formen von Menschenschmuggel nutzen können.

VI. b) Zweite Phase: Ausstellung der Registrierungsbescheinigung Erstattet ein Opfer Anzeige oder gibt es sofort oder während der ersten Phase Erklärungen gegen die mutmasslichen Urheber der Straftat ab, weist die Abteilung Menschenhandel des Ausländeramtes die Gemeindeverwaltung auf Antrag des spezialisierten Aufnahmezentrums an, diesem Opfer eine Registrierungsbescheinigung mit einer Gültigkeitsdauer von höchstens drei Monaten auszustellen. Bei diesem Dokument wird kein Unterschied zwischen Staatsangehörigen von Drittländern und Unionsbürgern gemacht.

Dieses Dokument kann für einen einzigen neuen Zeitraum von höchstens drei Monaten verlängert werden, wenn dies für die Ermittlung erforderlich ist oder wenn der Minister oder sein Beauftragter dies unter Berücksichtigung der Bestandteile der Akte als zweckmässig erachtet. Das Opfer wird über den Grund/die Gründe der Verlängerung oder Nichtverlängerung dieser Registrierungsbescheinigung in Kenntnis gesetzt.

Vor Ablauf des durch die Registrierungsbescheinigung gedeckten Zeitraums nimmt die Abteilung Menschenhandel des Ausländeramtes mit dem Magistrat der Staatsanwaltschaft Kontakt auf, um zu erfahren, ob das Opfer weiterhin als solches gelten kann. Die Polizei- und Inspektionsdienste übermitteln dem Magistrat der Staatsanwaltschaft die Informationen aus der Ermittlung und über das Opfer, sodass er in voller Kenntnis der Sachlage darüber entscheiden kann. Das spezialisierte Aufnahmezentrum informiert den Magistrat der Staatsanwaltschaft unter Berücksichtigung des Berufsgeheimnisses und der Berufspflichten über alle Bestandteile, die es für zweckmässig erachtet.

Ist der Magistrat nicht in der Lage, seine Stellungnahme mitzuteilen, kann die Registrierungsbescheinigung ein einziges Mal für einen neuen Zeitraum von höchstens drei Monaten verlängert werden.

Ein Opfer, das im Besitz einer Registrierungsbescheinigung ist, kann vorläufig beschäftigt werden, wenn es eine Arbeitserlaubnis C erhalten hat, deren Gültigkeitsdauer mit der Gültigkeitsdauer der Registrierungsbescheinigung übereinstimmt.

Ein Opfer, das im Besitz einer Registrierungsbescheinigung ist, kann vom ÖSHZ oder über sein spezialisiertes Aufnahmezentrum Sozialhilfe erhalten.

VII. Wie wird der vorläufige Status eines Opfers von Menschenhandel und/oder von bestimmten schwereren Formen von Menschenschmuggel zuerkannt? Es handelt sich hier um die Zuerkennung des vorläufigen Status eines Opfers von Menschenhandel und/oder von bestimmten schwereren Formen von Menschenschmuggel. Nur der Magistrat der Staatsanwaltschaft ist befugt, den Status eines Opfers von Menschenhandel und/oder von bestimmten schwereren Formen von Menschenschmuggel zuzuerkennen. In diesem Zusammenhang berücksichtigt der Magistrat der Staatsanwaltschaft im Hinblick auf die Gewährleistung einer multidisziplinären Vorgehensweise die Stellungnahmen der anderen betroffenen Partner (spezialisierte Aufnahmezentren, Ausländeramt, Polizei- und/oder Inspektionsdienste). Auf der Grundlage ihrer praktischen Kenntnisse und Erfahrungen übermitteln die Polizei- und Inspektionsdienste und die Abteilung Menschenhandel des Ausländeramtes ihm alle Angaben, über die sie verfügen. Das spezialisierte Aufnahmezentrum übermittelt dem Magistrat der Staatsanwaltschaft unter Berücksichtigung des Berufsgeheimnisses und der Berufspflichten die sachdienlichen Informationen, über die es verfügt.

Auf Initiative der Abteilung Menschenhandel des Ausländeramtes beantwortet der Magistrat der Staatsanwaltschaft folgende fünf Fragen, um seine Entscheidung zu treffen: - Läuft die Ermittlung oder das Gerichtsverfahren noch? - Kann die betreffende Person zu diesem Zeitpunkt als Opfer einer in Artikel 433quinquies des Strafgesetzbuches erwähnten Straftat oder unter den in Artikel 77quater erwähnten Umständen als Opfer einer Straftat im Sinne von Artikel 77bis gelten? - Bekundet die betreffende Person ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit eindeutig? - Hat die betreffende Person alle Verbindungen zu den mutmasslichen Urhebern der Straftat abgebrochen? - Wird davon ausgegangen, dass die betreffende Person die öffentliche Ordnung oder nationale Sicherheit gefährdet? Die Antwort auf diese fünf Fragen ist eine Bedingung für die Ausstellung der Bescheinigung über die Eintragung im Fremdenregister (BEFR). Für UMA, die Opfer sind, wird auf Punkt XI b) 5 [sic, zu lesen ist: Punkt X b) 4] verwiesen.

Sofern dies zutrifft, antwortet der Magistrat der Staatsanwaltschaft: - dass die Ermittlung oder das Gerichtsverfahren läuft, - dass die Person zu diesem Zeitpunkt als Opfer der Straftat gelten kann, - dass das Opfer seine Bereitschaft zur Zusammenarbeit eindeutig bekundet, - dass die betreffende Person alle Verbindungen zu den mutmasslichen Urhebern der Straftat abgebrochen hat, - dass nicht davon ausgegangen wird, dass die betreffende Person die öffentliche Ordnung oder nationale Sicherheit gefährdet.

Die Abteilung Menschenhandel des Ausländeramtes weist die Gemeindeverwaltung an, eine Bescheinigung über die Eintragung im Fremdenregister mit einer Gültigkeitsdauer von sechs Monaten auszustellen.

Sobald die Entscheidung des Magistrats der Staatsanwaltschaft mitgeteilt wurde, informiert die Abteilung Menschenhandel des Ausländeramtes das spezialisierte Aufnahmezentrum unverzüglich darüber.

Die BEFR ist ein Aufenthaltsschein, der so lange erneuert wird, wie die vorerwähnten Bedingungen erfüllt sind, und bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Gericht ein erstinstanzliches Urteil erlässt.

Vor jedem Verfalldatum des Aufenthaltsscheins befragt die Abteilung Menschenhandel des Ausländeramtes den Magistrat der Staatsanwaltschaft.

In der Praxis nimmt die Abteilung Menschenhandel des Ausländeramtes regelmässig mit dem Magistrat der Staatsanwaltschaft Kontakt auf, um Informationen über das weitere Vorgehen in Bezug auf die erstattete Anzeige oder abgegebene Erklärung zu erhalten.

Ein Opfer, das im Besitz einer BEFR (Aufenthaltsschein) ist, kann vorläufig beschäftigt werden, wenn es eine Arbeitserlaubnis C erhalten hat.

Ein Opfer, das im Besitz einer BEFR ist, kann vom ÖSHZ oder über sein spezialisiertes Aufnahmezentrum Sozialhilfe erhalten.

VIII. Warum wird ein Identitätsdokument verlangt? Für Opfer ist es schwierig, ihre Identität nachzuweisen, weil ihnen ihre Identitätsdokumente weggenommen wurden oder weil sie andere Identitätsdokumente erhalten haben. Trotzdem wird ein Opfer vom Aufnahmezentrum zuerst aufgefordert, seinen Reisepass, einen gleichwertigen Reiseschein beziehungsweise seinen nationalen Personalausweis vorzulegen oder einen Antrag auf Erhalt eines Identitätsdokuments einzureichen, damit ihm seine wahre Identität zurückgegeben werden kann.

In einem zweiten Schritt, wenn eine Aufenthaltserlaubnis für unbestimmte Dauer erteilt wird, muss das Opfer versuchen, seine Identität nachzuweisen (siehe Punkt IX a) ).

Die Vorlage des Reisepasses bringt dem Opfer folgende Vorteile: - Seine Identität wird gewahrt oder wiederhergestellt. - Seine Identität wird auf zuverlässige Weise festgestellt. Diese Identität ist von wesentlicher Bedeutung für die zukünftige Vorlage möglicher standesamtlicher Urkunden (Hochzeit, Geburt usw.). - Die Identität kann auf der Grundlage korrekter Angaben in das Fremdenregister eingetragen werden. - Das Opfer darf innerhalb der Grenzen des Schengener Raums reisen, sofern es neben dem Reisepass über eine gültige BEFR verfügt.

IX. Wie wird das Verfahren abgeschlossen? IX. a) Ausstellung eines Aufenthaltsscheins für unbestimmte Dauer Die Abteilung Menschenhandel des Ausländeramtes kann einem Opfer einen Aufenthalt für unbestimmte Zeit erlauben, wenn seine Erklärung oder Anzeige zu einer Verurteilung geführt hat oder wenn der Prokurator des Königs oder der Arbeitsauditor in seinen Forderungen die Anschuldigung des Menschenhandels oder Menschenschmuggels unter den in Artikel 77quater vorgesehenen erschwerenden Umständen berücksichtigt hat.

In diesem Stadium muss das Opfer versuchen, seine Identität nachzuweisen. Kann das Opfer sein Identitätsdokument nicht vorlegen, muss es mitteilen, welche Schritte es unternommen hat, um seine Identität nachzuweisen.

Konnte das Opfer seine Identität nicht nachweisen, ergreifen die belgischen Behörden die notwendigen Massnahmen, um die Identität des Opfers festzustellen.

In diesem Stadium des Verfahrens kann der Antrag auf Aufenthaltserlaubnis für unbestimmte Dauer entweder vom spezialisierten Aufnahmezentrum oder aber vom Opfer beziehungsweise von seinem Beistand eingereicht werden.

Die Erteilung eines Aufenthaltsscheins für unbestimmte Dauer erfolgt auf der Grundlage des in Artikel 61/5 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 bestimmten Verfahrens.

IX. b) Rückkehr Möchte ein Opfer in sein Herkunftsland zurückkehren, nimmt das spezialisierte Aufnahmezentrum mit der Internationalen Organisation für Migration (IOM) oder einer anderen Nichtregierungsorganisation Kontakt auf, um die freiwillige Rückkehr des Opfers zu organisieren.

Erfüllt ein Opfer die Bedingungen des Verfahrens nicht mehr, wird dem Opfer auf Anweisung der Abteilung Menschenhandel des Ausländeramtes von der Gemeindeverwaltung eine Anweisung das Staatsgebiet zu verlassen notifiziert.

Muss die Rückkehr des Opfers unter Polizeischutz erfolgen, wendet das spezialisierte Aufnahmezentrum sich für die Organisation dieses Polizeischutzes ausschliesslich an den Zentralen Dienst Menschenhandel der Föderalen Gerichtspolizei.

IX. c) Einstellung des Verfahrens Der Magistrat der Staatsanwaltschaft entscheidet letztinstanzlich und zu gleich welchem Zeitpunkt, ob eine Person nicht mehr als Opfer von Menschenhandel gelten kann. Er hält Absprache mit den Polizei- und/oder Inspektionsdiensten, dem spezialisierten Aufnahmezentrum und der Abteilung Menschenhandel des Ausländeramtes.

Die Abteilung Menschenhandel des Ausländeramtes kann dem Aufenthalt eines Opfers ein Ende setzen, wenn festgestellt wird, dass das Opfer den Kontakt mit den mutmasslichen Urhebern der in Artikel 433quinquies des Strafgesetzbuches oder Artikel 77bis erwähnten Straftat wieder aufgenommen hat oder dass es die Zusammenarbeit mit dem Magistrat der Staatsanwaltschaft eingestellt hat oder wenn davon ausgegangen wird, dass das Opfer die öffentliche Ordnung oder nationale Sicherheit gefährdet.

Die Tatsache, dass ein Opfer den Kontakt mit den mutmasslichen Urhebern einer der vorerwähnten Straftaten wieder aufgenommen hat, muss in einem Protokoll festgehalten werden, das dem Magistrat der Staatsanwaltschaft zu übermitteln ist. Der Magistrat der Staatsanwaltschaft teilt der Abteilung Menschenhandel des Ausländeramtes diese Tatsache mit, indem er dieser Abteilung seine Entscheidung zukommen lässt und darin die Nummer des Protokolls vermerkt.

In diesem Fall wird das spezialisierte Aufnahmezentrum ebenfalls informiert, damit es in Absprache mit dem Magistrat der Staatsanwaltschaft die verschiedenen Sicherheitsmassnahmen für das Personal des spezialisierten Aufnahmezentrums und die betreuten Personen ergreifen kann.

Ist ein Opfer Inhaber einer Bescheinigung über die Eintragung im Fremdenregister, kann dem Aufenthalt des Opfers auch ein Ende gesetzt werden, wenn in Übereinstimmung mit dem Magistrat der Staatsanwaltschaft davon ausgegangen wird, dass die Zusammenarbeit des Ausländers betrügerisch oder seine Anzeige betrügerisch oder ungerechtfertigt ist.

Diese Situation muss von den Polizei- und/oder Inspektionsdiensten oder vom Magistrat der Staatsanwaltschaft in einem Protokoll festgestellt werden, sofern die betrügerische Zusammenarbeit des Opfers in Bezug auf eine bestimmte Akte im Rahmen des Menschenhandels oder bestimmter schwererer Formen von Menschenschmuggel festgestellt wurde. Sobald es Hinweise auf Betrug gibt, informiert die Abteilung Menschenhandel des Ausländeramtes den Magistrat der Staatsanwaltschaft.

Stösst das spezialisierte Aufnahmezentrum bei der Betreuung eines Opfers auf Schwierigkeiten, hält es Absprache mit dem Magistrat der Staatsanwaltschaft, um nach möglichen Lösungen zu suchen.

Beabsichtigt der Magistrat der Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, nimmt er mit dem spezialisierten Aufnahmezentrum, den Polizei- und/oder Inspektionsdiensten und der Abteilung Menschenhandel des Ausländeramtes Kontakt auf, damit diese Information ausgetauscht und eine Entscheidung in Kenntnis aller notwendigen Informationen getroffen werden kann.

Wenn aus den Antworten des Magistrats der Staatsanwaltschaft auf die fünf Fragen (siehe weiter oben Punkt VII) hervorgeht, dass ein Opfer die in Artikel 61/4 § 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 festgelegten Bedingungen des Verfahrens nicht mehr erfüllt, veranlasst die Abteilung Menschenhandel des Ausländeramtes den Entzug des Aufenthaltsdokuments und weist sie die Gemeindeverwaltung an, eine Anweisung das Staatsgebiet zu verlassen auszustellen.

Das spezialisierte Aufnahmezentrum darf die Betreuung eines Opfers nur beenden, wenn der Magistrat der Staatsanwaltschaft ihm mitgeteilt hat, dass das Opfer die Bedingungen des Verfahrens nicht mehr erfüllt, oder wenn die zuständigen Behörden und das spezialisierte Aufnahmezentrum davon in Kenntnis gesetzt wurden, dass das Opfer von einem anderen spezialisierten Aufnahmezentrum betreut werden kann.

Wird ein Opfer von einem anderen spezialisierten Aufnahmezentrum betreut als dem, das es seit Beginn des Verfahrens betreut hat, bleibt es Inhaber eines Aufenthaltsdokuments, da es noch immer von einem spezialisierten Aufnahmezentrum betreut wird.

X. Sonderfälle X. a) Opfer von Menschenhandel im Dienst von diplomatischem Personal Damit ein Ausländer in Belgien als Mitglied des diplomatischen Hauspersonals arbeiten kann, muss er über einen besonderen Personalausweis (Muster IV) verfügen. Dazu müssen der Bewerber um eine Stelle als Hausangestellter und der Arbeitgeber verschiedene Bedingungen erfüllen und einen Arbeitsvertrag aufsetzen, der den belgischen Rechtsvorschriften entspricht. Darüber hinaus muss der Hausangestellte selbst seinen Personalausweis abholen gehen beim Protokoll- und Sicherheitsdienst des FÖD Auswärtige Angelegenheiten, Aussenhandel und Entwicklungszusammenarbeit, der mit der Kontrolle der Arbeitsbedingungen des ausländischen Hauspersonals beauftragt ist, das bei den in Belgien akkreditierten Diplomaten arbeitet. Da Hausangestellte verpflichtet sind, den Personalausweis selbst abzuholen, kann der zuständige Beamte des Protokoll- und Sicherheitsdienstes sich persönlich mit den Hausangestellten über ihre Arbeitsbedingungen unterhalten. Der Beamte kann ihnen Ratschläge und Informationen erteilen, falls es Probleme im Rahmen ihrer Beschäftigung gibt.

Diese Unterhaltung wird jedes Jahr anlässlich der Erneuerung des Personalausweises geführt. So können Hausangestellte mögliche Fälle von Ausbeutung oder Missbrauch mitteilen.

Wenn ein Hausangestellter Opfer von Menschenhandel ist, von einem spezialisierten Aufnahmezentrum betreut wird und Erklärungen abgibt oder Anzeige erstattet, muss er auf seinen Status als Hausangestellter verzichten und seinen besonderen Personalausweis zurückgeben, damit das spezialisierte Aufnahmezentrum einen Antrag auf Erhalt einer Registrierungsbescheinigung einreichen kann.

Aufgrund der strafrechtlichen Immunität von Diplomaten ist in diesem Fall ein gerichtliches Strafverfahren ausgeschlossen. Damit Hausangestellte jedoch den Status eines Opfers von Menschenhandel erhalten können, kann der Magistrat der Staatsanwaltschaft in seiner Stellungnahme jedoch den Standpunkt vertreten, dass es sich hier um einen Fall von Ausbeutung und Menschenhandel handelt. In diesem Fall vergleicht der Magistrat der Staatsanwaltschaft die Erklärungen des Opfers mit anderen spezifischen Bestandteilen der Akte und beschränkt sich nicht darauf, zu überprüfen, ob der Arbeitsvertrag eingehalten wurde.

In Zusammenarbeit mit dem Protokoll- und Sicherheitsdienst kann die Staatsanwaltschaft sämtliche erforderlichen Initiativen ergreifen, um den Tatbestand des Menschenhandels zu beweisen, wobei die Regeln in Bezug auf die diplomatische Immunität eingehalten werden. Dazu informiert sie den Generalprokurator darüber, dass eine Akte angelegt wurde, über die diesbezüglich unternommenen Schritte und den weiteren Verlauf dieser Sache.

Damit eine Person den Status eines Opfers erhalten kann, muss sie auch von einem spezialisierten Aufnahmezentrum betreut werden und darf sie keine Verbindungen mehr zum mutmasslichen Täter haben. Sie muss ebenfalls mit dem Magistrat der Staatsanwaltschaft zusammenarbeiten.

X. b) Unbegleitete minderjährige Ausländer als Opfer Ein "unbegleiteter minderjähriger Ausländer" (im Folgenden "UMA" genannt) ist eine Person, die dem Anschein nach jünger als achtzehn Jahre ist oder erklärt, jünger als achtzehn Jahre zu sein, und die: - nicht von einer Person begleitet wird, die auf der Grundlage des Gesetzes, anwendbar gemäss Artikel 35 des Gesetzes vom 16. Juli 2004 zur Einführung des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht, die elterliche Gewalt oder die Vormundschaft über sie ausübt, - Staatsangehörige eines Staates ist, der nicht Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) ist, und sich in einer der folgenden Situationen befindet: - entweder einen Asylantrag eingereicht hat - oder die Bedingungen in Bezug auf die Einreise ins Staatsgebiet und den Aufenthalt, die im Gesetz vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern bestimmt sind, nicht erfüllt.

X. b) 1. Spezifische Massnahmen in Bezug auf die Erkennung Wenn ein Polizei- oder Inspektionsdienst ein mutmassliches Opfer erkennt, das ein UMA ist, berücksichtigt er bei den unter Punkt III b) des Rundschreibens aufgeführten Untersuchungen die besondere Schutzbedürftigkeit des Minderjährigen.

X. b) 2. Spezifische Massnahmen in Bezug auf Erfassung und Identifizierung eines Opfers als UMA Wenn ein mutmassliches Opfer ein UMA ist, füllt der Polizeidienst das Formblatt "UMA" (10) gemäss dem Rundschreiben vom 23. April 2004 über die Karte "Unbegleiteter minderjähriger Ausländer", abgeändert durch das Rundschreiben vom 25. Juli 2008, aus und kreuzt darin die Rubrik "Menschenhandel und bestimmte schwerere Formen von Menschenschmuggel" an. Dieses Formblatt wird dann dem Vormundschaftsdienst des FÖD Justiz übermittelt, um die Anwesenheit des Minderjährigen an der Grenze oder auf dem Staatsgebiet zu melden. Eine Kopie des Formblatts wird dem Ausländeramt übermittelt.

Zweifelt der Polizeidienst am Alter, das ein Opfer angegeben hat, von dem ausgegangen wird, das es ein UMA ist, wird dies auf dem Formblatt angegeben. Auf der Grundlage der vom Polizeidienst auf dem Formblatt "Unbegleiteter minderjähriger Ausländer" angegebenen Informationen veranlasst der Vormundschaftsdienst auf Antrag des Ausländeramtes die Feststellung des Alters. Dieser Dienst teilt den zuständigen Behörden seine Entscheidung unverzüglich mit, sodass das Opfer aufgrund des Ergebnisses entweder als UMA oder als Volljähriger (11) behandelt wird.

Wird ein UMA vom Vormundschaftsdienst (12) als solcher identifiziert, wird ein Vormund bestellt.

X. b) 3. Spezifische Massnahmen in Bezug auf Aufnahme und Vertretung Die Strukturen der spezialisierten Aufnahmezentren sind nicht geeignet, um eine für UMA erforderliche Unterbringung und Betreuung zu gewährleisten. Daher sollten UMA an ein spezifisches Zentrum für minderjährige Opfer wie Esperanto in der Wallonie, Juna in Flandern oder Minor N'Dako in Brüssel überwiesen werden. Diese Zentren werden die Aufnahme der Minderjährigen gewährleisten. Die Betreuung auf juristischer und administrativer Ebene erfolgt in Zusammenarbeit mit einem der drei spezialisierten Zentren.

Der Vormund ist beauftragt, sein Mündel in allen Verfahren zu vertreten.

Das spezialisierte Aufnahmezentrum und der Vormund sorgen dafür, dass für den Minderjährigen eine passende Betreuung vorgesehen wird.

In Zusammenarbeit mit dem Vormund und im Interesse des Minderjährigen hält das spezialisierte Aufnahmezentrum den Magistrat der Staatsanwaltschaft und die Abteilung Menschenhandel des Ausländeramtes unter Berücksichtigung des Berufsgeheimnisses und der Berufspflichten über alle Auskünfte auf dem Laufenden, die ein UMA erteilt, um den Status eines Opfers zu erhalten.

X. b) 4. Im Rahmen eines Verfahrens auf UMA anwendbare spezifische Massnahmen Zusammenarbeit mit den verschiedenen zuständigen Behörden In Zusammenarbeit mit dem Föderalen Öffentlichen Dienst Auswärtige Angelegenheiten, Aussenhandel und Entwicklungszusammenarbeit und dem Ausländeramt (im Folgenden "die zuständigen Behörden" genannt) trifft der Vormundschaftsdienst die erforderlichen Massnahmen, um Identität und Staatsangehörigkeit eines UMA und die Tatsache, dass er unbegleitet ist, festzustellen. Diese Behörden unternehmen alles in ihrer Macht Stehende, um so schnell wie möglich seine Angehörigen ausfindig zu machen.

Besonderheiten des Verfahrens Während der Bedenkzeit erhalten UMA unverzüglich eine Registrierungsbescheinigung.

In Absprache mit dem Vormund (13) beantragt das spezialisierte Aufnahmezentrum dieses Aufenthaltsdokument bei der Abteilung Menschenhandel des Ausländeramtes. Diese Abteilung gibt der Gemeindeverwaltung daraufhin die entsprechenden Anweisungen, damit dem Vormund des UMA dieses Aufenthaltsdokument mit einer Gültigkeitsdauer von höchstens drei Monaten ausgestellt wird.

Der Magistrat der Staatsanwaltschaft wird der Abteilung Menschenhandel des Ausländeramtes seine Stellungnahme mitteilen. Ist er nicht in der Lage, seine Stellungnahme mitzuteilen, kann die Registrierungsbescheinigung ein einziges Mal für einen neuen Zeitraum von höchstens drei Monaten verlängert werden. Die Abteilung Menschenhandel des Ausländeramtes informiert das spezialisierte Aufnahmezentrum darüber.

Ist ein mutmassliches Opfer von Menschenhandel und/oder von bestimmten schwereren Formen von Menschenschmuggel ein UMA, wendet der Magistrat der Staatsanwaltschaft sich an den Jugendmagistrat, der mit der Begleitung des UMA beauftragt ist.

Im Hinblick auf eine gute Abstimmung im Rahmen der Untersuchung zur Identifizierung eines UMA als mutmassliches Opfer können sich die Polizeidienste und der Magistrat der Staatsanwaltschaft, die die Akte "Menschenhandel" bearbeiten, falls notwendig und zum Wohl des Kindes ebenfalls an den Vormund wenden.

Für die Identifizierung eines potenziellen Opfers von Menschenhandel und/oder von bestimmten schwereren Formen von Menschenschmuggel und für die diesbezügliche Untersuchung greift der Magistrat der Staatsanwaltschaft auch auf spezialisierte Polizeibedienstete der Föderalen oder Lokalen Polizei zurück. Der Magistrat der Staatsanwaltschaft stützt sich auf die Hinweise, das Profil der aufgegriffenen Person und die gesammelten Indizien, um zu entscheiden, ob der Status eines Opfers von Menschenhandel und/oder von bestimmten schwereren Formen von Menschenschmuggel zeitweilig zuerkannt wird. In diesem Zusammenhang wird die besondere Schutzbedürftigkeit Minderjähriger berücksichtigt, die nicht so schnell zur Zusammenarbeit bereit sind.

Im Rahmen der Zuerkennung des vorläufigen Status eines Opfers von Menschenhandel und/oder von bestimmten schwereren Formen von Menschenschmuggel berücksichtigt der Magistrat der Staatsanwaltschaft die besondere Schutzbedürftigkeit Minderjähriger, wenn er die unter Punkt VII des Rundschreibens erwähnten fünf Fragen beantwortet.

Zu diesem Zweck können die Magistrate sämtliche zweckdienlichen Informationen über den Jugendlichen und seine Situation bei seinem Vormund oder beim Aufnahmezentrum, in dem er untergebracht ist, einholen.

Zugang zu Unterricht und Sozialhilfe Minderjährige haben Zugang zum Unterricht und ein Anrecht auf Sozialhilfe des ÖSHZ. Seit dem 1. Januar 2008 haben sie gemäss der im Gesetz vom 13. Dezember 2006 (14) und im Königlichen Erlass vom 3.

August 2007 (15) vorgesehenen Bestimmung ebenfalls ein Anrecht auf eine Kranken- und Invalidenversicherung.

Rückkehr Ist das mutmassliche Opfer ein Minderjähriger, der in sein Herkunftsland zurückkehren möchte, nimmt das spezialisierte Aufnahmezentrum in Absprache mit seinem Vormund mit der Internationalen Organisation für Migration (IOM) oder einer anderen Nichtregierungsorganisation Kontakt auf, um seine freiwillige Rückkehr zu organisieren.

Einstellung des Verfahrens Ist das mutmassliche Opfer ein UMA, wird die besondere Schutzbedürftigkeit des Minderjährigen berücksichtigt.

Wenn dieses Verfahren nicht mehr auf den UMA angewandt wird, weil er die Bedingungen nicht mehr erfüllt, wird dem Vormund eine Anweisung zur Rückführung (Anlage 38) ausgestellt, damit er die erforderlichen Massnahmen für die Rückführung seines Mündels trifft.

Trifft der Vormund keine Massnahmen für die Rückführung seines Mündels in dessen Herkunftsland oder das Land, in dem ihm der Aufenthalt gestattet ist, kann der Vormund beantragen, dass das Rundschreiben vom 15. September 2005 (16) auf sein Mündel angewandt wird. XI. Evaluation des Rundschreibens Vorliegendes Rundschreiben ist innerhalb vierundzwanzig Monaten nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt Gegenstand einer Evaluation durch das Interministerielle Koordinationsbüro zur Bekämpfung des Menschenschmuggels und des Menschenhandels.

XII. Rolle und Zuständigkeiten bestimmter Dienste Rolle der Abteilung Menschenhandel des Ausländeramtes Diese Abteilung ist für die Überprüfung der Ausstellung von Dokumenten in Anwendung des in den Artikeln 61/2 bis 61/5 des Gesetzes vom 15.

Dezember 1980 festgelegten Verfahrens zuständig.

Sie ist die einzige Behörde, die befugt ist, eine Stellungnahme des Magistrats der Staatsanwaltschaft zu beantragen und der Gemeindeverwaltung Anweisungen zur Ausstellung von Dokumenten zu geben.

Rolle des Zentrums für Chancengleichheit und Bekämpfung des Rassismus Das Zentrum für Chancengleichheit und Bekämpfung des Rassismus ist mit der spezifischen Aufgabe beauftragt, die Politik zur Bekämpfung des Menschenschmuggels und des Menschenhandels zu fördern, zu koordinieren und zu überwachen. Die Aufgaben des Zentrums sind im Königlichen Erlass vom 16. Mai 2004 (17) dargelegt.

Rolle der spezialisierten Aufnahmezentren Die Aufnahmezentren und die multidisziplinären Teams dieser Zentren (Erzieher, Sozialarbeiter, Kriminologen, ...) betreuen Opfer von Menschenhandel und/oder von bestimmten schwereren Formen von Menschenschmuggel. Diese Opfer werden von verschiedenen Diensten überwiesen, die im Gesetz vom 15. Dezember 1980 erwähnt sind, oder haben sich spontan gemeldet. Neben der Aufnahme und der stationären oder ambulanten Betreuung sind die Aufnahmezentren auch für folgende drei Arten der Betreuung zuständig: 1) Psychosoziale und medizinische Hilfe Die spezialisierten Aufnahmezentren helfen Opfern, das Erlebte und die erlittenen Traumata zu bewältigen, und ermutigen sie, ihre aktuellen Lebensumstände optimal in den Griff zu bekommen.Zusammen mit den Opfern wird eine realistische Zukunftsplanung erarbeitet. Dies bedeutet zum Beispiel, dass Opfer bei ihrer Einschreibung für Sprachkurse oder eine Berufsausbildung oder bei der aktiven Suche nach Arbeit unterstützt werden. 2) Administrative Betreuung Nur spezialisierte Aufnahmezentren sind befugt, die Ausstellung von Dokumenten in Zusammenhang mit dem Status eines Opfers von Menschenhandel und/oder von bestimmten schwereren Formen von Menschenschmuggel und die Verlängerung oder Erneuerung dieser Dokumente bei der Abteilung Menschenhandel des Ausländeramtes zu beantragen.Ein Opfer oder sein Beistand kann einen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis für unbestimmte Dauer jedoch direkt bei dieser Abteilung einreichen oder das spezialisierte Aufnahmezentrum bitten, diesen Antrag einzureichen.

Möchte ein Opfer in sein Herkunftsland zurückkehren, nimmt das spezialisierte Zentrum mit der IOM (Internationale Organisation für Migration) Kontakt auf, um die freiwillige Rückkehr des Opfers zu organisieren. Falls notwendig werden Angehörige vor Ort oder lokale Organisationen kontaktiert, damit das Opfer aufgenommen und unterstützt wird. 3) Rechtlicher Beistand Im Laufe eines Gerichtsverfahrens in Bezug auf Taten im Bereich Menschenhandel und/oder bestimmte schwerere Formen von Menschenschmuggel gewährleisten die Zentren die Verteidigung der Rechte und Interessen der Opfer.Dies geschieht, indem sie die Opfer informieren und ihnen den Beistand eines Rechtsanwalts anbieten. So können Opfer in Kenntnis der Sachlage entscheiden, ob sie als Zivilpartei auftreten. Auch die spezialisierten Aufnahmezentren Pag-Asa, Sürya und Payoke können entweder in eigenem Namen oder im Namen des Opfers als Zivilpartei auftreten. Diese Zentren sind nämlich befugt, vor Gericht aufzutreten.

Rolle des Magistrats der Staatsanwaltschaft Der Magistrat der Staatsanwaltschaft ist die einzige Behörde, die den Status eines Opfers von Menschenhandel und/oder von bestimmten schwereren Formen von Menschenschmuggel vorläufig zuerkennen kann. Bei der vorläufigen Zuerkennung dieses Status stützt er sich auf die Auskünfte, die die Polizei- und Inspektionsdienste auf der Grundlage der Hinweise, des Profils der aufgegriffenen Person und der gesammelten Indizien erteilen.

Nur der Magistrat der Staatsanwaltschaft kann die Abteilung Menschenhandel des Ausländeramtes davon in Kenntnis setzen, dass ein Opfer die in Artikel 61/3 § 2 oder 61/4 § 1 des Gesetzes vom 15.

Dezember 1980 vorgesehenen Bedingungen erfüllt. Gleichzeitig erhält auch das Opfer diese Information.

Während der Ermittlung in Sachen Menschenhandel und Menschenschmuggel steht der Magistrat der Staatsanwaltschaft in regelmässigem Kontakt mit den Polizei- und Inspektionsdiensten, den spezialisierten Aufnahmezentren und seinen Kollegen der Staatsanwaltschaft und/oder des Auditorats, sodass Informationen ausgetauscht und vervollständigt werden können und sie über alle erforderlichen Elemente verfügen können. So können die Polizei- und Inspektionsdienste über die Elemente in Kenntnis gesetzt werden, die für den weiteren Verlauf der Ermittlungen zweckdienlich sein können. Auf der Grundlage der Ermittlung und des Feedbacks der spezialisierten Aufnahmezentren beurteilt der Magistrat der Staatsanwaltschaft regelmässig, ob eine Person noch über den Status eines Opfers verfügen kann.

Nimmt ein potenzielles Opfer von Menschenhandel und/oder von bestimmten schwereren Formen von Menschenschmuggel direkt mit einem spezialisierten Aufnahmezentrum Kontakt auf oder verweist ein Sozialdienst oder ein anderer Dienst es an ein spezialisiertes Aufnahmezentrum, setzt das Zentrum den Magistrat der Staatsanwaltschaft und/oder die Polizei- oder Inspektionsdienste unverzüglich davon in Kenntnis. Diese Kontaktaufnahme darf sich auf keinerlei Weise nachteilig auf die Bedenkzeit auswirken, auf die ein Opfer ein Anrecht hat.

Der Magistrat der Staatsanwaltschaft greift auf spezialisierte Polizeibedienstete der Föderalen oder Lokalen Polizei zurück, um ein potenzielles Opfer von Menschenhandel und/oder von bestimmten schwereren Formen von Menschenschmuggel zu identifizieren. Der Magistrat der Staatsanwaltschaft stützt sich auf die Feststellungen dieser Polizeibediensteten und die Auskünfte, die das Zentrum unter Berücksichtigung des Berufsgeheimnisses und der Berufspflichten erteilt.

Werden die Taten auf dem Staatsgebiet anderer (Mitglied-)Staaten begangen, nimmt der Magistrat der Staatsanwaltschaft oder der vom Magistrat der Staatsanwaltschaft damit beauftragte Polizei- und Inspektionsdienst regelmässig mit den Gerichtsbehörden oder den Polizei- und Inspektionsdiensten dieser (Mitglied-)Staaten Kontakt auf, und zwar über die geeigneten Kanäle (Eurojust, Europol, Interpol, Föderalstaatsanwaltschaft, Zentraler Dienst Menschenhandel, Verbindungsbeamte im Ausland). Diese Kanäle ermöglichen es auch, auf der Grundlage der Namen der Täter, der angewandten Methoden, der Namen der Opfer usw. Verbindungen zwischen der geführten Untersuchung und Untersuchungen in anderen Ländern herzustellen. Sie ermöglichen auch die Gewährleistung einer internationalen Koordination.

Für die Vorbereitung umfassenderer Kontrollen arbeitet der Magistrat der Staatsanwaltschaft für eine optimale Identifizierung potenzieller Opfer von Menschenhandel und/oder von bestimmten schwereren Formen von Menschenschmuggel mit den spezialisierten Aufnahmezentren zusammen.

Brüssel, den 26. September 2008 Der Vizepremierminister und Minister der Justiz und der Institutionellen Reformen J. VANDEURZEN Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung und der Chancengleichheit Frau J. MILQUET Die Vizepremierministerin und Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Frau L. ONKELINX Der Vizepremierminister und Minister des Innern P. DEWAEL Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen und der Institutionellen Reformen D. REYNDERS Die Ministerin der Migrations- und Asylpolitik Frau A. TURTELBOOM Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten K. DE GUCHT Für das Kollegium der Generalprokuratoren: Der Vorsitzende des Kollegiums, Generalprokurator beim Appellationshof in Mons Cl. MICHAUX Der Generalprokurator beim Appellationshof in Lüttich C. VISART de BOCARME Der Generalprokurator beim Appellationshof in Gent Fr. SCHINS Der Generalprokurator beim Appellationshof in Antwerpen Y. LIEGEOIS Der Generalprokurator beim Appellationshof in Brüssel M. DE LE COURT Fussnoten (1) Gesetz vom 15.September 2006 zur Abänderung des Gesetzes vom 15.

Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern (Belgisches Staatsblatt vom 6. Oktober 2006, deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 1. Juni 2007).(2) Königlicher Erlass vom 27.April 2007 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern (Belgisches Staatsblatt vom 21. Mai 2007, deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 12. März 2008). (3) Mutmassliches Opfer: Person, für die es Hinweise gibt, dass es sich um ein Opfer handelt.(4) Ministerielles Rundschreiben vom 27.Januar 1998 über den von den Beamten der Verwaltungspolizei oder der Gerichtspolizei erstellten administrativen Kontrollbericht über Ausländer. (5) Minderjährige, die von ihren Eltern begleitet werden, erhalten denselben Status wie ihre Eltern.(6) Einschliesslich Belgiern, die aufgrund des Gegenstandes des vorliegenden Rundschreibens nicht darin erwähnt sind.(7) Menschenschmuggel: Artikel 77bis des vorerwähnten Gesetzes vom 15. Dezember 1980 definiert Menschenschmuggel als die Taten, durch die jemand auf gleich welche Art und Weise dazu beiträgt, entweder unmittelbar oder über eine Mittelperson einer Person, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ist, die Einreise ins, die Durchreise durchs oder den Aufenthalt im Staatsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates eines Belgien bindenden internationalen Abkommens über die Überschreitung der Aussengrenzen unter Verstoss gegen die Rechtsvorschriften dieses Staates zu ermöglichen, um sich einen mittelbaren oder unmittelbaren Vermögensvorteil zu verschaffen. (8) Siehe Begriffsbestimmung des unbegleiteten minderjährigen Ausländers (UMA) unter Punkt X Buchstabe b).(9) Ein potenzielles Opfer ist eine Person, der ein vor Ort tätiger Bediensteter an einem gefährlichen Ort begegnet oder die sich in einem Gefahrenbereich befindet, der mit Menschenhandel und/oder bestimmten schwereren Formen von Menschenschmuggel in Zusammenhang gebracht wird.(10) Rundschreiben vom 23.April 2004 über die Karte "Unbegleiteter minderjähriger Ausländer" (Belgisches Staatsblatt vom 30. April 2004, deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 16. September 2004), abgeändert durch das Rundschreiben vom 25. Juli 2008 zur Abänderung des Rundschreibens vom 23. April 2004 über die Karte "Unbegleiteter minderjähriger Ausländer" (Belgisches Staatsblatt vom 13. August 2008, deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 15. Januar 2009). (11) Person, die achtzehn Jahre oder älter ist.(12) Vormundschaftsdienst: Dienst, der beim Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz eingerichtet worden ist und gemäss Titel XIII Kapitel 6 "Vormundschaft über unbegleitete minderjährige Ausländer" Artikel 3 § 1 des Programmgesetzes vom 24.Dezember 2002 mit der Organisation einer spezifischen Vormundschaft für unbegleitete Minderjährige beauftragt ist. (13) Titel XIII Kapitel 6 "Vormundschaft über unbegleitete minderjährige Ausländer" Artikel 9 § 1 Nr.1 [sic, zu lesen ist: Artikel 9 § 1 Absatz 2 Nr. 1] des Programmgesetzes vom 24. Dezember 2002, abgeändert durch die Programmgesetze vom 22. Dezember 2003 und 27. Dezember 2004.(14) Gesetz vom 13.Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Gesundheit (Belgisches Staatsblatt vom 22.

Dezember 2006, deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 5.

Oktober 2007). (15) Königlicher Erlass vom 3.August 2007 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung (Belgisches Staatsblatt vom 17.

August 2007, deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 19.

Dezember 2008). (16) Rundschreiben vom 15.September 2005 über den Aufenthalt von unbegleiteten minderjährigen Ausländern (Belgisches Staatsblatt vom 7.

Oktober 2005, deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 7. März 2006). (17) Königlicher Erlass vom 16.Mai 2004 über die Bekämpfung des Menschenschmuggels und des Menschenhandels (Belgisches Staatsblatt vom 28. Mai 2004). Administrativer Bericht über die Kontrolle eines Ausländers (1)


: Büro C: 02 793 83 18 +19-22-25-26-29-31 02 793 83 17 +23-27-30

: 02 274 66 11 +12

: Büro C/SIS: 02 793 84 15 +16-17-18

: 02 274 66 46

: BEREITSCHAFTSDIENST (17 U. - 7 U.): 02 793 83 51 +52-53

: 02 274 66 09 +10 oder 02 793 96 50 +51-52

AA-Nummer:

Dem AA nicht bekannt:


Printrak: 02 205 54 90 und 02 793 91 50 +51 ab dem 5. Januar 2009. Die Fingerabdrücke (2) oder andere

biometrische Daten sind erfasst worden: JA-NEIN

Fingerabdrücke: PRINTRAK: JA-NEIN Ergebnis: POSITIV-NEGATIV Fingerabdrücke DGI: JA-NEIN


Protokollnummer:


Feststellungsdienst:

Name des Protokollanten:

:

:


Datum und Uhrzeit der Kontrolle:

Datum und Uhrzeit des Kontakts zum AA: Datum und Uhrzeit des Beschlusses des AA:

Im SIS ausgeschrieben: JA-NEIN

ID/SIS (Nr.):

Stellungnahme N/SIS:

Im IFR ausgeschrieben: JA-NEIN

Überantwortung an die Staatsanwaltschaft: JA-NEIN

Zusätzliche Informationen: JA (3)-NEIN


Gemeinde des Aufgriffs & Postleitzahl:

Umstände des Aufgriffs:

Art der Taten:

Entdeckung auf frischer Tat: JA-NEIN

Geschuldeter Lohn:

Sektor, Bezeichnung und Adresse des Unternehmens und Name des Verantwortlichen:


Gepäck: JA-NEIN Gepäck zurückerhalten: JA-NEIN

Ort der Aufbewahrung des Gepäcks:


IDENTITÄT DES AUSLÄNDERS

Identität festgestellt anhand von:

Geschlecht: männlich-weiblich

Name und Vorname:


Alias:

Staatsangehörigkeit:

Geburtsdatum und -ort:

Herkunftsland und -gemeinde und Adresse (Wohnort):

Adresse (Wohnort) in Belgien und/oder Identität der Person, bei der der Betreffende sich aufhält:

Muttersprache:

Andere Sprache:

Existenzmittel: JA-NEIN

Grund des Aufenthalts:

Name und Vorname des Vaters:

Geburtsdatum und -ort des Vaters:


Mädchenname und Vorname der Mutter:


Geburtsdatum und -ort der Mutter:


Name und Vorname der Begleitperson:


Adresse (Wohnort):


Verwandtschaftsverhältnis/Beziehung:


Familienmitglied in Belgien

Name und Vorname:

Geschlecht: männlich-weiblich

Geburtsdatum und -ort:

Staatsangehörigkeit:

Adresse (Wohnort):


Verwandtschaftsverhältnis/Beziehung:


DOKUMENT (Eine Kopie des Dokuments und des eventuellen Visums ist dem Ausländeramt zu übermitteln.)

(4) Reisepass/Nachgeahmter Reisepass/Gefälschter Reisepass/Auf betrügerische Weise erhaltener Reisepass/Personalausweis/ Aufenthaltsschein eines anderen Landes/Andere (5)

Staatsangehörigkeit (6):

Nummer des Dokuments:

Ausstellungsdatum und -ort:

Gültig bis:

Einreisestempel:Ausreisestempel:

Art des Visums:

Letzter Abfahrtsort:

Transportmittel:

Einreisedatum: Durchreiseland:

Bestimmungsland:


Hinweise auf Menschenhandel und/oder bestimmte schwerere Formen von Menschenschmuggel: JA-NEIN

Das spezialisierte Aufnahmezentrum, mit dem Kontakt aufgenommen wurde (7) : Payoke/Pag-Asa/Sürya


Besondere Informationen

Medizinische Versorgung ist erforderlich: JA-NEIN

Schwangerschaft: JA-NEIN

Behinderung: JA-NEIN

Verwirrtes Auftreten: JA-NEIN

Ansteckende Krankheiten: JA-NEIN


Beschluss AA:

Ort der Inhaftierung:

Überstellung durch:


Fussnoten (1) Gesetz vom 15.Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern. (2) Artikel 30bis §§ 3 und 4 des Gesetzes vom 15.Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern. (3) Informationen oder Dokumente als Anlage beifügen.(4) Zutreffendes umkreisen.(5) Erläuterung.(6) Die verschiedenen Staatsangehörigkeiten angeben, wenn der Ausländer die doppelte Staatsangehörigkeit besitzt. (7) Zutreffendes umkreisen.

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