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Omzendbrief van 25 mei 2016
gepubliceerd op 21 juni 2016

Omzendbrief OOP 42bis betreffende het uitzenden van voetbalwedstrijden op een groot scherm op het Belgische grondgebied en de organisatie van evenementen gelieerd aan voetbal. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2016000393
pub.
21/06/2016
prom.
25/05/2016
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


25 MEI 2016. - Omzendbrief OOP 42bis betreffende het uitzenden van voetbalwedstrijden op een groot scherm op het Belgische grondgebied en de organisatie van evenementen gelieerd aan voetbal. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief OOP 42bis van de Minister van Veiligheid en Binnenlandse Zaken van 25 mei 2016 betreffende het uitzenden van voetbalwedstrijden op een groot scherm op het Belgische grondgebied en de organisatie van evenementen gelieerd aan voetbal (Belgisch Staatsblad van 9 juni 2016).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES Generaldirektion Sicherheit und Vorbeugung - Fußballzelle 25. MAI 2016 - Rundschreiben OOP 42bis in Bezug auf die Übertragung von Fußballspielen auf Großbildleinwand auf belgischem Staatsgebiet und die Durchführung fußballspezifischer Veranstaltungen An den Herrn Präsidenten der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt, beauftragt mit der Ausübung von Zuständigkeiten der Brüsseler Agglomeration An die Frauen und Herren Provinzgouverneure An die Frauen und Herren Bürgermeister An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei 1.Einleitung Die Erfahrungen mit vergangenen großen internationalen Fußballturnieren haben gezeigt, dass solche Ereignisse große Auswirkungen auf unser Land haben.

Es werden allerlei Veranstaltungen an öffentlichen Orten oder auf Privatgelände organisiert, sei es im kleinen Kreis oder im großen Rahmen, auf Initiative der Stadt/Gemeinde oder im Rahmen von Privatinitiativen, ob gewerblich oder nicht. Großveranstaltungen können sicherlich Auswirkungen auf die Mobilität haben, insbesondere wenn es bei einem sportlichen Erfolg zu spontanen Zusammenkünften wie etwa Freudenfeiern kommt.

Vieles wird vom sportlichen Verlauf des Turniers abhängen. In verschiedenen Städten werden Großbildleinwände aufgestellt und fußballspezifische Veranstaltungen organisiert. Die Spiele können in Gruppen verfolgt werden (in Kneipen, auf Terrassen, in Kantinen und Sporthallen beziehungsweise an allen Orten, die hierzu verwendbar sind). In manchen Städten und Gemeinden werden zudem auch Spiele anderer Nationalmannschaften oder Clubs mit Begeisterung verfolgt werden, wenn dort ein Großteil der Bevölkerung aus den betreffenden Ländern stammt und/oder Fans eines dieser Länder oder Clubs ist.

Mit vorliegendem Rundschreibens werden den zuständigen und verantwortlichen Akteuren, an erster Stelle den Bürgermeistern, eine Reihe von Empfehlungen für die Durchführung, das Management und die Begleitung fußballspezifischer Veranstaltungen an die Hand gegeben, insbesondere in Sachen Risikoanalyse und flankierende Maßnahmen.

Ferner werden die Polizeidienste aufgefordert, diese Veranstaltungen bei der täglichen Verwaltung der verwaltungspolizeilichen Informationen zu berücksichtigen sowie die hierfür erforderlichen Auskünfte einzuholen und mit den zuständigen Polizeidiensten (und anderen Diensten) auszutauschen. Mit vorliegendem Rundschreiben wird keinesfalls beabsichtigt, diese Aktivitäten und Veranstaltungen einzuschränken, sondern dafür zu sorgen, dass sie unter sicheren und angenehmen Umständen stattfinden können. Die Vergangenheit hat nämlich gezeigt, dass große Menschenansammlungen - die von den allermeisten Teilnehmern als positiv erlebt werden - auch vielfältige Probleme aufwerfen können und somit einer professionellen Vorbereitung und effizienten Begleitung bedürfen. Verschiedene Städte und Gemeinden können im Rahmen der Durchführung fußballspezifischer Veranstaltungen und der Übertragung von Fußballspielen auf Großbildleinwand mit Großveranstaltungen und fußballspezifischen Verhaltensweisen konfrontiert werden, deren Bewältigung sie nicht gewohnt sind. Hierbei kann es sich einerseits um problematische Situationen handeln, die von einer Minderheit (potenzieller) Unruhestifter ausgelöst werden, um spezifische Belästigungsphänomene oder um bestimmte Formen von (organisierter) Kriminalität. Andererseits kann es sich auch um problematische Situationen aufgrund externer Faktoren (Brand, Gewitter, Hitzewelle usw.) handeln oder um Probleme, die dadurch hervorgerufen werden, dass sich sehr viele Menschen am selben Ort aufhalten (Rempeleien, Gedränge mit Panikausbruch usw.). 2. Mögliche fußballspezifische Veranstaltungen, darunter die Übertragung von Fußballspielen auf Großbildleinwand 2.1 Allgemeines Alle in Sachen Sicherheit zuständigen Partner erfüllen weiterhin ihre normalen Aufgaben, selbst in eventuellen Krisensituationen. In diesem Zusammenhang verweise ich insbesondere auf das Neue Gemeindegesetz, das Gesetz über das Polizeiamt, das Rundschreiben OOP 41 vom 31. März 2014 zur Operationalisierung des Referenzrahmens CP 4 in Sachen vereinbarte Kontrolle des öffentlichen Raums bei Vorfällen, die die öffentliche Ordnung betreffen, und das Rundschreiben CP4 vom 11. Mai 2011 über die vereinbarte Kontrolle des öffentlichen Raums für die auf zwei Ebenen strukturierte integrierte Polizei (B.S. vom 14. Juni 2011; deutsche Übersetzung: B.S. 06.07.2012).

Insbesondere Artikel 11 des Gesetzes über das Polizeiamt kann angewandt werden, auf dessen Grundlage der Minister des Innern und der Gouverneur die Möglichkeit haben, subsidiär die Befugnisse des Bürgermeisters oder der kommunalen Einrichtungen auszuüben, wenn diese ihre Verantwortung willentlich oder unwillentlich nicht wahrnehmen, wenn eine Störung der öffentlichen Ordnung sich auf das Gebiet mehrerer Gemeinden erstreckt oder wenn das Gemeinwohl ihren Einsatz erfordert, obwohl das Ereignis oder die Situation eine einzige Gemeinde betrifft. 2.2 Rolle der lokalen Behörden Die lokalen Behörden müssen, jede für ihren Bereich, eine Risikoanalyse der Veranstaltungen vornehmen. Es ist schwierig einzuschätzen, wie groß das öffentliche Interesse für die geplanten Veranstaltungen und Events sein wird. Und der Erfolg von Freiluftveranstaltungen wird stark von den Witterungsverhältnissen abhängen.

Es obliegt jedem Bürgermeister, alle Informationen einzuholen, die erforderlich sind, um die Situationen, die sich auf dem Gebiet seiner Stadt/Gemeinde ergeben können, und die damit einhergehenden potenziellen Risiken korrekt einzuschätzen. Hierzu kann er sich auf ein multidisziplinäres Formular stützen, das Veranstalter ihrem Antrag (falls ein solcher Antrag gestellt werden muss) beifügen müssen. Der Bürgermeister muss die zu ergreifenden Maßnahmen beurteilen und sie mit den verschiedenen Akteuren besprechen, insbesondere in Bezug auf die geplanten Veranstaltungen und die Gewährleistung der Sicherheit im Allgemeinen. Hierbei lässt er sich sorgfältig beraten. Im Idealfall wird das in den Artikeln 29 und 30 des Königlichen Erlasses vom 16.

Februar 2006 über die Noteinsatzpläne erwähnte Sicherheitsbüro hinzugezogen, das gegebenenfalls um einen lokalen Sachverständigen, der das Verhalten der Fußballfans einzuschätzen weiß, erweitert wird.

Außerdem ist zu berücksichtigen, dass bestimmte Aktivitäten spontan organisiert oder zustande kommen werden. So ist nicht ausgeschlossen, dass Horeca-Betreiber oder bestimmte Veranstalter die Fußballspiele für Kunden oder Passanten auf Großbildschirm zeigen. Dies kann zur Folge haben, dass die betreffende Veranstaltung früher anfängt beziehungsweise länger als vorgesehen dauert oder dass sich zum Beispiel bei einem Straßenverkauf in einer Stadt/Gemeinde viele Menschen vor bestimmten Lokalen drängen. 2.3 Risikoanalyse und Szenarien Da alle fußballspezifischen Veranstaltungen und Aktivitäten - ob einzeln oder zusammen genommen - Einfluss auf die Mobilität und/oder die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung haben können, ist es wichtig, im Vorfeld eine (multidisziplinäre) Risikoanalyse (1) zu erstellen und auf dieser Grundlage Maßnahmen zu bestimmen, die von den verschiedenen Instanzen ergriffen werden müssen. Diesbezüglich ist es wichtig, die für Not- und Krisensituationen erforderlichen Szenarien auszuarbeiten.

Bei der Erstellung einer Risikoanalyse sollten folgende Faktoren berücksichtigt werden: -Größe der betreffenden Stadt/Gemeinde und Tatsache, ob es dort zahlreiche Fußballfans gibt oder nicht, - Anzahl und Art der erwarteten Teilnehmer, - Erfahrung und Sachkenntnis des Veranstalters, - besondere Gegebenheiten am Veranstaltungsort (Evakuierungsmöglichkeiten, Anzahl Horeca-Betriebe in der Umgebung usw.), - lokale Besonderheiten (besondere Risiken in Verbindung mit einer bestimmten Infrastruktur, bestimmten Aktivitäten, bestimmten rivalisierenden Fangruppen usw.), - Art und Besonderheiten der lokalen Bevölkerung, - spezifische Orte, die zum Anziehungspunkt werden können für Freudenfeiern, Gewalttätigkeiten, Spannungen zwischen verschiedenen Gruppen usw., - potenzielle Störungen der öffentlichen Ordnung oder andere Formen von (organisierter) Kriminalität, - Kapazität des verfügbaren Personalbestands und der verfügbaren Mittel, - eventuelle terroristische Bedrohung, in deren Folge die Behörden restriktive Maßnahmen ergreifen können, usw. 2.4 Rechtsrahmen 2.4.1 Allgemeines Für Veranstaltungen auf öffentlichem Eigentum oder auf öffentlich zugänglichem Privatgelände obliegt es wie immer dem Bürgermeister zu beurteilen, ob eine Veranstaltung erlaubt werden soll, und/oder gegebenenfalls zu bestimmen, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit die Sicherheit gewährleistet ist. Zudem ist nicht auszuschließen, dass verschiedene (eher kleine) Initiativen aufgrund ihrer Art und/oder des Ortes, an dem sie veranstaltet werden, keinerlei Form der vorherigen Notifizierung, Zulassung oder Erlaubnis bedürfen.

Obschon Veranstaltungen und Aktivitäten, die im Umfeld von Großbildleinwänden organisiert werden, als fußballspezifische Veranstaltungen angesehen werden können, ist es wichtig zu betonen, dass das Gesetz vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fußballspielen (nachstehend "Fußballgesetz" genannt) hier nicht anwendbar ist. Das bedeutet auch, dass die in diesem Gesetz vorgesehenen Ordner weder als Fußballordner (mit entsprechender Ordnerweste) noch als Freiwillige (ohne Ordnerweste oder mit gleich welcher anderen Weste) eingesetzt werden können, um bestimmte Aufgaben in Sachen Sicherheit zu erfüllen. Gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 13. Januar 2014 zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Mai 2007 zur Schaffung der Funktion eines Ordnungshüters, zur Einrichtung eines Ordnungshüterdienstes und zur Abänderung von Artikel 119bis des neuen Gemeindegesetzes können wohl Ordnungshüter bei bestimmten Veranstaltungen an bestimmten Orten eine Rolle spielen, ähnlich wie Wachleute.

Selbstverständlich finden die üblichen Gesetzes- und Strafbestimmungen weiterhin Anwendung (darunter auch, je nach Veranstaltungsort, die Grundnormen in Sachen Brandschutz, die Allgemeine Arbeitsschutzordnung, die Allgemeine Ordnung für elektrische Anlagen usw.). Den Veranstaltern müssen im Voraus die Anforderungen verdeutlicht werden, denen ein Saal, eine technische Anlage oder eine andere Anlage genügen muss. Dies können nationale Gesetzesbestimmungen sein, aber auch Anforderungen, die nur in einer bestimmten Stadt/Gemeinde beziehungsweise für einen bestimmten Veranstaltungsort gelten. Es versteht sich von selbst, dass alle Personen und Instanzen jederzeit über die erforderlichen gültigen Bescheinigungen/Genehmigungen verfügen müssen, sofern dies gesetzlich oder verordnungsrechtlich verlangt wird. Es obliegt hauptsächlich der lokalen Behörde, die Einhaltung all dieser Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen vor und während einer Veranstaltung zu überprüfen beziehungsweise überprüfen zu lassen.

Wenn Spiele auf Großbildleinwand gezeigt werden, ist es wichtig, die Inhaber der Rechte (TV-Übertragungsrechte) zu berücksichtigen. Bei der Bekanntmachung von Veranstaltungen und bei jeder anderen Form der Kommunikation diesbezüglich darf zudem kein Markenname ohne Zustimmung der Inhaber der Rechte an dieser Marke verwendet werden. 2.4.2 Rechtsvorschriften in Sachen kommunale Verwaltungssanktionen (KVS) Städte und Gemeinden haben die Möglichkeit, die in den Artikeln 20 bis 23ter des Fußballgesetzes erwähnten Bestimmungen auf lokaler Ebene umzusetzen und hierfür kommunale Verwaltungssanktionen vorzusehen (zum Beispiel für das Werfen von Gegenständen, die Anstiftung zu Hass und Wut und ganz gewiss die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände anlässlich oder aufgrund einer fußballspezifischen Veranstaltung, darunter beispielsweise die Übertragung von Fußballspielen auf Großbildleinwand) oder andere spezifische Verhaltensweisen, die bei solchen Veranstaltungen zu Belästigungen führen können, in die KVS-Rechtsvorschriften aufzunehmen.

Wie an anderen Stellen des vorliegenden Rundschreibens erwähnt, wird empfohlen, die Verwendung pyrotechnischer Mittel durch Teilnehmer der Veranstaltung aufgrund der damit verbundenen Risiken einzudämmen und zu ahnden, vor allem wenn sich eine große Menschenmenge angesammelt hat und die Personen, die diese Mittel verwenden, sich damit nicht auskennen und bereits eine gewisse Menge Alkohol konsumiert haben. 2.4.3 Rundschreiben SPV05 hinsichtlich der Mobilisierung von Wachleuten und Freiwilligen (Belgisches Staatsblatt vom 1. März 2011) Allgemeines Im Rahmen von Veranstaltungen wird häufig auf professionelle Wachleute von genehmigten Wachunternehmen für die Ausübung bestimmter Überwachungstätigkeiten zurückgegriffen. Dabei geht es hauptsächlich um folgende Tätigkeiten: Überwachung der Anwesenden, Kanalisierung des Publikums, Zugangskontrolle, Freihaltung von Durchgängen, Überwachung von Ausgängen, Überwachung von Podien, Begleitung von Künstlern, Kontrolle von Zugängen zu VIP-Plätzen, Backstage-Kontrolle, Einweisung von Parkplätzen, Bewachung von Anlagen usw. Obschon die Kontrolle von Eintrittskarten keine eigentliche Wachtätigkeit ist, können Wachleute neben ihren eigentlichen Wachtätigkeiten auch diese Tätigkeiten übernehmen.

Veranstaltungen auf öffentlicher Straße Auch wenn es Wachleuten grundsätzlich verboten ist, auf öffentlicher Straße oder an öffentlichen Orten Überwachungstätigkeiten auszuüben (2), sind im Gesetz zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit einige Ausnahmen vorgesehen. So können sie auf öffentlicher Straße, wo eine Veranstaltung stattfindet, und für die Dauer dieser Veranstaltung das Verhalten von Personen überwachen, und zwar unter folgenden kumulativen Bedingungen (3): - Die Verwaltungsbehörde verfügt nicht über Hinweise, dass die öffentliche Ordnung gestört sein wird. - Eine Polizeiverordnung bestimmt die Grenzen des Überwachungsbereichs und die Dauer/Häufigkeit der Überwachung und enthält die Angaben des eingesetzten Wachunternehmens. - Beginn und Ende des Überwachungsbereichs werden durch ein durch Ministeriellen Erlass (4) festgelegtes Hinweisschild angegeben.

Kontrolle von Kleidung und Gütern Eine besondere Form der Personenkontrolle ist die Kontrolle von Kleidung und Gütern. Das Gesetz zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit verbietet solche Kontrollen am Zugang zu einem Ort, außer wenn sie dazu dienen, Waffen oder gefährliche Gegenstände zu entdecken, deren Mitnahme an einen Ort den ordnungsgemäßen Verlauf der Veranstaltung stören oder die Sicherheit der Anwesenden gefährden kann.

Derartige Kontrollen unterliegen jedoch folgenden kumulativen Bedingungen (5): a. Der Bürgermeister hat solchen Kontrollen zugestimmt.b. Sie werden ausschließlich von Wachleuten desselben Geschlechts wie die kontrollierte Person durchgeführt.c. Sie werden nur durchgeführt, wenn die betreffenden Personen sich den Kontrollen freiwillig unterziehen;es darf also keine Form von Zwang ausgeübt werden. d. Sie bestehen ausschließlich aus einer oberflächlichen Abtastung der Kleidung der Person und aus einer Kontrolle der von ihr vorgelegten Gegenstände, die sie bei sich oder in ihrem Handgepäck trägt.e. Sie beziehen sich ausschließlich auf Güter, die im Hinblick auf das gesetzliche Ziel relevant sind.Sie sind also ausschließlich darauf ausgerichtet, Waffen / gefährliche Gegenstände zu entdecken, und betreffen also nicht Fotoapparate oder Aufnahmegeräte. Die Wachperson kann jedoch auf ein eventuelles Verbot dieser Geräte verweisen, jedoch nicht aktiv danach suchen. f. Sie finden nicht systematisch statt, sondern werden nur durchgeführt, wenn aufgrund des Verhaltens des Betroffenen, aufgrund materieller Indizien oder aufgrund der Umstände triftige Gründe für die Annahme bestehen, dass diese Person eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand mit sich führen könnte (Beispiel: Löst ein Türrahmen-Metalldetektor einen Alarm aus, muss der Rucksack oder die Person kontrolliert werden = nicht systematische Kontrolle und somit erlaubt). Wachleute können jedem, der sich diesen Kontrollen widersetzt, den Zugang verweigern. 2.5 Empfehlungen für flankierende Maßnahmen 2.5.1 Kontext Im Folgenden ist eine Reihe von Empfehlungen aufgelistet, die je nach Größe und Ort der Veranstaltung den lokalen Behörden bei der Ausarbeitung einer multidisziplinären Risikoanalyse und der Festlegung der zu ergreifenden Maßnahmen dienlich sein können. Bereits hier ist es wichtig zu wissen, ob es sich um ein "Indoor"-Event oder eine Freiluftveranstaltung handelt, ob der Veranstaltungsort eingegrenzt ist, wie groß das erwartete Interesse der Öffentlichkeit ist usw.

Einige dieser Empfehlungen können sich selbst dann als nützlich erweisen, wenn keine sogenannte Großbildleinwand vorhanden ist. So ist es bei einem wichtigen Sieg durchaus möglich, dass sich nach dem Spiel zahlreiche Fans an einem (meist) zentral gelegenen Ort der Stadt/Gemeinde versammeln oder dass es vor verschiedenen, nebeneinander liegenden Kneipen, die auf ihrer Terrasse das Spiel auf Fernsehern zeigen, zu einer Ansammlung von Zuschauern kommt, ganz ohne Großbildleinwand.

Aufgrund der vielen verschiedenen Arten von Bildschirmen, Fernsehern und sonstigen Anlagen ist es eigentlich unmöglich, eine schlüssige Definition des Begriffs "Großbildleinwand" festzulegen. Die nachstehenden Empfehlungen sollten als "Instrumentarium" angesehen werden, von dem die lokalen Behörden, wenn sie für eine Veranstaltung, im Zuge deren eine große Menschenmenge in der Stadt/Gemeinde erwartet werden kann, Gebrauch machen können, um ihre Risikoanalyse zu erstellen und die zu ergreifenden Maßnahmen festzulegen.

Für die Beurteilung, ob fußballspezifische Veranstaltungen und die Übertragung von Fußballspielen auf Großbildleinwand erlaubt werden sollen, wird in Bezug auf die Erstellung der Risikoanalyse und die Festlegung der zu ergreifenden Maßnahmen empfohlen, Folgendes zu berücksichtigen: 2.5.2 Veranstalter - Bei einer im Voraus geplanten Veranstaltung muss stets klar sein und schriftlich festgehalten sein, wer der Veranstalter ist. Ebenfalls schriftlich festzulegen sind die Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten dieses Veranstalters und der Rettungs- und Einsatzdienste sowie die Zusammenarbeit zwischen all diesen Partnern.

Hierbei kann wie für die in Artikel 5 des Fußballgesetzes vorgesehene Vereinbarung vorgegangen werden. - Kommerzielle Erwägungen dürfen niemals über die Sicherheit gestellt werden. - Die von einem Privatveranstalter ergriffenen Initiativen dürfen nicht zu unverhältnismäßigen Sicherheitsvorkehrungen zu Lasten und auf Kosten der Gesellschaft führen. Die tägliche Arbeit der Polizei darf ebenfalls nicht darunter leiden. Kapazitätsprobleme sind nach Möglichkeit zu vermeiden. Vor diesem Hintergrund wird empfohlen, dass der Veranstalter besonders bei kommerziellen Veranstaltungen zumindest eigenes Sicherheitspersonal vorsieht, und zwar gemäß den geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere dem Gesetz zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit. - Im Rahmen einer integralen und integrierten Sicherheitspolitik ist es wichtig, eine multidisziplinäre Vorgehensweise zu wählen, mit der ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der körperlichen Unversehrtheit der anwesenden Personen, den Interessen und Nöten der Anwohner, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Schaffung einer gastfreundlichen und angenehmen Umgebung für die Teilnehmer der Veranstaltung angestrebt wird. - Obwohl das Ziel solcher Veranstaltungen die Stärkung des sozialen Zusammenhalts ist, kann es sein, dass auf der Grundlage einer eingehenden multidisziplinären Risikoanalyse bestimmte Veranstaltungen verboten oder verschiedene restriktive Maßnahmen auferlegt werden, wenn aus dieser Analyse hervorgeht, dass eine tatsächliche Gefahr von Zwischenfällen, Störungen der öffentlichen Ordnung oder Unregelmäßigkeiten besteht. Dennoch sollten insbesondere in den größeren Städten einige typische Phänomene bei Fußballspielen (übermäßiger Alkoholgenuss, antisoziales Verhalten, Rivalitäten zwischen Fangruppen usw.) - die auch dort auftreten können, wo fußballspezifische Veranstaltungen stattfinden oder wo Fußballspiele auf Großbildleinwand gezeigt werden - und der eventuelle Profilierungsdrang mancher Risikogruppen oder -personen in die Risikoanalyse einbezogen werden. - Wenn ein Spiel zweier Länder gezeigt wird, aus denen ein großer Teil der Bevölkerung eines bestimmten Stadtteils stammt, und es zwischen diesen Gruppen Spannungen gibt, dann sollten - sofern die Veranstaltung erlaubt wird - im Rahmen der Risikoanalyse eventuell mehrere Großbildleinwände vorgesehen werden, damit die Fangruppen getrennt werden können. 2.5.3 Mindestsicherheitsvorkehrungen Vision der Behörden Toleranzgrenzen und Muster für den Umgang mit den Teilnehmern an der Veranstaltung sind vorzugsweise in einem Visionspapier festzuhalten, das auf lokaler Ebene unter der Zuständigkeit der lokalen Behörden verfasst wird. Hierbei müssen besonders die typischen Verhaltensweisen berücksichtigt werden, die bei solchen Veranstaltungen schnell zu Spannungen, Frust und schließlich Eskalation führen können, beispielsweise das Werfen von Gegenständen (vor allem Bierdosen), das Sitzen auf jemandes Schultern, wiederholte Rempeleien, ständiges Trompeten oder Trommeln, Wildpinkeln, Drogenkonsum usw.

Allgemeine Sicherheit - Erlaubnis oder Verbot des Verkaufs und/oder Konsums alkoholischer Getränke (möglichst mit Unterscheidung nach Alkoholgehalt) und der Verwendung von Glasbehältnissen (nebst Vereinbarungen mit den Inhabern der Stände auf der Veranstaltung sowie den Hotels, Gaststätten, Night Shops usw. in der Umgebung), - Ausarbeitung eines Verfahrens für den Fall, dass verdächtige Gegenstände, Personen oder Vorgänge ausgemacht werden, - Vorhandensein oder Nichtvorhandensein von Überwachungskameras, Absprachen, wer diese Kameras bedient, usw., - Bestimmung des Sicherheitsbeauftragten des Veranstalters sowie der Verantwortlichen bei Polizei, Feuerwehr und medizinischen Diensten (sowohl für die Vorbereitung der Veranstaltung als auch vor Ort während der Veranstaltung) und Festlegung der Art und Weise der Zusammenarbeit (integrierte Kommandostruktur), - Anzahl und Verteilung der Aufgaben zwischen den anwesenden (privaten und öffentlichen) Sicherheitsleuten, - Vorhandensein aller erforderlichen Versicherungen und Genehmigungen.

Multidisziplinäre Vorgehensweise - Noteinsatzplanung - Vereinbarungen mit den medizinischen Diensten und den Feuerwehrdiensten in Sachen Einsatz von Personal und Mitteln. Die Kommission für Dringende Medizinische Hilfe kann von Amts wegen oder auf Antrag der Provinzial- und Gemeindebehörden im Hinblick auf die Vorbereitung auf Risikoveranstaltungen Stellungnahmen in Bezug auf die Organisation der dringenden medizinischen Hilfe abgeben (siehe Artikel 7 § 2 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 10. August 1998 zur Einsetzung der Kommissionen für Dringende Medizinische Hilfe), - Vereinbarungen in Sachen Informationsaustausch zwischen allen beteiligten Parteien und Art und Weise dieses Informationsaustauschs (vor und während der Veranstaltung), - Vereinbarungen in Sachen Koordinierungsversammlung, Briefing und Debriefing sowie zur Gewährleistung, dass die aus einer Veranstaltung gewonnenen Erkenntnisse bei der nächsten Veranstaltung unmittelbar umgesetzt werden, - Festlegung (und ständiges Freihalten) der Stellplätze und Zufahrtswege für die Rettungs- und Einsatzdienste, - Vereinbarungen darüber, wer wofür verantwortlich ist, insbesondere im Fall einer problematischen Situation oder einer Krise (sowie über Zusammensetzung und Versammlungsort des multidisziplinären Teams, das gegebenenfalls mit der Bewältigung einer Krise beauftragt ist), - Noteinsatz- und Evakuierungsszenario für die Veranstaltung (den Veranstaltungsort), - Mittel für Mitteilungen des Veranstalters und der Rettungs- und Einsatzdienste an das Publikum (mindestens ein System für öffentliche Durchsagen, aber möglichst auch eine separate Anzeigetafel für visuelle Kommunikation) und eine Alternative, falls dieses System nicht verwendbar ist, - Vereinbarungen über eine vorherige Überprüfung des Veranstaltungsorts, insbesondere um sicherzustellen, dass die Zufahrtswege für die Rettungs- und Einsatzdienste frei sind und sich auf den Räumungswegen kein Hindernis befindet (in Verbindung mit Absprachen zur Durchführung einer regelmäßigen Kontrolle während der eigentlichen Veranstaltung), - im Fall eines vorübergehenden oder definitiven Ausfalls einer Großbildleinwand (vor und/oder während der Veranstaltung) zu befolgendes Szenario, - Entscheidungsverfahren für einen eventuellen Ausfall einer Freiluftveranstaltung, wenn beispielsweise schwere Gewitter angekündigt sind.

Veranstaltung - Ort - Zugang - Höchstanzahl Personen, die am Veranstaltungsort zugelassen werden können, und eventuelle Maßnahmen, um diese Zahl nicht zu überschreiten, - Öffnungs- und Schließzeiten (Beginn- und Endzeitraum) der Veranstaltung, - eventuelle Eingrenzung des Veranstaltungsorts (selbst wenn der Veranstaltungsort nicht physisch eingegrenzt ist, muss schriftlich klar festgelegt werden, bis wo die Verantwortung des Veranstalters reicht), - eventuelle Erhebung eines Eintrittsgelds, Durchführung eines Vorverkaufs oder jede andere Verteilung von Eintrittskarten, - eventuelle Zugangskontrolle (mit Spezifizierung des Verantwortlichen), - eventuelle Festlegung einer Hausordnung (für geschlossene Orte) und ihres Inhalts, insbesondere in Bezug auf verbotene Gegenstände (Gläser, Flaschen, Feuerwerkskörper, rassistische oder diskriminierende Gegenstände und Symbole usw.), - eventuelle Anbringung von Absperrgittern, um zu großes Gedränge zu verhindern.

Vorbeugung - Maßnahmen gegen Phänomene wie zum Beispiel Taschendiebstahl, die typischerweise bei großen Menschenansammlungen auftreten, - Vereinbarungen und zu ergreifende Maßnahmen für den Fall, dass verdächtige Personen oder Gegenstände ausgemacht werden, - Maßnahmen, um den Durchgangsverkehr von der Veranstaltung zu trennen (während der gesamten Veranstaltung und möglichst zusätzliche spezifische Maßnahmen für den Verkehrsfluss danach).

Pyrotechnische Gegenstände Veranstaltern wird geraten, die individuelle Benutzung von pyrotechnischen Gegenständen zu verbieten. Sollte dennoch eine solche Erlaubnis für eine allgemeine Benutzung von pyrotechnischen Gegenständen erteilt werden, wird empfohlen, eine professionelle Firma hinzuzuziehen, und zwar gemäß den Modalitäten, die im Voraus mit Polizei und Feuerwehr besprochen worden sind. Zudem muss eine vorherige Konzertierung zwischen den betroffenen Parteien, insbesondere den Rettungs- und Einsatzdiensten, stattfinden, im Hinblick auf eine abschließende Risikoanalyse darüber, ob die Umstände (insbesondere die Witterungsverhältnisse) die Benutzung pyrotechnischer Gegenstände erlauben.

Kommunikation - Vereinbarungen darüber, wer für welche Kommunikation zuständig ist, sowohl bei einem normalen Verlauf der Veranstaltung als auch bei Zwischenfällen oder im Krisenfall, - Vereinbarungen über die eventuelle Nutzung sozialer Medien (wie Twitter oder Facebook), um mit den Teilnehmern vor und während der Veranstaltung zu kommunizieren (Informationen darüber, ob Taschendiebe ihr Unwesen treiben, über die Stellen, an denen nach der Veranstaltung die Busse stehen werden, usw.), - für (Groß-)Veranstaltungen im Rahmen anderer Spiele als die der Roten Teufel ist es möglicherweise von Vorteil, einige Personen vorzusehen, die die Sprache und (Fan-)Kultur der betreffenden Bevölkerungsgruppe kennen.

Sauberkeit - Sanitäranlagen - Vorhandensein ausreichender (sauberer) Sanitäranlagen für Männer, Frauen und Personen mit Behinderungen, - Vorhandensein ausreichender Ess- und Trinkgelegenheiten, - Vereinbarungen über die Verhinderung potenzieller Wurfgeschosse, das Auf- und Einsammeln von Müll, die regelmäßige Leerung der Müllbehälter (falls erforderlich) usw.

Spezifische Phänomene - Zielgruppen - Maßnahmen bei extremer Hitze (beispielsweise die Ausgabe von Wasser) oder drohendem Gewitter, - eventuelle Sonderbestimmungen für gewisse Zielgruppen wie ältere Personen, Kinder, Personen mit Behinderungen (Vorgehensweise, wenn Kinder vermisst werden, Evakuierung von Personen mit Behinderungen usw.).

Mobilität Vereinbarungen mit öffentlichen Verkehrsbetrieben (vor allem bei Großveranstaltungen), um zu bestimmten Stoßzeiten (hauptsächlich nach dem Spiel) beispielsweise zusätzliche Busse, U-Bahnen oder Straßenbahnen vorzusehen, eine zusätzliche Haltestelle in der Nähe des Veranstaltungsorts einzurichten oder auf bestimmten "Problem"-Strecken zusätzliche interne Sicherheitsvorkehrungen zu treffen.

Medien- und Kommunikationsstrategie Für Großveranstaltungen ist es wichtig, eine klare (Medien- und) Kommunikationsstrategie insbesondere in Bezug auf zugelassene Gegenstände, Toleranzgrenzen, eventuelle Konsequenzen bei Fehlverhalten usw. festzulegen, ohne dabei die Grundsätze der Kundenfreundlichkeit und Gastfreundschaft zu beeinträchtigen. Im Rahmen dieser Strategie ist zudem eine spezifische Kommunikation mit den Anwohnern zu führen, um sie über die anstehende Veranstaltung und die eventuell damit einhergehenden zeitweiligen Belästigungen zu informieren. 2.5.4 Terroristische Bedrohung Gilt für das gesamte belgische Staatsgebiet eine ernste (Stufe 3) oder sehr ernste (Stufe 4) Terror-/Extremismus-Warnstufe, von der ebenfalls Menschenansammlungen betroffen sind, dann gilt diese Warnstufe auch in Bezug auf Großbildleinwände, die anlässlich eines Turniers oder einer anderen fußballspezifischen Veranstaltung errichtet werden.

Ist dies nicht der Fall, wird das KOBA anlässlich eines Turniers eine spezifische Bewertung durchführen, um zu beurteilen, ob Großbildleinwände errichtet werden können. Liegen keine neuen konkreten Elemente vor, wird diese Warnstufe in Bezug auf alle errichteten Großbildleinwände gelten.

Wird eine Großbildleinwand anlässlich einer Veranstaltung errichtet, die kein Turnier ist, kann der Korpschef im Zweifelsfall - unbeschadet seiner Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten in Sachen Risikoanalyse - über geeignete Kanäle eine spezifische Beurteilung der Bedrohungslage erwirken.

Gilt für das gesamte belgische Staatsgebiet eine ernste (Stufe 3) oder sehr ernste (Stufe 4) Warnstufe und sind von solchen Veranstaltungen eindeutig Orte betroffen, an denen große Menschenansammlungen stattfinden und die weniger geschützt sind ("Soft Targets"), dann sind nach meiner Auffassung die Umstände vorhanden, aufgrund deren triftige Gründe zu der Annahme bestehen, dass dort Personen anwesend sind, die Waffen oder gefährliche Gegenstände mit sich führen können. Aus diesem Grund darf jede Person einer Kontrolle im Sinne des Gesetzes zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit unterzogen werden.

Wachleute tragen auf diese Weise zur Gewährleistung der allgemeinen Sicherheit der Bürger bei.

Unter folgenden Bedingungen können Wachleute bei fußballspezifischen Veranstaltungen Zugangskontrollen durchführen: - Die Kontrollen dienen dazu, Waffen oder gefährliche Gegenstände zu entdecken. Wachleute dürfen also beispielsweise keine Kontrolle zur Feststellung von Drogen durchführen. - Die Kontrollen werden ausschließlich von Wachleuten desselben Geschlechts wie die kontrollierte Person durchgeführt. - Die Kontrollen werden nur durchgeführt, wenn die betreffenden Personen sich den Kontrollen freiwillig unterziehen; es darf also keine Form von Zwang ausgeübt werden. Möchte eine Person sich nicht kontrollieren lassen, kann ihr der Zugang verweigert werden. - Die Kontrollen bestehen ausschließlich aus einer oberflächlichen Abtastung der Kleidung der Person und aus einer Kontrolle der von ihr freiwillig vorgelegten Gegenstände, die sie bei sich oder in ihrem Handgepäck trägt. Eine Wachperson ist also nicht berechtigt, das Handgepäck der kontrollierten Person zu durchsuchen oder gar die Taschen der Kleidung oder das Handgepäck zu leeren. Sie muss sich darauf beschränken, die kontrollierte Person zu bitten, ihr die Güter, die sich in den Taschen oder im Handgepäck befinden, vorzulegen. - Die Kontrollen finden nur dann statt, wenn aufgrund des Verhaltens des Betreffenden, aufgrund materieller Indizien oder aufgrund der Umstände triftige Gründe für die Annahme bestehen, dass diese Person eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand mit sich führen könnte (Beispiel: Ein Türrahmen-Metalldetektor löst einen Alarm aus, der Rucksack oder die Person wird kontrolliert).

Die Warnstufe kann zudem dazu führen, dass in folgenden Bereichen zusätzliche Maßnahmen getroffen werden: Allgemeine Sicherheit - deutliche Abgrenzung (Absperrung) des Orts, an dem die Veranstaltung stattfinden wird, um Zugangskontrollen zu ermöglichen, - Begrenzung der Anzahl Zugänge, - zusätzliche Zugangskontrollen, - gründliche visuelle Überprüfung ("Sweeping"), bevor der Ort der Öffentlichkeit zugänglich wird, - Verbot, Rucksäcke und große Taschen mitzuführen, - Sensibilisierung der Mitarbeiter des Veranstalters für mögliche Fokuspunkte (verdächtiges Verhalten, zurückgelassenes Paket, ...), - Sicherstellung, dass Mitarbeiter, die Teil der Veranstaltung sind, gut erkennbar sind (Jacke, System farbiger Armbinden, ...), - Mitteilung der getroffenen Maßnahme an die Öffentlichkeit: rechtzeitiges Eintreffen (wegen eventueller zusätzlicher Zugangskontrollen), Verbot, bestimmte Gegenstände mitzuführen, - Kommunikation in Bezug auf die Benutzung von pyrotechnischen Gegenständen und verschiedenen Knallkörpern, wovon dringend abgeraten wird, insbesondere im Fall einer terroristischen Bedrohung, - erhöhte Sichtbarkeit der Polizei am Veranstaltungsort und in der näheren Umgebung, - Parkverbot im unmittelbaren Umfeld des Veranstaltungsorts, - ...

Multidisziplinäre Vorgehensweise - Notfallplanung Deutliche vorherige Vereinbarungen mit Veranstaltern für Reaktionen im Fall einer Evakuierung, einer Bombendrohung, ... 2.5.5 Vorgehensweise der Polizei Risikospezifischer Einsatz Nicht alle fußballspezifischen Veranstaltungen und Aktivitäten erfordern einen Einsatz der Polizeidienste. Die multidisziplinäre Risikoanalyse wird ein wichtiger Indikator sein, um herauszufinden, ob ein Polizeieinsatz notwendig ist. Auf der Grundlage einer ständigen dynamischen Risikoanalyse in den Wochen und Tagen vor der Veranstaltung kann bestimmt werden, wie viele Polizisten im Idealfall eingesetzt werden müssen, wobei der Einsatz im Verhältnis zum eingeschätzten Risiko erfolgt.

Wie immer bei fußballspezifischen Veranstaltungen umfasst die Vorgehensweise der Polizei (wenn denn entschieden wird, die Polizei für eine bestimmte Veranstaltung einzusetzen) vielfältige Aufgaben und Aufträge. Diese Aufgaben und Aufträge sowie die erwartete Haltung und Verhaltensweise der Polizisten vor Ort sind Gegenstand eines Einsatzbefehls und eines Briefings. Eine aktive Interaktion und Kommunikation mit dem Veranstalter und den Teilnehmern an der Veranstaltung ist maßgeblich. Das Ausmachen potenzieller Unruhestifter und das Beobachten potenziell devianter Verhaltensweisen sind ebenfalls wichtige Faktoren, ebenso wie die (freundliche, aber bestimmte) Kommunikation und das Aufzeigen der vorab festgelegten Toleranzgrenzen. Ausgangspunkt für solche Veranstaltungen ist meist ein Gastgeberkonzept. Die Kleidung der eingesetzten Polizisten muss daher je nach Lage und Risikoanalyse angepasst werden. Hierbei muss nach Möglichkeit einer Low-Profile-Präsenz der Vorzug gegeben werden.

Es versteht sich von selbst, dass die Situation bei drohender Störung der Ordnung mit einem dem Risiko angemessenen Einsatz zu deeskalieren ist. Gegebenenfalls müssen auch Beweise gesammelt werden, damit mögliche Unruhestifter zu einem späteren Zeitpunkt verfolgt werden können. Auf jeden Fall sollte dann schnellstmöglich wieder zur Strategie des Dialogs und der Kommunikation zurückgekehrt werden.

Spotter In Zonen, wo sogenannte Fußballspotter tätig sind, können diese Spotter - vor allem wenn aus der Risikoanalyse hervorgeht, dass bei Veranstaltungen zahlreiche Fußballfans der lokalen Fußballmannschaft zu erwarten sind - bei der Begleitung dieser Veranstaltungen selbstverständlich eine wichtige Rolle spielen. Dasselbe gilt für alle anderen Polizisten, die im Umgang mit diversen Formen von Kriminalität oder mit Risikogruppen, die bei solchen Veranstaltungen anwesend sein könnten, vertraut sind.

Mobilität Natürlich können alle Veranstaltungen und Aktivitäten (ob einzeln oder zusammen genommen) erheblichen Einfluss auf den Verkehr einer bestimmten Stadt/Gemeinde haben. Je nach spezifischer Situation auf lokaler Ebene obliegt es den lokalen Behörden und Polizisten, den Verkehr bestmöglich zu regeln. Diesbezüglich ist es insbesondere wichtig, effiziente vorherige Vereinbarungen zu treffen und festzulegen, ob die Stadt/Gemeinde Freudenkorsos oder andere Verkehrsblockaden durch Fans erlaubt, für wie lange, mit welchen flankierenden Maßnahmen usw. In Städten, wo solche Freudenkorsos in der Vergangenheit zu problematischen Situationen geführt haben (beispielsweise aufgrund einer Gegenreaktion einer Gruppe Fans eines anderen Landes oder einer anderen Mannschaft), ist es wichtig, sich darauf vorzubereiten und hierfür ein spezifisches Szenario auszuarbeiten. Wenn aus früheren Erfahrungen bekannt ist, welche Bevölkerungsgruppe möglicherweise solche Korsos abhalten wird und wer hierfür meistens die Initiative ergreift, sollten vorher die erforderlichen Absprachen getroffen werden, damit diese Freudenkundgebungen ohne allzu viele Zwischenfälle ablaufen können. 2.6 Verwaltung polizeilicher Informationen Den lokalen Polizeikorps wird empfohlen, über alle beantragten und erlaubten fußballspezifischen Initiativen (Großbildleinwände), die an öffentlichen Orten oder auf öffentlich zugänglichen Privatgeländen stattfinden, eine Übersicht anzulegen und diese laufend zu ergänzen.

Signifikante Veranstaltungen müssen frühzeitig gemäß den bestehenden Verfahren gemeldet werden (6). Folgende Kriterien können als Leitfaden dienen, um zu bestimmen, welche Veranstaltungen signifikant sind: - Veranstaltungen an öffentlichen Orten oder auf öffentlich zugänglichen Privatgeländen, für die mindestens 1 000 Zuschauer erwartet werden, - Veranstaltungen, für die, unabhängig von der Teilnehmerzahl, laut Risikoanalyse beunruhigende Informationen über die Anwesenheit von Risikogruppen vorliegen und/oder eine spezialisierte Unterstützung durch andere Polizeidienste beantragt wird.

Die rechtzeitige Erstellung einer Risikoanalyse ermöglicht einen raschen Überblick über die zu treffenden Maßnahmen und somit auch über die benötigte Polizeikapazität.

Angesichts der Anzahl gleichzeitig stattfindender Veranstaltungen werden die meisten Polizeikorps Veranstaltungen auf dem Gebiet ihrer Zone bewältigen müssen. Unbeschadet der bestehenden Solidaritätsmechanismen sind die lokalen Behörden aufgefordert, eine Bewältigung der Veranstaltungen auf ihrem Gebiet mit eigenen Kapazitäten anzustreben (mit Ausnahme des eventuellen Einsatzes spezialisierter Mittel).

Polizeizonen, in denen Risikogruppen überwacht werden müssen, sind unabhängig davon, ob auf ihrem Gebiet Veranstaltungen stattfinden oder nicht, aufgefordert, fortwährend Informationen über die Absichten dieser Gruppen zu erfassen, insbesondere mithilfe der Spotter. Die gesammelten Informationen müssen anhand bestehender Verfahren ausgetauscht werden.

Informationen im Vorfeld der Veranstaltung Der Informationszyklus für eine bestimmte Veranstaltung verläuft gemäß den geltenden Richtlinien.

Das Einholen und Analysieren der Informationen ist unerlässlich, um das Maß des Polizeieinsatzes bestimmen zu können.

Im Rahmen der vor der Veranstaltung verfügbaren Informationen können folgende Elemente wichtig sein: - Vision der Behörden und Toleranzgrenzen, - Vereinbarungen mit den Veranstaltern und anderen beteiligten Partnern, - Anzahl und Art der Teilnehmer, (Fan-)Kultur dieser Gruppen, - Anwesenheit von (eventuell rivalisierenden) Risikogruppen, - Zusammensetzung der lokalen Gemeinschaften, - Informationen über den Verkauf von Eintrittskarten, sofern ein Vorverkauf stattfindet, - Risiko, dass in der Menge pyrotechnische Mittel verwendet werden, - aktuelle terroristische Bedrohung.

Informationen während der Veranstaltung Hier ist es unerlässlich, nach einer Bestätigung der wesentlichen Informationen, die im Vorfeld der Veranstaltung gesammelt wurden, zu suchen, damit die Risikoanalyse ständig aktualisiert wird.

Bei Großveranstaltungen muss eine fortwährende Informationserfassung erfolgen und das Verhalten der Menge beobachtet und verfolgt werden.

Auf diese Weise kann schnell, angemessen und zielgerichtet auf deviante Verhaltensweisen reagiert werden und können ernstere Probleme schon im Vorfeld erkannt werden. Wenn sich während der Veranstaltung trotz Risikoanalyse und damit verbundenem Polizeieinsatz herausstellt, dass aufgrund unvorhergesehener Umstände Probleme zu erwarten sind, kann die föderale Reserve je nach Verfügbarkeit angefordert werden.

Die Übermittlung in Echtzeit von Informationen über (potenzielle) Zwischenfälle an die Nationale Kontaktstelle der föderalen Polizei (DAO) (über den Dirco oder das KIZ gemäß den auf lokaler Ebene getroffenen Vereinbarungen) kann wichtig sein, um vorausschauend handeln zu können, indem diese Reserve eventuell verlegt oder eingesetzt wird.

Informationen nach der Veranstaltung Nach Abschluss der Veranstaltung wird, wie in der Richtlinie MFO-3 vorgesehen, ein Bewertungsbericht über die Veranstaltung erstellt, insbesondere in Bezug auf die Anzahl Teilnehmer, die anwesenden Risikogruppen und ihr Verhalten, eventuelle Zwischenfälle und Festnahmen, erste gewonnene Erkenntnisse, die eingesetzten Kräfte usw.

Aufgrund der kurzen Zeitspannen zwischen den verschiedenen Veranstaltungen ist es zudem erforderlich, dass der Nationalen Kontaktstelle der föderalen Polizei (DAO), die für meine Verwaltung die allgemeine Lage überwachen muss, für zentral gemeldete signifikante Veranstaltungen sofort nach der Veranstaltung kurz telefonisch Bericht erstattet wird (7).

Die DAO informiert mindestens die Generaldirektion Krisenzentrum und die Fußballzelle der Generaldirektion Sicherheit und Vorbeugung über jede fußballspezifische Situation, die eine Störung oder Bedrohung der öffentlichen Ordnung darstellt.

Bemerkungen oder Fragen in Bezug auf die Organisation fußballspezifischer Veranstaltungen, unter anderem in Bezug auf die Errichtung von Großbildleinwänden, können Sie der Fußballzelle in meiner Verwaltung übermitteln: cellfoot@ibz.fgov.be.

Der Minister der Sicherheit und des Innern J. JAMBON _______ Fußnoten (1) Ein multidisziplinärer Fragebogen für Veranstalter ist auf der Website des Krisenzentrums verfügbar.(2) Art.1 § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit. Der Gesetzgeber geht von dem Grundsatz aus, dass die öffentliche Straße das Tätigkeitsgebiet der Polizeidienste ist. (3) Art.11 § 3 des Gesetzes zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit. (4) Ministerieller Erlass vom 19.Oktober 2006 zur Bestimmung der Art der Angabe des Beginns und des Endes des in Artikel 11 § 3 des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit erwähnten Überwachungsbereichs. (5) Art.8 § 6bis des Gesetzes zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit. (6) Siehe Gemeinsame Richtlinie MFO-3 vom 14.Juni 2002 des Ministers der Justiz und des Ministers des Innern über die Verwaltung der gerichts- und verwaltungspolizeilichen Informationen. (7) In Punkt 8.2 der Ministeriellen Richtlinie MFO-2 vom 13. April 2012 über den Solidaritätsmechanismus zwischen den Polizeizonen in Bezug auf die Verstärkung für verwaltungspolizeiliche Aufträge ist zudem vorgesehen, dass "der Verantwortliche des Ordnungsdienstes [...] nach einem Ereignis, für das Verstärkung bereitgestellt worden ist, bei der Bereitschaft der DAO nachfragen [wird], ob die Verstärkungskräfte anderweitig benötigt werden, ehe er sie zurückschickt."

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