gepubliceerd op 18 mei 2016
Ministeriële Omzendbrief aangaande de voortgezette opleiding van de operationele personeelsleden van de hulpverleningszones. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
22 FEBRUARI 2016. - Ministeriële Omzendbrief aangaande de voortgezette opleiding van de operationele personeelsleden van de hulpverleningszones. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van de Minister van Veiligheid en Binnenlandse Zaken van 22 februari 2016 aangaande de voortgezette opleiding van de operationele personeelsleden van de hulpverleningszones (Belgisch Staatsblad van 3 maart 2015).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 22. FEBRUAR 2016 - Ministerielles Rundschreiben über die Weiterbildung der Mitglieder des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrter Herr Vorsitzender, vorliegendes Rundschreiben richtet sich an die Hilfeleistungszonen, wie in Artikel 14 des Gesetzes vom 15.Mai 2007 über die zivile Sicherheit erwähnt, und an den Feuerwehrdienst und Dienst für dringende medizinische Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt. Für die Anwendung des vorliegenden Rundschreibens umfasst der Begriff "Mitglieder des Einsatzpersonal der Hilfeleistungszonen" sowohl Berufsfeuerwehrleute als auch freiwillige Feuerwehrleute. 1. Einleitung Alle kommunal organisierten Feuerwehrdienste sind in Hilfeleistungszonen integriert worden. Das Inkrafttreten der Hilfeleistungszonen führt insbesondere dazu, dass die Weiterbildung als Bestandteil des Verwaltungs- und Besoldungsstatuts der Mitglieder der Hilfeleistungszonen eingeführt wird.
Da es hier um Ausbildungen geht, die ein wesentlicher Bestandteil der Laufbahn jedes Mitglieds des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen sind, erachte ich es als zweckmäßig, einige Richtlinien zu geben, die der Zonenrat als Best-Practice-Regeln anwenden kann. 2. Rechtsgrundlage Im neuen Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen (1) ist eine Weiterbildung während der Laufbahn vorgesehen.Artikel 150 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 sieht vor, dass das Personalmitglied ab 2019 jedes Jahr 24 Stunden Weiterbildung absolviert, um die bereits erworbenen Fähigkeiten zu behalten und reaktiv anzupassen sowie proaktiv neue Techniken und Fähigkeiten zu erwerben, sodass die derzeitige Funktion weiterhin effizient ausgeübt werden kann. Diese 24 Stunden werden von einem Ausbildungszentrum für die zivile Sicherheit organisiert (2).
Auch im neuen Besoldungsstatut des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen wird auf die gleiche Weiterbildung verwiesen, und zwar im Rahmen der Bedingungen für eine Beförderung in der Gehaltstabelle (3). 3. Weiterbildungskatalog Das Föderale Fachzentrum für zivile Sicherheit hat mir einen Weiterbildungskatalog vorgelegt, den ich gebilligt habe.Dieser Katalog umfasst derzeit die von den Ausbildungszentren für die zivile Sicherheit angebotenen Ausbildungen, die als Weiterbildungen in Betracht kommen. Dieser Katalog wird auf der Website der zivilen Sicherheit zur Verfügung gestellt und aktualisiert (4).
Er umfasst Folgendes: 3.1 Ausbildungen zur Erlangung eines Brevets Hier handelt es sich um Grundausbildungen, die gemäß dem Königlichen Erlass vom 18. November 2015 über die Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste und zur Abänderung verschiedener Königlicher Erlasse (KE Ausbildung) erforderlich sind, um ein Brevet oder eine Modulzertifizierung zu erlangen. 3.2 Ausbildungen zur Erlangung eines Zertifikats Auch Fachausbildungen zur Erlangung eines Zertifikats kommen als Weiterbildung in Betracht. 3.3 Ausbildungen zur Erlangung einer Bescheinigung Im Katalog sind alle Ausbildungen zur Erlangung von Bescheinigungen aufgeführt, deren Inhalt, Dauer und Organisationsmodalitäten vom Minister nach Stellungnahme des Hohen Ausbildungsrates für die öffentlichen Feuerwehrdienste gebilligt worden sind. Es handelt sich um fachspezifische Ausbildungen. Zudem handelt es sich um Ausbildungen zur Erlangung einer Bescheinigung, die zur Verlängerung eines Zertifikats führen.
Jede im Rahmen der Ausbildung zur Erlangung eines Brevets (3.1), eines Zertifikats (3.2) und einer Bescheinigung (3.3) absolvierte Ausbildungsstunde wird mit einer Stunde Weiterbildung gleichgesetzt.
Die im Jahr X geleistete Anzahl Ausbildungsstunden kann einmal auf das folgende Jahr (Jahr Y) übertragen werden. Berücksichtigt wird der Zeitpunkt, zu dem die Ausbildung tatsächlich absolviert wird, nicht das Datum der Einschreibung für die Ausbildung.
Die Zone muss am Anfang jeden Jahres für jedes Personalmitglied prüfen, welche Weiterbildung es absolvieren wird und ob eine Anzahl Weiterbildungsstunden aus dem vergangenen Jahr übertragen wird. 4. Gleichsetzung mit Weiterbildung Für einen Ausbilder, der eine Ausbildung im Auftrag eines Ausbildungszentrums erteilt, kann der Zonenkommandant diese Ausbildung für höchstens 12 Stunden pro Jahr mit Weiterbildungsstunden gleichsetzen.5. Dezentralisierung Artikel 150 des Königlichen Erlasses vom 19.April 2014 über das Verwaltungsstatut sieht vor, dass die Weiterbildung von einem Ausbildungszentrum für die zivile Sicherheit organisiert wird. Diese Stunden können soweit möglich in der Zone erteilt werden.
Es ist also möglich, Ausbildungen und Ausbildungswege in den Wachen der Zone zu organisieren. Es liegt jedoch in der Verantwortung der Ausbildungszentren, Ausbilder und Lehrmaterial bereitzustellen, damit eine hochwertige Ausbildung gewährleistet ist. Die Zone und das Ausbildungszentrum erstellen gemeinsam eine Vereinbarung, mit der die praktischen und finanziellen Aspekte dieser Zusammenarbeit geregelt werden.
Die Infrastruktur der Ausbildungszentren wird also vornehmlich für praktische Ausbildungen zur Verfügung stehen. 6. Zulassung neuer Weiterbildungen Der Weiterbildungskatalog ist ein dynamisches Ganzes, mit dem die Entwicklung neuer Ausbildungswege ermöglicht und gefördert wird. Die Anträge auf Zulassung neuer Weiterbildungen können von den Ausbildungszentren eingereicht werden. Die Ausbildungszentren erstellen eine gut untermauerte Ausbildungsakte, eventuell mit Unterstützung von Sachverständigen des jeweiligen Fachgebiets. Hierbei müssen sie zudem die pädagogischen Normen berücksichtigen, denen jede neue Ausbildung genügen muss. Auch Hilfeleistungszonen können einen Antrag einreichen. Diese sollten ihren Antrag jedoch über ein Ausbildungszentrum einreichen, um der Akte eine pädagogische Ausrichtung zu geben.
Studientage, Kongresse und Symposien sowie andere allgemeine Ausbildungen können für die Teile mit Bildungscharakter nach diesem Verfahren als Weiterbildungen zugelassen werden. 7. Zugang zu den Ausbildungen Die Teilnahme an dieser Art Ausbildung wird auf Initiative des Mitarbeiters beantragt.Der Zonenkommandant oder sein Beauftragter analysiert den Antrag und nimmt diesen an oder lehnt ihn ab.
Ausbildungen sind im Rahmen des individuellen Entwicklungsplans als Teil des Funktionsgesprächs jedes Personalmitglieds vorgesehen.
Wenn der Zonenkommandant beziehungsweise sein Beauftragter einen Antrag für eine Ausbildung zur Erlangung eines Brevets ablehnt, kann der Bewerber beim Zonenrat dagegen Widerspruch einlegen, gemäß dem in Artikel 37 § 3 des KE Ausbildung vorgesehenen Verfahren.
Je nach Risikoanalyse und spezifischem Bedarf der Zone kann ein Bewerber verpflichtet werden, aus der vom Zonenkommandanten beziehungsweise von seinem Beauftragten jährlich gemäß der zonalen Ausbildungspolitik vorgegebenen Auswahl zu wählen (5).
Der Minister der Sicherheit und des Innern J. JAMBON _______ Nota (1) Königlicher Erlass vom 19.April 2014 über das Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen. (2) Für die Jahre 2015 und 2016 zusammen sind mindestens 6 Stunden vorgesehen, für 2017 mindestens 12 Stunden und für 2018 mindestens 18 Stunden.(3) Königlicher Erlass vom 19.April 2014 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen. (4) www.securitecivile.be > pompiers > formations beziehungsweise www.civieleveiligheid.be > brandweer > opleiding. (5) Art.14 § 1 Absatz 2 des KE vom 19. April 2014 über das Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen.