gepubliceerd op 27 mei 2000
Omzendbrief betreffende de verblijfsvoorwaarden voor bepaalde onderdanen van Centraal- en Oost-Europa die een economische activiteit anders dan in loondienst wensen uit te oefenen in het Rijk of er een vennootschap wensen op te richten Duitse vertaling
MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
22 DECEMBER 1999. - Omzendbrief betreffende de verblijfsvoorwaarden voor bepaalde onderdanen van Centraal- en Oost-Europa die een economische activiteit anders dan in loondienst wensen uit te oefenen in het Rijk of er een vennootschap wensen op te richten Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van de Minister van Binnenlandse Zaken van 22 december 1999 betreffende de verblijfsvoorwaarden voor bepaalde onderdanen van Centraal- en Oost-Europa die een economische activiteit anders dan in loondienst wensen uit te oefenen in het Rijk of er een vennootschap wensen op te richten (Belgisch Staatsblad van 4 februari 2000), opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy.
MINISTERIUM DES INNERN 22. DEZEMBER 1999 - Rundschreiben über die Aufenthaltsbedingungen für bestimmte Staatsangehörige Mittel- und Osteuropas, die im Königreich eine wirtschaftliche Tätigkeit als Nichtlohnempfänger ausüben oder eine Gesellschaft gründen möchten An die Frauen und Herren Bürgermeister des Königreichs Vorliegendes Rundschreiben zielt darauf ab: - die Abkommen zu erläutern, die der Assoziierung zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Polen, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, der Slowakei, Tschechien, Estland, Lettland und Litauen andererseits (MOE-Staaten) zugrunde liegen und aufgrund deren das Recht auf Zugang zu und auf Ausübung von wirtschaftlichen Tätigkeiten als Nichtlohnempfänger in den Mitgliedstaaten und das Recht auf Gründung von Gesellschaften in den Mitgliedstaaten gewährleistet wird, - die Aufenthaltsbedingungen für MOE-Staatsangehörige, die im Königreich eine wirtschaftliche Tätigkeit als Nichtlohnempfänger ausüben oder eine Gesellschaft gründen möchten, und die anzuwendenden Verfahren zu erklären. I. Mit MOE-Staaten Geschlossene Assoziierungsabkommen A. Inkrafttreten - Abkommen EU-POLEN: unterzeichnet am 16. Dezember 1991 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Rechtsvorschriften (ABl. L.) Nr. 348 vom 31. Dezember 1993), gebilligt durch das Gesetz vom 18.März 1993 (Belgisches Staatsblatt vom 21. September 1993), in Kraft getreten am 1. Februar 1994, - Abkommen EU-UNGARN: unterzeichnet am 16.Dezember 1991 (ABl. L. Nr. 347 vom 31. Dezember 1993), gebilligt durch das Gesetz vom 18. März 1993 (Belgisches Staatsblatt vom 21. September 1993), in Kraft getreten am 1. Februar 1994, - Abkommen EU-RUMÄNIEN: unterzeichnet am 1. Februar 1993 (ABl. L. Nr. 357 vom 31. Dezember 1994), gebilligt durch das Gesetz vom 29.
November 1994 (Belgisches Staatsblatt vom 12. Juni 1997), in Kraft getreten am 1. Februar 1995, - Abkommen EU-BULGARIEN: unterzeichnet am 8. März 1993 (ABl. L. Nr. 358 vom 31. Dezember 1994), gebilligt durch das Gesetz vom 29.
November 1994 (Belgisches Staatsblatt vom 12. Juni 1997), in Kraft getreten am 1. Februar 1995, - Abkommen EU-SLOWAKEI: unterzeichnet am 4. Oktober 1993 (ABl. L. Nr. 359 vom 31. Dezember 1994), gebilligt durch das Gesetz vom 30.
November 1994 (Belgisches Staatsblatt vom 5. Februar 1998), in Kraft getreten am 1. Februar 1995, - Abkommen EU-TSCHECHIEN: unterzeichnet am 4. Oktober 1993 (ABl. L. Nr. 360 vom 31. Dezember 1994), gebilligt durch das Gesetz vom 30.
November 1994 (Belgisches Staatsblatt vom 5. Februar 1998), in Kraft getreten am 1. Februar 1995, - Abkommen EU-ESTLAND: unterzeichnet am 12. Juni 1995 (ABl. L. Nr. 68 vom 9. März 1998), gebilligt durch das Gesetz vom 13. April 1997, in Kraft getreten am 1. Februar 1998, - Abkommen EU-LETTLAND: unterzeichnet am 12. Juni 1995 (ABl. L. Nr. 26 vom 2. Februar 1998), gebilligt durch das Gesetz vom 13. April 1997, in Kraft getreten am 1. Februar 1998, - Abkommen EU-LITAUEN: unterzeichnet am 12. Juni 1995 (ABl. L. Nr. 51 vom 20. Februar 1998), gebilligt durch das Gesetz vom 13. April 1997, in Kraft getreten am 1. Februar 1998, - Abkommen EU-SLOWENIEN: unterzeichnet am 10. Juni 1996 (ABl. L. Nr. 51 vom 26. Februar 1999), gebilligt durch das Gesetz vom 9. Februar 1998 (Belgisches Staatsblatt vom 7. Oktober 1999), in Kraft getreten am 1. Februar 1999.
Es muss darauf hingewiesen werden, dass die Artikel des Assoziierungsabkommen EU-Ungarn, die das Recht auf Zugang zu und auf Ausübung von wirtschaftlichen Tätigkeiten als Nichtlohnempfänger in den Mitgliedstaaten und das Recht auf Gründung von Gesellschaften in den Mitgliedstaaten betreffen, erst am 1. Februar 1999 in Kraft getreten sind.
Die Artikel der Assoziierungsabkommen der EU mit Estland, Lettland, Litauen und Slowenien, die das Recht auf Zugang zu und auf Ausübung von wirtschaftlichen Tätigkeiten als Nichtlohnempfänger in den Mitgliedstaaten und das Recht auf Gründung von Gesellschaften in den Mitgliedstaaten betreffen, treten für die drei baltischen Staaten erst am 31. Dezember 1999 und für Slowenien erst am 1. Februar 2005 in Kraft.
B. Anwendungsbereich B.1 Durch die in Buchstabe A erwähnten Assoziierungsabkommen erhalten MOE-Staatsangehörige das Recht auf Zugang zu und auf Ausübung von wirtschaftlichen Tätigkeiten als Nichtlohnempfänger in den Mitgliedstaaten und das Recht auf Gründung von Gesellschaften in den Mitgliedstaaten.
Unter wirtschaftlichen Tätigkeiten als Nichtlohnempfänger sind Tätigkeiten, die nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis ausgeübt werden (zum Beispiel Kaufleute, freie Berufe, ...), zu verstehen.
B.2 Die in Buchstabe A erwähnten Assoziierungsabkommen sind nicht anwendbar auf: Ratione personae - Personen, die eine Arbeit in einem Abhängigkeitsverhältnis ausüben (oder ausüben kommen möchten), - Personen, die teils eine Berufstätigkeit als Selbständiger und teils eine Arbeit in einem Abhängigkeitsverhältnis ausüben (oder ausüben kommen möchten).
Ratione materiae - Dienstleistungen im Rahmen des Flugverkehrs, der Binnenschiffahrt und der Küstenschiffahrt, - Bereiche und Sektoren, die durch die verschiedenen Assoziierungsabkommen ausgeschlossen werden (siehe Anlage I), - Tätigkeiten, die die Ausübung der öffentlichen Gewalt betreffen, selbst wenn sie nur gelegentlich ausgeübt werden.
C. Konkrete Folgen für MOE-Staatsangehörige C.1 Befreiung von der Verpflichtung zum Besitz einer Berufskarte In diesem Zusammenhang kann auf den Königlichen Erlass vom 28.
November 1995 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 11. Dezember 1980 zur Befreiung bestimmter Kategorien von Ausländern von der Verpflichtung, Inhaber einer Berufskarte für die Ausübung einer Berufstätigkeit als Selbständiger zu sein (Belgisches Staatsblatt vom 18. Januar 1996) verwiesen werden. Der Deutlichkeit halber muss darauf hingewiesen werden, dass Staatsangehörige von Polen, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, der Slowakei, Tschechien, Estland (ab dem 31. Dezember 1999), Lettland (ab dem 31.
Dezember 1999) und Litauen (ab dem 31. Dezember 1999), die im Königreich eine wirtschaftliche Tätigkeit als Nichtlohnempfänger ausüben oder eine Gesellschaft gründen möchten, nicht im Besitz einer Berufskarte sein müssen. Zu diesem Zweck müssen sie sich daher nicht im Sinne von Artikel 14 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern im Königreich niedergelassen haben.
Staatsangehörige von Estland, Lettland und Litauen, die obengenannte Tätigkeiten im Königreich ausüben kommen möchten, sind folglich bis zum 30. Dezember 1999 verpflichtet, Inhaber einer Berufskarte zu sein.
C.2 Vorläufige Aufenthaltserlaubnis aufgrund der Artikel 9 und 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern Den unter C.1 erwähnten MOE-Staatsangehörigen wird eine vorläufige Aufenthaltserlaubnis (V.A.E.) mit einer Gültigkeitsdauer von sechs Monaten ausgestellt, vorausgesetzt, dass sie die erforderlichen Dokumente (siehe unten) vorlegen und sich nicht in einem der in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 5 bis 8 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 vorgesehenen Fälle befinden.
Nach Einsichtnahme in die Einreisedokumente, die mit einer V.A.E. versehen sind, händigt die Gemeindeverwaltung dem Betreffenden eine Bescheinigung über die Eintragung im Fremdenregister (B.E.F.R.), die auf die auf der V.A.E. vermerkte Dauer des erlaubten Aufenthalts begrenzt ist, aus.
Die B.E.F.R. wird verlängert und erneuert, sofern vor Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer die erforderlichen Dokumente vorgelegt werden.
Dem Aufenthalt eines MOE-Staatsangehörigen wird ein Ende gesetzt, wenn dieser die Bedingungen für seinen Aufenthalt nicht einhält.
Die Einreise ins Staatsgebiet und der Aufenthalt im Königreich werden folglich in juristischer Hinsicht wie eine Aufenthaltserlaubnis, die für eine begrenzte Dauer von sechs Monaten gültig ist, organisiert (Kombination der Artikel 9 und 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980).
Dieses System ermöglicht es, dem Aufenthalt des Ausländers ein Ende zu setzen, wenn er innerhalb der festgelegten Frist von sechs Monaten die notwendigen Formalitäten, um sich selbständig zu machen (Eintragung ins Handels- oder Handwerksregister und bei der Mehrwertsteuer), nicht erfüllt hat.
Der weitere Aufenthalt im Königreich wird juristisch gesehen ebenfalls wie ein zeitweiliger Aufenthalt (Artikel 13 des Gesetzes vom 15.
Dezember 1980), der von der Erfüllung der Grundbedingung, nämlich der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit, abhängig gemacht wird, organisiert. Wird diese Grundbedingung offensichtlich erfüllt, wird die B.E.F.R. je nach Fall um ein Jahr verlängert oder erneuert. Wird diese Bedingung dagegen nicht erfüllt, muss der Betreffende das Staatsgebiet verlassen.
Die obengenannte Regelung zielt darauf ab, die vom Belgischen Staat im Rahmen der verschiedenen Assoziierungsabkommen mit den MOE-Staaten eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen, ohne jedoch alle Kontrollmöglichkeiten in bezug auf die Tätigkeiten von MOE-Staatsangehörigen zu verlieren.
Hauptsache ist, dass die Betreffenden während der Ausübung ihrer selbständigen Tätigkeit in Belgien über eine Aufenthaltserlaubnis verfügen, selbst wenn diese Erlaubnis während einer bestimmten Frist nur vorläufig ist.
Das vorgeschlagene Aufenthaltssystem ermöglicht es den Behörden, gründlich zu überprüfen, ob MOE-Staatsangehörige tatsächlich eine selbständige Tätigkeit in Belgien ausüben.
Die Behörden müssen in diesem Zusammenhang über eine bestimmte Kontrollperiode verfügen, um Missbräuche und insbesondere die Ausübung von Arbeit in einem Abhängigkeitsverhältnis unter dem Deckmantel des Selbständigenstatus aufzuspüren.
Eine definitive Aufenthaltserlaubnis wird erst gewährt, wenn MOE-Staatsangehörige nachgewiesen haben, dass sie in Belgien regelmässig und dauerhaft eine selbständige Tätigkeit ausüben.
II. Organisierung des Aufenthalts Von MOE-Staatsangehörigen A. Kategorien von MOE-Staatsangehörigen Was die Aufenthaltsbedingungen betrifft, sind folgende vier Kategorien von MOE-Staatsangehörigen zu unterscheiden: - Erste Kategorie MOE-Staatsangehörige, die ohne jegliche organisierte Verbindung auf belgischem Staatsgebiet eine wirtschaftliche Tätigkeit als Nichtlohnempfänger ausüben möchten, - Zweite Kategorie MOE-Staatsangehörige, die in Belgien eine Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer (Gesellschafter-Verwalter) in einer bereits bestehenden Gesellschaft ausüben möchten, - Dritte Kategorie MOE-Staatsangehörige, die in Belgien eine Tätigkeit als aktiver Gesellschafter in einer bereits bestehenden Gesellschaft ausüben möchten, - Vierte Kategorie MOE-Staatsangehörige, die in Belgien eine Gesellschaft gründen möchten.
B. Eigentliches Aufenthaltsverfahren B.1 Erste Phase: Einreise ins Staatsgebiet anhand einer vorläufigen Aufenthaltserlaubnis (V.A.E.) mit einer Gültigkeitsdauer von sechs Monaten Gemäss Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 muss diese V.A.E. bei der belgischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung, die für den Wohn- oder Aufenthaltsort des Ausländers im Ausland zuständig ist, beantragt werden.
Um diese V.A.E. für begrenzte Dauer zu erhalten, muss ein MOE-Staatsangehöriger bestimmte Dokumente vorlegen, die je nach der Kategorie, zu der er gehört, verschieden sind.
Erfüllt ein MOE-Staatsangehöriger nachstehende Formalitäten, wird eine V.A.E. (nationales Visum des Typs D) mit dem Vermerk « V.A.E. für sechs Monate, selbständige Tätigkeit im Rahmen eines Assoziierungsabkommens » in seinem Pass angebracht.
B.1.1 Erste Kategorie: MOE-Staatsangehöriger, der ohne jegliche organisierte Verbindung auf belgischem Staatsgebiet eine wirtschaftliche Tätigkeit als Nichtlohnempfänger ausüben möchte (siehe Übersichtstabelle in Anlage II) Um eine V.A.E. für begrenzte Dauer zu erhalten, muss er folgende Dokumente vorlegen: - einen gültigen nationalen Pass, - entweder eine Niederlassungsbescheinigung oder Einzelhandelsbescheinigung oder eine Bescheinigung, die vom Ministerium des Mittelstands ausgestellt wird und aus der hervorgeht, dass für die selbständige Tätigkeit, die der Ausländer aufnehmen zu wollen erklärt, keine Niederlassungsbescheinigung oder Einzelhandelsbescheinigung erforderlich ist, - entweder eine Bescheinigung über Grundkenntnisse in Betriebsführung und eine Bescheinigung über die berufliche Qualifikation, die von der zuständigen Handels- und Handwerkskammer ausgestellt werden, oder eine Bescheinigung, die von der Handels- und Handwerkskammer ausgestellt wird und aus der hervorgeht, dass der Betreffende (vorläufig) von dieser beziehungsweise diesen Bescheinigungen befreit ist (1), - eine Bescheinigung, die vom Ministerium des Mittelstands ausgestellt wird und aus der hervorgeht, dass die selbständige Tätigkeit durch das anzuwendende Assoziierungsabkommen nicht ausgeschlossen wird, - ein ärztliches Attest, aus dem hervorgeht, dass der Betreffende nicht an einer der in der Anlage zum Gesetz vom 15. Dezember 1980 angeführten Krankheiten oder Gebrechen leidet, - ein Leumundszeugnis.
B.1.2 Zweite Kategorie: MOE-Staatsangehöriger, der in Belgien eine Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer (Gesellschafter-Verwalter) in einer bereits bestehenden Gesellschaft ausüben möchte (siehe Übersichtstabelle in Anlage III) Um eine V.A.E. für begrenzte Dauer zu erhalten, muss er folgende Dokumente vorlegen: - einen gültigen nationalen Pass, - den Errichtungsakt (mit unter anderem Angabe von Sitz und Zweck) der Gesellschaft, in der der MOE-Staatsangehörige eine Tätigkeit als Geschäftsführer oder Verwalter ausüben wird, - eine Bescheinigung, die vom Ministerium des Mittelstands ausgestellt wird und aus der hervorgeht, dass die selbständige Tätigkeit der Gesellschaft durch das anzuwendende Assoziierungsabkommen nicht ausgeschlossen wird, - einen Auszug aus der Satzung, dem Gesellschaftsvertrag beziehungsweise dem Statut der Gesellschaft oder eine andere Urkunde, aus der hervorgeht, dass der MOE-Staatsangehörige als Geschäftsführer oder Verwalter eingestellt ist, - entweder eine Bescheinigung über Grundkenntnisse in Betriebsführung und eine Bescheinigung über die berufliche Qualifikation, die von der zuständigen Handels- und Handwerkskammer ausgestellt werden, oder eine Bescheinigung, die von der Handels- und Handwerkskammer ausgestellt wird und aus der hervorgeht, dass der Betreffende (vorläufig) von dieser beziehungsweise diesen Bescheinigungen befreit ist (1), - einen Auszug aus dem Register der Gesellschafter oder jede andere Unterlage, aus der hervorgeht, dass der MOE-Staatsangehörige ein Gesellschafter ist (andernfalls ist der Geschäftsführer oder Verwalter als entlohnter Arbeitnehmer anzusehen), - eine Unterlage, die von der Gesellschaft ausgestellt wird und aus der hervorgeht, dass die Aktien dem MOE-Staatsangehörigen legal abgetreten wurden und dass die Bedingungen hinsichtlich der Volleinzahlung der Aktien erfüllt wurden, - eine Unterlage, die von der Gesellschaft ausgestellt wird und in der die Entlohnung, die der MOE-Staatsangehörige für seine Tätigkeit als Geschäftsführer oder Verwalter erhalten wird, angegeben ist, - ein ärztliches Attest, aus dem hervorgeht, dass der Betreffende nicht an einer der in der Anlage zum Gesetz vom 15. Dezember 1980 angeführten Krankheiten oder Gebrechen leidet, - ein Leumundszeugnis.
B.1.3 Dritte Kategorie: MOE-Staatsangehöriger, der in Belgien eine Tätigkeit als aktiver Gesellschafter in einer bereits bestehenden Gesellschaft ausüben möchte (siehe Übersichtstabelle in Anlage IV) Um eine V.A.E. für begrenzte Dauer zu erhalten, muss er folgende Dokumente vorlegen: - einen gültigen nationalen Pass, - den Errichtungsakt (mit unter anderem Angabe von Sitz und Zweck) der Gesellschaft, in der der MOE-Staatsangehörige eine Tätigkeit als aktiver Gesellschafter ausüben wird, - eine Bescheinigung, die vom Ministerium des Mittelstands ausgestellt wird und aus der hervorgeht, dass die selbständige Tätigkeit der Gesellschaft durch das anzuwendende Assoziierungsabkommen nicht ausgeschlossen wird, - entweder eine Bescheinigung über Grundkenntnisse in Betriebsführung und eine Bescheinigung über die berufliche Qualifikation, die von der zuständigen Handels- und Handwerkskammer ausgestellt werden, oder eine Bescheinigung, die von der Handels- und Handwerkskammer ausgestellt wird und aus der hervorgeht, dass der Betreffende (vorläufig) von dieser beziehungsweise diesen Bescheinigungen befreit ist (1), - einen Auszug aus dem Register der Gesellschafter oder jede andere Unterlage, aus der hervorgeht, dass der MOE-Staatsangehörige ein Gesellschafter ist, - eine Unterlage, die von der Gesellschaft ausgestellt wird und aus der hervorgeht, dass die Aktien dem MOE-Staatsangehörigen legal abgetreten wurden und dass die Bedingungen hinsichtlich der Volleinzahlung der Aktien erfüllt wurden, - eine Unterlage, die von der Gesellschaft ausgestellt wird und in der die Tätigkeiten, die der MOE-Staatsangehörige in der Gesellschaft ausüben wird, spezifiziert werden, - eine Unterlage, die von der Gesellschaft ausgestellt wird und in der die Entlohnung, die der MOE-Staatsangehörige für seine Tätigkeit als aktiver Gesellschafter erhalten wird, angegeben ist, - ein ärztliches Attest, aus dem hervorgeht, dass der Betreffende nicht an einer der in der Anlage zum Gesetz vom 15. Dezember 1980 angeführten Krankheiten oder Gebrechen leidet, - ein Leumundszeugnis.
B.1.4 Vierte Kategorie: MOE-Staatsangehöriger, der in Belgien eine Gesellschaft gründen möchte (siehe Übersichtstabelle in Anlage V) Um eine V.A.E. für begrenzte Dauer zu erhalten, muss er folgende Dokumente vorlegen: - einen gültigen nationalen Pass, - entweder eine Niederlassungsbescheinigung oder Einzelhandelsbescheinigung oder eine Bescheinigung, die vom Ministerium des Mittelstands ausgestellt wird und aus der hervorgeht, dass für die selbständige Tätigkeit, die der Ausländer aufnehmen zu wollen erklärt, (vorläufig (2)) keine Niederlassungsbescheinigung oder Einzelhandelsbescheinigung erforderlich ist, - eine Bescheinigung, die vom Ministerium des Mittelstands ausgestellt wird und aus der hervorgeht, dass die selbständige Tätigkeit durch das anzuwendende Assoziierungsabkommen nicht ausgeschlossen wird, - entweder eine Bescheinigung über Grundkenntnisse in Betriebsführung und eine Bescheinigung über die berufliche Qualifikation, die von der zuständigen Handels- und Handwerkskammer ausgestellt werden, oder eine Bescheinigung, die von der Handels- und Handwerkskammer ausgestellt wird und aus der hervorgeht, dass der Betreffende (vorläufig) von dieser beziehungsweise diesen Bescheinigungen befreit ist (1), - ein ärztliches Attest, aus dem hervorgeht, dass der Betreffende nicht an einer der in der Anlage zum Gesetz vom 15. Dezember 1980 angeführten Krankheiten oder Gebrechen leidet, - ein Leumundszeugnis.
B.2 Zweite Phase: Aushändigung einer Bescheinigung über die Eintragung im Fremdenregister (B.E.F.R.) Ein Ausländer muss gemäss Artikel 12 Absatz 4 des Gesetzes vom 15.
Dezember 1980 binnen acht Werktagen nach seiner Einreise ins Königreich bei der Gemeindeverwaltung seines Wohnortes vorstellig werden. Nach Vorlage seines Passes, der mit einer V.A.E. für begrenzte Dauer versehen ist, trägt die Gemeindeverwaltung ihn ins Fremdenregister ein und händigt ihm eine B.E.F.R. mit einer Gültigkeitsdauer von sechs Monaten aus. Auf diesem Dokument muss auch der Vermerk « selbständige Tätigkeit im Rahmen eines Assoziierungsabkommens » angebracht sein.
B.3 Dritte Phase: Formalitäten, die ein Ausländer erfüllen muss, um eine Verlängerung der B.E.F.R. um eine zweite Periode von sechs Monaten zu erhalten Ein MOE-Staatsangehöriger, der eine V.A.E. für begrenzte Dauer erhalten hat, um eine selbständige Tätigkeit im Königreich auszuüben, muss bestimmte Formalitäten erfüllen, die je nach der Kategorie, zu der er gehört, verschieden sind.
Der Ausländer muss während der Gültigkeitsdauer der B.E.F.R., die ihm für eine erste Periode von sechs Monaten ausgestellt wurde, und zwar spätestens vor Ende des fünften Monats dem Ausländeramt über die zuständige Gemeinde (das heisst die Gemeinde, in deren Fremdenregister er eingetragen ist) die notwendigen Dokumente, die nachweisen, dass er die erforderlichen Formalitäten erfüllt hat, übermitteln. Die B.E.F.R. wird dann verlängert, sofern der MOE-Staatsangehörige tatsächlich die betreffende selbständige Tätigkeit ausübt.
B.3.1 Erste Kategorie: MOE-Staatsangehöriger, der ohne jegliche organisierte Verbindung auf belgischem Staatsgebiet eine wirtschaftliche Tätigkeit als Nichtlohnempfänger ausüben möchte (siehe Übersichtstabelle in Anlage II) B.3.1.1 Zu erledigende Formalitäten Um eine Verlängerung der B.E.F.R. um eine zweite Periode von sechs Monaten zu erhalten, muss der MOE-Staatsangehörige folgende Formalitäten erfüllen und die diesbezüglichen Nachweise erbringen: - eine Mehrwertsteuernummer beantragen, ausser wenn er von dieser Verpflichtung befreit ist (Artikel 50 des Gesetzes vom 3. Juli 1969 zur Einführung des Gesetzbuches über die Mehrwertsteuer), - sich in das Handels- oder Handwerksregister eintragen lassen (Artikel 4 und 8 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 1964 zur Koordinierung der Gesetze über das Handelsregister), ausser wenn er von dieser Verpflichtung befreit ist, - sich einer zugelassenen Sozialversicherungskasse für Selbständige anschliessen.
Ist der Ausländer von der Verpflichtung befreit, eine Mehrwertsteuernummer zu beantragen, muss er eine Bescheinigung des lokalen Mehrwertsteuerkontrollamts, die dies bestätigt, vorlegen.
Ist der Ausländer von der Verpflichtung befreit, sich in das Handels- oder Handwerksregister eintragen zu lassen, muss er eine Bescheinigung des Ministeriums des Mittelstands, die dies bestätigt, vorlegen.
B.3.1.2 Ende des Aufenthalts Der Ausländer wird nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der B.E.F.R., die für sechs Monate ausgestellt wurde, angewiesen, das Staatsgebiet zu verlassen (Artikel 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980), wenn er: - die erforderlichen Dokumente nicht vorgelegt hat, - keine selbständige Tätigkeit ausübt, - eine Arbeit in einem Abhängigkeitsverhältnis ausübt, - zu Lasten des ÖSHZ fällt.
B.3.2 Zweite Kategorie: MOE-Staatsangehöriger, der in Belgien eine Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer (Gesellschafter-Verwalter) in einer bereits bestehenden Gesellschaft ausüben möchte (siehe Übersichtstabelle in Anlage III) B.3.2.1 Zu erledigende Formalität Um eine Verlängerung der B.E.F.R. um eine zweite Periode von sechs Monaten zu erhalten, muss der MOE-Staatsangehörige sich einer zugelassenen Sozialversicherungskasse für Selbständige anschliessen und den diesbezüglichen Nachweis erbringen.
B.3.2.2 Ende des Aufenthalts Der Ausländer wird nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der B.E.F.R., die für sechs Monate ausgestellt wurde, angewiesen, das Staatsgebiet zu verlassen (Artikel 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980), wenn er: - die notwendige Bescheinigung über die Mitgliedschaft bei einer zugelassenen Sozialversicherungskasse für Selbständige nicht vorgelegt hat, - nicht eine Tätigkeit als Geschäftsführer oder Verwalter ausübt, - eine Arbeit in einem Abhängigkeitsverhältnis ausübt, - zu Lasten des ÖSHZ fällt.
B.3.3 Dritte Kategorie: MOE-Staatsangehöriger, der in Belgien eine Tätigkeit als aktiver Gesellschafter in einer bereits bestehenden Gesellschaft ausüben möchte (siehe Übersichtstabelle in Anlage IV) B.3.3.1 Zu erledigende Formalität Um eine Verlängerung der B.E.F.R. um eine zweite Periode von sechs Monaten zu erhalten, muss der MOE-Staatsangehörige sich einer zugelassenen Sozialversicherungskasse für Selbständige anschliessen und den diesbezüglichen Nachweis erbringen.
B.3.3.2 Ende des Aufenthalts Der Ausländer wird nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der B.E.F.R., die für sechs Monate ausgestellt wurde, angewiesen, das Staatsgebiet zu verlassen (Artikel 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980), wenn er: - die notwendige Bescheinigung über die Mitgliedschaft bei einer zugelassenen Sozialversicherungskasse für Selbständige nicht vorgelegt hat, - nicht eine Tätigkeit als aktiver Gesellschafter ausübt, - eine Arbeit in einem Abhängigkeitsverhältnis ausübt, - zu Lasten des ÖSHZ fällt.
B.3.4 Vierte Kategorie: MOE-Staatsangehöriger, der in Belgien eine Gesellschaft (3) gründen möchte (siehe Übersichtstabelle in Anlage V) B.3.4.1 Zu erledigende Formalitäten Um eine Verlängerung der B.E.F.R. um eine zweite Periode von sechs Monaten zu erhalten, muss der MOE-Staatsangehörige folgende Formalitäten erfüllen und folgende Dokumente vorlegen: - den Errichtungsakt und die Satzung, den Gesellschaftsvertrag beziehungsweise das Statut aufsetzen (anhand einer authentischen oder gegebenenfalls privatschriftlichen Urkunde - Artikel 4 bis 8 der koordinierten Gesetze über die Handelsgesellschaften), - aus der Satzung, dem Gesellschaftsvertrag beziehungsweise dem Statut muss hervorgehen, dass der MOE-Staatsangehörige als Gesellschafter-Geschäftsführer (Gesellschafter-Verwalter) eingestellt ist (siehe die in den verschiedenen Assoziierungsabkommen auferlegte Anforderung der (tatsächlichen) Entscheidungsbefugnis innerhalb der Gesellschaft), - einen Auszug aus dem Register der Gesellschafter oder jede andere Unterlage vorlegen, aus der hervorgeht, dass der MOE-Staatsangehörige Gesellschafter ist (andernfalls ist der Geschäftsführer oder Verwalter als entlohnter Arbeitnehmer anzusehen), - eine Unterlage vorlegen, die von der Gesellschaft ausgestellt wird und in der die Entlohnung, die der MOE-Staatsangehörige für seine Tätigkeit als Geschäftsführer oder Verwalter erhält, angegeben ist, - eine Empfangsbestätigung vorlegen, aus der hervorgeht, dass die notwendigen Auszüge aus dem Errichtungsakt innerhalb der vorgesehenen Frist bei der zuständigen Kanzlei des Handelsgerichts hinterlegt worden sind (Artikel 10 § 1 der koordinierten Gesetze über die Handelsgesellschaften), - die Gesellschaft in das Handelsregister eintragen (Artikel 4 bis 9 der am 20. Juli 1964 koordinierten Gesetze über das Handelsregister); diese Eintragung muss vor Aufnahme der kommerziellen Tätigkeit und gleichzeitig mit der Hinterlegung des Errichtungsakts erfolgen, - eine Mehrwertsteuernummer für die Gesellschaft beantragen, ausser wenn die Gesellschaft davon befreit ist, - sich einer zugelassenen Sozialversicherungskasse für Selbständige anschliessen.
Ist die Gesellschaft von der Verpflichtung befreit, eine Mehrwertsteuernummer zu beantragen, muss der MOE-Staatsangehörige eine Bescheinigung des lokalen Mehrwertsteuerkontrollamts, die dies bestätigt, vorlegen.
B.3.4.2 Ende des Aufenthalts Der Ausländer wird nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der B.E.F.R., die für sechs Monate ausgestellt wurde, angewiesen, das Staatsgebiet zu verlassen (Artikel 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980), wenn er: - die erforderlichen Dokumente nicht vorgelegt hat, - nicht eine Tätigkeit als Geschäftsführer oder Verwalter ausübt, - eine Arbeit in einem Abhängigkeitsverhältnis ausübt, - zu Lasten des ÖSHZ fällt.
B.4 Vierte Phase: Bedingungen, die ein MOE-Staatsangehöriger erfüllen muss, um eine Verlängerung der B.E.F.R. um eine erste und zweite zusätzliche Periode von einem Jahr zu erhalten Im Prinzip muss die B.E.F.R. eines MOE-Staatsangehörigen nach Ablauf der zweiten Periode von sechs Monaten um zusätzliche Zeiträume von jeweils einem Jahr verlängert werden, vorausgesetzt, dass die erforderlichen Dokumente vorgelegt werden und die Grundbedingung für seinen Aufenthalt im Königreich, nämlich die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit, noch immer erfüllt wird. * Erste Verlängerung der B.E.F.R. um eine zusätzliche Periode von einem Jahr Um diese Verlängerung der B.E.F.R. zu erhalten, muss ein Ausländer während der Gültigkeitsdauer der B.E.F.R., die für eine zweite Periode von sechs Monaten verlängert wurde, und zwar spätestens vor Ende des fünften Monats dem Ausländeramt über die zuständige Gemeinde (das heisst die Gemeinde, in deren Fremdenregister er eingetragen ist) folgende Dokumente, die je nach der Kategorie, zu der er gehört, verschieden sind, übermitteln.
B.4.1 Erste Kategorie: MOE-Staatsangehöriger, der ohne jegliche organisierte Verbindung auf belgischem Staatsgebiet eine wirtschaftliche Tätigkeit als Nichtlohnempfänger ausüben möchte (siehe Übersichtstabelle in Anlage II) B.4.1.1 Zu erledigende Formalitäten Um eine Verlängerung der B.E.F.R. um eine erste zusätzliche Periode von einem Jahr zu erhalten, muss der MOE-Staatsangehörige folgende Formalitäten erfüllen: - eine Bescheinigung vorlegen, die das Mehrwertsteuerkontrollamt ausstellt und aus der hervorgeht, dass er die (monatlich oder pro Quartal) zu entrichtende Mehrwertsteuer gezahlt hat oder dass er Begünstigter der gesetzlichen Befreiungsregelung ist, - eine Bescheinigung vorlegen, die eine zugelassene Sozialversicherungskasse für Selbständige ausstellt und aus der hervorgeht, dass er seine (pro Quartal zu entrichtenden) Sozialbeiträge gezahlt hat, oder eine Bescheinigung, die vom Ministerium des Mittelstands ausgestellt wird und aus der hervorgeht, dass er Begünstigter der gesetzlichen Befreiungsregelung ist oder dass das Verfahren zur Erlangung einer Befreiung im Gange ist.
Sind diese Dokumente nicht vorgelegt worden und bestehen Zweifel daran, dass der Betreffende tatsächlich eine Selbständigentätigkeit ausübt, muss das Ausländeramt unverzüglich die zuständige Gemeindeverwaltung (das heisst die Gemeindeverwaltung des Ortes, wo der Betreffende im Handels- oder Handwerksregister eingetragen ist) und/oder die Sozialinspektion und/oder das Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige (LISVS) damit beauftragen zu überprüfen, ob der Ausländer tatsächlich eine selbständige Tätigkeit ausübt.
Die Gemeindeverwaltung, die Sozialinspektion oder das LISVS muss diesbezüglich einen Bericht erstellen und eine Abschrift davon dem Ausländeramt übermitteln. Ist dieser Bericht negativ, muss dem Ausländer nach Ablauf der Gültigkeitsdauer seiner B.E.F.R. (das heisst nach Ablauf der zweiten Periode von sechs Monaten) eine Anweisung, das Staatsgebiet zu verlassen, ausgestellt werden.
B.4.1.2 Ende des Aufenthalts Auf keinen Fall erfüllt der MOE-Staatsangehörige noch die Grundbedingung für seinen Aufenthalt und muss deshalb nach Ablauf der Gültigkeitsdauer seiner B.E.F.R., die für eine zweite Periode von sechs Monaten verlängert wurde, eine Anweisung, das Staatsgebiet zu verlassen, erhalten, wenn: - der Konkurs eröffnet wird, - er die selbständige Tätigkeit einstellt, - er eine neue selbständige Tätigkeit ohne die erforderlichen Erlaubnisse aufnimmt (und die vorherige Tätigkeit einstellt), - er aus dem Handels- oder Handwerksregister gestrichen wird, - er eine Arbeit in einem Abhängigkeitsverhältnis ausübt, - er zu Lasten des ÖSHZ fällt.
B.4.2 Zweite Kategorie: MOE-Staatsangehöriger, der in Belgien eine Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer (Gesellschafter-Verwalter) in einer bereits bestehenden Gesellschaft ausüben möchte (siehe Übersichtstabelle in Anlage III) B.4.2.1 Zu erledigende Formalität Um eine Verlängerung der B.E.F.R. um eine erste zusätzliche Periode von einem Jahr zu erhalten, muss der MOE-Staatsangehörige eine Bescheinigung vorlegen, die eine zugelassene Sozialversicherungskasse für Selbständige ausstellt und aus der hervorgeht, dass er seine (pro Quartal zu entrichtenden) Sozialbeiträge gezahlt hat, oder eine Bescheinigung, die vom Ministerium des Mittelstands ausgestellt wird und aus der hervorgeht, dass er Begünstigter der gesetzlichen Befreiungsregelung ist oder dass das Verfahren zur Erlangung einer Befreiung im Gange ist.
Ist dieses Dokument nicht vorgelegt worden und bestehen Zweifel daran, dass der Betreffende tatsächlich eine Tätigkeit ausübt beziehungsweise eine Tätigkeit als Geschäftsführer oder Verwalter ausübt, muss das Ausländeramt unverzüglich die zuständige Gemeindeverwaltung (das heisst die Gemeindeverwaltung des Ortes, wo die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen ist oder ihren Sitz hat) und/oder die Sozialinspektion und/oder das LISVS damit beauftragen zu überprüfen, ob der Ausländer tatsächlich eine Tätigkeit als Geschäftsführer oder Verwalter ausübt.
Die Gemeindeverwaltung, die Sozialinspektion oder das LISVS muss diesbezüglich einen Bericht erstellen und eine Abschrift davon dem Ausländeramt übermitteln. Ist dieser Bericht negativ, muss dem Ausländer nach Ablauf der Gültigkeitsdauer seiner B.E.F.R. (das heisst nach Ablauf der zweiten Periode von sechs Monaten) eine Anweisung, das Staatsgebiet zu verlassen, ausgestellt werden.
B.4.2.2 Ende des Aufenthalts Auf keinen Fall erfüllt der MOE-Staatsangehörige noch die Grundbedingung für seinen Aufenthalt und muss deshalb nach Ablauf der Gültigkeitsdauer seiner B.E.F.R., die für eine zweite Periode von sechs Monaten verlängert wurde, eine Anweisung, das Staatsgebiet zu verlassen, erhalten, wenn: - die Nichtigkeit der Gesellschaft von einem Gericht aufgrund der Nichteinhaltung der Errichtungsbedingungen ausgesprochen wird (Artikel 13ter bis 13quinquies der koordinierten Gesetze über die Handelsgesellschaften), - die Gesellschaft entweder von Rechts wegen (zum Beispiel weil die Dauer einer befristeten Gesellschaft abgelaufen ist), freiwillig oder gerichtlich aufgelöst oder liquidiert wird, - der Konkurs der Gesellschaft eröffnet wird, - er aus seiner Funktion als Geschäftsführer oder Verwalter entlassen wird oder zurücktritt, - er noch Geschäftsführer oder Verwalter, aber nicht mehr Gesellschafter ist (in diesem Fall ist der Betreffende in der Tat als entlohnter Arbeitnehmer anzusehen), - er theoretisch eine Tätigkeit als Geschäftsführer oder Verwalter ausübt, aber in Wirklichkeit eine Arbeit in einem Abhängigkeitsverhältnis verrichtet (4), - er zu Lasten des ÖSHZ fällt.
B.4.3 Dritte Kategorie: MOE-Staatsangehöriger, der in Belgien eine Tätigkeit als aktiver Gesellschafter in einer bereits bestehenden Gesellschaft ausüben möchte (siehe Übersichtstabelle in Anlage IV) B.4.3.1 Zu erledigende Formalität Um eine Verlängerung der B.E.F.R. um eine erste zusätzliche Periode von einem Jahr zu erhalten, muss der MOE-Staatsangehörige eine Bescheinigung vorlegen, die eine zugelassene Sozialversicherungskasse für Selbständige ausstellt und aus der hervorgeht, dass er seine (pro Quartal zu entrichtenden) Sozialbeiträge gezahlt hat, oder eine Bescheinigung, die vom Ministerium des Mittelstands ausgestellt wird und aus der hervorgeht, dass er Begünstigter der gesetzlichen Befreiungsregelung ist oder dass das Verfahren zur Erlangung einer Befreiung im Gange ist.
Ist dieses Dokument nicht vorgelegt worden und bestehen Zweifel daran, dass der Betreffende tatsächlich eine Tätigkeit ausübt beziehungsweise eine Tätigkeit als aktiver Gesellschafter ausübt, muss das Ausländeramt unverzüglich die zuständige Gemeindeverwaltung (das heisst die Gemeindeverwaltung des Ortes, wo die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen ist oder ihren Sitz hat) und/oder die Sozialinspektion und/oder das LISVS damit beauftragen zu überprüfen, ob der Ausländer tatsächlich eine Tätigkeit als aktiver Gesellschafter ausübt.
Die Gemeindeverwaltung, die Sozialinspektion oder das LISVS muss diesbezüglich einen Bericht erstellen und eine Abschrift davon dem Ausländeramt übermitteln. Ist dieser Bericht negativ, muss dem Ausländer nach Ablauf der Gültigkeitsdauer seiner B.E.F.R. (das heisst nach Ablauf der zweiten Periode von sechs Monaten) eine Anweisung, das Staatsgebiet zu verlassen, ausgestellt werden.
B.4.3.2 Ende des Aufenthalts Auf keinen Fall erfüllt der MOE-Staatsangehörige noch die Grundbedingung für seinen Aufenthalt und muss deshalb nach Ablauf der Gültigkeitsdauer seiner B.E.F.R., die für eine zweite Periode von sechs Monaten verlängert wurde, eine Anweisung, das Staatsgebiet zu verlassen, erhalten, wenn: - die Nichtigkeit der Gesellschaft von einem Gericht aufgrund der Nichteinhaltung der Errichtungsbedingungen ausgesprochen wird (Artikel 13ter bis 13quinquies der koordinierten Gesetze über die Handelsgesellschaften), - die Gesellschaft entweder von Rechts wegen (zum Beispiel weil die Dauer einer befristeten Gesellschaft abgelaufen ist), freiwillig oder gerichtlich aufgelöst oder liquidiert wird, - der Konkurs der Gesellschaft eröffnet wird, - er nur noch Aktien an der Gesellschaft besitzt, aber bei dieser Gesellschaft keine Tätigkeit mehr ausübt, - er alle seine Aktien abtritt, - er theoretisch eine Tätigkeit als aktiver Gesellschafter ausübt, aber in Wirklichkeit eine Arbeit in einem Abhängigkeitsverhältnis verrichtet (4), - er zu Lasten des ÖSHZ fällt.
B.4.4 Vierte Kategorie: MOE-Staatsangehöriger, der in Belgien eine Gesellschaft gründen möchte (siehe Übersichtstabelle in Anlage V) B.4.4.1 Zu erledigende Formalitäten Um eine Verlängerung der B.E.F.R. um eine erste zusätzliche Periode von einem Jahr zu erhalten, muss der MOE-Staatsangehörige eine Bescheinigung vorlegen, die eine zugelassene Sozialversicherungskasse für Selbständige ausstellt und aus der hervorgeht, dass er seine (pro Quartal zu entrichtenden) Sozialbeiträge gezahlt hat, oder eine Bescheinigung, die vom Ministerium des Mittelstands ausgestellt wird und aus der hervorgeht, dass er Begünstigter der gesetzlichen Befreiungsregelung ist oder dass das Verfahren zur Erlangung einer Befreiung im Gange ist.
Besteht die selbständige Tätigkeit des MOE-Staatsangehörigen in der Übernahme eines Unternehmens, muss er ausserdem binnen sechs Monaten nachweisen, dass er über die notwendigen Bescheinigungen verfügt.
Sind diese Dokumente nicht vorgelegt worden und bestehen Zweifel daran, dass der Betreffende tatsächlich eine Tätigkeit ausübt beziehungsweise eine Tätigkeit als Geschäftsführer oder Verwalter ausübt, muss das Ausländeramt unverzüglich die zuständige Gemeindeverwaltung (das heisst die Gemeindeverwaltung des Ortes, wo die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen ist oder ihren Sitz hat) und/oder die Sozialinspektion und/oder das LISVS damit beauftragen zu überprüfen, ob der Ausländer tatsächlich eine Tätigkeit als Geschäftsführer oder Verwalter ausübt.
Die Gemeindeverwaltung, die Sozialinspektion oder das LISVS muss diesbezüglich einen Bericht erstellen und eine Abschrift davon dem Ausländeramt übermitteln. Ist dieser Bericht negativ, muss dem Ausländer nach Ablauf der Gültigkeitsdauer seiner B.E.F.R. (das heisst nach Ablauf der zweiten Periode von sechs Monaten) eine Anweisung, das Staatsgebiet zu verlassen, ausgestellt werden.
B.4.4.2 Ende des Aufenthalts Auf keinen Fall erfüllt der MOE-Staatsangehörige noch die Grundbedingung für seinen Aufenthalt und muss deshalb nach Ablauf der Gültigkeitsdauer seiner B.E.F.R., die für eine zweite Periode von sechs Monaten verlängert wurde, eine Anweisung, das Staatsgebiet zu verlassen, erhalten, wenn: - die Nichtigkeit der Gesellschaft von einem Gericht aufgrund der Nichteinhaltung der Errichtungsbedingungen ausgesprochen wird (Artikel 13ter bis 13quinquies der koordinierten Gesetze über die Handelsgesellschaften), - die Gesellschaft entweder von Rechts wegen (zum Beispiel weil die Dauer einer befristeten Gesellschaft abgelaufen ist), freiwillig oder gerichtlich aufgelöst oder liquidiert wird, - der Konkurs der Gesellschaft eröffnet wird, - er aus seiner Funktion als Geschäftsführer oder Verwalter entlassen wird oder zurücktritt, - er noch Geschäftsführer oder Verwalter, aber nicht mehr Gesellschafter ist (in diesem Fall ist der Betreffende in der Tat als entlohnter Arbeitnehmer anzusehen), - er theoretisch eine Tätigkeit als Geschäftsführer oder Verwalter ausübt, aber in Wirklichkeit eine Arbeit in einem Abhängigkeitsverhältnis verrichtet (4), - er zu Lasten des ÖSHZ fällt. * Zweite Verlängerung der B.E.F.R. um eine zusätzliche Periode von einem Jahr Um diese Verlängerung zu erhalten, muss ein Ausländer während der Gültigkeitsdauer der B.E.F.R., die für eine erste zusätzliche Periode von einem Jahr verlängert wurde, und zwar spätestens vor Ende des elften Monats dem Ausländeramt über die zuständige Gemeinde (das heisst die Gemeinde, in deren Fremdenregister er eingetragen ist) die unter B.4.1.1 bis B.4.4.1 erwähnten Dokumente übermitteln (siehe erste Verlängerung um ein Jahr). Die B.E.F.R. wird nur verlängert, wenn der Betreffende tatsächlich eine selbständige Tätigkeit ausübt.
Werden diese Dokumente nicht vorgelegt, muss gemäss den unter B.4.1.1 bis B.4.4.1 erwähnten Anweisungen verfahren werden (siehe erste Verlängerung um ein Jahr).
Des weiteren wird davon ausgegangen, dass ein Ausländer, der sich in einem der unter B.4.1.2 bis B.4.4.2 erwähnten Fälle befindet (siehe erste Verlängerung um ein Jahr), die Grundbedingung für seinen Aufenthalt nicht mehr erfüllt.
Gegebenenfalls muss der Ausländer nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der B.E.F.R., die für eine erste zusätzliche Periode von einem Jahr verlängert wurde, eine Anweisung, das Staatsgebiet zu verlassen, erhalten.
B.5 Fünfte Phase: Bedingungen, die ein MOE-Staatsangehöriger erfüllen muss, um die Erneuerung der B.E.F.R. für eine dritte zusätzliche Periode von einem Jahr und eine Verlängerung der B.E.F.R. um eine vierte zusätzliche Periode von einem Jahr zu erhalten Die B.E.F.R. eines MOE-Staatsangehörigen muss für eine dritte zusätzliche Periode von einem Jahr erneuert und um eine vierte zusätzliche Periode von einem Jahr verlängert werden, vorausgesetzt, dass die Grundbedingung für seinen Aufenthalt im Königreich, nämlich die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit, noch immer erfüllt wird.
Um diese Erneuerung und Verlängerung der B.E.F.R. zu erhalten, muss ein Ausländer einen Monat vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der B.E.F.R., die für eine zweite zusätzliche Periode von einem Jahr verlängert und gegebenenfalls für eine dritte zusätzliche Periode von einem Jahr erneuert wurde, folgende Dokumente, die je nach der Kategorie, zu der er gehört, verschieden sind, übermitteln.
B.5.1 Zu erledigende Formalitäten B.5.1.1 Erste Kategorie: MOE-Staatsangehöriger, der ohne jegliche organisierte Verbindung auf belgischem Staatsgebiet eine wirtschaftliche Tätigkeit als Nichtlohnempfänger ausüben möchte (siehe Übersichtstabelle in Anlage II) Der MOE-Staatsangehörige muss neben den unter B.4.1.1 erwähnten Dokumenten (siehe erste Verlängerung) eine Abschrift des Steuerbescheids in bezug auf die Steuer der natürlichen Personen mit der Rubrik « Gewinne von Industrie-, Handels- oder Landwirtschaftsbetrieben » oder « Profite » (freie Berufe), aus der abgeleitet werden kann, dass er eine selbständige Tätigkeit ausübt, vorlegen.
B.5.1.2 Zweite Kategorie: MOE-Staatsangehöriger, der in Belgien eine Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer (Gesellschafter-Verwalter) in einer bereits bestehenden Gesellschaft ausüben möchte (siehe Übersichtstabelle in Anlage III) Der MOE-Staatsangehörige muss neben den unter B.4.2.1 erwähnten Dokumenten (siehe erste Verlängerung) eine Abschrift des Steuerbescheids in bezug auf die Steuer der natürlichen Personen mit der Rubrik « Entlohnungen der Betriebsleiter », aus der abgeleitet werden kann, dass er eine selbständige Tätigkeit ausübt, vorlegen.
B.5.1.3 Dritte Kategorie: MOE-Staatsangehöriger, der in Belgien eine Tätigkeit als aktiver Gesellschafter in einer bereits bestehenden Gesellschaft ausüben möchte (siehe Übersichtstabelle in Anlage IV) Der MOE-Staatsangehörige muss neben den unter B.4.3.1 erwähnten Dokumenten (siehe erste Verlängerung) eine Abschrift des Steuerbescheids in bezug auf die Steuer der natürlichen Personen mit der Rubrik « Entlohnungen der Betriebsleiter », aus der abgeleitet werden kann, dass er eine selbständige Tätigkeit ausübt, vorlegen.
Bei aktiven Gesellschaftern, die auf Selbständigenbasis arbeiten, aber keine leitende Tätigkeit in der Gesellschaft ausüben, muss auf den Vermerk « Gewinne oder Profite » im Steuerbescheid geachtet werden.
B.5.1.4 Vierte Kategorie: MOE-Staatsangehöriger, der in Belgien eine Gesellschaft gründen möchte (siehe Übersichtstabelle in Anlage V) Der MOE-Staatsangehörige muss neben den unter B.4.4.1 erwähnten Dokumenten (siehe erste Verlängerung) eine Abschrift des Steuerbescheids in bezug auf die Steuer der natürlichen Personen mit der Rubrik « Entlohnungen der Betriebsleiter », aus der abgeleitet werden kann, dass er eine selbständige Tätigkeit ausübt, vorlegen.
B.5.2 Ende des Aufenthalts In dem Fall, dass ein Ausländer die erforderlichen Dokumente nicht vorlegt, kann auf die Punkte B.4.1.1 bis B.4.4.1 verwiesen werden (siehe erste Verlängerung um ein Jahr).
Des weiteren wird davon ausgegangen, dass ein Ausländer, der sich in einem der unter B.4.1.2 bis B.4.4.2 erwähnten Fälle befindet (siehe erste Verlängerung um ein Jahr), die Grundbedingung für seinen Aufenthalt nicht mehr erfüllt.
Gegebenenfalls muss der Ausländer nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der B.E.F.R., die für eine zweite beziehungsweise dritte zusätzliche Periode von einem Jahr erneuert beziehungsweise verlängert wurde, eine Anweisung, das Staatsgebiet zu verlassen, erhalten.
B.6 Sechste Phase: Gewährung einer Aufenthaltserlaubnis für einen Aufenthalt im Königreich für unbegrenzte Dauer Ein MOE-Staatsangehöriger hat die Möglichkeit, eine Aufenthaltserlaubnis für unbegrenzte Dauer zu erhalten, wenn er nachgewiesen hat, dass er dauerhaft eine selbständige Tätigkeit ausübt.
Nach fünf Jahren Aufenthalt erteilt das Ausländeramt der zuständigen Gemeindeverwaltung Anweisung, den Vermerk « zeitweiliger Aufenthalt » auf der B.E.F.R. zu streichen, wenn die Grundbedingung für den Aufenthalt noch immer erfüllt wird.
Dies bedeutet konkret, dass ein MOE-Staatsangehöriger nach fünf Jahren (= 6 + 6 + 12 + 12 + 12 + 12 Monate) die Möglichkeit hat, eine definitive Aufenthaltserlaubnis zu erhalten.
Um eine Aufenthaltserlaubnis für unbegrenzte Dauer zu erhalten, muss ein Ausländer einen Monat vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der B.E.F.R., die für eine vierte zusätzliche Periode von einem Jahr verlängert wurde, die unter B.5.1.1 bis B.5.1.4 erwähnten Dokumente übermitteln.
In dem Fall, dass ein Ausländer die erforderlichen Dokumente nicht vorlegt, kann auf Punkt B.5.2 verwiesen werden.
Des weiteren wird davon ausgegangen, dass ein Ausländer, der sich in einem der unter B.5.2 erwähnten Fälle befindet, die Grundbedingung für seinen Aufenthalt nicht mehr erfüllt.
Gegebenenfalls muss der Ausländer nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der B.E.F.R., die für eine vierte zusätzliche Periode von einem Jahr verlängert wurde, eine Anweisung, das Staatsgebiet zu verlassen, erhalten.
III. Schlussbemerkungen A. Änderung oder Erweiterung der selbständigen Tätigkeit vor Erhalt einer definitiven Aufenthaltserlaubnis A.1 Änderung der selbständigen Tätigkeit Es ist einem MOE-Staatsangehörigen gestattet, während seines Aufenthalts in Belgien andere selbständige Tätigkeiten als die, für die er ursprünglich eine vorläufige Aufenthaltserlaubnis erhalten hat, auszuüben.
In diesem Fall muss er jedoch die notwendigen Formalitäten erfüllen (Vorlage einer neuen Niederlassungsbescheinigung oder Einzelhandelsbescheinigung oder einer Bescheinigung, die vom Ministerium des Mittelstands ausgestellt wird und aus der hervorgeht, dass für die selbständige Tätigkeit, die er aufnehmen zu wollen erklärt, keine Niederlassungsbescheinigung oder Einzelhandelsbescheinigung erforderlich ist; einer neuen Bescheinigung, die vom Ministerium des Mittelstands ausgestellt wird und aus der hervorgeht, dass die selbständige Tätigkeit durch das anzuwendende Assoziierungsabkommen nicht ausgeschlossen wird; einer neuen Eintragung im Handels- oder Handwerksregister; einer neuen Mehrwertsteuernummer; ...).
Was die Aufenthaltssituation dieses MOE-Staatsangehörigen betrifft, muss betont werden, dass der Betreffende erneut dem unter Punkt II beschriebenen fünfjährigen Verfahren unterliegt, bevor er eine definitive Aufenthaltserlaubnis erhalten kann. Er muss nämlich erneut nachweisen, dass er die neu aufgenommene selbständige Tätigkeit dauerhaft ausüben wird.
A.2 Erweiterung der selbständigen Tätigkeit Ein MOE-Staatsangehöriger kann neben der selbständigen Tätigkeit, für die er ursprünglich eine vorläufige Aufenthaltserlaubnis erhalten hat, auch andere selbständige Tätigkeiten aufnehmen.
Er muss jedoch die notwendigen Formalitäten für diese neuen Tätigkeiten erfüllen (siehe oben). 1. Handelt es sich bei den neuen Tätigkeiten um Nebentätigkeiten zur ursprünglichen selbständigen Tätigkeit, für die der Betreffende eine vorläufige Aufenthaltserlaubnis erhalten hat, unterliegt er nicht erneut dem unter Punkt II erwähnten fünfjährigen Verfahren, bevor er eine definitive Aufenthaltserlaubnis erhält. Die Gewährung der definitiven Aufenthaltserlaubnis hängt also davon ab, ob die ursprünglich aufgenommene selbständige Tätigkeit, das heisst die Haupttätigkeit des Betreffenden, dauerhaft ausgeübt wird. 2. Wird eine neue selbständige Tätigkeit zur Haupttätigkeit und die ursprüngliche Tätigkeit nur noch als Nebentätigkeit ausgeübt, unterliegt der Betreffende selbstverständlich erneut dem unter Punkt II erwähnten fünfjährigen Verfahren, bevor er eine definitive Aufenthaltserlaubnis erhalten kann. Er muss nämlich erneut nachweisen, dass er die neu aufgenommene selbständige Tätigkeit dauerhaft ausüben wird.
B. Anwendung des Rundschreiben über die Anwendung von Artikel 9 Absatz 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 und Regelung besonderer Situationen MOE-Staatsangehörige, die während ihres legalen und regulären Aufenthalts im Königreich von höchstens drei Monaten die Formalitäten erfüllen, um eine vorläufige Aufenthaltserlaubnis zu erhalten, können aufgrund von Artikel 9 Absatz 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 einen Wechsel der Rechtsstellung beantragen.
In diesem Zusammenhang kann auf das Rundschreiben vom 15. Dezember 1998 über die Anwendung von Artikel 9 Absatz 3 des Gesetzes vom 15.
Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern und die Regelung besonderer Situationen (Belgisches Staatsblatt vom 19. Dezember 1998, deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 15. Dezember 1999) verwiesen werden. In Teil I Punkt 2.1 dieses Rundschreibens wird darauf hingewiesen, dass das Bestehen aussergewöhnlicher Umstände vorausgesetzt wird, wenn alle Bedingungen für den Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis erfüllt sind und der Antrag auf Erhalt einer Erlaubnis zu einem Zeitpunkt eingereicht wird, zu dem der Betreffende sich noch legal in Belgien aufhält.
In diesem Rundschreiben werden Beispiele von Fällen aufgeführt, in denen die Bedingungen für den Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis erfüllt sind: Einschreibung als Student, Erhalt einer Arbeits- oder Berufskarte und Anwendung der Regelung in bezug auf das Zusammenwohnen.
Der vorerwähnte Grundsatz gilt ebenfalls für MOE-Staatsangehörige, die während ihres kurzen Aufenthalts die notwendigen Dokumente vorlegen, um eine vorläufige Aufenthaltserlaubnis zu erhalten.
Für weitere Auskünfte über das vorliegende Rundschreiben können Sie sich wenden an: 1) das Ausländeramt (Tel.: 02/206.13.00): - Büro Visum (für individuelle Fälle, in denen eine vorläufige Aufenthaltserlaubnis beantragt worden ist), - Büro AF oder AN (für andere individuelle Fälle), - Studienbüro (für Fragen juristischer Art), 2) das Ministerium des Mittelstands, Dienst Berufskarten: - Frau Herlin (Tel.: 02/208.51.34) oder Frau Meurisse (Tel.: 02/208.51.33) (F), - Frau K. De Bruecker (Tel.: 02/208.51.48) oder Herrn R. Luystermans (Tel.: 02/208.51.40) (Nl).
Brüssel, den 22. Dezember 1999 Der Minister des Innern A. DUQUESNE Der Minister der Landwirtschaft und des Mittelstands J. GABRIELS
Fussnoten (1) Siehe Programmgesetz vom 10.Februar 1998 zur Förderung des selbständigen Unternehmertums (Belgisches Staatsblatt vom 21. Februar 1998). (2) Die Übernehmer eines Unternehmens sind vorläufig von der Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass die vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind, befreit, und zwar während eines Jahres nach der Übernahme (Artikel 10 § 1 Nr.1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1970 über die Ausübung beruflicher Tätigkeiten in kleinen und mittleren Handels- und Handwerksbetrieben). (3) Es wird davon ausgegangen, dass es sich um eine Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit handelt.(4) Die Tatsache, dass der Fiskus den Betreffenden als entlohnten Arbeitnehmer ansieht, ist ein wichtiger Hinweis für das Ausländeramt. Anlage I Liste der Durch die Assoziierungsabkommen Ausgeschlossenen Sektoren In allen Assoziierungsabkommen werden Dienstleistungen im Rahmen des Flugverkehrs, der Binnenschiffahrt und der Küstenschiffahrt ausgeschlossen.
Des weiteren werden im Assoziierungsabkommen EU-UNGARN folgende Tätigkeiten ausgeschlossen: - Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei, ausser wenn es sich um Verarbeitung von Landwirtschafts-, Forstwirtschafts- und Fischereiprodukten oder um Dienstleistungen im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten oder Produkten handelt, - Eigentum, Verkauf, langfristige Vermietung beziehungsweise Verpachtung von oder Nutzungsrecht an Immobilien, Grundstücken und natürlichen Ressourcen, - juristische Dienstleistungen mit Ausnahme von Unternehmensberatung, bei der juristische Aspekte mitspielen, - Organisation von Glücksspielen, Wetten, Lotterien und ähnlichem.
Ausserdem werden im Assoziierungsabkommen EU-POLEN folgende Tätigkeiten ausgeschlossen: - An- und Verkauf von natürlichen Ressourcen, - An- und Verkauf von landwirtschaftlichem Gelände und von Wäldern.
In den Assoziierungsabkommen EU-TSCHECHIEN und EU-SLOWAKEI werden folgende Sektoren ausgeschlossen: - An- und Verkauf von natürlichen Ressourcen, - An- und Verkauf von landwirtschaftlichem Gelände und von Wäldern, - Gebäude und Denkmäler von kulturellem und historischem Interesse.
In den Assoziierungsabkommen EU-BULGARIEN und EU-RUMÄNIEN werden Rechtshandlungen in bezug auf Immobilien in Grenzgebieten gemäss den in bestimmten Mitgliedstaaten der Gemeinschaft geltenden Rechtsvorschriften ausgeschlossen.
In den Assoziierungsabkommen EU-ESTLAND, EU-LETTLAND und EU-LITAUEN ist derselbe Vorbehalt vorgesehen, der jedoch in Übereinstimmung mit der Meistbegünstigungsklausel angewandt werden muss.
Anlagen Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld