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Omzendbrief van 19 september 2002
gepubliceerd op 21 maart 2003

Ministeriële omzendbrief GPI 27 : nadere richtlijnen inzake de individuele afwijkingen op de beroepsonverenigbaarheden in hoofde van de leden van het operationeel kader van de politiediensten. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2003000879
pub.
21/03/2003
prom.
19/09/2002
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


19 SEPTEMBER 2002. - Ministeriële omzendbrief GPI 27 : nadere richtlijnen inzake de individuele afwijkingen op de beroepsonverenigbaarheden in hoofde van de leden van het operationeel kader van de politiediensten. - Duitse vertaling


De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief GPI 27 van de Minister van Binnenlandse Zaken van 19 september 2002 betreffende nadere richtlijnen inzake de individuele afwijkingen op de beroepsonverenigbaarheden in hoofde van de leden van het operationeel kader van de politiediensten (Belgisch Staatsblad van 8 oktober 2002), opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy.

MINISTERIUM DES INNERN 19. SEPTEMBER 2002 - Ministerielles Rundschreiben GPI 27 : Zusätzliche Richtlinien in Bezug auf die individuellen Abweichungen von den beruflichen Unvereinbarkeiten für die Mitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste An den Herrn Generalkommissar An die Frau Provinzgouverneurin An die Herren Provinzgouverneure An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt An die Frauen und Herren Bürgermeister An die Frauen und Herren Vorsitzenden der Polizeikollegien An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei Zur Information: An den Herrn Minister der Justiz An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale Polizei Sehr geehrte Damen und Herren, I.Allgemeines In den Artikeln 134 bis 136 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes (Belgisches Staatsblatt vom 5. Januar 1999; deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 22. April 2000, nachstehend "GIP" genannt) wird eine neue Regelung für berufliche Unvereinbarkeiten vorgesehen. Gemäss Artikel 260 des GIP treten diese Bestimmungen am 1. April 2002 in Kraft.

In der im GIP aufgeführten Regelung wird ein Unterschied gemacht zwischen dem Personal des Einsatzkaders der Polizeidienste einerseits (Art. 134 und 135) und dem Personal des Verwaltungs- und Logistikkaders der Polizeidienste andererseits (Art. 136).

In Artikel 134 Absatz 1 Nr. 1, 2 und 3 und Absatz 2 des GIP werden die Unvereinbarkeiten in Zusammenhang mit der Eigenschaft eines Personalmitglieds des Einsatzkaders der Polizeidienste festgelegt.

Zudem wird dem Minister des Innern durch Artikel 134 Absatz 1 Nr. 4 des GIP ermöglicht, die Unvereinbarkeit der Eigenschaft eines Personalmitglieds des Einsatzkaders mit anderen als in Artikel 134 Absatz 1 Nr. 1, 2 und 3 des GIP erwähnten Mandaten oder Diensten festzustellen. Diese Mandate werden im Ministeriellen Erlass vom 28.

November 2001 (Belgisches Staatsblatt vom 20. Dezember 2001; deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 12. Juli 2002) zur Festlegung der Aufträge und Dienste, deren Ausübung mit der Eigenschaft eines Personalmitglieds des Einsatzkaders der Polizeidienste unvereinbar ist, näher bestimmt.

In Artikel 135 Absatz 1 des GIP wird vorgesehen, dass individuelle Abweichungen von den Verbotsbestimmungen von Artikel 134 je nach Fall vom Generalkommissar, vom Bürgermeister oder vom Polizeikollegium unter Beachtung der vom Minister des Innern erteilten Richtlinien gewährt werden können. Diese Richtlinien sind Gegenstand des vorliegenden Rundschreibens.

II. Ausübung von zusätzlichen Beschäftigungen, Berufen oder Tätigkeiten Gemäss Artikel 135 Absatz 1 des GIP können individuelle Abweichungen von den Verbotsbestimmungen von Artikel 134 je nach Fall vom Generalkommissar, vom Bürgermeister oder vom Polizeikollegium unter Beachtung der vom Minister des Innern erteilten Richtlinien gewährt werden für zusätzliche Beschäftigungen, Berufe oder Tätigkeiten, die: 1. weder den Belangen des Dienstes 2.noch der Würde des Status des Personalmitglieds schaden.

Jeder Antrag auf Abweichung muss vom Generalkommissar, vom Bürgermeister oder vom Polizeikollegium einzeln beurteilt und auf der Grundlage der oben erwähnten Kriterien geprüft werden. Der Beschluss muss ausdrücklich mit Gründen versehen werden. Jedes Mal, wenn dem betreffenden Personalmitglied eine Stelle in einem anderen Polizeidienst (der föderalen Polizei oder eines (anderen) Korps der lokalen Polizei) zugewiesen wird, muss es einen neuen Antrag einreichen.

Ausser wenn sich bei der einzelnen Überprüfung des Antrags auf Abweichung das Gegenteil erweist, bin ich der Meinung, dass jede zusätzliche Beschäftigung, jeder zusätzliche Beruf oder jede zusätzliche Tätigkeit den Belangen des Dienstes oder der Würde des Status des Personalmitglieds schadet, sofern sich herausstellt, dass dadurch: 1. das Personal an der Erfüllung seiner Amtspflichten gehindert wird oder anzunehmen ist, dass die Verfügbarkeit des Personalmitglieds beeinträchtigt werden kann, 2.die Unabhängigkeit oder die Unparteilichkeit des Personalmitglieds gefährdet werden kann, 3. ein Interessenkonflikt zwischen dem Personalmitglied und dem betroffenen Polizeidienst entstehen kann, 4.das Berufsgeheimnis des Personalmitglieds gefährdet werden kann, 5. die körperliche oder geistige Fähigkeit des Personalmitglieds, sein Polizeiamt auszuüben, gefährdet werden kann. Bei der einzelnen Überprüfung des Antrags auf der Basis der zwei oben erwähnten Kriterien müssen jedes Mal unter anderem folgende Elemente berücksichtigt werden: a) Kriterien in Bezug auf die Eigenschaft des Antragstellers als Personalmitglied des Einsatzkaders: - Platz des Betreffenden in der Hierarchie, - das vom Betreffenden ausgeübte Amt, - Mass, in dem der Betreffende oder sein Amt in der Öffentlichkeit bekannt ist, - Mass, in dem der Betreffende Kontakte mit der Öffentlichkeit hat, b) Kriterien in Bezug auf die zusätzliche Tätigkeit, die der Betreffende ausüben möchte: - Inhalt und Umfang der diesbezüglichen Berufstätigkeit, Aufgabe oder Dienstleistung, - Art der Tätigkeit, - Art und Weise der Ausübung dieser Tätigkeit. Ausser wenn die einzelne Überprüfung des Antrags auf der Grundlage der in Artikel 135 Absatz 1 des GIP aufgeführten oben erwähnten Kriterien zu einem anderen Ergebnis führt, bin ich der Meinung, dass die individuelle Abweichung für die Ausübung der folgenden zusätzlichen Beschäftigungen, Berufe oder Tätigkeiten genehmigt werden kann, sofern dies ausserhalb der Dienststunden des betreffenden Personalmitglieds geschieht: 1. kulturelle und künstlerische Tätigkeiten sowie Handwerk (hierbei wird unter anderem an Musik, Theater,... gedacht), 2. Amt als Professor oder Lehrer, Lehrbeauftragter oder Assistent in einer anerkannten Lehranstalt, sofern die Ausübung dieses Amtes nicht 10 % der Zeit eines Vollzeitamts überschreitet, 3.Amt als Mitglied eines Prüfungsausschusses.

Für die Ausübung des Amtes als Mitglied des Lehrkörpers einer Polizeischule muss keine individuelle Abweichung im Sinne von Artikel 135 Absatz 1 des GIP beantragt werden. Das betreffende Personalmitglied muss allerdings den Korpschef oder gegebenenfalls den Generalkommissar über die Tragweite seines Lehrauftrags informieren.

Ich mache Sie zudem darauf aufmerksam, dass für bestimmte Tätigkeiten bereits eine Verordnungsgrundlage besteht: a) Türsteher oder andere Sicherheitsaufträge: Gemäss Artikel 5 Nr.6 und Artikel 6 Nr. 6 des Gesetzes vom 10. April 1990 über Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste besteht eine Unvereinbarkeit zwischen der Eigenschaft eines Personalmitglieds eines Polizeidienstes und der Eigenschaft eines Personalmitglieds eines Wachunternehmens, eines Sicherheitsunternehmens oder eines internen Wachdienstes, b) Ausübung einer Berufstätigkeit in einer Glücksspieleinrichtung: Da Mitgliedern der Polizeidienste gemäss Artikel 54 § 2 des Gesetzes vom 7.Mai 1999 über die Glücksspiele, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler der Zugang zu den Spielsälen von Glücksspieleinrichtungen der Klassen I und II ausserhalb der Ausübung ihres Amtes untersagt ist, können die Personalmitglieder des Einsatzkaders natürlich keine Berufstätigkeit in diesen Einrichtungen ausüben, c) in Artikel 134 Absatz 1 Nr.4 des GIP erwähnte Aufträge und Dienste, so wie sie im Ministeriellen Erlass vom 28. November 2001 zur Festlegung der Aufträge und Dienste, deren Ausübung mit der Eigenschaft eines Personalmitglieds des Einsatzkaders der Polizeidienste unvereinbar ist, erläutert worden sind: 1. operatives Mitglied eines Hilfsdienstes oder Krankenwagenfahrer: Aufgrund des Entwurfs eines Königlichen Erlasses zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 6.Mai 1971 zur Bestimmung der Muster von Gemeindeverordnungen über die Organisation der kommunalen Feuerwehrdienste können die Personalmitglieder, die bereits vor dem 1.

April 1999 bei einem Feuerwehrdienst in Dienst waren, die Erlaubnis erhalten, die Funktion eines Feuerwehrmanns weiterhin auszuüben, sofern dies zur Gewährleistung der Kontinuität des betreffenden Feuerwehrdienstes nötig ist, 2. als Mitglied des leitenden oder unterrichtenden Personals einer zugelassenen Fahrschule praktischen Fahrunterricht erteilen, sofern dieser Unterricht ganz oder teilweise auf öffentlicher Strasse erteilt wird, 3.Ausübung des Amtes eines Privatfeldhüters.

Selbstverständlich kann für die in Artikel 134 Absatz 1 Nr. 4 des GIP erwähnten Aufträge und Dienste keine Abweichung gemäss Artikel 135 des GIP genehmigt werden.

Ich möchte Sie schliesslich an Artikel XII.III.1 des RSPol erinnern, aufgrund dessen jedes Personalmitglied des Einsatzkaders, das am 1.

April 2001 einen anderen Beruf, ein Amt, eine Stelle, einen Auftrag, einen Dienst, ein Mandat oder ähnliche Beschäftigungen im Sinne von Artikel 134 des GIP ausübte beziehungsweise innehatte, spätestens am 1. Juli 2001 einen Antrag auf individuelle Abweichung gemäss dem in den Artikeln III.VI.2 bis III.VI.5 RSPol bestimmten Verfahren eingereicht haben muss.

Unbeschadet des oben erwähnten Datums vom 1. Juli 2001 fordere ich die zuständigen Behörden auf, die Personalmitglieder, die einen solchen Antrag noch nicht eingereicht haben, zu bitten, dies so schnell wie möglich zu tun.

Ich bitte die Frauen und Herren Gouverneure, das Datum, an dem das vorliegende Rundschreiben im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, im Verwaltungsblatt zu vermerken.

Der Minister A. Duquesne

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