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Omzendbrief van 13 september 2019
gepubliceerd op 22 maart 2022

Omzendbrief aangaande een geïntegreerde aanpak om pyrotechniek te bannen uit alle voetbalstadions. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2022040461
pub.
22/03/2022
prom.
13/09/2019
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

13 SEPTEMBER 2019. - Omzendbrief aangaande een geïntegreerde aanpak om pyrotechniek te bannen uit alle voetbalstadions. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van de Minister van Veiligheid en Binnenlandse Zaken van 13 september 2019 aangaande een geïntegreerde aanpak om pyrotechniek te bannen uit alle voetbalstadions (Belgisch Staatsblad van 13 september 2019).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 13. SEPTEMBER 2019 - Rundschreiben über ein integriertes Konzept für ein Verbot pyrotechnischer Gegenstände in allen Fußballstadien An den Herrn Präsidenten der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt, beauftragt mit der Ausübung von Zuständigkeiten der Brüsseler Agglomeration An die Frauen und Herren Provinzgouverneure An die Frauen und Herren Bürgermeister An die Frauen und Herren Vorsitzenden der Polizeikollegien An die Frauen und Herren Korpschefs der Polizeizonen An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei An den Herrn Kommissar des Büros DAO/Sport der föderalen Polizei An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die Lokale Polizei An den Herrn Vorsitzenden, den Herrn CEO und den Herrn Sicherheitsbeauftragten des Königlichen Belgischen Fußballverbands An den Herrn Vorsitzenden und den Herrn CEO der Pro League An die Frauen und Herren Sicherheitsbeauftragten der Vereine der Nationalklassen Einleitung Mit der Gesetzesabänderung vom 3.Juni 2018 wurde das Gesetz vom 21.

Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fußballspielen (1) (nachstehend "Fußballgesetz" (2) genannt) angepasst und modernisiert. In Bezug auf die Verhaltensweisen der Fans spielte eine konsequente und schnell umgesetzte Politik in Sachen Verbalisierung, Verfolgung und Sanktionierung von Unruhestiftern immer eine Schlüsselrolle, damit der Fußball ein Fest bleibt. Inzwischen sind Gewaltakte in Fußballstadien und im Umfeld glücklicherweise stark zurückgegangen, genau wie viele andere unangebrachte Verhaltensweisen von Fans. Natürlich bleibt jeder Zwischenfall einer zu viel und ist es die Aufgabe aller betroffenen Sicherheitsakteure, nicht nur wachsam zu bleiben, sondern auch weiterhin geeignete Maßnahmen zu ergreifen und nach innovativen Lösungen zu suchen.

Die Benutzung pyrotechnischer Gegenstände durch Fans in einem Fußballstadion, im Perimeter oder selbst auf dem gesamten Staatsgebiet (z.B. bei Reisen von Fans) ist ausdrücklich durch das Fußballgesetz verboten. Es handelt sich um ein vollständiges Verbot für Zuschauer, ohne jegliche Ausnahme.

Unser Land entgeht jedoch nicht dem internationalen und recht hartnäckigen Trend, dass einige Fans bewusst versuchen, pyrotechnische Gegenstände in den Stadien und in deren Umfeld zu benutzen. Dabei steht dieser Trend im Widerspruch zu der Tatsache, dass die Benutzung von Feuerwerkskörpern und anderer Arten pyrotechnischer Gegenstände durch Privatpersonen angesichts des zunehmenden Bewusstseins für die damit verbundenen Gefahren gesellschaftlich mehr und mehr umstritten ist. In vielen Gemeinden gibt es auf dem gesamten Gebiet ein allgemeines Verbot, das nicht nur im Rahmen von Fußballereignissen, sondern auch z.B. für individuelle Feuerwerke in der Neujahrsnacht gilt.

Die Gesundheits- und Sicherheitsrisiken, die mit der Benutzung pyrotechnischer Gegenstände in der Nähe anderer Personen einhergehen, sind unbestreitbar, denn gerade auf den Tribünen eines Fußballstadions fehlt jeglicher Sicherheitsabstand. Zudem entstehen dabei Sachschäden (z.B. an Kleidern, an der Infrastruktur oder auf dem Spielfeld).

Kürzlich haben sich in der ersten Nationalklasse noch schwere Zwischenfälle ereignet, als dutzende Fans auf der Tribüne massiv pyrotechnische Gegenstände benutzten und in Richtung Spielfeld warfen.

Hierauf musste das Spiel endgültig abgebrochen werden. Auch in der Vergangenheit haben sich Fans rivalisierender Vereine gegenseitig mit pyrotechnischen Gegenständen beworfen. Dies kann zu bedeutenden Schäden führen. Solche Zwischenfälle führen nicht nur zu einer Gefährdung der Sicherheit der gutgesinnten Fans und der Akteure auf dem Spielfeld, sondern auch zu Kosten für die Allgemeinheit und zu einem enormen Imageverlust für die Fußballwelt.

Diese sogenannten Fans verstoßen wissentlich gegen das Gesetz, um das Spiel zu beeinflussen oder gar in der Absicht, andere zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu stören. Diese Praktiken können nicht genug verurteilt werden.

Die Sicherheit bei Fußballspielen fällt nicht nur in die Verantwortung der Behörden, sondern ist eine gemeinsame Verantwortlichkeit. Jeder muss dazu beitragen und an erster Stelle ist die Fußballwelt selbst verantwortlich für das, was sich in den Stadien abspielt, und für die Auswirkungen davon auf die Sicherheit.

Fußball soll ein Fest bleiben, bei dem die große Mehrheit der gutgesinnten Fans nicht um ihre Sicherheit oder die ihrer Kinder fürchten muss. "Fans", die nicht an diesem Ziel mitarbeiten, haben keinen Platz in einem Fußballstadion.

Vorliegendes Rundschreiben ist eine Folge der Verpflichtungen, die Vertreter der wichtigsten Akteure der Fußballwelt beim ministeriellen Rundtischgespräch vom 2. Mai 2019 eingegangen sind.

Das gemeinsame Engagement, dieses Problem anzugehen, kann nicht genug betont werden. Damit sind auch eine Reihe Verpflichtungen verbunden.

Im vorliegenden Rundschreiben werden zahlreiche Elemente aufgezeigt oder in Erinnerung gebracht mit dem Ziel, dass jeder seinen größtmöglichen Beitrag zur Verwirklichung eines verbindlichen und maßgeschneiderten Aktionsplans leistet.

Diese Notwendigkeit geht mit einer Politik der Nulltoleranz in Bezug auf pyrotechnische Gegenstände einher, die vom FÖD Inneres, von der Polizei, von der Pro League und vom Königlichen Belgischen Fußballverband (KBFV) getragen wird. Sensibilisierung, Innovation sowie schnelle und strenge Sanktionen bei Verstößen sind von grundlegender Bedeutung.

Inhaltsverzeichnis Einleitung Kapitel 1 - Gefahren pyrotechnischer Gegenstände in Fußballstadien Kapitel 2 - Verordnungsrechtlicher Rahmen und Sicherheitsvereinbarung 2.1 Europäischer Rahmen 2.2 Rechtspflegeordnung der UEFA 2.3 Fußballgesetz: Nulltoleranz für Fans und Verpflichtungen für Veranstalter 2.3.1 Multidisziplinäre Sicherheitsvereinbarung zwischen den lokalen Sicherheitsakteuren - ein sehr wichtiges Instrument 2.3.2 Nulltoleranz für Fans mit pyrotechnischen Gegenständen 2.3.3 Nulltoleranz für Fans, die ihre Identität verbergen 2.3.4 Pyrotechnische Animation, die vom Veranstalter organisiert und von einem Fachbetrieb durchgeführt wird - eine Ausnahme unter bestimmten Bedingungen 2.3.5 Hausordnung der Fußballvereine und Kontrollbefugnis der Ordner Kapitel 3 - Aktionsplan für ein Verbot pyrotechnischer Gegenstände in allen belgischen Stadien 3.1 Vorbeugungsmaßnahmen im Vorfeld von Spielen - Beispiele bewährter Vorgehensweisen 3.2 Dynamische Verwaltung der Eintrittskarten und Automatisierung der Identifizierung und des Kartenverkaufs 3.3 Effiziente Einlasskontrolle und andere organisatorische Maßnahmen am Tag des Spiels 3.4 Welcher Sicherheitsakteur für welche Aufgabe? 3.5 Leistungsfähiges Kameraüberwachungssystem - ein Muss für Identifizierungen und ein effizientes Abschreckungsmittel 3.6 Zivilrechtliche Ausschließung und Stadionverbot als Sicherheitsmaßnahmen - effiziente Instrumente, um Verstöße schnell zu ahnden 3.6.1 Vom Verein auferlegte zivilrechtliche Ausschließung - eine effiziente Maßnahme 3.6.2 Sanktionierung von Vereinen durch den koordinierenden Sportverband 3.6.3 Sofortiges Stadionverbot als von Polizeidiensten auferlegte Sicherheitsmaßnahme Zum Schluss Kapitel 1 - Gefahren pyrotechnischer Gegenstände in Fußballstadien Unter pyrotechnischen Gegenständen versteht man Artikel, die explosionsfähige Stoffe enthalten, mit denen Wärme, Licht, Schall, Gas oder Rauch oder eine Kombination dieser Wirkungen durch selbstunterhaltende, exotherme chemische Reaktionen erzielt werden soll. (3) Fackeln, Rauchbomben, Knallkörper und andere Artikel sind keine Ausnahmen mehr auf den Tribünen der Fußballstadien und in deren Umfeld. Dies betrifft sowohl die Nationalklassen als auch die unteren Fußballserien. Diese Gegenstände werden in folgende Kategorien unterteilt: Kleinfeuerwerkskörper, Großfeuerwerkskörper und Feuerwerkskörper für technische Zwecke und/oder Signalzwecke. Diese Gegenstände stammen vielfach aus dem Ausland und werden online erworben; oftmals ist darauf keine Klassifizierung vermerkt. Artikel ohne CE-Kennzeichnung sind im Übrigen in ganz Europa stets illegal.

Die Zusammensetzung und die spezifischen Risiken bei der Benutzung unterscheiden sich erheblich. Es ist jedoch zu betonen, dass bei einer Benutzung im Stadionbereich keine Kategorie als sicher angesehen werden kann. Daher sind alle Kategorien in Fußballstadien oder im Umfeld verboten.

Jeder dieser Gegenstände kann zu einer Gefahr werden, nicht nur für Fans, die sie benutzen, sondern auch für andere Zuschauer in der Nähe oder im Umfeld, darunter auch Kinder, und selbst für die Spieler und für Personen entlang der Seitenlinie, wie Schiedsrichter, Ordner, Pressevertreter und Balljungen bzw. -mädchen.

Immer wieder kommt es vor, dass die Gegenstände vorsätzlich in Richtung Spielfeld, in Richtung gegnerischer Fans oder auch in Richtung des Sicherheitspersonals geworfen werden. In bestimmten Fällen werden pyrotechnische Gegenstände benutzt, um den Spielverlauf zu beeinflussen oder sogar das Spiel zu unterbrechen. Für die UEFA sind pyrotechnische Gegenstände seit mehreren Jahren eine Priorität in puncto Sicherheit. Im Anschluss an eine 2016 durchgeführte unabhängige Studie ist die UEFA zu dem Schluss gekommen, dass in Stadien angesichts der erheblichen Gesundheits- und Sicherheitsrisiken kein pyrotechnischer Gegenstand sicher gehandhabt werden kann. (4) Eine spezifische Kategorie stellen Bengalfackeln dar. Sie dienten ursprünglich als Signalfeuerwerkskörper, um auf See Signale abzugeben.

Die Temperatur eines bengalischen Feuers kann schnell 1 000 Grad Celsius oder mehr erreichen, je nach Variante oder Herstellung. Sie sind zudem so konzipiert, dass sie unter allen Umständen brennen. Mit Wasser und Sand können sie nicht gelöscht werden. Die Verwendung dieser Art Gegenstände ist gesetzlich den professionellen Anwendern und den Personen mit diesbezüglichen Fachkenntnissen vorbehalten.

Die Gesundheitsrisiken sind folgende: - Bei Temperaturen, die leicht 1 000 Grad Celsius oder mehr erreichen, besteht ein Risiko sehr schwerer Verbrennungen. - Die Rauchentwicklung mit potenziell giftigen Stoffen kann Atembeschwerden, Reizungen, Beeinträchtigungen des Sehvermögens und sogar Herzbeschwerden verursachen. - Die Knallgeräusche können zu vorübergehenden oder bleibenden Hörschäden führen.

Die möglichen Langzeitauswirkungen auf die Gesundheit bei intensiver Exposition sind ebenfalls unklar.

Daneben gibt es auch Sicherheitsrisiken: - Brandrisiko, - Risiko von Sachschäden für Personen und Güter: an der Kleidung, an den Tribünensitzen und am Spielfeld, - Rauchentwicklung, die zu folgenden Problemen führen kann: o längerfristige Behinderung der Sicht im unmittelbaren Umfeld einer dichtbesetzten Tribüne; dies kann bei einer größeren Gruppe Fans Panik auslösen, insbesondere wenn jeder zugleich zu entkommen versucht, o Behinderung der Einsätze der Polizei- und Hilfsdienste sowie der Ordner, o Behinderung der Kameraüberwachung und die Identifizierungen mit Kameras.

Kapitel 2 - Verordnungsrechtlicher Rahmen und Sicherheitsvereinbarung 2.1 Europäischer Rahmen In Artikel 1 des Übereinkommens des Europarates vom 3. Juli 2016 (und vorher desjenigen vom 19. August 1985) über einen integralen Sicherheits-, Gefahrenabwehr- und Dienstleistungsansatz für Fußballspiele und andere Sportveranstaltungen wird Folgendes bestimmt: "Die Vertragsstaaten unternehmen innerhalb der Grenzen ihrer jeweiligen verfassungsrechtlichen Bestimmungen die notwendigen Schritte, um den Bestimmungen dieses Übereinkommens hinsichtlich einzelner Fußballbegegnungen oder -turniere, die in ihrem Hoheitsgebiet von Profifußballclubs und Nationalteams ausgetragen werden, Wirksamkeit zu verleihen." Artikel 5.5 des Übereinkommens lautet wie folgt: "Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass die in den Stadien getroffenen operativen Vorkehrungen umfassend sind, eine effiziente Kommunikation mit der Polizei, Rettungskräften und Partnerstellen gewährleisten und klare Richtlinien und Verfahren vorsehen für Zwischenfälle, die sich auf das Crowd-Management auswirken und damit einhergehende Sicherheits- und Gefährdungsrisiken bergen könnten, insbesondere: - die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände; - gewalttätige oder sonstige verbotene Handlungen; - rassistische oder andere diskriminierende Handlungen." 2.2 Rechtspflegeordnung der UEFA Laut der UEFA haftet der Verein für Zwischenfälle jeglicher Art, sofern er nicht nachweisen kann, dass bei der Organisation des Spiels keine Fahrlässigkeit vorlag. Dennoch ist der Verein für Fälle, in denen seitens seiner Fans Feuerwerkskörper oder andere pyrotechnische Gegenstände benutzt werden, haftbar, auch dann, wenn er nachweisen kann, dass bei der Organisation des Spiels keine Fahrlässigkeit vorlag. Die UEFA kann unter anderem hohe Geldbußen auferlegen und die Anzahl Fans bei Spielen auf europäischer Ebene einschränken. 2.3 Fußballgesetz: Nulltoleranz für Fans und Verpflichtungen für Veranstalter 2.3.1 Multidisziplinäre Sicherheitsvereinbarung zwischen den lokalen Sicherheitsakteuren - ein sehr wichtiges Instrument Die Verpflichtungen der Veranstalter und des koordinierenden Sportverbands (5) beschränken sich nicht auf die gesetzlichen Vorschriften, wie sie ausdrücklich im Fußballgesetz und seinen Ausführungserlassen vorgesehen sind. Denn mit der Sorgfalt eines guten Familienvaters müssen sie alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen und sind sie für das Zustandekommen einer gründlichen Risiko- und Sicherheitsanalyse verantwortlich. Die konkrete Tragweite dieser Analyse kommt in der gesetzlich vorgesehenen Sicherheitsvereinbarung zum Ausdruck. (6) Der Abschluss dieser Vereinbarung bedeutet, dass der Verein und die lokalen Sicherheitspartner, darunter die Dienste der lokalen Polizei und der Bürgermeister, gemeinsam über die lokale Sicherheitspolitik nachdenken und hierüber einen Konsens erzielen. (7) Diese Vereinbarung umfasst eine Reihe gegenseitiger Rechte und Pflichten der betreffenden Akteure, deren spezifische Rollenverteilungen, Verpflichtungen, eventuelle Konsequenzen bei Verstößen und ähnliches mehr. Anhand einer solchen Vereinbarung kann ein sehr breites Spektrum von Absprachen in Sachen Sicherheitspolitik auf lokaler Ebene sehr konkret ausgearbeitet werden. Auch die konkrete Umsetzung eines integrierten Konzepts zur Bekämpfung pyrotechnischer Gegenstände in den Stadien gehört dazu.

Ich bitte die Bürgermeister dafür zu sorgen, dass dies von allen Parteien korrekt vorbereitet und befolgt wird.

Die Vereinbarung muss einen Teil umfassen, in dem die Aktionen zur Bekämpfung der Benutzung pyrotechnischer Gegenstände konkret auf die lokale Ebene übertragen und deutlich umschrieben werden. Anhaltende Probleme wie die illegale Benutzung pyrotechnischer Gegenstände erfordern mehr als eine oberflächliche Herangehensweise.

Selbstverständlich sind Vereine, die am meisten mit der Problematik konfrontiert werden, auch stärker gefordert, die im Rahmen dieser Politik der Nulltoleranz gebotenen aktiven und passiven Sicherheitsvorkehrungen zu treffen.

Wird diese "Sicherheitsvereinbarung" in der Praxis nicht ausreichend berücksichtigt bzw. nicht korrekt eingehalten oder erweisen sich die eingesetzten Mittel als offensichtlich unzureichend, werden die Polizeidienste und die Fußballzelle des FÖD Inneres aufgefordert, die erforderlichen Feststellungen vorzunehmen. Diese Feststellungen können zu einem Verwaltungsverfahren zu Lasten des Veranstalters wegen Verstoßes gegen das Fußballgesetz führen. Der Bürgermeister bleibt in jedem Fall für die präventiven und repressiven Maßnahmen, was den einzusetzenden Sicherheitsapparat betrifft, zuständig und verantwortlich. Wenn er es für wünschenswert erachtet, kann er beschließen, die Organisation eines Spiels zu verbieten oder spezifische Bedingungen auferlegen. 2.3.2 Nulltoleranz für Fans mit pyrotechnischen Gegenständen Jede Benutzung pyrotechnischer Gegenstände durch Fans ist strafbar. (8) Die Nulltoleranz kommt zur Anwendung, wenn pyrotechnische Gegenstände benutzt werden, und muss zu einer schnellen und strengen Sanktionierung der Benutzer führen. Diese Sanktionierung kann auf folgenden Pfeilern fußen: - Auferlegung hoher Geldbußen und langer Stadionverbote, - schnellstmögliche Entfernung des Zuwiderhandelnden aus dem Stadion.

Ein als Sicherheitsmaßnahme dienendes administratives Stadionverbot, das von den Polizeidiensten auferlegt wird, ist ein ideales Instrument in Erwartung eines Beschlusses im Rahmen des Verwaltungs- und Zivilverfahrens (siehe unten). 2.3.3 Nulltoleranz für Fans, die ihre Identität verbergen Eine Nulltoleranz wie im Fall der Benutzung pyrotechnischer Gegenstände muss genauso für all jene gelten, die versuchen, ihr Gesicht zu verbergen, um eine Identifizierung zu verhindern. Dies betrifft beispielsweise spezifisch hierzu dienende Masken, Sturmhauben, Schals und Sweatshirts mit Kapuze.

Das in jeder Hausordnung vorgesehene Verbot, sich zu vermummen oder zu tarnen, um nicht erkannt zu werden, und die möglichen Sanktionen müssen auf der Website des Vereins deutlich angegeben und über möglichst viele Kommunikationskanäle des Vereins (Aushang am Eingang des Stadions, soziale Medien, durch den SLO usw.) mitgeteilt werden. 2.3.4 Pyrotechnische Animation, die vom Veranstalter organisiert und von einem Fachbetrieb durchgeführt wird - eine Ausnahme unter bestimmten Bedingungen "Die vorhergehenden Bestimmungen sind nicht auf Veranstalter anwendbar, die nach positiver Stellungnahme der Rettungsdienste und der Verwaltungs- und Polizeibehörden oder -dienste auf einen Fachbetrieb zurückgreifen, um anlässlich eines Fußballspiels pyrotechnische Gegenstände zur Erzeugung von Licht, Rauch oder Lärm zu benutzen". (9) Das einzige Feuerwerk, das in einem Fußballstadion eventuell - unter ganz bestimmten strikten Bedingungen und vorbehaltlich der erforderlichen Einverständnisse - erlaubt werden kann, ist ein auf eigene Initiative und Verantwortung des Veranstalters organisiertes Feuerwerk, beispielsweise bei einer Meisterfeier. Es ist unerlässlich, dass ein Fachbetrieb mit der Durchführung eines solchen Feuerwerks beauftragt wird. Selbstredend findet ein solches Spektakel nicht zwischen Zuschauern auf den Tribünen statt und sind die Sicherheitsrisiken ganz anderer Art als bei einer Benutzung pyrotechnischer Gegenstände durch Fans auf den Tribünen. Diese Unterscheidung ist von größter Wichtigkeit; daher ist alles daran zu setzen, ein eventuelles Nachahmungsverhalten von Fans auf den Tribünen zu vermeiden. Veranstalter müssen mindestens folgende organisatorische Maßnahmen berücksichtigen: - Das spezialisierte Unternehmen übermittelt dem Veranstalter eine Sicherheitsakte, die eine deutliche Beschreibung des verwendeten Materials, der Risiken, der Sicherheitsabstände usw. umfasst. - Es muss sich um eine geplante Aktion handeln, für die der veranstaltende Verein seine Sicherheitspartner, die Feuerwehr und die Polizei eng einbezieht. Im Vorfeld müssen eine Genehmigung der mit der Aufrechterhaltung der Ordnung betrauten Polizei und ein günstiges Gutachten des Feuerwehrkommandanten erlangt worden sein. Es werden schriftliche Vereinbarungen über konkrete Sachverhalte (Menge, Qualität, Art, Zeitpunkt, Ort, eventuelle alternative Sicherheitsvorkehrungen usw.) geschlossen. - Diesbezügliche Vereinbarungen werden ebenfalls in die multidisziplinäre Sicherheitsvereinbarung zwischen den lokalen Sicherheitsakteuren aufgenommen. Ergänzungen oder Änderungen einer bereits am Anfang einer Fußballsaison abgeschlossenen Sicherheitsvereinbarung müssen in ein Addendum aufgenommen werden, dessen von allen betroffenen Parteien unterzeichnetes Original sofort an die Fußballzelle des FÖD Inneres zu schicken ist. Jede Nichteinhaltung dieser Verpflichtung stellt einen Verstoß gegen das Fußballgesetz dar und kann zu einer Sanktionierung des Veranstalters führen. - Die pyrotechnische Animation muss in einem sicheren und den Zuschauern unzugänglichen Umfeld bzw. in sicherer Entfernung zu ihnen stattfinden. Der Fachbetrieb, der für die Ausführung sorgt, bestimmt die Sicherheitsabstände, die einzuhalten sind. Er verwendet ausschließlich Gegenstände, deren Sicherheitsvorschriften, darunter die erwähnten Sicherheitsabstände, vollständig eingehalten werden können. - Der Veranstalter teilt den Zuschauern unmissverständlich mit, dass Zuschauern im Fußballstadion und im Umfeld die Benutzung von Feuerwerkskörpern oder pyrotechnischer Gegenstände unter allen Umständen verboten ist: o durch Ankündigung vor dem Spiel, beispielsweise auf der Vereinswebsite oder in den sozialen Medien, o mindestens durch den Stadionsprecher vor Spielbeginn und vorzugsweise auch auf der LED-Anzeige oder über andere Mittel. o Die Botschaft muss deutlich lesbar bzw. hörbar und verständlich sein für alle im Stadion anwesenden Zuschauer, die darüber informiert werden müssen, dass es sich um eine organisierte Aktion handelt und dass es ihnen verboten ist, vor, während und nach der Animation eigene pyrotechnische Gegenstände zu benutzen. - Kurz vor der vorgesehenen Animation muss eine letzte Konzertierung zwischen den betroffenen Parteien, einschließlich der Rettungs- und Einsatzdienste, stattfinden, im Hinblick auf eine abschließende Risikoanalyse. Die klimatischen Bedingungen wie Windrichtung und -stärke spielen hierbei eine wichtige Rolle, da vermieden werden muss, dass Rauch auf die Tribünen geweht wird. 2.3.5 Hausordnung der Fußballvereine und Kontrollbefugnis der Ordner Die Hausordnung ist in allen Fußballstadien anwendbar, mit Ausnahme der für jeden Verein eigenen Bestimmungen in

Artikel 15.Mit dem Besitz einer gültigen Eintrittskarte verpflichtet man sich zur Einhaltung der Hausordnung. Verstöße gegen diese Ordnung bedeuten eine Vertragsverletzung, weshalb der Verein den Zutritt zum Stadion verweigern und gegen Fans, die im Besitz pyrotechnischer Gegenstände sind und/oder sie benutzen, ein zivilrechtliches Ausschließungsverfahren einleiten kann. Gegebenenfalls kann ein zivilrechtliches Stadionverbot auferlegt werden, das in allen belgischen Stadien anwendbar ist.

Die Benutzung pyrotechnischer Gegenstände wird auch in jeder Hausordnung ausdrücklich untersagt.

Kapitel 3 - Aktionsplan für ein Verbot pyrotechnischer Gegenstände in allen belgischen Stadien 3.1 Vorbeugungsmaßnahmen im Vorfeld von Spielen - Beispiele bewährter Vorgehensweisen Die Benutzung pyrotechnischer Gegenstände in oder um Fußballstadien wird noch allzu oft und zu Unrecht mit Stadionatmosphäre assoziiert.

Natürlich ist nicht nur die Benutzung pyrotechnischer Gegenstände in der Gruppe, sondern auch jegliche Einzelaktion gefährlich und verboten. (10) Daher wird dringend empfohlen, bei der Ausarbeitung eines lokal angepassten Aktionsplans folgende Grundsätze zu berücksichtigen: - Jede Assoziierung von Fußball mit Pyrotechnik muss vermieden werden. - Verherrlichende "Stimmungsbilder" von der Benutzung pyrotechnischer Mittel durch Fans geben ein falsches Signal. Sie gehören beispielsweise nicht auf die Website des Vereins und in die sozialen Medien oder in die Medien im Allgemeinen. - An alle betroffenen Akteure gerichtete Kampagnen müssen deutlich machen, dass die Benutzung pyrotechnischer Gegenstände nicht dazu dienlich ist, eine "gute Atmosphäre" zu schaffen. - Auch Spieler und Trainer sollten positive Äußerungen über Fans, die pyrotechnische Gegenstände benutzen, unterlassen. - Fußballvereine müssen sich von der Benutzung pyrotechnischer Gegenstände durch ihre Fans, auch bei Trainingseinheiten, aktiv distanzieren. - Die von diesen Gegenständen ausgehende Gefahr, das explizite Verbot ihrer Benutzung, das Vermummungsverbot und die diesbezüglichen Sanktionen (auf der Grundlage des Fußballgesetzes und der Hausordnung) müssen auf der Website des Vereins hervorgehoben und über alle anderen Kommunikationskanäle des Vereins (Aushang am Eingang des Stadions, soziale Medien, durch den SLO usw.) mitgeteilt werden. - Alternative Stimmungsaktionen und positive Aktionen der Fans können entwickelt und unterstützt werden, beispielsweise mit Luft- oder Konfettikanonen oder durch spezielle Lichteffekte. - Jeder Verein der ersten beiden Nationalklassen verfügt inzwischen über einen Supporters Liaison Officer (SLO), der mit der Förderung der Kommunikation zwischen Fans, Verein und Verwaltungsbehörden betraut ist. Der SLO ist nämlich beauftragt, zur Verbreitung nützlicher Mitteilungen beizutragen. - Tifos sind den Sicherheitsdiensten und/oder dem Verein mindestens zwei Tage im Voraus zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen. - Vereinbarungen haben wenig Sinn, wenn sie nicht eingehalten werden.

Daher wird nachdrücklich empfohlen, mit den Fans und eventuellen (Risiko-)Fangruppen klar und deutlich zu kommunizieren, insbesondere über eventuelle Konsequenzen bei Nichteinhaltung getroffener Vereinbarungen. Eine zeitweilige Entziehung bestimmter Privilegien wie der Genehmigung für Umzüge, Stimmungsaktionen, Trommeln oder Megaphone findet Anwendung. - Die Zuschauer können zur sozialen Kontrolle und zu einem gewissen Maß an Selbstkontrolle ermuntert werden. Investitionen in vorerwähnte Maßnahmen werden dazu beitragen, dass die übergroße Mehrheit der gutgesinnten Zuschauer zunehmend auf Distanz zu der kleinen Minderheit der Zuschauer gehen, die starrsinnig an der illegalen und vor allem gefährlichen Benutzung pyrotechnischer Gegenstände festhält. - Auf den verschiedenen Arten Eintrittskarten können Verbotszeichen in Sachen Benutzung pyrotechnischer Gegenstände angebracht werden.

Deutliche Warnung der Zuschauer vor Sanktionen: Zudem können im Stadion und in der Nähe des Eingangs mehrere Warnhinweise und Erinnerungen angebracht werden, um die Zuschauer davon abzuhalten, pyrotechnische Gegenstände zu benutzen, und ihnen die Möglichkeit zu bieten, sie freiwillig abzugeben: - An der äußeren Einfriedung angebrachte Warnschilder können an das Verbot pyrotechnischer Gegenstände erinnern. Die Verwendung von Piktogrammen ist eine Möglichkeit. Sie können auch an der inneren Einfriedung angebracht werden. - Der ausdrückliche Vermerk möglicher Sanktionen hat eine abschreckende Wirkung. Ähnlich wie die Schilder, mit denen die Fans daran erinnert werden, dass "das unerlaubte Überwinden der inneren Einfriedung mit einem Stadionverbot von mindestens zwei Jahren und einer Geldbuße in Höhe von mindestens 1.000 EUR geahndet wird", werden Schilder angebracht, die darauf hinweisen, dass "die Benutzung pyrotechnischer Gegenstände strikt verboten ist und mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 EUR und einem Stadionverbot von bis zu 5 Jahren geahndet wird".

Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld - Außerhalb des Stadions, vorzugsweise an strategischen Stellen in der Nähe der Stadioneingänge und auf Höhe der Warnschilder, können "Amnestie-Tonnen" aufgestellt werden. Hier wird den Zuschauern eine letzte Chance geboten, mitgeführte pyrotechnische Gegenstände freiwillig abzugeben, und zwar ohne Gefahr einer Verfolgung. o Damit diese "Amnestie-Tonnen" wirksam sind, muss ihre Zielsetzung den Personen, die ins Stadion wollen, klar sein. Hierfür verwendet der Verein seine Kommunikationsmittel, darunter die sozialen Medien und den SLO, und versieht er die Behälter mit den passenden Aufschriften und Hinweisen. o Eine Sicherheitskontrolle dieser Behälter ist notwendig, da sie von ihrer Bestimmung her dazu dienen, potenziell gefährliche Gegenstände einzusammeln. Zur Vermeidung jeglicher Form von Vandalismus wird zu mobilen Behältern geraten, die außerhalb der Spielzeiten entfernt werden und ansonsten von Sicherheitspersonal bewacht werden und im Bereich eines Kameraüberwachungssystems stehen. - LED-Anzeigen und Lautsprecheransagen im Stadion eignen sich sehr gut für die Verbreitung gezielter Botschaften. Auch "neue" Kommunikationskanäle wie soziale Medien oder innovative Mittel (Videos, LED-Anzeigen, Apps usw.) können verwendet werden. Neben der Verbreitung allgemeiner präventiver Informationen kann über diese Kommunikationskanäle Zwischenfällen aktiv und zielgerichtet vorgebeugt werden.

Verbotene Gegenstände werden manchmal vor einem Spiel im Stadion versteckt.

Folgende Maßnahmen können ergriffen werden, um derartige Situationen zu verhindern: - eine äußere Einfriedung um fußballspezifische Teile des Stadions, die außerhalb von Spielen vollständig abschließbar ist und durch die keine Gegenstände oder Materialien nicht unkontrolliert in das Stadion gelangen können, - Alarm- und Kameraüberwachungssysteme, - statische oder mobile Bewachung, - eine Abriegelung des Stadions wenige Stunden vor dem Spiel, damit es einschließlich der Tribünen vollständig durchkämmt werden kann, unter besonderer Berücksichtigung der bekannten Risikobereiche. Diese Kontrolle erfolgt durch Ordner und/oder ein privates Wachunternehmen mit spezialisiertem Gerät oder mit ausgebildeten Hunden. Nach dem Durchkämmen ist das Stadion nur für dazu ermächtigte Personen zugänglich, - Gewährung des Zutritts zum Stadion nur noch auf der Grundlage eines Akkreditierungs- und Kontrollsystems. Dies gilt insbesondere für das Personal, die Lieferanten und andere Dienstleister, die derzeit in der Praxis wenig oder gar nicht kontrolliert werden.

Die im Rahmen eines lokalen Aktionsplans getroffenen Maßnahmen werden in die jährliche Sicherheitsvereinbarung zwischen Veranstaltern, Hilfsdiensten und Verwaltungs- und Polizeidiensten aufgenommen. Dabei ist dem Einsatz neuer Technologien, die zur bezweckten Nulltoleranz beitragen, die erforderliche Aufmerksamkeit zu widmen. 3.2 Dynamische Verwaltung der Eintrittskarten und Automatisierung der Identifizierung und des Kartenverkaufs Das Angebot an Eintrittskarten kann nicht immer die Nachfrage decken.

Dies verstärkt die Möglichkeit der Vereine, ein dynamisches Eintrittskartensystem zu handhaben, indem bei der Verteilung der Eintrittskarten diejenigen Fans Vorrang haben, mit denen es in der Vergangenheit keine Probleme gegeben hat. Dies gilt für die Verteilung von Eintritts- oder Dauerkarten für Heimspiele, aber auch in Bezug auf Auswärtsspiele angesichts der begrenzten Anzahl Plätze auf der Besuchertribüne. Im letztgenannten Fall wird dem Gastverein meist ein Kontingent Eintrittskarten zur Verfügung gestellt, der sie an seine Fans verteilt. Hierdurch verfügt der Verein über ein ausgezeichnetes Instrument, um treue Fans für ihr gutes Verhalten zu belohnen, im Gegensatz zu Risikofans.

In manchen Fällen können sich die lokalen Behörden auf der Grundlage ihrer Risikoanalyse auch dazu entschließen, den Fans der Besuchermannschaft eine Kombiregelung aufzuerlegen. In diesem Fall sind die Fans verpflichtet, sich mit einem organisierten Bus zum Stadion zu begeben, und bleiben die Schalter am Tag des Spiels geschlossen.

Die Verteilung der Eintrittskarten für Auswärtsspiele erfolgt also ausschließlich über Fanklubs, die bei der Weitervermittlung von Eintrittskarten an ihre Mitglieder Verantwortung übernehmen. Natürlich kann hierbei das gleiche Prinzip des "privilegierten" Zugangs zu Eintrittskarten in Anwendung gebracht werden. Die Vereine bestimmen nämlich den Schlüssel zur Verteilung der Eintrittskarten auf die verschiedenen Fanklubs.

Die heutigen Rechtsvorschriften über den Kartenverkauf stammen von 2005 und sind daher kurzfristig zu aktualisieren, unter Berücksichtigung des digitalen Wandels der Gesellschaft und der neuen Technologien im Bereich der intelligenten Identifizierung und Authentifizierung von Personen.

Die Vereine werden ermutigt, ihr Stadion mit digitalen und "intelligenten" Systemen des Kartenverkaufs und der Einlasskontrolle auszustatten. 3.3 Effiziente Einlasskontrolle und andere organisatorische Maßnahmen am Tag des Spiels - Der Zeitdruck bei der Durchführung von Kontrollen lässt sich minimieren, indem die Fans dazu bewegt werden, sich früh genug an der Einlasskontrolle einzufinden. Ordner oder private Wachleute lassen sich bei der Durchführung dieser oberflächlichen Kontrolle nicht von Zeitdruck leiten. Wer sich nicht rechtzeitig einfindet, verpasst vielleicht einen Teil des Spiels. - Der Zeitdruck bei der Durchführung von Kontrollen lässt sich minimieren, indem ausreichend Sicherheitspersonal beiderlei Geschlechts (Ordner, Wachleute) bei der Einlasskontrolle einbezogen wird. Deutliche Absprachen in Bezug auf die jeweiligen Aufgaben sind wichtig. - Durch eine Kombination der beiden vorstehenden Punkte können mehr Personen kontrolliert werden. Frauen und Kinder werden meist weniger oft kontrolliert. Frauen und Kinder bzw. ihr Handgepäck werden jedoch in manchen Fällen benutzt, um unerlaubte Dinge ins Stadion zu schmuggeln. Bei der oberflächlichen Kontrolle sollte möglichst jeder auf gleiche Weise kontrolliert werden. - Die Anwendung von Kontrollen in Doppelreihen sollte von einer dynamischen Risikoanalyse und von der Zielgruppe abhängen. - Rucksäcke und Handgepäck in einem größeren Format als A4 sind verboten. - Eine Kontrolle des Inhalts des Gepäcks ist wichtig, denn pyrotechnische Gegenstände werden unter anderem mit Handtaschen in das Stadion geschmuggelt. Ordner und Wachleute sind nicht befugt, Handgepäck zu durchsuchen oder Taschen der Kleidung zu leeren, aber sie können die kontrollierte Person auffordern, die Gegenstände, die sich in ihren Taschen oder im Handgepäck befinden, vorzulegen. Die Veranstalter stellen den Ordnern bzw. Wachleuten die für die Ausführung dieser Aufgabe erforderliche Infrastruktur zur Verfügung.

Kontrollierten Personen, die ihre Mitwirkung verweigern, kann der Einlass ins Stadion verwehrt werden. - Die Kontrolle von Musikinstrumenten, Fahnen und anderem Zubehör ist notwendig, da auch auf diesem Weg verbotene Gegenstände ins Stadion eingeführt werden können. - Getrennte Kontrolle von Gütern und Personen: Jacken und Handgepäck können von spezialisierten privaten Wachleuten mit eigens ausgebildeten Hunden kontrolliert werden. - Maximale Neutralität des Kontrolleurs: Die Vereine greifen neben ihren eigenen Ordnern und den Ordnern der Besuchermannschaft oft auf "zusätzliche" Ordner eines dritten Vereins zurück. Der Einsatz Letzterer gewährleistet bei Kontrollen eine größere Neutralität in der Beziehung Kontrolleur-Kontrollierte. Noch besser wäre gegebenenfalls der zusätzliche Einsatz eines privaten Wachunternehmens aufgrund seiner Neutralität und Fachkompetenz (spezifische Ausbildungen, Screening, Erfahrung usw.). - Bei Problemen oder bei Feststellung verbotener Gegenstände müssen Ordner bzw. Wachleute schnell auf polizeiliche Unterstützung zurückgreifen können, zwecks Identifizierung und Verbalisierung. Die Anwesenheit von Polizisten stärkt die Ordner in einer ordnungsgemäßen Ausübung ihres Auftrags.

Die Verwendung von Hunden durch Wachunternehmen zum Aufspüren pyrotechnischer Gegenstände in Beuteln und Taschen ist derzeit noch unüblich, kann jedoch eine interessante Ergänzung des Spektrums der getroffenen Maßnahmen darstellen.

Für sich alleine wird keine dieser Maßnahmen eine endgültige Antwort auf die Problematik bieten. Ich bin jedoch überzeugt, dass die Kombination dieser Maßnahmen und die Einrichtung neuer Technologien zu einer Verringerung der Benutzung pyrotechnischer Gegenstände in den Stadien beitragen können. Digitale Einlass- und Kontrollsysteme werden zunehmend eingesetzt; ihre Verwendung ist sehr zu empfehlen. Zudem möchte ich die laufenden Untersuchungen über die Möglichkeiten in Sachen biometrische Kontrollen unterstützen, damit verhindert wird, dass sich mit einem Stadionverbot belegte Personen Zutritt verschaffen.

Die Kombination von Maßnahmen, die im Rahmen eines lokalen Aktionsplans ausgearbeitet wurden, hat eine abschreckende Wirkung auf potenzielle Zuwiderhandelnde. Dies gilt auch für die Verwendung von Erkennungssystemen. Nichts hindert die Vereine daran, noch einen Schritt weiter zu gehen, beispielsweise durch einen zielgerichteten Einsatz von Scannersystemen für Gepäckstücke, wie dies bereits in Flughäfen der Fall ist. 3.4 Welcher Sicherheitsakteur für welche Aufgabe? Ordner können Zuschauer desselben Geschlechts auffordern, sich freiwillig einer oberflächlichen Kontrolle von Kleidung und Gepäck zu unterziehen, die dazu dient, Gegenstände aufzuspüren, die den Spielablauf oder die öffentliche Ordnung stören und die Sicherheit der Zuschauer gefährden können. Verweigert ein Zuschauer diese Kontrolle oder die Abgabe von gefundenen Gegenständen, können die Ordner ihm den Zutritt zum Stadion verweigern, wie im Gesetz vorgesehen. Allerdings verfügen Ordner-Anwärter oder andere Helfer nicht über diese Befugnis.

Im Rahmen der jährlichen Weiterbildung 2019 für Ordner lag ein besonderes Augenmerk auf den von Ordnern durchzuführenden ersten Kontrollen (oberflächliche Kontrolle). Dieser Aspekt sollte im Rahmen der Grundausbildung der neuen Ordner angemessen berücksichtigt werden.

Der Königliche Belgische Fußballverband (KBFV) wird als koordinierender Sportverband hierüber wachen.

Ordner sind vorrangig für ihre gesetzlich vorgesehenen spezifischen Aufgaben einzusetzen, darunter Empfang und Begleitung von Zuschauern, Schiedsrichtern und Betreuern, Kontrolle der Eintrittskarten, Sicherstellung eines zügigen Durchgangs über die Zugangs- und Räumungswege, ständige Präsenz an den Fluchttüren und Erteilung von Auskünften an Zuschauer und Hilfsdienste.

Heute werden in der Praxis neben Ordnern auch private Wachleute am Sicherheitsprozess beteiligt. Diese Lösung bietet interessante Vorteile und ermöglicht eine Aufgabenteilung entsprechend der Fachkompetenz und Spezialisierung der einzelnen Akteure.

Die Kernaufträge der privaten Wachleute, mehr als die der Ordner, betreffen den Bereich der Sicherheit: z.B. Durchführung oberflächlicher Kontrollen oder Bewachung von Gütern. Wachleute können auch spezialisierte "Sweepings" mit oder ohne Spürhunde durchführen.

Hierfür können sie sich auf ihre Ausbildungen und ihre tägliche Erfahrung stützen.

Der Einsatz privater Wachleute ist desto ratsamer in Situationen, deren dynamische (vor jedem Spiel erstellte) Risikoanalyse aufzeigt, dass erhöhte Risiken bestehen und zusätzliche Kräfte erforderlich sind, wo zu wenig Ordner verfügbar sind. 3.5 Leistungsfähiges Kameraüberwachungssystem - ein Muss für Identifizierungen und ein effizientes Abschreckungsmittel Ein leistungsfähiges Kameraüberwachungssystem verbessert erheblich die Chancen, Zuwiderhandelnde zu erwischen. In diesem Bereich wird die Technologie ständig weiterentwickelt. So wird derzeit mit Systemen zur Gesichtserkennung experimentiert, aber auch andere Ansätze werden untersucht. Die Vereine sollen an der Implementierung dieser neuen Technologien in den Fußballstadien mitwirken.

Im Fußballgesetz wird bestimmt, dass jedes Stadion mit Kameras ausgestattet sein muss, die es ermöglichen, insbesondere alle Steh- und Sitzplätze genau zu beobachten. Mit diesen Kameras müssen Nahaufnahmen gemacht werden können, die es ermöglichen, jede Person zu identifizieren, und zwar ungeachtet der Witterungs- und Lichtverhältnisse. Ich betone, dass jeder Verein der beiden höchsten Nationalklassen diesen gesetzlichen Vorschriften genügen muss. Damit fundierte Identifizierungen durchgeführt werden können, ist eine Bildqualität mit ausreichender Detailwiedergabe ein Muss. Für eine optimale Effizienz sollte Folgendes berücksichtigt werden: - Durch verschiedene Positionierungen der Kameras können auch Aufnahmen von vertikal nach unten filmenden Kameras das traditionell "frontal" erstellte Bildmaterial gut ergänzen. Denken wir an Situationen, in denen ein Zuwiderhandelnder versucht, sich der Kamera zu entziehen, indem er sich hinter anderen Fans oder hinter einem Transparent aufhält. Auch bei Rauchentwicklungen können verschiedene Blickwinkel einen Mehrwert darstellen. - Eine gründliche Analyse der Bilder erhöht die Chance, den Zuwiderhandelnden zu ergreifen, und stärkt das gegen ihn eingeleitete Verfahren. - Für die Personen, die das Kameraüberwachungssystem bedienen, sind angemessene Schulungen oder Weiterbildungen vorzusehen. Ferner muss sichergestellt sein, dass genügend Personen damit beauftragt werden, damit jederzeit und unter allen Umständen auf effiziente Weise das Nötige getan werden kann. - Insbesondere ist auch der zugrunde liegenden Software, dem Deep Learning und der künstlichen Intelligenz, die Erkennung und Meldung von Anomalien und verdächtigen Verhaltensweisen unterstützen, besondere Aufmerksamkeit zu widmen.

Zudem hat ein leistungsfähiges Kameraüberwachungssystem eine bedeutende abschreckende Wirkung auf potenzielle Zuwiderhandelnde.

Auch eine Kameraüberwachung im Perimeter ist nützlich, um dort begangene Verstöße zu erkennen und um zu überprüfen, wer das Stadion betreten hat. 3.6 Zivilrechtliche Ausschließung und Stadionverbot als Sicherheitsmaßnahmen - effiziente Instrumente, um Verstöße schnell zu ahnden 3.6.1 Vom Verein auferlegte zivilrechtliche Ausschließung - eine effiziente Maßnahme Die zivilrechtliche Ausschließung ist ein vom Verein auferlegtes Stadionverbot, das in allen belgischen Stadien gilt. Die Dauer einer Ausschließung beträgt mindestens 3 Monate und höchstens 5 Jahre. Der Veranstalter kann Personen wegen Nichteinhaltung der Hausordnung ausschließen. Durch Erwerb einer Eintrittskarte verpflichtet man sich nämlich zur Einhaltung besagter Ordnung. Vor diesem Hintergrund gelten im Stadion begangene Verstöße gegen die Hausordnung als Vertragsverletzung. Daher wird in der Hausordnung ausdrücklich auf die zivilrechtliche Ausschließung verwiesen. Die Ordnung selbst und diesbezügliche Bezugnahmen werden sichtbar und lesbar mindestens an den Eingängen des Stadions angebracht. Die zivilrechtliche Ausschließung ist in jedem Fall ein starkes und sensibilisierendes Signal mit Vorbildcharakter. Die Erfahrung zeigt, dass, wenn Fans vom eigenen Verein zur Ordnung gerufen werden, dies oft erheblichen Einfluss auf diese Fans hat. (11) Ein zivilrechtliches Ausschließungsverfahren kann neben einem traditionellen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren eingeleitet werden.

Das eine schließt das andere nicht aus, da es sich um verschiedene Rechtsgrundlagen handelt.

Des Weiteren bietet das Zivilverfahren die Möglichkeit, angesichts der sehr kurzen Verfahrensfristen besonders schnell zu reagieren.

In diesem Rahmen werden die Veranstalter aufgefordert, ihren sogenannten Risikofans oder bestimmten bekannten Fangruppen, die ein erhöhtes Risiko darstellen, besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Diese Personen sind nicht repräsentativ für die übergroße Anzahl gutgesinnter Fans.

Außerdem kann die zeitweilige Rücknahme bestimmter Privilegien wie die Organisation von Umzügen, Stimmungsaktionen oder das Mitführen von Trommeln oder eines Megaphons zu Verhaltensänderungen führen. Darum wird ausdrücklich empfohlen, mit eventuellen Stimmungsgruppen oder Risiko-Fangruppen deutliche Vereinbarungen zu treffen In Bezug auf Verstöße mit pyrotechnischen Gegenständen bestehe ich nachdrücklich darauf, dass die Polizeidienste dem Veranstalter systematisch die Daten zur Verfügung stellen, die er benötigt, um ein zivilrechtliches Ausschließungsverfahren einleiten zu können. 3.6.2 Sanktionierung von Vereinen durch den koordinierenden Sportverband Neben der Möglichkeit, Geldbußen zu verhängen, verfügt der koordinierende Sportverband auch über die Möglichkeit, den Vereinen zusätzliche Sanktionen aufzuerlegen, darunter: - Spiel unter Ausschluss der Öffentlichkeit, - Verbot, Besucherfans zu Auswärtsspielen mitzunehmen, - Verlust von Punkten, - usw.

Die große Mehrheit der Fans geht zum Fußballstadion, um einem Spiel beizuwohnen und es 90 Minuten lang zu "genießen". Von der Auferlegung der vorerwähnten Sanktionen sind auch die guten Fans betroffen, sodass sie wahrscheinlich gegenüber zuwiderhandelnden Fans eine Form der sozialen Kontrolle ausüben und diese es damit schwerer haben, unangemessene Handlungen zu begehen. 3.6.3 Sofortiges Stadionverbot als von Polizeidiensten auferlegte Sicherheitsmaßnahme Auf der Grundlage des Fußballgesetzes können Polizeidienste (12) Zuwiderhandelnden, deren Verhalten einen offensichtlich mangelnden Respekt für die Sicherheitspolitik bei Fußballspielen aufzeigt und die öffentliche Ordnung stören kann, ein sofortiges Stadionverbot auferlegen. Mit diesem Stadionverbot wird dem Risiko einer Wiederholung oder eines neuen Verstoßes vorgebeugt.

Der Anwendung dieser Maßnahme müssen deutliche Feststellungen zugrunde liegen. Die Polizeidienste müssen den Zuwiderhandelnden sofort über dieses Stadionverbot in Kenntnis setzen. Die Fußballzelle kümmert sich anschließend um die Bestätigung der Sicherheitsmaßnahme. (13) Ich möchte alle Polizeidienste ermutigen, von dieser Verbalisierungsbefugnis Gebrauch zu machen, damit Fans, die pyrotechnische Mittel benutzen, ausgeschlossen und sofort mit einem Stadionverbot belegt werden.

Zum Schluss Die Sicherheit bei Fußballspielen fällt nicht nur in die Verantwortung der Behörden, sondern ist eine gemeinsame Verantwortlichkeit. Jeder muss dazu beitragen und an erster Stelle ist die Fußballwelt selbst verantwortlich für das, was sich in den Stadien abspielt, und für die Auswirkungen davon auf die Sicherheit.

Jeder Verein ist gesetzlich verpflichtet, alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um Personen- und Sachschäden vorzubeugen.

Daher fordere ich die Vereine des koordinierenden Sportverbands auf, sich verstärkt für maßgeschneiderte Vereinbarungen einzusetzen, pro Verein einen angepassten Aktionsplan auszuarbeiten und diese Maßnahmen in die jährliche Sicherheitsvereinbarung zwischen Veranstaltern, Hilfsdiensten und Verwaltungs- bzw. Polizeibehörden aufzunehmen.

Neben den Investitionen in Vorsorgemaßnahmen, dem Einsatz neuer Technologien und dem Austausch bewährter Praktiken ist die Verfolgung der Zuwiderhandelnden von entscheidender Bedeutung. Eine Politik des schnellen Durchgreifens setzt voraus, dass jeder seinen Beitrag leistet. Die zivilrechtliche Ausschließung und das sofortige Stadionverbot als Sicherheitsmaßnahme bieten hierbei einen Mehrwert zu dem im Fußballgesetz vorgesehenen Verfahren. Sie stärken die Politik der Nulltoleranz.

Ich erwarte von den Verwaltungs- und Polizeibehörden, von den Fußballvereinen und von den koordinierenden Sportvereinigungen, dass sie weiter gute Praktiken entwickeln und teilen und dass sie keinen Raum mehr für eine Duldung in Sachen illegaler Benutzung pyrotechnischer Gegenstände in den Stadien lassen. Die Fußballzelle des FÖD Inneres wird gegenüber Fans, die die Botschaft nicht verstehen wollen, bzw. gegenüber Veranstaltern, die dieses Phänomen nicht hinreichend bekämpfen, angemessen streng auftreten.

Für Fragen in Bezug auf vorliegendes Rundschreiben können Sie sich über die Adresse cellfoot@ibz.fgov.be an die Fußballzelle der Generaldirektion Sicherheit und Vorbeugung wenden.

Mit freundlichen Grüßen P. DE CREM Minister der Sicherheit und des Innern _______ Nota's (1) Gesetz vom 21.Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fußballspielen, abgeändert durch das Gesetz vom 10. März 2003, das Gesetz vom 27. Dezember 2004, das Gesetz vom 25. April 2007, das Gesetz vom 14. April 2011, das Gesetz vom 27. Juni 2016, das Gesetz vom 21. Juli 2019 und das Gesetz vom 3. Juni 2018. (2) Siehe auch das Rundschreiben vom 31.Januar 2019 [sic, zu lesen ist: 18. Januar 2019] über die Anwendung des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fußballspielen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 3. Juni 2018. (3) https://economie.fgov.be. (4) Dr.Tom Smith, Pyrotechnics in Stadia, Health and Safety issues relating to the use of pyrotechnics in football stadia, November 2016. (5) Aufgrund von Artikel 11 des Fußballgesetzes ist der koordinierende Sportverband verpflichtet, folgende Maßnahmen zu ergreifen: auf jeden Fall eine permanente Koordinierung der besonderen Verpflichtungen der vorerwähnten Veranstalter gewährleisten, den Veranstaltern bei Bedarf die Mittel zur Verfügung stellen, die es ihnen ermöglichen, ihren besonderen Verpflichtungen nachzukommen.Sofern diese Maßnahmen nicht genügen sollten, müssen sie auf unmittelbare und aktive Weise selbst an ihrer Durchführung mitwirken, sodass die besonderen Verpflichtungen auf koordinierte Weise erfüllt werden. (6) Artikel 3 des Fußballgesetzes: "Unbeschadet der durch oder aufgrund des Gesetzes festgelegten Maßnahmen, die der Veranstalter eines Fußballspiels vorsehen muss, und unbeschadet der von den zuständigen Behörden ergriffenen Maßnahmen ist der Veranstalter eines Fußballspiels verpflichtet, alle notwendigen Vorsorgemaßnahmen zu ergreifen, um Schaden von Personen und Gütern abzuwenden, wozu auch alle praktischen Maßnahmen zur Vorbeugung von Fehlverhalten unter Zuschauern gehören. Zur Bestimmung der Tragweite dieser Verpflichtung wird unter anderem den zwischen einerseits dem Veranstalter und andererseits den Rettungsdiensten und den Verwaltungs- und Polizeibehörden oder -diensten geschlossenen Vereinbarungen Rechnung getragen." Artikel 5 des Fußballgesetzes: "Die Veranstalter von nationalen Fußballspielen, die zur Landesmeisterschaft gehören, oder von Fußballspielen, die zur Meisterschaft der dritten Nationalklasse gehören, sind verpflichtet, spätestens am 21. Juli jeden Jahres oder mindestens acht Tage vor Beginn der Meisterschaft, wenn diese vor dem 21. Juli beginnt, mit den Rettungsdiensten und den Verwaltungs- und Polizeibehörden oder -diensten eine Vereinbarung über ihre Verpflichtungen zu schließen." (7) In Bezug auf die inhaltliche Tragweite dieser Verpflichtung sollte sich auf die Bestimmungen der Artikel 10 und 10bis des Fußballgesetzes und von Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 6.Juli 2013 zur Festlegung der in Fußballstadien einzuhaltenden Sicherheitsnormen beschränkt werden. (8) Artikel 23ter Absatz 1 und 2 des Fußballgesetzes lautet wie folgt: "Wer pyrotechnische Gegenstände zur Erzeugung von Licht, Rauch oder Lärm ins Stadion einführt beziehungsweise versucht einzuführen oder im Stadion im Besitz solcher Gegenstände ist oder sie im Stadion oder im Perimeter benutzt, kann mit einer oder mehreren der in den Artikeln 24, 24ter und 24quater vorgesehenen Sanktionen bestraft werden. Wer wegen oder anlässlich eines Fußballspiels pyrotechnische Gegenstände zur Erzeugung von Licht, Rauch oder Lärm auf dem Staatsgebiet des Königreichs benutzt, kann mit einer oder mehreren der in den Artikeln 24, 24ter und 24quater vorgesehenen Sanktionen bestraft werden." Der die Fans betreffende Teil des Fußballgesetzes ist auf jede Person (also nicht nur auf Fans, sondern auch auf Spieler, Betreuer, Mitglieder der Direktion, Ordner usw.) ab 14 Jahren anwendbar, und zwar für Taten im gesamten Zeitraum, während dessen das Stadion für Zuschauer zugänglich ist und in dem ein für Zuschauer zugängliches internationales Fußballspiel, nationales Frauenfußballspiel, nationales Jugendfußballspiel oder Fußballspiel, an dem mindestens eine Mannschaft der Nationalklassen teilnimmt, stattfindet. (9) Artikel 23ter Absatz 3 des Fußballgesetzes.(10) Das einzige pyrotechnische Material, das eventuell in einem Stadion zugelassen werden kann, ist das vom Veranstalter organisierte und ausschließlich von einem Fachbetrieb gehandhabte Material.Wie oben angegeben, handelt es sich um eine gesetzlich vorgesehene Ausnahmebestimmung, an die spezifische Bedingungen geknüpft sind.

Andere Ausnahmen sind unzulässig. (11) Auf der Grundlage des Fußballgesetzes können Polizeidienste im Hinblick auf die Anwendung des zivilrechtlichen Ausschließungsverfahrens einem Sicherheitsbeauftragten personenbezogene Daten übermitteln.(12) Oder, bei Feststellung einer Straftat oder einer als Straftat qualifizierten Tat, der Prokurator des Königs.(13) Diese Bestätigung muss binnen 14 Tagen nach dem Datum des Verstoßes erfolgen.Die Entscheidung des Polizeidienstes, ein sofortiges Stadionverbot als Sicherheitsmaßnahme aufzuerlegen, verfällt, wenn sie nicht von der Fußballzelle bestätigt wird. Ein bestätigtes Stadionverbot als Sicherheitsmaßnahme gilt nur für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten ab dem Zeitpunkt des Verstoßes und endet in jedem Fall, wenn ein administratives (oder gerichtliches) Stadionverbot über das übliche Verfahren in der Sache ausgesprochen wird.

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