gepubliceerd op 11 januari 2007
Omzendbrief GPI 51 betreffende de behandeling van afgedankt politiematerieel. - Richtlijnen en aanbevelingen. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
13 SEPTEMBER 2006. - Omzendbrief GPI 51 betreffende de behandeling van afgedankt politiematerieel. - Richtlijnen en aanbevelingen. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief GPI 51 van de Minister van Binnenlandse Zaken van 13 september 2006 betreffende de behandeling van afgedankt politiematerieel - Richtlijnen en aanbevelingen (Belgisch Staatsblad van 12 oktober 2006), opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy.
13. SEPTEMBER 2006 - Rundschreiben GPI 51 über den Umgang mit ausgemustertem Polizeimaterial Richtlinien und Empfehlungen An die Herren Provinzgouverneure An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt An die Frauen und Herren Bürgermeister An die Frauen und Herren Vorsitzenden der Polizeikollegien An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei An den Herrn Generalinspektor der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei Zur Information: An die Frauen und Herren Bezirkskommissare An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale Polizei An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die Kontrolle über die Polizeidienste An den Herrn Generaldirektor der Generaldirektion Sicherheits- und Vorbeugungspolitik Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, Sehr geehrte Damen und Herren, 1.Einleitung Das Polizeimaterial hält nicht ewig und wird daher zu einem bestimmten Zeitpunkt durch Verkauf oder Abgabe an Dritte aus dem Vermögen der Polizeizone beziehungsweise der föderalen Polizei ausgesondert.
In der Presse taucht nun regelmässig das Gerücht auf, dass falsche Polizeibedienstete unter anderem unechte Polizeifahrzeuge benutzen, um die Bürger zu täuschen.
Damit solchen Straftaten vorgebeugt wird, scheint es mir selbstverständlich, dass alle möglichen Massnahmen getroffen werden, um den Missbrauch dieses ausgemusterten Polizeimaterials zu vermeiden.
In vorliegendem Rundschreiben soll daher eine Anzahl Richtlinien in Bezug auf die Entfernung des Polizeimaterials aus dem Polizeivermögen formuliert werden (siehe Nr. 2 des Rundschreibens).
Zudem sind unter Nr. 3 einige konkrete Lösungen enthalten, die von den Logistikdiensten der föderalen Polizei beziehungsweise von spezialisierten Privatfirmen, deren Angaben erwähnt sind, vorgeschlagen werden. 2. Richtlinien in Bezug auf bestimmtes Material 2.1 Fahrzeuge Es ist unbedingt notwendig, dass alle Polizeimerkmale und jedes Polizeizubehör von Polizeifahrzeugen entfernt werden, bevor man Letztere auf dem Privatmarkt verkauft oder sie vernichtet.
Mit « Merkmalen » sind die Kennzeichen zur Identifizierung eines Polizeifahrzeugs (Striping und Beschriftung) gemeint. Ein eventueller Missbrauch kann durch Übermalung dieser Merkmale auf einfache und kostengünstige Weise ausgeschlossen werden.
Unter « Zubehör », das zu Missbräuchen führen kann, fallen in erster Linie die polizeilichen Kommunikationsmittel (Funk, Terminal, ...) und übrigens auch die Lampen und Lichtbalken (Dachaufbau), ...
Zudem ist dafür zu sorgen, dass die Panzerung aus den Fahrzeugen entfernt wird, bevor sie verkauft, abgetreten oder vernichtet werden.
Wenn die Versicherung ein gepanzertes Fahrzeug verkauft, das der Experte ausgemustert hat, muss sie die Kosten für das Entfernen und Vernichten der Panzerung im Ausmusterungspreis vorsehen. Sie darf ein gepanzertes Fahrzeugwrack nämlich nie in gleich welcher Form verkaufen oder abtreten.
Wenn die Polizeidienste Fahrzeuge durch Leasing, Miete oder jede vergleichbare Formel erhalten, sind sie verpflichtet, im Vertrag und/oder Lastenheft eine spezifische Klausel vorzusehen, in der präzisiert wird, dass die Firma, die das oder die Fahrzeuge vermietet, sich ausdrücklich dazu verpflichtet, bei Auflösung des Vertrags alle besonderen Polizeimerkmale vom Fahrzeug zu entfernen, insbesondere vor jedem Verkauf an Dritte oder vor Vernichtung des Fahrzeugs. Der Versicherungsvertrag in Bezug auf diese Fahrzeuge muss ebenfalls eine Klausel enthalten, in der die Entfernung jeglichen Polizeimerkmals vor jeder Wrackvernichtung vorgesehen ist. Übrigens kann in einigen Fällen auf diese Weise zurückerhaltenes Zubehör bei Neuwagen wiederverwendet werden. 2.2 Waffen Die sehr sensible Problematik der Waffenverkäufe muss mit äusserster Umsicht angegangen werden. Folglich ist bei solchen Verkäufen ein ganz bestimmtes Verfahren einzuhalten, um zu vermeiden, dass diese Art Material in falsche Hände gelangt.
Zunächst verweise ich Sie darauf, dass die Polizeidienste verpflichtet sind, die in diesem Bereich bestehenden Rechtsvorschriften einzuhalten.
Persönlich bin ich der Meinung, dass es besser ist, eine ausgemusterte Waffe zu vernichten, als sie zu verkaufen. Dadurch verschwindet jedes Risiko eines Missbrauchs. Die Logistikdienste der föderalen Polizei können Ihnen bei dieser Vernichtung behilflich sein (siehe Nr. 3.1).
Ich kann jedoch verstehen, dass die Polizeidienste aus Haushaltsgründen den Verkauf oder ein ähnliches Verfahren, bei dem das ausgemusterte Material verwertet wird, vorziehen.
Dennoch mache ich Sie darauf aufmerksam, dass infolge der Veröffentlichung des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen (B.S. vom 9.
Juni 2006) und insbesondere des Artikels 19 Nr. 5 nur die persönliche Waffenausrüstung verkauft werden darf, und zwar ausschliesslich an zugelassene Waffenhändler.
Daraus folgt, dass es den Polizeidiensten absolut verboten ist, die Waffen direkt an Personalmitglieder (Polizisten oder CALOG) weiterzuverkaufen.
Ich möchte Ihnen zudem mitteilen, dass jede « verschlissene » Waffe vernichtet werden muss. 2.3 Grund- und Funktionsausrüstung Infolge der Polizeireform wird auch die Ausrüstung viele Veränderungen erfahren. Durch die Einführung der neuen Uniform (Grundausrüstung) und neuer Normen in Bezug auf die Funktionsausrüstung werden in den kommenden Jahren beachtliche Mengen Polizeiausrüstung abgeschrieben.
In diesem Zusammenhang ist zu unterstreichen, dass hierbei nicht nur der Korpschef oder der Direktor eine grosse Verantwortung tragen, sondern dass hier ebenso jedes Personalmitglied in die Verantwortung einbezogen werden sollte.
Die « Polizeiuniform » (einschliesslich der alten Uniform) ist nämlich trotz gesetzlichen Schutzes bereits mehrmals in der Vergangenheit wie in der Gegenwart von falschen Polizisten missbraucht worden.
Daher bitte ich Sie, dafür zu sorgen, dass Ihre Personalmitglieder über Folgendes informiert werden: - Die Uniform darf ohne Zustimmung der Behörde weder getauscht, gegeben oder verliehen werden noch darf damit Handel getrieben werden. - Im Fall der Nichtbeachtung dieser Richtlinie kann das Personalmitglied disziplinarisch und strafrechtlich verfolgt werden (für Diebstahl/Unterschlagung von Gütern, die Eigentum des Staates oder der kommunalen/lokalen Behörde sind).
Um jedes Missverständnis in diesem Bereich auszuschliessen, wird nachdrücklich empfohlen, Folgendes zu beachten: - Verlässt ein Personalmitglied (beispielsweise ein Schüler) seine Funktion vorzeitig, muss es seiner Behörde die gesamte Uniform zurückgeben. - Wird ein Personalmitglied in den Ruhestand versetzt, ist es ihm erlaubt, falls es dies wünscht, seine Uniform im engeren Sinne (d.h. die Teile der Grundausrüstung) zu behalten, sofern es sie weder trägt noch entgeltlich oder unentgeltlich abtritt, ausser bei Zustimmung seiner ehemaligen Behörde.
In Nummer 2.5 des vorliegenden Rundschreibens wird insbesondere auf die Fälle eingegangen, wo die Möglichkeit besteht, Ausrüstungsteile an Privatpersonen oder Privatorganisationen zu verleihen oder zu verkaufen.
Uniformteile, die gegebenenfalls dem Polizeikorps oder der Direktion zurückgegeben werden, sind bei Nichtwiederverwendung zu vernichten.
Nicht metallische Ausrüstungsteile - dies betrifft beinahe die vollständige Grund- und Funktionsausrüstung - können in den verschiedenen Müllverbrennungsöfen, darunter demjenigen in Neder-Over-Heembeek, vernichtet werden.
Zudem ist kugelsicheren Westen besondere Aufmerksamkeit zu widmen.
Ausgemusterte Exemplare müssen vernichtet werden.
Die einzige Ausnahme zu diesem Prinzip bilden kugelsichere Westen, die noch während des Dienstes verwendet werden können. In diesem Fall können diese Westen an andere Polizeidienste verkauft oder abgetreten werden.
Selbstverständlich gilt generell für das Polizeimaterial, das Gegenstand eines Leasings oder einer Vermietung ist, dass genau wie für Fahrzeuge darauf zu achten ist, dass vor jedem Verkauf, jeder Abtretung oder Vernichtung besagten Materials alle spezifischen Polizeielemente vernichtet oder entfernt werden. 2.4 Vertrauliche Dokumente, Mikrofiches und Fotos Die vorerwähnten Datenträger können nicht nur Daten enthalten, deren Kenntnis den offiziellen Instanzen oder Privatpersonen schaden kann, sondern können auch die Privatsphäre berühren, die in unserem Land besonderen Schutz geniesst.
Es muss also vermieden werden, dass dieses Material wie gewöhnlicher Abfall entfernt wird. Ich weise Sie darauf hin, dass es mehrere spezialisierte Betriebe gibt, die für eine Verbrennung oder garantierte Zerkleinerung mit anschliessender Wiederverwertung sorgen können. 2.5 Schenkungen an Sammler, Museen, Theatervereinigungen usw.
Von Zeit zu Zeit richten sich Privatpersonen oder -organisationen an Polizeidienste, um Polizeimaterial oder -ausrüstungsteile für historische, kulturelle oder andere Zwecke oder einfach zur Vervollständigung einer Privatsammlung endgültig oder vorübergehend zu erhalten.
Es ist ratsam, diese Anträge sehr selektiv zu behandeln und in der Schenkungsvereinbarung deutlich und detailliert anzugeben, für welche Zwecke das Material benutzt werden darf und was damit geschehen soll, wenn es nicht zu gebrauchen ist.
Es sei daran erinnert, dass die alte Uniform gemäss dem Königlichen Erlass über die Uniform der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei noch bis zum 1. Januar 2008 getragen werden darf.
Daher ist darauf zu achten, dass keine alte Uniform vor dem 1. Januar 2009 endgültig abgetreten wird, damit der Bürger mit der neuen Uniform gut vertraut wird und nach Möglichkeit jeglicher Missbrauch mit endgültig abgetretenen Uniformteilen vermieden werden kann. 3. Konkrete Lösungen 3.1 Angebot der Logistikdienste der föderalen Polizei Auf der Website der Generaldirektion der Materiellen Mittel (www.dgm-web.be) befindet sich eine Übersicht über die Arten von Material, die über die eigene Logistikkette entsorgt werden können.
Davon sind unter anderem Waffen, Munition und kugelsichere Westen betroffen. Des Weiteren wird dort angeboten, Polizeizubehör auf Fahrzeugen unbrauchbar zu machen beziehungsweise zu entfernen. 3.2 Möglichkeiten über Privatfirmen Auf dieser DGM-Website befindet sich ebenfalls eine Datei in Bezug auf die Möglichkeiten, Polizeimaterial (Papier, Negative, Mikrofiches, nicht metallische und metallische Ausrüstungsteile) durch den Privatsektor vernichten zu lassen. 3.3 Exchange-Point der DGM-Website Bevor veraltetes, unbenutztes oder überzähliges Material entsorgt wird, wäre es interessant zu überprüfen, ob dieses Material nicht in anderen Einheiten/Gebilden der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei oder in einer Polizeischule dienlich sein kann.
Mit diesem Ziel vor Augen hat die Generaldirektion der Materiellen Mittel auf ihrer Intranet-/Website einen « Logistic Exchange Point » (LEP) eingerichtet. Dieser Teil der Website ist als eine Art « Tauschbörse » gedacht, deren wichtigstes Ziel es ist, « Angebot und Nachfrage » miteinander zu verbinden.
Dies geschieht, indem jede Einheit / jedes Gebilde der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei (sowohl die lokale Polizeizone als auch die föderale Polizei) die Möglichkeit erhält, « logistische Kleinanzeigen » online zu stellen, die von allen eingesehen werden können.
Ich bitte Sie, alle Polizeikorps, die Ihnen unterstehen, über Voraufgehendes zu informieren.
Des Weiteren bitte ich die Frau Gouverneurin und die Herren Gouverneure, für die Einhaltung des vorliegenden Rundschreibens zu sorgen und das Datum, an dem das vorliegende Rundschreiben im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, im Verwaltungsblatt zu vermerken.
Der Minister P. DEWAEL