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Omzendbrief van 11 juli 2018
gepubliceerd op 19 december 2018

Omzendbrief betreffende de wet van 18 juni 2018 houdende diverse bepalingen inzake burgerlijk recht en bepalingen met het oog op de bevordering van alternatieve vormen van geschillenoplossing, waarbij de bevoegdheid inzake verandering van voornamen wordt overgedragen aan de ambtenaren van de burgerlijke stand en de voorwaarden en de procedure ervan worden geregeld. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst justitie
numac
2018032408
pub.
19/12/2018
prom.
11/07/2018
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST JUSTITIE


11 JULI 2018. - Omzendbrief betreffende de wet van 18 juni 2018 houdende diverse bepalingen inzake burgerlijk recht en bepalingen met het oog op de bevordering van alternatieve vormen van geschillenoplossing, waarbij de bevoegdheid inzake verandering van voornamen wordt overgedragen aan de ambtenaren van de burgerlijke stand en de voorwaarden en de procedure ervan worden geregeld. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van 11 juli 2018 betreffende de wet van 18 juni 2018 houdende diverse bepalingen inzake burgerlijk recht en bepalingen met het oog op de bevordering van alternatieve vormen van geschillenoplossing, waarbij de bevoegdheid inzake verandering van voornamen wordt overgedragen aan de ambtenaren van de burgerlijke stand en de voorwaarden en de procedure ervan worden geregeld (Belgisch Staatsblad van 18 juli 2018).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 11. JULI 2018 - Rundschreiben über das Gesetz vom 18.Juni 2018 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Zivilrecht und von Bestimmungen zur Förderung alternativer Formen der Streitfalllösung, durch das den Standesbeamten die Zuständigkeit in Sachen Vornamensänderung übertragen wird und die Bedingungen und das Verfahren in diesem Bereich geregelt werden An die Frauen und Herren Generalprokuratoren bei den Appellationshöfen An die Frauen und Herren Standesbeamten des Königreichs Einleitung Ich möchte Sie auf das Gesetz vom 18. Juni 2018 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Zivilrecht und von Bestimmungen zur Förderung alternativer Formen der Streitfalllösung hinweisen, in dem einige Bestimmungen, die am 1. August 2018 in Kraft getreten sind, die Zuständigkeit und das Verfahren in Sachen Vornamensänderung abändern.

Mit vorliegendem Rundschreiben werden die Bestimmungen von Titel 3 Kapitel 1 des vorerwähnten Gesetzes, die die Standesbeamten bei der Ausübung ihres Amtes anwenden müssen, näher erläutert.

In diesem Kapitel mit der Überschrift "Abänderungen des Gesetzes vom 15. Mai 1987 über die Namen und Vornamen" (nachstehend "das Gesetz") wird die Zuständigkeit in Sachen Vornamensänderung vom Minister der Justiz auf die Standesbeamten übertragen, werden die Bedingungen für die Vornamensänderung festgelegt und wird der Verfahrensablauf geregelt. Die Anzahl der an die aufeinanderfolgenden Minister der Justiz gerichteten Anträge auf Vornamensänderung steigt ständig an (505 Anträge im Jahr 1997 und 1481 Anträge im Jahr 2017). Gleichzeitig ist festgestellt worden, dass den Anträgen in fast 99 Prozent der Fälle stattgegeben wird. In den Fällen, wo eine Vornamensänderung verweigert wird, geschieht dies entweder aus Gründen der Unzulässigkeit des Antrags (ausländische Staatsangehörigkeit, Uneinigkeit der Eltern, wenn die elterliche Autorität gemeinsam ausgeübt wird, von einem Minderjährigen eingereichte Anträge, ...) oder aus Gründen des offensichtlichen Verfahrensmissbrauchs (bizarre, lächerliche oder abscheuliche Ersatzvornamen, schwere gerichtliche Vergangenheit des Antragstellers, die dieser im Verdacht steht, verschleiern zu wollen, ...). Überdies sind Standesbeamte bereits dafür zuständig, in der Geburtsurkunde eines Kindes die von seinen Eltern gewählten Vornamen auf der Grundlage von gesetzlichen Bedingungen, die mit den Bedingungen, denen eine Vornamensänderung unterliegt, voll und ganz übereinstimmen, aufzunehmen (vgl. Art. 55 und folgende des Zivilgesetzbuches; Art. 1 und 3 § 2 des Gesetzes).

In diesem Kontext ist die Übertragung der Zuständigkeit auf die Gemeindebehörde vollkommen kohärent. Dies bietet den Vorteil der Nähe für den Bürger. Der Verwaltungsaufwand wird auf die 589 Gemeinden des belgischen Staatsgebiets verteilt. Die Gemeinden verfügen meistens über die für die Bearbeitung der Anträge dienlichen Urkunden und Informationen, wodurch Anträge künftig schneller bearbeitet sein sollten. Der Verfahrensablauf ist vereinfacht worden, wobei darauf geachtet worden ist, dass die Rechtssicherheit gewährleistet bleibt.

I. Materielle, internationale und örtliche Zuständigkeit des Standesbeamten 1. Materielle Zuständigkeit Es muss unterschieden werden zwischen der Änderung von Vornamen im engeren Sinne und der Berichtigung von Vornamen.Bei der Ausarbeitung des Gesetzes vom 15. Mai 1987 hat der Gesetzgeber daran erinnert, dass "berichtigen" "Recht sprechen" heißt (Begründung, Kammer, 1983-1984, 966, S. 3), das heißt einen Fehler in den Vornamen zu beheben. Im Gegensatz dazu setzt eine Vornamensänderung voraus, dass die Vornamen zwar korrekt festgelegt worden sind, aber aus irgendeinem Grund geändert werden müssen. Eine solche Vornamensänderung beinhaltet, dass bei der Bearbeitung des Antrags die Ermessensbefugnis zum Tragen kommt. Ebenso ist bei der Rechtsprechung in Zusammenhang mit dem Namen Folgendes präzisiert worden: "Allein die Gerichte sind dafür zuständig, Berichtigungen anzuordnen, die ausschließlich darauf abzielen, den wahren Namen festzulegen beziehungsweise wiederherzustellen, während die Verwaltungsbehörde dafür zuständig ist, jegliche Änderung dieses Namens zu genehmigen." (Lüttich (1.

Kammer), 21. Mai 2012, J.T. 2013, S. 63, Anmerkung J.-P. Masson).

Meine Verwaltung hat feststellen können, dass Antragsteller in der Praxis die "Änderung" oder die "Berichtigung" ihrer Vornamen beantragen, ohne dabei einen Unterschied zu machen.

Es kann vorkommen, dass ein Standesbeamter, der mit einem Antrag befasst wird, einen Unterschied zwischen dem Verfahren zur Vornamensänderung und dem Verfahren zur Vornamensberichtigung machen muss. Wenn der Standesbeamte auf der Grundlage authentischer Urkunden oder offizieller Bescheinigungen, über die er verfügt oder die ihm vom Antragsteller vorgelegt werden, feststellt, dass der genaue Gegenstand des Antrags in Wirklichkeit darin besteht, einen Schreibfehler in einer Personenstandsurkunde, deren Inhaber er ist, zu berichtigen, kann er nach günstiger Stellungnahme des Prokurators des Königs diese Urkunde berichtigen, wenn der Fehler sich auf einen "Tippfehler" beschränkt (Artikel 99 und 100 des Zivilgesetzbuches).

Da die Befugnis des Standesbeamten sich auf die Berichtigung von Tippfehlern beschränkt, sollte er nur zwischen verschiedenen Urkunden bestehende Unstimmigkeiten in der Schreibweise von Vornamen oder offensichtliche, grobe oder absurde formal begrenzte Fehler berichtigen. Auf jeden Fall ist die günstige Stellungnahme des Prokurators des Königs erforderlich.

Ist der angeführte oder festgestellte Fehler bedeutender als ein "Tippfehler" oder ist der Prokurator des Königs der Ansicht, dass eine Berichtigung auf der Grundlage der Artikel 99 und 100 des Zivilgesetzbuches nicht möglich ist, bleibt nur das Verfahren zur Vornamensänderung oder gegebenenfalls die Möglichkeit, das Familiengericht mit einer Klage zur Berichtigung der Personenstandsurkunden zu befassen (Art. 572bis und 1383 und folgende des Gerichtsgesetzbuches).

Geht der angeführte Fehler nicht aus einer Personenstandsurkunde oder aus der offiziellen Urkunde, in der die Vornamen der betreffenden Person bestimmt sind, sondern aus der Eintragung dieser Person in den Bevölkerungsregistern, im Fremdenregister oder im Warteregister hervor, kann der Standesbeamte diesen Fehler auf der Grundlage des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über das Recht auf Zugang zu den Bevölkerungsregistern und dem Fremdenregister und auf Berichtigung dieser Register (Art. 8) berichtigen. Dies wird so gehandhabt, wenn die in den Bevölkerungsregistern, im Fremdenregister oder im Warteregister vermerkten Vornamen nicht mit den Personenstandsurkunden in Bezug auf die betreffende Person übereinstimmen. Die Register müssen dann gemäß den Personenstandsurkunden berichtigt werden.

Die Anerkennung von ausländischen Urkunden und Entscheidungen mit Bezug auf die Bestimmung von Vornamen (zum Beispiel eine Geburtsurkunde) und die Anerkennung von Urkunden und Entscheidungen mit Bezug auf die Änderung von Vornamen (zum Beispiel eine ausländische gerichtliche oder administrative Entscheidung, durch die eine Vornamensänderung genehmigt wird) fallen übrigens ebenfalls in den Zuständigkeitsbereich des Standesbeamten gemäß den in Artikel 39 des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht festgelegten Modalitäten (vgl. Rundschreiben vom 7. Dezember 2017 über das auf den Namen und die Vornamen anwendbare Recht und die Anerkennung diesbezüglicher ausländischer Entscheidungen und Urkunden, zur Abänderung des Rundschreibens vom 23. September 2004 über die das Personalstatut betreffenden Aspekte des Gesetzes vom 16. Juli 2004 zur Einführung des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht und über Artikel 335quater des Zivilgesetzbuches, durch den im Falle der Anerkennung ausländischer Urkunden und Entscheidungen mit Bezug auf den Namen eine eventuelle Namensänderung genehmigt wird).

Diese Verfahren sind von dem nachstehend beschriebenen Verfahren zur Vornamensänderung zu unterscheiden. 2. Internationale Zuständigkeit Der Standesbeamte ist für eine Vornamensänderung zuständig, wenn die von der Vornamensänderung betroffene Person - und nicht ihre gesetzlichen Vertreter - die belgische Staatsangehörigkeit besitzt (Art.36 Absatz 2 des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht - "GBIPR").

Aufgrund der im internationalen Privatrecht anwendbaren Grundsätze wird die Zuständigkeit des Standesbeamten in Sachen Vornamensänderung auf Personen ausgeweitet, die als Flüchtlinge oder Staatenlose anerkannt sind und ihren gewöhnlichen Wohnort auf belgischem Staatsgebiet haben (Art. 3 § 3 des GBIPR).

Der Standesbeamte muss auf der Grundlage von Unterlagen, die ihm vorgelegt werden, oder Nachforschungen, die er durchführen kann, beurteilen, ob der Antragsteller tatsächlich die belgische Staatsangehörigkeit oder die Flüchtlings- oder Staatenloseneigenschaft besitzt (Einsichtnahme in das Nationalregister der natürlichen Personen, vom Generalkommissariat für Flüchtlinge und Staatenlose ausgestellte Bescheinigung über die Anerkennung der Flüchtlings- oder Staatenloseneigenschaft zum Beispiel), worauf seine Zuständigkeit in Sachen Vornamensänderung beruht.

Personen mit mehreren Staatsangehörigkeiten sind nicht von der Vornamensänderung ausgeschlossen, wenn die belgische Staatsangehörigkeit eine dieser Staatsangehörigkeiten ist (Art. 3 § 2 Nr. 1 des GBIPR). Die auf der Grundlage von Artikel 37 § 2 des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht in Bezug auf die Bestimmung des Namens oder der Vornamen getroffene, eventuelle Wahl eines ausländischen Rechts entzieht der Person, die die belgische Staatsangehörigkeit besitzt, nicht die Möglichkeit, auf der Grundlage des belgischen Gesetzes (Art. 3 und 38 des vorerwähnten Gesetzbuches) einen Antrag auf Vornamensänderung einzureichen.

Jeder Antrag, der von einer Person gestellt wird, die eine oder mehrere ausländische Staatsangehörigkeiten, aber nicht die belgische Staatsangehörigkeit hat, muss demnach für unzulässig erklärt werden, außer im Fall von Personen, die keine(n) Vornamen haben und einen Antrag auf Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit gestellt haben (siehe weiter unten).

Auch wenn es eine internationale Zuständigkeit des Standesbeamten in Sachen Änderung der Registrierung des Geschlechts von Transgendern mit ausländischer Staatsangehörigkeit gibt (Art. 35bis des GBIPR; Art. 62bis des Zivilgesetzbuches), erstreckt sich diese Zuständigkeit nicht auf die Änderung ihrer Vornamen.

Gemäß Artikel 36 Absatz 2 des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht müssen Anträge auf Änderung von Vornamen, die von Transgendern mit ausländischer Staatsangehörigkeit gestellt werden, demnach für unzulässig erklärt werden.

Der einzige Fall, in dem ein Standesbeamter international zuständig ist für die Änderung von Vornamen von Personen, die ausschließlich eine oder mehrere ausländische Staatsangehörigkeiten haben, betrifft Personen, die auf der Grundlage der Artikel 15 und 21 des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit einen Antrag auf Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit gestellt haben und keine(n) Vornamen haben (Art. 36 Absatz 2 in fine des GBIPR). In diesem Fall kann der Standesbeamte, der feststellt, dass der Betreffende keine(n) Vornamen hat, diesem vorschlagen, aber nicht vorschreiben, auf der Grundlage von Artikel 2 § 3 des Gesetzes einen Antrag auf Hinzufügung eines/von Vornamen(s) zu stellen, durch den das Verfahren zum Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit bis zu dem Zeitpunkt, wo der Betreffende einen Vornamen hat, ausgesetzt wird (vgl. Rundschreiben vom 8. März 2013 über bestimmte Aspekte des Gesetzes vom 4. Dezember 2012 zur Abänderung des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit im Hinblick auf eine migrationsneutrale Ausrichtung des Erwerbs der belgischen Staatsangehörigkeit). 3. Örtliche Zuständigkeit In Artikel 2 § 3 des Gesetzes wird die örtliche Zuständigkeit des Standesbeamten in Sachen Vornamensänderung bestimmt.Diese Bestimmung enthält eine Regel für die kaskadenmäßige Zuweisung der örtlichen Zuständigkeit.

Der zuständige Standesbeamte ist im Prinzip der Standesbeamte der Gemeinde, in der die von der Vornamensänderung betroffene Person - und nicht ihre gesetzlichen Vertreter - in den Bevölkerungsregistern eingetragen ist. In Ausnahmefällen, in denen ein Antrag auf Vornamensänderung von einer als Flüchtling oder als Staatenloser anerkannten Person oder von einer Person mit ausländischer Staatsangehörigkeit, die keine Vornamen hat und ein Verfahren zum Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit eingeleitet hat (siehe weiter oben), auf gültige Weise gestellt werden kann, ist der zuständige Standesbeamte der Standesbeamte der Gemeinde, in der die betreffende Person im Fremdenregister oder im Warteregister eingetragen ist.

Personen, die ihren Wohnort im Ausland haben und nicht mehr in den Registern einer belgischen Gemeinde eingetragen sind, müssen sich an den Standesbeamten der Gemeinde wenden, in der sie zuletzt in diesen Registern eingetragen waren.

Falls der Betreffende gegenwärtig nicht in den Bevölkerungsregistern, im Fremdenregister oder im Warteregister eingetragen ist und dies auch früher nicht war, ist der zuständige Standesbeamte der Standesbeamte von Brüssel.

Bei Zweifeln in Bezug auf gegenwärtige oder frühere Eintragungen eines Antragstellers kann auf die Möglichkeit zurückgegriffen werden, Einsicht in das Nationalregister der natürlichen Personen oder, im Falle eines tatsächlichen Wohnorts im Ausland, in konsularische Eintragungsbescheinigungen zu nehmen.

II. Handlungsfähigkeit des Antragstellers Das Gesetz ist nicht abgeändert worden, was die Handlungsfähigkeit betrifft, die für die Einreichung eines Antrags auf Vornamensänderung erforderlich ist. Das Gesetz bestimmt Folgendes: "Jeder Antrag auf Namens- oder Vornamensänderung wird vom Betreffenden selbst oder von seinem gesetzlichen Vertreter eingereicht." (Art. 2 § 1) 1. Volljährige oder für mündig erklärte minderjährige Personen Eine volljährige oder eine für mündig erklärte minderjährige Person muss den sie betreffenden Antrag auf Vornamensänderung selbst einreichen.Dies schließt die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts oder die Erteilung einer Vollmacht an einen Dritten, ungeachtet dessen, ob es sich um eine verwandte oder nicht verwandte Vertrauensperson handelt, nicht aus (zum Beispiel wenn der Betreffende seinen Wohnort im Ausland hat).

Wenn ein Rechtsanwalt in Anspruch genommen wird und die Wohnsitzwahl auf den Wohnsitz dieses Rechtsanwalts fällt, wird die örtliche Zuständigkeit des Standesbeamten immer noch durch die Situation des Antragstellers hinsichtlich des Artikels 2 § 3 des Gesetzes bestimmt.

Wenn der Antragsteller einem Dritten eine Vollmacht erteilt hat, insbesondere in dem Fall, wo er seinen Wohnort im Ausland hat und er sich nicht persönlich an den zuständigen Standesbeamten richten kann, bleibt die vorerwähnte Regel in Bezug auf die örtliche Zuständigkeit anwendbar.

Was die Gültigkeit der einem Dritten erteilten Vollmacht betrifft, muss aufgrund der Tatsache, dass durch eine Vornamensänderung eine Angabe des Personenstands abgeändert wird, dem Artikel 36 des Zivilgesetzbuches Rechnung getragen werden. Gemäß dieser Bestimmung kann man sich in den Fällen, in denen das persönliche Erscheinen keine Pflicht ist, nur durch einen mit einer authentischen Sondervollmacht versehenen Bevollmächtigten vertreten lassen. Da in Artikel 2 §§ 2 und 3 des Gesetzes nicht ausdrücklich das persönliche Erscheinen des Antragstellers vor dem Standesbeamten verlangt wird, kann daraus abgeleitet werden, dass einem Dritten eine Vollmacht erteilt werden kann, die den Anforderungen von Artikel 36 des Zivilgesetzbuches entsprechen muss.

Volljährige Personen, für die eine Schutzmaßnahme ergriffen worden ist, bleiben grundsätzlich handlungsfähig und demzufolge dazu ermächtigt, auf der Grundlage von Artikel 2 des Gesetzes selbst einen Antrag auf Vornamensänderung einzureichen.

Eine unter gerichtlichen Schutz gestellte Person kann jedoch nur dann selbst einen solchen Antrag einreichen, wenn der Friedensrichter dies im Beschluss über die Stellung unter gerichtlichen Schutz (Art. 492/1 Nr. 14 des Zivilgesetzbuches) nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat.

Im Nationalregister muss also überprüft werden, ob es eine vom Richter ergriffene Schutzmaßnahme gibt (Art. 3 Abs. 1 Nr. 9/1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen), und gegebenenfalls muss bei der Kanzlei des Friedensgerichts, das die Schutzmaßnahme ergriffen hat, überprüft werden, wie weit die Handlungsunfähigkeit reicht. 2. Minderjährige Personen 2.1 Gesetzliche Grundsätze Für die Änderung von Vornamen eines nicht für mündig erklärten Minderjährigen sieht das Gesetz vor, dass der Antrag von "seinem gesetzlichen Vertreter" eingereicht wird (Art. 2 § 1).

Diese besondere Formulierung ist bewusst vom früheren Absatz 2 des Artikels 2 des Gesetzes übernommen worden. Das Gesetz verlangt demnach nicht, dass die Eltern (oder Miteltern) einen gemeinsamen Antrag stellen, wie dies bei der Zuerkennung des Namens an das Kind bei der Geburtsanmeldung der Fall ist (Art. 335 § 1 des Zivilgesetzbuches).

In den vorbereitenden Arbeiten zum Gesetz (Parl. Dok., 2919/001, S. 169) wird ausdrücklich auf die allgemeinen Regeln des Zivilgesetzbuches in Sachen elterliche Autorität verwiesen.Diesen Regeln zufolge üben die Eltern (oder Miteltern) die elterliche Autorität gemeinsam aus, auch wenn sie nicht zusammenleben, und hinsichtlich gutgläubiger Dritter wird angenommen, dass jeder Elternteil (oder Mitelternteil) mit dem Einverständnis des anderen handelt, wenn er alleine eine auf diese Autorität bezogene Handlung verrichtet, außer in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen (Art. 373 Absatz 1 und Art. 374 § 1 Absatz 1). Ein Antrag, der von einem einzigen Elternteil (oder Mitelternteil) eingereicht wird, muss als durch diese Vermutung gedeckt angesehen werden und ist demnach zulässig, wenn der Standesbeamte, der ihn entgegennimmt, gutgläubig ist, das heißt, dass er auf keinerlei Weise vermuten kann, dass der andere Elternteil nicht einverstanden ist.

Aufgrund der Erfahrungen, die meine Verwaltung (Dienst Namensänderung) in diesem Bereich, insbesondere in Bezug auf Kleinkinder, gemacht hat, ist äußerste Vorsicht geboten (zum Beispiel: vom Vater allein vorgenommene Geburtsanmeldung, in deren Folge die Mutter die Wahl der Vornamen durch einen einseitigen Antrag überdenken möchte).

Um zu vermeiden, dass Konflikte entstehen und Gerichtsverfahren folgen, sollte der Antragsteller daher über die Zustimmung des anderen Elternteils (oder Mitelternteils) befragt werden und beim geringsten Zweifel darum gebeten werden, diese Zustimmung einzuholen. Jedoch sollte kein übertriebener Formalismus an den Tag gelegt werden, sondern eher Flexibilität, was die Art und Weise betrifft, wie diese Zustimmung gegeben wird (ein nicht verdächtiges Schriftstück gleich welcher Art, einschließlich einer E-Mail, kann im Allgemeinen ausreichen ...).

Zur Information sei darauf hingewiesen, dass der Staatsrat auf der Grundlage desselben Artikels 2 § 1 des Gesetzes in einer Sache in Bezug auf eine Namensänderung geurteilt hat, dass im Falle einer Änderung einer Angabe des Personenstands - was zur öffentlichen Ordnung gehört - ein Elternteil nicht alleine handeln kann, wenn die elterliche Autorität gemeinsam ausgeübt wird. Ein Minderjähriger wird, was den Personenstand betrifft, von den Personen vertreten, die die elterliche Autorität über ihn ausüben. Dies sind also im Prinzip seine Eltern, die gemeinsam handeln (Staatsrat, 19. November 2012, Nr. 221.403, Michetti, Punkte 8 und 9).

Dieser Entscheid des Staatsrates ist zwar nicht verbindlich für Standesbeamte in Zusammenhang mit Vornamensänderungen, ruft aber in diesem Bereich, der den Personenstand betrifft, zur Vorsicht auf, damit Beschwerden bei Gerichtshöfen und Gerichten weitestgehend vermieden werden (vgl. Art. 10/1 des Gesetzes). 2.2 Praxis In der Absicht, dass die gesetzlichen Grundsätze korrekt angewandt werden, aber auch dass ein allzu starres Verfahren, das den Parteien schadet und zu Konflikten führen kann, vermieden wird, empfehle ich, in der Praxis, unbeschadet der Beteiligung der Gerichtshöfe und Gerichte, Folgendes in Erwägung zu ziehen: - Jeder Antrag, der von beiden Elternteilen (oder Mitelternteilen), die die Autorität gemeinsam ausüben, gestellt wird, muss selbstverständlich als zulässig angesehen werden und kann geprüft werden. - Auch wenn die gemeinsame Ausübung der elterlichen Autorität keinesfalls in Frage gestellt wird, muss bei einem Antrag, der von einem einzigen Elternteil (oder Mitelternteil) gestellt wird, dieser Elternteil darum gebeten werden, den Willen des anderen Elternteils (oder Mitelternteils) mitzuteilen. Wie bereits oben erwähnt, kann, wenn nicht der Verdacht von List oder von Fälschungen besteht, ein Schriftstück gleich welcher Art ausreichen. - Wenn trotz entsprechender Nachfrage kein solches Einverständnis vorgelegt wird oder wenn der andere Elternteil (oder Mitelternteil) zum Ausdruck gebracht hat, dass er nicht einverstanden ist, muss der Antrag für unzulässig erklärt werden, was formal gesehen einer Ablehnung des Antrags wegen Nichtvorhandenseins der Vertretungsbefugnis in Zusammenhang mit den im Bereich der elterlichen Autorität anwendbaren Regeln gleichkommt. - Ein Antrag, der von einem einzigen Elternteil (oder Mitelternteil) gestellt wird, der aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung, die formell rechtskräftig geworden ist (das heißt, gegen die weder Berufung noch Einspruch mehr eingelegt werden kann) und die er vorlegen kann, über die ausschließliche elterliche Autorität verfügt, kann als zulässig angesehen werden. Das Gleiche gilt, wenn dem anderen Elternteil aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung, die formell rechtskräftig geworden ist und von der ebenfalls eine Abschrift vorgelegt werden muss, die elterliche Autorität vollständig entzogen worden ist. - Ist einer der Elternteile verstorben oder der andere Elternteil vermutlich verschollen, außerstande oder unfähig, seinen Willen zu äußern im Sinne von Artikel 375 des Zivilgesetzbuches, muss ein Antrag auf Vornamensänderung, der von einem einzigen Elternteil gestellt wird, als zulässig angesehen werden. 2.3 Außerordentliche Anwendung eines ausländischen Rechts in Sachen elterliche Autorität Aufgrund von Artikel 35 § 1 Absatz 1 des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht unterliegt die elterliche Autorität dem Recht des Staates, auf dessen Gebiet die betreffende Person zum Zeitpunkt der Umstände, die zur Bestimmung der elterlichen Autorität führen, ihren gewöhnlichen Wohnort hat. Die Grundsätze in Bezug auf das belgische Recht in Sachen elterliche Autorität sind weiter oben erläutert worden.

In sehr seltenen Ausnahmefällen könnte es vorkommen, dass bei Einreichung eines Antrags auf Änderung von Vornamen eines nicht für mündig erklärten Minderjährigen ausländisches Recht auf die Ausübung der elterlichen Autorität Anwendung findet. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Betreffende seinen gewöhnlichen Wohnort im Sinne von Artikel 4 § 2 desselben Gesetzbuches im Ausland hat.

In diesem Fall muss die Zulässigkeit eines Antrags auf Vornamensänderung unter Berücksichtigung der Bestimmungen des ausländischen Rechts in Sachen elterliche Autorität geprüft werden.

Der Standesbeamte kann um Vorlage einer Bescheinigung über das geltende Recht des Staates, in dem das betreffende Kind seinen gewöhnlichen Wohnort hat, bitten, um in Erfahrung zu bringen, welche Regeln in diesem Staat in Sachen elterliche Autorität gelten.

III. Entgegennahme des Antrags Das Gesetz gibt keine näheren Angaben dazu, in welcher Form der Antrag gestellt werden muss. Man könnte daraus schließen, dass der Antrag in Form einer einfachen mündlichen Erklärung erfolgen kann.

Die Rechtssicherheit und das Interesse daran, der Unbeständigkeit von Antragstellern entgegenzuwirken und Streitigkeiten zu vermeiden, insbesondere was die beantragten Vornamen betrifft, mahnen zur Vorsicht und erfordern die Verwendung einer datierten und unterzeichneten schriftlichen Erklärung, in der der beantragte Vorname beziehungsweise die beantragten Vornamen genau angegeben sind. In dieser Hinsicht ist bei der genauen Festlegung der beantragten Vornamen Vorsicht geboten, insbesondere was die diakritischen Zeichen, die Interpunktionszeichen und im Allgemeinen die Schreibweise von Vornamen betrifft, wenn diese von der gebräuchlichen Schreibweise abweicht.

Ein allgemeines Muster zur Erklärung einer Vornamensänderung sowie ein angepasstes Muster für Transgender sind vorliegendem Rundschreiben als Anlage beigefügt (Anlagen I und II).

Vornamen werden grundsätzlich in der Geburtsurkunde festgelegt. Es handelt sich hierbei um einen Grundsatz, der sich von dem noch immer geltenden Dekret vom 6. Fructidor des Jahres II - 23. August 1794 -, das ein Polizeigesetz ist, ableiten lässt. Dieses Dekret wird am 1.

Januar 2019 durch das vorerwähnte Gesetz vom 18. Juni 2018 (Art. 117 Nr. 1) aufgehoben, das dessen Inhalt in dem am selben Datum in Kraft tretenden Artikel 370/1 des Zivilgesetzbuches mit dem Wortlaut "Niemand darf einen anderen Namen oder andere Vornamen tragen als diejenigen, die in seiner Geburtsurkunde erwähnt sind." umsetzt.

Vornamen müssen dem Gesetz entsprechend festgelegt werden, bevor ihre Änderung in Erwägung gezogen werden kann. Folglich muss, wenn ein Standesbeamter, bei dem der Antrag gestellt wird, nicht Inhaber der Geburtsurkunde des Betreffenden ist oder sie nicht erhalten kann, indem er sich an einen anderen belgischen Standesbeamten wendet, der Antragsteller darum gebeten werden, eine Abschrift seiner Geburtsurkunde vorzulegen. Wenn aufgrund materieller oder persönlicher Umstände (Zerstörung oder Verlust der Register, Unmöglichkeit, sich an die ausländische Behörde zu wenden, ...) keine Geburtsurkunde vorgelegt werden kann, kann ein angemessenes Ersatzdokument (belgische Personenstandsurkunde, in der der Betreffende erwähnt wird, vom GKFS ausgestellte Bescheinigung, authentische oder offizielle ausländische Dokumente, ...) verlangt werden.

In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass als Ersatz vorgelegte ausländische Personenstandsurkunden oder ausländische Entscheidungen der in Artikel 30 des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht vorgesehenen Legalisationspflicht unterworfen werden können (vgl. https://diplomatie.belgium.be/de/dienste/legalisation_von_dokumenten).

Personen, die solche Dokumente vorlegen, müssen diese Formalitäten selbst erfüllen.

Aufgrund der Erfahrungen, die meine Verwaltung (Dienst Namensänderung) in diesem Bereich gemacht hat, scheint mir Vorsicht geboten, was von ausländischen diplomatischen oder konsularischen Vertretungen in Belgien ausgestellte Bescheinigungen betrifft, die, auch wenn sie legalisiert worden sind, keine ausreichenden Echtheitsgarantien bieten und auf einfache Erklärung des Antragstellers hin und ohne zweckdienliche Prüfung aus Gefälligkeit speziell für diesen Zweck ausgestellt worden sein können. So hat meine Verwaltung den von der Ständigen Personenstandskommission (SPSK) angebrachten Vorbehalten Rechnung tragen können, denen zufolge ausländische Dokumente in bestimmten Fällen (zum Beispiel: Geburtsbescheinigungen und Bescheinigungen über die Unmöglichkeit, eine Geburtsurkunde vorzulegen, die von der Botschaft der Demokratischen Republik Kongo, des Iran, von Afghanistan, Pakistan ... ausgestellt worden sind) keine Abschriften der Personenstandsurkunden oder Auszüge daraus darstellen und diese auch nicht rechtsgültig ersetzen können.

Gibt es weder eine Personenstandsurkunde noch ein authentisches oder offizielles Dokument, durch das die Vornamen bestimmt werden, könnte die betreffende Person auf der Grundlage von Artikel 46 des Zivilgesetzbuches das Familiengericht darum ersuchen, ein Urteil zur Erstellung einer Geburtsurkunde auszusprechen, die anschließend in die Personenstandsregister übertragen werden könnte.

Wenn sich herausstellt, dass die Vornamen, unter denen die betreffende Person registriert ist, nicht mit ihrer Geburtsurkunde übereinstimmen, und dass der Antrag sich auf deren Wiederherstellung bezieht, könnte anstelle einer Änderung von Vornamen durch den Standesbeamten ein Berichtigungsverfahren in Erwägung gezogen werden (vgl. römisch I. Ziffer 1.1).

Die Vorlage einer ausländischen Geburtsurkunde oder von Ersatzdokumenten kann ans Licht bringen, dass es keinen Vornamen gibt.

Gewisse Staaten kennen in der Tat nicht die unterschiedlichen Konzepte von Name und Vornamen und registrieren ihre Bürger unter einer einzigen Benennung, die den belgischen Rechtskategorien zufolge in der Regel einem Namen gleichgesetzt ist. Anträge auf Vornamenshinzufügung sind dann genauso zu behandeln wie Anträge auf Vornamensänderung, es sei denn, eine fehlerhafte belgische Personenstandsurkunde muss berichtigt werden (siehe weiter oben).

IV. Befugnisausübung durch den Standesbeamten 1. Allgemeine Regelung Angesichts der Tatsache, dass auf der Grundlage des Mechanismus der Dezentralisierung von Befugnissen auf lokale Einrichtungen (Artikel 162 Absatz 2 Nr.3 der Verfassung) den Standesbeamten die Zuständigkeit, Anträge auf Vornamensänderung entgegenzunehmen, übertragen wird und dass die Zuerkennung einer Vornamensänderung die Abfassung einer Personenstandsurkunde, die ausschließlich in die Zuständigkeit der Gemeindebehörde fällt (Artikel 164 der Verfassung), voraussetzt, muss die Entscheidung über die Begründetheit eines Antrags auf Vornamensänderung in das Ermessen der Gemeindebehörde gestellt werden.

Mit vorliegendem Rundschreiben sollen demnach keine Anweisungen oder Richtlinien für die Beurteilung, ob die Bedingungen für eine Vornamensänderung erfüllt sind, erteilt werden; diese Beurteilung obliegt voll und ganz den Standesbeamten, wie dies bei der Geburtsanmeldung der Fall ist.

Wie bei der Aufnahme von Vornamen in die Geburtsurkunde (Art. 1) muss der Standesbeamte darauf achten, dass die beantragten Vornamen nicht zu Verwirrung führen oder dem Kind oder Dritten schaden können (Art. 3 § 2 Absatz 1). Der Wortlaut der Bedingungen ist in beiden Fällen identisch.

Das Rundschreiben vom 24. März 1988 und das Rundschreiben vom 7. April 1989 zu dessen Erläuterung betreffen beide Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Mai 1987 über die Namen und Vornamen und werden weder aufgehoben noch abgeändert.Diese Rundschreiben waren derzeit über die Generalstaatsanwaltschaften verbreitet worden und sind nun mittels Einschreibung über die Plattform "JustFamNat" unter der Adresse http://www.justfamnat.be/bel/fra/category/archives beziehungsweise http://www.justfamnat.be/bel/ned/categorie/archiven einsehbar.

Standesbeamte können dort nützliche Informationen finden, um beurteilen zu können, ob die beantragten Vornamen Dritten beziehungsweise der betreffenden Person selbst schaden könnten, wie sie es bereits bei der Aufnahme von Vornamen in die Geburtsurkunde tun.

Zur Erinnerung: Standesbeamte sollten im Rahmen ihrer Beurteilung grundsätzlich Vornamen, die sie - für sich selbst gesehen oder in Verbindung mit dem Namen - für lächerlich, abscheulich, absurd oder schockierend halten, oder eine allzu große Anzahl Vornamen sowie Vornamen, die aus nur einem einzigen Buchstaben oder aus einer Folge von Konsonanten bestehen und demzufolge unaussprechbar sind, ablehnen.

Jedoch sollten Vornamen, die bestehen und gemäß einem toleranteren ausländischen Gesetz festgelegt worden sind, Berücksichtigung finden.

Es geht nicht darum, unter einem ausländischen Gesetz entstandene Sachlagen in Frage zu stellen, aber letzten Endes bleibt allein das belgische Gesetz auf die Änderung, die für bestehende Vornamen beantragt wird, anwendbar. Auf jeden Fall liegt die Ermessensbefugnis allein beim Standesbeamten (siehe weiter oben).

Ist die von der Vornamensänderung betroffene Person ein Kind, muss der wichtigste Beweggrund immer das Wohl des Kindes bleiben und nicht das Interesse seiner gesetzlichen Vertreter, die den Antrag stellen (Art. 22bis Absatz 4 der Verfassung, Art. 3.1 des ÜRK).

Im Allgemeinen ist es wichtig, Willkür zu vermeiden und der gesellschaftlichen Entwicklung im Bereich der Vornamen Rechnung zu tragen - Grundsätze, die die ehemals in diesem Bereich zuständige Föderalbehörde dazu bewogen haben, so tolerant wie möglich zu sein und dabei die gesetzlich festgelegten Mindestanforderungen einzuhalten. Es kann auch nützlich sein, auf die von der Generaldirektion der Statistik des FÖD Wirtschaft veröffentlichten Daten in Bezug auf die Verbreitung von Vornamen in der Gesamtbevölkerung, die auch nach Regionen und Altersstufen aufgegliedert sind, zurückzugreifen (vgl. www.statbel.fgov.be).

Laut Gesetz muss der mit dem Antrag befasste Standesbeamte auch die gerichtliche Vergangenheit der Person, auf die der Antrag sich bezieht (und nicht die der gesetzlichen Vertreter, falls der Antrag von ihnen eingereicht wird), überprüfen.

Wie bereits zuvor hat der Gesetzgeber vermeiden wollen, dass verurteilte Personen die Feststellung ihrer Identität erschweren können oder ihre Flucht organisieren und dass Dritte, wie öffentliche Behörden, die mit der Verfolgung und Bestrafung von Straftaten beauftragt sind, hierdurch benachteiligt werden.

Es geht darum, dass eventuelle Verurteilungen des Antragstellers durch Einsichtnahme in das zentrale Strafregister, auf die die Gemeinden seit dem 1. Januar 2018 direkten Zugriff haben (vgl. Königlicher Erlass vom 21. November 2016), berücksichtigt werden. Verurteilungen, denen Rechnung getragen werden muss, sind solche, die auf Muster 1 eines Auszugs aus dem Strafregister stehen können (Art. 595 des Strafprozessgesetzbuches).

Nur endgültige Verurteilungen wegen schwerer Straftaten (Verbrechen, Vergehen gegen Personen), leichterer, aber wiederholter Straftaten oder spezifischer Straftaten (Namensanmaßung, Betrug, Vergehen gegen das Vertrauen in den Staat im Allgemeinen) sollten eine Vornamensänderung verhindern können.

Das Gesetz sieht vor, dass der Standesbeamte den Prokurator des Königs, in dessen Amtsgebiet sich die betreffende Gemeinde befindet, um Stellungnahme ersuchen kann, wenn er Zweifel bei der Beurteilung der gesetzlichen Bedingungen hat (das heißt, ob die beantragten Vornamen Dritten beziehungsweise der betreffenden Person selbst schaden könnten, oder wenn er Fragen in Bezug auf das Bestehen einer strafrechtlichen Vorgeschichte hat oder wenn er vermutet, dass die betreffende Person wegen einer Tat gerichtlich verfolgt wird, deren Schwere eine Vornamensänderung ausschließen würde) (Art. 3 § 2 Absatz 2 des Gesetzes).

Dabei handelt es sich jedoch um eine Stellungnahme, die nicht verbindlich ist für den Standesbeamten, der seine Ermessensbefugnis im Rahmen der gesetzlichen Bedingungen behält. Wenn der Standesbeamte binnen einer Frist von drei Monaten, in der er den Antrag beantworten muss (vgl. römisch V weiter unten), keine Stellungnahme erhalten hat, kann er davon ausgehen, dass der Prokurator des Königs keine Einwände hat. 2. Transgender Die in Artikel 2 § 4 des Gesetzes erwähnten Personen, das heißt "Transgender" im Sinne des Gesetzes vom 25.Juni 2017 zur Reform von Regelungen in Bezug auf Transgender hinsichtlich des Vermerks einer Änderung der Registrierung des Geschlechts in den Personenstandsurkunden und der Folgen daraus, unterliegen abweichenden Bedingungen und haben ein Recht auf Vornamensänderung.

Gemäß der seit dem 1. Januar 2018 für Transgender geltenden Regelung reichen eine Erklärung, der zufolge die betreffende Person davon überzeugt ist, dass das in ihrer Geburtsurkunde angegebene Geschlecht ihrer innerlich erlebten Geschlechtsidentität nicht entspricht, und der Vorschlag von Vornamen, die dieser Geschlechtsidentität entsprechen, aus, damit dem Antrag stattgegeben wird.

Anträge auf Vornamensänderung und auf Änderung der Registrierung des Geschlechts können durchaus gleichzeitig gestellt werden, insbesondere aufgrund der praktischen Vorteile, die eine gleichzeitige Anpassung bieten kann (vgl. mündliche Frage Nr. 26134 vom 15. Juni 2018 (Frau Caprasse), Fr. und Antw., Kammer, CRIV 54, S. 12), insbesondere was die Anpassung der Register und die Erneuerung von Dokumenten betrifft, gesetzlich gesehen steht es einem Transgender jedoch frei, ob er die beiden Anträge gleichzeitig oder nacheinander einreicht.

Der Standesbeamte kann die Erklärung nur formal überprüfen. Das Gesetz sieht jedoch vor, dass der gewählte Vorname mit dieser Überzeugung, "dass das in ihrer Geburtsurkunde angegebene Geschlecht ihrer innerlich erlebten Geschlechtsidentität nicht entspricht," übereinstimmen muss (Art. 2 Absatz 3 des Gesetzes, wie durch das Gesetz vom 25. Juni 2017 ersetzt). Dies stellt eine ausreichende Bedingung für eine Vornamensänderung dar. Im Rahmen einer solchen Vornamensänderung kann der Standesbeamte weder den Prokurator des Königs um Stellungnahme ersuchen noch eine Ablehnung des Antrags auf die gerichtliche Vergangenheit der betreffenden Person stützen.

Zur Erinnerung: Ein nicht für mündig erklärter Minderjähriger kann ab dem Alter von zwölf Jahren eine Vornamensänderung aus diesem Grund mit dem Beistand seiner Eltern oder seines gesetzlichen Vertreters oder, falls diese sich weigern, ihm beizustehen, mit dem Beistand eines vom Familiengericht bestimmten Ad-hoc-Vormunds beantragen (Art. 2 § 4 Absatz 2 und 3). Er kann eine Vornamensänderung ein zweites Mal aus demselben Grund beantragen, sofern er nicht die Registrierung seines Geschlechts gemäß Artikel 62bis des Zivilgesetzbuches ändert (Art. 2 § 4 Absatz 4).

Es sei darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Änderung der Registrierung des Geschlechts abgelehnt werden kann, ohne dass dies Auswirkungen auf eine bereits genehmigte Vornamensänderung hätte.

Was den Vermerk der Änderung der Registrierung des Geschlechts in den Personenstandsurkunden betrifft, finden die Standesbeamten nützliche Informationen im Rundschreiben vom 15. Dezember 2017, B.S. vom 29.

Dezember 2017.

V. Entscheidung und Beschwerde In Anwendung von Artikel 4 des Gesetzes muss der Standesbeamte, der mit einem Antrag auf Vornamensänderung befasst worden ist, seine Entscheidung innerhalb von drei Monaten nach Einreichung des Antrags treffen. 1. Annahme Wenn der Standesbeamte die beantragte Vornamensänderung genehmigt, überträgt er die Vornamensänderung in seine Register und vermerkt dies am Rand der Personenstandsurkunden mit Bezug auf den Begünstigten und am Rand der Geburtsurkunden von dessen Kindern, wenn er diese Urkunden verwahrt (Artikel 4 Absatz 1).Ist dies nicht der Fall, informiert er die Standesbeamten, die Inhaber der Personenstandsurkunden mit Bezug auf den Begünstigen oder der Geburtsurkunden von dessen Kindern sind, über die von ihm vorgenommene Übertragung, damit sie den Randvermerk vornehmen (Art. 4 Absatz 3).

In der Urkunde über die Vornamensänderung müssen mindestens das Datum des Antrags, der Name, der/die Vorname(n), das Geburtsdatum und der/die neue(n) Vorname(n) des Betreffenden angegeben sein.

Die Vornamensänderung wird wirksam mit dem Datum der Übertragung.

Diese darf nicht mehr als drei Monate nach Einreichung des Antrags erfolgen (Art. 4 Absatz 1 und 2). Dies bedeutet, dass der Betreffende ab diesem Datum die Änderung seiner Vornamen geltend machen kann und dass seine Eintragung im Bevölkerungs-, Fremden- oder Warteregister und Nationalregister der natürlichen Personen angepasst werden muss.

Die amtlichen Identitätsdokumente müssen ebenfalls erneuert werden. 2. Ablehnung In Anbetracht der gesetzlichen Bedingungen (siehe weiter oben) sind die Fälle, in denen eine Vornamensänderung verweigert wird, als eher selten anzusehen.Wenn der Standesbeamte den Antrag wegen Nichtvorhandenseins der Vertretungsbefugnis in Zusammenhang mit den im Bereich der elterlichen Autorität anwendbaren Regeln für unzulässig erklärt (siehe weiter oben) oder die Vornamensänderung auf der Grundlage seiner Ermessensbefugnis verweigert, muss er den Antragsteller darüber informieren (Art. 3 § 3 des Gesetzes). Der Betreffende oder seine gesetzlichen Vertreter können innerhalb von dreißig Tagen ab Notifizierung der Ablehnungsentscheidung durch eine an das Familiengericht gerichtete Antragschrift Beschwerde einreichen (Art. 10/1 §§ 1 und 2 des Gesetzes).

Es ist deshalb angebracht, in einer vorzugsweise schriftlichen Entscheidung kurz, aber deutlich darzulegen, aus welchen Gründen die beantragten Vornamen nicht angenommen werden können, insbesondere ob und in welchem Maße diese Vornamen zu Verwirrung führen oder dem Antragsteller oder Dritten schaden können (Art. 3 § 2 des Gesetzes).

Gegebenenfalls muss dem Antragsteller erklärt werden, dass seinem Antrag wegen seiner durch schwere, spezifische oder wiederholte Straftaten geprägten gerichtlichen Vergangenheit oder wegen einer laufenden Strafverfolgung, aufgrund deren man gezwungen ist, der öffentlichen Ordnung Vorrang zu geben, nicht stattgegeben werden konnte.

Bei einer Beschwerde gegen die Ablehnungsentscheidung notifiziert die Kanzlei dem zuständigen Standesbeamten die Entscheidung des Familiengerichts binnen einem Monat ab dem Tag, an dem sie formell rechtskräftig geworden ist. Wenn das Familiengericht die Vornamensänderung genehmigt, überträgt der Standesbeamte sie in seine Register und vermerkt dies am Rand der Personenstandsurkunden mit Bezug auf den Begünstigten und am Rand der Geburtsurkunden von dessen Kindern (Art. 4 und 10/1 § 4 des Gesetzes).

VI. Gebühr Die Registrierungsgebühren, die vom Registrierungsamt des FÖD Finanzen auf Genehmigungen zur Vornamensänderung (früherer Art. 249 § 1 des Registrierungsgesetzbuches) erhoben wurden, sind aufgehoben.

Aus Artikel 3 § 2 Absatz 4 und 5 des Gesetzes und Artikel 170 § 4 Absatz 1 der Verfassung lässt sich ableiten, dass der Gemeinderat vollkommen autonom beschließen kann, entweder für Anträge auf Vornamensänderung oder nur für erteilte Genehmigungen zur Vornamensänderung eine Gebühr zu erheben. Es steht dem Gemeinderat frei, einen Festbetrag festzulegen oder Fälle von Gebührenermäßigung oder -befreiung vorzusehen und die Zahlungsmodalitäten zu regeln (vgl. frühere Art. 249 und folgende des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches).

Es scheint klar zu sein, dass die Höhe der Gebühr und die Tatsache, diese Gebühr bei Einreichung des Antrags und nicht erst nachträglich zu erheben, einen direkten Einfluss auf die Anzahl eingereichter Anträge haben können und dazu beitragen können, eine gewisse Leichtfertigkeit seitens des Antragstellers zu vermeiden.

Aufgrund von Artikel 170 § 4 Absatz 2 der Verfassung schränkt der Gesetzgeber die steuerliche Autonomie der Gemeinden in zwei Fällen ein: 1. Die von Transgendern geschuldete Gebühr darf 10 Prozent des von der Gemeinde festgelegten gewöhnlichen Tarifs nicht überschreiten.Wenn der Betrag der gewöhnlichen Gemeindegebühr 1 entspricht, darf vom Transgender nicht mehr als 1/10 dieses Betrags als Gebühr eingefordert werden (Art. 3 § 2 Absatz 4 des Gesetzes). 2. Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit, die einen Antrag auf Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit gestellt und beim Antrag auf Vornamenshinzufügung keine(n) Vornamen haben, sind von jeglicher Gebühr befreit, um dem abzuhelfen (s.römisch I Ziffer 2). Wie bei der früheren Regelung rechtfertigt sich dies durch die Tatsache, dass für Anträge auf Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit in allen Fällen und zur Vermeidung der Unzulässigkeit vor ihrer Prüfung eine Registrierungsgebühr von 150 EUR zu entrichten ist (Art. 238 des RegGB). Die Tatsache, dass diese besondere Gebühr vorab zu entrichten ist, und das problematische Fehlen von Vornamen rechtfertigen, dass keine zusätzliche Gebühr erhoben wird.

VII. Nichtvorhandensein einer Übergangsregelung Im vorerwähnten Gesetz vom 18. Juni 2018 wird in Bezug auf die Bestimmungen, durch die das Verfahren zur Vornamensänderung abgeändert wird, keine Übergangsmaßnahme vorgesehen. Wenn es keine Übergangsmaßnahme gibt, ist gemäß Artikel 2 des Zivilgesetzbuches Folgendes vorgesehen: "Das Gesetz bestimmt nur für die Zukunft; es hat keine rückwirkende Kraft." Folglich können Standesbeamte ab Inkrafttreten des Gesetzes am 1.

August 2018 sofort mit Anträgen auf Vornamensänderung befasst werden und müssen sie deren Zulässigkeit prüfen und sie in angemessener Weise bearbeiten.

Die vor Inkrafttreten des Gesetzes beim FÖD Justiz eingereichten Anträge auf Vornamensänderung bleiben gültig und der Minister muss gemäß den früheren Rechtsvorschriften darüber entscheiden, es sei denn, der Antragsteller verzichtet ausdrücklich darauf.

Der Umstand, dass ein Antrag in Bezug auf die betreffende Person vor Inkrafttreten des Gesetzes an den Minister der Justiz gerichtet worden ist - unabhängig davon, ob bereits eine Entscheidung getroffen wurde oder nicht -, führt jedoch nicht dazu, dass der Standesbeamte von seiner neuen Befugnis entbunden ist. Es ist also durchaus möglich, dass ein Antrag an ihn gerichtet wird und für zulässig angesehen wird, obwohl bereits ein früherer Antrag vorliegt, der noch vom FÖD Justiz geprüft wird und für den die durchschnittliche Bearbeitungsdauer sechs Monate beträgt.

Während der ersten Monate, in denen die neuen Rechtsvorschriften Anwendung finden, muss im Interesse des Bürgers und der Verwaltungen so weit wie möglich vermieden werden, dass es zur Überschneidung der Verfahren kommt. Es ist demnach wünschenswert, dass der Standesbeamte sich beim Antragsteller darüber informiert, ob bereits früher ein Antrag an den FÖD Justiz gerichtet wurde, und, wenn ja, dass er den Antragsteller darum ersucht, den zuständigen Dienst entweder per E-Mail (an folgende Adresse: changementdenom@just.fgov.be oder naamsverandering@just.fgov.be) oder mit gewöhnlicher Post (an folgende Adresse: FÖD Justiz, Service Changement de nom/Dienst Naamsverandering, Boulevard de Waterloo/Waterloolaan 115, 1000 Brüssel) darüber zu informieren, dass er bei ihm einen neuen Antrag eingereicht hat.

Die Gemeindedienste können sich über dieselben Kontaktdaten ebenfalls an den FÖD Justiz, Dienst Namensänderung, wenden, um ihn in derselben Angelegenheit zu befragen.

Ein Antragsteller, der es versäumt, den FÖD Justiz darüber zu informieren, dass er beim fortan in diesem Bereich zuständigen Standesbeamten einen zweiten Antrag auf Vornamensänderung eingereicht hat, läuft Gefahr, sowohl den Betrag der Registrierungsgebühr für die Unterzeichnung eines Ministeriellen Erlasses, durch den ihm auf der Grundlage der früheren Rechtsvorschriften eine Vornamensänderung gestattet wird, als auch die Gemeindegebühr, wenn diese bei Einreichung des Antrags erhoben wird, zahlen zu müssen.

Durch den Grundsatz des Vorrangs soll dafür gesorgt werden, dass nur der ersten Genehmigung, die von der mit der Vornamensänderung befassten zuständigen Behörde in Bezug auf diese Vornamensänderung erteilt wird, Rechnung getragen wird.

Schließlich sei darauf hingewiesen, dass es ebenfalls im Interesse des Antragstellers liegt, den FÖD Justiz darüber zu informieren, dass es einen an die Gemeindebehörde gerichteten Antrag auf Änderung des/der Vornamen(s) gibt, wenn er einen Antrag auf Änderung des Namens einreicht, der untrennbar mit der beabsichtigten Vornamensänderung verbunden ist. Dies ist der Fall, wenn es darum geht, den Namen und den/die Vornamen zu vertauschen, einen Teil des Namens durch die Vornamen zu ersetzen oder dem Nichtvorhandensein eines Vornamens durch Hinzufügung eines Teils des Namens als Vorname Abhilfe zu schaffen (diese Fälle betreffen im Allgemeinen Personen kongolesischen Ursprungs, die unter die sogenannte Politik der "Authenticité" oder "Zairisierung" fielen, sowie Personen indischen, pakistanischen, thailändischen, vietnamesischen oder sonstigen Ursprungs). Wenn der FÖD Justiz nicht angemessen über die Einreichung eines Antrags auf Vornamensänderung bei der Gemeindebehörde informiert wird, ist es nicht möglich, eine optimale Koordinierung der beiden laufenden Verfahren zu gewährleisten. Durch die Information über das Bestehen zweier parallel laufender Verfahren könnten dem Antragsteller Unannehmlichkeiten erspart bleiben, wie beispielsweise die Tatsache, dass er, wenn auch nur vorübergehend, redundante Namen und Vornamen trägt oder dass er die Kosten für die Erneuerung amtlicher Identitätsdokumente zwei Mal anstatt nur ein Mal zu tragen hat. Das vorerwähnte Gesetz vom 18. Juni 2018 vereinfacht und verkürzt auch das Verfahren in Sachen Namensänderung. Die Koordinierung der miteinander verbundenen Verfahren zur Namens- und Vornamensänderung sollte leichter zu gewährleisten sein. Im Interesse des Antragstellers bleibt es dennoch notwendig, dass die jeweils zuständigen Behörden zügig informiert werden, damit sie die Bearbeitung der parallel gestellten Anträge bestmöglich koordinierten können.

Der Minister der Justiz K. GEENS

Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld

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