gepubliceerd op 27 januari 2017
Omzendbrief betreffende het opmaken van de lijsten van gezworenen. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST JUSTITIE
10 JANUARI 2017. - Omzendbrief betreffende het opmaken van de lijsten van gezworenen. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van de Minister van Justitie van 10 januari 2017 betreffende het opmaken van de lijsten van gezworenen (Belgisch Staatsblad van 12 januari 2017).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 10. JANUAR 2017 - Rundschreiben über die Erstellung der Geschworenenlisten der Assisenhöfe Sehr geehrte Frau Provinzgouverneurin, Sehr geehrter Herr Provinzgouverneur, ich möchte Sie darauf aufmerksam machen, dass die Geschworenenlisten der Assisenhöfe im Laufe des Jahres 2017 gemäß den Artikeln 217ff.des Gerichtsgesetzbuches erneuert werden müssen.
Die Ausführung der Artikel 221, 223 und 227 dieses Gesetzbuches wird durch den Ministeriellen Erlass vom 19. Oktober 1972 (Belgisches Staatsblatt vom 24. November 1972) geregelt, so wie er durch die Ministeriellen Erlasse vom 10. Dezember 1980 (Belgisches Staatsblatt vom 19. Dezember 1980, Erratum vom 11. Februar 1981), 12. Januar 1995 (Belgisches Staatsblatt vom 24. Januar 1995), 2. Mai 1995 (Belgisches Staatsblatt vom 14. Juni 1995), 17. August 2012 (Belgisches Staatsblatt vom 15. Oktober 2012) und 30. Dezember 2016 abgeändert worden ist.
Nachstehend finden Sie die Richtlinien über das bei der Erstellung der Gemeinde- und Provinziallisten im Jahr 2017 zu befolgende Verfahren: I. Erstellung der Gemeindelisten der Geschworenen 1. Im Beisein zweier Schöffen führt der Bürgermeister die Auslosung der Geschworenen durch.Diese Auslosung findet im Laufe des Monats Januar öffentlich im Gemeindehaus statt; Tag und Uhrzeit werden durch Anschlag bekannt gegeben (siehe Anlage 1 zum vorliegenden Rundschreiben). 2. Am besagten Tag und zur festgesetzten Uhrzeit werden zehn in vier gefaltete und mit den Ziffern 1 bis 0 versehene Zettel in eine Urne gelegt.3. Im Beisein zweier Schöffen führt der Bürgermeister die Auslosung durch.Der erste Zettel stellt die Einer dar. Nachdem er den ersten Zettel wieder in die Urne zurückgelegt hat, zieht er einen zweiten Zettel, der die Zehner darstellt. Dieser Zettel wird ebenfalls in die Urne zurückgelegt.
Diese Auslosung wird in den Provinzen Antwerpen, Westflandern, Ostflandern, Flämisch-Brabant und Lüttich einmal durchgeführt.
Sie wird in den Provinzen Hennegau, Limburg, Luxemburg, Namur und Wallonisch-Brabant und im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt zweimal durchgeführt. 4. Gemäß Artikel 218 des Gerichtsgesetzbuches werden die Geschworenen aus der letzten Liste der Personen ausgelost, die in dem gemäß Artikel 10 § 1 des Wahlgesetzbuches ausgefertigten Wählerregister eingetragen sind, d.h. aus der Liste, die im Hinblick auf die Parlamentswahlen erstellt wird.
Die Namen der Personen, deren laufende Nummer auf dieser Liste (der Gemeinde oder jeder Sektion in der Gemeinde) mit einer der auf diese Weise ausgelosten Zahlen endet, werden in eine vorbereitende Geschworenenliste eingetragen. Anhand der in der Wählerliste aufgeführten Angaben scheiden jedoch sofort die Personen aus, die am 1. Januar 2017 nicht achtundzwanzig Jahre alt sind oder das Alter von fünfundsechzig Jahren bereits erreicht haben.Es werden also nur die ausgelosten Wähler berücksichtigt, die nach dem 1. Januar 1952 und vor dem 2. Januar 1989 geboren sind. 5. Die laufende Nummer, so wie sie in der Wählerliste erscheint, wird neben dem Namen jeder in der vorbereitenden Liste eingetragenen Person vermerkt.6. Der Bürgermeister lässt die Namen der Personen, die seit Erstellung der Wählerliste verstorben sind oder denen seitdem die bürgerlichen oder politischen Rechte aberkannt wurden, von dieser Liste streichen. Die in der Wählerliste eingetragenen Personen, die den Wohnort gewechselt haben, werden jedoch für die Erstellung der vorbereitenden Liste berücksichtigt. 7. Anschließend wird für jede Person, deren Name auf der vorbereitenden Geschworenenliste verbleibt, eine weiße Karte erstellt gemäß den Anlagen 1, 2, 3 oder 4 zum Ministeriellen Erlass vom 19. Oktober 1972, so wie sie durch den Ministeriellen Erlass vom 30.
Dezember 2016 ersetzt wurden.
Durch den Ministeriellen Erlass vom 30. Dezember 2016 sind alle Anlagen 1, 2, 3, 4 und 5 zum Ministeriellen Erlass vom 19. Oktober 1972 ersetzt worden. Es ist also wichtig, ausschließlich auf die neuen Muster zu verweisen, die insbesondere den durch das Gesetz vom 8. Mai 2014 zur Abänderung der Artikel 217, 223, 224 und 231 des Gerichtsgesetzbuches (Belgisches Staatsblatt vom 19. Juni 2014, deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 29. September 2015) eingeführten Abänderungen Rechnung tragen.
Die Gemeindeverwaltung füllt auf der Vorderseite die Felder über die Identität und den Personenstand der Geschworenen, das Datum der Überprüfung des Strafregisters und die in der Wählerliste eingetragene Nummer aus.
Diese Karten werden den Betreffenden über die Gemeindebehörde mit einem Begleitschreiben (siehe Anlage 2 zum vorliegenden Rundschreiben) übermittelt. Die Karten der in der Wählerliste eingetragenen Personen, die den Wohnort gewechselt haben, müssen diesen Personen jedoch über die Gemeindebehörde des neuen Wohnortes übermittelt werden.
Für Einwohner des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt, der Randgemeinden und der Sprachgrenzgemeinden sollte das Begleitschreiben sowohl in niederländischer als auch in französischer Sprache auf zwei getrennten Blättern oder auf der Vorder- und Rückseite eines selben Blattes abgefasst werden.
Für Einwohner der Gemeinden des deutschen Sprachgebietes und der Malmedyer Gemeinden wird der Brief in französischer und deutscher Sprache abgefasst (Artikel 12, 19 und 25 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten). Somit wird jeder mögliche Fehler im Hinblick auf die Sprache des Betreffenden vermieden.
Aus demselben Grund ist es wünschenswert, diesen Einwohnern zwei getrennte Karten zu schicken und sie zu bitten, die in der von ihnen gewählten Sprache erstellte Karte auszufüllen. Wähler, die erklären, der Verhandlung in beiden Sprachen folgen zu können, und keiner der beiden Sprachen den Vorzug geben, sollten also gebeten werden, beide Karten auszufüllen.
Die Betreffenden müssen die weiße Karte beziehungsweise die weißen Karten spätestens acht Tage nach Empfang auf der Rückseite ausfüllen und auf der Vorderseite an der dafür vorgesehenen Stelle unterschreiben. Dann werden diese Karten von einem Mitglied des Gemeindepersonals eingesammelt. 8. Aufgrund der eingeholten Auskünfte streicht der Bürgermeister folgende Personen von der vorbereitenden Liste: 1) Personen, die nicht lesen und nicht schreiben können, 2) Personen, die die Verfahrenssprache nicht kennen, die bei der Sitzung des Assisenhofes verwendet wird, zu der sie zur Wahrnehmung der Funktion als Geschworener vorgeladen würden, 3) Mitglieder des Europäischen Parlaments, der Föderalen Gesetzgebenden Kammern, der Gemeinschafts- und Regionalparlamente, der Provinzialräte, der Gemeinderäte, der Agglomerationsräte und der Föderationsräte, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, der Französischen Gemeinschaftskommission, der Flämischen Gemeinschaftskommission, der Föderalregierung und der Gemeinschafts- und Regionalregierungen und Bürgermeister. Darunter sind Personen zu verstehen, die ein politisches Mandat ausüben, 4) effektive Magistrate des gerichtlichen Standes, Sozial- und Handelsgerichtsräte und -richter, Beisitzer am Strafvollstreckungsgericht, Referenten am Kassationshof, Greffiers und Mitglieder der Sekretariate der Staatsanwaltschaften, 5) Mitglieder des Staatsrates, Beisitzer der Gesetzgebungsabteilung, Mitglieder des Auditorats, des Koordinierungsbüros, Mitglieder des Rates für Ausländerstreitsachen und der Kanzlei, 6) Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes, Referenten am Verfassungsgerichtshof und Mitglieder der Kanzlei, 7) Mitglieder des Rechnungshofes, 8) Provinzgouverneure, Bezirkskommissare und Provinzgreffiers, 9) Mitglieder des Hohen Justizrates, 10) Inhaber einer Management- oder Führungsfunktion in einem Ministerium, einem Föderalen Öffentlichen Dienst oder einem Öffentlichen Programmierungsdienst, Generalbeamte und Verwaltungsdirektoren der Gemeinschafts- und Regionalministerien, 11) Militärpersonen im aktiven Dienst, 12) Diener eines vom Staat anerkannten Kultes, Beauftragte von durch Gesetz anerkannten Organisationen, die moralischen Beistand aufgrund einer nichtkonfessionellen Weltanschauung bieten. Unter einem "vom Staat anerkannten Kult" ist ein Kult zu verstehen, dessen Anerkennung, und sei es implizit, aus dem Gesetz hervorgeht.
Anerkannt sind folgende Kulte: der katholische Kult, der protestantische Kult, der israelitische Kult, der anglikanische Kult, der islamische Kult und der orthodoxe Kult.
Unter "Diener" eines dieser Kulte ist im Allgemeinen jegliche Person zu verstehen, die aufgrund einer Ordination befugt ist, aktiv an den Zeremonien und Riten eines Kultes teilzunehmen. Als Diener des katholischen Kultes sind Personen anzusehen, die die höheren Weihen (Priester, Diakone, Subdiakone) erhalten haben, ob sie nun der Ordens- oder der Weltgeistlichkeit angehören; im protestantischen Kult handelt es sich um Lizenziaten der protestantischen Theologie, die das Ordinationsgelübde abgelegt haben; im israelitischen Kult um Rabbiner; im anglikanischen Kult um Personen, die die höheren Weihen erhalten haben, nämlich Priester und Diakone (deacons); Imame anerkannter Moscheen sind diesen Dienern der Kulte gleichzustellen.
Unter einer "durch Gesetz anerkannten Organisation, die moralischen Beistand aufgrund einer nichtkonfessionellen Weltanschauung bietet" sind im gleichen Sinne wie für die Anwendung von Artikel 181 der Verfassung einerseits der durch das Gesetz vom 21. Juni 2002 über den Zentralen Rat der nichtkonfessionellen weltanschaulichen Gemeinschaften Belgiens, die Beauftragten und die Einrichtungen zur Verwaltung der materiellen und finanziellen Interessen der anerkannten nichtkonfessionellen weltanschaulichen Gemeinschaften (Belgisches Staatsblatt vom 22. Oktober 2002, deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 12. November 2003) anerkannte Zentrale Freigeistige Rat und andererseits die durch Artikel 139 des Gesetzes vom 24. Juli 2008 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) (Belgisches Staatsblatt vom 7. August 2008) anerkannte VoG Buddhistische Union Belgien zu verstehen. 13) Personen, die strafrechtlich verurteilt worden sind zu einer Gefängnisstrafe von mehr als vier Monaten, zu einer Strafe unter elektronischer Überwachung von mehr als vier Monaten, zu einer Arbeitsstrafe von mehr als sechzig Stunden oder zu einer autonomen Bewährungsstrafe von einem Jahr oder mehr. Zu diesem Zweck prüft der Bürgermeister das Strafregister aller noch auf der vorbereitenden Liste stehenden Personen und untersucht er die im Strafregister eingetragenen Verurteilungen. Sobald im Strafregister eine strafrechtliche Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe von mehr als vier Monaten, zu einer Strafe unter elektronischer Überwachung von mehr als vier Monaten, zu einer Arbeitsstrafe von mehr als sechzig Stunden oder zu einer autonomen Bewährungsstrafe von einem Jahr oder mehr vermerkt ist, wird die betreffende Person aus der vorbereitenden Liste gestrichen, egal ob sie von einer etwaigen Gunst (Aufschub mit oder ohne Bewährungsauflagen) profitiert hat oder nicht.
Wenn die betreffende Person wegen einer in ihrem Strafregister vermerkten strafrechtlichen Verurteilung aus der vorbereitenden Liste gestrichen wird, fügt der Bürgermeister der Karte der gestrichenen Person den sie betreffenden Auszug aus dem Strafregister bei. 9. Die Personen, die nicht von der vorbereitenden Liste gestrichen worden sind, müssen in alphabetischer Reihenfolge unter einer kommunalen laufenden Nummer in die Gemeindeliste eingetragen werden. Personen, die nicht geantwortet haben, die unvollständig oder nicht richtig geantwortet haben oder die ihrer Karte ein ärztliches Attest beigelegt haben, müssen also dennoch in die Liste aufgenommen werden. 10. Die Karten werden dann in alphabetischer Reihenfolge in dem für die Gemeindeliste der Geschworenen vorbehaltenen Feld auf der Vorderseite mit einer kommunalen laufenden Nummer versehen.Für die Personen, die nicht oder unvollständig oder nicht richtig geantwortet haben, wird eine nummerierte Karte mit dem Vermerk "nicht geantwortet" erstellt. Für die, die ein ärztliches Attest übermittelt haben, wird das Attest der Karte beigefügt. 11. Die Gemeindeliste muss anhand der so geordneten und nummerierten Karten gemäß dem Muster in Anlage 5 zum vorerwähnten Ministeriellen Erlass vom 19.Oktober 1972, so wie sie durch den Ministeriellen Erlass vom 30. Dezember 2016 ersetzt wurde, sowohl in elektronischer als auch in Papierform erstellt werden. Diese Anlage ist auf der Website des FÖD Justiz (www.just.fgov.be) verfügbar. Da sie gemäß dem abgeänderten Artikel 3 des Ministeriellen Erlasses vom 19. Oktober 1972 je nach Fall dem ständigen Ausschuss oder der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt auch auf elektronischem Wege zugeschickt werden muss, muss sie natürlich elektronisch erstellt werden.
Im Bezirk Brüssel-Hauptstadt erstellt der Bürgermeister zwei Listen (jeweils sowohl in elektronischer als auch in Papierform): - Die eine enthält die Namen der Personen, die anlässlich der Untersuchung erklärt haben, der Verhandlung in niederländischer Sprache folgen zu können, oder die diese Sprache gewählt haben. - Die andere enthält die Namen der Personen, die anlässlich der Untersuchung erklärt haben, der Verhandlung in französischer Sprache folgen zu können, oder die diese Sprache gewählt haben.
In diesem Bezirk wird der Wähler, der erklärt hat, der Verhandlung in niederländischer und in französischer Sprache folgen zu können, ohne anzugeben, welcher Sprache er den Vorzug gibt, sowohl in die Liste der französischsprachigen Wähler als auch in die Liste der niederländischsprachigen Wähler eingetragen.
Im Gerichtsbezirk Eupen und in den Kantonen Limburg-Aubel, Malmedy-Spa-Stavelot, Verviers-Herve und Verviers erstellt der Bürgermeister zwei Listen (jeweils sowohl in elektronischer als auch in Papierform): - Die eine enthält die Namen der Personen, die anlässlich der Untersuchung erklärt haben, der Verhandlung in französischer Sprache folgen zu können, oder die diese Sprache gewählt haben. - Die andere enthält die Namen der Personen, die anlässlich der Untersuchung erklärt haben, der Verhandlung in deutscher Sprache folgen zu können, oder die diese Sprache gewählt haben.
In diesem Bezirk und in diesen Kantonen wird der Wähler, der erklärt hat, der Verhandlung in deutscher und in französischer Sprache folgen zu können, ohne anzugeben, welcher Sprache er den Vorzug gibt, sowohl in die Liste der deutschsprachigen Wähler als auch in die Liste der französischsprachigen Wähler eingetragen. 12. Die Papierfassung der Liste und die Karten werden vor dem 1.Mai 2017 je nach Fall dem ständigen Ausschuss oder der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt zugeschickt. Alle Karten, d. h. auch die Karten der Personen, die aufgrund von Artikel 224 des Gerichtsgesetzbuches von der vorbereitenden Geschworenenliste gestrichen worden sind, sowie sämtliche in Anwendung von Artikel 223 gesammelten Formulare, müssen je nach Fall dem ständigen Ausschuss oder der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt übermittelt werden.
Die gemäß dem Muster in Anlage 5 zum Ministeriellen Erlass vom 30.
Dezember 2016 erstellte Gemeindeliste wird je nach Fall dem ständigen Ausschuss oder der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt ebenfalls auf elektronischem Wege übermittelt.
II. Erstellung der Provinziallisten der Geschworenen 1. Der ständige Ausschuss ordnet die Karten aller Gemeinden der Provinz in alphabetischer Reihenfolge. Die Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt erstellt zwei Listen: die eine anhand der Gemeindelisten der französischsprachigen Personen, die andere anhand der Gemeindelisten der niederländischsprachigen Personen.
Der ständige Ausschuss des Provinzialrates von Lüttich erstellt zwei Provinziallisten der Geschworenen: die eine anhand der Gemeindelisten der französischsprachigen Personen des Gerichtsbezirks Eupen und der Gemeindelisten der französischsprachigen Personen des Gerichtsbezirks Lüttich, zu dem seit dem 1. April 2014 unter anderem die Kantone Limburg-Aubel, Malmedy-Spa-Stavelot, Verviers-Herve und Verviers gehören, die andere anhand der Gemeindelisten der deutschsprachigen Personen des Gerichtsbezirks Eupen und der Kantone Limburg-Aubel, Malmedy-Spa-Stavelot, Verviers-Herve und Verviers. 2. Die Karten werden in dieser Reihenfolge in dem für die Provinzialliste der Geschworenen vorbehaltenen Feld auf der Vorderseite nummeriert.3. Die Provinzialliste wird anhand der geordneten und nummerierten Karten erstellt, wobei die auf der Gemeindeliste befindlichen Angaben vermerkt werden.4. Die Gemeindelisten, die Provinzialliste sowie die Karten und die eventuellen ärztlichen Atteste werden vor dem 1.Juni 2017 an den Präsidenten des Gerichts Erster Instanz der Provinzhauptstadt geschickt. Die Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt übermittelt dem Präsidenten des französischsprachigen Gerichts Erster Instanz von Brüssel die Geschworenenliste, die die Gemeindelisten der französischsprachigen Personen enthält, und dem Präsidenten des niederländischsprachigen Gerichts Erster Instanz von Brüssel die Geschworenenliste, die die Gemeindelisten der niederländischsprachigen Personen enthält.
Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, ich bitte Sie, alle Gemeindeverwaltungen Ihrer Provinz hiervon in Kenntnis zu setzen.
Brüssel, den 10. Januar 2017 Der Minister der Justiz K. GEENS
Anlage 1 [siehe Belgisches Staatsblatt vom 12. Januar 2017, Seite 1709] Anlage 2 [siehe Belgisches Staatsblatt vom 12. Januar 2017, Seiten 1709-1710]