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Omzendbrief van 03 maart 1998
gepubliceerd op 21 oktober 1998

Omzendbrief POL 59 betreffende het statuut van de politieassistenten Duitse vertaling

bron
ministerie van binnenlandse zaken
numac
1998000447
pub.
21/10/1998
prom.
03/03/1998
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN


3 MAART 1998. - Omzendbrief POL 59 betreffende het statuut van de politieassistenten Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief POL 59 van de Minister van Binnenlandse Zaken van 3 maart 1998 betreffende het statuut van de politieassistenten (Belgisch Staatsblad van 19 maart 1998), opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy.

3. MÄRZ 1998 - Rundschreiben POL 59 über das Statut der Polizeiassistenten An die Frau Provinzgouverneurin und die Herren Provinzgouverneure Zur Information : An die Herren Bezirkskommissare An die Frauen und Herren Bürgermeister und Schöffen An die Direktoren der Trainings- und Ausbildungszentren Sehr geehrte Frau Gouverneurin, Sehr geehrter Herr Gouverneur, nachdem der Königliche Erlass vom 22.Dezember 1997 zur Festlegung der allgemeinen Bestimmungen über die Anwerbung und die Ernennung von Polizeiassistenten angenommen worden ist, halte ich es für angebracht, auf die Anwerbung, die Ernennung und die Laufbahn von Polizeiassistenten sowie auf ihre Aufgaben, ihre Befugnisse und ihre Ausrüstung näher einzugehen.

Das Rundschreiben vom 1. April 1974 über das Statut der Polizeiassistenten wird hiermit aufgehoben.

A. Anwerbung, Ausbildung, Ernennung und Beförderung 1. Das für einen Polizeiassistenten erforderliche Diplom ist nicht unbedingt das eines Sozialarbeiters, auch wenn diese Ausbildung den Erfordernissen seiner Funktion voll und ganz entspricht.Die Gemeinden können vorsehen, dass Anwärter auf den Dienstgrad eines angehenden Polizeiassistenten Inhaber eines beliebigen Diploms von mindestens der Stufe 2+ sein müssen, vorausgesetzt, das Diplom ist in den Bereichen Sozialwissenschaften, Psychologie oder Kriminologie erworben worden. 2. In Artikel 5 des Königlichen Erlasses wird festgelegt, dass die Gemeinde eine Anwerbungsreserve vorsehen kann, die aber lediglich für höchstens drei Jahre Gültigkeit besitzt, da sie dieselbe Gültigkeitsdauer wie die Anwerbungs- und Selektionsprüfungen hat.Die Gültigkeitsdauer beginnt ab dem Tag der Ausstellung des Protokolls zur Bescheinigung, dass die letzte Selektionsprüfung bestanden worden ist. 3. Die Eignungs- und Selektionsprüfungen sind die gleichen wie diejenigen, die im Königlichen Erlass vom 22.Dezember 1997 zur Festlegung der allgemeinen Bestimmungen über die Anwerbung von Polizeibediensteten und Feldhütern und die Ernennung in diese Dienstgrade für die Anwerbung angehender Polizeibediensteter und angehender Feldhüter vorgesehen sind. Folglich finden alle Regeln bezüglich des Inhalts und der Veranstaltung solcher Prüfungen ebenfalls im Rahmen des besagten Erlasses Anwendung. 4. In Artikel 7 des Königlichen Erlasses wird festgelegt, dass der erfolgreiche Teilnehmer an den Selektionsprüfungen, um als angehender Polizeiassistent zugelassen zu werden, sich einer ärztlichen Untersuchung unterziehen muss, bei der festgestellt wird, ob er diensttauglich und fähig ist, an der Ausbildung teilzunehmen.Das bedeutet, dass der Betreffende für die Ausübung vorerwähnter Funktion aus medizinischer Sicht für tauglich erklärt werden muss. 5. Die Altersgrenze für die Zulassung als angehender Polizeiassistent ist ebenso, wie es für die Anwärter auf den Dienstgrad eines angehenden Polizeibediensteten und eines angehenden Feldhüters vorgesehen ist, auf 35 Jahre festgelegt worden.6. Polizeiassistenten, die sich bereits bei Inkrafttreten des Königlichen Erlasses vom 22.Dezember 1997 im Dienst befanden, müssen auf jeden Fall die vollständige Grundausbildung absolvieren, wenn sie zur Ausbildung für den Dienstgrad eines Gemeindepolizeioffiziers zugelassen werden möchten. Jedoch können sie unter bestimmten durch Ministeriellen Erlass festgelegten Bedingungen Befreiungen von den im Rahmen der Grundausbildung erteilten Kursen erhalten. 7. In Artikel 11 geht es um die von angehenden Polizeiassistenten zu absolvierende Probezeit.Aufgrund dieses Artikels wird den Betreffenden die Möglichkeit eröffnet, einen Teil der Probezeit (höchstens die Hälfte) in einem anderen Polizeikorps zu absolvieren.

Ich dringe daher darauf, dass die Gemeinden ihr Möglichstes tun, um diese externe Probezeit organisieren zu können. Die Besoldung des Betreffenden bleibt jedoch weiterhin zu Lasten der Gemeinde, die den Polizeiassistenten angeworben hat.

Wird ein Polizeiassistent für ein Korps angeworben, in dem noch kein Polizeiassistent tätig ist, muss ein Teil der Probezeit notwendigerweise in einem anderen Korps absolviert werden, in dem es bereits einen Polizeiassistenten gibt, der als Probezeitbegleiter fungieren kann.

Der Korpschef der einen Polizeiassistenten auf Probe eines anderen Polizeikorps aufnimmt, übermittelt dem Chef des letzteren Korps eine mit Gründen versehene Stellungnahme, die den Vorschriften des Ministeriellen Erlasses vom 8. Juni 1993 entspricht. Während des Ernennungsverfahrens wird der Stellungnahme des Korpschefs des Polizeiassistenten auf Probe Rechnung getragen, der diese Stellungnahme unter Berücksichtigung der Stellungnahme des « Gast »-Korpschefs abgibt (letztere wird der Stellungnahme des Korpschefs des Betreffenden beigefügt). Ausschlaggebend ist jedoch immer nur die Stellungnahme des Korpschefs des Betreffenden. 8. Wie in Artikel 16 (durch den Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 13.Oktober 1986 zur Festlegung der Dienstgrade des Personals der Gemeindepolizei abgeändert wird) erwähnt, wird der Stellenplan für Polizeiassistenten künftig zwei Dienstgrade umfassen: den des Polizeiassistenten und den des leitenden Polizeiassistenten.

Ab dem 1. März 1998 werden die Dienstgrade des « Polizeiassistenten erster Klasse » und des « Polizeihauptassistenten » nur noch in erlöschenden Stellenplänen vorkommen. Die Betroffenen selbst behalten persönlich ihren Dienstgrad und die damit verbundene Gehaltstabelle solange, wie diese für sie vorteilhafter als die neue Gehaltstabelle ist, die gegebenenfalls von der Gemeinde für den Dienstgrad eines Polizeiassistenten festgelegt wird (siehe Nr. 11). 9. In Artikel 13 wird bestimmt, dass die Gemeinde für ein Korps mit einem Kader von mindestens 5 Polizeiassistenten den Dienstgrad eines leitenden Polizeiassistenten vorsehen kann.Die Gemeinde ist aber nicht dazu verpflichtet, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen.

Die Gemeinde kann die Ernennung eines leitenden Polizeiassistenten via interne Beförderung oder externe Anwerbung vornehmen.

Der leitende Polizeiassistent ist dafür verantwortlich, dass sein Dienst reibungslos funktioniert und mit den anderen Diensten des Korps optimal zusammenarbeitet. Daher ist er der unmittelbare Vorgesetzte der anderen Mitglieder des Polizeiassistentenkaders. Dies ist der einzige Fall, in dem es eine Hierarchie unter Polizeiassistenten gibt.

Die anderen Mitglieder sind ungeachtet ihrer Besoldung nie Vorgesetzter eines anderen Polizeiassistenten.

Ausserdem verteilt der leitende Polizeiassistent unter der Amtsgewalt des Korpschefs die Arbeit unter die verschiedenen Mitglieder des Polizeiassistentenkaders. 10. Alle Mitglieder des Polizeiassistentenkaders unterstehen gemäss den Bestimmungen in Artikel 171bis Absatz 1 und 3 des neuen Gemeindegesetzes der hierarchischen Gewalt des Korpschefs.11. Die Besoldung wird durch den Königlichen Erlass vom 20.Juni 1994 zur Festlegung der allgemeinen Bestimmungen über die Besoldung des Personals der öffentlichen Feuerwehrdienste und des Personals der Gemeindepolizei geregelt.

Insbesondere bezüglich des Dienstgrads eines Polizeiassistenten obliegt es der Aufsichtsbehörde, im Rahmen der durch den vorerwähnten Königlichen Erlass vom 20. Juni 1994 festgelegten Besoldungsgrenzen für eine ausgeglichene Besoldungslaufbahn zu sorgen.

Für die Gewährung von Entschädigungen und Zulagen sind Polizeiassistenten der für das Personal der Gemeindepolizei ausgearbeiteten Regelung unterworfen.

B. Aufträge und Befugnisse Die Polizei muss in der Lage sein, sowohl präventiv als auch im gerichtlichen Rahmen auf jede familiäre und soziale Situation einzugehen. Polizeiassistenten haben in diesem Bereich eine besondere Rolle, da sie bei ihrer Ausbildung gelernt haben, mit solchen Situationen umzugehen.

Ein Polizeiassistent hat spezifische Aufträge und Befugnisse, die wie folgt gegliedert werden können: verwaltungspolizeiliche Aufgaben im Rahmen präventiver Aufträge, gerichtspolizeiliche Aufgaben im Rahmen repressiver Aufträge und besonderer Beistand. Es muss daran erinnert werden, dass ein Polizeiassistent wie jeder andere Polizeibeamte auch sämtliche auf ihn anwendbaren Gesetzesbestimmungen und insbesondere Artikel 29 der Strafprozessordnung beachten muss. Wenn er bei der Erfüllung seiner Aufträge eine strafbare Handlung feststellt, ist er daher verpflichtet, den Tatbestand solcher Handlungen festzuhalten, indem er ein Protokoll erstellt. 1. Verwaltungspolizeiliche Aufgaben (im Rahmen präventiver Aufträge) Auf polizeilicher und präventiver Ebene sind Polizeiassistenten hauptsächlich mit Aufgaben befasst, die Probleme in Zusammenhang mit dem Verhalten Minderjähriger betreffen wie beispielsweise Fehlen in der Schule, Drogenprobleme (auch bei Erwachsenen) und Familienprobleme, die mit Scheidung, Verwahrlosung der Kinder usw.und der globalen Problematik familiärer Konflikte in Verbindung stehen.

Im Bereich der Kollektivprävention können Polizeiassistenten sowohl innerhalb des Polizeikorps als auch in Zusammenarbeit mit anderen für Sozialhilfe oder Beistand zuständigen Instanzen Vorbeugungsprojekte mit sozialem Charakter organisieren oder an ihnen teilnehmen. 2. Gerichtspolizeiliche Aufgaben (im Rahmen repressiver Aufträge) Zu den Aufgaben von Polizeiassistenten gehört es, die Gerichtsbehörden in Zusammenarbeit mit den Gerichtspolizeioffizieren oder zur Ergänzung anderer, von den Gerichtspolizeioffizieren durchgeführter Untersuchungen bezüglich Gerichtsakten zu informieren. Sie bestehen im besonderen aus der Durchführung von Sozial-, Familien- und Persönlichkeitsuntersuchungen, aber auch aus der weiteren Bearbeitung von Akten in Beantwortung von Randbemerkungen und/oder jeglicher im Anschluss an das ursprüngliche Protokoll verfasster Informationsberichte über familiäre Verhältnisse.

Polizeiassistenten sind zudem befugt, Berichte in Beantwortung von Randbemerkungen der Zivilkammern der Jugendgerichte zu verfassen. 3. Besonderer Beistand Der besondere Beistand situiert sich vor allem im Rahmen der Bewältigung von Krisensituationen, in denen der Polizeiassistent den vom Polizeipersonal gewährleisteten ersten Empfang ergänzt.Diese Aufgabe besteht darin, Betroffene zu informieren, zu beraten, zu orientieren und an spezialisierte Dienste zu verweisen.

Bei gerichtlichen Untersuchungen können Polizeiassistenten auch zur Opferbetreuung und zum Opferbeistand beitragen.

Der Korpschef, der seine leitende Funktion unter der Amtsgewalt des Bürgermeisters ausübt, muss dafür sorgen, dass den Polizeiassistenten keine polizeilichen Aufgaben übertragen werden, die mit ihrer speziellen Funktion unvereinbar wären, wie etwa Aufträge in den Bereichen Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Strassenverkehr, repressive Kontrolle usw.

Andererseits sind Polizeiassistenten nicht befugt, beispielsweise therapeutischen Beistand zu leisten. In diesem Bereich müssen sie sich darauf beschränken, Betroffene an die entsprechenden spezialisierten Dienste zu verweisen (siehe Rundschreiben OOP 15bis vom 29. März 1994 über die polizeiliche Opferbetreuung).

Darüber hinaus darf man die Tatsache nicht aus den Augen verlieren, dass jeder Polizeibedienstete die Aufgabe hat, allgemeinen Beistand zu leisten. Der Polizeiassistent ist ein vollwertiger Polizeibeamter im Sinne des Gesetzes über das Polizeiamt. Von daher findet das Kapitel V auch auf ihn Anwendung.

Ich möchte ferner daran erinnern, dass der Gemeinderat für die Ernennung der Polizeiassistenten zuständig ist.

Damit die Polizeiassistenten ihre Aufträge korrekt erfüllen können, sollten sie ständig an Aus- und Fortbildungskursen teilnehmen können.

Soweit möglich sollten ihnen zu diesem Zweck Erleichterungen angeboten werden.

C. Ausrüstung und Bewaffnung Da es für Polizeiassistenten nicht unbedingt in jeder Situation angebracht ist, ihre Aufträge in Uniform auszuführen, bestimmt der Korpschef, wann Uniform getragen werden muss.

Gleichsam hat man es als vorteilhafter erachtet, den Korpschef bestimmen zu lassen, wann ein Polizeiassistent eine Waffe mitführen sollte und wann nicht. Hierbei muss angemerkt werden, dass nur einem Polizeiassistenten, der eine Ausbildung im Schiessen absolviert hat, eine Waffe anvertraut werden darf.

D. Abänderungsbestimmungen Das Rundschreiben vom 1. April 1974 über das Statut der Polizeiassistenten sowie das Rundschreiben POL 22 vom 6. Dezember 1986 über die Situation angehender Polizeioffiziere und leitender Polizeiassistenten werden, insoweit sie die Polizeiassistenten betreffen, aufgehoben.

Ich möchte Sie bitten, das Datum, an dem das vorliegende Rundschreiben im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, im Verwaltungsblatt zu vermerken.

Der Minister des Innern, J. Vande Lanotte.

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