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Omzendbrief van 03 juli 2002
gepubliceerd op 21 maart 2003

Omzendbrief GPI 23. - Oppensioenstelling wegens lichamelijke ongeschiktheid. - Ernstige en langdurige ziekten. - Commissie voor geschiktheid van het personeel van de politiediensten en Commissie van beroep voor geschiktheid van het personeel van de politiediensten. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2003000889
pub.
21/03/2003
prom.
03/07/2002
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


3 JULI 2002. - Omzendbrief GPI 23. - Oppensioenstelling wegens lichamelijke ongeschiktheid. - Ernstige en langdurige ziekten. - Commissie voor geschiktheid van het personeel van de politiediensten en Commissie van beroep voor geschiktheid van het personeel van de politiediensten. - Duitse vertaling


De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief GPI 23 van de Minister van Binnenlandse Zaken van 3 juli 2002 betreffende de oppensioenstelling wegens lichamelijke ongeschiktheid - Ernstige en langdurige ziekten - Commissie voor geschiktheid van het personeel van de politiediensten en Commissie van beroep voor geschiktheid van het personeel van de politiediensten (Belgisch Staatsblad van 12 juli 2002), opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy.

MINISTERIUM DER INNERN 3. JULI 2002 - Rundschreiben GPI 23 - Pensionierung wegen mangelnder körperlicher Eignung - Schwere und langwierige Krankheiten - Kommission für die Eignung des Personals der Polizeidienste und Berufungskommission für die Eignung des Personals der Polizeidienste An die Frau Provinzgouverneurin An die Herren Provinzgouverneure An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt An die Frauen und Herren Bürgermeister An die Frauen und Herren Vorsitzenden der Polizeikollegien An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei Zur Information: An die Frau Generaldirektorin der Allgemeinen Polizei des Königreichs An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale Polizei Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrter Herr Vorsitzender, Sehr geehrte Frau Korpschefin, sehr geehrter Herr Korpschef, Sehr geehrter Herr Generalkommissar, Ziel des vorliegenden Rundschreibens ist es, Erläuterungen zu erteilen über die Zuständigkeiten und die Arbeitsweise der Kommission für die Eignung des Personals der Polizeidienste und der Berufungskommission für die Eignung des Personals der Polizeidienste, über die Personen, die diese Kommissionen befassen können, sowie über die Formalitäten, die im Fall eines Beschlusses zur Pensionierung wegen mangelnder körperlicher Eignung zu erfüllen sind. 1. Verordnungsrechtlicher Rahmen In Artikel IX.II.1 des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (« RSPol ») wird vorgesehen, innerhalb des medizinischen Dienstes der integrierten Polizei eine Kommission für die Eignung des Personals der Polizeidienste (KEPP) und eine Berufungskommission für die Eignung des Personals der Polizeidienste (BKEPP), nachstehend « Kommission » beziehungsweise « Berufungskommission » genannt, zu errichten.

Diese beiden Kommissionen bilden einen unabhängigen Teil des medizinischen Dienstes der integrierten Polizei.

Sie haben ihre Geschäftsordnung aufgestellt, die ich am 4. Februar 2002 genehmigt habe.

Die Zuständigkeiten und die Zusammensetzung dieser Kommissionen sowie die zu befolgenden Verfahren werden in den Artikeln IX.II.2 bis IX.II.16 des RSPol geregelt. 2. Zuständigkeiten ratione personae Für die Anwendung des vorliegenden Rundschreibens versteht man unter « Personalmitglied » die Personalmitglieder des Einsatzkaders sowie die statutarischen Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders der integrierten Polizei. 3. Zuständigkeiten ratione materiae 3.1 Die Kommission spricht sich aus über: 1. die zeitweilige körperliche Untauglichkeit der Personalmitglieder, bevor sie aus Gesundheitsgründen zeitweilig pensioniert werden, 2.die bleibende körperliche Untauglichkeit der Personalmitglieder, bevor sie aus Gesundheitsgründen endgültig pensioniert werden, 3. die Gewährung oder Nichtgewährung eines Wartegehalts, das gemäss Artikel VIII.XI.5 des RSPol einem vollständigen Gehalt entspricht, während der Zeit der Disponibilität, 4. die schwerwiegende Behinderung und den Grad des Autonomieverlusts der Personalmitglieder im Hinblick auf die Gewährung einer Pensionszulage. Die Kommission gibt darüber hinaus zu allen Grundsatzfragen, die ihr vom Minister vorgelegt werden, eine Stellungnahme ab oder äussert Vorschläge hierzu. 3.2 Die Berufungskommission erkennt in zweiter Instanz über die Entscheidungen der Kommission. 4. Zusammensetzung 4.1 Die Kommission setzt sich aus den folgenden drei Mitgliedern zusammen: 1. einem Vorsitzenden, Mitglied des Offizierskaders, der mindestens den Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars innehat und vom Minister benannt worden ist, 2.zwei Ärzten. 4.2 Die Berufungskommission setzt sich aus den folgenden fünf Mitgliedern zusammen: 1. einem Vorsitzenden, Mitglied des Offizierskaders, der mindestens den Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars innehat und vom Minister benannt worden ist, 2.einem zweiten Vorsitzenden, der Personalmitglied der Stufe A des Verwaltungs- und Logistikkaders ist und vom Minister benannt worden ist, 3. drei Ärzten, die seit mindestens zehn Jahren diplomiert sind. Alle vorerwähnten Kommissionsmitglieder sind inzwischen benannt worden. 5. Zurdispositionstellung wegen Krankheit Zur Erinnerung: - Gemäss Artikel VIII.X.8 Absatz 1 des RSPol darf kein Personalmitglied wegen Krankheit oder Invalidität endgültig für arbeitsunfähig erklärt werden, bevor es die ihm zustehenden Krankheitsurlaubstage ausgeschöpft hat. - Gemäss Artikel VIII.X.8 Absatz 2 des RSPol werden die von einem zugelassenen Arzt bescheinigten Krankheitstage, die infolge eines Arbeitsunfalls, eines Wegeunfalls, einer Berufskrankheit oder einer direkt mit der Berufsausübung zusammenhängenden Krankheit, einschliesslich der Sportunfälle ohne « externe Ursache », gewährt werden, erst ab dem Konsolidierungsdatum für die Berechnung der dem Betreffenden zustehenden Krankheitsurlaubstage berücksichtigt. - Aufgrund von Artikel VIII.XI.1 des RSPol wird jedes Personalmitglied, das nach Erschöpfung der ihm zustehenden Krankheitsurlaubstage abwesend ist, von Rechts wegen wegen Krankheit zur Disposition gestellt. - Gemäss Artikel VIII.XI.7 des RSPol muss jedes Personalmitglied nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten ab der Zurdispositionstellung vor die Kommission geladen werden. 6. Vorherige Benachrichtigung Der Korpschef für die lokale Polizei beziehungsweise die von ihm bestimmte Behörde, der Generalkommissar für die föderale Polizei beziehungsweise die von ihm bestimmten Behörden oder der Direktor des Ausbildungszentrums für die Anwärter erinnert das Personalmitglied sechzig Tage vor Erschöpfung der ihm zustehenden Krankheitsurlaubstage schriftlich an die Bestimmungen des Artikels VIII.XI.1 des RSPol. 7. Fakultative Verfahren vor Befassung der Kommission In der Geschäftsordnung der Kommission für die Eignung des Personals der Polizeidienste und der Berufungskommission für die Eignung des Personals der Polizeidienste sind zwei fakultative Verfahren vor Befassung der Kommission vorgesehen, je nachdem, ob das betreffende Personalmitglied sich im Krankheitsurlaub befindet oder nicht. Obwohl diese vorherigen Verfahren fakultativ sind, ist es äusserst ratsam, darauf zurückzugreifen, da dadurch die Akten, die der Kommission vorgelegt werden, besser vorbereitet sind und folglich schneller und einfacher behandelt werden können. 7.1 Fakultatives Verfahren, wenn das betreffende Personalmitglied nicht wegen Krankheit in Urlaub ist Folgende Personen dürfen die Arbeitsfähigkeit in Frage stellen: - das Personalmitglied, - je nach Fall der Korpschef, der Generalkommissar beziehungsweise eine von ihnen bestimmte Behörde, - der Arbeitsarzt bei einer regelmässigen Untersuchung.

Der Antrag auf Begutachtung der Arbeitsfähigkeit ist an den Arbeitsarzt zu richten. Er muss mit Gründen versehen und durch jedes zweckdienliche Dokument ergänzt sein.

Nach Untersuchung des Personalmitglieds und nach Kenntnisnahme der Akte wird der Arzt Folgendes vorschlagen: - arbeitsfähig, - teilweise arbeitsfähig, wobei die in Artikel VI.II.85 Nr. 1 des RSPol erwähnten Regeln in Bezug auf die Neuzuweisung gegebenenfalls zur Anwendung kommen, - zeitweilig arbeitsunfähig, - auf Dauer arbeitsunfähig.

Wenn der Arbeitsarzt der Auffassung ist, dass das Personalmitglied vorübergehend arbeitsunfähig ist, setzt er das Personalmitglied davon in Kenntnis und informiert er so schnell wie möglich je nach Fall den Korpschef, den Generalkommissar beziehungsweise die von ihnen bestimmte Behörde durch ein mit Gründen versehenes Schreiben, damit sie das Personalmitglied auffordern können, seinen behandelnden Arzt zu konsultieren.

Ist das Personalmitglied nach Auffassung des Arbeitsarztes auf Dauer arbeitsunfähig, entspricht das weitere Verfahren demjenigen in Nr. 7.3. 7.2 Fakultatives Verfahren, wenn das betreffende Personalmitglied sich im Krankheitsurlaub befindet Folgende Personen können die Arbeitsfähigkeit in Frage stellen: - das Personalmitglied, - je nach Fall der Korpschef, der Generalkommissar beziehungsweise eine von ihnen bestimmte Behörde, - der Kontrollarzt bei einer Kontrolluntersuchung, - der provinziale Vertrauensarzt.

Der Antrag auf Begutachtung der Arbeitsfähigkeit ist an den provinzialen Vertrauensarzt zu richten. Er muss mit Gründen versehen und durch jedes zweckdienliche Dokument ergänzt sein.

Sobald das Personalmitglied seit vier Monaten zur Disposition gestellt ist und es angesichts der ihm gewährten Krankheitstage scheint, dass es vor Verstreichen des sechsten Monats der Disponibilität die Arbeit nicht wieder aufnehmen wird, kann je nach Fall der Korpschef, der Generalkommissar beziehungsweise die von ihnen bestimmte Behörde einen solchen Antrag beim provinzialen Vertrauensarzt einreichen.

Nach Untersuchung des Personalmitglieds und nach Kenntnisnahme der Akte wird der provinziale Vertrauensarzt Folgendes vorschlagen: - arbeitsfähig, - teilweise arbeitsfähig, wobei er das Personalmitglied an den Arbeitsarzt überweist, der die Wiederaufnahme der Arbeit organisieren wird, und die in den Artikeln VI.II.85 Nr. 1 und VIII.X.12 bis VIII.X.16 des RSPol erwähnten Regeln in Bezug auf die Neuzuweisung beziehungsweise Teilzeitbeschäftigung gegebenenfalls zur Anwendung kommen, - zeitweilig arbeitsunfähig, - auf Dauer arbeitsunfähig.

Ist das Personalmitglied nach Auffassung des Vertrauensarztes auf Dauer arbeitsunfähig, entspricht das weitere Verfahren demjenigen in Nr. 7.3. 7.3 Verlauf der fakultativen Verfahren Wenn der Arbeitsarzt beziehungsweise je nach Fall der Vertrauensarzt der Auffassung ist, dass das Personalmitglied auf Dauer arbeitsunfähig ist, füllt er den ersten Teil und den medizinischen Teil des Formulars « ANTRAG AUF BEGUTACHTUNG DER ARBEITSFÄHIGKEIT » aus, das dem Muster in Anlage 1 zum vorliegenden Rundschreiben entspricht.

Er informiert so schnell wie möglich das Personalmitglied und je nach Fall den Korpschef, den Generalkommissar beziehungsweise die von ihnen bestimmte Behörde über diesen Vorschlag. Wenn das Personalmitglied sich nicht im Krankheitsurlaub befindet, wird es vom Korpschef, vom Generalkommissar beziehungsweise von der von ihnen bestimmten Behörde aufgefordert, seinen behandelnden Arzt zu konsultieren.

Anschliessend leitet er diesen Antrag auf Begutachtung zusammen mit der ausführlichen medizinischen Akte an den Direktor des medizinischen Dienstes der integrierten Polizei weiter, um eine endgültige Entscheidung zu erwirken.

Auf der Grundlage der übermittelten Schriftstücke beurteilt der Direktor des medizinischen Dienstes der integrierten Polizei oder der von ihm bestimmte Arzt die Berechtigung des Antrags.

Erachtet er den Antrag für berechtigt, lädt er das betreffende Personalmitglied vor und untersucht es, nachdem er dessen medizinische Akte zur Kenntnis genommen hat. Gegebenenfalls kann er jede zusätzliche Untersuchung vornehmen, die er für nötig hält.

Der Direktor des medizinischen Dienstes der integrierten Polizei oder der von ihm bestimmte Arzt kann das Personalmitglied wie folgt beurteilen: - arbeitsfähig, - teilweise arbeitsfähig, wobei er das Personalmitglied an den Arbeitsarzt überweist, der die Wiederaufnahme der Arbeit organisieren wird, und die in den Artikeln VI.II.85 Nr. 1 und VIII.X.12 bis VIII.X.16 des RSPol erwähnten Regeln in Bezug auf die Neuzuweisung beziehungsweise Teilzeitbeschäftigung gegebenenfalls zur Anwendung kommen, - zeitweilig arbeitsunfähig, - auf Dauer arbeitsunfähig.

Wenn der Direktor des medizinischen Dienstes der integrierten Polizei oder der von ihm bestimmte Arzt der Ansicht ist, dass das Personalmitglied auf Dauer arbeitsunfähig ist, füllt er den zweiten Teil des Formulars « ANTRAG AUF BEGUTACHTUNG DER ARBEITSFÄHIGKEIT » aus, das dem Muster in Anlage 1 zum vorliegenden Rundschreiben entspricht. Gegebenenfalls fügt er der medizinischen Akte des betreffenden Personalmitglieds einen Vorschlag über den Selbstständigkeitsgrad bei, eventuell mit der Verpflichtung, auf eine Drittperson zurückzugreifen.

Er informiert das Personalmitglied über diese Entscheidung und hält dessen Krankheitsurlaub aufrecht, bis die Kommission eine Entscheidung getroffen hat.

Eine Kopie des ersten und des zweiten Teils des Formulars « ANTRAG AUF BEGUTACHTUNG DER ARBEITSFÄHIGKEIT », das dem Muster in Anlage 1 zum vorliegenden Rundschreiben entspricht, wird je nach Fall dem Korpschef, dem Generalkommissar beziehungsweise der von ihnen bestimmten Behörde, dem Minister des Innern, dem Bürgermeister oder dem Polizeikollegium zugeschickt, damit sie die nötigen administrativen und statutarischen Formalitäten erledigen können.

Wenn der Direktor des medizinischen Dienstes der integrierten Polizei oder der von ihm bestimmte Arzt der Ansicht ist, dass das Personalmitglied vollständig arbeitsfähig, teilweise arbeitsfähig oder zeitweilig arbeitsunfähig ist, setzt er das Personalmitglied von seiner Entscheidung in Kenntnis und informiert er anhand eines mit Gründen versehenen Schreibens je nach Fall den Korpschef, den Generalkommisar beziehungsweise die von ihnen bestimmte Behörde darüber, damit sie die nötigen administrativen und statutarischen Formalitäten erledigen können. 8. Befassung der Kommission 8.1 Die Kommission wird je nach Fall befasst durch: - den Korpschef, den Generalkommissar beziehungsweise die von ihnen bestimmte Behörde oder gegebenenfalls auf Antrag des betreffenden Personalmitglieds in dem in Artikel VIII.XI.7 des RSPol erwähnten Fall, das heisst nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten ab Zurdispositionstellung des Personalmitglieds wegen Erschöpfung der ihm zustehenden Krankheitsurlaubstage, - den Minister des Innern, den Bürgermeister oder das Polizeikollegium in allen anderen Fällen, wie zum Beispiel im Fall der in Artikel VIII.XI.5 des RSPol erwähnten schweren und langwierigen Krankheiten (siehe unten Nummer 9). 8.2 Die Berufungskommission wird je nach Fall befasst durch: - das betreffende Personalmitglied, den Minister des Innern, den Bürgermeister oder das Polizeikollegium. 9. Schwere und langwierige Krankheiten Gemäss Artikel VIII.XI.5 des RSPol hat das Personalmitglied, das an einer Erkrankung leidet, die von der Kommission als eine schwere und langwierige Krankheit anerkannt wird, Anrecht auf ein monatliches Wartegehalt, das seinem letzten Dienstgehalt entspricht.

Dieses Anrecht wird erst wirksam mit dem Zeitpunkt, wo das Personalmitglied für einen ununterbrochenen Zeitraum von drei Monaten zur Disposition gestellt worden ist. Allerdings hat dies ab dem Tag, an dem die Disponibilität wegen Krankheit begonnen hat, eine Revision der finanziellen Lage des Personalmitglieds zur Folge.

Nach Ablauf dieses ununterbrochenen Zeitraums von drei Monaten der Disponibilität wegen Krankheit kann das Personalmitglied, das von dieser Bestimmung Gebrauch machen möchte, einen Antrag bei der Direktion der Mobilität und der Laufbahnverwaltung (DGP/DPM) mit Sitz in der Rue Fritz Toussaint 47 in 1050 Brüssel (föderale Polizei) beziehungsweise bei seinem Korpschef (lokale Polizei) einreichen, der ihn je nach Fall dem Minister des Innern, dem Bürgermeister oder dem Polizeikollegium zwecks Befassung der Kommission vorlegt. Diesem Antrag fügt es jedes nützliche Dokument bei, in dem sein Gesundheitszustand festgestellt wird, und zwar in einem geschlossenen Umschlag mit der Aufschrift « ARZTGEHEIMNIS », der ausschliesslich an die Kommission gerichtet ist. 10. Verfahren vor der Kommission 10.1 Einreichung des Antrags Der Korpschef, der Generalkommissar beziehungsweise die von ihnen bestimmte Behörde, das Personalmitglied, der Minister des Innern, der Bürgermeister oder das Polizeikollegium, je nach Fall, schicken ein Formular « ANTRAG AUF ERSCHEINEN VOR DER KOMMISSION », das dem Muster in Anlage 2 zum vorliegenden Rundschreiben entspricht, an folgende Adresse: An den Vorsitzenden der Kommission für die Eignung des Personals der Polizeidienste Avenue de la Cavalerie 2 1040 BRÜSSEL Unter Wahrung des Arztgeheimnisses fügen sie alle Informationen bei, die über Ursprung, Art, Schwere und Beständigkeit der angeführten Arbeitsunfähigkeit Aufschluss geben können.

Daher müssen dem Formular « ANTRAG AUF ERSCHEINEN VOR DER KOMMISSION » mindestens folgende Schriftstücke beigefügt werden: - eine Identifikationskarte des betreffenden Personalmitglieds mit seiner Kontaktadresse, - ein Blatt mit der Berechnung der ihm zustehenden Krankheitsurlaubstage A (restliche Krankheitsurlaubstage, mit deren Erschöpfung die Frist von 6 Monaten beginnt, bei deren Ablauf das Personalmitglied vor die Kommission geladen wird) und B (restliche Krankheitsurlaubstage, nach deren Erschöpfung dem Personalmitglied ein Wartegehalt in Höhe von 60 % seines letzten Dienstgehalts gezahlt wird), - wenn ein fakultatives Verfahren eingeleitet worden ist: eine Kopie des ersten und des zweiten Teils des Formulars « ANTRAG AUF BEGUTACHTUNG DER ARBEITSFÄHIGKEIT » sowie jedes andere Dokument im Zusammenhang mit diesem Verfahren, - im Fall einer schweren und langwierigen Krankheit: der Antrag des Personalmitglieds mit dem geschlossenen Umschlag mit der Aufschrift « ARZTGEHEIMNIS », in dem jedes nützliche Dokument enthalten ist, in dem der Gesundheitszustand des Personalmitglieds festgestellt wird.

Ausser in Fällen höherer Gewalt ist die Einreichung des Antrags auf Erscheinen vor der Kommission gültig, sobald das Sekretariat dieser Kommission das Formular « ANTRAG AUF ERSCHEINEN VOR DER KOMMISSION » samt den vorgenannten Schriftstücken erhalten hat. Das Datum der Einreichung des Antrags wird in der Vorladung vermerkt. 10.2 Erscheinen vor der Kommission Binnen dreissig Tagen nach Einreichung des Antrags lädt das Sekretariat der Kommission das betreffende Personalmitglied per Einschreiben vor, damit dieses von der Kommission befragt oder untersucht wird.

In dieser Vorladung ist Folgendes vermerkt: - das Datum der Einreichung des Antrags, - der Ort, der Tag und die Uhrzeit der Sitzung, die frühestens am dreissigsten Tag nach Datum des Versands der Vorladung stattfinden kann, - die Pflicht für das Personalmitglied, persönlich zu erscheinen, - das Recht des Personalmitglieds, sich von einer Person seiner Wahl (so zum Beispiel von einem Rechtsanwalt, Arzt, Gewerkschaftsvertreter, Personalmitglied der Polizeidienste oder sonst jemandem) beistehen zu lassen, - der Ort, an dem die Akte eingesehen werden kann, und der Zeitraum, während dessen der Betreffende beziehungsweise die Person, die ihm beisteht, darin Einsicht erhält, wobei dieser Zeitraum mindestens zehn Tage umfasst, - der Inhalt der Artikel IX.II.9 und 10 des RSPol.

Das Personalmitglied, eventuell in Begleitung der Person, die ihm beisteht, darf seine Akte innerhalb der fünfzehn Tage, die der Verhandlung vor der Kommission voraufgehen, auf Vereinbarung im Sekretariat der Kommission in der Avenue de la Cavalerie 2 in 1040 Brüssel einsehen. Während dieser Einsichtnahme steht es ihm frei, jegliches Dokument zu übergeben, das es als nützlich erachtet (zum Beispiel: ein medizinischer Bericht neueren Datums, Röntgenaufnahmen,...). Bevor diese Dokumente der Akte beigefügt werden, werden sie nummeriert.

Das Personalmitglied, das sich nicht fortbewegen kann, um vor der Kommission zu erscheinen, muss dies anhand eines ärztlichen Attests nachweisen. In diesem Fall kann die Kommission entweder sich bis zum Wohnort des Personalmitglieds begeben, um es dort zu hören beziehungsweise zu untersuchen, oder den Betreffenden davon befreien, persönlich zu erscheinen, und ihm erlauben, sich durch eine andere Person vertreten zu lassen.

Das Personalmitglied beziehungsweise sein Vertreter erscheint vor der Kommission an dem Tag, der in der Vorladung festgelegt worden ist.

Ausser in Fällen höherer Gewalt wird das Verfahren bei Abwesenheit des Personalmitglieds beziehungsweise seines Vertreters fortgesetzt und es wird davon ausgegangen, dass es kontradiktorisch durchgeführt worden ist.

Nach der Sitzung erhält es beziehungsweise er einen Erscheinungsnachweis, der von allen anwesenden Mitgliedern unterzeichnet worden ist.

Die Kommission kann auf alle Untersuchungsmittel zurückgreifen und insbesondere das Gutachten von Experten und die Stellungnahme der Behörden einholen.

Binnen dreissig Tagen nach Abschluss der Verhandlungen trifft die Kommission eine Entscheidung mit der Mehrheit der Stimmen.

Sie kann das Personalmitglied wie folgt beurteilen: - arbeitsfähig, - teilweise arbeitsfähig, - zeitweilig arbeitsunfähig, - auf Dauer arbeitsunfähig. 10.3 Entscheidung Binnen fünfzehn Tagen notifiziert die Kommission dem betreffenden Personalmitglied und je nach Fall dem Korpschef, dem Generalkommissar beziehungsweise der von ihnen bestimmten Behörde, dem Minister des Innern, dem Bürgermeister oder dem Polizeikollegium ihre Entscheidung per Einschreiben. 11. Verfahren vor der Berufungskommission Die Befassung der Berufungskommission ist rechtsgültig, sobald ihr Sekretariat die Berufungsschrift erhält, die das betreffende Personalmitglied beziehungsweise je nach Fall der Minister des Innern, der Bürgermeister oder das Polizeikollegium innerhalb von 30 Tagen ab Notifizierung der angefochtenen Entscheidung per Einschreiben an folgende Adresse geschickt hat: An den Vorsitzenden der Berufungskommission für die Eignung des Personals der Polizeidienste Avenue de la Cavalerie 2 1040 BRÜSSEL Der weitere Verlauf des Verfahrens entspricht demjenigen, der in Nummer 10.2 beschrieben ist.

Binnen fünfzehn Tagen notifiziert die Berufungskommission dem betreffenden Personalmitglied und je nach Fall dem Minister des Innern, dem Bürgermeister oder dem Polizeikollegium ihre Entscheidung per Einschreiben. 12. Revision Im Fall von Betrug oder arglistiger Täuschung können die Entscheidungen der Kommission auf Antrag des Ministers des Innern revidiert werden. Der Antrag auf Revision muss an den Vorsitzenden der Kommission gerichtet werden, die die angefochtene Entscheidung getroffen hat. 13. Folgen der Entscheidungen der Kommission und der Berufungskommission 13.1 Entscheidung auf Arbeitsfähigkeit Das betreffende Personalmitglied muss die Arbeit an dem Datum, das von der Kommission beziehungsweise von der Berufungskommission in der Entscheidung auf Arbeitsfähigkeit festgelegt wird, wieder aufnehmen.

Es sei daran erinnert, dass diese Entscheidung entsprechend den Nummern 10.3 und 11 des vorliegenden Rundschreibens dem Personalmitglied und der zuständigen Behörde binnen fünfzehn Tagen notifiziert werden muss. 13.2 Entscheidung auf teilweise Arbeitsfähigkeit Die Kommission beziehungsweise die Berufungskommission überweist das Personalmitglied an den Arbeitsarzt, der, sofern möglich, die Wiederaufnahme der Arbeit mit den nötigen Anpassungen organisiert, und gegebenenfalls werden die Regeln in Bezug auf die Neuzuweisung beziehungsweise Teilzeitbeschäftigung wegen Krankheit angewandt, die jeweils in den Artikeln VI.II.85 Nr. 1 und VIII.X.12 bis VIII.X.16 des RSPol erwähnt sind.

Wenn das Personalmitglied nach Ablauf einer Frist von zwölf Monaten ab dem Datum der Notifizierung der endgültigen Entscheidung der Kommission beziehungsweise der Berufungskommission, durch die es zwar für arbeitsunfähig erklärt wird zur Ausübung seines Amtes, aber für arbeitsfähig erklärt bleibt zur Ausübung eines anderen Amtes auf dem Wege der Wiedereinsetzung, nicht wieder eingesetzt worden ist, erhält es gemäss Artikel 117 § 3 letzter Absatz des Gesetzes vom 14. Februar 1961 über den Wirtschaftsaufschwung, den sozialen Fortschritt und die Sanierung der Finanzen ab dem ersten Tag des Monats nach Verstreichen des vorgenannten Termins von Amts wegen eine endgültige Pension wegen mangelnder körperlicher Eignung. 13.3 Entscheidung auf zeitweilige Arbeitsunfähigkeit Aufgrund von Artikel 117 § 1 des vorgenannten Gesetzes vom 14. Februar 1961 kann die Pension wegen mangelnder körperlicher Eignung zeitweilig nur für eine maximale Dauer von zwei Jahren gewährt werden.

Die Kommission beziehungsweise die Berufungskommission darf jederzeit beschliessen, das Personalmitglied erneut zu untersuchen. Zwischen dem dritten und dem sechsten Monat vor Ablauf der Frist einer zeitweiligen Pension muss sie es mindestens einmal einer neuen Untersuchung unterziehen.

Sofern seit der vorherigen Untersuchung mindestens sechs Monate vergangen sind, kann das Personalmitglied jederzeit eine neue medizinische Untersuchung beantragen. 13.4 Entscheidung auf bleibende Arbeitsunfähigkeit Das Personalmitglied wird endgültig wegen mangelnder körperlicher Eignung pensioniert. 13.5 Datum der Einsetzung der zeitweiligen oder endgültigen Pension wegen mangelnder körperlicher Eignung Gemäss Artikel 117 § 3 des vorgenannten Gesetzes vom 14. Februar 1961 ist das Datum der Einsetzung der Pension im Prinzip der erste Tag des Monats nach: - der Notifizierung der in erster Instanz ergangenen Entscheidung der Kommission an das Personalmitglied, wenn es keine Berufung eingelegt hat beziehungsweise wenn es Berufung eingelegt hat und die in erster Instanz ergangene Entscheidung bestätigt worden ist, - der Notifizierung der Entscheidung der Berufungskommission, wenn die in erster Instanz ergangene Entscheidung durch diese Entscheidung für nichtig erklärt wird. 13.6 Pensionsantrag bei der Verwaltung der Pensionen Wenn das Personalmitglied wegen zeitweiliger oder bleibender mangelnder körperlicher Eignung Gegenstand einer Entscheidung der Kommission beziehungsweise der Berufungskommission auf Pensionierung ist, muss ein Pensionsantrag bei der Verwaltung der Pensionen eingereicht werden, damit das Personalmitglied die Zahlung seiner Pension erhalten kann.

Für die föderale Polizei wird dieser Antrag von der Matrikeldienststelle der Direktion der Mobilität und der Laufbahnverwaltung (DGP/DPM/Mat) mit Sitz in der Rue Fritz Toussaint 47 in 1050 Brüssel bei der Verwaltung der Pensionen eingereicht.

Für die lokale Polizei wird dieser Antrag vom Personaldienst bei der Verwaltung der Pensionen eingereicht. 14. Andere Möglichkeiten der Pensionierung in Bezug auf eine Abwesenheit wegen Krankheit In Artikel 83 § 3 des Gesetzes vom 5.August 1978 zur Festlegung von Wirtschafts- und Haushaltsreformen und Artikel 6 des Gesetzes vom 30.

März 2001 über die Pension der Personalmitglieder der Polizeidienste und ihrer Berechtigten wird vorgesehen, dass jedes Personalmitglied, das das Alter von 58 Jahren erreicht hat und dem Personal im einfachen Dienst, dem Personal im mittleren Dienst oder dem Kader der Polizeihilfsbediensteten angehört, oder das Alter von 60 Jahren erreicht hat, von Amts wegen am ersten Tag des Monats pensioniert wird, der dem Monat folgt, in dem es - ohne für bleibend arbeitsunfähig befunden worden zu sein - seit seinem 58. beziehungsweise 60. Geburtstag entweder durch Urlaub oder durch Zurdispositionstellung oder durch beides 365 Abwesenheitstage wegen Krankheit erreicht.

Unter Vorbehalt der Anwendung von Artikel 83 des vorgenannten Gesetzes vom 5. August 1978 wird in Artikel 82 des Gesetzes vom 26. April 2002 über die wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste zudem vorgesehen, dass das Personalmitglied, das die Bedingungen erfüllt, um auf eigenen Antrag hin eine Pensionierung zu erlangen, von Amts wegen am ersten Tag des Monats, der dem Monat seiner Zurdispositionstellung folgt, pensioniert wird.

Ich hoffe, dass die vorstehenden Erläuterungen und Richtlinien zu einer guten und pragmatischen Personalverwaltung in diesem spezifischen Bereich beitragen werden.

Der Minister des Innern A. DUQUESNE

Anlagen Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld

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