Etaamb.openjustice.be
Omzendbrief van 03 augustus 2004
gepubliceerd op 02 mei 2005

Omzendbrief. - Wet van 26 mei 2002 betreffende het recht op maatschappelijke integratie - studenten en het recht op een leefloon. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2005000222
pub.
02/05/2005
prom.
03/08/2004
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


3 AUGUSTUS 2004. - Omzendbrief. - Wet van 26 mei 2002 betreffende het recht op maatschappelijke integratie - studenten en het recht op een leefloon. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van de Minister van Maatschappelijke Integratie betreffende de wet van 26 mei 2002 betreffende het recht op maatschappelijke integratie - studenten en het recht op een leefloon (Belgisch Staatsblad van 25 oktober 2004), opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST SOZIALEINGLIEDERUNG, ARMUTSBEKÄMPFUNG UND SOZIALWIRTSCHAFT 3. AUGUST 2004 - Rundschreiben über das Gesetz vom 26.Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung - Studenten und das Recht auf ein Eingliederungseinkommen An die Damen und Herren Präsidenten der öffentlichen Sozialhilfezentren Sehr geehrte Frau Präsidentin, Sehr geehrter Herr Präsident, infolge des In-Kraft-Tretens des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung ist Ihnen am 6. September 2002 bereits ein erstes Rundschreiben, in dem dieses Gesetz im Allgemeinen erläutert wird, zugeschickt worden; auf dieses Rundschreiben folgte ein zweites, spezifischeres Rundschreiben vom 21. Oktober 2002 in Bezug auf den Beschäftigungsauftrag, den das ÖSHZ im Rahmen desselben Gesetzes vom 26. Mai 2002 zu erfüllen hat.

Vorliegendes Rundschreiben bezweckt, die Regeln für die Eröffnung des Rechts auf das Eingliederungseinkommen sowie die Regeln in Bezug auf den territorialen Zuständigkeitsbereich der ÖSHZ zu verdeutlichen, um Studenten die Möglichkeit zu geben, im Rahmen der individualisierten Projekte zur sozialen Eingliederung angepasste Unterstützung zu finden, um ihre Chancen auf eine Eingliederung in den Arbeitsprozess zu verbessern. 1. Bedingungen für die Eröffnung des Rechts: 1.1 Um ein Recht auf soziale Eingliederung zu haben (1) muss man die allgemeinen und die spezifischen Bedingungen (2) dieses Gesetzes gleichzeitig erfüllen. Wie beim früheren Recht auf ein Existenzminimum handelt es sich auch beim Recht auf soziale Eingliederung im Wesentlichen um ein letztmögliches Anrecht. Das bedeutet, dass das ÖSHZ im Prinzip das Recht hat, den Betreffenden zu ersuchen, zuerst auf andere verfügbare Einkommensquellen zurückzugreifen. Auf der Grundlage der sich aus der Sozialuntersuchung ergebenden Fakten kann das ÖSHZ den Jugendlichen im Prinzip an die Eltern verweisen, da diese ihm gegenüber unterhaltspflichtig sind, solange seine Ausbildung nicht beendet ist. 1.2 In Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Mai 2002 wird deutlich darauf hingewiesen, dass der Antragsteller weder über ausreichende Existenzmittel verfügen darf, noch Anspruch darauf erheben können darf, noch in der Lage sein darf, sie durch persönliche Bemühungen oder auf eine andere Art und Weise zu erwerben. Er muss auch die Rechte auf Leistungen, in deren Genuss er aufgrund von belgischen und ausländischen sozialen Rechtsvorschriften kommen kann, geltend machen.

Der Betreffende muss auch bereit sein, zu arbeiten, es sei denn, dass dies aus gesundheitlichen oder Billigkeitsgründen nicht möglich ist. 1.3 Da Vollzeitstudenten nicht für den Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, erfüllen sie im Prinzip nicht die Bedingungen des Gesetzes und dürfen also keinen Anspruch auf ein Eingliederungseinkommen erheben.

Artikel 11 § 2 Buchstabe a) des Gesetzes vom 26. Mai 2002 sieht jedoch vor, dass das Zentrum die Möglichkeit hat, aus Billigkeitsgründen zu akzeptieren, dass die betroffene Person im Hinblick auf bessere Chancen auf berufliche Eingliederung an einer von den Gemeinschaften anerkannten, organisierten oder bezuschussten Lehranstalt ein Vollzeitstudium beginnt, wieder aufnimmt oder fortsetzt.

Jugendliche, die solch ein Studium absolvieren möchten, persönlich jedoch über keinerlei Einkommen verfügen und sich nicht oder kaum noch an ihre Eltern wenden können, haben also die Möglichkeit, beim zuständigen ÖSHZ einen Antrag auf Eingliederungseinkommen einzureichen, um eine menschenwürdige Existenz führen zu können. 1.4 Das ÖSHZ muss in jedem einzelnen Fall bewerten, ob es dieses Studium aus Billigkeitsgründen akzeptieren kann. Diese Bewertung hängt von verschiedenen Faktoren ab. Bei dem Studium muss es sich um ein Vollzeitstudium handeln, das mit einem Diplom des Sekundarunterrichts, einem ersten Universitätsdiplom oder einem Diplom des Hochschulunterrichts abschliesst (3). Das Studium muss dazu beitragen, die Chancen auf berufliche Eingliederung der betreffenden Person zu verbessern. Die Wahl des Studiums hängt vom Jugendlichen ab, muss jedoch mit dem ÖSHZ besprochen werden.

Für dieses Studium arbeiten der Jugendliche und das öffentliche Sozialhilfezentrum gemeinsam ein individualisiertes Projekt zur sozialen Eingliederung aus. 1.5 Der Vertrag beziehungsweise die aufeinander folgenden Verträge, die abgeschlossen werden in Ausführung eines Projekts zur sozialen Eingliederung für einen Jugendlichen, der ein Vollzeitstudium absolviert, müssen für die gesamte Dauer des Studiums gelten (4) und die spezifischen Bedingungen für die Beibehaltung des Eingliederungseinkommens enthalten.

So muss zum Beispiel vorgesehen werden, dass der Jugendliche seine Rechte auf Studienbeihilfe geltend macht, dass er die nötigen Schritte unternimmt, damit die eventuellen Kinderzulagen und/oder Unterhaltsgelder im Fall des Abbruchs der Beziehungen zu seinen Eltern direkt an ihn überwiesen werden, dass er bereit ist, während Perioden, die mit seinem Studium vereinbar sind, zu arbeiten (5), es sei denn, gesundheitliche oder Billigkeitsgründe hindern ihn daran.

Ausserdem muss konkret vereinbart werden, wie die Präsenz im Unterricht sichergestellt werden kann, wie das ÖSHZ das Studium unterstützt, welche Rolle das ÖSHZ im Fall eines Abbruchs der Beziehungen zur Familie spielt und wie die Bereitschaft des Jugendlichen zum Studium zu bewerten ist. 1.6 Was den in Ausführung eines Projekts zur sozialen Eingliederung abgeschlossenen Vertrag betrifft, weise ich Sie auf folgende Punkte hin: - was den Verlauf des Studiums betrifft: Der Student ist nicht an die Verpflichtung gebunden, das Jahr zu bestehen, muss jedoch regelmässig am Unterricht teilnehmen, die Prüfungen ablegen und alle notwendigen Anstrengungen im Hinblick auf einen erfolgreichen Abschluss unternehmen. Eine Abweichung von diesen Verpflichtungen ist nur aus gesundheitlichen und Billigkeitsgründen möglich; - was die Bewertung des vergangenen Schuljahres betrifft: Nachdem der Student das Zentrum binnen sieben Tagen, nachdem er die Prüfungsresultate erhalten hat, von diesen Resultaten in Kenntnis gesetzt hat, kann das Zentrum beantragen, dass professionelle Drittpersonen sich an dieser Bewertung beteiligen, wenn die Fähigkeit zur Absolvierung des Studiums nicht feststeht.

Selbstverständlich muss diese Bewertung der eventuellen Fähigkeit des Studenten im Hinblick auf die Absolvierung des gewählten Studiums von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der erhaltenen Resultate und der Umstände, die zu diesen Resultaten geführt haben, erfolgen; - was die Studienorientierung betrifft: die Orientierung des Studiums auf eine Studienart oder einen Studienzyklus hin ist der wesentliche Punkt der Verhandlungen in Bezug auf den individualisierten Vertrag: Auf keinen Fall darf die Wahl des Studiums sich auf finanzielle Erwägungen stützen, sondern muss dazu beitragen, die Chancen des Studenten auf berufliche Eingliederung zu verbessern; - was die Arbeitsbereitschaft betrifft: die Arbeitsbereitschaft wird nur während Perioden, die mit dem Studium vereinbar sind, in Betracht gezogen. Dabei handelt es sich selbstverständlich auch um eine Bewertung von Fall zu Fall, bei der auch obligatorischen Praktika, zweiten Sitzungen, Abschlussarbeiten oder anderen Dingen Rechnung getragen wird.

Ausserdem kann aus gesundheitlichen oder Billigkeitsgründen von der obligatorischen Arbeitsbereitschaft abgewichen werden. 2. Wer hat die Eigenschaft als Student? Zuerst muss festgelegt werden, unter welchen Umständen eine Person die Eigenschaft als Student hat.In diesem Zusammenhang wird in Artikel 11 § 2 Buchstabe a) des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung jedes Kriterium, das für die Anerkennung eines Antragstellers als Student erforderlich ist, aufgezählt. « wenn das Zentrum aus Billigkeitsgründen damit einverstanden ist, dass die betroffene Person im Hinblick auf bessere Chancen auf berufliche Eingliederung an einer von den Gemeinschaften anerkannten, organisierten oder bezuschussten Lehranstalt ein Vollzeitstudium beginnt, wieder aufnimmt oder fortsetzt » Für Antragsteller, die die Eigenschaft als Student im Sinne des vorerwähnten Artikels 11 § 2 Buchstabe a) nicht haben, muss das Recht auf ein Eingliederungseinkommen auf der Grundlage der Regeln für ihre Gewährung an Nicht-Studenten untersucht werden und ist die allgemeine Regel der territorialen Zuständigkeit anwendbar. a) Volljährig und weniger als 25 Jahre alt sein Um Anspruch auf das Recht auf soziale Eingliederung erheben zu können, muss man volljährig sein (6). Es ist wichtig, darauf hinzuweisen, dass dieser Artikel Teil eines Kapitels ist, in dem es um das Recht auf soziale Eingliederung von Personen unter 25 Jahren geht, da der Student zu dem Zeitpunkt, wo er sein Recht auf soziale Eingliederung geltend macht, weniger als 25 Jahre alt sein muss.

Erreicht ein Student, der ein Eingliederungseinkommen bezieht, im Laufe seines Studiums das Alter von 25 Jahren, bleiben die spezifischen Bestimmungen für Studenten bis zum Ende des Studiums anwendbar. b) Ein Vollzeitstudium absolvieren Der Begriff « Vollzeitstudium » bezieht sich auf die Regelung der Gemeinschaften und unterscheidet sich von anderen Unterrichtsarten wie Teilzeitunterricht oder Weiterbildungsunterricht (7). Dabei handelt es sich um den Vollzeitsekundarunterricht und den universitären und nicht-universitären Hochschulunterricht, sofern sie von der betroffenen Gemeinschaft als Vollzeitstudium anerkannt sind.

Die nachstehenden Studien, durch die der Schulpflicht entsprochen werden kann, gelten als Vollzeitstudien: - « l'enseignement secondaire en alternance » (CEFA) für die Französische Gemeinschaft und « het deeltijds beroepssecundair onderwijs » für die Flämische Gemeinschaft; - die Schulungen des Mittelstandes.

Die im Rahmen des Weiterbildungsunterrichts organisierten Tagesausbildungen, die zu Befähigungsnachweisen führen, die mit den Befähigungsnachweisen des Vollzeitstudiums übereinstimmen, gelten ebenfalls als Vollzeitstudium (8).

Folgende Kurse dürfen also nicht als Vollzeitstudium im Sinne von Artikel 11 § 2 Buchstabe a) angesehen werden: - Abendunterricht ausserhalb der gewöhnlichen Vorlesungszeiten (zum Beispiel Lizentiat im Rahmen des Abendunterrichts). In diesem Fall muss der Betreffende bereit sein, am Tag zu arbeiten, da er nicht als Student im Sinne des Gesetzes vom 26. Mai 2002 betrachtet werden kann; - Weiterbildungskurse mit Ausnahme der Tagesausbildungen, die im Rahmen des Weiterbildungsunterrichts organisiert werden und zu Befähigungsnachweisen führen, die mit den Befähigungsnachweisen des Vollzeitstudiums übereinstimmen; - Kurse, die der Betreffende als freier Student besucht, da ein solches Studium nicht zu einem Diplom führt; - Fernunterrichte, selbst wenn sie von einer Gemeinschaft organisiert werden, sofern sie nicht in einer « anerkannten Lehranstalt » stattfinden; - qualifizierende Lehrgänge, wie zum Beispiel eine Ausbildung des Flämischen Dienstes für Arbeitsbeschaffung und Berufsausbildung (FDABBA), des Gemeinschaftlichen und Regionalen Amts für Berufsbildung und Arbeitsbeschaffung (GRABA) oder des Brüsseler regionalen Amts für Arbeitsbeschaffung (BRAA) oder eine von einer VoG organisierte Ausbildung,... c) An einer von den Gemeinschaften anerkannten, organisierten oder bezuschussten Lehranstalt studieren Die Lehranstalt, an der die die Hilfe beantragende Person studiert, muss von einer der belgischen Gemeinschaften anerkannt, organisiert oder bezuschusst werden. Dieses Kriterium steht im Gegensatz zu Kursen, die auf Initiative natürlicher oder juristischer Personen organisiert werden und nur zum Erhalt eines Befähigungsnachweises, einer Bescheinigung oder eines Brevets führen, der/die/das nicht von einer Gemeinschaft anerkannt wird (Beispiel: von nicht anerkannten Privatschulen organisierte Unterrichte, die vor allem auf die Prüfungen vor dem zentralen Prüfungsausschuss vorbereiten, Sprach- und Daktylographiekurse, VoGs,...) oder zu Kursen, die von anderen Behörden organisiert werden (Beispiel: die im Rahmen eines ÖSHZ organisierten Ausbildungen).

Dasselbe Kriterium steht auch im Gegensatz zu Fernunterrichten, weil sie nicht in einer « Lehranstalt » selbst erteilt werden, selbst wenn sie von einer Gemeinschaft organisiert und anerkannt sind.

Ein Studium an einer ausländischen Lehranstalt kommt also nicht in Betracht, es sei denn, dieses Studium ist Teil der Ausbildung an einer Lehranstalt, die von einer der belgischen Gemeinschaften anerkannt ist, organisiert oder bezuschusst wird, für die die Hilfe beantragende Person eingeschrieben ist. Studenten, die während eines bestimmten Zeitraums im Rahmen des Erasmus-Programms der Europäischen Union im Ausland studieren, bleiben in einer von den Gemeinschaften anerkannten, organisierten oder bezuschussten Lehranstalt eingeschrieben und erfüllen also die notwendige Bedingung.

Da das Eingliederungseinkommen als Sozialhilfeleistung nicht im Ausland ausgezahlt werden kann, wird die Zahlung ausgesetzt, wenn der Empfänger des Eingliederungseinkommens sich länger als einen Monat im Ausland aufhält.

In aussergewöhnlichen Fällen kann das ÖSHZ die Beibehaltung des Eingliederungseinkommens bei einem längeren Aufenthalt im Ausland jedoch erlauben. Studiert ein Student während eines bestimmten Zeitraums im Rahmen des Erasmus-Programms im Ausland, muss das ÖSHZ in jedem individuellen konkreten Fall prüfen, ob das Eingliederungseinkommen aufgrund der Gesetzesbestimmungen weiterhin gewährt werden kann. Das ÖSHZ prüft, ob die das Eingliederungseinkommen beantragende Person ihren gewöhnlichen Wohnort in Belgien behält (entweder bei den Eltern oder in einem Studentenzimmer), ob sie in einer Lehranstalt der Gemeinschaften eingeschrieben bleibt und ob dieser Auslandsaufenthalt in den Rahmen des individualisierten Projekts zur sozialen Eingliederung fällt (9). d) Ein Studium beginnen, wieder aufnehmen oder fortsetzen: Einschreibung an einer Lehranstalt Das wie in den Punkten b) und c) beschriebene Studium muss begonnen, wieder aufgenommen oder fortgesetzt werden.Es geht also darum, ein Studium zu beginnen, es nach einer Unterbrechung wieder aufzunehmen oder ein laufendes Studium fortzusetzen.

Zum Zeitpunkt des Antrags auf Hilfe muss der Antragsteller seine Eigenschaft als Student nachweisen können, und zwar durch die Einschreibung für ein Vollzeitstudium an einer von den Gemeinschaften anerkannten, organisierten oder bezuschussten Lehranstalt (10).

Der Student behält die Eigenschaft als Student bis zu dem Zeitpunkt, wo er sein Studium abschliesst oder unterbricht.

Das laufende Studium darf von schulfreien Tagen und Ferienperioden nicht unterbrochen werden. Der Antragsteller behält während der zwischen zwei aufeinander folgenden Schul- oder Universitätsjahren liegenden Periode seine Eigenschaft als Student.

Ein Student, der ein Schul- oder Universitätsjahr abschliesst, behält seine Eigenschaft als Student, es sei denn, er will sein Studium nicht fortsetzen, entweder weil er es selbst hat wissen lassen oder weil dieses Vorhaben durch objektive Elemente wie die Einschreibung als Arbeitssuchender beim FOREm, ORBEm oder GRABA nachgewiesen werden kann.

Das laufende Studium wird ebenfalls nicht unterbrochen, wenn der Student sein Studium aufgrund seines Gesundheitszustands zeitweilig nicht fortsetzen kann, unter der Bedingung, dass er für das laufende Schul- oder Universitätsjahr eingeschrieben bleibt.

Ein Student, der ein laufendes Studium frühzeitig beendet, indem er es selbst wissen lässt oder dadurch, dass objektive Elemente wie eine Einschreibung als Arbeitssuchender beim FOREm, ORBEm oder GRABA dies nachweisen, verliert seine Eigenschaft als Student, selbst wenn er noch an einer Lehranstalt eingeschrieben ist. 3. Welches ÖSHZ ist zuständig? Die auf Studenten anwendbare Zuständigkeitsregel ist folgende (11): « In Abweichung von Artikel 1 Nr.1 ist das hilfeleistende öffentliche Sozialhilfezentrum der Person, die im Sinne von Artikel 11 § 2 Buchstabe a) des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung ein Studium absolviert, das öffentliche Sozialhilfezentrum der Gemeinde, in der der Student zum Zeitpunkt der Beantragung laut Eintragung im Bevölkerungs- oder Fremdenregister seinen Hauptwohnort hat.

Dieses öffentliche Sozialhilfezentrum bleibt zuständig für die ganze ununterbrochene Dauer des Studiums (12). » Als Übergangsmassnahme bleibt das öffentliche Sozialhilfezentrum, das einer in Artikel 11 § 2 Buchstabe a) des Königlichen Erlasses vom 11.

Juli 2002 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Sachen Recht auf soziale Eingliederung erwähnten Person am 1. Oktober 2002, das heisst am Datum des In-Kraft-Tretens des vorerwähnten Gesetzes vom 26.

Mai 2002, ein Existenzminimum gewährte, zuständig, bis die betreffende Person ihr Studium unterbrochen oder abgeschlossen hat (13).

Mit dieser abweichenden Regelung wird Folgendes bezweckt: 1. die Festlegung eines Zuständigkeitskriteriums zur Lösung der Zuständigkeitskonflikte, die sich aus der Schwierigkeit ergeben, den gewöhnlichen Wohnort von Studenten mit Studentenwohnzimmer zu bestimmen;2. eine bessere Verteilung der mit Studenten verbundenen Kosten unter die ÖSHZ;3. die Gewährleistung einer kontinuierlichen Begleitung des Werdegangs des Studenten ungeachtet der Änderung der Orientierung des Studiums oder des Wohnortwechsels;4. die Förderung der Kontakte zwischen dem « Ausgangs-ÖSHZ » und dem familiären Umfeld des Studenten, wenn es zwischen dem Studenten und seiner Familie Probleme gibt (zum Beispiel aufgrund der Unterhaltspflicht). 3.1. Welche Eintragung ist erforderlich? Die in Betracht zu ziehende Eintragung muss folgenden Bedingungen entsprechen: a) Eintragung im Bevölkerungs- oder Fremdenregister Die ordentliche Eintragung im Bevölkerungs- oder Fremdenregister ist also das ausschlaggebende Kriterium.Ist die Hilfe beantragende Person nicht eingetragen, wird jedoch auf die allgemeine Zuständigkeitsregel von Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 2. April 1965 bezüglich der Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten Hilfeleistungen zurückgegriffen. In diesem Fall ist das ÖSHZ der Gemeinde, in der der Antragsteller gewöhnlich wohnt, zuständig. b) Eintragung des Hauptwohnorts Im Gesetz wird ebenfalls bestimmt, dass es sich um die Eintragung des « Hauptwohnorts » handelt.Daher kommt die Eintragung einer Bezugsadresse nicht in Frage. Ist keine Eintragung des Hauptwohnorts für die Hilfe beantragende Person vorgenommen worden, ist die allgemeine Zuständigkeitsregel von Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 2.

April 1965 bezüglich der Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten Hilfeleistungen anwendbar. c) Eintragung zum Zeitpunkt des Antrags Hierbei handelt es sich um die Gemeinde, die für die Hilfe beantragende Person zum Zeitpunkt ihres Antrags als Hauptwohnort im Bevölkerungs- oder Fremdenregister eingetragen ist. Ein Antrag auf Eintragung einer bestimmten Gemeinde als Hauptwohnort reicht jedoch nicht aus. Es muss sich um die Gemeinde handeln, die für die Hilfe beantragende Person zum Zeitpunkt der Einreichung ihres Antrags tatsächlich als Hauptwohnort eingetragen ist.

Diese Zuständigkeitsregel fördert eine bessere Verteilung der Kosten, die für die ÖSHZ mit Studenten verbunden sind. Die administrative Lage des Studenten zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags ist ausschlaggebend. Meistens wird also das ÖSHZ der Gemeinde, aus der der Student stammt, als zuständiges Zentrum eingetragen.

Das zuständige ÖSHZ kann das ÖSHZ des tatsächlichen Wohnorts des Antragstellers bitten, die soziale Untersuchung vorzunehmen (14). 3.2 Kontinuität der Zuständigkeit Das ÖSHZ, das zum Zeitpunkt des Antrags auf der Grundlage der spezifischen Zuständigkeitsregel für Studenten zuständig ist, bleibt für die gesamte ununterbrochene Dauer des Studiums zuständig.

Die Wohnortswechsel im Laufe des Studiums haben also keine Auswirkungen auf die Zuständigkeit des ÖSHZ. Sobald ein ÖSHZ für einen Studenten zuständig wird, bleibt es zuständig bis zu dem Zeitpunkt, wo das Studium unterbrochen oder abgeschlossen wird.

Es ist nicht erforderlich, dass das Zentrum zum Zeitpunkt des Antrags auf Hilfe die Hilfe tatsächlich geleistet hat. Es genügt der Antrag eines Studenten, auf den ein ÖSHZ, das auf der Grundlage der spezifischen Zuständigkeitsregel für Studenten zuständig ist, die Hilfe entweder gewährt oder verweigert hat. Das ÖSHZ bleibt für die gesamte ununterbrochene Dauer des Studiums zuständig. Das ist auch der Fall, wenn der Betreffende sein Recht auf soziale Eingliederung während des Studiums aufgrund einer veränderten Situation - zum Beispiel durch den Erwerb eines Einkommens - verliert und nachher erneut ein Recht auf soziale Eingliederung hat. Die Festlegung der Zuständigkeit muss von der Überprüfung des Inhalts des Antrags, das heisst der Gewährung oder der Verweigerung des Rechts auf soziale Eingliederung, unterschieden werden. 3.3 Weiterleitungs- und Informationspflicht Wird ein Antrag bei einem nicht zuständigen ÖSHZ eingereicht, ist dieses ÖSHZ verpflichtet, diesen Antrag innerhalb von fünf Kalendertagen schriftlich an das Zentrum, das es für zuständig hält, weiterzuleiten und den Antragsteller darüber zu informieren (Artikel 18 § 4 des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung).

Darüber hinaus informiert das ÖSHZ den Studenten auch über das ganze Verfahren. 4. Sonstiges 4.4 Verweis an die Unterhaltspflichtigen und Rückforderung zu Lasten der Unterhaltspflichtigen Sowohl bei der Einreichung des Antrags als auch bei der Rückforderung des Eingliederungseinkommens zu Lasten der Unterhaltspflichtigen, muss das ÖSHZ auf eine familiäre Vermittlung mit den Eltern des Jugendlichen bedacht sein.

Ein Verweis an die Unterhaltspflichtigen darf nicht systematisch vorgenommen werden. Bei der sozialen Untersuchung müssen die tatsächlichen finanziellen Möglichkeiten der Eltern in Bezug auf einen eventuellen Unterhaltsbeitrag bewertet werden, bevor der Antragsteller gezwungen wird, seine Rechte vor dem Friedensrichter geltend zu machen, (15).

Auch bei Rückforderung des Eingliederungseinkommens zu Lasten der Unterhaltspflichtigen muss das ÖSHZ binnen der ordnungsgemässen Frist für die definitive Beschlussfassung den Unterhaltspflichtigen gegebenenfalls die Möglichkeit geben, einen Unterhaltsbeitrag vorzuschlagen (16). 4.2 Die um 10 % erhöhte Subvention für Studenten Artikel 34 des Gesetzes vom 26. Mai 2002 sieht vor, dass die Subvention des Föderalstaates für das Eingliederungseinkommen während der Laufzeit eines in Anwendung von Artikel 11 § 2 Buchstabe a) abgeschlossenen Vertrags mit Bezug auf ein individualisiertes Projekt zur sozialen Eingliederung um 10 % erhöht wird. Diese Bestimmung betrifft Studenten unter 25 Jahren; ist mit dem Studium jedoch vor dem Alter von 25 Jahren begonnen worden, wird dem ÖSHZ diese zehnprozentige Ehöhung bis zum Ende des laufenden Studiums gewährt. 4.3 Befreiungen der Einkünfte aus einer Beschäftigung Um die Jugendlichen beim Erwerb von Berufserfahrung zu unterstützen (17), führt Artikel 35 § 2 des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2002 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Sachen Recht auf soziale Eingliederung ein, dass Einkünfte aus einer Beschäftigung des Studenten während der gesamten Dauer des Studiums befreit werden; zwei befreite Beträge sind vorgesehen je nachdem, ob der Betreffende eine Studienbörse erhält oder nicht (18). Da der Student im ersten Fall eine Studienbörse erhält, ist der Betrag der Befreiung geringer.

Hat ein Student einen Antrag im Hinblick auf den Erhalt einer Studienbörse eingereicht und ist noch kein Beschluss in Bezug auf die Gewährung der Börse gefallen, kann der Student in den Genuss des höchsten Betrags der Befreiung der Einkünfte aus seiner Beschäftigung kommen. Das ÖSHZ informiert den Studenten jedoch darüber, dass der ihm zu viel ausgezahlte Betrag zurückgefordert wird, wenn die Studienbörse ihm schliesslich gewährt wird.

Hochachtungsvoll Der Minister der Sozialen Eingliederung C. DUPONT _______ Fussnoten 1. Das Gesetz vom 26.Mai 2002 hat kein automatisches Recht auf soziale Eingliederung für Studenten eingeführt. Das ist auch logisch, da niemand bedingungslos in den Genuss dieses Rechts kommt. 2. Siehe allgemeines Rundschreiben vom 6.September 2002, Seite 9 ff. 3. Dok.Kammer 50 1603/001, Gesetzentwurf über das Recht auf soziale Eingliederung, Begründung, S. 18. 4. Der betreffende Jugendliche muss einen Vertrag für die gesamte Dauer seines Studiums haben;der Vertrag muss jedoch nicht sofort für die Gesamtdauer des Studiums (zum Beispiel 4 Jahre) gelten. Natürlich muss jedes Studienjahr durch einen Vertrag abgedeckt sein. 5. Das ÖSHZ kann dem betroffenen Studenten während der Ferienzeit das Anrecht auf ein Eingliederungseinkommen jedoch nicht systematisch verweigern, es sei denn, die Einkünfte, die er sich durch eine Arbeit erwirbt, übersteigen das Eingliederungseinkommen.6. Oder einem Volljährigen gleichgestellt sein im Sinne von Artikel 7 des Gesetzes vom 26.Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung. 7. Dok.Kammer 50 1603/004, Bericht vom 4. April 2002 zum Gesetzentwurf über das Recht auf soziale Eingliederung, S. 51. 8. Dok.Kammer 50 1603/004, Bericht vom 4. April 2002 zum Gesetzentwurf über das Recht auf soziale Eingliederung, S. 51. 9. Wird das Eingliederungseinkommen beibehalten, wird die über die Europäische Gemeinschaft im Rahmen des Erasmus-Programms gewährte Studienbörse bei der Berechnung der Existenzmittel nicht in Betracht gezogen.10. Im Rahmen des in Ausführung des individualisierten Projekts zur sozialen Eingliederung abgeschlossenen Vertrags des Studenten muss der Student ausserdem den Beweis für seine Einschreibung an einer Lehranstalt liefern (Artikel 21 § 3 des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2002 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Sachen Recht auf soziale Eingliederung). 11. Die Zuständigkeitsregel für Studenten, die Teil des Gesetzes vom 2.April 1965 bezüglich der Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten Hilfeleistungen ist, gilt für das Recht auf soziale Eingliederung sowie für alle anderen Formen sozialer Hilfe, während das vorliegende Rundschreiben lediglich das Recht auf soziale Eingliederung betrifft. 12. Artikel 2 § 6 des Gesetzes vom 2.April 1965 bezüglich der Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten Hilfeleistungen, eingefügt durch Artikel 52 des Gesetzes vom 26. Mai 2002 zur Einführung des Rechts auf soziale Eingliederung. 13. Artikel 55 des Gesetzes vom 26.Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung. 14. Vgl.Artikel 60 § 1 Absatz 4 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren. 15. Das Zentrum kann von Rechts wegen selbst im Namen und zugunsten des Betreffenden handeln, um dessen Rechte auf Unterhalt geltend zu machen.Das ÖSHZ darf sich seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Hilfe unter der Begründung, dass zunächst die Unterhaltspflichtigen angesprochen werden müssen, nicht entziehen. 16. Ein Unterhaltspflichtiger kann innerhalb von 30 Tagen nach Versendung des Beschlusses beim ÖSHZ beantragen: - dass das ÖSHZ auf die Rückforderung verzichtet; - oder dass er selbst entweder einen Vorschlag auf Rückzahlung in Teilbeträgen vorlegt oder einen Unterhaltsbeitrag vorschlägt (Artikel 55 des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2002 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Sachen Recht auf soziale Eingliederung). 17. Diese Berufserfahrung hängt nicht von der Art des begonnenen Studiums ab.18. Beträge zum 1.Juni 2003: euro 53,67 pro Monat mit Studienbörse; euro 192,41 pro Monat ohne Studienbörse.

^