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Wet tot wijziging van de wet van 1 augustus 1985 houdende fiscale en andere bepalingen, wat de hulp aan slachtoffers van opzettelijke gewelddaden betreft. - Duitse vertaling | Wet tot wijziging van de wet van 1 augustus 1985 houdende fiscale en andere bepalingen, wat de hulp aan slachtoffers van opzettelijke gewelddaden betreft. - Duitse vertaling |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
31 MEI 2016. - Wet tot wijziging van de wet van 1 augustus 1985 | 31 MEI 2016. - Wet tot wijziging van de wet van 1 augustus 1985 |
houdende fiscale en andere bepalingen, wat de hulp aan slachtoffers | houdende fiscale en andere bepalingen, wat de hulp aan slachtoffers |
van opzettelijke gewelddaden betreft. - Duitse vertaling | van opzettelijke gewelddaden betreft. - Duitse vertaling |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 31 mei | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 31 mei |
2016 tot wijziging van de wet van 1 augustus 1985 houdende fiscale en | 2016 tot wijziging van de wet van 1 augustus 1985 houdende fiscale en |
andere bepalingen, wat de hulp aan slachtoffers van opzettelijke | andere bepalingen, wat de hulp aan slachtoffers van opzettelijke |
gewelddaden betreft (Belgisch Staatsblad van 17 juni 2016). | gewelddaden betreft (Belgisch Staatsblad van 17 juni 2016). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
vertaling in Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
31. MAI 2016 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 1. August 1985 | 31. MAI 2016 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 1. August 1985 |
zur Festlegung steuerrechtlicher | zur Festlegung steuerrechtlicher |
und anderer Bestimmungen, was die Hilfe für Opfer von vorsätzlichen | und anderer Bestimmungen, was die Hilfe für Opfer von vorsätzlichen |
Gewalttaten betrifft | Gewalttaten betrifft |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - In Artikel 30 des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung | Art. 2 - In Artikel 30 des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung |
steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen, zuletzt abgeändert durch | steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen, zuletzt abgeändert durch |
das Gesetz vom 27. Dezember 2004, werden die Paragraphen 1 und 2 wie | das Gesetz vom 27. Dezember 2004, werden die Paragraphen 1 und 2 wie |
folgt ersetzt: | folgt ersetzt: |
" § 1 - Es wird eine Kommission für finanzielle Hilfe zugunsten von | " § 1 - Es wird eine Kommission für finanzielle Hilfe zugunsten von |
Opfern vorsätzlicher Gewalttaten und von Gelegenheitsrettern, | Opfern vorsätzlicher Gewalttaten und von Gelegenheitsrettern, |
nachstehend "Kommission" genannt, eingesetzt, die über die Ersuchen um | nachstehend "Kommission" genannt, eingesetzt, die über die Ersuchen um |
Gewährung einer dringenden Hilfe, einer finanziellen Hilfe oder einer | Gewährung einer dringenden Hilfe, einer finanziellen Hilfe oder einer |
ergänzenden Hilfe entscheidet. | ergänzenden Hilfe entscheidet. |
§ 2 - Die Kommission ist in Kammern eingeteilt. Der König bestimmt die | § 2 - Die Kommission ist in Kammern eingeteilt. Der König bestimmt die |
Anzahl Kammern. | Anzahl Kammern. |
Der Präsident und die Vizepräsidenten der Kommission sind Magistrate | Der Präsident und die Vizepräsidenten der Kommission sind Magistrate |
des gerichtlichen Stands oder Honorarmagistrate. Die Anzahl | des gerichtlichen Stands oder Honorarmagistrate. Die Anzahl |
Vizepräsidenten entspricht der Anzahl Kammern minus eins. | Vizepräsidenten entspricht der Anzahl Kammern minus eins. |
Die Kommission besteht außerdem aus so vielen Rechtsanwälten oder | Die Kommission besteht außerdem aus so vielen Rechtsanwälten oder |
Honorarrechtsanwälten und Beamten oder pensionierten Beamten der Stufe | Honorarrechtsanwälten und Beamten oder pensionierten Beamten der Stufe |
A wie es Kammern gibt. Andere Kategorien von Kommissionsmitgliedern | A wie es Kammern gibt. Andere Kategorien von Kommissionsmitgliedern |
können vom König bestimmt werden. Er kann hierfür Sonderbedingungen | können vom König bestimmt werden. Er kann hierfür Sonderbedingungen |
auferlegen. Die Hälfte der Mitglieder gehört der französischen | auferlegen. Die Hälfte der Mitglieder gehört der französischen |
Sprachrolle, die andere Hälfte der niederländischen Sprachrolle an. | Sprachrolle, die andere Hälfte der niederländischen Sprachrolle an. |
Für den Präsidenten, die Vizepräsidenten und jedes Mitglied gibt es | Für den Präsidenten, die Vizepräsidenten und jedes Mitglied gibt es |
jeweils einen Stellvertreter. | jeweils einen Stellvertreter. |
Der Präsident und sein Stellvertreter müssen die Kenntnis der | Der Präsident und sein Stellvertreter müssen die Kenntnis der |
französischen und der niederländischen Sprache gemäß dem Gesetz vom | französischen und der niederländischen Sprache gemäß dem Gesetz vom |
15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten | 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten |
nachweisen. Sie gehören verschiedenen Sprachrollen an. Mindestens eine | nachweisen. Sie gehören verschiedenen Sprachrollen an. Mindestens eine |
der in Absatz 3 angegebenen Personen muss - gemäß den vom König | der in Absatz 3 angegebenen Personen muss - gemäß den vom König |
festgelegten Modalitäten - eine ausreichende Kenntnis der deutschen | festgelegten Modalitäten - eine ausreichende Kenntnis der deutschen |
Sprache nachweisen. Der Präsident, die Vizepräsidenten, die Mitglieder | Sprache nachweisen. Der Präsident, die Vizepräsidenten, die Mitglieder |
und ihre Stellvertreter werden vom König bestellt. Die Hälfte der | und ihre Stellvertreter werden vom König bestellt. Die Hälfte der |
Beamten wird auf Vorschlag des Ministers der Finanzen, die andere | Beamten wird auf Vorschlag des Ministers der Finanzen, die andere |
Hälfte auf Vorschlag des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich | Hälfte auf Vorschlag des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich |
die Volksgesundheit gehört, bestellt. | die Volksgesundheit gehört, bestellt. |
Das Mandat des Präsidenten, der Vizepräsidenten, der Mitglieder und | Das Mandat des Präsidenten, der Vizepräsidenten, der Mitglieder und |
ihrer Stellvertreter dauert sechs Jahre, wobei der Inhaber dieses | ihrer Stellvertreter dauert sechs Jahre, wobei der Inhaber dieses |
Mandats das Alter von 73 Jahren nicht überschreiten darf. Das Mandat | Mandats das Alter von 73 Jahren nicht überschreiten darf. Das Mandat |
ist erneuerbar. | ist erneuerbar. |
Der Kommission stehen ein Sekretär und mindestens so viele | Der Kommission stehen ein Sekretär und mindestens so viele |
beigeordnete Sekretäre bei, wie es Kammern gibt, minus eins; das | beigeordnete Sekretäre bei, wie es Kammern gibt, minus eins; das |
Sekretariat der Kommission muss über einen Personalbestand von | Sekretariat der Kommission muss über einen Personalbestand von |
mindestens achtzehn Personen verfügen. Diese werden vom Minister der | mindestens achtzehn Personen verfügen. Diese werden vom Minister der |
Justiz bestellt. Die Hälfte gehört der französischen Sprachrolle, die | Justiz bestellt. Die Hälfte gehört der französischen Sprachrolle, die |
andere Hälfte der niederländischen Sprachrolle an. | andere Hälfte der niederländischen Sprachrolle an. |
In jeder Kammer wird der Vorsitz vom Präsidenten oder von einem | In jeder Kammer wird der Vorsitz vom Präsidenten oder von einem |
Vizepräsidenten oder ihrem Stellvertreter geführt." | Vizepräsidenten oder ihrem Stellvertreter geführt." |
Art. 3 - In Artikel 31 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz | Art. 3 - In Artikel 31 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz |
vom 26. März 2003 und abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember | vom 26. März 2003 und abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember |
2004, 27. Dezember 2006 und 30. Dezember 2009, werden die Nummern 2 | 2004, 27. Dezember 2006 und 30. Dezember 2009, werden die Nummern 2 |
bis 5 wie folgt ersetzt: | bis 5 wie folgt ersetzt: |
"2. an Erbberechtigte im Sinne von Artikel 731 des Zivilgesetzbuches, | "2. an Erbberechtigte im Sinne von Artikel 731 des Zivilgesetzbuches, |
bis zum zweiten Grad einschließlich, einer Person, deren Tod | bis zum zweiten Grad einschließlich, einer Person, deren Tod |
unmittelbar auf eine vorsätzliche Gewalttat zurückzuführen ist, sowie | unmittelbar auf eine vorsätzliche Gewalttat zurückzuführen ist, sowie |
an Verschwägerte bis zum selben Grad einschließlich oder an Personen, | an Verschwägerte bis zum selben Grad einschließlich oder an Personen, |
die in einem dauerhaften Familienverhältnis mit der verstorbenen | die in einem dauerhaften Familienverhältnis mit der verstorbenen |
Person lebten, | Person lebten, |
3. an Erbberechtigte im Sinne von Artikel 731 des Zivilgesetzbuches, | 3. an Erbberechtigte im Sinne von Artikel 731 des Zivilgesetzbuches, |
bis zum zweiten Grad einschließlich, eines nichtverstorbenen Opfers, | bis zum zweiten Grad einschließlich, eines nichtverstorbenen Opfers, |
das die in Artikel 31 Nr. 1 erwähnten Bedingungen erfüllt, sowie an | das die in Artikel 31 Nr. 1 erwähnten Bedingungen erfüllt, sowie an |
Verschwägerte bis zum selben Grad einschließlich oder an Personen, die | Verschwägerte bis zum selben Grad einschließlich oder an Personen, die |
in einem dauerhaften Familienverhältnis mit diesem Opfer lebten, | in einem dauerhaften Familienverhältnis mit diesem Opfer lebten, |
4. an Erbberechtigte im Sinne von Artikel 731 des Zivilgesetzbuches, | 4. an Erbberechtigte im Sinne von Artikel 731 des Zivilgesetzbuches, |
bis zum zweiten Grad einschließlich, einer Person, die seit mehr als | bis zum zweiten Grad einschließlich, einer Person, die seit mehr als |
einem Jahr verschwunden ist, wenn dieses Verschwinden aller | einem Jahr verschwunden ist, wenn dieses Verschwinden aller |
Wahrscheinlichkeit nach auf eine vorsätzliche Gewalttat zurückzuführen | Wahrscheinlichkeit nach auf eine vorsätzliche Gewalttat zurückzuführen |
ist, sowie an Verschwägerte bis zum selben Grad einschließlich oder an | ist, sowie an Verschwägerte bis zum selben Grad einschließlich oder an |
Personen, die in einem dauerhaften Familienverhältnis mit der | Personen, die in einem dauerhaften Familienverhältnis mit der |
vermissten Person lebten, | vermissten Person lebten, |
5. an Personen, die Opfern außerhalb des Rahmens der Ausübung einer | 5. an Personen, die Opfern außerhalb des Rahmens der Ausübung einer |
Berufstätigkeit im Bereich Sicherheit und außerhalb des Rahmens | Berufstätigkeit im Bereich Sicherheit und außerhalb des Rahmens |
jeglicher Beteiligung an irgendeiner im Hinblick auf Beistand oder | jeglicher Beteiligung an irgendeiner im Hinblick auf Beistand oder |
Hilfe für Drittpersonen strukturierten Vereinigung freiwillig Hilfe | Hilfe für Drittpersonen strukturierten Vereinigung freiwillig Hilfe |
zukommen lassen und nachstehend "Gelegenheitsretter" genannt werden, | zukommen lassen und nachstehend "Gelegenheitsretter" genannt werden, |
oder, im Todesfall des Gelegenheitsretters, an seine Erbberechtigten | oder, im Todesfall des Gelegenheitsretters, an seine Erbberechtigten |
im Sinne von Artikel 731 des Zivilgesetzbuches, bis zum zweiten Grad | im Sinne von Artikel 731 des Zivilgesetzbuches, bis zum zweiten Grad |
einschließlich, sowie an Verschwägerte bis zum selben Grad | einschließlich, sowie an Verschwägerte bis zum selben Grad |
einschließlich oder an Personen, die in einem dauerhaften | einschließlich oder an Personen, die in einem dauerhaften |
Familienverhältnis mit der verstorbenen Person lebten." | Familienverhältnis mit der verstorbenen Person lebten." |
Art. 4 - Artikel 32 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom | Art. 4 - Artikel 32 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom |
26. März 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004, | 26. März 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004, |
wird wie folgt abgeändert: | wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 Nr. 1 werden die Wörter "unter Berücksichtigung der | 1. In § 1 Nr. 1 werden die Wörter "unter Berücksichtigung der |
zeitweiligen oder bleibenden Invalidität" aufgehoben. | zeitweiligen oder bleibenden Invalidität" aufgehoben. |
2. Paragraph 1 Nr. 6 wird wie folgt ersetzt: "6. die Verfahrenskosten, | 2. Paragraph 1 Nr. 6 wird wie folgt ersetzt: "6. die Verfahrenskosten, |
einschließlich der Verfahrensentschädigung,". | einschließlich der Verfahrensentschädigung,". |
3. Paragraph 2 Nr. 5 wird wie folgt ersetzt: "5. die Verfahrenskosten, | 3. Paragraph 2 Nr. 5 wird wie folgt ersetzt: "5. die Verfahrenskosten, |
einschließlich der Verfahrensentschädigung,". | einschließlich der Verfahrensentschädigung,". |
4. Paragraph 3 Nr. 3 wird wie folgt ersetzt: "3. die Verfahrenskosten, | 4. Paragraph 3 Nr. 3 wird wie folgt ersetzt: "3. die Verfahrenskosten, |
einschließlich der Verfahrensentschädigung." | einschließlich der Verfahrensentschädigung." |
Art. 5 - Artikel 33 § 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz | Art. 5 - Artikel 33 § 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz |
vom 26. März 2003, wird wie folgt ersetzt: | vom 26. März 2003, wird wie folgt ersetzt: |
" § 2 - Die Hilfe wird pro vorsätzliche Gewalttat und pro | " § 2 - Die Hilfe wird pro vorsätzliche Gewalttat und pro |
Antragsteller für einen Schaden über 500 EUR gewährt und ist auf einen | Antragsteller für einen Schaden über 500 EUR gewährt und ist auf einen |
Betrag von 125.000 EUR begrenzt." | Betrag von 125.000 EUR begrenzt." |
Art. 6 - In Artikel 34 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz | Art. 6 - In Artikel 34 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz |
vom 22. April 2003, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: | vom 22. April 2003, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: |
"Das Ersuchen um Gewährung einer finanziellen Hilfe, einer dringenden | "Das Ersuchen um Gewährung einer finanziellen Hilfe, einer dringenden |
Hilfe oder einer ergänzenden Hilfe erfolgt durch einen Antrag, dessen | Hilfe oder einer ergänzenden Hilfe erfolgt durch einen Antrag, dessen |
Muster vom König festgelegt wird und der im Sekretariat der Kommission | Muster vom König festgelegt wird und der im Sekretariat der Kommission |
hinterlegt oder per Einschreibebrief dorthin geschickt wird. Der | hinterlegt oder per Einschreibebrief dorthin geschickt wird. Der |
Antrag wird vom Antragsteller oder von seinem Rechtsanwalt | Antrag wird vom Antragsteller oder von seinem Rechtsanwalt |
unterschrieben. Er kann auch auf elektronischem Wege gemäß den vom | unterschrieben. Er kann auch auf elektronischem Wege gemäß den vom |
König festgelegten Modalitäten hinterlegt werden." | König festgelegten Modalitäten hinterlegt werden." |
Art. 7 - Artikel 36 Absatz 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das | Art. 7 - Artikel 36 Absatz 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das |
Gesetz vom 26. März 2003, wird wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 26. März 2003, wird wie folgt ersetzt: |
"Die dringende Hilfe wird pro vorsätzliche Gewalttat und pro | "Die dringende Hilfe wird pro vorsätzliche Gewalttat und pro |
Antragsteller für einen Schaden über 500 EUR gewährt und ist auf einen | Antragsteller für einen Schaden über 500 EUR gewährt und ist auf einen |
Betrag von 30.000 EUR begrenzt." | Betrag von 30.000 EUR begrenzt." |
Art. 8 - Artikel 37 Absatz 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das | Art. 8 - Artikel 37 Absatz 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das |
Gesetz vom 26. März 2003, wird wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 26. März 2003, wird wie folgt ersetzt: |
"Die ergänzende Hilfe wird pro vorsätzliche Gewalttat und pro | "Die ergänzende Hilfe wird pro vorsätzliche Gewalttat und pro |
Antragsteller für einen Schaden über 500 EUR gewährt und ist auf den | Antragsteller für einen Schaden über 500 EUR gewährt und ist auf den |
am Tag der Hinterlegung des Antrags auf Gewährung einer Haupthilfe | am Tag der Hinterlegung des Antrags auf Gewährung einer Haupthilfe |
geltenden Betrag, der um die bereits gewährte Hilfe und die eventuelle | geltenden Betrag, der um die bereits gewährte Hilfe und die eventuelle |
dringende Hilfe verringert wird, begrenzt." | dringende Hilfe verringert wird, begrenzt." |
Art. 9 - Artikel 42bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 9 - Artikel 42bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
vom 1. April 2007, wird wie folgt abgeändert: | vom 1. April 2007, wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: |
"Der König erkennt durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen | "Der König erkennt durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen |
Erlass Handlungen als Terrorakte an." | Erlass Handlungen als Terrorakte an." |
2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem | 2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Der König kann die Entschädigung der Opfer einer in Absatz 1 | "Der König kann die Entschädigung der Opfer einer in Absatz 1 |
erwähnten anerkannten Handlung ausdehnen und unter Berücksichtigung | erwähnten anerkannten Handlung ausdehnen und unter Berücksichtigung |
der Merkmale des Terrorismus die Verpflichtungen der Personen, die | der Merkmale des Terrorismus die Verpflichtungen der Personen, die |
Anspruch auf die in den Abschnitten II und III des vorliegenden | Anspruch auf die in den Abschnitten II und III des vorliegenden |
Kapitels erwähnte Entschädigung haben, anpassen." | Kapitels erwähnte Entschädigung haben, anpassen." |
Art. 10 - Das vorliegende Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung | Art. 10 - Das vorliegende Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung |
im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 6, der an | im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 6, der an |
einem vom König festzulegenden Datum in Kraft tritt. | einem vom König festzulegenden Datum in Kraft tritt. |
Das vorliegende Gesetz findet Anwendung auf die Anträge, die zum | Das vorliegende Gesetz findet Anwendung auf die Anträge, die zum |
Zeitpunkt seines Inkrafttretens bei der Kommission anhängig sind. | Zeitpunkt seines Inkrafttretens bei der Kommission anhängig sind. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 31. Mai 2016 | Gegeben zu Brüssel, den 31. Mai 2016 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
K. GEENS | K. GEENS |