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Wet tot wijziging van de wet van 29 april 1999 betreffende de organisatie van de elektriciteitsmarkt teneinde een bijkomende toewijzing in het kader van de veiling georganiseerd in 2021 mogelijk te maken. - Duitse vertaling | Wet tot wijziging van de wet van 29 april 1999 betreffende de organisatie van de elektriciteitsmarkt teneinde een bijkomende toewijzing in het kader van de veiling georganiseerd in 2021 mogelijk te maken. - Duitse vertaling |
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28 FEBRUARI 2022. - Wet tot wijziging van de wet van 29 april 1999 | 28 FEBRUARI 2022. - Wet tot wijziging van de wet van 29 april 1999 |
betreffende de organisatie van de elektriciteitsmarkt teneinde een | betreffende de organisatie van de elektriciteitsmarkt teneinde een |
bijkomende toewijzing in het kader van de veiling georganiseerd in | bijkomende toewijzing in het kader van de veiling georganiseerd in |
2021 mogelijk te maken. - Duitse vertaling | 2021 mogelijk te maken. - Duitse vertaling |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 28 | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 28 |
februari 2022 tot wijziging van de wet van 29 april 1999 betreffende | februari 2022 tot wijziging van de wet van 29 april 1999 betreffende |
de organisatie van de elektriciteitsmarkt teneinde een bijkomende | de organisatie van de elektriciteitsmarkt teneinde een bijkomende |
toewijzing in het kader van de veiling georganiseerd in 2021 mogelijk | toewijzing in het kader van de veiling georganiseerd in 2021 mogelijk |
te maken (Belgisch Staatsblad van 4 maart 2022). | te maken (Belgisch Staatsblad van 4 maart 2022). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
vertaling in Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
28. FEBRUAR 2022 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 29. April | 28. FEBRUAR 2022 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 29. April |
1999 über die Organisation des Elektrizitätsmarktes im Hinblick auf | 1999 über die Organisation des Elektrizitätsmarktes im Hinblick auf |
die Ermöglichung einer zusätzlichen Zuschlagserteilung im Rahmen der | die Ermöglichung einer zusätzlichen Zuschlagserteilung im Rahmen der |
2021 organisierten Auktion | 2021 organisierten Auktion |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung | KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 29. April 1999 | KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 29. April 1999 |
über die Organisation des Elektrizitätsmarktes | über die Organisation des Elektrizitätsmarktes |
Abschnitt 1 - Allgemeines | Abschnitt 1 - Allgemeines |
Art. 2 - Artikel 7undecies des Gesetzes vom 29. April 1999 über die | Art. 2 - Artikel 7undecies des Gesetzes vom 29. April 1999 über die |
Organisation des Elektrizitätsmarktes, zuletzt abgeändert durch das | Organisation des Elektrizitätsmarktes, zuletzt abgeändert durch das |
Gesetz vom 27. Dezember 2021, wird durch einen Paragraphen 18 mit | Gesetz vom 27. Dezember 2021, wird durch einen Paragraphen 18 mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
" § 18 - Für jede Kapazität, für die das Gebot bei der 2021 | " § 18 - Für jede Kapazität, für die das Gebot bei der 2021 |
organisierten Auktion ausgewählt worden ist, erbringt der | organisierten Auktion ausgewählt worden ist, erbringt der |
Kapazitätsanbieter dem Netzbetreiber spätestens am 15. März 2022 den | Kapazitätsanbieter dem Netzbetreiber spätestens am 15. März 2022 den |
Nachweis, dass ihm in letzter Verwaltungsinstanz die Genehmigung(en) | Nachweis, dass ihm in letzter Verwaltungsinstanz die Genehmigung(en) |
erteilt worden ist/sind, die nach regionalen Vorschriften für den Bau | erteilt worden ist/sind, die nach regionalen Vorschriften für den Bau |
und den Betrieb der Kapazität erforderlich ist/sind. Im Rahmen des | und den Betrieb der Kapazität erforderlich ist/sind. Im Rahmen des |
vorliegenden Artikels versteht man unter einer in letzter | vorliegenden Artikels versteht man unter einer in letzter |
Verwaltungsinstanz erteilten Genehmigung eine Genehmigung, die von | Verwaltungsinstanz erteilten Genehmigung eine Genehmigung, die von |
einer Verwaltungsbehörde erteilt worden ist und gegen die keine | einer Verwaltungsbehörde erteilt worden ist und gegen die keine |
organisierte administrative Beschwerde eingereicht worden oder | organisierte administrative Beschwerde eingereicht worden oder |
anhängig ist. | anhängig ist. |
Spätestens am 18. März 2022 sendet der Netzbetreiber dem Minister | Spätestens am 18. März 2022 sendet der Netzbetreiber dem Minister |
einen Bericht mit den gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen. | einen Bericht mit den gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen. |
Wenn sich unter Berücksichtigung des in Absatz 2 erwähnten Berichts | Wenn sich unter Berücksichtigung des in Absatz 2 erwähnten Berichts |
herausstellt, dass das Fehlen einer in letzter Verwaltungsinstanz | herausstellt, dass das Fehlen einer in letzter Verwaltungsinstanz |
erteilten Genehmigung für eine ausgewählte Kapazität die | erteilten Genehmigung für eine ausgewählte Kapazität die |
Versorgungssicherheit der belgischen Regelzone für den betreffenden | Versorgungssicherheit der belgischen Regelzone für den betreffenden |
Kapazitätsbereitstellungszeitraum ernsthaft gefährdet, kann der | Kapazitätsbereitstellungszeitraum ernsthaft gefährdet, kann der |
Minister dem Netzbetreiber nach Beratung im Ministerrat durch einen | Minister dem Netzbetreiber nach Beratung im Ministerrat durch einen |
mit Gründen versehenen Beschluss, der spätestens am 1. April 2022 | mit Gründen versehenen Beschluss, der spätestens am 1. April 2022 |
gefasst wird, folgende Anweisungen erteilen: | gefasst wird, folgende Anweisungen erteilen: |
1. den Kapazitätsvertrag, der nach der Auswahl dieser Kapazität bei | 1. den Kapazitätsvertrag, der nach der Auswahl dieser Kapazität bei |
der 2021 organisierten Auktion geschlossen worden ist, unverzüglich zu | der 2021 organisierten Auktion geschlossen worden ist, unverzüglich zu |
kündigen und | kündigen und |
2. eine zusätzliche Zuschlagserteilung für die vorerwähnte Auktion | 2. eine zusätzliche Zuschlagserteilung für die vorerwähnte Auktion |
durchzuführen, um die erforderliche Kapazitätsmenge gemäß der in § 6 | durchzuführen, um die erforderliche Kapazitätsmenge gemäß der in § 6 |
erwähnten Anweisung zu erreichen. Diese Anweisung enthält einen | erwähnten Anweisung zu erreichen. Diese Anweisung enthält einen |
detaillierten Zeitplan und alle anderen Bestandteile des Verfahrens im | detaillierten Zeitplan und alle anderen Bestandteile des Verfahrens im |
Hinblick auf die Organisation der zusätzlichen Zuschlagserteilung, die | Hinblick auf die Organisation der zusätzlichen Zuschlagserteilung, die |
gegebenenfalls von § 10 abweichen können. | gegebenenfalls von § 10 abweichen können. |
Die Anweisung, den Kapazitätsvertrag zu kündigen, wird dem | Die Anweisung, den Kapazitätsvertrag zu kündigen, wird dem |
betreffenden Kapazitätsanbieter mitgeteilt. Die Anweisung, eine | betreffenden Kapazitätsanbieter mitgeteilt. Die Anweisung, eine |
zusätzliche Zuschlagserteilung zu organisieren, wird spätestens am | zusätzliche Zuschlagserteilung zu organisieren, wird spätestens am |
Werktag nach ihrer Annahme auf der Website der Generaldirektion | Werktag nach ihrer Annahme auf der Website der Generaldirektion |
Energie veröffentlicht. | Energie veröffentlicht. |
Für die in Absatz 3 Nr. 2 erwähnte zusätzliche Zuschlagserteilung | Für die in Absatz 3 Nr. 2 erwähnte zusätzliche Zuschlagserteilung |
gelten die in § 12 erwähnten Vorschriften zur Funktionsweise des | gelten die in § 12 erwähnten Vorschriften zur Funktionsweise des |
Kapazitätsmechanismus. Sie steht nur denjenigen Kapazitätsinhabern | Kapazitätsmechanismus. Sie steht nur denjenigen Kapazitätsinhabern |
offen, deren Gebot, das im Rahmen der 2021 organisierten Auktion | offen, deren Gebot, das im Rahmen der 2021 organisierten Auktion |
abgegeben worden ist, bei der ursprünglichen Zuschlagserteilung nicht | abgegeben worden ist, bei der ursprünglichen Zuschlagserteilung nicht |
ausgewählt worden ist. Sie beeinträchtigt keineswegs Gebote, die bei | ausgewählt worden ist. Sie beeinträchtigt keineswegs Gebote, die bei |
dieser ursprünglichen Zuschlagserteilung ausgewählt worden sind und | dieser ursprünglichen Zuschlagserteilung ausgewählt worden sind und |
für die ein Kapazitätsvertrag geschlossen und nicht gekündigt worden | für die ein Kapazitätsvertrag geschlossen und nicht gekündigt worden |
ist. | ist. |
Die Präqualifikationsdossiers, die Gebote und die technischen | Die Präqualifikationsdossiers, die Gebote und die technischen |
Einschränkungen des Netzes, die für die 2021 organisierte Auktion | Einschränkungen des Netzes, die für die 2021 organisierte Auktion |
gegolten haben, bleiben für die zusätzliche Zuschlagserteilung | gegolten haben, bleiben für die zusätzliche Zuschlagserteilung |
unverändert. | unverändert. |
In Abweichung von § 12 Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe c) und § 12 Absatz 3 | In Abweichung von § 12 Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe c) und § 12 Absatz 3 |
Nr. 6 sind die in Absatz 5 erwähnten Kapazitätsinhaber, die an dem | Nr. 6 sind die in Absatz 5 erwähnten Kapazitätsinhaber, die an dem |
Verfahren zur zusätzlichen Zuschlagserteilung teilnehmen, | Verfahren zur zusätzlichen Zuschlagserteilung teilnehmen, |
verpflichtet, innerhalb der Frist, die in dem in Absatz 3 Nr. 2 | verpflichtet, innerhalb der Frist, die in dem in Absatz 3 Nr. 2 |
erwähnten detaillierten Zeitplan angegeben ist: | erwähnten detaillierten Zeitplan angegeben ist: |
1. wenn (eine) Genehmigung(en) gemäß regionalen Vorschriften für den | 1. wenn (eine) Genehmigung(en) gemäß regionalen Vorschriften für den |
Bau und/oder den Betrieb der betreffenden Kapazität erforderlich | Bau und/oder den Betrieb der betreffenden Kapazität erforderlich |
ist/sind, dem Netzbetreiber nachzuweisen, dass ihnen diese | ist/sind, dem Netzbetreiber nachzuweisen, dass ihnen diese |
Genehmigung(en) in letzter Verwaltungsinstanz erteilt worden ist/sind, | Genehmigung(en) in letzter Verwaltungsinstanz erteilt worden ist/sind, |
und | und |
2. dem Netzbetreiber eine finanzielle Sicherheit in der gleichen Höhe | 2. dem Netzbetreiber eine finanzielle Sicherheit in der gleichen Höhe |
und mit den gleichen Merkmalen wie diejenige, die sie im Rahmen ihrer | und mit den gleichen Merkmalen wie diejenige, die sie im Rahmen ihrer |
Teilnahme an der 2021 organisierten Auktion erbracht haben, zu | Teilnahme an der 2021 organisierten Auktion erbracht haben, zu |
erbringen. | erbringen. |
Die zusätzliche Zuschlagserteilung unterliegt der Kontrolle der | Die zusätzliche Zuschlagserteilung unterliegt der Kontrolle der |
Kommission gemäß § 13. Die Kommission billigt die Ergebnisse der | Kommission gemäß § 13. Die Kommission billigt die Ergebnisse der |
zusätzlichen Zuschlagserteilung innerhalb der Frist, die in der in | zusätzlichen Zuschlagserteilung innerhalb der Frist, die in der in |
Absatz 3 Nr. 2 erwähnten Anweisung festgelegt ist. Unter Wahrung der | Absatz 3 Nr. 2 erwähnten Anweisung festgelegt ist. Unter Wahrung der |
Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen passt der | Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen passt der |
Netzbetreiber die Ergebnisse der Auktion an und nimmt er die | Netzbetreiber die Ergebnisse der Auktion an und nimmt er die |
Veröffentlichungen vor, die in den in § 12 erwähnten Vorschriften zur | Veröffentlichungen vor, die in den in § 12 erwähnten Vorschriften zur |
Funktionsweise des Kapazitätsmechanismus vorgesehen sind. Der | Funktionsweise des Kapazitätsmechanismus vorgesehen sind. Der |
Netzbetreiber teilt dem Minister das Ergebnis der zusätzlichen | Netzbetreiber teilt dem Minister das Ergebnis der zusätzlichen |
Zuschlagserteilung mit." | Zuschlagserteilung mit." |
Art. 3 - Artikel 7undecies § 12 Absatz 3 Nr. 2 desselben Gesetzes wird | Art. 3 - Artikel 7undecies § 12 Absatz 3 Nr. 2 desselben Gesetzes wird |
durch einen Buchstaben c) mit folgendem Wortlaut ergänzt: | durch einen Buchstaben c) mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"c) Wenn (eine) Genehmigung(en) gemäß regionalen Vorschriften für den | "c) Wenn (eine) Genehmigung(en) gemäß regionalen Vorschriften für den |
Bau und/oder den Betrieb der betreffenden Kapazität erforderlich | Bau und/oder den Betrieb der betreffenden Kapazität erforderlich |
ist/sind, wird nachgewiesen, dass dem Kapazitätsinhaber diese | ist/sind, wird nachgewiesen, dass dem Kapazitätsinhaber diese |
Genehmigung(en) in letzter Verwaltungsinstanz vor dem äußersten Datum | Genehmigung(en) in letzter Verwaltungsinstanz vor dem äußersten Datum |
für die Abgabe der Gebote im Rahmen der in § 10 erwähnten Auktion | für die Abgabe der Gebote im Rahmen der in § 10 erwähnten Auktion |
erteilt worden ist/sind,". | erteilt worden ist/sind,". |
Art. 4 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 4 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 28. Februar 2022 | Gegeben zu Brüssel, den 28. Februar 2022 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Energie | Die Ministerin der Energie |
T. VAN DER STRAETEN | T. VAN DER STRAETEN |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |