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| Wet houdende invoeging van artikel XII.5 in het Boek XII, "Recht van de elektronische economie" van het Wetboek van economisch recht. - Duitse vertaling | Wet houdende invoeging van artikel XII.5 in het Boek XII, "Recht van de elektronische economie" van het Wetboek van economisch recht. - Duitse vertaling |
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| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
| 26 DECEMBER 2013. - Wet houdende invoeging van artikel XII.5 in het | 26 DECEMBER 2013. - Wet houdende invoeging van artikel XII.5 in het |
| Boek XII, "Recht van de elektronische economie" van het Wetboek van | Boek XII, "Recht van de elektronische economie" van het Wetboek van |
| economisch recht. - Duitse vertaling | economisch recht. - Duitse vertaling |
| De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 26 | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 26 |
| december 2013 houdende invoeging van artikel XII.5 in het Boek XII, | december 2013 houdende invoeging van artikel XII.5 in het Boek XII, |
| "Recht van de elektronische economie" van het Wetboek van economisch | "Recht van de elektronische economie" van het Wetboek van economisch |
| recht (Belgisch Staatsblad van 14 januari 2014). | recht (Belgisch Staatsblad van 14 januari 2014). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
| vertaling in Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
| 26. DEZEMBER 2013 - Gesetz zur Einfügung von Artikel XII.5 in Buch XII | 26. DEZEMBER 2013 - Gesetz zur Einfügung von Artikel XII.5 in Buch XII |
| "Recht der elektronischen Wirtschaft" | "Recht der elektronischen Wirtschaft" |
| des Wirtschaftsgesetzbuches | des Wirtschaftsgesetzbuches |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| KAPITEL 2 - Wirtschaftsgesetzbuch | KAPITEL 2 - Wirtschaftsgesetzbuch |
| Art. 2 - In Buch XII Titel 1 Kapitel 2 Abschnitt 3 des | Art. 2 - In Buch XII Titel 1 Kapitel 2 Abschnitt 3 des |
| Wirtschaftsgesetzbuches wird ein Artikel XII.5 mit folgendem Wortlaut | Wirtschaftsgesetzbuches wird ein Artikel XII.5 mit folgendem Wortlaut |
| eingefügt: | eingefügt: |
| "Art. XII.5 - § 1 - Unter den in den Paragraphen 2 bis 5 erwähnten | "Art. XII.5 - § 1 - Unter den in den Paragraphen 2 bis 5 erwähnten |
| Bedingungen legt der König in Abweichung von den Bestimmungen des | Bedingungen legt der König in Abweichung von den Bestimmungen des |
| Artikels XII.3 die Modalitäten fest, nach denen die Behörden, die Er | Artikels XII.3 die Modalitäten fest, nach denen die Behörden, die Er |
| bestimmt, spezifische Maßnahmen zur Einschränkung des freien Verkehrs | bestimmt, spezifische Maßnahmen zur Einschränkung des freien Verkehrs |
| eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der von einem in einem | eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der von einem in einem |
| anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Diensteanbieter erbracht wird, | anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Diensteanbieter erbracht wird, |
| ergreifen können. | ergreifen können. |
| § 2 - Die in den Paragraphen 1 und 6 erwähnten Maßnahmen müssen: | § 2 - Die in den Paragraphen 1 und 6 erwähnten Maßnahmen müssen: |
| 1.aus einem der folgenden Gründe erforderlich sein: | 1.aus einem der folgenden Gründe erforderlich sein: |
| - Schutz der öffentlichen Ordnung, insbesondere Verhütung, Ermittlung, | - Schutz der öffentlichen Ordnung, insbesondere Verhütung, Ermittlung, |
| Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, einschließlich des | Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, einschließlich des |
| Jugendschutzes und der Bekämpfung der Hetze aus Gründen der Rasse, des | Jugendschutzes und der Bekämpfung der Hetze aus Gründen der Rasse, des |
| Geschlechts, des Glaubens oder der Staatsangehörigkeit und von | Geschlechts, des Glaubens oder der Staatsangehörigkeit und von |
| Verletzungen der Menschenwürde einzelner Personen, | Verletzungen der Menschenwürde einzelner Personen, |
| - Schutz der Volksgesundheit, | - Schutz der Volksgesundheit, |
| - Schutz der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Wahrung | - Schutz der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Wahrung |
| nationaler Sicherheits- und Verteidigungsinteressen, | nationaler Sicherheits- und Verteidigungsinteressen, |
| - Schutz der Verbraucher, einschließlich des Schutzes von Anlegern, | - Schutz der Verbraucher, einschließlich des Schutzes von Anlegern, |
| 2. einen bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft betreffen, der | 2. einen bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft betreffen, der |
| die unter Nr. 1 genannten Schutzziele beeinträchtigt oder eine | die unter Nr. 1 genannten Schutzziele beeinträchtigt oder eine |
| ernsthafte und schwerwiegende Gefahr einer Beeinträchtigung dieser | ernsthafte und schwerwiegende Gefahr einer Beeinträchtigung dieser |
| Ziele darstellt, | Ziele darstellt, |
| 3. in einem angemessenen Verhältnis zu diesen Schutzzielen stehen. | 3. in einem angemessenen Verhältnis zu diesen Schutzzielen stehen. |
| § 3 - Unbeschadet etwaiger Gerichtsverfahren, einschließlich Schritten | § 3 - Unbeschadet etwaiger Gerichtsverfahren, einschließlich Schritten |
| im Rahmen einer Ermittlung oder einer gerichtlichen Untersuchung, | im Rahmen einer Ermittlung oder einer gerichtlichen Untersuchung, |
| müssen die in § 1 erwähnten Behörden vor Ergreifen jeglicher Maßnahme | müssen die in § 1 erwähnten Behörden vor Ergreifen jeglicher Maßnahme |
| den Mitgliedstaat, auf dessen Hoheitsgebiet der betreffende | den Mitgliedstaat, auf dessen Hoheitsgebiet der betreffende |
| Diensteanbieter niedergelassen ist, auffordern, die zur Gewährleistung | Diensteanbieter niedergelassen ist, auffordern, die zur Gewährleistung |
| der in § 2 Nr. 1 erwähnten Schutzziele erforderlichen Maßnahmen zu | der in § 2 Nr. 1 erwähnten Schutzziele erforderlichen Maßnahmen zu |
| treffen. | treffen. |
| § 4 - Leistet der betreffende Mitgliedstaat dieser Aufforderung nicht | § 4 - Leistet der betreffende Mitgliedstaat dieser Aufforderung nicht |
| Folge oder ergreift er keine ausreichenden Maßnahmen, teilen die in § | Folge oder ergreift er keine ausreichenden Maßnahmen, teilen die in § |
| 1 erwähnten Behörden dies dem Untersuchungsrichter des Gerichtsbezirks | 1 erwähnten Behörden dies dem Untersuchungsrichter des Gerichtsbezirks |
| Brüssel mit. | Brüssel mit. |
| Sie informieren zuerst die Europäische Kommission und den betreffenden | Sie informieren zuerst die Europäische Kommission und den betreffenden |
| Mitgliedstaat über ihr Vorhaben. | Mitgliedstaat über ihr Vorhaben. |
| § 5 - In dringlichen Fällen und unter den in § 2 erwähnten Bedingungen | § 5 - In dringlichen Fällen und unter den in § 2 erwähnten Bedingungen |
| können die in § 1 erwähnten Behörden den Untersuchungsrichter | können die in § 1 erwähnten Behörden den Untersuchungsrichter |
| unmittelbar informieren, vorausgesetzt, sie setzen die Europäische | unmittelbar informieren, vorausgesetzt, sie setzen die Europäische |
| Kommission und den betreffenden Mitgliedstaat unverzüglich davon in | Kommission und den betreffenden Mitgliedstaat unverzüglich davon in |
| Kenntnis. | Kenntnis. |
| § 6 - Wird der Untersuchungsrichter gemäß den Bestimmungen von § 2 und | § 6 - Wird der Untersuchungsrichter gemäß den Bestimmungen von § 2 und |
| von § 4 oder § 5 von den in § 1 erwähnten Behörden informiert, kann er | von § 4 oder § 5 von den in § 1 erwähnten Behörden informiert, kann er |
| durch einen mit Gründen versehenen Beschluss die Diensteanbieter | durch einen mit Gründen versehenen Beschluss die Diensteanbieter |
| anweisen, in den Grenzen und für die Dauer, die er bestimmt und die | anweisen, in den Grenzen und für die Dauer, die er bestimmt und die |
| einen Monat nicht übersteigen darf, das Kommunikationsmittel, das zur | einen Monat nicht übersteigen darf, das Kommunikationsmittel, das zur |
| Ausführung der Handlungen dient, die die Gewährleistung der in § 2 Nr. | Ausführung der Handlungen dient, die die Gewährleistung der in § 2 Nr. |
| 1 erwähnten Schutzziele gefährden oder gefährden können, dem in einem | 1 erwähnten Schutzziele gefährden oder gefährden können, dem in einem |
| anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Diensteanbieter nicht mehr zur | anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Diensteanbieter nicht mehr zur |
| Verfügung zu stellen, wenn sie dazu in der Lage sind. | Verfügung zu stellen, wenn sie dazu in der Lage sind. |
| Der Untersuchungsrichter kann die Wirkung seines Beschlusses ein oder | Der Untersuchungsrichter kann die Wirkung seines Beschlusses ein oder |
| mehrere Male verlängern; er muss sie beenden, sobald die Umstände, die | mehrere Male verlängern; er muss sie beenden, sobald die Umstände, die |
| ihn rechtfertigen, nicht mehr gegeben sind." | ihn rechtfertigen, nicht mehr gegeben sind." |
| KAPITEL 3 - Aufhebungsbestimmung | KAPITEL 3 - Aufhebungsbestimmung |
| Art. 3 - Das Gesetz vom 11. März 2003 über bestimmte rechtliche | Art. 3 - Das Gesetz vom 11. März 2003 über bestimmte rechtliche |
| Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, so wie sie in | Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, so wie sie in |
| Artikel 77 der Verfassung erwähnt sind, wird aufgehoben. | Artikel 77 der Verfassung erwähnt sind, wird aufgehoben. |
| KAPITEL 4 - Befugniszuweisung | KAPITEL 4 - Befugniszuweisung |
| Art. 4 - Für bestehende Gesetze oder Königliche Erlasse, in denen auf | Art. 4 - Für bestehende Gesetze oder Königliche Erlasse, in denen auf |
| das in Artikel 3 erwähnte Gesetz verwiesen wird, gilt, dass sie auf | das in Artikel 3 erwähnte Gesetz verwiesen wird, gilt, dass sie auf |
| die entsprechenden Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches so wie | die entsprechenden Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches so wie |
| durch vorliegendes Gesetz eingefügt verweisen. | durch vorliegendes Gesetz eingefügt verweisen. |
| Art. 5 - Der König kann in bestehenden Gesetzen oder Königlichen | Art. 5 - Der König kann in bestehenden Gesetzen oder Königlichen |
| Erlassen Verweise auf das in Artikel 3 erwähnte Gesetz durch Verweise | Erlassen Verweise auf das in Artikel 3 erwähnte Gesetz durch Verweise |
| auf die entsprechenden Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches so wie | auf die entsprechenden Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches so wie |
| durch vorliegendes Gesetz eingefügt ersetzen. | durch vorliegendes Gesetz eingefügt ersetzen. |
| Art. 6 - Der König kann die Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches | Art. 6 - Der König kann die Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches |
| so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt mit Bestimmungen, durch die | so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt mit Bestimmungen, durch die |
| sie bis zum Zeitpunkt der Koordinierung explizit oder implizit | sie bis zum Zeitpunkt der Koordinierung explizit oder implizit |
| abgeändert worden sind, koordinieren. | abgeändert worden sind, koordinieren. |
| Zu diesem Zweck kann Er: | Zu diesem Zweck kann Er: |
| 1. die Reihenfolge, die Nummerierung und im Allgemeinen die Gestaltung | 1. die Reihenfolge, die Nummerierung und im Allgemeinen die Gestaltung |
| der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, | der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, |
| 2. die Verweise in den zu koordinierenden Bestimmungen ändern, damit | 2. die Verweise in den zu koordinierenden Bestimmungen ändern, damit |
| sie mit der neuen Nummerierung übereinstimmen, | sie mit der neuen Nummerierung übereinstimmen, |
| 3. den Wortlaut der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, um die | 3. den Wortlaut der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, um die |
| Übereinstimmung der Bestimmungen zu gewährleisten und die Terminologie | Übereinstimmung der Bestimmungen zu gewährleisten und die Terminologie |
| zu vereinheitlichen, ohne die in diesen Bestimmungen enthaltenen | zu vereinheitlichen, ohne die in diesen Bestimmungen enthaltenen |
| Grundsätze zu beeinträchtigen. | Grundsätze zu beeinträchtigen. |
| KAPITEL 5 - Inkrafttreten | KAPITEL 5 - Inkrafttreten |
| Art. 7 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens für jede | Art. 7 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens für jede |
| Bestimmung des vorliegenden Gesetzes und für jede Bestimmung, die | Bestimmung des vorliegenden Gesetzes und für jede Bestimmung, die |
| durch vorliegendes Gesetz in das Wirtschaftsgesetzbuch eingefügt wird. | durch vorliegendes Gesetz in das Wirtschaftsgesetzbuch eingefügt wird. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Ciergnon, den 26. Dezember 2013 | Gegeben zu Ciergnon, den 26. Dezember 2013 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher | Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher |
| J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
| Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
| Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |