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              | Wet houdende verplichting tot bijmenging van biobrandstof in de tot verbruik uitgeslagen fossiele motorbrandstoffen. - Duitse vertaling | Wet houdende verplichting tot bijmenging van biobrandstof in de tot verbruik uitgeslagen fossiele motorbrandstoffen. - Duitse vertaling | 
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| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | 
| 22 JULI 2009. - Wet houdende verplichting tot bijmenging van | 22 JULI 2009. - Wet houdende verplichting tot bijmenging van | 
| biobrandstof in de tot verbruik uitgeslagen fossiele | biobrandstof in de tot verbruik uitgeslagen fossiele | 
| motorbrandstoffen. - Duitse vertaling | motorbrandstoffen. - Duitse vertaling | 
| De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 22 juli | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 22 juli | 
| 2009 houdende verplichting tot bijmenging van biobrandstof in de tot | 2009 houdende verplichting tot bijmenging van biobrandstof in de tot | 
| verbruik uitgeslagen fossiele motorbrandstoffen (Belgisch Staatsblad | verbruik uitgeslagen fossiele motorbrandstoffen (Belgisch Staatsblad | 
| van 3 augustus 2009). | van 3 augustus 2009). | 
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | 
| vertaling in Malmedy. | vertaling in Malmedy. | 
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | 
| 22. JULI 2009 - Gesetz über die Verpflichtung zur Beimischung von | 22. JULI 2009 - Gesetz über die Verpflichtung zur Beimischung von | 
| Biokraftstoff in die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten | Biokraftstoff in die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten | 
| fossilen Kraftstoffe | fossilen Kraftstoffe | 
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, | 
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | 
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | 
| KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen | 
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | 
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. | 
| Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist | 
| beziehungsweise sind zu verstehen unter: | beziehungsweise sind zu verstehen unter: | 
| 1. "registrierter Erdölgesellschaft": natürliche oder juristische | 1. "registrierter Erdölgesellschaft": natürliche oder juristische | 
| Personen, die für eigene oder fremde Rechnung oder für den Eigenbedarf | Personen, die für eigene oder fremde Rechnung oder für den Eigenbedarf | 
| Benzin- und/oder Dieselerzeugnisse herstellen, erwerben, importieren | Benzin- und/oder Dieselerzeugnisse herstellen, erwerben, importieren | 
| oder einführen, ausführen, raffinieren, lagern, verarbeiten, | oder einführen, ausführen, raffinieren, lagern, verarbeiten, | 
| verwenden, vertreiben, zum Kauf anbieten, verkaufen, liefern oder | verwenden, vertreiben, zum Kauf anbieten, verkaufen, liefern oder | 
| befördern und die diese Erzeugnisse in den steuerrechtlich freien | befördern und die diese Erzeugnisse in den steuerrechtlich freien | 
| Verkehr überführen, | Verkehr überführen, | 
| 2. "Benzinerzeugnissen": unverbleites Benzin des KN-Codes 2710 11 49 | 2. "Benzinerzeugnissen": unverbleites Benzin des KN-Codes 2710 11 49 | 
| mit geringem Gehalt an Schwefel und Aromaten und der KN-Codes 2710 11 | mit geringem Gehalt an Schwefel und Aromaten und der KN-Codes 2710 11 | 
| 41 und 2710 11 45, der als nicht von der Akzisensteuer befreiter | 41 und 2710 11 45, der als nicht von der Akzisensteuer befreiter | 
| Kraftstoff verwendet wird, | Kraftstoff verwendet wird, | 
| 3. "Dieselerzeugnissen": Gasöl des KN-Codes 2710 19 41 mit einem | 3. "Dieselerzeugnissen": Gasöl des KN-Codes 2710 19 41 mit einem | 
| maximalen Schwefelgehalt von 10 mg/kg, der als nicht von der | maximalen Schwefelgehalt von 10 mg/kg, der als nicht von der | 
| Akzisensteuer befreiter Kraftstoff verwendet wird, | Akzisensteuer befreiter Kraftstoff verwendet wird, | 
| 4. "Biokraftstoffen": FAME, Bioethanol und Bio-ETBE, wie sie in Nr. 5, | 4. "Biokraftstoffen": FAME, Bioethanol und Bio-ETBE, wie sie in Nr. 5, | 
| 6 und 7 bestimmt werden, | 6 und 7 bestimmt werden, | 
| 5. "FAME": Fettsäuremethylester des KN-Codes 3824 90 99, das den | 5. "FAME": Fettsäuremethylester des KN-Codes 3824 90 99, das den | 
| Spezifikationen der Norm NBN-EN 14214 genügt, | Spezifikationen der Norm NBN-EN 14214 genügt, | 
| 6. "Bioethanol": Ethanol, das aus Biomasse und/oder dem biologisch | 6. "Bioethanol": Ethanol, das aus Biomasse und/oder dem biologisch | 
| abbaubaren Teil von Abfällen des KN-Codes 2207 10 00 mit einem | abbaubaren Teil von Abfällen des KN-Codes 2207 10 00 mit einem | 
| Alkoholgehalt in Volumenprozenten von mindestens 99 Vol% hergestellt | Alkoholgehalt in Volumenprozenten von mindestens 99 Vol% hergestellt | 
| wird und den Spezifikationen der Norm NBN-EN 15376 genügt, | wird und den Spezifikationen der Norm NBN-EN 15376 genügt, | 
| 7. "Bio-ETBE": Ethyl-Tertiär-Butylether des KN-Codes 2909 19 00, der | 7. "Bio-ETBE": Ethyl-Tertiär-Butylether des KN-Codes 2909 19 00, der | 
| nicht-synthetischen Ursprungs ist und 47 Volumenprozent Bioethanol | nicht-synthetischen Ursprungs ist und 47 Volumenprozent Bioethanol | 
| enthält, | enthält, | 
| 8. "nachhaltigen Biokraftstoffen": Biokraftstoffe, die in der | 8. "nachhaltigen Biokraftstoffen": Biokraftstoffe, die in der | 
| Europäischen Gemeinschaft (EG) hergestellt werden und folgenden | Europäischen Gemeinschaft (EG) hergestellt werden und folgenden | 
| Nachhaltigkeitskriterien genügen: | Nachhaltigkeitskriterien genügen: | 
| - Rohstoffe müssen aus der Landwirtschaft stammen und sie müssen unter | - Rohstoffe müssen aus der Landwirtschaft stammen und sie müssen unter | 
| Verwendung von so wenig wie möglich Düngemittel und Pestizide angebaut | Verwendung von so wenig wie möglich Düngemittel und Pestizide angebaut | 
| werden; die Erzeugung muss mindestens den Grundanforderungen an die | werden; die Erzeugung muss mindestens den Grundanforderungen an die | 
| Betriebsführung genügen, wie sie im Titel "Umwelt" unter Buchstabe A | Betriebsführung genügen, wie sie im Titel "Umwelt" unter Buchstabe A | 
| und unter Nr. 9 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des | und unter Nr. 9 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des | 
| Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen | Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen | 
| im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten | im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten | 
| Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur | Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur | 
| Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) | Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) | 
| Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 | Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 | 
| bestimmt werden, und den Grundanforderungen, die aus der Erhaltung in | bestimmt werden, und den Grundanforderungen, die aus der Erhaltung in | 
| gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand des Anhangs III | gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand des Anhangs III | 
| derselben Verordnung hervorgehen. | derselben Verordnung hervorgehen. | 
| - Rohstoffe dürfen nicht von einer Landwirtschaftsfläche ausserhalb | - Rohstoffe dürfen nicht von einer Landwirtschaftsfläche ausserhalb | 
| der EG stammen, die kürzlich Gegenstand einer Entwaldung gewesen ist. | der EG stammen, die kürzlich Gegenstand einer Entwaldung gewesen ist. | 
| - Erzeugte Biokraftstoffe müssen eine wesentliche Verringerung der CO2-Emission | - Erzeugte Biokraftstoffe müssen eine wesentliche Verringerung der CO2-Emission | 
| bewirken. | bewirken. | 
| - Die Erzeugung von Biokraftstoffen muss den von der EU auferlegten | - Die Erzeugung von Biokraftstoffen muss den von der EU auferlegten | 
| technischen Spezifikationen im Hinblick auf die Einhaltung sozialer | technischen Spezifikationen im Hinblick auf die Einhaltung sozialer | 
| und ökologischer Vorschriften genügen. | und ökologischer Vorschriften genügen. | 
| Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass | Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass | 
| die Beweismittel und gegebenenfalls den Zeitplan und das | die Beweismittel und gegebenenfalls den Zeitplan und das | 
| Berechnungsverfahren für die vorerwähnten Kriterien fest, | Berechnungsverfahren für die vorerwähnten Kriterien fest, | 
| 9. "Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr": die | 9. "Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr": die | 
| Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr von Benzin- und/oder | Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr von Benzin- und/oder | 
| Dieselerzeugnissen, wie in den Artikeln 6, 7, 10 und 11 des Gesetzes | Dieselerzeugnissen, wie in den Artikeln 6, 7, 10 und 11 des Gesetzes | 
| vom 10. Juni 1997 über die allgemeine Regelung, den Besitz, den | vom 10. Juni 1997 über die allgemeine Regelung, den Besitz, den | 
| Verkehr und die Kontrollen der Akzisenprodukte bestimmt, | Verkehr und die Kontrollen der Akzisenprodukte bestimmt, | 
| 10. "zugelassener Produktionseinheit": eine im Sinne des Gesetzes vom | 10. "zugelassener Produktionseinheit": eine im Sinne des Gesetzes vom | 
| 10. Juni 2006 über die Biokraftstoffe zugelassene Produktionseinheit, | 10. Juni 2006 über die Biokraftstoffe zugelassene Produktionseinheit, | 
| 11. "Generaldirektion Energie": die Generaldirektion Energie des FÖD | 11. "Generaldirektion Energie": die Generaldirektion Energie des FÖD | 
| Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie. | Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie. | 
| Art. 3 - § 1 - In vorliegendem Gesetz enthaltene Verweise auf Codes | Art. 3 - § 1 - In vorliegendem Gesetz enthaltene Verweise auf Codes | 
| der Kombinierten Nomenklatur sind die in Artikel 414 § 2 des | der Kombinierten Nomenklatur sind die in Artikel 414 § 2 des | 
| Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 bestimmten Verweise. | Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 bestimmten Verweise. | 
| § 2 - Produktnormen, auf die in vorliegendem Gesetz verwiesen wird, | § 2 - Produktnormen, auf die in vorliegendem Gesetz verwiesen wird, | 
| sind die letzten vom CEN (Europäisches Komitee für Normung) | sind die letzten vom CEN (Europäisches Komitee für Normung) | 
| festgelegten Fassungen dieser Normen. | festgelegten Fassungen dieser Normen. | 
| KAPITEL 2 - Verpflichtung zur Beimischung von Biokraftstoff in fossile | KAPITEL 2 - Verpflichtung zur Beimischung von Biokraftstoff in fossile | 
| Kraftstoffe | Kraftstoffe | 
| Art. 4 - § 1 - Registrierte Erdölgesellschaften, die Benzin- und/oder | Art. 4 - § 1 - Registrierte Erdölgesellschaften, die Benzin- und/oder | 
| Dieselerzeugnisse in den steuerrechtlich freien Verkehr überführen, | Dieselerzeugnisse in den steuerrechtlich freien Verkehr überführen, | 
| sind verpflichtet, in demselben Kalenderjahr ebenfalls eine wie folgt | sind verpflichtet, in demselben Kalenderjahr ebenfalls eine wie folgt | 
| bestimmte Menge nachhaltiger Biokraftstoffe in den steuerrechtlich | bestimmte Menge nachhaltiger Biokraftstoffe in den steuerrechtlich | 
| freien Verkehr zu überführen: | freien Verkehr zu überführen: | 
| - FAME von mindestens 4 v/v% der Menge in den steuerrechtlich freien | - FAME von mindestens 4 v/v% der Menge in den steuerrechtlich freien | 
| Verkehr überführter Dieselerzeugnisse, | Verkehr überführter Dieselerzeugnisse, | 
| - Bioethanol, pur oder in der Form von Bio-ETBE, von mindestens 4 v/v% | - Bioethanol, pur oder in der Form von Bio-ETBE, von mindestens 4 v/v% | 
| der Menge in den steuerrechtlich freien Verkehr überführter | der Menge in den steuerrechtlich freien Verkehr überführter | 
| Benzinerzeugnisse. | Benzinerzeugnisse. | 
| § 2 - Die in § 1 erwähnte Verpflichtung gilt nicht für Mengen Benzin- | § 2 - Die in § 1 erwähnte Verpflichtung gilt nicht für Mengen Benzin- | 
| und/oder Dieselerzeugnisse, die eine registrierte Erdölgesellschaft in | und/oder Dieselerzeugnisse, die eine registrierte Erdölgesellschaft in | 
| den steuerrechtlich freien Verkehr überführt aus Pflichtvorräten, die | den steuerrechtlich freien Verkehr überführt aus Pflichtvorräten, die | 
| in Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Januar 2006 über die Haltung | in Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Januar 2006 über die Haltung | 
| von Pflichtvorräten an Erdöl und Erdölerzeugnissen und die Schaffung | von Pflichtvorräten an Erdöl und Erdölerzeugnissen und die Schaffung | 
| einer Agentur für die Verwaltung eines Teils dieser Vorräte und zur | einer Agentur für die Verwaltung eines Teils dieser Vorräte und zur | 
| Abänderung des Gesetzes vom 10. Juni 1997 über die allgemeine | Abänderung des Gesetzes vom 10. Juni 1997 über die allgemeine | 
| Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der | Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der | 
| Akzisenprodukte erwähnt sind, insofern diese Pflichtvorräte, die | Akzisenprodukte erwähnt sind, insofern diese Pflichtvorräte, die | 
| unvermengt mit Biokraftstoffen von APETRA in Volleigentum gehalten und | unvermengt mit Biokraftstoffen von APETRA in Volleigentum gehalten und | 
| verwaltet werden, beim ersten Erwerb durch einen Käufer ohne | verwaltet werden, beim ersten Erwerb durch einen Käufer ohne | 
| Akzisennummer in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden. | Akzisennummer in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden. | 
| Art. 5 - Die Überführung von nachhaltigen Biokraftstoffen in den | Art. 5 - Die Überführung von nachhaltigen Biokraftstoffen in den | 
| steuerrechtlich freien Verkehr, wie in Artikel 4 erwähnt, erfolgt über | steuerrechtlich freien Verkehr, wie in Artikel 4 erwähnt, erfolgt über | 
| Mischungen mit den in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten | Mischungen mit den in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten | 
| Benzin- und/oder Dieselerzeugnissen, unter Einhaltung der | Benzin- und/oder Dieselerzeugnissen, unter Einhaltung der | 
| Produktnormen NBN EN 590 für Dieselerzeugnisse und NBN EN 228 für | Produktnormen NBN EN 590 für Dieselerzeugnisse und NBN EN 228 für | 
| Benzinerzeugnisse. | Benzinerzeugnisse. | 
| KAPITEL 3 - Verpflichtungen im Bereich Information und Verwaltung | KAPITEL 3 - Verpflichtungen im Bereich Information und Verwaltung | 
| Art. 6 - § 1 - Zwecks Zusammentragung von Angaben über die Überführung | Art. 6 - § 1 - Zwecks Zusammentragung von Angaben über die Überführung | 
| in den steuerrechtlich freien Verkehr erstattet die Zoll- und | in den steuerrechtlich freien Verkehr erstattet die Zoll- und | 
| Akzisenverwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen | Akzisenverwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen | 
| spätestens am letzten Werktag des Monats, der jedem Quartal folgt, der | spätestens am letzten Werktag des Monats, der jedem Quartal folgt, der | 
| Generaldirektion Energie Bericht über: | Generaldirektion Energie Bericht über: | 
| - die Mengen Benzin- und/oder Dieselerzeugnisse, die während des | - die Mengen Benzin- und/oder Dieselerzeugnisse, die während des | 
| Quartals von jeder registrierten Erdölgesellschaft in den | Quartals von jeder registrierten Erdölgesellschaft in den | 
| steuerrechtlich freien Verkehr überführt wurden, | steuerrechtlich freien Verkehr überführt wurden, | 
| - die Mengen Biokraftstoffe, die während des Quartals von jeder | - die Mengen Biokraftstoffe, die während des Quartals von jeder | 
| registrierten Gesellschaft in den steuerrechtlich freien Verkehr | registrierten Gesellschaft in den steuerrechtlich freien Verkehr | 
| überführt wurden, | überführt wurden, | 
| - jede verfügbare Angabe über Herkunft der Biokraftstoffe, die mit den | - jede verfügbare Angabe über Herkunft der Biokraftstoffe, die mit den | 
| während des Quartals in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten | während des Quartals in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten | 
| Benzin- und/oder Dieselerzeugnissen gemischt wurden. | Benzin- und/oder Dieselerzeugnissen gemischt wurden. | 
| § 2 - Registrierte Erdölgesellschaften sind verpflichtet, spätestens | § 2 - Registrierte Erdölgesellschaften sind verpflichtet, spätestens | 
| am letzten Werktag des Monats nach Ende eines jeden Quartals der | am letzten Werktag des Monats nach Ende eines jeden Quartals der | 
| Generaldirektion Energie die Mengen in den steuerrechtlich freien | Generaldirektion Energie die Mengen in den steuerrechtlich freien | 
| Verkehr überführter Benzin- und/oder Dieselerzeugnisse unter Angabe | Verkehr überführter Benzin- und/oder Dieselerzeugnisse unter Angabe | 
| der Mengen in den steuerrechtlich freien Verkehr überführter fossiler | der Mengen in den steuerrechtlich freien Verkehr überführter fossiler | 
| Kraftstoffe und der Mengen entsprechend in den steuerrechtlich freien | Kraftstoffe und der Mengen entsprechend in den steuerrechtlich freien | 
| Verkehr überführter nachhaltiger Biokraftstoffe mitzuteilen. | Verkehr überführter nachhaltiger Biokraftstoffe mitzuteilen. | 
| Diese Angaben können der Generaldirektion Energie ebenfalls auf | Diese Angaben können der Generaldirektion Energie ebenfalls auf | 
| elektronischem Weg mitgeteilt werden. | elektronischem Weg mitgeteilt werden. | 
| § 3 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen | § 3 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen | 
| Erlass zusätzliche Regeln in Bezug auf die Verpflichtungen im Bereich | Erlass zusätzliche Regeln in Bezug auf die Verpflichtungen im Bereich | 
| Information und Verwaltung fest. | Information und Verwaltung fest. | 
| Der König kann vorerwähnte Erdölgesellschaften zu einer Buchhaltung | Der König kann vorerwähnte Erdölgesellschaften zu einer Buchhaltung | 
| nach den Mustern, die Er festlegt, verpflichten. | nach den Mustern, die Er festlegt, verpflichten. | 
| KAPITEL 4 - Kontrolle | KAPITEL 4 - Kontrolle | 
| Art. 7 - § 1 - Die Kontrolle über die aus vorliegendem Gesetz und | Art. 7 - § 1 - Die Kontrolle über die aus vorliegendem Gesetz und | 
| seinen Ausführungserlassen hervorgehenden Verpflichtungen wird von den | seinen Ausführungserlassen hervorgehenden Verpflichtungen wird von den | 
| dazu vom Minister bevollmächtigten Bediensteten der Generaldirektion | dazu vom Minister bevollmächtigten Bediensteten der Generaldirektion | 
| Energie und der Generaldirektion Kontrolle und Vermittlung des | Energie und der Generaldirektion Kontrolle und Vermittlung des | 
| Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und | Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und | 
| Energie durchgeführt. | Energie durchgeführt. | 
| § 2 - Die Generaldirektion Energie erstellt jährlich eine Liste der | § 2 - Die Generaldirektion Energie erstellt jährlich eine Liste der | 
| registrierten Erdölgesellschaften, die im vorhergehenden Kalenderjahr | registrierten Erdölgesellschaften, die im vorhergehenden Kalenderjahr | 
| Benzin- und/oder Dieselerzeugnisse in den steuerrechtlich freien | Benzin- und/oder Dieselerzeugnisse in den steuerrechtlich freien | 
| Verkehr überführt haben, unter Angabe der Mengen in den | Verkehr überführt haben, unter Angabe der Mengen in den | 
| steuerrechtlich freien Verkehr überführter fossiler Kraftstoffe und | steuerrechtlich freien Verkehr überführter fossiler Kraftstoffe und | 
| der Mengen entsprechend in den steuerrechtlich freien Verkehr | der Mengen entsprechend in den steuerrechtlich freien Verkehr | 
| überführter nachhaltiger Biokraftstoffe. | überführter nachhaltiger Biokraftstoffe. | 
| § 3 - Nach Erhalt der in Artikel 6 § 1 und § 2 erwähnten Angaben prüft | § 3 - Nach Erhalt der in Artikel 6 § 1 und § 2 erwähnten Angaben prüft | 
| die Generaldirektion Energie jedes Quartal diese Angaben für jede | die Generaldirektion Energie jedes Quartal diese Angaben für jede | 
| registrierte Erdölgesellschaft, die Benzin- und/oder Dieselerzeugnisse | registrierte Erdölgesellschaft, die Benzin- und/oder Dieselerzeugnisse | 
| in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt. Wenn sie der Meinung | in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt. Wenn sie der Meinung | 
| ist, dass es Indizien dafür gibt, dass für das betreffende Jahr die | ist, dass es Indizien dafür gibt, dass für das betreffende Jahr die | 
| Einhaltung von Artikel 4 in Gefahr ist, teilt sie dies der | Einhaltung von Artikel 4 in Gefahr ist, teilt sie dies der | 
| betreffenden Gesellschaft per Einschreiben mit. | betreffenden Gesellschaft per Einschreiben mit. | 
| § 4 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen | § 4 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen | 
| Erlass die Modalitäten dieser Kontrolle fest. | Erlass die Modalitäten dieser Kontrolle fest. | 
| Art. 8 - § 1 - Registrierte Erdölgesellschaften müssen den Nachweis | Art. 8 - § 1 - Registrierte Erdölgesellschaften müssen den Nachweis | 
| erbringen, dass verwendete Biokraftstoffe, die für das Erreichen des | erbringen, dass verwendete Biokraftstoffe, die für das Erreichen des | 
| in Artikel 4 festgelegten Prozentsatzes berücksichtigt werden, | in Artikel 4 festgelegten Prozentsatzes berücksichtigt werden, | 
| nachhaltig im Sinne von Artikel 2 Nr. 8 sind. | nachhaltig im Sinne von Artikel 2 Nr. 8 sind. | 
| § 2 - Dieser Nachweis gilt bei Biokraftstoffen, die aus zugelassenen | § 2 - Dieser Nachweis gilt bei Biokraftstoffen, die aus zugelassenen | 
| Produktionseinheiten stammen, als erbracht. | Produktionseinheiten stammen, als erbracht. | 
| § 3 - Wenn eine registrierte Erdölgesellschaft Benzin- und/oder | § 3 - Wenn eine registrierte Erdölgesellschaft Benzin- und/oder | 
| Dieselerzeugnisse, von denen sie annimmt, dass sie bereits | Dieselerzeugnisse, von denen sie annimmt, dass sie bereits | 
| Biokraftstoff enthalten, in den steuerrechtlich freien Verkehr | Biokraftstoff enthalten, in den steuerrechtlich freien Verkehr | 
| überführen möchte, muss sie selbst den Prozentsatz an Biokraftstoff | überführen möchte, muss sie selbst den Prozentsatz an Biokraftstoff | 
| angeben und den Nachweis erbringen, dass die verwendeten | angeben und den Nachweis erbringen, dass die verwendeten | 
| Biokraftstoffe nachhaltig im Sinne von Artikel 2 Nr. 8 sind. | Biokraftstoffe nachhaltig im Sinne von Artikel 2 Nr. 8 sind. | 
| § 4 - Gegebenenfalls führt die Generaldirektion Energie eine | § 4 - Gegebenenfalls führt die Generaldirektion Energie eine | 
| Warenkontrolle der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten | Warenkontrolle der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten | 
| Erzeugnisse durch. | Erzeugnisse durch. | 
| Modalitäten der vorerwähnten Kontrolle werden vom König festgelegt. | Modalitäten der vorerwähnten Kontrolle werden vom König festgelegt. | 
| KAPITEL 5 - Bericht | KAPITEL 5 - Bericht | 
| Art. 9 - Anwendung und Wirksamkeit des vorliegenden Gesetzes, darin | Art. 9 - Anwendung und Wirksamkeit des vorliegenden Gesetzes, darin | 
| inbegriffen die Nachhaltigkeit der Biokraftstoffe, werden jährlich und | inbegriffen die Nachhaltigkeit der Biokraftstoffe, werden jährlich und | 
| zum ersten Mal März 2010 auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember | zum ersten Mal März 2010 auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember | 
| 2009 erhaltenen Angaben von der Generaldirektion Energie in | 2009 erhaltenen Angaben von der Generaldirektion Energie in | 
| Zusammenarbeit mit der Zoll- und Akzisenverwaltung des FÖD Finanzen | Zusammenarbeit mit der Zoll- und Akzisenverwaltung des FÖD Finanzen | 
| und der Generaldirektion Umwelt des FÖD Volksgesundheit, Sicherheit | und der Generaldirektion Umwelt des FÖD Volksgesundheit, Sicherheit | 
| der Nahrungsmittelkette und Umwelt beurteilt. | der Nahrungsmittelkette und Umwelt beurteilt. | 
| KAPITEL 6 - Administrative Geldbussen | KAPITEL 6 - Administrative Geldbussen | 
| Art. 10 - § 1 - Wer die in den Artikeln 6 § 2, 7 und 8 erwähnten | Art. 10 - § 1 - Wer die in den Artikeln 6 § 2, 7 und 8 erwähnten | 
| Verpflichtungen und Kontrollen nicht einhält beziehungsweise | Verpflichtungen und Kontrollen nicht einhält beziehungsweise | 
| behindert, wird mit einer administrativen Geldbusse von 100 bis 10.000 | behindert, wird mit einer administrativen Geldbusse von 100 bis 10.000 | 
| EUR belegt. Im Wiederholungsfall wird die Geldbusse verdoppelt. | EUR belegt. Im Wiederholungsfall wird die Geldbusse verdoppelt. | 
| § 2 - Registrierte Erdölgesellschaften, die den in Artikel 4 | § 2 - Registrierte Erdölgesellschaften, die den in Artikel 4 | 
| festgelegten Prozentsatz nicht einhalten, werden mit einer | festgelegten Prozentsatz nicht einhalten, werden mit einer | 
| administrativen Geldbusse von 900 EUR pro 1000 Liter bei 15°C | administrativen Geldbusse von 900 EUR pro 1000 Liter bei 15°C | 
| fehlender Biokraftstoffe belegt, die der Menge jährlich in den | fehlender Biokraftstoffe belegt, die der Menge jährlich in den | 
| steuerrechtlich freien Verkehr überführter Benzin- und/oder | steuerrechtlich freien Verkehr überführter Benzin- und/oder | 
| Dieselerzeugnisse nicht gemäss Artikel 4 § 1 beigemischt wurden, unter | Dieselerzeugnisse nicht gemäss Artikel 4 § 1 beigemischt wurden, unter | 
| der Bedingung, dass sie angehört oder ordnungsgemäss vorgeladen worden | der Bedingung, dass sie angehört oder ordnungsgemäss vorgeladen worden | 
| sind. | sind. | 
| Die Generaldirektion Energie stützt sich hierfür auf die Angaben, die | Die Generaldirektion Energie stützt sich hierfür auf die Angaben, die | 
| sie von der Zoll- und Akzisenverwaltung des FÖD Finanzen und den | sie von der Zoll- und Akzisenverwaltung des FÖD Finanzen und den | 
| registrierten Erdölgesellschaften erhält. | registrierten Erdölgesellschaften erhält. | 
| § 3 - Administrative Geldbussen werden von der Generaldirektion | § 3 - Administrative Geldbussen werden von der Generaldirektion | 
| Energie zugunsten der Staatskasse eingenommen. | Energie zugunsten der Staatskasse eingenommen. | 
| Die Einziehungsregeln werden vom König durch einen im Ministerrat | Die Einziehungsregeln werden vom König durch einen im Ministerrat | 
| beratenen Königlichen Erlass festgelegt. | beratenen Königlichen Erlass festgelegt. | 
| § 4 - Registrierte Erdölgesellschaften, denen eine administrative | § 4 - Registrierte Erdölgesellschaften, denen eine administrative | 
| Geldbusse auferlegt worden ist, können innerhalb einer vom König für | Geldbusse auferlegt worden ist, können innerhalb einer vom König für | 
| die Zahlung der Geldbussen festgelegten Frist beim Gericht Erster | die Zahlung der Geldbussen festgelegten Frist beim Gericht Erster | 
| Instanz von Brüssel gegen die Entscheidung zur Auferlegung einer | Instanz von Brüssel gegen die Entscheidung zur Auferlegung einer | 
| Geldbusse Beschwerde einreichen. Eine solche Beschwerde wird | Geldbusse Beschwerde einreichen. Eine solche Beschwerde wird | 
| entsprechend Artikel 1034bis und folgende des Gerichtsgesetzbuches | entsprechend Artikel 1034bis und folgende des Gerichtsgesetzbuches | 
| durch kontradiktorischen Antrag eingereicht. Durch die Beschwerde wird | durch kontradiktorischen Antrag eingereicht. Durch die Beschwerde wird | 
| die Ausführung der Entscheidung ausgesetzt. | die Ausführung der Entscheidung ausgesetzt. | 
| KAPITEL 7 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 7 - Schlussbestimmungen | 
| Art. 11 - Artikel 183 des Programmgesetzes vom 27. April 2007 wird | Art. 11 - Artikel 183 des Programmgesetzes vom 27. April 2007 wird | 
| aufgehoben. | aufgehoben. | 
| Art. 12 - In Kalenderjahren, in denen die Artikel 2 bis 9 nicht auf | Art. 12 - In Kalenderjahren, in denen die Artikel 2 bis 9 nicht auf | 
| das gesamte Kalenderjahr anwendbar sind, wird die Einhaltung der in | das gesamte Kalenderjahr anwendbar sind, wird die Einhaltung der in | 
| Artikel 4 festgelegten Prozentsätze ausschliesslich bei Benzin- | Artikel 4 festgelegten Prozentsätze ausschliesslich bei Benzin- | 
| und/oder Dieselerzeugnissen kontrolliert, die während der Quartale, | und/oder Dieselerzeugnissen kontrolliert, die während der Quartale, | 
| für die das Gesetz wirksam ist, in den steuerrechtlich freien Verkehr | für die das Gesetz wirksam ist, in den steuerrechtlich freien Verkehr | 
| überführt worden sind. | überführt worden sind. | 
| Art. 13 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Juli 2009 in Kraft und am | Art. 13 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Juli 2009 in Kraft und am | 
| 30. Juni 2011 ausser Kraft, ausser bei Verlängerung von vierundzwanzig | 30. Juni 2011 ausser Kraft, ausser bei Verlängerung von vierundzwanzig | 
| Monaten durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass. | Monaten durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass. | 
| Gegeben zu Brüssel, den 22. Juli 2009 | Gegeben zu Brüssel, den 22. Juli 2009 | 
| ALBERT | ALBERT | 
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: | 
| Der Premierminister | Der Premierminister | 
| H. VAN ROMPUY | H. VAN ROMPUY | 
| Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | 
| D. REYNDERS | D. REYNDERS | 
| Die Ministerin der Landwirtschaft | Die Ministerin der Landwirtschaft | 
| Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE | 
| Der Minister des Klimas und der Energie | Der Minister des Klimas und der Energie | 
| P. MAGNETTE | P. MAGNETTE | 
| Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung | Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung | 
| V. QUICKENBORNE | V. QUICKENBORNE | 
| Der Staatssekretär der Mobilität | Der Staatssekretär der Mobilität | 
| E. SCHOUPPE | E. SCHOUPPE | 
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: | 
| Für den Minister der Justiz, abwesend: | Für den Minister der Justiz, abwesend: | 
| Der Vizepremierminister und Minister des Öffentlichen Dienstes, der | Der Vizepremierminister und Minister des Öffentlichen Dienstes, der | 
| Öffentlichen Unternehmen und der Institutionellen Reformen | Öffentlichen Unternehmen und der Institutionellen Reformen | 
| S. VANACKERE | S. VANACKERE |