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Wet houdende verplichting tot bijmenging van biobrandstof in de tot verbruik uitgeslagen fossiele motorbrandstoffen. - Duitse vertaling | Wet houdende verplichting tot bijmenging van biobrandstof in de tot verbruik uitgeslagen fossiele motorbrandstoffen. - Duitse vertaling |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
22 JULI 2009. - Wet houdende verplichting tot bijmenging van | 22 JULI 2009. - Wet houdende verplichting tot bijmenging van |
biobrandstof in de tot verbruik uitgeslagen fossiele | biobrandstof in de tot verbruik uitgeslagen fossiele |
motorbrandstoffen. - Duitse vertaling | motorbrandstoffen. - Duitse vertaling |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 22 juli | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 22 juli |
2009 houdende verplichting tot bijmenging van biobrandstof in de tot | 2009 houdende verplichting tot bijmenging van biobrandstof in de tot |
verbruik uitgeslagen fossiele motorbrandstoffen (Belgisch Staatsblad | verbruik uitgeslagen fossiele motorbrandstoffen (Belgisch Staatsblad |
van 3 augustus 2009). | van 3 augustus 2009). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
vertaling in Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
22. JULI 2009 - Gesetz über die Verpflichtung zur Beimischung von | 22. JULI 2009 - Gesetz über die Verpflichtung zur Beimischung von |
Biokraftstoff in die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten | Biokraftstoff in die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten |
fossilen Kraftstoffe | fossilen Kraftstoffe |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist |
beziehungsweise sind zu verstehen unter: | beziehungsweise sind zu verstehen unter: |
1. "registrierter Erdölgesellschaft": natürliche oder juristische | 1. "registrierter Erdölgesellschaft": natürliche oder juristische |
Personen, die für eigene oder fremde Rechnung oder für den Eigenbedarf | Personen, die für eigene oder fremde Rechnung oder für den Eigenbedarf |
Benzin- und/oder Dieselerzeugnisse herstellen, erwerben, importieren | Benzin- und/oder Dieselerzeugnisse herstellen, erwerben, importieren |
oder einführen, ausführen, raffinieren, lagern, verarbeiten, | oder einführen, ausführen, raffinieren, lagern, verarbeiten, |
verwenden, vertreiben, zum Kauf anbieten, verkaufen, liefern oder | verwenden, vertreiben, zum Kauf anbieten, verkaufen, liefern oder |
befördern und die diese Erzeugnisse in den steuerrechtlich freien | befördern und die diese Erzeugnisse in den steuerrechtlich freien |
Verkehr überführen, | Verkehr überführen, |
2. "Benzinerzeugnissen": unverbleites Benzin des KN-Codes 2710 11 49 | 2. "Benzinerzeugnissen": unverbleites Benzin des KN-Codes 2710 11 49 |
mit geringem Gehalt an Schwefel und Aromaten und der KN-Codes 2710 11 | mit geringem Gehalt an Schwefel und Aromaten und der KN-Codes 2710 11 |
41 und 2710 11 45, der als nicht von der Akzisensteuer befreiter | 41 und 2710 11 45, der als nicht von der Akzisensteuer befreiter |
Kraftstoff verwendet wird, | Kraftstoff verwendet wird, |
3. "Dieselerzeugnissen": Gasöl des KN-Codes 2710 19 41 mit einem | 3. "Dieselerzeugnissen": Gasöl des KN-Codes 2710 19 41 mit einem |
maximalen Schwefelgehalt von 10 mg/kg, der als nicht von der | maximalen Schwefelgehalt von 10 mg/kg, der als nicht von der |
Akzisensteuer befreiter Kraftstoff verwendet wird, | Akzisensteuer befreiter Kraftstoff verwendet wird, |
4. "Biokraftstoffen": FAME, Bioethanol und Bio-ETBE, wie sie in Nr. 5, | 4. "Biokraftstoffen": FAME, Bioethanol und Bio-ETBE, wie sie in Nr. 5, |
6 und 7 bestimmt werden, | 6 und 7 bestimmt werden, |
5. "FAME": Fettsäuremethylester des KN-Codes 3824 90 99, das den | 5. "FAME": Fettsäuremethylester des KN-Codes 3824 90 99, das den |
Spezifikationen der Norm NBN-EN 14214 genügt, | Spezifikationen der Norm NBN-EN 14214 genügt, |
6. "Bioethanol": Ethanol, das aus Biomasse und/oder dem biologisch | 6. "Bioethanol": Ethanol, das aus Biomasse und/oder dem biologisch |
abbaubaren Teil von Abfällen des KN-Codes 2207 10 00 mit einem | abbaubaren Teil von Abfällen des KN-Codes 2207 10 00 mit einem |
Alkoholgehalt in Volumenprozenten von mindestens 99 Vol% hergestellt | Alkoholgehalt in Volumenprozenten von mindestens 99 Vol% hergestellt |
wird und den Spezifikationen der Norm NBN-EN 15376 genügt, | wird und den Spezifikationen der Norm NBN-EN 15376 genügt, |
7. "Bio-ETBE": Ethyl-Tertiär-Butylether des KN-Codes 2909 19 00, der | 7. "Bio-ETBE": Ethyl-Tertiär-Butylether des KN-Codes 2909 19 00, der |
nicht-synthetischen Ursprungs ist und 47 Volumenprozent Bioethanol | nicht-synthetischen Ursprungs ist und 47 Volumenprozent Bioethanol |
enthält, | enthält, |
8. "nachhaltigen Biokraftstoffen": Biokraftstoffe, die in der | 8. "nachhaltigen Biokraftstoffen": Biokraftstoffe, die in der |
Europäischen Gemeinschaft (EG) hergestellt werden und folgenden | Europäischen Gemeinschaft (EG) hergestellt werden und folgenden |
Nachhaltigkeitskriterien genügen: | Nachhaltigkeitskriterien genügen: |
- Rohstoffe müssen aus der Landwirtschaft stammen und sie müssen unter | - Rohstoffe müssen aus der Landwirtschaft stammen und sie müssen unter |
Verwendung von so wenig wie möglich Düngemittel und Pestizide angebaut | Verwendung von so wenig wie möglich Düngemittel und Pestizide angebaut |
werden; die Erzeugung muss mindestens den Grundanforderungen an die | werden; die Erzeugung muss mindestens den Grundanforderungen an die |
Betriebsführung genügen, wie sie im Titel "Umwelt" unter Buchstabe A | Betriebsführung genügen, wie sie im Titel "Umwelt" unter Buchstabe A |
und unter Nr. 9 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des | und unter Nr. 9 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des |
Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen | Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen |
im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten | im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten |
Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur | Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur |
Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) | Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) |
Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 | Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 |
bestimmt werden, und den Grundanforderungen, die aus der Erhaltung in | bestimmt werden, und den Grundanforderungen, die aus der Erhaltung in |
gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand des Anhangs III | gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand des Anhangs III |
derselben Verordnung hervorgehen. | derselben Verordnung hervorgehen. |
- Rohstoffe dürfen nicht von einer Landwirtschaftsfläche ausserhalb | - Rohstoffe dürfen nicht von einer Landwirtschaftsfläche ausserhalb |
der EG stammen, die kürzlich Gegenstand einer Entwaldung gewesen ist. | der EG stammen, die kürzlich Gegenstand einer Entwaldung gewesen ist. |
- Erzeugte Biokraftstoffe müssen eine wesentliche Verringerung der CO2-Emission | - Erzeugte Biokraftstoffe müssen eine wesentliche Verringerung der CO2-Emission |
bewirken. | bewirken. |
- Die Erzeugung von Biokraftstoffen muss den von der EU auferlegten | - Die Erzeugung von Biokraftstoffen muss den von der EU auferlegten |
technischen Spezifikationen im Hinblick auf die Einhaltung sozialer | technischen Spezifikationen im Hinblick auf die Einhaltung sozialer |
und ökologischer Vorschriften genügen. | und ökologischer Vorschriften genügen. |
Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass | Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass |
die Beweismittel und gegebenenfalls den Zeitplan und das | die Beweismittel und gegebenenfalls den Zeitplan und das |
Berechnungsverfahren für die vorerwähnten Kriterien fest, | Berechnungsverfahren für die vorerwähnten Kriterien fest, |
9. "Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr": die | 9. "Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr": die |
Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr von Benzin- und/oder | Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr von Benzin- und/oder |
Dieselerzeugnissen, wie in den Artikeln 6, 7, 10 und 11 des Gesetzes | Dieselerzeugnissen, wie in den Artikeln 6, 7, 10 und 11 des Gesetzes |
vom 10. Juni 1997 über die allgemeine Regelung, den Besitz, den | vom 10. Juni 1997 über die allgemeine Regelung, den Besitz, den |
Verkehr und die Kontrollen der Akzisenprodukte bestimmt, | Verkehr und die Kontrollen der Akzisenprodukte bestimmt, |
10. "zugelassener Produktionseinheit": eine im Sinne des Gesetzes vom | 10. "zugelassener Produktionseinheit": eine im Sinne des Gesetzes vom |
10. Juni 2006 über die Biokraftstoffe zugelassene Produktionseinheit, | 10. Juni 2006 über die Biokraftstoffe zugelassene Produktionseinheit, |
11. "Generaldirektion Energie": die Generaldirektion Energie des FÖD | 11. "Generaldirektion Energie": die Generaldirektion Energie des FÖD |
Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie. | Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie. |
Art. 3 - § 1 - In vorliegendem Gesetz enthaltene Verweise auf Codes | Art. 3 - § 1 - In vorliegendem Gesetz enthaltene Verweise auf Codes |
der Kombinierten Nomenklatur sind die in Artikel 414 § 2 des | der Kombinierten Nomenklatur sind die in Artikel 414 § 2 des |
Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 bestimmten Verweise. | Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 bestimmten Verweise. |
§ 2 - Produktnormen, auf die in vorliegendem Gesetz verwiesen wird, | § 2 - Produktnormen, auf die in vorliegendem Gesetz verwiesen wird, |
sind die letzten vom CEN (Europäisches Komitee für Normung) | sind die letzten vom CEN (Europäisches Komitee für Normung) |
festgelegten Fassungen dieser Normen. | festgelegten Fassungen dieser Normen. |
KAPITEL 2 - Verpflichtung zur Beimischung von Biokraftstoff in fossile | KAPITEL 2 - Verpflichtung zur Beimischung von Biokraftstoff in fossile |
Kraftstoffe | Kraftstoffe |
Art. 4 - § 1 - Registrierte Erdölgesellschaften, die Benzin- und/oder | Art. 4 - § 1 - Registrierte Erdölgesellschaften, die Benzin- und/oder |
Dieselerzeugnisse in den steuerrechtlich freien Verkehr überführen, | Dieselerzeugnisse in den steuerrechtlich freien Verkehr überführen, |
sind verpflichtet, in demselben Kalenderjahr ebenfalls eine wie folgt | sind verpflichtet, in demselben Kalenderjahr ebenfalls eine wie folgt |
bestimmte Menge nachhaltiger Biokraftstoffe in den steuerrechtlich | bestimmte Menge nachhaltiger Biokraftstoffe in den steuerrechtlich |
freien Verkehr zu überführen: | freien Verkehr zu überführen: |
- FAME von mindestens 4 v/v% der Menge in den steuerrechtlich freien | - FAME von mindestens 4 v/v% der Menge in den steuerrechtlich freien |
Verkehr überführter Dieselerzeugnisse, | Verkehr überführter Dieselerzeugnisse, |
- Bioethanol, pur oder in der Form von Bio-ETBE, von mindestens 4 v/v% | - Bioethanol, pur oder in der Form von Bio-ETBE, von mindestens 4 v/v% |
der Menge in den steuerrechtlich freien Verkehr überführter | der Menge in den steuerrechtlich freien Verkehr überführter |
Benzinerzeugnisse. | Benzinerzeugnisse. |
§ 2 - Die in § 1 erwähnte Verpflichtung gilt nicht für Mengen Benzin- | § 2 - Die in § 1 erwähnte Verpflichtung gilt nicht für Mengen Benzin- |
und/oder Dieselerzeugnisse, die eine registrierte Erdölgesellschaft in | und/oder Dieselerzeugnisse, die eine registrierte Erdölgesellschaft in |
den steuerrechtlich freien Verkehr überführt aus Pflichtvorräten, die | den steuerrechtlich freien Verkehr überführt aus Pflichtvorräten, die |
in Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Januar 2006 über die Haltung | in Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Januar 2006 über die Haltung |
von Pflichtvorräten an Erdöl und Erdölerzeugnissen und die Schaffung | von Pflichtvorräten an Erdöl und Erdölerzeugnissen und die Schaffung |
einer Agentur für die Verwaltung eines Teils dieser Vorräte und zur | einer Agentur für die Verwaltung eines Teils dieser Vorräte und zur |
Abänderung des Gesetzes vom 10. Juni 1997 über die allgemeine | Abänderung des Gesetzes vom 10. Juni 1997 über die allgemeine |
Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der | Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der |
Akzisenprodukte erwähnt sind, insofern diese Pflichtvorräte, die | Akzisenprodukte erwähnt sind, insofern diese Pflichtvorräte, die |
unvermengt mit Biokraftstoffen von APETRA in Volleigentum gehalten und | unvermengt mit Biokraftstoffen von APETRA in Volleigentum gehalten und |
verwaltet werden, beim ersten Erwerb durch einen Käufer ohne | verwaltet werden, beim ersten Erwerb durch einen Käufer ohne |
Akzisennummer in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden. | Akzisennummer in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden. |
Art. 5 - Die Überführung von nachhaltigen Biokraftstoffen in den | Art. 5 - Die Überführung von nachhaltigen Biokraftstoffen in den |
steuerrechtlich freien Verkehr, wie in Artikel 4 erwähnt, erfolgt über | steuerrechtlich freien Verkehr, wie in Artikel 4 erwähnt, erfolgt über |
Mischungen mit den in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten | Mischungen mit den in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten |
Benzin- und/oder Dieselerzeugnissen, unter Einhaltung der | Benzin- und/oder Dieselerzeugnissen, unter Einhaltung der |
Produktnormen NBN EN 590 für Dieselerzeugnisse und NBN EN 228 für | Produktnormen NBN EN 590 für Dieselerzeugnisse und NBN EN 228 für |
Benzinerzeugnisse. | Benzinerzeugnisse. |
KAPITEL 3 - Verpflichtungen im Bereich Information und Verwaltung | KAPITEL 3 - Verpflichtungen im Bereich Information und Verwaltung |
Art. 6 - § 1 - Zwecks Zusammentragung von Angaben über die Überführung | Art. 6 - § 1 - Zwecks Zusammentragung von Angaben über die Überführung |
in den steuerrechtlich freien Verkehr erstattet die Zoll- und | in den steuerrechtlich freien Verkehr erstattet die Zoll- und |
Akzisenverwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen | Akzisenverwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen |
spätestens am letzten Werktag des Monats, der jedem Quartal folgt, der | spätestens am letzten Werktag des Monats, der jedem Quartal folgt, der |
Generaldirektion Energie Bericht über: | Generaldirektion Energie Bericht über: |
- die Mengen Benzin- und/oder Dieselerzeugnisse, die während des | - die Mengen Benzin- und/oder Dieselerzeugnisse, die während des |
Quartals von jeder registrierten Erdölgesellschaft in den | Quartals von jeder registrierten Erdölgesellschaft in den |
steuerrechtlich freien Verkehr überführt wurden, | steuerrechtlich freien Verkehr überführt wurden, |
- die Mengen Biokraftstoffe, die während des Quartals von jeder | - die Mengen Biokraftstoffe, die während des Quartals von jeder |
registrierten Gesellschaft in den steuerrechtlich freien Verkehr | registrierten Gesellschaft in den steuerrechtlich freien Verkehr |
überführt wurden, | überführt wurden, |
- jede verfügbare Angabe über Herkunft der Biokraftstoffe, die mit den | - jede verfügbare Angabe über Herkunft der Biokraftstoffe, die mit den |
während des Quartals in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten | während des Quartals in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten |
Benzin- und/oder Dieselerzeugnissen gemischt wurden. | Benzin- und/oder Dieselerzeugnissen gemischt wurden. |
§ 2 - Registrierte Erdölgesellschaften sind verpflichtet, spätestens | § 2 - Registrierte Erdölgesellschaften sind verpflichtet, spätestens |
am letzten Werktag des Monats nach Ende eines jeden Quartals der | am letzten Werktag des Monats nach Ende eines jeden Quartals der |
Generaldirektion Energie die Mengen in den steuerrechtlich freien | Generaldirektion Energie die Mengen in den steuerrechtlich freien |
Verkehr überführter Benzin- und/oder Dieselerzeugnisse unter Angabe | Verkehr überführter Benzin- und/oder Dieselerzeugnisse unter Angabe |
der Mengen in den steuerrechtlich freien Verkehr überführter fossiler | der Mengen in den steuerrechtlich freien Verkehr überführter fossiler |
Kraftstoffe und der Mengen entsprechend in den steuerrechtlich freien | Kraftstoffe und der Mengen entsprechend in den steuerrechtlich freien |
Verkehr überführter nachhaltiger Biokraftstoffe mitzuteilen. | Verkehr überführter nachhaltiger Biokraftstoffe mitzuteilen. |
Diese Angaben können der Generaldirektion Energie ebenfalls auf | Diese Angaben können der Generaldirektion Energie ebenfalls auf |
elektronischem Weg mitgeteilt werden. | elektronischem Weg mitgeteilt werden. |
§ 3 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen | § 3 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen |
Erlass zusätzliche Regeln in Bezug auf die Verpflichtungen im Bereich | Erlass zusätzliche Regeln in Bezug auf die Verpflichtungen im Bereich |
Information und Verwaltung fest. | Information und Verwaltung fest. |
Der König kann vorerwähnte Erdölgesellschaften zu einer Buchhaltung | Der König kann vorerwähnte Erdölgesellschaften zu einer Buchhaltung |
nach den Mustern, die Er festlegt, verpflichten. | nach den Mustern, die Er festlegt, verpflichten. |
KAPITEL 4 - Kontrolle | KAPITEL 4 - Kontrolle |
Art. 7 - § 1 - Die Kontrolle über die aus vorliegendem Gesetz und | Art. 7 - § 1 - Die Kontrolle über die aus vorliegendem Gesetz und |
seinen Ausführungserlassen hervorgehenden Verpflichtungen wird von den | seinen Ausführungserlassen hervorgehenden Verpflichtungen wird von den |
dazu vom Minister bevollmächtigten Bediensteten der Generaldirektion | dazu vom Minister bevollmächtigten Bediensteten der Generaldirektion |
Energie und der Generaldirektion Kontrolle und Vermittlung des | Energie und der Generaldirektion Kontrolle und Vermittlung des |
Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und | Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und |
Energie durchgeführt. | Energie durchgeführt. |
§ 2 - Die Generaldirektion Energie erstellt jährlich eine Liste der | § 2 - Die Generaldirektion Energie erstellt jährlich eine Liste der |
registrierten Erdölgesellschaften, die im vorhergehenden Kalenderjahr | registrierten Erdölgesellschaften, die im vorhergehenden Kalenderjahr |
Benzin- und/oder Dieselerzeugnisse in den steuerrechtlich freien | Benzin- und/oder Dieselerzeugnisse in den steuerrechtlich freien |
Verkehr überführt haben, unter Angabe der Mengen in den | Verkehr überführt haben, unter Angabe der Mengen in den |
steuerrechtlich freien Verkehr überführter fossiler Kraftstoffe und | steuerrechtlich freien Verkehr überführter fossiler Kraftstoffe und |
der Mengen entsprechend in den steuerrechtlich freien Verkehr | der Mengen entsprechend in den steuerrechtlich freien Verkehr |
überführter nachhaltiger Biokraftstoffe. | überführter nachhaltiger Biokraftstoffe. |
§ 3 - Nach Erhalt der in Artikel 6 § 1 und § 2 erwähnten Angaben prüft | § 3 - Nach Erhalt der in Artikel 6 § 1 und § 2 erwähnten Angaben prüft |
die Generaldirektion Energie jedes Quartal diese Angaben für jede | die Generaldirektion Energie jedes Quartal diese Angaben für jede |
registrierte Erdölgesellschaft, die Benzin- und/oder Dieselerzeugnisse | registrierte Erdölgesellschaft, die Benzin- und/oder Dieselerzeugnisse |
in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt. Wenn sie der Meinung | in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt. Wenn sie der Meinung |
ist, dass es Indizien dafür gibt, dass für das betreffende Jahr die | ist, dass es Indizien dafür gibt, dass für das betreffende Jahr die |
Einhaltung von Artikel 4 in Gefahr ist, teilt sie dies der | Einhaltung von Artikel 4 in Gefahr ist, teilt sie dies der |
betreffenden Gesellschaft per Einschreiben mit. | betreffenden Gesellschaft per Einschreiben mit. |
§ 4 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen | § 4 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen |
Erlass die Modalitäten dieser Kontrolle fest. | Erlass die Modalitäten dieser Kontrolle fest. |
Art. 8 - § 1 - Registrierte Erdölgesellschaften müssen den Nachweis | Art. 8 - § 1 - Registrierte Erdölgesellschaften müssen den Nachweis |
erbringen, dass verwendete Biokraftstoffe, die für das Erreichen des | erbringen, dass verwendete Biokraftstoffe, die für das Erreichen des |
in Artikel 4 festgelegten Prozentsatzes berücksichtigt werden, | in Artikel 4 festgelegten Prozentsatzes berücksichtigt werden, |
nachhaltig im Sinne von Artikel 2 Nr. 8 sind. | nachhaltig im Sinne von Artikel 2 Nr. 8 sind. |
§ 2 - Dieser Nachweis gilt bei Biokraftstoffen, die aus zugelassenen | § 2 - Dieser Nachweis gilt bei Biokraftstoffen, die aus zugelassenen |
Produktionseinheiten stammen, als erbracht. | Produktionseinheiten stammen, als erbracht. |
§ 3 - Wenn eine registrierte Erdölgesellschaft Benzin- und/oder | § 3 - Wenn eine registrierte Erdölgesellschaft Benzin- und/oder |
Dieselerzeugnisse, von denen sie annimmt, dass sie bereits | Dieselerzeugnisse, von denen sie annimmt, dass sie bereits |
Biokraftstoff enthalten, in den steuerrechtlich freien Verkehr | Biokraftstoff enthalten, in den steuerrechtlich freien Verkehr |
überführen möchte, muss sie selbst den Prozentsatz an Biokraftstoff | überführen möchte, muss sie selbst den Prozentsatz an Biokraftstoff |
angeben und den Nachweis erbringen, dass die verwendeten | angeben und den Nachweis erbringen, dass die verwendeten |
Biokraftstoffe nachhaltig im Sinne von Artikel 2 Nr. 8 sind. | Biokraftstoffe nachhaltig im Sinne von Artikel 2 Nr. 8 sind. |
§ 4 - Gegebenenfalls führt die Generaldirektion Energie eine | § 4 - Gegebenenfalls führt die Generaldirektion Energie eine |
Warenkontrolle der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten | Warenkontrolle der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten |
Erzeugnisse durch. | Erzeugnisse durch. |
Modalitäten der vorerwähnten Kontrolle werden vom König festgelegt. | Modalitäten der vorerwähnten Kontrolle werden vom König festgelegt. |
KAPITEL 5 - Bericht | KAPITEL 5 - Bericht |
Art. 9 - Anwendung und Wirksamkeit des vorliegenden Gesetzes, darin | Art. 9 - Anwendung und Wirksamkeit des vorliegenden Gesetzes, darin |
inbegriffen die Nachhaltigkeit der Biokraftstoffe, werden jährlich und | inbegriffen die Nachhaltigkeit der Biokraftstoffe, werden jährlich und |
zum ersten Mal März 2010 auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember | zum ersten Mal März 2010 auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember |
2009 erhaltenen Angaben von der Generaldirektion Energie in | 2009 erhaltenen Angaben von der Generaldirektion Energie in |
Zusammenarbeit mit der Zoll- und Akzisenverwaltung des FÖD Finanzen | Zusammenarbeit mit der Zoll- und Akzisenverwaltung des FÖD Finanzen |
und der Generaldirektion Umwelt des FÖD Volksgesundheit, Sicherheit | und der Generaldirektion Umwelt des FÖD Volksgesundheit, Sicherheit |
der Nahrungsmittelkette und Umwelt beurteilt. | der Nahrungsmittelkette und Umwelt beurteilt. |
KAPITEL 6 - Administrative Geldbussen | KAPITEL 6 - Administrative Geldbussen |
Art. 10 - § 1 - Wer die in den Artikeln 6 § 2, 7 und 8 erwähnten | Art. 10 - § 1 - Wer die in den Artikeln 6 § 2, 7 und 8 erwähnten |
Verpflichtungen und Kontrollen nicht einhält beziehungsweise | Verpflichtungen und Kontrollen nicht einhält beziehungsweise |
behindert, wird mit einer administrativen Geldbusse von 100 bis 10.000 | behindert, wird mit einer administrativen Geldbusse von 100 bis 10.000 |
EUR belegt. Im Wiederholungsfall wird die Geldbusse verdoppelt. | EUR belegt. Im Wiederholungsfall wird die Geldbusse verdoppelt. |
§ 2 - Registrierte Erdölgesellschaften, die den in Artikel 4 | § 2 - Registrierte Erdölgesellschaften, die den in Artikel 4 |
festgelegten Prozentsatz nicht einhalten, werden mit einer | festgelegten Prozentsatz nicht einhalten, werden mit einer |
administrativen Geldbusse von 900 EUR pro 1000 Liter bei 15°C | administrativen Geldbusse von 900 EUR pro 1000 Liter bei 15°C |
fehlender Biokraftstoffe belegt, die der Menge jährlich in den | fehlender Biokraftstoffe belegt, die der Menge jährlich in den |
steuerrechtlich freien Verkehr überführter Benzin- und/oder | steuerrechtlich freien Verkehr überführter Benzin- und/oder |
Dieselerzeugnisse nicht gemäss Artikel 4 § 1 beigemischt wurden, unter | Dieselerzeugnisse nicht gemäss Artikel 4 § 1 beigemischt wurden, unter |
der Bedingung, dass sie angehört oder ordnungsgemäss vorgeladen worden | der Bedingung, dass sie angehört oder ordnungsgemäss vorgeladen worden |
sind. | sind. |
Die Generaldirektion Energie stützt sich hierfür auf die Angaben, die | Die Generaldirektion Energie stützt sich hierfür auf die Angaben, die |
sie von der Zoll- und Akzisenverwaltung des FÖD Finanzen und den | sie von der Zoll- und Akzisenverwaltung des FÖD Finanzen und den |
registrierten Erdölgesellschaften erhält. | registrierten Erdölgesellschaften erhält. |
§ 3 - Administrative Geldbussen werden von der Generaldirektion | § 3 - Administrative Geldbussen werden von der Generaldirektion |
Energie zugunsten der Staatskasse eingenommen. | Energie zugunsten der Staatskasse eingenommen. |
Die Einziehungsregeln werden vom König durch einen im Ministerrat | Die Einziehungsregeln werden vom König durch einen im Ministerrat |
beratenen Königlichen Erlass festgelegt. | beratenen Königlichen Erlass festgelegt. |
§ 4 - Registrierte Erdölgesellschaften, denen eine administrative | § 4 - Registrierte Erdölgesellschaften, denen eine administrative |
Geldbusse auferlegt worden ist, können innerhalb einer vom König für | Geldbusse auferlegt worden ist, können innerhalb einer vom König für |
die Zahlung der Geldbussen festgelegten Frist beim Gericht Erster | die Zahlung der Geldbussen festgelegten Frist beim Gericht Erster |
Instanz von Brüssel gegen die Entscheidung zur Auferlegung einer | Instanz von Brüssel gegen die Entscheidung zur Auferlegung einer |
Geldbusse Beschwerde einreichen. Eine solche Beschwerde wird | Geldbusse Beschwerde einreichen. Eine solche Beschwerde wird |
entsprechend Artikel 1034bis und folgende des Gerichtsgesetzbuches | entsprechend Artikel 1034bis und folgende des Gerichtsgesetzbuches |
durch kontradiktorischen Antrag eingereicht. Durch die Beschwerde wird | durch kontradiktorischen Antrag eingereicht. Durch die Beschwerde wird |
die Ausführung der Entscheidung ausgesetzt. | die Ausführung der Entscheidung ausgesetzt. |
KAPITEL 7 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 7 - Schlussbestimmungen |
Art. 11 - Artikel 183 des Programmgesetzes vom 27. April 2007 wird | Art. 11 - Artikel 183 des Programmgesetzes vom 27. April 2007 wird |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Art. 12 - In Kalenderjahren, in denen die Artikel 2 bis 9 nicht auf | Art. 12 - In Kalenderjahren, in denen die Artikel 2 bis 9 nicht auf |
das gesamte Kalenderjahr anwendbar sind, wird die Einhaltung der in | das gesamte Kalenderjahr anwendbar sind, wird die Einhaltung der in |
Artikel 4 festgelegten Prozentsätze ausschliesslich bei Benzin- | Artikel 4 festgelegten Prozentsätze ausschliesslich bei Benzin- |
und/oder Dieselerzeugnissen kontrolliert, die während der Quartale, | und/oder Dieselerzeugnissen kontrolliert, die während der Quartale, |
für die das Gesetz wirksam ist, in den steuerrechtlich freien Verkehr | für die das Gesetz wirksam ist, in den steuerrechtlich freien Verkehr |
überführt worden sind. | überführt worden sind. |
Art. 13 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Juli 2009 in Kraft und am | Art. 13 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Juli 2009 in Kraft und am |
30. Juni 2011 ausser Kraft, ausser bei Verlängerung von vierundzwanzig | 30. Juni 2011 ausser Kraft, ausser bei Verlängerung von vierundzwanzig |
Monaten durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass. | Monaten durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass. |
Gegeben zu Brüssel, den 22. Juli 2009 | Gegeben zu Brüssel, den 22. Juli 2009 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
H. VAN ROMPUY | H. VAN ROMPUY |
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Die Ministerin der Landwirtschaft | Die Ministerin der Landwirtschaft |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
Der Minister des Klimas und der Energie | Der Minister des Klimas und der Energie |
P. MAGNETTE | P. MAGNETTE |
Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung | Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung |
V. QUICKENBORNE | V. QUICKENBORNE |
Der Staatssekretär der Mobilität | Der Staatssekretär der Mobilität |
E. SCHOUPPE | E. SCHOUPPE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Für den Minister der Justiz, abwesend: | Für den Minister der Justiz, abwesend: |
Der Vizepremierminister und Minister des Öffentlichen Dienstes, der | Der Vizepremierminister und Minister des Öffentlichen Dienstes, der |
Öffentlichen Unternehmen und der Institutionellen Reformen | Öffentlichen Unternehmen und der Institutionellen Reformen |
S. VANACKERE | S. VANACKERE |