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Meertalige weergave van Wet van 21/12/2021
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Wet houdende omzetting van het Europees Wetboek voor elektronische communicatie en wijziging van diverse bepalingen inzake elektronische communicatie. - Duitse vertaling van uittreksels Wet houdende omzetting van het Europees Wetboek voor elektronische communicatie en wijziging van diverse bepalingen inzake elektronische communicatie. - Duitse vertaling van uittreksels
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
21 DECEMBER 2021. - Wet houdende omzetting van het Europees Wetboek 21 DECEMBER 2021. - Wet houdende omzetting van het Europees Wetboek
voor elektronische communicatie en wijziging van diverse bepalingen voor elektronische communicatie en wijziging van diverse bepalingen
inzake elektronische communicatie. - Duitse vertaling van uittreksels inzake elektronische communicatie. - Duitse vertaling van uittreksels
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 219, De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 219,
255 en 256 van de wet van 21 december 2021 houdende omzetting van het 255 en 256 van de wet van 21 december 2021 houdende omzetting van het
Europees Wetboek voor elektronische communicatie en wijziging van Europees Wetboek voor elektronische communicatie en wijziging van
diverse bepalingen inzake elektronische communicatie (Belgisch diverse bepalingen inzake elektronische communicatie (Belgisch
Staatsblad van 31 december 2021). Staatsblad van 31 december 2021).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
vertaling in Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
21. DEZEMBER 2021 - Gesetz zur Umsetzung des europäischen Kodex für 21. DEZEMBER 2021 - Gesetz zur Umsetzung des europäischen Kodex für
die elektronische Kommunikation und zur Abänderung diverser die elektronische Kommunikation und zur Abänderung diverser
Bestimmungen im Bereich der elektronischen Kommunikation Bestimmungen im Bereich der elektronischen Kommunikation
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
(...) (...)
KAPITEL 7 - Abänderung des Gesetzes vom 1. Juli 2011 KAPITEL 7 - Abänderung des Gesetzes vom 1. Juli 2011
über die Sicherheit und den Schutz der kritischen Infrastrukturen über die Sicherheit und den Schutz der kritischen Infrastrukturen
Art. 219 - In Artikel 24 § 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Art. 219 - In Artikel 24 § 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch die
Gesetze vom 25. April 2014 und 7. April 2019, wird zwischen Absatz 4 Gesetze vom 25. April 2014 und 7. April 2019, wird zwischen Absatz 4
und Absatz 5 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: und Absatz 5 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Für den Sektor elektronische Kommunikation und digitale Infrastruktur "Für den Sektor elektronische Kommunikation und digitale Infrastruktur
wird das Belgische Institut für Post- und Fernmeldewesen als wird das Belgische Institut für Post- und Fernmeldewesen als
Inspektionsdienst bestimmt, der mit der Kontrolle über die Anwendung Inspektionsdienst bestimmt, der mit der Kontrolle über die Anwendung
der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner
Ausführungserlasse beauftragt ist." Ausführungserlasse beauftragt ist."
(...) (...)
KAPITEL 9 - Abänderungen des Gesetzes vom 30. Juli 2018 über den KAPITEL 9 - Abänderungen des Gesetzes vom 30. Juli 2018 über den
Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung
personenbezogener Daten personenbezogener Daten
Art. 255 - In Titel 1 Kapitel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2018 über Art. 255 - In Titel 1 Kapitel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2018 über
den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung
personenbezogener Daten wird ein Artikel 10/1 mit folgendem Wortlaut personenbezogener Daten wird ein Artikel 10/1 mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
"Art. 10/1 - § 1 - In Anwendung von Artikel 125 § 1 Nr. 1 des Gesetzes "Art. 10/1 - § 1 - In Anwendung von Artikel 125 § 1 Nr. 1 des Gesetzes
vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation und unbeschadet vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation und unbeschadet
der Anwendung der Verordnung und des vorliegenden Gesetzes ist die der Anwendung der Verordnung und des vorliegenden Gesetzes ist die
Speicherung von elektronischer Kommunikation und der damit verbundenen Speicherung von elektronischer Kommunikation und der damit verbundenen
Verkehrsdaten, die im Rahmen des rechtmäßigen Geschäftsverkehrs zum Verkehrsdaten, die im Rahmen des rechtmäßigen Geschäftsverkehrs zum
Nachweis eines Handelsgeschäfts oder einer anderen geschäftlichen Nachweis eines Handelsgeschäfts oder einer anderen geschäftlichen
Kommunikation durchgeführt wird, erlaubt, sofern die an der Kommunikation durchgeführt wird, erlaubt, sofern die an der
Kommunikation beteiligten Parteien vor der Speicherung über die Kommunikation beteiligten Parteien vor der Speicherung über die
Speicherung, deren genaue Zwecke und die Dauer der Aufbewahrung der Speicherung, deren genaue Zwecke und die Dauer der Aufbewahrung der
gespeicherten Daten unterrichtet werden. gespeicherten Daten unterrichtet werden.
Die in Absatz 1 erwähnten Daten werden spätestens nach Ablauf des Die in Absatz 1 erwähnten Daten werden spätestens nach Ablauf des
Zeitraums, in dem das Handelsgeschäft vor Gericht angefochten werden Zeitraums, in dem das Handelsgeschäft vor Gericht angefochten werden
kann, gelöscht. kann, gelöscht.
§ 2 - In Anwendung von Artikel 125 § 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 13. Juni § 2 - In Anwendung von Artikel 125 § 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 13. Juni
2005 über die elektronische Kommunikation und unbeschadet der 2005 über die elektronische Kommunikation und unbeschadet der
Anwendung der Verordnung und des vorliegenden Gesetzes ist die Anwendung der Verordnung und des vorliegenden Gesetzes ist die
Kenntnisnahme und die Speicherung der elektronischen Kommunikation und Kenntnisnahme und die Speicherung der elektronischen Kommunikation und
der Verkehrsdaten zum ausschließlichen Zweck der Kontrolle der der Verkehrsdaten zum ausschließlichen Zweck der Kontrolle der
Servicequalität in Callcentern erlaubt, sofern die im Callcenter Servicequalität in Callcentern erlaubt, sofern die im Callcenter
tätigen Personen vorher über die Möglichkeit der Kenntnisnahme und der tätigen Personen vorher über die Möglichkeit der Kenntnisnahme und der
Speicherung, deren genauen Zweck und die Dauer der Aufbewahrung der Speicherung, deren genauen Zweck und die Dauer der Aufbewahrung der
gespeicherten Kommunikation und Daten unterrichtet werden. Diese Daten gespeicherten Kommunikation und Daten unterrichtet werden. Diese Daten
dürfen höchstens einen Monat aufbewahrt werden." dürfen höchstens einen Monat aufbewahrt werden."
Art. 256 - In Titel 1 Kapitel 2 desselben Gesetzes wird ein Artikel Art. 256 - In Titel 1 Kapitel 2 desselben Gesetzes wird ein Artikel
10/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 10/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 10/2 - In Anwendung von Artikel 125 § 1 Nr. 1 des Gesetzes vom "Art. 10/2 - In Anwendung von Artikel 125 § 1 Nr. 1 des Gesetzes vom
13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation und unbeschadet der 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation und unbeschadet der
Anwendung der Verordnung und des vorliegenden Gesetzes ist die Anwendung der Verordnung und des vorliegenden Gesetzes ist die
Speicherung von Informationen oder der Zugang zu Informationen, die Speicherung von Informationen oder der Zugang zu Informationen, die
bereits in den Endeinrichtungen eines Teilnehmers oder eines Nutzers bereits in den Endeinrichtungen eines Teilnehmers oder eines Nutzers
gespeichert sind, ausschließlich erlaubt, sofern: gespeichert sind, ausschließlich erlaubt, sofern:
1. der betreffende Teilnehmer beziehungsweise Nutzer gemäß den in der 1. der betreffende Teilnehmer beziehungsweise Nutzer gemäß den in der
Verordnung und im vorliegenden Gesetz festgelegten Bedingungen klare Verordnung und im vorliegenden Gesetz festgelegten Bedingungen klare
und genaue Informationen über die Zwecke der Verarbeitung und seine und genaue Informationen über die Zwecke der Verarbeitung und seine
Rechte auf der Grundlage der Verordnung und des vorliegenden Gesetzes Rechte auf der Grundlage der Verordnung und des vorliegenden Gesetzes
erhält, erhält,
2. der Teilnehmer beziehungsweise Endnutzer auf der Grundlage der 2. der Teilnehmer beziehungsweise Endnutzer auf der Grundlage der
gemäß Nr. 1 erhaltenen Informationen seine Einwilligung gegeben hat. gemäß Nr. 1 erhaltenen Informationen seine Einwilligung gegeben hat.
Absatz 1 findet keine Anwendung auf die technische Speicherung von Absatz 1 findet keine Anwendung auf die technische Speicherung von
Informationen oder den Zugang zu den in den Endeinrichtungen eines Informationen oder den Zugang zu den in den Endeinrichtungen eines
Teilnehmers beziehungsweise Endnutzers gespeicherten Informationen, Teilnehmers beziehungsweise Endnutzers gespeicherten Informationen,
wenn der alleinige Zweck die Durchführung der Übertragung einer wenn der alleinige Zweck die Durchführung der Übertragung einer
Nachricht über ein elektronisches Kommunikationsnetz ist oder wenn Nachricht über ein elektronisches Kommunikationsnetz ist oder wenn
dies unbedingt erforderlich ist, um einen vom Teilnehmer dies unbedingt erforderlich ist, um einen vom Teilnehmer
beziehungsweise Endnutzer ausdrücklich gewünschten Dienst zur beziehungsweise Endnutzer ausdrücklich gewünschten Dienst zur
Verfügung zu stellen." Verfügung zu stellen."
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2021 Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2021
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
A. DE CROO A. DE CROO
Die Ministerin des Fernmeldewesens Die Ministerin des Fernmeldewesens
P. DE SUTTER P. DE SUTTER
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
Der Staatssekretär für Digitalisierung Der Staatssekretär für Digitalisierung
M. MICHEL M. MICHEL
Die Staatssekretärin für Haushalt Die Staatssekretärin für Haushalt
E. DE BLEEKER E. DE BLEEKER
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
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