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Wet houdende omzetting van het Europees Wetboek voor elektronische communicatie en wijziging van diverse bepalingen inzake elektronische communicatie. - Duitse vertaling van uittreksels | Wet houdende omzetting van het Europees Wetboek voor elektronische communicatie en wijziging van diverse bepalingen inzake elektronische communicatie. - Duitse vertaling van uittreksels |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
21 DECEMBER 2021. - Wet houdende omzetting van het Europees Wetboek | 21 DECEMBER 2021. - Wet houdende omzetting van het Europees Wetboek |
voor elektronische communicatie en wijziging van diverse bepalingen | voor elektronische communicatie en wijziging van diverse bepalingen |
inzake elektronische communicatie. - Duitse vertaling van uittreksels | inzake elektronische communicatie. - Duitse vertaling van uittreksels |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 219, | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 219, |
255 en 256 van de wet van 21 december 2021 houdende omzetting van het | 255 en 256 van de wet van 21 december 2021 houdende omzetting van het |
Europees Wetboek voor elektronische communicatie en wijziging van | Europees Wetboek voor elektronische communicatie en wijziging van |
diverse bepalingen inzake elektronische communicatie (Belgisch | diverse bepalingen inzake elektronische communicatie (Belgisch |
Staatsblad van 31 december 2021). | Staatsblad van 31 december 2021). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
vertaling in Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
21. DEZEMBER 2021 - Gesetz zur Umsetzung des europäischen Kodex für | 21. DEZEMBER 2021 - Gesetz zur Umsetzung des europäischen Kodex für |
die elektronische Kommunikation und zur Abänderung diverser | die elektronische Kommunikation und zur Abänderung diverser |
Bestimmungen im Bereich der elektronischen Kommunikation | Bestimmungen im Bereich der elektronischen Kommunikation |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
(...) | (...) |
KAPITEL 7 - Abänderung des Gesetzes vom 1. Juli 2011 | KAPITEL 7 - Abänderung des Gesetzes vom 1. Juli 2011 |
über die Sicherheit und den Schutz der kritischen Infrastrukturen | über die Sicherheit und den Schutz der kritischen Infrastrukturen |
Art. 219 - In Artikel 24 § 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch die | Art. 219 - In Artikel 24 § 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch die |
Gesetze vom 25. April 2014 und 7. April 2019, wird zwischen Absatz 4 | Gesetze vom 25. April 2014 und 7. April 2019, wird zwischen Absatz 4 |
und Absatz 5 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: | und Absatz 5 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Für den Sektor elektronische Kommunikation und digitale Infrastruktur | "Für den Sektor elektronische Kommunikation und digitale Infrastruktur |
wird das Belgische Institut für Post- und Fernmeldewesen als | wird das Belgische Institut für Post- und Fernmeldewesen als |
Inspektionsdienst bestimmt, der mit der Kontrolle über die Anwendung | Inspektionsdienst bestimmt, der mit der Kontrolle über die Anwendung |
der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner | der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner |
Ausführungserlasse beauftragt ist." | Ausführungserlasse beauftragt ist." |
(...) | (...) |
KAPITEL 9 - Abänderungen des Gesetzes vom 30. Juli 2018 über den | KAPITEL 9 - Abänderungen des Gesetzes vom 30. Juli 2018 über den |
Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung | Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung |
personenbezogener Daten | personenbezogener Daten |
Art. 255 - In Titel 1 Kapitel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2018 über | Art. 255 - In Titel 1 Kapitel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2018 über |
den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung | den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung |
personenbezogener Daten wird ein Artikel 10/1 mit folgendem Wortlaut | personenbezogener Daten wird ein Artikel 10/1 mit folgendem Wortlaut |
eingefügt: | eingefügt: |
"Art. 10/1 - § 1 - In Anwendung von Artikel 125 § 1 Nr. 1 des Gesetzes | "Art. 10/1 - § 1 - In Anwendung von Artikel 125 § 1 Nr. 1 des Gesetzes |
vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation und unbeschadet | vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation und unbeschadet |
der Anwendung der Verordnung und des vorliegenden Gesetzes ist die | der Anwendung der Verordnung und des vorliegenden Gesetzes ist die |
Speicherung von elektronischer Kommunikation und der damit verbundenen | Speicherung von elektronischer Kommunikation und der damit verbundenen |
Verkehrsdaten, die im Rahmen des rechtmäßigen Geschäftsverkehrs zum | Verkehrsdaten, die im Rahmen des rechtmäßigen Geschäftsverkehrs zum |
Nachweis eines Handelsgeschäfts oder einer anderen geschäftlichen | Nachweis eines Handelsgeschäfts oder einer anderen geschäftlichen |
Kommunikation durchgeführt wird, erlaubt, sofern die an der | Kommunikation durchgeführt wird, erlaubt, sofern die an der |
Kommunikation beteiligten Parteien vor der Speicherung über die | Kommunikation beteiligten Parteien vor der Speicherung über die |
Speicherung, deren genaue Zwecke und die Dauer der Aufbewahrung der | Speicherung, deren genaue Zwecke und die Dauer der Aufbewahrung der |
gespeicherten Daten unterrichtet werden. | gespeicherten Daten unterrichtet werden. |
Die in Absatz 1 erwähnten Daten werden spätestens nach Ablauf des | Die in Absatz 1 erwähnten Daten werden spätestens nach Ablauf des |
Zeitraums, in dem das Handelsgeschäft vor Gericht angefochten werden | Zeitraums, in dem das Handelsgeschäft vor Gericht angefochten werden |
kann, gelöscht. | kann, gelöscht. |
§ 2 - In Anwendung von Artikel 125 § 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 13. Juni | § 2 - In Anwendung von Artikel 125 § 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 13. Juni |
2005 über die elektronische Kommunikation und unbeschadet der | 2005 über die elektronische Kommunikation und unbeschadet der |
Anwendung der Verordnung und des vorliegenden Gesetzes ist die | Anwendung der Verordnung und des vorliegenden Gesetzes ist die |
Kenntnisnahme und die Speicherung der elektronischen Kommunikation und | Kenntnisnahme und die Speicherung der elektronischen Kommunikation und |
der Verkehrsdaten zum ausschließlichen Zweck der Kontrolle der | der Verkehrsdaten zum ausschließlichen Zweck der Kontrolle der |
Servicequalität in Callcentern erlaubt, sofern die im Callcenter | Servicequalität in Callcentern erlaubt, sofern die im Callcenter |
tätigen Personen vorher über die Möglichkeit der Kenntnisnahme und der | tätigen Personen vorher über die Möglichkeit der Kenntnisnahme und der |
Speicherung, deren genauen Zweck und die Dauer der Aufbewahrung der | Speicherung, deren genauen Zweck und die Dauer der Aufbewahrung der |
gespeicherten Kommunikation und Daten unterrichtet werden. Diese Daten | gespeicherten Kommunikation und Daten unterrichtet werden. Diese Daten |
dürfen höchstens einen Monat aufbewahrt werden." | dürfen höchstens einen Monat aufbewahrt werden." |
Art. 256 - In Titel 1 Kapitel 2 desselben Gesetzes wird ein Artikel | Art. 256 - In Titel 1 Kapitel 2 desselben Gesetzes wird ein Artikel |
10/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 10/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 10/2 - In Anwendung von Artikel 125 § 1 Nr. 1 des Gesetzes vom | "Art. 10/2 - In Anwendung von Artikel 125 § 1 Nr. 1 des Gesetzes vom |
13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation und unbeschadet der | 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation und unbeschadet der |
Anwendung der Verordnung und des vorliegenden Gesetzes ist die | Anwendung der Verordnung und des vorliegenden Gesetzes ist die |
Speicherung von Informationen oder der Zugang zu Informationen, die | Speicherung von Informationen oder der Zugang zu Informationen, die |
bereits in den Endeinrichtungen eines Teilnehmers oder eines Nutzers | bereits in den Endeinrichtungen eines Teilnehmers oder eines Nutzers |
gespeichert sind, ausschließlich erlaubt, sofern: | gespeichert sind, ausschließlich erlaubt, sofern: |
1. der betreffende Teilnehmer beziehungsweise Nutzer gemäß den in der | 1. der betreffende Teilnehmer beziehungsweise Nutzer gemäß den in der |
Verordnung und im vorliegenden Gesetz festgelegten Bedingungen klare | Verordnung und im vorliegenden Gesetz festgelegten Bedingungen klare |
und genaue Informationen über die Zwecke der Verarbeitung und seine | und genaue Informationen über die Zwecke der Verarbeitung und seine |
Rechte auf der Grundlage der Verordnung und des vorliegenden Gesetzes | Rechte auf der Grundlage der Verordnung und des vorliegenden Gesetzes |
erhält, | erhält, |
2. der Teilnehmer beziehungsweise Endnutzer auf der Grundlage der | 2. der Teilnehmer beziehungsweise Endnutzer auf der Grundlage der |
gemäß Nr. 1 erhaltenen Informationen seine Einwilligung gegeben hat. | gemäß Nr. 1 erhaltenen Informationen seine Einwilligung gegeben hat. |
Absatz 1 findet keine Anwendung auf die technische Speicherung von | Absatz 1 findet keine Anwendung auf die technische Speicherung von |
Informationen oder den Zugang zu den in den Endeinrichtungen eines | Informationen oder den Zugang zu den in den Endeinrichtungen eines |
Teilnehmers beziehungsweise Endnutzers gespeicherten Informationen, | Teilnehmers beziehungsweise Endnutzers gespeicherten Informationen, |
wenn der alleinige Zweck die Durchführung der Übertragung einer | wenn der alleinige Zweck die Durchführung der Übertragung einer |
Nachricht über ein elektronisches Kommunikationsnetz ist oder wenn | Nachricht über ein elektronisches Kommunikationsnetz ist oder wenn |
dies unbedingt erforderlich ist, um einen vom Teilnehmer | dies unbedingt erforderlich ist, um einen vom Teilnehmer |
beziehungsweise Endnutzer ausdrücklich gewünschten Dienst zur | beziehungsweise Endnutzer ausdrücklich gewünschten Dienst zur |
Verfügung zu stellen." | Verfügung zu stellen." |
(...) | (...) |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2021 | Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2021 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
A. DE CROO | A. DE CROO |
Die Ministerin des Fernmeldewesens | Die Ministerin des Fernmeldewesens |
P. DE SUTTER | P. DE SUTTER |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |
Der Staatssekretär für Digitalisierung | Der Staatssekretär für Digitalisierung |
M. MICHEL | M. MICHEL |
Die Staatssekretärin für Haushalt | Die Staatssekretärin für Haushalt |
E. DE BLEEKER | E. DE BLEEKER |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |