← Terug naar  "Wet betreffende de uitvoering van het interprofessioneel akkoord 2007-2008. - Officieuze coördinatie in het Duits "
                    
                        
                        
                
              | Wet betreffende de uitvoering van het interprofessioneel akkoord 2007-2008. - Officieuze coördinatie in het Duits | Wet betreffende de uitvoering van het interprofessioneel akkoord 2007-2008. - Officieuze coördinatie in het Duits | 
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | 
| 21 DECEMBER 2007. - Wet betreffende de uitvoering van het | 21 DECEMBER 2007. - Wet betreffende de uitvoering van het | 
| interprofessioneel akkoord 2007-2008. - Officieuze coördinatie in het | interprofessioneel akkoord 2007-2008. - Officieuze coördinatie in het | 
| Duits | Duits | 
| De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | 
| de wet van 21 december 2007 betreffende de uitvoering van het | de wet van 21 december 2007 betreffende de uitvoering van het | 
| interprofessioneel akkoord 2007-2008 (Belgisch Staatsblad van 31 | interprofessioneel akkoord 2007-2008 (Belgisch Staatsblad van 31 | 
| december 2007, err. van 26 februari 2008), zoals ze achtereenvolgens | december 2007, err. van 26 februari 2008), zoals ze achtereenvolgens | 
| werd gewijzigd bij : | werd gewijzigd bij : | 
| - de wet van 24 juli 2008 houdende diverse bepalingen (I) (Belgisch | - de wet van 24 juli 2008 houdende diverse bepalingen (I) (Belgisch | 
| Staatsblad van 7 augustus 2008); | Staatsblad van 7 augustus 2008); | 
| - de wet van 29 december 2010 houdende diverse bepalingen (I) | - de wet van 29 december 2010 houdende diverse bepalingen (I) | 
| (Belgisch Staatsblad van 31 december 2010, err. van 13 januari 2011 en | (Belgisch Staatsblad van 31 december 2010, err. van 13 januari 2011 en | 
| 24 januari 2011). | 24 januari 2011). | 
| Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | 
| dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | 
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEID UND SOZIALE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEID UND SOZIALE | 
| KONZERTIERUNG | KONZERTIERUNG | 
| 21. DEZEMBER 2007 - Gesetz über die Ausführung des überberuflichen | 21. DEZEMBER 2007 - Gesetz über die Ausführung des überberuflichen | 
| Abkommens 2007-2008 | Abkommens 2007-2008 | 
| KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | 
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | 
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. | 
| KAPITEL 2 - Einmalige ergebnisgebundene Vorteile | KAPITEL 2 - Einmalige ergebnisgebundene Vorteile | 
| Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen | Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen | 
| Art. 2 - Vorliegendes Kapitel findet Anwendung auf Arbeitgeber und | Art. 2 - Vorliegendes Kapitel findet Anwendung auf Arbeitgeber und | 
| Arbeitnehmer, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes vom 5. | Arbeitnehmer, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes vom 5. | 
| Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die | Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die | 
| paritätischen Kommissionen fallen. | paritätischen Kommissionen fallen. | 
| Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man | Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man | 
| unter einmaligen ergebnisgebundenen Vorteilen: | unter einmaligen ergebnisgebundenen Vorteilen: | 
| Vorteile, die an die kollektiven Ergebnisse eines Unternehmens, einer | Vorteile, die an die kollektiven Ergebnisse eines Unternehmens, einer | 
| Unternehmensgruppe oder einer genau definierten Gruppe von | Unternehmensgruppe oder einer genau definierten Gruppe von | 
| Arbeitnehmern gebunden sind, auf der Grundlage objektiver Kriterien. | Arbeitnehmern gebunden sind, auf der Grundlage objektiver Kriterien. | 
| Diese Vorteile sind an die Verwirklichung klar umrissener, | Diese Vorteile sind an die Verwirklichung klar umrissener, | 
| transparenter, definierbarer/messbarer und überprüfbarer Ziele | transparenter, definierbarer/messbarer und überprüfbarer Ziele | 
| geknüpft, ausgenommen individuelle Ziele und Ziele, deren | geknüpft, ausgenommen individuelle Ziele und Ziele, deren | 
| Verwirklichung zum Zeitpunkt der Einführung eines Systems | Verwirklichung zum Zeitpunkt der Einführung eines Systems | 
| ergebnisgebundener Vorteile bereits sicher feststand. | ergebnisgebundener Vorteile bereits sicher feststand. | 
| Art. 4 - Einmalige ergebnisgebundene Vorteile werden gemäß den | Art. 4 - Einmalige ergebnisgebundene Vorteile werden gemäß den | 
| Verfahren, Modalitäten und Bedingungen eingeführt, die durch | Verfahren, Modalitäten und Bedingungen eingeführt, die durch | 
| vorliegendes Kapitel sowie durch ein im Nationalen Arbeitsrat | vorliegendes Kapitel sowie durch ein im Nationalen Arbeitsrat | 
| abgeschlossenes kollektives Arbeitsabkommen festgelegt werden. | abgeschlossenes kollektives Arbeitsabkommen festgelegt werden. | 
| Art. 5 - Gemäß dem im Nationalen Arbeitsrat abgeschlossenen | Art. 5 - Gemäß dem im Nationalen Arbeitsrat abgeschlossenen | 
| kollektiven Arbeitsabkommen kann jeder Arbeitgeber die Initiative zur | kollektiven Arbeitsabkommen kann jeder Arbeitgeber die Initiative zur | 
| Einführung einmaliger ergebnisgebundener Vorteile ergreifen, | Einführung einmaliger ergebnisgebundener Vorteile ergreifen, | 
| unbeschadet einer von der paritätischen Kommission oder der | unbeschadet einer von der paritätischen Kommission oder der | 
| paritätischen Unterkommission ergriffenen Initiative. | paritätischen Unterkommission ergriffenen Initiative. | 
| In Unternehmen können diese Vorteile gemäß dem im Nationalen | In Unternehmen können diese Vorteile gemäß dem im Nationalen | 
| Arbeitsrat abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommen durch ein | Arbeitsrat abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommen durch ein | 
| kollektives Arbeitsabkommen oder, für Arbeitnehmer ohne | kollektives Arbeitsabkommen oder, für Arbeitnehmer ohne | 
| Gewerkschaftsvertretung, nach Wahl des Arbeitgebers entweder durch ein | Gewerkschaftsvertretung, nach Wahl des Arbeitgebers entweder durch ein | 
| kollektives Arbeitsabkommen oder durch eine Beitrittsakte eingeführt | kollektives Arbeitsabkommen oder durch eine Beitrittsakte eingeführt | 
| werden. | werden. | 
| [Für die Erstellung des kollektiven Arbeitsabkommens beziehungsweise | [Für die Erstellung des kollektiven Arbeitsabkommens beziehungsweise | 
| der Beitrittsakte sind gemäß dem im Nationalen Arbeitsrat | der Beitrittsakte sind gemäß dem im Nationalen Arbeitsrat | 
| abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommen Nr. 90 vom 20. Dezember | abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommen Nr. 90 vom 20. Dezember | 
| 2007 über die einmaligen ergebnisgebundenen Vorteile die Muster in der | 2007 über die einmaligen ergebnisgebundenen Vorteile die Muster in der | 
| Anlage zu diesem Abkommen zu verwenden.] | Anlage zu diesem Abkommen zu verwenden.] | 
| [Art. 5 Abs. 3 ersetzt durch Art. 134 des G. (I) vom 29. Dezember 2010 | [Art. 5 Abs. 3 ersetzt durch Art. 134 des G. (I) vom 29. Dezember 2010 | 
| (B.S. vom 31. Dezember 2010)] | (B.S. vom 31. Dezember 2010)] | 
| Art. 6 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels dürfen | Art. 6 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels dürfen | 
| einmalige ergebnisgebundene Vorteile nicht mit dem Ziel eingeführt | einmalige ergebnisgebundene Vorteile nicht mit dem Ziel eingeführt | 
| werden, in individuellen oder kollektiven Abkommen vorgesehene | werden, in individuellen oder kollektiven Abkommen vorgesehene | 
| Entlohnungen, Prämien, Naturalbezüge oder Vorteile jeglicher Art oder | Entlohnungen, Prämien, Naturalbezüge oder Vorteile jeglicher Art oder | 
| Zuschläge zu den erwähnten Entlohnungsbestandteilen - unabhängig | Zuschläge zu den erwähnten Entlohnungsbestandteilen - unabhängig | 
| davon, ob sie Sozialversicherungsbeiträgen unterliegen - zu ersetzen | davon, ob sie Sozialversicherungsbeiträgen unterliegen - zu ersetzen | 
| oder umzuwandeln. | oder umzuwandeln. | 
| § 2 - In Abweichung von den Bestimmungen von § 1 dürfen einmalige | § 2 - In Abweichung von den Bestimmungen von § 1 dürfen einmalige | 
| ergebnisgebundene Vorteile ein bestehendes System ergebnisgebundener | ergebnisgebundene Vorteile ein bestehendes System ergebnisgebundener | 
| Vorteile ersetzen, die folgende Merkmale aufweisen: | Vorteile ersetzen, die folgende Merkmale aufweisen: | 
| 1. Die Vorteile sind an die kollektiven Ergebnisse eines Unternehmens, | 1. Die Vorteile sind an die kollektiven Ergebnisse eines Unternehmens, | 
| einer Unternehmensgruppe oder einer genau definierten Gruppe von | einer Unternehmensgruppe oder einer genau definierten Gruppe von | 
| Arbeitnehmern gebunden. | Arbeitnehmern gebunden. | 
| 2. Diese Vorteile sind an die Verwirklichung kollektiver Ziele, | 2. Diese Vorteile sind an die Verwirklichung kollektiver Ziele, | 
| gegebenenfalls in Verbindung mit individuellen Zielen, geknüpft. | gegebenenfalls in Verbindung mit individuellen Zielen, geknüpft. | 
| § 3 - Für die Anwendung von § 2 muss im kollektiven Arbeitsabkommen | § 3 - Für die Anwendung von § 2 muss im kollektiven Arbeitsabkommen | 
| beziehungsweise in der Beitrittsakte, die in Artikel 5 erwähnt sind, | beziehungsweise in der Beitrittsakte, die in Artikel 5 erwähnt sind, | 
| ausdrücklich angegeben werden, dass sie ein bestehendes System | ausdrücklich angegeben werden, dass sie ein bestehendes System | 
| ersetzen, und muss dieses System dem kollektiven Abkommen | ersetzen, und muss dieses System dem kollektiven Abkommen | 
| beziehungsweise der Beitrittsakte beigefügt werden. | beziehungsweise der Beitrittsakte beigefügt werden. | 
| § 4 - Diese Möglichkeit kommt nur in Betracht, wenn das neue System | § 4 - Diese Möglichkeit kommt nur in Betracht, wenn das neue System | 
| den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels und des im Nationalen | den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels und des im Nationalen | 
| Arbeitsrat abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommens entspricht. | Arbeitsrat abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommens entspricht. | 
| [Art. 6/1 - Die Bestimmungen von Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 finden | [Art. 6/1 - Die Bestimmungen von Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 finden | 
| ebenfalls Anwendung auf einmalige ergebnisgebundene Vorteile, die den | ebenfalls Anwendung auf einmalige ergebnisgebundene Vorteile, die den | 
| von einem Entleiher beschäftigten Leiharbeitnehmern unter denselben | von einem Entleiher beschäftigten Leiharbeitnehmern unter denselben | 
| Bedingungen wie ständigen Arbeitnehmern gewährt werden. | Bedingungen wie ständigen Arbeitnehmern gewährt werden. | 
| Der Entleiher ist verpflichtet, Leiharbeitsunternehmen die Auskünfte, | Der Entleiher ist verpflichtet, Leiharbeitsunternehmen die Auskünfte, | 
| die für die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels und | die für die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels und | 
| des in Artikel 4 erwähnten, im Nationalen Arbeitsrat abgeschlossenen | des in Artikel 4 erwähnten, im Nationalen Arbeitsrat abgeschlossenen | 
| kollektiven Arbeitsabkommens erforderlich sind, mitzuteilen.] | kollektiven Arbeitsabkommens erforderlich sind, mitzuteilen.] | 
| [Art. 6/1 eingefügt durch Art. 85 des G. (I) vom 24. Juli 2008 (B.S. | [Art. 6/1 eingefügt durch Art. 85 des G. (I) vom 24. Juli 2008 (B.S. | 
| vom 7. August 2008)] | vom 7. August 2008)] | 
| Abschnitt 2 - Durch Beitrittsakte eingeführte einmalige | Abschnitt 2 - Durch Beitrittsakte eingeführte einmalige | 
| ergebnisgebundene Vorteile | ergebnisgebundene Vorteile | 
| Unterabschnitt 1 - Erste Phase des Verfahrens | Unterabschnitt 1 - Erste Phase des Verfahrens | 
| Art. 7 - § 1 - Wenn einmalige ergebnisgebundene Vorteile gemäß dem im | Art. 7 - § 1 - Wenn einmalige ergebnisgebundene Vorteile gemäß dem im | 
| Nationalen Arbeitsrat abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommen | Nationalen Arbeitsrat abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommen | 
| durch eine Beitrittsakte eingeführt werden, [obliegt es dem | durch eine Beitrittsakte eingeführt werden, [obliegt es dem | 
| Arbeitgeber, die Entwürfe von Beitrittsakten, die den Gewährungsplan | Arbeitgeber, die Entwürfe von Beitrittsakten, die den Gewährungsplan | 
| enthalten, zu erstellen und jedem betroffenen Arbeitnehmer | enthalten, zu erstellen und jedem betroffenen Arbeitnehmer | 
| auszuhändigen.] | auszuhändigen.] | 
| § 2 - Während eines Zeitraums von fünfzehn Tagen ab dem Tag der | § 2 - Während eines Zeitraums von fünfzehn Tagen ab dem Tag der | 
| Aushändigung [des Entwurfs einer Beitrittsakte, die den Gewährungsplan | Aushändigung [des Entwurfs einer Beitrittsakte, die den Gewährungsplan | 
| enthält,] an jeden betroffenen Arbeitnehmer stellt der Arbeitgeber den | enthält,] an jeden betroffenen Arbeitnehmer stellt der Arbeitgeber den | 
| betroffenen Arbeitnehmern ein Register zur Verfügung, in das diese | betroffenen Arbeitnehmern ein Register zur Verfügung, in das diese | 
| ihre Bemerkungen individuell eintragen können. | ihre Bemerkungen individuell eintragen können. | 
| § 3 - Die betroffenen Arbeitnehmer können auch während der gleichen | § 3 - Die betroffenen Arbeitnehmer können auch während der gleichen | 
| Frist von fünfzehn Tagen ihre Bemerkungen durch ein ordnungsgemäß | Frist von fünfzehn Tagen ihre Bemerkungen durch ein ordnungsgemäß | 
| unterzeichnetes Schreiben dem Beamten zukommen lassen, der mit der | unterzeichnetes Schreiben dem Beamten zukommen lassen, der mit der | 
| Überwachung der Ausführung des Gesetzes vom 8. April 1965 zur | Überwachung der Ausführung des Gesetzes vom 8. April 1965 zur | 
| Einführung der Arbeitsordnungen beauftragt ist. Ihr Name darf weder | Einführung der Arbeitsordnungen beauftragt ist. Ihr Name darf weder | 
| mitgeteilt noch bekannt gegeben werden. | mitgeteilt noch bekannt gegeben werden. | 
| § 4 - Nach Ablauf dieser Frist sendet der Arbeitgeber dem vorerwähnten | § 4 - Nach Ablauf dieser Frist sendet der Arbeitgeber dem vorerwähnten | 
| Beamten das Register zur Einsichtnahme zu [...]. | Beamten das Register zur Einsichtnahme zu [...]. | 
| § 5 - Wenn dem Beamten keine Bemerkung der betroffenen Arbeitnehmer | § 5 - Wenn dem Beamten keine Bemerkung der betroffenen Arbeitnehmer | 
| mitgeteilt worden ist und wenn das Register keine Bemerkung enthält, | mitgeteilt worden ist und wenn das Register keine Bemerkung enthält, | 
| gilt das Erstellungsverfahren am fünfzehnten Tag nach dem Tag der | gilt das Erstellungsverfahren am fünfzehnten Tag nach dem Tag der | 
| Aushändigung des Entwurfs einer Beitrittsakte an die betroffenen | Aushändigung des Entwurfs einer Beitrittsakte an die betroffenen | 
| Arbeitnehmer als abgeschlossen. | Arbeitnehmer als abgeschlossen. | 
| [Der Arbeitgeber erklärt in der Beitrittsakte eidesstattlich, dass | [Der Arbeitgeber erklärt in der Beitrittsakte eidesstattlich, dass | 
| entweder keine Bemerkung gemacht worden ist oder dass zwar Bemerkungen | entweder keine Bemerkung gemacht worden ist oder dass zwar Bemerkungen | 
| festgehalten worden sind, die verschiedenen Standpunkte jedoch vereint | festgehalten worden sind, die verschiedenen Standpunkte jedoch vereint | 
| werden konnten.] | werden konnten.] | 
| § 6 - [Wenn dem Beamten Bemerkungen der betroffenen Arbeitnehmer | § 6 - [Wenn dem Beamten Bemerkungen der betroffenen Arbeitnehmer | 
| mitgeteilt worden sind oder wenn das Register Bemerkungen der | mitgeteilt worden sind oder wenn das Register Bemerkungen der | 
| betroffenen Arbeitnehmer enthält, leitet er sie binnen vier Tagen an | betroffenen Arbeitnehmer enthält, leitet er sie binnen vier Tagen an | 
| die Kanzlei der Generaldirektion der kollektiven Arbeitsbeziehungen | die Kanzlei der Generaldirektion der kollektiven Arbeitsbeziehungen | 
| des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale | des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale | 
| Konzertierung und an den Arbeitgeber weiter, der die betroffenen | Konzertierung und an den Arbeitgeber weiter, der die betroffenen | 
| Arbeitnehmer davon in Kenntnis setzt. Der Beamte versucht, die | Arbeitnehmer davon in Kenntnis setzt. Der Beamte versucht, die | 
| verschiedenen Standpunkte binnen einer Frist von dreißig Tagen zu | verschiedenen Standpunkte binnen einer Frist von dreißig Tagen zu | 
| vereinen.] | vereinen.] | 
| § 7 - Gelingt es ihm, wird das Verfahren für die Erstellung der | § 7 - Gelingt es ihm, wird das Verfahren für die Erstellung der | 
| Beitrittsakte am achten Tag nach dem Tag der Einigung abgeschlossen. | Beitrittsakte am achten Tag nach dem Tag der Einigung abgeschlossen. | 
| § 8 - Gelingt es ihm nicht, sendet der Beamte dem Vorsitzenden der | § 8 - Gelingt es ihm nicht, sendet der Beamte dem Vorsitzenden der | 
| zuständigen paritätischen Kommission sofort eine Abschrift des | zuständigen paritätischen Kommission sofort eine Abschrift des | 
| Nichteinigungsprotokolls zu. | Nichteinigungsprotokolls zu. | 
| § 9 - Die paritätische Kommission unternimmt bei ihrer nächsten | § 9 - Die paritätische Kommission unternimmt bei ihrer nächsten | 
| Versammlung einen letzten Schlichtungsversuch. | Versammlung einen letzten Schlichtungsversuch. | 
| § 10 - Scheitert dieser Schlichtungsversuch, entscheidet die | § 10 - Scheitert dieser Schlichtungsversuch, entscheidet die | 
| paritätische Kommission über den Streitfall. Ihre Entscheidung ist nur | paritätische Kommission über den Streitfall. Ihre Entscheidung ist nur | 
| gültig, wenn sie mindestens 75 Prozent der von jeder Partei | gültig, wenn sie mindestens 75 Prozent der von jeder Partei | 
| abgegebenen Stimmen erhalten hat. | abgegebenen Stimmen erhalten hat. | 
| § 11 - Besteht für einen Beschäftigungszweig kein funktionierendes | § 11 - Besteht für einen Beschäftigungszweig kein funktionierendes | 
| paritätisches Organ, macht der in § 3 des vorliegenden Artikels | paritätisches Organ, macht der in § 3 des vorliegenden Artikels | 
| bestimmte Beamte die Sache beim Nationalen Arbeitsrat anhängig. | bestimmte Beamte die Sache beim Nationalen Arbeitsrat anhängig. | 
| § 12 - Dieser bestimmt im Hinblick auf die Entscheidung über den | § 12 - Dieser bestimmt im Hinblick auf die Entscheidung über den | 
| Streitfall die paritätische Kommission, der Arbeitgeber mit ähnlicher | Streitfall die paritätische Kommission, der Arbeitgeber mit ähnlicher | 
| Tätigkeit unterstehen. | Tätigkeit unterstehen. | 
| § 13 - Die Entscheidung der paritätischen Kommission wird dem | § 13 - Die Entscheidung der paritätischen Kommission wird dem | 
| Arbeitgeber binnen acht Tagen, nachdem sie ausgesprochen wurde, vom | Arbeitgeber binnen acht Tagen, nachdem sie ausgesprochen wurde, vom | 
| Sekretär notifiziert. | Sekretär notifiziert. | 
| [Art. 7 § 1 abgeändert durch Art. 135 erster Gedankenstrich des G. (I) | [Art. 7 § 1 abgeändert durch Art. 135 erster Gedankenstrich des G. (I) | 
| vom 29. Dezember 2010 (B.S. vom 31. Dezember 2010); § 2 abgeändert | vom 29. Dezember 2010 (B.S. vom 31. Dezember 2010); § 2 abgeändert | 
| durch Art. 135 zweiter Gedankenstrich des G. (I) vom 29. Dezember 2010 | durch Art. 135 zweiter Gedankenstrich des G. (I) vom 29. Dezember 2010 | 
| (B.S. vom 31. Dezember 2010); § 4 abgeändert durch Art. 135 dritter | (B.S. vom 31. Dezember 2010); § 4 abgeändert durch Art. 135 dritter | 
| Gedankenstrich des G. (I) vom 29. Dezember 2010 (B.S. vom 31. Dezember | Gedankenstrich des G. (I) vom 29. Dezember 2010 (B.S. vom 31. Dezember | 
| 2010); § 5 Abs. 2 eingefügt durch Art. 135 vierter Gedankenstrich des | 2010); § 5 Abs. 2 eingefügt durch Art. 135 vierter Gedankenstrich des | 
| G. (I) vom 29. Dezember 2010 (B.S. vom 31. Dezember 2010); § 6 ersetzt | G. (I) vom 29. Dezember 2010 (B.S. vom 31. Dezember 2010); § 6 ersetzt | 
| durch Art. 135 fünfter Gedankenstrich des G. (I) vom 29. Dezember 2010 | durch Art. 135 fünfter Gedankenstrich des G. (I) vom 29. Dezember 2010 | 
| (B.S. vom 31. Dezember 2010)] | (B.S. vom 31. Dezember 2010)] | 
| Unterabschnitt 2 - Zweite Phase | Unterabschnitt 2 - Zweite Phase | 
| Art. 8 - § 1 - Das Erstellungsverfahren gilt als abgeschlossen, wenn | Art. 8 - § 1 - Das Erstellungsverfahren gilt als abgeschlossen, wenn | 
| die Beitrittsakte, die eventuell infolge einer Entscheidung der | die Beitrittsakte, die eventuell infolge einer Entscheidung der | 
| paritätischen Kommission geändert worden ist, bei der Kanzlei der | paritätischen Kommission geändert worden ist, bei der Kanzlei der | 
| Generaldirektion der kollektiven Arbeitsbeziehungen des Föderalen | Generaldirektion der kollektiven Arbeitsbeziehungen des Föderalen | 
| Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung | Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung | 
| hinterlegt worden ist. | hinterlegt worden ist. | 
| § 2 - Sobald die erste Phase des Verfahrens zur Erstellung der | § 2 - Sobald die erste Phase des Verfahrens zur Erstellung der | 
| Beitrittsakte abgeschlossen ist, wird [diese Beitrittsakte mit dem | Beitrittsakte abgeschlossen ist, wird [diese Beitrittsakte mit dem | 
| Plan für die Gewährung einmaliger ergebnisgebundener Vorteile], die im | Plan für die Gewährung einmaliger ergebnisgebundener Vorteile], die im | 
| Rahmen des im Nationalen Arbeitsrat abgeschlossenen kollektiven | Rahmen des im Nationalen Arbeitsrat abgeschlossenen kollektiven | 
| Arbeitsabkommens erstellt worden ist, [...] vom Arbeitgeber bei der | Arbeitsabkommens erstellt worden ist, [...] vom Arbeitgeber bei der | 
| Kanzlei der Generaldirektion der kollektiven Arbeitsbeziehungen des | Kanzlei der Generaldirektion der kollektiven Arbeitsbeziehungen des | 
| Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale | Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale | 
| Konzertierung hinterlegt. Diese Hinterlegung ist unzulässig, wenn die | Konzertierung hinterlegt. Diese Hinterlegung ist unzulässig, wenn die | 
| Kanzlei feststellt, dass das Erstellungsverfahren nicht eingehalten | Kanzlei feststellt, dass das Erstellungsverfahren nicht eingehalten | 
| worden ist. | worden ist. | 
| § 3 - Im Zuge der Hinterlegung bei der Kanzlei der Generaldirektion | § 3 - Im Zuge der Hinterlegung bei der Kanzlei der Generaldirektion | 
| der kollektiven Arbeitsbeziehungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes | der kollektiven Arbeitsbeziehungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes | 
| Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung informiert der | Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung informiert der | 
| Arbeitgeber die Arbeitnehmer durch Aushang einer Bekanntmachung, dass | Arbeitgeber die Arbeitnehmer durch Aushang einer Bekanntmachung, dass | 
| eine Beitrittsakte in Bezug auf einmalige ergebnisgebundene Vorteile | eine Beitrittsakte in Bezug auf einmalige ergebnisgebundene Vorteile | 
| bei der vorerwähnten Kanzlei hinterlegt worden ist. Aus dieser | bei der vorerwähnten Kanzlei hinterlegt worden ist. Aus dieser | 
| Bekanntmachung muss hervorgehen, dass diese Beitrittsakte bei der | Bekanntmachung muss hervorgehen, dass diese Beitrittsakte bei der | 
| vorerwähnten Kanzlei hinterlegt und der paritätischen Kommission | vorerwähnten Kanzlei hinterlegt und der paritätischen Kommission | 
| übermittelt worden ist. | übermittelt worden ist. | 
| [Art. 8 § 2 abgeändert durch Art. 136 erster und zweiter | [Art. 8 § 2 abgeändert durch Art. 136 erster und zweiter | 
| Gedankenstrich des G. (I) vom 29. Dezember 2010 (B.S. vom 31. Dezember | Gedankenstrich des G. (I) vom 29. Dezember 2010 (B.S. vom 31. Dezember | 
| 2010)] | 2010)] | 
| Art. 9 - § 1 - Unmittelbar nach der Hinterlegung der Beitrittsakte | Art. 9 - § 1 - Unmittelbar nach der Hinterlegung der Beitrittsakte | 
| gemäß Artikel 8 übermittelt die Kanzlei der Generaldirektion der | gemäß Artikel 8 übermittelt die Kanzlei der Generaldirektion der | 
| kollektiven Arbeitsbeziehungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes | kollektiven Arbeitsbeziehungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes | 
| Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung [die Beitrittsakte, | Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung [die Beitrittsakte, | 
| die den Gewährungsplan enthält,] der zuständigen paritätischen | die den Gewährungsplan enthält,] der zuständigen paritätischen | 
| Kommission, die die formale und die marginale Kontrolle durchführt, | Kommission, die die formale und die marginale Kontrolle durchführt, | 
| die in dem im Nationalen Arbeitsrat abgeschlossenen kollektiven | die in dem im Nationalen Arbeitsrat abgeschlossenen kollektiven | 
| Arbeitsabkommen vorgesehen sind. | Arbeitsabkommen vorgesehen sind. | 
| § 2 - [Die zuständige paritätische Kommission führt diese Kontrollen | § 2 - [Die zuständige paritätische Kommission führt diese Kontrollen | 
| binnen zwei Monaten nach dieser Übermittlung durch. | binnen zwei Monaten nach dieser Übermittlung durch. | 
| Die Entscheidung der paritätischen Kommission ist nur gültig, wenn sie | Die Entscheidung der paritätischen Kommission ist nur gültig, wenn sie | 
| mindestens 75 Prozent der von jeder Partei abgegebenen Stimmen | mindestens 75 Prozent der von jeder Partei abgegebenen Stimmen | 
| erhalten hat. | erhalten hat. | 
| Trifft die paritätische Kommission eine positive Entscheidung, ist die | Trifft die paritätische Kommission eine positive Entscheidung, ist die | 
| Beitrittsakte, die den Gewährungsplan enthält, gebilligt. | Beitrittsakte, die den Gewährungsplan enthält, gebilligt. | 
| Trifft die paritätische Kommission eine negative Entscheidung, ist die | Trifft die paritätische Kommission eine negative Entscheidung, ist die | 
| Beitrittsakte, die den Gewährungsplan enthält, nicht gebilligt. In der | Beitrittsakte, die den Gewährungsplan enthält, nicht gebilligt. In der | 
| Begründung dieser Entscheidung müssen die Unzulänglichkeiten der | Begründung dieser Entscheidung müssen die Unzulänglichkeiten der | 
| Beitrittsakte, die den Gewährungsplan enthält, präzise angegeben sein. | Beitrittsakte, die den Gewährungsplan enthält, präzise angegeben sein. | 
| Die Entscheidung der paritätischen Kommission und gegebenenfalls die | Die Entscheidung der paritätischen Kommission und gegebenenfalls die | 
| Begründung dieser Entscheidung werden der Kanzlei der Generaldirektion | Begründung dieser Entscheidung werden der Kanzlei der Generaldirektion | 
| der kollektiven Arbeitsbeziehungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes | der kollektiven Arbeitsbeziehungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes | 
| Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung übermittelt, die den | Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung übermittelt, die den | 
| Arbeitgeber und den vom Minister bestimmten Beamten unverzüglich in | Arbeitgeber und den vom Minister bestimmten Beamten unverzüglich in | 
| Kenntnis setzt. | Kenntnis setzt. | 
| Nach Erhalt einer oder mehrerer bestimmter Akten kann die paritätische | Nach Erhalt einer oder mehrerer bestimmter Akten kann die paritätische | 
| Kommission ebenfalls beschließen, über diese Akte(n) nicht zu | Kommission ebenfalls beschließen, über diese Akte(n) nicht zu | 
| entscheiden. Dieser Beschluss sowie die etwaigen Bemerkungen der in | entscheiden. Dieser Beschluss sowie die etwaigen Bemerkungen der in | 
| der paritätischen Kommission vertretenen Organisationen werden der | der paritätischen Kommission vertretenen Organisationen werden der | 
| Kanzlei der Generaldirektion der kollektiven Arbeitsbeziehungen des | Kanzlei der Generaldirektion der kollektiven Arbeitsbeziehungen des | 
| Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale | Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale | 
| Konzertierung übermittelt, die den vom Minister bestimmten Beamten | Konzertierung übermittelt, die den vom Minister bestimmten Beamten | 
| unverzüglich in Kenntnis setzt.] | unverzüglich in Kenntnis setzt.] | 
| § 3 - Während der gleichen Frist von zwei Monaten kann jede in der | § 3 - Während der gleichen Frist von zwei Monaten kann jede in der | 
| paritätischen Kommission vertretene Organisation ihre Bemerkungen der | paritätischen Kommission vertretene Organisation ihre Bemerkungen der | 
| Kanzlei der Generaldirektion der kollektiven Arbeitsbeziehungen des | Kanzlei der Generaldirektion der kollektiven Arbeitsbeziehungen des | 
| Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale | Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale | 
| Konzertierung mitteilen, die sie zeitgleich dem vom Minister | Konzertierung mitteilen, die sie zeitgleich dem vom Minister | 
| bestimmten Beamten und dem Vorsitzenden der paritätischen Kommission | bestimmten Beamten und dem Vorsitzenden der paritätischen Kommission | 
| übermittelt. Der Vorsitzende setzt unverzüglich die Mitglieder in | übermittelt. Der Vorsitzende setzt unverzüglich die Mitglieder in | 
| Kenntnis. | Kenntnis. | 
| § 4 - [Wenn die paritätische Kommission beschließt nicht zu | § 4 - [Wenn die paritätische Kommission beschließt nicht zu | 
| entscheiden oder in Ermangelung einer Entscheidung der paritätischen | entscheiden oder in Ermangelung einer Entscheidung der paritätischen | 
| Kommission binnen zwei Monaten ab Übermittlung der Beitrittsakte, die | Kommission binnen zwei Monaten ab Übermittlung der Beitrittsakte, die | 
| den Gewährungsplan enthält, führt der zuständige Beamte die formale | den Gewährungsplan enthält, führt der zuständige Beamte die formale | 
| und die marginale Kontrolle durch, die in dem im Nationalen Arbeitsrat | und die marginale Kontrolle durch, die in dem im Nationalen Arbeitsrat | 
| abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommen vorgesehen sind. | abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommen vorgesehen sind. | 
| Fasst der vom Minister bestimmte Beamte einen positiven Beschluss, | Fasst der vom Minister bestimmte Beamte einen positiven Beschluss, | 
| gilt die Beitrittsakte, die den Gewährungsplan enthält, als gebilligt. | gilt die Beitrittsakte, die den Gewährungsplan enthält, als gebilligt. | 
| Fasst der vom Minister bestimmte Beamte einen negativen Beschluss, | Fasst der vom Minister bestimmte Beamte einen negativen Beschluss, | 
| gilt die Beitrittsakte, die den Gewährungsplan enthält, als nicht | gilt die Beitrittsakte, die den Gewährungsplan enthält, als nicht | 
| gebilligt. In der Begründung dieses Beschlusses müssen die | gebilligt. In der Begründung dieses Beschlusses müssen die | 
| Unzulänglichkeiten der Beitrittsakte, die den Gewährungsplan enthält, | Unzulänglichkeiten der Beitrittsakte, die den Gewährungsplan enthält, | 
| präzise angegeben sein. | präzise angegeben sein. | 
| Der Beschluss des vom Minister bestimmten Beamten und gegebenenfalls | Der Beschluss des vom Minister bestimmten Beamten und gegebenenfalls | 
| die Begründung dieses Beschlusses werden binnen einem Monat nach | die Begründung dieses Beschlusses werden binnen einem Monat nach | 
| Befassung dieses Beamten dem Arbeitgeber und der zuständigen | Befassung dieses Beamten dem Arbeitgeber und der zuständigen | 
| paritätischen Kommission übermittelt. | paritätischen Kommission übermittelt. | 
| Arbeitgeber können in der Begründung des Beschlusses erwähnte | Arbeitgeber können in der Begründung des Beschlusses erwähnte | 
| punktuelle Unzulänglichkeiten beheben, indem sie dem vom Minister | punktuelle Unzulänglichkeiten beheben, indem sie dem vom Minister | 
| bestimmten Beamten binnen einem Monat nach Notifizierung des | bestimmten Beamten binnen einem Monat nach Notifizierung des | 
| Beschlusses eine korrigierte Fassung der Beitrittsakte, die den | Beschlusses eine korrigierte Fassung der Beitrittsakte, die den | 
| Gewährungsplan enthält, übermitteln. Der vom Minister bestimmte Beamte | Gewährungsplan enthält, übermitteln. Der vom Minister bestimmte Beamte | 
| verfügt in diesem Fall über eine Frist von einem Monat ab Übermittlung | verfügt in diesem Fall über eine Frist von einem Monat ab Übermittlung | 
| der korrigierten Beitrittsakte, die den Gewährungsplan enthält, um | der korrigierten Beitrittsakte, die den Gewährungsplan enthält, um | 
| einen endgültigen Beschluss zu fassen, den er dem Arbeitgeber und der | einen endgültigen Beschluss zu fassen, den er dem Arbeitgeber und der | 
| zuständigen paritätischen Kommission mitteilt, wobei er gegebenenfalls | zuständigen paritätischen Kommission mitteilt, wobei er gegebenenfalls | 
| angibt, dass die punktuellen Änderungen, die der Arbeitgeber an der | angibt, dass die punktuellen Änderungen, die der Arbeitgeber an der | 
| Beitrittsakte, die den Gewährungsplan enthält, vorgenommen hat, | Beitrittsakte, die den Gewährungsplan enthält, vorgenommen hat, | 
| berücksichtigt worden sind. | berücksichtigt worden sind. | 
| Fasst der vom Minister bestimmte Beamte binnen der ihm auferlegten | Fasst der vom Minister bestimmte Beamte binnen der ihm auferlegten | 
| Fristen keinen Beschluss, wird davon ausgegangen, dass ein positiver | Fristen keinen Beschluss, wird davon ausgegangen, dass ein positiver | 
| Beschluss gefasst worden ist.] | Beschluss gefasst worden ist.] | 
| § 5 - [Wenn die Beitrittsakte, die den Gewährungsplan enthält, infolge | § 5 - [Wenn die Beitrittsakte, die den Gewährungsplan enthält, infolge | 
| des vorliegenden Kontrollverfahrens als gebilligt gilt, wird ebenfalls | des vorliegenden Kontrollverfahrens als gebilligt gilt, wird ebenfalls | 
| davon ausgegangen, dass sie die in den Paragraphen 1 und 4 des | davon ausgegangen, dass sie die in den Paragraphen 1 und 4 des | 
| vorliegenden Artikels erwähnten Bedingungen der formalen und | vorliegenden Artikels erwähnten Bedingungen der formalen und | 
| marginalen Kontrolle erfüllt.] | marginalen Kontrolle erfüllt.] | 
| [Art. 9 § 1 abgeändert durch Art. 137 erster Gedankenstrich des G. (I) | [Art. 9 § 1 abgeändert durch Art. 137 erster Gedankenstrich des G. (I) | 
| vom 29. Dezember 2010 (B.S. vom 31. Dezember 2010); § 2 ersetzt durch | vom 29. Dezember 2010 (B.S. vom 31. Dezember 2010); § 2 ersetzt durch | 
| Art. 137 zweiter Gedankenstrich des G. (I) vom 29. Dezember 2010 (B.S. | Art. 137 zweiter Gedankenstrich des G. (I) vom 29. Dezember 2010 (B.S. | 
| vom 31. Dezember 2010); § 4 ersetzt durch Art. 137 dritter | vom 31. Dezember 2010); § 4 ersetzt durch Art. 137 dritter | 
| Gedankenstrich des G. (I) vom 29. Dezember 2010 (B.S. vom 31. Dezember | Gedankenstrich des G. (I) vom 29. Dezember 2010 (B.S. vom 31. Dezember | 
| 2010); § 5 ersetzt durch Art. 137 vierter Gedankenstrich des G. (I) | 2010); § 5 ersetzt durch Art. 137 vierter Gedankenstrich des G. (I) | 
| vom 29. Dezember 2010 (B.S. vom 31. Dezember 2010)] | vom 29. Dezember 2010 (B.S. vom 31. Dezember 2010)] | 
| Art. 10 - Wenn die im Gewährungsplan vorgesehenen Ziele oder Normen | Art. 10 - Wenn die im Gewährungsplan vorgesehenen Ziele oder Normen | 
| gemäß dem im Nationalen Arbeitrat abgeschlossenen kollektiven | gemäß dem im Nationalen Arbeitrat abgeschlossenen kollektiven | 
| Arbeitsabkommen geändert werden, teilt der Arbeitgeber diese | Arbeitsabkommen geändert werden, teilt der Arbeitgeber diese | 
| geänderten Ziele oder Normen der Kanzlei der Generaldirektion der | geänderten Ziele oder Normen der Kanzlei der Generaldirektion der | 
| kollektiven Arbeitsbeziehungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes | kollektiven Arbeitsbeziehungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes | 
| Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung mit; die Kanzlei | Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung mit; die Kanzlei | 
| übermittelt diese Angaben ihrerseits der zuständigen paritätischen | übermittelt diese Angaben ihrerseits der zuständigen paritätischen | 
| Kommission zur Information. | Kommission zur Information. | 
| Abschnitt 3 - Sozialrechtliche Behandlung der einmaligen | Abschnitt 3 - Sozialrechtliche Behandlung der einmaligen | 
| ergebnisgebundenen Vorteile | ergebnisgebundenen Vorteile | 
| Art. 11 - Die gemäß vorliegendem Kapitel vorgesehenen einmaligen | Art. 11 - Die gemäß vorliegendem Kapitel vorgesehenen einmaligen | 
| ergebnisgebundenen Vorteile eröffnen bis zu dem Höchstbetrag, der in | ergebnisgebundenen Vorteile eröffnen bis zu dem Höchstbetrag, der in | 
| Artikel 38 § 3novies des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der | Artikel 38 § 3novies des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der | 
| allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger | allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger | 
| festgelegt ist, keinen Anspruch mit Ausnahme der Auszahlung seitens | festgelegt ist, keinen Anspruch mit Ausnahme der Auszahlung seitens | 
| des Arbeitgebers. In einem kollektiven Arbeitsabkommen können | des Arbeitgebers. In einem kollektiven Arbeitsabkommen können | 
| günstigere Bestimmungen für die Arbeitnehmer vorgesehen sein, mit | günstigere Bestimmungen für die Arbeitnehmer vorgesehen sein, mit | 
| Ausnahme von Ansprüchen mit Bezug auf die soziale Sicherheit oder den | Ausnahme von Ansprüchen mit Bezug auf die soziale Sicherheit oder den | 
| Jahresurlaub, wobei dies nicht zu einer Änderung der administrativen | Jahresurlaub, wobei dies nicht zu einer Änderung der administrativen | 
| Formalitäten führen darf, die für das Landesamt für soziale Sicherheit | Formalitäten führen darf, die für das Landesamt für soziale Sicherheit | 
| zu erfüllen sind. | zu erfüllen sind. | 
| [Für die Anwendung von Artikel 10 des Gesetzes vom 24. Juli 1987 über | [Für die Anwendung von Artikel 10 des Gesetzes vom 24. Juli 1987 über | 
| die zeitweilige Arbeit, die Leiharbeit und die Arbeitnehmerüberlassung | die zeitweilige Arbeit, die Leiharbeit und die Arbeitnehmerüberlassung | 
| gelten einmalige ergebnisgebundene Vorteile als Entlohnung.] | gelten einmalige ergebnisgebundene Vorteile als Entlohnung.] | 
| [Art. 11 Abs. 2 eingefügt durch Art. 86 des G. (I) vom 24. Juli 2008 | [Art. 11 Abs. 2 eingefügt durch Art. 86 des G. (I) vom 24. Juli 2008 | 
| (B.S. vom 7. August 2008)] | (B.S. vom 7. August 2008)] | 
| Art. 12 - Zu dem für die Auszahlung der einmaligen ergebnisgebundenen | Art. 12 - Zu dem für die Auszahlung der einmaligen ergebnisgebundenen | 
| Vorteile vorgesehenen Zeitpunkt erhält der Arbeitnehmer, wie in dem im | Vorteile vorgesehenen Zeitpunkt erhält der Arbeitnehmer, wie in dem im | 
| Nationalen Arbeitsrat abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommen | Nationalen Arbeitsrat abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommen | 
| vorgesehen, ein Informationsblatt. | vorgesehen, ein Informationsblatt. | 
| Dieses Informationsblatt unterliegt den Verpflichtungen, die | Dieses Informationsblatt unterliegt den Verpflichtungen, die | 
| festgelegt sind im Königlichen Erlass Nr. 5 vom 23. Oktober 1978 über | festgelegt sind im Königlichen Erlass Nr. 5 vom 23. Oktober 1978 über | 
| die Führung der Sozialdokumente und in den Erlassen über die | die Führung der Sozialdokumente und in den Erlassen über die | 
| individuelle Abrechnung zur Ausführung dieses Königlichen Erlasses. | individuelle Abrechnung zur Ausführung dieses Königlichen Erlasses. | 
| Art. 13 - 16 - [Abänderungsbestimmungen] | Art. 13 - 16 - [Abänderungsbestimmungen] | 
| Abschnitt 4 - Steuerliche Behandlung der einmaligen ergebnisgebundenen | Abschnitt 4 - Steuerliche Behandlung der einmaligen ergebnisgebundenen | 
| Vorteile | Vorteile | 
| Art. 17 - 19 - [Abänderungsbestimmungen] | Art. 17 - 19 - [Abänderungsbestimmungen] | 
| Abschnitt 5 - Inkrafttreten | Abschnitt 5 - Inkrafttreten | 
| Art. 20 - Vorliegendes Kapitel ist auf Vorteile anwendbar, die auf der | Art. 20 - Vorliegendes Kapitel ist auf Vorteile anwendbar, die auf der | 
| Grundlage des vorliegenden Kapitels ab dem 1. Januar 2008 gezahlt oder | Grundlage des vorliegenden Kapitels ab dem 1. Januar 2008 gezahlt oder | 
| zuerkannt werden gemäß dem Verfahren, den Modalitäten und den | zuerkannt werden gemäß dem Verfahren, den Modalitäten und den | 
| Bedingungen, die durch kollektives Arbeitsabkommen festgelegt werden, | Bedingungen, die durch kollektives Arbeitsabkommen festgelegt werden, | 
| das im Nationalen Arbeitsrat abgeschlossen wird. | das im Nationalen Arbeitsrat abgeschlossen wird. | 
| KAPITEL 3 - Frühpension nach einer Berufslaufbahn von vierzig Jahren | KAPITEL 3 - Frühpension nach einer Berufslaufbahn von vierzig Jahren | 
| Art. 21 - 23 - [Abänderungsbestimmungen] | Art. 21 - 23 - [Abänderungsbestimmungen] | 
| Art. 24 - [Inkrafttretungsbestimmung] | Art. 24 - [Inkrafttretungsbestimmung] | 
| KAPITEL 4 - Anerkennung der Arbeitnehmer mit schweren körperlichen | KAPITEL 4 - Anerkennung der Arbeitnehmer mit schweren körperlichen | 
| Problemen für die Frühpension ab achtundfünfzig Jahren nach | Problemen für die Frühpension ab achtundfünfzig Jahren nach | 
| fünfunddreißig Jahren Laufbahn | fünfunddreißig Jahren Laufbahn | 
| Art. 25 - 26 - [Abänderungsbestimmungen] | Art. 25 - 26 - [Abänderungsbestimmungen] | 
| Art. 27 - [Inkrafttretungsbestimmung] | Art. 27 - [Inkrafttretungsbestimmung] |