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| Wet op de Algemene Inspectie en houdende diverse bepalingen betreffende de rechtspositie van sommige leden van de politiediensten. - Duitse vertaling | Wet op de Algemene Inspectie en houdende diverse bepalingen betreffende de rechtspositie van sommige leden van de politiediensten. - Duitse vertaling |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
| 15 MEI 2007. - Wet op de Algemene Inspectie en houdende diverse | 15 MEI 2007. - Wet op de Algemene Inspectie en houdende diverse |
| bepalingen betreffende de rechtspositie van sommige leden van de | bepalingen betreffende de rechtspositie van sommige leden van de |
| politiediensten. - Duitse vertaling | politiediensten. - Duitse vertaling |
| De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 15 mai | De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 15 mai |
| 2007 op de Algemene Inspectie en houdende diverse bepalingen | 2007 op de Algemene Inspectie en houdende diverse bepalingen |
| betreffende de rechtspositie van sommige leden van de politiediensten | betreffende de rechtspositie van sommige leden van de politiediensten |
| (Belgisch Staatsblad van 15 juni 2007). | (Belgisch Staatsblad van 15 juni 2007). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
| vertaling in Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| 15. MAI 2007 - Gesetz über die Generalinspektion und zur Festlegung | 15. MAI 2007 - Gesetz über die Generalinspektion und zur Festlegung |
| verschiedener Bestimmungen über die Rechtsstellung bestimmter | verschiedener Bestimmungen über die Rechtsstellung bestimmter |
| Mitglieder der Polizeidienste | Mitglieder der Polizeidienste |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| TITEL I - Allgemeine Bestimmung | TITEL I - Allgemeine Bestimmung |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| TITEL II - Die Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen | TITEL II - Die Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen |
| Polizei | Polizei |
| KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen |
| Art. 2 - Im vorliegenden Gesetz versteht man unter: | Art. 2 - Im vorliegenden Gesetz versteht man unter: |
| 1. « Generalinspektion »: die Generalinspektion der föderalen Polizei | 1. « Generalinspektion »: die Generalinspektion der föderalen Polizei |
| und der lokalen Polizei, | und der lokalen Polizei, |
| 2. « Personalmitglied »: das Personalmitglied der Generalinspektion, | 2. « Personalmitglied »: das Personalmitglied der Generalinspektion, |
| 3. « Generaldirektor »: den Generaldirektor der in Artikel 102bis des | 3. « Generaldirektor »: den Generaldirektor der in Artikel 102bis des |
| Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen | Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen |
| strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnten Generaldirektion | strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnten Generaldirektion |
| der Unterstützung und der Verwaltung der föderalen Polizei, | der Unterstützung und der Verwaltung der föderalen Polizei, |
| 4. « Polizeidiensten »: die föderale Polizei und die Korps der lokalen | 4. « Polizeidiensten »: die föderale Polizei und die Korps der lokalen |
| Polizei, | Polizei, |
| 5. « Ausschuss P »: den Ständigen Ausschuss für die Kontrolle über die | 5. « Ausschuss P »: den Ständigen Ausschuss für die Kontrolle über die |
| Polizeidienste. | Polizeidienste. |
| KAPITEL II - Die Behörden | KAPITEL II - Die Behörden |
| Art. 3 - Die Generalinspektion untersteht der Amtsgewalt des Ministers | Art. 3 - Die Generalinspektion untersteht der Amtsgewalt des Ministers |
| des Innern und des Ministers der Justiz; diese legen gemeinsam die | des Innern und des Ministers der Justiz; diese legen gemeinsam die |
| allgemeinen Prinzipien ihrer Organisation, ihrer Arbeitsweise und | allgemeinen Prinzipien ihrer Organisation, ihrer Arbeitsweise und |
| ihrer allgemeinen Verwaltung fest und bestimmen die zu führende | ihrer allgemeinen Verwaltung fest und bestimmen die zu führende |
| Politik. | Politik. |
| Die tägliche Verwaltung der Generalinspektion wird dem Minister des | Die tägliche Verwaltung der Generalinspektion wird dem Minister des |
| Innern anvertraut. Wenn die Bearbeitung dieser Akten einen direkten | Innern anvertraut. Wenn die Bearbeitung dieser Akten einen direkten |
| Einfluss auf die Generaldirektion der Gerichtspolizei, die | Einfluss auf die Generaldirektion der Gerichtspolizei, die |
| Gerichtsdienste oder die Informationsverwaltung hat, bezieht er den | Gerichtsdienste oder die Informationsverwaltung hat, bezieht er den |
| Minister der Justiz mit ein, gemäss den vom König auf Vorschlag des | Minister der Justiz mit ein, gemäss den vom König auf Vorschlag des |
| Ministers des Innern und des Ministers der Justiz festgelegten Regeln. | Ministers des Innern und des Ministers der Justiz festgelegten Regeln. |
| KAPITEL III - Stellenplan | KAPITEL III - Stellenplan |
| Art. 4 - § 1 - Die Generalinspektion setzt sich zusammen aus: | Art. 4 - § 1 - Die Generalinspektion setzt sich zusammen aus: |
| 1. dem Generalinspektor, | 1. dem Generalinspektor, |
| 2. beigeordneten Generalinspektoren, | 2. beigeordneten Generalinspektoren, |
| 3. der Direktion Audit und Inspektion, | 3. der Direktion Audit und Inspektion, |
| 4. der Direktion Individuelle Untersuchungen, | 4. der Direktion Individuelle Untersuchungen, |
| 5. der Direktion Statuten, | 5. der Direktion Statuten, |
| 6. der Direktion Allgemeine Politik, | 6. der Direktion Allgemeine Politik, |
| 7. den dekonzentrierten Posten. | 7. den dekonzentrierten Posten. |
| Ein dekonzentrierter Posten kann pro Bereich des Appellationshofes | Ein dekonzentrierter Posten kann pro Bereich des Appellationshofes |
| eingerichtet werden. | eingerichtet werden. |
| § 2 - Die Generalinspektion wird vom Generalinspektor und von den | § 2 - Die Generalinspektion wird vom Generalinspektor und von den |
| beigeordneten Generalinspektoren geleitet und organisiert. | beigeordneten Generalinspektoren geleitet und organisiert. |
| Der König legt auf Vorschlag des Ministers des Innern und des | Der König legt auf Vorschlag des Ministers des Innern und des |
| Ministers der Justiz den Stellenplan der Generalinspektion fest. | Ministers der Justiz den Stellenplan der Generalinspektion fest. |
| § 3 - Das Personal der Generalinspektion setzt sich aus folgenden | § 3 - Das Personal der Generalinspektion setzt sich aus folgenden |
| Personalkategorien zusammen: | Personalkategorien zusammen: |
| 1. Polizeibeamten aus der föderalen Polizei oder aus einem Korps der | 1. Polizeibeamten aus der föderalen Polizei oder aus einem Korps der |
| lokalen Polizei, | lokalen Polizei, |
| 2. Mitgliedern aus dem Verwaltungs- und Logistikkader der föderalen | 2. Mitgliedern aus dem Verwaltungs- und Logistikkader der föderalen |
| Polizei oder eines Korps der lokalen Polizei. | Polizei oder eines Korps der lokalen Polizei. |
| Der Verwaltungs- und Logistikkader der Stufe A umfasst insbesondere | Der Verwaltungs- und Logistikkader der Stufe A umfasst insbesondere |
| Funktionen als Berater für allgemeine Politik im Bereich Information | Funktionen als Berater für allgemeine Politik im Bereich Information |
| und Kommunikationstechnologie, Personalmanagement, juristische | und Kommunikationstechnologie, Personalmanagement, juristische |
| Verwaltung, Finanzverwaltung und Ressourcenmanagement und die Funktion | Verwaltung, Finanzverwaltung und Ressourcenmanagement und die Funktion |
| als Forscher-Berater. | als Forscher-Berater. |
| Die Generalinspektion kann sich vom Verwaltungspersonal und von | Die Generalinspektion kann sich vom Verwaltungspersonal und von |
| Sachverständigen beistehen lassen. Sie werden gegebenenfalls gemäss | Sachverständigen beistehen lassen. Sie werden gegebenenfalls gemäss |
| den Mobilitätsregeln angeworben. | den Mobilitätsregeln angeworben. |
| Die Generalinspektion ist befugt, mit dem Einverständnis des Ministers | Die Generalinspektion ist befugt, mit dem Einverständnis des Ministers |
| des Innern Personen im Rahmen eines Arbeitsvertrags anzuwerben. | des Innern Personen im Rahmen eines Arbeitsvertrags anzuwerben. |
| Die Generalinspektion kann die Hilfe von Dolmetschern und Übersetzern | Die Generalinspektion kann die Hilfe von Dolmetschern und Übersetzern |
| in Anspruch nehmen. | in Anspruch nehmen. |
| Der König bestimmt die Modalitäten der Arbeitsweise der | Der König bestimmt die Modalitäten der Arbeitsweise der |
| Generalinspektion. | Generalinspektion. |
| KAPITEL IV - Aufträge | KAPITEL IV - Aufträge |
| Art. 5 - Als von den Polizeidiensten unabhängiges Kontrollorgan, das | Art. 5 - Als von den Polizeidiensten unabhängiges Kontrollorgan, das |
| der ausführenden Gewalt unterliegt, sorgt die Generalinspektion dafür, | der ausführenden Gewalt unterliegt, sorgt die Generalinspektion dafür, |
| dass die föderale Polizei und die lokale Polizei sowie ihre | dass die föderale Polizei und die lokale Polizei sowie ihre |
| Komponenten optimal funktionieren unter Beachtung der Demokratie und | Komponenten optimal funktionieren unter Beachtung der Demokratie und |
| des Schutzes der Grundrechte und Grundfreiheiten. | des Schutzes der Grundrechte und Grundfreiheiten. |
| Die Personalmitglieder sind unter der Anweisung und der Leitung des | Die Personalmitglieder sind unter der Anweisung und der Leitung des |
| Generalinspektors und der beigeordneten Generalinspektoren mit | Generalinspektors und der beigeordneten Generalinspektoren mit |
| Aufgaben in Bezug auf die der Generalinspektion übertragenen | Aufgaben in Bezug auf die der Generalinspektion übertragenen |
| Zuständigkeiten beauftragt. | Zuständigkeiten beauftragt. |
| Die Generalinspektion stellt Untersuchungen über die Arbeitsweise, die | Die Generalinspektion stellt Untersuchungen über die Arbeitsweise, die |
| Tätigkeiten und die Methoden der Polizeidienste an. | Tätigkeiten und die Methoden der Polizeidienste an. |
| Sie kontrolliert insbesondere die Anwendung der Gesetze, Verordnungen, | Sie kontrolliert insbesondere die Anwendung der Gesetze, Verordnungen, |
| Befehle, Anweisungen und Richtlinien sowie der Normen und Standards. | Befehle, Anweisungen und Richtlinien sowie der Normen und Standards. |
| Sie wirkt an der Festlegung, der Einhaltung und der Aktualisierung der | Sie wirkt an der Festlegung, der Einhaltung und der Aktualisierung der |
| polizeilichen Berufspflichten mit. Sie prüft regelmässig die | polizeilichen Berufspflichten mit. Sie prüft regelmässig die |
| Effektivität und Effizienz der föderalen Polizei und der lokalen | Effektivität und Effizienz der föderalen Polizei und der lokalen |
| Polizeikorps, unbeschadet der internen Verfahren bei diesen Diensten. | Polizeikorps, unbeschadet der internen Verfahren bei diesen Diensten. |
| Die Generalinspektion übt ihre Befugnisse in Sachen Bewertung und | Die Generalinspektion übt ihre Befugnisse in Sachen Bewertung und |
| Ausbildung des Personals aus. | Ausbildung des Personals aus. |
| Art. 6 - Die Generalinspektion handelt entweder aus eigener Initiative | Art. 6 - Die Generalinspektion handelt entweder aus eigener Initiative |
| oder auf Befehl des Ministers der Justiz beziehungsweise des Ministers | oder auf Befehl des Ministers der Justiz beziehungsweise des Ministers |
| des Innern oder auf Antrag der Gerichts- oder Verwaltungsbehörden, | des Innern oder auf Antrag der Gerichts- oder Verwaltungsbehörden, |
| insbesondere des Bürgermeisters in einer Eingemeindezone | insbesondere des Bürgermeisters in einer Eingemeindezone |
| beziehungsweise des Polizeikollegiums in einer Mehrgemeindezone, der | beziehungsweise des Polizeikollegiums in einer Mehrgemeindezone, der |
| Provinzgouverneure und des Gouverneurs des Verwaltungsbezirks | Provinzgouverneure und des Gouverneurs des Verwaltungsbezirks |
| Brüssel-Hauptstadt, der Generalprokuratoren, des Föderalprokurators, | Brüssel-Hauptstadt, der Generalprokuratoren, des Föderalprokurators, |
| der Prokuratoren des Königs und des föderalen Polizeirats, jeder im | der Prokuratoren des Königs und des föderalen Polizeirats, jeder im |
| Rahmen seiner Befugnisse. | Rahmen seiner Befugnisse. |
| Der Generalkommissar und die Generaldirektoren der föderalen Polizei | Der Generalkommissar und die Generaldirektoren der föderalen Polizei |
| können eine Inspektion oder ein Audit innerhalb der föderalen Polizei | können eine Inspektion oder ein Audit innerhalb der föderalen Polizei |
| beantragen. Der Korpschef eines lokalen Polizeikorps kann das Gleiche | beantragen. Der Korpschef eines lokalen Polizeikorps kann das Gleiche |
| für sein lokales Polizeikorps veranlassen. | für sein lokales Polizeikorps veranlassen. |
| Unbeschadet der gerichtspolizeilichen Befugnisse ihrer Mitglieder geht | Unbeschadet der gerichtspolizeilichen Befugnisse ihrer Mitglieder geht |
| die Generalinspektion allen Klagen und Anzeigen nach, die bei ihr | die Generalinspektion allen Klagen und Anzeigen nach, die bei ihr |
| eingehen. | eingehen. |
| Art. 7 - Die Generalinspektion sorgt für die erforderliche Vermittlung | Art. 7 - Die Generalinspektion sorgt für die erforderliche Vermittlung |
| hinsichtlich der Klagen bezüglich Taten, bei denen kein | hinsichtlich der Klagen bezüglich Taten, bei denen kein |
| Straftatbestand vorliegt. | Straftatbestand vorliegt. |
| Wenn eine Streitigkeit zwischen einem Bürger und einem Mitglied der | Wenn eine Streitigkeit zwischen einem Bürger und einem Mitglied der |
| Polizeidienste bei der Ausübung einer seiner Aufträge durch eine | Polizeidienste bei der Ausübung einer seiner Aufträge durch eine |
| Vermittlung beigelegt werden kann, versucht die Generalinspektion die | Vermittlung beigelegt werden kann, versucht die Generalinspektion die |
| Standpunkte des Klägers und der betroffenen Dienste zu vereinbaren. | Standpunkte des Klägers und der betroffenen Dienste zu vereinbaren. |
| Dasselbe gilt, wenn eine derartige Streitigkeit zwischen den | Dasselbe gilt, wenn eine derartige Streitigkeit zwischen den |
| Personalmitgliedern der Polizeidienste auftritt. | Personalmitgliedern der Polizeidienste auftritt. |
| Für das Vermittlungsverfahren wird das Einverständnis aller Parteien | Für das Vermittlungsverfahren wird das Einverständnis aller Parteien |
| benötigt, die persönlich von der Streitigkeit betroffen sind, und wird | benötigt, die persönlich von der Streitigkeit betroffen sind, und wird |
| bei günstigem Ausgang jedes andere Disziplinar- oder | bei günstigem Ausgang jedes andere Disziplinar- oder |
| Verwaltungsverfahren aufgrund dieser Streitigkeit ausgeschlossen. | Verwaltungsverfahren aufgrund dieser Streitigkeit ausgeschlossen. |
| KAPITEL V - Arbeitsweise | KAPITEL V - Arbeitsweise |
| Art. 8 - Die Mitglieder der Generalinspektion verfügen für die | Art. 8 - Die Mitglieder der Generalinspektion verfügen für die |
| Erfüllung ihrer Aufträge über ein allgemeines und ständiges | Erfüllung ihrer Aufträge über ein allgemeines und ständiges |
| Inspektionsrecht. | Inspektionsrecht. |
| Sie können die in Artikel 5 erwähnten Personen frei vernehmen und | Sie können die in Artikel 5 erwähnten Personen frei vernehmen und |
| dürfen, nachdem sie ihre zuständige Behörde davon in Kenntnis gesetzt | dürfen, nachdem sie ihre zuständige Behörde davon in Kenntnis gesetzt |
| haben, die Räumlichkeiten betreten, in denen die Betreffenden ihre | haben, die Räumlichkeiten betreten, in denen die Betreffenden ihre |
| Funktionen ausüben. Sie können sämtliche für ihre Aufträge | Funktionen ausüben. Sie können sämtliche für ihre Aufträge |
| erforderlichen Unterlagen, Aktenstücke und Gegenstände vor Ort | erforderlichen Unterlagen, Aktenstücke und Gegenstände vor Ort |
| einsehen, kopieren, sich mitteilen lassen und wenn nötig diese | einsehen, kopieren, sich mitteilen lassen und wenn nötig diese |
| beschlagnahmen. | beschlagnahmen. |
| Die Kopien werden kostenlos ausgestellt. | Die Kopien werden kostenlos ausgestellt. |
| Betreffen die Unterlagen, Aktenstücke und/oder Gegenstände eine | Betreffen die Unterlagen, Aktenstücke und/oder Gegenstände eine |
| laufende Ermittlung oder gerichtliche Untersuchung, dürfen sie nur mit | laufende Ermittlung oder gerichtliche Untersuchung, dürfen sie nur mit |
| Erlaubnis des zuständigen Magistrats besorgt oder beschlagnahmt | Erlaubnis des zuständigen Magistrats besorgt oder beschlagnahmt |
| werden. | werden. |
| Ausser für gerichtliche Aufträge legt die Generalinspektion die | Ausser für gerichtliche Aufträge legt die Generalinspektion die |
| Ergebnisse ihrer Aufträge dem Minister des Innern und gegebenenfalls | Ergebnisse ihrer Aufträge dem Minister des Innern und gegebenenfalls |
| dem Minister der Justiz, der Behörde oder der Instanz, die sie | dem Minister der Justiz, der Behörde oder der Instanz, die sie |
| eingeschaltet hat, und, sofern der Auftrag ein lokales Polizeikorps | eingeschaltet hat, und, sofern der Auftrag ein lokales Polizeikorps |
| betrifft, ebenfalls dem Bürgermeister in einer Eingemeindezone | betrifft, ebenfalls dem Bürgermeister in einer Eingemeindezone |
| beziehungsweise dem Polizeikollegium in einer Mehrgemeindezone vor. | beziehungsweise dem Polizeikollegium in einer Mehrgemeindezone vor. |
| Werden bei der Ausübung ihrer Aufträge Taten festgestellt, die zu | Werden bei der Ausübung ihrer Aufträge Taten festgestellt, die zu |
| einem Disziplinarverfahren führen können, setzt die Generalinspektion | einem Disziplinarverfahren führen können, setzt die Generalinspektion |
| die zuständige disziplinarrechtliche Behörde davon in Kenntnis. | die zuständige disziplinarrechtliche Behörde davon in Kenntnis. |
| Art. 9 - Die Zuweisungen für die Generalinspektion werden in einem | Art. 9 - Die Zuweisungen für die Generalinspektion werden in einem |
| gesonderten Organisationsbereich des Haushaltsplans der föderalen | gesonderten Organisationsbereich des Haushaltsplans der föderalen |
| Polizei und der integrierten Arbeitsweise gruppiert. | Polizei und der integrierten Arbeitsweise gruppiert. |
| KAPITEL VI - Personal | KAPITEL VI - Personal |
| Abschnitt 1 - Auswahl der Personalmitglieder | Abschnitt 1 - Auswahl der Personalmitglieder |
| Art. 10 - § 1 - Jeder Bewerber um eine Funktion bei der | Art. 10 - § 1 - Jeder Bewerber um eine Funktion bei der |
| Generalinspektion muss folgende allgemeine Zulassungsbedingungen | Generalinspektion muss folgende allgemeine Zulassungsbedingungen |
| erfüllen : | erfüllen : |
| 1. Belgier sein, | 1. Belgier sein, |
| 2. von tadelloser Führung sein und dem verlangten Profil entsprechen, | 2. von tadelloser Führung sein und dem verlangten Profil entsprechen, |
| 3. die vorgesehene "Auswahlprüfungen bestehen und dabei günstig | 3. die vorgesehene "Auswahlprüfungen bestehen und dabei günstig |
| eingestuft sein. | eingestuft sein. |
| § 2 - Der König bestimmt die spezifischen Zulassungsbedingungen für | § 2 - Der König bestimmt die spezifischen Zulassungsbedingungen für |
| die Generalinspektion und das Auswahlverfahren für die in Artikel 4 § | die Generalinspektion und das Auswahlverfahren für die in Artikel 4 § |
| 3 erwähnten Personalmitglieder. | 3 erwähnten Personalmitglieder. |
| Abschnitt 2 - Bestellung der Personalmitglieder | Abschnitt 2 - Bestellung der Personalmitglieder |
| Art. 11 - § 1 - Der König legt die Bedingungen für die Ernennung des | Art. 11 - § 1 - Der König legt die Bedingungen für die Ernennung des |
| Generalinspektors und der beigeordneten Generalinspektoren fest. Die | Generalinspektors und der beigeordneten Generalinspektoren fest. Die |
| Funktionsbeschreibung und die sich daraus ergebenden | Funktionsbeschreibung und die sich daraus ergebenden |
| Profilanforderungen werden vom Minister des Innern und vom Minister | Profilanforderungen werden vom Minister des Innern und vom Minister |
| der Justiz gemeinsam festgelegt. | der Justiz gemeinsam festgelegt. |
| Der Generalinspektor und die beigeordneten Generalinspektoren werden | Der Generalinspektor und die beigeordneten Generalinspektoren werden |
| vom König auf gemeinsamen Vorschlag des Ministers der Justiz und des | vom König auf gemeinsamen Vorschlag des Ministers der Justiz und des |
| Ministers des Innern für einen erneuerbaren Zeitraum von fünf Jahren | Ministers des Innern für einen erneuerbaren Zeitraum von fünf Jahren |
| in ihre Stelle bestellt. | in ihre Stelle bestellt. |
| § 2 - Der König ernennt die Bewerber um eine Funktion als Offizier | § 2 - Der König ernennt die Bewerber um eine Funktion als Offizier |
| oder um eine Funktion der Stufe A. Die anderen Personalmitglieder | oder um eine Funktion der Stufe A. Die anderen Personalmitglieder |
| werden vom Minister des Innern ernannt. | werden vom Minister des Innern ernannt. |
| Diese Ernennungen erfolgen auf Vorschlag des Generalinspektors nach | Diese Ernennungen erfolgen auf Vorschlag des Generalinspektors nach |
| einer Probezeit. | einer Probezeit. |
| Der König legt das Ernennungsverfahren und die Bedingungen für die | Der König legt das Ernennungsverfahren und die Bedingungen für die |
| Probezeit fest. | Probezeit fest. |
| § 3 - Bei der Bestellung der Polizeibeamten in die Funktionen bei der | § 3 - Bei der Bestellung der Polizeibeamten in die Funktionen bei der |
| Generalinspektion wird eine proportionale Verteilung unter die aus der | Generalinspektion wird eine proportionale Verteilung unter die aus der |
| föderalen Polizei und die aus der lokalen Polizei stammenden | föderalen Polizei und die aus der lokalen Polizei stammenden |
| Personalmitglieder unter Berücksichtigung des jeweiligen | Personalmitglieder unter Berücksichtigung des jeweiligen |
| Personalsbestands angestrebt. | Personalsbestands angestrebt. |
| Abschnitt 3 - Rechtsstellung der Personalmitglieder | Abschnitt 3 - Rechtsstellung der Personalmitglieder |
| Unterabschnitt 1 - Gemeinsame Bestimmungen | Unterabschnitt 1 - Gemeinsame Bestimmungen |
| Art. 12 - § 1 - Die Bestimmungen zur Regelung des Verwaltungs- und | Art. 12 - § 1 - Die Bestimmungen zur Regelung des Verwaltungs- und |
| Besoldungsstatuts des Personals der Föderalen Öffentlichen Dienste | Besoldungsstatuts des Personals der Föderalen Öffentlichen Dienste |
| finden Anwendung auf den Generalinspektor und den beigeordneten | finden Anwendung auf den Generalinspektor und den beigeordneten |
| Generalinspektor, der kein Personalmitglied der Polizeidienste ist. | Generalinspektor, der kein Personalmitglied der Polizeidienste ist. |
| Sein Gehalt und die Regeln in Bezug auf seine Lage bei Beendigung | Sein Gehalt und die Regeln in Bezug auf seine Lage bei Beendigung |
| seines Mandats werden vom König festgelegt. | seines Mandats werden vom König festgelegt. |
| § 2 - In Abweichung von § 1 erster Satz finden: | § 2 - In Abweichung von § 1 erster Satz finden: |
| 1. das Gesetz vom 13. Mai 1999 zur Festlegung des Disziplinarstatuts | 1. das Gesetz vom 13. Mai 1999 zur Festlegung des Disziplinarstatuts |
| der Personalmitglieder der Polizeidienste, | der Personalmitglieder der Polizeidienste, |
| 2. das Gesetz vom 24. März 1999 zur Regelung der Beziehungen zwischen | 2. das Gesetz vom 24. März 1999 zur Regelung der Beziehungen zwischen |
| den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaftsorganisationen des | den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaftsorganisationen des |
| Personals der Polizeidienste, | Personals der Polizeidienste, |
| 3. die administrativen Stände, die Urlaubsarten, die Freistellungen | 3. die administrativen Stände, die Urlaubsarten, die Freistellungen |
| und die Inaktivität, wie in Anwendung des Statuts des Personals der | und die Inaktivität, wie in Anwendung des Statuts des Personals der |
| Polizeidienste bestimmt, | Polizeidienste bestimmt, |
| Anwendung auf den Generalinspektor und die beigeordneten | Anwendung auf den Generalinspektor und die beigeordneten |
| Generalinspektoren. | Generalinspektoren. |
| Art. 13 - § 1 - Der Generalinspektor übt sein Mandat gemäss dem vom | Art. 13 - § 1 - Der Generalinspektor übt sein Mandat gemäss dem vom |
| Minister des Innern und vom Minister der Justiz gemeinsam | Minister des Innern und vom Minister der Justiz gemeinsam |
| aufgestellten Auftragsbrief aus, in dem die zu erreichenden Ziele und | aufgestellten Auftragsbrief aus, in dem die zu erreichenden Ziele und |
| die hierzu zu seiner Verfügung gestellten Mittel aufgeführt sind. Der | die hierzu zu seiner Verfügung gestellten Mittel aufgeführt sind. Der |
| Auftragsbrief wird bei wesentlichen Änderungen der Ziele oder Mittel | Auftragsbrief wird bei wesentlichen Änderungen der Ziele oder Mittel |
| von denselben Behörden angepasst. | von denselben Behörden angepasst. |
| § 2 - Die Regeln in Bezug auf die Bewertung des Generalinspektors und | § 2 - Die Regeln in Bezug auf die Bewertung des Generalinspektors und |
| der beigeordneten Generalinspektoren, die Erneuerung und die | der beigeordneten Generalinspektoren, die Erneuerung und die |
| Beendigung ihres Mandats werden durch das Statut des Personals der | Beendigung ihres Mandats werden durch das Statut des Personals der |
| Polizeidienste bestimmt. | Polizeidienste bestimmt. |
| Der Vorsitzende der Bewertungskommission für den Generalinspektor wird | Der Vorsitzende der Bewertungskommission für den Generalinspektor wird |
| vom Minister des Innern und vom Minister der Justiz bestimmt. | vom Minister des Innern und vom Minister der Justiz bestimmt. |
| Der Generalinspektor führt den Vorsitz der Bewertungskommission für | Der Generalinspektor führt den Vorsitz der Bewertungskommission für |
| die beigeordneten Generalinspektoren. | die beigeordneten Generalinspektoren. |
| Die beiden beisitzenden Mitglieder jeder dieser Kommissionen werden | Die beiden beisitzenden Mitglieder jeder dieser Kommissionen werden |
| vom Minister des Innern und vom Minister der Justiz bestimmt. | vom Minister des Innern und vom Minister der Justiz bestimmt. |
| § 3 - Die Lage des Personalmitglieds bei Beendigung seines Mandats als | § 3 - Die Lage des Personalmitglieds bei Beendigung seines Mandats als |
| Generalinspektor beziehungsweise als beigeordneter Generalinspektor | Generalinspektor beziehungsweise als beigeordneter Generalinspektor |
| wird vom König festgelegt. | wird vom König festgelegt. |
| Unterabschnitt 2 - Spezifische Bestimmungen in Bezug auf die in | Unterabschnitt 2 - Spezifische Bestimmungen in Bezug auf die in |
| Artikel 4 § 3 Nr. 1 und 2 erwähnten statutarischen Personalmitglieder | Artikel 4 § 3 Nr. 1 und 2 erwähnten statutarischen Personalmitglieder |
| Art. 14 - Unter Vorbehalt der im vorliegenden Kapitel vorgesehenen | Art. 14 - Unter Vorbehalt der im vorliegenden Kapitel vorgesehenen |
| Bestimmungen unterliegen die in Artikel 4 § 3 Nr. 1 und 2 erwähnten | Bestimmungen unterliegen die in Artikel 4 § 3 Nr. 1 und 2 erwähnten |
| statutarischen Personalmitglieder weiterhin den Bestimmungen zur | statutarischen Personalmitglieder weiterhin den Bestimmungen zur |
| Festlegung des Statuts beziehungsweise der Rechtsstellung der | Festlegung des Statuts beziehungsweise der Rechtsstellung der |
| Mitglieder des Einsatzkaders oder des Verwaltungs- und Logistikkaders | Mitglieder des Einsatzkaders oder des Verwaltungs- und Logistikkaders |
| der föderalen Polizei und der lokalen Polizei. | der föderalen Polizei und der lokalen Polizei. |
| Der Minister des Innern und der Minister der Justiz bestimmen die | Der Minister des Innern und der Minister der Justiz bestimmen die |
| Instanzen, die die Behörden der föderalen Polizei beziehungsweise der | Instanzen, die die Behörden der föderalen Polizei beziehungsweise der |
| lokalen Polizei für die Anwendung der Gesetze und Verordnungen in | lokalen Polizei für die Anwendung der Gesetze und Verordnungen in |
| Bezug auf das Statut des in Artikel 4 § 3 Nr. 1 und 2 erwähnten | Bezug auf das Statut des in Artikel 4 § 3 Nr. 1 und 2 erwähnten |
| Personals ersetzen. | Personals ersetzen. |
| Das Personalmitglied wird von einer internen Kommission der | Das Personalmitglied wird von einer internen Kommission der |
| Generalinspektion bewertet, wobei die Modalitäten vom König festgelegt | Generalinspektion bewertet, wobei die Modalitäten vom König festgelegt |
| werden. Diese Modalitäten finden Anwendung auf alle Fälle, in denen | werden. Diese Modalitäten finden Anwendung auf alle Fälle, in denen |
| das Personalmitglied bewertet werden muss, insbesondere im Rahmen der | das Personalmitglied bewertet werden muss, insbesondere im Rahmen der |
| Gehaltstabellenlaufbahn, der Beförderung durch Aufsteigen in einen | Gehaltstabellenlaufbahn, der Beförderung durch Aufsteigen in einen |
| höheren Dienstgrad oder einen höheren Kader, der Mobilität, der | höheren Dienstgrad oder einen höheren Kader, der Mobilität, der |
| Neuzuweisung und des Direktionsbrevets. | Neuzuweisung und des Direktionsbrevets. |
| Art. 15 - Die Personalmitglieder der Generalinspektion tragen den | Art. 15 - Die Personalmitglieder der Generalinspektion tragen den |
| Titel « Mitglied der Generalinspektion », durch den sie die Befugnis | Titel « Mitglied der Generalinspektion », durch den sie die Befugnis |
| erhalten, alle Pflichten, die sich aus der Ausführung ihrer Aufträge | erhalten, alle Pflichten, die sich aus der Ausführung ihrer Aufträge |
| hinsichtlich der in Artikel 5 erwähnten Personen ergeben, | hinsichtlich der in Artikel 5 erwähnten Personen ergeben, |
| einschliesslich der Aufträge, die sich aus dem Gesetz vom 13. Mai 1999 | einschliesslich der Aufträge, die sich aus dem Gesetz vom 13. Mai 1999 |
| zur Festlegung des Disziplinarstatuts der Personalmitglieder der | zur Festlegung des Disziplinarstatuts der Personalmitglieder der |
| Polizeidienste ergeben können, unabhängig von ihrem Dienstgrad und | Polizeidienste ergeben können, unabhängig von ihrem Dienstgrad und |
| ihrer Funktion zu erfüllen. | ihrer Funktion zu erfüllen. |
| Art. 16 - Die Beförderung durch Aufsteigen in einen höheren Dienstgrad | Art. 16 - Die Beförderung durch Aufsteigen in einen höheren Dienstgrad |
| kann auch durch Ernennung in eine vakante Stelle als höherer Offizier | kann auch durch Ernennung in eine vakante Stelle als höherer Offizier |
| bei der Generalinspektion erfolgen. | bei der Generalinspektion erfolgen. |
| Art. 17 - Für die Beförderung durch Aufsteigen in einen höheren | Art. 17 - Für die Beförderung durch Aufsteigen in einen höheren |
| Dienstgrad innerhalb der Generalinspektion wird das in den Dienstgrad | Dienstgrad innerhalb der Generalinspektion wird das in den Dienstgrad |
| eines Polizeikommissars ernannte Mitglied der Generalinspektion, das | eines Polizeikommissars ernannte Mitglied der Generalinspektion, das |
| nach fünf Jahren Dienst bei der Generalinspektion im Rahmen des | nach fünf Jahren Dienst bei der Generalinspektion im Rahmen des |
| vorliegenden Artikels bei der letzten Bewertung die Endnote « gut » | vorliegenden Artikels bei der letzten Bewertung die Endnote « gut » |
| von einer zu diesem Zweck vom Generalinspektor innerhalb der | von einer zu diesem Zweck vom Generalinspektor innerhalb der |
| Generalinspektion eingerichteten Kommission erhalten hat, von der in | Generalinspektion eingerichteten Kommission erhalten hat, von der in |
| Artikel 32 Nr. 3 des Gesetzes vom 26. April 2002 über die wesentlichen | Artikel 32 Nr. 3 des Gesetzes vom 26. April 2002 über die wesentlichen |
| Elemente des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur | Elemente des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur |
| Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste | Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste |
| erwähnten Bedingung befreit. | erwähnten Bedingung befreit. |
| Nach zehn Jahren Dienst bei der Generalinspektion findet vorliegender | Nach zehn Jahren Dienst bei der Generalinspektion findet vorliegender |
| Artikel ebenfalls Anwendung auf die Beförderung durch Aufsteigen in | Artikel ebenfalls Anwendung auf die Beförderung durch Aufsteigen in |
| einen höheren Dienstgrad innerhalb der Polizeidienste. Das betreffende | einen höheren Dienstgrad innerhalb der Polizeidienste. Das betreffende |
| Personalmitglied bezieht während zwei Jahren die im Statut des | Personalmitglied bezieht während zwei Jahren die im Statut des |
| Personals der Polizeidienste vorgesehene Auswahlzulage. | Personals der Polizeidienste vorgesehene Auswahlzulage. |
| Die im vorliegenden Artikel erwähnte Kommission wird vom König | Die im vorliegenden Artikel erwähnte Kommission wird vom König |
| organisiert. | organisiert. |
| Art. 18 - Für die Beförderung durch Aufsteigen in einen höheren Kader | Art. 18 - Für die Beförderung durch Aufsteigen in einen höheren Kader |
| innerhalb der Generalinspektion wird das Mitglied der | innerhalb der Generalinspektion wird das Mitglied der |
| Generalinspektion, das den Dienstgrad eines Hauptinspektors innehat | Generalinspektion, das den Dienstgrad eines Hauptinspektors innehat |
| und nach fünf Jahren Dienst bei der Generalinspektion im Rahmen des | und nach fünf Jahren Dienst bei der Generalinspektion im Rahmen des |
| vorliegenden Artikels von einer zu diesem Zweck vom Generalinspektor | vorliegenden Artikels von einer zu diesem Zweck vom Generalinspektor |
| innerhalb der Generalinspektion eingerichteten Kommission bei der | innerhalb der Generalinspektion eingerichteten Kommission bei der |
| letzten Bewertung die Endnote « gut » erhalten hat, von den | letzten Bewertung die Endnote « gut » erhalten hat, von den |
| Auswahlprüfungen und der Ausbildung befreit, die in den Artikeln 37 | Auswahlprüfungen und der Ausbildung befreit, die in den Artikeln 37 |
| und 39 des Gesetzes vom 26. April 2002 über die wesentlichen Elemente | und 39 des Gesetzes vom 26. April 2002 über die wesentlichen Elemente |
| des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur | des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur |
| Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste | Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste |
| erwähnt sind. | erwähnt sind. |
| Nach zehn Jahren Dienst bei der Generalinspektion findet vorliegender | Nach zehn Jahren Dienst bei der Generalinspektion findet vorliegender |
| Artikel ebenfalls Anwendung auf die Beförderung durch Aufsteigen in | Artikel ebenfalls Anwendung auf die Beförderung durch Aufsteigen in |
| einen höheren Kader innerhalb der Polizeidienste. | einen höheren Kader innerhalb der Polizeidienste. |
| Art. 19 - Die in Artikel 18 erwähnte Kommission wird vom König | Art. 19 - Die in Artikel 18 erwähnte Kommission wird vom König |
| organisiert. | organisiert. |
| Art. 20 - Die in den Artikeln 17 und 18 erwähnten Befreiungen sind nur | Art. 20 - Die in den Artikeln 17 und 18 erwähnten Befreiungen sind nur |
| wirksam, sofern bei einer nachträglichen Bewertung keine andere Note | wirksam, sofern bei einer nachträglichen Bewertung keine andere Note |
| als die Note « gut » erteilt wird. In diesem Fall ist eine neue | als die Note « gut » erteilt wird. In diesem Fall ist eine neue |
| Entscheidung der in diesen Artikeln erwähnten Kommission erforderlich. | Entscheidung der in diesen Artikeln erwähnten Kommission erforderlich. |
| Die in den Artikeln 17 und 18 erwähnten Jahre aktiven Dienstes bei der | Die in den Artikeln 17 und 18 erwähnten Jahre aktiven Dienstes bei der |
| Generalinspektion umfassen nur die Jahre, die Vollzeitleistungen | Generalinspektion umfassen nur die Jahre, die Vollzeitleistungen |
| innerhalb der Generalinspektion entsprechen und während deren sich die | innerhalb der Generalinspektion entsprechen und während deren sich die |
| Personalmitglieder im aktiven Dienst befinden, mit Ausnahme der | Personalmitglieder im aktiven Dienst befinden, mit Ausnahme der |
| Entsendungen und Zurdispositionstellungen. | Entsendungen und Zurdispositionstellungen. |
| Art. 21 - Das Personalmitglied, das sich um eine im Königreich | Art. 21 - Das Personalmitglied, das sich um eine im Königreich |
| auszuführende Funktion in den Polizeidiensten bewirbt und für geeignet | auszuführende Funktion in den Polizeidiensten bewirbt und für geeignet |
| befunden worden ist, hat ausser bei Mandatsfunktionen Vorrang vor | befunden worden ist, hat ausser bei Mandatsfunktionen Vorrang vor |
| allen anderen Bewerbern um diese Funktion, sogar wenn diese Bewerber | allen anderen Bewerbern um diese Funktion, sogar wenn diese Bewerber |
| einen durch andere Bestimmungen gewährten Vorrang haben. | einen durch andere Bestimmungen gewährten Vorrang haben. |
| Dieser Vorrang ist ein Jahr gültig und beginnt am ersten Tag des | Dieser Vorrang ist ein Jahr gültig und beginnt am ersten Tag des |
| sechsten Jahres nach dem Tag der vom König gemäss Artikel 11 § 2 | sechsten Jahres nach dem Tag der vom König gemäss Artikel 11 § 2 |
| organisierten Eidesleistung. | organisierten Eidesleistung. |
| Der im vorliegenden Artikel erwähnte Vorrang wird ab Beginn des elften | Der im vorliegenden Artikel erwähnte Vorrang wird ab Beginn des elften |
| Jahres nach dem Tag der vom König gemäss Artikel 11 § 2 organisierten | Jahres nach dem Tag der vom König gemäss Artikel 11 § 2 organisierten |
| Eidesleistung für eine Dauer von zwei Jahren zuerkannt. | Eidesleistung für eine Dauer von zwei Jahren zuerkannt. |
| Art. 22 - Unbeschadet der Anwendung des Gesetzes vom 13. Mai 1999 zur | Art. 22 - Unbeschadet der Anwendung des Gesetzes vom 13. Mai 1999 zur |
| Festlegung des Disziplinarstatuts der Personalmitglieder der | Festlegung des Disziplinarstatuts der Personalmitglieder der |
| Polizeidienste kann der Generalinspektor dem Minister des Innern | Polizeidienste kann der Generalinspektor dem Minister des Innern |
| jederzeit vorschlagen, ein Personalmitglied zur föderalen Polizei | jederzeit vorschlagen, ein Personalmitglied zur föderalen Polizei |
| beziehungsweise zu einem Korps der lokalen Polizei zurückzuschicken, | beziehungsweise zu einem Korps der lokalen Polizei zurückzuschicken, |
| wenn dieses Personalmitglied den Bestimmungen von Artikel 10 § 1 Nr. 1 | wenn dieses Personalmitglied den Bestimmungen von Artikel 10 § 1 Nr. 1 |
| und 2 und § 2 nicht mehr genügt, und zwar nach Einverständnis des | und 2 und § 2 nicht mehr genügt, und zwar nach Einverständnis des |
| Dienstes, in den es zurückgeschickt werden soll. | Dienstes, in den es zurückgeschickt werden soll. |
| Der Generalinspektor kann falls nötig vorläufige Sofortmassnahmen zur | Der Generalinspektor kann falls nötig vorläufige Sofortmassnahmen zur |
| Entfernung des Betroffenen treffen, damit die Generalinspektion | Entfernung des Betroffenen treffen, damit die Generalinspektion |
| reibungslos funktionieren kann. | reibungslos funktionieren kann. |
| Das Zurückschicken der Offiziere und der Personalmitglieder des | Das Zurückschicken der Offiziere und der Personalmitglieder des |
| Verwaltungs- und Logistikkaders der Stufe A erfolgt durch den König. | Verwaltungs- und Logistikkaders der Stufe A erfolgt durch den König. |
| Der König regelt die Modalitäten für das Zurückschicken. | Der König regelt die Modalitäten für das Zurückschicken. |
| Art. 23 - Die Artikel 21 und 22 finden keine Anwendung auf | Art. 23 - Die Artikel 21 und 22 finden keine Anwendung auf |
| Personalmitglieder eines Polizeidienstes, die für eine durch Mandat zu | Personalmitglieder eines Polizeidienstes, die für eine durch Mandat zu |
| vergebende Funktion bei der Generalinspektion bestellt worden sind, | vergebende Funktion bei der Generalinspektion bestellt worden sind, |
| solange sie dieses Mandat ausüben. | solange sie dieses Mandat ausüben. |
| Art. 24 - Die Generalinspektion untersucht die Klagen, die bei ihr von | Art. 24 - Die Generalinspektion untersucht die Klagen, die bei ihr von |
| ihren ehemaligen Mitgliedern eingereicht werden, die der Ansicht sind, | ihren ehemaligen Mitgliedern eingereicht werden, die der Ansicht sind, |
| dass sie aufgrund der Funktionen, die sie innerhalb der | dass sie aufgrund der Funktionen, die sie innerhalb der |
| Generalinspektion ausgeführt haben, in ihrem neuen Korps Gegenstand | Generalinspektion ausgeführt haben, in ihrem neuen Korps Gegenstand |
| nachteiliger Massnahmen gewesen sind. | nachteiliger Massnahmen gewesen sind. |
| Unterabschnitt 3 - Spezifische Bestimmungen in Bezug auf die in | Unterabschnitt 3 - Spezifische Bestimmungen in Bezug auf die in |
| Artikel 4 § 3 Nr. 2 erwähnten Vertragspersonalmitglieder | Artikel 4 § 3 Nr. 2 erwähnten Vertragspersonalmitglieder |
| Art. 25 - Die Artikel 14 und 22 sind entsprechend anwendbar auf die im | Art. 25 - Die Artikel 14 und 22 sind entsprechend anwendbar auf die im |
| vorliegenden Unterabschnitt erwähnten Personalmitglieder. | vorliegenden Unterabschnitt erwähnten Personalmitglieder. |
| Abschnitt 4 - Zulage für die Personalmitglieder | Abschnitt 4 - Zulage für die Personalmitglieder |
| Art. 26 - Mit Ausnahme der Personalmitglieder, die in eine durch | Art. 26 - Mit Ausnahme der Personalmitglieder, die in eine durch |
| Mandat zu vergebende Funktion bei der Generalinspektion bestellt | Mandat zu vergebende Funktion bei der Generalinspektion bestellt |
| werden, erhalten die Personalmitglieder, die tatsächlich eine Funktion | werden, erhalten die Personalmitglieder, die tatsächlich eine Funktion |
| bei der Generalinspektion ausüben, ab dem ersten Tag des Monats nach | bei der Generalinspektion ausüben, ab dem ersten Tag des Monats nach |
| dem Tag ihrer Einstellung eine Zulage, deren Gewährungsbedingungen und | dem Tag ihrer Einstellung eine Zulage, deren Gewährungsbedingungen und |
| Höhe vom König bestimmt werden. | Höhe vom König bestimmt werden. |
| KAPITEL VII - Zivilrechtliche Haftung und rechtlicher Beistand | KAPITEL VII - Zivilrechtliche Haftung und rechtlicher Beistand |
| Art. 27 - Kapitel V des Gesetzes vom 5. August 1992 über das | Art. 27 - Kapitel V des Gesetzes vom 5. August 1992 über das |
| Polizeiamt findet Anwendung auf die Personalmitglieder der | Polizeiamt findet Anwendung auf die Personalmitglieder der |
| Generalinspektion. | Generalinspektion. |
| KAPITEL VIII - Aufhebungs- und Schlussbestimmungen | KAPITEL VIII - Aufhebungs- und Schlussbestimmungen |
| Art. 28 - Die Überschrift von Kapitel V und die Artikel 143 bis 149ter | Art. 28 - Die Überschrift von Kapitel V und die Artikel 143 bis 149ter |
| des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei | des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei |
| Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes werden aufgehoben. | Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes werden aufgehoben. |
| Art. 29 - Vorliegendes Gesetz kann « Gesetz über die Generalinspektion | Art. 29 - Vorliegendes Gesetz kann « Gesetz über die Generalinspektion |
| » genannt werden. | » genannt werden. |
| TITEL III - Verschiedene Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung | TITEL III - Verschiedene Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung |
| bestimmter Mitglieder der Polizeidienste | bestimmter Mitglieder der Polizeidienste |
| KAPITEL I - Abänderungen des Gesetzes vom 5. August 1992 über das | KAPITEL I - Abänderungen des Gesetzes vom 5. August 1992 über das |
| Polizeiamt | Polizeiamt |
| Art. 30 - In Artikel 47 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das | Art. 30 - In Artikel 47 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das |
| Polizeiamt wird zwischen Absatz 2 und Absatz 3 folgender Absatz | Polizeiamt wird zwischen Absatz 2 und Absatz 3 folgender Absatz |
| eingefügt: | eingefügt: |
| « Der Staat ist auch für den Schaden, den die Polizeibeamten und die | « Der Staat ist auch für den Schaden, den die Polizeibeamten und die |
| Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders, die bei der | Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders, die bei der |
| Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei | Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei |
| bestellt sind, bei der Ausübung der Aufgaben verursachen, für die er | bestellt sind, bei der Ausübung der Aufgaben verursachen, für die er |
| sie eingesetzt hat, genauso haftbar, wie Auftraggeber für den Schaden | sie eingesetzt hat, genauso haftbar, wie Auftraggeber für den Schaden |
| haftbar sind, den ihre Auftragnehmer verursachen. » | haftbar sind, den ihre Auftragnehmer verursachen. » |
| Art. 31 - In Artikel 50 Absatz 2 desselben Gesetzes werden zwischen | Art. 31 - In Artikel 50 Absatz 2 desselben Gesetzes werden zwischen |
| den Wörtern « der föderalen Polizei » und den Wörtern « wird der Staat | den Wörtern « der föderalen Polizei » und den Wörtern « wird der Staat |
| » die Wörter « oder der Generalinspektion der föderalen Polizei und | » die Wörter « oder der Generalinspektion der föderalen Polizei und |
| der lokalen Polizei » eingefügt. | der lokalen Polizei » eingefügt. |
| Art. 32 - In Artikel 52 § 5 Absatz 2 desselben Gesetzes werden | Art. 32 - In Artikel 52 § 5 Absatz 2 desselben Gesetzes werden |
| zwischen den Wörtern « der föderalen Polizei » und den Wörtern « geht | zwischen den Wörtern « der föderalen Polizei » und den Wörtern « geht |
| zu Lasten » die Wörter « oder der Generalinspektion der föderalen | zu Lasten » die Wörter « oder der Generalinspektion der föderalen |
| Polizei und der lokalen Polizei » eingefügt. | Polizei und der lokalen Polizei » eingefügt. |
| Art. 33 - Artikel 53 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 33 - Artikel 53 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In § 2 werden zwischen den Wörtern « der föderalen Polizei » und | 1. In § 2 werden zwischen den Wörtern « der föderalen Polizei » und |
| den Wörtern « zu Lasten » die Wörter « oder der Generalinspektion der | den Wörtern « zu Lasten » die Wörter « oder der Generalinspektion der |
| föderalen Polizei und der lokalen Polizei » eingefügt. | föderalen Polizei und der lokalen Polizei » eingefügt. |
| 2. In § 6 werden zwischen den Wörtern « der föderalen Polizei » und | 2. In § 6 werden zwischen den Wörtern « der föderalen Polizei » und |
| dem Wort « anbelangt » die Wörter « oder der Generalinspektion der | dem Wort « anbelangt » die Wörter « oder der Generalinspektion der |
| föderalen Polizei und der lokalen Polizei » eingefügt. | föderalen Polizei und der lokalen Polizei » eingefügt. |
| KAPITEL II - Integrierte Polizei | KAPITEL II - Integrierte Polizei |
| Art. 34 - In den Königlichen Erlass vom 30. März 2001 zur Festlegung | Art. 34 - In den Königlichen Erlass vom 30. März 2001 zur Festlegung |
| der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste wird ein Artikel | der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste wird ein Artikel |
| XII.VII.16sexies mit folgendem Wortlaut eingefügt: | XII.VII.16sexies mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| « Art. XII.VII.16sexies - Die Personalmitglieder, die in Anwendung von | « Art. XII.VII.16sexies - Die Personalmitglieder, die in Anwendung von |
| Artikel XII.VII.26 in den Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars | Artikel XII.VII.26 in den Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars |
| eingesetzt worden sind, werden nach Ablauf des dritten Jahres, in dem | eingesetzt worden sind, werden nach Ablauf des dritten Jahres, in dem |
| diese Funktion ausgeübt wird, und, sofern sie eine günstige Bewertung | diese Funktion ausgeübt wird, und, sofern sie eine günstige Bewertung |
| erhalten haben, in diesen Dienstgrad ernannt. » | erhalten haben, in diesen Dienstgrad ernannt. » |
| Art. 35 - In Artikel 33 des Gesetzes vom 26. April 2002 über die | Art. 35 - In Artikel 33 des Gesetzes vom 26. April 2002 über die |
| wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der | wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der |
| Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen | Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen |
| über die Polizeidienste werden die Wörter « dem Polizeikommissar, der | über die Polizeidienste werden die Wörter « dem Polizeikommissar, der |
| in Anwendung von Artikel 247 des Gesetzes, ungeachtet der in Artikel | in Anwendung von Artikel 247 des Gesetzes, ungeachtet der in Artikel |
| 67 erwähnten Mandatskategorie, zu einem Mandat bestellt wird nach | 67 erwähnten Mandatskategorie, zu einem Mandat bestellt wird nach |
| Ablauf des dritten Jahres, in dem er dieses Mandat ausübt, und unter | Ablauf des dritten Jahres, in dem er dieses Mandat ausübt, und unter |
| der Bedingung, dass er keine ungünstige Bewertung erhalten hat » durch | der Bedingung, dass er keine ungünstige Bewertung erhalten hat » durch |
| die Wörter « der zu einem Mandat als höherer Offizier bestellt wird » | die Wörter « der zu einem Mandat als höherer Offizier bestellt wird » |
| ersetzt. | ersetzt. |
| Art. 36 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 135ter mit folgendem | Art. 36 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 135ter mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| « Art. 135ter - In Abweichung von Artikel 33 wird folgenden Personen | « Art. 135ter - In Abweichung von Artikel 33 wird folgenden Personen |
| die Beförderung in den Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars gewährt | die Beförderung in den Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars gewährt |
| : | : |
| - Personalmitgliedern, die zu einem in Artikel 66 erwähnten Mandat | - Personalmitgliedern, die zu einem in Artikel 66 erwähnten Mandat |
| oder zu einem Mandat als Verbindungsbeamter in Belgien in einem | oder zu einem Mandat als Verbindungsbeamter in Belgien in einem |
| Strategiebüro eines föderalen Ministers oder Staatssekretärs oder im | Strategiebüro eines föderalen Ministers oder Staatssekretärs oder im |
| Ausland oder zu einem Mandat als belgischer Polizeivertreter im | Ausland oder zu einem Mandat als belgischer Polizeivertreter im |
| Ausland bestellt werden, nach Ablauf des dritten Jahres dieses Mandats | Ausland bestellt werden, nach Ablauf des dritten Jahres dieses Mandats |
| und sofern sie in Bezug auf ihre Arbeitsweise während der ersten drei | und sofern sie in Bezug auf ihre Arbeitsweise während der ersten drei |
| vollen Jahre in ihrem Mandat bei einer Bewertung die Endnote « gut » | vollen Jahre in ihrem Mandat bei einer Bewertung die Endnote « gut » |
| erhalten haben, | erhalten haben, |
| - Personalmitgliedern, die: | - Personalmitgliedern, die: |
| 1. entweder in Anwendung von Artikel XII.VI.9 oder von Artikel | 1. entweder in Anwendung von Artikel XII.VI.9 oder von Artikel |
| XII.VI.9bis des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung | XII.VI.9bis des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung |
| der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste in eine Stelle als | der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste in eine Stelle als |
| Polizeihauptkommissar bestellt worden sind und die in Anwendung von | Polizeihauptkommissar bestellt worden sind und die in Anwendung von |
| Artikel XII.VII.25 des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur | Artikel XII.VII.25 des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur |
| Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste seit | Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste seit |
| mindestens drei Jahren in diesem Dienstgrad eingesetzt sind, wenn sie | mindestens drei Jahren in diesem Dienstgrad eingesetzt sind, wenn sie |
| eine günstige Bewertung erhalten haben, | eine günstige Bewertung erhalten haben, |
| 2. oder in Anwendung von Artikel 20 Absatz 1 des Gesetzes vom 18. Juli | 2. oder in Anwendung von Artikel 20 Absatz 1 des Gesetzes vom 18. Juli |
| 1991 zur Regelung der Kontrolle über die Polizei- und | 1991 zur Regelung der Kontrolle über die Polizei- und |
| Nachrichtendienste und über das Koordinierungsorgan für die | Nachrichtendienste und über das Koordinierungsorgan für die |
| Bedrohungsanalyse vor dem 29. Juli 2005 in eine Stelle als | Bedrohungsanalyse vor dem 29. Juli 2005 in eine Stelle als |
| Kommissar-Auditor beim Enquetendienst P ernannt worden sind und in | Kommissar-Auditor beim Enquetendienst P ernannt worden sind und in |
| Anwendung von Artikel 20 Absatz 6 desselben Gesetztes seit mindestens | Anwendung von Artikel 20 Absatz 6 desselben Gesetztes seit mindestens |
| drei Jahren in diesem Dienstgrad eingesetzt sind, wenn sie eine | drei Jahren in diesem Dienstgrad eingesetzt sind, wenn sie eine |
| günstige Bewertung erhalten haben. » | günstige Bewertung erhalten haben. » |
| Art. 37 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 135quater mit folgendem | Art. 37 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 135quater mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| « Art. 135quater - Das Personalmitglied, das am 1. April 2001 in den | « Art. 135quater - Das Personalmitglied, das am 1. April 2001 in den |
| Dienstgrad eines Polizeikommissars oder eines Polizeikommissars erster | Dienstgrad eines Polizeikommissars oder eines Polizeikommissars erster |
| Klasse ernannt worden ist und das vor diesem Datum in eine Stelle | Klasse ernannt worden ist und das vor diesem Datum in eine Stelle |
| bestellt worden ist, die vom König als Mandat qualifiziert worden ist, | bestellt worden ist, die vom König als Mandat qualifiziert worden ist, |
| wird nach Ablauf des dritten Jahres in dieser Stelle in den Dienstgrad | wird nach Ablauf des dritten Jahres in dieser Stelle in den Dienstgrad |
| eines Polizeihauptkommissars ernannt, wenn es eine günstige Bewertung | eines Polizeihauptkommissars ernannt, wenn es eine günstige Bewertung |
| erhalten hat. » | erhalten hat. » |
| KAPITEL III - Luftfahrtpolizei | KAPITEL III - Luftfahrtpolizei |
| Art. 38 - In das Gesetz vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines | Art. 38 - In das Gesetz vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines |
| auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes wird ein | auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes wird ein |
| Artikel 212bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 212bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| « Art. 212bis - Der König bestimmt die Regeln für die statutarische | « Art. 212bis - Der König bestimmt die Regeln für die statutarische |
| Einstufung der Personalmitglieder der ehemaligen Luftfahrtspolizei für | Einstufung der Personalmitglieder der ehemaligen Luftfahrtspolizei für |
| den von ihnen beantragten Übergang zum Einsatzkorps der ehemaligen | den von ihnen beantragten Übergang zum Einsatzkorps der ehemaligen |
| Gendarmerie zwischen dem 1. März 1999 und dem 31. März 2001. » | Gendarmerie zwischen dem 1. März 1999 und dem 31. März 2001. » |
| KAPITEL IV - Generalinspektion und Ständiger Ausschuss P | KAPITEL IV - Generalinspektion und Ständiger Ausschuss P |
| Art. 39 - Die Personalmitglieder der Polizei, die am Tag des | Art. 39 - Die Personalmitglieder der Polizei, die am Tag des |
| Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes zur Generalinspektion oder | Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes zur Generalinspektion oder |
| zum Enquetendienst des Ständigen Ausschusses P gehören, werden | zum Enquetendienst des Ständigen Ausschusses P gehören, werden |
| gleichgestellt mit den Inhabern des Brevets eines Ermittlers, das nach | gleichgestellt mit den Inhabern des Brevets eines Ermittlers, das nach |
| der funktionellen gerichtspolizeilichen Ausbildung, wie in den Punkten | der funktionellen gerichtspolizeilichen Ausbildung, wie in den Punkten |
| 1.1, 1.1.1, 1.1.2. und 1.1.3 der Anlage zum Königlichen Erlass vom 3. | 1.1, 1.1.1, 1.1.2. und 1.1.3 der Anlage zum Königlichen Erlass vom 3. |
| Dezember 2005 über die funktionellen Ausbildungen der | Dezember 2005 über die funktionellen Ausbildungen der |
| Personalmitglieder der Polizeidienste erwähnt, ausgestellt wird. | Personalmitglieder der Polizeidienste erwähnt, ausgestellt wird. |
| TITEL IV - Inkrafttreten | TITEL IV - Inkrafttreten |
| Art. 40 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 40 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
| Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 36 und 37, | Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 36 und 37, |
| die mit 1. April 2001 wirksam werden. | die mit 1. April 2001 wirksam werden. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 15. Mai 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 15. Mai 2007 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Vizepremierminister und Minister des Innern | Der Vizepremierminister und Minister des Innern |
| P. DEWAEL | P. DEWAEL |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
| Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |