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Meertalige weergave van Wet van 15/04/1958
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Wet betreffende de publiciteit inzake tandverzorging. - Duitse vertaling Wet betreffende de publiciteit inzake tandverzorging. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
15 APRIL 1958. - Wet betreffende de publiciteit inzake tandverzorging. 15 APRIL 1958. - Wet betreffende de publiciteit inzake tandverzorging.
- Duitse vertaling - Duitse vertaling
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 15 april De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 15 april
1958 betreffende de publiciteit inzake tandverzorging (Belgisch 1958 betreffende de publiciteit inzake tandverzorging (Belgisch
Staatsblad van 5-6 mei 1958). Staatsblad van 5-6 mei 1958).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
vertaling in Malmedy. vertaling in Malmedy.
MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER FAMILIE MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER FAMILIE
15. APRIL 1958 - Gesetz über die Werbung in Sachen Zahnbehandlung 15. APRIL 1958 - Gesetz über die Werbung in Sachen Zahnbehandlung
BALDUIN, König der Belgier BALDUIN, König der Belgier
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Niemand darf mittelbar oder unmittelbar in der Absicht Artikel 1 - Niemand darf mittelbar oder unmittelbar in der Absicht
werben, in Belgien oder im Ausland Erkrankungen, Verletzungen oder werben, in Belgien oder im Ausland Erkrankungen, Verletzungen oder
Anomalien des Mundes und der Zähne zu behandeln oder durch eine Anomalien des Mundes und der Zähne zu behandeln oder durch eine
qualifizierte oder nicht qualifizierte Person behandeln zu lassen, qualifizierte oder nicht qualifizierte Person behandeln zu lassen,
insbesondere durch Schaufensterauslagen oder Aushängeschilder, insbesondere durch Schaufensterauslagen oder Aushängeschilder,
Aufschriften oder Tafeln, die hinsichtlich der Rechtmässigkeit der Aufschriften oder Tafeln, die hinsichtlich der Rechtmässigkeit der
angegebenen Tätigkeit irreführend sein können, durch Prospekte, angegebenen Tätigkeit irreführend sein können, durch Prospekte,
Rundschreiben, Flugblätter und Broschüren, über die Presse, im Rundschreiben, Flugblätter und Broschüren, über die Presse, im
Rundfunk oder im Kino, durch das Versprechen oder die Gewährung von Rundfunk oder im Kino, durch das Versprechen oder die Gewährung von
Vorteilen jeglicher Art wie Preisnachlässen und kostenlosen Vorteilen jeglicher Art wie Preisnachlässen und kostenlosen
Patiententransporten oder unter Einsatz von Kundenfängern oder Patiententransporten oder unter Einsatz von Kundenfängern oder
Vertretern. Vertretern.
Keine Werbung im Sinne des vorliegenden Artikels liegt vor, wenn Keine Werbung im Sinne des vorliegenden Artikels liegt vor, wenn
genossenschaftlich organisierte Kliniken und Polikliniken ihre genossenschaftlich organisierte Kliniken und Polikliniken ihre
Mitglieder über die Tage und Uhrzeiten der Sprechstunden, die Namen Mitglieder über die Tage und Uhrzeiten der Sprechstunden, die Namen
der diese Sprechstunden abhaltenden Personen und über die sich darauf der diese Sprechstunden abhaltenden Personen und über die sich darauf
beziehenden Änderungen informieren. beziehenden Änderungen informieren.
Art. 2 - Es ist jeder zur Ausübung der Zahnheilkunde ermächtigten Art. 2 - Es ist jeder zur Ausübung der Zahnheilkunde ermächtigten
Person verboten, ihre berufliche Tätigkeit auszuüben in einer Praxis Person verboten, ihre berufliche Tätigkeit auszuüben in einer Praxis
oder Einrichtung für Zahnbehandlung, deren Eigentümer oder Betreiber - oder Einrichtung für Zahnbehandlung, deren Eigentümer oder Betreiber -
selbst ausserhalb des nationalen Hoheitsgebiets - mittelbar oder selbst ausserhalb des nationalen Hoheitsgebiets - mittelbar oder
unmittelbar Werbung im Sinne von Artikel 1 betreibt. unmittelbar Werbung im Sinne von Artikel 1 betreibt.
Art. 3 - Verstösse gegen die Bestimmungen der Artikel 1 und 2 werden Art. 3 - Verstösse gegen die Bestimmungen der Artikel 1 und 2 werden
mit einer Geldbusse von 500 bis zu 1.000 Franken geahndet. Beim mit einer Geldbusse von 500 bis zu 1.000 Franken geahndet. Beim
Zusammentreffen zweier oder mehrerer Verstösse gegen diese Zusammentreffen zweier oder mehrerer Verstösse gegen diese
Bestimmungen werden die Geldbussen zusammengelegt, ohne dass sie Bestimmungen werden die Geldbussen zusammengelegt, ohne dass sie
jedoch das Doppelte des oben festgelegten Maximums übersteigen dürfen. jedoch das Doppelte des oben festgelegten Maximums übersteigen dürfen.
Im Wiederholungsfall binnen zwei Jahren nach der letzten Verurteilung Im Wiederholungsfall binnen zwei Jahren nach der letzten Verurteilung
wegen Verstosses gegen das vorliegende Gesetz wird die Geldbusse wegen Verstosses gegen das vorliegende Gesetz wird die Geldbusse
verdoppelt und eine Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Monat verdoppelt und eine Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Monat
ausgesprochen. ausgesprochen.
Ist der Zuwiderhandelnde eine zur Ausübung der Zahnheilkunde Ist der Zuwiderhandelnde eine zur Ausübung der Zahnheilkunde
ermächtigte Person, legt der Richter ausserdem das Verbot auf, den ermächtigte Person, legt der Richter ausserdem das Verbot auf, den
Beruf während eines Zeitraums von einem bis zu zwei Monaten auszuüben. Beruf während eines Zeitraums von einem bis zu zwei Monaten auszuüben.
Im Wiederholungsfall binnen zwei Jahren, wird dieser Zeitraum auf drei Im Wiederholungsfall binnen zwei Jahren, wird dieser Zeitraum auf drei
bis sechs Monate angehoben. bis sechs Monate angehoben.
Art. 4 - Ein Zahnarzt, der die Zahnheilkunde während des Zeitraums des Art. 4 - Ein Zahnarzt, der die Zahnheilkunde während des Zeitraums des
aufgrund von Artikel 3 Absatz 3 gegen ihn ausgesprochenen Verbots aufgrund von Artikel 3 Absatz 3 gegen ihn ausgesprochenen Verbots
weiterhin ausübt, wird mit einer Gefängnisstrafe von einem bis zu drei weiterhin ausübt, wird mit einer Gefängnisstrafe von einem bis zu drei
Monaten bestraft. Die Arzneimittel, Apparate und Instrumente, die zur Monaten bestraft. Die Arzneimittel, Apparate und Instrumente, die zur
Ausübung des Berufs gedient haben oder dienen sollen, werden Ausübung des Berufs gedient haben oder dienen sollen, werden
eingezogen, selbst wenn sie nicht Eigentum des Zuwiderhandelnden sind. eingezogen, selbst wenn sie nicht Eigentum des Zuwiderhandelnden sind.
Art. 5 - Wenn eine Person, die nicht zur Ausübung der Zahnheilkunde Art. 5 - Wenn eine Person, die nicht zur Ausübung der Zahnheilkunde
ermächtigt ist, die Zahnheilkunde ausübt in einer Praxis oder ermächtigt ist, die Zahnheilkunde ausübt in einer Praxis oder
Einrichtung für Zahnbehandlung, deren Eigentümer oder Betreiber - Einrichtung für Zahnbehandlung, deren Eigentümer oder Betreiber -
selbst ausserhalb des nationalen Hoheitsgebiets - mittelbar oder selbst ausserhalb des nationalen Hoheitsgebiets - mittelbar oder
unmittelbar Werbung im Sinne von Artikel 1 betreibt, werden die unmittelbar Werbung im Sinne von Artikel 1 betreibt, werden die
Strafen, die vorgesehen sind in Artikel 18 des Gesetzes vom 12. März Strafen, die vorgesehen sind in Artikel 18 des Gesetzes vom 12. März
1818 zur Regelung desjenigen, was die Ausübung der verschiedenen 1818 zur Regelung desjenigen, was die Ausübung der verschiedenen
Zweige der Heilkunst betrifft, durch die in Artikel 3 des vorliegenden Zweige der Heilkunst betrifft, durch die in Artikel 3 des vorliegenden
Gesetzes vorgesehenen Strafen ersetzt, ohne dass diese Strafen unter Gesetzes vorgesehenen Strafen ersetzt, ohne dass diese Strafen unter
dem Maximum liegen dürfen. dem Maximum liegen dürfen.
Art. 6 - Die Gerichtshöfe und Gerichte sprechen die Einziehung aller Art. 6 - Die Gerichtshöfe und Gerichte sprechen die Einziehung aller
Arzneimittel, Apparate und Instrumente aus, die zur Ausübung der Arzneimittel, Apparate und Instrumente aus, die zur Ausübung der
Zahnheilkunde dienen oder dienen sollen, und zwar in jeder Praxis oder Zahnheilkunde dienen oder dienen sollen, und zwar in jeder Praxis oder
Einrichtung für Zahnbehandlung, deren Eigentümer oder Betreiber Einrichtung für Zahnbehandlung, deren Eigentümer oder Betreiber
mittelbar oder unmittelbar Werbung im Sinne von Artikel 1 betreibt, mittelbar oder unmittelbar Werbung im Sinne von Artikel 1 betreibt,
selbst wenn die Arzneimittel, Apparate und Instrumente nicht sein selbst wenn die Arzneimittel, Apparate und Instrumente nicht sein
Eigentum sind. Eigentum sind.
Art. 7 - Die Gerichtshöfe und Gerichte ordnen die Bekanntmachung der Art. 7 - Die Gerichtshöfe und Gerichte ordnen die Bekanntmachung der
in Anwendung des vorliegenden Gesetzes ergangenen Urteile und in Anwendung des vorliegenden Gesetzes ergangenen Urteile und
Entscheide zu Lasten der Verurteilten an; sie bestimmen deren Form und Entscheide zu Lasten der Verurteilten an; sie bestimmen deren Form und
Modalitäten. Modalitäten.
Art. 8 - Die Bestimmungen von Buch I Kapitel VII und Artikel 85 Absatz Art. 8 - Die Bestimmungen von Buch I Kapitel VII und Artikel 85 Absatz
1 des Strafgesetzbuches sind auf die Verstösse gegen das vorliegende 1 des Strafgesetzbuches sind auf die Verstösse gegen das vorliegende
Gesetz anwendbar; Artikel 85 Absatz 1 ist jedoch weder im Gesetz anwendbar; Artikel 85 Absatz 1 ist jedoch weder im
Wiederholungsfall noch in dem in Artikel 5 erwähnten Fall anwendbar. Wiederholungsfall noch in dem in Artikel 5 erwähnten Fall anwendbar.
Art. 9 - Artikel 8sexies des Königlichen Erlasses vom 1. Juni 1934 zur Art. 9 - Artikel 8sexies des Königlichen Erlasses vom 1. Juni 1934 zur
Regelung der Ausübung der Zahnheilkunde, eingefügt durch den Regelung der Ausübung der Zahnheilkunde, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 9. November 1951, wird aufgehoben. Königlichen Erlass vom 9. November 1951, wird aufgehoben.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 15. April 1958 Gegeben zu Brüssel, den 15. April 1958
BALDUIN BALDUIN
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Volksgesundheit und der Familie Der Minister der Volksgesundheit und der Familie
E. LEBURTON E. LEBURTON
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
A. LILAR A. LILAR
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