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Wet betreffende de publiciteit inzake tandverzorging. - Duitse vertaling | Wet betreffende de publiciteit inzake tandverzorging. - Duitse vertaling |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
15 APRIL 1958. - Wet betreffende de publiciteit inzake tandverzorging. | 15 APRIL 1958. - Wet betreffende de publiciteit inzake tandverzorging. |
- Duitse vertaling | - Duitse vertaling |
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 15 april | De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 15 april |
1958 betreffende de publiciteit inzake tandverzorging (Belgisch | 1958 betreffende de publiciteit inzake tandverzorging (Belgisch |
Staatsblad van 5-6 mei 1958). | Staatsblad van 5-6 mei 1958). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
vertaling in Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER FAMILIE | MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER FAMILIE |
15. APRIL 1958 - Gesetz über die Werbung in Sachen Zahnbehandlung | 15. APRIL 1958 - Gesetz über die Werbung in Sachen Zahnbehandlung |
BALDUIN, König der Belgier | BALDUIN, König der Belgier |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Niemand darf mittelbar oder unmittelbar in der Absicht | Artikel 1 - Niemand darf mittelbar oder unmittelbar in der Absicht |
werben, in Belgien oder im Ausland Erkrankungen, Verletzungen oder | werben, in Belgien oder im Ausland Erkrankungen, Verletzungen oder |
Anomalien des Mundes und der Zähne zu behandeln oder durch eine | Anomalien des Mundes und der Zähne zu behandeln oder durch eine |
qualifizierte oder nicht qualifizierte Person behandeln zu lassen, | qualifizierte oder nicht qualifizierte Person behandeln zu lassen, |
insbesondere durch Schaufensterauslagen oder Aushängeschilder, | insbesondere durch Schaufensterauslagen oder Aushängeschilder, |
Aufschriften oder Tafeln, die hinsichtlich der Rechtmässigkeit der | Aufschriften oder Tafeln, die hinsichtlich der Rechtmässigkeit der |
angegebenen Tätigkeit irreführend sein können, durch Prospekte, | angegebenen Tätigkeit irreführend sein können, durch Prospekte, |
Rundschreiben, Flugblätter und Broschüren, über die Presse, im | Rundschreiben, Flugblätter und Broschüren, über die Presse, im |
Rundfunk oder im Kino, durch das Versprechen oder die Gewährung von | Rundfunk oder im Kino, durch das Versprechen oder die Gewährung von |
Vorteilen jeglicher Art wie Preisnachlässen und kostenlosen | Vorteilen jeglicher Art wie Preisnachlässen und kostenlosen |
Patiententransporten oder unter Einsatz von Kundenfängern oder | Patiententransporten oder unter Einsatz von Kundenfängern oder |
Vertretern. | Vertretern. |
Keine Werbung im Sinne des vorliegenden Artikels liegt vor, wenn | Keine Werbung im Sinne des vorliegenden Artikels liegt vor, wenn |
genossenschaftlich organisierte Kliniken und Polikliniken ihre | genossenschaftlich organisierte Kliniken und Polikliniken ihre |
Mitglieder über die Tage und Uhrzeiten der Sprechstunden, die Namen | Mitglieder über die Tage und Uhrzeiten der Sprechstunden, die Namen |
der diese Sprechstunden abhaltenden Personen und über die sich darauf | der diese Sprechstunden abhaltenden Personen und über die sich darauf |
beziehenden Änderungen informieren. | beziehenden Änderungen informieren. |
Art. 2 - Es ist jeder zur Ausübung der Zahnheilkunde ermächtigten | Art. 2 - Es ist jeder zur Ausübung der Zahnheilkunde ermächtigten |
Person verboten, ihre berufliche Tätigkeit auszuüben in einer Praxis | Person verboten, ihre berufliche Tätigkeit auszuüben in einer Praxis |
oder Einrichtung für Zahnbehandlung, deren Eigentümer oder Betreiber - | oder Einrichtung für Zahnbehandlung, deren Eigentümer oder Betreiber - |
selbst ausserhalb des nationalen Hoheitsgebiets - mittelbar oder | selbst ausserhalb des nationalen Hoheitsgebiets - mittelbar oder |
unmittelbar Werbung im Sinne von Artikel 1 betreibt. | unmittelbar Werbung im Sinne von Artikel 1 betreibt. |
Art. 3 - Verstösse gegen die Bestimmungen der Artikel 1 und 2 werden | Art. 3 - Verstösse gegen die Bestimmungen der Artikel 1 und 2 werden |
mit einer Geldbusse von 500 bis zu 1.000 Franken geahndet. Beim | mit einer Geldbusse von 500 bis zu 1.000 Franken geahndet. Beim |
Zusammentreffen zweier oder mehrerer Verstösse gegen diese | Zusammentreffen zweier oder mehrerer Verstösse gegen diese |
Bestimmungen werden die Geldbussen zusammengelegt, ohne dass sie | Bestimmungen werden die Geldbussen zusammengelegt, ohne dass sie |
jedoch das Doppelte des oben festgelegten Maximums übersteigen dürfen. | jedoch das Doppelte des oben festgelegten Maximums übersteigen dürfen. |
Im Wiederholungsfall binnen zwei Jahren nach der letzten Verurteilung | Im Wiederholungsfall binnen zwei Jahren nach der letzten Verurteilung |
wegen Verstosses gegen das vorliegende Gesetz wird die Geldbusse | wegen Verstosses gegen das vorliegende Gesetz wird die Geldbusse |
verdoppelt und eine Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Monat | verdoppelt und eine Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Monat |
ausgesprochen. | ausgesprochen. |
Ist der Zuwiderhandelnde eine zur Ausübung der Zahnheilkunde | Ist der Zuwiderhandelnde eine zur Ausübung der Zahnheilkunde |
ermächtigte Person, legt der Richter ausserdem das Verbot auf, den | ermächtigte Person, legt der Richter ausserdem das Verbot auf, den |
Beruf während eines Zeitraums von einem bis zu zwei Monaten auszuüben. | Beruf während eines Zeitraums von einem bis zu zwei Monaten auszuüben. |
Im Wiederholungsfall binnen zwei Jahren, wird dieser Zeitraum auf drei | Im Wiederholungsfall binnen zwei Jahren, wird dieser Zeitraum auf drei |
bis sechs Monate angehoben. | bis sechs Monate angehoben. |
Art. 4 - Ein Zahnarzt, der die Zahnheilkunde während des Zeitraums des | Art. 4 - Ein Zahnarzt, der die Zahnheilkunde während des Zeitraums des |
aufgrund von Artikel 3 Absatz 3 gegen ihn ausgesprochenen Verbots | aufgrund von Artikel 3 Absatz 3 gegen ihn ausgesprochenen Verbots |
weiterhin ausübt, wird mit einer Gefängnisstrafe von einem bis zu drei | weiterhin ausübt, wird mit einer Gefängnisstrafe von einem bis zu drei |
Monaten bestraft. Die Arzneimittel, Apparate und Instrumente, die zur | Monaten bestraft. Die Arzneimittel, Apparate und Instrumente, die zur |
Ausübung des Berufs gedient haben oder dienen sollen, werden | Ausübung des Berufs gedient haben oder dienen sollen, werden |
eingezogen, selbst wenn sie nicht Eigentum des Zuwiderhandelnden sind. | eingezogen, selbst wenn sie nicht Eigentum des Zuwiderhandelnden sind. |
Art. 5 - Wenn eine Person, die nicht zur Ausübung der Zahnheilkunde | Art. 5 - Wenn eine Person, die nicht zur Ausübung der Zahnheilkunde |
ermächtigt ist, die Zahnheilkunde ausübt in einer Praxis oder | ermächtigt ist, die Zahnheilkunde ausübt in einer Praxis oder |
Einrichtung für Zahnbehandlung, deren Eigentümer oder Betreiber - | Einrichtung für Zahnbehandlung, deren Eigentümer oder Betreiber - |
selbst ausserhalb des nationalen Hoheitsgebiets - mittelbar oder | selbst ausserhalb des nationalen Hoheitsgebiets - mittelbar oder |
unmittelbar Werbung im Sinne von Artikel 1 betreibt, werden die | unmittelbar Werbung im Sinne von Artikel 1 betreibt, werden die |
Strafen, die vorgesehen sind in Artikel 18 des Gesetzes vom 12. März | Strafen, die vorgesehen sind in Artikel 18 des Gesetzes vom 12. März |
1818 zur Regelung desjenigen, was die Ausübung der verschiedenen | 1818 zur Regelung desjenigen, was die Ausübung der verschiedenen |
Zweige der Heilkunst betrifft, durch die in Artikel 3 des vorliegenden | Zweige der Heilkunst betrifft, durch die in Artikel 3 des vorliegenden |
Gesetzes vorgesehenen Strafen ersetzt, ohne dass diese Strafen unter | Gesetzes vorgesehenen Strafen ersetzt, ohne dass diese Strafen unter |
dem Maximum liegen dürfen. | dem Maximum liegen dürfen. |
Art. 6 - Die Gerichtshöfe und Gerichte sprechen die Einziehung aller | Art. 6 - Die Gerichtshöfe und Gerichte sprechen die Einziehung aller |
Arzneimittel, Apparate und Instrumente aus, die zur Ausübung der | Arzneimittel, Apparate und Instrumente aus, die zur Ausübung der |
Zahnheilkunde dienen oder dienen sollen, und zwar in jeder Praxis oder | Zahnheilkunde dienen oder dienen sollen, und zwar in jeder Praxis oder |
Einrichtung für Zahnbehandlung, deren Eigentümer oder Betreiber | Einrichtung für Zahnbehandlung, deren Eigentümer oder Betreiber |
mittelbar oder unmittelbar Werbung im Sinne von Artikel 1 betreibt, | mittelbar oder unmittelbar Werbung im Sinne von Artikel 1 betreibt, |
selbst wenn die Arzneimittel, Apparate und Instrumente nicht sein | selbst wenn die Arzneimittel, Apparate und Instrumente nicht sein |
Eigentum sind. | Eigentum sind. |
Art. 7 - Die Gerichtshöfe und Gerichte ordnen die Bekanntmachung der | Art. 7 - Die Gerichtshöfe und Gerichte ordnen die Bekanntmachung der |
in Anwendung des vorliegenden Gesetzes ergangenen Urteile und | in Anwendung des vorliegenden Gesetzes ergangenen Urteile und |
Entscheide zu Lasten der Verurteilten an; sie bestimmen deren Form und | Entscheide zu Lasten der Verurteilten an; sie bestimmen deren Form und |
Modalitäten. | Modalitäten. |
Art. 8 - Die Bestimmungen von Buch I Kapitel VII und Artikel 85 Absatz | Art. 8 - Die Bestimmungen von Buch I Kapitel VII und Artikel 85 Absatz |
1 des Strafgesetzbuches sind auf die Verstösse gegen das vorliegende | 1 des Strafgesetzbuches sind auf die Verstösse gegen das vorliegende |
Gesetz anwendbar; Artikel 85 Absatz 1 ist jedoch weder im | Gesetz anwendbar; Artikel 85 Absatz 1 ist jedoch weder im |
Wiederholungsfall noch in dem in Artikel 5 erwähnten Fall anwendbar. | Wiederholungsfall noch in dem in Artikel 5 erwähnten Fall anwendbar. |
Art. 9 - Artikel 8sexies des Königlichen Erlasses vom 1. Juni 1934 zur | Art. 9 - Artikel 8sexies des Königlichen Erlasses vom 1. Juni 1934 zur |
Regelung der Ausübung der Zahnheilkunde, eingefügt durch den | Regelung der Ausübung der Zahnheilkunde, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 9. November 1951, wird aufgehoben. | Königlichen Erlass vom 9. November 1951, wird aufgehoben. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 15. April 1958 | Gegeben zu Brüssel, den 15. April 1958 |
BALDUIN | BALDUIN |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Volksgesundheit und der Familie | Der Minister der Volksgesundheit und der Familie |
E. LEBURTON | E. LEBURTON |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
A. LILAR | A. LILAR |