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| Wet tot wijziging van de wet van 11 februari 2013 houdende organisatie van het beroep van vastgoedmakelaar. - Duitse vertaling | Wet tot wijziging van de wet van 11 februari 2013 houdende organisatie van het beroep van vastgoedmakelaar. - Duitse vertaling |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
| 11 DECEMBER 2023. - Wet tot wijziging van de wet van 11 februari 2013 | 11 DECEMBER 2023. - Wet tot wijziging van de wet van 11 februari 2013 |
| houdende organisatie van het beroep van vastgoedmakelaar. - Duitse | houdende organisatie van het beroep van vastgoedmakelaar. - Duitse |
| vertaling | vertaling |
| De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 11 | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 11 |
| december 2023 tot wijziging van de wet van 11 februari 2013 houdende | december 2023 tot wijziging van de wet van 11 februari 2013 houdende |
| organisatie van het beroep van vastgoedmakelaar (Belgisch Staatsblad | organisatie van het beroep van vastgoedmakelaar (Belgisch Staatsblad |
| van 22 januari 2024). | van 22 januari 2024). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
| vertaling in Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
| 11. DEZEMBER 2023 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 11. Februar | 11. DEZEMBER 2023 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 11. Februar |
| 2013 zur Regelung des Berufs des Immobilienmaklers | 2013 zur Regelung des Berufs des Immobilienmaklers |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
| sanktionieren es: | sanktionieren es: |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Februar 2013 zur Regelung des | Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Februar 2013 zur Regelung des |
| Berufs des Immobilienmaklers, abgeändert durch die Gesetze vom 21. | Berufs des Immobilienmaklers, abgeändert durch die Gesetze vom 21. |
| Juli 2017 und 4. Februar 2020, wird wie folgt abgeändert: | Juli 2017 und 4. Februar 2020, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Nummer 2 wird wie folgt ersetzt: | 1. Nummer 2 wird wie folgt ersetzt: |
| "2. Hohem Rat: den Hohen Rat für Selbständige und Kleine und Mittlere | "2. Hohem Rat: den Hohen Rat für Selbständige und Kleine und Mittlere |
| Betriebe, erwähnt in Artikel 10 des Gesetzes vom 24. April 2014 über | Betriebe, erwähnt in Artikel 10 des Gesetzes vom 24. April 2014 über |
| die Organisation der Vertretung von Selbständigen und KMB,". | die Organisation der Vertretung von Selbständigen und KMB,". |
| 2. Nummer 4 wird wie folgt ersetzt: | 2. Nummer 4 wird wie folgt ersetzt: |
| "4. Immobilienmakler: eine Person, die im Verzeichnis oder in der | "4. Immobilienmakler: eine Person, die im Verzeichnis oder in der |
| Praktikantenliste eingetragen ist, um eine oder mehrere der in den | Praktikantenliste eingetragen ist, um eine oder mehrere der in den |
| Nummern 5, 6 und 7 erwähnten Tätigkeiten auszuüben oder die | Nummern 5, 6 und 7 erwähnten Tätigkeiten auszuüben oder die |
| Berufsbezeichnung zu führen,". | Berufsbezeichnung zu führen,". |
| 3. Der Artikel wird durch eine Nummer 11 mit folgendem Wortlaut | 3. Der Artikel wird durch eine Nummer 11 mit folgendem Wortlaut |
| ergänzt: | ergänzt: |
| "11. Regeln im Bereich der Berufspflichten: die Regeln im Bereich der | "11. Regeln im Bereich der Berufspflichten: die Regeln im Bereich der |
| Berufspflichten wie im Rahmengesetz erwähnt und die in Artikel 13 | Berufspflichten wie im Rahmengesetz erwähnt und die in Artikel 13 |
| erwähnten Regeln im Bereich der Berufspflichten." | erwähnten Regeln im Bereich der Berufspflichten." |
| Art. 3 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 3 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 werden zwei Absätze mit folgendem | 1. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 werden zwei Absätze mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Folgende personenbezogene Daten des Verzeichnisses und der | "Folgende personenbezogene Daten des Verzeichnisses und der |
| Praktikantenliste werden auf der Website des Instituts veröffentlicht: | Praktikantenliste werden auf der Website des Instituts veröffentlicht: |
| 1. Name und Vorname der eingetragenen Person, | 1. Name und Vorname der eingetragenen Person, |
| 2. Kontaktdaten, | 2. Kontaktdaten, |
| 3. Nummer der Eintragung im Verzeichnis oder in der Liste. | 3. Nummer der Eintragung im Verzeichnis oder in der Liste. |
| Sämtliche im Verzeichnis und in der Praktikantenliste veröffentlichte | Sämtliche im Verzeichnis und in der Praktikantenliste veröffentlichte |
| Daten sind Daten, die sich auf die Ausübung des Berufs beziehen. Der | Daten sind Daten, die sich auf die Ausübung des Berufs beziehen. Der |
| König kann gegebenenfalls die Liste der Daten, die in Anwendung des | König kann gegebenenfalls die Liste der Daten, die in Anwendung des |
| vorliegenden Artikels in das Verzeichnis oder die Praktikantenliste | vorliegenden Artikels in das Verzeichnis oder die Praktikantenliste |
| aufgenommen werden, feststellen und ergänzen; diese Daten sind auf die | aufgenommen werden, feststellen und ergänzen; diese Daten sind auf die |
| Daten beschränkt, die für die Zwecke des Verzeichnisses oder der | Daten beschränkt, die für die Zwecke des Verzeichnisses oder der |
| Praktikantenliste unbedingt erforderlich sind." | Praktikantenliste unbedingt erforderlich sind." |
| 2. Absatz 3 wird aufgehoben. | 2. Absatz 3 wird aufgehoben. |
| Art. 4 - In Artikel 4 Absatz 3 desselben Gesetzes werden die Wörter | Art. 4 - In Artikel 4 Absatz 3 desselben Gesetzes werden die Wörter |
| "Geschäftsführer, aktive Gesellschafter, Verwalter und Mitglieder des | "Geschäftsführer, aktive Gesellschafter, Verwalter und Mitglieder des |
| Direktionsausschusses" durch die Wörter "Mitglieder des | Direktionsausschusses" durch die Wörter "Mitglieder des |
| Verwaltungsorgans und aktive Gesellschafter" ersetzt. | Verwaltungsorgans und aktive Gesellschafter" ersetzt. |
| Art. 5 - Artikel 5 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das | Art. 5 - Artikel 5 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das |
| Gesetz vom 21. Dezember 2017, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 21. Dezember 2017, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: |
| " § 2 - Immobilienmakler, die natürliche Personen sind, unterliegen | " § 2 - Immobilienmakler, die natürliche Personen sind, unterliegen |
| folgenden Verpflichtungen: | folgenden Verpflichtungen: |
| 1. a) entweder Inhaber eines Befähigungs- oder Ausbildungsnachweises | 1. a) entweder Inhaber eines Befähigungs- oder Ausbildungsnachweises |
| sein, der den vom König festgelegten Modalitäten entspricht, und für | sein, der den vom König festgelegten Modalitäten entspricht, und für |
| Personen, die nicht vom Praktikum befreit sind, den Verpflichtungen | Personen, die nicht vom Praktikum befreit sind, den Verpflichtungen |
| der in Artikel 8 § 1 des Rahmengesetzes erwähnten Praktikumsordnung | der in Artikel 8 § 1 des Rahmengesetzes erwähnten Praktikumsordnung |
| nachkommen | nachkommen |
| b) oder über eine einschlägige Berufserfahrung verfügen durch Ausübung | b) oder über eine einschlägige Berufserfahrung verfügen durch Ausübung |
| von beruflichen Tätigkeiten wie erwähnt in Artikel 2 Nr. 5, 6 oder 7 | von beruflichen Tätigkeiten wie erwähnt in Artikel 2 Nr. 5, 6 oder 7 |
| während eines Zeitraums von sechs Jahren - in Vollzeitgleichwerten - | während eines Zeitraums von sechs Jahren - in Vollzeitgleichwerten - |
| in den zehn Jahren vor dem Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis | in den zehn Jahren vor dem Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis |
| und den in der Praktikumsordnung vorgesehenen praktischen Eignungstest | und den in der Praktikumsordnung vorgesehenen praktischen Eignungstest |
| bestanden haben | bestanden haben |
| 2. und sich an die in Artikel 13 erwähnten Regeln im Bereich der | 2. und sich an die in Artikel 13 erwähnten Regeln im Bereich der |
| Berufspflichten halten. | Berufspflichten halten. |
| Die in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b) erwähnten Personen weisen ihre | Die in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b) erwähnten Personen weisen ihre |
| Berufserfahrung mit allen Mitteln nach. Die Belege werden von der | Berufserfahrung mit allen Mitteln nach. Die Belege werden von der |
| zuständigen Ausführenden Kammer geprüft. Wenn sie den praktischen | zuständigen Ausführenden Kammer geprüft. Wenn sie den praktischen |
| Eignungstest bestehen, werden sie in das Verzeichnis eingetragen. Wenn | Eignungstest bestehen, werden sie in das Verzeichnis eingetragen. Wenn |
| sie nicht bestehen, können sie den praktischen Eignungstest ein | sie nicht bestehen, können sie den praktischen Eignungstest ein |
| zweites Mal ablegen. Wenn sie den praktischen Test ein zweites Mal | zweites Mal ablegen. Wenn sie den praktischen Test ein zweites Mal |
| nicht bestehen, können diese Personen ihre Eintragung in die | nicht bestehen, können diese Personen ihre Eintragung in die |
| Praktikantenliste unter den in den Paragraphen 1 und 2 Absatz 1 Nr. 1 | Praktikantenliste unter den in den Paragraphen 1 und 2 Absatz 1 Nr. 1 |
| Buchstabe a) erwähnten Bedingungen beantragen oder nach Ablauf von | Buchstabe a) erwähnten Bedingungen beantragen oder nach Ablauf von |
| drei Jahren ab dem Tag nach dem Tag, an dem das Ergebnis des | drei Jahren ab dem Tag nach dem Tag, an dem das Ergebnis des |
| praktischen Eignungstests endgültig geworden ist, den praktischen | praktischen Eignungstests endgültig geworden ist, den praktischen |
| Eignungstest erneut ablegen. Die gleiche Frist gilt nach erneutem | Eignungstest erneut ablegen. Die gleiche Frist gilt nach erneutem |
| zweimaligem Nichtbestehen." | zweimaligem Nichtbestehen." |
| 2. Ein § 2/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 2. Ein § 2/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
| " § 2/1 - Immobilienmakler, die juristische Personen sind, unterliegen | " § 2/1 - Immobilienmakler, die juristische Personen sind, unterliegen |
| folgenden Verpflichtungen: | folgenden Verpflichtungen: |
| 1. in Artikel 10 erwähnte Bedingungen erfüllen | 1. in Artikel 10 erwähnte Bedingungen erfüllen |
| 2. und sich an die in Artikel 13 erwähnten Regeln im Bereich der | 2. und sich an die in Artikel 13 erwähnten Regeln im Bereich der |
| Berufspflichten halten." | Berufspflichten halten." |
| Art. 6 - Artikel 8 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 6 - Artikel 8 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 werden zwei Absätze mit folgendem | 1. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 werden zwei Absätze mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Für Mitglieder des Verwaltungsorgans und aktive Gesellschafter, die | "Für Mitglieder des Verwaltungsorgans und aktive Gesellschafter, die |
| den Beruf im Rahmen einer juristischen Person ausüben, die im | den Beruf im Rahmen einer juristischen Person ausüben, die im |
| Verzeichnis des Instituts eingetragen ist oder nicht, oder die die | Verzeichnis des Instituts eingetragen ist oder nicht, oder die die |
| tatsächliche Leitung einer Abteilung innehaben, in der der Beruf | tatsächliche Leitung einer Abteilung innehaben, in der der Beruf |
| ausgeübt wird, wird unwiderlegbar vermutet, dass sie den Beruf als | ausgeübt wird, wird unwiderlegbar vermutet, dass sie den Beruf als |
| Selbständige ausüben. | Selbständige ausüben. |
| Für Mitglieder des Verwaltungsorgans und aktive Gesellschafter, die in | Für Mitglieder des Verwaltungsorgans und aktive Gesellschafter, die in |
| Artikel 10 § 1 Nr. 1 beziehungsweise § 2 Absatz 2 erwähnt sind, wird | Artikel 10 § 1 Nr. 1 beziehungsweise § 2 Absatz 2 erwähnt sind, wird |
| ebenfalls unwiderlegbar vermutet, dass sie Handlungen, die unmittelbar | ebenfalls unwiderlegbar vermutet, dass sie Handlungen, die unmittelbar |
| mit der Ausübung des Immobilienmaklerberufs zusammenhängen, als | mit der Ausübung des Immobilienmaklerberufs zusammenhängen, als |
| Selbständige vornehmen oder die juristische Person bei Handlungen, die | Selbständige vornehmen oder die juristische Person bei Handlungen, die |
| den Immobilienmaklerberuf betreffen, als Selbständige vertreten." | den Immobilienmaklerberuf betreffen, als Selbständige vertreten." |
| 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "Unbeschadet des Artikels 11 Absatz 1 Nr. 2 und 3 des Rahmengesetzes | "Unbeschadet des Artikels 11 Absatz 1 Nr. 2 und 3 des Rahmengesetzes |
| darf ein Immobilienmakler, der suspendiert ist oder dessen Eintragung | darf ein Immobilienmakler, der suspendiert ist oder dessen Eintragung |
| gestrichen wurde, jedoch während der Dauer der Disziplinarstrafe den | gestrichen wurde, jedoch während der Dauer der Disziplinarstrafe den |
| Immobilienmaklerberuf nicht mehr ausüben, auch nicht als | Immobilienmaklerberuf nicht mehr ausüben, auch nicht als |
| Lohnempfänger." | Lohnempfänger." |
| Art. 7 - In Kapitel 3 Abschnitt 2/1 desselben Gesetzes, eingefügt | Art. 7 - In Kapitel 3 Abschnitt 2/1 desselben Gesetzes, eingefügt |
| durch das Gesetz vom 21. Juli 2017, wird ein Artikel 9/3 mit folgendem | durch das Gesetz vom 21. Juli 2017, wird ein Artikel 9/3 mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 9/3 - Im Institut wird ein Register der Dienstleister geführt, | "Art. 9/3 - Im Institut wird ein Register der Dienstleister geführt, |
| die ihren Beruf vorübergehend und gelegentlich in Belgien ausüben. | die ihren Beruf vorübergehend und gelegentlich in Belgien ausüben. |
| Folgende personenbezogene Daten des Registers werden auf der Website | Folgende personenbezogene Daten des Registers werden auf der Website |
| des Instituts veröffentlicht: | des Instituts veröffentlicht: |
| 1. Name und Vorname der eingetragenen Person, | 1. Name und Vorname der eingetragenen Person, |
| 2. Kontaktdaten, | 2. Kontaktdaten, |
| 3. Nummer der Eintragung im Register. | 3. Nummer der Eintragung im Register. |
| Die übrigen Informationen, die im Rahmen der Meldung und der | Die übrigen Informationen, die im Rahmen der Meldung und der |
| Erbringung von Dienstleistungen gemäß Artikel 9 übermittelt werden, | Erbringung von Dienstleistungen gemäß Artikel 9 übermittelt werden, |
| sind nicht öffentlich und werden in der Akte über die Eintragung des | sind nicht öffentlich und werden in der Akte über die Eintragung des |
| in Artikel 9 erwähnten Dienstleisters aufbewahrt. | in Artikel 9 erwähnten Dienstleisters aufbewahrt. |
| Vorbehaltlich der besonderen Regeln für Mitglieder ist Artikel 12/1 | Vorbehaltlich der besonderen Regeln für Mitglieder ist Artikel 12/1 |
| auch auf die Verarbeitung dieser Daten anwendbar. | auch auf die Verarbeitung dieser Daten anwendbar. |
| Der König kann Daten ändern, aufheben oder hinzufügen, um dem | Der König kann Daten ändern, aufheben oder hinzufügen, um dem |
| europäischen Recht zu entsprechen, das auf die in Artikel 9 erwähnten | europäischen Recht zu entsprechen, das auf die in Artikel 9 erwähnten |
| Dienstleister anwendbar ist." | Dienstleister anwendbar ist." |
| Art. 8 - In Kapitel 3 desselben Gesetzes wird die Überschrift von | Art. 8 - In Kapitel 3 desselben Gesetzes wird die Überschrift von |
| Abschnitt 3 wie folgt ersetzt: | Abschnitt 3 wie folgt ersetzt: |
| "Abschnitt 3 - Ausübung des Berufs durch eine juristische Person, die | "Abschnitt 3 - Ausübung des Berufs durch eine juristische Person, die |
| im Verzeichnis des Instituts eingetragen ist, oder in einer | im Verzeichnis des Instituts eingetragen ist, oder in einer |
| juristischen Person, die nicht im Verzeichnis des Instituts | juristischen Person, die nicht im Verzeichnis des Instituts |
| eingetragen ist". | eingetragen ist". |
| Art. 9 - Artikel 10 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 9 - Artikel 10 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
| vom 18. September 2017, wird wie folgt abgeändert: | vom 18. September 2017, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: |
| " § 1 - Eine juristische Personen darf den Immobilienmaklerberuf | " § 1 - Eine juristische Personen darf den Immobilienmaklerberuf |
| ausüben, sofern sie folgende Bedingungen erfüllt: | ausüben, sofern sie folgende Bedingungen erfüllt: |
| 1. Mehr als fünfzig Prozent aller Mitglieder des Verwaltungsorgans, | 1. Mehr als fünfzig Prozent aller Mitglieder des Verwaltungsorgans, |
| die im Namen und für Rechnung der juristischen Person auftreten, sind | die im Namen und für Rechnung der juristischen Person auftreten, sind |
| natürliche Personen, die zur Ausübung des Immobilienmaklerberufs | natürliche Personen, die zur Ausübung des Immobilienmaklerberufs |
| ermächtigt sind, und/oder juristische Personen, die zur Ausübung des | ermächtigt sind, und/oder juristische Personen, die zur Ausübung des |
| Immobilienmaklerberufs ermächtigt sind und deren ständiger Vertreter | Immobilienmaklerberufs ermächtigt sind und deren ständiger Vertreter |
| im Sinne von Artikel 2:55 des Gesetzbuches der Gesellschaften und | im Sinne von Artikel 2:55 des Gesetzbuches der Gesellschaften und |
| Vereinigungen selbst auch zur Ausübung des Immobilienmaklerberufs | Vereinigungen selbst auch zur Ausübung des Immobilienmaklerberufs |
| ermächtigt ist. | ermächtigt ist. |
| 2. Gemäß dem Gesetzbuch der Gesellschaften und Vereinigungen sind in | 2. Gemäß dem Gesetzbuch der Gesellschaften und Vereinigungen sind in |
| ihrem Gegenstand die beruflichen Tätigkeiten angegeben, die zur | ihrem Gegenstand die beruflichen Tätigkeiten angegeben, die zur |
| Ausübung des Immobilienmaklerberufs gehören, und gegebenenfalls andere | Ausübung des Immobilienmaklerberufs gehören, und gegebenenfalls andere |
| Tätigkeiten, die ausgeübt werden dürfen; diese dürfen nicht mit der | Tätigkeiten, die ausgeübt werden dürfen; diese dürfen nicht mit der |
| Ausübung des Immobilienmaklerberufs unvereinbar sein. | Ausübung des Immobilienmaklerberufs unvereinbar sein. |
| 3. Die juristische Person hält keine Beteiligungen an anderen | 3. Die juristische Person hält keine Beteiligungen an anderen |
| Gesellschaften oder juristischen Personen, deren Gegenstand und/oder | Gesellschaften oder juristischen Personen, deren Gegenstand und/oder |
| Tätigkeiten mit dem Immobilienmaklerberuf unvereinbar sind. | Tätigkeiten mit dem Immobilienmaklerberuf unvereinbar sind. |
| 4. Die juristische Person ist in einer der Spalten des Verzeichnisses | 4. Die juristische Person ist in einer der Spalten des Verzeichnisses |
| des Instituts eingetragen." | des Instituts eingetragen." |
| 2. Ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 2. Ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
| " § 1/1 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 8 dürfen unter den | " § 1/1 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 8 dürfen unter den |
| Mitgliedern des Verwaltungsorgans der juristischen Person nur in § 1 | Mitgliedern des Verwaltungsorgans der juristischen Person nur in § 1 |
| Nr. 1 erwähnte Personen und aktive Gesellschafter, die zur Ausübung | Nr. 1 erwähnte Personen und aktive Gesellschafter, die zur Ausübung |
| des Berufs ermächtigt sind, für die Anwendung des vorliegenden | des Berufs ermächtigt sind, für die Anwendung des vorliegenden |
| Gesetzes im Rahmen ihres Mandats Handlungen vornehmen, die unmittelbar | Gesetzes im Rahmen ihres Mandats Handlungen vornehmen, die unmittelbar |
| mit der Ausübung des Immobilienmaklerberufs zusammenhängen, oder die | mit der Ausübung des Immobilienmaklerberufs zusammenhängen, oder die |
| juristische Person bei Handlungen vertreten, die die Ausübung des | juristische Person bei Handlungen vertreten, die die Ausübung des |
| Immobilienmaklerberufs unmittelbar betreffen. | Immobilienmaklerberufs unmittelbar betreffen. |
| Unbeschadet der Verpflichtung der juristischen Person, die Regeln im | Unbeschadet der Verpflichtung der juristischen Person, die Regeln im |
| Bereich der Berufspflichten einzuhalten, unterliegen diese Personen | Bereich der Berufspflichten einzuhalten, unterliegen diese Personen |
| bei der Ausübung dieser Handlungen ebenfalls den Regeln im Bereich der | bei der Ausübung dieser Handlungen ebenfalls den Regeln im Bereich der |
| Berufspflichten." | Berufspflichten." |
| 3. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: | 3. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: |
| " § 2 - Ist die juristische Person nicht im Verzeichnis eingetragen, | " § 2 - Ist die juristische Person nicht im Verzeichnis eingetragen, |
| haften Mitglieder des Verwaltungsorgans und aktive Gesellschafter | haften Mitglieder des Verwaltungsorgans und aktive Gesellschafter |
| vollständig zivilrechtlich für Handlungen, die im Rahmen der Ausübung | vollständig zivilrechtlich für Handlungen, die im Rahmen der Ausübung |
| des Berufs im Rahmen der juristischen Person ausgeführt werden. | des Berufs im Rahmen der juristischen Person ausgeführt werden. |
| Unbeschadet der Anwendung von Artikel 8 muss mindestens ein Mitglied | Unbeschadet der Anwendung von Artikel 8 muss mindestens ein Mitglied |
| des Verwaltungsorgans oder ein aktiver Gesellschafter beim Institut in | des Verwaltungsorgans oder ein aktiver Gesellschafter beim Institut in |
| der entsprechenden Spalte des Verzeichnisses oder der Liste | der entsprechenden Spalte des Verzeichnisses oder der Liste |
| eingetragen sein; wenn es sich um eine juristische Person handelt, | eingetragen sein; wenn es sich um eine juristische Person handelt, |
| gilt dies auch für ihren ständigen Vertreter." | gilt dies auch für ihren ständigen Vertreter." |
| Art. 10 - Artikel 12 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 10 - Artikel 12 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 12 - Praktikanten dürfen nur dann eine in Artikel 10 § 1 | "Art. 12 - Praktikanten dürfen nur dann eine in Artikel 10 § 1 |
| erwähnte juristische Person gründen oder Gesellschafter oder Mitglied | erwähnte juristische Person gründen oder Gesellschafter oder Mitglied |
| des Verwaltungsorgans dieser Person sein, wenn es sich um eine | des Verwaltungsorgans dieser Person sein, wenn es sich um eine |
| juristische Person handelt, in der sie den Beruf zusammen mit ihrem | juristische Person handelt, in der sie den Beruf zusammen mit ihrem |
| Praktikumsleiter oder einer im Verzeichnis der Immobilienmakler | Praktikumsleiter oder einer im Verzeichnis der Immobilienmakler |
| eingetragenen Person ausüben." | eingetragenen Person ausüben." |
| Art. 11 - In Kapitel 3 desselben Gesetzes wird ein Abschnitt 4 mit der | Art. 11 - In Kapitel 3 desselben Gesetzes wird ein Abschnitt 4 mit der |
| Überschrift "Verarbeitung personenbezogener Daten" eingefügt. | Überschrift "Verarbeitung personenbezogener Daten" eingefügt. |
| Art. 12 - In Abschnitt 4, eingefügt durch Artikel 11, wird ein Artikel | Art. 12 - In Abschnitt 4, eingefügt durch Artikel 11, wird ein Artikel |
| 12/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 12/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 12/1 - Das Institut verarbeitet die zur Ausübung seiner Aufträge | "Art. 12/1 - Das Institut verarbeitet die zur Ausübung seiner Aufträge |
| erforderlichen personenbezogenen Daten gemäß der Verordnung (EU) | erforderlichen personenbezogenen Daten gemäß der Verordnung (EU) |
| 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 | 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 |
| zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener | zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener |
| Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie | Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie |
| 95/46/EG, nachfolgend "Datenschutz-Grundverordnung" genannt. Das | 95/46/EG, nachfolgend "Datenschutz-Grundverordnung" genannt. Das |
| Institut ist der in dieser Verordnung vorgesehene für die Verarbeitung | Institut ist der in dieser Verordnung vorgesehene für die Verarbeitung |
| Verantwortliche. | Verantwortliche. |
| Das Institut bestimmt einen Datenschutzbeauftragten, der mit der | Das Institut bestimmt einen Datenschutzbeauftragten, der mit der |
| Funktion und den Aufträgen gemäß der Datenschutz-Grundverordnung | Funktion und den Aufträgen gemäß der Datenschutz-Grundverordnung |
| betraut ist. | betraut ist. |
| Im Rahmen seiner Aufträge, insbesondere der Identifizierung und | Im Rahmen seiner Aufträge, insbesondere der Identifizierung und |
| Kontaktaufnahme mit seinen Mitgliedern und der Gewährleistung der | Kontaktaufnahme mit seinen Mitgliedern und der Gewährleistung der |
| Ordnungsmäßigkeit der Wahlen durch Überprüfung der Eigenschaft als | Ordnungsmäßigkeit der Wahlen durch Überprüfung der Eigenschaft als |
| Wähler und Kandidat, kann das Institut insbesondere die | Wähler und Kandidat, kann das Institut insbesondere die |
| Erkennungsnummer des Nationalregisters oder die Erkennungsnummer der | Erkennungsnummer des Nationalregisters oder die Erkennungsnummer der |
| Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit verwenden oder hilfsweise | Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit verwenden oder hilfsweise |
| Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Berufsadresse, Wohnort und Kontaktdaten | Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Berufsadresse, Wohnort und Kontaktdaten |
| seiner Mitglieder erheben. | seiner Mitglieder erheben. |
| Nur Name, Vorname, Berufsadresse, berufliche Kontaktdaten und Nummer | Nur Name, Vorname, Berufsadresse, berufliche Kontaktdaten und Nummer |
| der Eintragung im Verzeichnis oder in der Liste dürfen zur | der Eintragung im Verzeichnis oder in der Liste dürfen zur |
| Identifizierung einer beim Institut eingetragenen Person | Identifizierung einer beim Institut eingetragenen Person |
| veröffentlicht werden. | veröffentlicht werden. |
| Vom Institut verarbeitete personenbezogene Daten dürfen höchstens zehn | Vom Institut verarbeitete personenbezogene Daten dürfen höchstens zehn |
| Jahre nach Weglassung einer eingetragenen Person aufbewahrt werden, es | Jahre nach Weglassung einer eingetragenen Person aufbewahrt werden, es |
| sei denn, diese Daten stehen im Zusammenhang mit der Verwaltung eines | sei denn, diese Daten stehen im Zusammenhang mit der Verwaltung eines |
| laufenden Rechtsstreits und sind für die Verwaltung dieses | laufenden Rechtsstreits und sind für die Verwaltung dieses |
| Rechtsstreits unbedingt erforderlich, aber nur so lange, wie es für | Rechtsstreits unbedingt erforderlich, aber nur so lange, wie es für |
| die Verwaltung dieses Rechtsstreits unbedingt erforderlich ist. | die Verwaltung dieses Rechtsstreits unbedingt erforderlich ist. |
| Der König kann auf der Grundlage des Zwecks und der Art der | Der König kann auf der Grundlage des Zwecks und der Art der |
| betreffenden Daten spezifische Fristen für die Aufbewahrung von Daten | betreffenden Daten spezifische Fristen für die Aufbewahrung von Daten |
| festlegen, wobei diese Fristen die in Absatz 5 erwähnte Höchstfrist | festlegen, wobei diese Fristen die in Absatz 5 erwähnte Höchstfrist |
| nicht überschreiten dürfen." | nicht überschreiten dürfen." |
| Art. 13 - Artikel 13 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 13 - Artikel 13 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In den Absätzen 1 und 2 werden die Wörter "Normen im Bereich der | 1. In den Absätzen 1 und 2 werden die Wörter "Normen im Bereich der |
| Berufspflichten" jeweils durch die Wörter "Regeln im Bereich der | Berufspflichten" jeweils durch die Wörter "Regeln im Bereich der |
| Berufspflichten" ersetzt. | Berufspflichten" ersetzt. |
| 2. In Absatz 2 Nr. 4 werden die Wörter "Norm im Bereich der | 2. In Absatz 2 Nr. 4 werden die Wörter "Norm im Bereich der |
| Berufspflichten" durch die Wörter "Regel im Bereich der | Berufspflichten" durch die Wörter "Regel im Bereich der |
| Berufspflichten" ersetzt. | Berufspflichten" ersetzt. |
| Art. 14 - In Artikel 14 § 5 desselben Gesetzes wird zwischen dem | Art. 14 - In Artikel 14 § 5 desselben Gesetzes wird zwischen dem |
| ersten und dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt: | ersten und dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt: |
| "Er kann dabei insbesondere die Besonderheit der in Artikel 2 Nr. 5, 6 | "Er kann dabei insbesondere die Besonderheit der in Artikel 2 Nr. 5, 6 |
| und 7 bestimmten Tätigkeiten berücksichtigen." | und 7 bestimmten Tätigkeiten berücksichtigen." |
| Art. 15 - In Artikel 21/1 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt | Art. 15 - In Artikel 21/1 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt |
| durch das Gesetz vom 21. Dezember 2017, werden die Wörter "Artikel | durch das Gesetz vom 21. Dezember 2017, werden die Wörter "Artikel |
| 577-8 § 7" durch die Wörter "Artikel 3.89 § 8" ersetzt. | 577-8 § 7" durch die Wörter "Artikel 3.89 § 8" ersetzt. |
| Art. 16 - Artikel 21/2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 16 - Artikel 21/2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
| vom 21. Dezember 2017, wird wie folgt abgeändert: | vom 21. Dezember 2017, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In § 3 werden die Wörter "22. März 1993" durch die Wörter "25. | 1. In § 3 werden die Wörter "22. März 1993" durch die Wörter "25. |
| April 2014" ersetzt. | April 2014" ersetzt. |
| 2. In § 6 Absatz 2 werden die Wörter "Artikel 25 des Königlichen | 2. In § 6 Absatz 2 werden die Wörter "Artikel 25 des Königlichen |
| Erlasses Nr. 150 vom 18. März 1935 zur Koordinierung der Gesetze über | Erlasses Nr. 150 vom 18. März 1935 zur Koordinierung der Gesetze über |
| die Organisation und Arbeit der Hinterlegungs- und Konsignationskasse | die Organisation und Arbeit der Hinterlegungs- und Konsignationskasse |
| und zur Abänderung dieser Gesetze aufgrund des Gesetzes vom 31. Juli | und zur Abänderung dieser Gesetze aufgrund des Gesetzes vom 31. Juli |
| 1934" durch die Wörter "Artikel 22 des Gesetzes vom 11. Juli 2018 über | 1934" durch die Wörter "Artikel 22 des Gesetzes vom 11. Juli 2018 über |
| die Hinterlegungs- und Konsignationskasse" ersetzt. | die Hinterlegungs- und Konsignationskasse" ersetzt. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 11. Dezember 2023 | Gegeben zu Brüssel, den 11. Dezember 2023 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB | Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB |
| D. CLARINVAL | D. CLARINVAL |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
| P. VAN TIGCHELT | P. VAN TIGCHELT |