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Wet tot wijziging van de wet van 11 februari 2013 houdende organisatie van het beroep van vastgoedmakelaar. - Duitse vertaling | Wet tot wijziging van de wet van 11 februari 2013 houdende organisatie van het beroep van vastgoedmakelaar. - Duitse vertaling |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
11 DECEMBER 2023. - Wet tot wijziging van de wet van 11 februari 2013 | 11 DECEMBER 2023. - Wet tot wijziging van de wet van 11 februari 2013 |
houdende organisatie van het beroep van vastgoedmakelaar. - Duitse | houdende organisatie van het beroep van vastgoedmakelaar. - Duitse |
vertaling | vertaling |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 11 | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 11 |
december 2023 tot wijziging van de wet van 11 februari 2013 houdende | december 2023 tot wijziging van de wet van 11 februari 2013 houdende |
organisatie van het beroep van vastgoedmakelaar (Belgisch Staatsblad | organisatie van het beroep van vastgoedmakelaar (Belgisch Staatsblad |
van 22 januari 2024). | van 22 januari 2024). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
vertaling in Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
11. DEZEMBER 2023 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 11. Februar | 11. DEZEMBER 2023 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 11. Februar |
2013 zur Regelung des Berufs des Immobilienmaklers | 2013 zur Regelung des Berufs des Immobilienmaklers |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Februar 2013 zur Regelung des | Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Februar 2013 zur Regelung des |
Berufs des Immobilienmaklers, abgeändert durch die Gesetze vom 21. | Berufs des Immobilienmaklers, abgeändert durch die Gesetze vom 21. |
Juli 2017 und 4. Februar 2020, wird wie folgt abgeändert: | Juli 2017 und 4. Februar 2020, wird wie folgt abgeändert: |
1. Nummer 2 wird wie folgt ersetzt: | 1. Nummer 2 wird wie folgt ersetzt: |
"2. Hohem Rat: den Hohen Rat für Selbständige und Kleine und Mittlere | "2. Hohem Rat: den Hohen Rat für Selbständige und Kleine und Mittlere |
Betriebe, erwähnt in Artikel 10 des Gesetzes vom 24. April 2014 über | Betriebe, erwähnt in Artikel 10 des Gesetzes vom 24. April 2014 über |
die Organisation der Vertretung von Selbständigen und KMB,". | die Organisation der Vertretung von Selbständigen und KMB,". |
2. Nummer 4 wird wie folgt ersetzt: | 2. Nummer 4 wird wie folgt ersetzt: |
"4. Immobilienmakler: eine Person, die im Verzeichnis oder in der | "4. Immobilienmakler: eine Person, die im Verzeichnis oder in der |
Praktikantenliste eingetragen ist, um eine oder mehrere der in den | Praktikantenliste eingetragen ist, um eine oder mehrere der in den |
Nummern 5, 6 und 7 erwähnten Tätigkeiten auszuüben oder die | Nummern 5, 6 und 7 erwähnten Tätigkeiten auszuüben oder die |
Berufsbezeichnung zu führen,". | Berufsbezeichnung zu führen,". |
3. Der Artikel wird durch eine Nummer 11 mit folgendem Wortlaut | 3. Der Artikel wird durch eine Nummer 11 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"11. Regeln im Bereich der Berufspflichten: die Regeln im Bereich der | "11. Regeln im Bereich der Berufspflichten: die Regeln im Bereich der |
Berufspflichten wie im Rahmengesetz erwähnt und die in Artikel 13 | Berufspflichten wie im Rahmengesetz erwähnt und die in Artikel 13 |
erwähnten Regeln im Bereich der Berufspflichten." | erwähnten Regeln im Bereich der Berufspflichten." |
Art. 3 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 3 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 werden zwei Absätze mit folgendem | 1. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 werden zwei Absätze mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Folgende personenbezogene Daten des Verzeichnisses und der | "Folgende personenbezogene Daten des Verzeichnisses und der |
Praktikantenliste werden auf der Website des Instituts veröffentlicht: | Praktikantenliste werden auf der Website des Instituts veröffentlicht: |
1. Name und Vorname der eingetragenen Person, | 1. Name und Vorname der eingetragenen Person, |
2. Kontaktdaten, | 2. Kontaktdaten, |
3. Nummer der Eintragung im Verzeichnis oder in der Liste. | 3. Nummer der Eintragung im Verzeichnis oder in der Liste. |
Sämtliche im Verzeichnis und in der Praktikantenliste veröffentlichte | Sämtliche im Verzeichnis und in der Praktikantenliste veröffentlichte |
Daten sind Daten, die sich auf die Ausübung des Berufs beziehen. Der | Daten sind Daten, die sich auf die Ausübung des Berufs beziehen. Der |
König kann gegebenenfalls die Liste der Daten, die in Anwendung des | König kann gegebenenfalls die Liste der Daten, die in Anwendung des |
vorliegenden Artikels in das Verzeichnis oder die Praktikantenliste | vorliegenden Artikels in das Verzeichnis oder die Praktikantenliste |
aufgenommen werden, feststellen und ergänzen; diese Daten sind auf die | aufgenommen werden, feststellen und ergänzen; diese Daten sind auf die |
Daten beschränkt, die für die Zwecke des Verzeichnisses oder der | Daten beschränkt, die für die Zwecke des Verzeichnisses oder der |
Praktikantenliste unbedingt erforderlich sind." | Praktikantenliste unbedingt erforderlich sind." |
2. Absatz 3 wird aufgehoben. | 2. Absatz 3 wird aufgehoben. |
Art. 4 - In Artikel 4 Absatz 3 desselben Gesetzes werden die Wörter | Art. 4 - In Artikel 4 Absatz 3 desselben Gesetzes werden die Wörter |
"Geschäftsführer, aktive Gesellschafter, Verwalter und Mitglieder des | "Geschäftsführer, aktive Gesellschafter, Verwalter und Mitglieder des |
Direktionsausschusses" durch die Wörter "Mitglieder des | Direktionsausschusses" durch die Wörter "Mitglieder des |
Verwaltungsorgans und aktive Gesellschafter" ersetzt. | Verwaltungsorgans und aktive Gesellschafter" ersetzt. |
Art. 5 - Artikel 5 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das | Art. 5 - Artikel 5 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das |
Gesetz vom 21. Dezember 2017, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 21. Dezember 2017, wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: |
" § 2 - Immobilienmakler, die natürliche Personen sind, unterliegen | " § 2 - Immobilienmakler, die natürliche Personen sind, unterliegen |
folgenden Verpflichtungen: | folgenden Verpflichtungen: |
1. a) entweder Inhaber eines Befähigungs- oder Ausbildungsnachweises | 1. a) entweder Inhaber eines Befähigungs- oder Ausbildungsnachweises |
sein, der den vom König festgelegten Modalitäten entspricht, und für | sein, der den vom König festgelegten Modalitäten entspricht, und für |
Personen, die nicht vom Praktikum befreit sind, den Verpflichtungen | Personen, die nicht vom Praktikum befreit sind, den Verpflichtungen |
der in Artikel 8 § 1 des Rahmengesetzes erwähnten Praktikumsordnung | der in Artikel 8 § 1 des Rahmengesetzes erwähnten Praktikumsordnung |
nachkommen | nachkommen |
b) oder über eine einschlägige Berufserfahrung verfügen durch Ausübung | b) oder über eine einschlägige Berufserfahrung verfügen durch Ausübung |
von beruflichen Tätigkeiten wie erwähnt in Artikel 2 Nr. 5, 6 oder 7 | von beruflichen Tätigkeiten wie erwähnt in Artikel 2 Nr. 5, 6 oder 7 |
während eines Zeitraums von sechs Jahren - in Vollzeitgleichwerten - | während eines Zeitraums von sechs Jahren - in Vollzeitgleichwerten - |
in den zehn Jahren vor dem Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis | in den zehn Jahren vor dem Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis |
und den in der Praktikumsordnung vorgesehenen praktischen Eignungstest | und den in der Praktikumsordnung vorgesehenen praktischen Eignungstest |
bestanden haben | bestanden haben |
2. und sich an die in Artikel 13 erwähnten Regeln im Bereich der | 2. und sich an die in Artikel 13 erwähnten Regeln im Bereich der |
Berufspflichten halten. | Berufspflichten halten. |
Die in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b) erwähnten Personen weisen ihre | Die in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b) erwähnten Personen weisen ihre |
Berufserfahrung mit allen Mitteln nach. Die Belege werden von der | Berufserfahrung mit allen Mitteln nach. Die Belege werden von der |
zuständigen Ausführenden Kammer geprüft. Wenn sie den praktischen | zuständigen Ausführenden Kammer geprüft. Wenn sie den praktischen |
Eignungstest bestehen, werden sie in das Verzeichnis eingetragen. Wenn | Eignungstest bestehen, werden sie in das Verzeichnis eingetragen. Wenn |
sie nicht bestehen, können sie den praktischen Eignungstest ein | sie nicht bestehen, können sie den praktischen Eignungstest ein |
zweites Mal ablegen. Wenn sie den praktischen Test ein zweites Mal | zweites Mal ablegen. Wenn sie den praktischen Test ein zweites Mal |
nicht bestehen, können diese Personen ihre Eintragung in die | nicht bestehen, können diese Personen ihre Eintragung in die |
Praktikantenliste unter den in den Paragraphen 1 und 2 Absatz 1 Nr. 1 | Praktikantenliste unter den in den Paragraphen 1 und 2 Absatz 1 Nr. 1 |
Buchstabe a) erwähnten Bedingungen beantragen oder nach Ablauf von | Buchstabe a) erwähnten Bedingungen beantragen oder nach Ablauf von |
drei Jahren ab dem Tag nach dem Tag, an dem das Ergebnis des | drei Jahren ab dem Tag nach dem Tag, an dem das Ergebnis des |
praktischen Eignungstests endgültig geworden ist, den praktischen | praktischen Eignungstests endgültig geworden ist, den praktischen |
Eignungstest erneut ablegen. Die gleiche Frist gilt nach erneutem | Eignungstest erneut ablegen. Die gleiche Frist gilt nach erneutem |
zweimaligem Nichtbestehen." | zweimaligem Nichtbestehen." |
2. Ein § 2/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 2. Ein § 2/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
" § 2/1 - Immobilienmakler, die juristische Personen sind, unterliegen | " § 2/1 - Immobilienmakler, die juristische Personen sind, unterliegen |
folgenden Verpflichtungen: | folgenden Verpflichtungen: |
1. in Artikel 10 erwähnte Bedingungen erfüllen | 1. in Artikel 10 erwähnte Bedingungen erfüllen |
2. und sich an die in Artikel 13 erwähnten Regeln im Bereich der | 2. und sich an die in Artikel 13 erwähnten Regeln im Bereich der |
Berufspflichten halten." | Berufspflichten halten." |
Art. 6 - Artikel 8 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 6 - Artikel 8 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 werden zwei Absätze mit folgendem | 1. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 werden zwei Absätze mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Für Mitglieder des Verwaltungsorgans und aktive Gesellschafter, die | "Für Mitglieder des Verwaltungsorgans und aktive Gesellschafter, die |
den Beruf im Rahmen einer juristischen Person ausüben, die im | den Beruf im Rahmen einer juristischen Person ausüben, die im |
Verzeichnis des Instituts eingetragen ist oder nicht, oder die die | Verzeichnis des Instituts eingetragen ist oder nicht, oder die die |
tatsächliche Leitung einer Abteilung innehaben, in der der Beruf | tatsächliche Leitung einer Abteilung innehaben, in der der Beruf |
ausgeübt wird, wird unwiderlegbar vermutet, dass sie den Beruf als | ausgeübt wird, wird unwiderlegbar vermutet, dass sie den Beruf als |
Selbständige ausüben. | Selbständige ausüben. |
Für Mitglieder des Verwaltungsorgans und aktive Gesellschafter, die in | Für Mitglieder des Verwaltungsorgans und aktive Gesellschafter, die in |
Artikel 10 § 1 Nr. 1 beziehungsweise § 2 Absatz 2 erwähnt sind, wird | Artikel 10 § 1 Nr. 1 beziehungsweise § 2 Absatz 2 erwähnt sind, wird |
ebenfalls unwiderlegbar vermutet, dass sie Handlungen, die unmittelbar | ebenfalls unwiderlegbar vermutet, dass sie Handlungen, die unmittelbar |
mit der Ausübung des Immobilienmaklerberufs zusammenhängen, als | mit der Ausübung des Immobilienmaklerberufs zusammenhängen, als |
Selbständige vornehmen oder die juristische Person bei Handlungen, die | Selbständige vornehmen oder die juristische Person bei Handlungen, die |
den Immobilienmaklerberuf betreffen, als Selbständige vertreten." | den Immobilienmaklerberuf betreffen, als Selbständige vertreten." |
2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Unbeschadet des Artikels 11 Absatz 1 Nr. 2 und 3 des Rahmengesetzes | "Unbeschadet des Artikels 11 Absatz 1 Nr. 2 und 3 des Rahmengesetzes |
darf ein Immobilienmakler, der suspendiert ist oder dessen Eintragung | darf ein Immobilienmakler, der suspendiert ist oder dessen Eintragung |
gestrichen wurde, jedoch während der Dauer der Disziplinarstrafe den | gestrichen wurde, jedoch während der Dauer der Disziplinarstrafe den |
Immobilienmaklerberuf nicht mehr ausüben, auch nicht als | Immobilienmaklerberuf nicht mehr ausüben, auch nicht als |
Lohnempfänger." | Lohnempfänger." |
Art. 7 - In Kapitel 3 Abschnitt 2/1 desselben Gesetzes, eingefügt | Art. 7 - In Kapitel 3 Abschnitt 2/1 desselben Gesetzes, eingefügt |
durch das Gesetz vom 21. Juli 2017, wird ein Artikel 9/3 mit folgendem | durch das Gesetz vom 21. Juli 2017, wird ein Artikel 9/3 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 9/3 - Im Institut wird ein Register der Dienstleister geführt, | "Art. 9/3 - Im Institut wird ein Register der Dienstleister geführt, |
die ihren Beruf vorübergehend und gelegentlich in Belgien ausüben. | die ihren Beruf vorübergehend und gelegentlich in Belgien ausüben. |
Folgende personenbezogene Daten des Registers werden auf der Website | Folgende personenbezogene Daten des Registers werden auf der Website |
des Instituts veröffentlicht: | des Instituts veröffentlicht: |
1. Name und Vorname der eingetragenen Person, | 1. Name und Vorname der eingetragenen Person, |
2. Kontaktdaten, | 2. Kontaktdaten, |
3. Nummer der Eintragung im Register. | 3. Nummer der Eintragung im Register. |
Die übrigen Informationen, die im Rahmen der Meldung und der | Die übrigen Informationen, die im Rahmen der Meldung und der |
Erbringung von Dienstleistungen gemäß Artikel 9 übermittelt werden, | Erbringung von Dienstleistungen gemäß Artikel 9 übermittelt werden, |
sind nicht öffentlich und werden in der Akte über die Eintragung des | sind nicht öffentlich und werden in der Akte über die Eintragung des |
in Artikel 9 erwähnten Dienstleisters aufbewahrt. | in Artikel 9 erwähnten Dienstleisters aufbewahrt. |
Vorbehaltlich der besonderen Regeln für Mitglieder ist Artikel 12/1 | Vorbehaltlich der besonderen Regeln für Mitglieder ist Artikel 12/1 |
auch auf die Verarbeitung dieser Daten anwendbar. | auch auf die Verarbeitung dieser Daten anwendbar. |
Der König kann Daten ändern, aufheben oder hinzufügen, um dem | Der König kann Daten ändern, aufheben oder hinzufügen, um dem |
europäischen Recht zu entsprechen, das auf die in Artikel 9 erwähnten | europäischen Recht zu entsprechen, das auf die in Artikel 9 erwähnten |
Dienstleister anwendbar ist." | Dienstleister anwendbar ist." |
Art. 8 - In Kapitel 3 desselben Gesetzes wird die Überschrift von | Art. 8 - In Kapitel 3 desselben Gesetzes wird die Überschrift von |
Abschnitt 3 wie folgt ersetzt: | Abschnitt 3 wie folgt ersetzt: |
"Abschnitt 3 - Ausübung des Berufs durch eine juristische Person, die | "Abschnitt 3 - Ausübung des Berufs durch eine juristische Person, die |
im Verzeichnis des Instituts eingetragen ist, oder in einer | im Verzeichnis des Instituts eingetragen ist, oder in einer |
juristischen Person, die nicht im Verzeichnis des Instituts | juristischen Person, die nicht im Verzeichnis des Instituts |
eingetragen ist". | eingetragen ist". |
Art. 9 - Artikel 10 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 9 - Artikel 10 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 18. September 2017, wird wie folgt abgeändert: | vom 18. September 2017, wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: |
" § 1 - Eine juristische Personen darf den Immobilienmaklerberuf | " § 1 - Eine juristische Personen darf den Immobilienmaklerberuf |
ausüben, sofern sie folgende Bedingungen erfüllt: | ausüben, sofern sie folgende Bedingungen erfüllt: |
1. Mehr als fünfzig Prozent aller Mitglieder des Verwaltungsorgans, | 1. Mehr als fünfzig Prozent aller Mitglieder des Verwaltungsorgans, |
die im Namen und für Rechnung der juristischen Person auftreten, sind | die im Namen und für Rechnung der juristischen Person auftreten, sind |
natürliche Personen, die zur Ausübung des Immobilienmaklerberufs | natürliche Personen, die zur Ausübung des Immobilienmaklerberufs |
ermächtigt sind, und/oder juristische Personen, die zur Ausübung des | ermächtigt sind, und/oder juristische Personen, die zur Ausübung des |
Immobilienmaklerberufs ermächtigt sind und deren ständiger Vertreter | Immobilienmaklerberufs ermächtigt sind und deren ständiger Vertreter |
im Sinne von Artikel 2:55 des Gesetzbuches der Gesellschaften und | im Sinne von Artikel 2:55 des Gesetzbuches der Gesellschaften und |
Vereinigungen selbst auch zur Ausübung des Immobilienmaklerberufs | Vereinigungen selbst auch zur Ausübung des Immobilienmaklerberufs |
ermächtigt ist. | ermächtigt ist. |
2. Gemäß dem Gesetzbuch der Gesellschaften und Vereinigungen sind in | 2. Gemäß dem Gesetzbuch der Gesellschaften und Vereinigungen sind in |
ihrem Gegenstand die beruflichen Tätigkeiten angegeben, die zur | ihrem Gegenstand die beruflichen Tätigkeiten angegeben, die zur |
Ausübung des Immobilienmaklerberufs gehören, und gegebenenfalls andere | Ausübung des Immobilienmaklerberufs gehören, und gegebenenfalls andere |
Tätigkeiten, die ausgeübt werden dürfen; diese dürfen nicht mit der | Tätigkeiten, die ausgeübt werden dürfen; diese dürfen nicht mit der |
Ausübung des Immobilienmaklerberufs unvereinbar sein. | Ausübung des Immobilienmaklerberufs unvereinbar sein. |
3. Die juristische Person hält keine Beteiligungen an anderen | 3. Die juristische Person hält keine Beteiligungen an anderen |
Gesellschaften oder juristischen Personen, deren Gegenstand und/oder | Gesellschaften oder juristischen Personen, deren Gegenstand und/oder |
Tätigkeiten mit dem Immobilienmaklerberuf unvereinbar sind. | Tätigkeiten mit dem Immobilienmaklerberuf unvereinbar sind. |
4. Die juristische Person ist in einer der Spalten des Verzeichnisses | 4. Die juristische Person ist in einer der Spalten des Verzeichnisses |
des Instituts eingetragen." | des Instituts eingetragen." |
2. Ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 2. Ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
" § 1/1 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 8 dürfen unter den | " § 1/1 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 8 dürfen unter den |
Mitgliedern des Verwaltungsorgans der juristischen Person nur in § 1 | Mitgliedern des Verwaltungsorgans der juristischen Person nur in § 1 |
Nr. 1 erwähnte Personen und aktive Gesellschafter, die zur Ausübung | Nr. 1 erwähnte Personen und aktive Gesellschafter, die zur Ausübung |
des Berufs ermächtigt sind, für die Anwendung des vorliegenden | des Berufs ermächtigt sind, für die Anwendung des vorliegenden |
Gesetzes im Rahmen ihres Mandats Handlungen vornehmen, die unmittelbar | Gesetzes im Rahmen ihres Mandats Handlungen vornehmen, die unmittelbar |
mit der Ausübung des Immobilienmaklerberufs zusammenhängen, oder die | mit der Ausübung des Immobilienmaklerberufs zusammenhängen, oder die |
juristische Person bei Handlungen vertreten, die die Ausübung des | juristische Person bei Handlungen vertreten, die die Ausübung des |
Immobilienmaklerberufs unmittelbar betreffen. | Immobilienmaklerberufs unmittelbar betreffen. |
Unbeschadet der Verpflichtung der juristischen Person, die Regeln im | Unbeschadet der Verpflichtung der juristischen Person, die Regeln im |
Bereich der Berufspflichten einzuhalten, unterliegen diese Personen | Bereich der Berufspflichten einzuhalten, unterliegen diese Personen |
bei der Ausübung dieser Handlungen ebenfalls den Regeln im Bereich der | bei der Ausübung dieser Handlungen ebenfalls den Regeln im Bereich der |
Berufspflichten." | Berufspflichten." |
3. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: | 3. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: |
" § 2 - Ist die juristische Person nicht im Verzeichnis eingetragen, | " § 2 - Ist die juristische Person nicht im Verzeichnis eingetragen, |
haften Mitglieder des Verwaltungsorgans und aktive Gesellschafter | haften Mitglieder des Verwaltungsorgans und aktive Gesellschafter |
vollständig zivilrechtlich für Handlungen, die im Rahmen der Ausübung | vollständig zivilrechtlich für Handlungen, die im Rahmen der Ausübung |
des Berufs im Rahmen der juristischen Person ausgeführt werden. | des Berufs im Rahmen der juristischen Person ausgeführt werden. |
Unbeschadet der Anwendung von Artikel 8 muss mindestens ein Mitglied | Unbeschadet der Anwendung von Artikel 8 muss mindestens ein Mitglied |
des Verwaltungsorgans oder ein aktiver Gesellschafter beim Institut in | des Verwaltungsorgans oder ein aktiver Gesellschafter beim Institut in |
der entsprechenden Spalte des Verzeichnisses oder der Liste | der entsprechenden Spalte des Verzeichnisses oder der Liste |
eingetragen sein; wenn es sich um eine juristische Person handelt, | eingetragen sein; wenn es sich um eine juristische Person handelt, |
gilt dies auch für ihren ständigen Vertreter." | gilt dies auch für ihren ständigen Vertreter." |
Art. 10 - Artikel 12 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 10 - Artikel 12 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 12 - Praktikanten dürfen nur dann eine in Artikel 10 § 1 | "Art. 12 - Praktikanten dürfen nur dann eine in Artikel 10 § 1 |
erwähnte juristische Person gründen oder Gesellschafter oder Mitglied | erwähnte juristische Person gründen oder Gesellschafter oder Mitglied |
des Verwaltungsorgans dieser Person sein, wenn es sich um eine | des Verwaltungsorgans dieser Person sein, wenn es sich um eine |
juristische Person handelt, in der sie den Beruf zusammen mit ihrem | juristische Person handelt, in der sie den Beruf zusammen mit ihrem |
Praktikumsleiter oder einer im Verzeichnis der Immobilienmakler | Praktikumsleiter oder einer im Verzeichnis der Immobilienmakler |
eingetragenen Person ausüben." | eingetragenen Person ausüben." |
Art. 11 - In Kapitel 3 desselben Gesetzes wird ein Abschnitt 4 mit der | Art. 11 - In Kapitel 3 desselben Gesetzes wird ein Abschnitt 4 mit der |
Überschrift "Verarbeitung personenbezogener Daten" eingefügt. | Überschrift "Verarbeitung personenbezogener Daten" eingefügt. |
Art. 12 - In Abschnitt 4, eingefügt durch Artikel 11, wird ein Artikel | Art. 12 - In Abschnitt 4, eingefügt durch Artikel 11, wird ein Artikel |
12/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 12/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 12/1 - Das Institut verarbeitet die zur Ausübung seiner Aufträge | "Art. 12/1 - Das Institut verarbeitet die zur Ausübung seiner Aufträge |
erforderlichen personenbezogenen Daten gemäß der Verordnung (EU) | erforderlichen personenbezogenen Daten gemäß der Verordnung (EU) |
2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 | 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 |
zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener | zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener |
Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie | Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie |
95/46/EG, nachfolgend "Datenschutz-Grundverordnung" genannt. Das | 95/46/EG, nachfolgend "Datenschutz-Grundverordnung" genannt. Das |
Institut ist der in dieser Verordnung vorgesehene für die Verarbeitung | Institut ist der in dieser Verordnung vorgesehene für die Verarbeitung |
Verantwortliche. | Verantwortliche. |
Das Institut bestimmt einen Datenschutzbeauftragten, der mit der | Das Institut bestimmt einen Datenschutzbeauftragten, der mit der |
Funktion und den Aufträgen gemäß der Datenschutz-Grundverordnung | Funktion und den Aufträgen gemäß der Datenschutz-Grundverordnung |
betraut ist. | betraut ist. |
Im Rahmen seiner Aufträge, insbesondere der Identifizierung und | Im Rahmen seiner Aufträge, insbesondere der Identifizierung und |
Kontaktaufnahme mit seinen Mitgliedern und der Gewährleistung der | Kontaktaufnahme mit seinen Mitgliedern und der Gewährleistung der |
Ordnungsmäßigkeit der Wahlen durch Überprüfung der Eigenschaft als | Ordnungsmäßigkeit der Wahlen durch Überprüfung der Eigenschaft als |
Wähler und Kandidat, kann das Institut insbesondere die | Wähler und Kandidat, kann das Institut insbesondere die |
Erkennungsnummer des Nationalregisters oder die Erkennungsnummer der | Erkennungsnummer des Nationalregisters oder die Erkennungsnummer der |
Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit verwenden oder hilfsweise | Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit verwenden oder hilfsweise |
Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Berufsadresse, Wohnort und Kontaktdaten | Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Berufsadresse, Wohnort und Kontaktdaten |
seiner Mitglieder erheben. | seiner Mitglieder erheben. |
Nur Name, Vorname, Berufsadresse, berufliche Kontaktdaten und Nummer | Nur Name, Vorname, Berufsadresse, berufliche Kontaktdaten und Nummer |
der Eintragung im Verzeichnis oder in der Liste dürfen zur | der Eintragung im Verzeichnis oder in der Liste dürfen zur |
Identifizierung einer beim Institut eingetragenen Person | Identifizierung einer beim Institut eingetragenen Person |
veröffentlicht werden. | veröffentlicht werden. |
Vom Institut verarbeitete personenbezogene Daten dürfen höchstens zehn | Vom Institut verarbeitete personenbezogene Daten dürfen höchstens zehn |
Jahre nach Weglassung einer eingetragenen Person aufbewahrt werden, es | Jahre nach Weglassung einer eingetragenen Person aufbewahrt werden, es |
sei denn, diese Daten stehen im Zusammenhang mit der Verwaltung eines | sei denn, diese Daten stehen im Zusammenhang mit der Verwaltung eines |
laufenden Rechtsstreits und sind für die Verwaltung dieses | laufenden Rechtsstreits und sind für die Verwaltung dieses |
Rechtsstreits unbedingt erforderlich, aber nur so lange, wie es für | Rechtsstreits unbedingt erforderlich, aber nur so lange, wie es für |
die Verwaltung dieses Rechtsstreits unbedingt erforderlich ist. | die Verwaltung dieses Rechtsstreits unbedingt erforderlich ist. |
Der König kann auf der Grundlage des Zwecks und der Art der | Der König kann auf der Grundlage des Zwecks und der Art der |
betreffenden Daten spezifische Fristen für die Aufbewahrung von Daten | betreffenden Daten spezifische Fristen für die Aufbewahrung von Daten |
festlegen, wobei diese Fristen die in Absatz 5 erwähnte Höchstfrist | festlegen, wobei diese Fristen die in Absatz 5 erwähnte Höchstfrist |
nicht überschreiten dürfen." | nicht überschreiten dürfen." |
Art. 13 - Artikel 13 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 13 - Artikel 13 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. In den Absätzen 1 und 2 werden die Wörter "Normen im Bereich der | 1. In den Absätzen 1 und 2 werden die Wörter "Normen im Bereich der |
Berufspflichten" jeweils durch die Wörter "Regeln im Bereich der | Berufspflichten" jeweils durch die Wörter "Regeln im Bereich der |
Berufspflichten" ersetzt. | Berufspflichten" ersetzt. |
2. In Absatz 2 Nr. 4 werden die Wörter "Norm im Bereich der | 2. In Absatz 2 Nr. 4 werden die Wörter "Norm im Bereich der |
Berufspflichten" durch die Wörter "Regel im Bereich der | Berufspflichten" durch die Wörter "Regel im Bereich der |
Berufspflichten" ersetzt. | Berufspflichten" ersetzt. |
Art. 14 - In Artikel 14 § 5 desselben Gesetzes wird zwischen dem | Art. 14 - In Artikel 14 § 5 desselben Gesetzes wird zwischen dem |
ersten und dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt: | ersten und dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt: |
"Er kann dabei insbesondere die Besonderheit der in Artikel 2 Nr. 5, 6 | "Er kann dabei insbesondere die Besonderheit der in Artikel 2 Nr. 5, 6 |
und 7 bestimmten Tätigkeiten berücksichtigen." | und 7 bestimmten Tätigkeiten berücksichtigen." |
Art. 15 - In Artikel 21/1 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt | Art. 15 - In Artikel 21/1 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt |
durch das Gesetz vom 21. Dezember 2017, werden die Wörter "Artikel | durch das Gesetz vom 21. Dezember 2017, werden die Wörter "Artikel |
577-8 § 7" durch die Wörter "Artikel 3.89 § 8" ersetzt. | 577-8 § 7" durch die Wörter "Artikel 3.89 § 8" ersetzt. |
Art. 16 - Artikel 21/2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 16 - Artikel 21/2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
vom 21. Dezember 2017, wird wie folgt abgeändert: | vom 21. Dezember 2017, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 3 werden die Wörter "22. März 1993" durch die Wörter "25. | 1. In § 3 werden die Wörter "22. März 1993" durch die Wörter "25. |
April 2014" ersetzt. | April 2014" ersetzt. |
2. In § 6 Absatz 2 werden die Wörter "Artikel 25 des Königlichen | 2. In § 6 Absatz 2 werden die Wörter "Artikel 25 des Königlichen |
Erlasses Nr. 150 vom 18. März 1935 zur Koordinierung der Gesetze über | Erlasses Nr. 150 vom 18. März 1935 zur Koordinierung der Gesetze über |
die Organisation und Arbeit der Hinterlegungs- und Konsignationskasse | die Organisation und Arbeit der Hinterlegungs- und Konsignationskasse |
und zur Abänderung dieser Gesetze aufgrund des Gesetzes vom 31. Juli | und zur Abänderung dieser Gesetze aufgrund des Gesetzes vom 31. Juli |
1934" durch die Wörter "Artikel 22 des Gesetzes vom 11. Juli 2018 über | 1934" durch die Wörter "Artikel 22 des Gesetzes vom 11. Juli 2018 über |
die Hinterlegungs- und Konsignationskasse" ersetzt. | die Hinterlegungs- und Konsignationskasse" ersetzt. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 11. Dezember 2023 | Gegeben zu Brüssel, den 11. Dezember 2023 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB | Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB |
D. CLARINVAL | D. CLARINVAL |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
P. VAN TIGCHELT | P. VAN TIGCHELT |