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Meertalige weergave van Erratum van 20/12/2023
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Besluit van de Waalse Regering betreffende de vernietiging van wilde zwijnen en tot wijziging van het besluit van de Waalse Regering van 18 oktober 2002 waarbij de vernietiging van sommige soorten wild mogelijk gemaakt wordt . - Erratum Besluit van de Waalse Regering betreffende de vernietiging van wilde zwijnen en tot wijziging van het besluit van de Waalse Regering van 18 oktober 2002 waarbij de vernietiging van sommige soorten wild mogelijk gemaakt wordt . - Erratum
20 DECEMBER 2024. - Besluit van de Waalse Regering betreffende de 20 DECEMBER 2024. - Besluit van de Waalse Regering betreffende de
vernietiging van wilde zwijnen en tot wijziging van het besluit van de vernietiging van wilde zwijnen en tot wijziging van het besluit van de
Waalse Regering van 18 oktober 2002 waarbij de vernietiging van Waalse Regering van 18 oktober 2002 waarbij de vernietiging van
sommige soorten wild mogelijk gemaakt wordt . - Erratum sommige soorten wild mogelijk gemaakt wordt . - Erratum
De Duitse versie van bovengenoemd besluit, bekendgemaakt in het De Duitse versie van bovengenoemd besluit, bekendgemaakt in het
Belgisch Staatsblad van 28 februari 2024, op bladzijde 28229, wordt Belgisch Staatsblad van 28 februari 2024, op bladzijde 28229, wordt
vervangen door de volgende versie: vervangen door de volgende versie:
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ÖFFENTLICHER DIENST DER WALLONIE ÖFFENTLICHER DIENST DER WALLONIE
20. DEZEMBER 2023 - Erlaß der Wallonischen Regierung bezüglich der 20. DEZEMBER 2023 - Erlaß der Wallonischen Regierung bezüglich der
Vernichtung von Wildschweinen und zur Abänderung des Erlasses der Vernichtung von Wildschweinen und zur Abänderung des Erlasses der
Wallonischen Regierung vom 18. Oktober 2002 zur Genehmigung der Wallonischen Regierung vom 18. Oktober 2002 zur Genehmigung der
Vernichtung gewisser Wildarten Vernichtung gewisser Wildarten
Die Wallonische Regierung, Die Wallonische Regierung,
Aufgrund des Gesetzes vom 28. Februar 1882 über die Jagd, Artikel 7 § Aufgrund des Gesetzes vom 28. Februar 1882 über die Jagd, Artikel 7 §
1, zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 17. Juli 2018, und Artikel 1, zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 17. Juli 2018, und Artikel
9, zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 16. Februar 2017; 9, zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 16. Februar 2017;
Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 18. Oktober 2002 Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 18. Oktober 2002
zur Genehmigung der Vernichtung gewisser Wildarten; zur Genehmigung der Vernichtung gewisser Wildarten;
Aufgrund des gemäß Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 Aufgrund des gemäß Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014
zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking
organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur
Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen
Vorhaben aufgestellten Berichts vom 20. April 2023; Vorhaben aufgestellten Berichts vom 20. April 2023;
Aufgrund der am 1. August 2023 abgegebenen Stellungnahme der Abteilung Aufgrund der am 1. August 2023 abgegebenen Stellungnahme der Abteilung
"Jagdwesen" des Pools "Ländliche Angelegenheiten"; "Jagdwesen" des Pools "Ländliche Angelegenheiten";
Aufgrund des am 29. November 2023 in Anwendung des Artikels 84 § 1 Aufgrund des am 29. November 2023 in Anwendung des Artikels 84 § 1
Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über
den Staatsrat abgegebenen Gutachtens Nr. 74.677/4 des Staatsrats; den Staatsrat abgegebenen Gutachtens Nr. 74.677/4 des Staatsrats;
In der Erwägung, dass der Bestand an Wildschweinen in der Wallonie in In der Erwägung, dass der Bestand an Wildschweinen in der Wallonie in
vielen Gebieten immer noch sehr hoch ist, trotz der Möglichkeit der vielen Gebieten immer noch sehr hoch ist, trotz der Möglichkeit der
ganzjährigen Pirsch- und Ansitzjagd auf Wildschweine; ganzjährigen Pirsch- und Ansitzjagd auf Wildschweine;
In der Erwägung, dass dieses sehr hohe Bestandsniveau die Schäden In der Erwägung, dass dieses sehr hohe Bestandsniveau die Schäden
durch Wildschweine in der Landwirtschaft und in den Forstkulturen in durch Wildschweine in der Landwirtschaft und in den Forstkulturen in
den Jahren, in denen die klimatischen Bedingungen ihr Auftreten den Jahren, in denen die klimatischen Bedingungen ihr Auftreten
begünstigen, noch verschlimmert; begünstigen, noch verschlimmert;
In der Erwägung, dass dieses sehr hohe Niveau auch das Risiko einer In der Erwägung, dass dieses sehr hohe Niveau auch das Risiko einer
erheblichen Verbreitung von Wildschweinen in stark von Menschen erheblichen Verbreitung von Wildschweinen in stark von Menschen
besiedelten und bewohnten Gebieten erhöht, in denen eine Regulierung besiedelten und bewohnten Gebieten erhöht, in denen eine Regulierung
schwierig ist; schwierig ist;
In der Erwägung, dass dieses sehr hohe Niveau ein erhebliches In der Erwägung, dass dieses sehr hohe Niveau ein erhebliches
Gesundheitsrisiko hinsichtlich der Verbreitung der Afrikanischen Gesundheitsrisiko hinsichtlich der Verbreitung der Afrikanischen
Schweinepest darstellt; Schweinepest darstellt;
In Erwägung der Ergebnisse, die bei der Bekämpfung der Ausbreitung der In Erwägung der Ergebnisse, die bei der Bekämpfung der Ausbreitung der
Afrikanischen Schweinepest in der Gaume durch den Einsatz von Afrikanischen Schweinepest in der Gaume durch den Einsatz von
Vernichtungsmitteln wie nächtlichen Jagden und dem Aufstellen von Vernichtungsmitteln wie nächtlichen Jagden und dem Aufstellen von
Fallen erzielt wurden; Fallen erzielt wurden;
In der Erwägung, dass die nächtlichen Jagden in der Ebene aufgrund der In der Erwägung, dass die nächtlichen Jagden in der Ebene aufgrund der
nachtaktiven Verhaltensweisen dieser Art dazu beitragen können, die nachtaktiven Verhaltensweisen dieser Art dazu beitragen können, die
Wildschweinentnahmen zu erhöhen, die Wildschweine aus den Ebenen Wildschweinentnahmen zu erhöhen, die Wildschweine aus den Ebenen
fernzuhalten und die Schäden in den Ebenen zu begrenzen; fernzuhalten und die Schäden in den Ebenen zu begrenzen;
In der Erwägung, dass das Aufstellen von Fallen eine wirksame Lösung In der Erwägung, dass das Aufstellen von Fallen eine wirksame Lösung
zur Regulierung von Wildschweinen sein kann, insbesondere dort, wo es zur Regulierung von Wildschweinen sein kann, insbesondere dort, wo es
schwierig ist, mit der Jagd gute Ergebnisse zu erzielen; schwierig ist, mit der Jagd gute Ergebnisse zu erzielen;
Auf Vorschlag des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Jagd Auf Vorschlag des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Jagd
gehört; gehört;
Nach Beratung, Nach Beratung,
Beschließt : Beschließt :
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten
folgende Definitionen: folgende Definitionen:
1° der Minister: der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die 1° der Minister: der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die
Jagd gehört; Jagd gehört;
2° Verwaltung: die Abteilung Natur und Forstwesen des Öffentlichen 2° Verwaltung: die Abteilung Natur und Forstwesen des Öffentlichen
Dienstes der Wallonie Landwirtschaft, Naturschätze und Umwelt; Dienstes der Wallonie Landwirtschaft, Naturschätze und Umwelt;
3° Direktor: der Direktor der Abteilung Natur und Forstwesen, der für 3° Direktor: der Direktor der Abteilung Natur und Forstwesen, der für
das Gebiet zuständig ist, in dem die Vernichtung von Wildschweinen das Gebiet zuständig ist, in dem die Vernichtung von Wildschweinen
vorgenommen wird; vorgenommen wird;
4° Forstamtleiter: der Forstamtleiter der Abteilung Natur und 4° Forstamtleiter: der Forstamtleiter der Abteilung Natur und
Forstwesen, der für das Gebiet zuständig ist, in dem die Vernichtung Forstwesen, der für das Gebiet zuständig ist, in dem die Vernichtung
von Wildschweinen vorgenommen wird; von Wildschweinen vorgenommen wird;
5° Privatfeldhüter: der in Artikel 61 des Feldgesetzbuchs genannte 5° Privatfeldhüter: der in Artikel 61 des Feldgesetzbuchs genannte
Privatfeldhüter, der für die Überwachung der Jagd eingesetzt wurde; Privatfeldhüter, der für die Überwachung der Jagd eingesetzt wurde;
6° Nachtansitz: Ansitzjagd, die zwischen einer Stunde nach dem 6° Nachtansitz: Ansitzjagd, die zwischen einer Stunde nach dem
offiziellen Sonnenuntergang und einer Stunde vor dem offiziellen offiziellen Sonnenuntergang und einer Stunde vor dem offiziellen
Sonnenaufgang ausgeübt wird. Sonnenaufgang ausgeübt wird.
Art. 2 - Es ist verboten, die Vernichtung von Wildschweinen ohne Art. 2 - Es ist verboten, die Vernichtung von Wildschweinen ohne
vorherige Genehmigung des Ministers oder des Direktors vorzunehmen, vorherige Genehmigung des Ministers oder des Direktors vorzunehmen,
außer in Fällen, in denen diese Vernichtung gemäß den Bestimmungen von außer in Fällen, in denen diese Vernichtung gemäß den Bestimmungen von
Kapitel 7 obligatorisch ist. Kapitel 7 obligatorisch ist.
Art. 3 - Jede Person, die die Vernichtung von Wildschweinen vornimmt, Art. 3 - Jede Person, die die Vernichtung von Wildschweinen vornimmt,
muss im Besitz eines gültigen Jagdscheins oder einer gültigen muss im Besitz eines gültigen Jagdscheins oder einer gültigen
Jagdlizenz sein. Jagdlizenz sein.
Diese Verpflichtung gilt nicht für: Diese Verpflichtung gilt nicht für:
1° Privatfeldhüter; 1° Privatfeldhüter;
2° Bedienstete und Forstbedienstete der Verwaltung, die die 2° Bedienstete und Forstbedienstete der Verwaltung, die die
Eigenschaft eines Gerichtspolizeibediensteten oder eines Eigenschaft eines Gerichtspolizeibediensteten oder eines
Gerichtspolizeioffiziers haben und im Rahmen ihres Auftrags handeln. Gerichtspolizeioffiziers haben und im Rahmen ihres Auftrags handeln.
Art. 4 - Der Antrag auf Genehmigung umfasst Folgendes: Art. 4 - Der Antrag auf Genehmigung umfasst Folgendes:
1° der Grund, aus dem die Vernichtung beantragt wird; 1° der Grund, aus dem die Vernichtung beantragt wird;
2° die für die Vernichtung in Betracht gezogenen Methoden; 2° die für die Vernichtung in Betracht gezogenen Methoden;
3° die Identität der Personen, die die Vernichtung vornehmen, den 3° die Identität der Personen, die die Vernichtung vornehmen, den
Titel, unter dem sie tätig sind, sowie die Nummer ihres Jagdscheins Titel, unter dem sie tätig sind, sowie die Nummer ihres Jagdscheins
oder ihrer Jagdlizenz, außer wenn es sich um einen Privatfeldhüter oder ihrer Jagdlizenz, außer wenn es sich um einen Privatfeldhüter
handelt; handelt;
4° eine topografische Karte im Maßstab 1:10.000, 1:20.000 oder 4° eine topografische Karte im Maßstab 1:10.000, 1:20.000 oder
1:25.000, auf der die Grenzen der zu schützenden Grundstücke oder des 1:25.000, auf der die Grenzen der zu schützenden Grundstücke oder des
Gebietes, in dem die Vernichtung stattfindet, sowie gegebenenfalls der Gebietes, in dem die Vernichtung stattfindet, sowie gegebenenfalls der
Standort der Nachtansitzposten und der Fallen eingetragen sind. Standort der Nachtansitzposten und der Fallen eingetragen sind.
In Bezug auf Ziffer 3, wenn die geplante Methode zur Vernichtung von In Bezug auf Ziffer 3, wenn die geplante Methode zur Vernichtung von
Wildschweinen die Treibjagd ist, werden im Genehmigungsantrag nur die Wildschweinen die Treibjagd ist, werden im Genehmigungsantrag nur die
Identität des Veranstalters der Treibjagd und die Nummer seines Identität des Veranstalters der Treibjagd und die Nummer seines
Jagdscheins oder seiner Jagdlizenz angegeben. Jagdscheins oder seiner Jagdlizenz angegeben.
Art. 5 - Die Genehmigung ist individuell und legt mindestens Folgendes Art. 5 - Die Genehmigung ist individuell und legt mindestens Folgendes
fest: fest:
1° die Identität der Person, die die Vernichtung vornimmt; 1° die Identität der Person, die die Vernichtung vornimmt;
2° den Ort der Vernichtung; 2° den Ort der Vernichtung;
3° die eingesetzten Vernichtungsmethoden; 3° die eingesetzten Vernichtungsmethoden;
4° die Modalitäten, die einzuhalten sind, um der Verwaltung die in den 4° die Modalitäten, die einzuhalten sind, um der Verwaltung die in den
Artikeln 10, 19 und 26 genannten Informationen vorzulegen; Artikeln 10, 19 und 26 genannten Informationen vorzulegen;
5° die Gültigkeitsdauer der Genehmigung; 5° die Gültigkeitsdauer der Genehmigung;
In Bezug auf Ziffer 1 wird in der Genehmigung zur Durchführung einer In Bezug auf Ziffer 1 wird in der Genehmigung zur Durchführung einer
Treibjagd ausschließlich die Identität des Veranstalters angegeben. Treibjagd ausschließlich die Identität des Veranstalters angegeben.
Die Genehmigung zur Vernichtung wird erteilt, wenn es keine andere Die Genehmigung zur Vernichtung wird erteilt, wenn es keine andere
zufriedenstellende Lösung gibt. zufriedenstellende Lösung gibt.
Die Genehmigung zur Vernichtung ist höchstens sechs Monate gültig. Die Genehmigung zur Vernichtung ist höchstens sechs Monate gültig.
Der Direktor kann eine Genehmigung zur Vernichtung vorzeitig beenden, Der Direktor kann eine Genehmigung zur Vernichtung vorzeitig beenden,
wenn die Umstände, die sie gerechtfertigt haben, nicht mehr gegeben wenn die Umstände, die sie gerechtfertigt haben, nicht mehr gegeben
sind oder wenn die besonderen Bedingungen für die genehmigten sind oder wenn die besonderen Bedingungen für die genehmigten
Vernichtungsmethoden nicht eingehalten werden. Vernichtungsmethoden nicht eingehalten werden.
Art. 6 - Jede Person, die zur Vernichtung von Wildschweinen berechtigt Art. 6 - Jede Person, die zur Vernichtung von Wildschweinen berechtigt
ist, muss die Genehmigung mit sich führen und sie auf Verlangen der in ist, muss die Genehmigung mit sich führen und sie auf Verlangen der in
Artikel 24 des Gesetzes vom 28. Februar 1882 über die Jagd erwähnten Artikel 24 des Gesetzes vom 28. Februar 1882 über die Jagd erwähnten
Bediensteten vorzeigen: Bediensteten vorzeigen:
Art. 7 - Anträge und Genehmigungen für die Vernichtung werden durch Art. 7 - Anträge und Genehmigungen für die Vernichtung werden durch
jedes Mittel übermittelt, das der Einsendung ein sicheres Datum jedes Mittel übermittelt, das der Einsendung ein sicheres Datum
verleiht. verleiht.
Art. 8 - Unbeschadet der Artikel 13 und 16 können folgende Methoden Art. 8 - Unbeschadet der Artikel 13 und 16 können folgende Methoden
zur Vernichtung von Wildschweinen zugelassen werden: zur Vernichtung von Wildschweinen zugelassen werden:
1° Treibjagd, mit oder ohne Hunde, ausschließlich tagsüber, unter den 1° Treibjagd, mit oder ohne Hunde, ausschließlich tagsüber, unter den
besonderen Bedingungen, die in Kapitel 4 festgelegt sind; besonderen Bedingungen, die in Kapitel 4 festgelegt sind;
Ansitzjagd und Pirschjagd, ab einer Stunde vor dem offiziellen Ansitzjagd und Pirschjagd, ab einer Stunde vor dem offiziellen
Sonnenaufgang bis eine Stunde nach dem offiziellen Sonnenuntergang; Sonnenaufgang bis eine Stunde nach dem offiziellen Sonnenuntergang;
3° Nachtansitz, unter den besonderen Bedingungen, die in Kapitel 5 3° Nachtansitz, unter den besonderen Bedingungen, die in Kapitel 5
festgelegt sind; festgelegt sind;
4° Fangjagd mit Hilfe von Netzen, Fanggattern, trichterförmigen 4° Fangjagd mit Hilfe von Netzen, Fanggattern, trichterförmigen
Netzen, Käfigfallen und allen anderen Vorrichtungen, die den Fang Netzen, Käfigfallen und allen anderen Vorrichtungen, die den Fang
lebender Wildschweine bei Tag und bei Nacht ermöglichen, und zwar lebender Wildschweine bei Tag und bei Nacht ermöglichen, und zwar
unter den in Kapitel 6 festgelegten besonderen Bedingungen; unter den in Kapitel 6 festgelegten besonderen Bedingungen;
5° das Schießen aus einer landwirtschaftlichen Erntemaschine während 5° das Schießen aus einer landwirtschaftlichen Erntemaschine während
des Erntevorgangs. des Erntevorgangs.
Art. 9 - § 1. Die Tötung von Wildschweinen und von jedem Tier einer Art. 9 - § 1. Die Tötung von Wildschweinen und von jedem Tier einer
nicht einheimischen Art, das versehentlich in eine Falle gerät, nicht einheimischen Art, das versehentlich in eine Falle gerät,
erfolgt mit einer Schusswaffe. erfolgt mit einer Schusswaffe.
Zum Töten eines Wildschweins dürfen nur solche Schusswaffen und Zum Töten eines Wildschweins dürfen nur solche Schusswaffen und
Munition verwendet werden, die für die Ausübung der Jagd auf diese Munition verwendet werden, die für die Ausübung der Jagd auf diese
Hochwildart zugelassen sind. Hochwildart zugelassen sind.
§ 2. In Abweichung von Paragraf 1 ist Folgendes erlaubt: § 2. In Abweichung von Paragraf 1 ist Folgendes erlaubt:
1° Inhabern eines gültigen Jagdscheins oder einer gültigen Jagdlizenz 1° Inhabern eines gültigen Jagdscheins oder einer gültigen Jagdlizenz
sowie den in Artikel 14 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 28. Februar 1882 sowie den in Artikel 14 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 28. Februar 1882
über die Jagd erwähnten Personen ist es erlaubt, ein Messer zu über die Jagd erwähnten Personen ist es erlaubt, ein Messer zu
benutzen, um verletztes Wildschwein zu töten; benutzen, um verletztes Wildschwein zu töten;
2° den Inhabern eines Jagdscheins oder einer Jagdlizenz ist es 2° den Inhabern eines Jagdscheins oder einer Jagdlizenz ist es
erlaubt, ein Gewehr des Kalibers .22 oder 5,58 Millimeter zu benutzen, erlaubt, ein Gewehr des Kalibers .22 oder 5,58 Millimeter zu benutzen,
um ein in einer Falle gefangenes Wildschwein zu erlegen; um ein in einer Falle gefangenes Wildschwein zu erlegen;
3° es ist dem Führer von Blutspürhunden erlaubt, eine gepanzerte 3° es ist dem Führer von Blutspürhunden erlaubt, eine gepanzerte
Jagdkugel zu benutzen oder seinem über einen Jagdschein oder eine Jagdkugel zu benutzen oder seinem über einen Jagdschein oder eine
Jagdlizenz verfügenden Begleiter zu gestatten, eine solche Kugel zu Jagdlizenz verfügenden Begleiter zu gestatten, eine solche Kugel zu
benutzen, um ein verletztes Wildschwein zu töten. benutzen, um ein verletztes Wildschwein zu töten.
Art. 10 - Spätestens fünfzehn Tage nach Ablauf einer Genehmigung zur Art. 10 - Spätestens fünfzehn Tage nach Ablauf einer Genehmigung zur
Vernichtung teilt deren Empfänger der Verwaltung gemäß den in der Vernichtung teilt deren Empfänger der Verwaltung gemäß den in der
Genehmigung festgelegten Modalitäten die Gesamtzahl der Wildschweine Genehmigung festgelegten Modalitäten die Gesamtzahl der Wildschweine
nach Kategorie des Alters und Geschlechts mit, die er im Rahmen dieser nach Kategorie des Alters und Geschlechts mit, die er im Rahmen dieser
Genehmigung getötet hat; Genehmigung getötet hat;
In den drei Jahren nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses teilt In den drei Jahren nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses teilt
der Empfänger einer Genehmigung außerdem Folgendes mit: der Empfänger einer Genehmigung außerdem Folgendes mit:
1° die Anzahl der nächtlichen Ansitzjagden und die Gesamtzahl der 1° die Anzahl der nächtlichen Ansitzjagden und die Gesamtzahl der
dabei erlegten Wildschweine nach Kategorie des Alters und Geschlechts; dabei erlegten Wildschweine nach Kategorie des Alters und Geschlechts;
2° die Anzahl der von einer landwirtschaftlichen Erntemaschine aus 2° die Anzahl der von einer landwirtschaftlichen Erntemaschine aus
durchgeführten Jagdhandlungen und die Gesamtzahl der dabei erlegten durchgeführten Jagdhandlungen und die Gesamtzahl der dabei erlegten
Wildschweine nach Kategorie des Alters und Geschlechts; Wildschweine nach Kategorie des Alters und Geschlechts;
3° für jede Falle: 3° für jede Falle:
a) die Anzahl der Wildschweine nach Kategorie des Alters und a) die Anzahl der Wildschweine nach Kategorie des Alters und
Geschlechts, die in Fallen gefangen und erlegt wurden; Geschlechts, die in Fallen gefangen und erlegt wurden;
b) die Zahl der Tiere einer nicht einheimischen Art, die in Fallen b) die Zahl der Tiere einer nicht einheimischen Art, die in Fallen
gefangen und erlegt wurden; gefangen und erlegt wurden;
c) die Anzahl der freigelassenen Tiere, aufgeschlüsselt nach Arten. c) die Anzahl der freigelassenen Tiere, aufgeschlüsselt nach Arten.
KAPITEL II - Vernichtung von Wildschweinen auf Antrag des KAPITEL II - Vernichtung von Wildschweinen auf Antrag des
Bewirtschafters Bewirtschafters
Art. 11 - Unter der Voraussetzung, dass es keine andere Art. 11 - Unter der Voraussetzung, dass es keine andere
zufriedenstellende Lösung gibt, kann der Bewirtschafter des zu zufriedenstellende Lösung gibt, kann der Bewirtschafter des zu
schützenden Grundstücks beim Direktor eine Genehmigung zur Vernichtung schützenden Grundstücks beim Direktor eine Genehmigung zur Vernichtung
von Wildschweinen aus den folgenden Gründen beantragen: von Wildschweinen aus den folgenden Gründen beantragen:
1° um erheblichen Schäden an Kulturen vorzubeugen; 1° um erheblichen Schäden an Kulturen vorzubeugen;
2° im Interesse des Schutzes von Flora und Fauna. 2° im Interesse des Schutzes von Flora und Fauna.
Art. 12 - Die Vernichtung kann das ganze Jahr über genehmigt werden, Art. 12 - Die Vernichtung kann das ganze Jahr über genehmigt werden,
und zwar nur auf Grundstücken, die es zu schützen gilt, auch während und zwar nur auf Grundstücken, die es zu schützen gilt, auch während
der Arbeit bei der Ernte von Kulturpflanzen. der Arbeit bei der Ernte von Kulturpflanzen.
Art. 13 - Alle in Artikel 8 genannten Vernichtungsmethoden können als Art. 13 - Alle in Artikel 8 genannten Vernichtungsmethoden können als
Teil der in Artikel 11 genannten Vernichtung angewendet werden. In zu Teil der in Artikel 11 genannten Vernichtung angewendet werden. In zu
schützenden Kulturen ist die Fangjagd jedoch verboten. schützenden Kulturen ist die Fangjagd jedoch verboten.
Art. 14 - Die Zerstörung wird von demjenigen durchgeführt, der das zu Art. 14 - Die Zerstörung wird von demjenigen durchgeführt, der das zu
schützende Grundstück bewirtschaftet. schützende Grundstück bewirtschaftet.
Wenn er die Bedingungen von Artikel 3 nicht erfüllt oder die Wenn er die Bedingungen von Artikel 3 nicht erfüllt oder die
Vernichtung nicht selbst vornehmen will, kann der Bewirtschafter des Vernichtung nicht selbst vornehmen will, kann der Bewirtschafter des
zu schützenden Grundstücks folgende Personen auffordern, die zu schützenden Grundstücks folgende Personen auffordern, die
Vernichtung an seiner Stelle vorzunehmen: Vernichtung an seiner Stelle vorzunehmen:
1° den Inhaber des Jagdrechts auf den zu schützenden Grundstücken, der 1° den Inhaber des Jagdrechts auf den zu schützenden Grundstücken, der
dieses Recht dort tatsächlich ausübt, und seine Privatfeldhüter; dieses Recht dort tatsächlich ausübt, und seine Privatfeldhüter;
2° in Ermangelung der Erstgenannten, jeder Inhaber eines gültigen 2° in Ermangelung der Erstgenannten, jeder Inhaber eines gültigen
Jagdscheins oder einer gültigen Jagdlizenz. Jagdscheins oder einer gültigen Jagdlizenz.
KAPITEL III - Vernichtung von Wildschweinen auf Antrag des Inhabers KAPITEL III - Vernichtung von Wildschweinen auf Antrag des Inhabers
des Jagdrechts des Jagdrechts
Art. 15 - Unter der Voraussetzung, dass es keine andere Art. 15 - Unter der Voraussetzung, dass es keine andere
zufriedenstellende Lösung gibt, kann der Inhaber des Jagdrechts, der zufriedenstellende Lösung gibt, kann der Inhaber des Jagdrechts, der
dieses Recht auch tatsächlich ausübt, die Genehmigung zur Vernichtung dieses Recht auch tatsächlich ausübt, die Genehmigung zur Vernichtung
von Wildschweinen beantragen: von Wildschweinen beantragen:
1° um erheblichen Schäden an Kulturen vorzubeugen; 1° um erheblichen Schäden an Kulturen vorzubeugen;
2° im Interesse des Schutzes des Niederwilds. 2° im Interesse des Schutzes des Niederwilds.
3° im Fall von erheblichen und umfangreichen Schäden an jungen 3° im Fall von erheblichen und umfangreichen Schäden an jungen
Waldanpflanzungen, die weniger als drei Jahre alt sind. Waldanpflanzungen, die weniger als drei Jahre alt sind.
In Abweichung von Absatz 1 kann der Eigentümer eines Waldes, in In Abweichung von Absatz 1 kann der Eigentümer eines Waldes, in
welchem keine Jagd ausgeübt wird, die Genehmigung für die Vernichtung welchem keine Jagd ausgeübt wird, die Genehmigung für die Vernichtung
von Wildschweinen beantragen, um erhebliche Schäden an Kulturen und von Wildschweinen beantragen, um erhebliche Schäden an Kulturen und
jungen Waldanpflanzungen unter drei Jahren zu verhindern, und zwar jungen Waldanpflanzungen unter drei Jahren zu verhindern, und zwar
unter der Voraussetzung, dass dieser Wald nicht ein Jagdrevier unter der Voraussetzung, dass dieser Wald nicht ein Jagdrevier
darstellen kann oder Teil eines solchen ist, welches die Bedingungen darstellen kann oder Teil eines solchen ist, welches die Bedingungen
von Artikel 2bis des Gesetzes vom 28. Februar 1882 über die Jagd von Artikel 2bis des Gesetzes vom 28. Februar 1882 über die Jagd
erfüllt. erfüllt.
Art. 16 - Alle in Artikel 8, Ziffern 1, 2 und 4 genannten Methoden Art. 16 - Alle in Artikel 8, Ziffern 1, 2 und 4 genannten Methoden
können im Rahmen der in Artikel 15 genannten Vernichtung von können im Rahmen der in Artikel 15 genannten Vernichtung von
Wildschweinen angewendet werden. Wildschweinen angewendet werden.
Die in Artikel 8 Ziffer 4 erwähnte Methode darf jedoch nur in den drei Die in Artikel 8 Ziffer 4 erwähnte Methode darf jedoch nur in den drei
folgenden Fällen angewandt werden: folgenden Fällen angewandt werden:
1° in Wäldern, wenn die Vernichtung von Wildschweinen im Interesse des 1° in Wäldern, wenn die Vernichtung von Wildschweinen im Interesse des
Schutzes des Niederwilds erfolgt; Schutzes des Niederwilds erfolgt;
2° in den in Artikel 15 Absatz 2 genannten Wäldern, wenn die 2° in den in Artikel 15 Absatz 2 genannten Wäldern, wenn die
Vernichtung von Wildschweinen zur Vermeidung erheblicher Schäden an Vernichtung von Wildschweinen zur Vermeidung erheblicher Schäden an
Kulturen und jungen Waldanpflanzungen, die weniger als drei Jahre alt Kulturen und jungen Waldanpflanzungen, die weniger als drei Jahre alt
sind, erfolgt; sind, erfolgt;
3° in Miscanthus, wenn die Vernichtung von Wildschweinen zur 3° in Miscanthus, wenn die Vernichtung von Wildschweinen zur
Vermeidung erheblicher Schäden an den Kulturen erfolgt. Vermeidung erheblicher Schäden an den Kulturen erfolgt.
Art. 17 - Die Tötung von Wildschweinen im Jagdgebiet des Art. 17 - Die Tötung von Wildschweinen im Jagdgebiet des
Antragstellers kann das ganze Jahr über genehmigt werden. Antragstellers kann das ganze Jahr über genehmigt werden.
Art. 18 - Die Vernichtung erfolgt durch den Inhaber des Jagdrechts, Art. 18 - Die Vernichtung erfolgt durch den Inhaber des Jagdrechts,
durch jeden anderen Inhaber eines gültigen Jagdscheins oder einer durch jeden anderen Inhaber eines gültigen Jagdscheins oder einer
gültigen Jagdlizenz, der von ihm eingeladen wurde, und durch seine gültigen Jagdlizenz, der von ihm eingeladen wurde, und durch seine
Privatfeldhüter. Privatfeldhüter.
KAPITEL IV - Besondere Bedingungen für Treibjagden zur Vernichtung von KAPITEL IV - Besondere Bedingungen für Treibjagden zur Vernichtung von
Wildschweinen Wildschweinen
Art. 19 - Der Empfänger der Genehmigung informiert den Forstamtsleiter Art. 19 - Der Empfänger der Genehmigung informiert den Forstamtsleiter
im Voraus über die Durchführung einer Treibjagd zur Vernichtung von im Voraus über die Durchführung einer Treibjagd zur Vernichtung von
Wildschweinen gemäß den in der Genehmigung festgelegten Modalitäten. Wildschweinen gemäß den in der Genehmigung festgelegten Modalitäten.
Art. 20 - Wenn die Treibjagd zur Vernichtung von Wildschweinen im Wald Art. 20 - Wenn die Treibjagd zur Vernichtung von Wildschweinen im Wald
stattfindet, informiert der Empfänger der Genehmigung die stattfindet, informiert der Empfänger der Genehmigung die
Öffentlichkeit durch Plakate, die dem Muster in Anhang 1 entsprechen Öffentlichkeit durch Plakate, die dem Muster in Anhang 1 entsprechen
und an den Hauptzufahrtswegen des Waldes angebracht werden, über deren und an den Hauptzufahrtswegen des Waldes angebracht werden, über deren
Ablauf. Ablauf.
KAPITEL V - Besondere Bedingungen für die Nachtansitzjagd auf KAPITEL V - Besondere Bedingungen für die Nachtansitzjagd auf
Wildschweine Wildschweine
Art. 21 - Die Nachtansitzjagd auf Wildschweine darf nur vom 16. August Art. 21 - Die Nachtansitzjagd auf Wildschweine darf nur vom 16. August
bis einschließlich 30. Juni von Ansitzposten aus durchgeführt werden, bis einschließlich 30. Juni von Ansitzposten aus durchgeführt werden,
die die folgenden Bedingungen erfüllen: die die folgenden Bedingungen erfüllen:
1° der Posten wird im Gelände markiert und so positioniert, dass die 1° der Posten wird im Gelände markiert und so positioniert, dass die
Schüsse in Richtung der Ebene abgegeben werden und vermieden wird, Schüsse in Richtung der Ebene abgegeben werden und vermieden wird,
dass in Richtung eines für den öffentlichen Verkehr zugelassenen Weges dass in Richtung eines für den öffentlichen Verkehr zugelassenen Weges
geschossen wird; geschossen wird;
2° der Posten ist erhöht angebracht, damit die Schüsse des Schützen am 2° der Posten ist erhöht angebracht, damit die Schüsse des Schützen am
Ende ihrer Bahn in den Boden eindringen; Ende ihrer Bahn in den Boden eindringen;
3° der Posten wird in einer Entfernung von mehr als hundert Metern von 3° der Posten wird in einer Entfernung von mehr als hundert Metern von
der Grenze eines Gebietes, in dem die Jagd von anderen ausgeübt wird, der Grenze eines Gebietes, in dem die Jagd von anderen ausgeübt wird,
errichtet. errichtet.
4° das Schießen darf bis zu einer Entfernung von maximal hundert 4° das Schießen darf bis zu einer Entfernung von maximal hundert
Metern erfolgen; diese Entfernung wird auf dem Gelände an einem Metern erfolgen; diese Entfernung wird auf dem Gelände an einem
Mindestpunkt markiert. Mindestpunkt markiert.
Der Direktor kann strengere Sicherheitsmaßnahmen in Bezug auf die Der Direktor kann strengere Sicherheitsmaßnahmen in Bezug auf die
maximale Schussentfernung und die Mindesthöhe des Schießpostens maximale Schussentfernung und die Mindesthöhe des Schießpostens
ergreifen, und zwar je nach den Bedingungen des zu schützenden ergreifen, und zwar je nach den Bedingungen des zu schützenden
Grundstücks. Grundstücks.
Art. 22 - Die Schusswaffe, die bei einem nächtlichen Ansitz verwendet Art. 22 - Die Schusswaffe, die bei einem nächtlichen Ansitz verwendet
wird, ist mit einem Zielfernrohr ausgestattet. wird, ist mit einem Zielfernrohr ausgestattet.
Bei der Nachtansitzjagd sind zusätzlich die folgenden Vorrichtungen Bei der Nachtansitzjagd sind zusätzlich die folgenden Vorrichtungen
erlaubt: erlaubt:
1° eine unabhängige oder direkt mit der Schusswaffe verbundene 1° eine unabhängige oder direkt mit der Schusswaffe verbundene
Lichtquelle; Lichtquelle;
2° ein von der Waffe unabhängiges Wärmebildgerät. 2° ein von der Waffe unabhängiges Wärmebildgerät.
Der Schütze darf von einem unbewaffneten Helfer, der die Lichtquelle Der Schütze darf von einem unbewaffneten Helfer, der die Lichtquelle
oder das Wärmebildgerät bedient, zu seinem Posten begleitet werden. oder das Wärmebildgerät bedient, zu seinem Posten begleitet werden.
Dieser Vorgang wird nicht mit einer Handlung zur Vernichtung von Dieser Vorgang wird nicht mit einer Handlung zur Vernichtung von
Wildschweinen gleichgesetzt und unterliegt nicht den in den Artikeln 2 Wildschweinen gleichgesetzt und unterliegt nicht den in den Artikeln 2
und 3 festgelegten Bedingungen. und 3 festgelegten Bedingungen.
Art. 23 - Jede Bewegung einer Person, die zum Nachtansitz berechtigt Art. 23 - Jede Bewegung einer Person, die zum Nachtansitz berechtigt
ist, erfolgt mit entladener Waffe zwischen einer Stunde nach dem ist, erfolgt mit entladener Waffe zwischen einer Stunde nach dem
offiziellen Sonnenuntergang und einer Stunde vor dem offiziellen offiziellen Sonnenuntergang und einer Stunde vor dem offiziellen
Sonnenaufgang. Sonnenaufgang.
Art. 24 - Die Suche oder Verfolgung eines beim Nachtansitz verletzten Art. 24 - Die Suche oder Verfolgung eines beim Nachtansitz verletzten
Wildschweins darf ausschließlich ab einer Stunde vor dem offiziellen Wildschweins darf ausschließlich ab einer Stunde vor dem offiziellen
Sonnenaufgang, der auf den Abschuss folgt, mit Hilfe eines Bluthundes Sonnenaufgang, der auf den Abschuss folgt, mit Hilfe eines Bluthundes
erfolgen. erfolgen.
Art. 25 - Das Einsammeln eines beim Nachtansitz erlegten Wildschweins Art. 25 - Das Einsammeln eines beim Nachtansitz erlegten Wildschweins
ist zwischen einer Stunde nach dem offiziellen Sonnenuntergang und ist zwischen einer Stunde nach dem offiziellen Sonnenuntergang und
einer Stunde vor dem offiziellen Sonnenaufgang erlaubt, sofern die einer Stunde vor dem offiziellen Sonnenaufgang erlaubt, sofern die
Beteiligten eine Lichtquelle bei sich tragen, die ihre Anwesenheit Beteiligten eine Lichtquelle bei sich tragen, die ihre Anwesenheit
signalisiert. signalisiert.
Art. 26 - Jede Person, die eine Genehmigung zum Nachtansitz besitzt, Art. 26 - Jede Person, die eine Genehmigung zum Nachtansitz besitzt,
informiert vorab die Verwaltung über ihre Absicht, einen Nachtansitz informiert vorab die Verwaltung über ihre Absicht, einen Nachtansitz
an einem bestimmten Posten durchzuführen. Dies erfolgt nach den in der an einem bestimmten Posten durchzuführen. Dies erfolgt nach den in der
Genehmigung für die Vernichtung festgelegten Modalitäten. Genehmigung für die Vernichtung festgelegten Modalitäten.
Der Direktor kann die Art und Weise der Anzeige, mit der die Der Direktor kann die Art und Weise der Anzeige, mit der die
nächtliche Jagd angekündigt wird, entsprechend den Besonderheiten des nächtliche Jagd angekündigt wird, entsprechend den Besonderheiten des
Gebiets, für das die Genehmigung erteilt wird, vorschreiben. Gebiets, für das die Genehmigung erteilt wird, vorschreiben.
KAPITEL VI - Besondere Bedingungen für die Fangjagd auf Wildschweine KAPITEL VI - Besondere Bedingungen für die Fangjagd auf Wildschweine
Art. 27 - Die Fangjagd auf Wildschweine wird unter folgenden Art. 27 - Die Fangjagd auf Wildschweine wird unter folgenden
Bedingungen durchgeführt: Bedingungen durchgeführt:
1° die Fallen werden in einer Entfernung von mehr als 100 Metern von 1° die Fallen werden in einer Entfernung von mehr als 100 Metern von
der Grenze eines Gebiets, in dem die Jagd von anderen ausgeübt wird, der Grenze eines Gebiets, in dem die Jagd von anderen ausgeübt wird,
aufgestellt werden und von einem für den öffentlichen Verkehr aufgestellt werden und von einem für den öffentlichen Verkehr
zugelassenen Weg aus nicht sichtbar sind; zugelassenen Weg aus nicht sichtbar sind;
2° die Fallen sind so konzipiert, dass Verletzungen gefangener Tiere 2° die Fallen sind so konzipiert, dass Verletzungen gefangener Tiere
vermieden werden; vermieden werden;
3° ein Hinweisschild nach der Vorlage in Anhang 2 wird an der Falle 3° ein Hinweisschild nach der Vorlage in Anhang 2 wird an der Falle
angebracht, um auf die Gefahr des Berührens oder Betretens der Falle angebracht, um auf die Gefahr des Berührens oder Betretens der Falle
sowie auf die Verpflichtung hinzuweisen, sich schnellstmöglich von der sowie auf die Verpflichtung hinzuweisen, sich schnellstmöglich von der
Falle zu entfernen, wenn sich Tiere darin befinden; Falle zu entfernen, wenn sich Tiere darin befinden;
4° sobald die Falle aktiviert ist, wird sie täglich vor Ort oder aus 4° sobald die Falle aktiviert ist, wird sie täglich vor Ort oder aus
der Ferne kontrolliert; dies erfolgt mindestens einmal innerhalb von der Ferne kontrolliert; dies erfolgt mindestens einmal innerhalb von
zwei Stunden nach Sonnenaufgang und die gefangenen Wildschweine werden zwei Stunden nach Sonnenaufgang und die gefangenen Wildschweine werden
so schnell wie möglich in der Falle getötet; so schnell wie möglich in der Falle getötet;
5° im Falle des unbeabsichtigten Fangs von Tieren einer anderen Art 5° im Falle des unbeabsichtigten Fangs von Tieren einer anderen Art
als des Wildschweins werden diese sofort wieder freigelassen, es sei als des Wildschweins werden diese sofort wieder freigelassen, es sei
denn, es handelt sich um ein Tier einer nicht einheimischen Art, denn, es handelt sich um ein Tier einer nicht einheimischen Art,
welches getötet wird; welches getötet wird;
6° das eventuell durchgeführte Ködern findet unter folgenden 6° das eventuell durchgeführte Ködern findet unter folgenden
Bedingungen statt: Bedingungen statt:
a) das Ködern erfolgt ausschließlich mit Hilfe von Getreide, a) das Ködern erfolgt ausschließlich mit Hilfe von Getreide,
einschließlich Mais, und mit Buchenholzteer; einschließlich Mais, und mit Buchenholzteer;
b) die Köder werden in einer Entfernung von weniger als hundert Metern b) die Köder werden in einer Entfernung von weniger als hundert Metern
von der Falle, auch innerhalb der Falle, und in einer Entfernung von von der Falle, auch innerhalb der Falle, und in einer Entfernung von
mehr als hundert Metern von der Grenze eines Gebietes, in dem die Jagd mehr als hundert Metern von der Grenze eines Gebietes, in dem die Jagd
von anderen ausgeübt wird, ausgelegt; von anderen ausgeübt wird, ausgelegt;
c) Der Direktor kann strengere Sicherheitsmaßnahmen in Bezug auf das c) Der Direktor kann strengere Sicherheitsmaßnahmen in Bezug auf das
Auslegen von Ködern ergreifen, insbesondere indem er die Menge der Auslegen von Ködern ergreifen, insbesondere indem er die Menge der
Köder je nach den Bedingungen des zu schützenden Grundstücks begrenzt. Köder je nach den Bedingungen des zu schützenden Grundstücks begrenzt.
Art. 28 - Das Töten von in Fallen gefangenen Wildschweinen darf nur Art. 28 - Das Töten von in Fallen gefangenen Wildschweinen darf nur
von Personen mit einem gültigen Jagdschein oder einer gültigen von Personen mit einem gültigen Jagdschein oder einer gültigen
Jagdlizenz und von Privatfeldhütern durchgeführt werden. Jagdlizenz und von Privatfeldhütern durchgeführt werden.
Die Instandhaltung der Fallen, einschließlich des Köderns von Die Instandhaltung der Fallen, einschließlich des Köderns von
Wildschweinen, ihre Überwachung, die Aktivierung oder Deaktivierung Wildschweinen, ihre Überwachung, die Aktivierung oder Deaktivierung
der Fallen oder auch die Freilassung von Tieren, die nicht Ziel der der Fallen oder auch die Freilassung von Tieren, die nicht Ziel der
Fangjagd sind, sind nicht der Vernichtung gleichgestellt und können Fangjagd sind, sind nicht der Vernichtung gleichgestellt und können
auch von anderen als den in Absatz 1 genannten Personen durchgeführt auch von anderen als den in Absatz 1 genannten Personen durchgeführt
werden. Die in den Artikeln 2 und 3 genannten Bedingungen gelten nicht werden. Die in den Artikeln 2 und 3 genannten Bedingungen gelten nicht
für diese Personen. für diese Personen.
KAPITEL VII - Verpflichtung zur Vernichtung von Wildschweinen KAPITEL VII - Verpflichtung zur Vernichtung von Wildschweinen
Art. 29 - Wenn die Abschussziele, die auf Ebene des territorialen Art. 29 - Wenn die Abschussziele, die auf Ebene des territorialen
Gebiets eines Hegerings festgelegt wurden, bis zum 30. November nicht Gebiets eines Hegerings festgelegt wurden, bis zum 30. November nicht
zu mindestens fünfzig Prozent erfüllt werden, und um im zu mindestens fünfzig Prozent erfüllt werden, und um im
darauffolgenden Jahr erhebliche Schäden an Kulturen zu vermeiden oder darauffolgenden Jahr erhebliche Schäden an Kulturen zu vermeiden oder
im Falle einer Bedrohung der Viehzucht aus tiergesundheitlicher Sicht, im Falle einer Bedrohung der Viehzucht aus tiergesundheitlicher Sicht,
ordnet der Direktor auf Anweisung des Ministers an, dass alle Inhaber ordnet der Direktor auf Anweisung des Ministers an, dass alle Inhaber
von Jagdrechten für ein zusammenhängendes Gebiet mit mindestens von Jagdrechten für ein zusammenhängendes Gebiet mit mindestens
fünfzig Hektar Wald in diesem territorialen Gebiet im ersten Quartal fünfzig Hektar Wald in diesem territorialen Gebiet im ersten Quartal
des darauffolgenden Jahres Vernichtungstreibjagden in ihrem Jagdrevier des darauffolgenden Jahres Vernichtungstreibjagden in ihrem Jagdrevier
veranstalten. veranstalten.
Der Hegering koordiniert die von seinen Mitgliedern organisierten Der Hegering koordiniert die von seinen Mitgliedern organisierten
Treibjagden zur Vernichtung von Wildschweinen, um deren Effizienz zu Treibjagden zur Vernichtung von Wildschweinen, um deren Effizienz zu
verbessern. verbessern.
Artikel 20 findet auf die vom Direktor angeordneten Treibjagden zur Artikel 20 findet auf die vom Direktor angeordneten Treibjagden zur
Vernichtung von Wildschweinen Anwendung. Vernichtung von Wildschweinen Anwendung.
Art. 30 - Um die Kontrolle der in Artikel 29 genannten Verpflichtung Art. 30 - Um die Kontrolle der in Artikel 29 genannten Verpflichtung
zu gewährleisten, legen die betreffenden Inhaber des Jagdrechts dem zu gewährleisten, legen die betreffenden Inhaber des Jagdrechts dem
Forstamtsleiter innerhalb von fünfzehn Tagen ab Erhalt der Mitteilung Forstamtsleiter innerhalb von fünfzehn Tagen ab Erhalt der Mitteilung
des Direktors Folgendes vor: des Direktors Folgendes vor:
1° die Daten der geplanten Treibjagden; 1° die Daten der geplanten Treibjagden;
2° die Treffpunkte für diese Jagden. 2° die Treffpunkte für diese Jagden.
Art. 31 - Innerhalb von achtundvierzig Stunden nach dem letzten Tag Art. 31 - Innerhalb von achtundvierzig Stunden nach dem letzten Tag
der Treibjagd und für jeden dieser Tage teilt der Inhaber des der Treibjagd und für jeden dieser Tage teilt der Inhaber des
Jagdrechts dem Forstamtsleiter nach den von der Verwaltung Jagdrechts dem Forstamtsleiter nach den von der Verwaltung
festgelegten Modalitäten Folgendes mit: festgelegten Modalitäten Folgendes mit:
1° die Anzahl der bewaffneten Jäger und die Anzahl der Treiber, die an 1° die Anzahl der bewaffneten Jäger und die Anzahl der Treiber, die an
diesem Tag teilgenommen haben; diesem Tag teilgenommen haben;
2° die Angabe der an diesem Tag beschrittenen eingefriedeten Bereiche; 2° die Angabe der an diesem Tag beschrittenen eingefriedeten Bereiche;
3° die Anzahl der gesichteten Wildschweine und die Anzahl der 3° die Anzahl der gesichteten Wildschweine und die Anzahl der
geschossenen Wildschweine in jedem beschrittenen eingefriedeten geschossenen Wildschweine in jedem beschrittenen eingefriedeten
Bereich. Bereich.
Art. 32 - Wenn sich auf Grundlage der in Artikel 31 genannten Art. 32 - Wenn sich auf Grundlage der in Artikel 31 genannten
Informationen oder aus vor Ort gemachten Beobachtungen der Informationen oder aus vor Ort gemachten Beobachtungen der
Bediensteten der Verwaltung ergibt, dass die vom Direktor angeordneten Bediensteten der Verwaltung ergibt, dass die vom Direktor angeordneten
Treibjagden zur Vernichtung von Wildschweinen nur während eines Treibjagden zur Vernichtung von Wildschweinen nur während eines
bestimmten Tagesabschnitts stattfanden oder dass eine wesentlich bestimmten Tagesabschnitts stattfanden oder dass eine wesentlich
geringere Anzahl von Jägern und Treibern als bei den üblichen geringere Anzahl von Jägern und Treibern als bei den üblichen
Treibjagden eingesetzt wurde, wird davon ausgegangen, dass der Inhaber Treibjagden eingesetzt wurde, wird davon ausgegangen, dass der Inhaber
des Jagdrechts der in Artikel 29 angeführten Anordnung des Direktors des Jagdrechts der in Artikel 29 angeführten Anordnung des Direktors
nicht Folge geleistet hat. nicht Folge geleistet hat.
KAPITEL VIII - Abänderungen des Erlasses der Wallonischen Regierung KAPITEL VIII - Abänderungen des Erlasses der Wallonischen Regierung
vom 18. Oktober 2002 vom 18. Oktober 2002
zur Genehmigung der Vernichtung gewisser Wildarten zur Genehmigung der Vernichtung gewisser Wildarten
Art. 33 - Die Artikel 6 bis 12 des Erlasses der Wallonischen Regierung Art. 33 - Die Artikel 6 bis 12 des Erlasses der Wallonischen Regierung
vom 18. Oktober 2002 zur Genehmigung der Vernichtung gewisser vom 18. Oktober 2002 zur Genehmigung der Vernichtung gewisser
Wildarten werden aufgehoben. Wildarten werden aufgehoben.
Art. 34 - In Kapitel II desselben Erlasses wird der Titel von Art. 34 - In Kapitel II desselben Erlasses wird der Titel von
Abschnitt 5 durch Folgendes ersetzt: Abschnitt 5 durch Folgendes ersetzt:
"Abschnitt 5 - - Vernichtung von Großwild mit Ausnahme von "Abschnitt 5 - - Vernichtung von Großwild mit Ausnahme von
Wildschweinen". Wildschweinen".
Art. 35 - In Artikel 28 Absatz 1 desselben Erlasses wird zwischen die Art. 35 - In Artikel 28 Absatz 1 desselben Erlasses wird zwischen die
Wortfolge "Die Vernichtung des Großwildes" und die Wortfolge "darf nur Wortfolge "Die Vernichtung des Großwildes" und die Wortfolge "darf nur
in den Gebieten" die Wortfolge ", mit Ausnahme von Wildschweinen," in den Gebieten" die Wortfolge ", mit Ausnahme von Wildschweinen,"
eingefügt. eingefügt.
Art. 36 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Jagdwesen Art. 36 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Jagdwesen
gehört, wird mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. gehört, wird mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Namur, den 20. Dezember 2023 Namur, den 20. Dezember 2023
Für die Regierung: Für die Regierung:
Der Ministerpräsident Der Ministerpräsident
E. DI RUPO E. DI RUPO
Der Minister für Wirtschaft, Außenhandel, Forschung und Innovation, Der Minister für Wirtschaft, Außenhandel, Forschung und Innovation,
digitale Technologien, Städtebau und Raumordnung, Landwirtschaft, das digitale Technologien, Städtebau und Raumordnung, Landwirtschaft, das
IFAPME und die Kompetenzzentren IFAPME und die Kompetenzzentren
W. BORSUS W. BORSUS
ANHANG 1 ANHANG 1
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
Gesehen, um dem Erlass der Wallonischen Regierung vom 20. Dezember Gesehen, um dem Erlass der Wallonischen Regierung vom 20. Dezember
2023 bezüglich der Vernichtung von Wildschweinen und zur Abänderung 2023 bezüglich der Vernichtung von Wildschweinen und zur Abänderung
des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 18. Oktober 2002 zur des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 18. Oktober 2002 zur
Genehmigung der Vernichtung gewisser Wildarten beigefügt zu werden. Genehmigung der Vernichtung gewisser Wildarten beigefügt zu werden.
Namur, den 20. Dezember 2023 Namur, den 20. Dezember 2023
Für die Regierung: Für die Regierung:
Der Ministerpräsident Der Ministerpräsident
E. DI RUPO E. DI RUPO
Der Minister für Wirtschaft, Außenhandel, Forschung und Innovation, Der Minister für Wirtschaft, Außenhandel, Forschung und Innovation,
digitale Technologien, Städtebau und Raumordnung, Landwirtschaft, das digitale Technologien, Städtebau und Raumordnung, Landwirtschaft, das
IFAPME und die Kompetenzzentren IFAPME und die Kompetenzzentren
W. BORSUS W. BORSUS
ANHANG 2 ANHANG 2
Hinweisschild, das an den Fallen anzubringen ist Hinweisschild, das an den Fallen anzubringen ist
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
Gesehen, um dem Erlass der Wallonischen Regierung vom 20. Dezember Gesehen, um dem Erlass der Wallonischen Regierung vom 20. Dezember
2023 bezüglich der Vernichtung von Wildschweinen und zur Abänderung 2023 bezüglich der Vernichtung von Wildschweinen und zur Abänderung
des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 18. Oktober 2002 zur des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 18. Oktober 2002 zur
Genehmigung der Vernichtung gewisser Wildarten beigefügt zu werden. Genehmigung der Vernichtung gewisser Wildarten beigefügt zu werden.
Namur, den 20. Dezember 2023 Namur, den 20. Dezember 2023
Für die Regierung: Für die Regierung:
Der Ministerpräsident Der Ministerpräsident
E. DI RUPO E. DI RUPO
Der Minister für Wirtschaft, Außenhandel, Forschung und Innovation, Der Minister für Wirtschaft, Außenhandel, Forschung und Innovation,
digitale Technologien, Städtebau und Raumordnung, Landwirtschaft, das digitale Technologien, Städtebau und Raumordnung, Landwirtschaft, das
IFAPME und die Kompetenzzentren IFAPME und die Kompetenzzentren
W. BORSUS ». W. BORSUS ».
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