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| Koninklijk besluit betreffende de veterinairrechtelijke voorschriften voor het verkeer van paardachtigen, de invoer van paardachtigen uit derde landen en de doorvoer. - Officieuze coördinatie in het Duits | Koninklijk besluit betreffende de veterinairrechtelijke voorschriften voor het verkeer van paardachtigen, de invoer van paardachtigen uit derde landen en de doorvoer. - Officieuze coördinatie in het Duits |
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| FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR DE VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN | FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR DE VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN |
| 1 DECEMBER 2013. - Koninklijk besluit betreffende de | 1 DECEMBER 2013. - Koninklijk besluit betreffende de |
| veterinairrechtelijke voorschriften voor het verkeer van | veterinairrechtelijke voorschriften voor het verkeer van |
| paardachtigen, de invoer van paardachtigen uit derde landen en de | paardachtigen, de invoer van paardachtigen uit derde landen en de |
| doorvoer. - Officieuze coördinatie in het Duits | doorvoer. - Officieuze coördinatie in het Duits |
| De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van |
| het koninklijk besluit van 1 december 2013 betreffende de | het koninklijk besluit van 1 december 2013 betreffende de |
| veterinairrechtelijke voorschriften voor het verkeer van | veterinairrechtelijke voorschriften voor het verkeer van |
| paardachtigen, de invoer van paardachtigen uit derde landen en de | paardachtigen, de invoer van paardachtigen uit derde landen en de |
| doorvoer (Belgisch Staatsblad van 20 december 2013), zoals het | doorvoer (Belgisch Staatsblad van 20 december 2013), zoals het |
| achtereenvolgens werd gewijzigd bij : | achtereenvolgens werd gewijzigd bij : |
| - het koninklijk besluit van 10 juni 2014 betreffende de voorwaarden | - het koninklijk besluit van 10 juni 2014 betreffende de voorwaarden |
| voor het vervoer, het verzamelen en het verhandelen van | voor het vervoer, het verzamelen en het verhandelen van |
| landbouwhuisdieren (Belgisch Staatsblad van 8 juli 2014); | landbouwhuisdieren (Belgisch Staatsblad van 8 juli 2014); |
| - het koninklijk besluit van 16 februari 2016 betreffende de | - het koninklijk besluit van 16 februari 2016 betreffende de |
| identificatie en de encodering van de paardachtigen in een centrale | identificatie en de encodering van de paardachtigen in een centrale |
| gegevensbank (Belgisch Staatsblad van 4 maart 2016); | gegevensbank (Belgisch Staatsblad van 4 maart 2016); |
| - het koninklijk besluit van 30 januari 2019 tot wijziging van het | - het koninklijk besluit van 30 januari 2019 tot wijziging van het |
| koninklijk besluit van 1 december 2013 betreffende de | koninklijk besluit van 1 december 2013 betreffende de |
| veterinairrechtelijke voorschriften voor het verkeer van | veterinairrechtelijke voorschriften voor het verkeer van |
| paardachtigen, de invoer van paardachtigen uit derde landen en de | paardachtigen, de invoer van paardachtigen uit derde landen en de |
| doorvoer (Belgisch Staatsblad van 13 februari 2019). | doorvoer (Belgisch Staatsblad van 13 februari 2019). |
| Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale |
| dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
| NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
| 1. DEZEMBER 2013 - Königlicher Erlass zur Festlegung der | 1. DEZEMBER 2013 - Königlicher Erlass zur Festlegung der |
| tierseuchenrechtlichen Vorschriften | tierseuchenrechtlichen Vorschriften |
| für das Verbringen von Equiden, für ihre Einfuhr aus Drittländern und | für das Verbringen von Equiden, für ihre Einfuhr aus Drittländern und |
| für ihre Durchfuhr | für ihre Durchfuhr |
| KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen |
| Artikel 1 - Vorliegender Erlass dient der teilweisen Umsetzung der | Artikel 1 - Vorliegender Erlass dient der teilweisen Umsetzung der |
| Richtlinie 2009/156/EG des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung | Richtlinie 2009/156/EG des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung |
| der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden | der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden |
| und für ihre Einfuhr aus Drittländern. | und für ihre Einfuhr aus Drittländern. |
| Im Erlass werden die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das | Im Erlass werden die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das |
| Verbringen von Equiden zwischen Mitgliedstaaten und für ihre Einfuhr | Verbringen von Equiden zwischen Mitgliedstaaten und für ihre Einfuhr |
| aus Drittländern festgelegt. | aus Drittländern festgelegt. |
| Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende |
| Begriffsbestimmungen: | Begriffsbestimmungen: |
| 1. Betrieb: landwirtschaftlicher Betrieb, Schulungsbetrieb, Stall oder | 1. Betrieb: landwirtschaftlicher Betrieb, Schulungsbetrieb, Stall oder |
| ganz allgemein jede Räumlichkeit oder Anlage, in der üblicherweise | ganz allgemein jede Räumlichkeit oder Anlage, in der üblicherweise |
| Equiden - gleichgültig zu welchem Verwendungszweck - gehalten oder | Equiden - gleichgültig zu welchem Verwendungszweck - gehalten oder |
| aufgezogen werden, | aufgezogen werden, |
| 2. Equiden: als Haustiere gehaltene oder frei lebende Pferde - | 2. Equiden: als Haustiere gehaltene oder frei lebende Pferde - |
| einschließlich Zebras - und Esel und ihre Kreuzungen, | einschließlich Zebras - und Esel und ihre Kreuzungen, |
| 3. registrierte Equiden: alle Equiden, die gemäß der Richtlinie | 3. registrierte Equiden: alle Equiden, die gemäß der Richtlinie |
| 90/427/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der | 90/427/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der |
| tierzüchterischen und genealogischen Vorschriften für den | tierzüchterischen und genealogischen Vorschriften für den |
| innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden registriert und durch ein | innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden registriert und durch ein |
| Identifizierungsdokument gekennzeichnet sind, das ausgestellt wird | Identifizierungsdokument gekennzeichnet sind, das ausgestellt wird |
| - von der Tierzuchtbehörde oder einer anderen zuständigen Behörde des | - von der Tierzuchtbehörde oder einer anderen zuständigen Behörde des |
| Ursprungslands des Equiden, die das Stutbuch oder das Zuchtregister | Ursprungslands des Equiden, die das Stutbuch oder das Zuchtregister |
| des betreffenden Equiden führt, oder | des betreffenden Equiden führt, oder |
| - von einer internationalen Vereinigung beziehungsweise Organisation, | - von einer internationalen Vereinigung beziehungsweise Organisation, |
| die Pferde im Hinblick auf Wettkämpfe und Rennen führt, | die Pferde im Hinblick auf Wettkämpfe und Rennen führt, |
| 4. Schlachttiere: Equiden, die dazu bestimmt sind, entweder direkt | 4. Schlachttiere: Equiden, die dazu bestimmt sind, entweder direkt |
| oder über einen Markt oder eine zugelassene Sammelstelle im Sinne des | oder über einen Markt oder eine zugelassene Sammelstelle im Sinne des |
| [Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2014 über die Bedingungen für den | [Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2014 über die Bedingungen für den |
| Transport und das Ansammeln landwirtschaftlicher Nutztiere sowie den | Transport und das Ansammeln landwirtschaftlicher Nutztiere sowie den |
| Handel mit diesen Tieren] in einen Schlachthof verbracht und dort | Handel mit diesen Tieren] in einen Schlachthof verbracht und dort |
| geschlachtet zu werden, | geschlachtet zu werden, |
| 5. Zucht- und Nutzequiden: andere Equiden als die unter den Nummern 3 | 5. Zucht- und Nutzequiden: andere Equiden als die unter den Nummern 3 |
| und 4 genannten, | und 4 genannten, |
| 6. Handel: Verbringen von Equiden zwischen Mitgliedstaaten, | 6. Handel: Verbringen von Equiden zwischen Mitgliedstaaten, |
| 7. pferdepestfreier Mitgliedstaat beziehungsweise pferdepestfreies | 7. pferdepestfreier Mitgliedstaat beziehungsweise pferdepestfreies |
| Drittland: jeder Mitgliedstaat beziehungsweise jedes Drittland, in | Drittland: jeder Mitgliedstaat beziehungsweise jedes Drittland, in |
| dessen Gebiet kein klinischer, serologischer (bei nicht geimpften | dessen Gebiet kein klinischer, serologischer (bei nicht geimpften |
| Tieren) oder epidemiologischer Nachweis für das Auftreten von | Tieren) oder epidemiologischer Nachweis für das Auftreten von |
| Pferdepest während der letzten zwei Jahre vorliegt und in dem im | Pferdepest während der letzten zwei Jahre vorliegt und in dem im |
| Verlauf der letzten zwölf Monate keine Impfung gegen diese Krankheit | Verlauf der letzten zwölf Monate keine Impfung gegen diese Krankheit |
| vorgenommen worden ist, | vorgenommen worden ist, |
| 8. [...] | 8. [...] |
| 9. [...] | 9. [...] |
| 10. [...] | 10. [...] |
| 11. Mitgliedstaat: Staat der Europäischen Union sowie, für | 11. Mitgliedstaat: Staat der Europäischen Union sowie, für |
| vorliegenden Erlass, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein, | vorliegenden Erlass, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein, |
| 12. Minister: Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die | 12. Minister: Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die |
| Landwirtschaft gehört, | Landwirtschaft gehört, |
| 13. Agentur: Föderalagentur für die Sicherheit der | 13. Agentur: Föderalagentur für die Sicherheit der |
| Nahrungsmittelkette, | Nahrungsmittelkette, |
| 14. amtlicher Tierarzt: je nach Fall: | 14. amtlicher Tierarzt: je nach Fall: |
| --- Tierarzt, der von der Veterinärbehörde des Drittlandes berechtigt | --- Tierarzt, der von der Veterinärbehörde des Drittlandes berechtigt |
| worden ist, Gesundheitsinspektionen an lebenden Tieren durchzuführen | worden ist, Gesundheitsinspektionen an lebenden Tieren durchzuführen |
| und eine amtliche Zertifizierung vorzunehmen, oder | und eine amtliche Zertifizierung vorzunehmen, oder |
| --- Tierarzt der Agentur oder Tierarzt, der im Königlichen Erlass vom | --- Tierarzt der Agentur oder Tierarzt, der im Königlichen Erlass vom |
| 20. Dezember 2004 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die | 20. Dezember 2004 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die |
| Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette Aufgaben | Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette Aufgaben |
| durch selbständige Tierärzte verrichten lassen kann, erwähnt ist, | durch selbständige Tierärzte verrichten lassen kann, erwähnt ist, |
| 15. meldepflichtige Krankheiten: in Anlage 3 aufgeführte Krankheiten, | 15. meldepflichtige Krankheiten: in Anlage 3 aufgeführte Krankheiten, |
| 16. [Verordnung (EU) Nr. 2015/262: Durchführungsverordnung (EU) | 16. [Verordnung (EU) Nr. 2015/262: Durchführungsverordnung (EU) |
| 2015/262 der Kommission vom 17. Februar 2015 zur Festlegung von | 2015/262 der Kommission vom 17. Februar 2015 zur Festlegung von |
| Vorschriften gemäß den Richtlinien 90/427/EWG und 2009/156/EG des | Vorschriften gemäß den Richtlinien 90/427/EWG und 2009/156/EG des |
| Rates in Bezug auf die Methoden zur Identifizierung von Equiden | Rates in Bezug auf die Methoden zur Identifizierung von Equiden |
| (Equidenpass-Verordnung)], | (Equidenpass-Verordnung)], |
| 17. Kommission: Kommission der Europäischen Union, | 17. Kommission: Kommission der Europäischen Union, |
| 18. [...]. | 18. [...]. |
| [Art. 2 einziger Absatz Nr. 4 abgeändert durch Art. 77 des K.E. vom | [Art. 2 einziger Absatz Nr. 4 abgeändert durch Art. 77 des K.E. vom |
| 10. Juni 2014 (B.S. vom 8. Juli 2014); einziger Absatz Nr. 8 bis 10 | 10. Juni 2014 (B.S. vom 8. Juli 2014); einziger Absatz Nr. 8 bis 10 |
| aufgehoben durch Art. 1 Buchstabe a) des K.E. vom 30. Januar 2019 | aufgehoben durch Art. 1 Buchstabe a) des K.E. vom 30. Januar 2019 |
| (B.S. vom 13. Februar 2019); einziger Absatz Nr. 16 ersetzt durch Art. | (B.S. vom 13. Februar 2019); einziger Absatz Nr. 16 ersetzt durch Art. |
| 1 Buchstabe b) des K.E. vom 30. Januar 2019 (B.S. vom 13. Februar | 1 Buchstabe b) des K.E. vom 30. Januar 2019 (B.S. vom 13. Februar |
| 2019); einziger Absatz Nr. 18 aufgehoben durch Art. 1 Buchstabe a) des | 2019); einziger Absatz Nr. 18 aufgehoben durch Art. 1 Buchstabe a) des |
| K.E. vom 30. Januar 2019 (B.S. vom 13. Februar 2019)] | K.E. vom 30. Januar 2019 (B.S. vom 13. Februar 2019)] |
| KAPITEL 2 - Handel mit Equiden | KAPITEL 2 - Handel mit Equiden |
| Art. 3 - Handel mit Equiden ist nur erlaubt, wenn die Equiden die in | Art. 3 - Handel mit Equiden ist nur erlaubt, wenn die Equiden die in |
| den Artikeln 4 bis 9 vorgesehenen Bedingungen erfüllen. | den Artikeln 4 bis 9 vorgesehenen Bedingungen erfüllen. |
| Art. 4 - Equiden sind gemäß den Bestimmungen der [Verordnung (EU) Nr. | Art. 4 - Equiden sind gemäß den Bestimmungen der [Verordnung (EU) Nr. |
| 2015/262] zu kennzeichnen und müssen über ein gültiges | 2015/262] zu kennzeichnen und müssen über ein gültiges |
| Identifizierungsdokument verfügen. | Identifizierungsdokument verfügen. |
| [Art. 4 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 30. Januar 2019 (B.S. vom | [Art. 4 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 30. Januar 2019 (B.S. vom |
| 13. Februar 2019)] | 13. Februar 2019)] |
| Art. 5 - § 1 - Equiden müssen vor ihrem Versand vom amtlichen Tierarzt | Art. 5 - § 1 - Equiden müssen vor ihrem Versand vom amtlichen Tierarzt |
| inspiziert werden. Die Inspektion darf nicht früher als achtundvierzig | inspiziert werden. Die Inspektion darf nicht früher als achtundvierzig |
| Stunden vor der Verladung erfolgen. Die Equiden dürfen bei der | Stunden vor der Verladung erfolgen. Die Equiden dürfen bei der |
| Inspektion keine klinischen Anzeichen einer Krankheit aufweisen. | Inspektion keine klinischen Anzeichen einer Krankheit aufweisen. |
| § 2 - Unbeschadet der in Artikel 6 vorgesehenen Anforderungen für die | § 2 - Unbeschadet der in Artikel 6 vorgesehenen Anforderungen für die |
| meldepflichtigen Krankheiten muss der amtliche Tierarzt sich bei der | meldepflichtigen Krankheiten muss der amtliche Tierarzt sich bei der |
| Inspektion vergewissern, dass aus den Umständen, unter anderem aus den | Inspektion vergewissern, dass aus den Umständen, unter anderem aus den |
| Erklärungen des Eigentümers beziehungsweise des Züchters, nicht der | Erklärungen des Eigentümers beziehungsweise des Züchters, nicht der |
| Schluss gezogen werden kann, dass die Tiere in Kontakt mit Equiden | Schluss gezogen werden kann, dass die Tiere in Kontakt mit Equiden |
| gekommen sind, die in den letzten fünfzehn Tagen vor der Inspektion an | gekommen sind, die in den letzten fünfzehn Tagen vor der Inspektion an |
| einer Infektion oder einer ansteckenden Krankheit gelitten haben. | einer Infektion oder einer ansteckenden Krankheit gelitten haben. |
| § 3 - Es darf sich nicht um Equiden handeln, die im Rahmen eines von | § 3 - Es darf sich nicht um Equiden handeln, die im Rahmen eines von |
| einem Mitgliedstaat durchgeführten Programms zur Tilgung ansteckender | einem Mitgliedstaat durchgeführten Programms zur Tilgung ansteckender |
| Krankheiten zur unschädlichen Beseitigung bestimmt sind. | Krankheiten zur unschädlichen Beseitigung bestimmt sind. |
| Art. 6 - § 1 - Die Equiden dürfen nicht aus einem Betrieb stammen, | Art. 6 - § 1 - Die Equiden dürfen nicht aus einem Betrieb stammen, |
| über den eine der folgenden Sperrmaßnahmen verhängt wurde: | über den eine der folgenden Sperrmaßnahmen verhängt wurde: |
| 1. Sind nicht alle der in einem Betrieb vorhandenen Tiere der für die | 1. Sind nicht alle der in einem Betrieb vorhandenen Tiere der für die |
| betreffende Krankheit empfänglichen Art geschlachtet oder getötet | betreffende Krankheit empfänglichen Art geschlachtet oder getötet |
| worden, muss die Sperre des Herkunftsbetriebs für folgende | worden, muss die Sperre des Herkunftsbetriebs für folgende |
| Mindestdauer gelten: | Mindestdauer gelten: |
| a) bei Verdacht auf Beschälseuche: sechs Monate ab dem Tag des letzten | a) bei Verdacht auf Beschälseuche: sechs Monate ab dem Tag des letzten |
| oder letztmöglichen Kontakts mit kranken Equiden. Für Hengste gilt die | oder letztmöglichen Kontakts mit kranken Equiden. Für Hengste gilt die |
| Sperre jedoch bis zum Zeitpunkt der Kastration; | Sperre jedoch bis zum Zeitpunkt der Kastration; |
| b) bei Rotz: sechs Monate ab dem Tag, an dem die erkrankten Equiden | b) bei Rotz: sechs Monate ab dem Tag, an dem die erkrankten Equiden |
| getötet und unschädlich beseitigt worden sind, | getötet und unschädlich beseitigt worden sind, |
| c) bei Pferdeenzephalomyelitis jeder Art: sechs Monate ab dem Tag, an | c) bei Pferdeenzephalomyelitis jeder Art: sechs Monate ab dem Tag, an |
| dem die erkrankten Equiden getötet und unschädlich beseitigt worden | dem die erkrankten Equiden getötet und unschädlich beseitigt worden |
| sind; bei einer Infektion mit dem West-Nil-Virus beginnt der Zeitraum | sind; bei einer Infektion mit dem West-Nil-Virus beginnt der Zeitraum |
| von sechs Monaten jedoch an dem Tag, an dem die infizierten Equiden | von sechs Monaten jedoch an dem Tag, an dem die infizierten Equiden |
| gestorben sind, den Betrieb verlassen haben oder vollständig genesen | gestorben sind, den Betrieb verlassen haben oder vollständig genesen |
| sind, | sind, |
| d) bei infektiöser Anämie: bis zu dem Tag, an dem die übrigen Tiere, | d) bei infektiöser Anämie: bis zu dem Tag, an dem die übrigen Tiere, |
| nach der unschädlichen Beseitigung der erkrankten Equiden, auf zwei im | nach der unschädlichen Beseitigung der erkrankten Equiden, auf zwei im |
| Abstand von drei Monaten durchgeführte Coggins-Tests negativ reagiert | Abstand von drei Monaten durchgeführte Coggins-Tests negativ reagiert |
| haben, | haben, |
| e) bei vesikulärer Stomatitis: sechs Monate ab dem letzten | e) bei vesikulärer Stomatitis: sechs Monate ab dem letzten |
| festgestellten Krankheitsfall, | festgestellten Krankheitsfall, |
| f) bei Tollwut: einen Monat ab dem letzten festgestellten | f) bei Tollwut: einen Monat ab dem letzten festgestellten |
| Krankheitsfall, | Krankheitsfall, |
| g) bei Milzbrand: fünfzehn Tage ab dem letzten festgestellten | g) bei Milzbrand: fünfzehn Tage ab dem letzten festgestellten |
| Krankheitsfall, | Krankheitsfall, |
| 2. Sind alle in einem Betrieb vorhandenen Tiere der für die | 2. Sind alle in einem Betrieb vorhandenen Tiere der für die |
| betreffende Krankheit empfänglichen Art geschlachtet oder getötet und | betreffende Krankheit empfänglichen Art geschlachtet oder getötet und |
| die Räumlichkeiten desinfiziert worden, beträgt die Dauer der Sperre | die Räumlichkeiten desinfiziert worden, beträgt die Dauer der Sperre |
| dreißig Tage ab dem Zeitpunkt, an dem die Tiere geschlachtet und die | dreißig Tage ab dem Zeitpunkt, an dem die Tiere geschlachtet und die |
| Räumlichkeiten desinfiziert wurden; bei Milzbrand beträgt die | Räumlichkeiten desinfiziert wurden; bei Milzbrand beträgt die |
| Sperrdauer jedoch fünfzehn Tage. | Sperrdauer jedoch fünfzehn Tage. |
| § 2 - Die Equiden dürfen nicht aus einem Mitgliedstaat oder einem Teil | § 2 - Die Equiden dürfen nicht aus einem Mitgliedstaat oder einem Teil |
| eines Mitgliedstaats stammen, der nicht pferdepestfrei ist. | eines Mitgliedstaats stammen, der nicht pferdepestfrei ist. |
| § 3 - In Abweichung von § 2 dürfen Equiden aus einem befallenen Teil | § 3 - In Abweichung von § 2 dürfen Equiden aus einem befallenen Teil |
| des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaates, in dem während der letzten | des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaates, in dem während der letzten |
| zwölf Monate gegen Pferdepest geimpft worden ist, in das belgische | zwölf Monate gegen Pferdepest geimpft worden ist, in das belgische |
| Staatsgebiet eingeführt werden, wenn sie folgende Bedingungen | Staatsgebiet eingeführt werden, wenn sie folgende Bedingungen |
| erfüllen: | erfüllen: |
| 1. Sie dürfen nur während bestimmter Zeiten des Jahres versandt | 1. Sie dürfen nur während bestimmter Zeiten des Jahres versandt |
| werden, die gemäß den von der Kommission festzulegenden Kriterien nach | werden, die gemäß den von der Kommission festzulegenden Kriterien nach |
| Maßgabe der Aktivität der krankheitsübertragenden Insekten bestimmt | Maßgabe der Aktivität der krankheitsübertragenden Insekten bestimmt |
| werden. | werden. |
| 2. Sie dürfen am Tag der in Artikel 5 erwähnten Inspektion keine | 2. Sie dürfen am Tag der in Artikel 5 erwähnten Inspektion keine |
| klinischen Anzeichen von Pferdepest aufweisen. | klinischen Anzeichen von Pferdepest aufweisen. |
| 3. Sie müssen einem Test auf Pferdepest unterzogen worden sein, der | 3. Sie müssen einem Test auf Pferdepest unterzogen worden sein, der |
| nach Maßgabe der Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 26. Januar 1993 | nach Maßgabe der Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 26. Januar 1993 |
| über die Bekämpfung der Pferdepest zweimal, und zwar in einem | über die Bekämpfung der Pferdepest zweimal, und zwar in einem |
| zeitlichen Abstand von einundzwanzig bis dreißig Tagen und beim | zeitlichen Abstand von einundzwanzig bis dreißig Tagen und beim |
| zweiten Mal innerhalb von zehn Tagen vor dem Versand, durchzuführen | zweiten Mal innerhalb von zehn Tagen vor dem Versand, durchzuführen |
| ist, | ist, |
| a) entweder mit negativem Befund, wenn sie nicht gegen Pferdepest | a) entweder mit negativem Befund, wenn sie nicht gegen Pferdepest |
| geimpft worden sind, oder | geimpft worden sind, oder |
| b) ohne dass eine Zunahme von Antikörpern festgestellt worden ist und | b) ohne dass eine Zunahme von Antikörpern festgestellt worden ist und |
| ohne dass eine Impfung während der letzten zwei Monate vorgenommen | ohne dass eine Impfung während der letzten zwei Monate vorgenommen |
| wurde, wenn sie gegen Pferdepest geimpft worden sind, | wurde, wenn sie gegen Pferdepest geimpft worden sind, |
| 4. Sie müssen während einer Mindestdauer von vierzig Tagen vor dem | 4. Sie müssen während einer Mindestdauer von vierzig Tagen vor dem |
| Versand in einer Quarantänestation gehalten worden sein. | Versand in einer Quarantänestation gehalten worden sein. |
| 5. Sie müssen während der Quarantänezeit und während des Transports | 5. Sie müssen während der Quarantänezeit und während des Transports |
| von der Quarantänestation zum Versandort vor krankheitsübertragenden | von der Quarantänestation zum Versandort vor krankheitsübertragenden |
| Insekten geschützt worden sein. | Insekten geschützt worden sein. |
| Art. 7 - Equiden müssen unverzüglich, entweder unmittelbar oder über | Art. 7 - Equiden müssen unverzüglich, entweder unmittelbar oder über |
| eine zugelassene Sammelstelle im Sinne des [Königlichen Erlasses vom | eine zugelassene Sammelstelle im Sinne des [Königlichen Erlasses vom |
| 10. Juni 2014 über die Bedingungen für den Transport und das Ansammeln | 10. Juni 2014 über die Bedingungen für den Transport und das Ansammeln |
| landwirtschaftlicher Nutztiere sowie den Handel mit diesen Tieren] aus | landwirtschaftlicher Nutztiere sowie den Handel mit diesen Tieren] aus |
| dem Herkunftsbetrieb zum Bestimmungsort befördert werden. | dem Herkunftsbetrieb zum Bestimmungsort befördert werden. |
| [Art. 7 abgeändert durch Art. 77 des K.E. vom 10. Juni 2014 (B.S. vom | [Art. 7 abgeändert durch Art. 77 des K.E. vom 10. Juni 2014 (B.S. vom |
| 8. Juli 2014)] | 8. Juli 2014)] |
| Art. 8 - § 1 - Beim Verbringen von Equiden in einen anderen | Art. 8 - § 1 - Beim Verbringen von Equiden in einen anderen |
| Mitgliedstaat müssen ein Identifizierungsdokument und eine von der | Mitgliedstaat müssen ein Identifizierungsdokument und eine von der |
| Agentur ausgestellte Gesundheitsbescheinigung, deren Muster in der | Agentur ausgestellte Gesundheitsbescheinigung, deren Muster in der |
| Verordnung (EG) Nr. 599/2004 der Kommission vom 30. März 2004 zur | Verordnung (EG) Nr. 599/2004 der Kommission vom 30. März 2004 zur |
| Festlegung einheitlicher Musterbescheinigungen und Kontrollberichte | Festlegung einheitlicher Musterbescheinigungen und Kontrollberichte |
| für den innergemeinschaftlichen Handel mit Tieren und Erzeugnissen | für den innergemeinschaftlichen Handel mit Tieren und Erzeugnissen |
| tierischen Ursprungs festgelegt ist und für das die | tierischen Ursprungs festgelegt ist und für das die |
| Tiergesundheitsbedingungen in Anlage 2 zu vorliegendem Erlass zu | Tiergesundheitsbedingungen in Anlage 2 zu vorliegendem Erlass zu |
| finden sind, oder, wenn sie aus einem Drittland stammen und zeitweilig | finden sind, oder, wenn sie aus einem Drittland stammen und zeitweilig |
| in Belgien zugelassen worden sind, eine von der Agentur visierte | in Belgien zugelassen worden sind, eine von der Agentur visierte |
| Gesundheitsbescheinigung für zeitweilige Zulassung mitgeführt werden. | Gesundheitsbescheinigung für zeitweilige Zulassung mitgeführt werden. |
| § 2 - In Abweichung von § 1 kann die Gesundheitsbescheinigung bei | § 2 - In Abweichung von § 1 kann die Gesundheitsbescheinigung bei |
| registrierten Pferden durch eine individuelle Gesundheitserklärung | registrierten Pferden durch eine individuelle Gesundheitserklärung |
| ersetzt werden, deren Muster in Anlage 1 festgelegt ist. | ersetzt werden, deren Muster in Anlage 1 festgelegt ist. |
| § 3 - Die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnte Gesundheitserklärung | § 3 - Die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnte Gesundheitserklärung |
| beziehungsweise Gesundheitsbescheinigung darf nicht früher als | beziehungsweise Gesundheitsbescheinigung darf nicht früher als |
| achtundvierzig Stunden oder muss spätestens am letzten Werktag vor der | achtundvierzig Stunden oder muss spätestens am letzten Werktag vor der |
| Verladung ausgestellt werden. Sie ist zehn Tage lang gültig. Die | Verladung ausgestellt werden. Sie ist zehn Tage lang gültig. Die |
| Gesundheitsbescheinigung oder -erklärung muss aus einem einzigen | Gesundheitsbescheinigung oder -erklärung muss aus einem einzigen |
| Dokument bestehen. | Dokument bestehen. |
| Art. 9 - § 1 - Beim Verbringen von Equiden nach Belgien müssen ein | Art. 9 - § 1 - Beim Verbringen von Equiden nach Belgien müssen ein |
| Identifizierungsdokument und eine von einem amtlichen Tierarzt | Identifizierungsdokument und eine von einem amtlichen Tierarzt |
| ausgestellte Gesundheitsbescheinigung, deren Muster in der Verordnung | ausgestellte Gesundheitsbescheinigung, deren Muster in der Verordnung |
| (EG) Nr. 599/2004 der Kommission vom 30. März 2004 zur Festlegung | (EG) Nr. 599/2004 der Kommission vom 30. März 2004 zur Festlegung |
| einheitlicher Musterbescheinigungen und Kontrollberichte für den | einheitlicher Musterbescheinigungen und Kontrollberichte für den |
| innergemeinschaftlichen Handel mit Tieren und Erzeugnissen tierischen | innergemeinschaftlichen Handel mit Tieren und Erzeugnissen tierischen |
| Ursprungs festgelegt ist und für das die Tiergesundheitsbedingungen in | Ursprungs festgelegt ist und für das die Tiergesundheitsbedingungen in |
| Anlage 2 zu vorliegendem Erlass zu finden sind, oder, wenn sie aus | Anlage 2 zu vorliegendem Erlass zu finden sind, oder, wenn sie aus |
| einem Drittland stammen und zeitweilig in Belgien zugelassen worden | einem Drittland stammen und zeitweilig in Belgien zugelassen worden |
| sind, eine vom amtlichen Tierarzt des Mitgliedstaates visierte | sind, eine vom amtlichen Tierarzt des Mitgliedstaates visierte |
| Gesundheitsbescheinigung für zeitweilige Zulassung mitgeführt werden. | Gesundheitsbescheinigung für zeitweilige Zulassung mitgeführt werden. |
| § 2 - In Abweichung von § 1 kann die Gesundheitsbescheinigung bei | § 2 - In Abweichung von § 1 kann die Gesundheitsbescheinigung bei |
| registrierten Pferden durch eine individuelle Gesundheitserklärung | registrierten Pferden durch eine individuelle Gesundheitserklärung |
| ersetzt werden, deren Muster in Anlage 1 festgelegt ist. | ersetzt werden, deren Muster in Anlage 1 festgelegt ist. |
| § 3 - Die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnte Gesundheitserklärung | § 3 - Die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnte Gesundheitserklärung |
| beziehungsweise Gesundheitsbescheinigung darf nicht früher als | beziehungsweise Gesundheitsbescheinigung darf nicht früher als |
| achtundvierzig Stunden oder muss spätestens am letzten Werktag vor der | achtundvierzig Stunden oder muss spätestens am letzten Werktag vor der |
| Verladung ausgestellt werden. Sie ist zehn Tage lang gültig. Die | Verladung ausgestellt werden. Sie ist zehn Tage lang gültig. Die |
| Gesundheitsbescheinigung oder -erklärung muss aus einem einzigen | Gesundheitsbescheinigung oder -erklärung muss aus einem einzigen |
| Dokument bestehen. | Dokument bestehen. |
| Art. 10 - In Absprache mit dem betreffenden Nachbarstaat kann der | Art. 10 - In Absprache mit dem betreffenden Nachbarstaat kann der |
| Minister Ausnahmen gewähren für das Verbringen von Equiden zu | Minister Ausnahmen gewähren für das Verbringen von Equiden zu |
| Freizeitzwecken, zur Teilnahme an kulturellen oder ähnlichen | Freizeitzwecken, zur Teilnahme an kulturellen oder ähnlichen |
| Veranstaltungen oder zu Weidezwecken oder zum Arbeitseinsatz in der | Veranstaltungen oder zu Weidezwecken oder zum Arbeitseinsatz in der |
| Nähe der Grenzen. | Nähe der Grenzen. |
| Art. 11 - Gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) 2015/262 wird die | Art. 11 - Gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) 2015/262 wird die |
| Gültigkeit des Identifizierungsdokuments für die Verbringung von | Gültigkeit des Identifizierungsdokuments für die Verbringung von |
| Equiden, die sich auf belgischem Staatsgebiet befinden, wie durch den | Equiden, die sich auf belgischem Staatsgebiet befinden, wie durch den |
| Königlichen Erlass vom 16. Februar 2016 über die Identifizierung und | Königlichen Erlass vom 16. Februar 2016 über die Identifizierung und |
| die Speicherung von Equiden in einer zentralen Datenbank vorgesehen, | die Speicherung von Equiden in einer zentralen Datenbank vorgesehen, |
| für die Dauer der in Artikel 6 vorgesehenen Sperrmaßnahmen vom | für die Dauer der in Artikel 6 vorgesehenen Sperrmaßnahmen vom |
| amtlichen Tierarzt ausgesetzt.] | amtlichen Tierarzt ausgesetzt.] |
| [Art. 11 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 30. Januar 2019 (B.S. vom | [Art. 11 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 30. Januar 2019 (B.S. vom |
| 13. Februar 2019)] | 13. Februar 2019)] |
| [Art. 11/1 - § 1 - Unbeschadet des Artikels 21 ist der Halter eines in | [Art. 11/1 - § 1 - Unbeschadet des Artikels 21 ist der Halter eines in |
| das belgische Staatsgebiet eingeführten Equiden, für den die in | das belgische Staatsgebiet eingeführten Equiden, für den die in |
| Artikel 9 erwähnte Gesundheitsbescheinigung zum Zeitpunkt des Antrags | Artikel 9 erwähnte Gesundheitsbescheinigung zum Zeitpunkt des Antrags |
| auf Registrierung in der zentralen Datenbank gemäß Artikel 37 des | auf Registrierung in der zentralen Datenbank gemäß Artikel 37 des |
| Königlichen Erlasses vom 16. Februar 2016 über die Identifizierung und | Königlichen Erlasses vom 16. Februar 2016 über die Identifizierung und |
| die Speicherung von Equiden in einer zentralen Datenbank nicht | die Speicherung von Equiden in einer zentralen Datenbank nicht |
| vorgelegt werden kann, verpflichtet, schnellstmöglich einen | vorgelegt werden kann, verpflichtet, schnellstmöglich einen |
| zugelassenen Tierarzt hinzuzuziehen, damit dieser die in § 2 | zugelassenen Tierarzt hinzuzuziehen, damit dieser die in § 2 |
| vorgesehenen Untersuchungen durchführen kann. | vorgesehenen Untersuchungen durchführen kann. |
| § 2 - Der zugelassene Tierarzt führt gemäß den Anweisungen der Agentur | § 2 - Der zugelassene Tierarzt führt gemäß den Anweisungen der Agentur |
| Blutabnahmen und eine klinische Untersuchung des ohne | Blutabnahmen und eine klinische Untersuchung des ohne |
| Gesundheitsbescheinigung in das belgische Staatsgebiet eingeführten | Gesundheitsbescheinigung in das belgische Staatsgebiet eingeführten |
| Equiden durch, um das Risiko der Übertragung meldepflichtiger | Equiden durch, um das Risiko der Übertragung meldepflichtiger |
| Krankheiten zu beurteilen. | Krankheiten zu beurteilen. |
| Anschließend übermittelt der zugelassene Tierarzt der für den Ort, an | Anschließend übermittelt der zugelassene Tierarzt der für den Ort, an |
| dem der Equide gehalten wird, zuständigen provinzialen Kontrolleinheit | dem der Equide gehalten wird, zuständigen provinzialen Kontrolleinheit |
| der Agentur die Ergebnisse der Analysen und der klinischen | der Agentur die Ergebnisse der Analysen und der klinischen |
| Untersuchung. | Untersuchung. |
| Alle Kosten, die sich aus der Anwendung des vorliegenden Artikels | Alle Kosten, die sich aus der Anwendung des vorliegenden Artikels |
| ergeben, gehen zu Lasten des Halters. | ergeben, gehen zu Lasten des Halters. |
| § 3 - Die in § 1 erwähnten Equiden dürfen nicht ohne vorherige | § 3 - Die in § 1 erwähnten Equiden dürfen nicht ohne vorherige |
| Erlaubnis der Agentur verbracht werden.] | Erlaubnis der Agentur verbracht werden.] |
| [Art. 11/1 eingefügt durch Art. 60 des K.E. vom 16. Februar 2016 (B.S. | [Art. 11/1 eingefügt durch Art. 60 des K.E. vom 16. Februar 2016 (B.S. |
| vom 4. März 2016)] | vom 4. März 2016)] |
| KAPITEL 3 - Einfuhr von Equiden | KAPITEL 3 - Einfuhr von Equiden |
| Herkunft | Herkunft |
| Art. 12 - [Die Vorschriften für die Einfuhr und die Durchfuhr von | Art. 12 - [Die Vorschriften für die Einfuhr und die Durchfuhr von |
| Equiden sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/659 der | Equiden sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/659 der |
| Kommission vom 12. April 2018 über die Bestimmungen für den Eingang | Kommission vom 12. April 2018 über die Bestimmungen für den Eingang |
| lebender Equiden sowie von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden | lebender Equiden sowie von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden |
| in die Union festgelegt.] | in die Union festgelegt.] |
| [Art. 12 ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom 30. Januar 2019 (B.S. vom | [Art. 12 ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom 30. Januar 2019 (B.S. vom |
| 13. Februar 2019)] | 13. Februar 2019)] |
| Art. 13 - 16 - [...] | Art. 13 - 16 - [...] |
| [Art. 13 bis 16 aufgehoben durch Art. 5 des K.E. vom 30. Januar 2019 | [Art. 13 bis 16 aufgehoben durch Art. 5 des K.E. vom 30. Januar 2019 |
| (B.S. vom 13. Februar 2019)] | (B.S. vom 13. Februar 2019)] |
| [KAPITEL 4 - [...] | [KAPITEL 4 - [...] |
| [Kapitel 4 mit den Artikeln 17 und 18 aufgehoben durch Art. 5 des K.E. | [Kapitel 4 mit den Artikeln 17 und 18 aufgehoben durch Art. 5 des K.E. |
| vom 30. Januar 2019 (B.S. vom 13. Februar 2019)] | vom 30. Januar 2019 (B.S. vom 13. Februar 2019)] |
| Art. 17 - 18 - [...]] | Art. 17 - 18 - [...]] |
| KAPITEL 5 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 5 - Schlussbestimmungen |
| Art. 19 - § 1 - Die Beförderung von Pferden auf dem nationalen | Art. 19 - § 1 - Die Beförderung von Pferden auf dem nationalen |
| Hoheitsgebiet muss mit Transportmitteln oder -behältnissen erfolgen, | Hoheitsgebiet muss mit Transportmitteln oder -behältnissen erfolgen, |
| die regelmäßig mit einem von der zuständigen Behörde anerkannten | die regelmäßig mit einem von der zuständigen Behörde anerkannten |
| Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert werden. Bei Transporten | Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert werden. Bei Transporten |
| für Dritte muss diese Reinigung und Desinfektion nach jedem Transport | für Dritte muss diese Reinigung und Desinfektion nach jedem Transport |
| oder vor dem Verladen eines neuen Tieres durchgeführt werden. | oder vor dem Verladen eines neuen Tieres durchgeführt werden. |
| § 2 - Die Transportfahrzeuge müssen so beschaffen sein, dass Kot, | § 2 - Die Transportfahrzeuge müssen so beschaffen sein, dass Kot, |
| Einstreu oder Futter der Equiden während des Transports nicht | Einstreu oder Futter der Equiden während des Transports nicht |
| heraussickern oder -fallen können. | heraussickern oder -fallen können. |
| § 3 - Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. | § 3 - Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. |
| Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit | Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit |
| zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien | zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien |
| 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 ist der | 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 ist der |
| Transport so auszuführen, dass ein wirksamer Schutz der Gesundheit und | Transport so auszuführen, dass ein wirksamer Schutz der Gesundheit und |
| das Wohlbefinden der Tiere gewährleistet sind. | das Wohlbefinden der Tiere gewährleistet sind. |
| Art. 20 - Der Minister kann die Anlagen zu vorliegendem Erlass | Art. 20 - Der Minister kann die Anlagen zu vorliegendem Erlass |
| abändern. | abändern. |
| Art. 21 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses | Art. 21 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses |
| werden gemäß dem Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001 zur | werden gemäß dem Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001 zur |
| Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der | Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der |
| Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung | Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung |
| verschiedener Gesetzesbestimmungen und gemäß den Bestimmungen der | verschiedener Gesetzesbestimmungen und gemäß den Bestimmungen der |
| Kapitel 4 und 6 des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit | Kapitel 4 und 6 des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit |
| ermittelt, festgestellt und geahndet. | ermittelt, festgestellt und geahndet. |
| Art. 22 - Der Ministerielle Erlass vom 29. September 1992 über die | Art. 22 - Der Ministerielle Erlass vom 29. September 1992 über die |
| tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen und die Einfuhr | tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen und die Einfuhr |
| von Equiden und den Handel damit wird aufgehoben. | von Equiden und den Handel damit wird aufgehoben. |
| Art. 23 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des ersten Monats | Art. 23 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des ersten Monats |
| nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
| Art. 24 - Der für Landwirtschaft zuständige Minister ist mit der | Art. 24 - Der für Landwirtschaft zuständige Minister ist mit der |
| Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |