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Koninklijk besluit betreffende de veterinairrechtelijke voorschriften voor het verkeer van paardachtigen, de invoer van paardachtigen uit derde landen en de doorvoer. - Officieuze coördinatie in het Duits Koninklijk besluit betreffende de veterinairrechtelijke voorschriften voor het verkeer van paardachtigen, de invoer van paardachtigen uit derde landen en de doorvoer. - Officieuze coördinatie in het Duits
FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR DE VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR DE VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN
1 DECEMBER 2013. - Koninklijk besluit betreffende de 1 DECEMBER 2013. - Koninklijk besluit betreffende de
veterinairrechtelijke voorschriften voor het verkeer van veterinairrechtelijke voorschriften voor het verkeer van
paardachtigen, de invoer van paardachtigen uit derde landen en de paardachtigen, de invoer van paardachtigen uit derde landen en de
doorvoer. - Officieuze coördinatie in het Duits doorvoer. - Officieuze coördinatie in het Duits
De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van
het koninklijk besluit van 1 december 2013 betreffende de het koninklijk besluit van 1 december 2013 betreffende de
veterinairrechtelijke voorschriften voor het verkeer van veterinairrechtelijke voorschriften voor het verkeer van
paardachtigen, de invoer van paardachtigen uit derde landen en de paardachtigen, de invoer van paardachtigen uit derde landen en de
doorvoer (Belgisch Staatsblad van 20 december 2013), zoals het doorvoer (Belgisch Staatsblad van 20 december 2013), zoals het
achtereenvolgens werd gewijzigd bij : achtereenvolgens werd gewijzigd bij :
- het koninklijk besluit van 10 juni 2014 betreffende de voorwaarden - het koninklijk besluit van 10 juni 2014 betreffende de voorwaarden
voor het vervoer, het verzamelen en het verhandelen van voor het vervoer, het verzamelen en het verhandelen van
landbouwhuisdieren (Belgisch Staatsblad van 8 juli 2014); landbouwhuisdieren (Belgisch Staatsblad van 8 juli 2014);
- het koninklijk besluit van 16 februari 2016 betreffende de - het koninklijk besluit van 16 februari 2016 betreffende de
identificatie en de encodering van de paardachtigen in een centrale identificatie en de encodering van de paardachtigen in een centrale
gegevensbank (Belgisch Staatsblad van 4 maart 2016); gegevensbank (Belgisch Staatsblad van 4 maart 2016);
- het koninklijk besluit van 30 januari 2019 tot wijziging van het - het koninklijk besluit van 30 januari 2019 tot wijziging van het
koninklijk besluit van 1 december 2013 betreffende de koninklijk besluit van 1 december 2013 betreffende de
veterinairrechtelijke voorschriften voor het verkeer van veterinairrechtelijke voorschriften voor het verkeer van
paardachtigen, de invoer van paardachtigen uit derde landen en de paardachtigen, de invoer van paardachtigen uit derde landen en de
doorvoer (Belgisch Staatsblad van 13 februari 2019). doorvoer (Belgisch Staatsblad van 13 februari 2019).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale
dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
1. DEZEMBER 2013 - Königlicher Erlass zur Festlegung der 1. DEZEMBER 2013 - Königlicher Erlass zur Festlegung der
tierseuchenrechtlichen Vorschriften tierseuchenrechtlichen Vorschriften
für das Verbringen von Equiden, für ihre Einfuhr aus Drittländern und für das Verbringen von Equiden, für ihre Einfuhr aus Drittländern und
für ihre Durchfuhr für ihre Durchfuhr
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Vorliegender Erlass dient der teilweisen Umsetzung der Artikel 1 - Vorliegender Erlass dient der teilweisen Umsetzung der
Richtlinie 2009/156/EG des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung Richtlinie 2009/156/EG des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung
der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden
und für ihre Einfuhr aus Drittländern. und für ihre Einfuhr aus Drittländern.
Im Erlass werden die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Im Erlass werden die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das
Verbringen von Equiden zwischen Mitgliedstaaten und für ihre Einfuhr Verbringen von Equiden zwischen Mitgliedstaaten und für ihre Einfuhr
aus Drittländern festgelegt. aus Drittländern festgelegt.
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende
Begriffsbestimmungen: Begriffsbestimmungen:
1. Betrieb: landwirtschaftlicher Betrieb, Schulungsbetrieb, Stall oder 1. Betrieb: landwirtschaftlicher Betrieb, Schulungsbetrieb, Stall oder
ganz allgemein jede Räumlichkeit oder Anlage, in der üblicherweise ganz allgemein jede Räumlichkeit oder Anlage, in der üblicherweise
Equiden - gleichgültig zu welchem Verwendungszweck - gehalten oder Equiden - gleichgültig zu welchem Verwendungszweck - gehalten oder
aufgezogen werden, aufgezogen werden,
2. Equiden: als Haustiere gehaltene oder frei lebende Pferde - 2. Equiden: als Haustiere gehaltene oder frei lebende Pferde -
einschließlich Zebras - und Esel und ihre Kreuzungen, einschließlich Zebras - und Esel und ihre Kreuzungen,
3. registrierte Equiden: alle Equiden, die gemäß der Richtlinie 3. registrierte Equiden: alle Equiden, die gemäß der Richtlinie
90/427/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der 90/427/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der
tierzüchterischen und genealogischen Vorschriften für den tierzüchterischen und genealogischen Vorschriften für den
innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden registriert und durch ein innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden registriert und durch ein
Identifizierungsdokument gekennzeichnet sind, das ausgestellt wird Identifizierungsdokument gekennzeichnet sind, das ausgestellt wird
- von der Tierzuchtbehörde oder einer anderen zuständigen Behörde des - von der Tierzuchtbehörde oder einer anderen zuständigen Behörde des
Ursprungslands des Equiden, die das Stutbuch oder das Zuchtregister Ursprungslands des Equiden, die das Stutbuch oder das Zuchtregister
des betreffenden Equiden führt, oder des betreffenden Equiden führt, oder
- von einer internationalen Vereinigung beziehungsweise Organisation, - von einer internationalen Vereinigung beziehungsweise Organisation,
die Pferde im Hinblick auf Wettkämpfe und Rennen führt, die Pferde im Hinblick auf Wettkämpfe und Rennen führt,
4. Schlachttiere: Equiden, die dazu bestimmt sind, entweder direkt 4. Schlachttiere: Equiden, die dazu bestimmt sind, entweder direkt
oder über einen Markt oder eine zugelassene Sammelstelle im Sinne des oder über einen Markt oder eine zugelassene Sammelstelle im Sinne des
[Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2014 über die Bedingungen für den [Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2014 über die Bedingungen für den
Transport und das Ansammeln landwirtschaftlicher Nutztiere sowie den Transport und das Ansammeln landwirtschaftlicher Nutztiere sowie den
Handel mit diesen Tieren] in einen Schlachthof verbracht und dort Handel mit diesen Tieren] in einen Schlachthof verbracht und dort
geschlachtet zu werden, geschlachtet zu werden,
5. Zucht- und Nutzequiden: andere Equiden als die unter den Nummern 3 5. Zucht- und Nutzequiden: andere Equiden als die unter den Nummern 3
und 4 genannten, und 4 genannten,
6. Handel: Verbringen von Equiden zwischen Mitgliedstaaten, 6. Handel: Verbringen von Equiden zwischen Mitgliedstaaten,
7. pferdepestfreier Mitgliedstaat beziehungsweise pferdepestfreies 7. pferdepestfreier Mitgliedstaat beziehungsweise pferdepestfreies
Drittland: jeder Mitgliedstaat beziehungsweise jedes Drittland, in Drittland: jeder Mitgliedstaat beziehungsweise jedes Drittland, in
dessen Gebiet kein klinischer, serologischer (bei nicht geimpften dessen Gebiet kein klinischer, serologischer (bei nicht geimpften
Tieren) oder epidemiologischer Nachweis für das Auftreten von Tieren) oder epidemiologischer Nachweis für das Auftreten von
Pferdepest während der letzten zwei Jahre vorliegt und in dem im Pferdepest während der letzten zwei Jahre vorliegt und in dem im
Verlauf der letzten zwölf Monate keine Impfung gegen diese Krankheit Verlauf der letzten zwölf Monate keine Impfung gegen diese Krankheit
vorgenommen worden ist, vorgenommen worden ist,
8. [...] 8. [...]
9. [...] 9. [...]
10. [...] 10. [...]
11. Mitgliedstaat: Staat der Europäischen Union sowie, für 11. Mitgliedstaat: Staat der Europäischen Union sowie, für
vorliegenden Erlass, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein, vorliegenden Erlass, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein,
12. Minister: Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die 12. Minister: Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die
Landwirtschaft gehört, Landwirtschaft gehört,
13. Agentur: Föderalagentur für die Sicherheit der 13. Agentur: Föderalagentur für die Sicherheit der
Nahrungsmittelkette, Nahrungsmittelkette,
14. amtlicher Tierarzt: je nach Fall: 14. amtlicher Tierarzt: je nach Fall:
--- Tierarzt, der von der Veterinärbehörde des Drittlandes berechtigt --- Tierarzt, der von der Veterinärbehörde des Drittlandes berechtigt
worden ist, Gesundheitsinspektionen an lebenden Tieren durchzuführen worden ist, Gesundheitsinspektionen an lebenden Tieren durchzuführen
und eine amtliche Zertifizierung vorzunehmen, oder und eine amtliche Zertifizierung vorzunehmen, oder
--- Tierarzt der Agentur oder Tierarzt, der im Königlichen Erlass vom --- Tierarzt der Agentur oder Tierarzt, der im Königlichen Erlass vom
20. Dezember 2004 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die 20. Dezember 2004 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die
Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette Aufgaben Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette Aufgaben
durch selbständige Tierärzte verrichten lassen kann, erwähnt ist, durch selbständige Tierärzte verrichten lassen kann, erwähnt ist,
15. meldepflichtige Krankheiten: in Anlage 3 aufgeführte Krankheiten, 15. meldepflichtige Krankheiten: in Anlage 3 aufgeführte Krankheiten,
16. [Verordnung (EU) Nr. 2015/262: Durchführungsverordnung (EU) 16. [Verordnung (EU) Nr. 2015/262: Durchführungsverordnung (EU)
2015/262 der Kommission vom 17. Februar 2015 zur Festlegung von 2015/262 der Kommission vom 17. Februar 2015 zur Festlegung von
Vorschriften gemäß den Richtlinien 90/427/EWG und 2009/156/EG des Vorschriften gemäß den Richtlinien 90/427/EWG und 2009/156/EG des
Rates in Bezug auf die Methoden zur Identifizierung von Equiden Rates in Bezug auf die Methoden zur Identifizierung von Equiden
(Equidenpass-Verordnung)], (Equidenpass-Verordnung)],
17. Kommission: Kommission der Europäischen Union, 17. Kommission: Kommission der Europäischen Union,
18. [...]. 18. [...].
[Art. 2 einziger Absatz Nr. 4 abgeändert durch Art. 77 des K.E. vom [Art. 2 einziger Absatz Nr. 4 abgeändert durch Art. 77 des K.E. vom
10. Juni 2014 (B.S. vom 8. Juli 2014); einziger Absatz Nr. 8 bis 10 10. Juni 2014 (B.S. vom 8. Juli 2014); einziger Absatz Nr. 8 bis 10
aufgehoben durch Art. 1 Buchstabe a) des K.E. vom 30. Januar 2019 aufgehoben durch Art. 1 Buchstabe a) des K.E. vom 30. Januar 2019
(B.S. vom 13. Februar 2019); einziger Absatz Nr. 16 ersetzt durch Art. (B.S. vom 13. Februar 2019); einziger Absatz Nr. 16 ersetzt durch Art.
1 Buchstabe b) des K.E. vom 30. Januar 2019 (B.S. vom 13. Februar 1 Buchstabe b) des K.E. vom 30. Januar 2019 (B.S. vom 13. Februar
2019); einziger Absatz Nr. 18 aufgehoben durch Art. 1 Buchstabe a) des 2019); einziger Absatz Nr. 18 aufgehoben durch Art. 1 Buchstabe a) des
K.E. vom 30. Januar 2019 (B.S. vom 13. Februar 2019)] K.E. vom 30. Januar 2019 (B.S. vom 13. Februar 2019)]
KAPITEL 2 - Handel mit Equiden KAPITEL 2 - Handel mit Equiden
Art. 3 - Handel mit Equiden ist nur erlaubt, wenn die Equiden die in Art. 3 - Handel mit Equiden ist nur erlaubt, wenn die Equiden die in
den Artikeln 4 bis 9 vorgesehenen Bedingungen erfüllen. den Artikeln 4 bis 9 vorgesehenen Bedingungen erfüllen.
Art. 4 - Equiden sind gemäß den Bestimmungen der [Verordnung (EU) Nr. Art. 4 - Equiden sind gemäß den Bestimmungen der [Verordnung (EU) Nr.
2015/262] zu kennzeichnen und müssen über ein gültiges 2015/262] zu kennzeichnen und müssen über ein gültiges
Identifizierungsdokument verfügen. Identifizierungsdokument verfügen.
[Art. 4 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 30. Januar 2019 (B.S. vom [Art. 4 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 30. Januar 2019 (B.S. vom
13. Februar 2019)] 13. Februar 2019)]
Art. 5 - § 1 - Equiden müssen vor ihrem Versand vom amtlichen Tierarzt Art. 5 - § 1 - Equiden müssen vor ihrem Versand vom amtlichen Tierarzt
inspiziert werden. Die Inspektion darf nicht früher als achtundvierzig inspiziert werden. Die Inspektion darf nicht früher als achtundvierzig
Stunden vor der Verladung erfolgen. Die Equiden dürfen bei der Stunden vor der Verladung erfolgen. Die Equiden dürfen bei der
Inspektion keine klinischen Anzeichen einer Krankheit aufweisen. Inspektion keine klinischen Anzeichen einer Krankheit aufweisen.
§ 2 - Unbeschadet der in Artikel 6 vorgesehenen Anforderungen für die § 2 - Unbeschadet der in Artikel 6 vorgesehenen Anforderungen für die
meldepflichtigen Krankheiten muss der amtliche Tierarzt sich bei der meldepflichtigen Krankheiten muss der amtliche Tierarzt sich bei der
Inspektion vergewissern, dass aus den Umständen, unter anderem aus den Inspektion vergewissern, dass aus den Umständen, unter anderem aus den
Erklärungen des Eigentümers beziehungsweise des Züchters, nicht der Erklärungen des Eigentümers beziehungsweise des Züchters, nicht der
Schluss gezogen werden kann, dass die Tiere in Kontakt mit Equiden Schluss gezogen werden kann, dass die Tiere in Kontakt mit Equiden
gekommen sind, die in den letzten fünfzehn Tagen vor der Inspektion an gekommen sind, die in den letzten fünfzehn Tagen vor der Inspektion an
einer Infektion oder einer ansteckenden Krankheit gelitten haben. einer Infektion oder einer ansteckenden Krankheit gelitten haben.
§ 3 - Es darf sich nicht um Equiden handeln, die im Rahmen eines von § 3 - Es darf sich nicht um Equiden handeln, die im Rahmen eines von
einem Mitgliedstaat durchgeführten Programms zur Tilgung ansteckender einem Mitgliedstaat durchgeführten Programms zur Tilgung ansteckender
Krankheiten zur unschädlichen Beseitigung bestimmt sind. Krankheiten zur unschädlichen Beseitigung bestimmt sind.
Art. 6 - § 1 - Die Equiden dürfen nicht aus einem Betrieb stammen, Art. 6 - § 1 - Die Equiden dürfen nicht aus einem Betrieb stammen,
über den eine der folgenden Sperrmaßnahmen verhängt wurde: über den eine der folgenden Sperrmaßnahmen verhängt wurde:
1. Sind nicht alle der in einem Betrieb vorhandenen Tiere der für die 1. Sind nicht alle der in einem Betrieb vorhandenen Tiere der für die
betreffende Krankheit empfänglichen Art geschlachtet oder getötet betreffende Krankheit empfänglichen Art geschlachtet oder getötet
worden, muss die Sperre des Herkunftsbetriebs für folgende worden, muss die Sperre des Herkunftsbetriebs für folgende
Mindestdauer gelten: Mindestdauer gelten:
a) bei Verdacht auf Beschälseuche: sechs Monate ab dem Tag des letzten a) bei Verdacht auf Beschälseuche: sechs Monate ab dem Tag des letzten
oder letztmöglichen Kontakts mit kranken Equiden. Für Hengste gilt die oder letztmöglichen Kontakts mit kranken Equiden. Für Hengste gilt die
Sperre jedoch bis zum Zeitpunkt der Kastration; Sperre jedoch bis zum Zeitpunkt der Kastration;
b) bei Rotz: sechs Monate ab dem Tag, an dem die erkrankten Equiden b) bei Rotz: sechs Monate ab dem Tag, an dem die erkrankten Equiden
getötet und unschädlich beseitigt worden sind, getötet und unschädlich beseitigt worden sind,
c) bei Pferdeenzephalomyelitis jeder Art: sechs Monate ab dem Tag, an c) bei Pferdeenzephalomyelitis jeder Art: sechs Monate ab dem Tag, an
dem die erkrankten Equiden getötet und unschädlich beseitigt worden dem die erkrankten Equiden getötet und unschädlich beseitigt worden
sind; bei einer Infektion mit dem West-Nil-Virus beginnt der Zeitraum sind; bei einer Infektion mit dem West-Nil-Virus beginnt der Zeitraum
von sechs Monaten jedoch an dem Tag, an dem die infizierten Equiden von sechs Monaten jedoch an dem Tag, an dem die infizierten Equiden
gestorben sind, den Betrieb verlassen haben oder vollständig genesen gestorben sind, den Betrieb verlassen haben oder vollständig genesen
sind, sind,
d) bei infektiöser Anämie: bis zu dem Tag, an dem die übrigen Tiere, d) bei infektiöser Anämie: bis zu dem Tag, an dem die übrigen Tiere,
nach der unschädlichen Beseitigung der erkrankten Equiden, auf zwei im nach der unschädlichen Beseitigung der erkrankten Equiden, auf zwei im
Abstand von drei Monaten durchgeführte Coggins-Tests negativ reagiert Abstand von drei Monaten durchgeführte Coggins-Tests negativ reagiert
haben, haben,
e) bei vesikulärer Stomatitis: sechs Monate ab dem letzten e) bei vesikulärer Stomatitis: sechs Monate ab dem letzten
festgestellten Krankheitsfall, festgestellten Krankheitsfall,
f) bei Tollwut: einen Monat ab dem letzten festgestellten f) bei Tollwut: einen Monat ab dem letzten festgestellten
Krankheitsfall, Krankheitsfall,
g) bei Milzbrand: fünfzehn Tage ab dem letzten festgestellten g) bei Milzbrand: fünfzehn Tage ab dem letzten festgestellten
Krankheitsfall, Krankheitsfall,
2. Sind alle in einem Betrieb vorhandenen Tiere der für die 2. Sind alle in einem Betrieb vorhandenen Tiere der für die
betreffende Krankheit empfänglichen Art geschlachtet oder getötet und betreffende Krankheit empfänglichen Art geschlachtet oder getötet und
die Räumlichkeiten desinfiziert worden, beträgt die Dauer der Sperre die Räumlichkeiten desinfiziert worden, beträgt die Dauer der Sperre
dreißig Tage ab dem Zeitpunkt, an dem die Tiere geschlachtet und die dreißig Tage ab dem Zeitpunkt, an dem die Tiere geschlachtet und die
Räumlichkeiten desinfiziert wurden; bei Milzbrand beträgt die Räumlichkeiten desinfiziert wurden; bei Milzbrand beträgt die
Sperrdauer jedoch fünfzehn Tage. Sperrdauer jedoch fünfzehn Tage.
§ 2 - Die Equiden dürfen nicht aus einem Mitgliedstaat oder einem Teil § 2 - Die Equiden dürfen nicht aus einem Mitgliedstaat oder einem Teil
eines Mitgliedstaats stammen, der nicht pferdepestfrei ist. eines Mitgliedstaats stammen, der nicht pferdepestfrei ist.
§ 3 - In Abweichung von § 2 dürfen Equiden aus einem befallenen Teil § 3 - In Abweichung von § 2 dürfen Equiden aus einem befallenen Teil
des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaates, in dem während der letzten des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaates, in dem während der letzten
zwölf Monate gegen Pferdepest geimpft worden ist, in das belgische zwölf Monate gegen Pferdepest geimpft worden ist, in das belgische
Staatsgebiet eingeführt werden, wenn sie folgende Bedingungen Staatsgebiet eingeführt werden, wenn sie folgende Bedingungen
erfüllen: erfüllen:
1. Sie dürfen nur während bestimmter Zeiten des Jahres versandt 1. Sie dürfen nur während bestimmter Zeiten des Jahres versandt
werden, die gemäß den von der Kommission festzulegenden Kriterien nach werden, die gemäß den von der Kommission festzulegenden Kriterien nach
Maßgabe der Aktivität der krankheitsübertragenden Insekten bestimmt Maßgabe der Aktivität der krankheitsübertragenden Insekten bestimmt
werden. werden.
2. Sie dürfen am Tag der in Artikel 5 erwähnten Inspektion keine 2. Sie dürfen am Tag der in Artikel 5 erwähnten Inspektion keine
klinischen Anzeichen von Pferdepest aufweisen. klinischen Anzeichen von Pferdepest aufweisen.
3. Sie müssen einem Test auf Pferdepest unterzogen worden sein, der 3. Sie müssen einem Test auf Pferdepest unterzogen worden sein, der
nach Maßgabe der Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 26. Januar 1993 nach Maßgabe der Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 26. Januar 1993
über die Bekämpfung der Pferdepest zweimal, und zwar in einem über die Bekämpfung der Pferdepest zweimal, und zwar in einem
zeitlichen Abstand von einundzwanzig bis dreißig Tagen und beim zeitlichen Abstand von einundzwanzig bis dreißig Tagen und beim
zweiten Mal innerhalb von zehn Tagen vor dem Versand, durchzuführen zweiten Mal innerhalb von zehn Tagen vor dem Versand, durchzuführen
ist, ist,
a) entweder mit negativem Befund, wenn sie nicht gegen Pferdepest a) entweder mit negativem Befund, wenn sie nicht gegen Pferdepest
geimpft worden sind, oder geimpft worden sind, oder
b) ohne dass eine Zunahme von Antikörpern festgestellt worden ist und b) ohne dass eine Zunahme von Antikörpern festgestellt worden ist und
ohne dass eine Impfung während der letzten zwei Monate vorgenommen ohne dass eine Impfung während der letzten zwei Monate vorgenommen
wurde, wenn sie gegen Pferdepest geimpft worden sind, wurde, wenn sie gegen Pferdepest geimpft worden sind,
4. Sie müssen während einer Mindestdauer von vierzig Tagen vor dem 4. Sie müssen während einer Mindestdauer von vierzig Tagen vor dem
Versand in einer Quarantänestation gehalten worden sein. Versand in einer Quarantänestation gehalten worden sein.
5. Sie müssen während der Quarantänezeit und während des Transports 5. Sie müssen während der Quarantänezeit und während des Transports
von der Quarantänestation zum Versandort vor krankheitsübertragenden von der Quarantänestation zum Versandort vor krankheitsübertragenden
Insekten geschützt worden sein. Insekten geschützt worden sein.
Art. 7 - Equiden müssen unverzüglich, entweder unmittelbar oder über Art. 7 - Equiden müssen unverzüglich, entweder unmittelbar oder über
eine zugelassene Sammelstelle im Sinne des [Königlichen Erlasses vom eine zugelassene Sammelstelle im Sinne des [Königlichen Erlasses vom
10. Juni 2014 über die Bedingungen für den Transport und das Ansammeln 10. Juni 2014 über die Bedingungen für den Transport und das Ansammeln
landwirtschaftlicher Nutztiere sowie den Handel mit diesen Tieren] aus landwirtschaftlicher Nutztiere sowie den Handel mit diesen Tieren] aus
dem Herkunftsbetrieb zum Bestimmungsort befördert werden. dem Herkunftsbetrieb zum Bestimmungsort befördert werden.
[Art. 7 abgeändert durch Art. 77 des K.E. vom 10. Juni 2014 (B.S. vom [Art. 7 abgeändert durch Art. 77 des K.E. vom 10. Juni 2014 (B.S. vom
8. Juli 2014)] 8. Juli 2014)]
Art. 8 - § 1 - Beim Verbringen von Equiden in einen anderen Art. 8 - § 1 - Beim Verbringen von Equiden in einen anderen
Mitgliedstaat müssen ein Identifizierungsdokument und eine von der Mitgliedstaat müssen ein Identifizierungsdokument und eine von der
Agentur ausgestellte Gesundheitsbescheinigung, deren Muster in der Agentur ausgestellte Gesundheitsbescheinigung, deren Muster in der
Verordnung (EG) Nr. 599/2004 der Kommission vom 30. März 2004 zur Verordnung (EG) Nr. 599/2004 der Kommission vom 30. März 2004 zur
Festlegung einheitlicher Musterbescheinigungen und Kontrollberichte Festlegung einheitlicher Musterbescheinigungen und Kontrollberichte
für den innergemeinschaftlichen Handel mit Tieren und Erzeugnissen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Tieren und Erzeugnissen
tierischen Ursprungs festgelegt ist und für das die tierischen Ursprungs festgelegt ist und für das die
Tiergesundheitsbedingungen in Anlage 2 zu vorliegendem Erlass zu Tiergesundheitsbedingungen in Anlage 2 zu vorliegendem Erlass zu
finden sind, oder, wenn sie aus einem Drittland stammen und zeitweilig finden sind, oder, wenn sie aus einem Drittland stammen und zeitweilig
in Belgien zugelassen worden sind, eine von der Agentur visierte in Belgien zugelassen worden sind, eine von der Agentur visierte
Gesundheitsbescheinigung für zeitweilige Zulassung mitgeführt werden. Gesundheitsbescheinigung für zeitweilige Zulassung mitgeführt werden.
§ 2 - In Abweichung von § 1 kann die Gesundheitsbescheinigung bei § 2 - In Abweichung von § 1 kann die Gesundheitsbescheinigung bei
registrierten Pferden durch eine individuelle Gesundheitserklärung registrierten Pferden durch eine individuelle Gesundheitserklärung
ersetzt werden, deren Muster in Anlage 1 festgelegt ist. ersetzt werden, deren Muster in Anlage 1 festgelegt ist.
§ 3 - Die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnte Gesundheitserklärung § 3 - Die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnte Gesundheitserklärung
beziehungsweise Gesundheitsbescheinigung darf nicht früher als beziehungsweise Gesundheitsbescheinigung darf nicht früher als
achtundvierzig Stunden oder muss spätestens am letzten Werktag vor der achtundvierzig Stunden oder muss spätestens am letzten Werktag vor der
Verladung ausgestellt werden. Sie ist zehn Tage lang gültig. Die Verladung ausgestellt werden. Sie ist zehn Tage lang gültig. Die
Gesundheitsbescheinigung oder -erklärung muss aus einem einzigen Gesundheitsbescheinigung oder -erklärung muss aus einem einzigen
Dokument bestehen. Dokument bestehen.
Art. 9 - § 1 - Beim Verbringen von Equiden nach Belgien müssen ein Art. 9 - § 1 - Beim Verbringen von Equiden nach Belgien müssen ein
Identifizierungsdokument und eine von einem amtlichen Tierarzt Identifizierungsdokument und eine von einem amtlichen Tierarzt
ausgestellte Gesundheitsbescheinigung, deren Muster in der Verordnung ausgestellte Gesundheitsbescheinigung, deren Muster in der Verordnung
(EG) Nr. 599/2004 der Kommission vom 30. März 2004 zur Festlegung (EG) Nr. 599/2004 der Kommission vom 30. März 2004 zur Festlegung
einheitlicher Musterbescheinigungen und Kontrollberichte für den einheitlicher Musterbescheinigungen und Kontrollberichte für den
innergemeinschaftlichen Handel mit Tieren und Erzeugnissen tierischen innergemeinschaftlichen Handel mit Tieren und Erzeugnissen tierischen
Ursprungs festgelegt ist und für das die Tiergesundheitsbedingungen in Ursprungs festgelegt ist und für das die Tiergesundheitsbedingungen in
Anlage 2 zu vorliegendem Erlass zu finden sind, oder, wenn sie aus Anlage 2 zu vorliegendem Erlass zu finden sind, oder, wenn sie aus
einem Drittland stammen und zeitweilig in Belgien zugelassen worden einem Drittland stammen und zeitweilig in Belgien zugelassen worden
sind, eine vom amtlichen Tierarzt des Mitgliedstaates visierte sind, eine vom amtlichen Tierarzt des Mitgliedstaates visierte
Gesundheitsbescheinigung für zeitweilige Zulassung mitgeführt werden. Gesundheitsbescheinigung für zeitweilige Zulassung mitgeführt werden.
§ 2 - In Abweichung von § 1 kann die Gesundheitsbescheinigung bei § 2 - In Abweichung von § 1 kann die Gesundheitsbescheinigung bei
registrierten Pferden durch eine individuelle Gesundheitserklärung registrierten Pferden durch eine individuelle Gesundheitserklärung
ersetzt werden, deren Muster in Anlage 1 festgelegt ist. ersetzt werden, deren Muster in Anlage 1 festgelegt ist.
§ 3 - Die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnte Gesundheitserklärung § 3 - Die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnte Gesundheitserklärung
beziehungsweise Gesundheitsbescheinigung darf nicht früher als beziehungsweise Gesundheitsbescheinigung darf nicht früher als
achtundvierzig Stunden oder muss spätestens am letzten Werktag vor der achtundvierzig Stunden oder muss spätestens am letzten Werktag vor der
Verladung ausgestellt werden. Sie ist zehn Tage lang gültig. Die Verladung ausgestellt werden. Sie ist zehn Tage lang gültig. Die
Gesundheitsbescheinigung oder -erklärung muss aus einem einzigen Gesundheitsbescheinigung oder -erklärung muss aus einem einzigen
Dokument bestehen. Dokument bestehen.
Art. 10 - In Absprache mit dem betreffenden Nachbarstaat kann der Art. 10 - In Absprache mit dem betreffenden Nachbarstaat kann der
Minister Ausnahmen gewähren für das Verbringen von Equiden zu Minister Ausnahmen gewähren für das Verbringen von Equiden zu
Freizeitzwecken, zur Teilnahme an kulturellen oder ähnlichen Freizeitzwecken, zur Teilnahme an kulturellen oder ähnlichen
Veranstaltungen oder zu Weidezwecken oder zum Arbeitseinsatz in der Veranstaltungen oder zu Weidezwecken oder zum Arbeitseinsatz in der
Nähe der Grenzen. Nähe der Grenzen.
Art. 11 - Gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) 2015/262 wird die Art. 11 - Gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) 2015/262 wird die
Gültigkeit des Identifizierungsdokuments für die Verbringung von Gültigkeit des Identifizierungsdokuments für die Verbringung von
Equiden, die sich auf belgischem Staatsgebiet befinden, wie durch den Equiden, die sich auf belgischem Staatsgebiet befinden, wie durch den
Königlichen Erlass vom 16. Februar 2016 über die Identifizierung und Königlichen Erlass vom 16. Februar 2016 über die Identifizierung und
die Speicherung von Equiden in einer zentralen Datenbank vorgesehen, die Speicherung von Equiden in einer zentralen Datenbank vorgesehen,
für die Dauer der in Artikel 6 vorgesehenen Sperrmaßnahmen vom für die Dauer der in Artikel 6 vorgesehenen Sperrmaßnahmen vom
amtlichen Tierarzt ausgesetzt.] amtlichen Tierarzt ausgesetzt.]
[Art. 11 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 30. Januar 2019 (B.S. vom [Art. 11 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 30. Januar 2019 (B.S. vom
13. Februar 2019)] 13. Februar 2019)]
[Art. 11/1 - § 1 - Unbeschadet des Artikels 21 ist der Halter eines in [Art. 11/1 - § 1 - Unbeschadet des Artikels 21 ist der Halter eines in
das belgische Staatsgebiet eingeführten Equiden, für den die in das belgische Staatsgebiet eingeführten Equiden, für den die in
Artikel 9 erwähnte Gesundheitsbescheinigung zum Zeitpunkt des Antrags Artikel 9 erwähnte Gesundheitsbescheinigung zum Zeitpunkt des Antrags
auf Registrierung in der zentralen Datenbank gemäß Artikel 37 des auf Registrierung in der zentralen Datenbank gemäß Artikel 37 des
Königlichen Erlasses vom 16. Februar 2016 über die Identifizierung und Königlichen Erlasses vom 16. Februar 2016 über die Identifizierung und
die Speicherung von Equiden in einer zentralen Datenbank nicht die Speicherung von Equiden in einer zentralen Datenbank nicht
vorgelegt werden kann, verpflichtet, schnellstmöglich einen vorgelegt werden kann, verpflichtet, schnellstmöglich einen
zugelassenen Tierarzt hinzuzuziehen, damit dieser die in § 2 zugelassenen Tierarzt hinzuzuziehen, damit dieser die in § 2
vorgesehenen Untersuchungen durchführen kann. vorgesehenen Untersuchungen durchführen kann.
§ 2 - Der zugelassene Tierarzt führt gemäß den Anweisungen der Agentur § 2 - Der zugelassene Tierarzt führt gemäß den Anweisungen der Agentur
Blutabnahmen und eine klinische Untersuchung des ohne Blutabnahmen und eine klinische Untersuchung des ohne
Gesundheitsbescheinigung in das belgische Staatsgebiet eingeführten Gesundheitsbescheinigung in das belgische Staatsgebiet eingeführten
Equiden durch, um das Risiko der Übertragung meldepflichtiger Equiden durch, um das Risiko der Übertragung meldepflichtiger
Krankheiten zu beurteilen. Krankheiten zu beurteilen.
Anschließend übermittelt der zugelassene Tierarzt der für den Ort, an Anschließend übermittelt der zugelassene Tierarzt der für den Ort, an
dem der Equide gehalten wird, zuständigen provinzialen Kontrolleinheit dem der Equide gehalten wird, zuständigen provinzialen Kontrolleinheit
der Agentur die Ergebnisse der Analysen und der klinischen der Agentur die Ergebnisse der Analysen und der klinischen
Untersuchung. Untersuchung.
Alle Kosten, die sich aus der Anwendung des vorliegenden Artikels Alle Kosten, die sich aus der Anwendung des vorliegenden Artikels
ergeben, gehen zu Lasten des Halters. ergeben, gehen zu Lasten des Halters.
§ 3 - Die in § 1 erwähnten Equiden dürfen nicht ohne vorherige § 3 - Die in § 1 erwähnten Equiden dürfen nicht ohne vorherige
Erlaubnis der Agentur verbracht werden.] Erlaubnis der Agentur verbracht werden.]
[Art. 11/1 eingefügt durch Art. 60 des K.E. vom 16. Februar 2016 (B.S. [Art. 11/1 eingefügt durch Art. 60 des K.E. vom 16. Februar 2016 (B.S.
vom 4. März 2016)] vom 4. März 2016)]
KAPITEL 3 - Einfuhr von Equiden KAPITEL 3 - Einfuhr von Equiden
Herkunft Herkunft
Art. 12 - [Die Vorschriften für die Einfuhr und die Durchfuhr von Art. 12 - [Die Vorschriften für die Einfuhr und die Durchfuhr von
Equiden sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/659 der Equiden sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/659 der
Kommission vom 12. April 2018 über die Bestimmungen für den Eingang Kommission vom 12. April 2018 über die Bestimmungen für den Eingang
lebender Equiden sowie von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden lebender Equiden sowie von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden
in die Union festgelegt.] in die Union festgelegt.]
[Art. 12 ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom 30. Januar 2019 (B.S. vom [Art. 12 ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom 30. Januar 2019 (B.S. vom
13. Februar 2019)] 13. Februar 2019)]
Art. 13 - 16 - [...] Art. 13 - 16 - [...]
[Art. 13 bis 16 aufgehoben durch Art. 5 des K.E. vom 30. Januar 2019 [Art. 13 bis 16 aufgehoben durch Art. 5 des K.E. vom 30. Januar 2019
(B.S. vom 13. Februar 2019)] (B.S. vom 13. Februar 2019)]
[KAPITEL 4 - [...] [KAPITEL 4 - [...]
[Kapitel 4 mit den Artikeln 17 und 18 aufgehoben durch Art. 5 des K.E. [Kapitel 4 mit den Artikeln 17 und 18 aufgehoben durch Art. 5 des K.E.
vom 30. Januar 2019 (B.S. vom 13. Februar 2019)] vom 30. Januar 2019 (B.S. vom 13. Februar 2019)]
Art. 17 - 18 - [...]] Art. 17 - 18 - [...]]
KAPITEL 5 - Schlussbestimmungen KAPITEL 5 - Schlussbestimmungen
Art. 19 - § 1 - Die Beförderung von Pferden auf dem nationalen Art. 19 - § 1 - Die Beförderung von Pferden auf dem nationalen
Hoheitsgebiet muss mit Transportmitteln oder -behältnissen erfolgen, Hoheitsgebiet muss mit Transportmitteln oder -behältnissen erfolgen,
die regelmäßig mit einem von der zuständigen Behörde anerkannten die regelmäßig mit einem von der zuständigen Behörde anerkannten
Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert werden. Bei Transporten Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert werden. Bei Transporten
für Dritte muss diese Reinigung und Desinfektion nach jedem Transport für Dritte muss diese Reinigung und Desinfektion nach jedem Transport
oder vor dem Verladen eines neuen Tieres durchgeführt werden. oder vor dem Verladen eines neuen Tieres durchgeführt werden.
§ 2 - Die Transportfahrzeuge müssen so beschaffen sein, dass Kot, § 2 - Die Transportfahrzeuge müssen so beschaffen sein, dass Kot,
Einstreu oder Futter der Equiden während des Transports nicht Einstreu oder Futter der Equiden während des Transports nicht
heraussickern oder -fallen können. heraussickern oder -fallen können.
§ 3 - Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. § 3 - Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22.
Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit
zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien
64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 ist der 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 ist der
Transport so auszuführen, dass ein wirksamer Schutz der Gesundheit und Transport so auszuführen, dass ein wirksamer Schutz der Gesundheit und
das Wohlbefinden der Tiere gewährleistet sind. das Wohlbefinden der Tiere gewährleistet sind.
Art. 20 - Der Minister kann die Anlagen zu vorliegendem Erlass Art. 20 - Der Minister kann die Anlagen zu vorliegendem Erlass
abändern. abändern.
Art. 21 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses Art. 21 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses
werden gemäß dem Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001 zur werden gemäß dem Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001 zur
Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der
Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung
verschiedener Gesetzesbestimmungen und gemäß den Bestimmungen der verschiedener Gesetzesbestimmungen und gemäß den Bestimmungen der
Kapitel 4 und 6 des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit Kapitel 4 und 6 des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit
ermittelt, festgestellt und geahndet. ermittelt, festgestellt und geahndet.
Art. 22 - Der Ministerielle Erlass vom 29. September 1992 über die Art. 22 - Der Ministerielle Erlass vom 29. September 1992 über die
tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen und die Einfuhr tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen und die Einfuhr
von Equiden und den Handel damit wird aufgehoben. von Equiden und den Handel damit wird aufgehoben.
Art. 23 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des ersten Monats Art. 23 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des ersten Monats
nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 24 - Der für Landwirtschaft zuständige Minister ist mit der Art. 24 - Der für Landwirtschaft zuständige Minister ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
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