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Koninklijk besluit betreffende de veterinairrechtelijke voorschriften voor het verkeer van paardachtigen, de invoer van paardachtigen uit derde landen en de doorvoer. - Officieuze coördinatie in het Duits | Koninklijk besluit betreffende de veterinairrechtelijke voorschriften voor het verkeer van paardachtigen, de invoer van paardachtigen uit derde landen en de doorvoer. - Officieuze coördinatie in het Duits |
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FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR DE VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN | FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR DE VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN |
1 DECEMBER 2013. - Koninklijk besluit betreffende de | 1 DECEMBER 2013. - Koninklijk besluit betreffende de |
veterinairrechtelijke voorschriften voor het verkeer van | veterinairrechtelijke voorschriften voor het verkeer van |
paardachtigen, de invoer van paardachtigen uit derde landen en de | paardachtigen, de invoer van paardachtigen uit derde landen en de |
doorvoer. - Officieuze coördinatie in het Duits | doorvoer. - Officieuze coördinatie in het Duits |
De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van |
het koninklijk besluit van 1 december 2013 betreffende de | het koninklijk besluit van 1 december 2013 betreffende de |
veterinairrechtelijke voorschriften voor het verkeer van | veterinairrechtelijke voorschriften voor het verkeer van |
paardachtigen, de invoer van paardachtigen uit derde landen en de | paardachtigen, de invoer van paardachtigen uit derde landen en de |
doorvoer (Belgisch Staatsblad van 20 december 2013), zoals het | doorvoer (Belgisch Staatsblad van 20 december 2013), zoals het |
achtereenvolgens werd gewijzigd bij : | achtereenvolgens werd gewijzigd bij : |
- het koninklijk besluit van 10 juni 2014 betreffende de voorwaarden | - het koninklijk besluit van 10 juni 2014 betreffende de voorwaarden |
voor het vervoer, het verzamelen en het verhandelen van | voor het vervoer, het verzamelen en het verhandelen van |
landbouwhuisdieren (Belgisch Staatsblad van 8 juli 2014); | landbouwhuisdieren (Belgisch Staatsblad van 8 juli 2014); |
- het koninklijk besluit van 16 februari 2016 betreffende de | - het koninklijk besluit van 16 februari 2016 betreffende de |
identificatie en de encodering van de paardachtigen in een centrale | identificatie en de encodering van de paardachtigen in een centrale |
gegevensbank (Belgisch Staatsblad van 4 maart 2016); | gegevensbank (Belgisch Staatsblad van 4 maart 2016); |
- het koninklijk besluit van 30 januari 2019 tot wijziging van het | - het koninklijk besluit van 30 januari 2019 tot wijziging van het |
koninklijk besluit van 1 december 2013 betreffende de | koninklijk besluit van 1 december 2013 betreffende de |
veterinairrechtelijke voorschriften voor het verkeer van | veterinairrechtelijke voorschriften voor het verkeer van |
paardachtigen, de invoer van paardachtigen uit derde landen en de | paardachtigen, de invoer van paardachtigen uit derde landen en de |
doorvoer (Belgisch Staatsblad van 13 februari 2019). | doorvoer (Belgisch Staatsblad van 13 februari 2019). |
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale |
dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
1. DEZEMBER 2013 - Königlicher Erlass zur Festlegung der | 1. DEZEMBER 2013 - Königlicher Erlass zur Festlegung der |
tierseuchenrechtlichen Vorschriften | tierseuchenrechtlichen Vorschriften |
für das Verbringen von Equiden, für ihre Einfuhr aus Drittländern und | für das Verbringen von Equiden, für ihre Einfuhr aus Drittländern und |
für ihre Durchfuhr | für ihre Durchfuhr |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 - Vorliegender Erlass dient der teilweisen Umsetzung der | Artikel 1 - Vorliegender Erlass dient der teilweisen Umsetzung der |
Richtlinie 2009/156/EG des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung | Richtlinie 2009/156/EG des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung |
der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden | der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden |
und für ihre Einfuhr aus Drittländern. | und für ihre Einfuhr aus Drittländern. |
Im Erlass werden die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das | Im Erlass werden die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das |
Verbringen von Equiden zwischen Mitgliedstaaten und für ihre Einfuhr | Verbringen von Equiden zwischen Mitgliedstaaten und für ihre Einfuhr |
aus Drittländern festgelegt. | aus Drittländern festgelegt. |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende |
Begriffsbestimmungen: | Begriffsbestimmungen: |
1. Betrieb: landwirtschaftlicher Betrieb, Schulungsbetrieb, Stall oder | 1. Betrieb: landwirtschaftlicher Betrieb, Schulungsbetrieb, Stall oder |
ganz allgemein jede Räumlichkeit oder Anlage, in der üblicherweise | ganz allgemein jede Räumlichkeit oder Anlage, in der üblicherweise |
Equiden - gleichgültig zu welchem Verwendungszweck - gehalten oder | Equiden - gleichgültig zu welchem Verwendungszweck - gehalten oder |
aufgezogen werden, | aufgezogen werden, |
2. Equiden: als Haustiere gehaltene oder frei lebende Pferde - | 2. Equiden: als Haustiere gehaltene oder frei lebende Pferde - |
einschließlich Zebras - und Esel und ihre Kreuzungen, | einschließlich Zebras - und Esel und ihre Kreuzungen, |
3. registrierte Equiden: alle Equiden, die gemäß der Richtlinie | 3. registrierte Equiden: alle Equiden, die gemäß der Richtlinie |
90/427/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der | 90/427/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der |
tierzüchterischen und genealogischen Vorschriften für den | tierzüchterischen und genealogischen Vorschriften für den |
innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden registriert und durch ein | innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden registriert und durch ein |
Identifizierungsdokument gekennzeichnet sind, das ausgestellt wird | Identifizierungsdokument gekennzeichnet sind, das ausgestellt wird |
- von der Tierzuchtbehörde oder einer anderen zuständigen Behörde des | - von der Tierzuchtbehörde oder einer anderen zuständigen Behörde des |
Ursprungslands des Equiden, die das Stutbuch oder das Zuchtregister | Ursprungslands des Equiden, die das Stutbuch oder das Zuchtregister |
des betreffenden Equiden führt, oder | des betreffenden Equiden führt, oder |
- von einer internationalen Vereinigung beziehungsweise Organisation, | - von einer internationalen Vereinigung beziehungsweise Organisation, |
die Pferde im Hinblick auf Wettkämpfe und Rennen führt, | die Pferde im Hinblick auf Wettkämpfe und Rennen führt, |
4. Schlachttiere: Equiden, die dazu bestimmt sind, entweder direkt | 4. Schlachttiere: Equiden, die dazu bestimmt sind, entweder direkt |
oder über einen Markt oder eine zugelassene Sammelstelle im Sinne des | oder über einen Markt oder eine zugelassene Sammelstelle im Sinne des |
[Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2014 über die Bedingungen für den | [Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2014 über die Bedingungen für den |
Transport und das Ansammeln landwirtschaftlicher Nutztiere sowie den | Transport und das Ansammeln landwirtschaftlicher Nutztiere sowie den |
Handel mit diesen Tieren] in einen Schlachthof verbracht und dort | Handel mit diesen Tieren] in einen Schlachthof verbracht und dort |
geschlachtet zu werden, | geschlachtet zu werden, |
5. Zucht- und Nutzequiden: andere Equiden als die unter den Nummern 3 | 5. Zucht- und Nutzequiden: andere Equiden als die unter den Nummern 3 |
und 4 genannten, | und 4 genannten, |
6. Handel: Verbringen von Equiden zwischen Mitgliedstaaten, | 6. Handel: Verbringen von Equiden zwischen Mitgliedstaaten, |
7. pferdepestfreier Mitgliedstaat beziehungsweise pferdepestfreies | 7. pferdepestfreier Mitgliedstaat beziehungsweise pferdepestfreies |
Drittland: jeder Mitgliedstaat beziehungsweise jedes Drittland, in | Drittland: jeder Mitgliedstaat beziehungsweise jedes Drittland, in |
dessen Gebiet kein klinischer, serologischer (bei nicht geimpften | dessen Gebiet kein klinischer, serologischer (bei nicht geimpften |
Tieren) oder epidemiologischer Nachweis für das Auftreten von | Tieren) oder epidemiologischer Nachweis für das Auftreten von |
Pferdepest während der letzten zwei Jahre vorliegt und in dem im | Pferdepest während der letzten zwei Jahre vorliegt und in dem im |
Verlauf der letzten zwölf Monate keine Impfung gegen diese Krankheit | Verlauf der letzten zwölf Monate keine Impfung gegen diese Krankheit |
vorgenommen worden ist, | vorgenommen worden ist, |
8. [...] | 8. [...] |
9. [...] | 9. [...] |
10. [...] | 10. [...] |
11. Mitgliedstaat: Staat der Europäischen Union sowie, für | 11. Mitgliedstaat: Staat der Europäischen Union sowie, für |
vorliegenden Erlass, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein, | vorliegenden Erlass, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein, |
12. Minister: Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die | 12. Minister: Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die |
Landwirtschaft gehört, | Landwirtschaft gehört, |
13. Agentur: Föderalagentur für die Sicherheit der | 13. Agentur: Föderalagentur für die Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette, | Nahrungsmittelkette, |
14. amtlicher Tierarzt: je nach Fall: | 14. amtlicher Tierarzt: je nach Fall: |
--- Tierarzt, der von der Veterinärbehörde des Drittlandes berechtigt | --- Tierarzt, der von der Veterinärbehörde des Drittlandes berechtigt |
worden ist, Gesundheitsinspektionen an lebenden Tieren durchzuführen | worden ist, Gesundheitsinspektionen an lebenden Tieren durchzuführen |
und eine amtliche Zertifizierung vorzunehmen, oder | und eine amtliche Zertifizierung vorzunehmen, oder |
--- Tierarzt der Agentur oder Tierarzt, der im Königlichen Erlass vom | --- Tierarzt der Agentur oder Tierarzt, der im Königlichen Erlass vom |
20. Dezember 2004 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die | 20. Dezember 2004 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die |
Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette Aufgaben | Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette Aufgaben |
durch selbständige Tierärzte verrichten lassen kann, erwähnt ist, | durch selbständige Tierärzte verrichten lassen kann, erwähnt ist, |
15. meldepflichtige Krankheiten: in Anlage 3 aufgeführte Krankheiten, | 15. meldepflichtige Krankheiten: in Anlage 3 aufgeführte Krankheiten, |
16. [Verordnung (EU) Nr. 2015/262: Durchführungsverordnung (EU) | 16. [Verordnung (EU) Nr. 2015/262: Durchführungsverordnung (EU) |
2015/262 der Kommission vom 17. Februar 2015 zur Festlegung von | 2015/262 der Kommission vom 17. Februar 2015 zur Festlegung von |
Vorschriften gemäß den Richtlinien 90/427/EWG und 2009/156/EG des | Vorschriften gemäß den Richtlinien 90/427/EWG und 2009/156/EG des |
Rates in Bezug auf die Methoden zur Identifizierung von Equiden | Rates in Bezug auf die Methoden zur Identifizierung von Equiden |
(Equidenpass-Verordnung)], | (Equidenpass-Verordnung)], |
17. Kommission: Kommission der Europäischen Union, | 17. Kommission: Kommission der Europäischen Union, |
18. [...]. | 18. [...]. |
[Art. 2 einziger Absatz Nr. 4 abgeändert durch Art. 77 des K.E. vom | [Art. 2 einziger Absatz Nr. 4 abgeändert durch Art. 77 des K.E. vom |
10. Juni 2014 (B.S. vom 8. Juli 2014); einziger Absatz Nr. 8 bis 10 | 10. Juni 2014 (B.S. vom 8. Juli 2014); einziger Absatz Nr. 8 bis 10 |
aufgehoben durch Art. 1 Buchstabe a) des K.E. vom 30. Januar 2019 | aufgehoben durch Art. 1 Buchstabe a) des K.E. vom 30. Januar 2019 |
(B.S. vom 13. Februar 2019); einziger Absatz Nr. 16 ersetzt durch Art. | (B.S. vom 13. Februar 2019); einziger Absatz Nr. 16 ersetzt durch Art. |
1 Buchstabe b) des K.E. vom 30. Januar 2019 (B.S. vom 13. Februar | 1 Buchstabe b) des K.E. vom 30. Januar 2019 (B.S. vom 13. Februar |
2019); einziger Absatz Nr. 18 aufgehoben durch Art. 1 Buchstabe a) des | 2019); einziger Absatz Nr. 18 aufgehoben durch Art. 1 Buchstabe a) des |
K.E. vom 30. Januar 2019 (B.S. vom 13. Februar 2019)] | K.E. vom 30. Januar 2019 (B.S. vom 13. Februar 2019)] |
KAPITEL 2 - Handel mit Equiden | KAPITEL 2 - Handel mit Equiden |
Art. 3 - Handel mit Equiden ist nur erlaubt, wenn die Equiden die in | Art. 3 - Handel mit Equiden ist nur erlaubt, wenn die Equiden die in |
den Artikeln 4 bis 9 vorgesehenen Bedingungen erfüllen. | den Artikeln 4 bis 9 vorgesehenen Bedingungen erfüllen. |
Art. 4 - Equiden sind gemäß den Bestimmungen der [Verordnung (EU) Nr. | Art. 4 - Equiden sind gemäß den Bestimmungen der [Verordnung (EU) Nr. |
2015/262] zu kennzeichnen und müssen über ein gültiges | 2015/262] zu kennzeichnen und müssen über ein gültiges |
Identifizierungsdokument verfügen. | Identifizierungsdokument verfügen. |
[Art. 4 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 30. Januar 2019 (B.S. vom | [Art. 4 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 30. Januar 2019 (B.S. vom |
13. Februar 2019)] | 13. Februar 2019)] |
Art. 5 - § 1 - Equiden müssen vor ihrem Versand vom amtlichen Tierarzt | Art. 5 - § 1 - Equiden müssen vor ihrem Versand vom amtlichen Tierarzt |
inspiziert werden. Die Inspektion darf nicht früher als achtundvierzig | inspiziert werden. Die Inspektion darf nicht früher als achtundvierzig |
Stunden vor der Verladung erfolgen. Die Equiden dürfen bei der | Stunden vor der Verladung erfolgen. Die Equiden dürfen bei der |
Inspektion keine klinischen Anzeichen einer Krankheit aufweisen. | Inspektion keine klinischen Anzeichen einer Krankheit aufweisen. |
§ 2 - Unbeschadet der in Artikel 6 vorgesehenen Anforderungen für die | § 2 - Unbeschadet der in Artikel 6 vorgesehenen Anforderungen für die |
meldepflichtigen Krankheiten muss der amtliche Tierarzt sich bei der | meldepflichtigen Krankheiten muss der amtliche Tierarzt sich bei der |
Inspektion vergewissern, dass aus den Umständen, unter anderem aus den | Inspektion vergewissern, dass aus den Umständen, unter anderem aus den |
Erklärungen des Eigentümers beziehungsweise des Züchters, nicht der | Erklärungen des Eigentümers beziehungsweise des Züchters, nicht der |
Schluss gezogen werden kann, dass die Tiere in Kontakt mit Equiden | Schluss gezogen werden kann, dass die Tiere in Kontakt mit Equiden |
gekommen sind, die in den letzten fünfzehn Tagen vor der Inspektion an | gekommen sind, die in den letzten fünfzehn Tagen vor der Inspektion an |
einer Infektion oder einer ansteckenden Krankheit gelitten haben. | einer Infektion oder einer ansteckenden Krankheit gelitten haben. |
§ 3 - Es darf sich nicht um Equiden handeln, die im Rahmen eines von | § 3 - Es darf sich nicht um Equiden handeln, die im Rahmen eines von |
einem Mitgliedstaat durchgeführten Programms zur Tilgung ansteckender | einem Mitgliedstaat durchgeführten Programms zur Tilgung ansteckender |
Krankheiten zur unschädlichen Beseitigung bestimmt sind. | Krankheiten zur unschädlichen Beseitigung bestimmt sind. |
Art. 6 - § 1 - Die Equiden dürfen nicht aus einem Betrieb stammen, | Art. 6 - § 1 - Die Equiden dürfen nicht aus einem Betrieb stammen, |
über den eine der folgenden Sperrmaßnahmen verhängt wurde: | über den eine der folgenden Sperrmaßnahmen verhängt wurde: |
1. Sind nicht alle der in einem Betrieb vorhandenen Tiere der für die | 1. Sind nicht alle der in einem Betrieb vorhandenen Tiere der für die |
betreffende Krankheit empfänglichen Art geschlachtet oder getötet | betreffende Krankheit empfänglichen Art geschlachtet oder getötet |
worden, muss die Sperre des Herkunftsbetriebs für folgende | worden, muss die Sperre des Herkunftsbetriebs für folgende |
Mindestdauer gelten: | Mindestdauer gelten: |
a) bei Verdacht auf Beschälseuche: sechs Monate ab dem Tag des letzten | a) bei Verdacht auf Beschälseuche: sechs Monate ab dem Tag des letzten |
oder letztmöglichen Kontakts mit kranken Equiden. Für Hengste gilt die | oder letztmöglichen Kontakts mit kranken Equiden. Für Hengste gilt die |
Sperre jedoch bis zum Zeitpunkt der Kastration; | Sperre jedoch bis zum Zeitpunkt der Kastration; |
b) bei Rotz: sechs Monate ab dem Tag, an dem die erkrankten Equiden | b) bei Rotz: sechs Monate ab dem Tag, an dem die erkrankten Equiden |
getötet und unschädlich beseitigt worden sind, | getötet und unschädlich beseitigt worden sind, |
c) bei Pferdeenzephalomyelitis jeder Art: sechs Monate ab dem Tag, an | c) bei Pferdeenzephalomyelitis jeder Art: sechs Monate ab dem Tag, an |
dem die erkrankten Equiden getötet und unschädlich beseitigt worden | dem die erkrankten Equiden getötet und unschädlich beseitigt worden |
sind; bei einer Infektion mit dem West-Nil-Virus beginnt der Zeitraum | sind; bei einer Infektion mit dem West-Nil-Virus beginnt der Zeitraum |
von sechs Monaten jedoch an dem Tag, an dem die infizierten Equiden | von sechs Monaten jedoch an dem Tag, an dem die infizierten Equiden |
gestorben sind, den Betrieb verlassen haben oder vollständig genesen | gestorben sind, den Betrieb verlassen haben oder vollständig genesen |
sind, | sind, |
d) bei infektiöser Anämie: bis zu dem Tag, an dem die übrigen Tiere, | d) bei infektiöser Anämie: bis zu dem Tag, an dem die übrigen Tiere, |
nach der unschädlichen Beseitigung der erkrankten Equiden, auf zwei im | nach der unschädlichen Beseitigung der erkrankten Equiden, auf zwei im |
Abstand von drei Monaten durchgeführte Coggins-Tests negativ reagiert | Abstand von drei Monaten durchgeführte Coggins-Tests negativ reagiert |
haben, | haben, |
e) bei vesikulärer Stomatitis: sechs Monate ab dem letzten | e) bei vesikulärer Stomatitis: sechs Monate ab dem letzten |
festgestellten Krankheitsfall, | festgestellten Krankheitsfall, |
f) bei Tollwut: einen Monat ab dem letzten festgestellten | f) bei Tollwut: einen Monat ab dem letzten festgestellten |
Krankheitsfall, | Krankheitsfall, |
g) bei Milzbrand: fünfzehn Tage ab dem letzten festgestellten | g) bei Milzbrand: fünfzehn Tage ab dem letzten festgestellten |
Krankheitsfall, | Krankheitsfall, |
2. Sind alle in einem Betrieb vorhandenen Tiere der für die | 2. Sind alle in einem Betrieb vorhandenen Tiere der für die |
betreffende Krankheit empfänglichen Art geschlachtet oder getötet und | betreffende Krankheit empfänglichen Art geschlachtet oder getötet und |
die Räumlichkeiten desinfiziert worden, beträgt die Dauer der Sperre | die Räumlichkeiten desinfiziert worden, beträgt die Dauer der Sperre |
dreißig Tage ab dem Zeitpunkt, an dem die Tiere geschlachtet und die | dreißig Tage ab dem Zeitpunkt, an dem die Tiere geschlachtet und die |
Räumlichkeiten desinfiziert wurden; bei Milzbrand beträgt die | Räumlichkeiten desinfiziert wurden; bei Milzbrand beträgt die |
Sperrdauer jedoch fünfzehn Tage. | Sperrdauer jedoch fünfzehn Tage. |
§ 2 - Die Equiden dürfen nicht aus einem Mitgliedstaat oder einem Teil | § 2 - Die Equiden dürfen nicht aus einem Mitgliedstaat oder einem Teil |
eines Mitgliedstaats stammen, der nicht pferdepestfrei ist. | eines Mitgliedstaats stammen, der nicht pferdepestfrei ist. |
§ 3 - In Abweichung von § 2 dürfen Equiden aus einem befallenen Teil | § 3 - In Abweichung von § 2 dürfen Equiden aus einem befallenen Teil |
des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaates, in dem während der letzten | des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaates, in dem während der letzten |
zwölf Monate gegen Pferdepest geimpft worden ist, in das belgische | zwölf Monate gegen Pferdepest geimpft worden ist, in das belgische |
Staatsgebiet eingeführt werden, wenn sie folgende Bedingungen | Staatsgebiet eingeführt werden, wenn sie folgende Bedingungen |
erfüllen: | erfüllen: |
1. Sie dürfen nur während bestimmter Zeiten des Jahres versandt | 1. Sie dürfen nur während bestimmter Zeiten des Jahres versandt |
werden, die gemäß den von der Kommission festzulegenden Kriterien nach | werden, die gemäß den von der Kommission festzulegenden Kriterien nach |
Maßgabe der Aktivität der krankheitsübertragenden Insekten bestimmt | Maßgabe der Aktivität der krankheitsübertragenden Insekten bestimmt |
werden. | werden. |
2. Sie dürfen am Tag der in Artikel 5 erwähnten Inspektion keine | 2. Sie dürfen am Tag der in Artikel 5 erwähnten Inspektion keine |
klinischen Anzeichen von Pferdepest aufweisen. | klinischen Anzeichen von Pferdepest aufweisen. |
3. Sie müssen einem Test auf Pferdepest unterzogen worden sein, der | 3. Sie müssen einem Test auf Pferdepest unterzogen worden sein, der |
nach Maßgabe der Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 26. Januar 1993 | nach Maßgabe der Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 26. Januar 1993 |
über die Bekämpfung der Pferdepest zweimal, und zwar in einem | über die Bekämpfung der Pferdepest zweimal, und zwar in einem |
zeitlichen Abstand von einundzwanzig bis dreißig Tagen und beim | zeitlichen Abstand von einundzwanzig bis dreißig Tagen und beim |
zweiten Mal innerhalb von zehn Tagen vor dem Versand, durchzuführen | zweiten Mal innerhalb von zehn Tagen vor dem Versand, durchzuführen |
ist, | ist, |
a) entweder mit negativem Befund, wenn sie nicht gegen Pferdepest | a) entweder mit negativem Befund, wenn sie nicht gegen Pferdepest |
geimpft worden sind, oder | geimpft worden sind, oder |
b) ohne dass eine Zunahme von Antikörpern festgestellt worden ist und | b) ohne dass eine Zunahme von Antikörpern festgestellt worden ist und |
ohne dass eine Impfung während der letzten zwei Monate vorgenommen | ohne dass eine Impfung während der letzten zwei Monate vorgenommen |
wurde, wenn sie gegen Pferdepest geimpft worden sind, | wurde, wenn sie gegen Pferdepest geimpft worden sind, |
4. Sie müssen während einer Mindestdauer von vierzig Tagen vor dem | 4. Sie müssen während einer Mindestdauer von vierzig Tagen vor dem |
Versand in einer Quarantänestation gehalten worden sein. | Versand in einer Quarantänestation gehalten worden sein. |
5. Sie müssen während der Quarantänezeit und während des Transports | 5. Sie müssen während der Quarantänezeit und während des Transports |
von der Quarantänestation zum Versandort vor krankheitsübertragenden | von der Quarantänestation zum Versandort vor krankheitsübertragenden |
Insekten geschützt worden sein. | Insekten geschützt worden sein. |
Art. 7 - Equiden müssen unverzüglich, entweder unmittelbar oder über | Art. 7 - Equiden müssen unverzüglich, entweder unmittelbar oder über |
eine zugelassene Sammelstelle im Sinne des [Königlichen Erlasses vom | eine zugelassene Sammelstelle im Sinne des [Königlichen Erlasses vom |
10. Juni 2014 über die Bedingungen für den Transport und das Ansammeln | 10. Juni 2014 über die Bedingungen für den Transport und das Ansammeln |
landwirtschaftlicher Nutztiere sowie den Handel mit diesen Tieren] aus | landwirtschaftlicher Nutztiere sowie den Handel mit diesen Tieren] aus |
dem Herkunftsbetrieb zum Bestimmungsort befördert werden. | dem Herkunftsbetrieb zum Bestimmungsort befördert werden. |
[Art. 7 abgeändert durch Art. 77 des K.E. vom 10. Juni 2014 (B.S. vom | [Art. 7 abgeändert durch Art. 77 des K.E. vom 10. Juni 2014 (B.S. vom |
8. Juli 2014)] | 8. Juli 2014)] |
Art. 8 - § 1 - Beim Verbringen von Equiden in einen anderen | Art. 8 - § 1 - Beim Verbringen von Equiden in einen anderen |
Mitgliedstaat müssen ein Identifizierungsdokument und eine von der | Mitgliedstaat müssen ein Identifizierungsdokument und eine von der |
Agentur ausgestellte Gesundheitsbescheinigung, deren Muster in der | Agentur ausgestellte Gesundheitsbescheinigung, deren Muster in der |
Verordnung (EG) Nr. 599/2004 der Kommission vom 30. März 2004 zur | Verordnung (EG) Nr. 599/2004 der Kommission vom 30. März 2004 zur |
Festlegung einheitlicher Musterbescheinigungen und Kontrollberichte | Festlegung einheitlicher Musterbescheinigungen und Kontrollberichte |
für den innergemeinschaftlichen Handel mit Tieren und Erzeugnissen | für den innergemeinschaftlichen Handel mit Tieren und Erzeugnissen |
tierischen Ursprungs festgelegt ist und für das die | tierischen Ursprungs festgelegt ist und für das die |
Tiergesundheitsbedingungen in Anlage 2 zu vorliegendem Erlass zu | Tiergesundheitsbedingungen in Anlage 2 zu vorliegendem Erlass zu |
finden sind, oder, wenn sie aus einem Drittland stammen und zeitweilig | finden sind, oder, wenn sie aus einem Drittland stammen und zeitweilig |
in Belgien zugelassen worden sind, eine von der Agentur visierte | in Belgien zugelassen worden sind, eine von der Agentur visierte |
Gesundheitsbescheinigung für zeitweilige Zulassung mitgeführt werden. | Gesundheitsbescheinigung für zeitweilige Zulassung mitgeführt werden. |
§ 2 - In Abweichung von § 1 kann die Gesundheitsbescheinigung bei | § 2 - In Abweichung von § 1 kann die Gesundheitsbescheinigung bei |
registrierten Pferden durch eine individuelle Gesundheitserklärung | registrierten Pferden durch eine individuelle Gesundheitserklärung |
ersetzt werden, deren Muster in Anlage 1 festgelegt ist. | ersetzt werden, deren Muster in Anlage 1 festgelegt ist. |
§ 3 - Die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnte Gesundheitserklärung | § 3 - Die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnte Gesundheitserklärung |
beziehungsweise Gesundheitsbescheinigung darf nicht früher als | beziehungsweise Gesundheitsbescheinigung darf nicht früher als |
achtundvierzig Stunden oder muss spätestens am letzten Werktag vor der | achtundvierzig Stunden oder muss spätestens am letzten Werktag vor der |
Verladung ausgestellt werden. Sie ist zehn Tage lang gültig. Die | Verladung ausgestellt werden. Sie ist zehn Tage lang gültig. Die |
Gesundheitsbescheinigung oder -erklärung muss aus einem einzigen | Gesundheitsbescheinigung oder -erklärung muss aus einem einzigen |
Dokument bestehen. | Dokument bestehen. |
Art. 9 - § 1 - Beim Verbringen von Equiden nach Belgien müssen ein | Art. 9 - § 1 - Beim Verbringen von Equiden nach Belgien müssen ein |
Identifizierungsdokument und eine von einem amtlichen Tierarzt | Identifizierungsdokument und eine von einem amtlichen Tierarzt |
ausgestellte Gesundheitsbescheinigung, deren Muster in der Verordnung | ausgestellte Gesundheitsbescheinigung, deren Muster in der Verordnung |
(EG) Nr. 599/2004 der Kommission vom 30. März 2004 zur Festlegung | (EG) Nr. 599/2004 der Kommission vom 30. März 2004 zur Festlegung |
einheitlicher Musterbescheinigungen und Kontrollberichte für den | einheitlicher Musterbescheinigungen und Kontrollberichte für den |
innergemeinschaftlichen Handel mit Tieren und Erzeugnissen tierischen | innergemeinschaftlichen Handel mit Tieren und Erzeugnissen tierischen |
Ursprungs festgelegt ist und für das die Tiergesundheitsbedingungen in | Ursprungs festgelegt ist und für das die Tiergesundheitsbedingungen in |
Anlage 2 zu vorliegendem Erlass zu finden sind, oder, wenn sie aus | Anlage 2 zu vorliegendem Erlass zu finden sind, oder, wenn sie aus |
einem Drittland stammen und zeitweilig in Belgien zugelassen worden | einem Drittland stammen und zeitweilig in Belgien zugelassen worden |
sind, eine vom amtlichen Tierarzt des Mitgliedstaates visierte | sind, eine vom amtlichen Tierarzt des Mitgliedstaates visierte |
Gesundheitsbescheinigung für zeitweilige Zulassung mitgeführt werden. | Gesundheitsbescheinigung für zeitweilige Zulassung mitgeführt werden. |
§ 2 - In Abweichung von § 1 kann die Gesundheitsbescheinigung bei | § 2 - In Abweichung von § 1 kann die Gesundheitsbescheinigung bei |
registrierten Pferden durch eine individuelle Gesundheitserklärung | registrierten Pferden durch eine individuelle Gesundheitserklärung |
ersetzt werden, deren Muster in Anlage 1 festgelegt ist. | ersetzt werden, deren Muster in Anlage 1 festgelegt ist. |
§ 3 - Die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnte Gesundheitserklärung | § 3 - Die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnte Gesundheitserklärung |
beziehungsweise Gesundheitsbescheinigung darf nicht früher als | beziehungsweise Gesundheitsbescheinigung darf nicht früher als |
achtundvierzig Stunden oder muss spätestens am letzten Werktag vor der | achtundvierzig Stunden oder muss spätestens am letzten Werktag vor der |
Verladung ausgestellt werden. Sie ist zehn Tage lang gültig. Die | Verladung ausgestellt werden. Sie ist zehn Tage lang gültig. Die |
Gesundheitsbescheinigung oder -erklärung muss aus einem einzigen | Gesundheitsbescheinigung oder -erklärung muss aus einem einzigen |
Dokument bestehen. | Dokument bestehen. |
Art. 10 - In Absprache mit dem betreffenden Nachbarstaat kann der | Art. 10 - In Absprache mit dem betreffenden Nachbarstaat kann der |
Minister Ausnahmen gewähren für das Verbringen von Equiden zu | Minister Ausnahmen gewähren für das Verbringen von Equiden zu |
Freizeitzwecken, zur Teilnahme an kulturellen oder ähnlichen | Freizeitzwecken, zur Teilnahme an kulturellen oder ähnlichen |
Veranstaltungen oder zu Weidezwecken oder zum Arbeitseinsatz in der | Veranstaltungen oder zu Weidezwecken oder zum Arbeitseinsatz in der |
Nähe der Grenzen. | Nähe der Grenzen. |
Art. 11 - Gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) 2015/262 wird die | Art. 11 - Gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) 2015/262 wird die |
Gültigkeit des Identifizierungsdokuments für die Verbringung von | Gültigkeit des Identifizierungsdokuments für die Verbringung von |
Equiden, die sich auf belgischem Staatsgebiet befinden, wie durch den | Equiden, die sich auf belgischem Staatsgebiet befinden, wie durch den |
Königlichen Erlass vom 16. Februar 2016 über die Identifizierung und | Königlichen Erlass vom 16. Februar 2016 über die Identifizierung und |
die Speicherung von Equiden in einer zentralen Datenbank vorgesehen, | die Speicherung von Equiden in einer zentralen Datenbank vorgesehen, |
für die Dauer der in Artikel 6 vorgesehenen Sperrmaßnahmen vom | für die Dauer der in Artikel 6 vorgesehenen Sperrmaßnahmen vom |
amtlichen Tierarzt ausgesetzt.] | amtlichen Tierarzt ausgesetzt.] |
[Art. 11 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 30. Januar 2019 (B.S. vom | [Art. 11 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 30. Januar 2019 (B.S. vom |
13. Februar 2019)] | 13. Februar 2019)] |
[Art. 11/1 - § 1 - Unbeschadet des Artikels 21 ist der Halter eines in | [Art. 11/1 - § 1 - Unbeschadet des Artikels 21 ist der Halter eines in |
das belgische Staatsgebiet eingeführten Equiden, für den die in | das belgische Staatsgebiet eingeführten Equiden, für den die in |
Artikel 9 erwähnte Gesundheitsbescheinigung zum Zeitpunkt des Antrags | Artikel 9 erwähnte Gesundheitsbescheinigung zum Zeitpunkt des Antrags |
auf Registrierung in der zentralen Datenbank gemäß Artikel 37 des | auf Registrierung in der zentralen Datenbank gemäß Artikel 37 des |
Königlichen Erlasses vom 16. Februar 2016 über die Identifizierung und | Königlichen Erlasses vom 16. Februar 2016 über die Identifizierung und |
die Speicherung von Equiden in einer zentralen Datenbank nicht | die Speicherung von Equiden in einer zentralen Datenbank nicht |
vorgelegt werden kann, verpflichtet, schnellstmöglich einen | vorgelegt werden kann, verpflichtet, schnellstmöglich einen |
zugelassenen Tierarzt hinzuzuziehen, damit dieser die in § 2 | zugelassenen Tierarzt hinzuzuziehen, damit dieser die in § 2 |
vorgesehenen Untersuchungen durchführen kann. | vorgesehenen Untersuchungen durchführen kann. |
§ 2 - Der zugelassene Tierarzt führt gemäß den Anweisungen der Agentur | § 2 - Der zugelassene Tierarzt führt gemäß den Anweisungen der Agentur |
Blutabnahmen und eine klinische Untersuchung des ohne | Blutabnahmen und eine klinische Untersuchung des ohne |
Gesundheitsbescheinigung in das belgische Staatsgebiet eingeführten | Gesundheitsbescheinigung in das belgische Staatsgebiet eingeführten |
Equiden durch, um das Risiko der Übertragung meldepflichtiger | Equiden durch, um das Risiko der Übertragung meldepflichtiger |
Krankheiten zu beurteilen. | Krankheiten zu beurteilen. |
Anschließend übermittelt der zugelassene Tierarzt der für den Ort, an | Anschließend übermittelt der zugelassene Tierarzt der für den Ort, an |
dem der Equide gehalten wird, zuständigen provinzialen Kontrolleinheit | dem der Equide gehalten wird, zuständigen provinzialen Kontrolleinheit |
der Agentur die Ergebnisse der Analysen und der klinischen | der Agentur die Ergebnisse der Analysen und der klinischen |
Untersuchung. | Untersuchung. |
Alle Kosten, die sich aus der Anwendung des vorliegenden Artikels | Alle Kosten, die sich aus der Anwendung des vorliegenden Artikels |
ergeben, gehen zu Lasten des Halters. | ergeben, gehen zu Lasten des Halters. |
§ 3 - Die in § 1 erwähnten Equiden dürfen nicht ohne vorherige | § 3 - Die in § 1 erwähnten Equiden dürfen nicht ohne vorherige |
Erlaubnis der Agentur verbracht werden.] | Erlaubnis der Agentur verbracht werden.] |
[Art. 11/1 eingefügt durch Art. 60 des K.E. vom 16. Februar 2016 (B.S. | [Art. 11/1 eingefügt durch Art. 60 des K.E. vom 16. Februar 2016 (B.S. |
vom 4. März 2016)] | vom 4. März 2016)] |
KAPITEL 3 - Einfuhr von Equiden | KAPITEL 3 - Einfuhr von Equiden |
Herkunft | Herkunft |
Art. 12 - [Die Vorschriften für die Einfuhr und die Durchfuhr von | Art. 12 - [Die Vorschriften für die Einfuhr und die Durchfuhr von |
Equiden sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/659 der | Equiden sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/659 der |
Kommission vom 12. April 2018 über die Bestimmungen für den Eingang | Kommission vom 12. April 2018 über die Bestimmungen für den Eingang |
lebender Equiden sowie von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden | lebender Equiden sowie von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden |
in die Union festgelegt.] | in die Union festgelegt.] |
[Art. 12 ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom 30. Januar 2019 (B.S. vom | [Art. 12 ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom 30. Januar 2019 (B.S. vom |
13. Februar 2019)] | 13. Februar 2019)] |
Art. 13 - 16 - [...] | Art. 13 - 16 - [...] |
[Art. 13 bis 16 aufgehoben durch Art. 5 des K.E. vom 30. Januar 2019 | [Art. 13 bis 16 aufgehoben durch Art. 5 des K.E. vom 30. Januar 2019 |
(B.S. vom 13. Februar 2019)] | (B.S. vom 13. Februar 2019)] |
[KAPITEL 4 - [...] | [KAPITEL 4 - [...] |
[Kapitel 4 mit den Artikeln 17 und 18 aufgehoben durch Art. 5 des K.E. | [Kapitel 4 mit den Artikeln 17 und 18 aufgehoben durch Art. 5 des K.E. |
vom 30. Januar 2019 (B.S. vom 13. Februar 2019)] | vom 30. Januar 2019 (B.S. vom 13. Februar 2019)] |
Art. 17 - 18 - [...]] | Art. 17 - 18 - [...]] |
KAPITEL 5 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 5 - Schlussbestimmungen |
Art. 19 - § 1 - Die Beförderung von Pferden auf dem nationalen | Art. 19 - § 1 - Die Beförderung von Pferden auf dem nationalen |
Hoheitsgebiet muss mit Transportmitteln oder -behältnissen erfolgen, | Hoheitsgebiet muss mit Transportmitteln oder -behältnissen erfolgen, |
die regelmäßig mit einem von der zuständigen Behörde anerkannten | die regelmäßig mit einem von der zuständigen Behörde anerkannten |
Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert werden. Bei Transporten | Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert werden. Bei Transporten |
für Dritte muss diese Reinigung und Desinfektion nach jedem Transport | für Dritte muss diese Reinigung und Desinfektion nach jedem Transport |
oder vor dem Verladen eines neuen Tieres durchgeführt werden. | oder vor dem Verladen eines neuen Tieres durchgeführt werden. |
§ 2 - Die Transportfahrzeuge müssen so beschaffen sein, dass Kot, | § 2 - Die Transportfahrzeuge müssen so beschaffen sein, dass Kot, |
Einstreu oder Futter der Equiden während des Transports nicht | Einstreu oder Futter der Equiden während des Transports nicht |
heraussickern oder -fallen können. | heraussickern oder -fallen können. |
§ 3 - Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. | § 3 - Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. |
Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit | Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit |
zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien | zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien |
64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 ist der | 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 ist der |
Transport so auszuführen, dass ein wirksamer Schutz der Gesundheit und | Transport so auszuführen, dass ein wirksamer Schutz der Gesundheit und |
das Wohlbefinden der Tiere gewährleistet sind. | das Wohlbefinden der Tiere gewährleistet sind. |
Art. 20 - Der Minister kann die Anlagen zu vorliegendem Erlass | Art. 20 - Der Minister kann die Anlagen zu vorliegendem Erlass |
abändern. | abändern. |
Art. 21 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses | Art. 21 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses |
werden gemäß dem Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001 zur | werden gemäß dem Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001 zur |
Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der | Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung | Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung |
verschiedener Gesetzesbestimmungen und gemäß den Bestimmungen der | verschiedener Gesetzesbestimmungen und gemäß den Bestimmungen der |
Kapitel 4 und 6 des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit | Kapitel 4 und 6 des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit |
ermittelt, festgestellt und geahndet. | ermittelt, festgestellt und geahndet. |
Art. 22 - Der Ministerielle Erlass vom 29. September 1992 über die | Art. 22 - Der Ministerielle Erlass vom 29. September 1992 über die |
tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen und die Einfuhr | tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen und die Einfuhr |
von Equiden und den Handel damit wird aufgehoben. | von Equiden und den Handel damit wird aufgehoben. |
Art. 23 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des ersten Monats | Art. 23 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des ersten Monats |
nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 24 - Der für Landwirtschaft zuständige Minister ist mit der | Art. 24 - Der für Landwirtschaft zuständige Minister ist mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |