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Koninklijk besluit tot bepaling van de behandelingsprocedure en -termijnen voor een aanvraag voor hergebruik van overheidsinformatie alsook het toezicht op de verplichting om bestuursdocumenten beschikbaar te stellen. - Duitse vertaling | Koninklijk besluit tot bepaling van de behandelingsprocedure en -termijnen voor een aanvraag voor hergebruik van overheidsinformatie alsook het toezicht op de verplichting om bestuursdocumenten beschikbaar te stellen. - Duitse vertaling |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
29 OKTOBER 2007. - Koninklijk besluit tot bepaling van de | 29 OKTOBER 2007. - Koninklijk besluit tot bepaling van de |
behandelingsprocedure en -termijnen voor een aanvraag voor hergebruik | behandelingsprocedure en -termijnen voor een aanvraag voor hergebruik |
van overheidsinformatie alsook het toezicht op de verplichting om | van overheidsinformatie alsook het toezicht op de verplichting om |
bestuursdocumenten beschikbaar te stellen. - Duitse vertaling | bestuursdocumenten beschikbaar te stellen. - Duitse vertaling |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
besluit van 29 oktober 2007 tot bepaling van de behandelingsprocedure | besluit van 29 oktober 2007 tot bepaling van de behandelingsprocedure |
en -termijnen voor een aanvraag voor hergebruik van | en -termijnen voor een aanvraag voor hergebruik van |
overheidsinformatie alsook het toezicht op de verplichting om | overheidsinformatie alsook het toezicht op de verplichting om |
bestuursdocumenten beschikbaar te stellen (Belgisch Staatsblad van 6 | bestuursdocumenten beschikbaar te stellen (Belgisch Staatsblad van 6 |
november 2007). | november 2007). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
vertaling in Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
29. OKTOBER 2007 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Verfahrens | 29. OKTOBER 2007 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Verfahrens |
und der Fristen für die Bearbeitung der Anträge auf Weiterverwendung | und der Fristen für die Bearbeitung der Anträge auf Weiterverwendung |
von Informationen des öffentlichen Sektors und der Aufsicht über die | von Informationen des öffentlichen Sektors und der Aufsicht über die |
Verpflichtung der Zurverfügungstellung von Verwaltungsdokumenten | Verpflichtung der Zurverfügungstellung von Verwaltungsdokumenten |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
der Entwurf eines Erlasses, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur | der Entwurf eines Erlasses, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur |
Unterschrift vorzulegen, bezweckt die Umsetzung der Artikel 4 bis 9 | Unterschrift vorzulegen, bezweckt die Umsetzung der Artikel 4 bis 9 |
der Richtlinie 2003/98/EG vom 17. November 2003 über die | der Richtlinie 2003/98/EG vom 17. November 2003 über die |
Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors. Er | Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors. Er |
bezweckt ebenfalls die Ausführung der Artikel 6, 19 und 21 des | bezweckt ebenfalls die Ausführung der Artikel 6, 19 und 21 des |
Gesetzes vom 7. März 2007, das die Richtlinie umgesetzt hat. | Gesetzes vom 7. März 2007, das die Richtlinie umgesetzt hat. |
Das Verfahren für die Bearbeitung der Anträge auf Weiterverwendung von | Das Verfahren für die Bearbeitung der Anträge auf Weiterverwendung von |
Verwaltungsdokumenten im Sinne der Richtlinie, das durch vorliegenden | Verwaltungsdokumenten im Sinne der Richtlinie, das durch vorliegenden |
Erlass geregelt wird, unterscheidet sich von den im Rahmen des | Erlass geregelt wird, unterscheidet sich von den im Rahmen des |
Gesetzes vom 11. April 1994 über die Öffentlichkeit der Verwaltung | Gesetzes vom 11. April 1994 über die Öffentlichkeit der Verwaltung |
vorgesehenen Modalitäten. | vorgesehenen Modalitäten. |
Tatsächlich geht das Ziel der Richtlinie 2003/98/EG über die einfache | Tatsächlich geht das Ziel der Richtlinie 2003/98/EG über die einfache |
Verpflichtung hinaus, die Öffentlichkeit über Handlungen des | Verpflichtung hinaus, die Öffentlichkeit über Handlungen des |
öffentlichen Dienstes deutlich zu informieren. Sie legt fest, unter | öffentlichen Dienstes deutlich zu informieren. Sie legt fest, unter |
welchen Bedingungen Verwaltungsdokumente von Dritten für kommerzielle | welchen Bedingungen Verwaltungsdokumente von Dritten für kommerzielle |
oder nichtkommerzielle Zwecke weiterverwendet werden können. Zur | oder nichtkommerzielle Zwecke weiterverwendet werden können. Zur |
Verfügung gestellte Dokumente sollen hinsichtlich Häufigkeit und | Verfügung gestellte Dokumente sollen hinsichtlich Häufigkeit und |
Format in Absprache mit den Antragstellern unentgeltlich oder | Format in Absprache mit den Antragstellern unentgeltlich oder |
gebührenpflichtig angeboten werden. Für die Bearbeitung muss also ein | gebührenpflichtig angeboten werden. Für die Bearbeitung muss also ein |
spezifisches Verfahren vorgesehen werden, das mit den Grundsätzen der | spezifisches Verfahren vorgesehen werden, das mit den Grundsätzen der |
Richtlinie übereinstimmt: Einhaltung von Wettbewerb, | Richtlinie übereinstimmt: Einhaltung von Wettbewerb, |
Gleichberechtigung zwischen Antragstellern, transparente Bedingungen | Gleichberechtigung zwischen Antragstellern, transparente Bedingungen |
für Angebote und Zurverfügungstellung von Dokumenten in Fristen und | für Angebote und Zurverfügungstellung von Dokumenten in Fristen und |
Formen, die ökonomische Anreize schaffen. | Formen, die ökonomische Anreize schaffen. |
Die Bestimmungen in Bezug auf die Bearbeitung der Anträge sind | Die Bestimmungen in Bezug auf die Bearbeitung der Anträge sind |
ergänzender Art. Sie finden nur Anwendung, wenn öffentliche Dienste | ergänzender Art. Sie finden nur Anwendung, wenn öffentliche Dienste |
weder über eigene interne Verfahren noch über eigene spezifische | weder über eigene interne Verfahren noch über eigene spezifische |
Vorschriften verfügen. Öffentlich bekannt gemachte Anweisungen für | Vorschriften verfügen. Öffentlich bekannt gemachte Anweisungen für |
potenzielle Weiterverwender fallen unter diesen Begriff spezifischer | potenzielle Weiterverwender fallen unter diesen Begriff spezifischer |
Vorschriften. | Vorschriften. |
Mehrere öffentliche Dienste verfügen über eigene Standardformulare für | Mehrere öffentliche Dienste verfügen über eigene Standardformulare für |
Lizenzen. Sie können entweder diese zur Verfügung stellen oder auf | Lizenzen. Sie können entweder diese zur Verfügung stellen oder auf |
allgemeine Standardformulare des Föderalstaats zurückgreifen. | allgemeine Standardformulare des Föderalstaats zurückgreifen. |
Einige Aufsichtsmassnahmen für die Bekanntmachung von Dokumenten | Einige Aufsichtsmassnahmen für die Bekanntmachung von Dokumenten |
gewährleisten Antragstellern von Verwaltungsdokumenten klare, | gewährleisten Antragstellern von Verwaltungsdokumenten klare, |
aktuelle, strukturierte, zentralisierte und elektronisch zugängliche | aktuelle, strukturierte, zentralisierte und elektronisch zugängliche |
Informationen über alle weiterverwendbaren Dokumente und die | Informationen über alle weiterverwendbaren Dokumente und die |
Weiterverwendungsbedingungen. Die Artikel 9 und folgende des | Weiterverwendungsbedingungen. Die Artikel 9 und folgende des |
vorliegenden Königlichen Erlasses schreiben die Grundregeln für | vorliegenden Königlichen Erlasses schreiben die Grundregeln für |
Organisation und Transparenz der Angebote öffentlicher Dienste vor. | Organisation und Transparenz der Angebote öffentlicher Dienste vor. |
Wie in der Richtlinie vorgesehen, in der alle Mitgliedstaaten | Wie in der Richtlinie vorgesehen, in der alle Mitgliedstaaten |
beauftragt werden, die Suche nach verfügbaren Verwaltungsdokumenten im | beauftragt werden, die Suche nach verfügbaren Verwaltungsdokumenten im |
Hinblick auf deren Weiterverwendung zu vereinfachen, ist die Aufnahme | Hinblick auf deren Weiterverwendung zu vereinfachen, ist die Aufnahme |
der Dokumente in ein Register und die Vereinheitlichung von Form, | der Dokumente in ein Register und die Vereinheitlichung von Form, |
Lizenzangeboten, Tarifen für Gebühren usw. vorgesehen. | Lizenzangeboten, Tarifen für Gebühren usw. vorgesehen. |
Zur Unterstützung der FÖD und des Dienstes Externe Kommunikation der | Zur Unterstützung der FÖD und des Dienstes Externe Kommunikation der |
Kanzlei des Premierministers wird ein funktioneller Ausschuss, der | Kanzlei des Premierministers wird ein funktioneller Ausschuss, der |
Transparenzausschuss, eingesetzt. | Transparenzausschuss, eingesetzt. |
Der Dienst für Administrative Vereinfachung wird sowohl auf | Der Dienst für Administrative Vereinfachung wird sowohl auf |
juristischer als auch administrativer Ebene zu den Arbeiten des | juristischer als auch administrativer Ebene zu den Arbeiten des |
Ausschusses beitragen. | Ausschusses beitragen. |
Die Aufträge des Transparenzausschusses können wie folgt | Die Aufträge des Transparenzausschusses können wie folgt |
zusammengefasst werden: | zusammengefasst werden: |
- über Mitglieder des Ausschusses Auskünfte hinsichtlich der für die | - über Mitglieder des Ausschusses Auskünfte hinsichtlich der für die |
Weiterverwendung bereitgestellten Verwaltungsdokumente bei Diensten | Weiterverwendung bereitgestellten Verwaltungsdokumente bei Diensten |
anfordern, die über Verwaltungsdokumente verfügen, | anfordern, die über Verwaltungsdokumente verfügen, |
- in Absprache mit den für die Dokumentenverwaltung zuständigen | - in Absprache mit den für die Dokumentenverwaltung zuständigen |
Diensten ein Register zweckdienlicher Dokumente und Verweise | Diensten ein Register zweckdienlicher Dokumente und Verweise |
erstellen, | erstellen, |
- dieses Register aktualisieren und mit allen geeigneten Mitteln an | - dieses Register aktualisieren und mit allen geeigneten Mitteln an |
öffentliche Dienste wie auch Privatpersonen senden, | öffentliche Dienste wie auch Privatpersonen senden, |
- auf dem föderalen Portal allgemeine Auskünfte hinsichtlich des | - auf dem föderalen Portal allgemeine Auskünfte hinsichtlich des |
Erhalts dieser Dokumente veröffentlichen, | Erhalts dieser Dokumente veröffentlichen, |
- den Dienst Externe Kommunikation der Kanzlei des Premierministers | - den Dienst Externe Kommunikation der Kanzlei des Premierministers |
über alle anderen Möglichkeiten der Bekanntmachung weiterverwendbarer | über alle anderen Möglichkeiten der Bekanntmachung weiterverwendbarer |
Verwaltungsdokumente beraten. | Verwaltungsdokumente beraten. |
Für ein gutes Verständnis wird auf die bereits im Gesetz vom 7. März | Für ein gutes Verständnis wird auf die bereits im Gesetz vom 7. März |
2007 für « Weiterverwendung », « Verwaltungsdokumente » und « Lizenz » | 2007 für « Weiterverwendung », « Verwaltungsdokumente » und « Lizenz » |
festgelegten Begriffsbestimmungen verwiesen. | festgelegten Begriffsbestimmungen verwiesen. |
Wir haben die Ehre, | Wir haben die Ehre, |
Sire, | Sire, |
die ehrerbietigen und getreuen Diener | die ehrerbietigen und getreuen Diener |
Eurer Majestät | Eurer Majestät |
zu sein. | zu sein. |
Der Premierminister | Der Premierminister |
G. VERHOFSTADT | G. VERHOFSTADT |
Der Staatssekretär für Administrative Vereinfachung | Der Staatssekretär für Administrative Vereinfachung |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |
29. OKTOBER 2007 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Verfahrens | 29. OKTOBER 2007 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Verfahrens |
und der Fristen für die Bearbeitung der Anträge auf Weiterverwendung | und der Fristen für die Bearbeitung der Anträge auf Weiterverwendung |
von Informationen des öffentlichen Sektors und der Aufsicht über die | von Informationen des öffentlichen Sektors und der Aufsicht über die |
Verpflichtung der Zurverfügungstellung von Verwaltungsdokumenten | Verpflichtung der Zurverfügungstellung von Verwaltungsdokumenten |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung; | Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung; |
Aufgrund des Gesetzes vom 7. März 2007 zur Umsetzung der Richtlinie | Aufgrund des Gesetzes vom 7. März 2007 zur Umsetzung der Richtlinie |
2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November | 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November |
2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen | 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen |
Sektors, insbesondere der Artikel 6, 11, 19 und 21; | Sektors, insbesondere der Artikel 6, 11, 19 und 21; |
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 13. Juli 2007; | Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 13. Juli 2007; |
Aufgrund des Gutachtens 43.292/1 des Staatsrates vom 3. Juli 2007, | Aufgrund des Gutachtens 43.292/1 des Staatsrates vom 3. Juli 2007, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 nr. 1 der | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 nr. 1 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Premierministers und Unseres Staatssekretärs für | Auf Vorschlag Unseres Premierministers und Unseres Staatssekretärs für |
Administrative Vereinfachung | Administrative Vereinfachung |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter « Gesetz » das Gesetz vom 7. März 2007 zur Umsetzung der | unter « Gesetz » das Gesetz vom 7. März 2007 zur Umsetzung der |
Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom | Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom |
17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des | 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des |
öffentlichen Sektors. | öffentlichen Sektors. |
Art. 2 - In schriftlichen Anträgen auf Weiterverwendung werden | Art. 2 - In schriftlichen Anträgen auf Weiterverwendung werden |
angegeben: | angegeben: |
1. Name des Antragstellers, | 1. Name des Antragstellers, |
2. Adresse, | 2. Adresse, |
3. Eigenschaft. | 3. Eigenschaft. |
Die Anträge enthalten darüber hinaus folgende in Artikel 6 Absatz 1 | Die Anträge enthalten darüber hinaus folgende in Artikel 6 Absatz 1 |
des Gesetzes aufgezählten Angaben: | des Gesetzes aufgezählten Angaben: |
1. genaue Beschreibung des beantragten Verwaltungsdokuments, | 1. genaue Beschreibung des beantragten Verwaltungsdokuments, |
2. Beschreibung der beabsichtigten Weiterverwendung, | 2. Beschreibung der beabsichtigten Weiterverwendung, |
3. Form, in der die Übermittlung des Verwaltungsdokuments erfolgen | 3. Form, in der die Übermittlung des Verwaltungsdokuments erfolgen |
muss, | muss, |
4. verfolgtes Ziel. | 4. verfolgtes Ziel. |
Anträge auf Weiterverwendung werden direkt an die öffentliche Behörde | Anträge auf Weiterverwendung werden direkt an die öffentliche Behörde |
gerichtet, die über die Verwaltungsdokumente verfügt oder sie hat | gerichtet, die über die Verwaltungsdokumente verfügt oder sie hat |
archivieren lassen. | archivieren lassen. |
Die öffentliche Behörde schickt dem Antragsteller binnen fünf | Die öffentliche Behörde schickt dem Antragsteller binnen fünf |
Werktagen eine Empfangsbestätigung, in der das Datum des Empfangs des | Werktagen eine Empfangsbestätigung, in der das Datum des Empfangs des |
Antrags angegeben ist. | Antrags angegeben ist. |
Art. 3 - Die öffentliche Behörde überprüft binnen zehn Werktagen ab | Art. 3 - Die öffentliche Behörde überprüft binnen zehn Werktagen ab |
Empfang des Antrags auf Weiterverwendung dessen Vollständigkeit und | Empfang des Antrags auf Weiterverwendung dessen Vollständigkeit und |
Richtigkeit. Ist der Antrag unvollständig oder zu vage formuliert, | Richtigkeit. Ist der Antrag unvollständig oder zu vage formuliert, |
fordert die öffentliche Behörde den Antragsteller auf, den Antrag | fordert die öffentliche Behörde den Antragsteller auf, den Antrag |
binnen zwanzig Werktagen zu vervollständigen. Sie teilt mit, welche | binnen zwanzig Werktagen zu vervollständigen. Sie teilt mit, welche |
Angaben fehlen oder näher erläutert werden müssen. | Angaben fehlen oder näher erläutert werden müssen. |
Übermittelt der Antragsteller der öffentlichen Behörde erforderliche | Übermittelt der Antragsteller der öffentlichen Behörde erforderliche |
Angaben nicht binnen einer Frist von zwanzig Werktagen, kann diese die | Angaben nicht binnen einer Frist von zwanzig Werktagen, kann diese die |
Bearbeitung des Antrags auf Weiterverwendung beenden. | Bearbeitung des Antrags auf Weiterverwendung beenden. |
Art. 4 - Sind für den Erhalt von Verwaltungsdokumenten Lizenzen | Art. 4 - Sind für den Erhalt von Verwaltungsdokumenten Lizenzen |
erforderlich und spezifische Vorschriften nicht vorhanden, stellt die | erforderlich und spezifische Vorschriften nicht vorhanden, stellt die |
öffentliche Behörde dem Antragsteller binnen fünf Werktagen ab Empfang | öffentliche Behörde dem Antragsteller binnen fünf Werktagen ab Empfang |
des Antrags ein Exemplar der Standardlizenz zur Verfügung. | des Antrags ein Exemplar der Standardlizenz zur Verfügung. |
Hat die öffentliche Behörde den Antragsteller in Anwendung von Artikel | Hat die öffentliche Behörde den Antragsteller in Anwendung von Artikel |
3 aufgefordert, seinen Antrag auf Weiterverwendung zu | 3 aufgefordert, seinen Antrag auf Weiterverwendung zu |
vervollständigen, setzt die Frist für die Zurverfügungstellung eines | vervollständigen, setzt die Frist für die Zurverfügungstellung eines |
Exemplars der Standardlizenz ab Empfang des vollständigen Antrags ein. | Exemplars der Standardlizenz ab Empfang des vollständigen Antrags ein. |
Art. 5 - In Ermangelung spezifischer Vorschriften bearbeitet die | Art. 5 - In Ermangelung spezifischer Vorschriften bearbeitet die |
öffentliche Behörde Anträge auf Weiterverwendung und stellt den | öffentliche Behörde Anträge auf Weiterverwendung und stellt den |
Antragstellern binnen zwanzig Werktagen ab Empfang des Antrags je nach | Antragstellern binnen zwanzig Werktagen ab Empfang des Antrags je nach |
Fall das Lizenzangebot beziehungsweise die Verwaltungsdokumente im | Fall das Lizenzangebot beziehungsweise die Verwaltungsdokumente im |
Hinblick auf deren Weiterverwendung zur Verfügung. | Hinblick auf deren Weiterverwendung zur Verfügung. |
Hat die öffentliche Behörde den Antragsteller in Anwendung von Artikel | Hat die öffentliche Behörde den Antragsteller in Anwendung von Artikel |
3 des vorliegenden Erlasses aufgefordert, seinen Antrag auf | 3 des vorliegenden Erlasses aufgefordert, seinen Antrag auf |
Weiterverwendung zu vervollständigen, setzt die Frist von zwanzig | Weiterverwendung zu vervollständigen, setzt die Frist von zwanzig |
Werktagen ab Empfang des vollständigen Antrags ein. | Werktagen ab Empfang des vollständigen Antrags ein. |
Sind Anträge vorab der Stellungnahme oder Einwilligung eines für | Sind Anträge vorab der Stellungnahme oder Einwilligung eines für |
personenbezogene Daten zuständigen Ausschusses unterworfen, setzt die | personenbezogene Daten zuständigen Ausschusses unterworfen, setzt die |
Frist von zwanzig Werktagen ab dem Datum ein, an dem die Stellungnahme | Frist von zwanzig Werktagen ab dem Datum ein, an dem die Stellungnahme |
abgegeben oder die Einwilligung erteilt wird. In diesem Fall setzt die | abgegeben oder die Einwilligung erteilt wird. In diesem Fall setzt die |
öffentliche Behörde den Antragsteller davon in Kenntnis, dass die | öffentliche Behörde den Antragsteller davon in Kenntnis, dass die |
Stellungnahme oder Einwilligung binnen zwanzig Werktagen ab Empfang | Stellungnahme oder Einwilligung binnen zwanzig Werktagen ab Empfang |
des vollständigen Antrags beantragt worden ist. | des vollständigen Antrags beantragt worden ist. |
Die Frist für die Bearbeitung umfangreicher oder komplexer Anträge | Die Frist für die Bearbeitung umfangreicher oder komplexer Anträge |
kann um zwanzig Werktage verlängert werden. In diesen Fällen | kann um zwanzig Werktage verlängert werden. In diesen Fällen |
unterrichtet die öffentliche Behörde den Antragsteller binnen zwanzig | unterrichtet die öffentliche Behörde den Antragsteller binnen zwanzig |
Werktagen ab Empfang des vollständigen Antrags darüber, dass für die | Werktagen ab Empfang des vollständigen Antrags darüber, dass für die |
Bearbeitung seines Antrags mehr Zeit benötigt wird. In dieser | Bearbeitung seines Antrags mehr Zeit benötigt wird. In dieser |
Mitteilung werden Frist und Gründe für die Verlängerung angegeben. | Mitteilung werden Frist und Gründe für die Verlängerung angegeben. |
Art. 6 - § 1 - Die öffentliche Behörde kann Anträge ablehnen. In ihren | Art. 6 - § 1 - Die öffentliche Behörde kann Anträge ablehnen. In ihren |
Beschlüssen werden die Gründe für die Ablehnung der Anträge auf | Beschlüssen werden die Gründe für die Ablehnung der Anträge auf |
Weiterverwendung angegeben. | Weiterverwendung angegeben. |
Ist darüber hinaus ein ablehnender Beschluss auf Artikel 3 Absatz 2 | Ist darüber hinaus ein ablehnender Beschluss auf Artikel 3 Absatz 2 |
nr. 2 des Gesetzes gestützt, so verweist die öffentliche Behörde in | nr. 2 des Gesetzes gestützt, so verweist die öffentliche Behörde in |
ihrem Beschluss auf die natürliche oder juristische Person, die | ihrem Beschluss auf die natürliche oder juristische Person, die |
Inhaberin der geistigen Eigentumsrechte ist, soweit diese bekannt ist, | Inhaberin der geistigen Eigentumsrechte ist, soweit diese bekannt ist, |
oder ersatzweise auf den Lizenzgeber, von dem sie das beantragte | oder ersatzweise auf den Lizenzgeber, von dem sie das beantragte |
Verwaltungsdokument erhalten hat. | Verwaltungsdokument erhalten hat. |
§ 2 - Die öffentliche Behörde notifiziert dem Antragsteller binnen | § 2 - Die öffentliche Behörde notifiziert dem Antragsteller binnen |
zwanzig Werktagen ab Empfang des vollständigen Antrags oder der in | zwanzig Werktagen ab Empfang des vollständigen Antrags oder der in |
Artikel 5 Absatz 3 erwähnten Stellungnahme oder Einwilligung oder bei | Artikel 5 Absatz 3 erwähnten Stellungnahme oder Einwilligung oder bei |
Ablauf der in Artikel 5 Absatz 4 vorgesehenen zusätzlichen Frist ihren | Ablauf der in Artikel 5 Absatz 4 vorgesehenen zusätzlichen Frist ihren |
Beschluss. | Beschluss. |
In Dokumenten, mit denen dem Antragsteller ein ablehnender Beschluss | In Dokumenten, mit denen dem Antragsteller ein ablehnender Beschluss |
notifiziert wird, werden Beschwerdemöglichkeiten, Instanzen, bei denen | notifiziert wird, werden Beschwerdemöglichkeiten, Instanzen, bei denen |
die Beschwerde einzureichen ist, und einzuhaltende Formen und Fristen | die Beschwerde einzureichen ist, und einzuhaltende Formen und Fristen |
angegeben. | angegeben. |
Art. 7 - Hat die öffentliche Behörde bei Ablauf der in Artikel 6 § 2 | Art. 7 - Hat die öffentliche Behörde bei Ablauf der in Artikel 6 § 2 |
vorgesehenen Fristen dem Antragsteller keine Antwort übermittelt, gilt | vorgesehenen Fristen dem Antragsteller keine Antwort übermittelt, gilt |
der Antrag als abgelehnt. Gegen diese Ablehnung kann eine in Artikel | der Antrag als abgelehnt. Gegen diese Ablehnung kann eine in Artikel |
11 des Gesetzes vorgesehene Beschwerde eingereicht werden. | 11 des Gesetzes vorgesehene Beschwerde eingereicht werden. |
Art. 8 - Entscheidet die öffentliche Behörde, in Anwendung von Artikel | Art. 8 - Entscheidet die öffentliche Behörde, in Anwendung von Artikel |
6 Absatz 3 und 4 des Gesetzes eine Lizenz oder die | 6 Absatz 3 und 4 des Gesetzes eine Lizenz oder die |
Zurverfügungstellung von Dokumenten zu beenden, notifiziert sie dem | Zurverfügungstellung von Dokumenten zu beenden, notifiziert sie dem |
Antragsteller ihren Beschluss und ihre Gründe. | Antragsteller ihren Beschluss und ihre Gründe. |
In dem Dokument, mit dem einem Antragsteller dieser Beschluss | In dem Dokument, mit dem einem Antragsteller dieser Beschluss |
notifiziert wird, werden Beschwerdemöglichkeiten, Instanzen, bei denen | notifiziert wird, werden Beschwerdemöglichkeiten, Instanzen, bei denen |
die Beschwerde einzureichen ist, und einzuhaltende Formen und Fristen | die Beschwerde einzureichen ist, und einzuhaltende Formen und Fristen |
angegeben. | angegeben. |
Art. 9 - Um potenzielle Verwender über verfügbare Verwaltungsdokumente | Art. 9 - Um potenzielle Verwender über verfügbare Verwaltungsdokumente |
und geltende Bedingungen für die Weiterverwendung zu informieren, | und geltende Bedingungen für die Weiterverwendung zu informieren, |
führt der Dienst Externe Kommunikation des FÖD Kanzlei des | führt der Dienst Externe Kommunikation des FÖD Kanzlei des |
Premierministers ein Register. In diesem Register werden mindestens | Premierministers ein Register. In diesem Register werden mindestens |
die Überschrift verfügbarer Dokumente, Formate, Mindestbedingungen für | die Überschrift verfügbarer Dokumente, Formate, Mindestbedingungen für |
den Erhalt einschliesslich verlangter Gebühren, vorgesehene | den Erhalt einschliesslich verlangter Gebühren, vorgesehene |
Standardlizenzen und gemäss Artikel 18 des Gesetzes geschlossene | Standardlizenzen und gemäss Artikel 18 des Gesetzes geschlossene |
Ausschliesslichkeitsvereinbarungen vermerkt. | Ausschliesslichkeitsvereinbarungen vermerkt. |
Dieses Register ist insbesondere auf der jeweiligen Website der | Dieses Register ist insbesondere auf der jeweiligen Website der |
öffentlichen Einrichtungen, die Dokumente verwalten, und auf dem | öffentlichen Einrichtungen, die Dokumente verwalten, und auf dem |
föderalen Portal elektronisch zugänglich. | föderalen Portal elektronisch zugänglich. |
Art. 10 - Im Rahmen der Ausführung dieses Auftrags wird der Dienst | Art. 10 - Im Rahmen der Ausführung dieses Auftrags wird der Dienst |
Externe Kommunikation des FÖD Kanzlei des Premierministers von einem | Externe Kommunikation des FÖD Kanzlei des Premierministers von einem |
funktionellen Ausschuss, dem Transparenzausschuss, beigestanden. | funktionellen Ausschuss, dem Transparenzausschuss, beigestanden. |
Der Ausschuss setzt sich jeweils aus einem ordentlichen und einem | Der Ausschuss setzt sich jeweils aus einem ordentlichen und einem |
stellvertretenden Vertreter zusammen, die durch die leitenden Beamten | stellvertretenden Vertreter zusammen, die durch die leitenden Beamten |
eines jeden FÖD beziehungsweise einer jeden halbstaatlichen | eines jeden FÖD beziehungsweise einer jeden halbstaatlichen |
Einrichtung benannt werden. | Einrichtung benannt werden. |
Der Dienst Externe Kommunikation des FÖD Kanzlei des Premierministers | Der Dienst Externe Kommunikation des FÖD Kanzlei des Premierministers |
und der Dienst für Administrative Vereinfachung gewährleisten das | und der Dienst für Administrative Vereinfachung gewährleisten das |
Sekretariat des Ausschusses. | Sekretariat des Ausschusses. |
Art. 11 - Der Ausschuss erstellt binnen sechs Monaten nach seiner | Art. 11 - Der Ausschuss erstellt binnen sechs Monaten nach seiner |
Schaffung eine Geschäftsordnung, in der Aufträge, Arbeitsmethode und | Schaffung eine Geschäftsordnung, in der Aufträge, Arbeitsmethode und |
Verteilung der Verantwortungen für die Bekanntmachung von zur | Verteilung der Verantwortungen für die Bekanntmachung von zur |
Weiterverwendung genehmigten Dokumenten zwischen FÖD und | Weiterverwendung genehmigten Dokumenten zwischen FÖD und |
halbstaatlichen Einrichtungen einerseits und dem Dienst Externe | halbstaatlichen Einrichtungen einerseits und dem Dienst Externe |
Kommunikation des FÖD Kanzlei des Premierministers andererseits näher | Kommunikation des FÖD Kanzlei des Premierministers andererseits näher |
bestimmt werden. | bestimmt werden. |
Art. 12 - Vorliegender Erlass und das Gesetz vom 7. März 2007 treten | Art. 12 - Vorliegender Erlass und das Gesetz vom 7. März 2007 treten |
am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen | am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen |
Staatsblatt in Kraft. | Staatsblatt in Kraft. |
Art. 13 - Unser Premierminister und Unser Staatssekretär, zu dessen | Art. 13 - Unser Premierminister und Unser Staatssekretär, zu dessen |
Zuständigkeitsbereich die Administrative Vereinfachung gehört, sind, | Zuständigkeitsbereich die Administrative Vereinfachung gehört, sind, |
jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses | jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses |
beauftragt. | beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 29. Oktober 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 29. Oktober 2007 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
G. VERHOFSTADT | G. VERHOFSTADT |
Der Staatssekretär für Administrative Vereinfachung | Der Staatssekretär für Administrative Vereinfachung |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |