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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 29/10/2007
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Koninklijk besluit tot bepaling van de behandelingsprocedure en -termijnen voor een aanvraag voor hergebruik van overheidsinformatie alsook het toezicht op de verplichting om bestuursdocumenten beschikbaar te stellen. - Duitse vertaling Koninklijk besluit tot bepaling van de behandelingsprocedure en -termijnen voor een aanvraag voor hergebruik van overheidsinformatie alsook het toezicht op de verplichting om bestuursdocumenten beschikbaar te stellen. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
29 OKTOBER 2007. - Koninklijk besluit tot bepaling van de 29 OKTOBER 2007. - Koninklijk besluit tot bepaling van de
behandelingsprocedure en -termijnen voor een aanvraag voor hergebruik behandelingsprocedure en -termijnen voor een aanvraag voor hergebruik
van overheidsinformatie alsook het toezicht op de verplichting om van overheidsinformatie alsook het toezicht op de verplichting om
bestuursdocumenten beschikbaar te stellen. - Duitse vertaling bestuursdocumenten beschikbaar te stellen. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
besluit van 29 oktober 2007 tot bepaling van de behandelingsprocedure besluit van 29 oktober 2007 tot bepaling van de behandelingsprocedure
en -termijnen voor een aanvraag voor hergebruik van en -termijnen voor een aanvraag voor hergebruik van
overheidsinformatie alsook het toezicht op de verplichting om overheidsinformatie alsook het toezicht op de verplichting om
bestuursdocumenten beschikbaar te stellen (Belgisch Staatsblad van 6 bestuursdocumenten beschikbaar te stellen (Belgisch Staatsblad van 6
november 2007). november 2007).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
vertaling in Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
29. OKTOBER 2007 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Verfahrens 29. OKTOBER 2007 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Verfahrens
und der Fristen für die Bearbeitung der Anträge auf Weiterverwendung und der Fristen für die Bearbeitung der Anträge auf Weiterverwendung
von Informationen des öffentlichen Sektors und der Aufsicht über die von Informationen des öffentlichen Sektors und der Aufsicht über die
Verpflichtung der Zurverfügungstellung von Verwaltungsdokumenten Verpflichtung der Zurverfügungstellung von Verwaltungsdokumenten
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
der Entwurf eines Erlasses, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur der Entwurf eines Erlasses, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur
Unterschrift vorzulegen, bezweckt die Umsetzung der Artikel 4 bis 9 Unterschrift vorzulegen, bezweckt die Umsetzung der Artikel 4 bis 9
der Richtlinie 2003/98/EG vom 17. November 2003 über die der Richtlinie 2003/98/EG vom 17. November 2003 über die
Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors. Er Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors. Er
bezweckt ebenfalls die Ausführung der Artikel 6, 19 und 21 des bezweckt ebenfalls die Ausführung der Artikel 6, 19 und 21 des
Gesetzes vom 7. März 2007, das die Richtlinie umgesetzt hat. Gesetzes vom 7. März 2007, das die Richtlinie umgesetzt hat.
Das Verfahren für die Bearbeitung der Anträge auf Weiterverwendung von Das Verfahren für die Bearbeitung der Anträge auf Weiterverwendung von
Verwaltungsdokumenten im Sinne der Richtlinie, das durch vorliegenden Verwaltungsdokumenten im Sinne der Richtlinie, das durch vorliegenden
Erlass geregelt wird, unterscheidet sich von den im Rahmen des Erlass geregelt wird, unterscheidet sich von den im Rahmen des
Gesetzes vom 11. April 1994 über die Öffentlichkeit der Verwaltung Gesetzes vom 11. April 1994 über die Öffentlichkeit der Verwaltung
vorgesehenen Modalitäten. vorgesehenen Modalitäten.
Tatsächlich geht das Ziel der Richtlinie 2003/98/EG über die einfache Tatsächlich geht das Ziel der Richtlinie 2003/98/EG über die einfache
Verpflichtung hinaus, die Öffentlichkeit über Handlungen des Verpflichtung hinaus, die Öffentlichkeit über Handlungen des
öffentlichen Dienstes deutlich zu informieren. Sie legt fest, unter öffentlichen Dienstes deutlich zu informieren. Sie legt fest, unter
welchen Bedingungen Verwaltungsdokumente von Dritten für kommerzielle welchen Bedingungen Verwaltungsdokumente von Dritten für kommerzielle
oder nichtkommerzielle Zwecke weiterverwendet werden können. Zur oder nichtkommerzielle Zwecke weiterverwendet werden können. Zur
Verfügung gestellte Dokumente sollen hinsichtlich Häufigkeit und Verfügung gestellte Dokumente sollen hinsichtlich Häufigkeit und
Format in Absprache mit den Antragstellern unentgeltlich oder Format in Absprache mit den Antragstellern unentgeltlich oder
gebührenpflichtig angeboten werden. Für die Bearbeitung muss also ein gebührenpflichtig angeboten werden. Für die Bearbeitung muss also ein
spezifisches Verfahren vorgesehen werden, das mit den Grundsätzen der spezifisches Verfahren vorgesehen werden, das mit den Grundsätzen der
Richtlinie übereinstimmt: Einhaltung von Wettbewerb, Richtlinie übereinstimmt: Einhaltung von Wettbewerb,
Gleichberechtigung zwischen Antragstellern, transparente Bedingungen Gleichberechtigung zwischen Antragstellern, transparente Bedingungen
für Angebote und Zurverfügungstellung von Dokumenten in Fristen und für Angebote und Zurverfügungstellung von Dokumenten in Fristen und
Formen, die ökonomische Anreize schaffen. Formen, die ökonomische Anreize schaffen.
Die Bestimmungen in Bezug auf die Bearbeitung der Anträge sind Die Bestimmungen in Bezug auf die Bearbeitung der Anträge sind
ergänzender Art. Sie finden nur Anwendung, wenn öffentliche Dienste ergänzender Art. Sie finden nur Anwendung, wenn öffentliche Dienste
weder über eigene interne Verfahren noch über eigene spezifische weder über eigene interne Verfahren noch über eigene spezifische
Vorschriften verfügen. Öffentlich bekannt gemachte Anweisungen für Vorschriften verfügen. Öffentlich bekannt gemachte Anweisungen für
potenzielle Weiterverwender fallen unter diesen Begriff spezifischer potenzielle Weiterverwender fallen unter diesen Begriff spezifischer
Vorschriften. Vorschriften.
Mehrere öffentliche Dienste verfügen über eigene Standardformulare für Mehrere öffentliche Dienste verfügen über eigene Standardformulare für
Lizenzen. Sie können entweder diese zur Verfügung stellen oder auf Lizenzen. Sie können entweder diese zur Verfügung stellen oder auf
allgemeine Standardformulare des Föderalstaats zurückgreifen. allgemeine Standardformulare des Föderalstaats zurückgreifen.
Einige Aufsichtsmassnahmen für die Bekanntmachung von Dokumenten Einige Aufsichtsmassnahmen für die Bekanntmachung von Dokumenten
gewährleisten Antragstellern von Verwaltungsdokumenten klare, gewährleisten Antragstellern von Verwaltungsdokumenten klare,
aktuelle, strukturierte, zentralisierte und elektronisch zugängliche aktuelle, strukturierte, zentralisierte und elektronisch zugängliche
Informationen über alle weiterverwendbaren Dokumente und die Informationen über alle weiterverwendbaren Dokumente und die
Weiterverwendungsbedingungen. Die Artikel 9 und folgende des Weiterverwendungsbedingungen. Die Artikel 9 und folgende des
vorliegenden Königlichen Erlasses schreiben die Grundregeln für vorliegenden Königlichen Erlasses schreiben die Grundregeln für
Organisation und Transparenz der Angebote öffentlicher Dienste vor. Organisation und Transparenz der Angebote öffentlicher Dienste vor.
Wie in der Richtlinie vorgesehen, in der alle Mitgliedstaaten Wie in der Richtlinie vorgesehen, in der alle Mitgliedstaaten
beauftragt werden, die Suche nach verfügbaren Verwaltungsdokumenten im beauftragt werden, die Suche nach verfügbaren Verwaltungsdokumenten im
Hinblick auf deren Weiterverwendung zu vereinfachen, ist die Aufnahme Hinblick auf deren Weiterverwendung zu vereinfachen, ist die Aufnahme
der Dokumente in ein Register und die Vereinheitlichung von Form, der Dokumente in ein Register und die Vereinheitlichung von Form,
Lizenzangeboten, Tarifen für Gebühren usw. vorgesehen. Lizenzangeboten, Tarifen für Gebühren usw. vorgesehen.
Zur Unterstützung der FÖD und des Dienstes Externe Kommunikation der Zur Unterstützung der FÖD und des Dienstes Externe Kommunikation der
Kanzlei des Premierministers wird ein funktioneller Ausschuss, der Kanzlei des Premierministers wird ein funktioneller Ausschuss, der
Transparenzausschuss, eingesetzt. Transparenzausschuss, eingesetzt.
Der Dienst für Administrative Vereinfachung wird sowohl auf Der Dienst für Administrative Vereinfachung wird sowohl auf
juristischer als auch administrativer Ebene zu den Arbeiten des juristischer als auch administrativer Ebene zu den Arbeiten des
Ausschusses beitragen. Ausschusses beitragen.
Die Aufträge des Transparenzausschusses können wie folgt Die Aufträge des Transparenzausschusses können wie folgt
zusammengefasst werden: zusammengefasst werden:
- über Mitglieder des Ausschusses Auskünfte hinsichtlich der für die - über Mitglieder des Ausschusses Auskünfte hinsichtlich der für die
Weiterverwendung bereitgestellten Verwaltungsdokumente bei Diensten Weiterverwendung bereitgestellten Verwaltungsdokumente bei Diensten
anfordern, die über Verwaltungsdokumente verfügen, anfordern, die über Verwaltungsdokumente verfügen,
- in Absprache mit den für die Dokumentenverwaltung zuständigen - in Absprache mit den für die Dokumentenverwaltung zuständigen
Diensten ein Register zweckdienlicher Dokumente und Verweise Diensten ein Register zweckdienlicher Dokumente und Verweise
erstellen, erstellen,
- dieses Register aktualisieren und mit allen geeigneten Mitteln an - dieses Register aktualisieren und mit allen geeigneten Mitteln an
öffentliche Dienste wie auch Privatpersonen senden, öffentliche Dienste wie auch Privatpersonen senden,
- auf dem föderalen Portal allgemeine Auskünfte hinsichtlich des - auf dem föderalen Portal allgemeine Auskünfte hinsichtlich des
Erhalts dieser Dokumente veröffentlichen, Erhalts dieser Dokumente veröffentlichen,
- den Dienst Externe Kommunikation der Kanzlei des Premierministers - den Dienst Externe Kommunikation der Kanzlei des Premierministers
über alle anderen Möglichkeiten der Bekanntmachung weiterverwendbarer über alle anderen Möglichkeiten der Bekanntmachung weiterverwendbarer
Verwaltungsdokumente beraten. Verwaltungsdokumente beraten.
Für ein gutes Verständnis wird auf die bereits im Gesetz vom 7. März Für ein gutes Verständnis wird auf die bereits im Gesetz vom 7. März
2007 für « Weiterverwendung », « Verwaltungsdokumente » und « Lizenz » 2007 für « Weiterverwendung », « Verwaltungsdokumente » und « Lizenz »
festgelegten Begriffsbestimmungen verwiesen. festgelegten Begriffsbestimmungen verwiesen.
Wir haben die Ehre, Wir haben die Ehre,
Sire, Sire,
die ehrerbietigen und getreuen Diener die ehrerbietigen und getreuen Diener
Eurer Majestät Eurer Majestät
zu sein. zu sein.
Der Premierminister Der Premierminister
G. VERHOFSTADT G. VERHOFSTADT
Der Staatssekretär für Administrative Vereinfachung Der Staatssekretär für Administrative Vereinfachung
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
29. OKTOBER 2007 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Verfahrens 29. OKTOBER 2007 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Verfahrens
und der Fristen für die Bearbeitung der Anträge auf Weiterverwendung und der Fristen für die Bearbeitung der Anträge auf Weiterverwendung
von Informationen des öffentlichen Sektors und der Aufsicht über die von Informationen des öffentlichen Sektors und der Aufsicht über die
Verpflichtung der Zurverfügungstellung von Verwaltungsdokumenten Verpflichtung der Zurverfügungstellung von Verwaltungsdokumenten
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung; Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung;
Aufgrund des Gesetzes vom 7. März 2007 zur Umsetzung der Richtlinie Aufgrund des Gesetzes vom 7. März 2007 zur Umsetzung der Richtlinie
2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November
2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen
Sektors, insbesondere der Artikel 6, 11, 19 und 21; Sektors, insbesondere der Artikel 6, 11, 19 und 21;
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 13. Juli 2007; Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 13. Juli 2007;
Aufgrund des Gutachtens 43.292/1 des Staatsrates vom 3. Juli 2007, Aufgrund des Gutachtens 43.292/1 des Staatsrates vom 3. Juli 2007,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 nr. 1 der abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Premierministers und Unseres Staatssekretärs für Auf Vorschlag Unseres Premierministers und Unseres Staatssekretärs für
Administrative Vereinfachung Administrative Vereinfachung
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter « Gesetz » das Gesetz vom 7. März 2007 zur Umsetzung der unter « Gesetz » das Gesetz vom 7. März 2007 zur Umsetzung der
Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des
öffentlichen Sektors. öffentlichen Sektors.
Art. 2 - In schriftlichen Anträgen auf Weiterverwendung werden Art. 2 - In schriftlichen Anträgen auf Weiterverwendung werden
angegeben: angegeben:
1. Name des Antragstellers, 1. Name des Antragstellers,
2. Adresse, 2. Adresse,
3. Eigenschaft. 3. Eigenschaft.
Die Anträge enthalten darüber hinaus folgende in Artikel 6 Absatz 1 Die Anträge enthalten darüber hinaus folgende in Artikel 6 Absatz 1
des Gesetzes aufgezählten Angaben: des Gesetzes aufgezählten Angaben:
1. genaue Beschreibung des beantragten Verwaltungsdokuments, 1. genaue Beschreibung des beantragten Verwaltungsdokuments,
2. Beschreibung der beabsichtigten Weiterverwendung, 2. Beschreibung der beabsichtigten Weiterverwendung,
3. Form, in der die Übermittlung des Verwaltungsdokuments erfolgen 3. Form, in der die Übermittlung des Verwaltungsdokuments erfolgen
muss, muss,
4. verfolgtes Ziel. 4. verfolgtes Ziel.
Anträge auf Weiterverwendung werden direkt an die öffentliche Behörde Anträge auf Weiterverwendung werden direkt an die öffentliche Behörde
gerichtet, die über die Verwaltungsdokumente verfügt oder sie hat gerichtet, die über die Verwaltungsdokumente verfügt oder sie hat
archivieren lassen. archivieren lassen.
Die öffentliche Behörde schickt dem Antragsteller binnen fünf Die öffentliche Behörde schickt dem Antragsteller binnen fünf
Werktagen eine Empfangsbestätigung, in der das Datum des Empfangs des Werktagen eine Empfangsbestätigung, in der das Datum des Empfangs des
Antrags angegeben ist. Antrags angegeben ist.
Art. 3 - Die öffentliche Behörde überprüft binnen zehn Werktagen ab Art. 3 - Die öffentliche Behörde überprüft binnen zehn Werktagen ab
Empfang des Antrags auf Weiterverwendung dessen Vollständigkeit und Empfang des Antrags auf Weiterverwendung dessen Vollständigkeit und
Richtigkeit. Ist der Antrag unvollständig oder zu vage formuliert, Richtigkeit. Ist der Antrag unvollständig oder zu vage formuliert,
fordert die öffentliche Behörde den Antragsteller auf, den Antrag fordert die öffentliche Behörde den Antragsteller auf, den Antrag
binnen zwanzig Werktagen zu vervollständigen. Sie teilt mit, welche binnen zwanzig Werktagen zu vervollständigen. Sie teilt mit, welche
Angaben fehlen oder näher erläutert werden müssen. Angaben fehlen oder näher erläutert werden müssen.
Übermittelt der Antragsteller der öffentlichen Behörde erforderliche Übermittelt der Antragsteller der öffentlichen Behörde erforderliche
Angaben nicht binnen einer Frist von zwanzig Werktagen, kann diese die Angaben nicht binnen einer Frist von zwanzig Werktagen, kann diese die
Bearbeitung des Antrags auf Weiterverwendung beenden. Bearbeitung des Antrags auf Weiterverwendung beenden.
Art. 4 - Sind für den Erhalt von Verwaltungsdokumenten Lizenzen Art. 4 - Sind für den Erhalt von Verwaltungsdokumenten Lizenzen
erforderlich und spezifische Vorschriften nicht vorhanden, stellt die erforderlich und spezifische Vorschriften nicht vorhanden, stellt die
öffentliche Behörde dem Antragsteller binnen fünf Werktagen ab Empfang öffentliche Behörde dem Antragsteller binnen fünf Werktagen ab Empfang
des Antrags ein Exemplar der Standardlizenz zur Verfügung. des Antrags ein Exemplar der Standardlizenz zur Verfügung.
Hat die öffentliche Behörde den Antragsteller in Anwendung von Artikel Hat die öffentliche Behörde den Antragsteller in Anwendung von Artikel
3 aufgefordert, seinen Antrag auf Weiterverwendung zu 3 aufgefordert, seinen Antrag auf Weiterverwendung zu
vervollständigen, setzt die Frist für die Zurverfügungstellung eines vervollständigen, setzt die Frist für die Zurverfügungstellung eines
Exemplars der Standardlizenz ab Empfang des vollständigen Antrags ein. Exemplars der Standardlizenz ab Empfang des vollständigen Antrags ein.
Art. 5 - In Ermangelung spezifischer Vorschriften bearbeitet die Art. 5 - In Ermangelung spezifischer Vorschriften bearbeitet die
öffentliche Behörde Anträge auf Weiterverwendung und stellt den öffentliche Behörde Anträge auf Weiterverwendung und stellt den
Antragstellern binnen zwanzig Werktagen ab Empfang des Antrags je nach Antragstellern binnen zwanzig Werktagen ab Empfang des Antrags je nach
Fall das Lizenzangebot beziehungsweise die Verwaltungsdokumente im Fall das Lizenzangebot beziehungsweise die Verwaltungsdokumente im
Hinblick auf deren Weiterverwendung zur Verfügung. Hinblick auf deren Weiterverwendung zur Verfügung.
Hat die öffentliche Behörde den Antragsteller in Anwendung von Artikel Hat die öffentliche Behörde den Antragsteller in Anwendung von Artikel
3 des vorliegenden Erlasses aufgefordert, seinen Antrag auf 3 des vorliegenden Erlasses aufgefordert, seinen Antrag auf
Weiterverwendung zu vervollständigen, setzt die Frist von zwanzig Weiterverwendung zu vervollständigen, setzt die Frist von zwanzig
Werktagen ab Empfang des vollständigen Antrags ein. Werktagen ab Empfang des vollständigen Antrags ein.
Sind Anträge vorab der Stellungnahme oder Einwilligung eines für Sind Anträge vorab der Stellungnahme oder Einwilligung eines für
personenbezogene Daten zuständigen Ausschusses unterworfen, setzt die personenbezogene Daten zuständigen Ausschusses unterworfen, setzt die
Frist von zwanzig Werktagen ab dem Datum ein, an dem die Stellungnahme Frist von zwanzig Werktagen ab dem Datum ein, an dem die Stellungnahme
abgegeben oder die Einwilligung erteilt wird. In diesem Fall setzt die abgegeben oder die Einwilligung erteilt wird. In diesem Fall setzt die
öffentliche Behörde den Antragsteller davon in Kenntnis, dass die öffentliche Behörde den Antragsteller davon in Kenntnis, dass die
Stellungnahme oder Einwilligung binnen zwanzig Werktagen ab Empfang Stellungnahme oder Einwilligung binnen zwanzig Werktagen ab Empfang
des vollständigen Antrags beantragt worden ist. des vollständigen Antrags beantragt worden ist.
Die Frist für die Bearbeitung umfangreicher oder komplexer Anträge Die Frist für die Bearbeitung umfangreicher oder komplexer Anträge
kann um zwanzig Werktage verlängert werden. In diesen Fällen kann um zwanzig Werktage verlängert werden. In diesen Fällen
unterrichtet die öffentliche Behörde den Antragsteller binnen zwanzig unterrichtet die öffentliche Behörde den Antragsteller binnen zwanzig
Werktagen ab Empfang des vollständigen Antrags darüber, dass für die Werktagen ab Empfang des vollständigen Antrags darüber, dass für die
Bearbeitung seines Antrags mehr Zeit benötigt wird. In dieser Bearbeitung seines Antrags mehr Zeit benötigt wird. In dieser
Mitteilung werden Frist und Gründe für die Verlängerung angegeben. Mitteilung werden Frist und Gründe für die Verlängerung angegeben.
Art. 6 - § 1 - Die öffentliche Behörde kann Anträge ablehnen. In ihren Art. 6 - § 1 - Die öffentliche Behörde kann Anträge ablehnen. In ihren
Beschlüssen werden die Gründe für die Ablehnung der Anträge auf Beschlüssen werden die Gründe für die Ablehnung der Anträge auf
Weiterverwendung angegeben. Weiterverwendung angegeben.
Ist darüber hinaus ein ablehnender Beschluss auf Artikel 3 Absatz 2 Ist darüber hinaus ein ablehnender Beschluss auf Artikel 3 Absatz 2
nr. 2 des Gesetzes gestützt, so verweist die öffentliche Behörde in nr. 2 des Gesetzes gestützt, so verweist die öffentliche Behörde in
ihrem Beschluss auf die natürliche oder juristische Person, die ihrem Beschluss auf die natürliche oder juristische Person, die
Inhaberin der geistigen Eigentumsrechte ist, soweit diese bekannt ist, Inhaberin der geistigen Eigentumsrechte ist, soweit diese bekannt ist,
oder ersatzweise auf den Lizenzgeber, von dem sie das beantragte oder ersatzweise auf den Lizenzgeber, von dem sie das beantragte
Verwaltungsdokument erhalten hat. Verwaltungsdokument erhalten hat.
§ 2 - Die öffentliche Behörde notifiziert dem Antragsteller binnen § 2 - Die öffentliche Behörde notifiziert dem Antragsteller binnen
zwanzig Werktagen ab Empfang des vollständigen Antrags oder der in zwanzig Werktagen ab Empfang des vollständigen Antrags oder der in
Artikel 5 Absatz 3 erwähnten Stellungnahme oder Einwilligung oder bei Artikel 5 Absatz 3 erwähnten Stellungnahme oder Einwilligung oder bei
Ablauf der in Artikel 5 Absatz 4 vorgesehenen zusätzlichen Frist ihren Ablauf der in Artikel 5 Absatz 4 vorgesehenen zusätzlichen Frist ihren
Beschluss. Beschluss.
In Dokumenten, mit denen dem Antragsteller ein ablehnender Beschluss In Dokumenten, mit denen dem Antragsteller ein ablehnender Beschluss
notifiziert wird, werden Beschwerdemöglichkeiten, Instanzen, bei denen notifiziert wird, werden Beschwerdemöglichkeiten, Instanzen, bei denen
die Beschwerde einzureichen ist, und einzuhaltende Formen und Fristen die Beschwerde einzureichen ist, und einzuhaltende Formen und Fristen
angegeben. angegeben.
Art. 7 - Hat die öffentliche Behörde bei Ablauf der in Artikel 6 § 2 Art. 7 - Hat die öffentliche Behörde bei Ablauf der in Artikel 6 § 2
vorgesehenen Fristen dem Antragsteller keine Antwort übermittelt, gilt vorgesehenen Fristen dem Antragsteller keine Antwort übermittelt, gilt
der Antrag als abgelehnt. Gegen diese Ablehnung kann eine in Artikel der Antrag als abgelehnt. Gegen diese Ablehnung kann eine in Artikel
11 des Gesetzes vorgesehene Beschwerde eingereicht werden. 11 des Gesetzes vorgesehene Beschwerde eingereicht werden.
Art. 8 - Entscheidet die öffentliche Behörde, in Anwendung von Artikel Art. 8 - Entscheidet die öffentliche Behörde, in Anwendung von Artikel
6 Absatz 3 und 4 des Gesetzes eine Lizenz oder die 6 Absatz 3 und 4 des Gesetzes eine Lizenz oder die
Zurverfügungstellung von Dokumenten zu beenden, notifiziert sie dem Zurverfügungstellung von Dokumenten zu beenden, notifiziert sie dem
Antragsteller ihren Beschluss und ihre Gründe. Antragsteller ihren Beschluss und ihre Gründe.
In dem Dokument, mit dem einem Antragsteller dieser Beschluss In dem Dokument, mit dem einem Antragsteller dieser Beschluss
notifiziert wird, werden Beschwerdemöglichkeiten, Instanzen, bei denen notifiziert wird, werden Beschwerdemöglichkeiten, Instanzen, bei denen
die Beschwerde einzureichen ist, und einzuhaltende Formen und Fristen die Beschwerde einzureichen ist, und einzuhaltende Formen und Fristen
angegeben. angegeben.
Art. 9 - Um potenzielle Verwender über verfügbare Verwaltungsdokumente Art. 9 - Um potenzielle Verwender über verfügbare Verwaltungsdokumente
und geltende Bedingungen für die Weiterverwendung zu informieren, und geltende Bedingungen für die Weiterverwendung zu informieren,
führt der Dienst Externe Kommunikation des FÖD Kanzlei des führt der Dienst Externe Kommunikation des FÖD Kanzlei des
Premierministers ein Register. In diesem Register werden mindestens Premierministers ein Register. In diesem Register werden mindestens
die Überschrift verfügbarer Dokumente, Formate, Mindestbedingungen für die Überschrift verfügbarer Dokumente, Formate, Mindestbedingungen für
den Erhalt einschliesslich verlangter Gebühren, vorgesehene den Erhalt einschliesslich verlangter Gebühren, vorgesehene
Standardlizenzen und gemäss Artikel 18 des Gesetzes geschlossene Standardlizenzen und gemäss Artikel 18 des Gesetzes geschlossene
Ausschliesslichkeitsvereinbarungen vermerkt. Ausschliesslichkeitsvereinbarungen vermerkt.
Dieses Register ist insbesondere auf der jeweiligen Website der Dieses Register ist insbesondere auf der jeweiligen Website der
öffentlichen Einrichtungen, die Dokumente verwalten, und auf dem öffentlichen Einrichtungen, die Dokumente verwalten, und auf dem
föderalen Portal elektronisch zugänglich. föderalen Portal elektronisch zugänglich.
Art. 10 - Im Rahmen der Ausführung dieses Auftrags wird der Dienst Art. 10 - Im Rahmen der Ausführung dieses Auftrags wird der Dienst
Externe Kommunikation des FÖD Kanzlei des Premierministers von einem Externe Kommunikation des FÖD Kanzlei des Premierministers von einem
funktionellen Ausschuss, dem Transparenzausschuss, beigestanden. funktionellen Ausschuss, dem Transparenzausschuss, beigestanden.
Der Ausschuss setzt sich jeweils aus einem ordentlichen und einem Der Ausschuss setzt sich jeweils aus einem ordentlichen und einem
stellvertretenden Vertreter zusammen, die durch die leitenden Beamten stellvertretenden Vertreter zusammen, die durch die leitenden Beamten
eines jeden FÖD beziehungsweise einer jeden halbstaatlichen eines jeden FÖD beziehungsweise einer jeden halbstaatlichen
Einrichtung benannt werden. Einrichtung benannt werden.
Der Dienst Externe Kommunikation des FÖD Kanzlei des Premierministers Der Dienst Externe Kommunikation des FÖD Kanzlei des Premierministers
und der Dienst für Administrative Vereinfachung gewährleisten das und der Dienst für Administrative Vereinfachung gewährleisten das
Sekretariat des Ausschusses. Sekretariat des Ausschusses.
Art. 11 - Der Ausschuss erstellt binnen sechs Monaten nach seiner Art. 11 - Der Ausschuss erstellt binnen sechs Monaten nach seiner
Schaffung eine Geschäftsordnung, in der Aufträge, Arbeitsmethode und Schaffung eine Geschäftsordnung, in der Aufträge, Arbeitsmethode und
Verteilung der Verantwortungen für die Bekanntmachung von zur Verteilung der Verantwortungen für die Bekanntmachung von zur
Weiterverwendung genehmigten Dokumenten zwischen FÖD und Weiterverwendung genehmigten Dokumenten zwischen FÖD und
halbstaatlichen Einrichtungen einerseits und dem Dienst Externe halbstaatlichen Einrichtungen einerseits und dem Dienst Externe
Kommunikation des FÖD Kanzlei des Premierministers andererseits näher Kommunikation des FÖD Kanzlei des Premierministers andererseits näher
bestimmt werden. bestimmt werden.
Art. 12 - Vorliegender Erlass und das Gesetz vom 7. März 2007 treten Art. 12 - Vorliegender Erlass und das Gesetz vom 7. März 2007 treten
am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen
Staatsblatt in Kraft. Staatsblatt in Kraft.
Art. 13 - Unser Premierminister und Unser Staatssekretär, zu dessen Art. 13 - Unser Premierminister und Unser Staatssekretär, zu dessen
Zuständigkeitsbereich die Administrative Vereinfachung gehört, sind, Zuständigkeitsbereich die Administrative Vereinfachung gehört, sind,
jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt. beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 29. Oktober 2007 Gegeben zu Brüssel, den 29. Oktober 2007
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
G. VERHOFSTADT G. VERHOFSTADT
Der Staatssekretär für Administrative Vereinfachung Der Staatssekretär für Administrative Vereinfachung
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
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