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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 31 oktober 2000 houdende vaststelling van de voorwaarden en de modaliteiten van de eerste aanstelling in bepaalde betrekkingen van de lokale politie en van het koninklijk besluit van 5 februari 2001 tot wijziging van dit besluit | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 31 oktober 2000 houdende vaststelling van de voorwaarden en de modaliteiten van de eerste aanstelling in bepaalde betrekkingen van de lokale politie en van het koninklijk besluit van 5 februari 2001 tot wijziging van dit besluit |
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MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN |
27 MAART 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële | 27 MAART 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële |
Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 31 oktober 2000 | Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 31 oktober 2000 |
houdende vaststelling van de voorwaarden en de modaliteiten van de | houdende vaststelling van de voorwaarden en de modaliteiten van de |
eerste aanstelling in bepaalde betrekkingen van de lokale politie en | eerste aanstelling in bepaalde betrekkingen van de lokale politie en |
van het koninklijk besluit van 5 februari 2001 tot wijziging van dit | van het koninklijk besluit van 5 februari 2001 tot wijziging van dit |
besluit | besluit |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling : | Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling : |
- van het koninklijk besluit van 31 oktober 2000 houdende vaststelling | - van het koninklijk besluit van 31 oktober 2000 houdende vaststelling |
van de voorwaarden en de modaliteiten van de eerste aanstelling in | van de voorwaarden en de modaliteiten van de eerste aanstelling in |
bepaalde betrekkingen van de lokale politie; | bepaalde betrekkingen van de lokale politie; |
- van het koninklijk besluit van 5 februari 2001 tot wijziging van | - van het koninklijk besluit van 5 februari 2001 tot wijziging van |
koninklijk besluit van 31 oktober 2000 houdende vaststelling van de | koninklijk besluit van 31 oktober 2000 houdende vaststelling van de |
voorwaarden en de modaliteiten van de eerste aanstelling in bepaalde | voorwaarden en de modaliteiten van de eerste aanstelling in bepaalde |
betrekkingen van de lokale politie; | betrekkingen van de lokale politie; |
opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het | opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2 |
Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2 |
gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : | gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : |
- van het koninklijk besluit van 31 oktober 2000 houdende vaststelling | - van het koninklijk besluit van 31 oktober 2000 houdende vaststelling |
van de voorwaarden en de modaliteiten van de eerste aanstelling in | van de voorwaarden en de modaliteiten van de eerste aanstelling in |
bepaalde betrekkingen van de lokale politie; | bepaalde betrekkingen van de lokale politie; |
- van het koninklijk besluit van 5 februari 2001 tot wijziging van | - van het koninklijk besluit van 5 februari 2001 tot wijziging van |
koninklijk besluit van 31 oktober 2000 houdende vaststelling van de | koninklijk besluit van 31 oktober 2000 houdende vaststelling van de |
voorwaarden en de modaliteiten van de eerste aanstelling in bepaalde | voorwaarden en de modaliteiten van de eerste aanstelling in bepaalde |
betrekkingen van de lokale politie. | betrekkingen van de lokale politie. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
uitvoering van dit besluit. | uitvoering van dit besluit. |
Gegeven te Brussel, 27 maart 2001. | Gegeven te Brussel, 27 maart 2001. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Van Koningswege : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Bijlage 1 | Bijlage 1 |
MINISTERIUM DES INNERN UND MINISTERIUM DER JUSTIZ | MINISTERIUM DES INNERN UND MINISTERIUM DER JUSTIZ |
31. OKTOBER 2000 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Bedingungen | 31. OKTOBER 2000 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Bedingungen |
und Modalitäten | und Modalitäten |
für die erste Bestellung in bestimmte Stellen der lokalen Polizei | für die erste Bestellung in bestimmte Stellen der lokalen Polizei |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf | Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf |
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere | zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere |
der Artikel 121 und 247; | der Artikel 121 und 247; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. Dezember 1999 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. Dezember 1999 zur Festlegung |
des Datums des In-Kraft-Tretens bestimmter Artikel des Gesetzes vom 7. | des Datums des In-Kraft-Tretens bestimmter Artikel des Gesetzes vom 7. |
Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten | Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten |
integrierten Polizeidienstes; | integrierten Polizeidienstes; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 13. Juli 2000; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 13. Juli 2000; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen |
Dienstes vom 29. September 2000; | Dienstes vom 29. September 2000; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 28. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 28. |
September 2000; | September 2000; |
Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterbeirates vom 31. August | Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterbeirates vom 31. August |
2000; | 2000; |
Aufgrund des Protokolls Nr. 24/2 des Verhandlungsausschusses für die | Aufgrund des Protokolls Nr. 24/2 des Verhandlungsausschusses für die |
Polizeidienste vom 25. September 2000; | Polizeidienste vom 25. September 2000; |
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass die | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass die |
Einrichtung der integrierten Polizei die vorherige Bestellung des | Einrichtung der integrierten Polizei die vorherige Bestellung des |
Generalkommissars, der Generaldirektoren, der | Generalkommissars, der Generaldirektoren, der |
Verwaltungspolizeidirektoren-Koordinatoren, der | Verwaltungspolizeidirektoren-Koordinatoren, der |
Gerichtspolizeidirektoren der föderalen Polizei, der Korpschefs der | Gerichtspolizeidirektoren der föderalen Polizei, der Korpschefs der |
lokalen Polizei und des Generalinspektors voraussetzt, da anderenfalls | lokalen Polizei und des Generalinspektors voraussetzt, da anderenfalls |
die Organisation der neuen Strukturen und erst recht die Verfügbarkeit | die Organisation der neuen Strukturen und erst recht die Verfügbarkeit |
der Polizeidienste gefährdet würden; dass das Datum der Einrichtung | der Polizeidienste gefährdet würden; dass das Datum der Einrichtung |
der föderalen Polizei aufgrund von Artikel 260 des vorerwähnten | der föderalen Polizei aufgrund von Artikel 260 des vorerwähnten |
Gesetzes vom 7. Dezember 1998 kein späteres Datum als der 1. Januar | Gesetzes vom 7. Dezember 1998 kein späteres Datum als der 1. Januar |
2001 sein darf; dass mit der Einrichtung der lokalen Polizeikorps an | 2001 sein darf; dass mit der Einrichtung der lokalen Polizeikorps an |
demselben Datum begonnen werden kann; dass der König, der de lege lata | demselben Datum begonnen werden kann; dass der König, der de lege lata |
die Befugnis besitzt, die Bedingungen und Modalitäten für diese | die Befugnis besitzt, die Bedingungen und Modalitäten für diese |
Bestellungen festzulegen, diese Mandatsinhaber nach Abschluss | Bestellungen festzulegen, diese Mandatsinhaber nach Abschluss |
komplizierter Auswahlverfahren ernennen muss; dass daher unverzüglich | komplizierter Auswahlverfahren ernennen muss; dass daher unverzüglich |
mit diesen Verfahren begonnen werden muss, damit die vom Gesetzgeber | mit diesen Verfahren begonnen werden muss, damit die vom Gesetzgeber |
festgelegten Fristen und Termine eingehalten werden können; | festgelegten Fristen und Termine eingehalten werden können; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 13. Oktober 2000, | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 13. Oktober 2000, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten |
Gesetze über den Staatsrat; | Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unserer Minister des Innern und der Justiz und aufgrund | Auf Vorschlag Unserer Minister des Innern und der Justiz und aufgrund |
der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, | der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Bestimmungen bezüglich der ersten Bestellung der | KAPITEL I - Bestimmungen bezüglich der ersten Bestellung der |
Korpschefs der lokalen Polizei | Korpschefs der lokalen Polizei |
Artikel 1 - Ausschliesslich Polizeibeamte eines Korps der | Artikel 1 - Ausschliesslich Polizeibeamte eines Korps der |
Gemeindepolizei, der Gendarmerie und der Gerichtspolizei bei den | Gemeindepolizei, der Gendarmerie und der Gerichtspolizei bei den |
Staatsanwaltschaften dürfen sich um die erste Bestellung für die | Staatsanwaltschaften dürfen sich um die erste Bestellung für die |
Stelle eines Korpschefs der lokalen Polizei bewerben. | Stelle eines Korpschefs der lokalen Polizei bewerben. |
Die Bewerber müssen mindestens dreissig Jahre alt sein oder ein | Die Bewerber müssen mindestens dreissig Jahre alt sein oder ein |
Dienstalter von fünf Jahren als Offizier oder in dem für die Bewerbung | Dienstalter von fünf Jahren als Offizier oder in dem für die Bewerbung |
erforderlichen Dienstgrad aufweisen. Sie dürfen das Alter von sechzig | erforderlichen Dienstgrad aufweisen. Sie dürfen das Alter von sechzig |
Jahren nicht überschritten haben. | Jahren nicht überschritten haben. |
Sie dürfen weder im Laufe der fünf Jahre, die der Einreichung ihrer | Sie dürfen weder im Laufe der fünf Jahre, die der Einreichung ihrer |
Bewerbung vorangehen, das Ergebnis "ungenügend" bei der Endbewertung | Bewerbung vorangehen, das Ergebnis "ungenügend" bei der Endbewertung |
erhalten haben noch mit einer nicht gelöschten schweren | erhalten haben noch mit einer nicht gelöschten schweren |
Disziplinarstrafe belegt worden sein. | Disziplinarstrafe belegt worden sein. |
Art. 2 - Die Bewerber um eine Stelle als Korpschef der lokalen Polizei | Art. 2 - Die Bewerber um eine Stelle als Korpschef der lokalen Polizei |
müssen in einem der in Artikel 1 erwähnten allgemeinen Polizeidienste | müssen in einem der in Artikel 1 erwähnten allgemeinen Polizeidienste |
mindestens Inhaber eines der folgenden Dienstgrade sein: | mindestens Inhaber eines der folgenden Dienstgrade sein: |
§ 1 - Für eine Polizeizone, deren Personalbestand des Einsatzkaders | § 1 - Für eine Polizeizone, deren Personalbestand des Einsatzkaders |
und des Verwaltungs- und Logistikkaders zusammen einem | und des Verwaltungs- und Logistikkaders zusammen einem |
Vollzeitbeschäftigungsgleichwert von mindestens 600 entspricht: | Vollzeitbeschäftigungsgleichwert von mindestens 600 entspricht: |
1. für die Gemeindepolizei: | 1. für die Gemeindepolizei: |
- (Haupt)Kommissar, Korpschef einer Gemeinde der Klassen 18 bis 22, | - (Haupt)Kommissar, Korpschef einer Gemeinde der Klassen 18 bis 22, |
- Kommissar einer Gemeinde der Klasse 21 oder 22, | - Kommissar einer Gemeinde der Klasse 21 oder 22, |
2. für die Gendarmerie: | 2. für die Gendarmerie: |
- Major, | - Major, |
- Oberstleutnant, | - Oberstleutnant, |
- Oberst, | - Oberst, |
- Generalmajor, | - Generalmajor, |
- Generalleutnant, | - Generalleutnant, |
3. für die Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften: | 3. für die Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften: |
- Abteilungskommissar 1D, | - Abteilungskommissar 1D, |
- leitender Kommissar, | - leitender Kommissar, |
- beigeordneter Generalkommissar, | - beigeordneter Generalkommissar, |
- Generalkommissar. | - Generalkommissar. |
§ 2 - Für eine Polizeizone, deren Personalbestand des Einsatzkaders | § 2 - Für eine Polizeizone, deren Personalbestand des Einsatzkaders |
und des Verwaltungs- und Logistikkaders zusammen einem | und des Verwaltungs- und Logistikkaders zusammen einem |
Vollzeitbeschäftigungsgleichwert von mindestens 300 und weniger als | Vollzeitbeschäftigungsgleichwert von mindestens 300 und weniger als |
600 entspricht: | 600 entspricht: |
1. für die Gemeindepolizei: | 1. für die Gemeindepolizei: |
- (Haupt)Kommissar-Korpschef, | - (Haupt)Kommissar-Korpschef, |
- Kommissar, | - Kommissar, |
- beigeordneter Kommissar, beigeordneter Kommissar-Inspektor, | - beigeordneter Kommissar, beigeordneter Kommissar-Inspektor, |
beigeordneter Kommissar-Hauptinspektor, | beigeordneter Kommissar-Hauptinspektor, |
- Brigadekommissar, | - Brigadekommissar, |
- Hauptfeldhüter, | - Hauptfeldhüter, |
2. für die Gendarmerie: | 2. für die Gendarmerie: |
- Adjutant und Oberadjutant, der die in Artikel 29 § 1 Absatz 2 des | - Adjutant und Oberadjutant, der die in Artikel 29 § 1 Absatz 2 des |
Königlichen Erlasses vom 24. Oktober 1983 über das Besoldungsstatut | Königlichen Erlasses vom 24. Oktober 1983 über das Besoldungsstatut |
der Mitglieder des Personals der Gendarmerie erwähnte Kommandozulage | der Mitglieder des Personals der Gendarmerie erwähnte Kommandozulage |
erhält, | erhält, |
- Leutnant, | - Leutnant, |
- Kapitän, | - Kapitän, |
- Kapitän-Kommandant, | - Kapitän-Kommandant, |
- Major, | - Major, |
- Oberstleutnant, | - Oberstleutnant, |
- Oberst, | - Oberst, |
- Generalmajor, | - Generalmajor, |
- Generalleutnant, | - Generalleutnant, |
3. für die Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften: | 3. für die Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften: |
- Inspektor und Abteilungsinspektor, erfolgreiche Teilnehmer der | - Inspektor und Abteilungsinspektor, erfolgreiche Teilnehmer der |
Kommissarprüfung, Prüfungsperiode 1999, | Kommissarprüfung, Prüfungsperiode 1999, |
- Gerichtspolizeikommissar, | - Gerichtspolizeikommissar, |
- gerichtspolizeilicher Abteilungskommissar, | - gerichtspolizeilicher Abteilungskommissar, |
- leitender Kommissar, | - leitender Kommissar, |
- beigeordneter Generalkommissar, | - beigeordneter Generalkommissar, |
- Generalkommissar. | - Generalkommissar. |
§ 3 - Für eine Polizeizone, deren Personalbestand des Einsatzkaders | § 3 - Für eine Polizeizone, deren Personalbestand des Einsatzkaders |
und des Verwaltungs- und Logistikkaders zusammen einem | und des Verwaltungs- und Logistikkaders zusammen einem |
Vollzeitbeschäftigungsgleichwert von mindestens 150 und weniger als | Vollzeitbeschäftigungsgleichwert von mindestens 150 und weniger als |
300 entspricht: | 300 entspricht: |
1. für die Gemeindepolizei: | 1. für die Gemeindepolizei: |
- (Haupt)Kommissar-Korpschef, | - (Haupt)Kommissar-Korpschef, |
- Kommissar, | - Kommissar, |
- beigeordneter Kommissar, beigeordneter Kommissar-Inspektor, | - beigeordneter Kommissar, beigeordneter Kommissar-Inspektor, |
beigeordneter Kommissar-Hauptinspektor, | beigeordneter Kommissar-Hauptinspektor, |
- Brigadekommissar, | - Brigadekommissar, |
- Hauptfeldhüter, | - Hauptfeldhüter, |
2. für die Gendarmerie: | 2. für die Gendarmerie: |
- Adjutant und Oberadjutant, der die in Artikel 29 § 1 Absatz 2 des | - Adjutant und Oberadjutant, der die in Artikel 29 § 1 Absatz 2 des |
Königlichen Erlasses vom 24. Oktober 1983 über das Besoldungsstatut | Königlichen Erlasses vom 24. Oktober 1983 über das Besoldungsstatut |
der Mitglieder des Personals der Gendarmerie erwähnte Kommandozulage | der Mitglieder des Personals der Gendarmerie erwähnte Kommandozulage |
erhält, | erhält, |
- Leutnant, | - Leutnant, |
- Kapitän, | - Kapitän, |
- Kapitän-Kommandant, | - Kapitän-Kommandant, |
- Major, | - Major, |
- Oberstleutnant, | - Oberstleutnant, |
- Oberst, | - Oberst, |
- Generalmajor, | - Generalmajor, |
- Generalleutnant, | - Generalleutnant, |
3. für die Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften: | 3. für die Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften: |
- Inspektor und Abteilungsinspektor, erfolgreiche Teilnehmer der | - Inspektor und Abteilungsinspektor, erfolgreiche Teilnehmer der |
Kommissarprüfung, Prüfungsperiode 1999, | Kommissarprüfung, Prüfungsperiode 1999, |
- Gerichtspolizeikommissar, | - Gerichtspolizeikommissar, |
- gerichtspolizeilicher Abteilungskommissar, | - gerichtspolizeilicher Abteilungskommissar, |
- leitender Kommissar, | - leitender Kommissar, |
- beigeordneter Generalkommissar, | - beigeordneter Generalkommissar, |
- Generalkommissar. | - Generalkommissar. |
§ 4 - Für eine Polizeizone, deren Personalbestand des Einsatzkaders | § 4 - Für eine Polizeizone, deren Personalbestand des Einsatzkaders |
und des Verwaltungs- und Logistikkaders zusammen einem | und des Verwaltungs- und Logistikkaders zusammen einem |
Vollzeitbeschäftigungsgleichwert von mindestens 75 und weniger als 150 | Vollzeitbeschäftigungsgleichwert von mindestens 75 und weniger als 150 |
entspricht: | entspricht: |
1. für die Gemeindepolizei: | 1. für die Gemeindepolizei: |
- (Haupt)Kommissar-Korpschef, | - (Haupt)Kommissar-Korpschef, |
- Kommissar, | - Kommissar, |
- beigeordneter Kommissar, beigeordneter Kommissar-Inspektor, | - beigeordneter Kommissar, beigeordneter Kommissar-Inspektor, |
beigeordneter Kommissar-Hauptinspektor, | beigeordneter Kommissar-Hauptinspektor, |
- Brigadekommissar, | - Brigadekommissar, |
- Hauptfeldhüter, | - Hauptfeldhüter, |
2. für die Gendarmerie: | 2. für die Gendarmerie: |
- Adjutant und Oberadjutant, der die in Artikel 29 § 1 Absatz 2 des | - Adjutant und Oberadjutant, der die in Artikel 29 § 1 Absatz 2 des |
Königlichen Erlasses vom 24. Oktober 1983 über das Besoldungsstatut | Königlichen Erlasses vom 24. Oktober 1983 über das Besoldungsstatut |
der Mitglieder des Personals der Gendarmerie erwähnte Kommandozulage | der Mitglieder des Personals der Gendarmerie erwähnte Kommandozulage |
erhält, | erhält, |
- Leutnant, | - Leutnant, |
- Kapitän, | - Kapitän, |
- Kapitän-Kommandant, | - Kapitän-Kommandant, |
- Major, | - Major, |
- Oberstleutnant, | - Oberstleutnant, |
- Oberst, | - Oberst, |
- Generalmajor, | - Generalmajor, |
- Generalleutnant, | - Generalleutnant, |
3. für die Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften: | 3. für die Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften: |
- Inspektor und Abteilungsinspektor, erfolgreiche Teilnehmer der | - Inspektor und Abteilungsinspektor, erfolgreiche Teilnehmer der |
Kommissarprüfung, Prüfungsperiode 1999, | Kommissarprüfung, Prüfungsperiode 1999, |
- Gerichtspolizeikommissar, | - Gerichtspolizeikommissar, |
- gerichtspolizeilicher Abteilungskommissar, | - gerichtspolizeilicher Abteilungskommissar, |
- leitender Kommissar, | - leitender Kommissar, |
- beigeordneter Generalkommissar, | - beigeordneter Generalkommissar, |
- Generalkommissar. | - Generalkommissar. |
§ 5 - Für eine Polizeizone, deren Personalbestand des Einsatzkaders | § 5 - Für eine Polizeizone, deren Personalbestand des Einsatzkaders |
und des Verwaltungs- und Logistikkaders zusammen einem | und des Verwaltungs- und Logistikkaders zusammen einem |
Vollzeitbeschäftigungsgleichwert von weniger als 75 entspricht: | Vollzeitbeschäftigungsgleichwert von weniger als 75 entspricht: |
1. für die Gemeindepolizei: | 1. für die Gemeindepolizei: |
- (Haupt)Kommissar-Korpschef, | - (Haupt)Kommissar-Korpschef, |
- Kommissar, | - Kommissar, |
- beigeordneter Kommissar, beigeordneter Kommissar-Inspektor, | - beigeordneter Kommissar, beigeordneter Kommissar-Inspektor, |
beigeordneter Kommissar-Hauptinspektor, | beigeordneter Kommissar-Hauptinspektor, |
- Brigadekommissar, | - Brigadekommissar, |
- Hauptfeldhüter, | - Hauptfeldhüter, |
2. für die Gendarmerie: | 2. für die Gendarmerie: |
- Adjutant und Oberadjutant, der die in Artikel 29 § 1 Absatz 2 des | - Adjutant und Oberadjutant, der die in Artikel 29 § 1 Absatz 2 des |
Königlichen Erlasses vom 24. Oktober 1983 über das Besoldungsstatut | Königlichen Erlasses vom 24. Oktober 1983 über das Besoldungsstatut |
der Mitglieder des Personals der Gendarmerie erwähnte Kommandozulage | der Mitglieder des Personals der Gendarmerie erwähnte Kommandozulage |
erhält, | erhält, |
- Leutnant, | - Leutnant, |
- Kapitän, | - Kapitän, |
- Kapitän-Kommandant, | - Kapitän-Kommandant, |
- Major, | - Major, |
- Oberstleutnant, | - Oberstleutnant, |
- Oberst, | - Oberst, |
- Generalmajor, | - Generalmajor, |
- Generalleutnant, | - Generalleutnant, |
3. für die Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften: | 3. für die Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften: |
- Inspektor und Abteilungsinspektor, erfolgreiche Teilnehmer der | - Inspektor und Abteilungsinspektor, erfolgreiche Teilnehmer der |
Kommissarprüfung, Prüfungsperiode 1999, | Kommissarprüfung, Prüfungsperiode 1999, |
- Gerichtspolizeikommissar, | - Gerichtspolizeikommissar, |
- gerichtspolizeilicher Abteilungskommissar, | - gerichtspolizeilicher Abteilungskommissar, |
- leitender Kommissar, | - leitender Kommissar, |
- beigeordneter Generalkommissar, | - beigeordneter Generalkommissar, |
- Generalkommissar. | - Generalkommissar. |
Art. 3 - § 1 - Die gemäss Artikel 4 eingereichten Bewerbungen werden | Art. 3 - § 1 - Die gemäss Artikel 4 eingereichten Bewerbungen werden |
von einer Kommission untersucht, die in jeder Polizeizone eingerichtet | von einer Kommission untersucht, die in jeder Polizeizone eingerichtet |
wird und sich zusammensetzt aus: | wird und sich zusammensetzt aus: |
- dem Gouverneur der Provinz, in der sich die betreffende Polizeizone | - dem Gouverneur der Provinz, in der sich die betreffende Polizeizone |
befindet, | befindet, |
- dem Prokurator des Königs des Gerichtsbezirks, in dem sich die | - dem Prokurator des Königs des Gerichtsbezirks, in dem sich die |
betreffende Polizeizone befindet, | betreffende Polizeizone befindet, |
- dem Generalinspektor oder dem Beauftragten, den er unter seinen | - dem Generalinspektor oder dem Beauftragten, den er unter seinen |
Beigeordneten bestimmt, | Beigeordneten bestimmt, |
- einem von dem beziehungsweise den Bürgermeistern der betreffenden | - einem von dem beziehungsweise den Bürgermeistern der betreffenden |
Polizeizone bestimmten auswärtigen Sachverständigen. | Polizeizone bestimmten auswärtigen Sachverständigen. |
Die Kommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit | Die Kommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit |
ist die Stimme des Provinzgouverneurs ausschlaggebend. | ist die Stimme des Provinzgouverneurs ausschlaggebend. |
In den Eingemeindezonen führt der Bürgermeister der Gemeinde den | In den Eingemeindezonen führt der Bürgermeister der Gemeinde den |
Vorsitz der Kommission und in den Mehrgemeindezonen der Vorsitzende | Vorsitz der Kommission und in den Mehrgemeindezonen der Vorsitzende |
des Polizeikollegiums. Der beziehungsweise die anderen Bürgermeister | des Polizeikollegiums. Der beziehungsweise die anderen Bürgermeister |
der Mehrgemeindezone können den Versammlungen der Kommission ebenfalls | der Mehrgemeindezone können den Versammlungen der Kommission ebenfalls |
beiwohnen, wenn sie es wünschen. | beiwohnen, wenn sie es wünschen. |
Der Vorsitzende und die Bürgermeister beteiligen sich in beratender | Der Vorsitzende und die Bürgermeister beteiligen sich in beratender |
Funktion an den Arbeiten der Kommission und dürfen der | Funktion an den Arbeiten der Kommission und dürfen der |
Beschlussfassung beiwohnen. Sie stimmen jedoch nicht mit ab. | Beschlussfassung beiwohnen. Sie stimmen jedoch nicht mit ab. |
Der auswärtige Sachverständige wird unter den Personen bestimmt, die | Der auswärtige Sachverständige wird unter den Personen bestimmt, die |
auf praktischer oder akademischer Ebene sachdienliche Erfahrung im | auf praktischer oder akademischer Ebene sachdienliche Erfahrung im |
Polizeibereich vorweisen können. Die Bestimmung wird dem Minister des | Polizeibereich vorweisen können. Die Bestimmung wird dem Minister des |
Innern zur Kenntnis gebracht; dieser verfügt über eine Frist von fünf | Innern zur Kenntnis gebracht; dieser verfügt über eine Frist von fünf |
Werktagen, um die Bestimmung für ungültig zu erklären, wenn er der | Werktagen, um die Bestimmung für ungültig zu erklären, wenn er der |
Auffassung ist, dass der Betreffende nicht die verlangte sachdienliche | Auffassung ist, dass der Betreffende nicht die verlangte sachdienliche |
Erfahrung vorweisen kann. Nach Verstreichen dieser Frist wird die | Erfahrung vorweisen kann. Nach Verstreichen dieser Frist wird die |
Bestimmung endgültig. | Bestimmung endgültig. |
§ 2 - Der Minister des Innern und der Minister der Justiz bestimmen | § 2 - Der Minister des Innern und der Minister der Justiz bestimmen |
das Standardprofil, dem die Bewerber für jede Kategorie von Mandaten | das Standardprofil, dem die Bewerber für jede Kategorie von Mandaten |
entsprechen müssen. Bei diesem Profil liegt der Nachdruck auf den | entsprechen müssen. Bei diesem Profil liegt der Nachdruck auf den |
Management-Fähigkeiten, den technischen Fähigkeiten und den | Management-Fähigkeiten, den technischen Fähigkeiten und den |
Persönlichkeitsmerkmalen, die für die Ausübung der angestrebten | Persönlichkeitsmerkmalen, die für die Ausübung der angestrebten |
Funktion innerhalb und im Geiste des neuen, auf zwei Ebenen | Funktion innerhalb und im Geiste des neuen, auf zwei Ebenen |
strukturierten integrierten Polizeidienstes unentbehrlich sind. | strukturierten integrierten Polizeidienstes unentbehrlich sind. |
§ 3 - Die in § 1 erwähnte Kommission überprüft, ob die Bewerbungen | § 3 - Die in § 1 erwähnte Kommission überprüft, ob die Bewerbungen |
zulässig sind und den objektiven Bedingungen des verlangten Profils | zulässig sind und den objektiven Bedingungen des verlangten Profils |
entsprechen. | entsprechen. |
§ 4 - Die Bewerber, die von der Kommission nach Abschluss der in § 3 | § 4 - Die Bewerber, die von der Kommission nach Abschluss der in § 3 |
erwähnten Überprüfung in Betracht gezogen worden sind, werden einer | erwähnten Überprüfung in Betracht gezogen worden sind, werden einer |
Prüfung des Typs "Assessment Center" unterzogen; diese Prüfung wird | Prüfung des Typs "Assessment Center" unterzogen; diese Prüfung wird |
unter der Aufsicht des SELOR während eines begrenzten, von den | unter der Aufsicht des SELOR während eines begrenzten, von den |
Ministern des Innern und der Justiz festgelegten Zeitraums | Ministern des Innern und der Justiz festgelegten Zeitraums |
veranstaltet. Mit dieser Prüfung wird ausschliesslich das Ziel | veranstaltet. Mit dieser Prüfung wird ausschliesslich das Ziel |
verfolgt, die Bewerber auf ihre Fähigkeit zur Befehlsgebung hin zu | verfolgt, die Bewerber auf ihre Fähigkeit zur Befehlsgebung hin zu |
prüfen. Die Ergebnisse dieser Prüfung werden der Kommission | prüfen. Die Ergebnisse dieser Prüfung werden der Kommission |
übermittelt. In den Ergebnissen werden pro Stelle die für geeignet | übermittelt. In den Ergebnissen werden pro Stelle die für geeignet |
befundenen Bewerber und die für ungeeignet befundenen Bewerber | befundenen Bewerber und die für ungeeignet befundenen Bewerber |
angegeben. Diese Stellungnahmen werden mit Gründen versehen. | angegeben. Diese Stellungnahmen werden mit Gründen versehen. |
Nachdem die Kommission die Ergebnisse der Prüfung des Typs "Assessment | Nachdem die Kommission die Ergebnisse der Prüfung des Typs "Assessment |
Center" für gültig erklärt hat, hört sie die für geeignet befundenen | Center" für gültig erklärt hat, hört sie die für geeignet befundenen |
Bewerber an und überprüft, ob sie dem Profil entsprechen. Sie | Bewerber an und überprüft, ob sie dem Profil entsprechen. Sie |
klassiert sie anschliessend in drei Kategorien: sehr geeignet, | klassiert sie anschliessend in drei Kategorien: sehr geeignet, |
geeignet und ungeeignet. Sie übermittelt diese Klassierung den | geeignet und ungeeignet. Sie übermittelt diese Klassierung den |
Ministern des Innern und der Justiz. | Ministern des Innern und der Justiz. |
KAPITEL II - Schlussbestimmungen | KAPITEL II - Schlussbestimmungen |
Art. 4 - Die zu besetzenden freien Stellen werden unter anderem durch | Art. 4 - Die zu besetzenden freien Stellen werden unter anderem durch |
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt bekannt gegeben. | Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt bekannt gegeben. |
Die Bewerbung mit Angabe der Polizeizone, für die sich der Bewerber | Die Bewerbung mit Angabe der Polizeizone, für die sich der Bewerber |
bewirbt, muss binnen 16 Tagen ab dem Tag der Veröffentlichung im | bewirbt, muss binnen 16 Tagen ab dem Tag der Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt per Einschreiben an den Bürgermeister | Belgischen Staatsblatt per Einschreiben an den Bürgermeister |
beziehungsweise den Vorsitzenden des Polizeikollegiums der | beziehungsweise den Vorsitzenden des Polizeikollegiums der |
Polizeizone, für die sich der Bewerber bewirbt, gerichtet werden. | Polizeizone, für die sich der Bewerber bewirbt, gerichtet werden. |
Jedem Bewerber wird eine Empfangsbestätigung zugeschickt. | Jedem Bewerber wird eine Empfangsbestätigung zugeschickt. |
Den Bewerbungen ist ein Lebenslauf beizufügen sowie eine kurze | Den Bewerbungen ist ein Lebenslauf beizufügen sowie eine kurze |
Beschreibung der Eigenschaften und der Motivation des Bewerbers für | Beschreibung der Eigenschaften und der Motivation des Bewerbers für |
die Ausübung der zu bekleidenden Funktion. | die Ausübung der zu bekleidenden Funktion. |
Art. 5 - Die Sekretariatsgeschäfte der in Artikel 3 erwähnten zonalen | Art. 5 - Die Sekretariatsgeschäfte der in Artikel 3 erwähnten zonalen |
Kommissionen werden von den Diensten des Bürgermeisters | Kommissionen werden von den Diensten des Bürgermeisters |
beziehungsweise des Vorsitzenden des Polizeikollegiums wahrgenommen. | beziehungsweise des Vorsitzenden des Polizeikollegiums wahrgenommen. |
Art. 6 - Der Korpschef der lokalen Polizei wird unter den Bewerbern, | Art. 6 - Der Korpschef der lokalen Polizei wird unter den Bewerbern, |
die in der in Artikel 3 § 4 Absatz 2 erwähnten Liste aufgenommen sind, | die in der in Artikel 3 § 4 Absatz 2 erwähnten Liste aufgenommen sind, |
vom König für einen einmal erneuerbaren Zeitraum von fünf Jahren | vom König für einen einmal erneuerbaren Zeitraum von fünf Jahren |
bestimmt, und zwar auf einen mit Gründen versehenen Vorschlag des | bestimmt, und zwar auf einen mit Gründen versehenen Vorschlag des |
Gemeinderats beziehungsweise des Polizeirats hin und nach einer mit | Gemeinderats beziehungsweise des Polizeirats hin und nach einer mit |
Gründen versehenen Stellungnahme des Generalprokurators beim | Gründen versehenen Stellungnahme des Generalprokurators beim |
Appellationshof. | Appellationshof. |
Der Gemeinderat beziehungsweise der Polizeirat wählt unter den für | Der Gemeinderat beziehungsweise der Polizeirat wählt unter den für |
sehr geeignet befundenen Bewerbern. | sehr geeignet befundenen Bewerbern. |
Gibt es weniger als drei für sehr geeignet befundene Bewerber für die | Gibt es weniger als drei für sehr geeignet befundene Bewerber für die |
zu besetzende Stelle, kann der Gemeinderat beziehungsweise der | zu besetzende Stelle, kann der Gemeinderat beziehungsweise der |
Polizeirat unter diesem beziehungsweise diesen für sehr geeignet | Polizeirat unter diesem beziehungsweise diesen für sehr geeignet |
befundenen Bewerber(n) und den von der Kommission für geeignet | befundenen Bewerber(n) und den von der Kommission für geeignet |
befundenen Bewerbern wählen, so dass stets eine Wahl unter drei | befundenen Bewerbern wählen, so dass stets eine Wahl unter drei |
Bewerbern möglich ist. | Bewerbern möglich ist. |
In Ermangelung von Bewerbern, die für sehr geeignet befunden worden | In Ermangelung von Bewerbern, die für sehr geeignet befunden worden |
sind, wählt der Gemeinderat beziehungsweise der Polizeirat unter den | sind, wählt der Gemeinderat beziehungsweise der Polizeirat unter den |
für geeignet befundenen Bewerbern. | für geeignet befundenen Bewerbern. |
Der Bürgermeister beziehungsweise das Polizeikollegium kann durch | Der Bürgermeister beziehungsweise das Polizeikollegium kann durch |
einen mit Gründen versehenen Beschluss einen anderen Bewerber | einen mit Gründen versehenen Beschluss einen anderen Bewerber |
vorschlagen, der in der in Artikel 3 § 4 Absatz 2 erwähnten Liste | vorschlagen, der in der in Artikel 3 § 4 Absatz 2 erwähnten Liste |
aufgenommen ist, sofern er nicht unter den für ungeeignet befundenen | aufgenommen ist, sofern er nicht unter den für ungeeignet befundenen |
Bewerbern aufgeführt ist. | Bewerbern aufgeführt ist. |
Der Generalprokurator beim Appellationshof muss sich binnen einer | Der Generalprokurator beim Appellationshof muss sich binnen einer |
Frist von fünfzehn Tagen ab Empfang der Vorschläge dazu äussern. Nach | Frist von fünfzehn Tagen ab Empfang der Vorschläge dazu äussern. Nach |
Verstreichen dieser Frist wird davon ausgegangen, dass seine | Verstreichen dieser Frist wird davon ausgegangen, dass seine |
Stellungnahme günstig ist. | Stellungnahme günstig ist. |
Art. 7 - Der Polizeibeamte, der den Dienstgrad eines Offiziers innehat | Art. 7 - Der Polizeibeamte, der den Dienstgrad eines Offiziers innehat |
und in Anwendung des vorliegenden Erlasses in eine Stelle bestellt | und in Anwendung des vorliegenden Erlasses in eine Stelle bestellt |
wird, für die der Dienstgrad eines höheren Offiziers verlangt wird, | wird, für die der Dienstgrad eines höheren Offiziers verlangt wird, |
wird nach dreijähriger Ausübung dieser Funktion in den Dienstgrad des | wird nach dreijähriger Ausübung dieser Funktion in den Dienstgrad des |
höheren Offiziers ernannt, wenn er eine günstige Bewertung erhalten | höheren Offiziers ernannt, wenn er eine günstige Bewertung erhalten |
hat. | hat. |
Art. 8 - Die Personalmitglieder, die für geeignet befunden wurden bei | Art. 8 - Die Personalmitglieder, die für geeignet befunden wurden bei |
einer Prüfung des Typs "Assessment Center", die in Anwendung von | einer Prüfung des Typs "Assessment Center", die in Anwendung von |
Artikel 5 § 4 Absatz 1 oder von Artikel 8 § 4 Absatz 1 des Königlichen | Artikel 5 § 4 Absatz 1 oder von Artikel 8 § 4 Absatz 1 des Königlichen |
Erlasses vom 31. Oktober 2000 zur Festlegung der Bedingungen und | Erlasses vom 31. Oktober 2000 zur Festlegung der Bedingungen und |
Modalitäten für die erste Bestellung in bestimmte Stellen der | Modalitäten für die erste Bestellung in bestimmte Stellen der |
föderalen Polizei und der Generalinspektion der föderalen Polizei und | föderalen Polizei und der Generalinspektion der föderalen Polizei und |
der lokalen Polizei veranstaltet wurde, sind von den Prüfungen | der lokalen Polizei veranstaltet wurde, sind von den Prüfungen |
desselben Typs, die in Anwendung des vorliegenden Erlasses | desselben Typs, die in Anwendung des vorliegenden Erlasses |
veranstaltet werden, befreit. | veranstaltet werden, befreit. |
Art. 9 - Der Minister des Innern und der Minister der Justiz legen | Art. 9 - Der Minister des Innern und der Minister der Justiz legen |
gemeinsam die Modalitäten für die erste Bestellung in andere Stellen | gemeinsam die Modalitäten für die erste Bestellung in andere Stellen |
der lokalen Polizei fest. Handelt es sich um Stellen, die mit einem | der lokalen Polizei fest. Handelt es sich um Stellen, die mit einem |
Mandat verbunden sind, ist die Bestellung nur für fünf Jahre gültig. | Mandat verbunden sind, ist die Bestellung nur für fünf Jahre gültig. |
Art. 10 - Die in Anwendung des vorliegenden Erlasses vorgenommene | Art. 10 - Die in Anwendung des vorliegenden Erlasses vorgenommene |
Bestellung in eine Stelle als Korpschef eines lokalen Polizeikorps hat | Bestellung in eine Stelle als Korpschef eines lokalen Polizeikorps hat |
ohne weitere Bedingungen, unwiderruflich und ohne vorherige | ohne weitere Bedingungen, unwiderruflich und ohne vorherige |
Notifizierung die Nichtigkeit von Bewerbungen für jede andere in | Notifizierung die Nichtigkeit von Bewerbungen für jede andere in |
Anwendung des vorliegenden Erlasses durchzuführende Auswahl oder | Anwendung des vorliegenden Erlasses durchzuführende Auswahl oder |
Bestellung in eine Stelle als Korpschef eines anderen lokalen | Bestellung in eine Stelle als Korpschef eines anderen lokalen |
Polizeikorps zur Folge. | Polizeikorps zur Folge. |
Art. 11 - In Abweichung von Artikel 29 des Gesetzes vom 7. Dezember | Art. 11 - In Abweichung von Artikel 29 des Gesetzes vom 7. Dezember |
1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten | 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten |
integrierten Polizeidienstes werden die Sekretäre des Polizeirats und | integrierten Polizeidienstes werden die Sekretäre des Polizeirats und |
des Polizeikollegiums, die die ihnen durch vorliegenden Erlass | des Polizeikollegiums, die die ihnen durch vorliegenden Erlass |
erteilten Befugnisse ausüben, aus einer der Gemeindeverwaltungen der | erteilten Befugnisse ausüben, aus einer der Gemeindeverwaltungen der |
Zone bestimmt. Der von diesen Organen ausgehende Briefwechsel wird von | Zone bestimmt. Der von diesen Organen ausgehende Briefwechsel wird von |
ihrem Vorsitzenden unterschrieben. | ihrem Vorsitzenden unterschrieben. |
Art. 12 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 12 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 13 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der Justiz | Art. 13 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der Justiz |
sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden | sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden |
Erlasses beauftragt. | Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Souillac, den 31. Oktober 2000 | Gegeben zu Souillac, den 31. Oktober 2000 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern, | Der Minister des Innern, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 27 maart 2001. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 27 maart 2001. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Van Koningswege : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Bijlage 2 | Bijlage 2 |
MINISTERIUM DES INNERN UND MINISTERIUM DER JUSTIZ | MINISTERIUM DES INNERN UND MINISTERIUM DER JUSTIZ |
5. FEBRUAR 2001 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 5. FEBRUAR 2001 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 31. Oktober 2000 zur Festlegung der Bedingungen und | Erlasses vom 31. Oktober 2000 zur Festlegung der Bedingungen und |
Modalitäten für die erste Bestellung in bestimmte Stellen der lokalen | Modalitäten für die erste Bestellung in bestimmte Stellen der lokalen |
Polizei | Polizei |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf | Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf |
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere | zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere |
der Artikel 121 und 247; | der Artikel 121 und 247; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. Dezember 1999 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. Dezember 1999 zur Festlegung |
des Datums des In-Kraft-Tretens bestimmter Artikel des Gesetzes vom 7. | des Datums des In-Kraft-Tretens bestimmter Artikel des Gesetzes vom 7. |
Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten | Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten |
integrierten Polizeidienstes; | integrierten Polizeidienstes; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. Januar 2001; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. Januar 2001; |
Aufgrund des Ausbleibens einer Stellungnahme des Bürgermeisterbeirates | Aufgrund des Ausbleibens einer Stellungnahme des Bürgermeisterbeirates |
innerhalb der festgelegten Frist; | innerhalb der festgelegten Frist; |
Aufgrund des Protokolls Nr. 39/1 des Verhandlungsausschusses für die | Aufgrund des Protokolls Nr. 39/1 des Verhandlungsausschusses für die |
Polizeidienste vom 2. Februar 2001; | Polizeidienste vom 2. Februar 2001; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz | Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz |
vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; | vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; |
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass die | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass die |
Einrichtung der integrierten Polizei die vorherige Bestellung der | Einrichtung der integrierten Polizei die vorherige Bestellung der |
Korpschefs der lokalen Polizei voraussetzt, da anderenfalls die | Korpschefs der lokalen Polizei voraussetzt, da anderenfalls die |
Organisation der neuen Strukturen und erst recht die Verfügbarkeit der | Organisation der neuen Strukturen und erst recht die Verfügbarkeit der |
Polizeidienste gefährdet würden; dass das Datum der Einrichtung der | Polizeidienste gefährdet würden; dass das Datum der Einrichtung der |
föderalen Polizei aufgrund von Artikel 260 des vorerwähnten Gesetzes | föderalen Polizei aufgrund von Artikel 260 des vorerwähnten Gesetzes |
vom 7. Dezember 1998 kein späteres Datum als der 1. Januar 2001 sein | vom 7. Dezember 1998 kein späteres Datum als der 1. Januar 2001 sein |
darf; | darf; |
In der Erwägung, dass mit der Einrichtung der lokalen Polizeikorps an | In der Erwägung, dass mit der Einrichtung der lokalen Polizeikorps an |
demselben Datum begonnen werden kann; dass der König, der de lege lata | demselben Datum begonnen werden kann; dass der König, der de lege lata |
die Befugnis besitzt, die Bedingungen und Modalitäten für diese | die Befugnis besitzt, die Bedingungen und Modalitäten für diese |
Bestellungen festzulegen, diese Mandatsinhaber nach Abschluss | Bestellungen festzulegen, diese Mandatsinhaber nach Abschluss |
komplizierter Auswahlverfahren ernennen muss; dass daher unverzüglich | komplizierter Auswahlverfahren ernennen muss; dass daher unverzüglich |
mit diesen Verfahren begonnen werden muss, damit die vom Gesetzgeber | mit diesen Verfahren begonnen werden muss, damit die vom Gesetzgeber |
festgelegten Fristen und Termine eingehalten werden können; | festgelegten Fristen und Termine eingehalten werden können; |
In der Erwägung, dass der Korpschef der lokalen Polizei vom König auf | In der Erwägung, dass der Korpschef der lokalen Polizei vom König auf |
einen mit Gründen versehenen Vorschlag des Gemeinderats | einen mit Gründen versehenen Vorschlag des Gemeinderats |
beziehungsweise des Polizeirats hin bestimmt wird; dass die Wahl der | beziehungsweise des Polizeirats hin bestimmt wird; dass die Wahl der |
Mitglieder des Polizeirats in öffentlicher Sitzung am dritten Montag | Mitglieder des Polizeirats in öffentlicher Sitzung am dritten Montag |
nach der Einsetzung des Gemeinderats, das heisst spätestens am 29. | nach der Einsetzung des Gemeinderats, das heisst spätestens am 29. |
Januar 2001, erfolgt. | Januar 2001, erfolgt. |
Auf Vorschlag Unserer Minister des Innern und der Justiz und aufgrund | Auf Vorschlag Unserer Minister des Innern und der Justiz und aufgrund |
der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, | der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 3 § 1 des Königlichen Erlasses vom 31. Oktober | Artikel 1 - Artikel 3 § 1 des Königlichen Erlasses vom 31. Oktober |
2000 zur Festlegung der Bedingungen und Modalitäten für die erste | 2000 zur Festlegung der Bedingungen und Modalitäten für die erste |
Bestellung in bestimmte Stellen der lokalen Polizei wird durch | Bestellung in bestimmte Stellen der lokalen Polizei wird durch |
folgende Bestimmung ersetzt: | folgende Bestimmung ersetzt: |
« Art. 3 - § 1 - Die gemäss Artikel 4 eingereichten Bewerbungen werden | « Art. 3 - § 1 - Die gemäss Artikel 4 eingereichten Bewerbungen werden |
von einer Kommission untersucht, die in jeder Polizeizone eingerichtet | von einer Kommission untersucht, die in jeder Polizeizone eingerichtet |
wird und sich zusammensetzt aus: | wird und sich zusammensetzt aus: |
- dem Gouverneur der Provinz, in der sich die betreffende Polizeizone | - dem Gouverneur der Provinz, in der sich die betreffende Polizeizone |
befindet, | befindet, |
- dem Prokurator des Königs des Gerichtsbezirks, in dem sich die | - dem Prokurator des Königs des Gerichtsbezirks, in dem sich die |
betreffende Polizeizone befindet, | betreffende Polizeizone befindet, |
- dem Generalinspektor oder dem Beauftragten, den er unter seinen | - dem Generalinspektor oder dem Beauftragten, den er unter seinen |
Beigeordneten bestimmt, | Beigeordneten bestimmt, |
- einem von dem beziehungsweise den Bürgermeistern der betreffenden | - einem von dem beziehungsweise den Bürgermeistern der betreffenden |
Polizeizone bestimmten auswärtigen Sachverständigen, | Polizeizone bestimmten auswärtigen Sachverständigen, |
- einem vom Minister des Innern bestimmten auswärtigen | - einem vom Minister des Innern bestimmten auswärtigen |
Sachverständigen, | Sachverständigen, |
- dem Bürgermeister der Gemeinde beziehungsweise dem Vorsitzenden des | - dem Bürgermeister der Gemeinde beziehungsweise dem Vorsitzenden des |
Polizeikollegiums, der den Vorsitz der Kommission führt. | Polizeikollegiums, der den Vorsitz der Kommission führt. |
Die Kommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit | Die Kommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit |
ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend. | ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend. |
Der beziehungsweise die anderen Bürgermeister der Mehrgemeindezone | Der beziehungsweise die anderen Bürgermeister der Mehrgemeindezone |
können den Versammlungen der Kommission ebenfalls beiwohnen, wenn sie | können den Versammlungen der Kommission ebenfalls beiwohnen, wenn sie |
es wünschen. Sie können sich ebenfalls in beratender Funktion an den | es wünschen. Sie können sich ebenfalls in beratender Funktion an den |
Arbeiten der Kommission beteiligen und der Beschlussfassung beiwohnen. | Arbeiten der Kommission beteiligen und der Beschlussfassung beiwohnen. |
Sie stimmen jedoch nicht mit ab. | Sie stimmen jedoch nicht mit ab. |
Der in Absatz 1 vierter Gedankenstrich erwähnte auswärtige | Der in Absatz 1 vierter Gedankenstrich erwähnte auswärtige |
Sachverständige wird unter den Personen bestimmt, die auf praktischer | Sachverständige wird unter den Personen bestimmt, die auf praktischer |
oder akademischer Ebene sachdienliche Erfahrung im Polizeibereich | oder akademischer Ebene sachdienliche Erfahrung im Polizeibereich |
vorweisen können. Die Bestimmung wird dem Minister des Innern zur | vorweisen können. Die Bestimmung wird dem Minister des Innern zur |
Kenntnis gebracht; dieser verfügt über eine Frist von fünf Werktagen, | Kenntnis gebracht; dieser verfügt über eine Frist von fünf Werktagen, |
um die Bestimmung für ungültig zu erklären, wenn er der Auffassung | um die Bestimmung für ungültig zu erklären, wenn er der Auffassung |
ist, dass der Betreffende nicht die verlangte sachdienliche Erfahrung | ist, dass der Betreffende nicht die verlangte sachdienliche Erfahrung |
vorweisen kann. Nach Verstreichen dieser Frist wird die Bestimmung | vorweisen kann. Nach Verstreichen dieser Frist wird die Bestimmung |
endgültig. » | endgültig. » |
Art. 2 - In denselben Erlass wird ein Artikel 8bis mit folgendem | Art. 2 - In denselben Erlass wird ein Artikel 8bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 8bis - Die Personalmitglieder, die für geeignet befunden wurden | « Art. 8bis - Die Personalmitglieder, die für geeignet befunden wurden |
bei einer Prüfung des Typs "Assessment Center", die in Anwendung des | bei einer Prüfung des Typs "Assessment Center", die in Anwendung des |
vorliegenden Erlasses in einer Polizeizone veranstaltet wurde, sind | vorliegenden Erlasses in einer Polizeizone veranstaltet wurde, sind |
von den Prüfungen desselben Typs, die in Anwendung des vorliegenden | von den Prüfungen desselben Typs, die in Anwendung des vorliegenden |
Erlasses von einer anderen Polizeizone veranstaltet werden, befreit. » | Erlasses von einer anderen Polizeizone veranstaltet werden, befreit. » |
Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 4 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der Justiz sind, | Art. 4 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der Justiz sind, |
jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses | jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses |
beauftragt. | beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 5. Februar 2001 | Gegeben zu Brüssel, den 5. Februar 2001 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern, | Der Minister des Innern, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 27 maart 2001. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 27 maart 2001. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Van Koningswege : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |