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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 27/03/2001
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 31 oktober 2000 houdende vaststelling van de voorwaarden en de modaliteiten van de eerste aanstelling in bepaalde betrekkingen van de lokale politie en van het koninklijk besluit van 5 februari 2001 tot wijziging van dit besluit Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 31 oktober 2000 houdende vaststelling van de voorwaarden en de modaliteiten van de eerste aanstelling in bepaalde betrekkingen van de lokale politie en van het koninklijk besluit van 5 februari 2001 tot wijziging van dit besluit
MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
27 MAART 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële 27 MAART 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële
Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 31 oktober 2000 Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 31 oktober 2000
houdende vaststelling van de voorwaarden en de modaliteiten van de houdende vaststelling van de voorwaarden en de modaliteiten van de
eerste aanstelling in bepaalde betrekkingen van de lokale politie en eerste aanstelling in bepaalde betrekkingen van de lokale politie en
van het koninklijk besluit van 5 februari 2001 tot wijziging van dit van het koninklijk besluit van 5 februari 2001 tot wijziging van dit
besluit besluit
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Koning der Belgen,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling : Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling :
- van het koninklijk besluit van 31 oktober 2000 houdende vaststelling - van het koninklijk besluit van 31 oktober 2000 houdende vaststelling
van de voorwaarden en de modaliteiten van de eerste aanstelling in van de voorwaarden en de modaliteiten van de eerste aanstelling in
bepaalde betrekkingen van de lokale politie; bepaalde betrekkingen van de lokale politie;
- van het koninklijk besluit van 5 februari 2001 tot wijziging van - van het koninklijk besluit van 5 februari 2001 tot wijziging van
koninklijk besluit van 31 oktober 2000 houdende vaststelling van de koninklijk besluit van 31 oktober 2000 houdende vaststelling van de
voorwaarden en de modaliteiten van de eerste aanstelling in bepaalde voorwaarden en de modaliteiten van de eerste aanstelling in bepaalde
betrekkingen van de lokale politie; betrekkingen van de lokale politie;
opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2

Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2

gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling :
- van het koninklijk besluit van 31 oktober 2000 houdende vaststelling - van het koninklijk besluit van 31 oktober 2000 houdende vaststelling
van de voorwaarden en de modaliteiten van de eerste aanstelling in van de voorwaarden en de modaliteiten van de eerste aanstelling in
bepaalde betrekkingen van de lokale politie; bepaalde betrekkingen van de lokale politie;
- van het koninklijk besluit van 5 februari 2001 tot wijziging van - van het koninklijk besluit van 5 februari 2001 tot wijziging van
koninklijk besluit van 31 oktober 2000 houdende vaststelling van de koninklijk besluit van 31 oktober 2000 houdende vaststelling van de
voorwaarden en de modaliteiten van de eerste aanstelling in bepaalde voorwaarden en de modaliteiten van de eerste aanstelling in bepaalde
betrekkingen van de lokale politie. betrekkingen van de lokale politie.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

uitvoering van dit besluit. uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Brussel, 27 maart 2001. Gegeven te Brussel, 27 maart 2001.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Van Koningswege :
De Minister van Binnenlandse Zaken, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Bijlage 1 Bijlage 1
MINISTERIUM DES INNERN UND MINISTERIUM DER JUSTIZ MINISTERIUM DES INNERN UND MINISTERIUM DER JUSTIZ
31. OKTOBER 2000 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Bedingungen 31. OKTOBER 2000 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Bedingungen
und Modalitäten und Modalitäten
für die erste Bestellung in bestimmte Stellen der lokalen Polizei für die erste Bestellung in bestimmte Stellen der lokalen Polizei
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere
der Artikel 121 und 247; der Artikel 121 und 247;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. Dezember 1999 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. Dezember 1999 zur Festlegung
des Datums des In-Kraft-Tretens bestimmter Artikel des Gesetzes vom 7. des Datums des In-Kraft-Tretens bestimmter Artikel des Gesetzes vom 7.
Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten
integrierten Polizeidienstes; integrierten Polizeidienstes;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 13. Juli 2000; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 13. Juli 2000;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen
Dienstes vom 29. September 2000; Dienstes vom 29. September 2000;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 28. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 28.
September 2000; September 2000;
Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterbeirates vom 31. August Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterbeirates vom 31. August
2000; 2000;
Aufgrund des Protokolls Nr. 24/2 des Verhandlungsausschusses für die Aufgrund des Protokolls Nr. 24/2 des Verhandlungsausschusses für die
Polizeidienste vom 25. September 2000; Polizeidienste vom 25. September 2000;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass die Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass die
Einrichtung der integrierten Polizei die vorherige Bestellung des Einrichtung der integrierten Polizei die vorherige Bestellung des
Generalkommissars, der Generaldirektoren, der Generalkommissars, der Generaldirektoren, der
Verwaltungspolizeidirektoren-Koordinatoren, der Verwaltungspolizeidirektoren-Koordinatoren, der
Gerichtspolizeidirektoren der föderalen Polizei, der Korpschefs der Gerichtspolizeidirektoren der föderalen Polizei, der Korpschefs der
lokalen Polizei und des Generalinspektors voraussetzt, da anderenfalls lokalen Polizei und des Generalinspektors voraussetzt, da anderenfalls
die Organisation der neuen Strukturen und erst recht die Verfügbarkeit die Organisation der neuen Strukturen und erst recht die Verfügbarkeit
der Polizeidienste gefährdet würden; dass das Datum der Einrichtung der Polizeidienste gefährdet würden; dass das Datum der Einrichtung
der föderalen Polizei aufgrund von Artikel 260 des vorerwähnten der föderalen Polizei aufgrund von Artikel 260 des vorerwähnten
Gesetzes vom 7. Dezember 1998 kein späteres Datum als der 1. Januar Gesetzes vom 7. Dezember 1998 kein späteres Datum als der 1. Januar
2001 sein darf; dass mit der Einrichtung der lokalen Polizeikorps an 2001 sein darf; dass mit der Einrichtung der lokalen Polizeikorps an
demselben Datum begonnen werden kann; dass der König, der de lege lata demselben Datum begonnen werden kann; dass der König, der de lege lata
die Befugnis besitzt, die Bedingungen und Modalitäten für diese die Befugnis besitzt, die Bedingungen und Modalitäten für diese
Bestellungen festzulegen, diese Mandatsinhaber nach Abschluss Bestellungen festzulegen, diese Mandatsinhaber nach Abschluss
komplizierter Auswahlverfahren ernennen muss; dass daher unverzüglich komplizierter Auswahlverfahren ernennen muss; dass daher unverzüglich
mit diesen Verfahren begonnen werden muss, damit die vom Gesetzgeber mit diesen Verfahren begonnen werden muss, damit die vom Gesetzgeber
festgelegten Fristen und Termine eingehalten werden können; festgelegten Fristen und Termine eingehalten werden können;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 13. Oktober 2000, Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 13. Oktober 2000,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten
Gesetze über den Staatsrat; Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unserer Minister des Innern und der Justiz und aufgrund Auf Vorschlag Unserer Minister des Innern und der Justiz und aufgrund
der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Bestimmungen bezüglich der ersten Bestellung der KAPITEL I - Bestimmungen bezüglich der ersten Bestellung der
Korpschefs der lokalen Polizei Korpschefs der lokalen Polizei
Artikel 1 - Ausschliesslich Polizeibeamte eines Korps der Artikel 1 - Ausschliesslich Polizeibeamte eines Korps der
Gemeindepolizei, der Gendarmerie und der Gerichtspolizei bei den Gemeindepolizei, der Gendarmerie und der Gerichtspolizei bei den
Staatsanwaltschaften dürfen sich um die erste Bestellung für die Staatsanwaltschaften dürfen sich um die erste Bestellung für die
Stelle eines Korpschefs der lokalen Polizei bewerben. Stelle eines Korpschefs der lokalen Polizei bewerben.
Die Bewerber müssen mindestens dreissig Jahre alt sein oder ein Die Bewerber müssen mindestens dreissig Jahre alt sein oder ein
Dienstalter von fünf Jahren als Offizier oder in dem für die Bewerbung Dienstalter von fünf Jahren als Offizier oder in dem für die Bewerbung
erforderlichen Dienstgrad aufweisen. Sie dürfen das Alter von sechzig erforderlichen Dienstgrad aufweisen. Sie dürfen das Alter von sechzig
Jahren nicht überschritten haben. Jahren nicht überschritten haben.
Sie dürfen weder im Laufe der fünf Jahre, die der Einreichung ihrer Sie dürfen weder im Laufe der fünf Jahre, die der Einreichung ihrer
Bewerbung vorangehen, das Ergebnis "ungenügend" bei der Endbewertung Bewerbung vorangehen, das Ergebnis "ungenügend" bei der Endbewertung
erhalten haben noch mit einer nicht gelöschten schweren erhalten haben noch mit einer nicht gelöschten schweren
Disziplinarstrafe belegt worden sein. Disziplinarstrafe belegt worden sein.
Art. 2 - Die Bewerber um eine Stelle als Korpschef der lokalen Polizei Art. 2 - Die Bewerber um eine Stelle als Korpschef der lokalen Polizei
müssen in einem der in Artikel 1 erwähnten allgemeinen Polizeidienste müssen in einem der in Artikel 1 erwähnten allgemeinen Polizeidienste
mindestens Inhaber eines der folgenden Dienstgrade sein: mindestens Inhaber eines der folgenden Dienstgrade sein:
§ 1 - Für eine Polizeizone, deren Personalbestand des Einsatzkaders § 1 - Für eine Polizeizone, deren Personalbestand des Einsatzkaders
und des Verwaltungs- und Logistikkaders zusammen einem und des Verwaltungs- und Logistikkaders zusammen einem
Vollzeitbeschäftigungsgleichwert von mindestens 600 entspricht: Vollzeitbeschäftigungsgleichwert von mindestens 600 entspricht:
1. für die Gemeindepolizei: 1. für die Gemeindepolizei:
- (Haupt)Kommissar, Korpschef einer Gemeinde der Klassen 18 bis 22, - (Haupt)Kommissar, Korpschef einer Gemeinde der Klassen 18 bis 22,
- Kommissar einer Gemeinde der Klasse 21 oder 22, - Kommissar einer Gemeinde der Klasse 21 oder 22,
2. für die Gendarmerie: 2. für die Gendarmerie:
- Major, - Major,
- Oberstleutnant, - Oberstleutnant,
- Oberst, - Oberst,
- Generalmajor, - Generalmajor,
- Generalleutnant, - Generalleutnant,
3. für die Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften: 3. für die Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften:
- Abteilungskommissar 1D, - Abteilungskommissar 1D,
- leitender Kommissar, - leitender Kommissar,
- beigeordneter Generalkommissar, - beigeordneter Generalkommissar,
- Generalkommissar. - Generalkommissar.
§ 2 - Für eine Polizeizone, deren Personalbestand des Einsatzkaders § 2 - Für eine Polizeizone, deren Personalbestand des Einsatzkaders
und des Verwaltungs- und Logistikkaders zusammen einem und des Verwaltungs- und Logistikkaders zusammen einem
Vollzeitbeschäftigungsgleichwert von mindestens 300 und weniger als Vollzeitbeschäftigungsgleichwert von mindestens 300 und weniger als
600 entspricht: 600 entspricht:
1. für die Gemeindepolizei: 1. für die Gemeindepolizei:
- (Haupt)Kommissar-Korpschef, - (Haupt)Kommissar-Korpschef,
- Kommissar, - Kommissar,
- beigeordneter Kommissar, beigeordneter Kommissar-Inspektor, - beigeordneter Kommissar, beigeordneter Kommissar-Inspektor,
beigeordneter Kommissar-Hauptinspektor, beigeordneter Kommissar-Hauptinspektor,
- Brigadekommissar, - Brigadekommissar,
- Hauptfeldhüter, - Hauptfeldhüter,
2. für die Gendarmerie: 2. für die Gendarmerie:
- Adjutant und Oberadjutant, der die in Artikel 29 § 1 Absatz 2 des - Adjutant und Oberadjutant, der die in Artikel 29 § 1 Absatz 2 des
Königlichen Erlasses vom 24. Oktober 1983 über das Besoldungsstatut Königlichen Erlasses vom 24. Oktober 1983 über das Besoldungsstatut
der Mitglieder des Personals der Gendarmerie erwähnte Kommandozulage der Mitglieder des Personals der Gendarmerie erwähnte Kommandozulage
erhält, erhält,
- Leutnant, - Leutnant,
- Kapitän, - Kapitän,
- Kapitän-Kommandant, - Kapitän-Kommandant,
- Major, - Major,
- Oberstleutnant, - Oberstleutnant,
- Oberst, - Oberst,
- Generalmajor, - Generalmajor,
- Generalleutnant, - Generalleutnant,
3. für die Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften: 3. für die Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften:
- Inspektor und Abteilungsinspektor, erfolgreiche Teilnehmer der - Inspektor und Abteilungsinspektor, erfolgreiche Teilnehmer der
Kommissarprüfung, Prüfungsperiode 1999, Kommissarprüfung, Prüfungsperiode 1999,
- Gerichtspolizeikommissar, - Gerichtspolizeikommissar,
- gerichtspolizeilicher Abteilungskommissar, - gerichtspolizeilicher Abteilungskommissar,
- leitender Kommissar, - leitender Kommissar,
- beigeordneter Generalkommissar, - beigeordneter Generalkommissar,
- Generalkommissar. - Generalkommissar.
§ 3 - Für eine Polizeizone, deren Personalbestand des Einsatzkaders § 3 - Für eine Polizeizone, deren Personalbestand des Einsatzkaders
und des Verwaltungs- und Logistikkaders zusammen einem und des Verwaltungs- und Logistikkaders zusammen einem
Vollzeitbeschäftigungsgleichwert von mindestens 150 und weniger als Vollzeitbeschäftigungsgleichwert von mindestens 150 und weniger als
300 entspricht: 300 entspricht:
1. für die Gemeindepolizei: 1. für die Gemeindepolizei:
- (Haupt)Kommissar-Korpschef, - (Haupt)Kommissar-Korpschef,
- Kommissar, - Kommissar,
- beigeordneter Kommissar, beigeordneter Kommissar-Inspektor, - beigeordneter Kommissar, beigeordneter Kommissar-Inspektor,
beigeordneter Kommissar-Hauptinspektor, beigeordneter Kommissar-Hauptinspektor,
- Brigadekommissar, - Brigadekommissar,
- Hauptfeldhüter, - Hauptfeldhüter,
2. für die Gendarmerie: 2. für die Gendarmerie:
- Adjutant und Oberadjutant, der die in Artikel 29 § 1 Absatz 2 des - Adjutant und Oberadjutant, der die in Artikel 29 § 1 Absatz 2 des
Königlichen Erlasses vom 24. Oktober 1983 über das Besoldungsstatut Königlichen Erlasses vom 24. Oktober 1983 über das Besoldungsstatut
der Mitglieder des Personals der Gendarmerie erwähnte Kommandozulage der Mitglieder des Personals der Gendarmerie erwähnte Kommandozulage
erhält, erhält,
- Leutnant, - Leutnant,
- Kapitän, - Kapitän,
- Kapitän-Kommandant, - Kapitän-Kommandant,
- Major, - Major,
- Oberstleutnant, - Oberstleutnant,
- Oberst, - Oberst,
- Generalmajor, - Generalmajor,
- Generalleutnant, - Generalleutnant,
3. für die Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften: 3. für die Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften:
- Inspektor und Abteilungsinspektor, erfolgreiche Teilnehmer der - Inspektor und Abteilungsinspektor, erfolgreiche Teilnehmer der
Kommissarprüfung, Prüfungsperiode 1999, Kommissarprüfung, Prüfungsperiode 1999,
- Gerichtspolizeikommissar, - Gerichtspolizeikommissar,
- gerichtspolizeilicher Abteilungskommissar, - gerichtspolizeilicher Abteilungskommissar,
- leitender Kommissar, - leitender Kommissar,
- beigeordneter Generalkommissar, - beigeordneter Generalkommissar,
- Generalkommissar. - Generalkommissar.
§ 4 - Für eine Polizeizone, deren Personalbestand des Einsatzkaders § 4 - Für eine Polizeizone, deren Personalbestand des Einsatzkaders
und des Verwaltungs- und Logistikkaders zusammen einem und des Verwaltungs- und Logistikkaders zusammen einem
Vollzeitbeschäftigungsgleichwert von mindestens 75 und weniger als 150 Vollzeitbeschäftigungsgleichwert von mindestens 75 und weniger als 150
entspricht: entspricht:
1. für die Gemeindepolizei: 1. für die Gemeindepolizei:
- (Haupt)Kommissar-Korpschef, - (Haupt)Kommissar-Korpschef,
- Kommissar, - Kommissar,
- beigeordneter Kommissar, beigeordneter Kommissar-Inspektor, - beigeordneter Kommissar, beigeordneter Kommissar-Inspektor,
beigeordneter Kommissar-Hauptinspektor, beigeordneter Kommissar-Hauptinspektor,
- Brigadekommissar, - Brigadekommissar,
- Hauptfeldhüter, - Hauptfeldhüter,
2. für die Gendarmerie: 2. für die Gendarmerie:
- Adjutant und Oberadjutant, der die in Artikel 29 § 1 Absatz 2 des - Adjutant und Oberadjutant, der die in Artikel 29 § 1 Absatz 2 des
Königlichen Erlasses vom 24. Oktober 1983 über das Besoldungsstatut Königlichen Erlasses vom 24. Oktober 1983 über das Besoldungsstatut
der Mitglieder des Personals der Gendarmerie erwähnte Kommandozulage der Mitglieder des Personals der Gendarmerie erwähnte Kommandozulage
erhält, erhält,
- Leutnant, - Leutnant,
- Kapitän, - Kapitän,
- Kapitän-Kommandant, - Kapitän-Kommandant,
- Major, - Major,
- Oberstleutnant, - Oberstleutnant,
- Oberst, - Oberst,
- Generalmajor, - Generalmajor,
- Generalleutnant, - Generalleutnant,
3. für die Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften: 3. für die Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften:
- Inspektor und Abteilungsinspektor, erfolgreiche Teilnehmer der - Inspektor und Abteilungsinspektor, erfolgreiche Teilnehmer der
Kommissarprüfung, Prüfungsperiode 1999, Kommissarprüfung, Prüfungsperiode 1999,
- Gerichtspolizeikommissar, - Gerichtspolizeikommissar,
- gerichtspolizeilicher Abteilungskommissar, - gerichtspolizeilicher Abteilungskommissar,
- leitender Kommissar, - leitender Kommissar,
- beigeordneter Generalkommissar, - beigeordneter Generalkommissar,
- Generalkommissar. - Generalkommissar.
§ 5 - Für eine Polizeizone, deren Personalbestand des Einsatzkaders § 5 - Für eine Polizeizone, deren Personalbestand des Einsatzkaders
und des Verwaltungs- und Logistikkaders zusammen einem und des Verwaltungs- und Logistikkaders zusammen einem
Vollzeitbeschäftigungsgleichwert von weniger als 75 entspricht: Vollzeitbeschäftigungsgleichwert von weniger als 75 entspricht:
1. für die Gemeindepolizei: 1. für die Gemeindepolizei:
- (Haupt)Kommissar-Korpschef, - (Haupt)Kommissar-Korpschef,
- Kommissar, - Kommissar,
- beigeordneter Kommissar, beigeordneter Kommissar-Inspektor, - beigeordneter Kommissar, beigeordneter Kommissar-Inspektor,
beigeordneter Kommissar-Hauptinspektor, beigeordneter Kommissar-Hauptinspektor,
- Brigadekommissar, - Brigadekommissar,
- Hauptfeldhüter, - Hauptfeldhüter,
2. für die Gendarmerie: 2. für die Gendarmerie:
- Adjutant und Oberadjutant, der die in Artikel 29 § 1 Absatz 2 des - Adjutant und Oberadjutant, der die in Artikel 29 § 1 Absatz 2 des
Königlichen Erlasses vom 24. Oktober 1983 über das Besoldungsstatut Königlichen Erlasses vom 24. Oktober 1983 über das Besoldungsstatut
der Mitglieder des Personals der Gendarmerie erwähnte Kommandozulage der Mitglieder des Personals der Gendarmerie erwähnte Kommandozulage
erhält, erhält,
- Leutnant, - Leutnant,
- Kapitän, - Kapitän,
- Kapitän-Kommandant, - Kapitän-Kommandant,
- Major, - Major,
- Oberstleutnant, - Oberstleutnant,
- Oberst, - Oberst,
- Generalmajor, - Generalmajor,
- Generalleutnant, - Generalleutnant,
3. für die Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften: 3. für die Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften:
- Inspektor und Abteilungsinspektor, erfolgreiche Teilnehmer der - Inspektor und Abteilungsinspektor, erfolgreiche Teilnehmer der
Kommissarprüfung, Prüfungsperiode 1999, Kommissarprüfung, Prüfungsperiode 1999,
- Gerichtspolizeikommissar, - Gerichtspolizeikommissar,
- gerichtspolizeilicher Abteilungskommissar, - gerichtspolizeilicher Abteilungskommissar,
- leitender Kommissar, - leitender Kommissar,
- beigeordneter Generalkommissar, - beigeordneter Generalkommissar,
- Generalkommissar. - Generalkommissar.
Art. 3 - § 1 - Die gemäss Artikel 4 eingereichten Bewerbungen werden Art. 3 - § 1 - Die gemäss Artikel 4 eingereichten Bewerbungen werden
von einer Kommission untersucht, die in jeder Polizeizone eingerichtet von einer Kommission untersucht, die in jeder Polizeizone eingerichtet
wird und sich zusammensetzt aus: wird und sich zusammensetzt aus:
- dem Gouverneur der Provinz, in der sich die betreffende Polizeizone - dem Gouverneur der Provinz, in der sich die betreffende Polizeizone
befindet, befindet,
- dem Prokurator des Königs des Gerichtsbezirks, in dem sich die - dem Prokurator des Königs des Gerichtsbezirks, in dem sich die
betreffende Polizeizone befindet, betreffende Polizeizone befindet,
- dem Generalinspektor oder dem Beauftragten, den er unter seinen - dem Generalinspektor oder dem Beauftragten, den er unter seinen
Beigeordneten bestimmt, Beigeordneten bestimmt,
- einem von dem beziehungsweise den Bürgermeistern der betreffenden - einem von dem beziehungsweise den Bürgermeistern der betreffenden
Polizeizone bestimmten auswärtigen Sachverständigen. Polizeizone bestimmten auswärtigen Sachverständigen.
Die Kommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit Die Kommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit
ist die Stimme des Provinzgouverneurs ausschlaggebend. ist die Stimme des Provinzgouverneurs ausschlaggebend.
In den Eingemeindezonen führt der Bürgermeister der Gemeinde den In den Eingemeindezonen führt der Bürgermeister der Gemeinde den
Vorsitz der Kommission und in den Mehrgemeindezonen der Vorsitzende Vorsitz der Kommission und in den Mehrgemeindezonen der Vorsitzende
des Polizeikollegiums. Der beziehungsweise die anderen Bürgermeister des Polizeikollegiums. Der beziehungsweise die anderen Bürgermeister
der Mehrgemeindezone können den Versammlungen der Kommission ebenfalls der Mehrgemeindezone können den Versammlungen der Kommission ebenfalls
beiwohnen, wenn sie es wünschen. beiwohnen, wenn sie es wünschen.
Der Vorsitzende und die Bürgermeister beteiligen sich in beratender Der Vorsitzende und die Bürgermeister beteiligen sich in beratender
Funktion an den Arbeiten der Kommission und dürfen der Funktion an den Arbeiten der Kommission und dürfen der
Beschlussfassung beiwohnen. Sie stimmen jedoch nicht mit ab. Beschlussfassung beiwohnen. Sie stimmen jedoch nicht mit ab.
Der auswärtige Sachverständige wird unter den Personen bestimmt, die Der auswärtige Sachverständige wird unter den Personen bestimmt, die
auf praktischer oder akademischer Ebene sachdienliche Erfahrung im auf praktischer oder akademischer Ebene sachdienliche Erfahrung im
Polizeibereich vorweisen können. Die Bestimmung wird dem Minister des Polizeibereich vorweisen können. Die Bestimmung wird dem Minister des
Innern zur Kenntnis gebracht; dieser verfügt über eine Frist von fünf Innern zur Kenntnis gebracht; dieser verfügt über eine Frist von fünf
Werktagen, um die Bestimmung für ungültig zu erklären, wenn er der Werktagen, um die Bestimmung für ungültig zu erklären, wenn er der
Auffassung ist, dass der Betreffende nicht die verlangte sachdienliche Auffassung ist, dass der Betreffende nicht die verlangte sachdienliche
Erfahrung vorweisen kann. Nach Verstreichen dieser Frist wird die Erfahrung vorweisen kann. Nach Verstreichen dieser Frist wird die
Bestimmung endgültig. Bestimmung endgültig.
§ 2 - Der Minister des Innern und der Minister der Justiz bestimmen § 2 - Der Minister des Innern und der Minister der Justiz bestimmen
das Standardprofil, dem die Bewerber für jede Kategorie von Mandaten das Standardprofil, dem die Bewerber für jede Kategorie von Mandaten
entsprechen müssen. Bei diesem Profil liegt der Nachdruck auf den entsprechen müssen. Bei diesem Profil liegt der Nachdruck auf den
Management-Fähigkeiten, den technischen Fähigkeiten und den Management-Fähigkeiten, den technischen Fähigkeiten und den
Persönlichkeitsmerkmalen, die für die Ausübung der angestrebten Persönlichkeitsmerkmalen, die für die Ausübung der angestrebten
Funktion innerhalb und im Geiste des neuen, auf zwei Ebenen Funktion innerhalb und im Geiste des neuen, auf zwei Ebenen
strukturierten integrierten Polizeidienstes unentbehrlich sind. strukturierten integrierten Polizeidienstes unentbehrlich sind.
§ 3 - Die in § 1 erwähnte Kommission überprüft, ob die Bewerbungen § 3 - Die in § 1 erwähnte Kommission überprüft, ob die Bewerbungen
zulässig sind und den objektiven Bedingungen des verlangten Profils zulässig sind und den objektiven Bedingungen des verlangten Profils
entsprechen. entsprechen.
§ 4 - Die Bewerber, die von der Kommission nach Abschluss der in § 3 § 4 - Die Bewerber, die von der Kommission nach Abschluss der in § 3
erwähnten Überprüfung in Betracht gezogen worden sind, werden einer erwähnten Überprüfung in Betracht gezogen worden sind, werden einer
Prüfung des Typs "Assessment Center" unterzogen; diese Prüfung wird Prüfung des Typs "Assessment Center" unterzogen; diese Prüfung wird
unter der Aufsicht des SELOR während eines begrenzten, von den unter der Aufsicht des SELOR während eines begrenzten, von den
Ministern des Innern und der Justiz festgelegten Zeitraums Ministern des Innern und der Justiz festgelegten Zeitraums
veranstaltet. Mit dieser Prüfung wird ausschliesslich das Ziel veranstaltet. Mit dieser Prüfung wird ausschliesslich das Ziel
verfolgt, die Bewerber auf ihre Fähigkeit zur Befehlsgebung hin zu verfolgt, die Bewerber auf ihre Fähigkeit zur Befehlsgebung hin zu
prüfen. Die Ergebnisse dieser Prüfung werden der Kommission prüfen. Die Ergebnisse dieser Prüfung werden der Kommission
übermittelt. In den Ergebnissen werden pro Stelle die für geeignet übermittelt. In den Ergebnissen werden pro Stelle die für geeignet
befundenen Bewerber und die für ungeeignet befundenen Bewerber befundenen Bewerber und die für ungeeignet befundenen Bewerber
angegeben. Diese Stellungnahmen werden mit Gründen versehen. angegeben. Diese Stellungnahmen werden mit Gründen versehen.
Nachdem die Kommission die Ergebnisse der Prüfung des Typs "Assessment Nachdem die Kommission die Ergebnisse der Prüfung des Typs "Assessment
Center" für gültig erklärt hat, hört sie die für geeignet befundenen Center" für gültig erklärt hat, hört sie die für geeignet befundenen
Bewerber an und überprüft, ob sie dem Profil entsprechen. Sie Bewerber an und überprüft, ob sie dem Profil entsprechen. Sie
klassiert sie anschliessend in drei Kategorien: sehr geeignet, klassiert sie anschliessend in drei Kategorien: sehr geeignet,
geeignet und ungeeignet. Sie übermittelt diese Klassierung den geeignet und ungeeignet. Sie übermittelt diese Klassierung den
Ministern des Innern und der Justiz. Ministern des Innern und der Justiz.
KAPITEL II - Schlussbestimmungen KAPITEL II - Schlussbestimmungen
Art. 4 - Die zu besetzenden freien Stellen werden unter anderem durch Art. 4 - Die zu besetzenden freien Stellen werden unter anderem durch
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt bekannt gegeben. Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt bekannt gegeben.
Die Bewerbung mit Angabe der Polizeizone, für die sich der Bewerber Die Bewerbung mit Angabe der Polizeizone, für die sich der Bewerber
bewirbt, muss binnen 16 Tagen ab dem Tag der Veröffentlichung im bewirbt, muss binnen 16 Tagen ab dem Tag der Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt per Einschreiben an den Bürgermeister Belgischen Staatsblatt per Einschreiben an den Bürgermeister
beziehungsweise den Vorsitzenden des Polizeikollegiums der beziehungsweise den Vorsitzenden des Polizeikollegiums der
Polizeizone, für die sich der Bewerber bewirbt, gerichtet werden. Polizeizone, für die sich der Bewerber bewirbt, gerichtet werden.
Jedem Bewerber wird eine Empfangsbestätigung zugeschickt. Jedem Bewerber wird eine Empfangsbestätigung zugeschickt.
Den Bewerbungen ist ein Lebenslauf beizufügen sowie eine kurze Den Bewerbungen ist ein Lebenslauf beizufügen sowie eine kurze
Beschreibung der Eigenschaften und der Motivation des Bewerbers für Beschreibung der Eigenschaften und der Motivation des Bewerbers für
die Ausübung der zu bekleidenden Funktion. die Ausübung der zu bekleidenden Funktion.
Art. 5 - Die Sekretariatsgeschäfte der in Artikel 3 erwähnten zonalen Art. 5 - Die Sekretariatsgeschäfte der in Artikel 3 erwähnten zonalen
Kommissionen werden von den Diensten des Bürgermeisters Kommissionen werden von den Diensten des Bürgermeisters
beziehungsweise des Vorsitzenden des Polizeikollegiums wahrgenommen. beziehungsweise des Vorsitzenden des Polizeikollegiums wahrgenommen.
Art. 6 - Der Korpschef der lokalen Polizei wird unter den Bewerbern, Art. 6 - Der Korpschef der lokalen Polizei wird unter den Bewerbern,
die in der in Artikel 3 § 4 Absatz 2 erwähnten Liste aufgenommen sind, die in der in Artikel 3 § 4 Absatz 2 erwähnten Liste aufgenommen sind,
vom König für einen einmal erneuerbaren Zeitraum von fünf Jahren vom König für einen einmal erneuerbaren Zeitraum von fünf Jahren
bestimmt, und zwar auf einen mit Gründen versehenen Vorschlag des bestimmt, und zwar auf einen mit Gründen versehenen Vorschlag des
Gemeinderats beziehungsweise des Polizeirats hin und nach einer mit Gemeinderats beziehungsweise des Polizeirats hin und nach einer mit
Gründen versehenen Stellungnahme des Generalprokurators beim Gründen versehenen Stellungnahme des Generalprokurators beim
Appellationshof. Appellationshof.
Der Gemeinderat beziehungsweise der Polizeirat wählt unter den für Der Gemeinderat beziehungsweise der Polizeirat wählt unter den für
sehr geeignet befundenen Bewerbern. sehr geeignet befundenen Bewerbern.
Gibt es weniger als drei für sehr geeignet befundene Bewerber für die Gibt es weniger als drei für sehr geeignet befundene Bewerber für die
zu besetzende Stelle, kann der Gemeinderat beziehungsweise der zu besetzende Stelle, kann der Gemeinderat beziehungsweise der
Polizeirat unter diesem beziehungsweise diesen für sehr geeignet Polizeirat unter diesem beziehungsweise diesen für sehr geeignet
befundenen Bewerber(n) und den von der Kommission für geeignet befundenen Bewerber(n) und den von der Kommission für geeignet
befundenen Bewerbern wählen, so dass stets eine Wahl unter drei befundenen Bewerbern wählen, so dass stets eine Wahl unter drei
Bewerbern möglich ist. Bewerbern möglich ist.
In Ermangelung von Bewerbern, die für sehr geeignet befunden worden In Ermangelung von Bewerbern, die für sehr geeignet befunden worden
sind, wählt der Gemeinderat beziehungsweise der Polizeirat unter den sind, wählt der Gemeinderat beziehungsweise der Polizeirat unter den
für geeignet befundenen Bewerbern. für geeignet befundenen Bewerbern.
Der Bürgermeister beziehungsweise das Polizeikollegium kann durch Der Bürgermeister beziehungsweise das Polizeikollegium kann durch
einen mit Gründen versehenen Beschluss einen anderen Bewerber einen mit Gründen versehenen Beschluss einen anderen Bewerber
vorschlagen, der in der in Artikel 3 § 4 Absatz 2 erwähnten Liste vorschlagen, der in der in Artikel 3 § 4 Absatz 2 erwähnten Liste
aufgenommen ist, sofern er nicht unter den für ungeeignet befundenen aufgenommen ist, sofern er nicht unter den für ungeeignet befundenen
Bewerbern aufgeführt ist. Bewerbern aufgeführt ist.
Der Generalprokurator beim Appellationshof muss sich binnen einer Der Generalprokurator beim Appellationshof muss sich binnen einer
Frist von fünfzehn Tagen ab Empfang der Vorschläge dazu äussern. Nach Frist von fünfzehn Tagen ab Empfang der Vorschläge dazu äussern. Nach
Verstreichen dieser Frist wird davon ausgegangen, dass seine Verstreichen dieser Frist wird davon ausgegangen, dass seine
Stellungnahme günstig ist. Stellungnahme günstig ist.
Art. 7 - Der Polizeibeamte, der den Dienstgrad eines Offiziers innehat Art. 7 - Der Polizeibeamte, der den Dienstgrad eines Offiziers innehat
und in Anwendung des vorliegenden Erlasses in eine Stelle bestellt und in Anwendung des vorliegenden Erlasses in eine Stelle bestellt
wird, für die der Dienstgrad eines höheren Offiziers verlangt wird, wird, für die der Dienstgrad eines höheren Offiziers verlangt wird,
wird nach dreijähriger Ausübung dieser Funktion in den Dienstgrad des wird nach dreijähriger Ausübung dieser Funktion in den Dienstgrad des
höheren Offiziers ernannt, wenn er eine günstige Bewertung erhalten höheren Offiziers ernannt, wenn er eine günstige Bewertung erhalten
hat. hat.
Art. 8 - Die Personalmitglieder, die für geeignet befunden wurden bei Art. 8 - Die Personalmitglieder, die für geeignet befunden wurden bei
einer Prüfung des Typs "Assessment Center", die in Anwendung von einer Prüfung des Typs "Assessment Center", die in Anwendung von
Artikel 5 § 4 Absatz 1 oder von Artikel 8 § 4 Absatz 1 des Königlichen Artikel 5 § 4 Absatz 1 oder von Artikel 8 § 4 Absatz 1 des Königlichen
Erlasses vom 31. Oktober 2000 zur Festlegung der Bedingungen und Erlasses vom 31. Oktober 2000 zur Festlegung der Bedingungen und
Modalitäten für die erste Bestellung in bestimmte Stellen der Modalitäten für die erste Bestellung in bestimmte Stellen der
föderalen Polizei und der Generalinspektion der föderalen Polizei und föderalen Polizei und der Generalinspektion der föderalen Polizei und
der lokalen Polizei veranstaltet wurde, sind von den Prüfungen der lokalen Polizei veranstaltet wurde, sind von den Prüfungen
desselben Typs, die in Anwendung des vorliegenden Erlasses desselben Typs, die in Anwendung des vorliegenden Erlasses
veranstaltet werden, befreit. veranstaltet werden, befreit.
Art. 9 - Der Minister des Innern und der Minister der Justiz legen Art. 9 - Der Minister des Innern und der Minister der Justiz legen
gemeinsam die Modalitäten für die erste Bestellung in andere Stellen gemeinsam die Modalitäten für die erste Bestellung in andere Stellen
der lokalen Polizei fest. Handelt es sich um Stellen, die mit einem der lokalen Polizei fest. Handelt es sich um Stellen, die mit einem
Mandat verbunden sind, ist die Bestellung nur für fünf Jahre gültig. Mandat verbunden sind, ist die Bestellung nur für fünf Jahre gültig.
Art. 10 - Die in Anwendung des vorliegenden Erlasses vorgenommene Art. 10 - Die in Anwendung des vorliegenden Erlasses vorgenommene
Bestellung in eine Stelle als Korpschef eines lokalen Polizeikorps hat Bestellung in eine Stelle als Korpschef eines lokalen Polizeikorps hat
ohne weitere Bedingungen, unwiderruflich und ohne vorherige ohne weitere Bedingungen, unwiderruflich und ohne vorherige
Notifizierung die Nichtigkeit von Bewerbungen für jede andere in Notifizierung die Nichtigkeit von Bewerbungen für jede andere in
Anwendung des vorliegenden Erlasses durchzuführende Auswahl oder Anwendung des vorliegenden Erlasses durchzuführende Auswahl oder
Bestellung in eine Stelle als Korpschef eines anderen lokalen Bestellung in eine Stelle als Korpschef eines anderen lokalen
Polizeikorps zur Folge. Polizeikorps zur Folge.
Art. 11 - In Abweichung von Artikel 29 des Gesetzes vom 7. Dezember Art. 11 - In Abweichung von Artikel 29 des Gesetzes vom 7. Dezember
1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten
integrierten Polizeidienstes werden die Sekretäre des Polizeirats und integrierten Polizeidienstes werden die Sekretäre des Polizeirats und
des Polizeikollegiums, die die ihnen durch vorliegenden Erlass des Polizeikollegiums, die die ihnen durch vorliegenden Erlass
erteilten Befugnisse ausüben, aus einer der Gemeindeverwaltungen der erteilten Befugnisse ausüben, aus einer der Gemeindeverwaltungen der
Zone bestimmt. Der von diesen Organen ausgehende Briefwechsel wird von Zone bestimmt. Der von diesen Organen ausgehende Briefwechsel wird von
ihrem Vorsitzenden unterschrieben. ihrem Vorsitzenden unterschrieben.
Art. 12 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 12 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 13 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der Justiz Art. 13 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der Justiz
sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden
Erlasses beauftragt. Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Souillac, den 31. Oktober 2000 Gegeben zu Souillac, den 31. Oktober 2000
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern, Der Minister des Innern,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 27 maart 2001. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 27 maart 2001.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Van Koningswege :
De Minister van Binnenlandse Zaken, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Bijlage 2 Bijlage 2
MINISTERIUM DES INNERN UND MINISTERIUM DER JUSTIZ MINISTERIUM DES INNERN UND MINISTERIUM DER JUSTIZ
5. FEBRUAR 2001 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 5. FEBRUAR 2001 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 31. Oktober 2000 zur Festlegung der Bedingungen und Erlasses vom 31. Oktober 2000 zur Festlegung der Bedingungen und
Modalitäten für die erste Bestellung in bestimmte Stellen der lokalen Modalitäten für die erste Bestellung in bestimmte Stellen der lokalen
Polizei Polizei
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere
der Artikel 121 und 247; der Artikel 121 und 247;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. Dezember 1999 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. Dezember 1999 zur Festlegung
des Datums des In-Kraft-Tretens bestimmter Artikel des Gesetzes vom 7. des Datums des In-Kraft-Tretens bestimmter Artikel des Gesetzes vom 7.
Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten
integrierten Polizeidienstes; integrierten Polizeidienstes;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. Januar 2001; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. Januar 2001;
Aufgrund des Ausbleibens einer Stellungnahme des Bürgermeisterbeirates Aufgrund des Ausbleibens einer Stellungnahme des Bürgermeisterbeirates
innerhalb der festgelegten Frist; innerhalb der festgelegten Frist;
Aufgrund des Protokolls Nr. 39/1 des Verhandlungsausschusses für die Aufgrund des Protokolls Nr. 39/1 des Verhandlungsausschusses für die
Polizeidienste vom 2. Februar 2001; Polizeidienste vom 2. Februar 2001;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz
vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass die Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass die
Einrichtung der integrierten Polizei die vorherige Bestellung der Einrichtung der integrierten Polizei die vorherige Bestellung der
Korpschefs der lokalen Polizei voraussetzt, da anderenfalls die Korpschefs der lokalen Polizei voraussetzt, da anderenfalls die
Organisation der neuen Strukturen und erst recht die Verfügbarkeit der Organisation der neuen Strukturen und erst recht die Verfügbarkeit der
Polizeidienste gefährdet würden; dass das Datum der Einrichtung der Polizeidienste gefährdet würden; dass das Datum der Einrichtung der
föderalen Polizei aufgrund von Artikel 260 des vorerwähnten Gesetzes föderalen Polizei aufgrund von Artikel 260 des vorerwähnten Gesetzes
vom 7. Dezember 1998 kein späteres Datum als der 1. Januar 2001 sein vom 7. Dezember 1998 kein späteres Datum als der 1. Januar 2001 sein
darf; darf;
In der Erwägung, dass mit der Einrichtung der lokalen Polizeikorps an In der Erwägung, dass mit der Einrichtung der lokalen Polizeikorps an
demselben Datum begonnen werden kann; dass der König, der de lege lata demselben Datum begonnen werden kann; dass der König, der de lege lata
die Befugnis besitzt, die Bedingungen und Modalitäten für diese die Befugnis besitzt, die Bedingungen und Modalitäten für diese
Bestellungen festzulegen, diese Mandatsinhaber nach Abschluss Bestellungen festzulegen, diese Mandatsinhaber nach Abschluss
komplizierter Auswahlverfahren ernennen muss; dass daher unverzüglich komplizierter Auswahlverfahren ernennen muss; dass daher unverzüglich
mit diesen Verfahren begonnen werden muss, damit die vom Gesetzgeber mit diesen Verfahren begonnen werden muss, damit die vom Gesetzgeber
festgelegten Fristen und Termine eingehalten werden können; festgelegten Fristen und Termine eingehalten werden können;
In der Erwägung, dass der Korpschef der lokalen Polizei vom König auf In der Erwägung, dass der Korpschef der lokalen Polizei vom König auf
einen mit Gründen versehenen Vorschlag des Gemeinderats einen mit Gründen versehenen Vorschlag des Gemeinderats
beziehungsweise des Polizeirats hin bestimmt wird; dass die Wahl der beziehungsweise des Polizeirats hin bestimmt wird; dass die Wahl der
Mitglieder des Polizeirats in öffentlicher Sitzung am dritten Montag Mitglieder des Polizeirats in öffentlicher Sitzung am dritten Montag
nach der Einsetzung des Gemeinderats, das heisst spätestens am 29. nach der Einsetzung des Gemeinderats, das heisst spätestens am 29.
Januar 2001, erfolgt. Januar 2001, erfolgt.
Auf Vorschlag Unserer Minister des Innern und der Justiz und aufgrund Auf Vorschlag Unserer Minister des Innern und der Justiz und aufgrund
der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 3 § 1 des Königlichen Erlasses vom 31. Oktober Artikel 1 - Artikel 3 § 1 des Königlichen Erlasses vom 31. Oktober
2000 zur Festlegung der Bedingungen und Modalitäten für die erste 2000 zur Festlegung der Bedingungen und Modalitäten für die erste
Bestellung in bestimmte Stellen der lokalen Polizei wird durch Bestellung in bestimmte Stellen der lokalen Polizei wird durch
folgende Bestimmung ersetzt: folgende Bestimmung ersetzt:
« Art. 3 - § 1 - Die gemäss Artikel 4 eingereichten Bewerbungen werden « Art. 3 - § 1 - Die gemäss Artikel 4 eingereichten Bewerbungen werden
von einer Kommission untersucht, die in jeder Polizeizone eingerichtet von einer Kommission untersucht, die in jeder Polizeizone eingerichtet
wird und sich zusammensetzt aus: wird und sich zusammensetzt aus:
- dem Gouverneur der Provinz, in der sich die betreffende Polizeizone - dem Gouverneur der Provinz, in der sich die betreffende Polizeizone
befindet, befindet,
- dem Prokurator des Königs des Gerichtsbezirks, in dem sich die - dem Prokurator des Königs des Gerichtsbezirks, in dem sich die
betreffende Polizeizone befindet, betreffende Polizeizone befindet,
- dem Generalinspektor oder dem Beauftragten, den er unter seinen - dem Generalinspektor oder dem Beauftragten, den er unter seinen
Beigeordneten bestimmt, Beigeordneten bestimmt,
- einem von dem beziehungsweise den Bürgermeistern der betreffenden - einem von dem beziehungsweise den Bürgermeistern der betreffenden
Polizeizone bestimmten auswärtigen Sachverständigen, Polizeizone bestimmten auswärtigen Sachverständigen,
- einem vom Minister des Innern bestimmten auswärtigen - einem vom Minister des Innern bestimmten auswärtigen
Sachverständigen, Sachverständigen,
- dem Bürgermeister der Gemeinde beziehungsweise dem Vorsitzenden des - dem Bürgermeister der Gemeinde beziehungsweise dem Vorsitzenden des
Polizeikollegiums, der den Vorsitz der Kommission führt. Polizeikollegiums, der den Vorsitz der Kommission führt.
Die Kommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit Die Kommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit
ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend. ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend.
Der beziehungsweise die anderen Bürgermeister der Mehrgemeindezone Der beziehungsweise die anderen Bürgermeister der Mehrgemeindezone
können den Versammlungen der Kommission ebenfalls beiwohnen, wenn sie können den Versammlungen der Kommission ebenfalls beiwohnen, wenn sie
es wünschen. Sie können sich ebenfalls in beratender Funktion an den es wünschen. Sie können sich ebenfalls in beratender Funktion an den
Arbeiten der Kommission beteiligen und der Beschlussfassung beiwohnen. Arbeiten der Kommission beteiligen und der Beschlussfassung beiwohnen.
Sie stimmen jedoch nicht mit ab. Sie stimmen jedoch nicht mit ab.
Der in Absatz 1 vierter Gedankenstrich erwähnte auswärtige Der in Absatz 1 vierter Gedankenstrich erwähnte auswärtige
Sachverständige wird unter den Personen bestimmt, die auf praktischer Sachverständige wird unter den Personen bestimmt, die auf praktischer
oder akademischer Ebene sachdienliche Erfahrung im Polizeibereich oder akademischer Ebene sachdienliche Erfahrung im Polizeibereich
vorweisen können. Die Bestimmung wird dem Minister des Innern zur vorweisen können. Die Bestimmung wird dem Minister des Innern zur
Kenntnis gebracht; dieser verfügt über eine Frist von fünf Werktagen, Kenntnis gebracht; dieser verfügt über eine Frist von fünf Werktagen,
um die Bestimmung für ungültig zu erklären, wenn er der Auffassung um die Bestimmung für ungültig zu erklären, wenn er der Auffassung
ist, dass der Betreffende nicht die verlangte sachdienliche Erfahrung ist, dass der Betreffende nicht die verlangte sachdienliche Erfahrung
vorweisen kann. Nach Verstreichen dieser Frist wird die Bestimmung vorweisen kann. Nach Verstreichen dieser Frist wird die Bestimmung
endgültig. » endgültig. »
Art. 2 - In denselben Erlass wird ein Artikel 8bis mit folgendem Art. 2 - In denselben Erlass wird ein Artikel 8bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 8bis - Die Personalmitglieder, die für geeignet befunden wurden « Art. 8bis - Die Personalmitglieder, die für geeignet befunden wurden
bei einer Prüfung des Typs "Assessment Center", die in Anwendung des bei einer Prüfung des Typs "Assessment Center", die in Anwendung des
vorliegenden Erlasses in einer Polizeizone veranstaltet wurde, sind vorliegenden Erlasses in einer Polizeizone veranstaltet wurde, sind
von den Prüfungen desselben Typs, die in Anwendung des vorliegenden von den Prüfungen desselben Typs, die in Anwendung des vorliegenden
Erlasses von einer anderen Polizeizone veranstaltet werden, befreit. » Erlasses von einer anderen Polizeizone veranstaltet werden, befreit. »
Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 4 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der Justiz sind, Art. 4 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der Justiz sind,
jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt. beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 5. Februar 2001 Gegeben zu Brüssel, den 5. Februar 2001
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern, Der Minister des Innern,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 27 maart 2001. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 27 maart 2001.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Van Koningswege :
De Minister van Binnenlandse Zaken, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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