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Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 14 november 2006 betreffende de organisatie en de bevoegdheden van de federale politie. - Duitse vertaling | Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 14 november 2006 betreffende de organisatie en de bevoegdheden van de federale politie. - Duitse vertaling |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
23 AUGUSTUS 2014. - Koninklijk besluit tot wijziging van het | 23 AUGUSTUS 2014. - Koninklijk besluit tot wijziging van het |
koninklijk besluit van 14 november 2006 betreffende de organisatie en | koninklijk besluit van 14 november 2006 betreffende de organisatie en |
de bevoegdheden van de federale politie. - Duitse vertaling | de bevoegdheden van de federale politie. - Duitse vertaling |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
besluit van 23 augustus 2014 tot wijziging van het koninklijk besluit | besluit van 23 augustus 2014 tot wijziging van het koninklijk besluit |
van 14 november 2006 betreffende de organisatie en de bevoegdheden van | van 14 november 2006 betreffende de organisatie en de bevoegdheden van |
de federale politie (Belgisch Staatsblad van 3 september 2014). | de federale politie (Belgisch Staatsblad van 3 september 2014). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
vertaling in Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER |
DIENST JUSTIZ | DIENST JUSTIZ |
23. AUGUST 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 23. AUGUST 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 14. November 2006 über die Organisation und die | Erlasses vom 14. November 2006 über die Organisation und die |
Zuständigkeiten der föderalen Polizei | Zuständigkeiten der föderalen Polizei |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf | Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf |
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels | zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels |
93 § 3, ersetzt durch das Gesetz vom 26. März 2014 zur Festlegung von | 93 § 3, ersetzt durch das Gesetz vom 26. März 2014 zur Festlegung von |
Maßnahmen zur Optimierung der Polizeidienste; | Maßnahmen zur Optimierung der Polizeidienste; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. November 2006 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. November 2006 über die |
Organisation und die Zuständigkeiten der föderalen Polizei; | Organisation und die Zuständigkeiten der föderalen Polizei; |
Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 6. | Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 6. |
Mai 2014; | Mai 2014; |
Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterrats vom 8. Mai 2014; | Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterrats vom 8. Mai 2014; |
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für den | Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für den |
Öffentlichen Dienst vom 2. Juni 2014; | Öffentlichen Dienst vom 2. Juni 2014; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 6. Juni | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 6. Juni |
2014; | 2014; |
Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 345/1 des | Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 345/1 des |
Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 12. Mai 2014; | Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 12. Mai 2014; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 56.241/2 des Staatsrates vom 11. Juni | Aufgrund des Gutachtens Nr. 56.241/2 des Staatsrates vom 11. Juni |
2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Ministers des Innern und der Ministerin der Justiz | Auf Vorschlag des Ministers des Innern und der Ministerin der Justiz |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Im Königlichen Erlass vom 14. November 2006 über die | Artikel 1 - Im Königlichen Erlass vom 14. November 2006 über die |
Organisation und die Zuständigkeiten der föderalen Polizei werden die | Organisation und die Zuständigkeiten der föderalen Polizei werden die |
Titel I bis V, die die Artikel 1 bis 17 umfassen, wie folgt ersetzt: | Titel I bis V, die die Artikel 1 bis 17 umfassen, wie folgt ersetzt: |
"TITEL I - Begriffsbestimmungen | "TITEL I - Begriffsbestimmungen |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter "polizeilichen Informationen" alle Informationen, die die | unter "polizeilichen Informationen" alle Informationen, die die |
integrierte Polizei für die Ausführung ihrer Aufträge benötigt. Es | integrierte Polizei für die Ausführung ihrer Aufträge benötigt. Es |
handelt sich sowohl um operative Informationen im Sinne von Artikel | handelt sich sowohl um operative Informationen im Sinne von Artikel |
44/1 des Gesetzes über das Polizeiamt als auch um Informationen zur | 44/1 des Gesetzes über das Polizeiamt als auch um Informationen zur |
Unterstützung der polizeilichen Organisation. | Unterstützung der polizeilichen Organisation. |
TITEL II - Generalkommissariat | TITEL II - Generalkommissariat |
KAPITEL I - Generalkommissariat | KAPITEL I - Generalkommissariat |
Abschnitt 1 - Zuständigkeiten | Abschnitt 1 - Zuständigkeiten |
Art. 2 - Das Generalkommissariat nimmt folgende Aufträge wahr: | Art. 2 - Das Generalkommissariat nimmt folgende Aufträge wahr: |
1.in Sachen polizeiliche Strategie: | 1.in Sachen polizeiliche Strategie: |
a) Vorbereitung des nationalen Sicherheitsplans in Absprache mit unter | a) Vorbereitung des nationalen Sicherheitsplans in Absprache mit unter |
anderem dem Ständigen Ausschuss für die lokale Polizei und Bewertung | anderem dem Ständigen Ausschuss für die lokale Polizei und Bewertung |
seiner Ausführung durch die föderale Polizei, | seiner Ausführung durch die föderale Polizei, |
b) Vorbereitung der Erstellung des Haushaltsplans und Kontrolle seiner | b) Vorbereitung der Erstellung des Haushaltsplans und Kontrolle seiner |
Ausführung, | Ausführung, |
c) Organisation der Verwaltungskontrolle, einschließlich der internen | c) Organisation der Verwaltungskontrolle, einschließlich der internen |
Kontrolle, insbesondere Beschwerdemanagement, Integrität, Ethik und | Kontrolle, insbesondere Beschwerdemanagement, Integrität, Ethik und |
Vermittlung, | Vermittlung, |
d) Durchführung der erforderlichen Audits in Bezug auf die | d) Durchführung der erforderlichen Audits in Bezug auf die |
Arbeitsweise und die Effizienz der föderalen Polizei, | Arbeitsweise und die Effizienz der föderalen Polizei, |
e) in Absprache mit dem Ständigen Ausschuss für die lokale Polizei, | e) in Absprache mit dem Ständigen Ausschuss für die lokale Polizei, |
Festlegung von Normen und einer standardisierten Vorgehensweise in | Festlegung von Normen und einer standardisierten Vorgehensweise in |
Sachen Informationssicherheit und Schutz des Privatlebens, die auf die | Sachen Informationssicherheit und Schutz des Privatlebens, die auf die |
föderale Polizei oder auf die gesamte integrierte Polizei anwendbar | föderale Polizei oder auf die gesamte integrierte Polizei anwendbar |
sind, | sind, |
f) Entwicklung der Managementstrategie der föderalen Polizei, | f) Entwicklung der Managementstrategie der föderalen Polizei, |
einschließlich der Politik in Sachen: | einschließlich der Politik in Sachen: |
i) personelle Ressourcen, | i) personelle Ressourcen, |
ii) Finanzen, | ii) Finanzen, |
iii) Logistik, | iii) Logistik, |
iv) polizeiliche Informationen und damit verbundene Systeme, | iv) polizeiliche Informationen und damit verbundene Systeme, |
v) Untersuchung und Entwicklung, | v) Untersuchung und Entwicklung, |
2. in Sachen internationale polizeiliche Zusammenarbeit: | 2. in Sachen internationale polizeiliche Zusammenarbeit: |
Politik, Entwicklung, Koordinierung, Verwaltung und Weiterverfolgung | Politik, Entwicklung, Koordinierung, Verwaltung und Weiterverfolgung |
der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit für die integrierte | der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit für die integrierte |
Polizei, einschließlich: | Polizei, einschließlich: |
a) der Beziehungen mit den internationalen Organisationen, | a) der Beziehungen mit den internationalen Organisationen, |
Einrichtungen und Agenturen, innerhalb und außerhalb der Europäischen | Einrichtungen und Agenturen, innerhalb und außerhalb der Europäischen |
Union, | Union, |
b) der bilateralen und multilateralen Übereinkünfte und Entwürfe mit | b) der bilateralen und multilateralen Übereinkünfte und Entwürfe mit |
anderen Staaten oder Gruppen von Staaten, | anderen Staaten oder Gruppen von Staaten, |
c) der Verarbeitung der internationalen polizeilichen Informationen, | c) der Verarbeitung der internationalen polizeilichen Informationen, |
3. gemäß Artikel 100bis § 1 Absatz 3 Nr. 3 des Gesetzes vom 7. | 3. gemäß Artikel 100bis § 1 Absatz 3 Nr. 3 des Gesetzes vom 7. |
Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten | Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten |
integrierten Polizeidienstes, Kommunikation der föderalen Polizei, | integrierten Polizeidienstes, Kommunikation der föderalen Polizei, |
4. dekonzentrierte Koordinierung und Unterstützung, | 4. dekonzentrierte Koordinierung und Unterstützung, |
5. in Sachen Koordinierung: | 5. in Sachen Koordinierung: |
Organisation und Verwaltung der nationalen Kontaktstelle zugunsten der | Organisation und Verwaltung der nationalen Kontaktstelle zugunsten der |
Direktion der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit, der | Direktion der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit, der |
Generaldirektion der Verwaltungspolizei und der Generaldirektion der | Generaldirektion der Verwaltungspolizei und der Generaldirektion der |
Gerichtspolizei, an denen diese Direktionen teilnehmen, | Gerichtspolizei, an denen diese Direktionen teilnehmen, |
6. in Sachen Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, Aufträge in | 6. in Sachen Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, Aufträge in |
Bezug auf die Verantwortung des Arbeitgebers, | Bezug auf die Verantwortung des Arbeitgebers, |
7. Unterbreitung sämtlicher nützlicher Vorschläge in Angelegenheiten | 7. Unterbreitung sämtlicher nützlicher Vorschläge in Angelegenheiten |
in Bezug auf die Zuständigkeiten der föderalen Polizei an die | in Bezug auf die Zuständigkeiten der föderalen Polizei an die |
Behörden. | Behörden. |
Abschnitt 2 - Organisation | Abschnitt 2 - Organisation |
Art. 3 - Das Generalkommissariat umfasst: | Art. 3 - Das Generalkommissariat umfasst: |
1. die Direktion der polizeilichen Strategie, | 1. die Direktion der polizeilichen Strategie, |
2. die Direktion der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit, die | 2. die Direktion der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit, die |
zentrale und dekonzentrierte Dienste umfasst, | zentrale und dekonzentrierte Dienste umfasst, |
3. die Direktion der Kommunikation, | 3. die Direktion der Kommunikation, |
4. die Koordinations- und Unterstützungsdirektionen, | 4. die Koordinations- und Unterstützungsdirektionen, |
5. die interne Direktion für Gefahrenverhütung und Schutz am | 5. die interne Direktion für Gefahrenverhütung und Schutz am |
Arbeitsplatz, die zentrale und dekonzentrierte Dienste umfasst. | Arbeitsplatz, die zentrale und dekonzentrierte Dienste umfasst. |
KAPITEL II - Dekonzentrierte Direktionen | KAPITEL II - Dekonzentrierte Direktionen |
Abschnitt 1 - Zuständigkeiten | Abschnitt 1 - Zuständigkeiten |
Art. 4 - Die dekonzentrierten Koordinations- und | Art. 4 - Die dekonzentrierten Koordinations- und |
Unterstützungsdirektionen nehmen folgende Aufträge wahr: | Unterstützungsdirektionen nehmen folgende Aufträge wahr: |
1. Ausführung von strategischen Analysen, | 1. Ausführung von strategischen Analysen, |
2. gemäß Artikel 104 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 7. Dezember | 2. gemäß Artikel 104 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 7. Dezember |
1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten | 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten |
integrierten Polizeidienstes, Umsetzung des nationalen | integrierten Polizeidienstes, Umsetzung des nationalen |
Sicherheitsplans und Folgemaßnahmen zu diesem Plan, | Sicherheitsplans und Folgemaßnahmen zu diesem Plan, |
3. in Zusammenarbeit mit den dekonzentrierten | 3. in Zusammenarbeit mit den dekonzentrierten |
Gerichtspolizeidirektionen, Beitrag zu einer integralen und | Gerichtspolizeidirektionen, Beitrag zu einer integralen und |
integrierten Vorgehensweise in Sachen Sicherheitsphänomene, | integrierten Vorgehensweise in Sachen Sicherheitsphänomene, |
4. Förderung der integrierten Arbeitsweise der Polizeidienste, | 4. Förderung der integrierten Arbeitsweise der Polizeidienste, |
5. gemäß Artikel 104 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 7. Dezember | 5. gemäß Artikel 104 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 7. Dezember |
1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten | 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten |
integrierten Polizeidienstes, administrative Verwaltung des Personals, | integrierten Polizeidienstes, administrative Verwaltung des Personals, |
der Logistik, der Information und der Kommunikation sowie der | der Logistik, der Information und der Kommunikation sowie der |
diesbezüglichen Technologie und der Finanzen für die Dienste, die | diesbezüglichen Technologie und der Finanzen für die Dienste, die |
ihnen unterstehen, und für jede dekonzentrierte | ihnen unterstehen, und für jede dekonzentrierte |
Gerichtspolizeidirektion, die sich innerhalb ihres Amtsbereichs | Gerichtspolizeidirektion, die sich innerhalb ihres Amtsbereichs |
befindet, unter Berücksichtigung der von Letzterer formulierten | befindet, unter Berücksichtigung der von Letzterer formulierten |
Bedürfnisse, | Bedürfnisse, |
6. funktionelle Verwaltung der verwaltungspolizeilichen Informationen, | 6. funktionelle Verwaltung der verwaltungspolizeilichen Informationen, |
einschließlich der Erstellung der diesbezüglichen Fahndungsprogramme, | einschließlich der Erstellung der diesbezüglichen Fahndungsprogramme, |
7. Sammlung und Verarbeitung der zur Bewältigung von überlokalen | 7. Sammlung und Verarbeitung der zur Bewältigung von überlokalen |
Ereignissen und Phänomenen erforderlichen verwaltungspolizeilichen | Ereignissen und Phänomenen erforderlichen verwaltungspolizeilichen |
Informationen, | Informationen, |
8. je nach lokalen und föderalen Bedürfnissen, Ausführung der Aufträge | 8. je nach lokalen und föderalen Bedürfnissen, Ausführung der Aufträge |
des Kommunikations- und Informationsdienstes auf Bezirksebene, | des Kommunikations- und Informationsdienstes auf Bezirksebene, |
9. gemäß Artikel 104 § 1 Absatz 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 7. Dezember | 9. gemäß Artikel 104 § 1 Absatz 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 7. Dezember |
1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten | 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten |
integrierten Polizeidienstes, Koordinierung der Anträge auf operative | integrierten Polizeidienstes, Koordinierung der Anträge auf operative |
und nichtoperative Unterstützung, | und nichtoperative Unterstützung, |
10. Direktion, Koordinierung und Unterstützung in den Bereichen, die | 10. Direktion, Koordinierung und Unterstützung in den Bereichen, die |
in ihre Zuständigkeit fallen, | in ihre Zuständigkeit fallen, |
11. Einsetzung der belastbaren Kapazität an spezialisiertem Personal | 11. Einsetzung der belastbaren Kapazität an spezialisiertem Personal |
und spezialisierten Mitteln der dekonzentrierten Einheiten der | und spezialisierten Mitteln der dekonzentrierten Einheiten der |
Generaldirektion der Verwaltungspolizei für verwaltungspolizeiliche | Generaldirektion der Verwaltungspolizei für verwaltungspolizeiliche |
Aufträge gemäß den Richtlinien des Ministers des Innern, | Aufträge gemäß den Richtlinien des Ministers des Innern, |
12. Organisation, Koordinierung, Verwaltung, Mobilisierung, Einsetzung | 12. Organisation, Koordinierung, Verwaltung, Mobilisierung, Einsetzung |
und Bewertung der belastbaren Kapazität, | und Bewertung der belastbaren Kapazität, |
13. Training und Aufrechterhaltung der Einsatzfähigkeit des | 13. Training und Aufrechterhaltung der Einsatzfähigkeit des |
Einsatzkorps und der belastbaren Kapazität, | Einsatzkorps und der belastbaren Kapazität, |
14. gemäß Artikel 103 § 5 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur | 14. gemäß Artikel 103 § 5 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur |
Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten | Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten |
Polizeidienstes, Zurverfügungstellung der vom Generaldirektor der | Polizeidienstes, Zurverfügungstellung der vom Generaldirektor der |
Verwaltungspolizei angeforderten Mittel und Personalmitglieder, | Verwaltungspolizei angeforderten Mittel und Personalmitglieder, |
vorrangig vor jedem anderen verwaltungspolizeilichen Auftrag, | vorrangig vor jedem anderen verwaltungspolizeilichen Auftrag, |
15. Überwachung der Beteiligung der lokalen Polizei an den lokalen | 15. Überwachung der Beteiligung der lokalen Polizei an den lokalen |
Aufträgen mit föderalem Charakter, | Aufträgen mit föderalem Charakter, |
16. polizeilichen Opferbeistand. | 16. polizeilichen Opferbeistand. |
Abschnitt 2 - Organisation | Abschnitt 2 - Organisation |
Art. 5 - Die Koordinations- und Unterstützungsdirektionen umfassen: | Art. 5 - Die Koordinations- und Unterstützungsdirektionen umfassen: |
1. den Dienst Ressourcenmanagement, | 1. den Dienst Ressourcenmanagement, |
2. den Kommunikations- und Informationsdienst des Bezirks, | 2. den Kommunikations- und Informationsdienst des Bezirks, |
3. den Dienst operative Koordination und Unterstützung | 3. den Dienst operative Koordination und Unterstützung |
TITEL III - Generaldirektion des Ressourcenmanagements und der | TITEL III - Generaldirektion des Ressourcenmanagements und der |
Information | Information |
KAPITEL I - Zuständigkeiten | KAPITEL I - Zuständigkeiten |
Art. 6 - Die Generaldirektion des Ressourcenmanagements und der | Art. 6 - Die Generaldirektion des Ressourcenmanagements und der |
Information nimmt folgende Aufträge wahr: | Information nimmt folgende Aufträge wahr: |
1. in Sachen Personal: | 1. in Sachen Personal: |
a) Weiterverfolgung der Morphologie der föderalen Polizei, | a) Weiterverfolgung der Morphologie der föderalen Polizei, |
b) Verwaltung: | b) Verwaltung: |
i) der Mobilität des Personals der Polizeidienste, | i) der Mobilität des Personals der Polizeidienste, |
ii) des Personals der föderalen Polizei, einschließlich der | ii) des Personals der föderalen Polizei, einschließlich der |
Beförderungsvorschläge, mit Ausnahme der Bestellung zu der Funktion | Beförderungsvorschläge, mit Ausnahme der Bestellung zu der Funktion |
als Generalkommissar und Generaldirektor, | als Generalkommissar und Generaldirektor, |
c) durch oder aufgrund des Gesetzes der föderalen Polizei anvertraute | c) durch oder aufgrund des Gesetzes der föderalen Polizei anvertraute |
Aufträge in Sachen Auswahl, Anwerbung und Ausbildung der Mitglieder | Aufträge in Sachen Auswahl, Anwerbung und Ausbildung der Mitglieder |
der Polizeidienste, | der Polizeidienste, |
d) Entwicklung und Verwaltung der Kompetenzen des Personals, | d) Entwicklung und Verwaltung der Kompetenzen des Personals, |
e) Wissensmanagement, einschließlich der Zurverfügungstellung der | e) Wissensmanagement, einschließlich der Zurverfügungstellung der |
nichtoperativen Dokumentation, | nichtoperativen Dokumentation, |
f) Beziehungen mit den Gewerkschaftsorganisationen des Personals der | f) Beziehungen mit den Gewerkschaftsorganisationen des Personals der |
Polizeidienste, | Polizeidienste, |
g) personelle und soziale Unterstützung der Personalmitglieder der | g) personelle und soziale Unterstützung der Personalmitglieder der |
föderalen Polizei bei der Ausführung des Dienstes und, auf eigenen | föderalen Polizei bei der Ausführung des Dienstes und, auf eigenen |
Antrag, der Personalmitglieder der lokalen Polizei, | Antrag, der Personalmitglieder der lokalen Polizei, |
h) in Absprache mit dem Ständigen Ausschuss für die lokale Polizei, | h) in Absprache mit dem Ständigen Ausschuss für die lokale Polizei, |
Vorbereitung des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste, | Vorbereitung des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste, |
i) Anwendung des Statuts und Verwaltung der Streitsachen in Bezug auf | i) Anwendung des Statuts und Verwaltung der Streitsachen in Bezug auf |
die Personalmitglieder der föderalen Polizei, in dem Maße, wie kein | die Personalmitglieder der föderalen Polizei, in dem Maße, wie kein |
Dritter hiervon betroffen ist, | Dritter hiervon betroffen ist, |
j) Organisation und Ausführung von Tätigkeiten in Sachen Expertise, | j) Organisation und Ausführung von Tätigkeiten in Sachen Expertise, |
Verwaltung, Kontrolle und Beratung im medizinischen Bereich, | Verwaltung, Kontrolle und Beratung im medizinischen Bereich, |
k) Formulierung von juristischen Gutachten und Leistung einer | k) Formulierung von juristischen Gutachten und Leistung einer |
juristischen Unterstützung in operativen und nichtoperativen | juristischen Unterstützung in operativen und nichtoperativen |
Angelegenheiten, | Angelegenheiten, |
2. in Sachen Logistik: | 2. in Sachen Logistik: |
a) Verwaltung der Ausrüstung und der Infrastruktur der föderalen | a) Verwaltung der Ausrüstung und der Infrastruktur der föderalen |
Polizei, | Polizei, |
b) im Rahmen der vom Minister des Innern zuerkannten Befugnisse, | b) im Rahmen der vom Minister des Innern zuerkannten Befugnisse, |
Vorbereitung und Vergabe der öffentlichen Aufträge für die integrierte | Vorbereitung und Vergabe der öffentlichen Aufträge für die integrierte |
Polizei, | Polizei, |
c) logistische Unterstützung der föderalen Polizei und, auf eigenen | c) logistische Unterstützung der föderalen Polizei und, auf eigenen |
Antrag, der lokalen Poliei und des Sekretariats der auf zwei Ebenen | Antrag, der lokalen Poliei und des Sekretariats der auf zwei Ebenen |
strukturierten integrierten Polizei, | strukturierten integrierten Polizei, |
d) in Absprache mit dem Ständigen Ausschuss für die lokale Polizei, | d) in Absprache mit dem Ständigen Ausschuss für die lokale Polizei, |
Vorbereitung, Implementierung und Bewertung der Normen in Sachen | Vorbereitung, Implementierung und Bewertung der Normen in Sachen |
Infrastruktur und Ausrüstung der Polizeidienste, einschließlich der | Infrastruktur und Ausrüstung der Polizeidienste, einschließlich der |
Uniform, der Identifizierungsmittel und der Bewaffnung, | Uniform, der Identifizierungsmittel und der Bewaffnung, |
3. in Sachen polizeiliche Informationen und IKT-Mittel: | 3. in Sachen polizeiliche Informationen und IKT-Mittel: |
a) Entwicklung des Konzepts der polizeilichen Informationen, | a) Entwicklung des Konzepts der polizeilichen Informationen, |
b) in Absprache mit dem Ständigen Ausschuss für die lokale Polizei: | b) in Absprache mit dem Ständigen Ausschuss für die lokale Polizei: |
i) Vorbereitung der Politik und der Regeln in Bezug auf die | i) Vorbereitung der Politik und der Regeln in Bezug auf die |
Verarbeitung der polizeilichen Informationen und auf die | Verarbeitung der polizeilichen Informationen und auf die |
Kommunikations- und Informationssysteme der integrierten Polizei, | Kommunikations- und Informationssysteme der integrierten Polizei, |
ii) Vorbereitung der technischen Normen und der Regeln in Sachen | ii) Vorbereitung der technischen Normen und der Regeln in Sachen |
Verwaltung der Kommunikations- und Informationssysteme der | Verwaltung der Kommunikations- und Informationssysteme der |
integrierten Polizei, | integrierten Polizei, |
c) in Absprache mit dem Ständigen Ausschuss für die lokale Polizei, | c) in Absprache mit dem Ständigen Ausschuss für die lokale Polizei, |
Entwicklung und Verwaltung der Kommunikations- und Informationssysteme | Entwicklung und Verwaltung der Kommunikations- und Informationssysteme |
der Polizeidienste, | der Polizeidienste, |
d) in Absprache mit dem Ständigen Ausschuss für die lokale Polizei, | d) in Absprache mit dem Ständigen Ausschuss für die lokale Polizei, |
Entwicklung der Grundsätze, Prozesse und Methoden und der minimalen | Entwicklung der Grundsätze, Prozesse und Methoden und der minimalen |
Betriebsstandards für die Informationsflüsse der Kommunikations- und | Betriebsstandards für die Informationsflüsse der Kommunikations- und |
Informationsdienste des Bezirks sowie Bewertung ihrer Effizienz und | Informationsdienste des Bezirks sowie Bewertung ihrer Effizienz und |
ihrer Qualität, einschließlich der Verwaltung der Anrufe, die über die | ihrer Qualität, einschließlich der Verwaltung der Anrufe, die über die |
112-Zentren an die integrierte Polizei gerichtet werden, | 112-Zentren an die integrierte Polizei gerichtet werden, |
e) Verwaltung der in Artikel 44/7 des Gesetzes über das Polizeiamt | e) Verwaltung der in Artikel 44/7 des Gesetzes über das Polizeiamt |
erwähnten allgemeinen nationalen Datenbank, | erwähnten allgemeinen nationalen Datenbank, |
f) Organisation der Zurverfügungstellung der operativen Dokumentation, | f) Organisation der Zurverfügungstellung der operativen Dokumentation, |
4. in Sachen Finanzen: | 4. in Sachen Finanzen: |
a) administrative Verwaltung der Finanzen der föderalen Polizei, | a) administrative Verwaltung der Finanzen der föderalen Polizei, |
Kreditüberwachung und interne Finanzkontrolle, | Kreditüberwachung und interne Finanzkontrolle, |
b) Erstellung und Ausführung des Haushaltsplans, | b) Erstellung und Ausführung des Haushaltsplans, |
5. Verwaltung einer Datenbank in Sachen Personal, Logistik und | 5. Verwaltung einer Datenbank in Sachen Personal, Logistik und |
Finanzen. | Finanzen. |
KAPITEL II - Organisation | KAPITEL II - Organisation |
Art. 7 - Die Generaldirektion des Ressourcenmanagements und der | Art. 7 - Die Generaldirektion des Ressourcenmanagements und der |
Information umfasst: | Information umfasst: |
1. die Direktion des Personals, | 1. die Direktion des Personals, |
2. die Direktion der Logistik, | 2. die Direktion der Logistik, |
3. die Direktion der polizeilichen Informationen und der IKT-Mittel, | 3. die Direktion der polizeilichen Informationen und der IKT-Mittel, |
4. die Direktion der Finanzen. | 4. die Direktion der Finanzen. |
TITEL IV - Generaldirektion der Verwaltungspolizei | TITEL IV - Generaldirektion der Verwaltungspolizei |
KAPITEL I - Zuständigkeiten | KAPITEL I - Zuständigkeiten |
Art. 8 - Die Generaldirektion der Verwaltungspolizei nimmt folgende | Art. 8 - Die Generaldirektion der Verwaltungspolizei nimmt folgende |
Aufträge wahr: | Aufträge wahr: |
1. in Sachen Verwaltungspolizei: | 1. in Sachen Verwaltungspolizei: |
a) gemäß Artikel 101 Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 | a) gemäß Artikel 101 Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 |
zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten | zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten |
Polizeidienstes, Leitung und Einsatzkoordination bei | Polizeidienstes, Leitung und Einsatzkoordination bei |
verwaltungspolizeilichen Aufträgen der zentralen Dienste der föderalen | verwaltungspolizeilichen Aufträgen der zentralen Dienste der föderalen |
Polizei, einschließlich der Überwachung der Ereignisse, die eine | Polizei, einschließlich der Überwachung der Ereignisse, die eine |
ernsthafte oder organisierte Gefahr für die öffentliche Ordnung | ernsthafte oder organisierte Gefahr für die öffentliche Ordnung |
darstellen können, sowie Sammlung und Auswertung der polizeilichen | darstellen können, sowie Sammlung und Auswertung der polizeilichen |
Informationen, die für den Einsatz der integrierten Polizei | Informationen, die für den Einsatz der integrierten Polizei |
erforderlich sind, gemäß Artikel 101 Absatz 2 Nr. 1 des Gesetzes vom | erforderlich sind, gemäß Artikel 101 Absatz 2 Nr. 1 des Gesetzes vom |
7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten | 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten |
integrierten Polizeidienstes. Unbeschadet der Zuständigkeiten des | integrierten Polizeidienstes. Unbeschadet der Zuständigkeiten des |
Generalkommissariats in diesem Bereich unterhält die Generaldirektion | Generalkommissariats in diesem Bereich unterhält die Generaldirektion |
mittels unverzüglicher Informierung der Direktion der internationalen | mittels unverzüglicher Informierung der Direktion der internationalen |
polizeilichen Zusammenarbeit die internationalen Kontakte auf direktem | polizeilichen Zusammenarbeit die internationalen Kontakte auf direktem |
Weg. | Weg. |
Der Minister des Innern wird systematisch über alles informiert, was | Der Minister des Innern wird systematisch über alles informiert, was |
die öffentliche Ordnung betrifft, | die öffentliche Ordnung betrifft, |
b) Erteilung, Unterstützung und Überwachung der dekonzentrierten | b) Erteilung, Unterstützung und Überwachung der dekonzentrierten |
verwaltungspolizeilichen Aufträge, die von den Koordinations- und | verwaltungspolizeilichen Aufträge, die von den Koordinations- und |
Unterstützungsdirektionen ausgeführt werden; Aufträge, die | Unterstützungsdirektionen ausgeführt werden; Aufträge, die |
insbesondere die Sammlung und Auswertung der zur Bewältigung von | insbesondere die Sammlung und Auswertung der zur Bewältigung von |
Ereignissen und Phänomenen erforderlichen überlokalen Informationen | Ereignissen und Phänomenen erforderlichen überlokalen Informationen |
umfassen, | umfassen, |
c) konzeptuelle Entwicklung von Einsatzmethoden und -techniken in | c) konzeptuelle Entwicklung von Einsatzmethoden und -techniken in |
Sachen Verwaltungspolizei, | Sachen Verwaltungspolizei, |
d) gemeinsam mit der Generaldirektion der Gerichtspolizei, | d) gemeinsam mit der Generaldirektion der Gerichtspolizei, |
Ausarbeitung von Programmen gemäß Artikel 95 des Gesetzes vom 7. | Ausarbeitung von Programmen gemäß Artikel 95 des Gesetzes vom 7. |
Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten | Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten |
integrierten Polizeidienstes, | integrierten Polizeidienstes, |
e) Entwicklung der Politik, Unterstützung und Überwachung des | e) Entwicklung der Politik, Unterstützung und Überwachung des |
polizeilichen Opferbeistands, | polizeilichen Opferbeistands, |
2. in Sachen Verkehrsverbindungen, spezialisierte | 2. in Sachen Verkehrsverbindungen, spezialisierte |
verwaltungspolizeiliche Aufträge und Unterstützung dieser Aufträge in | verwaltungspolizeiliche Aufträge und Unterstützung dieser Aufträge in |
Sachen Grenzkontrolle, Verkehrs-, Eisenbahn-, Schifffahrts- und | Sachen Grenzkontrolle, Verkehrs-, Eisenbahn-, Schifffahrts- und |
Luftfahrtpolizei, | Luftfahrtpolizei, |
3. in Sachen spezialisierte Unterstützung: | 3. in Sachen spezialisierte Unterstützung: |
a) spezialisierte Aufträge in Sachen Schutz von Personen und Gütern, | a) spezialisierte Aufträge in Sachen Schutz von Personen und Gütern, |
b) spezialisierte Unterstützungsaufträge für die vereinbarte Kontrolle | b) spezialisierte Unterstützungsaufträge für die vereinbarte Kontrolle |
des öffentlichen Raums, | des öffentlichen Raums, |
c) Luftunterstützung, | c) Luftunterstützung, |
d) spezialisierte Unterstützung bei Polizeiaufträgen mit | d) spezialisierte Unterstützung bei Polizeiaufträgen mit |
Hundeunterstützung, | Hundeunterstützung, |
e) Schutz von Mitgliedern der königlichen Familie und von königlichen | e) Schutz von Mitgliedern der königlichen Familie und von königlichen |
Palästen, | Palästen, |
f) Schutz des SACEUR sowie Polizeiaufträge beim SHAPE. | f) Schutz des SACEUR sowie Polizeiaufträge beim SHAPE. |
KAPITEL II - Organisation | KAPITEL II - Organisation |
Art. 9 - Die Generaldirektion der Verwaltungspolizei umfasst: | Art. 9 - Die Generaldirektion der Verwaltungspolizei umfasst: |
1. in Sachen Verwaltungspolizei, die Direktion der Einsätze in | 1. in Sachen Verwaltungspolizei, die Direktion der Einsätze in |
verwaltungspolizeilichen Angelegenheiten, | verwaltungspolizeilichen Angelegenheiten, |
2. in Sachen Verkehrsverbindungen, die Direktion: | 2. in Sachen Verkehrsverbindungen, die Direktion: |
a) der Straßenpolizei, die zentrale und dekonzentrierte Dienste | a) der Straßenpolizei, die zentrale und dekonzentrierte Dienste |
umfasst, | umfasst, |
b) der Eisenbahnpolizei, die zentrale und dekonzentrierte Dienste | b) der Eisenbahnpolizei, die zentrale und dekonzentrierte Dienste |
umfasst, | umfasst, |
c) der Schifffahrtspolizei, die zentrale und dekonzentrierte Dienste | c) der Schifffahrtspolizei, die zentrale und dekonzentrierte Dienste |
umfasst, | umfasst, |
d) der Luftfahrtpolizei, die zentrale und dekonzentrierte Dienste | d) der Luftfahrtpolizei, die zentrale und dekonzentrierte Dienste |
umfasst, | umfasst, |
3. in Sachen spezialisierte Unterstützung, die Direktion: | 3. in Sachen spezialisierte Unterstützung, die Direktion: |
a) des Schutzes, die zentrale Einheiten und dekonzentrierte | a) des Schutzes, die zentrale Einheiten und dekonzentrierte |
Abteilungen umfasst, | Abteilungen umfasst, |
b) der öffentlichen Sicherheit, | b) der öffentlichen Sicherheit, |
c) der Luftunterstützung, | c) der Luftunterstützung, |
d) der Hundeunterstützung. | d) der Hundeunterstützung. |
TITEL V - Generaldirektion der Gerichtspolizei | TITEL V - Generaldirektion der Gerichtspolizei |
KAPITEL I - Generaldirektion | KAPITEL I - Generaldirektion |
Abschnitt 1 - Zuständigkeiten | Abschnitt 1 - Zuständigkeiten |
Art. 10 - Die Generaldirektion der Gerichtspolizei nimmt folgende | Art. 10 - Die Generaldirektion der Gerichtspolizei nimmt folgende |
Aufträge wahr: | Aufträge wahr: |
1. Entwicklung, Expertise, operative Koordination und Unterstützung, | 1. Entwicklung, Expertise, operative Koordination und Unterstützung, |
Untersuchung und Qualitäts- und Verwaltungskontrolle, | Untersuchung und Qualitäts- und Verwaltungskontrolle, |
2. in Sachen gerichtspolizeiliche Einsätze: | 2. in Sachen gerichtspolizeiliche Einsätze: |
a) gemäß Artikel 102 Absatz 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 | a) gemäß Artikel 102 Absatz 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 |
zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten | zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten |
Polizeidienstes, Sammlung und Auswertung der polizeilichen | Polizeidienstes, Sammlung und Auswertung der polizeilichen |
Informationen, die für die Ausführung der im vorliegenden Artikel | Informationen, die für die Ausführung der im vorliegenden Artikel |
aufgeführten Aufträge erforderlich sind. Unbeschadet der | aufgeführten Aufträge erforderlich sind. Unbeschadet der |
Zuständigkeiten des Generalkommissariats in diesem Bereich unterhält | Zuständigkeiten des Generalkommissariats in diesem Bereich unterhält |
die Generaldirektion mittels unverzüglicher Informierung der Direktion | die Generaldirektion mittels unverzüglicher Informierung der Direktion |
der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit die notwendigen | der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit die notwendigen |
internationalen Kontakte auf direktem Weg. | internationalen Kontakte auf direktem Weg. |
b) gemäß Artikel 102 Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 | b) gemäß Artikel 102 Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 |
zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten | zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten |
Polizeidienstes, Leitung und Einsatzkoordination bei | Polizeidienstes, Leitung und Einsatzkoordination bei |
gerichtspolizeilichen Aufträgen der zentralen Dienste der föderalen | gerichtspolizeilichen Aufträgen der zentralen Dienste der föderalen |
Polizei, einschließlich: | Polizei, einschließlich: |
i) gemeinsam mit der Generaldirektion der Verwaltungspolizei, der | i) gemeinsam mit der Generaldirektion der Verwaltungspolizei, der |
Ausarbeitung von Programmen gemäß Artikel 95 des Gesetzes vom 7. | Ausarbeitung von Programmen gemäß Artikel 95 des Gesetzes vom 7. |
Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten | Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten |
integrierten Polizeidienstes, | integrierten Polizeidienstes, |
ii) der Ausführung von Artikel 102 Absatz 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 7. | ii) der Ausführung von Artikel 102 Absatz 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 7. |
Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten | Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten |
integrierten Polizeidienstes, | integrierten Polizeidienstes, |
iii) der strategischen und einsatzbezogenen Kriminalanalyse, | iii) der strategischen und einsatzbezogenen Kriminalanalyse, |
iv) der Vermögensanalyse, | iv) der Vermögensanalyse, |
v) der Ausführung von Überwachungsmaßnahmen in Sachen Kommunikation | v) der Ausführung von Überwachungsmaßnahmen in Sachen Kommunikation |
und Fernmeldewesen, | und Fernmeldewesen, |
vi) der Fahndung nach flüchtigen Personen im Rahmen der der föderalen | vi) der Fahndung nach flüchtigen Personen im Rahmen der der föderalen |
Polizei anvertrauten Ermittlungen und nach flüchtigen Verurteilten, | Polizei anvertrauten Ermittlungen und nach flüchtigen Verurteilten, |
vii) der nationalen Verwaltung der besonderen Ermittlungsmethoden, | vii) der nationalen Verwaltung der besonderen Ermittlungsmethoden, |
einschließlich der nationalen Verwaltung der Informanten gemäß Artikel | einschließlich der nationalen Verwaltung der Informanten gemäß Artikel |
47decies § 2 des Strafprozessgesetzbuches, und der Durchführung, der | 47decies § 2 des Strafprozessgesetzbuches, und der Durchführung, der |
Kontrolle und der Koordinierung der Einsätze der Sondereinheiten, | Kontrolle und der Koordinierung der Einsätze der Sondereinheiten, |
viii) der im Rahmen des Schutzes von Zeugen getroffenen | viii) der im Rahmen des Schutzes von Zeugen getroffenen |
Schutzmaßnahmen, | Schutzmaßnahmen, |
ix) der Identifizierung von Opfern, | ix) der Identifizierung von Opfern, |
c) spezialisierte gerichtliche Aufträge im Militärmilieu, | c) spezialisierte gerichtliche Aufträge im Militärmilieu, |
einschließlich der Abteilungen der föderalen Polizei, die in Anwendung | einschließlich der Abteilungen der föderalen Polizei, die in Anwendung |
von Artikel 112 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur | von Artikel 112 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur |
Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten | Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten |
Polizeidienstes zur Verfügung gestellt werden, | Polizeidienstes zur Verfügung gestellt werden, |
3. gemäß Artikel 102 Absatz 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 | 3. gemäß Artikel 102 Absatz 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 |
zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten | zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten |
Polizeidienstes, kriminaltechnische und -wissenschaftliche Aufträge, | Polizeidienstes, kriminaltechnische und -wissenschaftliche Aufträge, |
4. Aufträge und Einsätze der Sondereinheiten, die Folgendes umfassen: | 4. Aufträge und Einsätze der Sondereinheiten, die Folgendes umfassen: |
a) besondere Ermittlungs-, Beobachtungs- und Infiltrierungsmethoden | a) besondere Ermittlungs-, Beobachtungs- und Infiltrierungsmethoden |
sowie andere Ermittlungsmethoden wie diskrete visuelle Kontrollen und | sowie andere Ermittlungsmethoden wie diskrete visuelle Kontrollen und |
direkte Abhörungen, | direkte Abhörungen, |
b) besondere Überwachungs- und Einsatzaufträge, | b) besondere Überwachungs- und Einsatzaufträge, |
c) Verwaltung der zentralen technischen Erleichterungen zur | c) Verwaltung der zentralen technischen Erleichterungen zur |
Überwachung des Fernmeldeverkehrs, | Überwachung des Fernmeldeverkehrs, |
d) spezialisierte Unterstützung der verwaltungspolizeilichen Aufträge, | d) spezialisierte Unterstützung der verwaltungspolizeilichen Aufträge, |
5. spezialisierte gerichtspolizeiliche Aufträge und Unterstützung | 5. spezialisierte gerichtspolizeiliche Aufträge und Unterstützung |
dieser Aufträge, insbesondere in Sachen schwere und organisierte | dieser Aufträge, insbesondere in Sachen schwere und organisierte |
Kriminalität, | Kriminalität, |
6. Ausführung spezialisierter verwaltungspolizeilicher Aufträge, | 6. Ausführung spezialisierter verwaltungspolizeilicher Aufträge, |
insbesondere Überwachung der Risikogruppen, | insbesondere Überwachung der Risikogruppen, |
7. Organisation, Koordinierung, Verwaltung, Mobilisierung, Einsetzung | 7. Organisation, Koordinierung, Verwaltung, Mobilisierung, Einsetzung |
und Bewertung der belastbaren Kapazität in Sachen gerichtspolizeiliche | und Bewertung der belastbaren Kapazität in Sachen gerichtspolizeiliche |
Aufträge. | Aufträge. |
Abschnitt 2 - Organisation | Abschnitt 2 - Organisation |
Art. 11 - Die Generaldirektion der Gerichtspolizei umfasst: | Art. 11 - Die Generaldirektion der Gerichtspolizei umfasst: |
1. die zentrale Direktion der Einsätze in gerichtspolizeilichen | 1. die zentrale Direktion der Einsätze in gerichtspolizeilichen |
Angelegenheiten, | Angelegenheiten, |
2. die zentrale Direktion der Kriminaltechnik und -wissenschaft, | 2. die zentrale Direktion der Kriminaltechnik und -wissenschaft, |
3. die Direktion der Sondereinheiten, die zentrale und dekonzentrierte | 3. die Direktion der Sondereinheiten, die zentrale und dekonzentrierte |
Dienste umfasst, | Dienste umfasst, |
4. die zentrale Direktion der Bekämpfung der schweren und | 4. die zentrale Direktion der Bekämpfung der schweren und |
organisierten Kriminalität, bestehend aus: | organisierten Kriminalität, bestehend aus: |
a) den zentralen Ämtern zur Bekämpfung von Korruption, zur Bekämpfung | a) den zentralen Ämtern zur Bekämpfung von Korruption, zur Bekämpfung |
der organisierten Wirtschafts- und Finanzkriminalität und zur | der organisierten Wirtschafts- und Finanzkriminalität und zur |
Bekämpfung von Computerkriminalität, | Bekämpfung von Computerkriminalität, |
b) den Diensten, die mit der Überwachung der im nationalen | b) den Diensten, die mit der Überwachung der im nationalen |
Sicherheitsplan aufgeführten vorrangigen Kriminalitätsphänomene | Sicherheitsplan aufgeführten vorrangigen Kriminalitätsphänomene |
beauftragt sind, | beauftragt sind, |
5. die dekonzentrierten Gerichtspolizeidirektionen. | 5. die dekonzentrierten Gerichtspolizeidirektionen. |
KAPITEL II - Dekonzentrierte Direktionen | KAPITEL II - Dekonzentrierte Direktionen |
Abschnitt 1 - Zuständigkeiten | Abschnitt 1 - Zuständigkeiten |
Art. 12 - Die dekonzentrierten Gerichtspolizeidirektionen nehmen | Art. 12 - Die dekonzentrierten Gerichtspolizeidirektionen nehmen |
folgende Aufträge wahr: | folgende Aufträge wahr: |
1. gemäß Artikel 105 § 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur | 1. gemäß Artikel 105 § 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur |
Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten | Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten |
Polizeidienstes, Ausführung der spezialisierten gerichtspolizeilichen | Polizeidienstes, Ausführung der spezialisierten gerichtspolizeilichen |
Aufträge, | Aufträge, |
2. Umsetzung des nationalen Sicherheitsplans und Folgemaßnahmen zu | 2. Umsetzung des nationalen Sicherheitsplans und Folgemaßnahmen zu |
diesem Plan, | diesem Plan, |
3. funktionelle Verwaltung der gerichtspolizeilichen Informationen, | 3. funktionelle Verwaltung der gerichtspolizeilichen Informationen, |
4. subsidiär: Sammlung und Verarbeitung der Informationen in Bezug auf | 4. subsidiär: Sammlung und Verarbeitung der Informationen in Bezug auf |
die Ausführung spezialisierter verwaltungspolizeilicher Aufträge, | die Ausführung spezialisierter verwaltungspolizeilicher Aufträge, |
5. lokale Verwaltung der Informanten gemäß Artikel 47decies § 3 des | 5. lokale Verwaltung der Informanten gemäß Artikel 47decies § 3 des |
Strafprozessgesetzbuches, | Strafprozessgesetzbuches, |
6. Koordinierung der Anträge auf operative Unterstützung, die in ihre | 6. Koordinierung der Anträge auf operative Unterstützung, die in ihre |
Zuständigkeit fallen, | Zuständigkeit fallen, |
7. Direktion, Koordinierung und Unterstützung in den Bereichen, die in | 7. Direktion, Koordinierung und Unterstützung in den Bereichen, die in |
ihre Zuständigkeit fallen, | ihre Zuständigkeit fallen, |
8. Überwachung der Beteiligung der lokalen Polizei an den lokalen | 8. Überwachung der Beteiligung der lokalen Polizei an den lokalen |
Aufträgen mit föderalem Charakter, | Aufträgen mit föderalem Charakter, |
9. in Zusammenarbeit mit den dekonzentrierten Koordinations- und | 9. in Zusammenarbeit mit den dekonzentrierten Koordinations- und |
Unterstützungsdirektionen, Beitrag zu einer integralen und | Unterstützungsdirektionen, Beitrag zu einer integralen und |
integrierten Vorgehensweise in Sachen Sicherheitsphänomene. | integrierten Vorgehensweise in Sachen Sicherheitsphänomene. |
Abschnitt 2 - Organisation | Abschnitt 2 - Organisation |
Art. 13 - Die dekonzentrierten Gerichtspolizeidirektionen umfassen: | Art. 13 - Die dekonzentrierten Gerichtspolizeidirektionen umfassen: |
1. den Dienst Einsatzleitung und -koordination, | 1. den Dienst Einsatzleitung und -koordination, |
2. Dienste für spezialisierte Fahndung, | 2. Dienste für spezialisierte Fahndung, |
3. in den dekonzentrierten Direktionen von Antwerpen, Brüssel, | 3. in den dekonzentrierten Direktionen von Antwerpen, Brüssel, |
Charleroi/Mons, Ostflandern und Lüttich, spezialisierte | Charleroi/Mons, Ostflandern und Lüttich, spezialisierte |
Fahndungseinheiten in Sachen Terrorismus, organisierte Wirtschafts- | Fahndungseinheiten in Sachen Terrorismus, organisierte Wirtschafts- |
und Finanzkriminalität, Steuerhinterziehung, Sozialbetrug und | und Finanzkriminalität, Steuerhinterziehung, Sozialbetrug und |
IKT-Kriminalität, | IKT-Kriminalität, |
4. das kriminaltechnische und -wissenschaftliche Labor, | 4. das kriminaltechnische und -wissenschaftliche Labor, |
5. Dienste für operative Unterstützung." | 5. Dienste für operative Unterstützung." |
Art. 2 - Die Inhaber der im vorliegenden Erlass erwähnten Direktionen | Art. 2 - Die Inhaber der im vorliegenden Erlass erwähnten Direktionen |
sind dafür zuständig, die am Tag vor demjenigen des Inkrafttretens des | sind dafür zuständig, die am Tag vor demjenigen des Inkrafttretens des |
vorliegenden Erlasses laufenden Verfahren fortzusetzen. | vorliegenden Erlasses laufenden Verfahren fortzusetzen. |
Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Oktober 2014 in Kraft. | Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Oktober 2014 in Kraft. |
Art. 4 - Der für Inneres zuständige Minister und der für Justiz | Art. 4 - Der für Inneres zuständige Minister und der für Justiz |
zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung | zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 23. August 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 23. August 2014 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister des Innern und der | Der Vizepremierminister und Minister des Innern und der |
Chancengleichheit | Chancengleichheit |
M. WATHELET | M. WATHELET |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau M. DE BLOCK | Frau M. DE BLOCK |