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              | Koninklijk besluit betreffende de overgang van sommige gewestelijke ontvangers die bijzonder rekenplichtige zijn van een politiezone naar het administratief en logistiek kader van de lokale politie. - Duitse vertaling | Koninklijk besluit betreffende de overgang van sommige gewestelijke ontvangers die bijzonder rekenplichtige zijn van een politiezone naar het administratief en logistiek kader van de lokale politie. - Duitse vertaling | 
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| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | 
| 22 JANUARI 2007. - Koninklijk besluit betreffende de overgang van | 22 JANUARI 2007. - Koninklijk besluit betreffende de overgang van | 
| sommige gewestelijke ontvangers die bijzonder rekenplichtige zijn van | sommige gewestelijke ontvangers die bijzonder rekenplichtige zijn van | 
| een politiezone naar het administratief en logistiek kader van de | een politiezone naar het administratief en logistiek kader van de | 
| lokale politie. - Duitse vertaling | lokale politie. - Duitse vertaling | 
| De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | 
| besluit van 22 januari 2007 betreffende de overgang van sommige | besluit van 22 januari 2007 betreffende de overgang van sommige | 
| gewestelijke ontvangers die bijzonder rekenplichtige zijn van een | gewestelijke ontvangers die bijzonder rekenplichtige zijn van een | 
| politiezone naar het administratief en logistiek kader van de lokale | politiezone naar het administratief en logistiek kader van de lokale | 
| politie (Belgisch Staatsblad van 22 februari 2007). | politie (Belgisch Staatsblad van 22 februari 2007). | 
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | 
| vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in | vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in | 
| uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot | uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot | 
| hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen | hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen | 
| bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 | bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 | 
| van de wet van 21 april 2007. | van de wet van 21 april 2007. | 
| 22. JANUAR 2007 - Königlicher Erlass über den Wechsel mancher | 22. JANUAR 2007 - Königlicher Erlass über den Wechsel mancher | 
| Regionaleinnehmer, die besondere Rechnungsführer einer Polizeizone | Regionaleinnehmer, die besondere Rechnungsführer einer Polizeizone | 
| sind, zum Verwaltungs- und Logistikkader der lokalen Polizei | sind, zum Verwaltungs- und Logistikkader der lokalen Polizei | 
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, | 
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | 
| Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf | Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf | 
| zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere | zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere | 
| des Artikels 30 Absatz 10, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Juni | des Artikels 30 Absatz 10, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Juni | 
| 2006 zur Abänderung bestimmter Texte über die integrierte Polizei, und | 2006 zur Abänderung bestimmter Texte über die integrierte Polizei, und | 
| des Artikels 121; | des Artikels 121; | 
| In der Erwägung, dass manche Regionaleinnehmer aufgrund eines | In der Erwägung, dass manche Regionaleinnehmer aufgrund eines | 
| Beschlusses der Regierung ihrer Region nicht mehr für die Ausübung des | Beschlusses der Regierung ihrer Region nicht mehr für die Ausübung des | 
| Amtes eines besonderen Rechnungsführers von Polizeizonen verfügbar | Amtes eines besonderen Rechnungsführers von Polizeizonen verfügbar | 
| sind; dass es dringend notwendig ist, ihnen die Möglichkeit zu bieten, | sind; dass es dringend notwendig ist, ihnen die Möglichkeit zu bieten, | 
| zum Verwaltungs- und Logistikkader der lokalen Polizei einer oder | zum Verwaltungs- und Logistikkader der lokalen Polizei einer oder | 
| zweier Polizeizonen überzuwechseln, in denen sie bestellt sind; | zweier Polizeizonen überzuwechseln, in denen sie bestellt sind; | 
| Aufgrund ihres derzeitigen Gehalts als Regionaleinnehmer und in der | Aufgrund ihres derzeitigen Gehalts als Regionaleinnehmer und in der | 
| Erwägung, dass die betreffenden Polizeizonen kleine oder mittelgrosse | Erwägung, dass die betreffenden Polizeizonen kleine oder mittelgrosse | 
| Polizeikorps sind; | Polizeikorps sind; | 
| In der Erwägung, dass der Wechsel anderer Kategorien von besondereren | In der Erwägung, dass der Wechsel anderer Kategorien von besondereren | 
| Rechnungsführern und gegebenenfalls ihr Wechsel zu grösseren lokalen | Rechnungsführern und gegebenenfalls ihr Wechsel zu grösseren lokalen | 
| Polizeikorps später von Uns geregelt werden muss; | Polizeikorps später von Uns geregelt werden muss; | 
| Aufgrund des Protokolls Nr. 195/4 des Verhandlungsausschusses für die | Aufgrund des Protokolls Nr. 195/4 des Verhandlungsausschusses für die | 
| Polizeidienste vom 11. Oktober 2006; | Polizeidienste vom 11. Oktober 2006; | 
| In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirates | In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirates | 
| nicht ordnungsgemäss binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist | nicht ordnungsgemäss binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist | 
| und dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; | und dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; | 
| dass sie infolgedessen ausser Acht gelassen worden ist; | dass sie infolgedessen ausser Acht gelassen worden ist; | 
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 41.860/2 des Staatsrates vom 28. Dezember | Aufgrund des Gutachtens Nr. 41.860/2 des Staatsrates vom 28. Dezember | 
| 2006; | 2006; | 
| Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern | 
| Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | 
| Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | 
| unter: | unter: | 
| 1. Gesetz: das Gesetz vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf | 1. Gesetz: das Gesetz vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf | 
| zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, | zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, | 
| 2. besonderem Rechnungsführer: den Regionaleinnehmer, der als | 2. besonderem Rechnungsführer: den Regionaleinnehmer, der als | 
| besonderer Rechnungsführer einer Mehrgemeindezone, wie in Artikel 30 | besonderer Rechnungsführer einer Mehrgemeindezone, wie in Artikel 30 | 
| Absatz 10 des Gesetzes erwähnt, bestellt ist und der Inhaber eines | Absatz 10 des Gesetzes erwähnt, bestellt ist und der Inhaber eines | 
| Diploms oder Studienzeugnisses ist, das mindestens gleichwertig ist | Diploms oder Studienzeugnisses ist, das mindestens gleichwertig ist | 
| mit denjenigen, die für die Anwerbung in Stellen der Stufe A in den | mit denjenigen, die für die Anwerbung in Stellen der Stufe A in den | 
| Föderalverwaltungen berücksichtigt werden. | Föderalverwaltungen berücksichtigt werden. | 
| Art. 2 - Der Polizeirat kann beschliessen, dass der Regionaleinnehmer, | Art. 2 - Der Polizeirat kann beschliessen, dass der Regionaleinnehmer, | 
| der als besonderer Rechnungsführer der Polizeizone bestellt ist, zum | der als besonderer Rechnungsführer der Polizeizone bestellt ist, zum | 
| Verwaltungs- und Logistikkader der lokalen Polizei überwechseln kann. | Verwaltungs- und Logistikkader der lokalen Polizei überwechseln kann. | 
| Fasst der Polizeirat diesen Beschluss, | Fasst der Polizeirat diesen Beschluss, | 
| - sieht er im Stellenplan des Verwaltungs- und Logistikkaders der | - sieht er im Stellenplan des Verwaltungs- und Logistikkaders der | 
| lokalen Polizei eine Stelle als vollzeit- oder teilzeitbeschäftigter | lokalen Polizei eine Stelle als vollzeit- oder teilzeitbeschäftigter | 
| besonderer Rechnungsführer in der Stufe A vor, | besonderer Rechnungsführer in der Stufe A vor, | 
| - sieht er gegebenenfalls vor, dass die Gehaltstabelle, die der | - sieht er gegebenenfalls vor, dass die Gehaltstabelle, die der | 
| besondere Rechnungsführer vor dem Wechsel als Regionaleinnehmer bezog, | besondere Rechnungsführer vor dem Wechsel als Regionaleinnehmer bezog, | 
| nach dem Wechsel aufrechterhalten wird, solange er besonderer | nach dem Wechsel aufrechterhalten wird, solange er besonderer | 
| Rechnungsführer bleibt. | Rechnungsführer bleibt. | 
| Der in Absatz 1 erwähnte Beschluss wird vor dem 1. Oktober 2007 | Der in Absatz 1 erwähnte Beschluss wird vor dem 1. Oktober 2007 | 
| gefasst. | gefasst. | 
| Beschliesst der Polizeirat, dass die Gehaltstabelle als | Beschliesst der Polizeirat, dass die Gehaltstabelle als | 
| Regionaleinnehmer, gegebenenfalls um die in Artikel 32 des Gesetzes | Regionaleinnehmer, gegebenenfalls um die in Artikel 32 des Gesetzes | 
| erwähnte Vergütung erhöht, aufrechterhalten wird, dann erhält der | erwähnte Vergütung erhöht, aufrechterhalten wird, dann erhält der | 
| besondere Rechnungsführer das gemäss dieser Gehaltstabelle berechnete | besondere Rechnungsführer das gemäss dieser Gehaltstabelle berechnete | 
| Gehalt, einschliesslich der zeitlich gestuften Erhöhungen, die ihm | Gehalt, einschliesslich der zeitlich gestuften Erhöhungen, die ihm | 
| eigen sind, gegebenenfalls um die vorerwähnte Vergütung erhöht, | eigen sind, gegebenenfalls um die vorerwähnte Vergütung erhöht, | 
| solange dies für ihn vorteilhafter ist als das ihm aufgrund von | solange dies für ihn vorteilhafter ist als das ihm aufgrund von | 
| Artikel 5 und aufgrund des Statuts des Verwaltungs- und Logistikkaders | Artikel 5 und aufgrund des Statuts des Verwaltungs- und Logistikkaders | 
| zuerkannte Gehalt. | zuerkannte Gehalt. | 
| Solange die in Artikel 32 des Gesetzes erwähnte Vergütung | Solange die in Artikel 32 des Gesetzes erwähnte Vergütung | 
| aufrechterhalten wird, erhält das Personalmitglied nicht die Zulagen, | aufrechterhalten wird, erhält das Personalmitglied nicht die Zulagen, | 
| die in den Artikeln XI.III.6, XI.III.7 und XI.III.10 RSPol erwähnt | die in den Artikeln XI.III.6, XI.III.7 und XI.III.10 RSPol erwähnt | 
| sind. | sind. | 
| Art. 3 - Nachdem der besondere Rechnungsführer von den gemäss Artikel | Art. 3 - Nachdem der besondere Rechnungsführer von den gemäss Artikel | 
| 2 gefassten Beschlüssen Kenntnis genommen hat und spätestens am 31. | 2 gefassten Beschlüssen Kenntnis genommen hat und spätestens am 31. | 
| Dezember 2007 dem Polizeikollegium schriftlich mitgeteilt hat, dass er | Dezember 2007 dem Polizeikollegium schriftlich mitgeteilt hat, dass er | 
| zum Verwaltungs- und Logistikkader überwechseln möchte, wird er vom | zum Verwaltungs- und Logistikkader überwechseln möchte, wird er vom | 
| Polizeirat in diesen besonderen Dienstgrad ernannt. | Polizeirat in diesen besonderen Dienstgrad ernannt. | 
| Art. 4 - Der besondere Rechnungsführer von mehr als einer Polizeizone | Art. 4 - Der besondere Rechnungsführer von mehr als einer Polizeizone | 
| kann zum Stellenplan von zwei dieser Polizeizonen überwechseln. | kann zum Stellenplan von zwei dieser Polizeizonen überwechseln. | 
| Zu diesem Zweck fassen die Polizeiräte dieser zwei Zonen die in den | Zu diesem Zweck fassen die Polizeiräte dieser zwei Zonen die in den | 
| Artikeln 2 und 3 erwähnten Beschlüsse. | Artikeln 2 und 3 erwähnten Beschlüsse. | 
| Ausser wenn die Polizeiräte anders beschliessen, wird davon | Ausser wenn die Polizeiräte anders beschliessen, wird davon | 
| ausgegangen, dass der besondere Rechnungsführer jeder der beiden | ausgegangen, dass der besondere Rechnungsführer jeder der beiden | 
| Polizeizonen einen gleich grossen Teil seiner Arbeitszeit widmet. Das | Polizeizonen einen gleich grossen Teil seiner Arbeitszeit widmet. Das | 
| Gehalt, die Zulagen, die Vergütungen und die Beihilfen zu Lasten des | Gehalt, die Zulagen, die Vergütungen und die Beihilfen zu Lasten des | 
| Arbeitgebers, auf die der besondere Rechnungsführer Anspruch erheben | Arbeitgebers, auf die der besondere Rechnungsführer Anspruch erheben | 
| kann, werden dann zur Hälfte von jeder der beiden Polizeizonen | kann, werden dann zur Hälfte von jeder der beiden Polizeizonen | 
| getragen. | getragen. | 
| Art. 5 - Der als besondere Rechnungsführer bestellte | Art. 5 - Der als besondere Rechnungsführer bestellte | 
| Regionaleinnehmer, der zum Verwaltungs- und Logistikkader des lokalen | Regionaleinnehmer, der zum Verwaltungs- und Logistikkader des lokalen | 
| Polizeikorps überwechselt, erhält folgende Gehaltstabelle, ausser wenn | Polizeikorps überwechselt, erhält folgende Gehaltstabelle, ausser wenn | 
| er in Anwendung anderer Bestimmungen Anspruch auf eine höhere | er in Anwendung anderer Bestimmungen Anspruch auf eine höhere | 
| Gehaltstabelle hat: | Gehaltstabelle hat: | 
| - Gehaltstabelle A31, wenn der besondere Rechnungsführer weniger als 6 | - Gehaltstabelle A31, wenn der besondere Rechnungsführer weniger als 6 | 
| Jahre effektiven Dienstes als Regionaleinnehmer aufweist, | Jahre effektiven Dienstes als Regionaleinnehmer aufweist, | 
| - Gehaltstabelle A32, wenn der besondere Rechnungsführer mindestens 6 | - Gehaltstabelle A32, wenn der besondere Rechnungsführer mindestens 6 | 
| und weniger als 12 Jahre effektiven Dienstes als Regionaleinnehmer | und weniger als 12 Jahre effektiven Dienstes als Regionaleinnehmer | 
| aufweist, | aufweist, | 
| - Gehaltstabelle A33, wenn der besondere Rechnungsführer mindestens 12 | - Gehaltstabelle A33, wenn der besondere Rechnungsführer mindestens 12 | 
| und weniger als 18 Jahre effektiven Dienstes als Regionaleinnehmer | und weniger als 18 Jahre effektiven Dienstes als Regionaleinnehmer | 
| aufweist, | aufweist, | 
| - Gehaltstabelle A41, wenn der besondere Rechnungsführer mindestens 18 | - Gehaltstabelle A41, wenn der besondere Rechnungsführer mindestens 18 | 
| Jahre effektiven Dienstes als Regionaleinnehmer aufweist. | Jahre effektiven Dienstes als Regionaleinnehmer aufweist. | 
| Das Dienstalter in der Gehaltstabelle entspricht dann der Dauer der | Das Dienstalter in der Gehaltstabelle entspricht dann der Dauer der | 
| effektiven Dienste als Regionaleinnehmer, um 6 oder 12 Jahre | effektiven Dienste als Regionaleinnehmer, um 6 oder 12 Jahre | 
| verringert, wenn er die zweite beziehungsweise die dritte | verringert, wenn er die zweite beziehungsweise die dritte | 
| Gehaltstabelle der Gehaltstabellengruppe erhält, und auf null | Gehaltstabelle der Gehaltstabellengruppe erhält, und auf null | 
| reduziert, wenn er die Gehaltstabelle A41 erhält. | reduziert, wenn er die Gehaltstabelle A41 erhält. | 
| Art. 6 - Unbeschadet der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses | Art. 6 - Unbeschadet der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses | 
| unterliegt der besondere Rechnungsführer durch den Wechsel zum | unterliegt der besondere Rechnungsführer durch den Wechsel zum | 
| Verwaltungs- und Logistikkader von Rechts wegen dem Statut des | Verwaltungs- und Logistikkader von Rechts wegen dem Statut des | 
| Verwaltungs- und Logistikkaders der Polizeidienste. | Verwaltungs- und Logistikkaders der Polizeidienste. | 
| Art. 7 - Das allgemeine Dienstalter, das Stufenalter und das | Art. 7 - Das allgemeine Dienstalter, das Stufenalter und das | 
| Dienstgradalter entsprechen jeweils demjenigen, das als | Dienstgradalter entsprechen jeweils demjenigen, das als | 
| Regionaleinnehmer erworben worden ist. | Regionaleinnehmer erworben worden ist. | 
| Art. 8 - Ab dem Wechsel erhält der besondere Rechnungsführer eine | Art. 8 - Ab dem Wechsel erhält der besondere Rechnungsführer eine | 
| Zulage, deren Betrag wie folgt festgelegt ist: | Zulage, deren Betrag wie folgt festgelegt ist: | 
| 1. wenn der Personalbestand des lokalen Polizeikorps oder | 1. wenn der Personalbestand des lokalen Polizeikorps oder | 
| gegebenenfalls die Summe der Personalbestände der lokalen | gegebenenfalls die Summe der Personalbestände der lokalen | 
| Polizeikorps, zu denen er überwechselt, weniger als 150 beträgt: 100 % | Polizeikorps, zu denen er überwechselt, weniger als 150 beträgt: 100 % | 
| der Zulage eines Korpschefs, wie in Artikel XI.II.17 und in Anlage 3 | der Zulage eines Korpschefs, wie in Artikel XI.II.17 und in Anlage 3 | 
| RSPol erwähnt, | RSPol erwähnt, | 
| 2. wenn der Personalbestand des lokalen Polizeikorps oder | 2. wenn der Personalbestand des lokalen Polizeikorps oder | 
| gegebenenfalls die Summe der Personalbestände der lokalen | gegebenenfalls die Summe der Personalbestände der lokalen | 
| Polizeikorps, zu denen er überwechselt, mindestens 150 und weniger als | Polizeikorps, zu denen er überwechselt, mindestens 150 und weniger als | 
| 300 beträgt: 97,50 % der Zulage eines Korpschefs, wie in Artikel | 300 beträgt: 97,50 % der Zulage eines Korpschefs, wie in Artikel | 
| XI.II.17 und in Anlage 3 RSPol erwähnt, | XI.II.17 und in Anlage 3 RSPol erwähnt, | 
| 3. wenn der Personalbestand des lokalen Polizeikorps oder | 3. wenn der Personalbestand des lokalen Polizeikorps oder | 
| gegebenenfalls die Summe der Personalbestände der lokalen | gegebenenfalls die Summe der Personalbestände der lokalen | 
| Polizeikorps, zu denen er überwechselt, mindestens 300 und weniger als | Polizeikorps, zu denen er überwechselt, mindestens 300 und weniger als | 
| 600 beträgt: 95 % der Zulage eines Korpschefs, wie in Artikel XI.II.17 | 600 beträgt: 95 % der Zulage eines Korpschefs, wie in Artikel XI.II.17 | 
| und in Anlage 3 RSPol erwähnt. | und in Anlage 3 RSPol erwähnt. | 
| Wird der besondere Rechnungsführer Personalmitglied von zwei | Wird der besondere Rechnungsführer Personalmitglied von zwei | 
| Polizeizonen, wird die Zulage des besonderen Rechnungsführers auf der | Polizeizonen, wird die Zulage des besonderen Rechnungsführers auf der | 
| Grundlage der Zulage eines Korpschefs mit der höchsten Zulage | Grundlage der Zulage eines Korpschefs mit der höchsten Zulage | 
| berechnet. | berechnet. | 
| Der besondere Rechnungsführer erhält nicht die Zulagen, die in den | Der besondere Rechnungsführer erhält nicht die Zulagen, die in den | 
| Artikeln XI.III.6, XI.III.7 und XI.III.10 RSPol erwähnt sind. | Artikeln XI.III.6, XI.III.7 und XI.III.10 RSPol erwähnt sind. | 
| Für das Übrige finden die Bestimmungen von Artikel XI.II.17 RSPol | Für das Übrige finden die Bestimmungen von Artikel XI.II.17 RSPol | 
| entsprechend Anwendung auf diese Zulage. | entsprechend Anwendung auf diese Zulage. | 
| Art. 9 - In Erwartung besonderer Regeln in Bezug auf die Bewertung des | Art. 9 - In Erwartung besonderer Regeln in Bezug auf die Bewertung des | 
| besonderen Rechnungsführers, wird davon ausgegangen, dass dieser | besonderen Rechnungsführers, wird davon ausgegangen, dass dieser | 
| hinsichtlich der statutarischen Folgen der Bewertung eine Bewertung | hinsichtlich der statutarischen Folgen der Bewertung eine Bewertung | 
| erhält, die nicht die Endnote « ungenügend » trägt. | erhält, die nicht die Endnote « ungenügend » trägt. | 
| Art. 10 - Artikel II.III.1 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b) RSPol wird | Art. 10 - Artikel II.III.1 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b) RSPol wird | 
| ergänzt durch: | ergänzt durch: | 
| vii) besonderer Rechnungsführer. | vii) besonderer Rechnungsführer. | 
| Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | 
| Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. | 
| Art. 12 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des | Art. 12 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des | 
| vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. | 
| Gegeben zu Brüssel, den 22. Januar 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 22. Januar 2007 | 
| ALBERT | ALBERT | 
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: | 
| Der Minister des Innern | Der Minister des Innern | 
| P. DEWAEL | P. DEWAEL |