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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 1 september 2006 tot wijziging van het koninklijk besluit van 23 maart 1998 betreffende het rijbewijs en van het koninklijk besluit van 1 december 1975 houdende algemeen reglement op de politie van het wegverkeer en van het gebruik van de openbare weg | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 1 september 2006 tot wijziging van het koninklijk besluit van 23 maart 1998 betreffende het rijbewijs en van het koninklijk besluit van 1 december 1975 houdende algemeen reglement op de politie van het wegverkeer en van het gebruik van de openbare weg |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
18 JANUARI 2007. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de | 18 JANUARI 2007. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de |
officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 1 september | officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 1 september |
2006 tot wijziging van het koninklijk besluit van 23 maart 1998 | 2006 tot wijziging van het koninklijk besluit van 23 maart 1998 |
betreffende het rijbewijs en van het koninklijk besluit van 1 december | betreffende het rijbewijs en van het koninklijk besluit van 1 december |
1975 houdende algemeen reglement op de politie van het wegverkeer en | 1975 houdende algemeen reglement op de politie van het wegverkeer en |
van het gebruik van de openbare weg | van het gebruik van de openbare weg |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
besluit van 1 september 2006 tot wijziging van het koninklijk besluit | besluit van 1 september 2006 tot wijziging van het koninklijk besluit |
van 23 maart 1998 betreffende het rijbewijs en van het koninklijk | van 23 maart 1998 betreffende het rijbewijs en van het koninklijk |
besluit van 1 december 1975 houdende algemeen reglement op de politie | besluit van 1 december 1975 houdende algemeen reglement op de politie |
van het wegverkeer en van het gebruik van de openbare weg, opgemaakt | van het wegverkeer en van het gebruik van de openbare weg, opgemaakt |
door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het | door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
vertaling van het koninklijk besluit van 1 september 2006 tot | vertaling van het koninklijk besluit van 1 september 2006 tot |
wijziging van het koninklijk besluit van 23 maart 1998 betreffende het | wijziging van het koninklijk besluit van 23 maart 1998 betreffende het |
rijbewijs en van het koninklijk besluit van 1 december 1975 houdende | rijbewijs en van het koninklijk besluit van 1 december 1975 houdende |
algemeen reglement op de politie van het wegverkeer en van het gebruik | algemeen reglement op de politie van het wegverkeer en van het gebruik |
van de openbare weg. | van de openbare weg. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
uitvoering van dit besluit. | uitvoering van dit besluit. |
Gegeven te Brussel, 18 januari 2007. | Gegeven te Brussel, 18 januari 2007. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Van Koningswege : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe | Annexe |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
1. SEPTEMBER 2006 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 1. SEPTEMBER 2006 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein und des Königlichen | Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein und des Königlichen |
Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung | Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung |
über den Strassenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Strasse | über den Strassenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Strasse |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer | der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer |
Majestät zur Unterschrift vorzulegen, sieht vor, unsere | Majestät zur Unterschrift vorzulegen, sieht vor, unsere |
Führerscheinklassen mit einer Klasse « G » zu ergänzen, bei der es | Führerscheinklassen mit einer Klasse « G » zu ergänzen, bei der es |
sich um eine spezifische nationale Klasse handelt für das Führen | sich um eine spezifische nationale Klasse handelt für das Führen |
landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Zugmaschinen und ihrer | landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Zugmaschinen und ihrer |
Anhänger sowie von als landwirtschaftliche Geräte, Einachsschlepper | Anhänger sowie von als landwirtschaftliche Geräte, Einachsschlepper |
oder Mähmaschinen zugelassenen Fahrzeugen. | oder Mähmaschinen zugelassenen Fahrzeugen. |
Dieser Entwurf will mehreren Ansprüchen gerecht werden, wie der | Dieser Entwurf will mehreren Ansprüchen gerecht werden, wie der |
technischen Entwicklung dieser Fahrzeuge, der Notwendigkeit für die | technischen Entwicklung dieser Fahrzeuge, der Notwendigkeit für die |
Angehörigen der Berufsgruppe, immer häufiger auf öffentlicher Strasse | Angehörigen der Berufsgruppe, immer häufiger auf öffentlicher Strasse |
unterwegs zu sein, dem ständigen Streben nach einer besseren | unterwegs zu sein, dem ständigen Streben nach einer besseren |
Sicherheit für die Verkehrsteilnehmer, und, zu guter Letzt, eine | Sicherheit für die Verkehrsteilnehmer, und, zu guter Letzt, eine |
Gesetzeslücke schliessen, um den freien Verkehr der Angehörigen der | Gesetzeslücke schliessen, um den freien Verkehr der Angehörigen der |
Berufsgruppe bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten zu regeln. | Berufsgruppe bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten zu regeln. |
Ab dem 15. September 2006 muss also jede Person, die ein Fahrzeug der | Ab dem 15. September 2006 muss also jede Person, die ein Fahrzeug der |
Klasse G auf öffentlicher Strasse führen möchte, Inhaber eines für die | Klasse G auf öffentlicher Strasse führen möchte, Inhaber eines für die |
Klasse G gültigen Führerscheins sein und diesen bei sich tragen. | Klasse G gültigen Führerscheins sein und diesen bei sich tragen. |
Die obligatorische Schulung erfolgt entweder in den vom Föderalen | Die obligatorische Schulung erfolgt entweder in den vom Föderalen |
Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen zugelassenen | Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen zugelassenen |
Fahrschulen oder in den Landwirtschaftsschulen und | Fahrschulen oder in den Landwirtschaftsschulen und |
landwirtschaftlichen Ausbildungszentren, deren Programm vom Minister, | landwirtschaftlichen Ausbildungszentren, deren Programm vom Minister, |
zu dessen Zuständigkeitsbereich die Verkehrssicherheit gehört, | zu dessen Zuständigkeitsbereich die Verkehrssicherheit gehört, |
gebilligt worden ist. | gebilligt worden ist. |
Die Schulung mit einem provisorischen Führerschein ist aus Gründen der | Die Schulung mit einem provisorischen Führerschein ist aus Gründen der |
Verkehrssicherheit nicht vorgesehen worden. | Verkehrssicherheit nicht vorgesehen worden. |
Die theoretische Prüfung kann ab einem Alter von 15 Jahren und 9 | Die theoretische Prüfung kann ab einem Alter von 15 Jahren und 9 |
Monaten abgelegt werden. Die theoretische Prüfung findet im | Monaten abgelegt werden. Die theoretische Prüfung findet im |
Prüfungszentrum statt, das für das Abnehmen von Führerscheinprüfungen | Prüfungszentrum statt, das für das Abnehmen von Führerscheinprüfungen |
zuständig ist. Der Bewerber hat die freie Wahl des Prüfungszentrums. | zuständig ist. Der Bewerber hat die freie Wahl des Prüfungszentrums. |
Die praktische Prüfung kann ab einem Alter von 16 Jahren abgelegt | Die praktische Prüfung kann ab einem Alter von 16 Jahren abgelegt |
werden. Die praktische Prüfung findet entweder im Prüfungszentrum, das | werden. Die praktische Prüfung findet entweder im Prüfungszentrum, das |
für das Abnehmen von Führerscheinprüfungen zuständig ist, oder in der | für das Abnehmen von Führerscheinprüfungen zuständig ist, oder in der |
Landwirtschaftsschule, dem landwirtschaftlichen Ausbildungszentrum | Landwirtschaftsschule, dem landwirtschaftlichen Ausbildungszentrum |
oder der zugelassenen Fahrschule statt. | oder der zugelassenen Fahrschule statt. |
Die praktische Prüfung umfasst eine Prüfung auf einem Privatgelände | Die praktische Prüfung umfasst eine Prüfung auf einem Privatgelände |
und eine Prüfung auf öffentlicher Strasse. Das Bestehen der (ein Jahr | und eine Prüfung auf öffentlicher Strasse. Das Bestehen der (ein Jahr |
gültigen) Prüfung auf einem Privatgelände ist Voraussetzung, um zur | gültigen) Prüfung auf einem Privatgelände ist Voraussetzung, um zur |
Prüfung auf öffentlicher Strasse zugelassen zu werden. | Prüfung auf öffentlicher Strasse zugelassen zu werden. |
Nach bestandener praktischer Prüfung kann der Bewerber einen für die | Nach bestandener praktischer Prüfung kann der Bewerber einen für die |
Klasse G gültigen Führerschein erhalten. Ist der Bewerber unter 18 | Klasse G gültigen Führerschein erhalten. Ist der Bewerber unter 18 |
Jahre alt, erhält er einen Führerschein, der auf das Führen von | Jahre alt, erhält er einen Führerschein, der auf das Führen von |
Fahrzeugen der Klasse G mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von | Fahrzeugen der Klasse G mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von |
maximal 20 000 kg (20 Tonnen) beschränkt ist. | maximal 20 000 kg (20 Tonnen) beschränkt ist. |
Es sind Übergangsbestimmungen vorgesehen worden, um der Situation | Es sind Übergangsbestimmungen vorgesehen worden, um der Situation |
bestimmter Führer Rechnung zu tragen. | bestimmter Führer Rechnung zu tragen. |
Vor dem 1. Oktober 1982 geborene Führer sind von der Verpflichtung | Vor dem 1. Oktober 1982 geborene Führer sind von der Verpflichtung |
befreit, Inhaber eines Führerscheins der Klasse G zu sein. | befreit, Inhaber eines Führerscheins der Klasse G zu sein. |
Sie dürfen demnach Fahrzeuge der Klasse G führen, ohne einen | Sie dürfen demnach Fahrzeuge der Klasse G führen, ohne einen |
Führerschein der Klasse G beantragen zu müssen. Diese Befreiung ist | Führerschein der Klasse G beantragen zu müssen. Diese Befreiung ist |
nicht zeitlich begrenzt. | nicht zeitlich begrenzt. |
Zwischen dem 1. Oktober 1982 und dem 31. August 1986 einschliesslich | Zwischen dem 1. Oktober 1982 und dem 31. August 1986 einschliesslich |
geborene Führer und ab dem 1. September1986 geborene Inhaber eines | geborene Führer und ab dem 1. September1986 geborene Inhaber eines |
Fahrberechtigungsnachweises zum Führen landwirtschaftlicher | Fahrberechtigungsnachweises zum Führen landwirtschaftlicher |
Zugmaschinen oder eines Führerscheins der Klasse B sind bis zum 31. | Zugmaschinen oder eines Führerscheins der Klasse B sind bis zum 31. |
Dezember 2008 einschliesslich von der Verpflichtung befreit - für die | Dezember 2008 einschliesslich von der Verpflichtung befreit - für die |
Strecke vom Hof zu den Feldern und zurück - Inhaber eines | Strecke vom Hof zu den Feldern und zurück - Inhaber eines |
Führerscheins der Klasse G zu sein. Ab diesem Datum müssen sie Inhaber | Führerscheins der Klasse G zu sein. Ab diesem Datum müssen sie Inhaber |
eines Führerscheins der Klasse G sein, welche Strecke auch immer | eines Führerscheins der Klasse G sein, welche Strecke auch immer |
zurückgelegt wird. | zurückgelegt wird. |
Auf anderen Strecken muss der Führer Inhaber eines Führerscheins der | Auf anderen Strecken muss der Führer Inhaber eines Führerscheins der |
Klasse G oder eines Führerscheins einer anderen Klasse sein, der zum | Klasse G oder eines Führerscheins einer anderen Klasse sein, der zum |
Führen von Fahrzeugen der Klasse G berechtigt. | Führen von Fahrzeugen der Klasse G berechtigt. |
Diese Führer sind bis zum 31. August 2007 einschliesslich von der | Diese Führer sind bis zum 31. August 2007 einschliesslich von der |
Schulung zur Erlangung eines Führerscheins der Klasse G befreit. | Schulung zur Erlangung eines Führerscheins der Klasse G befreit. |
Inhaber eines Führerscheins der Klasse B und eines | Inhaber eines Führerscheins der Klasse B und eines |
Fahrberechtigungsnachweises zum Führen landwirtschaftlicher | Fahrberechtigungsnachweises zum Führen landwirtschaftlicher |
Zugmaschinen, die vor dem 15. September 2006 ausgestellt worden sind, | Zugmaschinen, die vor dem 15. September 2006 ausgestellt worden sind, |
können einen Führerschein der Klasse G erhalten, ohne dass sie an der | können einen Führerschein der Klasse G erhalten, ohne dass sie an der |
Schulung teilnehmen oder die theoretische und praktische Prüfung | Schulung teilnehmen oder die theoretische und praktische Prüfung |
ablegen müssen. | ablegen müssen. |
Ausserdem sind Inhaber eines Fahrberechtigungsnachweises zum Führen | Ausserdem sind Inhaber eines Fahrberechtigungsnachweises zum Führen |
landwirtschaftlicher Zugmaschinen von der theoretischen Prüfung | landwirtschaftlicher Zugmaschinen von der theoretischen Prüfung |
befreit. | befreit. |
Andere Führerscheinklassen berechtigen - unter bestimmten Bedingungen, | Andere Führerscheinklassen berechtigen - unter bestimmten Bedingungen, |
die im Entwurf des Königlichen Erlasses aufgenommen sind - zum Führen | die im Entwurf des Königlichen Erlasses aufgenommen sind - zum Führen |
eines Fahrzeugs der Klasse G. Es handelt sich dabei um die vor dem 15. | eines Fahrzeugs der Klasse G. Es handelt sich dabei um die vor dem 15. |
September 2006 ausgestellten Führerscheine der Klassen B und B + E und | September 2006 ausgestellten Führerscheine der Klassen B und B + E und |
um die Führerscheine der Klassen C, C + E, C1 und C1 + E. | um die Führerscheine der Klassen C, C + E, C1 und C1 + E. |
Dies ist der Gegenstand des Erlassentwurfs, der Eurer Majestät zur | Dies ist der Gegenstand des Erlassentwurfs, der Eurer Majestät zur |
Unterschrift vorgelegt wird. | Unterschrift vorgelegt wird. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige und getreue Diener | der ehrerbietige und getreue Diener |
Eurer Majestät | Eurer Majestät |
zu sein. | zu sein. |
Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
R. LANDUYT | R. LANDUYT |
1. SEPTEMBER 2006 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 1. SEPTEMBER 2006 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein und des Königlichen | Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein und des Königlichen |
Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung | Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung |
über den Strassenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Strasse | über den Strassenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Strasse |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die | Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die |
Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch | Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch |
die Gesetze vom 21. Juni 1985, 5. August 2003 und 20. Juli 2005, des | die Gesetze vom 21. Juni 1985, 5. August 2003 und 20. Juli 2005, des |
Artikels 21, abgeändert durch die Gesetze vom 9. Juli 1976 und 18. | Artikels 21, abgeändert durch die Gesetze vom 9. Juli 1976 und 18. |
Juli 1990, des Artikels 23, abgeändert durch die Gesetze vom 9. Juli | Juli 1990, des Artikels 23, abgeändert durch die Gesetze vom 9. Juli |
1976, 29. Februar 1984 und 18. Juli 1990, des Artikels 26, abgeändert | 1976, 29. Februar 1984 und 18. Juli 1990, des Artikels 26, abgeändert |
durch das Gesetz vom 9. Juli 1976, und des Artikels 27, ersetzt durch | durch das Gesetz vom 9. Juli 1976, und des Artikels 27, ersetzt durch |
das Gesetz vom 9. Juli 1976 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. | das Gesetz vom 9. Juli 1976 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. |
Juli 1990; | Juli 1990; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung |
der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der | der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der |
öffentlichen Strasse, insbesondere des Artikels 8, abgeändert durch | öffentlichen Strasse, insbesondere des Artikels 8, abgeändert durch |
die Königlichen Erlasse vom 25. März 1987, 18. September 1991, 23. | die Königlichen Erlasse vom 25. März 1987, 18. September 1991, 23. |
März 1998, 24. Juni 2000, 14. Mai 2002, 5. September 2002, 4. April | März 1998, 24. Juni 2000, 14. Mai 2002, 5. September 2002, 4. April |
2003 und 10. Juli 2006; | 2003 und 10. Juli 2006; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den |
Führerschein, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 7. Mai | Führerschein, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 7. Mai |
1999, 20. Juli 2000, 14. Dezember 2001, 5. September 2002, 29. | 1999, 20. Juli 2000, 14. Dezember 2001, 5. September 2002, 29. |
September 2003, 22. März 2004, 15. Juli 2004, 17. März 2005, 20. Juli | September 2003, 22. März 2004, 15. Juli 2004, 17. März 2005, 20. Juli |
2005, 30. September 2005, 8. März 2006, 24. April 2006 und 10. Juli | 2005, 30. September 2005, 8. März 2006, 24. April 2006 und 10. Juli |
2006; | 2006; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 26. April 2006; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 26. April 2006; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 24. Mai | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 24. Mai |
2006; | 2006; |
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung |
des vorliegenden Erlasses; | des vorliegenden Erlasses; |
Aufgrund der Stellungnahme der Europäischen Kommission; | Aufgrund der Stellungnahme der Europäischen Kommission; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 40.958/2/V des Staatsrates vom 21. August | Aufgrund des Gutachtens Nr. 40.958/2/V des Staatsrates vom 21. August |
2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der | 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über | Artikel 1 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über |
den Führerschein wird wie folgt abgeändert: | den Führerschein wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 wird wie folgt ergänzt: | 1. Paragraph 1 wird wie folgt ergänzt: |
« 9. Klasse G: | « 9. Klasse G: |
land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen und ihre Anhänger sowie | land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen und ihre Anhänger sowie |
Fahrzeuge, die als landwirtschaftliche Geräte, Einachsschlepper oder | Fahrzeuge, die als landwirtschaftliche Geräte, Einachsschlepper oder |
Mähmaschinen zugelassen sind. » | Mähmaschinen zugelassen sind. » |
2. In § 3 werden die Wörter « Landwirtschafts- oder » gestrichen. | 2. In § 3 werden die Wörter « Landwirtschafts- oder » gestrichen. |
Art. 2 - Artikel 4 desselben Erlasses, abgeändert durch die | Art. 2 - Artikel 4 desselben Erlasses, abgeändert durch die |
Königlichen Erlasse vom 5. September 2002 und 22. März 2004, wird wie | Königlichen Erlasse vom 5. September 2002 und 22. März 2004, wird wie |
folgt abgeändert: | folgt abgeändert: |
1. Nr. 11 wird aufgehoben. | 1. Nr. 11 wird aufgehoben. |
2. Nr. 12 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 2. Nr. 12 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« 12. vor dem 1. Oktober 1982 geborene Führer und die Bedingungen von | « 12. vor dem 1. Oktober 1982 geborene Führer und die Bedingungen von |
Artikel 3 nicht erfüllende Führer von Fahrzeugen der Klasse G und von | Artikel 3 nicht erfüllende Führer von Fahrzeugen der Klasse G und von |
langsamen Fahrzeugen, wie sie in Artikel 1 § 1 [sic, zu lesen ist: § | langsamen Fahrzeugen, wie sie in Artikel 1 § 1 [sic, zu lesen ist: § |
2] Punkt 15 des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung | 2] Punkt 15 des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung |
der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an | der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an |
Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr | Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr |
Sicherheitszubehör definiert sind, ». | Sicherheitszubehör definiert sind, ». |
3. Es wird eine Nr. 16 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: | 3. Es wird eine Nr. 16 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: |
« 16. Führer von Fahrzeugen der Klasse G, die in einer | « 16. Führer von Fahrzeugen der Klasse G, die in einer |
Landwirtschaftsschule oder einem landwirtschaftlichen | Landwirtschaftsschule oder einem landwirtschaftlichen |
Ausbildungszentrum an der Ausbildung « Führer von landwirtschaftlichen | Ausbildungszentrum an der Ausbildung « Führer von landwirtschaftlichen |
Fahrzeugen » teilnehmen, deren Programm vom Minister gebilligt worden | Fahrzeugen » teilnehmen, deren Programm vom Minister gebilligt worden |
ist. » | ist. » |
Art. 3 - Artikel 5 § 1 desselben Erlasses, ersetzt durch den | Art. 3 - Artikel 5 § 1 desselben Erlasses, ersetzt durch den |
Königlichen Erlass vom 10. Juli 2006, wird durch folgenden Absatz | Königlichen Erlass vom 10. Juli 2006, wird durch folgenden Absatz |
ergänzt: | ergänzt: |
« Jeder Bewerber um einen für die Klasse G gültigen Führerschein muss | « Jeder Bewerber um einen für die Klasse G gültigen Führerschein muss |
an einer Schulung teilnehmen: | an einer Schulung teilnehmen: |
1. entweder durch Besuch des in Artikel 15 erwähnten praktischen | 1. entweder durch Besuch des in Artikel 15 erwähnten praktischen |
Unterrichts in einer zugelassenen Fahrschule, | Unterrichts in einer zugelassenen Fahrschule, |
2. oder durch Besuch des von einer Landwirtschaftsschule oder von | 2. oder durch Besuch des von einer Landwirtschaftsschule oder von |
einem landwirtschaftlichen Ausbildungszentrum organisierten | einem landwirtschaftlichen Ausbildungszentrum organisierten |
praktischen Unterrichts, dessen Programm vom Minister gebilligt worden | praktischen Unterrichts, dessen Programm vom Minister gebilligt worden |
ist. » | ist. » |
Art. 4 - Artikel 14 Absatz 2 Nr. 1 desselben Erlasses wird durch | Art. 4 - Artikel 14 Absatz 2 Nr. 1 desselben Erlasses wird durch |
folgende Bestimmung ersetzt: | folgende Bestimmung ersetzt: |
« 1. sechs Stunden für die Vorbereitung auf die theoretische Prüfung | « 1. sechs Stunden für die Vorbereitung auf die theoretische Prüfung |
für die Klassen A3, C, D und G und die Unterklassen C1 und D1, ». | für die Klassen A3, C, D und G und die Unterklassen C1 und D1, ». |
Art. 5 - Artikel 15 Absatz 2 Nr. 4 desselben Erlasses, abgeändert | Art. 5 - Artikel 15 Absatz 2 Nr. 4 desselben Erlasses, abgeändert |
durch die Königlichen Erlasse vom 5. September 2002 und 10. Juli 2006, | durch die Königlichen Erlasse vom 5. September 2002 und 10. Juli 2006, |
wird wie folgt ergänzt: | wird wie folgt ergänzt: |
« f) für Bewerber um einen für die Klasse G gültigen Führerschein, ». | « f) für Bewerber um einen für die Klasse G gültigen Führerschein, ». |
Art. 6 - Artikel 18 Absatz 1 Nr. 1 desselben Erlasses wird durch | Art. 6 - Artikel 18 Absatz 1 Nr. 1 desselben Erlasses wird durch |
folgende Bestimmung ersetzt: | folgende Bestimmung ersetzt: |
« 1. 16 Jahre für die Klassen A3 und G, ». | « 1. 16 Jahre für die Klassen A3 und G, ». |
Art. 7 - Artikel 19 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 7 - Artikel 19 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 5. September 2002, wird wie folgt abgeändert: | Königlichen Erlass vom 5. September 2002, wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 1. Paragraph 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« § 1 - Der Führerschein wird für das Führen von Fahrzeugen der | « § 1 - Der Führerschein wird für das Führen von Fahrzeugen der |
Klassen A3, A, B, B + E, C, C + E, D, D + E oder G oder der | Klassen A3, A, B, B + E, C, C + E, D, D + E oder G oder der |
Unterklassen C1, C1 + E, D1 oder D1 + E für gültig erklärt. » | Unterklassen C1, C1 + E, D1 oder D1 + E für gültig erklärt. » |
2. Es wird ein § 4 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: | 2. Es wird ein § 4 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: |
« § 4 - Ein für die Klasse G gültiger Führerschein, der einem Bewerber | « § 4 - Ein für die Klasse G gültiger Führerschein, der einem Bewerber |
unter 18 Jahren ausgestellt wird, berechtigt ihn nur zum Führen von | unter 18 Jahren ausgestellt wird, berechtigt ihn nur zum Führen von |
Fahrzeugen der Klasse G mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von | Fahrzeugen der Klasse G mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von |
maximal 20 000 kg. Diese Einschränkung wird in Form des in Anlage 7 | maximal 20 000 kg. Diese Einschränkung wird in Form des in Anlage 7 |
vorgesehenen Codes auf dem Führerschein vermerkt. | vorgesehenen Codes auf dem Führerschein vermerkt. |
Der Inhaber des in Absatz 1 erwähnten Führerscheins darf, sobald er | Der Inhaber des in Absatz 1 erwähnten Führerscheins darf, sobald er |
das Alter von 18 Jahren erreicht hat, alle Fahrzeuge der Klasse G | das Alter von 18 Jahren erreicht hat, alle Fahrzeuge der Klasse G |
führen, ohne dafür einen neuen Führerschein beantragen zu müssen. » | führen, ohne dafür einen neuen Führerschein beantragen zu müssen. » |
Art. 8 - Artikel 20 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 8 - Artikel 20 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 5. September 2002, wird wie folgt abgeändert: | Königlichen Erlass vom 5. September 2002, wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 Nr. 8 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 1. Paragraph 1 Nr. 8 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« 8. ein für die Klasse C + E für gültig erklärter Führerschein ist | « 8. ein für die Klasse C + E für gültig erklärter Führerschein ist |
ebenfalls gültig für das Führen von Fahrzeugen der Klasse G und der | ebenfalls gültig für das Führen von Fahrzeugen der Klasse G und der |
Unterklasse C1 + E, » | Unterklasse C1 + E, » |
2. Paragraph 2, aufgehoben durch den Königlichen Erlass vom 5. | 2. Paragraph 2, aufgehoben durch den Königlichen Erlass vom 5. |
September 2002, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: | September 2002, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: |
« § 2 - Ein für die Klasse C für gültig erklärter Führerschein | « § 2 - Ein für die Klasse C für gültig erklärter Führerschein |
berechtigt zum Führen von Fahrzeugen der Klasse G; das höchstzulässige | berechtigt zum Führen von Fahrzeugen der Klasse G; das höchstzulässige |
Gesamtgewicht des Anhängers darf 750 kg nicht überschreiten. | Gesamtgewicht des Anhängers darf 750 kg nicht überschreiten. |
Ein für die Unterklasse C1 für gültig erklärter Führerschein | Ein für die Unterklasse C1 für gültig erklärter Führerschein |
berechtigt zum Führen von Fahrzeugen der Klasse G mit einem | berechtigt zum Führen von Fahrzeugen der Klasse G mit einem |
höchstzulässigen Gesamtgewicht von maximal 7 500 kg; das | höchstzulässigen Gesamtgewicht von maximal 7 500 kg; das |
höchstzulässige Gesamtgewicht des Anhängers darf 750 kg nicht | höchstzulässige Gesamtgewicht des Anhängers darf 750 kg nicht |
überschreiten. | überschreiten. |
Ein für die Unterklasse C1 + E für gültig erklärter Führerschein | Ein für die Unterklasse C1 + E für gültig erklärter Führerschein |
berechtigt zum Führen von Fahrzeugen der Klasse G mit einem | berechtigt zum Führen von Fahrzeugen der Klasse G mit einem |
höchstzulässigen Gesamtgewicht von maximal 12 000 kg. » | höchstzulässigen Gesamtgewicht von maximal 12 000 kg. » |
Art. 9 - In Artikel 21 § 1 Absatz 1 desselben Erlasses, abgeändert | Art. 9 - In Artikel 21 § 1 Absatz 1 desselben Erlasses, abgeändert |
durch den Königlichen Erlass vom 5. September 2002, werden die Wörter | durch den Königlichen Erlass vom 5. September 2002, werden die Wörter |
« Klassen A3, A, B und B + E » durch die Wörter « Klassen A3, A, B, B | « Klassen A3, A, B und B + E » durch die Wörter « Klassen A3, A, B, B |
+ E und G » ersetzt. | + E und G » ersetzt. |
Art. 10 - In Artikel 23 Absatz 2 desselben Erlasses werden die Wörter | Art. 10 - In Artikel 23 Absatz 2 desselben Erlasses werden die Wörter |
« der Klasse A3 » durch die Wörter « der Klasse A3 und der Klasse G » | « der Klasse A3 » durch die Wörter « der Klasse A3 und der Klasse G » |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 11 - Artikel 25 § 1 Absatz 1 desselben Erlasses, abgeändert durch | Art. 11 - Artikel 25 § 1 Absatz 1 desselben Erlasses, abgeändert durch |
den Königlichen Erlass vom 5. September 2002 wird wie folgt | den Königlichen Erlass vom 5. September 2002 wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. Die Wörter « sowie die in Artikel 4 Nr. 11 erwähnte theoretische | 1. Die Wörter « sowie die in Artikel 4 Nr. 11 erwähnte theoretische |
Prüfung » werden gestrichen. | Prüfung » werden gestrichen. |
2. Der Absatz wird wie folgt ergänzt: | 2. Der Absatz wird wie folgt ergänzt: |
« Die praktischen Prüfungen zur Erlangung eines für die Klasse G | « Die praktischen Prüfungen zur Erlangung eines für die Klasse G |
gültigen Führerscheins können ebenfalls - zu den vom Minister | gültigen Führerscheins können ebenfalls - zu den vom Minister |
bestimmten Bedingungen - in Landwirtschaftsschulen, und in | bestimmten Bedingungen - in Landwirtschaftsschulen, und in |
landwirtschaftlichen Ausbildungszentren oder in Fahrschulen, die | landwirtschaftlichen Ausbildungszentren oder in Fahrschulen, die |
praktischen Unterricht für das Führen von Fahrzeugen der Klasse G | praktischen Unterricht für das Führen von Fahrzeugen der Klasse G |
erteilen, abgelegt werden. » | erteilen, abgelegt werden. » |
Art. 12 - Artikel 28 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 12 - Artikel 28 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 5. September 2002, wird wie folgt ergänzt: | Königlichen Erlass vom 5. September 2002, wird wie folgt ergänzt: |
« 3. Inhaber des in Anlage 12 erwähnten Fahrberechtigungsnachweises | « 3. Inhaber des in Anlage 12 erwähnten Fahrberechtigungsnachweises |
zum Führen landwirtschaftlicher Zugmaschinen sein, im Hinblick auf den | zum Führen landwirtschaftlicher Zugmaschinen sein, im Hinblick auf den |
Erhalt eines für die Klasse G gültigen Führerscheins. » | Erhalt eines für die Klasse G gültigen Führerscheins. » |
Art. 13 - In Artikel 31 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 13 - In Artikel 31 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 5. September 2002, werden die Wörter « und in | Königlichen Erlass vom 5. September 2002, werden die Wörter « und in |
Artikel 4 Nr. 11 » gestrichen. | Artikel 4 Nr. 11 » gestrichen. |
Art. 14 - Artikel 32 desselben Erlasses, abgeändert durch die | Art. 14 - Artikel 32 desselben Erlasses, abgeändert durch die |
Königlichen Erlasse vom 5. September 2002 und 15. Juli 2004, wird wie | Königlichen Erlasse vom 5. September 2002 und 15. Juli 2004, wird wie |
folgt abgeändert: | folgt abgeändert: |
1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter « 16 Jahre für die in Artikel 4 | 1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter « 16 Jahre für die in Artikel 4 |
Nr. 11 erwähnte Prüfung » durch die Wörter « 3 Monate vor dem Alter | Nr. 11 erwähnte Prüfung » durch die Wörter « 3 Monate vor dem Alter |
von 16 Jahren für die Prüfung im Hinblick auf die Erlangung eines für | von 16 Jahren für die Prüfung im Hinblick auf die Erlangung eines für |
die Klasse G gültigen Führerscheins » ersetzt. | die Klasse G gültigen Führerscheins » ersetzt. |
2. Paragraph 7 Absatz 3 wird aufgehoben. | 2. Paragraph 7 Absatz 3 wird aufgehoben. |
Art. 15 - Artikel 35 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 15 - Artikel 35 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 10. Juli 2006, wird wie folgt abgeändert: | Königlichen Erlass vom 10. Juli 2006, wird wie folgt abgeändert: |
1. Im einleitenden Satz werden die Wörter « Klassen A3, A, B oder B + | 1. Im einleitenden Satz werden die Wörter « Klassen A3, A, B oder B + |
E » durch die Wörter « Klassen A3, A, B, B + E oder G » ersetzt. | E » durch die Wörter « Klassen A3, A, B, B + E oder G » ersetzt. |
2. Nr. 2 Buchstabe a) Absatz 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 2. Nr. 2 Buchstabe a) Absatz 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« In diesem Fall legt der Bewerber entweder eine von einer Fahrschule | « In diesem Fall legt der Bewerber entweder eine von einer Fahrschule |
ausgestellte Bescheinigung über den praktischen Unterricht oder, wenn | ausgestellte Bescheinigung über den praktischen Unterricht oder, wenn |
es sich um die Prüfung im Hinblick auf die Erlangung eines für die | es sich um die Prüfung im Hinblick auf die Erlangung eines für die |
Klasse G gültigen Führerscheins handelt, eine von einer | Klasse G gültigen Führerscheins handelt, eine von einer |
Landwirtschaftsschule oder einem landwirtschaftlichen | Landwirtschaftsschule oder einem landwirtschaftlichen |
Ausbildungszentrum ausgestellte Bescheinigung oder den europäischen | Ausbildungszentrum ausgestellte Bescheinigung oder den europäischen |
Führerschein oder den ausländischen Führerschein, dessen Inhaber er | Führerschein oder den ausländischen Führerschein, dessen Inhaber er |
ist, vor. » | ist, vor. » |
Art. 16 - Artikel 38 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen | Art. 16 - Artikel 38 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen |
Erlass vom 15. Juli 2004 und abgeändert durch den Königlichen Erlass | Erlass vom 15. Juli 2004 und abgeändert durch den Königlichen Erlass |
vom 10. Juli 2006, wird wie folgt abgeändert: | vom 10. Juli 2006, wird wie folgt abgeändert: |
1. Es wird ein § 12bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 1. Es wird ein § 12bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« § 12bis - Bewerber um einen für die Klasse G gültigen Führerschein | « § 12bis - Bewerber um einen für die Klasse G gültigen Führerschein |
legen die praktische Prüfung mit einer aus einer land- oder | legen die praktische Prüfung mit einer aus einer land- oder |
forstwirtschaftlichen Zugmaschine mit einem höchstzulässigen | forstwirtschaftlichen Zugmaschine mit einem höchstzulässigen |
Gesamtgewicht von mindestens 6 000 kg und einem Anhänger mit einem | Gesamtgewicht von mindestens 6 000 kg und einem Anhänger mit einem |
höchstzulässigen Gesamtgewicht von mindestens 18 000 kg bestehenden | höchstzulässigen Gesamtgewicht von mindestens 18 000 kg bestehenden |
Fahrzeugkombination ab. | Fahrzeugkombination ab. |
Die Fahrzeugkombination hat eine Länge von mindestens 9 m und erreicht | Die Fahrzeugkombination hat eine Länge von mindestens 9 m und erreicht |
auf ebener Strecke eine Geschwindigkeit von mindestens 30 km/h. | auf ebener Strecke eine Geschwindigkeit von mindestens 30 km/h. |
Die Kabine der Zugmaschine ist geschlossen und mit einem Fahrgastsitz | Die Kabine der Zugmaschine ist geschlossen und mit einem Fahrgastsitz |
für den Prüfer ausgestattet. | für den Prüfer ausgestattet. |
Der Anhänger muss so gebaut sein, dass der Bewerber verpflichtet ist, | Der Anhänger muss so gebaut sein, dass der Bewerber verpflichtet ist, |
die Aussenrückspiegel zu benutzen, um den Verkehr hinter sich und | die Aussenrückspiegel zu benutzen, um den Verkehr hinter sich und |
links und rechts von sich zu beobachten, insbesondere, um sich zu | links und rechts von sich zu beobachten, insbesondere, um sich zu |
vergewissern, ob kein anderes Fahrzeug im Begriff ist, zu überholen. » | vergewissern, ob kein anderes Fahrzeug im Begriff ist, zu überholen. » |
2. Paragraph 14 wird durch folgenden Absatz ergänzt: | 2. Paragraph 14 wird durch folgenden Absatz ergänzt: |
« Bewerber um einen für die Klasse G gültigen Führerschein legen die | « Bewerber um einen für die Klasse G gültigen Führerschein legen die |
praktische Prüfung: | praktische Prüfung: |
1. entweder im Beisein eines Fahrlehrers der Landwirtschaftsschule | 1. entweder im Beisein eines Fahrlehrers der Landwirtschaftsschule |
oder des landwirtschaftlichen Ausbildungszentrums, wo sie die | oder des landwirtschaftlichen Ausbildungszentrums, wo sie die |
Ausbildung absolviert haben, und mit einem Fahrzeug der Schule oder | Ausbildung absolviert haben, und mit einem Fahrzeug der Schule oder |
des Zentrums beziehungsweise einem von ihm zugelassenen Fahrzeug | des Zentrums beziehungsweise einem von ihm zugelassenen Fahrzeug |
2. oder unter den in Absatz 1 vorgesehenen Bedingungen ab. | 2. oder unter den in Absatz 1 vorgesehenen Bedingungen ab. |
Art. 17 - Artikel 39 desselben Erlasses, abgeändert durch die | Art. 17 - Artikel 39 desselben Erlasses, abgeändert durch die |
Königlichen Erlasse vom 15. Juli 2004 und 10. Juli 2006, wird wie | Königlichen Erlasse vom 15. Juli 2004 und 10. Juli 2006, wird wie |
folgt abgeändert: | folgt abgeändert: |
1. Es wird ein Paragraph 1bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 1. Es wird ein Paragraph 1bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« § 1bis - Die praktische Prüfung für die Klasse G besteht aus einer | « § 1bis - Die praktische Prüfung für die Klasse G besteht aus einer |
Teilprüfung auf einem vom Verkehr abgegrenzten Gelände und einer | Teilprüfung auf einem vom Verkehr abgegrenzten Gelände und einer |
Teilprüfung im Verkehr auf öffentlicher Strasse. | Teilprüfung im Verkehr auf öffentlicher Strasse. |
Die Dauer der Teilprüfung auf einem vom Verkehr abgegrenzten Gelände | Die Dauer der Teilprüfung auf einem vom Verkehr abgegrenzten Gelände |
beträgt mindestens fünfzehn Minuten. Die Dauer der Prüfung auf | beträgt mindestens fünfzehn Minuten. Die Dauer der Prüfung auf |
öffentlicher Strasse darf nicht weniger als vierzig Minuten betragen. | öffentlicher Strasse darf nicht weniger als vierzig Minuten betragen. |
» | » |
2. Paragraph 3 Absatz 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 2. Paragraph 3 Absatz 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« Ist das Fahrzeug der Klassen C, C + E, D oder D + E oder der | « Ist das Fahrzeug der Klassen C, C + E, D oder D + E oder der |
Unterklassen C1, C1 + E, D1 oder D1 + E nur für die Beförderung von | Unterklassen C1, C1 + E, D1 oder D1 + E nur für die Beförderung von |
höchstens zwei Personen - Führer einbegriffen - bestimmt oder gehört | höchstens zwei Personen - Führer einbegriffen - bestimmt oder gehört |
das Fahrzeug zur Klasse G, nimmt nur der Prüfer im Fahrzeug Platz. » | das Fahrzeug zur Klasse G, nimmt nur der Prüfer im Fahrzeug Platz. » |
Art. 18 - In Artikel 41 § 1 Absatz 1 desselben Erlasses, abgeändert | Art. 18 - In Artikel 41 § 1 Absatz 1 desselben Erlasses, abgeändert |
durch den Königlichen Erlass vom 10. Juli 2006, werden die Wörter « | durch den Königlichen Erlass vom 10. Juli 2006, werden die Wörter « |
Klassen A3, A, B oder B + E » durch die Wörter « Klassen A3, A, B, B + | Klassen A3, A, B oder B + E » durch die Wörter « Klassen A3, A, B, B + |
E oder G » ersetzt. | E oder G » ersetzt. |
Art. 19 - In Artikel 63 § 1 Absatz 1 desselben Erlasses, abgeändert | Art. 19 - In Artikel 63 § 1 Absatz 1 desselben Erlasses, abgeändert |
durch den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, wird die Rubrik « | durch den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, wird die Rubrik « |
Praktische Prüfung » wie folgt ergänzt: | Praktische Prüfung » wie folgt ergänzt: |
« Klasse G: | « Klasse G: |
im Prüfungszentrum abgelegte praktische Prüfung: | im Prüfungszentrum abgelegte praktische Prüfung: |
komplette praktische Prüfung: 45 EUR | komplette praktische Prüfung: 45 EUR |
praktische Prüfung nur auf öffentlicher Strasse: 37,5 EUR | praktische Prüfung nur auf öffentlicher Strasse: 37,5 EUR |
in einer Fahrschule, Landwirtschaftsschule oder einem | in einer Fahrschule, Landwirtschaftsschule oder einem |
landwirtschaftlichen Ausbildungszentrum abgelegte praktische Prüfung: | landwirtschaftlichen Ausbildungszentrum abgelegte praktische Prüfung: |
komplette praktische Prüfung: 65 EUR | komplette praktische Prüfung: 65 EUR |
praktische Prüfung nur auf öffentlicher Strasse: 57,5 EUR ». | praktische Prüfung nur auf öffentlicher Strasse: 57,5 EUR ». |
Art. 20 - Artikel 72 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 20 - Artikel 72 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 2 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt: | 1. Paragraph 2 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt: |
« 5. die Prüfung für die Klasse G, wenn sie Inhaber eines für die | « 5. die Prüfung für die Klasse G, wenn sie Inhaber eines für die |
Klasse G gültigen Führerscheins sind. » | Klasse G gültigen Führerscheins sind. » |
2. Paragraph 4 Absatz 2 Nr. 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 2. Paragraph 4 Absatz 2 Nr. 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« 2. erhalten Inhaber eines in Artikel 23 § 2 Nr. 1 des Gesetzes | « 2. erhalten Inhaber eines in Artikel 23 § 2 Nr. 1 des Gesetzes |
erwähnten belgischen, europäischen oder ausländischen Führerscheins, | erwähnten belgischen, europäischen oder ausländischen Führerscheins, |
der für die Klassen C, C + E, D oder D + E oder die Unterklassen C1, | der für die Klassen C, C + E, D oder D + E oder die Unterklassen C1, |
C1 + E, D1 oder D1 + E oder für eine gleichwertige Klasse oder | C1 + E, D1 oder D1 + E oder für eine gleichwertige Klasse oder |
Unterklasse gültig ist, die die praktische Prüfung mit einem Fahrzeug | Unterklasse gültig ist, die die praktische Prüfung mit einem Fahrzeug |
der Klassen A, B, B + E oder G abgelegt haben, einen Führerschein, der | der Klassen A, B, B + E oder G abgelegt haben, einen Führerschein, der |
gültig ist für diejenigen der Klassen A, B, B + E und G, für die der | gültig ist für diejenigen der Klassen A, B, B + E und G, für die der |
Führerschein für gültig erklärt worden war, ». | Führerschein für gültig erklärt worden war, ». |
3. Paragraph 4 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt: | 3. Paragraph 4 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt: |
« 4. erhalten Führerscheininhaber, die die praktische Prüfung mit | « 4. erhalten Führerscheininhaber, die die praktische Prüfung mit |
einem Fahrzeug der Klasse G abgelegt haben, einen für die Klasse G | einem Fahrzeug der Klasse G abgelegt haben, einen für die Klasse G |
gültigen Führerschein. » | gültigen Führerschein. » |
Art. 21 - Artikel 78 desselben Erlasses, abgeändert durch die | Art. 21 - Artikel 78 desselben Erlasses, abgeändert durch die |
Königlichen Erlasse vom 5. September 2002 und 15. Juli 2004, wird wie | Königlichen Erlasse vom 5. September 2002 und 15. Juli 2004, wird wie |
folgt abgeändert: | folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 Nr. 3 werden die Wörter « Klassen A3, A, B, B + E, C | 1. In Absatz 1 Nr. 3 werden die Wörter « Klassen A3, A, B, B + E, C |
und C + E » durch die Wörter « Klassen A3, A, B, B + E, C, C + E und G | und C + E » durch die Wörter « Klassen A3, A, B, B + E, C, C + E und G |
» ersetzt. | » ersetzt. |
2. In Absatz 1 Nr. 4 werden die Wörter « Klassen A3, A, B, B + E, C, C | 2. In Absatz 1 Nr. 4 werden die Wörter « Klassen A3, A, B, B + E, C, C |
+ E, D und D + E » durch die Wörter « Klassen A3, A, B, B + E, C, C + | + E, D und D + E » durch die Wörter « Klassen A3, A, B, B + E, C, C + |
E, D, D + E und G » ersetzt. | E, D, D + E und G » ersetzt. |
3. In Absatz 2 Nr. 8 werden die Wörter « Klassen A3, B, B + E, C und C | 3. In Absatz 2 Nr. 8 werden die Wörter « Klassen A3, B, B + E, C und C |
+ E » durch die Wörter « Klassen A3, B, B + E, C, C + E und G » | + E » durch die Wörter « Klassen A3, B, B + E, C, C + E und G » |
ersetzt. | ersetzt. |
4. Es wird ein Absatz 3 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: | 4. Es wird ein Absatz 3 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: |
« Die mit dem Muster in Anlage 15 übereinstimmenden Führerscheine | « Die mit dem Muster in Anlage 15 übereinstimmenden Führerscheine |
bleiben für das Führen von Fahrzeugen der Klassen und Unterklassen, | bleiben für das Führen von Fahrzeugen der Klassen und Unterklassen, |
für die sie für gültig erklärt worden sind, gültig. | für die sie für gültig erklärt worden sind, gültig. |
Ausserdem berechtigt ein für die Klasse C + E für gültig erklärter | Ausserdem berechtigt ein für die Klasse C + E für gültig erklärter |
Führerschein zum Führen von Fahrzeugen der Klasse G. » | Führerschein zum Führen von Fahrzeugen der Klasse G. » |
Art. 22 - In Artikel 79 Absatz 1 und 2 desselben Erlasses werden die | Art. 22 - In Artikel 79 Absatz 1 und 2 desselben Erlasses werden die |
Wörter « in Anlage 9 oder in Anlage 10 » durch die Wörter « in Anlage | Wörter « in Anlage 9 oder in Anlage 10 » durch die Wörter « in Anlage |
9, Anlage 10 oder in Anlage 15 » ersetzt. | 9, Anlage 10 oder in Anlage 15 » ersetzt. |
Art. 23 - Artikel 90ter, in denselben Erlass eingefügt durch den | Art. 23 - Artikel 90ter, in denselben Erlass eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 5. September 2002, wird durch folgende | Königlichen Erlass vom 5. September 2002, wird durch folgende |
Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
« Art. 90ter - § 1 - Der in Anlage 12 erwähnte | « Art. 90ter - § 1 - Der in Anlage 12 erwähnte |
Fahrberechtigungsnachweis zum Führen landwirtschaftlicher Zugmaschinen | Fahrberechtigungsnachweis zum Führen landwirtschaftlicher Zugmaschinen |
wird - bis zum 31. August 2007 einschliesslich - Bewerbern | wird - bis zum 31. August 2007 einschliesslich - Bewerbern |
ausgestellt, die die in Artikel 32 erwähnte theoretische Prüfung für | ausgestellt, die die in Artikel 32 erwähnte theoretische Prüfung für |
die Klasse G bestanden haben. | die Klasse G bestanden haben. |
§ 2 - Vor dem 1. September 1986 geborene Führer von Fahrzeugen der | § 2 - Vor dem 1. September 1986 geborene Führer von Fahrzeugen der |
Klasse G und Führer von Fahrzeugen der Klasse G, die Inhaber eines | Klasse G und Führer von Fahrzeugen der Klasse G, die Inhaber eines |
mindestens für die Klasse B gültigen Führerscheins oder des in Anlage | mindestens für die Klasse B gültigen Führerscheins oder des in Anlage |
12 erwähnten Fahrberechtigungsnachweises sind, sind bis zum 31. | 12 erwähnten Fahrberechtigungsnachweises sind, sind bis zum 31. |
Dezember 2008 einschliesslich von der Verpflichtung befreit, Inhaber | Dezember 2008 einschliesslich von der Verpflichtung befreit, Inhaber |
eines für die Klasse G gültigen Führerscheins zu sein und diesen bei | eines für die Klasse G gültigen Führerscheins zu sein und diesen bei |
sich zu tragen, wenn sie vom Hof zu den Feldern und zurück fahren. | sich zu tragen, wenn sie vom Hof zu den Feldern und zurück fahren. |
Die in Absatz 1 erwähnten Führer sind bis zum 31. August 2007 | Die in Absatz 1 erwähnten Führer sind bis zum 31. August 2007 |
einschliesslich von der in Artikel 5 erwähnten Schulung zur Erlangung | einschliesslich von der in Artikel 5 erwähnten Schulung zur Erlangung |
des Führerscheins der Klasse G befreit. Sie sind ebenfalls von der | des Führerscheins der Klasse G befreit. Sie sind ebenfalls von der |
Verpflichtung befreit, Inhaber eines für die Klasse G gültigen | Verpflichtung befreit, Inhaber eines für die Klasse G gültigen |
Führerscheins zu sein und diesen bei sich zu tragen, wenn sie die | Führerscheins zu sein und diesen bei sich zu tragen, wenn sie die |
praktische Prüfung ablegen und sich zum Prüfungszentrum begeben, um | praktische Prüfung ablegen und sich zum Prüfungszentrum begeben, um |
diese Prüfung abzulegen, und vom Prüfungszentrum zurückkehren. | diese Prüfung abzulegen, und vom Prüfungszentrum zurückkehren. |
§ 3 - Für die Klassen B, B + E, C1, C1 + E oder C gültige | § 3 - Für die Klassen B, B + E, C1, C1 + E oder C gültige |
Führerscheine, die vor dem 15. September 2006 ausgestellt worden sind, | Führerscheine, die vor dem 15. September 2006 ausgestellt worden sind, |
berechtigen zum Führen von Fahrzeugen der Klasse G mit einem gleichen | berechtigen zum Führen von Fahrzeugen der Klasse G mit einem gleichen |
höchstzulässigen Gesamtgewicht. | höchstzulässigen Gesamtgewicht. |
Inhaber eines für die Klasse B gültigen Führerscheins und eines | Inhaber eines für die Klasse B gültigen Führerscheins und eines |
Fahrberechtigungsnachweises zum Führen landwirtschaftlicher | Fahrberechtigungsnachweises zum Führen landwirtschaftlicher |
Zugmaschinen, die vor dem 15. September 2006 ausgestellt worden sind, | Zugmaschinen, die vor dem 15. September 2006 ausgestellt worden sind, |
erhalten einen für die Klasse G gültigen Führerschein, ohne an einer | erhalten einen für die Klasse G gültigen Führerschein, ohne an einer |
Schulung teilnehmen oder eine theoretische und praktische Prüfung | Schulung teilnehmen oder eine theoretische und praktische Prüfung |
bestehen zu müssen. » | bestehen zu müssen. » |
Art. 24 - Anlage 1 desselben Erlasses wird durch Anlage 1 zu | Art. 24 - Anlage 1 desselben Erlasses wird durch Anlage 1 zu |
vorliegendem Erlass ersetzt. | vorliegendem Erlass ersetzt. |
Art. 25 - Anlage 4 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen | Art. 25 - Anlage 4 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen |
Erlass vom 15. Juli 2004 und abgeändert durch den Königlichen Erlass | Erlass vom 15. Juli 2004 und abgeändert durch den Königlichen Erlass |
vom 30. Januar 2005, wird wie folgt abgeändert: | vom 30. Januar 2005, wird wie folgt abgeändert: |
1. Die Überschrift von Punkt A Ziffer I wird durch folgende | 1. Die Überschrift von Punkt A Ziffer I wird durch folgende |
Überschrift ersetzt: | Überschrift ersetzt: |
« Lehrstoff für den Führerschein der Klassen A3, A, B, C1, C, D1 und D | « Lehrstoff für den Führerschein der Klassen A3, A, B, C1, C, D1 und D |
». | ». |
2. Punkt A Ziffer II wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 2. Punkt A Ziffer II wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« II. Lehrstoff für den Führerschein der Klasse G | « II. Lehrstoff für den Führerschein der Klasse G |
1. der unter Ziffer I Punkt A erwähnte Lehrstoff, | 1. der unter Ziffer I Punkt A erwähnte Lehrstoff, |
2. der Königliche Erlass vom 15. März 1968 zur Festlegung der | 2. der Königliche Erlass vom 15. März 1968 zur Festlegung der |
allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an | allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an |
Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr | Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr |
Sicherheitszubehör. » | Sicherheitszubehör. » |
3. Die Überschrift von Punkt B Ziffer I wird durch folgende | 3. Die Überschrift von Punkt B Ziffer I wird durch folgende |
Überschrift ersetzt: | Überschrift ersetzt: |
« für die Klassen A3 und G ». | « für die Klassen A3 und G ». |
Art. 26 - In Anlage 5 desselben Erlasses, ersetzt durch den | Art. 26 - In Anlage 5 desselben Erlasses, ersetzt durch den |
Königlichen Erlass vom 15. Juli 2004, wird zwischen Ziffer V und | Königlichen Erlass vom 15. Juli 2004, wird zwischen Ziffer V und |
Ziffer VI eine Ziffer Vbis mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Ziffer VI eine Ziffer Vbis mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Vbis. Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen für die Klasse G: | « Vbis. Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen für die Klasse G: |
A. Teilprüfung auf einem vom Verkehr abgegrenzten Gelände: | A. Teilprüfung auf einem vom Verkehr abgegrenzten Gelände: |
Fahrübungen: | Fahrübungen: |
1. Vorhergehende Kontrollen: | 1. Vorhergehende Kontrollen: |
a) die für eine richtige Sitzhaltung erforderlichen Einstellungen am | a) die für eine richtige Sitzhaltung erforderlichen Einstellungen am |
Fahrersitz vornehmen, | Fahrersitz vornehmen, |
b) die Rückspiegel einstellen, | b) die Rückspiegel einstellen, |
c) überprüfen, ob die Türen geschlossen sind, | c) überprüfen, ob die Türen geschlossen sind, |
d) den ordnungsgemässen Zustand der Reifen, der Bremsanlage, der | d) den ordnungsgemässen Zustand der Reifen, der Bremsanlage, der |
Lenkung, der Scheinwerfer und Leuchten, der Rückstrahler, der | Lenkung, der Scheinwerfer und Leuchten, der Rückstrahler, der |
Fahrtrichtungsanzeiger und der Schallzeichenanlage stichprobenartig | Fahrtrichtungsanzeiger und der Schallzeichenanlage stichprobenartig |
überprüfen, | überprüfen, |
e) die Lenkhilfe überprüfen; den Zustand der Reifen, Radmuttern, | e) die Lenkhilfe überprüfen; den Zustand der Reifen, Radmuttern, |
Kotflügel, Windschutzscheiben, Fenster und Scheibenwischer und | Kotflügel, Windschutzscheiben, Fenster und Scheibenwischer und |
Flüssigkeiten überprüfen; das Instrumentenbrett für die Fahrt | Flüssigkeiten überprüfen; das Instrumentenbrett für die Fahrt |
überprüfen und benutzen, | überprüfen und benutzen, |
f) beim Verlassen des Fahrzeugs die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen | f) beim Verlassen des Fahrzeugs die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen |
treffen, wie auf öffentlicher Strasse, | treffen, wie auf öffentlicher Strasse, |
g) den Kupplungsmechanismus, die elektrischen Verbindungen und | g) den Kupplungsmechanismus, die elektrischen Verbindungen und |
Bremsverbindungen überprüfen, | Bremsverbindungen überprüfen, |
2. in gerader Richtung rückwärts fahren, | 2. in gerader Richtung rückwärts fahren, |
3. rückwärts in eine Garage fahren, | 3. rückwärts in eine Garage fahren, |
4. den Anhänger ankuppeln und abkuppeln; zu Beginn dieser Übung müssen | 4. den Anhänger ankuppeln und abkuppeln; zu Beginn dieser Übung müssen |
das Fahrzeug und der Anhänger nebeneinander stehen. | das Fahrzeug und der Anhänger nebeneinander stehen. |
B. Die Teilprüfung auf öffentlicher Strasse umfasst folgende Punkte: | B. Die Teilprüfung auf öffentlicher Strasse umfasst folgende Punkte: |
1. abfahren im Verkehr, eine Privateinfahrt verlassen, | 1. abfahren im Verkehr, eine Privateinfahrt verlassen, |
2. auf geraden Strassen fahren, an entgegenkommenden Fahrzeugen auch | 2. auf geraden Strassen fahren, an entgegenkommenden Fahrzeugen auch |
an Engstellen vorbeifahren, | an Engstellen vorbeifahren, |
3. in Kurven fahren, | 3. in Kurven fahren, |
4. überholen und vorbeifahren: andere Fahrzeuge überholen, an | 4. überholen und vorbeifahren: andere Fahrzeuge überholen, an |
Hindernissen vorbeifahren, überholt werden, | Hindernissen vorbeifahren, überholt werden, |
5. spezielle Teile der Strasse: u.a. Kreisverkehr, Bahnübergänge, | 5. spezielle Teile der Strasse: u.a. Kreisverkehr, Bahnübergänge, |
Strassenbahn- oder Bushaltestellen, Fussgängerüberwege, auf langen | Strassenbahn- oder Bushaltestellen, Fussgängerüberwege, auf langen |
Steigungen aufwärts oder abwärts fahren, | Steigungen aufwärts oder abwärts fahren, |
6. Beherrschung des Fahrzeugs: richtige Benutzung der Rückspiegel, der | 6. Beherrschung des Fahrzeugs: richtige Benutzung der Rückspiegel, der |
Beleuchtung, der Kupplung, der Gangschaltung, des Gaspedals, der | Beleuchtung, der Kupplung, der Gangschaltung, des Gaspedals, der |
Bremssysteme, | Bremssysteme, |
7. umweltfreundliches und sparsames Fahren, unter Berücksichtigung der | 7. umweltfreundliches und sparsames Fahren, unter Berücksichtigung der |
Drehzahl des Motors, des Gangwechsels, der Verzögerung und der | Drehzahl des Motors, des Gangwechsels, der Verzögerung und der |
Beschleunigung, | Beschleunigung, |
8. Aufmerksamkeit: Rundblick, richtige Benutzung der Rückspiegel, | 8. Aufmerksamkeit: Rundblick, richtige Benutzung der Rückspiegel, |
Sicht auf kurze, lange und mittlere Entfernungen, | Sicht auf kurze, lange und mittlere Entfernungen, |
9. Vorfahrt gewähren an Kreuzungen und Bahnübergängen, bei einer | 9. Vorfahrt gewähren an Kreuzungen und Bahnübergängen, bei einer |
Richtungsänderung oder einem Fahrspurwechsel und bei bestimmten | Richtungsänderung oder einem Fahrspurwechsel und bei bestimmten |
Fahrbewegungen; Heranfahren an und Überqueren von Kreuzungen, | Fahrbewegungen; Heranfahren an und Überqueren von Kreuzungen, |
10. richtiges Einordnen auf der Strasse, auf den Fahrspuren, in einem | 10. richtiges Einordnen auf der Strasse, auf den Fahrspuren, in einem |
Kreisverkehr und in Kurven unter Berücksichtigung des Typs und der | Kreisverkehr und in Kurven unter Berücksichtigung des Typs und der |
Eigenschaften des Kraftfahrzeugs; vorausahnende Positionierung auf der | Eigenschaften des Kraftfahrzeugs; vorausahnende Positionierung auf der |
Strasse, | Strasse, |
11. Sicherheitsabstand: ausreichenden Abstand nach vorne und zur Seite | 11. Sicherheitsabstand: ausreichenden Abstand nach vorne und zur Seite |
halten, ausreichenden Abstand zu übrigen Verkehrsteilnehmern halten, | halten, ausreichenden Abstand zu übrigen Verkehrsteilnehmern halten, |
12. Geschwindigkeitsbeschränkungen, | 12. Geschwindigkeitsbeschränkungen, |
13. Verkehrszeichen und Anweisungen der Verkehrsbediensteten, | 13. Verkehrszeichen und Anweisungen der Verkehrsbediensteten, |
14. Signale: bei Bedarf rechtzeitig die notwendigen und richtigen | 14. Signale: bei Bedarf rechtzeitig die notwendigen und richtigen |
Signale geben; auf Signale von anderen Verkehrsteilnehmern angemessen | Signale geben; auf Signale von anderen Verkehrsteilnehmern angemessen |
reagieren, | reagieren, |
15. Bremsen und Anhalten: rechtzeitiges Verlangsamen, den Umständen | 15. Bremsen und Anhalten: rechtzeitiges Verlangsamen, den Umständen |
angepasstes Bremsen oder Anhalten; vorausahnendes Verhalten. » | angepasstes Bremsen oder Anhalten; vorausahnendes Verhalten. » |
Art. 27 - Anlage 6 desselben Erlasses, abgeändert durch die | Art. 27 - Anlage 6 desselben Erlasses, abgeändert durch die |
Königlichen Erlasse vom 5. September 2002 und 15. Juli 2004, wird wie | Königlichen Erlasse vom 5. September 2002 und 15. Juli 2004, wird wie |
folgt abgeändert: | folgt abgeändert: |
1. In Ziffer I Punkt 1 Nr. 2 werden die Wörter « Klassen A3, A, B oder | 1. In Ziffer I Punkt 1 Nr. 2 werden die Wörter « Klassen A3, A, B oder |
B + E » durch die Wörter « Klassen A3, B, B + E oder G » ersetzt. | B + E » durch die Wörter « Klassen A3, B, B + E oder G » ersetzt. |
2. Die unter den Ziffern VII, VIII und XII vorgesehenen Atteste werden | 2. Die unter den Ziffern VII, VIII und XII vorgesehenen Atteste werden |
durch die in der Anlage 2 zu vorliegendem Erlass vorgesehenen Atteste | durch die in der Anlage 2 zu vorliegendem Erlass vorgesehenen Atteste |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 28 - Anlage 7 Ziffer II desselben Erlasses, ersetzt durch den | Art. 28 - Anlage 7 Ziffer II desselben Erlasses, ersetzt durch den |
Königlichen Erlass vom 5. September 2002 und abgeändert durch den | Königlichen Erlass vom 5. September 2002 und abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 24. April 2006, wird wie folgt ergänzt: | Königlichen Erlass vom 24. April 2006, wird wie folgt ergänzt: |
« 205: bis zu einem Alter von 18 Jahren, beschränkt auf Fahrzeuge der | « 205: bis zu einem Alter von 18 Jahren, beschränkt auf Fahrzeuge der |
Klasse G mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von maximal 20 000 | Klasse G mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von maximal 20 000 |
kg. » | kg. » |
Art. 29 - Derselbe Erlass wird durch eine Anlage 15 ergänzt, die der | Art. 29 - Derselbe Erlass wird durch eine Anlage 15 ergänzt, die der |
Anlage 3 zu vorliegendem Erlass entspricht. | Anlage 3 zu vorliegendem Erlass entspricht. |
Art. 30 - Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur | Art. 30 - Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur |
Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die | Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die |
Benutzung der öffentlichen Strasse, abgeändert durch die Königlichen | Benutzung der öffentlichen Strasse, abgeändert durch die Königlichen |
Erlasse vom 25. März 1987, 18. September 1991, 23. März 1998, 24. Juni | Erlasse vom 25. März 1987, 18. September 1991, 23. März 1998, 24. Juni |
2000, 14. Mai 2002, 5. September 2002, 4. April 2003 und 10. Juli | 2000, 14. Mai 2002, 5. September 2002, 4. April 2003 und 10. Juli |
2006, wird wie folgt abgeändert: | 2006, wird wie folgt abgeändert: |
1. Artikel 8.2 Nr. 2 wird wie folgt ergänzt: | 1. Artikel 8.2 Nr. 2 wird wie folgt ergänzt: |
« c) auf 18 Jahre für Führer von Fahrzeugen der Klasse G, wie | « c) auf 18 Jahre für Führer von Fahrzeugen der Klasse G, wie |
definiert im Königlichen Erlass vom 23. März 1998 über den | definiert im Königlichen Erlass vom 23. März 1998 über den |
Führerschein, mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 20 | Führerschein, mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 20 |
Tonnen, | Tonnen, |
d) auf 16 Jahre für Führer von Fahrzeugen der Klasse G, wie definiert | d) auf 16 Jahre für Führer von Fahrzeugen der Klasse G, wie definiert |
im Königlichen Erlass vom 23. März 1998 über den Führerschein, mit | im Königlichen Erlass vom 23. März 1998 über den Führerschein, mit |
einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von maximal 20 Tonnen und für | einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von maximal 20 Tonnen und für |
Führer von Fahrzeugen der Klasse G, die gemäss den Bestimmungen dieses | Führer von Fahrzeugen der Klasse G, die gemäss den Bestimmungen dieses |
Erlasses an einer Schulung teilnehmen und die praktische Prüfung | Erlasses an einer Schulung teilnehmen und die praktische Prüfung |
ablegen, um einen für die Klasse G gültigen Führerschein zu erhalten. | ablegen, um einen für die Klasse G gültigen Führerschein zu erhalten. |
» | » |
2. Artikel 8.2 Nr. 3 Buchstabe a) wird durch folgende Bestimmung | 2. Artikel 8.2 Nr. 3 Buchstabe a) wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« a) auf 16 Jahre für Führer von Kleinkrafträdern, insofern sie | « a) auf 16 Jahre für Führer von Kleinkrafträdern, insofern sie |
alleine fahren, ». | alleine fahren, ». |
Art. 31 - Vorliegender Erlass tritt am 15. September 2006 in Kraft. | Art. 31 - Vorliegender Erlass tritt am 15. September 2006 in Kraft. |
Art. 32 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der | Art. 32 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der |
Strassenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden | Strassenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden |
Erlasses beauftragt. | Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 1. September 2006 | Gegeben zu Brüssel, den 1. September 2006 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
R. LANDUYT | R. LANDUYT |
[Anlage 1 aus technischen Gründen nicht verfügbar] | [Anlage 1 aus technischen Gründen nicht verfügbar] |
Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 1. September 2006 zur Abänderung | Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 1. September 2006 zur Abänderung |
des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein und | des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein und |
des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der | des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der |
allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der | allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der |
öffentlichen Strasse | öffentlichen Strasse |
VII. TAUGLICHKEITSATTEST FÜR ZUR GRUPPE 1 GEHÖRENDE BEWERBER UM EINEN | VII. TAUGLICHKEITSATTEST FÜR ZUR GRUPPE 1 GEHÖRENDE BEWERBER UM EINEN |
FÜHRERSCHEIN | FÜHRERSCHEIN |
Der/Die unterzeichnete | Der/Die unterzeichnete |
Arzt/Ärztin,............................................................, | Arzt/Ärztin,............................................................, |
erklärt hiermit, dass er/sie den nachstehend genannten Bewerber | erklärt hiermit, dass er/sie den nachstehend genannten Bewerber |
untersucht hat und ihn gemäss den Bestimmungen der Anlage 6 zum | untersucht hat und ihn gemäss den Bestimmungen der Anlage 6 zum |
Königlichen Erlass vom 23. März 1998 über den Führerschein an den | Königlichen Erlass vom 23. März 1998 über den Führerschein an den |
betreffenden Facharzt/die betreffenden Fachärzte überwiesen hat. | betreffenden Facharzt/die betreffenden Fachärzte überwiesen hat. |
Aufgrund seiner/ihrer Feststellungen und der erhaltenen Gutachten | Aufgrund seiner/ihrer Feststellungen und der erhaltenen Gutachten |
erklärt er/sie den nachstehend genannten Bewerber für: (*) | erklärt er/sie den nachstehend genannten Bewerber für: (*) |
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
(*) Zutreffende Rubrik(en) ankreuzen | (*) Zutreffende Rubrik(en) ankreuzen |
VIII. VOM AUGENARZT AUSGESTELLTES TAUGLICHKEITSATTEST | VIII. VOM AUGENARZT AUSGESTELLTES TAUGLICHKEITSATTEST |
FÜR ZUR GRUPPE 1 GEHÖRENDE BEWERBER UM EINEN FÜHRERSCHEIN | FÜR ZUR GRUPPE 1 GEHÖRENDE BEWERBER UM EINEN FÜHRERSCHEIN |
Der/Die unterzeichnete Augenarzt/Augenärztin, | Der/Die unterzeichnete Augenarzt/Augenärztin, |
............................................................, erklärt | ............................................................, erklärt |
hiermit, dass er/sie den nachstehend genannten Bewerber untersucht | hiermit, dass er/sie den nachstehend genannten Bewerber untersucht |
hat. Gemäss Anlage 6 Ziffer III des Königlichen Erlasses vom 23. März | hat. Gemäss Anlage 6 Ziffer III des Königlichen Erlasses vom 23. März |
1998 über den Führerschein bestätigt er/sie, dass der Bewerber: | 1998 über den Führerschein bestätigt er/sie, dass der Bewerber: |
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
(*) Zutreffende Rubrik(en) ankreuzen | (*) Zutreffende Rubrik(en) ankreuzen |
XII. VON EINEM ARZT DES IN ARTIKEL 45 DES KÖNIGLICHEN ERLASSES VOM 23. | XII. VON EINEM ARZT DES IN ARTIKEL 45 DES KÖNIGLICHEN ERLASSES VOM 23. |
MÄRZ 1998 ÜBER DEN FÜHRERSCHEIN ERWÄHNTEN ZENTRUMS AUSGESTELLTES | MÄRZ 1998 ÜBER DEN FÜHRERSCHEIN ERWÄHNTEN ZENTRUMS AUSGESTELLTES |
TAUGLICHKEITSATTEST FÜR ZUR GRUPPE 1 GEHÖRENDE BEWERBER UM EINEN | TAUGLICHKEITSATTEST FÜR ZUR GRUPPE 1 GEHÖRENDE BEWERBER UM EINEN |
FÜHRERSCHEIN (C.A.R.A.) | FÜHRERSCHEIN (C.A.R.A.) |
Der/Die unterzeichnete Arzt/Ärztin, | Der/Die unterzeichnete Arzt/Ärztin, |
............................................................, erklärt | ............................................................, erklärt |
hiermit, dass der nachstehend genannte Bewerber aufgrund der | hiermit, dass der nachstehend genannte Bewerber aufgrund der |
Untersuchungen, die von ihm/ihr oder von anderen Ärzten durchgeführt | Untersuchungen, die von ihm/ihr oder von anderen Ärzten durchgeführt |
worden sind, und aufgrund des praktischen Fahrtests mit einem | worden sind, und aufgrund des praktischen Fahrtests mit einem |
Motorfahrzeug der Klasse (*) | Motorfahrzeug der Klasse (*) |
A3ABB + EG | A3ABB + EG |
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
Aufgrund der ärztlichen Feststellungen und gemäss der vorerwähnten | Aufgrund der ärztlichen Feststellungen und gemäss der vorerwähnten |
Anlage 6 zum Königlichen Erlass vom 23. März 1998 über den | Anlage 6 zum Königlichen Erlass vom 23. März 1998 über den |
Führerschein hat dieses Tauglichkeitsattest (**) | Führerschein hat dieses Tauglichkeitsattest (**) |
eine unbeschränkte Gültigkeitsdauer | eine unbeschränkte Gültigkeitsdauer |
eine beschränkte Gültigkeitsdauer bis zum ..../..../....... | eine beschränkte Gültigkeitsdauer bis zum ..../..../....... |
Der/Die Unterzeichnete erklärt, die ihm/ihr zur Verfügung gestellten | Der/Die Unterzeichnete erklärt, die ihm/ihr zur Verfügung gestellten |
ärztlichen Gutachten für eine Dauer von 6 Jahren in der Akte des | ärztlichen Gutachten für eine Dauer von 6 Jahren in der Akte des |
Bewerbers aufzubewahren. | Bewerbers aufzubewahren. |
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
(*) Nicht gültige Klassen streichen. | (*) Nicht gültige Klassen streichen. |
(**) Zutreffende Rubrik(en) ankreuzen | (**) Zutreffende Rubrik(en) ankreuzen |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 1. September 2006 zur Abänderung des | Gesehen, um Unserem Erlass vom 1. September 2006 zur Abänderung des |
Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein und des | Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein und des |
Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der | Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der |
allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der | allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der |
öffentlichen Strasse beigefügt zu warden. | öffentlichen Strasse beigefügt zu warden. |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Mobilität, | Der Minister der Mobilität, |
R. LANDUYT | R. LANDUYT |
[Anlage 3 aus technischen Gründen nicht verfügbar] | [Anlage 3 aus technischen Gründen nicht verfügbar] |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 18 januari 2007. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 18 januari 2007. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Van Koningswege : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |