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Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 27 april 2007 houdende erkenningsvoorwaarden voor inrichtingen voor dieren en de voorwaarden inzake de verhandeling van dieren. - Duitse vertaling | Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 27 april 2007 houdende erkenningsvoorwaarden voor inrichtingen voor dieren en de voorwaarden inzake de verhandeling van dieren. - Duitse vertaling |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST VOLKSGEZONDHEID, VEILIGHEID VAN DE | FEDERALE OVERHEIDSDIENST VOLKSGEZONDHEID, VEILIGHEID VAN DE |
VOEDSELKETEN EN LEEFMILIEU | VOEDSELKETEN EN LEEFMILIEU |
15 NOVEMBER 2010. - Koninklijk besluit tot wijziging van het | 15 NOVEMBER 2010. - Koninklijk besluit tot wijziging van het |
koninklijk besluit van 27 april 2007 houdende erkenningsvoorwaarden | koninklijk besluit van 27 april 2007 houdende erkenningsvoorwaarden |
voor inrichtingen voor dieren en de voorwaarden inzake de verhandeling | voor inrichtingen voor dieren en de voorwaarden inzake de verhandeling |
van dieren. - Duitse vertaling | van dieren. - Duitse vertaling |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
besluit van 15 november 2010 tot wijziging van het koninklijk besluit | besluit van 15 november 2010 tot wijziging van het koninklijk besluit |
van 27 april 2007 houdende erkenningsvoorwaarden voor inrichtingen | van 27 april 2007 houdende erkenningsvoorwaarden voor inrichtingen |
voor dieren en de voorwaarden inzake de verhandeling van dieren | voor dieren en de voorwaarden inzake de verhandeling van dieren |
(Belgisch Staatsblad van 29 november 2010). | (Belgisch Staatsblad van 29 november 2010). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
vertaling in Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
15. NOVEMBER 2010 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 15. NOVEMBER 2010 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 27. April 2007 zur Festlegung der Zulassungsbedingungen | Erlasses vom 27. April 2007 zur Festlegung der Zulassungsbedingungen |
für Einrichtungen für Tiere und der Bedingungen für die Vermarktung | für Einrichtungen für Tiere und der Bedingungen für die Vermarktung |
von Tieren | von Tieren |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! |
Aufgrund von Artikel 108 der Verfassung; | Aufgrund von Artikel 108 der Verfassung; |
Aufgrund des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das | Aufgrund des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das |
Wohlbefinden der Tiere, des Artikels 3 Nr. 3, abgeändert durch das | Wohlbefinden der Tiere, des Artikels 3 Nr. 3, abgeändert durch das |
Gesetz vom 4. Mai 1995, des Artikels 5 § 2 Absatz 1 und des Artikels | Gesetz vom 4. Mai 1995, des Artikels 5 § 2 Absatz 1 und des Artikels |
10, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 1995; | 10, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 1995; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. April 2007 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. April 2007 zur Festlegung |
der Zulassungsbedingungen für Einrichtungen für Tiere und der | der Zulassungsbedingungen für Einrichtungen für Tiere und der |
Bedingungen für die Vermarktung von Tieren; | Bedingungen für die Vermarktung von Tieren; |
Aufgrund der Gutachten Nr. 47.278/3 und Nr. 47.978/3 des Staatsrates | Aufgrund der Gutachten Nr. 47.278/3 und Nr. 47.978/3 des Staatsrates |
vom 27. Oktober 2009 beziehungsweise 30. März 2010, abgegeben in | vom 27. Oktober 2009 beziehungsweise 30. März 2010, abgegeben in |
Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 | Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag der Ministerin der Volksgesundheit und der Ministerin | Auf Vorschlag der Ministerin der Volksgesundheit und der Ministerin |
der KMB und der Selbständigen, | der KMB und der Selbständigen, |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Abänderungsbestimmungen | KAPITEL I - Abänderungsbestimmungen |
Artikel 1 - In Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 27. April 2007 | Artikel 1 - In Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 27. April 2007 |
zur Festlegung der Zulassungsbedingungen für Einrichtungen für Tiere | zur Festlegung der Zulassungsbedingungen für Einrichtungen für Tiere |
und der Bedingungen für die Vermarktung von Tieren wird § 8 wie folgt | und der Bedingungen für die Vermarktung von Tieren wird § 8 wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
" § 8 - Einrichtungen für mehr als fünfzig ausgewachsene Tiere | " § 8 - Einrichtungen für mehr als fünfzig ausgewachsene Tiere |
verfügen über einen Raum für Untersuchungen, Pflege und kleinere | verfügen über einen Raum für Untersuchungen, Pflege und kleinere |
veterinärmedizinische Eingriffe. | veterinärmedizinische Eingriffe. |
Dieser Raum muss über Folgendes verfügen: | Dieser Raum muss über Folgendes verfügen: |
- fließendes Wasser, | - fließendes Wasser, |
- Desinfektionsmittel, | - Desinfektionsmittel, |
- ausreichende Beleuchtung, um Eingriffe vornehmen zu können, | - ausreichende Beleuchtung, um Eingriffe vornehmen zu können, |
- Untersuchungstisch, | - Untersuchungstisch, |
- Einzelkäfig, | - Einzelkäfig, |
- Steckdose, | - Steckdose, |
- Mauern und Boden, die gewaschen und desinfiziert werden können. | - Mauern und Boden, die gewaschen und desinfiziert werden können. |
Diese Einrichtungen verfügen zudem über einen Raum, der die | Diese Einrichtungen verfügen zudem über einen Raum, der die |
Absonderung bestimmter Tiere ermöglicht. Der Absonderungsraum ist vom | Absonderung bestimmter Tiere ermöglicht. Der Absonderungsraum ist vom |
Pflegeraum und von den anderen Tieren getrennt und befindet sich | Pflegeraum und von den anderen Tieren getrennt und befindet sich |
abseits von stark frequentierten Orten. | abseits von stark frequentierten Orten. |
Die Mauern und der Boden dieses Raums können gewaschen und | Die Mauern und der Boden dieses Raums können gewaschen und |
desinfiziert werden." | desinfiziert werden." |
Art. 2 - In Artikel 19/4 § 3 desselben Erlasses wird der Satz "Das in | Art. 2 - In Artikel 19/4 § 3 desselben Erlasses wird der Satz "Das in |
Artikel 6 § 2 erwähnte Register der Besuche des Vertragstierarztes | Artikel 6 § 2 erwähnte Register der Besuche des Vertragstierarztes |
gilt als Nachweis dieser Untersuchung." durch den Satz "Er vermerkt | gilt als Nachweis dieser Untersuchung." durch den Satz "Er vermerkt |
dies in dem in Artikel 19/3 § 2 erwähnten Register oder in dem in | dies in dem in Artikel 19/3 § 2 erwähnten Register oder in dem in |
Artikel 6 § 2 erwähnten Register, das, ordnungsgemäß ausgefüllt, als | Artikel 6 § 2 erwähnten Register, das, ordnungsgemäß ausgefüllt, als |
Nachweis dieser Untersuchung gilt." ersetzt. | Nachweis dieser Untersuchung gilt." ersetzt. |
Art. 3 - Artikel 19/5 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: | Art. 3 - Artikel 19/5 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 19/5 - Ein Handel treibender Züchter verkauft nur Hunde oder | "Art. 19/5 - Ein Handel treibender Züchter verkauft nur Hunde oder |
Katzen, die: | Katzen, die: |
1. aus zugelassenen Zuchtstätten stammen, | 1. aus zugelassenen Zuchtstätten stammen, |
2. von einem gelegentlichen Züchter stammen; in diesem Fall trägt er | 2. von einem gelegentlichen Züchter stammen; in diesem Fall trägt er |
die Angaben des Überlassers in das in Artikel 19/3 § 2 erwähnte | die Angaben des Überlassers in das in Artikel 19/3 § 2 erwähnte |
Register ein und überprüft er, ob diese Angaben mit den Angaben seines | Register ein und überprüft er, ob diese Angaben mit den Angaben seines |
Personalausweises übereinstimmen, | Personalausweises übereinstimmen, |
3. aus dem Ausland stammen, insofern: | 3. aus dem Ausland stammen, insofern: |
der Minister festgestellt hat, dass: | der Minister festgestellt hat, dass: |
a) das die Rechtsvorschriften des Herkunftslandes Hunde- und | a) das die Rechtsvorschriften des Herkunftslandes Hunde- und |
Katzenzüchtern mindestens die in Anlage III festgelegten Bedingungen | Katzenzüchtern mindestens die in Anlage III festgelegten Bedingungen |
auferlegt, | auferlegt, |
oder | oder |
b) aus einer Erklärung der zuständigen Behörde des Herkunftslandes, | b) aus einer Erklärung der zuständigen Behörde des Herkunftslandes, |
die mit der Kontrolle des Wohlbefindens der Tiere in der | die mit der Kontrolle des Wohlbefindens der Tiere in der |
Herkunftszuchtstätte beauftragt ist, hervorgeht, dass Letztere | Herkunftszuchtstätte beauftragt ist, hervorgeht, dass Letztere |
mindestens die in Anlage III festgelegten Bedingungen erfüllt. | mindestens die in Anlage III festgelegten Bedingungen erfüllt. |
Der Minister veröffentlicht die Liste der Länder und der Zuchtstätten, | Der Minister veröffentlicht die Liste der Länder und der Zuchtstätten, |
die die verlangten Bedingungen erfüllen. | die die verlangten Bedingungen erfüllen. |
Wenn ein Handel treibender Züchter Hunde oder Katzen aus einem Land | Wenn ein Handel treibender Züchter Hunde oder Katzen aus einem Land |
oder einer Zuchtstätte vermarkten möchte, die nicht auf dieser Liste | oder einer Zuchtstätte vermarkten möchte, die nicht auf dieser Liste |
vorkommt, reicht er beim Dienst einen Antrag mit den | vorkommt, reicht er beim Dienst einen Antrag mit den |
Rechtsvorschriften oder dem Original der Erklärung sowie einer | Rechtsvorschriften oder dem Original der Erklärung sowie einer |
offiziellen Übersetzung in einer der Landessprachen bei. Der Minister | offiziellen Übersetzung in einer der Landessprachen bei. Der Minister |
gibt eine Stellungnahme binnen drei Monaten ab Empfang des | gibt eine Stellungnahme binnen drei Monaten ab Empfang des |
vollständigen Antrags ab." | vollständigen Antrags ab." |
Art. 4 - In Artikel 20 § 1 desselben Erlasses werden die Wörter | Art. 4 - In Artikel 20 § 1 desselben Erlasses werden die Wörter |
"Einführung aus einem anderen Land" durch die Wörter "Einfuhr oder | "Einführung aus einem anderen Land" durch die Wörter "Einfuhr oder |
Einführung aus einem anderen Land" ersetzt. | Einführung aus einem anderen Land" ersetzt. |
Art. 5 - In denselben Erlass wird ein Artikel 28/2 mit folgendem | Art. 5 - In denselben Erlass wird ein Artikel 28/2 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 28/2 - Unter allen Umständen werden Hunde und Katzen nicht in | "Art. 28/2 - Unter allen Umständen werden Hunde und Katzen nicht in |
Schaufenstern oder auf dem Bürgersteig zum Verkauf ausgestellt." | Schaufenstern oder auf dem Bürgersteig zum Verkauf ausgestellt." |
Art. 6 - Im selben Erlass wird Anlage X durch die Anlage zu | Art. 6 - Im selben Erlass wird Anlage X durch die Anlage zu |
vorliegendem Erlass ersetzt. | vorliegendem Erlass ersetzt. |
KAPITEL II - Schlussbestimmungen | KAPITEL II - Schlussbestimmungen |
Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des dritten Monats | Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des dritten Monats |
nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in | nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in |
Kraft. | Kraft. |
Art. 8 - Der für das Wohlbefinden der Tiere zuständige Minister und | Art. 8 - Der für das Wohlbefinden der Tiere zuständige Minister und |
der für die KMB und die Selbständigen zuständige Minister sind, jeder | der für die KMB und die Selbständigen zuständige Minister sind, jeder |
für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses | für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses |
beauftragt. | beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 15. November 2010 | Gegeben zu Brüssel, den 15. November 2010 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Volksgesundheit | Die Ministerin der Volksgesundheit |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Die Ministerin der KMB und der Selbständigen | Die Ministerin der KMB und der Selbständigen |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
Anlage zum Königlichen Erlass vom 15. November 2010 zur Abänderung des | Anlage zum Königlichen Erlass vom 15. November 2010 zur Abänderung des |
Königlichen Erlasses vom 27. April 2007 zur Festlegung der | Königlichen Erlasses vom 27. April 2007 zur Festlegung der |
Zulassungsbedingungen für Einrichtungen für Tiere und der Bedingungen | Zulassungsbedingungen für Einrichtungen für Tiere und der Bedingungen |
für die Vermarktung von Tieren | für die Vermarktung von Tieren |
Anlage X zum Königlichen Erlass vom 27. April 2007 zur Festlegung der | Anlage X zum Königlichen Erlass vom 27. April 2007 zur Festlegung der |
Zulassungsbedingungen für Einrichtungen für Tiere und der Bedingungen | Zulassungsbedingungen für Einrichtungen für Tiere und der Bedingungen |
für die Vermarktung von Tieren | für die Vermarktung von Tieren |
Register für die Vermarktung von Hunden oder Katzen durch einen Handel | Register für die Vermarktung von Hunden oder Katzen durch einen Handel |
treibenden Züchter (ein Register pro Art) Hund/Katze | treibenden Züchter (ein Register pro Art) Hund/Katze |
Datum des Eingangs | Datum des Eingangs |
Herkunft: Angaben des Überlassers | Herkunft: Angaben des Überlassers |
Identifizierung des Tieres | Identifizierung des Tieres |
Vermarktbar: Unterschrift des Tierarztes und Datum | Vermarktbar: Unterschrift des Tierarztes und Datum |
Datum des Ausgangs | Datum des Ausgangs |
Angaben des Käufers | Angaben des Käufers |
Name und Adresse oder Unter- | Name und Adresse oder Unter- |
nehmensnr. | nehmensnr. |
Identifi- | Identifi- |
zierungs- | zierungs- |
zeichen | zeichen |
Rasse(1) | Rasse(1) |
Geschlecht | Geschlecht |
Alter | Alter |
Fell (1) Farbe und Beschaffenheit | Fell (1) Farbe und Beschaffenheit |
Name und Adresse, Unter- | Name und Adresse, Unter- |
nehmensnr. oder Nr. der Garantie- | nehmensnr. oder Nr. der Garantie- |
bescheinigung (2) | bescheinigung (2) |
(1): nicht obligatorisch. | (1): nicht obligatorisch. |
(2): In diesem Fall die Kopien der Bescheinigungen so lange | (2): In diesem Fall die Kopien der Bescheinigungen so lange |
aufbewahren wie das Register. | aufbewahren wie das Register. |
(3): Die Vermarktbarkeit jedes Hundes / jeder Katze wird in dieser | (3): Die Vermarktbarkeit jedes Hundes / jeder Katze wird in dieser |
Kolonne durch die Unterschrift des Tierarztes und das Datum der | Kolonne durch die Unterschrift des Tierarztes und das Datum der |
Untersuchung angegeben. | Untersuchung angegeben. |
Dieses Dokument muss mindestens zwei Jahre lang nach dem Weggang des | Dieses Dokument muss mindestens zwei Jahre lang nach dem Weggang des |
letzten Tieres aufbewahrt werden. | letzten Tieres aufbewahrt werden. |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 15. November 2010 zur Abänderung des | Gesehen, um Unserem Erlass vom 15. November 2010 zur Abänderung des |
Königlichen Erlasses vom 27. April 2007 zur Festlegung der | Königlichen Erlasses vom 27. April 2007 zur Festlegung der |
Zulassungsbedingungen für Einrichtungen für Tiere und der Bedingungen | Zulassungsbedingungen für Einrichtungen für Tiere und der Bedingungen |
für die Vermarktung von Tieren beigefügt zu werden | für die Vermarktung von Tieren beigefügt zu werden |
Die Ministerin der Volksgesundheit | Die Ministerin der Volksgesundheit |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Die Ministerin der KMB und der Selbständigen | Die Ministerin der KMB und der Selbständigen |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |