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| Koninklijk besluit tot bepaling van de opleidingsvoorwaarden waaraan de gemeenschapswachten moeten voldoen, evenals de modaliteiten tot aanwijzing van de opleidingsinstellingen en tot erkenning van de opleidingen. - Duitse vertaling | Koninklijk besluit tot bepaling van de opleidingsvoorwaarden waaraan de gemeenschapswachten moeten voldoen, evenals de modaliteiten tot aanwijzing van de opleidingsinstellingen en tot erkenning van de opleidingen. - Duitse vertaling |
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| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
| 15 MEI 2009. - Koninklijk besluit tot bepaling van de | 15 MEI 2009. - Koninklijk besluit tot bepaling van de |
| opleidingsvoorwaarden waaraan de gemeenschapswachten moeten voldoen, | opleidingsvoorwaarden waaraan de gemeenschapswachten moeten voldoen, |
| evenals de modaliteiten tot aanwijzing van de opleidingsinstellingen | evenals de modaliteiten tot aanwijzing van de opleidingsinstellingen |
| en tot erkenning van de opleidingen. - Duitse vertaling | en tot erkenning van de opleidingen. - Duitse vertaling |
| De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
| besluit van 15 mei 2009 tot bepaling van de opleidingsvoorwaarden | besluit van 15 mei 2009 tot bepaling van de opleidingsvoorwaarden |
| waaraan de gemeenschapswachten moeten voldoen, evenals de modaliteiten | waaraan de gemeenschapswachten moeten voldoen, evenals de modaliteiten |
| tot aanwijzing van de opleidingsinstellingen en tot erkenning van de | tot aanwijzing van de opleidingsinstellingen en tot erkenning van de |
| opleidingen (Belgisch Staatsblad van 2 juni 2009). | opleidingen (Belgisch Staatsblad van 2 juni 2009). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
| vertaling in Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
| 15. MAI 2009 - Königlicher Erlass zur Bestimmung der | 15. MAI 2009 - Königlicher Erlass zur Bestimmung der |
| Ausbildungsbedingungen, denen Ordnungshüter genügen müssen, sowie der | Ausbildungsbedingungen, denen Ordnungshüter genügen müssen, sowie der |
| Modalitäten für die Bestimmung der Ausbildungseinrichtungen und für | Modalitäten für die Bestimmung der Ausbildungseinrichtungen und für |
| die Zulassung der Ausbildungen | die Zulassung der Ausbildungen |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 zur Schaffung der Funktion | Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 zur Schaffung der Funktion |
| eines Ordnungshüters, zur Einrichtung eines Ordnungshüterdienstes und | eines Ordnungshüters, zur Einrichtung eines Ordnungshüterdienstes und |
| zur Abänderung von Artikel 119bis des neuen Gemeindegesetzes, | zur Abänderung von Artikel 119bis des neuen Gemeindegesetzes, |
| insbesondere des Artikels 10; | insbesondere des Artikels 10; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 19. | Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 19. |
| September 2008; | September 2008; |
| Aufgrund des Protokolls Nr. 2009/02 des Ausschusses der provinzialen | Aufgrund des Protokolls Nr. 2009/02 des Ausschusses der provinzialen |
| und lokalen öffentlichen Dienste vom 5. Mai 2009; | und lokalen öffentlichen Dienste vom 5. Mai 2009; |
| Aufgrund der Stellungnahme Nr. 45.406/2 des Staatsrates vom 26. | Aufgrund der Stellungnahme Nr. 45.406/2 des Staatsrates vom 26. |
| November 2008, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. | November 2008, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. |
| 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
| Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern, | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern, |
| Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
| KAPITEL I - Begriffsbestimmungen | KAPITEL I - Begriffsbestimmungen |
| Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
| unter: | unter: |
| 1.Gesetz: das Gesetz vom 15. Mai 2007 zur Schaffung der Funktion eines | 1.Gesetz: das Gesetz vom 15. Mai 2007 zur Schaffung der Funktion eines |
| Ordnungshüters, zur Einrichtung eines Ordnungshüterdienstes und zur | Ordnungshüters, zur Einrichtung eines Ordnungshüterdienstes und zur |
| Abänderung von Artikel 119bis des neuen Gemeindegesetzes, | Abänderung von Artikel 119bis des neuen Gemeindegesetzes, |
| 2. Verwaltung: die Direktion Integrale Lokale Sicherheit der | 2. Verwaltung: die Direktion Integrale Lokale Sicherheit der |
| Generaldirektion Sicherheit und Vorbeugung des FÖD Inneres. | Generaldirektion Sicherheit und Vorbeugung des FÖD Inneres. |
| KAPITEL II - Ausbildung der Ordnungshüter | KAPITEL II - Ausbildung der Ordnungshüter |
| Abschnitt 1 - Ausbildungsbedingungen | Abschnitt 1 - Ausbildungsbedingungen |
| Art. 2 - Jeder Ordnungshüter ist Inhaber einer Bescheinigung über die | Art. 2 - Jeder Ordnungshüter ist Inhaber einer Bescheinigung über die |
| Ausbildung zum Ordnungshüter. | Ausbildung zum Ordnungshüter. |
| Abschnitt 2 - Praktische Modalitäten der Ausbildung | Abschnitt 2 - Praktische Modalitäten der Ausbildung |
| Art. 3 - Die Bescheinigung über die Ausbildung zum Ordnungshüter wird | Art. 3 - Die Bescheinigung über die Ausbildung zum Ordnungshüter wird |
| ausgestellt, nachdem der Betreffende regelmässig an einer Ausbildung | ausgestellt, nachdem der Betreffende regelmässig an einer Ausbildung |
| mit mindestens 90 Unterrichtsstunden teilgenommen hat, die folgende | mit mindestens 90 Unterrichtsstunden teilgenommen hat, die folgende |
| Fächer umfasst: | Fächer umfasst: |
| 1.Studium der Rechte und Pflichten der Ordnungshüter und der | 1.Studium der Rechte und Pflichten der Ordnungshüter und der |
| feststellenden Ordnungshüter: 24 Unterrichtsstunden in Bezug auf: | feststellenden Ordnungshüter: 24 Unterrichtsstunden in Bezug auf: |
| Kenntnis des rechtlichen Rahmens und Rechte und Pflichten des | Kenntnis des rechtlichen Rahmens und Rechte und Pflichten des |
| Ordnungshüters, | Ordnungshüters, |
| Kenntnis der Organisation einer öffentlichen Verwaltung, | Kenntnis der Organisation einer öffentlichen Verwaltung, |
| Kenntnis der Polizei und der Beziehungen mit dem Polizeidienst, | Kenntnis der Polizei und der Beziehungen mit dem Polizeidienst, |
| Vorbeugungstechniken, | Vorbeugungstechniken, |
| Aufträge eines befugten Aufsehers, | Aufträge eines befugten Aufsehers, |
| 2. Techniken der sprachlichen Kommunikation und der nichtsprachlichen | 2. Techniken der sprachlichen Kommunikation und der nichtsprachlichen |
| Kommunikation: 24 Unterrichtsstunden, | Kommunikation: 24 Unterrichtsstunden, |
| 3. Interkulturalität und Umgang mit Diversität: 8 Unterrichtsstunden, | 3. Interkulturalität und Umgang mit Diversität: 8 Unterrichtsstunden, |
| 4. Beobachtung und Berichterstattung: 8 Unterrichtsstunden, | 4. Beobachtung und Berichterstattung: 8 Unterrichtsstunden, |
| 5. psychologische Konfliktbewältigung: 8 Unterrichtsstunden, | 5. psychologische Konfliktbewältigung: 8 Unterrichtsstunden, |
| 6. körperliche Abwehrtechniken: 6 Unterrichtsstunden, | 6. körperliche Abwehrtechniken: 6 Unterrichtsstunden, |
| 7. Erste Hilfe: 12 Unterrichtsstunden. | 7. Erste Hilfe: 12 Unterrichtsstunden. |
| Art. 4 - Die Teilnahme an der Ausbildung kann als regelmässig | Art. 4 - Die Teilnahme an der Ausbildung kann als regelmässig |
| betrachtet werden, wenn die eventuellen gerechtfertigten Abwesenheiten | betrachtet werden, wenn die eventuellen gerechtfertigten Abwesenheiten |
| nicht mehr als zwanzig Prozent der Gesamtanzahl Unterrichtsstunden | nicht mehr als zwanzig Prozent der Gesamtanzahl Unterrichtsstunden |
| beträgt. | beträgt. |
| Bei ungerechtfertigter Abwesenheit kann die gesamte Ausbildung nicht | Bei ungerechtfertigter Abwesenheit kann die gesamte Ausbildung nicht |
| für gültig erklärt werden. | für gültig erklärt werden. |
| Abschnitt 3 - Bewertung der Ausbildung | Abschnitt 3 - Bewertung der Ausbildung |
| Art. 5 - Auf Antrag der Gemeinde, die den Ordnungshüter beschäftigt | Art. 5 - Auf Antrag der Gemeinde, die den Ordnungshüter beschäftigt |
| oder anwerben will, kann eine globale Bewertung zum Abschluss der | oder anwerben will, kann eine globale Bewertung zum Abschluss der |
| Ausbildung organisiert werden. | Ausbildung organisiert werden. |
| In diesem Fall wird für jedes in Artikel 3 des vorliegenden Erlasses | In diesem Fall wird für jedes in Artikel 3 des vorliegenden Erlasses |
| erwähnte Fach der Ausbildung eine spezifische Bewertung organisiert. | erwähnte Fach der Ausbildung eine spezifische Bewertung organisiert. |
| Art. 6 - Alle Bewertungen und ihre Kontrollen werden von einem von der | Art. 6 - Alle Bewertungen und ihre Kontrollen werden von einem von der |
| Ausbildungseinrichtung eingesetzten Prüfungsausschuss vorgenommen, in | Ausbildungseinrichtung eingesetzten Prüfungsausschuss vorgenommen, in |
| Absprache mit der Gemeinde, die den Antrag gestellt hat. | Absprache mit der Gemeinde, die den Antrag gestellt hat. |
| Die Vertreter der Verwaltung behalten sich das Recht vor, an den | Die Vertreter der Verwaltung behalten sich das Recht vor, an den |
| eingesetzten Prüfungsausschüssen teilzunehmen. | eingesetzten Prüfungsausschüssen teilzunehmen. |
| Art. 7 - Der Zulassung zu den Bewertungen hängt von der regelmässigen | Art. 7 - Der Zulassung zu den Bewertungen hängt von der regelmässigen |
| Teilnahme an der Ausbildung ab, und zwar gemäss Artikel 4. | Teilnahme an der Ausbildung ab, und zwar gemäss Artikel 4. |
| Art. 8 - Die in Artikel 3 vorgesehene Bewertung zum Abschluss der | Art. 8 - Die in Artikel 3 vorgesehene Bewertung zum Abschluss der |
| Ausbildung gilt unter zwei Bedingungen als positiv: | Ausbildung gilt unter zwei Bedingungen als positiv: |
| 1. mindestens fünfzig Prozent der Punkte in jedem Fach erreichen, | 1. mindestens fünfzig Prozent der Punkte in jedem Fach erreichen, |
| 2. mindestens sechzig Prozent der Punkte für die gesamte Ausbildung | 2. mindestens sechzig Prozent der Punkte für die gesamte Ausbildung |
| erreichen. | erreichen. |
| Abschnitt 4 - Befreiungen | Abschnitt 4 - Befreiungen |
| Art. 9 - Der angehende Ordnungshüter, der zuvor ein oder mehrere der | Art. 9 - Der angehende Ordnungshüter, der zuvor ein oder mehrere der |
| in Artikel 3 des vorliegenden Erlasses erwähnten Fächer oder einen | in Artikel 3 des vorliegenden Erlasses erwähnten Fächer oder einen |
| Teil davon erfolgreich absolviert hat, kann auf Vorlage einer gültigen | Teil davon erfolgreich absolviert hat, kann auf Vorlage einer gültigen |
| Bescheinigung von der Teilnahme an diesen Fächern beziehungsweise | Bescheinigung von der Teilnahme an diesen Fächern beziehungsweise |
| einem Teil davon und von den eventuellen diesbezüglichen Bewertungen | einem Teil davon und von den eventuellen diesbezüglichen Bewertungen |
| befreit werden. | befreit werden. |
| Der angehende Ordnungshüter, der eine in Absatz 1 erwähnte Befreiung | Der angehende Ordnungshüter, der eine in Absatz 1 erwähnte Befreiung |
| erhalten möchte, übermittelt der Verwaltung eine Bescheinigung, deren | erhalten möchte, übermittelt der Verwaltung eine Bescheinigung, deren |
| Gültigkeit von der Verwaltung kontrolliert wird. | Gültigkeit von der Verwaltung kontrolliert wird. |
| KAPITEL III - Ausbildungseinrichtungen | KAPITEL III - Ausbildungseinrichtungen |
| Abschnitt 1 - Voraussetzungen für die Bestimmung als | Abschnitt 1 - Voraussetzungen für die Bestimmung als |
| Ausbildungseinrichtung | Ausbildungseinrichtung |
| Art. 10 - Als Ausbildungseinrichtungen werden Einrichtungen bestimmt, | Art. 10 - Als Ausbildungseinrichtungen werden Einrichtungen bestimmt, |
| die die in Artikel 10 des Gesetzes erwähnten Bedingungen erfüllen und | die die in Artikel 10 des Gesetzes erwähnten Bedingungen erfüllen und |
| eine zugelassene Ausbildung erteilen. | eine zugelassene Ausbildung erteilen. |
| Abschnitt 2 - Bedingungen für die Zulassung der Ausbildungen | Abschnitt 2 - Bedingungen für die Zulassung der Ausbildungen |
| Art. 11 - Die Ausbildung, die von den in Artikel 10 des vorliegenden | Art. 11 - Die Ausbildung, die von den in Artikel 10 des vorliegenden |
| Erlasses erwähnten Ausbildungseinrichtungen erteilt wird, muss vom | Erlasses erwähnten Ausbildungseinrichtungen erteilt wird, muss vom |
| Minister des Innern zugelassen werden. | Minister des Innern zugelassen werden. |
| Art. 12 - Um zugelassen zu werden, muss die Ausbildung folgenden | Art. 12 - Um zugelassen zu werden, muss die Ausbildung folgenden |
| Bedingungen entsprechen: | Bedingungen entsprechen: |
| 1. ein Unterrichtsprogramm umfassen, das wenigstens das | 1. ein Unterrichtsprogramm umfassen, das wenigstens das |
| Mindestprogramm beinhaltet, das im vorliegenden Erlass vorgesehen ist, | Mindestprogramm beinhaltet, das im vorliegenden Erlass vorgesehen ist, |
| 2. von Lehrbeauftragten erteilt werden, die nachweislich eine | 2. von Lehrbeauftragten erteilt werden, die nachweislich eine |
| nützliche Erfahrung von mindestens zwei Jahren oder ein Diplom des | nützliche Erfahrung von mindestens zwei Jahren oder ein Diplom des |
| Hochschulunterrichts für das Fach besitzen, das sie unterrichten | Hochschulunterrichts für das Fach besitzen, das sie unterrichten |
| werden. | werden. |
| 3. Jedes Fach muss durch eine schriftliche Lernunterlage | 3. Jedes Fach muss durch eine schriftliche Lernunterlage |
| beziehungsweise ein entsprechendes Handbuch dokumentiert sein, | beziehungsweise ein entsprechendes Handbuch dokumentiert sein, |
| 4. mit dem erforderlichen Lehrmaterial erteilt werden, damit die | 4. mit dem erforderlichen Lehrmaterial erteilt werden, damit die |
| Ausbildung den Zielsetzungen des vorliegenden Erlasses entsprechen | Ausbildung den Zielsetzungen des vorliegenden Erlasses entsprechen |
| kann. | kann. |
| Art. 13 - Dem Antrag auf erste Zulassung sind folgende Angaben und | Art. 13 - Dem Antrag auf erste Zulassung sind folgende Angaben und |
| Unterlagen beizufügen: | Unterlagen beizufügen: |
| 1. ausführliches Unterrichtsprogramm, | 1. ausführliches Unterrichtsprogramm, |
| 2. Liste der Lehrbeauftragten und, für jeden von ihnen, Angabe der | 2. Liste der Lehrbeauftragten und, für jeden von ihnen, Angabe der |
| nützlichen Erfahrung oder eines Diploms, wie in Artikel 12 Nr. 2 des | nützlichen Erfahrung oder eines Diploms, wie in Artikel 12 Nr. 2 des |
| vorliegenden Erlasses erwähnt, | vorliegenden Erlasses erwähnt, |
| 3. schriftliche Lernunterlagen beziehungsweise Handbücher, die in den | 3. schriftliche Lernunterlagen beziehungsweise Handbücher, die in den |
| unterrichteten Fächern benutzt werden, | unterrichteten Fächern benutzt werden, |
| 4. Beschreibung des benutzten Lehrmaterials, | 4. Beschreibung des benutzten Lehrmaterials, |
| 5. Sprache, in der die Ausbildung erteilt wird, | 5. Sprache, in der die Ausbildung erteilt wird, |
| 6. Betrag der Einschreibegebühren. | 6. Betrag der Einschreibegebühren. |
| Art. 14 - Jede Änderung der ausführlichen Unterrichtsprogramme, des | Art. 14 - Jede Änderung der ausführlichen Unterrichtsprogramme, des |
| Inhalts der Kurse oder der Lehrbeauftragten muss vor ihrer Anwendung | Inhalts der Kurse oder der Lehrbeauftragten muss vor ihrer Anwendung |
| der Verwaltung vorgelegt werden. | der Verwaltung vorgelegt werden. |
| Art. 15 - Die Verwaltung kontrolliert die Einhaltung der | Art. 15 - Die Verwaltung kontrolliert die Einhaltung der |
| Zulassungsbedingungen während des gesamten Zeitraums der Zulassung der | Zulassungsbedingungen während des gesamten Zeitraums der Zulassung der |
| Ausbildung. | Ausbildung. |
| Wenn sich bei dieser Kontrolle herausstellt, dass die | Wenn sich bei dieser Kontrolle herausstellt, dass die |
| Ausbildungseinrichtung einen Verstoss gegen den vorliegenden Erlass | Ausbildungseinrichtung einen Verstoss gegen den vorliegenden Erlass |
| begangen hat, kann der Minister die Zulassung der Ausbildung und die | begangen hat, kann der Minister die Zulassung der Ausbildung und die |
| Bestimmung als Ausbildungseinrichtung entziehen. | Bestimmung als Ausbildungseinrichtung entziehen. |
| Art. 16 - Der Antrag auf Erneuerung der in vorliegendem Kapitel | Art. 16 - Der Antrag auf Erneuerung der in vorliegendem Kapitel |
| erwähnten Zulassung erfolgt alle fünf Jahre. | erwähnten Zulassung erfolgt alle fünf Jahre. |
| Der Antrag auf Erneuerung umfasst die in Artikel 13 erwähnten | Der Antrag auf Erneuerung umfasst die in Artikel 13 erwähnten |
| aktualisierten Angaben sowie einen ausführlichen Bericht über das | aktualisierten Angaben sowie einen ausführlichen Bericht über das |
| Programm und die Organisation der Ausbildungen sowie die im Laufe des | Programm und die Organisation der Ausbildungen sowie die im Laufe des |
| verstrichenen Zulassungszeitraums angebrachten Anpassungen, aus denen | verstrichenen Zulassungszeitraums angebrachten Anpassungen, aus denen |
| hervorgeht, dass die Ausbildung der durch vorliegenden Erlass | hervorgeht, dass die Ausbildung der durch vorliegenden Erlass |
| angestrebten Qualität entspricht. | angestrebten Qualität entspricht. |
| KAPITEL IV - Kommission für die Ausbildung von Ordnungshütern | KAPITEL IV - Kommission für die Ausbildung von Ordnungshütern |
| Art. 17 - Der Minister richtet innerhalb seiner Verwaltung eine | Art. 17 - Der Minister richtet innerhalb seiner Verwaltung eine |
| Kommission ein, die "Kommission für die Ausbildung von Ordnungshütern" | Kommission ein, die "Kommission für die Ausbildung von Ordnungshütern" |
| genannt wird. | genannt wird. |
| Art. 18 - Die Kommission für die Ausbildung von Ordnungshütern setzt | Art. 18 - Die Kommission für die Ausbildung von Ordnungshütern setzt |
| sich zusammen aus: | sich zusammen aus: |
| 1. einem Vertreter der Verwaltung, der den Vorsitz wahrnimmt, | 1. einem Vertreter der Verwaltung, der den Vorsitz wahrnimmt, |
| 2. einem Verantwortlichen für die Ausbildung in einer zugelassenen | 2. einem Verantwortlichen für die Ausbildung in einer zugelassenen |
| Polizeischule, | Polizeischule, |
| 3. einem Verantwortlichen für die Ausbildung in einer provinzialen | 3. einem Verantwortlichen für die Ausbildung in einer provinzialen |
| oder regionalen Verwaltungsschule, | oder regionalen Verwaltungsschule, |
| 4. einem Verantwortlichen für die Ausbildung in einer aufgrund des | 4. einem Verantwortlichen für die Ausbildung in einer aufgrund des |
| Gesetzes vom 10. April 1990 zugelassenen Ausbildungseinrichtung, | Gesetzes vom 10. April 1990 zugelassenen Ausbildungseinrichtung, |
| 5. einem Vertreter des Bürgermeisterbeirats, | 5. einem Vertreter des Bürgermeisterbeirats, |
| 6. einem Gemeindebeamten, der mit der Leitung eines | 6. einem Gemeindebeamten, der mit der Leitung eines |
| Ordnungshüterdienstes beauftragt ist. | Ordnungshüterdienstes beauftragt ist. |
| Die in Absatz 1 Nr. 2 bis 6 erwähnten Mitglieder werden vom Minister | Die in Absatz 1 Nr. 2 bis 6 erwähnten Mitglieder werden vom Minister |
| unter den Kandidaten gewählt, die von den Einrichtungen, denen sie | unter den Kandidaten gewählt, die von den Einrichtungen, denen sie |
| angehören, vorgeschlagen worden sind. | angehören, vorgeschlagen worden sind. |
| Der Minister kann Sachverständige oder andere Personen bestimmen, die | Der Minister kann Sachverständige oder andere Personen bestimmen, die |
| zeitweilig oder ständig an den Besprechungen der Kommission | zeitweilig oder ständig an den Besprechungen der Kommission |
| teilnehmen. | teilnehmen. |
| Die Sekretariatsgeschäfte der Kommission werden von der Verwaltung | Die Sekretariatsgeschäfte der Kommission werden von der Verwaltung |
| wahrgenommen. | wahrgenommen. |
| Art. 19 - Die Kommission für die Ausbildung von Ordnungshütern hat den | Art. 19 - Die Kommission für die Ausbildung von Ordnungshütern hat den |
| Auftrag, den Minister zu beraten in Bezug auf: | Auftrag, den Minister zu beraten in Bezug auf: |
| 1. die Beschreibung des Unterrichtsprogramms der durch vorliegenden | 1. die Beschreibung des Unterrichtsprogramms der durch vorliegenden |
| Erlass geregelten Ausbildung, | Erlass geregelten Ausbildung, |
| 2. die Zulassung der Ausbildungen, | 2. die Zulassung der Ausbildungen, |
| 3. die Anwendung des vorliegenden Erlasses und eventueller | 3. die Anwendung des vorliegenden Erlasses und eventueller |
| Abänderungsvorschläge. | Abänderungsvorschläge. |
| KAPITEL V - Schlussbestimmung | KAPITEL V - Schlussbestimmung |
| Art. 20 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des | Art. 20 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
| vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 15. Mai 2009. | Gegeben zu Brüssel, den 15. Mai 2009. |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
| G. DE PADT | G. DE PADT |