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Koninklijk besluit tot wijziging van het KB/WIB 92 op het stuk van de vrijstelling van doorstorten van bedrijfsvoorheffing als bedoeld in de artikelen 2758 en 2759, van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992. - Duitse vertaling | Koninklijk besluit tot wijziging van het KB/WIB 92 op het stuk van de vrijstelling van doorstorten van bedrijfsvoorheffing als bedoeld in de artikelen 2758 en 2759, van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992. - Duitse vertaling |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN | FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN |
13 APRIL 2019. - Koninklijk besluit tot wijziging van het KB/WIB 92 op | 13 APRIL 2019. - Koninklijk besluit tot wijziging van het KB/WIB 92 op |
het stuk van de vrijstelling van doorstorten van bedrijfsvoorheffing | het stuk van de vrijstelling van doorstorten van bedrijfsvoorheffing |
als bedoeld in de artikelen 2758 en 2759, van het Wetboek van de | als bedoeld in de artikelen 2758 en 2759, van het Wetboek van de |
inkomstenbelastingen 1992. - Duitse vertaling | inkomstenbelastingen 1992. - Duitse vertaling |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
besluit van 13 april 2019 tot wijziging van het KB/WIB 92 op het stuk | besluit van 13 april 2019 tot wijziging van het KB/WIB 92 op het stuk |
van de vrijstelling van doorstorten van bedrijfsvoorheffing als | van de vrijstelling van doorstorten van bedrijfsvoorheffing als |
bedoeld in de artikelen 2758 en 2759, van het Wetboek van de | bedoeld in de artikelen 2758 en 2759, van het Wetboek van de |
inkomstenbelastingen 1992 (Belgisch Staatsblad van 9 mei 2019). | inkomstenbelastingen 1992 (Belgisch Staatsblad van 9 mei 2019). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
vertaling in Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
13. APRIL 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 | 13. APRIL 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 |
hinsichtlich der in den Artikeln 2758 und 2759 des | hinsichtlich der in den Artikeln 2758 und 2759 des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Befreiung von der Zahlung | Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Befreiung von der Zahlung |
des Berufssteuervorabzugs | des Berufssteuervorabzugs |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
mit diesem Erlass wird eine bestimmte Anzahl Abänderungen am KE/EStGB | mit diesem Erlass wird eine bestimmte Anzahl Abänderungen am KE/EStGB |
92 in Bezug auf die in den Artikeln 2758 und 2759 des | 92 in Bezug auf die in den Artikeln 2758 und 2759 des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992 (EStGB 92) erwähnte Befreiung von der | Einkommensteuergesetzbuches 1992 (EStGB 92) erwähnte Befreiung von der |
Zahlung des Berufssteuervorabzugs angebracht und wird das | Zahlung des Berufssteuervorabzugs angebracht und wird das |
Inkrafttreten der Artikel 6 Buchstabe h) und 7 Buchstabe h) des | Inkrafttreten der Artikel 6 Buchstabe h) und 7 Buchstabe h) des |
Gesetzes vom 30. Juli 2018 zur Optimierung der Beihilfe für | Gesetzes vom 30. Juli 2018 zur Optimierung der Beihilfe für |
Arbeitgeber, die in einer Zone in Schwierigkeiten investieren, | Arbeitgeber, die in einer Zone in Schwierigkeiten investieren, |
festgelegt. | festgelegt. |
Im Gesetz vom 30. Juli 2018 zur Optimierung der Beihilfe für | Im Gesetz vom 30. Juli 2018 zur Optimierung der Beihilfe für |
Arbeitgeber, die in einer Zone in Schwierigkeiten investieren, wurde | Arbeitgeber, die in einer Zone in Schwierigkeiten investieren, wurde |
die in den Artikeln 2758 und 2759 des EStGB 92 aufgenommene | die in den Artikeln 2758 und 2759 des EStGB 92 aufgenommene |
Beihilferegelung angepasst, wobei Steuerpflichtige davon befreit | Beihilferegelung angepasst, wobei Steuerpflichtige davon befreit |
werden, 25 Prozent des Berufssteuervorabzugs zu zahlen, der auf die | werden, 25 Prozent des Berufssteuervorabzugs zu zahlen, der auf die |
Entlohnungen von Arbeitnehmern einbehalten wird, die einen neuen | Entlohnungen von Arbeitnehmern einbehalten wird, die einen neuen |
Arbeitsplatz besetzen, der mit einer in einer Förderzone gelegenen | Arbeitsplatz besetzen, der mit einer in einer Förderzone gelegenen |
Investition verbunden ist. | Investition verbunden ist. |
Infolge dieses Gesetzes ist es erforderlich, den KE/EStGB 92 | Infolge dieses Gesetzes ist es erforderlich, den KE/EStGB 92 |
abzuändern, sodass die in diesem Erlass aufgenommenen | abzuändern, sodass die in diesem Erlass aufgenommenen |
Ausführungsbestimmungen mit den an den Artikeln 2758 und 2759 des | Ausführungsbestimmungen mit den an den Artikeln 2758 und 2759 des |
EStGB 92 angebrachten Abänderungen übereinstimmen. Folglich wird mit | EStGB 92 angebrachten Abänderungen übereinstimmen. Folglich wird mit |
den Abänderungen der Artikel 90 § 3, 952 und der Anlage 3ter Punkt | den Abänderungen der Artikel 90 § 3, 952 und der Anlage 3ter Punkt |
VIII des KE/EStGB 92, die in den Artikeln 1, 2 beziehungsweise 5 | VIII des KE/EStGB 92, die in den Artikeln 1, 2 beziehungsweise 5 |
dieses Erlasses vorgeschlagen sind, nur darauf abgezielt, diese | dieses Erlasses vorgeschlagen sind, nur darauf abgezielt, diese |
Artikel mit den vorerwähnten abgeänderten Gesetzesbestimmungen in | Artikel mit den vorerwähnten abgeänderten Gesetzesbestimmungen in |
Übereinstimmung zu bringen. | Übereinstimmung zu bringen. |
Anschließend hat der Gesetzgeber Ihnen in zwei Fällen die Festlegung | Anschließend hat der Gesetzgeber Ihnen in zwei Fällen die Festlegung |
einer Ausführungsbestimmung zugewiesen. So ist in diesen Artikeln | einer Ausführungsbestimmung zugewiesen. So ist in diesen Artikeln |
vorgesehen, dass Sie ein Verfahren für den Fall ausarbeiten, dass ein | vorgesehen, dass Sie ein Verfahren für den Fall ausarbeiten, dass ein |
für Leiharbeit zugelassenes Unternehmen auf diese | für Leiharbeit zugelassenes Unternehmen auf diese |
Unterstützungsmaßnahme zurückgreifen möchte. Außerdem ist auch | Unterstützungsmaßnahme zurückgreifen möchte. Außerdem ist auch |
vorgesehen, dass Sie ein Verfahren für den Fall festlegen, dass die | vorgesehen, dass Sie ein Verfahren für den Fall festlegen, dass die |
Nutzung der in den Artikeln 2758 und 2759 des EStGB 92 erwähnten | Nutzung der in den Artikeln 2758 und 2759 des EStGB 92 erwähnten |
Investition über eine Fusion, eine Spaltung, eine Einbringung oder | Investition über eine Fusion, eine Spaltung, eine Einbringung oder |
einen ähnlichen Vorgang auf eine andere Gesellschaft übertragen wird, | einen ähnlichen Vorgang auf eine andere Gesellschaft übertragen wird, |
um diese Gesellschaft für die Anwendung dieser vorerwähnten Artikel | um diese Gesellschaft für die Anwendung dieser vorerwähnten Artikel |
mit dem ursprünglichen Arbeitgeber gleichzusetzen. | mit dem ursprünglichen Arbeitgeber gleichzusetzen. |
In diesem Erlass wird vorgeschlagen, den Verwaltungsaufwand dieser | In diesem Erlass wird vorgeschlagen, den Verwaltungsaufwand dieser |
Verfahren so weit wie möglich zu begrenzen, indem das Verfahren auf | Verfahren so weit wie möglich zu begrenzen, indem das Verfahren auf |
das Ausfüllen eines Formulars beschränkt wird, dessen Muster von | das Ausfüllen eines Formulars beschränkt wird, dessen Muster von |
meiner Verwaltung zur Verfügung gestellt wird (Artikel 3 und 4 dieses | meiner Verwaltung zur Verfügung gestellt wird (Artikel 3 und 4 dieses |
Erlasses). | Erlasses). |
Um einen zweckwidrigen Gebrauch der Anwendung der Befreiung zu | Um einen zweckwidrigen Gebrauch der Anwendung der Befreiung zu |
verhüten und Aufschubzinsen seitens des Steuerpflichtigen, der von der | verhüten und Aufschubzinsen seitens des Steuerpflichtigen, der von der |
Anwendung der Maßnahme missbräuchlich Gebrauch macht, zu vermeiden, | Anwendung der Maßnahme missbräuchlich Gebrauch macht, zu vermeiden, |
hat meine Verwaltung vorgesehen, dass Arbeitgeber die Befreiung nur | hat meine Verwaltung vorgesehen, dass Arbeitgeber die Befreiung nur |
dann erhalten können, wenn sie vorab das in Artikel 2758 § 5 des EStGB | dann erhalten können, wenn sie vorab das in Artikel 2758 § 5 des EStGB |
92 erwähnte Formular vorgelegt haben. Bis vor Kurzem war es jedoch | 92 erwähnte Formular vorgelegt haben. Bis vor Kurzem war es jedoch |
nicht möglich, diese Politik auf Unternehmen auszudehnen, die für | nicht möglich, diese Politik auf Unternehmen auszudehnen, die für |
Leiharbeit zugelassen sind und auf diese Maßnahme zurückgreifen | Leiharbeit zugelassen sind und auf diese Maßnahme zurückgreifen |
möchten, da im Gesetz zuvor nicht vorgesehen war, dass diese | möchten, da im Gesetz zuvor nicht vorgesehen war, dass diese |
Unternehmen, die auf diese Unterstützungsmaßnahme zurückgreifen | Unternehmen, die auf diese Unterstützungsmaßnahme zurückgreifen |
möchten, sich vorab melden müssen. | möchten, sich vorab melden müssen. |
Im Gesetz vom 30. Juli 2018 zur Optimierung der Beihilfe für | Im Gesetz vom 30. Juli 2018 zur Optimierung der Beihilfe für |
Arbeitgeber, die in einer Zone in Schwierigkeiten investieren, ist | Arbeitgeber, die in einer Zone in Schwierigkeiten investieren, ist |
jedoch die Möglichkeit vorgesehen, diese für Leiharbeit zugelassenen | jedoch die Möglichkeit vorgesehen, diese für Leiharbeit zugelassenen |
Unternehmen zu verpflichten, vorab ein Formular vorzulegen, sodass | Unternehmen zu verpflichten, vorab ein Formular vorzulegen, sodass |
meine Verwaltung die oben beschriebene Politik auch auf die | meine Verwaltung die oben beschriebene Politik auch auf die |
vorerwähnten für Leiharbeit zugelassenen Unternehmen anwenden kann. | vorerwähnten für Leiharbeit zugelassenen Unternehmen anwenden kann. |
Folglich müssen diese Unternehmen fortan meiner Verwaltung vorab ein | Folglich müssen diese Unternehmen fortan meiner Verwaltung vorab ein |
Formular vorlegen. Wird dieses Formular im Rahmen von | Formular vorlegen. Wird dieses Formular im Rahmen von |
Vertragsverhandlungen zwischen diesem Unternehmen und einem Kunden | Vertragsverhandlungen zwischen diesem Unternehmen und einem Kunden |
dieses Unternehmens, der die in den Artikeln 2758 und 2759 des EStGB | dieses Unternehmens, der die in den Artikeln 2758 und 2759 des EStGB |
92 erwähnte Investition nutzt, ausgefüllt, kann der Verwaltungsaufwand | 92 erwähnte Investition nutzt, ausgefüllt, kann der Verwaltungsaufwand |
auf ein Minimum reduziert werden. | auf ein Minimum reduziert werden. |
Die geförderten Angaben dienen nicht nur dazu, diese für Leiharbeit | Die geförderten Angaben dienen nicht nur dazu, diese für Leiharbeit |
zugelassenen Unternehmen vorab zu identifizieren, sondern auch dazu, | zugelassenen Unternehmen vorab zu identifizieren, sondern auch dazu, |
spätere von meiner Verwaltung durchgeführte Kontrollen zu erleichtern. | spätere von meiner Verwaltung durchgeführte Kontrollen zu erleichtern. |
Daher wird mit den vervollständigten Angaben darauf abgezielt, es | Daher wird mit den vervollständigten Angaben darauf abgezielt, es |
meiner Verwaltung zu ermöglichen, die in den Artikeln 2758 und 2759 | meiner Verwaltung zu ermöglichen, die in den Artikeln 2758 und 2759 |
des EStGB 92 erwähnte Investition und die durch diese Investition | des EStGB 92 erwähnte Investition und die durch diese Investition |
geschaffenen neuen Arbeitsplätze leicht identifizieren zu können. | geschaffenen neuen Arbeitsplätze leicht identifizieren zu können. |
Selbstverständlich ist es für meine Verwaltung einfacher, die | Selbstverständlich ist es für meine Verwaltung einfacher, die |
Investition zu identifizieren, wenn die Angaben, die bereits vorab auf | Investition zu identifizieren, wenn die Angaben, die bereits vorab auf |
dem in Artikel 2758 § 5 des EStGB 92 erwähnten Formular | dem in Artikel 2758 § 5 des EStGB 92 erwähnten Formular |
vervollständigt worden sind, bei der Erfüllung dieser administrativen | vervollständigt worden sind, bei der Erfüllung dieser administrativen |
Formalität übernommen werden. | Formalität übernommen werden. |
Schließlich wird mit dem Formular darauf abgezielt, daran zu erinnern, | Schließlich wird mit dem Formular darauf abgezielt, daran zu erinnern, |
dass der in den Artikeln 2758 und 2759 des EStGB 92 erwähnte | dass der in den Artikeln 2758 und 2759 des EStGB 92 erwähnte |
Arbeitgeber beziehungsweise die mit ihm gleichgesetzte Gesellschaft | Arbeitgeber beziehungsweise die mit ihm gleichgesetzte Gesellschaft |
und das für Leiharbeit zugelassene Unternehmen gemeinsam dafür | und das für Leiharbeit zugelassene Unternehmen gemeinsam dafür |
verantwortlich sind, den in Artikel 2758 § 4 Absatz 5 des EStGB 92 | verantwortlich sind, den in Artikel 2758 § 4 Absatz 5 des EStGB 92 |
erwähnten Nachweis zu erbringen. Diese Erinnerung ist insbesondere für | erwähnten Nachweis zu erbringen. Diese Erinnerung ist insbesondere für |
den Fall wichtig, dass die Besetzung der Arbeitsplätze während des | den Fall wichtig, dass die Besetzung der Arbeitsplätze während des |
vorgeschriebenen Verfahrens nicht ausschließlich von einer der beiden | vorgeschriebenen Verfahrens nicht ausschließlich von einer der beiden |
Parteien vorgenommen wird. In diesem Fall kann der Nachweis, dass die | Parteien vorgenommen wird. In diesem Fall kann der Nachweis, dass die |
Bedingungen für den Erhalt der endgültigen Befreiung erfüllt sind, | Bedingungen für den Erhalt der endgültigen Befreiung erfüllt sind, |
nämlich nur gemeinsam erbracht werden. | nämlich nur gemeinsam erbracht werden. |
Das Formular, das meiner Verwaltung in dem Fall übermittelt werden | Das Formular, das meiner Verwaltung in dem Fall übermittelt werden |
muss, dass die Nutzung der in den Artikeln 2758 und 2759 des EStGB 92 | muss, dass die Nutzung der in den Artikeln 2758 und 2759 des EStGB 92 |
erwähnten Investition infolge einer Fusion, einer Spaltung oder eines | erwähnten Investition infolge einer Fusion, einer Spaltung oder eines |
ähnlichen Vorgangs übertragen wird, dient ebenfalls dazu, die | ähnlichen Vorgangs übertragen wird, dient ebenfalls dazu, die |
gleichgesetzte Gesellschaft identifizieren zu können, bevor diese die | gleichgesetzte Gesellschaft identifizieren zu können, bevor diese die |
Handlungen vornehmen kann, die vor Inkrafttreten des vorerwähnten | Handlungen vornehmen kann, die vor Inkrafttreten des vorerwähnten |
Gesetzes vom 30. Juli 2018 nur dem Arbeitgeber vorbehalten waren, der | Gesetzes vom 30. Juli 2018 nur dem Arbeitgeber vorbehalten waren, der |
das in Artikel 2758 § 5 des EStGB 92 erwähnte Formular vorgelegt | das in Artikel 2758 § 5 des EStGB 92 erwähnte Formular vorgelegt |
hatte. Hiermit wird daher beabsichtigt, die Weiterverfolgung dieser | hatte. Hiermit wird daher beabsichtigt, die Weiterverfolgung dieser |
Maßnahme durch meine Verwaltung zu ermöglichen, ohne dass ein | Maßnahme durch meine Verwaltung zu ermöglichen, ohne dass ein |
unnötiger Verwaltungsaufwand auf die Arbeitgeber, die auf diese | unnötiger Verwaltungsaufwand auf die Arbeitgeber, die auf diese |
Maßnahme zurückgreifen, abgewälzt wird. | Maßnahme zurückgreifen, abgewälzt wird. |
Eine Gesellschaft, die gleichgesetzt werden möchte, wird erst ab dem | Eine Gesellschaft, die gleichgesetzt werden möchte, wird erst ab dem |
ersten Tag des Monats nach dem Monat gleichgesetzt, in dem ein | ersten Tag des Monats nach dem Monat gleichgesetzt, in dem ein |
Formular wie in Artikel 956 des KE/EStGB 92 erwähnt vorgelegt wird. | Formular wie in Artikel 956 des KE/EStGB 92 erwähnt vorgelegt wird. |
Zweck dieser relativ begrenzten Wartezeit besteht darin, es meiner | Zweck dieser relativ begrenzten Wartezeit besteht darin, es meiner |
Verwaltung zu ermöglichen, diesen Antrag auf Gleichsetzung | Verwaltung zu ermöglichen, diesen Antrag auf Gleichsetzung |
administrativ zu bearbeiten. Konkret führt dies dazu, dass die | administrativ zu bearbeiten. Konkret führt dies dazu, dass die |
gleichgesetzte Gesellschaft erst ab dem Monat nach Einreichung des in | gleichgesetzte Gesellschaft erst ab dem Monat nach Einreichung des in |
Artikel 956 des KE/EStGB 92 erwähnten Formulars eine negative | Artikel 956 des KE/EStGB 92 erwähnten Formulars eine negative |
Erklärung zum Berufssteuervorabzug einreichen kann. Folglich kann die | Erklärung zum Berufssteuervorabzug einreichen kann. Folglich kann die |
gleichgesetzte Gesellschaft erst ab diesem Monat an die Stelle des | gleichgesetzte Gesellschaft erst ab diesem Monat an die Stelle des |
Arbeitgebers treten, der das in Artikel 2758 § 5 des EStGB 92 erwähnte | Arbeitgebers treten, der das in Artikel 2758 § 5 des EStGB 92 erwähnte |
Formular vorgelegt hat. Diese Gesellschaft wird daher erst ab diesem | Formular vorgelegt hat. Diese Gesellschaft wird daher erst ab diesem |
Monat die Möglichkeit haben, eine oder mehrere negative Erklärungen | Monat die Möglichkeit haben, eine oder mehrere negative Erklärungen |
über die Anwendung "Finprof" einzureichen. | über die Anwendung "Finprof" einzureichen. |
Die gleichgesetzte Gesellschaft verfügt dabei über dieselben Fristen | Die gleichgesetzte Gesellschaft verfügt dabei über dieselben Fristen |
wie der Arbeitgeber, der das in Artikel 2758 § 5 des EStGB 92 erwähnte | wie der Arbeitgeber, der das in Artikel 2758 § 5 des EStGB 92 erwähnte |
Formular vorgelegt hat, sodass die im Rundschreiben Nr. | Formular vorgelegt hat, sodass die im Rundschreiben Nr. |
Ci.RH.244/597.746 (VSUE Nr. 48/2009) vom 3. November 2009 | Ci.RH.244/597.746 (VSUE Nr. 48/2009) vom 3. November 2009 |
beschriebenen Fristen auch auf diese Gesellschaft anwendbar sind. | beschriebenen Fristen auch auf diese Gesellschaft anwendbar sind. |
Somit hat die gleichgesetzte Gesellschaft innerhalb der in diesem | Somit hat die gleichgesetzte Gesellschaft innerhalb der in diesem |
Rundschreiben beschriebenen Grenzen die Möglichkeit, in Ausführung der | Rundschreiben beschriebenen Grenzen die Möglichkeit, in Ausführung der |
in Artikel 2758 beziehungsweise in Artikel 2759 des EStGB 92 erwähnten | in Artikel 2758 beziehungsweise in Artikel 2759 des EStGB 92 erwähnten |
Maßnahme eine negative Erklärung zum Berufssteuervorabzug einzureichen | Maßnahme eine negative Erklärung zum Berufssteuervorabzug einzureichen |
oder zu berichtigen, selbst wenn die Entlohnungen, auf die die | oder zu berichtigen, selbst wenn die Entlohnungen, auf die die |
Befreiung angewandt wird, sich auf einen Zeitraum beziehen, der vor | Befreiung angewandt wird, sich auf einen Zeitraum beziehen, der vor |
dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Gleichsetzung in Kraft getreten ist. | dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Gleichsetzung in Kraft getreten ist. |
Schließlich ist in Artikel 6 dieses Erlasses ebenfalls vorgesehen, | Schließlich ist in Artikel 6 dieses Erlasses ebenfalls vorgesehen, |
dass die Bestimmungen des vorerwähnten Gesetzes vom 30. Juli 2018, für | dass die Bestimmungen des vorerwähnten Gesetzes vom 30. Juli 2018, für |
die die Festlegung des Datums des Inkrafttretens gemäß Artikel 8 | die die Festlegung des Datums des Inkrafttretens gemäß Artikel 8 |
dieses vorerwähnten Gesetzes Ihnen übertragen worden ist, zu demselben | dieses vorerwähnten Gesetzes Ihnen übertragen worden ist, zu demselben |
Zeitpunkt wie dieser Erlass in Kraft treten, nämlich am zehnten Tag | Zeitpunkt wie dieser Erlass in Kraft treten, nämlich am zehnten Tag |
nach dem Tag der Veröffentlichung dieses Erlasses im Belgischen | nach dem Tag der Veröffentlichung dieses Erlasses im Belgischen |
Staatsblatt. | Staatsblatt. |
Infolge des Gutachtens des Staatsrates sind die Bestimmungen in Bezug | Infolge des Gutachtens des Staatsrates sind die Bestimmungen in Bezug |
auf die in den Artikeln 2755 und 2757 des EStGB 92 erwähnte Befreiung | auf die in den Artikeln 2755 und 2757 des EStGB 92 erwähnte Befreiung |
von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs gestrichen worden. Dem | von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs gestrichen worden. Dem |
Gutachten des Staatsrates in Bezug auf das Inkrafttreten ist Rechnung | Gutachten des Staatsrates in Bezug auf das Inkrafttreten ist Rechnung |
getragen worden. | getragen worden. |
Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses. | Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige | der ehrerbietige |
und treue Diener | und treue Diener |
Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. |
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen |
A. DE CROO | A. DE CROO |
13. APRIL 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 | 13. APRIL 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 |
hinsichtlich der in den Artikeln 2758 und 2759 des | hinsichtlich der in den Artikeln 2758 und 2759 des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Befreiung von der Zahlung | Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Befreiung von der Zahlung |
des Berufssteuervorabzugs | des Berufssteuervorabzugs |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992: | Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992: |
- des Artikels 2758 § 1 Absatz 8, eingefügt durch das Gesetz vom 24. | - des Artikels 2758 § 1 Absatz 8, eingefügt durch das Gesetz vom 24. |
März 2015 und abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 2018, | März 2015 und abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 2018, |
- des Artikels 2758 § 1 Absatz 9, eingefügt durch das Gesetz vom 30. | - des Artikels 2758 § 1 Absatz 9, eingefügt durch das Gesetz vom 30. |
Juli 2018, | Juli 2018, |
- des Artikels 2758 § 4 Absatz 5, wieder aufgenommen durch das Gesetz | - des Artikels 2758 § 4 Absatz 5, wieder aufgenommen durch das Gesetz |
vom 15. Mai 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 24. März 2015, | vom 15. Mai 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 24. März 2015, |
- des Artikels 2759 § 1 Absatz 9, eingefügt durch das Gesetz vom 24. | - des Artikels 2759 § 1 Absatz 9, eingefügt durch das Gesetz vom 24. |
März 2015 und abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 2018, | März 2015 und abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 2018, |
- des Artikels 2759 § 1 Absatz 10, eingefügt durch das Gesetz vom 30. | - des Artikels 2759 § 1 Absatz 10, eingefügt durch das Gesetz vom 30. |
Juli 2018, | Juli 2018, |
- des Artikels 300 § 1 Nr. 1, | - des Artikels 300 § 1 Nr. 1, |
- des Artikels 312; | - des Artikels 312; |
Aufgrund des Gesetzes vom 30. Juli 2018 zur Optimierung der Beihilfe | Aufgrund des Gesetzes vom 30. Juli 2018 zur Optimierung der Beihilfe |
für Arbeitgeber, die in einer Zone in Schwierigkeiten investieren, des | für Arbeitgeber, die in einer Zone in Schwierigkeiten investieren, des |
Artikels 8; | Artikels 8; |
Aufgrund des KE/EStGB 92; | Aufgrund des KE/EStGB 92; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 22. November 2018; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 22. November 2018; |
Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 26. | Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 26. |
Februar 2019; | Februar 2019; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 65.559/3 des Staatsrates vom 1. April | Aufgrund des Gutachtens Nr. 65.559/3 des Staatsrates vom 1. April |
2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen | Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - In Artikel 90 § 3 des KE/EStGB 92, wieder aufgenommen | Artikel 1 - In Artikel 90 § 3 des KE/EStGB 92, wieder aufgenommen |
durch den Königlichen Erlass vom 28. April 2015, werden die Wörter | durch den Königlichen Erlass vom 28. April 2015, werden die Wörter |
"Ein Arbeitgeber, der in Anwendung von" durch die Wörter "Ein | "Ein Arbeitgeber, der in Anwendung von" durch die Wörter "Ein |
Arbeitgeber oder eine mit ihm gleichgesetzte Gesellschaft, der | Arbeitgeber oder eine mit ihm gleichgesetzte Gesellschaft, der |
beziehungsweise die in Anwendung von" ersetzt. | beziehungsweise die in Anwendung von" ersetzt. |
Art. 2 - Artikel 952 desselben Erlasses, eingefügt durch den | Art. 2 - Artikel 952 desselben Erlasses, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 22. August 2006 und abgeändert durch die | Königlichen Erlass vom 22. August 2006 und abgeändert durch die |
Königlichen Erlasse vom 11. Dezember 2006, 21. Dezember 2006, 12. März | Königlichen Erlasse vom 11. Dezember 2006, 21. Dezember 2006, 12. März |
2007, 8. Juni 2007, 27. Januar 2009, 31. Juli 2009, 5. Dezember 2011, | 2007, 8. Juni 2007, 27. Januar 2009, 31. Juli 2009, 5. Dezember 2011, |
21. Februar 2014, 28. April 2015, 23. August 2015 und 19. Juli 2018, | 21. Februar 2014, 28. April 2015, 23. August 2015 und 19. Juli 2018, |
wird wie folgt abgeändert: | wird wie folgt abgeändert: |
a) In § 1 Absatz 3 wird Nr. 8 wie folgt ersetzt: | a) In § 1 Absatz 3 wird Nr. 8 wie folgt ersetzt: |
"8. in Artikel 2758 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches erwähnte | "8. in Artikel 2758 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches erwähnte |
Arbeitgeber, in Anwendung von Artikel 2758 § 1 Absatz 9 desselben | Arbeitgeber, in Anwendung von Artikel 2758 § 1 Absatz 9 desselben |
Gesetzbuches mit ihnen gleichgesetzte Gesellschaften und in Artikel | Gesetzbuches mit ihnen gleichgesetzte Gesellschaften und in Artikel |
2758 § 1 Absatz 8 desselben Gesetzbuches erwähnte für Leiharbeit | 2758 § 1 Absatz 8 desselben Gesetzbuches erwähnte für Leiharbeit |
zugelassene Unternehmen, die in Artikel 2758 § 4 desselben | zugelassene Unternehmen, die in Artikel 2758 § 4 desselben |
Gesetzbuches erwähnte Entlohnungen zahlen oder zuerkennen,". | Gesetzbuches erwähnte Entlohnungen zahlen oder zuerkennen,". |
b) In § 1 Absatz 3 wird Nr. 9 wie folgt ersetzt: | b) In § 1 Absatz 3 wird Nr. 9 wie folgt ersetzt: |
"9. in Artikel 2759 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches erwähnte | "9. in Artikel 2759 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches erwähnte |
Arbeitgeber, in Anwendung von Artikel 2759 § 1 Absatz 10 desselben | Arbeitgeber, in Anwendung von Artikel 2759 § 1 Absatz 10 desselben |
Gesetzbuches mit ihnen gleichgesetzte Gesellschaften und in Artikel | Gesetzbuches mit ihnen gleichgesetzte Gesellschaften und in Artikel |
2759 § 1 Absatz 9 desselben Gesetzbuches erwähnte für Leiharbeit | 2759 § 1 Absatz 9 desselben Gesetzbuches erwähnte für Leiharbeit |
zugelassene Unternehmen, die in Artikel 2758 § 4 desselben | zugelassene Unternehmen, die in Artikel 2758 § 4 desselben |
Gesetzbuches erwähnte Entlohnungen zahlen oder zuerkennen,". | Gesetzbuches erwähnte Entlohnungen zahlen oder zuerkennen,". |
c) In § 3 Buchstabe b) Nr. 3 werden die Wörter "und Nr. 8 bis 10" | c) In § 3 Buchstabe b) Nr. 3 werden die Wörter "und Nr. 8 bis 10" |
durch die Wörter "und 10" ersetzt. | durch die Wörter "und 10" ersetzt. |
d) In § 3 Buchstabe b) wird eine Nummer 4/1 mit folgendem Wortlaut | d) In § 3 Buchstabe b) wird eine Nummer 4/1 mit folgendem Wortlaut |
eingefügt: | eingefügt: |
"4/1. für die in § 1 Absatz 3 Nr. 8 bis 9 erwähnten Schuldner: vom | "4/1. für die in § 1 Absatz 3 Nr. 8 bis 9 erwähnten Schuldner: vom |
Arbeitgeber für diesen Zeitraum gezahlte oder zuerkannte | Arbeitgeber für diesen Zeitraum gezahlte oder zuerkannte |
steuerpflichtige Entlohnungen, die die Bedingungen von Artikel 2758 § | steuerpflichtige Entlohnungen, die die Bedingungen von Artikel 2758 § |
4 desselben Gesetzbuches erfüllen,". | 4 desselben Gesetzbuches erfüllen,". |
Art. 3 - Artikel 955 desselben Erlasses, eingefügt durch den | Art. 3 - Artikel 955 desselben Erlasses, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 17. Juli 2014 und aufgehoben durch das Gesetz | Königlichen Erlass vom 17. Juli 2014 und aufgehoben durch das Gesetz |
vom 24. März 2015, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: | vom 24. März 2015, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: |
"Art. 955 - Um in Anwendung von Artikel 2758 § 1 Absatz 8 oder Artikel | "Art. 955 - Um in Anwendung von Artikel 2758 § 1 Absatz 8 oder Artikel |
2759 § 1 Absatz 9 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 die zeitweilige | 2759 § 1 Absatz 9 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 die zeitweilige |
Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs anstelle des | Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs anstelle des |
Arbeitgebers zu erhalten, muss vorab ein Formular vorgelegt werden, | Arbeitgebers zu erhalten, muss vorab ein Formular vorgelegt werden, |
dessen Muster von dem für Finanzen zuständigen Minister oder seinem | dessen Muster von dem für Finanzen zuständigen Minister oder seinem |
Beauftragten festgelegt wird und in dem folgende Angaben und | Beauftragten festgelegt wird und in dem folgende Angaben und |
Erklärungen aufgenommen sind: | Erklärungen aufgenommen sind: |
- Identität des in Artikel 2758 § 1 beziehungsweise in Artikel 2759 § | - Identität des in Artikel 2758 § 1 beziehungsweise in Artikel 2759 § |
1 desselben Gesetzbuches erwähnten Arbeitgebers oder gegebenenfalls | 1 desselben Gesetzbuches erwähnten Arbeitgebers oder gegebenenfalls |
der mit ihm gleichgesetzten Gesellschaft, | der mit ihm gleichgesetzten Gesellschaft, |
- Identität des für Leiharbeit zugelassenen Unternehmens, | - Identität des für Leiharbeit zugelassenen Unternehmens, |
- gegebenenfalls Identität der Gesellschaft, die Teil einer | - gegebenenfalls Identität der Gesellschaft, die Teil einer |
Unternehmensgruppe ist, der auch der Arbeitgeber angehört, und die in | Unternehmensgruppe ist, der auch der Arbeitgeber angehört, und die in |
Artikel 2758 beziehungsweise in Artikel 2759 desselben Gesetzbuches | Artikel 2758 beziehungsweise in Artikel 2759 desselben Gesetzbuches |
erwähnte Investition getätigt hat, | erwähnte Investition getätigt hat, |
- Beschreibung des Vorhabens und der Durchführung der Investition, | - Beschreibung des Vorhabens und der Durchführung der Investition, |
- Anzahl und Beschreibung der infolge dieser Investition geschaffenen | - Anzahl und Beschreibung der infolge dieser Investition geschaffenen |
neuen Arbeitsplätze, die von dem für Leiharbeit zugelassenen | neuen Arbeitsplätze, die von dem für Leiharbeit zugelassenen |
Unternehmen besetzt werden, | Unternehmen besetzt werden, |
- Datum beziehungsweise vorgesehenes Datum der Erstbesetzung jedes | - Datum beziehungsweise vorgesehenes Datum der Erstbesetzung jedes |
dieser Arbeitsplätze, die von dem für Leiharbeit zugelassenen | dieser Arbeitsplätze, die von dem für Leiharbeit zugelassenen |
Unternehmen besetzt werden, | Unternehmen besetzt werden, |
- Erklärung, in der der Arbeitgeber und das für Leiharbeit zugelassene | - Erklärung, in der der Arbeitgeber und das für Leiharbeit zugelassene |
Unternehmen gemeinsam die Verantwortung dafür übernehmen, im Hinblick | Unternehmen gemeinsam die Verantwortung dafür übernehmen, im Hinblick |
auf den Erhalt der endgültigen Befreiung den in Artikel 2758 § 4 | auf den Erhalt der endgültigen Befreiung den in Artikel 2758 § 4 |
Absatz 5 desselben Gesetzbuches erwähnten Nachweis zu erbringen." | Absatz 5 desselben Gesetzbuches erwähnten Nachweis zu erbringen." |
Art. 4 - In Kapitel 2 Abschnitt 2bis desselben Erlasses wird ein | Art. 4 - In Kapitel 2 Abschnitt 2bis desselben Erlasses wird ein |
Artikel 956 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 956 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 956 - Bei Anwendung von Artikel 2758 § 1 Absatz 9 oder Artikel | "Art. 956 - Bei Anwendung von Artikel 2758 § 1 Absatz 9 oder Artikel |
2759 § 1 Absatz 10 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird die in | 2759 § 1 Absatz 10 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird die in |
Artikel 2758 § 1 Absatz 9 beziehungsweise in Artikel 2759 § 1 Absatz | Artikel 2758 § 1 Absatz 9 beziehungsweise in Artikel 2759 § 1 Absatz |
10 desselben Gesetzbuches erwähnte andere Gesellschaft mit dem | 10 desselben Gesetzbuches erwähnte andere Gesellschaft mit dem |
Arbeitgeber gleichgesetzt ab dem Monat nach dem Monat, in dem ein | Arbeitgeber gleichgesetzt ab dem Monat nach dem Monat, in dem ein |
Formular vorgelegt wird, dessen Muster von dem für Finanzen | Formular vorgelegt wird, dessen Muster von dem für Finanzen |
zuständigen Minister oder seinem Beauftragten festgelegt wird und in | zuständigen Minister oder seinem Beauftragten festgelegt wird und in |
dem folgende Angaben und Erklärungen aufgenommen sind: | dem folgende Angaben und Erklärungen aufgenommen sind: |
- Identität des in Artikel 2758 § 1 beziehungsweise in Artikel 2759 § | - Identität des in Artikel 2758 § 1 beziehungsweise in Artikel 2759 § |
1 desselben Gesetzbuches erwähnten Arbeitgebers, | 1 desselben Gesetzbuches erwähnten Arbeitgebers, |
- gegebenenfalls Identität der Gesellschaft, die Teil einer | - gegebenenfalls Identität der Gesellschaft, die Teil einer |
Unternehmensgruppe ist, der auch der Arbeitgeber angehört, und die in | Unternehmensgruppe ist, der auch der Arbeitgeber angehört, und die in |
Artikel 2758 beziehungsweise in Artikel 2759 desselben Gesetzbuches | Artikel 2758 beziehungsweise in Artikel 2759 desselben Gesetzbuches |
erwähnte Investition getätigt hat, | erwähnte Investition getätigt hat, |
- Identität der in Artikel 2758 § 1 beziehungsweise in Artikel 2759 § | - Identität der in Artikel 2758 § 1 beziehungsweise in Artikel 2759 § |
1 desselben Gesetzbuches erwähnten Gesellschaft, die die Nutzung der | 1 desselben Gesetzbuches erwähnten Gesellschaft, die die Nutzung der |
in Absatz 1 erwähnten Investition übernommen hat, | in Absatz 1 erwähnten Investition übernommen hat, |
- Beschreibung des Vorhabens und der Durchführung der Investition, | - Beschreibung des Vorhabens und der Durchführung der Investition, |
- Anzahl, Beschreibung und Datum der Erstbesetzung jedes der infolge | - Anzahl, Beschreibung und Datum der Erstbesetzung jedes der infolge |
dieser Investition geschaffenen neuen Arbeitsplätze, die schon vor dem | dieser Investition geschaffenen neuen Arbeitsplätze, die schon vor dem |
vorerwähnten Vorgang besetzt waren." | vorerwähnten Vorgang besetzt waren." |
Art. 5 - In Anlage 3ter zu demselben Erlass, eingefügt durch den | Art. 5 - In Anlage 3ter zu demselben Erlass, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 22. August 2006 und zuletzt abgeändert durch | Königlichen Erlass vom 22. August 2006 und zuletzt abgeändert durch |
den Königlichen Erlass vom 19. Juli 2018, wird Punkt VIII wie folgt | den Königlichen Erlass vom 19. Juli 2018, wird Punkt VIII wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
"VIII. In Artikel 952 § 1 Absatz 3 Nr. 8 und 9 erwähnte Arbeitgeber, | "VIII. In Artikel 952 § 1 Absatz 3 Nr. 8 und 9 erwähnte Arbeitgeber, |
mit ihnen gleichgesetzte Gesellschaften und für Leiharbeit zugelassene | mit ihnen gleichgesetzte Gesellschaften und für Leiharbeit zugelassene |
Unternehmen: | Unternehmen: |
Arbeitgeber, mit ihnen gleichgesetzte Gesellschaften und für | Arbeitgeber, mit ihnen gleichgesetzte Gesellschaften und für |
Leiharbeit zugelassene Unternehmen, die anstelle des Arbeitgebers die | Leiharbeit zugelassene Unternehmen, die anstelle des Arbeitgebers die |
zeitweilige Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs | zeitweilige Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs |
erhalten, halten für jede Investition, für die ein in Artikel 2758 § 5 | erhalten, halten für jede Investition, für die ein in Artikel 2758 § 5 |
des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähntes Formular eingereicht | des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähntes Formular eingereicht |
worden ist, folgende Angaben und Unterlagen zur Verfügung der | worden ist, folgende Angaben und Unterlagen zur Verfügung der |
Verwaltung bereit: | Verwaltung bereit: |
a) vollständige Identität des Arbeitgebers oder gegebenenfalls der mit | a) vollständige Identität des Arbeitgebers oder gegebenenfalls der mit |
ihm gleichgesetzten Gesellschaft mit Vermerk der nationalen Nummer | ihm gleichgesetzten Gesellschaft mit Vermerk der nationalen Nummer |
oder der Referenznummer für Schuldner des Berufssteuervorabzugs, | oder der Referenznummer für Schuldner des Berufssteuervorabzugs, |
b) Abschrift des in Artikel 2758 § 5 desselben Gesetzbuches erwähnten, | b) Abschrift des in Artikel 2758 § 5 desselben Gesetzbuches erwähnten, |
rechtsgültig vorgelegten Formulars, | rechtsgültig vorgelegten Formulars, |
c) Übersicht der durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer, ausgedrückt | c) Übersicht der durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer, ausgedrückt |
in Vollzeitgleichwerten, die in der Betriebsstätte, in der die | in Vollzeitgleichwerten, die in der Betriebsstätte, in der die |
Investition getätigt wird, beschäftigt werden, einschließlich der | Investition getätigt wird, beschäftigt werden, einschließlich der |
Leiharbeitnehmer, die in dieser Betriebsstätte von einem für | Leiharbeitnehmer, die in dieser Betriebsstätte von einem für |
Leiharbeit zugelassenen Unternehmen beschäftigt werden, für jeden | Leiharbeit zugelassenen Unternehmen beschäftigt werden, für jeden |
Besteuerungszeitraum, der ab dem zwölften Monat vor Einreichung des in | Besteuerungszeitraum, der ab dem zwölften Monat vor Einreichung des in |
Artikel 2758 § 5 desselben Gesetzbuches erwähnten Formulars endet. | Artikel 2758 § 5 desselben Gesetzbuches erwähnten Formulars endet. |
Arbeitgeber, mit ihnen gleichgesetzte Gesellschaften und für | Arbeitgeber, mit ihnen gleichgesetzte Gesellschaften und für |
Leiharbeit zugelassene Unternehmen halten eine namentliche Liste zur | Leiharbeit zugelassene Unternehmen halten eine namentliche Liste zur |
Verfügung der Verwaltung bereit, die für jeden Arbeitnehmer, dem sie | Verfügung der Verwaltung bereit, die für jeden Arbeitnehmer, dem sie |
eine in Artikel 952 § 1 Absatz 3 Nr. 8 und 9 erwähnte Entlohnung | eine in Artikel 952 § 1 Absatz 3 Nr. 8 und 9 erwähnte Entlohnung |
zahlen oder zuerkennen, folgende Angaben enthält: | zahlen oder zuerkennen, folgende Angaben enthält: |
a) vollständige Identität und gegebenenfalls nationale Nummer, | a) vollständige Identität und gegebenenfalls nationale Nummer, |
b) Datum des Dienstantritts und gegebenenfalls -austritts wie in der | b) Datum des Dienstantritts und gegebenenfalls -austritts wie in der |
unmittelbaren Beschäftigungsmeldung (DIMONA) angegeben, | unmittelbaren Beschäftigungsmeldung (DIMONA) angegeben, |
c) Verweis auf einen der neuen Arbeitsplätze vermerkt in dem in | c) Verweis auf einen der neuen Arbeitsplätze vermerkt in dem in |
Artikel 2758 § 5 desselben Gesetzbuches erwähnten, vom Arbeitgeber | Artikel 2758 § 5 desselben Gesetzbuches erwähnten, vom Arbeitgeber |
rechtsgültig vorgelegten Formular, den der betreffende Arbeitnehmer | rechtsgültig vorgelegten Formular, den der betreffende Arbeitnehmer |
besetzt, und Datum der Erstbesetzung dieses Arbeitsplatzes. | besetzt, und Datum der Erstbesetzung dieses Arbeitsplatzes. |
Arbeitgeber, mit ihnen gleichgesetzte Gesellschaften und für | Arbeitgeber, mit ihnen gleichgesetzte Gesellschaften und für |
Leiharbeit zugelassene Unternehmen halten für jeden Arbeitnehmer, dem | Leiharbeit zugelassene Unternehmen halten für jeden Arbeitnehmer, dem |
sie eine in Artikel 952 § 1 Absatz 3 Nr. 8 und 9 erwähnte Entlohnung | sie eine in Artikel 952 § 1 Absatz 3 Nr. 8 und 9 erwähnte Entlohnung |
zahlen oder zuerkennen, folgende Unterlagen zur Verfügung der | zahlen oder zuerkennen, folgende Unterlagen zur Verfügung der |
Verwaltung bereit: | Verwaltung bereit: |
a) Übersicht der gezahlten oder zuerkannten steuerpflichtigen | a) Übersicht der gezahlten oder zuerkannten steuerpflichtigen |
Bruttoentlohnungen und detaillierte Berechnung des auf diese | Bruttoentlohnungen und detaillierte Berechnung des auf diese |
Entlohnungen einbehaltenen Berufssteuervorabzugs, | Entlohnungen einbehaltenen Berufssteuervorabzugs, |
b) Abschrift des Arbeitsvertrags, der zwischen diesem Arbeitnehmer und | b) Abschrift des Arbeitsvertrags, der zwischen diesem Arbeitnehmer und |
dem Arbeitgeber oder dem für Leiharbeit zugelassenen Unternehmen | dem Arbeitgeber oder dem für Leiharbeit zugelassenen Unternehmen |
geschlossen worden ist, | geschlossen worden ist, |
c) vom Arbeitnehmer unterzeichnete Aufgabenbeschreibung, | c) vom Arbeitnehmer unterzeichnete Aufgabenbeschreibung, |
d) Unterlage zusammen mit den nötigen Belegen, in der der Zusammenhang | d) Unterlage zusammen mit den nötigen Belegen, in der der Zusammenhang |
aufgezeigt wird zwischen der vom Arbeitgeber getätigten Investition, | aufgezeigt wird zwischen der vom Arbeitgeber getätigten Investition, |
die in dem in Artikel 2758 § 5 desselben Gesetzbuches erwähnten | die in dem in Artikel 2758 § 5 desselben Gesetzbuches erwähnten |
Formular vermerkt ist, und dem infolge dieser Investition geschaffenen | Formular vermerkt ist, und dem infolge dieser Investition geschaffenen |
neuen Arbeitsplatz, den dieser Arbeitnehmer besetzt." | neuen Arbeitsplatz, den dieser Arbeitnehmer besetzt." |
Art. 6 - Die Artikel 6 Buchstabe h) und 7 Buchstabe h) des Gesetzes | Art. 6 - Die Artikel 6 Buchstabe h) und 7 Buchstabe h) des Gesetzes |
vom 30. Juli 2018 zur Optimierung der Beihilfe für Arbeitgeber, die in | vom 30. Juli 2018 zur Optimierung der Beihilfe für Arbeitgeber, die in |
einer Zone in Schwierigkeiten investieren, treten am zehnten Tag nach | einer Zone in Schwierigkeiten investieren, treten am zehnten Tag nach |
dem Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen | dem Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen |
Staatsblatt in Kraft. | Staatsblatt in Kraft. |
Art. 7 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 7 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 13. April 2019 | Gegeben zu Brüssel, den 13. April 2019 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen |
A. DE CROO | A. DE CROO |