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| Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 9 februari 1994 betreffende de veiligheid van de consumenten | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 9 februari 1994 betreffende de veiligheid van de consumenten |
|---|---|
| MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN |
| 11 OKTOBER 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de | 11 OKTOBER 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de |
| officiële Duitse vertaling van de wet van 9 februari 1994 betreffende | officiële Duitse vertaling van de wet van 9 februari 1994 betreffende |
| de veiligheid van de consumenten | de veiligheid van de consumenten |
| ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
| Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
| Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
| voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
| en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
| Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 9 | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 9 |
| februari 1994 betreffende de veiligheid van de consumenten, opgemaakt | februari 1994 betreffende de veiligheid van de consumenten, opgemaakt |
| door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het | door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het |
| Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
| Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
| Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
| vertaling van de wet van 9 februari 1994 betreffende de veiligheid van | vertaling van de wet van 9 februari 1994 betreffende de veiligheid van |
| de consumenten. | de consumenten. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
| uitvoering van dit besluit. | uitvoering van dit besluit. |
| Gegeven te Brussel, 11 oktober 2001. | Gegeven te Brussel, 11 oktober 2001. |
| ALBERT | ALBERT |
| Van Koningswege : | Van Koningswege : |
| De Minister van Binnenlandse Zaken, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
| A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
| Bijlage | Bijlage |
| MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN | MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN |
| 9. FEBRUAR 1994 - Gesetz über die Verbrauchersicherheit | 9. FEBRUAR 1994 - Gesetz über die Verbrauchersicherheit |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| KAPITEL I - Allgemeine Begriffsbestimmungen | KAPITEL I - Allgemeine Begriffsbestimmungen |
| Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man |
| unter: | unter: |
| 1. Produkt: jedes Sachgut, das entweder für Verbraucher bestimmt ist | 1. Produkt: jedes Sachgut, das entweder für Verbraucher bestimmt ist |
| oder von ihnen benutzt werden könnte und das entgeltlich oder | oder von ihnen benutzt werden könnte und das entgeltlich oder |
| unentgeltlich im Rahmen einer Geschäftstätigkeit geliefert wird, | unentgeltlich im Rahmen einer Geschäftstätigkeit geliefert wird, |
| unabhängig davon, ob es neu, gebraucht oder wiederaufgearbeitet ist, | unabhängig davon, ob es neu, gebraucht oder wiederaufgearbeitet ist, |
| oder das das Privatleben der Verbraucher beeinflussen könnte. | oder das das Privatleben der Verbraucher beeinflussen könnte. |
| Gebrauchte Produkte, die als Antiquitäten geliefert werden, sind | Gebrauchte Produkte, die als Antiquitäten geliefert werden, sind |
| jedoch nicht betroffen, | jedoch nicht betroffen, |
| 2. Dienst: jede Dienstleistung, die eine Geschäftshandlung oder eine | 2. Dienst: jede Dienstleistung, die eine Geschäftshandlung oder eine |
| im Gesetz vom 18. März 1965 über das Handwerksregister erwähnte | im Gesetz vom 18. März 1965 über das Handwerksregister erwähnte |
| handwerkliche Tätigkeit darstellt, | handwerkliche Tätigkeit darstellt, |
| 3. Hersteller: | 3. Hersteller: |
| - den Hersteller des Produkts oder den Dienstleistungserbringer, wenn | - den Hersteller des Produkts oder den Dienstleistungserbringer, wenn |
| er seinen Sitz in der Gemeinschaft hat, und jede andere Person, die | er seinen Sitz in der Gemeinschaft hat, und jede andere Person, die |
| als Hersteller auftritt, indem sie auf dem Produkt ihren Namen, ihr | als Hersteller auftritt, indem sie auf dem Produkt ihren Namen, ihr |
| Markenzeichen oder ein anderes Unterscheidungszeichen anbringt, oder | Markenzeichen oder ein anderes Unterscheidungszeichen anbringt, oder |
| die Person, die das Produkt wiederaufarbeitet, und jede andere Person, | die Person, die das Produkt wiederaufarbeitet, und jede andere Person, |
| die als Dienstleistungserbringer auftritt, | die als Dienstleistungserbringer auftritt, |
| - den Vertreter des Herstellers oder des Dienstleistungserbringers, | - den Vertreter des Herstellers oder des Dienstleistungserbringers, |
| wenn dieser seinen Sitz nicht in der Gemeinschaft hat, oder, falls | wenn dieser seinen Sitz nicht in der Gemeinschaft hat, oder, falls |
| kein Vertreter mit Sitz in der Gemeinschaft vorhanden ist, den | kein Vertreter mit Sitz in der Gemeinschaft vorhanden ist, den |
| Importeur des Produkts oder den Dienstleistungsanbieter, | Importeur des Produkts oder den Dienstleistungsanbieter, |
| - sonstige Gewerbetreibende der Absatzkette, soweit ihre Tätigkeit die | - sonstige Gewerbetreibende der Absatzkette, soweit ihre Tätigkeit die |
| Sicherheitseigenschaften eines auf den Markt gebrachten Produkts | Sicherheitseigenschaften eines auf den Markt gebrachten Produkts |
| beeinflussen kann, | beeinflussen kann, |
| 4. Händler: jeden Gewerbetreibenden der Absatzkette, dessen Tätigkeit | 4. Händler: jeden Gewerbetreibenden der Absatzkette, dessen Tätigkeit |
| die Sicherheitseigenschaften des Produkts oder des Dienstes nicht | die Sicherheitseigenschaften des Produkts oder des Dienstes nicht |
| beeinflusst, | beeinflusst, |
| 5. Verbraucher: jede natürliche Person, die entweder Produkte oder | 5. Verbraucher: jede natürliche Person, die entweder Produkte oder |
| Dienste zu nicht gewerbsmässigen Zwecken erwirbt oder benutzt oder | Dienste zu nicht gewerbsmässigen Zwecken erwirbt oder benutzt oder |
| deren Privatleben von Produkten oder Diensten beeinflusst werden | deren Privatleben von Produkten oder Diensten beeinflusst werden |
| könnte. | könnte. |
| Vorliegendes Gesetz bezieht sich weder auf den Arbeitnehmerschutz noch | Vorliegendes Gesetz bezieht sich weder auf den Arbeitnehmerschutz noch |
| auf den Umweltschutz. | auf den Umweltschutz. |
| Vorliegendes Gesetz zielt insbesondere auf die Umsetzung der | Vorliegendes Gesetz zielt insbesondere auf die Umsetzung der |
| Richtlinie 92/59/EWG des Rates vom 29. Juni 1992 über die allgemeine | Richtlinie 92/59/EWG des Rates vom 29. Juni 1992 über die allgemeine |
| Produktsicherheit ab. | Produktsicherheit ab. |
| KAPITEL II - Allgemeine Sicherheitsverpflichtung und ihre Anwendung | KAPITEL II - Allgemeine Sicherheitsverpflichtung und ihre Anwendung |
| Art. 2 - § 1 - Die Hersteller dürfen nur sichere Produkte oder Dienste | Art. 2 - § 1 - Die Hersteller dürfen nur sichere Produkte oder Dienste |
| auf den Markt bringen, das heisst Produkte und Dienste, die bei | auf den Markt bringen, das heisst Produkte und Dienste, die bei |
| normaler oder vernünftigerweise vom Hersteller vorhersehbarer | normaler oder vernünftigerweise vom Hersteller vorhersehbarer |
| Verwendung die Garantien bieten, die der Verbraucher in Bezug auf | Verwendung die Garantien bieten, die der Verbraucher in Bezug auf |
| Sicherheit und Verbrauchergesundheitsschutz berechtigterweise erwarten | Sicherheit und Verbrauchergesundheitsschutz berechtigterweise erwarten |
| darf, insbesondere im Hinblick auf: | darf, insbesondere im Hinblick auf: |
| - die Eigenschaften des Produkts, unter anderem seine Zusammensetzung, | - die Eigenschaften des Produkts, unter anderem seine Zusammensetzung, |
| seine Verpackung, die Bedingungen für seinen Zusammenbau, seine | seine Verpackung, die Bedingungen für seinen Zusammenbau, seine |
| Wartung, | Wartung, |
| - seine Einwirkung auf andere Produkte, wenn eine gemeinsame | - seine Einwirkung auf andere Produkte, wenn eine gemeinsame |
| Verwendung mit anderen Produkten vernünftigerweise vorhersehbar ist, | Verwendung mit anderen Produkten vernünftigerweise vorhersehbar ist, |
| - seine Aufmachung, seine Etikettierung, gegebenenfalls seine | - seine Aufmachung, seine Etikettierung, gegebenenfalls seine |
| Gebrauchs- und Bedienungsanleitung und Anweisungen für seine | Gebrauchs- und Bedienungsanleitung und Anweisungen für seine |
| Beseitigung sowie alle sonstigen Angaben oder Informationen seitens | Beseitigung sowie alle sonstigen Angaben oder Informationen seitens |
| des Herstellers, | des Herstellers, |
| - die Gruppen von Verbrauchern, die bei der Verwendung des Produkts | - die Gruppen von Verbrauchern, die bei der Verwendung des Produkts |
| einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind, vor allem Kinder. | einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind, vor allem Kinder. |
| Die Möglichkeit, einen höheren Sicherheitsgrad zu erreichen, oder die | Die Möglichkeit, einen höheren Sicherheitsgrad zu erreichen, oder die |
| Verfügbarkeit anderer Produkte oder Dienste, die eine geringere | Verfügbarkeit anderer Produkte oder Dienste, die eine geringere |
| Gefährdung aufweisen, ist kein ausreichender Grund, um ein Produkt | Gefährdung aufweisen, ist kein ausreichender Grund, um ein Produkt |
| oder einen Dienst als "nicht sicher" oder "gefährlich" anzusehen. | oder einen Dienst als "nicht sicher" oder "gefährlich" anzusehen. |
| § 2 - Die Händler haben sorgfältig zu handeln, um zur Einhaltung der | § 2 - Die Händler haben sorgfältig zu handeln, um zur Einhaltung der |
| allgemeinen Sicherheitsverpflichtung beizutragen, indem sie vor allem | allgemeinen Sicherheitsverpflichtung beizutragen, indem sie vor allem |
| keine Produkte oder Dienste liefern, von denen sie wissen oder bei | keine Produkte oder Dienste liefern, von denen sie wissen oder bei |
| denen sie anhand der ihnen vorliegenden Informationen und als | denen sie anhand der ihnen vorliegenden Informationen und als |
| Gewerbetreibende hätten davon ausgehen müssen, dass sie dieser | Gewerbetreibende hätten davon ausgehen müssen, dass sie dieser |
| Anforderung nicht genügen. Im Rahmen ihrer jeweiligen | Anforderung nicht genügen. Im Rahmen ihrer jeweiligen |
| Geschäftstätigkeit haben sie vor allem an der Überwachung der | Geschäftstätigkeit haben sie vor allem an der Überwachung der |
| Sicherheit der auf dem Markt befindlichen Produkte und Dienste | Sicherheit der auf dem Markt befindlichen Produkte und Dienste |
| mitzuwirken, insbesondere durch Weitergabe von Hinweisen auf eine von | mitzuwirken, insbesondere durch Weitergabe von Hinweisen auf eine von |
| den Produkten und Diensten ausgehende Gefährdung und durch Mitarbeit | den Produkten und Diensten ausgehende Gefährdung und durch Mitarbeit |
| an Massnahmen zur Vermeidung dieser Risiken. | an Massnahmen zur Vermeidung dieser Risiken. |
| Art. 3 - In Ermangelung einer spezifischen gemeinschaftlichen oder | Art. 3 - In Ermangelung einer spezifischen gemeinschaftlichen oder |
| belgischen Vorschrift wird die Übereinstimmung eines Produkts oder | belgischen Vorschrift wird die Übereinstimmung eines Produkts oder |
| eines Dienstes mit der allgemeinen Sicherheitsanforderung unter | eines Dienstes mit der allgemeinen Sicherheitsanforderung unter |
| Berücksichtigung der unverbindlichen Normen, die eine europäische Norm | Berücksichtigung der unverbindlichen Normen, die eine europäische Norm |
| umsetzen, etwaiger technischer Spezifikationen der Gemeinschaft oder | umsetzen, etwaiger technischer Spezifikationen der Gemeinschaft oder |
| andernfalls der auf dem Gebiet der Gesundheit und der Sicherheit | andernfalls der auf dem Gebiet der Gesundheit und der Sicherheit |
| bestehenden Verhaltenskodizes des betreffenden Bereichs oder aber | bestehenden Verhaltenskodizes des betreffenden Bereichs oder aber |
| anhand des Stands der Kenntnisse und der Technik sowie der Sicherheit, | anhand des Stands der Kenntnisse und der Technik sowie der Sicherheit, |
| die die Verbraucher billigerweise erwarten dürfen, bewertet. | die die Verbraucher billigerweise erwarten dürfen, bewertet. |
| Die Übereinstimmung eines Produkts oder eines Dienstes mit den in | Die Übereinstimmung eines Produkts oder eines Dienstes mit den in |
| Absatz 1 erwähnten Bestimmungen verhindert nicht das Ergreifen | Absatz 1 erwähnten Bestimmungen verhindert nicht das Ergreifen |
| zweckmässiger Massnahmen, um die Vermarktung eines Produkts oder eines | zweckmässiger Massnahmen, um die Vermarktung eines Produkts oder eines |
| Dienstes zu beschränken, oder die Rücknahme des Produkts oder des | Dienstes zu beschränken, oder die Rücknahme des Produkts oder des |
| Dienstes vom Markt, wenn sich trotz dieser Übereinstimmung | Dienstes vom Markt, wenn sich trotz dieser Übereinstimmung |
| herausstellt, dass das Produkt oder der Dienst für die Gesundheit und | herausstellt, dass das Produkt oder der Dienst für die Gesundheit und |
| die Sicherheit der Verbraucher gefährlich ist. | die Sicherheit der Verbraucher gefährlich ist. |
| Art. 4 - Im Hinblick auf den Schutz der Sicherheit oder der Gesundheit | Art. 4 - Im Hinblick auf den Schutz der Sicherheit oder der Gesundheit |
| des Verbrauchers gemäss Artikel 2 bestimmt der König wenn nötig auf | des Verbrauchers gemäss Artikel 2 bestimmt der König wenn nötig auf |
| Vorschlag des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Verbrauch | Vorschlag des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Verbrauch |
| gehört, und gegebenenfalls zusammen mit dem oder den betroffenen | gehört, und gegebenenfalls zusammen mit dem oder den betroffenen |
| Minister(n) je nach Produkt oder Produktkategorie die Bedingungen, | Minister(n) je nach Produkt oder Produktkategorie die Bedingungen, |
| unter denen Herstellung, Einfuhr, Verarbeitung, Ausfuhr, Angebot, | unter denen Herstellung, Einfuhr, Verarbeitung, Ausfuhr, Angebot, |
| Verkauf, Verteilung - selbst kostenlos -, Vermietung, Besitz, | Verkauf, Verteilung - selbst kostenlos -, Vermietung, Besitz, |
| Etikettierung, Verpackung, Umlauf oder Gebrauchsweise dieser Produkte | Etikettierung, Verpackung, Umlauf oder Gebrauchsweise dieser Produkte |
| verboten beziehungsweise geregelt sind, und die einzuhaltenden | verboten beziehungsweise geregelt sind, und die einzuhaltenden |
| Bedingungen in Bezug auf Hygiene und Gesundheitsschutz. | Bedingungen in Bezug auf Hygiene und Gesundheitsschutz. |
| Er kann ebenfalls anordnen, dass diese Produkte aus dem Verkehr | Er kann ebenfalls anordnen, dass diese Produkte aus dem Verkehr |
| gezogen werden oder zwecks Veränderung, vollständiger beziehungsweise | gezogen werden oder zwecks Veränderung, vollständiger beziehungsweise |
| teilweiser Erstattung oder Umtausch zurückgenommen werden, und Er kann | teilweiser Erstattung oder Umtausch zurückgenommen werden, und Er kann |
| Verpflichtungen in Bezug auf die Aufklärung der Verbraucher | Verpflichtungen in Bezug auf die Aufklärung der Verbraucher |
| auferlegen. | auferlegen. |
| Schliesslich kann der König die Vernichtung dieser Produkte anordnen, | Schliesslich kann der König die Vernichtung dieser Produkte anordnen, |
| wenn dies das einzige Mittel ist, die Gefahr abzuwehren. | wenn dies das einzige Mittel ist, die Gefahr abzuwehren. |
| Dienste, die der in Artikel 2 bestimmten allgemeinen | Dienste, die der in Artikel 2 bestimmten allgemeinen |
| Sicherheitsverpflichtung nicht entsprechen, werden unter | Sicherheitsverpflichtung nicht entsprechen, werden unter |
| Berücksichtigung der ihnen eigenen Spezifitäten unter denselben | Berücksichtigung der ihnen eigenen Spezifitäten unter denselben |
| Bedingungen verboten beziehungsweise geregelt. | Bedingungen verboten beziehungsweise geregelt. |
| In einem Erlass legt der König die Bedingungen fest, unter denen die | In einem Erlass legt der König die Bedingungen fest, unter denen die |
| Kosten aus den Sicherheitsmassnahmen, die aufgrund der so erlassenen | Kosten aus den Sicherheitsmassnahmen, die aufgrund der so erlassenen |
| Vorschriften zu ergreifen sind, zu Lasten der Hersteller gehen. | Vorschriften zu ergreifen sind, zu Lasten der Hersteller gehen. |
| Bevor der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Verbrauch | Bevor der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Verbrauch |
| gehört, einen Erlass zur Ausführung des vorliegenden Artikels | gehört, einen Erlass zur Ausführung des vorliegenden Artikels |
| vorschlägt, zieht er die in Artikel 11 erwähnte Kommission für | vorschlägt, zieht er die in Artikel 11 erwähnte Kommission für |
| Verbrauchersicherheit zu Rate und legt die Frist fest, innerhalb deren | Verbrauchersicherheit zu Rate und legt die Frist fest, innerhalb deren |
| die Stellungnahme abzugeben ist. Diese Frist muss mindestens einen | die Stellungnahme abzugeben ist. Diese Frist muss mindestens einen |
| Monat betragen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Stellungnahme nicht | Monat betragen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Stellungnahme nicht |
| mehr erforderlich. | mehr erforderlich. |
| In diesem Fall hört der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der | In diesem Fall hört der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der |
| Verbrauch gehört, entweder den Hersteller oder den betreffenden | Verbrauch gehört, entweder den Hersteller oder den betreffenden |
| Händler an, ausser wenn dies unmöglich ist. | Händler an, ausser wenn dies unmöglich ist. |
| Art. 5 - Bei ernster und unmittelbarer Gefahr kann der Minister, zu | Art. 5 - Bei ernster und unmittelbarer Gefahr kann der Minister, zu |
| dessen Zuständigkeitsbereich der Verbrauch gehört, gegebenenfalls | dessen Zuständigkeitsbereich der Verbrauch gehört, gegebenenfalls |
| zusammen mit dem oder den betroffenen Minister(n) Herstellung, | zusammen mit dem oder den betroffenen Minister(n) Herstellung, |
| Einfuhr, Ausfuhr, Besitz, entgeltliches oder unentgeltliches | Einfuhr, Ausfuhr, Besitz, entgeltliches oder unentgeltliches |
| In-Verkehr-Bringen eines Produkts für eine Dauer von höchstens einem | In-Verkehr-Bringen eines Produkts für eine Dauer von höchstens einem |
| Jahr aussetzen und es überall aus dem Verkehr ziehen lassen, es | Jahr aussetzen und es überall aus dem Verkehr ziehen lassen, es |
| hinterlegen lassen oder es vernichten lassen, wenn dies das einzige | hinterlegen lassen oder es vernichten lassen, wenn dies das einzige |
| Mittel ist, die Gefahr abzuwehren. | Mittel ist, die Gefahr abzuwehren. |
| Gegebenenfalls zusammen mit dem oder den betroffenen Minister(n) kann | Gegebenenfalls zusammen mit dem oder den betroffenen Minister(n) kann |
| er ebenfalls die Verteilung von Warnungen oder Vorsichtsmassnahmen in | er ebenfalls die Verteilung von Warnungen oder Vorsichtsmassnahmen in |
| Bezug auf die Verwendung und die Rücknahme zwecks Umtausch, | Bezug auf die Verwendung und die Rücknahme zwecks Umtausch, |
| Veränderung oder vollständiger beziehungsweise teilweiser Erstattung | Veränderung oder vollständiger beziehungsweise teilweiser Erstattung |
| anordnen. | anordnen. |
| Ein Dienst kann unter denselben Bedingungen ausgesetzt werden. | Ein Dienst kann unter denselben Bedingungen ausgesetzt werden. |
| Diese Produkte und Dienste können wieder in den Verkehr gebracht | Diese Produkte und Dienste können wieder in den Verkehr gebracht |
| werden, wenn der Minister festgestellt hat, dass sie der im | werden, wenn der Minister festgestellt hat, dass sie der im |
| vorerwähnten Artikel 2 bestimmten allgemeinen Sicherheitsverpflichtung | vorerwähnten Artikel 2 bestimmten allgemeinen Sicherheitsverpflichtung |
| entsprechen. | entsprechen. |
| Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Verbrauch gehört, | Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Verbrauch gehört, |
| oder sein Beauftragter und wenn nötig der oder die betroffene(n) | oder sein Beauftragter und wenn nötig der oder die betroffene(n) |
| Minister oder ihre Beauftragten ziehen wenn möglich im Voraus und auf | Minister oder ihre Beauftragten ziehen wenn möglich im Voraus und auf |
| jeden Fall spätestens fünfzehn Tage, nachdem ein Beschluss gefasst | jeden Fall spätestens fünfzehn Tage, nachdem ein Beschluss gefasst |
| worden ist, die betreffenden Hersteller zu Rate. | worden ist, die betreffenden Hersteller zu Rate. |
| Die oben erwähnten Minister ziehen unter den im vorhergehenden Absatz | Die oben erwähnten Minister ziehen unter den im vorhergehenden Absatz |
| bestimmten Bedingungen die Kommission für Verbrauchersicherheit zu | bestimmten Bedingungen die Kommission für Verbrauchersicherheit zu |
| Rate und legen die Frist fest, innerhalb deren die Stellungnahme im | Rate und legen die Frist fest, innerhalb deren die Stellungnahme im |
| Dringlichkeitsverfahren abzugeben ist. | Dringlichkeitsverfahren abzugeben ist. |
| Innerhalb einer Frist von vier Monaten, nachdem die Kommission für | Innerhalb einer Frist von vier Monaten, nachdem die Kommission für |
| Verbrauchersicherheit wie im vorhergehenden Absatz vorgesehen zu Rate | Verbrauchersicherheit wie im vorhergehenden Absatz vorgesehen zu Rate |
| gezogen worden ist, gibt diese gemäss dem in Artikel 14 bestimmten | gezogen worden ist, gibt diese gemäss dem in Artikel 14 bestimmten |
| Verfahren eine Stellungnahme ab. | Verfahren eine Stellungnahme ab. |
| In einem Erlass legt der König die Bedingungen fest, unter denen die | In einem Erlass legt der König die Bedingungen fest, unter denen die |
| Kosten aus den Sicherheitsmassnahmen, die aufgrund der so erlassenen | Kosten aus den Sicherheitsmassnahmen, die aufgrund der so erlassenen |
| Vorschriften zu ergreifen sind, zu Lasten der Hersteller gehen. | Vorschriften zu ergreifen sind, zu Lasten der Hersteller gehen. |
| Art. 6 - Nach Stellungnahme der Kommission für Verbrauchersicherheit | Art. 6 - Nach Stellungnahme der Kommission für Verbrauchersicherheit |
| kann der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Verbrauch | kann der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Verbrauch |
| gehört, oder sein Beauftragter: | gehört, oder sein Beauftragter: |
| - den Herstellern Verwarnungen erteilen und sie darum bitten, die | - den Herstellern Verwarnungen erteilen und sie darum bitten, die |
| Produkte oder Dienste, die sie dem Verbraucher anbieten, in | Produkte oder Dienste, die sie dem Verbraucher anbieten, in |
| Übereinstimmung mit Artikel 2 zu bringen, | Übereinstimmung mit Artikel 2 zu bringen, |
| - die betreffenden Hersteller anweisen, innerhalb einer bestimmten | - die betreffenden Hersteller anweisen, innerhalb einer bestimmten |
| Frist und auf eigene Kosten die Produkte oder Dienste, die sie dem | Frist und auf eigene Kosten die Produkte oder Dienste, die sie dem |
| Verbraucher anbieten, einer Analyse durch ein zugelassenes Labor zu | Verbraucher anbieten, einer Analyse durch ein zugelassenes Labor zu |
| unterwerfen, wenn für ein Produkt oder einen Dienst, die schon im | unterwerfen, wenn für ein Produkt oder einen Dienst, die schon im |
| Handel sind, ausreichende Indizien dafür bestehen, dass sie gefährlich | Handel sind, ausreichende Indizien dafür bestehen, dass sie gefährlich |
| sind, oder wenn die Eigenschaften eines neuen Produkts oder eines | sind, oder wenn die Eigenschaften eines neuen Produkts oder eines |
| neuen Dienstes diese Vorsichtsmassnahme rechtfertigen. | neuen Dienstes diese Vorsichtsmassnahme rechtfertigen. |
| In einem Erlass bestimmt er die Bedingungen für eine eventuelle | In einem Erlass bestimmt er die Bedingungen für eine eventuelle |
| Erstattung der bei diesen Analysen vom Hersteller getragenen Kosten. | Erstattung der bei diesen Analysen vom Hersteller getragenen Kosten. |
| Ist ein Produkt oder ein Dienst der in Anwendung des vorliegenden | Ist ein Produkt oder ein Dienst der in Anwendung des vorliegenden |
| Artikels vorgeschriebenen Analyse nicht unterworfen worden, wird davon | Artikels vorgeschriebenen Analyse nicht unterworfen worden, wird davon |
| ausgegangen, dass ausser bei Beweis des Gegenteils dieses Produkt oder | ausgegangen, dass ausser bei Beweis des Gegenteils dieses Produkt oder |
| dieser Dienst die Anforderungen von Artikel 2 nicht erfüllt. | dieser Dienst die Anforderungen von Artikel 2 nicht erfüllt. |
| Art. 7 - Die Hersteller haben im Rahmen ihrer jeweiligen | Art. 7 - Die Hersteller haben im Rahmen ihrer jeweiligen |
| Geschäftstätigkeit: | Geschäftstätigkeit: |
| - dem Verbraucher einschlägige Informationen zu erteilen, damit er die | - dem Verbraucher einschlägige Informationen zu erteilen, damit er die |
| Risiken, die von dem Produkt während der üblichen oder nach | Risiken, die von dem Produkt während der üblichen oder nach |
| vernünftigem Ermessen voraussehbaren Gebrauchsdauer oder von dem | vernünftigem Ermessen voraussehbaren Gebrauchsdauer oder von dem |
| Dienst ausgehen und ohne entsprechende Warnhinweise nicht unmittelbar | Dienst ausgehen und ohne entsprechende Warnhinweise nicht unmittelbar |
| erkennbar sind, beurteilen und sich dagegen schützen kann. | erkennbar sind, beurteilen und sich dagegen schützen kann. |
| Die Anbringung solcher Warnhinweise entbindet jedoch nicht von der | Die Anbringung solcher Warnhinweise entbindet jedoch nicht von der |
| Verpflichtung, die übrigen Sicherheitsanforderungen des vorliegenden | Verpflichtung, die übrigen Sicherheitsanforderungen des vorliegenden |
| Gesetzes zu beachten, | Gesetzes zu beachten, |
| - den Eigenschaften der von ihnen gelieferten Produkte oder Dienste | - den Eigenschaften der von ihnen gelieferten Produkte oder Dienste |
| angemessene Massnahmen zu treffen, damit sie imstande sind, die | angemessene Massnahmen zu treffen, damit sie imstande sind, die |
| etwaigen von diesen Produkten oder Diensten ausgehenden Risiken zu | etwaigen von diesen Produkten oder Diensten ausgehenden Risiken zu |
| erkennen, | erkennen, |
| - zur Vermeidung etwaiger von den von ihnen gelieferten Produkten oder | - zur Vermeidung etwaiger von den von ihnen gelieferten Produkten oder |
| Diensten ausgehender Risiken zweckmässige Vorkehrungen, | Diensten ausgehender Risiken zweckmässige Vorkehrungen, |
| erforderlichenfalls einschliesslich der Rücknahme des betreffenden | erforderlichenfalls einschliesslich der Rücknahme des betreffenden |
| Produkts oder des betreffenden Dienstes vom Markt, zu treffen, | Produkts oder des betreffenden Dienstes vom Markt, zu treffen, |
| - den Verwaltungsdienst zu informieren, der vom Minister, zu dessen | - den Verwaltungsdienst zu informieren, der vom Minister, zu dessen |
| Zuständigkeitsbereich der Verbrauch gehört, bestimmt worden ist, wenn | Zuständigkeitsbereich der Verbrauch gehört, bestimmt worden ist, wenn |
| sie Kenntnis davon haben, dass ein von ihnen geliefertes Produkt oder | sie Kenntnis davon haben, dass ein von ihnen geliefertes Produkt oder |
| ein von ihnen gelieferter Dienst der in vorliegendem Gesetz erwähnten | ein von ihnen gelieferter Dienst der in vorliegendem Gesetz erwähnten |
| allgemeinen Sicherheitsverpflichtung nicht entspricht. | allgemeinen Sicherheitsverpflichtung nicht entspricht. |
| Die oben erwähnten Massnahmen umfassen, sofern zweckmässig, | Die oben erwähnten Massnahmen umfassen, sofern zweckmässig, |
| beispielsweise die Kennzeichnung der Produkte oder des Produktpostens | beispielsweise die Kennzeichnung der Produkte oder des Produktpostens |
| im Hinblick auf deren Identifizierung, die Durchführung von | im Hinblick auf deren Identifizierung, die Durchführung von |
| Stichproben bei den in den Verkehr gebrachten Produkten, die | Stichproben bei den in den Verkehr gebrachten Produkten, die |
| Untersuchung von Beschwerden und die Unterrichtung der Händler über | Untersuchung von Beschwerden und die Unterrichtung der Händler über |
| diese Überwachungsmassnahmen. | diese Überwachungsmassnahmen. |
| Art. 8 - Aufgrund des vorliegenden Gesetzes getroffene Massnahmen | Art. 8 - Aufgrund des vorliegenden Gesetzes getroffene Massnahmen |
| müssen im Verhältnis zu der von den Produkten und Diensten ausgehenden | müssen im Verhältnis zu der von den Produkten und Diensten ausgehenden |
| Gefahr stehen; sie dürfen nur zum Ziel haben, im Hinblick auf die | Gefahr stehen; sie dürfen nur zum Ziel haben, im Hinblick auf die |
| Gewährleistung der Sicherheit, die der Verbraucher berechtigterweise | Gewährleistung der Sicherheit, die der Verbraucher berechtigterweise |
| erwarten darf, der Gefahr vorzubeugen oder sie abzuwehren. | erwarten darf, der Gefahr vorzubeugen oder sie abzuwehren. |
| Art. 9 - Die in vorliegendem Gesetz vorgesehenen Massnahmen können | Art. 9 - Die in vorliegendem Gesetz vorgesehenen Massnahmen können |
| nicht für Produkte oder Dienste getroffen werden, die besonderen | nicht für Produkte oder Dienste getroffen werden, die besonderen |
| Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen oder unmittelbar anwendbaren | Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen oder unmittelbar anwendbaren |
| Akten der Europäischen Gemeinschaften in Bezug auf den Schutz der | Akten der Europäischen Gemeinschaften in Bezug auf den Schutz der |
| Gesundheit oder der Sicherheit der Verbraucher unterworfen sind. In | Gesundheit oder der Sicherheit der Verbraucher unterworfen sind. In |
| dringenden Fällen sind die in Artikel 5 vorgesehenen Massnahmen jedoch | dringenden Fällen sind die in Artikel 5 vorgesehenen Massnahmen jedoch |
| anwendbar, es sei denn, die betreffenden spezifischen Bestimmungen | anwendbar, es sei denn, die betreffenden spezifischen Bestimmungen |
| oder Akte sehen ein Dringlichkeitsverfahren vor. | oder Akte sehen ein Dringlichkeitsverfahren vor. |
| Art. 10 - Der König trifft die nötigen Massnahmen zur Gewährleistung | Art. 10 - Der König trifft die nötigen Massnahmen zur Gewährleistung |
| des wirksamen Funktionierens eines Systems für die Erhebung von Daten | des wirksamen Funktionierens eines Systems für die Erhebung von Daten |
| über Unfälle, bei denen in Artikel 1 erwähnte Produkte oder Dienste | über Unfälle, bei denen in Artikel 1 erwähnte Produkte oder Dienste |
| eine Rolle spielen können. | eine Rolle spielen können. |
| Wenn in Anwendung des vorliegenden Gesetzes eine Massnahme getroffen | Wenn in Anwendung des vorliegenden Gesetzes eine Massnahme getroffen |
| wird, die die Vermarktung oder Verwendung von Produkten verhindert, | wird, die die Vermarktung oder Verwendung von Produkten verhindert, |
| einschränkt oder besonderen Bedingungen unterwirft, weil das | einschränkt oder besonderen Bedingungen unterwirft, weil das |
| betreffende Produkt oder der betreffende Produktposten eine ernste und | betreffende Produkt oder der betreffende Produktposten eine ernste und |
| unmittelbare Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher | unmittelbare Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher |
| darstellt, trifft der König die nötigen Massnahmen, um die Europäische | darstellt, trifft der König die nötigen Massnahmen, um die Europäische |
| Kommission unverzüglich hiervon zu unterrichten. | Kommission unverzüglich hiervon zu unterrichten. |
| Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn die Auswirkungen der Gefahr | Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn die Auswirkungen der Gefahr |
| die Grenzen des belgischen Staatsgebiets nicht überschreiten oder | die Grenzen des belgischen Staatsgebiets nicht überschreiten oder |
| nicht überschreiten können. | nicht überschreiten können. |
| KAPITEL III - Kommission für Verbrauchersicherheit | KAPITEL III - Kommission für Verbrauchersicherheit |
| Art. 11 - Beim Verbraucherrat wird eine Kommission für | Art. 11 - Beim Verbraucherrat wird eine Kommission für |
| Verbrauchersicherheit eingesetzt. Sie ist zuständig für alle Fragen in | Verbrauchersicherheit eingesetzt. Sie ist zuständig für alle Fragen in |
| Bezug auf die Sicherheit von Produkten und Diensten. | Bezug auf die Sicherheit von Produkten und Diensten. |
| Die Kommission für Verbrauchersicherheit ist damit beauftragt, mit | Die Kommission für Verbrauchersicherheit ist damit beauftragt, mit |
| Gründen versehene Stellungnahmen abzugeben. In diesem Rahmen kann sie | Gründen versehene Stellungnahmen abzugeben. In diesem Rahmen kann sie |
| Massnahmen vorschlagen, die die Gefahrenverhütung in Bezug auf die | Massnahmen vorschlagen, die die Gefahrenverhütung in Bezug auf die |
| Sicherheit von Produkten oder Diensten verbessern können. | Sicherheit von Produkten oder Diensten verbessern können. |
| Sie untersucht, erfasst und zentralisiert alle möglichen Informationen | Sie untersucht, erfasst und zentralisiert alle möglichen Informationen |
| über die von Produkten und Diensten ausgehenden Gefahren. Zu diesem | über die von Produkten und Diensten ausgehenden Gefahren. Zu diesem |
| Zweck wird sie unmittelbar über jede in Anwendung der Artikel 4 bis 6 | Zweck wird sie unmittelbar über jede in Anwendung der Artikel 4 bis 6 |
| getroffene Massnahme und über die in Anwendung von Artikel 7 | getroffene Massnahme und über die in Anwendung von Artikel 7 |
| übermittelten Informationen informiert. | übermittelten Informationen informiert. |
| Sie sorgt für Konzertierung zwischen Herstellern, Händlern, | Sie sorgt für Konzertierung zwischen Herstellern, Händlern, |
| Verbrauchern, Verwaltung und spezialisierten Einrichtungen. | Verbrauchern, Verwaltung und spezialisierten Einrichtungen. |
| Nachdem sie den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der | Nachdem sie den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der |
| Verbrauch gehört, darüber informiert hat, kann sie der Öffentlichkeit | Verbrauch gehört, darüber informiert hat, kann sie der Öffentlichkeit |
| die Informationen zur Kenntnis bringen, die sie für nötig erachtet, | die Informationen zur Kenntnis bringen, die sie für nötig erachtet, |
| nachdem der eventuell betroffene Hersteller oder Händler die | nachdem der eventuell betroffene Hersteller oder Händler die |
| Möglichkeit erhalten hat, angehört zu werden. | Möglichkeit erhalten hat, angehört zu werden. |
| Sie kann an Sensibilisierungskampagnen in Bezug auf Angelegenheiten | Sie kann an Sensibilisierungskampagnen in Bezug auf Angelegenheiten |
| teilnehmen, für die sie zuständig ist. | teilnehmen, für die sie zuständig ist. |
| Art. 12 - Die Kommission setzt sich aus einem Präsidenten und einem | Art. 12 - Die Kommission setzt sich aus einem Präsidenten und einem |
| Vizepräsidenten zusammen, die auf Vorschlag des Ministers, zu dessen | Vizepräsidenten zusammen, die auf Vorschlag des Ministers, zu dessen |
| Zuständigkeitsbereich der Verbrauch gehört, für eine Dauer von vier | Zuständigkeitsbereich der Verbrauch gehört, für eine Dauer von vier |
| Jahren vom König unter den Magistraten des Kassationshofes und des | Jahren vom König unter den Magistraten des Kassationshofes und des |
| Staatsrates ernannt werden. Die Ernennung ist erneuerbar. | Staatsrates ernannt werden. Die Ernennung ist erneuerbar. |
| Ausserdem umfasst die Kommission drei Vertreter der beruflichen oder | Ausserdem umfasst die Kommission drei Vertreter der beruflichen oder |
| überberuflichen Organisationen - von denen mindestens einer Vertreter | überberuflichen Organisationen - von denen mindestens einer Vertreter |
| des Mittelstands ist -, drei Vertreter der Verbraucherverbände und | des Mittelstands ist -, drei Vertreter der Verbraucherverbände und |
| sechs aufgrund ihrer Fachkenntnis ausgewählte Personen. Alle werden | sechs aufgrund ihrer Fachkenntnis ausgewählte Personen. Alle werden |
| für eine ebenfalls verlängerbare Dauer von vier Jahren vom Minister, | für eine ebenfalls verlängerbare Dauer von vier Jahren vom Minister, |
| zu dessen Zuständigkeitsbereich der Verbrauch gehört, ernannt und | zu dessen Zuständigkeitsbereich der Verbrauch gehört, ernannt und |
| aufgrund ihrer Fachkenntnis im Bereich Gefahrenverhütung ausgewählt. | aufgrund ihrer Fachkenntnis im Bereich Gefahrenverhütung ausgewählt. |
| Die Kommission zählt ebenso viele stellvertretende wie ordentliche | Die Kommission zählt ebenso viele stellvertretende wie ordentliche |
| Mitglieder. Die stellvertretenden Mitglieder werden gemäss denselben | Mitglieder. Die stellvertretenden Mitglieder werden gemäss denselben |
| Modalitäten ernannt wie die ordentlichen Mitglieder. Mit Zustimmung | Modalitäten ernannt wie die ordentlichen Mitglieder. Mit Zustimmung |
| der Kommission können die Mitglieder sich von Sachverständigen | der Kommission können die Mitglieder sich von Sachverständigen |
| beistehen lassen. | beistehen lassen. |
| Ein vom zuständigen Minister bestimmter Vertreter der Verwaltung, zu | Ein vom zuständigen Minister bestimmter Vertreter der Verwaltung, zu |
| deren Zuständigkeitsbereich der Verbrauch gehört, tagt in der | deren Zuständigkeitsbereich der Verbrauch gehört, tagt in der |
| Kommission mit beratender Stimme. | Kommission mit beratender Stimme. |
| Art. 13 - Unbeschadet der in den Artikeln 4 und 5 vorgesehenen Fälle | Art. 13 - Unbeschadet der in den Artikeln 4 und 5 vorgesehenen Fälle |
| kann jede natürliche oder juristische Person die Kommission anrufen. | kann jede natürliche oder juristische Person die Kommission anrufen. |
| Die Kommission kann sich von Amts wegen mit einem Fall befassen. | Die Kommission kann sich von Amts wegen mit einem Fall befassen. |
| Die zuständigen Gerichtsbehörden können zu jedem Zeitpunkt des | Die zuständigen Gerichtsbehörden können zu jedem Zeitpunkt des |
| Verfahrens die Stellungnahme der Kommission einholen. Die Kommission | Verfahrens die Stellungnahme der Kommission einholen. Die Kommission |
| darf diese Stellungnahme erst veröffentlichen, nachdem die | darf diese Stellungnahme erst veröffentlichen, nachdem die |
| gerichtliche Entscheidung endgültig geworden ist. | gerichtliche Entscheidung endgültig geworden ist. |
| Ist sie der Meinung, dass die geltend gemachten Fakten nicht durch | Ist sie der Meinung, dass die geltend gemachten Fakten nicht durch |
| genügend Beweismaterial belegt sind, kann sie durch eine mit Gründen | genügend Beweismaterial belegt sind, kann sie durch eine mit Gründen |
| versehene Entscheidung erklären, dass diese Fakten angesichts der | versehene Entscheidung erklären, dass diese Fakten angesichts der |
| Sachlage nicht weiter verfolgt werden müssen. Sie notifiziert dem | Sachlage nicht weiter verfolgt werden müssen. Sie notifiziert dem |
| Einreicher des Antrags und den betreffenden Herstellern oder Händlern | Einreicher des Antrags und den betreffenden Herstellern oder Händlern |
| ihre Entscheidung. | ihre Entscheidung. |
| Die Befassung der Kommission bleibt geheim, wenn das Verfahren | Die Befassung der Kommission bleibt geheim, wenn das Verfahren |
| eingestellt wird oder bis die Kommission in der Sache selbst | eingestellt wird oder bis die Kommission in der Sache selbst |
| entschieden hat, es sei denn, diese wendet durch eine mit Gründen | entschieden hat, es sei denn, diese wendet durch eine mit Gründen |
| versehene Entscheidung die in Artikel 11 Absatz 5 vorgesehenen | versehene Entscheidung die in Artikel 11 Absatz 5 vorgesehenen |
| Massnahmen an. | Massnahmen an. |
| Art. 14 - Die Kommission kann sich alle Auskünfte mitteilen lassen | Art. 14 - Die Kommission kann sich alle Auskünfte mitteilen lassen |
| oder vor Ort alle Unterlagen einsehen, die sie für die Ausführung | oder vor Ort alle Unterlagen einsehen, die sie für die Ausführung |
| ihres Auftrags für nützlich hält. | ihres Auftrags für nützlich hält. |
| Die Kommission kann durch eine mit Gründen versehene Entscheidung alle | Die Kommission kann durch eine mit Gründen versehene Entscheidung alle |
| Personen anhören, die ihr Informationen in Bezug auf Angelegenheiten, | Personen anhören, die ihr Informationen in Bezug auf Angelegenheiten, |
| die bei ihr anhängig gemacht worden sind, liefern können. Jede Person, | die bei ihr anhängig gemacht worden sind, liefern können. Jede Person, |
| die zu einer Anhörung gerufen wird, hat das Recht, sich von einem | die zu einer Anhörung gerufen wird, hat das Recht, sich von einem |
| Beistand ihrer Wahl beistehen zu lassen. | Beistand ihrer Wahl beistehen zu lassen. |
| Bevor die Kommission eine Stellungnahme abgibt, hört sie ausser in | Bevor die Kommission eine Stellungnahme abgibt, hört sie ausser in |
| dringenden Fällen die betroffenen Personen an. In jedem Fall hört sie | dringenden Fällen die betroffenen Personen an. In jedem Fall hört sie |
| die betreffenden Hersteller oder Händler an. Wenn sie es für nötig | die betreffenden Hersteller oder Händler an. Wenn sie es für nötig |
| erachtet, zieht sie die in Artikel 20 § 1 Nr. 4 erwähnten zugelassenen | erachtet, zieht sie die in Artikel 20 § 1 Nr. 4 erwähnten zugelassenen |
| Labors zu Rate und ordnet die gewünschten Begutachtungen und Tests an. | Labors zu Rate und ordnet die gewünschten Begutachtungen und Tests an. |
| Wenn die Kommission zur Ausführung ihres Auftrags von Informationen | Wenn die Kommission zur Ausführung ihres Auftrags von Informationen |
| Kenntnis nehmen muss, die dem Herstellungsgeheimnis unterliegen, | Kenntnis nehmen muss, die dem Herstellungsgeheimnis unterliegen, |
| bestimmt sie unter ihren Mitgliedern einen Berichterstatter. | bestimmt sie unter ihren Mitgliedern einen Berichterstatter. |
| Dieser lässt sich in doppeltem Umschlag alle nützlichen Unterlagen | Dieser lässt sich in doppeltem Umschlag alle nützlichen Unterlagen |
| mitteilen und darf der Kommission nur Angaben in Bezug auf die | mitteilen und darf der Kommission nur Angaben in Bezug auf die |
| Gefährlichkeit von Produkten oder Diensten zur Kenntnis bringen. | Gefährlichkeit von Produkten oder Diensten zur Kenntnis bringen. |
| Die Kommission weist die Mitglieder ab, die direktes oder indirektes | Die Kommission weist die Mitglieder ab, die direktes oder indirektes |
| Interesse am betroffenen Unternehmen oder an einem | Interesse am betroffenen Unternehmen oder an einem |
| Konkurrenzunternehmen haben, insbesondere auf Antrag des Unternehmens, | Konkurrenzunternehmen haben, insbesondere auf Antrag des Unternehmens, |
| dessen Produkt oder Dienst betroffen ist. | dessen Produkt oder Dienst betroffen ist. |
| Art. 15 - Die Mitglieder der Kommission und alle Personen, die an | Art. 15 - Die Mitglieder der Kommission und alle Personen, die an |
| ihren Arbeiten teilnehmen, sind unter den Bedingungen und bei Strafe | ihren Arbeiten teilnehmen, sind unter den Bedingungen und bei Strafe |
| der Strafen, die in Artikel 458 des Strafgesetzbuches vorgesehen sind, | der Strafen, die in Artikel 458 des Strafgesetzbuches vorgesehen sind, |
| an das Berufsgeheimnis gebunden für Fakten, Handlungen und Auskünfte, | an das Berufsgeheimnis gebunden für Fakten, Handlungen und Auskünfte, |
| von denen sie aufgrund ihres Amtes Kenntnis erhalten haben. | von denen sie aufgrund ihres Amtes Kenntnis erhalten haben. |
| Art. 16 - Die Kommission teilt dem Minister, zu dessen | Art. 16 - Die Kommission teilt dem Minister, zu dessen |
| Zuständigkeitsbereich der Verbrauch gehört, dem Einreicher des | Zuständigkeitsbereich der Verbrauch gehört, dem Einreicher des |
| Antrags, den betreffenden Herstellern oder Händlern und gegebenenfalls | Antrags, den betreffenden Herstellern oder Händlern und gegebenenfalls |
| dem oder den betroffenen Minister(n) ihre Stellungnahmen mit. | dem oder den betroffenen Minister(n) ihre Stellungnahmen mit. |
| Art. 17 - Die Kommission richtet in ihrer Mitte ein Büro für dringende | Art. 17 - Die Kommission richtet in ihrer Mitte ein Büro für dringende |
| Angelegenheiten ein, das bei ernster und unmittelbarer Gefahr ein | Angelegenheiten ein, das bei ernster und unmittelbarer Gefahr ein |
| vereinfachtes Verfahren anwenden kann. | vereinfachtes Verfahren anwenden kann. |
| In dringenden Fällen und mit Erlaubnis des Ministers, zu dessen | In dringenden Fällen und mit Erlaubnis des Ministers, zu dessen |
| Zuständigkeitsbereich der Verbrauch gehört, kann die Kommission oder | Zuständigkeitsbereich der Verbrauch gehört, kann die Kommission oder |
| das Büro für dringende Angelegenheiten Warnungen in Bezug auf die | das Büro für dringende Angelegenheiten Warnungen in Bezug auf die |
| ernste und unmittelbare Gefahr eines bestimmten Produkts oder eines | ernste und unmittelbare Gefahr eines bestimmten Produkts oder eines |
| bestimmten Dienstes an die Öffentlichkeit richten. Die betreffenden | bestimmten Dienstes an die Öffentlichkeit richten. Die betreffenden |
| Hersteller oder Händler werden vorher angehört, ausser wenn dies | Hersteller oder Händler werden vorher angehört, ausser wenn dies |
| unmöglich ist. | unmöglich ist. |
| Art. 18 - Jedes Jahr erstellt die Kommission für das vorige Dienstjahr | Art. 18 - Jedes Jahr erstellt die Kommission für das vorige Dienstjahr |
| einen Tätigkeitsbericht. Dieser Bericht wird der Regierung und den | einen Tätigkeitsbericht. Dieser Bericht wird der Regierung und den |
| Gesetzgebenden Kammern vorgelegt. Auf Antrag ist dieser Bericht für | Gesetzgebenden Kammern vorgelegt. Auf Antrag ist dieser Bericht für |
| jeden Interessierten erhältlich. Die Stellungnahmen der Kommission und | jeden Interessierten erhältlich. Die Stellungnahmen der Kommission und |
| die diesbezüglichen Folgemassnahmen werden diesem Bericht beigefügt. | die diesbezüglichen Folgemassnahmen werden diesem Bericht beigefügt. |
| KAPITEL IV - Ermittlung und Feststellung der Verstösse | KAPITEL IV - Ermittlung und Feststellung der Verstösse |
| Art. 19 - § 1 - Unbeschadet der Befugnisse der | Art. 19 - § 1 - Unbeschadet der Befugnisse der |
| Gerichtspolizeioffiziere überwachen die vom König zu diesem Zweck | Gerichtspolizeioffiziere überwachen die vom König zu diesem Zweck |
| bestimmten Bediensteten die Ausführung der Bestimmungen des | bestimmten Bediensteten die Ausführung der Bestimmungen des |
| vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse. | vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse. |
| § 2 - Sie stellen die in Artikel 23 erwähnten Verstösse durch | § 2 - Sie stellen die in Artikel 23 erwähnten Verstösse durch |
| Protokolle fest, die bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft haben. | Protokolle fest, die bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft haben. |
| Eine Abschrift des Protokolls wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb | Eine Abschrift des Protokolls wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb |
| dreissig Tagen nach dem Datum der Feststellung per Einschreiben mit | dreissig Tagen nach dem Datum der Feststellung per Einschreiben mit |
| Rückschein übermittelt. | Rückschein übermittelt. |
| Art. 20 - § 1 - In der Ausübung ihres Amtes dürfen die im | Art. 20 - § 1 - In der Ausübung ihres Amtes dürfen die im |
| vorhergehenden Artikel erwähnten Bediensteten: | vorhergehenden Artikel erwähnten Bediensteten: |
| 1. zu jeder Zeit Lagerhäuser, Räumlichkeiten, Werkstätten, Gebäude und | 1. zu jeder Zeit Lagerhäuser, Räumlichkeiten, Werkstätten, Gebäude und |
| Höfe betreten, wenn dies für die Erfüllung ihres Auftrags erforderlich | Höfe betreten, wenn dies für die Erfüllung ihres Auftrags erforderlich |
| ist. | ist. |
| Wenn diese Orte ebenfalls als Wohnung dienen, dürfen diese Kontrollen | Wenn diese Orte ebenfalls als Wohnung dienen, dürfen diese Kontrollen |
| unbeschadet der Bestimmungen des Gesetzes vom 7. Juni 1969 zur | unbeschadet der Bestimmungen des Gesetzes vom 7. Juni 1969 zur |
| Bestimmung der Zeitspanne, in der keine Hausdurchsuchungen oder | Bestimmung der Zeitspanne, in der keine Hausdurchsuchungen oder |
| Haussuchungen vorgenommen werden können, nur von mindestens zwei | Haussuchungen vorgenommen werden können, nur von mindestens zwei |
| Bediensteten und mit vorheriger Ermächtigung des Untersuchungsrichters | Bediensteten und mit vorheriger Ermächtigung des Untersuchungsrichters |
| durchgeführt werden, | durchgeführt werden, |
| 2. alle nützlichen Feststellungen machen, sich bei der ersten | 2. alle nützlichen Feststellungen machen, sich bei der ersten |
| Forderung die für ihre Ermittlungen und Feststellungen erforderlichen | Forderung die für ihre Ermittlungen und Feststellungen erforderlichen |
| Unterlagen, Belege oder Bücher an Ort und Stelle vorlegen lassen und | Unterlagen, Belege oder Bücher an Ort und Stelle vorlegen lassen und |
| sich Abschriften anfertigen, | sich Abschriften anfertigen, |
| 3. die in Nummer 2 erwähnten Unterlagen, die zum Nachweis eines | 3. die in Nummer 2 erwähnten Unterlagen, die zum Nachweis eines |
| Verstosses beziehungsweise zur Ermittlung der Mittäter oder Komplizen | Verstosses beziehungsweise zur Ermittlung der Mittäter oder Komplizen |
| der Zuwiderhandelnden erforderlich sind, gegen Empfangsbescheinigung | der Zuwiderhandelnden erforderlich sind, gegen Empfangsbescheinigung |
| beschlagnahmen, | beschlagnahmen, |
| 4. gemäss der Weise und unter den Bedingungen, die vom König bestimmt | 4. gemäss der Weise und unter den Bedingungen, die vom König bestimmt |
| werden, Proben entnehmen. | werden, Proben entnehmen. |
| Die Proben werden gemäss den vom König festgelegten Bedingungen in den | Die Proben werden gemäss den vom König festgelegten Bedingungen in den |
| zu diesem Zweck zugelassenen Labors analysiert. | zu diesem Zweck zugelassenen Labors analysiert. |
| Die Liste der für die Durchführung dieser Analysen zugelassenen Labors | Die Liste der für die Durchführung dieser Analysen zugelassenen Labors |
| wird vom König festgelegt. | wird vom König festgelegt. |
| Der König kann ebenfalls die Art und Weise bestimmen, wie diese Labors | Der König kann ebenfalls die Art und Weise bestimmen, wie diese Labors |
| bei der Analyse der Proben vorgehen. | bei der Analyse der Proben vorgehen. |
| § 2 - Die in § 1 erwähnten Bediensteten können in der Ausübung ihres | § 2 - Die in § 1 erwähnten Bediensteten können in der Ausübung ihres |
| Amtes die Unterstützung der Gemeindepolizei oder der Gendarmerie | Amtes die Unterstützung der Gemeindepolizei oder der Gendarmerie |
| anfordern. | anfordern. |
| § 3 - Die in § 1 erwähnten Bediensteten üben die ihnen durch | § 3 - Die in § 1 erwähnten Bediensteten üben die ihnen durch |
| vorliegenden Artikel erteilten Befugnisse unter Aufsicht des | vorliegenden Artikel erteilten Befugnisse unter Aufsicht des |
| Generalprokurators aus unbeschadet der Tatsache, dass sie ihren | Generalprokurators aus unbeschadet der Tatsache, dass sie ihren |
| Verwaltungsvorgesetzten untergeordnet bleiben. | Verwaltungsvorgesetzten untergeordnet bleiben. |
| Art. 21 - Wenn der Schaden, der anderen eventuell zugefügt worden ist, | Art. 21 - Wenn der Schaden, der anderen eventuell zugefügt worden ist, |
| ganz entschädigt worden ist, können die vom Minister, zu dessen | ganz entschädigt worden ist, können die vom Minister, zu dessen |
| Zuständigkeitsbereich der Verbrauch gehört, zu diesem Zweck bestellten | Zuständigkeitsbereich der Verbrauch gehört, zu diesem Zweck bestellten |
| Bediensteten nach Einsichtnahme in die Protokolle zur Feststellung | Bediensteten nach Einsichtnahme in die Protokolle zur Feststellung |
| eines Verstosses gegen Artikel 23, die von den in Artikel 19 erwähnten | eines Verstosses gegen Artikel 23, die von den in Artikel 19 erwähnten |
| Bediensteten erstellt worden sind, den Zuwiderhandelnden die Zahlung | Bediensteten erstellt worden sind, den Zuwiderhandelnden die Zahlung |
| eines Geldbetrags vorschlagen, durch die die öffentliche Klage | eines Geldbetrags vorschlagen, durch die die öffentliche Klage |
| erlischt. | erlischt. |
| Tarife und Zahlungs- und Einziehungsmodalitäten werden vom König | Tarife und Zahlungs- und Einziehungsmodalitäten werden vom König |
| festgelegt. | festgelegt. |
| Der in Absatz 1 erwähnte Geldbetrag darf die höchste in Artikel 23 | Der in Absatz 1 erwähnte Geldbetrag darf die höchste in Artikel 23 |
| vorgesehene Geldstrafe zuzüglich Zuschlagzehnteln nicht überschreiten. | vorgesehene Geldstrafe zuzüglich Zuschlagzehnteln nicht überschreiten. |
| Durch die in der angegebenen Frist geleistete Zahlung erlischt die | Durch die in der angegebenen Frist geleistete Zahlung erlischt die |
| öffentliche Klage, ausser wenn zuvor eine Klage beim Prokurator des | öffentliche Klage, ausser wenn zuvor eine Klage beim Prokurator des |
| Königs eingereicht worden ist, der Untersuchungsrichter aufgefordert | Königs eingereicht worden ist, der Untersuchungsrichter aufgefordert |
| wurde, eine Untersuchung einzuleiten, oder die Sache beim Gericht | wurde, eine Untersuchung einzuleiten, oder die Sache beim Gericht |
| anhängig gemacht worden ist. In diesen Fällen werden gezahlte Beträge | anhängig gemacht worden ist. In diesen Fällen werden gezahlte Beträge |
| dem Zuwiderhandelnden erstattet. | dem Zuwiderhandelnden erstattet. |
| Art. 22 - Nach Einsichtnahme in die in Anwendung von Artikel 19 | Art. 22 - Nach Einsichtnahme in die in Anwendung von Artikel 19 |
| erstellten Protokolle kann die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme | erstellten Protokolle kann die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme |
| von Produkten, die den Gegenstand des Verstosses bilden, und von | von Produkten, die den Gegenstand des Verstosses bilden, und von |
| Produkten, Material oder Geräten, mit denen ein Dienst, der den | Produkten, Material oder Geräten, mit denen ein Dienst, der den |
| Gegenstand eines Verstosses bildet, erbracht werden kann, anordnen. | Gegenstand eines Verstosses bildet, erbracht werden kann, anordnen. |
| Wenn die in Artikel 19 erwähnten Bediensteten einen Verstoss gegen | Wenn die in Artikel 19 erwähnten Bediensteten einen Verstoss gegen |
| vorliegendes Gesetz feststellen, können sie eine | vorliegendes Gesetz feststellen, können sie eine |
| Sicherungsbeschlagnahme von Produkten, die den Gegenstand des | Sicherungsbeschlagnahme von Produkten, die den Gegenstand des |
| Verstosses bilden, und von Produkten, Material oder Geräten, mit denen | Verstosses bilden, und von Produkten, Material oder Geräten, mit denen |
| ein Dienst, der den Gegenstand eines Verstosses bildet, erbracht | ein Dienst, der den Gegenstand eines Verstosses bildet, erbracht |
| werden kann, vornehmen. | werden kann, vornehmen. |
| Diese Beschlagnahme muss gemäss den Bestimmungen von Absatz 1 durch | Diese Beschlagnahme muss gemäss den Bestimmungen von Absatz 1 durch |
| die Staatsanwaltschaft bestätigt werden. | die Staatsanwaltschaft bestätigt werden. |
| Die Person, bei der die Produkte beschlagnahmt werden, kann vom | Die Person, bei der die Produkte beschlagnahmt werden, kann vom |
| Gericht als Verwahrer dieser Produkte bestellt werden. | Gericht als Verwahrer dieser Produkte bestellt werden. |
| Die Beschlagnahme wird von Rechts wegen durch das Urteil zur | Die Beschlagnahme wird von Rechts wegen durch das Urteil zur |
| Beendigung der Verfolgung - sobald dieses Urteil rechtskräftig | Beendigung der Verfolgung - sobald dieses Urteil rechtskräftig |
| geworden ist - oder durch Einstellung der Strafverfolgung aufgehoben. | geworden ist - oder durch Einstellung der Strafverfolgung aufgehoben. |
| Die Staatsanwaltschaft kann die von ihr angeordnete Beschlagnahme | Die Staatsanwaltschaft kann die von ihr angeordnete Beschlagnahme |
| aufheben, falls der Zuwiderhandelnde darauf verzichtet, die Produkte | aufheben, falls der Zuwiderhandelnde darauf verzichtet, die Produkte |
| unter den Bedingungen anzubieten, die zur Verfolgung Anlass gegeben | unter den Bedingungen anzubieten, die zur Verfolgung Anlass gegeben |
| haben; dieser Verzicht beinhaltet keineswegs die Anerkennung der | haben; dieser Verzicht beinhaltet keineswegs die Anerkennung der |
| Begründetheit dieser Verfolgung. | Begründetheit dieser Verfolgung. |
| KAPITEL V - Strafen | KAPITEL V - Strafen |
| Art. 23 - Unbeschadet der Anwendung strengerer Strafen, die | Art. 23 - Unbeschadet der Anwendung strengerer Strafen, die |
| gegebenenfalls im Strafgesetzbuch oder in den besonderen Gesetzen | gegebenenfalls im Strafgesetzbuch oder in den besonderen Gesetzen |
| vorgesehen sind, wird mit einer Geldstrafe von 500 bis 20 000 Franken | vorgesehen sind, wird mit einer Geldstrafe von 500 bis 20 000 Franken |
| belegt, wer gegen Artikel 7 verstösst. Dasselbe gilt für denjenigen, | belegt, wer gegen Artikel 7 verstösst. Dasselbe gilt für denjenigen, |
| der unter Verkennung der Bestimmungen eines in Anwendung der Artikel 4 | der unter Verkennung der Bestimmungen eines in Anwendung der Artikel 4 |
| und 5 ergangenen Erlasses: | und 5 ergangenen Erlasses: |
| 1. Produkte oder Dienste, die Gegenstand einer Aussetzungsmassnahme | 1. Produkte oder Dienste, die Gegenstand einer Aussetzungsmassnahme |
| waren, entgeltlich oder unentgeltlich herstellt, einführt, ausführt | waren, entgeltlich oder unentgeltlich herstellt, einführt, ausführt |
| oder in den Verkehr bringt, | oder in den Verkehr bringt, |
| 2. es versäumt, auferlegte Warnungen oder Vorsichtsmassnahmen in Bezug | 2. es versäumt, auferlegte Warnungen oder Vorsichtsmassnahmen in Bezug |
| auf die Verwendung zu verteilen, | auf die Verwendung zu verteilen, |
| 3. Umtausch, Veränderung oder vollständige beziehungsweise teilweise | 3. Umtausch, Veränderung oder vollständige beziehungsweise teilweise |
| Erstattung eines Produkts oder eines Dienstes nicht unter den | Erstattung eines Produkts oder eines Dienstes nicht unter den |
| vorgeschriebenen Bedingungen in Bezug auf Ort oder Frist vornimmt, | vorgeschriebenen Bedingungen in Bezug auf Ort oder Frist vornimmt, |
| 4. Rücknahme oder Vernichtung eines Produkts nicht vornimmt, | 4. Rücknahme oder Vernichtung eines Produkts nicht vornimmt, |
| 5. Dringlichkeitsmassnahmen nicht befolgt, die vorgeschrieben worden | 5. Dringlichkeitsmassnahmen nicht befolgt, die vorgeschrieben worden |
| sind, um die ernste oder unmittelbare Gefahr abzuwehren, die von einem | sind, um die ernste oder unmittelbare Gefahr abzuwehren, die von einem |
| Produkt oder einem Dienst ausgeht, | Produkt oder einem Dienst ausgeht, |
| 6. Hinterlegungsmassnahmen nicht befolgt, die für Produkte getroffen | 6. Hinterlegungsmassnahmen nicht befolgt, die für Produkte getroffen |
| worden sind, von denen eine ernste oder unmittelbare Gefahr ausgehen | worden sind, von denen eine ernste oder unmittelbare Gefahr ausgehen |
| kann, | kann, |
| 7. eine Massnahme zur Aussetzung eines Dienstes nicht befolgt. | 7. eine Massnahme zur Aussetzung eines Dienstes nicht befolgt. |
| Art. 24 - Unbeschadet der Anwendung der üblichen Regeln bei | Art. 24 - Unbeschadet der Anwendung der üblichen Regeln bei |
| Rückfälligkeit wird im Falle eines Verstosses gegen Artikel 23 | Rückfälligkeit wird im Falle eines Verstosses gegen Artikel 23 |
| innerhalb fünf Jahren nach einer rechtskräftigen Verurteilung wegen | innerhalb fünf Jahren nach einer rechtskräftigen Verurteilung wegen |
| des gleichen Verstosses die in Artikel 23 vorgesehene Strafe | des gleichen Verstosses die in Artikel 23 vorgesehene Strafe |
| verdoppelt. | verdoppelt. |
| Art. 25 - Der Richter kann ebenfalls anordnen: | Art. 25 - Der Richter kann ebenfalls anordnen: |
| 1. dass durch den Verstoss erzielte unerlaubte Gewinne beschlagnahmt | 1. dass durch den Verstoss erzielte unerlaubte Gewinne beschlagnahmt |
| werden, | werden, |
| 2. dass auf Kosten des Zuwiderhandelnden das Urteil und/oder die | 2. dass auf Kosten des Zuwiderhandelnden das Urteil und/oder die |
| Zusammenfassung dieses Urteils während der von ihm bestimmten Frist | Zusammenfassung dieses Urteils während der von ihm bestimmten Frist |
| sowohl ausserhalb als auch innerhalb der Einrichtung des | sowohl ausserhalb als auch innerhalb der Einrichtung des |
| Zuwiderhandelnden ausgehängt werden und in Zeitungen oder sonst | Zuwiderhandelnden ausgehängt werden und in Zeitungen oder sonst |
| irgendwie veröffentlicht werden. | irgendwie veröffentlicht werden. |
| Nach Ablauf einer zehntägigen Frist ab Urteilsverkündung hat der | Nach Ablauf einer zehntägigen Frist ab Urteilsverkündung hat der |
| Greffier des Gerichts beziehungsweise des Gerichtshofes den Minister, | Greffier des Gerichts beziehungsweise des Gerichtshofes den Minister, |
| zu dessen Zuständigkeitsbereich der Verbrauch gehört, von jedem Urteil | zu dessen Zuständigkeitsbereich der Verbrauch gehört, von jedem Urteil |
| beziehungsweise jedem Entscheid in Zusammenhang mit einem in | beziehungsweise jedem Entscheid in Zusammenhang mit einem in |
| vorliegendem Gesetz erwähnten Verstoss in Kenntnis zu setzen. | vorliegendem Gesetz erwähnten Verstoss in Kenntnis zu setzen. |
| Art. 26 - Gesellschaften haften zivilrechtlich für Verurteilungen zu | Art. 26 - Gesellschaften haften zivilrechtlich für Verurteilungen zu |
| Schadenersatz, Geldstrafen, Kosten, Beschlagnahmen, Erstattungen und | Schadenersatz, Geldstrafen, Kosten, Beschlagnahmen, Erstattungen und |
| sonstigen finanziellen Sanktionen, die gegen ihre Organe | sonstigen finanziellen Sanktionen, die gegen ihre Organe |
| beziehungsweise Angestellten aufgrund von Verstössen gegen das | beziehungsweise Angestellten aufgrund von Verstössen gegen das |
| vorliegende Gesetz ausgesprochen werden. | vorliegende Gesetz ausgesprochen werden. |
| Gleiches gilt für Mitglieder von Handelsvereinigungen ohne | Gleiches gilt für Mitglieder von Handelsvereinigungen ohne |
| Rechtspersönlichkeit, wenn der Verstoss durch einen Gesellschafter, | Rechtspersönlichkeit, wenn der Verstoss durch einen Gesellschafter, |
| Geschäftsführer oder Angestellten bei einem Geschäft im Rahmen der | Geschäftsführer oder Angestellten bei einem Geschäft im Rahmen der |
| Tätigkeit der Vereinigung begangen wurde. | Tätigkeit der Vereinigung begangen wurde. |
| Der zivilrechtlich haftbare Gesellschafter haftet jedoch persönlich | Der zivilrechtlich haftbare Gesellschafter haftet jedoch persönlich |
| nur entsprechend den Beträgen oder Werten, die das Geschäft ihm | nur entsprechend den Beträgen oder Werten, die das Geschäft ihm |
| eingebracht hat. | eingebracht hat. |
| Diese Gesellschaften können von der Staatsanwaltschaft oder der | Diese Gesellschaften können von der Staatsanwaltschaft oder der |
| Zivilpartei unmittelbar vor das strafrechtliche Rechtsprechungsorgan | Zivilpartei unmittelbar vor das strafrechtliche Rechtsprechungsorgan |
| geladen werden. | geladen werden. |
| Art. 27 - Vorliegendes Gesetz tritt drei Monate nach seiner | Art. 27 - Vorliegendes Gesetz tritt drei Monate nach seiner |
| Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 9. Februar 1994 | Gegeben zu Brüssel, den 9. Februar 1994 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten | Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten |
| M. WATHELET | M. WATHELET |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| M. WATHELET | M. WATHELET |
| Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 11 oktober 2001. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 11 oktober 2001. |
| ALBERT | ALBERT |
| Van Koningswege : | Van Koningswege : |
| De Minister van Binnenlandse Zaken, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
| A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |