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Koninklijk besluit betreffende de erkenning van de EG-beroepskwalificaties voor het uitoefenen van de activiteiten zoals voorzien in de wet van 10 april 1990 tot regeling van de private en bijzondere veiligheid. - Duitse vertaling | Koninklijk besluit betreffende de erkenning van de EG-beroepskwalificaties voor het uitoefenen van de activiteiten zoals voorzien in de wet van 10 april 1990 tot regeling van de private en bijzondere veiligheid. - Duitse vertaling |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
10 FEBRUARI 2008. - Koninklijk besluit betreffende de erkenning van de | 10 FEBRUARI 2008. - Koninklijk besluit betreffende de erkenning van de |
EG-beroepskwalificaties voor het uitoefenen van de activiteiten zoals | EG-beroepskwalificaties voor het uitoefenen van de activiteiten zoals |
voorzien in de wet van 10 april 1990 tot regeling van de private en | voorzien in de wet van 10 april 1990 tot regeling van de private en |
bijzondere veiligheid. - Duitse vertaling | bijzondere veiligheid. - Duitse vertaling |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
besluit van 10 februari 2008 betreffende de erkenning van de | besluit van 10 februari 2008 betreffende de erkenning van de |
EG-beroepskwalificaties voor het uitoefenen van de activiteiten zoals | EG-beroepskwalificaties voor het uitoefenen van de activiteiten zoals |
voorzien in de wet van 10 april 1990 tot regeling van de private en | voorzien in de wet van 10 april 1990 tot regeling van de private en |
bijzondere veiligheid (Belgisch Staatsblad van 3 maart 2008). | bijzondere veiligheid (Belgisch Staatsblad van 3 maart 2008). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
vertaling in Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
10. FEBRUAR 2008 - Königlicher Erlass über die Anerkennung der | 10. FEBRUAR 2008 - Königlicher Erlass über die Anerkennung der |
EG-Berufsqualifikationen für die Ausübung der im Gesetz vom 10. April | EG-Berufsqualifikationen für die Ausübung der im Gesetz vom 10. April |
1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit erwähnten | 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit erwähnten |
Tätigkeiten | Tätigkeiten |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und | Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und |
besonderen Sicherheit, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1997, | besonderen Sicherheit, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1997, |
9. Juni 1999, 10. Juni 2001, 25. April 2004, 7. Mai 2004, 27. Dezember | 9. Juni 1999, 10. Juni 2001, 25. April 2004, 7. Mai 2004, 27. Dezember |
2004, 2. September 2005, 8. Juni 2006, 27. Dezember 2006 und 1. März | 2004, 2. September 2005, 8. Juni 2006, 27. Dezember 2006 und 1. März |
2007, insbesondere der Artikel 4 § 3, 5 Absatz 1 Nr. 5 und 6 Absatz 1 | 2007, insbesondere der Artikel 4 § 3, 5 Absatz 1 Nr. 5 und 6 Absatz 1 |
Nr. 5; | Nr. 5; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 43.746/2 des Staatsrates vom 5. Dezember | Aufgrund des Gutachtens Nr. 43.746/2 des Staatsrates vom 5. Dezember |
2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der | 2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
In der Erwägung, dass die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen | In der Erwägung, dass die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen |
Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung | Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung |
von Berufsqualifikationen in belgisches Recht umgesetzt werden muss; | von Berufsqualifikationen in belgisches Recht umgesetzt werden muss; |
In der Erwägung, dass die Tätigkeiten in Zusammenhang mit der privaten | In der Erwägung, dass die Tätigkeiten in Zusammenhang mit der privaten |
Sicherheit ausdrücklich vom Anwendungsbereich der Richtlinie | Sicherheit ausdrücklich vom Anwendungsbereich der Richtlinie |
2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember | 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember |
2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt ausgeschlossen worden sind | 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt ausgeschlossen worden sind |
und Titel II der vorerwähnten Richtlinie 2005/36/EG (Artikel 5 bis 9) | und Titel II der vorerwähnten Richtlinie 2005/36/EG (Artikel 5 bis 9) |
über die Dienstleistungsfreiheit daher keine Anwendung auf die | über die Dienstleistungsfreiheit daher keine Anwendung auf die |
Ausübung der im vorerwähnten Gesetz vom 10. April 1990 erwähnten | Ausübung der im vorerwähnten Gesetz vom 10. April 1990 erwähnten |
Tätigkeiten findet; | Tätigkeiten findet; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Mit vorliegendem Erlass wird die Umsetzung der Richtlinie | Artikel 1 - Mit vorliegendem Erlass wird die Umsetzung der Richtlinie |
2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September | 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September |
2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, mit Ausnahme des | 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, mit Ausnahme des |
Titels II der vorerwähnten Richtlinie 2005/36/EG (Artikel 5 bis 9) | Titels II der vorerwähnten Richtlinie 2005/36/EG (Artikel 5 bis 9) |
über die Dienstleistungsfreiheit in Bezug auf die im Gesetz vom 10. | über die Dienstleistungsfreiheit in Bezug auf die im Gesetz vom 10. |
April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit | April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit |
erwähnten Tätigkeiten, gewährleistet. | erwähnten Tätigkeiten, gewährleistet. |
TITEL I - Begriffsbestimmungen | TITEL I - Begriffsbestimmungen |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1. "Richtlinie": die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments | 1. "Richtlinie": die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments |
und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von | und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von |
Berufsqualifikationen, | Berufsqualifikationen, |
2. "Gesetz": das Gesetz vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten | 2. "Gesetz": das Gesetz vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten |
und besonderen Sicherheit, | und besonderen Sicherheit, |
3. "Mitgliedstaat": ein Mitgliedstaat der Europäischen Union, des | 3. "Mitgliedstaat": ein Mitgliedstaat der Europäischen Union, des |
Europäischen Wirtschaftsraums oder die Schweizerische | Europäischen Wirtschaftsraums oder die Schweizerische |
Eidgenossenschaft, | Eidgenossenschaft, |
4. "Berufsqualifikationen": die Qualifikationen, die durch einen | 4. "Berufsqualifikationen": die Qualifikationen, die durch einen |
Ausbildungsnachweis, einen Befähigungsnachweis nach Artikel 3 Nr. 1 | Ausbildungsnachweis, einen Befähigungsnachweis nach Artikel 3 Nr. 1 |
Buchstabe a), b) und c) und/oder Berufserfahrung nachgewiesen werden, | Buchstabe a), b) und c) und/oder Berufserfahrung nachgewiesen werden, |
5. "Berufserfahrung": die tatsächliche und rechtmässige Ausübung des | 5. "Berufserfahrung": die tatsächliche und rechtmässige Ausübung des |
betreffenden Berufs in einem Mitgliedstaat, | betreffenden Berufs in einem Mitgliedstaat, |
6. "Ausbildungsnachweisen": Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige | 6. "Ausbildungsnachweisen": Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige |
Befähigungsnachweise, die von einer zuständigen Behörde eines | Befähigungsnachweise, die von einer zuständigen Behörde eines |
Mitgliedstaats, die entsprechend dessen Rechts- und | Mitgliedstaats, die entsprechend dessen Rechts- und |
Verwaltungsvorschriften benannt wurde, für den Abschluss einer | Verwaltungsvorschriften benannt wurde, für den Abschluss einer |
überwiegend in der Europäischen Gemeinschaft absolvierten | überwiegend in der Europäischen Gemeinschaft absolvierten |
Berufsausbildung ausgestellt werden, | Berufsausbildung ausgestellt werden, |
7. "Minister": den Minister des Innern, | 7. "Minister": den Minister des Innern, |
8. "zuständiger Behörde": jede Behörde oder Stelle, die von den | 8. "zuständiger Behörde": jede Behörde oder Stelle, die von den |
Mitgliedstaaten mit der besonderen Befugnis ausgestattet worden ist, | Mitgliedstaaten mit der besonderen Befugnis ausgestattet worden ist, |
Ausbildungsnachweise und andere Dokumente oder Informationen | Ausbildungsnachweise und andere Dokumente oder Informationen |
auszustellen beziehungsweise entgegenzunehmen sowie Anträge zu | auszustellen beziehungsweise entgegenzunehmen sowie Anträge zu |
erhalten und Beschlüsse zu fassen, auf die in vorliegendem Erlass | erhalten und Beschlüsse zu fassen, auf die in vorliegendem Erlass |
abgezielt wird, | abgezielt wird, |
9. "zuständiger belgischer Behörde": die Direktion Private Sicherheit | 9. "zuständiger belgischer Behörde": die Direktion Private Sicherheit |
der Generaldirektion Sicherheit und Vorbeugung des Föderalen | der Generaldirektion Sicherheit und Vorbeugung des Föderalen |
Öffentlichen Dienstes Inneres, | Öffentlichen Dienstes Inneres, |
10. "reglementiertem Beruf": eine berufliche Tätigkeit oder eine | 10. "reglementiertem Beruf": eine berufliche Tätigkeit oder eine |
Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme oder Ausübung | Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme oder Ausübung |
oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- | oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- |
und Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter | und Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter |
Berufsqualifikationen gebunden ist, | Berufsqualifikationen gebunden ist, |
11. "reglementierter Ausbildung": eine Ausbildung, die speziell auf | 11. "reglementierter Ausbildung": eine Ausbildung, die speziell auf |
die Ausübung eines bestimmten Berufs ausgerichtet ist und aus einem | die Ausübung eines bestimmten Berufs ausgerichtet ist und aus einem |
abgeschlossenen Ausbildungsgang oder mehreren abgeschlossenen | abgeschlossenen Ausbildungsgang oder mehreren abgeschlossenen |
Ausbildungsgängen besteht, der gegebenenfalls durch eine | Ausbildungsgängen besteht, der gegebenenfalls durch eine |
Berufsausbildung, durch ein Berufspraktikum oder durch Berufspraxis | Berufsausbildung, durch ein Berufspraktikum oder durch Berufspraxis |
ergänzt wird. Der Aufbau und das Niveau der Berufsausbildung, des | ergänzt wird. Der Aufbau und das Niveau der Berufsausbildung, des |
Berufspraktikums oder der Berufspraxis müssen in den Rechts- und | Berufspraktikums oder der Berufspraxis müssen in den Rechts- und |
Verwaltungsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats festgelegt sein | Verwaltungsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats festgelegt sein |
oder von einer zu diesem Zweck bestimmten Behörde kontrolliert oder | oder von einer zu diesem Zweck bestimmten Behörde kontrolliert oder |
genehmigt werden, | genehmigt werden, |
12. "Fächern, die sich wesentlich unterscheiden": jene Fächer, deren | 12. "Fächern, die sich wesentlich unterscheiden": jene Fächer, deren |
Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs | Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs |
ist und bei denen die bisherige Ausbildung des Migranten bedeutende | ist und bei denen die bisherige Ausbildung des Migranten bedeutende |
Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der in Belgien | Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der in Belgien |
geforderten Ausbildung aufweist, | geforderten Ausbildung aufweist, |
13. "Antragsteller": einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates, | 13. "Antragsteller": einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates, |
14. "Eignungsprüfung": eine ausschliesslich die beruflichen Kenntnisse | 14. "Eignungsprüfung": eine ausschliesslich die beruflichen Kenntnisse |
des Antragstellers betreffende und in Belgien gemäss den vom Minister | des Antragstellers betreffende und in Belgien gemäss den vom Minister |
festgelegten Modalitäten durchgeführte Prüfung, | festgelegten Modalitäten durchgeführte Prüfung, |
15. "Anpassungslehrgang": die Ausübung der reglementierten Tätigkeit, | 15. "Anpassungslehrgang": die Ausübung der reglementierten Tätigkeit, |
die in Belgien unter der Verantwortung eines qualifizierten | die in Belgien unter der Verantwortung eines qualifizierten |
Berufsangehörigen erfolgt und gegebenenfalls mit einer | Berufsangehörigen erfolgt und gegebenenfalls mit einer |
Zusatzausbildung einhergeht. | Zusatzausbildung einhergeht. |
TITEL II - Allgemeine Regelung für die Anerkennung von | TITEL II - Allgemeine Regelung für die Anerkennung von |
Ausbildungsnachweisen | Ausbildungsnachweisen |
KAPITEL I - Qualifikationsniveaus | KAPITEL I - Qualifikationsniveaus |
Art. 3 - Für die Anwendung von Artikel 5 und zur Beurteilung der | Art. 3 - Für die Anwendung von Artikel 5 und zur Beurteilung der |
Berufsqualifikationen des Antragstellers, der die im Gesetz erwähnten | Berufsqualifikationen des Antragstellers, der die im Gesetz erwähnten |
Tätigkeiten ausüben möchte, werden die Berufsqualifikationen den | Tätigkeiten ausüben möchte, werden die Berufsqualifikationen den |
nachstehenden Niveaus wie folgt zugeordnet: | nachstehenden Niveaus wie folgt zugeordnet: |
1. Befähigungsnachweis, den eine zuständige Behörde des | 1. Befähigungsnachweis, den eine zuständige Behörde des |
Herkunftsmitgliedstaats, die entsprechend dessen Rechts- und | Herkunftsmitgliedstaats, die entsprechend dessen Rechts- und |
Verwaltungsvorschriften benannt wurde, ausstellt und durch den die | Verwaltungsvorschriften benannt wurde, ausstellt und durch den die |
Berufsqualifikationen einer Person bescheinigt werden, | Berufsqualifikationen einer Person bescheinigt werden, |
a) entweder aufgrund einer Ausbildung, für die kein Zeugnis oder | a) entweder aufgrund einer Ausbildung, für die kein Zeugnis oder |
Diplom im Sinne der Nummern 2, 3, 4 oder 5 erteilt wird, | Diplom im Sinne der Nummern 2, 3, 4 oder 5 erteilt wird, |
b) oder aufgrund einer spezifischen Prüfung ohne vorhergehende | b) oder aufgrund einer spezifischen Prüfung ohne vorhergehende |
Ausbildung, | Ausbildung, |
c) oder aufgrund der Ausübung des Berufs als Vollzeitbeschäftigung in | c) oder aufgrund der Ausübung des Berufs als Vollzeitbeschäftigung in |
einem Mitgliedstaat während drei aufeinander folgender Jahre oder als | einem Mitgliedstaat während drei aufeinander folgender Jahre oder als |
Teilzeitbeschäftigung während eines entsprechenden Zeitraums in den | Teilzeitbeschäftigung während eines entsprechenden Zeitraums in den |
letzten zehn Jahren vor Einreichung des Antrags, | letzten zehn Jahren vor Einreichung des Antrags, |
d) oder aufgrund einer allgemeinen Schulbildung von Primär oder | d) oder aufgrund einer allgemeinen Schulbildung von Primär oder |
Sekundarniveau, wodurch dem Inhaber des Befähigungsnachweises | Sekundarniveau, wodurch dem Inhaber des Befähigungsnachweises |
bescheinigt wird, dass er Allgemeinkenntnisse besitzt, | bescheinigt wird, dass er Allgemeinkenntnisse besitzt, |
2. Zeugnis, das nach Abschluss einer Ausbildung auf Sekundarniveau | 2. Zeugnis, das nach Abschluss einer Ausbildung auf Sekundarniveau |
erteilt wird, | erteilt wird, |
a) entweder einer allgemein bildenden Sekundarausbildung, die durch | a) entweder einer allgemein bildenden Sekundarausbildung, die durch |
eine Fach- oder Berufsausbildung, die keine Fach- oder | eine Fach- oder Berufsausbildung, die keine Fach- oder |
Berufsausbildung im Sinne von Nr. 3 ist, und/oder durch ein neben dem | Berufsausbildung im Sinne von Nr. 3 ist, und/oder durch ein neben dem |
Ausbildungsgang erforderliches Berufspraktikum oder eine solche | Ausbildungsgang erforderliches Berufspraktikum oder eine solche |
Berufspraxis ergänzt wird, | Berufspraxis ergänzt wird, |
b) oder einer technischen oder berufsbildenden Sekundarausbildung, die | b) oder einer technischen oder berufsbildenden Sekundarausbildung, die |
gegebenenfalls durch eine Fach- oder Berufsausbildung gemäss Buchstabe | gegebenenfalls durch eine Fach- oder Berufsausbildung gemäss Buchstabe |
a) und/oder durch ein neben dem Ausbildungsgang erforderliches | a) und/oder durch ein neben dem Ausbildungsgang erforderliches |
Berufspraktikum oder eine solche Berufspraxis ergänzt wird, | Berufspraktikum oder eine solche Berufspraxis ergänzt wird, |
3. Diplom, das erteilt wird nach Abschluss | 3. Diplom, das erteilt wird nach Abschluss |
a) einer postsekundären Ausbildung von mindestens einem Jahr oder | a) einer postsekundären Ausbildung von mindestens einem Jahr oder |
einer Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer, die keine | einer Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer, die keine |
postsekundäre Ausbildung im Sinne der Nummern 4 und 5 ist und für die | postsekundäre Ausbildung im Sinne der Nummern 4 und 5 ist und für die |
im Allgemeinen eine der Zugangsbedingungen der Abschluss einer zum | im Allgemeinen eine der Zugangsbedingungen der Abschluss einer zum |
Universitäts- oder Hochschulstudium berechtigenden Sekundarausbildung | Universitäts- oder Hochschulstudium berechtigenden Sekundarausbildung |
oder eine abgeschlossene entsprechende Schulbildung der Sekundarstufe | oder eine abgeschlossene entsprechende Schulbildung der Sekundarstufe |
II ist, sowie der Berufsausbildung, die gegebenenfalls neben der | II ist, sowie der Berufsausbildung, die gegebenenfalls neben der |
postsekundären Ausbildung gefordert wird, | postsekundären Ausbildung gefordert wird, |
b) oder - im Falle eines reglementierten Berufs - eines dem | b) oder - im Falle eines reglementierten Berufs - eines dem |
Ausbildungsniveau gemäss Buchstabe a) entsprechenden besonders | Ausbildungsniveau gemäss Buchstabe a) entsprechenden besonders |
strukturierten in Anhang II der Richtlinie enthaltenen | strukturierten in Anhang II der Richtlinie enthaltenen |
Ausbildungsgangs, der eine vergleichbare Berufsbefähigung vermittelt | Ausbildungsgangs, der eine vergleichbare Berufsbefähigung vermittelt |
und auf eine vergleichbare berufliche Funktion und Verantwortung | und auf eine vergleichbare berufliche Funktion und Verantwortung |
vorbereitet, | vorbereitet, |
4. Diplom, das erteilt wird nach Abschluss einer postsekundären | 4. Diplom, das erteilt wird nach Abschluss einer postsekundären |
Ausbildung von mindestens drei und höchstens vier Jahren oder einer | Ausbildung von mindestens drei und höchstens vier Jahren oder einer |
Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer an einer Universität oder | Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer an einer Universität oder |
Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit | Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit |
gleichwertigem Ausbildungsniveau sowie der Berufsausbildung, die | gleichwertigem Ausbildungsniveau sowie der Berufsausbildung, die |
gegebenenfalls neben dem Studium gefordert wird, | gegebenenfalls neben dem Studium gefordert wird, |
5. Nachweis, mit dem dem Inhaber bestätigt wird, dass er einen | 5. Nachweis, mit dem dem Inhaber bestätigt wird, dass er einen |
postsekundären Ausbildungsgang von mindestens vier Jahren oder eine | postsekundären Ausbildungsgang von mindestens vier Jahren oder eine |
Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer an einer Universität oder | Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer an einer Universität oder |
einer Hochschule oder in einer anderen Ausbildungseinrichtung mit | einer Hochschule oder in einer anderen Ausbildungseinrichtung mit |
gleichwertigem Niveau und gegebenenfalls die über den postsekundären | gleichwertigem Niveau und gegebenenfalls die über den postsekundären |
Ausbildungsgang hinaus erforderliche berufliche Ausbildung erfolgreich | Ausbildungsgang hinaus erforderliche berufliche Ausbildung erfolgreich |
abgeschlossen hat. | abgeschlossen hat. |
KAPITEL II - Gleichgestellte Ausbildungsgänge | KAPITEL II - Gleichgestellte Ausbildungsgänge |
Art. 4 - Jeder Ausbildungsnachweis oder jede Gesamtheit von | Art. 4 - Jeder Ausbildungsnachweis oder jede Gesamtheit von |
Ausbildungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem | Ausbildungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem |
Mitgliedstaat ausgestellt wurde, sofern sie eine in der Europäischen | Mitgliedstaat ausgestellt wurde, sofern sie eine in der Europäischen |
Gemeinschaft erworbene Ausbildung abschliessen und von diesem | Gemeinschaft erworbene Ausbildung abschliessen und von diesem |
Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt werden und in Bezug auf die | Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt werden und in Bezug auf die |
Aufnahme oder Ausübung eines Berufs dieselben Rechte verleihen oder | Aufnahme oder Ausübung eines Berufs dieselben Rechte verleihen oder |
auf die Ausübung dieses Berufs vorbereiten, sind Ausbildungsnachweisen | auf die Ausübung dieses Berufs vorbereiten, sind Ausbildungsnachweisen |
nach Artikel 3 gleichgestellt, auch in Bezug auf das entsprechende | nach Artikel 3 gleichgestellt, auch in Bezug auf das entsprechende |
Niveau. | Niveau. |
Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind solchen | Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind solchen |
Ausbildungsnachweisen Berufsqualifikationen gleichgestellt, die zwar | Ausbildungsnachweisen Berufsqualifikationen gleichgestellt, die zwar |
nicht den Erfordernissen der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des | nicht den Erfordernissen der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des |
Herkunftsmitgliedstaats für die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs | Herkunftsmitgliedstaats für die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs |
entsprechen, ihrem Inhaber jedoch erworbene Rechte gemäss diesen | entsprechen, ihrem Inhaber jedoch erworbene Rechte gemäss diesen |
Vorschriften verleihen. | Vorschriften verleihen. |
Dies gilt insbesondere, wenn der Herkunftsmitgliedstaat das Niveau der | Dies gilt insbesondere, wenn der Herkunftsmitgliedstaat das Niveau der |
Ausbildung, die für die Zulassung zu einem Beruf oder für dessen | Ausbildung, die für die Zulassung zu einem Beruf oder für dessen |
Ausübung erforderlich ist, hebt und wenn eine Person, die zuvor eine | Ausübung erforderlich ist, hebt und wenn eine Person, die zuvor eine |
Ausbildung durchlaufen hat, die nicht den Erfordernissen der neuen | Ausbildung durchlaufen hat, die nicht den Erfordernissen der neuen |
Qualifikation entspricht, aufgrund nationaler Rechts- oder | Qualifikation entspricht, aufgrund nationaler Rechts- oder |
Verwaltungsvorschriften erworbene Rechte besitzt; in einem solchen | Verwaltungsvorschriften erworbene Rechte besitzt; in einem solchen |
Fall stuft die zuständige belgische Behörde zur Anwendung von Artikel | Fall stuft die zuständige belgische Behörde zur Anwendung von Artikel |
5 diese zuvor durchlaufene Ausbildung als dem Niveau der neuen | 5 diese zuvor durchlaufene Ausbildung als dem Niveau der neuen |
Ausbildung entsprechend ein. | Ausbildung entsprechend ein. |
Berufsqualifikationen, die von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates | Berufsqualifikationen, die von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates |
in einem Land erworben worden sind, das kein Mitgliedstaat ist, werden | in einem Land erworben worden sind, das kein Mitgliedstaat ist, werden |
ebenfalls Ausbildungsnachweisen gleichgestellt, sofern der betreffende | ebenfalls Ausbildungsnachweisen gleichgestellt, sofern der betreffende |
Mitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet in Anwendung von Artikel 2 § 2 | Mitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet in Anwendung von Artikel 2 § 2 |
der Richtlinie die Ausübung eines reglementierten Berufs gestattet. | der Richtlinie die Ausübung eines reglementierten Berufs gestattet. |
KAPITEL III - Anerkennungsbedingungen | KAPITEL III - Anerkennungsbedingungen |
Art. 5 - Es wird davon ausgegangen, dass eine Person die in Artikel 5 | Art. 5 - Es wird davon ausgegangen, dass eine Person die in Artikel 5 |
Absatz 1 Nr. 5 beziehungsweise in Artikel 6 Absatz 1 Nr. 5 erwähnten | Absatz 1 Nr. 5 beziehungsweise in Artikel 6 Absatz 1 Nr. 5 erwähnten |
Bedingungen in puncto Berufsausbildung und Berufserfahrung erfüllt, | Bedingungen in puncto Berufsausbildung und Berufserfahrung erfüllt, |
wenn sie am Datum der Einreichung des Antrags, der darauf abzielt, | wenn sie am Datum der Einreichung des Antrags, der darauf abzielt, |
dass dem Antragsteller die Zulassung zur Ausübung der im Gesetz | dass dem Antragsteller die Zulassung zur Ausübung der im Gesetz |
erwähnten Tätgkeiten erteilt wird: | erwähnten Tätgkeiten erteilt wird: |
1. entweder den Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis besitzt, der in | 1. entweder den Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis besitzt, der in |
einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um in dessen | einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um in dessen |
Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieser Tätigkeit | Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieser Tätigkeit |
zu erhalten, | zu erhalten, |
2. oder beweist, dass sie die betreffende Tätigkeit vollzeitig zwei | 2. oder beweist, dass sie die betreffende Tätigkeit vollzeitig zwei |
Jahre lang in den zehn Jahren vor Einreichung des Antrags in einem | Jahre lang in den zehn Jahren vor Einreichung des Antrags in einem |
anderen Mitgliedstaat, der diese Art Tätigkeit nicht reglementiert, | anderen Mitgliedstaat, der diese Art Tätigkeit nicht reglementiert, |
ausgeübt hat, sofern sie im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- | ausgeübt hat, sofern sie im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- |
oder Ausbildungsnachweise ist, die bescheinigen, dass der Inhaber auf | oder Ausbildungsnachweise ist, die bescheinigen, dass der Inhaber auf |
die Ausübung der betreffenden Tätigkeit vorbereitet wurde. | die Ausübung der betreffenden Tätigkeit vorbereitet wurde. |
Die in Nr. 1 erwähnten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise müssen | Die in Nr. 1 erwähnten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise müssen |
gleichzeitig: | gleichzeitig: |
a) in einem Mitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und | a) in einem Mitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und |
Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt | Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt |
worden sein und | worden sein und |
b) bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau des Inhabers | b) bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau des Inhabers |
zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Artikel 3 liegt, das das | zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Artikel 3 liegt, das das |
Gesetz fordert. | Gesetz fordert. |
Die in Nr. 2 erwähnten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise müssen | Die in Nr. 2 erwähnten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise müssen |
gleichzeitig: | gleichzeitig: |
a) in einem Mitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und | a) in einem Mitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und |
Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt | Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt |
worden sein, | worden sein, |
b) bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau des Inhabers | b) bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau des Inhabers |
zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Artikel 3 liegt, das das | zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Artikel 3 liegt, das das |
Gesetz fordert, und | Gesetz fordert, und |
c) bescheinigen, dass der Inhaber auf die Ausübung des betreffenden | c) bescheinigen, dass der Inhaber auf die Ausübung des betreffenden |
Berufs vorbereitet wurde. | Berufs vorbereitet wurde. |
Die in Absatz 1 erwähnte zweijährige Berufserfahrung wird nicht | Die in Absatz 1 erwähnte zweijährige Berufserfahrung wird nicht |
gefordert, wenn der Antragsteller ein Diplom oder ein Prüfungszeugnis | gefordert, wenn der Antragsteller ein Diplom oder ein Prüfungszeugnis |
besitzt, das eine reglementierte Ausbildung abschliesst und die | besitzt, das eine reglementierte Ausbildung abschliesst und die |
Vorbereitung des Inhabers auf die Ausbildung der betreffenden | Vorbereitung des Inhabers auf die Ausbildung der betreffenden |
Tätigkeit bescheinigt. | Tätigkeit bescheinigt. |
KAPITEL IV - Verfahren | KAPITEL IV - Verfahren |
Art. 6 - § 1 - Der Antrag auf Anerkennung der Berufsqualifikationen, | Art. 6 - § 1 - Der Antrag auf Anerkennung der Berufsqualifikationen, |
der von einem Antragsteller ausgeht, der die im Gesetz erwähnten | der von einem Antragsteller ausgeht, der die im Gesetz erwähnten |
Tätigkeiten ausüben möchte, muss gemäss folgenden Modalitäten | Tätigkeiten ausüben möchte, muss gemäss folgenden Modalitäten |
eingereicht werden: | eingereicht werden: |
1. Der Antrag wird bei der zuständigen belgischen Behörde eingereicht. | 1. Der Antrag wird bei der zuständigen belgischen Behörde eingereicht. |
2. Der Antrag enthält den Staatsangehörigkeitsnachweis des | 2. Der Antrag enthält den Staatsangehörigkeitsnachweis des |
Antragstellers. | Antragstellers. |
3. Der Antrag enthält eine Kopie des Befähigungsnachweises und/oder | 3. Der Antrag enthält eine Kopie des Befähigungsnachweises und/oder |
des Ausbildungsnachweises, auf die der Antragsteller sich bezieht, und | des Ausbildungsnachweises, auf die der Antragsteller sich bezieht, und |
gegebenenfalls Dokumente, die die relevante Berufserfahrung | gegebenenfalls Dokumente, die die relevante Berufserfahrung |
bescheinigen. | bescheinigen. |
4. der Antrag und die Anlagen sind in französischer, niederländischer | 4. der Antrag und die Anlagen sind in französischer, niederländischer |
oder deutscher Sprache abgefasst oder es wird ihnen eine beglaubigte | oder deutscher Sprache abgefasst oder es wird ihnen eine beglaubigte |
Übersetzung dieser Unterlagen in einer dieser Sprachen beigefügt. | Übersetzung dieser Unterlagen in einer dieser Sprachen beigefügt. |
§ 2 - Hat die zuständige belgische Behörde berechtigte Zweifel, so | § 2 - Hat die zuständige belgische Behörde berechtigte Zweifel, so |
kann sie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats eine | kann sie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats eine |
Bestätigung der Authentizität der in jenem Mitgliedstaat ausgestellten | Bestätigung der Authentizität der in jenem Mitgliedstaat ausgestellten |
Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise verlangen. | Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise verlangen. |
Beziehen sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 2 Nr. 6, die von der | Beziehen sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 2 Nr. 6, die von der |
zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats ausgestellt wurden, auf eine | zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats ausgestellt wurden, auf eine |
Ausbildung, die ganz oder teilweise in einer rechtmässig im | Ausbildung, die ganz oder teilweise in einer rechtmässig im |
Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats niedergelassenen | Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats niedergelassenen |
Einrichtung absolviert wurde, so kann die zuständige belgische Behörde | Einrichtung absolviert wurde, so kann die zuständige belgische Behörde |
bei berechtigten Zweifeln bei der zuständigen Stelle des | bei berechtigten Zweifeln bei der zuständigen Stelle des |
Ausstellungsmitgliedstaats überprüfen, | Ausstellungsmitgliedstaats überprüfen, |
a) ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der | a) ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der |
Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell | Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell |
bescheinigt worden ist, | bescheinigt worden ist, |
b) ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der | b) ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der |
verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im | verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im |
Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, und | Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, und |
c) ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des | c) ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des |
Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen | Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen |
werden. | werden. |
§ 3 - Ferner kann die zuständige belgische Behörde den Antragsteller | § 3 - Ferner kann die zuständige belgische Behörde den Antragsteller |
auffordern, Informationen und/oder zusätzliche Unterlagen zu seiner | auffordern, Informationen und/oder zusätzliche Unterlagen zu seiner |
Ausbildung oder seiner relevanten Berufserfahrung vorzulegen, soweit | Ausbildung oder seiner relevanten Berufserfahrung vorzulegen, soweit |
dies erforderlich ist, um ihr Niveau und ihren Inhalt festzustellen | dies erforderlich ist, um ihr Niveau und ihren Inhalt festzustellen |
sowie um festzustellen, ob sie möglicherweise von dem in Belgien | sowie um festzustellen, ob sie möglicherweise von dem in Belgien |
geforderten Niveau der Ausbildung erheblich abweichen. | geforderten Niveau der Ausbildung erheblich abweichen. |
Art. 7 - Die zuständige belgische Behörde bestätigt dem Antragsteller | Art. 7 - Die zuständige belgische Behörde bestätigt dem Antragsteller |
binnen einem Monat den Empfang der Unterlagen und teilt ihm | binnen einem Monat den Empfang der Unterlagen und teilt ihm |
gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. | gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. |
Art. 8 - Der Minister oder der von ihm zu diesem Zweck bestimmte | Art. 8 - Der Minister oder der von ihm zu diesem Zweck bestimmte |
Beamte trifft eine Entscheidung über den Antrag binnen einer Frist von | Beamte trifft eine Entscheidung über den Antrag binnen einer Frist von |
drei Monaten, nachdem er festgestellt hat, dass die Antragsakte | drei Monaten, nachdem er festgestellt hat, dass die Antragsakte |
vollständig ist. Diese Frist kann um einen Monat verlängert werden. | vollständig ist. Diese Frist kann um einen Monat verlängert werden. |
In dieser Entscheidung kann der Minister oder der von ihm bestimmte | In dieser Entscheidung kann der Minister oder der von ihm bestimmte |
Beamte verlangen, dass der Antragsteller eine Eignungsprüfung | Beamte verlangen, dass der Antragsteller eine Eignungsprüfung |
erfolgreich ablegt oder einen Anpassungslehrgang erfolgreich | erfolgreich ablegt oder einen Anpassungslehrgang erfolgreich |
absolviert: | absolviert: |
a) wenn die Ausbildungsdauer, die der Antragsteller gemäss Artikel 5 | a) wenn die Ausbildungsdauer, die der Antragsteller gemäss Artikel 5 |
Nr. 1 oder 2 nachweist, mindestens ein Jahr unter der in Belgien | Nr. 1 oder 2 nachweist, mindestens ein Jahr unter der in Belgien |
geforderten Ausbildungsdauer liegt, | geforderten Ausbildungsdauer liegt, |
b) wenn seine bisherige Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich | b) wenn seine bisherige Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich |
wesentlich von denen unterscheiden, die durch den Ausbildungsnachweis | wesentlich von denen unterscheiden, die durch den Ausbildungsnachweis |
abgedeckt werden, der in Belgien vorgeschrieben ist, | abgedeckt werden, der in Belgien vorgeschrieben ist, |
c) wenn der reglementierte Beruf in Belgien eine oder mehrere | c) wenn der reglementierte Beruf in Belgien eine oder mehrere |
reglementierte berufliche Tätigkeiten umfasst, die im | reglementierte berufliche Tätigkeiten umfasst, die im |
Herkunftsmitgliedstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des | Herkunftsmitgliedstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des |
entsprechenden reglementierten Berufs im Sinne des Artikels 4 § 2 der | entsprechenden reglementierten Berufs im Sinne des Artikels 4 § 2 der |
Richtlinie sind, und wenn dieser Unterschied in einer besonderen | Richtlinie sind, und wenn dieser Unterschied in einer besonderen |
Ausbildung besteht, die in Belgien gefordert wird und sich auf Fächer | Ausbildung besteht, die in Belgien gefordert wird und sich auf Fächer |
bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem | bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem |
Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den der | Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den der |
Antragsteller vorlegt. | Antragsteller vorlegt. |
Bevor der Minister oder der von ihm bestimmte Beamte diese | Bevor der Minister oder der von ihm bestimmte Beamte diese |
Entscheidung trifft und wenn diese sich auf eine der in Buschstabe b) | Entscheidung trifft und wenn diese sich auf eine der in Buschstabe b) |
oder c) von Absatz 2 erwähnten wesentlichen Unterschiede bezieht, | oder c) von Absatz 2 erwähnten wesentlichen Unterschiede bezieht, |
prüft er, ob die vom Antragsteller im Rahmen seiner relevanten | prüft er, ob die vom Antragsteller im Rahmen seiner relevanten |
Berufspraxis in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erworbenen | Berufspraxis in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erworbenen |
Kenntnisse diese wesentlichen Unterschiede ganz oder teilweise | Kenntnisse diese wesentlichen Unterschiede ganz oder teilweise |
ausgleichen können. | ausgleichen können. |
Gegen diese Entscheidung beziehungsweise gegen eine nicht fristgerecht | Gegen diese Entscheidung beziehungsweise gegen eine nicht fristgerecht |
getroffene Entscheidung kann eine Beschwerde beim Gericht Erster | getroffene Entscheidung kann eine Beschwerde beim Gericht Erster |
Instanz von Brüssel eingelegt werden. Gegen das Urteil des Gerichts | Instanz von Brüssel eingelegt werden. Gegen das Urteil des Gerichts |
Erster Instanz kann keine Berufung eingelegt werden. | Erster Instanz kann keine Berufung eingelegt werden. |
Art. 9 - Die Eignungsprüfung erfolgt gemäss den vom Minister | Art. 9 - Die Eignungsprüfung erfolgt gemäss den vom Minister |
festgelegten Modalitäten. Der Minister bestimmt die Fächer, auf die | festgelegten Modalitäten. Der Minister bestimmt die Fächer, auf die |
diese Prüfung sich bezieht, aufgrund der wesentlichen Unterschiede, | diese Prüfung sich bezieht, aufgrund der wesentlichen Unterschiede, |
die festgestellt wurden. | die festgestellt wurden. |
Art. 10 - Der Anpassungslehrgang, seine Bewertung und das Statut des | Art. 10 - Der Anpassungslehrgang, seine Bewertung und das Statut des |
Lehrgangsteilnehmers werden vom Minister festgelegt. | Lehrgangsteilnehmers werden vom Minister festgelegt. |
KAPITEL V - Sprachkenntnisse | KAPITEL V - Sprachkenntnisse |
Art. 11 - Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen | Art. 11 - Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen |
die niederländische, die französische oder die deutsche Sprache | die niederländische, die französische oder die deutsche Sprache |
beherrschen. | beherrschen. |
KAPITEL VI - Verwaltungszusammenarbeit | KAPITEL VI - Verwaltungszusammenarbeit |
Art. 12 - Die zuständige belgische Behörde und die zuständigen | Art. 12 - Die zuständige belgische Behörde und die zuständigen |
Behörden des Herkunftsmitgliedstaats arbeiten eng zusammen bei der | Behörden des Herkunftsmitgliedstaats arbeiten eng zusammen bei der |
Anwendung des vorliegenden Erlasses. Sie stellen die Vertraulichkeit | Anwendung des vorliegenden Erlasses. Sie stellen die Vertraulichkeit |
der ausgetauschten Informationen sicher. | der ausgetauschten Informationen sicher. |
Art. 13 - Die zuständige belgische Behörde und die zuständigen | Art. 13 - Die zuständige belgische Behörde und die zuständigen |
Behörden des Herkunftsmitgliedstaats unterrichten sich gegenseitig | Behörden des Herkunftsmitgliedstaats unterrichten sich gegenseitig |
über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen | über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen |
oder über sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die | oder über sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die |
sich auf die Ausübung der im Gesetz erwähnten Tätigkeiten auswirken | sich auf die Ausübung der im Gesetz erwähnten Tätigkeiten auswirken |
könnten; dabei sind das Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz | könnten; dabei sind das Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz |
des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten | des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten |
und gegebenenfalls die Artikel 122 bis 133 des Gesetzes vom 13. Juni | und gegebenenfalls die Artikel 122 bis 133 des Gesetzes vom 13. Juni |
2005 über die elektronische Kommunikation einzuhalten. | 2005 über die elektronische Kommunikation einzuhalten. |
Im entgegengesetzten Fall, auf Ersuchen der zuständigen Behörden des | Im entgegengesetzten Fall, auf Ersuchen der zuständigen Behörden des |
Aufnahmemitgliedstaats, prüfen die belgischen zuständigen Behörden die | Aufnahmemitgliedstaats, prüfen die belgischen zuständigen Behörden die |
Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der | Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der |
durchzuführenden Prüfungen und unterrichten die zuständigen Behörden | durchzuführenden Prüfungen und unterrichten die zuständigen Behörden |
des Aufnahmemitgliedstaats über die Konsequenzen, die sie aus den | des Aufnahmemitgliedstaats über die Konsequenzen, die sie aus den |
übermittelten Auskünften ziehen. | übermittelten Auskünften ziehen. |
Art. 14 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des | Art. 14 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 10. Februar 2008 | Gegeben zu Brüssel, den 10. Februar 2008 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |