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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 10/02/2008
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Koninklijk besluit betreffende de erkenning van de EG-beroepskwalificaties voor het uitoefenen van de activiteiten zoals voorzien in de wet van 10 april 1990 tot regeling van de private en bijzondere veiligheid. - Duitse vertaling Koninklijk besluit betreffende de erkenning van de EG-beroepskwalificaties voor het uitoefenen van de activiteiten zoals voorzien in de wet van 10 april 1990 tot regeling van de private en bijzondere veiligheid. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
10 FEBRUARI 2008. - Koninklijk besluit betreffende de erkenning van de 10 FEBRUARI 2008. - Koninklijk besluit betreffende de erkenning van de
EG-beroepskwalificaties voor het uitoefenen van de activiteiten zoals EG-beroepskwalificaties voor het uitoefenen van de activiteiten zoals
voorzien in de wet van 10 april 1990 tot regeling van de private en voorzien in de wet van 10 april 1990 tot regeling van de private en
bijzondere veiligheid. - Duitse vertaling bijzondere veiligheid. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
besluit van 10 februari 2008 betreffende de erkenning van de besluit van 10 februari 2008 betreffende de erkenning van de
EG-beroepskwalificaties voor het uitoefenen van de activiteiten zoals EG-beroepskwalificaties voor het uitoefenen van de activiteiten zoals
voorzien in de wet van 10 april 1990 tot regeling van de private en voorzien in de wet van 10 april 1990 tot regeling van de private en
bijzondere veiligheid (Belgisch Staatsblad van 3 maart 2008). bijzondere veiligheid (Belgisch Staatsblad van 3 maart 2008).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
vertaling in Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
10. FEBRUAR 2008 - Königlicher Erlass über die Anerkennung der 10. FEBRUAR 2008 - Königlicher Erlass über die Anerkennung der
EG-Berufsqualifikationen für die Ausübung der im Gesetz vom 10. April EG-Berufsqualifikationen für die Ausübung der im Gesetz vom 10. April
1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit erwähnten 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit erwähnten
Tätigkeiten Tätigkeiten
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und
besonderen Sicherheit, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1997, besonderen Sicherheit, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1997,
9. Juni 1999, 10. Juni 2001, 25. April 2004, 7. Mai 2004, 27. Dezember 9. Juni 1999, 10. Juni 2001, 25. April 2004, 7. Mai 2004, 27. Dezember
2004, 2. September 2005, 8. Juni 2006, 27. Dezember 2006 und 1. März 2004, 2. September 2005, 8. Juni 2006, 27. Dezember 2006 und 1. März
2007, insbesondere der Artikel 4 § 3, 5 Absatz 1 Nr. 5 und 6 Absatz 1 2007, insbesondere der Artikel 4 § 3, 5 Absatz 1 Nr. 5 und 6 Absatz 1
Nr. 5; Nr. 5;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 43.746/2 des Staatsrates vom 5. Dezember Aufgrund des Gutachtens Nr. 43.746/2 des Staatsrates vom 5. Dezember
2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der 2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
In der Erwägung, dass die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen In der Erwägung, dass die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung
von Berufsqualifikationen in belgisches Recht umgesetzt werden muss; von Berufsqualifikationen in belgisches Recht umgesetzt werden muss;
In der Erwägung, dass die Tätigkeiten in Zusammenhang mit der privaten In der Erwägung, dass die Tätigkeiten in Zusammenhang mit der privaten
Sicherheit ausdrücklich vom Anwendungsbereich der Richtlinie Sicherheit ausdrücklich vom Anwendungsbereich der Richtlinie
2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember
2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt ausgeschlossen worden sind 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt ausgeschlossen worden sind
und Titel II der vorerwähnten Richtlinie 2005/36/EG (Artikel 5 bis 9) und Titel II der vorerwähnten Richtlinie 2005/36/EG (Artikel 5 bis 9)
über die Dienstleistungsfreiheit daher keine Anwendung auf die über die Dienstleistungsfreiheit daher keine Anwendung auf die
Ausübung der im vorerwähnten Gesetz vom 10. April 1990 erwähnten Ausübung der im vorerwähnten Gesetz vom 10. April 1990 erwähnten
Tätigkeiten findet; Tätigkeiten findet;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Mit vorliegendem Erlass wird die Umsetzung der Richtlinie Artikel 1 - Mit vorliegendem Erlass wird die Umsetzung der Richtlinie
2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September
2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, mit Ausnahme des 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, mit Ausnahme des
Titels II der vorerwähnten Richtlinie 2005/36/EG (Artikel 5 bis 9) Titels II der vorerwähnten Richtlinie 2005/36/EG (Artikel 5 bis 9)
über die Dienstleistungsfreiheit in Bezug auf die im Gesetz vom 10. über die Dienstleistungsfreiheit in Bezug auf die im Gesetz vom 10.
April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit
erwähnten Tätigkeiten, gewährleistet. erwähnten Tätigkeiten, gewährleistet.
TITEL I - Begriffsbestimmungen TITEL I - Begriffsbestimmungen
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. "Richtlinie": die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments 1. "Richtlinie": die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von
Berufsqualifikationen, Berufsqualifikationen,
2. "Gesetz": das Gesetz vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten 2. "Gesetz": das Gesetz vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten
und besonderen Sicherheit, und besonderen Sicherheit,
3. "Mitgliedstaat": ein Mitgliedstaat der Europäischen Union, des 3. "Mitgliedstaat": ein Mitgliedstaat der Europäischen Union, des
Europäischen Wirtschaftsraums oder die Schweizerische Europäischen Wirtschaftsraums oder die Schweizerische
Eidgenossenschaft, Eidgenossenschaft,
4. "Berufsqualifikationen": die Qualifikationen, die durch einen 4. "Berufsqualifikationen": die Qualifikationen, die durch einen
Ausbildungsnachweis, einen Befähigungsnachweis nach Artikel 3 Nr. 1 Ausbildungsnachweis, einen Befähigungsnachweis nach Artikel 3 Nr. 1
Buchstabe a), b) und c) und/oder Berufserfahrung nachgewiesen werden, Buchstabe a), b) und c) und/oder Berufserfahrung nachgewiesen werden,
5. "Berufserfahrung": die tatsächliche und rechtmässige Ausübung des 5. "Berufserfahrung": die tatsächliche und rechtmässige Ausübung des
betreffenden Berufs in einem Mitgliedstaat, betreffenden Berufs in einem Mitgliedstaat,
6. "Ausbildungsnachweisen": Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige 6. "Ausbildungsnachweisen": Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige
Befähigungsnachweise, die von einer zuständigen Behörde eines Befähigungsnachweise, die von einer zuständigen Behörde eines
Mitgliedstaats, die entsprechend dessen Rechts- und Mitgliedstaats, die entsprechend dessen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften benannt wurde, für den Abschluss einer Verwaltungsvorschriften benannt wurde, für den Abschluss einer
überwiegend in der Europäischen Gemeinschaft absolvierten überwiegend in der Europäischen Gemeinschaft absolvierten
Berufsausbildung ausgestellt werden, Berufsausbildung ausgestellt werden,
7. "Minister": den Minister des Innern, 7. "Minister": den Minister des Innern,
8. "zuständiger Behörde": jede Behörde oder Stelle, die von den 8. "zuständiger Behörde": jede Behörde oder Stelle, die von den
Mitgliedstaaten mit der besonderen Befugnis ausgestattet worden ist, Mitgliedstaaten mit der besonderen Befugnis ausgestattet worden ist,
Ausbildungsnachweise und andere Dokumente oder Informationen Ausbildungsnachweise und andere Dokumente oder Informationen
auszustellen beziehungsweise entgegenzunehmen sowie Anträge zu auszustellen beziehungsweise entgegenzunehmen sowie Anträge zu
erhalten und Beschlüsse zu fassen, auf die in vorliegendem Erlass erhalten und Beschlüsse zu fassen, auf die in vorliegendem Erlass
abgezielt wird, abgezielt wird,
9. "zuständiger belgischer Behörde": die Direktion Private Sicherheit 9. "zuständiger belgischer Behörde": die Direktion Private Sicherheit
der Generaldirektion Sicherheit und Vorbeugung des Föderalen der Generaldirektion Sicherheit und Vorbeugung des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Inneres, Öffentlichen Dienstes Inneres,
10. "reglementiertem Beruf": eine berufliche Tätigkeit oder eine 10. "reglementiertem Beruf": eine berufliche Tätigkeit oder eine
Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme oder Ausübung Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme oder Ausübung
oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts-
und Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter und Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter
Berufsqualifikationen gebunden ist, Berufsqualifikationen gebunden ist,
11. "reglementierter Ausbildung": eine Ausbildung, die speziell auf 11. "reglementierter Ausbildung": eine Ausbildung, die speziell auf
die Ausübung eines bestimmten Berufs ausgerichtet ist und aus einem die Ausübung eines bestimmten Berufs ausgerichtet ist und aus einem
abgeschlossenen Ausbildungsgang oder mehreren abgeschlossenen abgeschlossenen Ausbildungsgang oder mehreren abgeschlossenen
Ausbildungsgängen besteht, der gegebenenfalls durch eine Ausbildungsgängen besteht, der gegebenenfalls durch eine
Berufsausbildung, durch ein Berufspraktikum oder durch Berufspraxis Berufsausbildung, durch ein Berufspraktikum oder durch Berufspraxis
ergänzt wird. Der Aufbau und das Niveau der Berufsausbildung, des ergänzt wird. Der Aufbau und das Niveau der Berufsausbildung, des
Berufspraktikums oder der Berufspraxis müssen in den Rechts- und Berufspraktikums oder der Berufspraxis müssen in den Rechts- und
Verwaltungsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats festgelegt sein Verwaltungsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats festgelegt sein
oder von einer zu diesem Zweck bestimmten Behörde kontrolliert oder oder von einer zu diesem Zweck bestimmten Behörde kontrolliert oder
genehmigt werden, genehmigt werden,
12. "Fächern, die sich wesentlich unterscheiden": jene Fächer, deren 12. "Fächern, die sich wesentlich unterscheiden": jene Fächer, deren
Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs
ist und bei denen die bisherige Ausbildung des Migranten bedeutende ist und bei denen die bisherige Ausbildung des Migranten bedeutende
Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der in Belgien Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der in Belgien
geforderten Ausbildung aufweist, geforderten Ausbildung aufweist,
13. "Antragsteller": einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates, 13. "Antragsteller": einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates,
14. "Eignungsprüfung": eine ausschliesslich die beruflichen Kenntnisse 14. "Eignungsprüfung": eine ausschliesslich die beruflichen Kenntnisse
des Antragstellers betreffende und in Belgien gemäss den vom Minister des Antragstellers betreffende und in Belgien gemäss den vom Minister
festgelegten Modalitäten durchgeführte Prüfung, festgelegten Modalitäten durchgeführte Prüfung,
15. "Anpassungslehrgang": die Ausübung der reglementierten Tätigkeit, 15. "Anpassungslehrgang": die Ausübung der reglementierten Tätigkeit,
die in Belgien unter der Verantwortung eines qualifizierten die in Belgien unter der Verantwortung eines qualifizierten
Berufsangehörigen erfolgt und gegebenenfalls mit einer Berufsangehörigen erfolgt und gegebenenfalls mit einer
Zusatzausbildung einhergeht. Zusatzausbildung einhergeht.
TITEL II - Allgemeine Regelung für die Anerkennung von TITEL II - Allgemeine Regelung für die Anerkennung von
Ausbildungsnachweisen Ausbildungsnachweisen
KAPITEL I - Qualifikationsniveaus KAPITEL I - Qualifikationsniveaus
Art. 3 - Für die Anwendung von Artikel 5 und zur Beurteilung der Art. 3 - Für die Anwendung von Artikel 5 und zur Beurteilung der
Berufsqualifikationen des Antragstellers, der die im Gesetz erwähnten Berufsqualifikationen des Antragstellers, der die im Gesetz erwähnten
Tätigkeiten ausüben möchte, werden die Berufsqualifikationen den Tätigkeiten ausüben möchte, werden die Berufsqualifikationen den
nachstehenden Niveaus wie folgt zugeordnet: nachstehenden Niveaus wie folgt zugeordnet:
1. Befähigungsnachweis, den eine zuständige Behörde des 1. Befähigungsnachweis, den eine zuständige Behörde des
Herkunftsmitgliedstaats, die entsprechend dessen Rechts- und Herkunftsmitgliedstaats, die entsprechend dessen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften benannt wurde, ausstellt und durch den die Verwaltungsvorschriften benannt wurde, ausstellt und durch den die
Berufsqualifikationen einer Person bescheinigt werden, Berufsqualifikationen einer Person bescheinigt werden,
a) entweder aufgrund einer Ausbildung, für die kein Zeugnis oder a) entweder aufgrund einer Ausbildung, für die kein Zeugnis oder
Diplom im Sinne der Nummern 2, 3, 4 oder 5 erteilt wird, Diplom im Sinne der Nummern 2, 3, 4 oder 5 erteilt wird,
b) oder aufgrund einer spezifischen Prüfung ohne vorhergehende b) oder aufgrund einer spezifischen Prüfung ohne vorhergehende
Ausbildung, Ausbildung,
c) oder aufgrund der Ausübung des Berufs als Vollzeitbeschäftigung in c) oder aufgrund der Ausübung des Berufs als Vollzeitbeschäftigung in
einem Mitgliedstaat während drei aufeinander folgender Jahre oder als einem Mitgliedstaat während drei aufeinander folgender Jahre oder als
Teilzeitbeschäftigung während eines entsprechenden Zeitraums in den Teilzeitbeschäftigung während eines entsprechenden Zeitraums in den
letzten zehn Jahren vor Einreichung des Antrags, letzten zehn Jahren vor Einreichung des Antrags,
d) oder aufgrund einer allgemeinen Schulbildung von Primär oder d) oder aufgrund einer allgemeinen Schulbildung von Primär oder
Sekundarniveau, wodurch dem Inhaber des Befähigungsnachweises Sekundarniveau, wodurch dem Inhaber des Befähigungsnachweises
bescheinigt wird, dass er Allgemeinkenntnisse besitzt, bescheinigt wird, dass er Allgemeinkenntnisse besitzt,
2. Zeugnis, das nach Abschluss einer Ausbildung auf Sekundarniveau 2. Zeugnis, das nach Abschluss einer Ausbildung auf Sekundarniveau
erteilt wird, erteilt wird,
a) entweder einer allgemein bildenden Sekundarausbildung, die durch a) entweder einer allgemein bildenden Sekundarausbildung, die durch
eine Fach- oder Berufsausbildung, die keine Fach- oder eine Fach- oder Berufsausbildung, die keine Fach- oder
Berufsausbildung im Sinne von Nr. 3 ist, und/oder durch ein neben dem Berufsausbildung im Sinne von Nr. 3 ist, und/oder durch ein neben dem
Ausbildungsgang erforderliches Berufspraktikum oder eine solche Ausbildungsgang erforderliches Berufspraktikum oder eine solche
Berufspraxis ergänzt wird, Berufspraxis ergänzt wird,
b) oder einer technischen oder berufsbildenden Sekundarausbildung, die b) oder einer technischen oder berufsbildenden Sekundarausbildung, die
gegebenenfalls durch eine Fach- oder Berufsausbildung gemäss Buchstabe gegebenenfalls durch eine Fach- oder Berufsausbildung gemäss Buchstabe
a) und/oder durch ein neben dem Ausbildungsgang erforderliches a) und/oder durch ein neben dem Ausbildungsgang erforderliches
Berufspraktikum oder eine solche Berufspraxis ergänzt wird, Berufspraktikum oder eine solche Berufspraxis ergänzt wird,
3. Diplom, das erteilt wird nach Abschluss 3. Diplom, das erteilt wird nach Abschluss
a) einer postsekundären Ausbildung von mindestens einem Jahr oder a) einer postsekundären Ausbildung von mindestens einem Jahr oder
einer Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer, die keine einer Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer, die keine
postsekundäre Ausbildung im Sinne der Nummern 4 und 5 ist und für die postsekundäre Ausbildung im Sinne der Nummern 4 und 5 ist und für die
im Allgemeinen eine der Zugangsbedingungen der Abschluss einer zum im Allgemeinen eine der Zugangsbedingungen der Abschluss einer zum
Universitäts- oder Hochschulstudium berechtigenden Sekundarausbildung Universitäts- oder Hochschulstudium berechtigenden Sekundarausbildung
oder eine abgeschlossene entsprechende Schulbildung der Sekundarstufe oder eine abgeschlossene entsprechende Schulbildung der Sekundarstufe
II ist, sowie der Berufsausbildung, die gegebenenfalls neben der II ist, sowie der Berufsausbildung, die gegebenenfalls neben der
postsekundären Ausbildung gefordert wird, postsekundären Ausbildung gefordert wird,
b) oder - im Falle eines reglementierten Berufs - eines dem b) oder - im Falle eines reglementierten Berufs - eines dem
Ausbildungsniveau gemäss Buchstabe a) entsprechenden besonders Ausbildungsniveau gemäss Buchstabe a) entsprechenden besonders
strukturierten in Anhang II der Richtlinie enthaltenen strukturierten in Anhang II der Richtlinie enthaltenen
Ausbildungsgangs, der eine vergleichbare Berufsbefähigung vermittelt Ausbildungsgangs, der eine vergleichbare Berufsbefähigung vermittelt
und auf eine vergleichbare berufliche Funktion und Verantwortung und auf eine vergleichbare berufliche Funktion und Verantwortung
vorbereitet, vorbereitet,
4. Diplom, das erteilt wird nach Abschluss einer postsekundären 4. Diplom, das erteilt wird nach Abschluss einer postsekundären
Ausbildung von mindestens drei und höchstens vier Jahren oder einer Ausbildung von mindestens drei und höchstens vier Jahren oder einer
Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer an einer Universität oder Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer an einer Universität oder
Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit
gleichwertigem Ausbildungsniveau sowie der Berufsausbildung, die gleichwertigem Ausbildungsniveau sowie der Berufsausbildung, die
gegebenenfalls neben dem Studium gefordert wird, gegebenenfalls neben dem Studium gefordert wird,
5. Nachweis, mit dem dem Inhaber bestätigt wird, dass er einen 5. Nachweis, mit dem dem Inhaber bestätigt wird, dass er einen
postsekundären Ausbildungsgang von mindestens vier Jahren oder eine postsekundären Ausbildungsgang von mindestens vier Jahren oder eine
Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer an einer Universität oder Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer an einer Universität oder
einer Hochschule oder in einer anderen Ausbildungseinrichtung mit einer Hochschule oder in einer anderen Ausbildungseinrichtung mit
gleichwertigem Niveau und gegebenenfalls die über den postsekundären gleichwertigem Niveau und gegebenenfalls die über den postsekundären
Ausbildungsgang hinaus erforderliche berufliche Ausbildung erfolgreich Ausbildungsgang hinaus erforderliche berufliche Ausbildung erfolgreich
abgeschlossen hat. abgeschlossen hat.
KAPITEL II - Gleichgestellte Ausbildungsgänge KAPITEL II - Gleichgestellte Ausbildungsgänge
Art. 4 - Jeder Ausbildungsnachweis oder jede Gesamtheit von Art. 4 - Jeder Ausbildungsnachweis oder jede Gesamtheit von
Ausbildungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Ausbildungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem
Mitgliedstaat ausgestellt wurde, sofern sie eine in der Europäischen Mitgliedstaat ausgestellt wurde, sofern sie eine in der Europäischen
Gemeinschaft erworbene Ausbildung abschliessen und von diesem Gemeinschaft erworbene Ausbildung abschliessen und von diesem
Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt werden und in Bezug auf die Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt werden und in Bezug auf die
Aufnahme oder Ausübung eines Berufs dieselben Rechte verleihen oder Aufnahme oder Ausübung eines Berufs dieselben Rechte verleihen oder
auf die Ausübung dieses Berufs vorbereiten, sind Ausbildungsnachweisen auf die Ausübung dieses Berufs vorbereiten, sind Ausbildungsnachweisen
nach Artikel 3 gleichgestellt, auch in Bezug auf das entsprechende nach Artikel 3 gleichgestellt, auch in Bezug auf das entsprechende
Niveau. Niveau.
Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind solchen Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind solchen
Ausbildungsnachweisen Berufsqualifikationen gleichgestellt, die zwar Ausbildungsnachweisen Berufsqualifikationen gleichgestellt, die zwar
nicht den Erfordernissen der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des nicht den Erfordernissen der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des
Herkunftsmitgliedstaats für die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs Herkunftsmitgliedstaats für die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs
entsprechen, ihrem Inhaber jedoch erworbene Rechte gemäss diesen entsprechen, ihrem Inhaber jedoch erworbene Rechte gemäss diesen
Vorschriften verleihen. Vorschriften verleihen.
Dies gilt insbesondere, wenn der Herkunftsmitgliedstaat das Niveau der Dies gilt insbesondere, wenn der Herkunftsmitgliedstaat das Niveau der
Ausbildung, die für die Zulassung zu einem Beruf oder für dessen Ausbildung, die für die Zulassung zu einem Beruf oder für dessen
Ausübung erforderlich ist, hebt und wenn eine Person, die zuvor eine Ausübung erforderlich ist, hebt und wenn eine Person, die zuvor eine
Ausbildung durchlaufen hat, die nicht den Erfordernissen der neuen Ausbildung durchlaufen hat, die nicht den Erfordernissen der neuen
Qualifikation entspricht, aufgrund nationaler Rechts- oder Qualifikation entspricht, aufgrund nationaler Rechts- oder
Verwaltungsvorschriften erworbene Rechte besitzt; in einem solchen Verwaltungsvorschriften erworbene Rechte besitzt; in einem solchen
Fall stuft die zuständige belgische Behörde zur Anwendung von Artikel Fall stuft die zuständige belgische Behörde zur Anwendung von Artikel
5 diese zuvor durchlaufene Ausbildung als dem Niveau der neuen 5 diese zuvor durchlaufene Ausbildung als dem Niveau der neuen
Ausbildung entsprechend ein. Ausbildung entsprechend ein.
Berufsqualifikationen, die von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates Berufsqualifikationen, die von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates
in einem Land erworben worden sind, das kein Mitgliedstaat ist, werden in einem Land erworben worden sind, das kein Mitgliedstaat ist, werden
ebenfalls Ausbildungsnachweisen gleichgestellt, sofern der betreffende ebenfalls Ausbildungsnachweisen gleichgestellt, sofern der betreffende
Mitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet in Anwendung von Artikel 2 § 2 Mitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet in Anwendung von Artikel 2 § 2
der Richtlinie die Ausübung eines reglementierten Berufs gestattet. der Richtlinie die Ausübung eines reglementierten Berufs gestattet.
KAPITEL III - Anerkennungsbedingungen KAPITEL III - Anerkennungsbedingungen
Art. 5 - Es wird davon ausgegangen, dass eine Person die in Artikel 5 Art. 5 - Es wird davon ausgegangen, dass eine Person die in Artikel 5
Absatz 1 Nr. 5 beziehungsweise in Artikel 6 Absatz 1 Nr. 5 erwähnten Absatz 1 Nr. 5 beziehungsweise in Artikel 6 Absatz 1 Nr. 5 erwähnten
Bedingungen in puncto Berufsausbildung und Berufserfahrung erfüllt, Bedingungen in puncto Berufsausbildung und Berufserfahrung erfüllt,
wenn sie am Datum der Einreichung des Antrags, der darauf abzielt, wenn sie am Datum der Einreichung des Antrags, der darauf abzielt,
dass dem Antragsteller die Zulassung zur Ausübung der im Gesetz dass dem Antragsteller die Zulassung zur Ausübung der im Gesetz
erwähnten Tätgkeiten erteilt wird: erwähnten Tätgkeiten erteilt wird:
1. entweder den Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis besitzt, der in 1. entweder den Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis besitzt, der in
einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um in dessen einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um in dessen
Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieser Tätigkeit Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieser Tätigkeit
zu erhalten, zu erhalten,
2. oder beweist, dass sie die betreffende Tätigkeit vollzeitig zwei 2. oder beweist, dass sie die betreffende Tätigkeit vollzeitig zwei
Jahre lang in den zehn Jahren vor Einreichung des Antrags in einem Jahre lang in den zehn Jahren vor Einreichung des Antrags in einem
anderen Mitgliedstaat, der diese Art Tätigkeit nicht reglementiert, anderen Mitgliedstaat, der diese Art Tätigkeit nicht reglementiert,
ausgeübt hat, sofern sie im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- ausgeübt hat, sofern sie im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs-
oder Ausbildungsnachweise ist, die bescheinigen, dass der Inhaber auf oder Ausbildungsnachweise ist, die bescheinigen, dass der Inhaber auf
die Ausübung der betreffenden Tätigkeit vorbereitet wurde. die Ausübung der betreffenden Tätigkeit vorbereitet wurde.
Die in Nr. 1 erwähnten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise müssen Die in Nr. 1 erwähnten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise müssen
gleichzeitig: gleichzeitig:
a) in einem Mitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und a) in einem Mitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt
worden sein und worden sein und
b) bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau des Inhabers b) bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau des Inhabers
zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Artikel 3 liegt, das das zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Artikel 3 liegt, das das
Gesetz fordert. Gesetz fordert.
Die in Nr. 2 erwähnten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise müssen Die in Nr. 2 erwähnten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise müssen
gleichzeitig: gleichzeitig:
a) in einem Mitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und a) in einem Mitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt
worden sein, worden sein,
b) bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau des Inhabers b) bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau des Inhabers
zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Artikel 3 liegt, das das zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Artikel 3 liegt, das das
Gesetz fordert, und Gesetz fordert, und
c) bescheinigen, dass der Inhaber auf die Ausübung des betreffenden c) bescheinigen, dass der Inhaber auf die Ausübung des betreffenden
Berufs vorbereitet wurde. Berufs vorbereitet wurde.
Die in Absatz 1 erwähnte zweijährige Berufserfahrung wird nicht Die in Absatz 1 erwähnte zweijährige Berufserfahrung wird nicht
gefordert, wenn der Antragsteller ein Diplom oder ein Prüfungszeugnis gefordert, wenn der Antragsteller ein Diplom oder ein Prüfungszeugnis
besitzt, das eine reglementierte Ausbildung abschliesst und die besitzt, das eine reglementierte Ausbildung abschliesst und die
Vorbereitung des Inhabers auf die Ausbildung der betreffenden Vorbereitung des Inhabers auf die Ausbildung der betreffenden
Tätigkeit bescheinigt. Tätigkeit bescheinigt.
KAPITEL IV - Verfahren KAPITEL IV - Verfahren
Art. 6 - § 1 - Der Antrag auf Anerkennung der Berufsqualifikationen, Art. 6 - § 1 - Der Antrag auf Anerkennung der Berufsqualifikationen,
der von einem Antragsteller ausgeht, der die im Gesetz erwähnten der von einem Antragsteller ausgeht, der die im Gesetz erwähnten
Tätigkeiten ausüben möchte, muss gemäss folgenden Modalitäten Tätigkeiten ausüben möchte, muss gemäss folgenden Modalitäten
eingereicht werden: eingereicht werden:
1. Der Antrag wird bei der zuständigen belgischen Behörde eingereicht. 1. Der Antrag wird bei der zuständigen belgischen Behörde eingereicht.
2. Der Antrag enthält den Staatsangehörigkeitsnachweis des 2. Der Antrag enthält den Staatsangehörigkeitsnachweis des
Antragstellers. Antragstellers.
3. Der Antrag enthält eine Kopie des Befähigungsnachweises und/oder 3. Der Antrag enthält eine Kopie des Befähigungsnachweises und/oder
des Ausbildungsnachweises, auf die der Antragsteller sich bezieht, und des Ausbildungsnachweises, auf die der Antragsteller sich bezieht, und
gegebenenfalls Dokumente, die die relevante Berufserfahrung gegebenenfalls Dokumente, die die relevante Berufserfahrung
bescheinigen. bescheinigen.
4. der Antrag und die Anlagen sind in französischer, niederländischer 4. der Antrag und die Anlagen sind in französischer, niederländischer
oder deutscher Sprache abgefasst oder es wird ihnen eine beglaubigte oder deutscher Sprache abgefasst oder es wird ihnen eine beglaubigte
Übersetzung dieser Unterlagen in einer dieser Sprachen beigefügt. Übersetzung dieser Unterlagen in einer dieser Sprachen beigefügt.
§ 2 - Hat die zuständige belgische Behörde berechtigte Zweifel, so § 2 - Hat die zuständige belgische Behörde berechtigte Zweifel, so
kann sie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats eine kann sie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats eine
Bestätigung der Authentizität der in jenem Mitgliedstaat ausgestellten Bestätigung der Authentizität der in jenem Mitgliedstaat ausgestellten
Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise verlangen. Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise verlangen.
Beziehen sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 2 Nr. 6, die von der Beziehen sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 2 Nr. 6, die von der
zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats ausgestellt wurden, auf eine zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats ausgestellt wurden, auf eine
Ausbildung, die ganz oder teilweise in einer rechtmässig im Ausbildung, die ganz oder teilweise in einer rechtmässig im
Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats niedergelassenen Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats niedergelassenen
Einrichtung absolviert wurde, so kann die zuständige belgische Behörde Einrichtung absolviert wurde, so kann die zuständige belgische Behörde
bei berechtigten Zweifeln bei der zuständigen Stelle des bei berechtigten Zweifeln bei der zuständigen Stelle des
Ausstellungsmitgliedstaats überprüfen, Ausstellungsmitgliedstaats überprüfen,
a) ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der a) ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der
Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell
bescheinigt worden ist, bescheinigt worden ist,
b) ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der b) ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der
verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im
Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, und Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, und
c) ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des c) ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des
Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen
werden. werden.
§ 3 - Ferner kann die zuständige belgische Behörde den Antragsteller § 3 - Ferner kann die zuständige belgische Behörde den Antragsteller
auffordern, Informationen und/oder zusätzliche Unterlagen zu seiner auffordern, Informationen und/oder zusätzliche Unterlagen zu seiner
Ausbildung oder seiner relevanten Berufserfahrung vorzulegen, soweit Ausbildung oder seiner relevanten Berufserfahrung vorzulegen, soweit
dies erforderlich ist, um ihr Niveau und ihren Inhalt festzustellen dies erforderlich ist, um ihr Niveau und ihren Inhalt festzustellen
sowie um festzustellen, ob sie möglicherweise von dem in Belgien sowie um festzustellen, ob sie möglicherweise von dem in Belgien
geforderten Niveau der Ausbildung erheblich abweichen. geforderten Niveau der Ausbildung erheblich abweichen.
Art. 7 - Die zuständige belgische Behörde bestätigt dem Antragsteller Art. 7 - Die zuständige belgische Behörde bestätigt dem Antragsteller
binnen einem Monat den Empfang der Unterlagen und teilt ihm binnen einem Monat den Empfang der Unterlagen und teilt ihm
gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen.
Art. 8 - Der Minister oder der von ihm zu diesem Zweck bestimmte Art. 8 - Der Minister oder der von ihm zu diesem Zweck bestimmte
Beamte trifft eine Entscheidung über den Antrag binnen einer Frist von Beamte trifft eine Entscheidung über den Antrag binnen einer Frist von
drei Monaten, nachdem er festgestellt hat, dass die Antragsakte drei Monaten, nachdem er festgestellt hat, dass die Antragsakte
vollständig ist. Diese Frist kann um einen Monat verlängert werden. vollständig ist. Diese Frist kann um einen Monat verlängert werden.
In dieser Entscheidung kann der Minister oder der von ihm bestimmte In dieser Entscheidung kann der Minister oder der von ihm bestimmte
Beamte verlangen, dass der Antragsteller eine Eignungsprüfung Beamte verlangen, dass der Antragsteller eine Eignungsprüfung
erfolgreich ablegt oder einen Anpassungslehrgang erfolgreich erfolgreich ablegt oder einen Anpassungslehrgang erfolgreich
absolviert: absolviert:
a) wenn die Ausbildungsdauer, die der Antragsteller gemäss Artikel 5 a) wenn die Ausbildungsdauer, die der Antragsteller gemäss Artikel 5
Nr. 1 oder 2 nachweist, mindestens ein Jahr unter der in Belgien Nr. 1 oder 2 nachweist, mindestens ein Jahr unter der in Belgien
geforderten Ausbildungsdauer liegt, geforderten Ausbildungsdauer liegt,
b) wenn seine bisherige Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich b) wenn seine bisherige Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich
wesentlich von denen unterscheiden, die durch den Ausbildungsnachweis wesentlich von denen unterscheiden, die durch den Ausbildungsnachweis
abgedeckt werden, der in Belgien vorgeschrieben ist, abgedeckt werden, der in Belgien vorgeschrieben ist,
c) wenn der reglementierte Beruf in Belgien eine oder mehrere c) wenn der reglementierte Beruf in Belgien eine oder mehrere
reglementierte berufliche Tätigkeiten umfasst, die im reglementierte berufliche Tätigkeiten umfasst, die im
Herkunftsmitgliedstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des Herkunftsmitgliedstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des
entsprechenden reglementierten Berufs im Sinne des Artikels 4 § 2 der entsprechenden reglementierten Berufs im Sinne des Artikels 4 § 2 der
Richtlinie sind, und wenn dieser Unterschied in einer besonderen Richtlinie sind, und wenn dieser Unterschied in einer besonderen
Ausbildung besteht, die in Belgien gefordert wird und sich auf Fächer Ausbildung besteht, die in Belgien gefordert wird und sich auf Fächer
bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem
Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den der Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den der
Antragsteller vorlegt. Antragsteller vorlegt.
Bevor der Minister oder der von ihm bestimmte Beamte diese Bevor der Minister oder der von ihm bestimmte Beamte diese
Entscheidung trifft und wenn diese sich auf eine der in Buschstabe b) Entscheidung trifft und wenn diese sich auf eine der in Buschstabe b)
oder c) von Absatz 2 erwähnten wesentlichen Unterschiede bezieht, oder c) von Absatz 2 erwähnten wesentlichen Unterschiede bezieht,
prüft er, ob die vom Antragsteller im Rahmen seiner relevanten prüft er, ob die vom Antragsteller im Rahmen seiner relevanten
Berufspraxis in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erworbenen Berufspraxis in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erworbenen
Kenntnisse diese wesentlichen Unterschiede ganz oder teilweise Kenntnisse diese wesentlichen Unterschiede ganz oder teilweise
ausgleichen können. ausgleichen können.
Gegen diese Entscheidung beziehungsweise gegen eine nicht fristgerecht Gegen diese Entscheidung beziehungsweise gegen eine nicht fristgerecht
getroffene Entscheidung kann eine Beschwerde beim Gericht Erster getroffene Entscheidung kann eine Beschwerde beim Gericht Erster
Instanz von Brüssel eingelegt werden. Gegen das Urteil des Gerichts Instanz von Brüssel eingelegt werden. Gegen das Urteil des Gerichts
Erster Instanz kann keine Berufung eingelegt werden. Erster Instanz kann keine Berufung eingelegt werden.
Art. 9 - Die Eignungsprüfung erfolgt gemäss den vom Minister Art. 9 - Die Eignungsprüfung erfolgt gemäss den vom Minister
festgelegten Modalitäten. Der Minister bestimmt die Fächer, auf die festgelegten Modalitäten. Der Minister bestimmt die Fächer, auf die
diese Prüfung sich bezieht, aufgrund der wesentlichen Unterschiede, diese Prüfung sich bezieht, aufgrund der wesentlichen Unterschiede,
die festgestellt wurden. die festgestellt wurden.
Art. 10 - Der Anpassungslehrgang, seine Bewertung und das Statut des Art. 10 - Der Anpassungslehrgang, seine Bewertung und das Statut des
Lehrgangsteilnehmers werden vom Minister festgelegt. Lehrgangsteilnehmers werden vom Minister festgelegt.
KAPITEL V - Sprachkenntnisse KAPITEL V - Sprachkenntnisse
Art. 11 - Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen Art. 11 - Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen
die niederländische, die französische oder die deutsche Sprache die niederländische, die französische oder die deutsche Sprache
beherrschen. beherrschen.
KAPITEL VI - Verwaltungszusammenarbeit KAPITEL VI - Verwaltungszusammenarbeit
Art. 12 - Die zuständige belgische Behörde und die zuständigen Art. 12 - Die zuständige belgische Behörde und die zuständigen
Behörden des Herkunftsmitgliedstaats arbeiten eng zusammen bei der Behörden des Herkunftsmitgliedstaats arbeiten eng zusammen bei der
Anwendung des vorliegenden Erlasses. Sie stellen die Vertraulichkeit Anwendung des vorliegenden Erlasses. Sie stellen die Vertraulichkeit
der ausgetauschten Informationen sicher. der ausgetauschten Informationen sicher.
Art. 13 - Die zuständige belgische Behörde und die zuständigen Art. 13 - Die zuständige belgische Behörde und die zuständigen
Behörden des Herkunftsmitgliedstaats unterrichten sich gegenseitig Behörden des Herkunftsmitgliedstaats unterrichten sich gegenseitig
über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen
oder über sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die oder über sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die
sich auf die Ausübung der im Gesetz erwähnten Tätigkeiten auswirken sich auf die Ausübung der im Gesetz erwähnten Tätigkeiten auswirken
könnten; dabei sind das Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz könnten; dabei sind das Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz
des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten
und gegebenenfalls die Artikel 122 bis 133 des Gesetzes vom 13. Juni und gegebenenfalls die Artikel 122 bis 133 des Gesetzes vom 13. Juni
2005 über die elektronische Kommunikation einzuhalten. 2005 über die elektronische Kommunikation einzuhalten.
Im entgegengesetzten Fall, auf Ersuchen der zuständigen Behörden des Im entgegengesetzten Fall, auf Ersuchen der zuständigen Behörden des
Aufnahmemitgliedstaats, prüfen die belgischen zuständigen Behörden die Aufnahmemitgliedstaats, prüfen die belgischen zuständigen Behörden die
Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der
durchzuführenden Prüfungen und unterrichten die zuständigen Behörden durchzuführenden Prüfungen und unterrichten die zuständigen Behörden
des Aufnahmemitgliedstaats über die Konsequenzen, die sie aus den des Aufnahmemitgliedstaats über die Konsequenzen, die sie aus den
übermittelten Auskünften ziehen. übermittelten Auskünften ziehen.
Art. 14 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des Art. 14 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 10. Februar 2008 Gegeben zu Brüssel, den 10. Februar 2008
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
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