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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 01/02/2012
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Koninklijk besluit houdende maatregelen van diergeneeskundige politie met betrekking tot de virale encefalitiden bij de paardachtigen. - Duitse vertaling Koninklijk besluit houdende maatregelen van diergeneeskundige politie met betrekking tot de virale encefalitiden bij de paardachtigen. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST VOLKSGEZONDHEID, VEILIGHEID VAN DE FEDERALE OVERHEIDSDIENST VOLKSGEZONDHEID, VEILIGHEID VAN DE
VOEDSELKETEN EN LEEFMILIEU VOEDSELKETEN EN LEEFMILIEU
1 FEBRUARI 2012. - Koninklijk besluit houdende maatregelen van 1 FEBRUARI 2012. - Koninklijk besluit houdende maatregelen van
diergeneeskundige politie met betrekking tot de virale encefalitiden diergeneeskundige politie met betrekking tot de virale encefalitiden
bij de paardachtigen. - Duitse vertaling bij de paardachtigen. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
besluit van 1 februari 2012 houdende maatregelen van diergeneeskundige besluit van 1 februari 2012 houdende maatregelen van diergeneeskundige
politie met betrekking tot de virale encefalitiden bij de politie met betrekking tot de virale encefalitiden bij de
paardachtigen (Belgisch Staatsblad van 7 maart 2012). paardachtigen (Belgisch Staatsblad van 7 maart 2012).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
vertaling in Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
1. FEBRUAR 2012 - Königlicher Erlass zur Festlegung 1. FEBRUAR 2012 - Königlicher Erlass zur Festlegung
tierseuchenrechtlicher Maßnahmen in Bezug auf virale tierseuchenrechtlicher Maßnahmen in Bezug auf virale
Pferdeenzephalitiden Pferdeenzephalitiden
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!
Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung; Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung;
Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, der Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, der
Artikel 6 und 7, des Artikels 8, abgeändert durch den Entscheid des Artikel 6 und 7, des Artikels 8, abgeändert durch den Entscheid des
Schiedshofes vom 31. Januar 1989, und des Artikels 9, abgeändert durch Schiedshofes vom 31. Januar 1989, und des Artikels 9, abgeändert durch
das Gesetz vom 28. März 2003; das Gesetz vom 28. März 2003;
Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der
Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des
Artikels 4 § 2, § 3, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember Artikels 4 § 2, § 3, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember
2003, und § 6, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Juli 2001 und 2003, und § 6, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Juli 2001 und
abgeändert durch das Gesetz vom 9. Juli 2004, und des Artikels 5 abgeändert durch das Gesetz vom 9. Juli 2004, und des Artikels 5
Absatz 2 Nr. 13; Absatz 2 Nr. 13;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. November 2001 zur Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. November 2001 zur
Übertragung zusätzlicher Aufgaben an die Föderalagentur für die Übertragung zusätzlicher Aufgaben an die Föderalagentur für die
Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des Artikels 2 Buchstabe d); Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des Artikels 2 Buchstabe d);
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juni 1960 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juni 1960 zur Festlegung
tierseuchenrechtlicher Maßnahmen in Bezug auf die infektiöse Anämie tierseuchenrechtlicher Maßnahmen in Bezug auf die infektiöse Anämie
der Einhufer und die Pferdeenzephalomyelitis; der Einhufer und die Pferdeenzephalomyelitis;
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 13-2009 des von der Föderalagentur für Aufgrund der Stellungnahme Nr. 13-2009 des von der Föderalagentur für
die Sicherheit der Nahrungsmittelkette geschaffenen Wissenschaftlichen die Sicherheit der Nahrungsmittelkette geschaffenen Wissenschaftlichen
Ausschusses vom 10. April 2009 und der Stellungnahme Nr. 22-2010 vom Ausschusses vom 10. April 2009 und der Stellungnahme Nr. 22-2010 vom
18. Juni 2010; 18. Juni 2010;
Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der
Föderalbehörde vom 12. Mai 2011; Föderalbehörde vom 12. Mai 2011;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 21. Juni 2011; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 21. Juni 2011;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 50.232/3 des Staatsrates vom 20. September Aufgrund des Gutachtens Nr. 50.232/3 des Staatsrates vom 20. September
2011, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 2011, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
In Anbetracht des Königlichen Erlasses vom 25. April 1988 zur In Anbetracht des Königlichen Erlasses vom 25. April 1988 zur
Bestimmung der unter die Anwendung von Kapitel III des Gesetzes vom Bestimmung der unter die Anwendung von Kapitel III des Gesetzes vom
24. März 1987 über die Tiergesundheit fallenden Tierkrankheiten; 24. März 1987 über die Tiergesundheit fallenden Tierkrankheiten;
Auf Vorschlag der Ministerin der Landwirtschaft Auf Vorschlag der Ministerin der Landwirtschaft
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
KAPITEL 1 - Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen KAPITEL 1 - Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Artikel 1 - Im vorliegenden Erlass werden Kontrollmaßnahmen zur Artikel 1 - Im vorliegenden Erlass werden Kontrollmaßnahmen zur
Verhinderung eines Ausbruchs der viralen Pferdeenzephalitis und Verhinderung eines Ausbruchs der viralen Pferdeenzephalitis und
Bekämpfungsmaßnahmen bestimmt, die bei Verdacht auf beziehungsweise Bekämpfungsmaßnahmen bestimmt, die bei Verdacht auf beziehungsweise
Bestätigung eines Ausbruchs der Krankheit anzuwenden sind. Bestätigung eines Ausbruchs der Krankheit anzuwenden sind.
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende
Begriffsbestimmungen: Begriffsbestimmungen:
1. Equiden (Pferde): als Haustiere gehaltene oder frei lebende 1. Equiden (Pferde): als Haustiere gehaltene oder frei lebende
Einhufer aller Arten, die zur Gattung Equus der Säugetierfamilie Einhufer aller Arten, die zur Gattung Equus der Säugetierfamilie
Equidae gehören, sowie ihre Kreuzungen, Equidae gehören, sowie ihre Kreuzungen,
2. empfängliche Tiere: alle Haustiere, die keine Equiden sind, mit 2. empfängliche Tiere: alle Haustiere, die keine Equiden sind, mit
viraler Pferdeenzephalitis infiziert werden könnten und eine Virämie, viraler Pferdeenzephalitis infiziert werden könnten und eine Virämie,
bei der eine erneute Infektion von Vektoren möglich ist, aufweisen bei der eine erneute Infektion von Vektoren möglich ist, aufweisen
könnten, könnten,
3. virale Enzephalitis: West-Nil-Fieber, Japanische Enzephalitis, 3. virale Enzephalitis: West-Nil-Fieber, Japanische Enzephalitis,
Östliche Pferdeenzephalomyelitis, Westliche Pferdeenzephalomyelitis, Östliche Pferdeenzephalomyelitis, Westliche Pferdeenzephalomyelitis,
Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis sowie jede andere virale Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis sowie jede andere virale
Pferdeenzephalitis mit zoonotischem Potenzial, Pferdeenzephalitis mit zoonotischem Potenzial,
4. Vektor: stechender Arthropode, der Enzephalitisviren übertragen 4. Vektor: stechender Arthropode, der Enzephalitisviren übertragen
könnte, könnte,
5. Betrieb: Landwirtschaftsbetrieb oder Pferdesportanlage, Stall oder 5. Betrieb: Landwirtschaftsbetrieb oder Pferdesportanlage, Stall oder
im Allgemeinen jeder Raum oder jede Einrichtung, wo Equiden ungeachtet im Allgemeinen jeder Raum oder jede Einrichtung, wo Equiden ungeachtet
ihrer Nutzung gehalten oder gezüchtet werden, Wiesen, Zirkusse und ihrer Nutzung gehalten oder gezüchtet werden, Wiesen, Zirkusse und
Naturschutzgebiete inbegriffen, Naturschutzgebiete inbegriffen,
6. Halter: natürliche oder juristische Person, die Besitzer oder 6. Halter: natürliche oder juristische Person, die Besitzer oder
Eigentümer eines Pferdes ist beziehungsweise für dessen Haltung Eigentümer eines Pferdes ist beziehungsweise für dessen Haltung
zuständig ist, und zwar unabhängig davon, ob entgeltlich oder zuständig ist, und zwar unabhängig davon, ob entgeltlich oder
unentgeltlich beziehungsweise auf befristete oder unbefristete Dauer, unentgeltlich beziehungsweise auf befristete oder unbefristete Dauer,
einschließlich während des Transports, auf Märkten, bei Turnieren, einschließlich während des Transports, auf Märkten, bei Turnieren,
Rennen oder kulturellen Veranstaltungen, Rennen oder kulturellen Veranstaltungen,
7. Equide mit Verdacht auf virale Enzephalitis: 7. Equide mit Verdacht auf virale Enzephalitis:
a) Equide, der allgemeine klinische Anzeichen zentralnervöser Art a) Equide, der allgemeine klinische Anzeichen zentralnervöser Art
aufweist, die nicht mit Sicherheit einer anderen Ätiologie aufweist, die nicht mit Sicherheit einer anderen Ätiologie
zugeschrieben werden können, oder zugeschrieben werden können, oder
b) Equide, der möglicherweise mit kontaminiertem Blut oder b) Equide, der möglicherweise mit kontaminiertem Blut oder
kontaminierten Blutderivaten in Kontakt gekommen ist, oder kontaminierten Blutderivaten in Kontakt gekommen ist, oder
c) Equide, bei dem bei einer epidemiologischen Untersuchung c) Equide, bei dem bei einer epidemiologischen Untersuchung
festgestellt worden ist, dass sich das Tier durch direkten Kontakt mit festgestellt worden ist, dass sich das Tier durch direkten Kontakt mit
einem infizierten Equiden oder Vektoren infiziert haben könnte, einem infizierten Equiden oder Vektoren infiziert haben könnte,
d) Kadaver eines Equiden mit postmortalen krankhaften Veränderungen, d) Kadaver eines Equiden mit postmortalen krankhaften Veränderungen,
die auf virale Enzephalitis hindeuten könnten, die auf virale Enzephalitis hindeuten könnten,
8. mit viraler Enzephalitis infizierter Equide: Equide beziehungsweise 8. mit viraler Enzephalitis infizierter Equide: Equide beziehungsweise
dessen Kadaver, bei dem infolge eines gemäß Kapitel 7 des vorliegenden dessen Kadaver, bei dem infolge eines gemäß Kapitel 7 des vorliegenden
Erlasses ausgeführten Labortests virale Enzephalitis offiziell Erlasses ausgeführten Labortests virale Enzephalitis offiziell
festgestellt worden ist, festgestellt worden ist,
9. Agentur: Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, 9. Agentur: Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette,
geschaffen durch das Gesetz vom 4. Februar 2000, geschaffen durch das Gesetz vom 4. Februar 2000,
10. amtlicher Tierarzt: Tierarzt der Agentur, 10. amtlicher Tierarzt: Tierarzt der Agentur,
11. zugelassener Tierarzt: im Sinne von Artikel 4 des Gesetzes vom 28. 11. zugelassener Tierarzt: im Sinne von Artikel 4 des Gesetzes vom 28.
August 1991 über die Ausübung der Veterinärmedizin zugelassener August 1991 über die Ausübung der Veterinärmedizin zugelassener
Tierarzt, der vom Eigentümer in Anwendung von Artikel 3 des Tierarzt, der vom Eigentümer in Anwendung von Artikel 3 des
vorliegenden Erlasses bestimmt wird, vorliegenden Erlasses bestimmt wird,
12. vorübergehende Ansammlung: Ansammlung von Equiden, unter anderem 12. vorübergehende Ansammlung: Ansammlung von Equiden, unter anderem
im Hinblick auf die Teilnahme an Wettbewerben, kulturellen oder im Hinblick auf die Teilnahme an Wettbewerben, kulturellen oder
sportlichen Veranstaltungen, Ausstellungen, Begutachtungen oder sportlichen Veranstaltungen, Ausstellungen, Begutachtungen oder
Märkten. Märkten.
KAPITEL 2 - Meldung und Verdacht KAPITEL 2 - Meldung und Verdacht
Art. 3 - § 1 - Im Fall eines Verdachts zieht der Halter einen Art. 3 - § 1 - Im Fall eines Verdachts zieht der Halter einen
zugelassenen Tierarzt hinzu, der den Equiden mit Verdacht auf virale zugelassenen Tierarzt hinzu, der den Equiden mit Verdacht auf virale
Enzephalitis binnen vierundzwanzig Stunden untersuchen muss. Enzephalitis binnen vierundzwanzig Stunden untersuchen muss.
§ 2 - Der zugelassene Tierarzt muss der Agentur das vermutliche § 2 - Der zugelassene Tierarzt muss der Agentur das vermutliche
Vorliegen der Krankheit melden und dafür sorgen, dass die Equiden mit Vorliegen der Krankheit melden und dafür sorgen, dass die Equiden mit
Verdacht auf virale Enzephalitis von den Orten, an denen andere Verdacht auf virale Enzephalitis von den Orten, an denen andere
Equiden oder empfängliche Tiere mit Enzephalitisviren infiziert oder Equiden oder empfängliche Tiere mit Enzephalitisviren infiziert oder
kontaminiert werden könnten, ferngehalten werden. kontaminiert werden könnten, ferngehalten werden.
Art. 4 - § 1 - In einem Betrieb, wo sich Equiden mit Verdacht auf Art. 4 - § 1 - In einem Betrieb, wo sich Equiden mit Verdacht auf
virale Enzephalitis befinden, sind folgende Maßnahmen anwendbar: virale Enzephalitis befinden, sind folgende Maßnahmen anwendbar:
1. Der zugelassene Tierarzt kontrolliert die Identifizierung der im 1. Der zugelassene Tierarzt kontrolliert die Identifizierung der im
Betrieb vorhandenen Equiden und nimmt eine klinische Untersuchung Betrieb vorhandenen Equiden und nimmt eine klinische Untersuchung
aller Equiden mit Verdacht auf virale Enzephalitis vor. aller Equiden mit Verdacht auf virale Enzephalitis vor.
2. Der amtliche Tierarzt entnimmt die geeigneten Proben für die 2. Der amtliche Tierarzt entnimmt die geeigneten Proben für die
Durchführung der Diagnosetests, die zur Bestätigung des Vorliegens Durchführung der Diagnosetests, die zur Bestätigung des Vorliegens
einer viralen Enzephalitis erforderlich sind, beziehungsweise lässt einer viralen Enzephalitis erforderlich sind, beziehungsweise lässt
diese Proben unter seiner Aufsicht entnehmen. diese Proben unter seiner Aufsicht entnehmen.
3. Die Verbringung lebender Equiden mit Verdacht auf virale 3. Die Verbringung lebender Equiden mit Verdacht auf virale
Enzephalitis ist verboten. Enzephalitis ist verboten.
4. Der Halter erstellt eine Liste aller Bluterzeugnisse, die von den 4. Der Halter erstellt eine Liste aller Bluterzeugnisse, die von den
im Betrieb vorhandenen Equiden beziehungsweise von Equiden, die in den im Betrieb vorhandenen Equiden beziehungsweise von Equiden, die in den
fünfzehn Tagen vor Meldung des Verdachts im Betrieb gehalten worden fünfzehn Tagen vor Meldung des Verdachts im Betrieb gehalten worden
sind, stammen, und schreibt diese Liste fort. sind, stammen, und schreibt diese Liste fort.
Bestände der in Absatz 1 erwähnten Erzeugnisse dürfen den Betrieb Bestände der in Absatz 1 erwähnten Erzeugnisse dürfen den Betrieb
weder verlassen noch im Betrieb verwendet werden. weder verlassen noch im Betrieb verwendet werden.
§ 2 - In Abweichung von § 1 Nr. 3 kann der amtliche Tierarzt unter § 2 - In Abweichung von § 1 Nr. 3 kann der amtliche Tierarzt unter
seiner Kontrolle die Verbringung von Equiden zu einem Schlachthof oder seiner Kontrolle die Verbringung von Equiden zu einem Schlachthof oder
zu einer Einrichtung, wo tierärztliche Behandlungen stattfinden, zu einer Einrichtung, wo tierärztliche Behandlungen stattfinden,
genehmigen. genehmigen.
Die Verbringung eines Equiden zu der in Absatz 1 erwähnten Einrichtung Die Verbringung eines Equiden zu der in Absatz 1 erwähnten Einrichtung
ist nur unter folgenden Bedingungen erlaubt: ist nur unter folgenden Bedingungen erlaubt:
1. Der für die Einrichtung verantwortliche Tierarzt ist vorab 1. Der für die Einrichtung verantwortliche Tierarzt ist vorab
informiert worden und hat sein schriftliches Einverständnis gegeben. informiert worden und hat sein schriftliches Einverständnis gegeben.
2. In der Einrichtung wird das Tier von anderen Equiden isoliert und 2. In der Einrichtung wird das Tier von anderen Equiden isoliert und
unter vektorgeschützten Bedingungen gehalten. unter vektorgeschützten Bedingungen gehalten.
3. In der Einrichtung werden angemessene Maßnahmen angewandt, um die 3. In der Einrichtung werden angemessene Maßnahmen angewandt, um die
Ausbreitung der Krankheit zu vermeiden. Ausbreitung der Krankheit zu vermeiden.
4. Anlagen, Ausrüstungen und Material, die mit Blut des Equiden in 4. Anlagen, Ausrüstungen und Material, die mit Blut des Equiden in
Kontakt gekommen sind, sind vor erneuter Benutzung zu reinigen und Kontakt gekommen sind, sind vor erneuter Benutzung zu reinigen und
desinfizieren. desinfizieren.
5. Der verantwortliche Tierarzt führt ein Verzeichnis der anderen 5. Der verantwortliche Tierarzt führt ein Verzeichnis der anderen
Equiden, die während des Aufenthaltszeitraums des Tiers und nach Equiden, die während des Aufenthaltszeitraums des Tiers und nach
seinem Abgang in der Einrichtung vorhanden sind, und zwar bis die in seinem Abgang in der Einrichtung vorhanden sind, und zwar bis die in
Artikel 7 festgelegten Bedingungen erfüllt sind. Artikel 7 festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
6. Räume, in denen der Equide gehalten worden ist, werden nach seinem 6. Räume, in denen der Equide gehalten worden ist, werden nach seinem
Abgang unverzüglich gereinigt, desinfiziert und entwest. Abgang unverzüglich gereinigt, desinfiziert und entwest.
Art. 5 - Zusätzlich zu den in Artikel 4 vorgesehenen Maßnahmen kann Art. 5 - Zusätzlich zu den in Artikel 4 vorgesehenen Maßnahmen kann
die Agentur folgende Maßnahmen ergreifen: die Agentur folgende Maßnahmen ergreifen:
1. Der Bürgermeister der Gemeinde des Standorts des Betriebs wird über 1. Der Bürgermeister der Gemeinde des Standorts des Betriebs wird über
den Verdacht benachrichtigt. den Verdacht benachrichtigt.
2. Die Verbringung empfänglicher Tiere unterliegt einer vorherigen 2. Die Verbringung empfänglicher Tiere unterliegt einer vorherigen
Genehmigung der Agentur. Genehmigung der Agentur.
3. Alle Equiden und empfänglichen Tiere werden im Stall oder an 3. Alle Equiden und empfänglichen Tiere werden im Stall oder an
anderen Orten gehalten, an denen sie isoliert werden können. anderen Orten gehalten, an denen sie isoliert werden können.
4. Der Halter erstellt ein Verzeichnis aller im Betrieb vorhandenen 4. Der Halter erstellt ein Verzeichnis aller im Betrieb vorhandenen
Equiden. Dieses Verzeichnis wird fortgeschrieben, um die während des Equiden. Dieses Verzeichnis wird fortgeschrieben, um die während des
Verdachtszeitraums geborenen beziehungsweise gestorbenen Equiden zu Verdachtszeitraums geborenen beziehungsweise gestorbenen Equiden zu
berücksichtigen. Er nimmt zudem eine Zählung aller im Betrieb berücksichtigen. Er nimmt zudem eine Zählung aller im Betrieb
vorhandenen empfänglichen Tiere vor. vorhandenen empfänglichen Tiere vor.
Die Daten des Verzeichnisses müssen der Agentur auf einfache Anfrage Die Daten des Verzeichnisses müssen der Agentur auf einfache Anfrage
vorgelegt werden. vorgelegt werden.
Art. 6 - Wenn Equiden mit Verdacht auf virale Enzephalitis in einer Art. 6 - Wenn Equiden mit Verdacht auf virale Enzephalitis in einer
vorübergehenden Ansammlung gehalten werden, kann der amtliche Tierarzt vorübergehenden Ansammlung gehalten werden, kann der amtliche Tierarzt
ihre Rückkehr zum Herkunftsbetrieb genehmigen oder sie einem anderen ihre Rückkehr zum Herkunftsbetrieb genehmigen oder sie einem anderen
Betrieb zuweisen, wo sie gehalten werden müssen. Betrieb zuweisen, wo sie gehalten werden müssen.
Der Verantwortliche der vorübergehenden Ansammlung stellt dem Der Verantwortliche der vorübergehenden Ansammlung stellt dem
amtlichen Tierarzt ein Verzeichnis aller während der Ansammlung amtlichen Tierarzt ein Verzeichnis aller während der Ansammlung
vorhandenen Equiden zur Verfügung. vorhandenen Equiden zur Verfügung.
Die in Artikel 4 erwähnten Maßnahmen werden in dem in Absatz 1 Die in Artikel 4 erwähnten Maßnahmen werden in dem in Absatz 1
erwähnten Betrieb angewandt. erwähnten Betrieb angewandt.
Art. 7 - Der amtliche Tierarzt hebt die in den Artikeln 4 und 5 Art. 7 - Der amtliche Tierarzt hebt die in den Artikeln 4 und 5
erwähnten Maßnahmen erst auf, wenn aus den Diagnosetests hervorgeht, erwähnten Maßnahmen erst auf, wenn aus den Diagnosetests hervorgeht,
dass der Verdacht entkräftet ist. dass der Verdacht entkräftet ist.
KAPITEL 3 - Maßnahmen bei Bestätigung des Vorliegens viraler KAPITEL 3 - Maßnahmen bei Bestätigung des Vorliegens viraler
Enzephalitis Enzephalitis
Art. 8 - Sobald das Vorliegen viraler Enzephalitis durch einen gemäß Art. 8 - Sobald das Vorliegen viraler Enzephalitis durch einen gemäß
den Bestimmungen von Kapitel 7 ausgeführten Labortest bestätigt wird, den Bestimmungen von Kapitel 7 ausgeführten Labortest bestätigt wird,
sind folgende Maßnahmen anwendbar: sind folgende Maßnahmen anwendbar:
1. Der amtliche Tierarzt erklärt den Betrieb unverzüglich für 1. Der amtliche Tierarzt erklärt den Betrieb unverzüglich für
befallen. Er notifiziert dem Halter, dem zugelassenen Tierarzt und dem befallen. Er notifiziert dem Halter, dem zugelassenen Tierarzt und dem
Bürgermeister die Erklärung in Bezug auf den Befall. Bürgermeister die Erklärung in Bezug auf den Befall.
2. Der amtliche Tierarzt führt eine epidemiologische Untersuchung 2. Der amtliche Tierarzt führt eine epidemiologische Untersuchung
gemäß Artikel 11 durch. gemäß Artikel 11 durch.
3. Der Halter des befallenen Betriebs nimmt eine Zählung aller Equiden 3. Der Halter des befallenen Betriebs nimmt eine Zählung aller Equiden
und empfänglichen Tiere vor, und zwar unter Angabe, für jede Art, der und empfänglichen Tiere vor, und zwar unter Angabe, für jede Art, der
Anzahl Tiere, die verendet sind beziehungsweise mit Verdacht auf Anzahl Tiere, die verendet sind beziehungsweise mit Verdacht auf
virale Enzephalitis. Die Daten der Zählung müssen der Agentur auf virale Enzephalitis. Die Daten der Zählung müssen der Agentur auf
einfache Anfrage vorgelegt werden. einfache Anfrage vorgelegt werden.
4. Bluterzeugnisse, die von den im Betrieb vorhandenen Equiden 4. Bluterzeugnisse, die von den im Betrieb vorhandenen Equiden
beziehungsweise von Equiden stammen, die in den fünfzehn Tagen vor beziehungsweise von Equiden stammen, die in den fünfzehn Tagen vor
Meldung des Verdachts im Betrieb gehalten worden sind, werden Meldung des Verdachts im Betrieb gehalten worden sind, werden
vernichtet. vernichtet.
5. Wenn das Vorhandensein der viralen Enzephalitis in einer 5. Wenn das Vorhandensein der viralen Enzephalitis in einer
Einrichtung bestätigt wird, wo tierärztliche Behandlungen stattfinden, Einrichtung bestätigt wird, wo tierärztliche Behandlungen stattfinden,
gelten die in den Nummern 1 bis 5 erwähnten Maßnahmen für den gelten die in den Nummern 1 bis 5 erwähnten Maßnahmen für den
Herkunftsbetrieb des infizierten Equiden. Herkunftsbetrieb des infizierten Equiden.
Art. 9 - Wenn es sich bei der betreffenden viralen Enzephalitis um Art. 9 - Wenn es sich bei der betreffenden viralen Enzephalitis um
Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis handelt, sind folgende Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis handelt, sind folgende
zusätzliche Maßnahmen anwendbar: zusätzliche Maßnahmen anwendbar:
1. Alle Equiden des Betriebs werden im Stall gehalten oder gemäß den 1. Alle Equiden des Betriebs werden im Stall gehalten oder gemäß den
Anweisungen der Agentur isoliert. Anweisungen der Agentur isoliert.
2. Die Equiden des befallenen Betriebs werden auf Anordnung der 2. Die Equiden des befallenen Betriebs werden auf Anordnung der
Agentur getötet und unter amtlicher Aufsicht vernichtet. Agentur getötet und unter amtlicher Aufsicht vernichtet.
Die Anordnung zur Tötung wird dem Halter zugestellt und eine Kopie Die Anordnung zur Tötung wird dem Halter zugestellt und eine Kopie
davon wird dem Bürgermeister zugesandt. davon wird dem Bürgermeister zugesandt.
3. Die Verbringung von Equiden aus dem oder in den befallenen Betrieb 3. Die Verbringung von Equiden aus dem oder in den befallenen Betrieb
ist verboten. ist verboten.
Art. 10 - § 1 - In Abweichung von Artikel 9 Nr. 1 kann sich die Tötung Art. 10 - § 1 - In Abweichung von Artikel 9 Nr. 1 kann sich die Tötung
der Equiden des befallenen Betriebs auf die von Venezolanischer der Equiden des befallenen Betriebs auf die von Venezolanischer
Pferdeenzephalomyelitis befallenen Equiden beschränken. Fünfzehn Tage Pferdeenzephalomyelitis befallenen Equiden beschränken. Fünfzehn Tage
nach Beseitigung der infizierten Equiden werden die anderen Equiden nach Beseitigung der infizierten Equiden werden die anderen Equiden
des Betriebs einem Diagnosetest für Venezolanische des Betriebs einem Diagnosetest für Venezolanische
Pferdeenzephalomyelitis unterzogen, der es ermöglicht sicherzustellen, Pferdeenzephalomyelitis unterzogen, der es ermöglicht sicherzustellen,
dass keine Übertragung der Krankheit innerhalb des Betriebs dass keine Übertragung der Krankheit innerhalb des Betriebs
stattfindet. stattfindet.
§ 2 - In Abweichung von Artikel 9 Nr. 2 kann der amtliche Tierarzt § 2 - In Abweichung von Artikel 9 Nr. 2 kann der amtliche Tierarzt
unter seiner Kontrolle die Verbringung von Equiden zu einem unter seiner Kontrolle die Verbringung von Equiden zu einem
Schlachthof oder zu einer Einrichtung, wo tierärztliche Behandlungen Schlachthof oder zu einer Einrichtung, wo tierärztliche Behandlungen
stattfinden, genehmigen. stattfinden, genehmigen.
Die Verbringung eines Equiden zu der in Absatz 1 erwähnten Einrichtung Die Verbringung eines Equiden zu der in Absatz 1 erwähnten Einrichtung
ist nur unter folgenden Bedingungen erlaubt: ist nur unter folgenden Bedingungen erlaubt:
1. Der für den Betrieb verantwortliche Tierarzt ist vorab informiert 1. Der für den Betrieb verantwortliche Tierarzt ist vorab informiert
worden und hat sein schriftliches Einverständnis gegeben. worden und hat sein schriftliches Einverständnis gegeben.
2. In der Einrichtung wird das Tier von anderen Equiden isoliert und 2. In der Einrichtung wird das Tier von anderen Equiden isoliert und
unter vektorgeschützten Bedingungen gehalten. unter vektorgeschützten Bedingungen gehalten.
3. In der Einrichtung werden angemessene Maßnahmen angewandt, um die 3. In der Einrichtung werden angemessene Maßnahmen angewandt, um die
Ausbreitung der Krankheit zu vermeiden. Ausbreitung der Krankheit zu vermeiden.
4. Anlagen, Ausrüstungen und Material, die mit Blut des Equiden in 4. Anlagen, Ausrüstungen und Material, die mit Blut des Equiden in
Kontakt gekommen sind, sind vor erneuter Benutzung zu reinigen und Kontakt gekommen sind, sind vor erneuter Benutzung zu reinigen und
desinfizieren. desinfizieren.
5. Der verantwortliche Tierarzt führt ein Verzeichnis der anderen 5. Der verantwortliche Tierarzt führt ein Verzeichnis der anderen
Equiden, die während des Aufenthaltszeitraums des Equiden und nach Equiden, die während des Aufenthaltszeitraums des Equiden und nach
seinem Abgang in der Einrichtung vorhanden sind, und zwar bis die in seinem Abgang in der Einrichtung vorhanden sind, und zwar bis die in
Artikel 14 festgelegten Bedingungen erfüllt sind. Artikel 14 festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
6. Räume, in denen der Equide gehalten worden ist, werden nach seinem 6. Räume, in denen der Equide gehalten worden ist, werden nach seinem
Abgang unverzüglich gereinigt, desinfiziert und entwest. Abgang unverzüglich gereinigt, desinfiziert und entwest.
KAPITEL 4 - Epidemiologische Untersuchung KAPITEL 4 - Epidemiologische Untersuchung
Art. 11 - Im Rahmen der epidemiologischen Untersuchung wird mindestens Art. 11 - Im Rahmen der epidemiologischen Untersuchung wird mindestens
Folgendes geprüft: Folgendes geprüft:
1. Zeitraum, während dessen die Krankheit im Betrieb möglicherweise 1. Zeitraum, während dessen die Krankheit im Betrieb möglicherweise
präsent war, bevor sie vermutet beziehungsweise gemeldet wurde, präsent war, bevor sie vermutet beziehungsweise gemeldet wurde,
2. möglicher Ursprung der Krankheit bei den mit viraler Enzephalitis 2. möglicher Ursprung der Krankheit bei den mit viraler Enzephalitis
infizierten Equiden und Identifizierung der anderen Betriebe, in denen infizierten Equiden und Identifizierung der anderen Betriebe, in denen
Equiden oder empfängliche Tiere gehalten werden, bei denen eine Equiden oder empfängliche Tiere gehalten werden, bei denen eine
Infektion gleichen Ursprungs vermutet wird. Infektion gleichen Ursprungs vermutet wird.
KAPITEL 5 - Maßnahmen bei Ausbruch von viraler Pferdeenzephalitis an KAPITEL 5 - Maßnahmen bei Ausbruch von viraler Pferdeenzephalitis an
beziehungsweise in der Umgebung bestimmter Orte, wo Equiden oder Tiere beziehungsweise in der Umgebung bestimmter Orte, wo Equiden oder Tiere
empfänglicher Arten ständig oder zeitweilig gehalten werden empfänglicher Arten ständig oder zeitweilig gehalten werden
Art. 12 - Wenn die virale Enzephalitis droht, auf Equiden oder Art. 12 - Wenn die virale Enzephalitis droht, auf Equiden oder
empfängliche Tiere überzuspringen, die sich in Laboren, zoologischen empfängliche Tiere überzuspringen, die sich in Laboren, zoologischen
Gärten, Naturschutzgebieten oder gemäß Artikel 15 § 2 des Gärten, Naturschutzgebieten oder gemäß Artikel 15 § 2 des
Ministeriellen Erlasses vom 31. August 1993 über die Ministeriellen Erlasses vom 31. August 1993 über die
tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen,
Eizellen und Embryonen sowie für ihre Einfuhr, soweit sie Eizellen und Embryonen sowie für ihre Einfuhr, soweit sie
diesbezüglich nicht den in Anlage III Buchstabe A zum Königlichen diesbezüglich nicht den in Anlage III Buchstabe A zum Königlichen
Erlass vom 31. Dezember 1992 über die veterinärrechtlichen und Erlass vom 31. Dezember 1992 über die veterinärrechtlichen und
tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit
bestimmten lebenden Tieren und Erzeugnissen erwähnten spezifischen bestimmten lebenden Tieren und Erzeugnissen erwähnten spezifischen
Gemeinschaftsregelungen unterliegen, zugelassenen Einrichtungen, Gemeinschaftsregelungen unterliegen, zugelassenen Einrichtungen,
Instituten oder Zentren befinden, und wenn Tiere zu wissenschaftlichen Instituten oder Zentren befinden, und wenn Tiere zu wissenschaftlichen
Zwecken oder zur Arterhaltung beziehungsweise zur Erhaltung Zwecken oder zur Arterhaltung beziehungsweise zur Erhaltung
genetischer Ressourcen für die Zucht gehalten werden, sorgt die genetischer Ressourcen für die Zucht gehalten werden, sorgt die
Agentur dafür, dass alle angemessenen Biosicherheitsmaßnahmen Agentur dafür, dass alle angemessenen Biosicherheitsmaßnahmen
getroffen werden, um diese Tiere vor der Infektion zu schützen. getroffen werden, um diese Tiere vor der Infektion zu schützen.
Darüber hinaus kann die Agentur den Zugang zu öffentlichen Darüber hinaus kann die Agentur den Zugang zu öffentlichen
Einrichtungen beschränken oder an besondere Bedingungen knüpfen. Einrichtungen beschränken oder an besondere Bedingungen knüpfen.
Art. 13 - Sobald die Agentur darüber informiert worden ist, dass sich Art. 13 - Sobald die Agentur darüber informiert worden ist, dass sich
bestätigt hat, dass Wildtiere mit viraler Enzephalitis infiziert sind, bestätigt hat, dass Wildtiere mit viraler Enzephalitis infiziert sind,
setzt sie die zuständigen regionalen Behörden und die Eigentümer setzt sie die zuständigen regionalen Behörden und die Eigentümer
empfänglicher Tiere davon in Kenntnis. empfänglicher Tiere davon in Kenntnis.
KAPITEL 6 - Aufhebung der Maßnahmen KAPITEL 6 - Aufhebung der Maßnahmen
Art. 14 - § 1 - Die in Artikel 9 Nr. 2 erwähnten Maßnahmen werden Art. 14 - § 1 - Die in Artikel 9 Nr. 2 erwähnten Maßnahmen werden
beibehalten, bis folgende Bedingungen erfüllt sind: beibehalten, bis folgende Bedingungen erfüllt sind:
1. Seit der Beseitigung aller Equiden des befallenen Betriebs und der 1. Seit der Beseitigung aller Equiden des befallenen Betriebs und der
Reinigung, Desinfektion und Entwesung der Räume, des Materials und der Reinigung, Desinfektion und Entwesung der Räume, des Materials und der
Fahrzeuge ist ein Zeitraum von mindestens dreißig Tagen vergangen. Fahrzeuge ist ein Zeitraum von mindestens dreißig Tagen vergangen.
2. Falls von der in Artikel 10 § 1 erwähnten Abweichung Gebrauch 2. Falls von der in Artikel 10 § 1 erwähnten Abweichung Gebrauch
gemacht wird, müssen alle lebenden Equiden des befallenen Betriebs gemacht wird, müssen alle lebenden Equiden des befallenen Betriebs
einem Diagnosetest für Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis mit einem Diagnosetest für Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis mit
negativem Befund unterzogen worden sein und muss seit der Tötung des negativem Befund unterzogen worden sein und muss seit der Tötung des
letzten infizierten Equiden ein Zeitraum von sechs Monaten vergangen letzten infizierten Equiden ein Zeitraum von sechs Monaten vergangen
sein. sein.
§ 2 - Bei anderen viralen Enzephalitiden als der in § 1 erwähnten, ist § 2 - Bei anderen viralen Enzephalitiden als der in § 1 erwähnten, ist
der Handel mit Equiden aus dem befallenen Betrieb während sechs der Handel mit Equiden aus dem befallenen Betrieb während sechs
Monaten ab dem Datum der Tötung der Equiden verboten, außer bei einer Monaten ab dem Datum der Tötung der Equiden verboten, außer bei einer
Infektion mit dem West-Nil-Virus, in diesem Fall beginnt der Zeitraum Infektion mit dem West-Nil-Virus, in diesem Fall beginnt der Zeitraum
von sechs Monaten am Tag, an dem die infizierten Equiden gestorben von sechs Monaten am Tag, an dem die infizierten Equiden gestorben
sind, den Betrieb verlassen haben oder vollständig genesen sind. sind, den Betrieb verlassen haben oder vollständig genesen sind.
KAPITEL 7 - Diagnosetests KAPITEL 7 - Diagnosetests
Art. 15 - Die amtlichen Diagnosetests und das für die Anwendung des Art. 15 - Die amtlichen Diagnosetests und das für die Anwendung des
vorliegenden Erlasses zu befolgende Diagnoseverfahren werden gemäß dem vorliegenden Erlasses zu befolgende Diagnoseverfahren werden gemäß dem
betreffenden Kapitel der sechsten Ausgabe des Handbuchs (2008) der betreffenden Kapitel der sechsten Ausgabe des Handbuchs (2008) der
Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) mit Normenempfehlungen zu Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) mit Normenempfehlungen zu
Untersuchungsmethoden und Vakzinen für Landtiere ("Manual of Untersuchungsmethoden und Vakzinen für Landtiere ("Manual of
Diagnostic Tests and Vaccines for Terrestrial Animals") durchgeführt. Diagnostic Tests and Vaccines for Terrestrial Animals") durchgeführt.
Dieses Handbuch kann auf folgender Website der Weltorganisation für Dieses Handbuch kann auf folgender Website der Weltorganisation für
Tiergesundheit eingesehen werden: Tiergesundheit eingesehen werden:
http://www.oie.int/fr/manuel-des-tests-de-diagnostic-et-des-vaccins-pour-les-animaux-terrestres. http://www.oie.int/fr/manuel-des-tests-de-diagnostic-et-des-vaccins-pour-les-animaux-terrestres.
Der Minister kann jedoch andere Diagnosetests genehmigen. Der Minister kann jedoch andere Diagnosetests genehmigen.
Art. 16 - Gemäß den Bedingungen der Artikel 2, 3 und 10 des Art. 16 - Gemäß den Bedingungen der Artikel 2, 3 und 10 des
Königlichen Erlasses vom 15. April 2005 über die Bestimmung der Königlichen Erlasses vom 15. April 2005 über die Bestimmung der
offiziellen Labore, zur Festlegung der Verfahren und der Bedingungen offiziellen Labore, zur Festlegung der Verfahren und der Bedingungen
für die Zulassung der Labore, die Analysen im Rahmen des für die Zulassung der Labore, die Analysen im Rahmen des
Kontrollauftrags der Föderalagentur für die Sicherheit der Kontrollauftrags der Föderalagentur für die Sicherheit der
Nahrungsmittelkette durchführen, und zur Ausführung des Gesetzes vom Nahrungsmittelkette durchführen, und zur Ausführung des Gesetzes vom
15. Juli 1985 über die Anwendung von Substanzen mit hormonaler, 15. Juli 1985 über die Anwendung von Substanzen mit hormonaler,
antihormonaler, beta-adrenergischer oder produktionsstimulierender antihormonaler, beta-adrenergischer oder produktionsstimulierender
Wirkung bei Tieren werden Diagnosetests entweder vom nationalen Wirkung bei Tieren werden Diagnosetests entweder vom nationalen
Referenzlabor oder von Laboren, die von der Agentur zugelassen sind, Referenzlabor oder von Laboren, die von der Agentur zugelassen sind,
durchgeführt. durchgeführt.
KAPITEL 8 - Impfung KAPITEL 8 - Impfung
Art. 17 - Der Minister kann die Impfung von Equiden gegen eine oder Art. 17 - Der Minister kann die Impfung von Equiden gegen eine oder
mehrere der in vorliegendem Erlass erwähnten Krankheiten auferlegen mehrere der in vorliegendem Erlass erwähnten Krankheiten auferlegen
beziehungsweise unter bestimmten Bedingungen genehmigen und die beziehungsweise unter bestimmten Bedingungen genehmigen und die
Modalitäten für deren Durchführung festlegen. Modalitäten für deren Durchführung festlegen.
KAPITEL 9 - Sachverständigengruppe KAPITEL 9 - Sachverständigengruppe
Art. 18 - § 1 - Die Agentur schafft innerhalb ihres Wissenschaftlichen Art. 18 - § 1 - Die Agentur schafft innerhalb ihres Wissenschaftlichen
Ausschusses eine zeitweilig bestehende Sachverständigengruppe, die Ausschusses eine zeitweilig bestehende Sachverständigengruppe, die
sich aus Sachverständigen mit Fachkenntnissen in den Bereichen sich aus Sachverständigen mit Fachkenntnissen in den Bereichen
Volksgesundheit, Ornithologie, Entomologie, Epidemiologie, Virologie, Volksgesundheit, Ornithologie, Entomologie, Epidemiologie, Virologie,
genetische Vielfalt und Veterinärmedizin zusammensetzt. genetische Vielfalt und Veterinärmedizin zusammensetzt.
§ 2 - Bei Bestätigung des Vorliegens viraler Enzephalitis kann die § 2 - Bei Bestätigung des Vorliegens viraler Enzephalitis kann die
Agentur diese Sachverständigengruppe zusammenrufen zwecks Beurteilung Agentur diese Sachverständigengruppe zusammenrufen zwecks Beurteilung
zusätzlicher Maßnahmen, die zur Ergänzung der in vorliegendem Erlass zusätzlicher Maßnahmen, die zur Ergänzung der in vorliegendem Erlass
vorgesehenen Maßnahmen zu treffen sind, um den Schutz der Betriebe und vorgesehenen Maßnahmen zu treffen sind, um den Schutz der Betriebe und
der Volksgesundheit gegen virale Pferdeenzephalitiden zu erhöhen. der Volksgesundheit gegen virale Pferdeenzephalitiden zu erhöhen.
Es kann sich insbesondere um Folgendes handeln: Es kann sich insbesondere um Folgendes handeln:
1. Abgrenzung einer Überwachungszone um den befallenen Betrieb zur 1. Abgrenzung einer Überwachungszone um den befallenen Betrieb zur
Durchführung epidemiologischer Untersuchungen, Durchführung epidemiologischer Untersuchungen,
2. Beurteilung der infolge der Bestätigung des Vorliegens viraler 2. Beurteilung der infolge der Bestätigung des Vorliegens viraler
Enzephalitis getroffenen Maßnahmen und deren eventuelle Anpassung, Enzephalitis getroffenen Maßnahmen und deren eventuelle Anpassung,
3. Erteilung von Empfehlungen in Bezug auf die Früherkennung, die 3. Erteilung von Empfehlungen in Bezug auf die Früherkennung, die
Probenahme, die Testverfahren und die in befallenen Betrieben Probenahme, die Testverfahren und die in befallenen Betrieben
umzusetzende Strategie. umzusetzende Strategie.
KAPITEL 10 - Maßnahmen von Amts wegen KAPITEL 10 - Maßnahmen von Amts wegen
Art. 19 - Wenn ein Halter von Equiden oder empfänglichen Tieren eine Art. 19 - Wenn ein Halter von Equiden oder empfänglichen Tieren eine
oder mehrere der in vorliegendem Erlass vorgesehenen oder vom oder mehrere der in vorliegendem Erlass vorgesehenen oder vom
amtlichen Tierarzt angeordneten Maßnahmen nicht anwendet, lässt die amtlichen Tierarzt angeordneten Maßnahmen nicht anwendet, lässt die
Agentur diese Maßnahmen von Amts wegen auf Kosten des betreffenden Agentur diese Maßnahmen von Amts wegen auf Kosten des betreffenden
Halters ausführen. Halters ausführen.
Art. 20 - Alle Equiden oder anderen empfänglichen Tiere, deren Art. 20 - Alle Equiden oder anderen empfänglichen Tiere, deren
Anwesenheit auf öffentlicher Straße, an einem öffentlichen Ort oder Anwesenheit auf öffentlicher Straße, an einem öffentlichen Ort oder
auf dem Eigentum anderer einen Verstoß gegen die Bestimmungen des auf dem Eigentum anderer einen Verstoß gegen die Bestimmungen des
vorliegenden Erlasses darstellt, können auf Anordnung des amtlichen vorliegenden Erlasses darstellt, können auf Anordnung des amtlichen
Tierarztes auf Kosten des betreffenden Halters unverzüglich getötet Tierarztes auf Kosten des betreffenden Halters unverzüglich getötet
werden. werden.
KAPITEL 11 - Kontrolle und Sanktionen KAPITEL 11 - Kontrolle und Sanktionen
Art. 21 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses Art. 21 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses
werden gemäß dem Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001 zur werden gemäß dem Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001 zur
Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der
Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung
verschiedener Gesetzesbestimmungen ermittelt, festgestellt und verschiedener Gesetzesbestimmungen ermittelt, festgestellt und
verfolgt und gemäß den Kapiteln 5 und 6 des Gesetzes vom 24. März 1987 verfolgt und gemäß den Kapiteln 5 und 6 des Gesetzes vom 24. März 1987
über die Tiergesundheit geahndet. über die Tiergesundheit geahndet.
KAPITEL 12 - Schlussbestimmungen KAPITEL 12 - Schlussbestimmungen
Art. 22 - Der Königliche Erlass vom 3. Juni 1960 zur Festlegung Art. 22 - Der Königliche Erlass vom 3. Juni 1960 zur Festlegung
tierseuchenrechtlicher Maßnahmen in Bezug auf die infektiöse Anämie tierseuchenrechtlicher Maßnahmen in Bezug auf die infektiöse Anämie
der Einhufer und die Pferdeenzephalomyelitis wird aufgehoben, was der Einhufer und die Pferdeenzephalomyelitis wird aufgehoben, was
Pferdeenzephalomyelitis betrifft. Pferdeenzephalomyelitis betrifft.
Art. 23 - Der für Landwirtschaft zuständige Minister ist mit der Art. 23 - Der für Landwirtschaft zuständige Minister ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 1. Februar 2012 Gegeben zu Brüssel, den 1. Februar 2012
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Landwirtschaft Die Ministerin der Landwirtschaft
S. LARUELLE S. LARUELLE
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