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Koninklijk besluit houdende maatregelen van diergeneeskundige politie met betrekking tot de virale encefalitiden bij de paardachtigen. - Duitse vertaling | Koninklijk besluit houdende maatregelen van diergeneeskundige politie met betrekking tot de virale encefalitiden bij de paardachtigen. - Duitse vertaling |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST VOLKSGEZONDHEID, VEILIGHEID VAN DE | FEDERALE OVERHEIDSDIENST VOLKSGEZONDHEID, VEILIGHEID VAN DE |
VOEDSELKETEN EN LEEFMILIEU | VOEDSELKETEN EN LEEFMILIEU |
1 FEBRUARI 2012. - Koninklijk besluit houdende maatregelen van | 1 FEBRUARI 2012. - Koninklijk besluit houdende maatregelen van |
diergeneeskundige politie met betrekking tot de virale encefalitiden | diergeneeskundige politie met betrekking tot de virale encefalitiden |
bij de paardachtigen. - Duitse vertaling | bij de paardachtigen. - Duitse vertaling |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
besluit van 1 februari 2012 houdende maatregelen van diergeneeskundige | besluit van 1 februari 2012 houdende maatregelen van diergeneeskundige |
politie met betrekking tot de virale encefalitiden bij de | politie met betrekking tot de virale encefalitiden bij de |
paardachtigen (Belgisch Staatsblad van 7 maart 2012). | paardachtigen (Belgisch Staatsblad van 7 maart 2012). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
vertaling in Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
1. FEBRUAR 2012 - Königlicher Erlass zur Festlegung | 1. FEBRUAR 2012 - Königlicher Erlass zur Festlegung |
tierseuchenrechtlicher Maßnahmen in Bezug auf virale | tierseuchenrechtlicher Maßnahmen in Bezug auf virale |
Pferdeenzephalitiden | Pferdeenzephalitiden |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! |
Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung; | Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung; |
Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, der | Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, der |
Artikel 6 und 7, des Artikels 8, abgeändert durch den Entscheid des | Artikel 6 und 7, des Artikels 8, abgeändert durch den Entscheid des |
Schiedshofes vom 31. Januar 1989, und des Artikels 9, abgeändert durch | Schiedshofes vom 31. Januar 1989, und des Artikels 9, abgeändert durch |
das Gesetz vom 28. März 2003; | das Gesetz vom 28. März 2003; |
Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der | Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der |
Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des | Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des |
Artikels 4 § 2, § 3, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember | Artikels 4 § 2, § 3, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember |
2003, und § 6, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Juli 2001 und | 2003, und § 6, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Juli 2001 und |
abgeändert durch das Gesetz vom 9. Juli 2004, und des Artikels 5 | abgeändert durch das Gesetz vom 9. Juli 2004, und des Artikels 5 |
Absatz 2 Nr. 13; | Absatz 2 Nr. 13; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. November 2001 zur | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. November 2001 zur |
Übertragung zusätzlicher Aufgaben an die Föderalagentur für die | Übertragung zusätzlicher Aufgaben an die Föderalagentur für die |
Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des Artikels 2 Buchstabe d); | Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des Artikels 2 Buchstabe d); |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juni 1960 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juni 1960 zur Festlegung |
tierseuchenrechtlicher Maßnahmen in Bezug auf die infektiöse Anämie | tierseuchenrechtlicher Maßnahmen in Bezug auf die infektiöse Anämie |
der Einhufer und die Pferdeenzephalomyelitis; | der Einhufer und die Pferdeenzephalomyelitis; |
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 13-2009 des von der Föderalagentur für | Aufgrund der Stellungnahme Nr. 13-2009 des von der Föderalagentur für |
die Sicherheit der Nahrungsmittelkette geschaffenen Wissenschaftlichen | die Sicherheit der Nahrungsmittelkette geschaffenen Wissenschaftlichen |
Ausschusses vom 10. April 2009 und der Stellungnahme Nr. 22-2010 vom | Ausschusses vom 10. April 2009 und der Stellungnahme Nr. 22-2010 vom |
18. Juni 2010; | 18. Juni 2010; |
Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der | Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der |
Föderalbehörde vom 12. Mai 2011; | Föderalbehörde vom 12. Mai 2011; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 21. Juni 2011; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 21. Juni 2011; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 50.232/3 des Staatsrates vom 20. September | Aufgrund des Gutachtens Nr. 50.232/3 des Staatsrates vom 20. September |
2011, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am | 2011, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
In Anbetracht des Königlichen Erlasses vom 25. April 1988 zur | In Anbetracht des Königlichen Erlasses vom 25. April 1988 zur |
Bestimmung der unter die Anwendung von Kapitel III des Gesetzes vom | Bestimmung der unter die Anwendung von Kapitel III des Gesetzes vom |
24. März 1987 über die Tiergesundheit fallenden Tierkrankheiten; | 24. März 1987 über die Tiergesundheit fallenden Tierkrankheiten; |
Auf Vorschlag der Ministerin der Landwirtschaft | Auf Vorschlag der Ministerin der Landwirtschaft |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
KAPITEL 1 - Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen | KAPITEL 1 - Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen |
Artikel 1 - Im vorliegenden Erlass werden Kontrollmaßnahmen zur | Artikel 1 - Im vorliegenden Erlass werden Kontrollmaßnahmen zur |
Verhinderung eines Ausbruchs der viralen Pferdeenzephalitis und | Verhinderung eines Ausbruchs der viralen Pferdeenzephalitis und |
Bekämpfungsmaßnahmen bestimmt, die bei Verdacht auf beziehungsweise | Bekämpfungsmaßnahmen bestimmt, die bei Verdacht auf beziehungsweise |
Bestätigung eines Ausbruchs der Krankheit anzuwenden sind. | Bestätigung eines Ausbruchs der Krankheit anzuwenden sind. |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende |
Begriffsbestimmungen: | Begriffsbestimmungen: |
1. Equiden (Pferde): als Haustiere gehaltene oder frei lebende | 1. Equiden (Pferde): als Haustiere gehaltene oder frei lebende |
Einhufer aller Arten, die zur Gattung Equus der Säugetierfamilie | Einhufer aller Arten, die zur Gattung Equus der Säugetierfamilie |
Equidae gehören, sowie ihre Kreuzungen, | Equidae gehören, sowie ihre Kreuzungen, |
2. empfängliche Tiere: alle Haustiere, die keine Equiden sind, mit | 2. empfängliche Tiere: alle Haustiere, die keine Equiden sind, mit |
viraler Pferdeenzephalitis infiziert werden könnten und eine Virämie, | viraler Pferdeenzephalitis infiziert werden könnten und eine Virämie, |
bei der eine erneute Infektion von Vektoren möglich ist, aufweisen | bei der eine erneute Infektion von Vektoren möglich ist, aufweisen |
könnten, | könnten, |
3. virale Enzephalitis: West-Nil-Fieber, Japanische Enzephalitis, | 3. virale Enzephalitis: West-Nil-Fieber, Japanische Enzephalitis, |
Östliche Pferdeenzephalomyelitis, Westliche Pferdeenzephalomyelitis, | Östliche Pferdeenzephalomyelitis, Westliche Pferdeenzephalomyelitis, |
Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis sowie jede andere virale | Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis sowie jede andere virale |
Pferdeenzephalitis mit zoonotischem Potenzial, | Pferdeenzephalitis mit zoonotischem Potenzial, |
4. Vektor: stechender Arthropode, der Enzephalitisviren übertragen | 4. Vektor: stechender Arthropode, der Enzephalitisviren übertragen |
könnte, | könnte, |
5. Betrieb: Landwirtschaftsbetrieb oder Pferdesportanlage, Stall oder | 5. Betrieb: Landwirtschaftsbetrieb oder Pferdesportanlage, Stall oder |
im Allgemeinen jeder Raum oder jede Einrichtung, wo Equiden ungeachtet | im Allgemeinen jeder Raum oder jede Einrichtung, wo Equiden ungeachtet |
ihrer Nutzung gehalten oder gezüchtet werden, Wiesen, Zirkusse und | ihrer Nutzung gehalten oder gezüchtet werden, Wiesen, Zirkusse und |
Naturschutzgebiete inbegriffen, | Naturschutzgebiete inbegriffen, |
6. Halter: natürliche oder juristische Person, die Besitzer oder | 6. Halter: natürliche oder juristische Person, die Besitzer oder |
Eigentümer eines Pferdes ist beziehungsweise für dessen Haltung | Eigentümer eines Pferdes ist beziehungsweise für dessen Haltung |
zuständig ist, und zwar unabhängig davon, ob entgeltlich oder | zuständig ist, und zwar unabhängig davon, ob entgeltlich oder |
unentgeltlich beziehungsweise auf befristete oder unbefristete Dauer, | unentgeltlich beziehungsweise auf befristete oder unbefristete Dauer, |
einschließlich während des Transports, auf Märkten, bei Turnieren, | einschließlich während des Transports, auf Märkten, bei Turnieren, |
Rennen oder kulturellen Veranstaltungen, | Rennen oder kulturellen Veranstaltungen, |
7. Equide mit Verdacht auf virale Enzephalitis: | 7. Equide mit Verdacht auf virale Enzephalitis: |
a) Equide, der allgemeine klinische Anzeichen zentralnervöser Art | a) Equide, der allgemeine klinische Anzeichen zentralnervöser Art |
aufweist, die nicht mit Sicherheit einer anderen Ätiologie | aufweist, die nicht mit Sicherheit einer anderen Ätiologie |
zugeschrieben werden können, oder | zugeschrieben werden können, oder |
b) Equide, der möglicherweise mit kontaminiertem Blut oder | b) Equide, der möglicherweise mit kontaminiertem Blut oder |
kontaminierten Blutderivaten in Kontakt gekommen ist, oder | kontaminierten Blutderivaten in Kontakt gekommen ist, oder |
c) Equide, bei dem bei einer epidemiologischen Untersuchung | c) Equide, bei dem bei einer epidemiologischen Untersuchung |
festgestellt worden ist, dass sich das Tier durch direkten Kontakt mit | festgestellt worden ist, dass sich das Tier durch direkten Kontakt mit |
einem infizierten Equiden oder Vektoren infiziert haben könnte, | einem infizierten Equiden oder Vektoren infiziert haben könnte, |
d) Kadaver eines Equiden mit postmortalen krankhaften Veränderungen, | d) Kadaver eines Equiden mit postmortalen krankhaften Veränderungen, |
die auf virale Enzephalitis hindeuten könnten, | die auf virale Enzephalitis hindeuten könnten, |
8. mit viraler Enzephalitis infizierter Equide: Equide beziehungsweise | 8. mit viraler Enzephalitis infizierter Equide: Equide beziehungsweise |
dessen Kadaver, bei dem infolge eines gemäß Kapitel 7 des vorliegenden | dessen Kadaver, bei dem infolge eines gemäß Kapitel 7 des vorliegenden |
Erlasses ausgeführten Labortests virale Enzephalitis offiziell | Erlasses ausgeführten Labortests virale Enzephalitis offiziell |
festgestellt worden ist, | festgestellt worden ist, |
9. Agentur: Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, | 9. Agentur: Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, |
geschaffen durch das Gesetz vom 4. Februar 2000, | geschaffen durch das Gesetz vom 4. Februar 2000, |
10. amtlicher Tierarzt: Tierarzt der Agentur, | 10. amtlicher Tierarzt: Tierarzt der Agentur, |
11. zugelassener Tierarzt: im Sinne von Artikel 4 des Gesetzes vom 28. | 11. zugelassener Tierarzt: im Sinne von Artikel 4 des Gesetzes vom 28. |
August 1991 über die Ausübung der Veterinärmedizin zugelassener | August 1991 über die Ausübung der Veterinärmedizin zugelassener |
Tierarzt, der vom Eigentümer in Anwendung von Artikel 3 des | Tierarzt, der vom Eigentümer in Anwendung von Artikel 3 des |
vorliegenden Erlasses bestimmt wird, | vorliegenden Erlasses bestimmt wird, |
12. vorübergehende Ansammlung: Ansammlung von Equiden, unter anderem | 12. vorübergehende Ansammlung: Ansammlung von Equiden, unter anderem |
im Hinblick auf die Teilnahme an Wettbewerben, kulturellen oder | im Hinblick auf die Teilnahme an Wettbewerben, kulturellen oder |
sportlichen Veranstaltungen, Ausstellungen, Begutachtungen oder | sportlichen Veranstaltungen, Ausstellungen, Begutachtungen oder |
Märkten. | Märkten. |
KAPITEL 2 - Meldung und Verdacht | KAPITEL 2 - Meldung und Verdacht |
Art. 3 - § 1 - Im Fall eines Verdachts zieht der Halter einen | Art. 3 - § 1 - Im Fall eines Verdachts zieht der Halter einen |
zugelassenen Tierarzt hinzu, der den Equiden mit Verdacht auf virale | zugelassenen Tierarzt hinzu, der den Equiden mit Verdacht auf virale |
Enzephalitis binnen vierundzwanzig Stunden untersuchen muss. | Enzephalitis binnen vierundzwanzig Stunden untersuchen muss. |
§ 2 - Der zugelassene Tierarzt muss der Agentur das vermutliche | § 2 - Der zugelassene Tierarzt muss der Agentur das vermutliche |
Vorliegen der Krankheit melden und dafür sorgen, dass die Equiden mit | Vorliegen der Krankheit melden und dafür sorgen, dass die Equiden mit |
Verdacht auf virale Enzephalitis von den Orten, an denen andere | Verdacht auf virale Enzephalitis von den Orten, an denen andere |
Equiden oder empfängliche Tiere mit Enzephalitisviren infiziert oder | Equiden oder empfängliche Tiere mit Enzephalitisviren infiziert oder |
kontaminiert werden könnten, ferngehalten werden. | kontaminiert werden könnten, ferngehalten werden. |
Art. 4 - § 1 - In einem Betrieb, wo sich Equiden mit Verdacht auf | Art. 4 - § 1 - In einem Betrieb, wo sich Equiden mit Verdacht auf |
virale Enzephalitis befinden, sind folgende Maßnahmen anwendbar: | virale Enzephalitis befinden, sind folgende Maßnahmen anwendbar: |
1. Der zugelassene Tierarzt kontrolliert die Identifizierung der im | 1. Der zugelassene Tierarzt kontrolliert die Identifizierung der im |
Betrieb vorhandenen Equiden und nimmt eine klinische Untersuchung | Betrieb vorhandenen Equiden und nimmt eine klinische Untersuchung |
aller Equiden mit Verdacht auf virale Enzephalitis vor. | aller Equiden mit Verdacht auf virale Enzephalitis vor. |
2. Der amtliche Tierarzt entnimmt die geeigneten Proben für die | 2. Der amtliche Tierarzt entnimmt die geeigneten Proben für die |
Durchführung der Diagnosetests, die zur Bestätigung des Vorliegens | Durchführung der Diagnosetests, die zur Bestätigung des Vorliegens |
einer viralen Enzephalitis erforderlich sind, beziehungsweise lässt | einer viralen Enzephalitis erforderlich sind, beziehungsweise lässt |
diese Proben unter seiner Aufsicht entnehmen. | diese Proben unter seiner Aufsicht entnehmen. |
3. Die Verbringung lebender Equiden mit Verdacht auf virale | 3. Die Verbringung lebender Equiden mit Verdacht auf virale |
Enzephalitis ist verboten. | Enzephalitis ist verboten. |
4. Der Halter erstellt eine Liste aller Bluterzeugnisse, die von den | 4. Der Halter erstellt eine Liste aller Bluterzeugnisse, die von den |
im Betrieb vorhandenen Equiden beziehungsweise von Equiden, die in den | im Betrieb vorhandenen Equiden beziehungsweise von Equiden, die in den |
fünfzehn Tagen vor Meldung des Verdachts im Betrieb gehalten worden | fünfzehn Tagen vor Meldung des Verdachts im Betrieb gehalten worden |
sind, stammen, und schreibt diese Liste fort. | sind, stammen, und schreibt diese Liste fort. |
Bestände der in Absatz 1 erwähnten Erzeugnisse dürfen den Betrieb | Bestände der in Absatz 1 erwähnten Erzeugnisse dürfen den Betrieb |
weder verlassen noch im Betrieb verwendet werden. | weder verlassen noch im Betrieb verwendet werden. |
§ 2 - In Abweichung von § 1 Nr. 3 kann der amtliche Tierarzt unter | § 2 - In Abweichung von § 1 Nr. 3 kann der amtliche Tierarzt unter |
seiner Kontrolle die Verbringung von Equiden zu einem Schlachthof oder | seiner Kontrolle die Verbringung von Equiden zu einem Schlachthof oder |
zu einer Einrichtung, wo tierärztliche Behandlungen stattfinden, | zu einer Einrichtung, wo tierärztliche Behandlungen stattfinden, |
genehmigen. | genehmigen. |
Die Verbringung eines Equiden zu der in Absatz 1 erwähnten Einrichtung | Die Verbringung eines Equiden zu der in Absatz 1 erwähnten Einrichtung |
ist nur unter folgenden Bedingungen erlaubt: | ist nur unter folgenden Bedingungen erlaubt: |
1. Der für die Einrichtung verantwortliche Tierarzt ist vorab | 1. Der für die Einrichtung verantwortliche Tierarzt ist vorab |
informiert worden und hat sein schriftliches Einverständnis gegeben. | informiert worden und hat sein schriftliches Einverständnis gegeben. |
2. In der Einrichtung wird das Tier von anderen Equiden isoliert und | 2. In der Einrichtung wird das Tier von anderen Equiden isoliert und |
unter vektorgeschützten Bedingungen gehalten. | unter vektorgeschützten Bedingungen gehalten. |
3. In der Einrichtung werden angemessene Maßnahmen angewandt, um die | 3. In der Einrichtung werden angemessene Maßnahmen angewandt, um die |
Ausbreitung der Krankheit zu vermeiden. | Ausbreitung der Krankheit zu vermeiden. |
4. Anlagen, Ausrüstungen und Material, die mit Blut des Equiden in | 4. Anlagen, Ausrüstungen und Material, die mit Blut des Equiden in |
Kontakt gekommen sind, sind vor erneuter Benutzung zu reinigen und | Kontakt gekommen sind, sind vor erneuter Benutzung zu reinigen und |
desinfizieren. | desinfizieren. |
5. Der verantwortliche Tierarzt führt ein Verzeichnis der anderen | 5. Der verantwortliche Tierarzt führt ein Verzeichnis der anderen |
Equiden, die während des Aufenthaltszeitraums des Tiers und nach | Equiden, die während des Aufenthaltszeitraums des Tiers und nach |
seinem Abgang in der Einrichtung vorhanden sind, und zwar bis die in | seinem Abgang in der Einrichtung vorhanden sind, und zwar bis die in |
Artikel 7 festgelegten Bedingungen erfüllt sind. | Artikel 7 festgelegten Bedingungen erfüllt sind. |
6. Räume, in denen der Equide gehalten worden ist, werden nach seinem | 6. Räume, in denen der Equide gehalten worden ist, werden nach seinem |
Abgang unverzüglich gereinigt, desinfiziert und entwest. | Abgang unverzüglich gereinigt, desinfiziert und entwest. |
Art. 5 - Zusätzlich zu den in Artikel 4 vorgesehenen Maßnahmen kann | Art. 5 - Zusätzlich zu den in Artikel 4 vorgesehenen Maßnahmen kann |
die Agentur folgende Maßnahmen ergreifen: | die Agentur folgende Maßnahmen ergreifen: |
1. Der Bürgermeister der Gemeinde des Standorts des Betriebs wird über | 1. Der Bürgermeister der Gemeinde des Standorts des Betriebs wird über |
den Verdacht benachrichtigt. | den Verdacht benachrichtigt. |
2. Die Verbringung empfänglicher Tiere unterliegt einer vorherigen | 2. Die Verbringung empfänglicher Tiere unterliegt einer vorherigen |
Genehmigung der Agentur. | Genehmigung der Agentur. |
3. Alle Equiden und empfänglichen Tiere werden im Stall oder an | 3. Alle Equiden und empfänglichen Tiere werden im Stall oder an |
anderen Orten gehalten, an denen sie isoliert werden können. | anderen Orten gehalten, an denen sie isoliert werden können. |
4. Der Halter erstellt ein Verzeichnis aller im Betrieb vorhandenen | 4. Der Halter erstellt ein Verzeichnis aller im Betrieb vorhandenen |
Equiden. Dieses Verzeichnis wird fortgeschrieben, um die während des | Equiden. Dieses Verzeichnis wird fortgeschrieben, um die während des |
Verdachtszeitraums geborenen beziehungsweise gestorbenen Equiden zu | Verdachtszeitraums geborenen beziehungsweise gestorbenen Equiden zu |
berücksichtigen. Er nimmt zudem eine Zählung aller im Betrieb | berücksichtigen. Er nimmt zudem eine Zählung aller im Betrieb |
vorhandenen empfänglichen Tiere vor. | vorhandenen empfänglichen Tiere vor. |
Die Daten des Verzeichnisses müssen der Agentur auf einfache Anfrage | Die Daten des Verzeichnisses müssen der Agentur auf einfache Anfrage |
vorgelegt werden. | vorgelegt werden. |
Art. 6 - Wenn Equiden mit Verdacht auf virale Enzephalitis in einer | Art. 6 - Wenn Equiden mit Verdacht auf virale Enzephalitis in einer |
vorübergehenden Ansammlung gehalten werden, kann der amtliche Tierarzt | vorübergehenden Ansammlung gehalten werden, kann der amtliche Tierarzt |
ihre Rückkehr zum Herkunftsbetrieb genehmigen oder sie einem anderen | ihre Rückkehr zum Herkunftsbetrieb genehmigen oder sie einem anderen |
Betrieb zuweisen, wo sie gehalten werden müssen. | Betrieb zuweisen, wo sie gehalten werden müssen. |
Der Verantwortliche der vorübergehenden Ansammlung stellt dem | Der Verantwortliche der vorübergehenden Ansammlung stellt dem |
amtlichen Tierarzt ein Verzeichnis aller während der Ansammlung | amtlichen Tierarzt ein Verzeichnis aller während der Ansammlung |
vorhandenen Equiden zur Verfügung. | vorhandenen Equiden zur Verfügung. |
Die in Artikel 4 erwähnten Maßnahmen werden in dem in Absatz 1 | Die in Artikel 4 erwähnten Maßnahmen werden in dem in Absatz 1 |
erwähnten Betrieb angewandt. | erwähnten Betrieb angewandt. |
Art. 7 - Der amtliche Tierarzt hebt die in den Artikeln 4 und 5 | Art. 7 - Der amtliche Tierarzt hebt die in den Artikeln 4 und 5 |
erwähnten Maßnahmen erst auf, wenn aus den Diagnosetests hervorgeht, | erwähnten Maßnahmen erst auf, wenn aus den Diagnosetests hervorgeht, |
dass der Verdacht entkräftet ist. | dass der Verdacht entkräftet ist. |
KAPITEL 3 - Maßnahmen bei Bestätigung des Vorliegens viraler | KAPITEL 3 - Maßnahmen bei Bestätigung des Vorliegens viraler |
Enzephalitis | Enzephalitis |
Art. 8 - Sobald das Vorliegen viraler Enzephalitis durch einen gemäß | Art. 8 - Sobald das Vorliegen viraler Enzephalitis durch einen gemäß |
den Bestimmungen von Kapitel 7 ausgeführten Labortest bestätigt wird, | den Bestimmungen von Kapitel 7 ausgeführten Labortest bestätigt wird, |
sind folgende Maßnahmen anwendbar: | sind folgende Maßnahmen anwendbar: |
1. Der amtliche Tierarzt erklärt den Betrieb unverzüglich für | 1. Der amtliche Tierarzt erklärt den Betrieb unverzüglich für |
befallen. Er notifiziert dem Halter, dem zugelassenen Tierarzt und dem | befallen. Er notifiziert dem Halter, dem zugelassenen Tierarzt und dem |
Bürgermeister die Erklärung in Bezug auf den Befall. | Bürgermeister die Erklärung in Bezug auf den Befall. |
2. Der amtliche Tierarzt führt eine epidemiologische Untersuchung | 2. Der amtliche Tierarzt führt eine epidemiologische Untersuchung |
gemäß Artikel 11 durch. | gemäß Artikel 11 durch. |
3. Der Halter des befallenen Betriebs nimmt eine Zählung aller Equiden | 3. Der Halter des befallenen Betriebs nimmt eine Zählung aller Equiden |
und empfänglichen Tiere vor, und zwar unter Angabe, für jede Art, der | und empfänglichen Tiere vor, und zwar unter Angabe, für jede Art, der |
Anzahl Tiere, die verendet sind beziehungsweise mit Verdacht auf | Anzahl Tiere, die verendet sind beziehungsweise mit Verdacht auf |
virale Enzephalitis. Die Daten der Zählung müssen der Agentur auf | virale Enzephalitis. Die Daten der Zählung müssen der Agentur auf |
einfache Anfrage vorgelegt werden. | einfache Anfrage vorgelegt werden. |
4. Bluterzeugnisse, die von den im Betrieb vorhandenen Equiden | 4. Bluterzeugnisse, die von den im Betrieb vorhandenen Equiden |
beziehungsweise von Equiden stammen, die in den fünfzehn Tagen vor | beziehungsweise von Equiden stammen, die in den fünfzehn Tagen vor |
Meldung des Verdachts im Betrieb gehalten worden sind, werden | Meldung des Verdachts im Betrieb gehalten worden sind, werden |
vernichtet. | vernichtet. |
5. Wenn das Vorhandensein der viralen Enzephalitis in einer | 5. Wenn das Vorhandensein der viralen Enzephalitis in einer |
Einrichtung bestätigt wird, wo tierärztliche Behandlungen stattfinden, | Einrichtung bestätigt wird, wo tierärztliche Behandlungen stattfinden, |
gelten die in den Nummern 1 bis 5 erwähnten Maßnahmen für den | gelten die in den Nummern 1 bis 5 erwähnten Maßnahmen für den |
Herkunftsbetrieb des infizierten Equiden. | Herkunftsbetrieb des infizierten Equiden. |
Art. 9 - Wenn es sich bei der betreffenden viralen Enzephalitis um | Art. 9 - Wenn es sich bei der betreffenden viralen Enzephalitis um |
Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis handelt, sind folgende | Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis handelt, sind folgende |
zusätzliche Maßnahmen anwendbar: | zusätzliche Maßnahmen anwendbar: |
1. Alle Equiden des Betriebs werden im Stall gehalten oder gemäß den | 1. Alle Equiden des Betriebs werden im Stall gehalten oder gemäß den |
Anweisungen der Agentur isoliert. | Anweisungen der Agentur isoliert. |
2. Die Equiden des befallenen Betriebs werden auf Anordnung der | 2. Die Equiden des befallenen Betriebs werden auf Anordnung der |
Agentur getötet und unter amtlicher Aufsicht vernichtet. | Agentur getötet und unter amtlicher Aufsicht vernichtet. |
Die Anordnung zur Tötung wird dem Halter zugestellt und eine Kopie | Die Anordnung zur Tötung wird dem Halter zugestellt und eine Kopie |
davon wird dem Bürgermeister zugesandt. | davon wird dem Bürgermeister zugesandt. |
3. Die Verbringung von Equiden aus dem oder in den befallenen Betrieb | 3. Die Verbringung von Equiden aus dem oder in den befallenen Betrieb |
ist verboten. | ist verboten. |
Art. 10 - § 1 - In Abweichung von Artikel 9 Nr. 1 kann sich die Tötung | Art. 10 - § 1 - In Abweichung von Artikel 9 Nr. 1 kann sich die Tötung |
der Equiden des befallenen Betriebs auf die von Venezolanischer | der Equiden des befallenen Betriebs auf die von Venezolanischer |
Pferdeenzephalomyelitis befallenen Equiden beschränken. Fünfzehn Tage | Pferdeenzephalomyelitis befallenen Equiden beschränken. Fünfzehn Tage |
nach Beseitigung der infizierten Equiden werden die anderen Equiden | nach Beseitigung der infizierten Equiden werden die anderen Equiden |
des Betriebs einem Diagnosetest für Venezolanische | des Betriebs einem Diagnosetest für Venezolanische |
Pferdeenzephalomyelitis unterzogen, der es ermöglicht sicherzustellen, | Pferdeenzephalomyelitis unterzogen, der es ermöglicht sicherzustellen, |
dass keine Übertragung der Krankheit innerhalb des Betriebs | dass keine Übertragung der Krankheit innerhalb des Betriebs |
stattfindet. | stattfindet. |
§ 2 - In Abweichung von Artikel 9 Nr. 2 kann der amtliche Tierarzt | § 2 - In Abweichung von Artikel 9 Nr. 2 kann der amtliche Tierarzt |
unter seiner Kontrolle die Verbringung von Equiden zu einem | unter seiner Kontrolle die Verbringung von Equiden zu einem |
Schlachthof oder zu einer Einrichtung, wo tierärztliche Behandlungen | Schlachthof oder zu einer Einrichtung, wo tierärztliche Behandlungen |
stattfinden, genehmigen. | stattfinden, genehmigen. |
Die Verbringung eines Equiden zu der in Absatz 1 erwähnten Einrichtung | Die Verbringung eines Equiden zu der in Absatz 1 erwähnten Einrichtung |
ist nur unter folgenden Bedingungen erlaubt: | ist nur unter folgenden Bedingungen erlaubt: |
1. Der für den Betrieb verantwortliche Tierarzt ist vorab informiert | 1. Der für den Betrieb verantwortliche Tierarzt ist vorab informiert |
worden und hat sein schriftliches Einverständnis gegeben. | worden und hat sein schriftliches Einverständnis gegeben. |
2. In der Einrichtung wird das Tier von anderen Equiden isoliert und | 2. In der Einrichtung wird das Tier von anderen Equiden isoliert und |
unter vektorgeschützten Bedingungen gehalten. | unter vektorgeschützten Bedingungen gehalten. |
3. In der Einrichtung werden angemessene Maßnahmen angewandt, um die | 3. In der Einrichtung werden angemessene Maßnahmen angewandt, um die |
Ausbreitung der Krankheit zu vermeiden. | Ausbreitung der Krankheit zu vermeiden. |
4. Anlagen, Ausrüstungen und Material, die mit Blut des Equiden in | 4. Anlagen, Ausrüstungen und Material, die mit Blut des Equiden in |
Kontakt gekommen sind, sind vor erneuter Benutzung zu reinigen und | Kontakt gekommen sind, sind vor erneuter Benutzung zu reinigen und |
desinfizieren. | desinfizieren. |
5. Der verantwortliche Tierarzt führt ein Verzeichnis der anderen | 5. Der verantwortliche Tierarzt führt ein Verzeichnis der anderen |
Equiden, die während des Aufenthaltszeitraums des Equiden und nach | Equiden, die während des Aufenthaltszeitraums des Equiden und nach |
seinem Abgang in der Einrichtung vorhanden sind, und zwar bis die in | seinem Abgang in der Einrichtung vorhanden sind, und zwar bis die in |
Artikel 14 festgelegten Bedingungen erfüllt sind. | Artikel 14 festgelegten Bedingungen erfüllt sind. |
6. Räume, in denen der Equide gehalten worden ist, werden nach seinem | 6. Räume, in denen der Equide gehalten worden ist, werden nach seinem |
Abgang unverzüglich gereinigt, desinfiziert und entwest. | Abgang unverzüglich gereinigt, desinfiziert und entwest. |
KAPITEL 4 - Epidemiologische Untersuchung | KAPITEL 4 - Epidemiologische Untersuchung |
Art. 11 - Im Rahmen der epidemiologischen Untersuchung wird mindestens | Art. 11 - Im Rahmen der epidemiologischen Untersuchung wird mindestens |
Folgendes geprüft: | Folgendes geprüft: |
1. Zeitraum, während dessen die Krankheit im Betrieb möglicherweise | 1. Zeitraum, während dessen die Krankheit im Betrieb möglicherweise |
präsent war, bevor sie vermutet beziehungsweise gemeldet wurde, | präsent war, bevor sie vermutet beziehungsweise gemeldet wurde, |
2. möglicher Ursprung der Krankheit bei den mit viraler Enzephalitis | 2. möglicher Ursprung der Krankheit bei den mit viraler Enzephalitis |
infizierten Equiden und Identifizierung der anderen Betriebe, in denen | infizierten Equiden und Identifizierung der anderen Betriebe, in denen |
Equiden oder empfängliche Tiere gehalten werden, bei denen eine | Equiden oder empfängliche Tiere gehalten werden, bei denen eine |
Infektion gleichen Ursprungs vermutet wird. | Infektion gleichen Ursprungs vermutet wird. |
KAPITEL 5 - Maßnahmen bei Ausbruch von viraler Pferdeenzephalitis an | KAPITEL 5 - Maßnahmen bei Ausbruch von viraler Pferdeenzephalitis an |
beziehungsweise in der Umgebung bestimmter Orte, wo Equiden oder Tiere | beziehungsweise in der Umgebung bestimmter Orte, wo Equiden oder Tiere |
empfänglicher Arten ständig oder zeitweilig gehalten werden | empfänglicher Arten ständig oder zeitweilig gehalten werden |
Art. 12 - Wenn die virale Enzephalitis droht, auf Equiden oder | Art. 12 - Wenn die virale Enzephalitis droht, auf Equiden oder |
empfängliche Tiere überzuspringen, die sich in Laboren, zoologischen | empfängliche Tiere überzuspringen, die sich in Laboren, zoologischen |
Gärten, Naturschutzgebieten oder gemäß Artikel 15 § 2 des | Gärten, Naturschutzgebieten oder gemäß Artikel 15 § 2 des |
Ministeriellen Erlasses vom 31. August 1993 über die | Ministeriellen Erlasses vom 31. August 1993 über die |
tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, | tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, |
Eizellen und Embryonen sowie für ihre Einfuhr, soweit sie | Eizellen und Embryonen sowie für ihre Einfuhr, soweit sie |
diesbezüglich nicht den in Anlage III Buchstabe A zum Königlichen | diesbezüglich nicht den in Anlage III Buchstabe A zum Königlichen |
Erlass vom 31. Dezember 1992 über die veterinärrechtlichen und | Erlass vom 31. Dezember 1992 über die veterinärrechtlichen und |
tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit | tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit |
bestimmten lebenden Tieren und Erzeugnissen erwähnten spezifischen | bestimmten lebenden Tieren und Erzeugnissen erwähnten spezifischen |
Gemeinschaftsregelungen unterliegen, zugelassenen Einrichtungen, | Gemeinschaftsregelungen unterliegen, zugelassenen Einrichtungen, |
Instituten oder Zentren befinden, und wenn Tiere zu wissenschaftlichen | Instituten oder Zentren befinden, und wenn Tiere zu wissenschaftlichen |
Zwecken oder zur Arterhaltung beziehungsweise zur Erhaltung | Zwecken oder zur Arterhaltung beziehungsweise zur Erhaltung |
genetischer Ressourcen für die Zucht gehalten werden, sorgt die | genetischer Ressourcen für die Zucht gehalten werden, sorgt die |
Agentur dafür, dass alle angemessenen Biosicherheitsmaßnahmen | Agentur dafür, dass alle angemessenen Biosicherheitsmaßnahmen |
getroffen werden, um diese Tiere vor der Infektion zu schützen. | getroffen werden, um diese Tiere vor der Infektion zu schützen. |
Darüber hinaus kann die Agentur den Zugang zu öffentlichen | Darüber hinaus kann die Agentur den Zugang zu öffentlichen |
Einrichtungen beschränken oder an besondere Bedingungen knüpfen. | Einrichtungen beschränken oder an besondere Bedingungen knüpfen. |
Art. 13 - Sobald die Agentur darüber informiert worden ist, dass sich | Art. 13 - Sobald die Agentur darüber informiert worden ist, dass sich |
bestätigt hat, dass Wildtiere mit viraler Enzephalitis infiziert sind, | bestätigt hat, dass Wildtiere mit viraler Enzephalitis infiziert sind, |
setzt sie die zuständigen regionalen Behörden und die Eigentümer | setzt sie die zuständigen regionalen Behörden und die Eigentümer |
empfänglicher Tiere davon in Kenntnis. | empfänglicher Tiere davon in Kenntnis. |
KAPITEL 6 - Aufhebung der Maßnahmen | KAPITEL 6 - Aufhebung der Maßnahmen |
Art. 14 - § 1 - Die in Artikel 9 Nr. 2 erwähnten Maßnahmen werden | Art. 14 - § 1 - Die in Artikel 9 Nr. 2 erwähnten Maßnahmen werden |
beibehalten, bis folgende Bedingungen erfüllt sind: | beibehalten, bis folgende Bedingungen erfüllt sind: |
1. Seit der Beseitigung aller Equiden des befallenen Betriebs und der | 1. Seit der Beseitigung aller Equiden des befallenen Betriebs und der |
Reinigung, Desinfektion und Entwesung der Räume, des Materials und der | Reinigung, Desinfektion und Entwesung der Räume, des Materials und der |
Fahrzeuge ist ein Zeitraum von mindestens dreißig Tagen vergangen. | Fahrzeuge ist ein Zeitraum von mindestens dreißig Tagen vergangen. |
2. Falls von der in Artikel 10 § 1 erwähnten Abweichung Gebrauch | 2. Falls von der in Artikel 10 § 1 erwähnten Abweichung Gebrauch |
gemacht wird, müssen alle lebenden Equiden des befallenen Betriebs | gemacht wird, müssen alle lebenden Equiden des befallenen Betriebs |
einem Diagnosetest für Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis mit | einem Diagnosetest für Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis mit |
negativem Befund unterzogen worden sein und muss seit der Tötung des | negativem Befund unterzogen worden sein und muss seit der Tötung des |
letzten infizierten Equiden ein Zeitraum von sechs Monaten vergangen | letzten infizierten Equiden ein Zeitraum von sechs Monaten vergangen |
sein. | sein. |
§ 2 - Bei anderen viralen Enzephalitiden als der in § 1 erwähnten, ist | § 2 - Bei anderen viralen Enzephalitiden als der in § 1 erwähnten, ist |
der Handel mit Equiden aus dem befallenen Betrieb während sechs | der Handel mit Equiden aus dem befallenen Betrieb während sechs |
Monaten ab dem Datum der Tötung der Equiden verboten, außer bei einer | Monaten ab dem Datum der Tötung der Equiden verboten, außer bei einer |
Infektion mit dem West-Nil-Virus, in diesem Fall beginnt der Zeitraum | Infektion mit dem West-Nil-Virus, in diesem Fall beginnt der Zeitraum |
von sechs Monaten am Tag, an dem die infizierten Equiden gestorben | von sechs Monaten am Tag, an dem die infizierten Equiden gestorben |
sind, den Betrieb verlassen haben oder vollständig genesen sind. | sind, den Betrieb verlassen haben oder vollständig genesen sind. |
KAPITEL 7 - Diagnosetests | KAPITEL 7 - Diagnosetests |
Art. 15 - Die amtlichen Diagnosetests und das für die Anwendung des | Art. 15 - Die amtlichen Diagnosetests und das für die Anwendung des |
vorliegenden Erlasses zu befolgende Diagnoseverfahren werden gemäß dem | vorliegenden Erlasses zu befolgende Diagnoseverfahren werden gemäß dem |
betreffenden Kapitel der sechsten Ausgabe des Handbuchs (2008) der | betreffenden Kapitel der sechsten Ausgabe des Handbuchs (2008) der |
Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) mit Normenempfehlungen zu | Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) mit Normenempfehlungen zu |
Untersuchungsmethoden und Vakzinen für Landtiere ("Manual of | Untersuchungsmethoden und Vakzinen für Landtiere ("Manual of |
Diagnostic Tests and Vaccines for Terrestrial Animals") durchgeführt. | Diagnostic Tests and Vaccines for Terrestrial Animals") durchgeführt. |
Dieses Handbuch kann auf folgender Website der Weltorganisation für | Dieses Handbuch kann auf folgender Website der Weltorganisation für |
Tiergesundheit eingesehen werden: | Tiergesundheit eingesehen werden: |
http://www.oie.int/fr/manuel-des-tests-de-diagnostic-et-des-vaccins-pour-les-animaux-terrestres. | http://www.oie.int/fr/manuel-des-tests-de-diagnostic-et-des-vaccins-pour-les-animaux-terrestres. |
Der Minister kann jedoch andere Diagnosetests genehmigen. | Der Minister kann jedoch andere Diagnosetests genehmigen. |
Art. 16 - Gemäß den Bedingungen der Artikel 2, 3 und 10 des | Art. 16 - Gemäß den Bedingungen der Artikel 2, 3 und 10 des |
Königlichen Erlasses vom 15. April 2005 über die Bestimmung der | Königlichen Erlasses vom 15. April 2005 über die Bestimmung der |
offiziellen Labore, zur Festlegung der Verfahren und der Bedingungen | offiziellen Labore, zur Festlegung der Verfahren und der Bedingungen |
für die Zulassung der Labore, die Analysen im Rahmen des | für die Zulassung der Labore, die Analysen im Rahmen des |
Kontrollauftrags der Föderalagentur für die Sicherheit der | Kontrollauftrags der Föderalagentur für die Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette durchführen, und zur Ausführung des Gesetzes vom | Nahrungsmittelkette durchführen, und zur Ausführung des Gesetzes vom |
15. Juli 1985 über die Anwendung von Substanzen mit hormonaler, | 15. Juli 1985 über die Anwendung von Substanzen mit hormonaler, |
antihormonaler, beta-adrenergischer oder produktionsstimulierender | antihormonaler, beta-adrenergischer oder produktionsstimulierender |
Wirkung bei Tieren werden Diagnosetests entweder vom nationalen | Wirkung bei Tieren werden Diagnosetests entweder vom nationalen |
Referenzlabor oder von Laboren, die von der Agentur zugelassen sind, | Referenzlabor oder von Laboren, die von der Agentur zugelassen sind, |
durchgeführt. | durchgeführt. |
KAPITEL 8 - Impfung | KAPITEL 8 - Impfung |
Art. 17 - Der Minister kann die Impfung von Equiden gegen eine oder | Art. 17 - Der Minister kann die Impfung von Equiden gegen eine oder |
mehrere der in vorliegendem Erlass erwähnten Krankheiten auferlegen | mehrere der in vorliegendem Erlass erwähnten Krankheiten auferlegen |
beziehungsweise unter bestimmten Bedingungen genehmigen und die | beziehungsweise unter bestimmten Bedingungen genehmigen und die |
Modalitäten für deren Durchführung festlegen. | Modalitäten für deren Durchführung festlegen. |
KAPITEL 9 - Sachverständigengruppe | KAPITEL 9 - Sachverständigengruppe |
Art. 18 - § 1 - Die Agentur schafft innerhalb ihres Wissenschaftlichen | Art. 18 - § 1 - Die Agentur schafft innerhalb ihres Wissenschaftlichen |
Ausschusses eine zeitweilig bestehende Sachverständigengruppe, die | Ausschusses eine zeitweilig bestehende Sachverständigengruppe, die |
sich aus Sachverständigen mit Fachkenntnissen in den Bereichen | sich aus Sachverständigen mit Fachkenntnissen in den Bereichen |
Volksgesundheit, Ornithologie, Entomologie, Epidemiologie, Virologie, | Volksgesundheit, Ornithologie, Entomologie, Epidemiologie, Virologie, |
genetische Vielfalt und Veterinärmedizin zusammensetzt. | genetische Vielfalt und Veterinärmedizin zusammensetzt. |
§ 2 - Bei Bestätigung des Vorliegens viraler Enzephalitis kann die | § 2 - Bei Bestätigung des Vorliegens viraler Enzephalitis kann die |
Agentur diese Sachverständigengruppe zusammenrufen zwecks Beurteilung | Agentur diese Sachverständigengruppe zusammenrufen zwecks Beurteilung |
zusätzlicher Maßnahmen, die zur Ergänzung der in vorliegendem Erlass | zusätzlicher Maßnahmen, die zur Ergänzung der in vorliegendem Erlass |
vorgesehenen Maßnahmen zu treffen sind, um den Schutz der Betriebe und | vorgesehenen Maßnahmen zu treffen sind, um den Schutz der Betriebe und |
der Volksgesundheit gegen virale Pferdeenzephalitiden zu erhöhen. | der Volksgesundheit gegen virale Pferdeenzephalitiden zu erhöhen. |
Es kann sich insbesondere um Folgendes handeln: | Es kann sich insbesondere um Folgendes handeln: |
1. Abgrenzung einer Überwachungszone um den befallenen Betrieb zur | 1. Abgrenzung einer Überwachungszone um den befallenen Betrieb zur |
Durchführung epidemiologischer Untersuchungen, | Durchführung epidemiologischer Untersuchungen, |
2. Beurteilung der infolge der Bestätigung des Vorliegens viraler | 2. Beurteilung der infolge der Bestätigung des Vorliegens viraler |
Enzephalitis getroffenen Maßnahmen und deren eventuelle Anpassung, | Enzephalitis getroffenen Maßnahmen und deren eventuelle Anpassung, |
3. Erteilung von Empfehlungen in Bezug auf die Früherkennung, die | 3. Erteilung von Empfehlungen in Bezug auf die Früherkennung, die |
Probenahme, die Testverfahren und die in befallenen Betrieben | Probenahme, die Testverfahren und die in befallenen Betrieben |
umzusetzende Strategie. | umzusetzende Strategie. |
KAPITEL 10 - Maßnahmen von Amts wegen | KAPITEL 10 - Maßnahmen von Amts wegen |
Art. 19 - Wenn ein Halter von Equiden oder empfänglichen Tieren eine | Art. 19 - Wenn ein Halter von Equiden oder empfänglichen Tieren eine |
oder mehrere der in vorliegendem Erlass vorgesehenen oder vom | oder mehrere der in vorliegendem Erlass vorgesehenen oder vom |
amtlichen Tierarzt angeordneten Maßnahmen nicht anwendet, lässt die | amtlichen Tierarzt angeordneten Maßnahmen nicht anwendet, lässt die |
Agentur diese Maßnahmen von Amts wegen auf Kosten des betreffenden | Agentur diese Maßnahmen von Amts wegen auf Kosten des betreffenden |
Halters ausführen. | Halters ausführen. |
Art. 20 - Alle Equiden oder anderen empfänglichen Tiere, deren | Art. 20 - Alle Equiden oder anderen empfänglichen Tiere, deren |
Anwesenheit auf öffentlicher Straße, an einem öffentlichen Ort oder | Anwesenheit auf öffentlicher Straße, an einem öffentlichen Ort oder |
auf dem Eigentum anderer einen Verstoß gegen die Bestimmungen des | auf dem Eigentum anderer einen Verstoß gegen die Bestimmungen des |
vorliegenden Erlasses darstellt, können auf Anordnung des amtlichen | vorliegenden Erlasses darstellt, können auf Anordnung des amtlichen |
Tierarztes auf Kosten des betreffenden Halters unverzüglich getötet | Tierarztes auf Kosten des betreffenden Halters unverzüglich getötet |
werden. | werden. |
KAPITEL 11 - Kontrolle und Sanktionen | KAPITEL 11 - Kontrolle und Sanktionen |
Art. 21 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses | Art. 21 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses |
werden gemäß dem Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001 zur | werden gemäß dem Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001 zur |
Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der | Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung | Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung |
verschiedener Gesetzesbestimmungen ermittelt, festgestellt und | verschiedener Gesetzesbestimmungen ermittelt, festgestellt und |
verfolgt und gemäß den Kapiteln 5 und 6 des Gesetzes vom 24. März 1987 | verfolgt und gemäß den Kapiteln 5 und 6 des Gesetzes vom 24. März 1987 |
über die Tiergesundheit geahndet. | über die Tiergesundheit geahndet. |
KAPITEL 12 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 12 - Schlussbestimmungen |
Art. 22 - Der Königliche Erlass vom 3. Juni 1960 zur Festlegung | Art. 22 - Der Königliche Erlass vom 3. Juni 1960 zur Festlegung |
tierseuchenrechtlicher Maßnahmen in Bezug auf die infektiöse Anämie | tierseuchenrechtlicher Maßnahmen in Bezug auf die infektiöse Anämie |
der Einhufer und die Pferdeenzephalomyelitis wird aufgehoben, was | der Einhufer und die Pferdeenzephalomyelitis wird aufgehoben, was |
Pferdeenzephalomyelitis betrifft. | Pferdeenzephalomyelitis betrifft. |
Art. 23 - Der für Landwirtschaft zuständige Minister ist mit der | Art. 23 - Der für Landwirtschaft zuständige Minister ist mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 1. Februar 2012 | Gegeben zu Brüssel, den 1. Februar 2012 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Landwirtschaft | Die Ministerin der Landwirtschaft |
S. LARUELLE | S. LARUELLE |