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Meertalige weergave van Arrest van 24/06/2020
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Bijzondere-machtenbesluit nr. 37 tot uitvoering van artikelen 2 en 5 van de wet van 27 maart 2020 die machtiging verleent aan de Koning om maatregelen te nemen in de strijd tegen de verspreiding van het corona-virus COVID-19 tot ondersteuning van de werknemers. - Duitse vertaling van uittreksels Bijzondere-machtenbesluit nr. 37 tot uitvoering van artikelen 2 en 5 van de wet van 27 maart 2020 die machtiging verleent aan de Koning om maatregelen te nemen in de strijd tegen de verspreiding van het corona-virus COVID-19 tot ondersteuning van de werknemers. - Duitse vertaling van uittreksels
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
24 JUNI 2020. - Bijzondere-machtenbesluit nr. 37 tot uitvoering van 24 JUNI 2020. - Bijzondere-machtenbesluit nr. 37 tot uitvoering van
artikelen 2 en 5 van de wet van 27 maart 2020 die machtiging verleent artikelen 2 en 5 van de wet van 27 maart 2020 die machtiging verleent
aan de Koning om maatregelen te nemen in de strijd tegen de aan de Koning om maatregelen te nemen in de strijd tegen de
verspreiding van het corona-virus COVID-19 (II) tot ondersteuning van verspreiding van het corona-virus COVID-19 (II) tot ondersteuning van
de werknemers. - Duitse vertaling van uittreksels de werknemers. - Duitse vertaling van uittreksels
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot
4 en 14 tot 19 van het bijzondere-machtenbesluit nr. 37 van 24 juni 4 en 14 tot 19 van het bijzondere-machtenbesluit nr. 37 van 24 juni
2020 tot uitvoering van artikelen 2 en 5 van de wet van 27 maart 2020 2020 tot uitvoering van artikelen 2 en 5 van de wet van 27 maart 2020
die machtiging verleent aan de Koning om maatregelen te nemen in de die machtiging verleent aan de Koning om maatregelen te nemen in de
strijd tegen de verspreiding van het coronavirus COVID-19 (II) tot strijd tegen de verspreiding van het coronavirus COVID-19 (II) tot
ondersteuning van de werknemers (Belgisch Staatsblad van 3 juli 2020), ondersteuning van de werknemers (Belgisch Staatsblad van 3 juli 2020),
bevestigd door de wet van 24 december 2020 (Belgisch Staatsblad van 15 bevestigd door de wet van 24 december 2020 (Belgisch Staatsblad van 15
januari 2021). januari 2021).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
vertaling in Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST
INNERES, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT UND INNERES, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT UND
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE
KONZERTIERUNG KONZERTIERUNG
24. JUNI 2020 - Sondervollmachtenerlass Nr. 37 zur Ausführung der 24. JUNI 2020 - Sondervollmachtenerlass Nr. 37 zur Ausführung der
Artikel 2 und 5 des Gesetzes vom 27. März 2020 zur Ermächtigung des Artikel 2 und 5 des Gesetzes vom 27. März 2020 zur Ermächtigung des
Königs, Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus Königs, Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus
COVID-19 zu ergreifen (II), im Hinblick auf die Unterstützung von COVID-19 zu ergreifen (II), im Hinblick auf die Unterstützung von
Arbeitnehmern Arbeitnehmern
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 27. März 2020 zur Ermächtigung des Königs, Aufgrund des Gesetzes vom 27. März 2020 zur Ermächtigung des Königs,
Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 zu Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 zu
ergreifen (II), der Artikel 2 und 5 §§ 1 und 2; ergreifen (II), der Artikel 2 und 5 §§ 1 und 2;
Aufgrund des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Aufgrund des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven
Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen; Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen;
Aufgrund des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge, der Aufgrund des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge, der
Artikel 30 § 2 Absatz 1, 30ter § 1/1 Absatz 1 und 30sexies § 2 Absatz Artikel 30 § 2 Absatz 1, 30ter § 1/1 Absatz 1 und 30sexies § 2 Absatz
1; 1;
Aufgrund des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Aufgrund des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen
Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger; Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger;
Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, des Artikels 4 § 1, Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, des Artikels 4 § 1,
nummeriert durch das Gesetz vom 7. April 1999 und abgeändert durch das nummeriert durch das Gesetz vom 7. April 1999 und abgeändert durch das
Gesetz vom 28. Februar 2014; Gesetz vom 28. Februar 2014;
Aufgrund des Sozialstrafgesetzbuches; Aufgrund des Sozialstrafgesetzbuches;
Aufgrund von Titel 4 bezüglich der Maßnahmen in Bezug auf die Aufgrund von Titel 4 bezüglich der Maßnahmen in Bezug auf die
Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer von Buch I des Gesetzbuches Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer von Buch I des Gesetzbuches
über das Wohlbefinden bei der Arbeit, abgeändert durch das Gesetz vom über das Wohlbefinden bei der Arbeit, abgeändert durch das Gesetz vom
5. Mai 2019 und den Königlichen Erlass vom 14. Mai 2019; 5. Mai 2019 und den Königlichen Erlass vom 14. Mai 2019;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Juli 2002 zur Einführung von Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Juli 2002 zur Einführung von
Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung im nichtkommerziellen Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung im nichtkommerziellen
Sektor; Sektor;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 26. Mai 2020; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 26. Mai 2020;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 29. Mai Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 29. Mai
2020; 2020;
Aufgrund von Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Aufgrund von Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative
Vereinfachung ist vorliegender Erlass von der Auswirkungsanalyse beim Vereinfachung ist vorliegender Erlass von der Auswirkungsanalyse beim
Erlass von Vorschriften befreit; Erlass von Vorschriften befreit;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 67.527/1 des Staatsrates vom 9. Juni 2020 Aufgrund des Gutachtens Nr. 67.527/1 des Staatsrates vom 9. Juni 2020
und des Gutachtens Nr. 67.610/1 des Staatsrates vom 19. Juni 2020, und des Gutachtens Nr. 67.610/1 des Staatsrates vom 19. Juni 2020,
abgegeben in Anwendung von Artikel 4 Absatz 3 des Gesetzes vom 27. abgegeben in Anwendung von Artikel 4 Absatz 3 des Gesetzes vom 27.
März 2020 zur Ermächtigung des Königs, Maßnahmen zur Bekämpfung der März 2020 zur Ermächtigung des Königs, Maßnahmen zur Bekämpfung der
Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 zu ergreifen (I); Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 zu ergreifen (I);
Auf Vorschlag des Ministers der Justiz, des Ministers der Sicherheit Auf Vorschlag des Ministers der Justiz, des Ministers der Sicherheit
und des Innern, der Ministerin der Sozialen Angelegenheiten, der und des Innern, der Ministerin der Sozialen Angelegenheiten, der
Ministerin der Beschäftigung, des Ministers der Selbständigen und des Ministerin der Beschäftigung, des Ministers der Selbständigen und des
mit der Bekämpfung des Sozialbetrugs beauftragten Ministers und mit der Bekämpfung des Sozialbetrugs beauftragten Ministers und
aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten
haben, haben,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
KAPITEL 1 - Abänderung des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die KAPITEL 1 - Abänderung des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die
kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen
Artikel 1 - Artikel 2 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 Artikel 1 - Artikel 2 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 1968
über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen
Kommissionen wird wie folgt ergänzt: Kommissionen wird wie folgt ergänzt:
"6. einer Unterschrift gleichgesetzt: die elektronische Signatur, die "6. einer Unterschrift gleichgesetzt: die elektronische Signatur, die
im Sinne von Artikel 3 Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des im Sinne von Artikel 3 Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über
elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische
Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie
1999/93/EG mit dem elektronischen Personalausweis erstellt wird." 1999/93/EG mit dem elektronischen Personalausweis erstellt wird."
Art. 2 - Artikel 18 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 2 - Artikel 18 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
" § 1 - Das Abkommen, der Beitritt einer Organisation oder eines " § 1 - Das Abkommen, der Beitritt einer Organisation oder eines
Arbeitgebers zum Abkommen und die Aufkündigung eines unbefristeten Arbeitgebers zum Abkommen und die Aufkündigung eines unbefristeten
Abkommens oder eines befristeten Abkommens mit Verlängerungsklausel Abkommens oder eines befristeten Abkommens mit Verlängerungsklausel
werden beim Föderalen Öffentlichen Dienst Beschäftigung, Arbeit und werden beim Föderalen Öffentlichen Dienst Beschäftigung, Arbeit und
Soziale Konzertierung hinterlegt. Soziale Konzertierung hinterlegt.
Die Hinterlegung eines Abkommens, eines Beitritts oder einer Die Hinterlegung eines Abkommens, eines Beitritts oder einer
Aufkündigung, auf Papier erstellt und mit einer handschriftlichen Aufkündigung, auf Papier erstellt und mit einer handschriftlichen
Unterschrift versehen, muss bei der Kanzlei der Generaldirektion der Unterschrift versehen, muss bei der Kanzlei der Generaldirektion der
kollektiven Arbeitsbeziehungen, per Post oder durch Übergabe an die kollektiven Arbeitsbeziehungen, per Post oder durch Übergabe an die
Kanzlei erfolgen. Kanzlei erfolgen.
Die Hinterlegung eines Abkommens, eines Beitritts oder einer Die Hinterlegung eines Abkommens, eines Beitritts oder einer
Aufkündigung, die mit einer elektronischen Signatur versehen wurde, Aufkündigung, die mit einer elektronischen Signatur versehen wurde,
wie in Artikel 2 § 1 Absatz 2 Punkt 6 vorgesehen, muss auf wie in Artikel 2 § 1 Absatz 2 Punkt 6 vorgesehen, muss auf
elektronischem Wege über das vom Föderalen Öffentlichen Dienst elektronischem Wege über das vom Föderalen Öffentlichen Dienst
Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung auf seiner Website Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung auf seiner Website
bestimmte Mittel erfolgen. bestimmte Mittel erfolgen.
§ 2 - Die Hinterlegung wird verweigert, wenn das Abkommen den § 2 - Die Hinterlegung wird verweigert, wenn das Abkommen den
Bestimmungen der Artikel 13, 14 und 16 nicht genügt. Bestimmungen der Artikel 13, 14 und 16 nicht genügt.
§ 3 - Der König regelt alle detaillierteren Modalitäten der § 3 - Der König regelt alle detaillierteren Modalitäten der
Hinterlegung." Hinterlegung."
Art. 3 - Artikel 47 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 3 - Artikel 47 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
" § 1 - Die paritätischen Kommissionen und Unterkommissionen beraten " § 1 - Die paritätischen Kommissionen und Unterkommissionen beraten
und beschließen nur dann rechtsgültig, wenn mindestens die Hälfte der und beschließen nur dann rechtsgültig, wenn mindestens die Hälfte der
ordentlichen Mitglieder oder Ersatzmitglieder, die die Arbeitgeber ordentlichen Mitglieder oder Ersatzmitglieder, die die Arbeitgeber
vertreten, und die Hälfte der ordentlichen Mitglieder oder vertreten, und die Hälfte der ordentlichen Mitglieder oder
Ersatzmitglieder, die die Arbeitnehmer vertreten, anwesend sind. Ersatzmitglieder, die die Arbeitnehmer vertreten, anwesend sind.
Mit der Zustimmung aller Organisationen zu Beginn der Versammlung und Mit der Zustimmung aller Organisationen zu Beginn der Versammlung und
auf der Grundlage eines Beschlusses des Vorsitzenden können die auf der Grundlage eines Beschlusses des Vorsitzenden können die
Mitglieder der paritätischen Kommissionen und Unterkommissionen auch Mitglieder der paritätischen Kommissionen und Unterkommissionen auch
rechtsgültig beraten und beschließen, wenn mindestens ein ordentliches rechtsgültig beraten und beschließen, wenn mindestens ein ordentliches
Mitglied oder Ersatzmitglied jeder Organisation, die die Arbeitgeber Mitglied oder Ersatzmitglied jeder Organisation, die die Arbeitgeber
vertritt, und ein ordentliches Mitglied oder Ersatzmitglied jeder vertritt, und ein ordentliches Mitglied oder Ersatzmitglied jeder
Organisation, die die Arbeitnehmer vertritt, anwesend sind, unabhängig Organisation, die die Arbeitnehmer vertritt, anwesend sind, unabhängig
von der Anzahl anwesender ordentlicher Mitglieder oder von der Anzahl anwesender ordentlicher Mitglieder oder
Ersatzmitglieder. Ersatzmitglieder.
§ 2 - Nur die in Artikel 39 Nr. 2 erwähnten Mitglieder sind § 2 - Nur die in Artikel 39 Nr. 2 erwähnten Mitglieder sind
stimmberechtigt. stimmberechtigt.
Die Beschlüsse werden von den anwesenden Mitgliedern einstimmig Die Beschlüsse werden von den anwesenden Mitgliedern einstimmig
gefasst, vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen eines besonderen gefasst, vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen eines besonderen
Gesetzes." Gesetzes."
Art. 4 - Vorliegendes Kapitel wird am 1. März 2020 wirksam, mit Art. 4 - Vorliegendes Kapitel wird am 1. März 2020 wirksam, mit
Ausnahme von Artikel 3, der am Tag der Veröffentlichung des Ausnahme von Artikel 3, der am Tag der Veröffentlichung des
vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt. vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt.
(...) (...)
KAPITEL 6 - Sozialstrafgesetzbuch KAPITEL 6 - Sozialstrafgesetzbuch
Art. 14 - Artikel 17 des Sozialstrafgesetzbuches, dessen heutiger Text Art. 14 - Artikel 17 des Sozialstrafgesetzbuches, dessen heutiger Text
§ 1 bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut § 1 bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
" § 2 - Unbeschadet der Befugnisse der Polizeibeamten, sind die " § 2 - Unbeschadet der Befugnisse der Polizeibeamten, sind die
Sozialinspektoren der folgenden Dienste oder Einrichtungen damit Sozialinspektoren der folgenden Dienste oder Einrichtungen damit
beauftragt, die Einhaltung der in Artikel 238 des vorliegenden beauftragt, die Einhaltung der in Artikel 238 des vorliegenden
Gesetzbuches erwähnten Verpflichtungen, die im Rahmen der vom Minister Gesetzbuches erwähnten Verpflichtungen, die im Rahmen der vom Minister
des Innern getroffenen Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der des Innern getroffenen Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der
Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 vorgesehen wurden, in den Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 vorgesehen wurden, in den
Unternehmen zu überwachen: Unternehmen zu überwachen:
- Generaldirektion Kontrolle der Sozialgesetze des Föderalen - Generaldirektion Kontrolle der Sozialgesetze des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung, Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung,
- Generaldirektion Kontrolle des Wohlbefindens bei der Arbeit des - Generaldirektion Kontrolle des Wohlbefindens bei der Arbeit des
Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale
Konzertierung, Konzertierung,
- Landesamt für soziale Sicherheit, - Landesamt für soziale Sicherheit,
- Landesamt für Arbeitsbeschaffung, - Landesamt für Arbeitsbeschaffung,
- FEDRIS, - FEDRIS,
- Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung, - Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung,
- Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige. - Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige.
Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter
"Unternehmen" die "Arbeitsstätten" wie in Artikel 16 Nr. 10 des "Unternehmen" die "Arbeitsstätten" wie in Artikel 16 Nr. 10 des
vorliegenden Gesetzbuches bestimmt. vorliegenden Gesetzbuches bestimmt.
Zur Ausübung der in Absatz 1 erwähnten Überwachung verfügen die Zur Ausübung der in Absatz 1 erwähnten Überwachung verfügen die
Sozialinspektoren über die in den Artikeln 23 bis 42 und 43 bis 49 des Sozialinspektoren über die in den Artikeln 23 bis 42 und 43 bis 49 des
vorliegenden Gesetzbuches erwähnten Befugnisse." vorliegenden Gesetzbuches erwähnten Befugnisse."
Art. 15 - Die Verpflichtungen, die im Rahmen der vom Minister des Art. 15 - Die Verpflichtungen, die im Rahmen der vom Minister des
Innern getroffenen Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Innern getroffenen Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der
Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 auferlegt wurden, müssen in den Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 auferlegt wurden, müssen in den
Unternehmen als Gefahrenverhütungsmaßnahmen zur Gewährleistung der Unternehmen als Gefahrenverhütungsmaßnahmen zur Gewährleistung der
Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmern eingehalten werden. Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmern eingehalten werden.
Art. 16 - In Buch II desselben Gesetzbuches wird ein Kapitel 12 mit Art. 16 - In Buch II desselben Gesetzbuches wird ein Kapitel 12 mit
der Überschrift "Verpflichtungen, die im Rahmen der der Überschrift "Verpflichtungen, die im Rahmen der
Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus
COVID-19 auferlegt werden" eingefügt. COVID-19 auferlegt werden" eingefügt.
Art. 17 - In Kapitel 12 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 17 - In Kapitel 12 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
Artikel 16 des vorliegenden Erlasses, wird ein Artikel 238 mit Artikel 16 des vorliegenden Erlasses, wird ein Artikel 238 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 238 - Verpflichtungen, die im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen "Art. 238 - Verpflichtungen, die im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen
zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 auferlegt zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 auferlegt
werden werden
Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter
oder sein Beauftragter oder jeder bestraft, der in Unternehmen die oder sein Beauftragter oder jeder bestraft, der in Unternehmen die
Verpflichtungen, die in Artikel 15 des Sondervollmachtenerlasses Nr. Verpflichtungen, die in Artikel 15 des Sondervollmachtenerlasses Nr.
37 zur Ausführung der Artikel 2 und 5 des Gesetzes vom 27. März 2020 37 zur Ausführung der Artikel 2 und 5 des Gesetzes vom 27. März 2020
zur Ermächtigung des Königs, Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung zur Ermächtigung des Königs, Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung
des Coronavirus COVID-19 zu ergreifen (II), im Hinblick auf die des Coronavirus COVID-19 zu ergreifen (II), im Hinblick auf die
Unterstützung von Arbeitnehmern, vorgesehen sind, nicht eingehalten Unterstützung von Arbeitnehmern, vorgesehen sind, nicht eingehalten
hat. hat.
Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter
"Unternehmen" die "Arbeitsstätten" wie in Artikel 16 Nr. 10 des "Unternehmen" die "Arbeitsstätten" wie in Artikel 16 Nr. 10 des
vorliegenden Gesetzbuches bestimmt. vorliegenden Gesetzbuches bestimmt.
Für die in Absatz 1 erwähnten Verstöße, die vom Arbeitgeber, seinem Für die in Absatz 1 erwähnten Verstöße, die vom Arbeitgeber, seinem
Angestellten oder seinem Beauftragten begangen wurden, wird die Angestellten oder seinem Beauftragten begangen wurden, wird die
Geldbuße mit der Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer multipliziert." Geldbuße mit der Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer multipliziert."
Art. 18 - Artikel 17 § 2, eingefügt in das Sozialstrafgesetzbuch durch Art. 18 - Artikel 17 § 2, eingefügt in das Sozialstrafgesetzbuch durch
Artikel 14 des vorliegenden Erlasses, Artikel 15 des vorliegenden Artikel 14 des vorliegenden Erlasses, Artikel 15 des vorliegenden
Erlasses, Kapitel 12, eingefügt in dasselbe Gesetzbuch durch Artikel Erlasses, Kapitel 12, eingefügt in dasselbe Gesetzbuch durch Artikel
16 des vorliegenden Erlasses und Artikel 238 desselben Gesetzbuches, 16 des vorliegenden Erlasses und Artikel 238 desselben Gesetzbuches,
eingefügt durch Artikel 17 des vorliegenden Erlasses, treten am Tag eingefügt durch Artikel 17 des vorliegenden Erlasses, treten am Tag
der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen
Staatsblatt in Kraft. Staatsblatt in Kraft.
KAPITEL 7 - Schlussbestimmungen KAPITEL 7 - Schlussbestimmungen
Art. 19 - Die für Justiz, Inneres, Soziale Angelegenheiten, Art. 19 - Die für Justiz, Inneres, Soziale Angelegenheiten,
Beschäftigung und Selbständige zuständigen Minister und der mit der Beschäftigung und Selbständige zuständigen Minister und der mit der
Bekämpfung des Sozialbetrugs beauftragte Minister sind, jeweils für Bekämpfung des Sozialbetrugs beauftragte Minister sind, jeweils für
ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt. beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 24. Juni 2020 Gegeben zu Brüssel, den 24. Juni 2020
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
Der Minister der Sicherheit und des Innern Der Minister der Sicherheit und des Innern
P. DE CREM P. DE CREM
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten
M. DE BLOCK M. DE BLOCK
Die Ministerin der Beschäftigung Die Ministerin der Beschäftigung
N. MUYLLE N. MUYLLE
Der Minister der Selbständigen Der Minister der Selbständigen
D. DUCARME D. DUCARME
Der mit der Bekämpfung des Sozialbetrugs beauftragte Minister Der mit der Bekämpfung des Sozialbetrugs beauftragte Minister
Ph. DE BACKER Ph. DE BACKER
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