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Bijzondere-machtenbesluit nr. 37 tot uitvoering van artikelen 2 en 5 van de wet van 27 maart 2020 die machtiging verleent aan de Koning om maatregelen te nemen in de strijd tegen de verspreiding van het corona-virus COVID-19 tot ondersteuning van de werknemers. - Duitse vertaling van uittreksels | Bijzondere-machtenbesluit nr. 37 tot uitvoering van artikelen 2 en 5 van de wet van 27 maart 2020 die machtiging verleent aan de Koning om maatregelen te nemen in de strijd tegen de verspreiding van het corona-virus COVID-19 tot ondersteuning van de werknemers. - Duitse vertaling van uittreksels |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
24 JUNI 2020. - Bijzondere-machtenbesluit nr. 37 tot uitvoering van | 24 JUNI 2020. - Bijzondere-machtenbesluit nr. 37 tot uitvoering van |
artikelen 2 en 5 van de wet van 27 maart 2020 die machtiging verleent | artikelen 2 en 5 van de wet van 27 maart 2020 die machtiging verleent |
aan de Koning om maatregelen te nemen in de strijd tegen de | aan de Koning om maatregelen te nemen in de strijd tegen de |
verspreiding van het corona-virus COVID-19 (II) tot ondersteuning van | verspreiding van het corona-virus COVID-19 (II) tot ondersteuning van |
de werknemers. - Duitse vertaling van uittreksels | de werknemers. - Duitse vertaling van uittreksels |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot |
4 en 14 tot 19 van het bijzondere-machtenbesluit nr. 37 van 24 juni | 4 en 14 tot 19 van het bijzondere-machtenbesluit nr. 37 van 24 juni |
2020 tot uitvoering van artikelen 2 en 5 van de wet van 27 maart 2020 | 2020 tot uitvoering van artikelen 2 en 5 van de wet van 27 maart 2020 |
die machtiging verleent aan de Koning om maatregelen te nemen in de | die machtiging verleent aan de Koning om maatregelen te nemen in de |
strijd tegen de verspreiding van het coronavirus COVID-19 (II) tot | strijd tegen de verspreiding van het coronavirus COVID-19 (II) tot |
ondersteuning van de werknemers (Belgisch Staatsblad van 3 juli 2020), | ondersteuning van de werknemers (Belgisch Staatsblad van 3 juli 2020), |
bevestigd door de wet van 24 december 2020 (Belgisch Staatsblad van 15 | bevestigd door de wet van 24 december 2020 (Belgisch Staatsblad van 15 |
januari 2021). | januari 2021). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
vertaling in Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST |
INNERES, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT UND | INNERES, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT UND |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE |
KONZERTIERUNG | KONZERTIERUNG |
24. JUNI 2020 - Sondervollmachtenerlass Nr. 37 zur Ausführung der | 24. JUNI 2020 - Sondervollmachtenerlass Nr. 37 zur Ausführung der |
Artikel 2 und 5 des Gesetzes vom 27. März 2020 zur Ermächtigung des | Artikel 2 und 5 des Gesetzes vom 27. März 2020 zur Ermächtigung des |
Königs, Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus | Königs, Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus |
COVID-19 zu ergreifen (II), im Hinblick auf die Unterstützung von | COVID-19 zu ergreifen (II), im Hinblick auf die Unterstützung von |
Arbeitnehmern | Arbeitnehmern |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 27. März 2020 zur Ermächtigung des Königs, | Aufgrund des Gesetzes vom 27. März 2020 zur Ermächtigung des Königs, |
Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 zu | Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 zu |
ergreifen (II), der Artikel 2 und 5 §§ 1 und 2; | ergreifen (II), der Artikel 2 und 5 §§ 1 und 2; |
Aufgrund des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven | Aufgrund des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven |
Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen; | Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen; |
Aufgrund des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge, der | Aufgrund des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge, der |
Artikel 30 § 2 Absatz 1, 30ter § 1/1 Absatz 1 und 30sexies § 2 Absatz | Artikel 30 § 2 Absatz 1, 30ter § 1/1 Absatz 1 und 30sexies § 2 Absatz |
1; | 1; |
Aufgrund des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen | Aufgrund des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen |
Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger; | Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger; |
Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der | Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der |
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, des Artikels 4 § 1, | Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, des Artikels 4 § 1, |
nummeriert durch das Gesetz vom 7. April 1999 und abgeändert durch das | nummeriert durch das Gesetz vom 7. April 1999 und abgeändert durch das |
Gesetz vom 28. Februar 2014; | Gesetz vom 28. Februar 2014; |
Aufgrund des Sozialstrafgesetzbuches; | Aufgrund des Sozialstrafgesetzbuches; |
Aufgrund von Titel 4 bezüglich der Maßnahmen in Bezug auf die | Aufgrund von Titel 4 bezüglich der Maßnahmen in Bezug auf die |
Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer von Buch I des Gesetzbuches | Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer von Buch I des Gesetzbuches |
über das Wohlbefinden bei der Arbeit, abgeändert durch das Gesetz vom | über das Wohlbefinden bei der Arbeit, abgeändert durch das Gesetz vom |
5. Mai 2019 und den Königlichen Erlass vom 14. Mai 2019; | 5. Mai 2019 und den Königlichen Erlass vom 14. Mai 2019; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Juli 2002 zur Einführung von | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Juli 2002 zur Einführung von |
Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung im nichtkommerziellen | Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung im nichtkommerziellen |
Sektor; | Sektor; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 26. Mai 2020; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 26. Mai 2020; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 29. Mai | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 29. Mai |
2020; | 2020; |
Aufgrund von Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur | Aufgrund von Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative | Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative |
Vereinfachung ist vorliegender Erlass von der Auswirkungsanalyse beim | Vereinfachung ist vorliegender Erlass von der Auswirkungsanalyse beim |
Erlass von Vorschriften befreit; | Erlass von Vorschriften befreit; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 67.527/1 des Staatsrates vom 9. Juni 2020 | Aufgrund des Gutachtens Nr. 67.527/1 des Staatsrates vom 9. Juni 2020 |
und des Gutachtens Nr. 67.610/1 des Staatsrates vom 19. Juni 2020, | und des Gutachtens Nr. 67.610/1 des Staatsrates vom 19. Juni 2020, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 4 Absatz 3 des Gesetzes vom 27. | abgegeben in Anwendung von Artikel 4 Absatz 3 des Gesetzes vom 27. |
März 2020 zur Ermächtigung des Königs, Maßnahmen zur Bekämpfung der | März 2020 zur Ermächtigung des Königs, Maßnahmen zur Bekämpfung der |
Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 zu ergreifen (I); | Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 zu ergreifen (I); |
Auf Vorschlag des Ministers der Justiz, des Ministers der Sicherheit | Auf Vorschlag des Ministers der Justiz, des Ministers der Sicherheit |
und des Innern, der Ministerin der Sozialen Angelegenheiten, der | und des Innern, der Ministerin der Sozialen Angelegenheiten, der |
Ministerin der Beschäftigung, des Ministers der Selbständigen und des | Ministerin der Beschäftigung, des Ministers der Selbständigen und des |
mit der Bekämpfung des Sozialbetrugs beauftragten Ministers und | mit der Bekämpfung des Sozialbetrugs beauftragten Ministers und |
aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten | aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten |
haben, | haben, |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
KAPITEL 1 - Abänderung des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die | KAPITEL 1 - Abänderung des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die |
kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen | kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen |
Artikel 1 - Artikel 2 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 | Artikel 1 - Artikel 2 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 |
über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen | über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen |
Kommissionen wird wie folgt ergänzt: | Kommissionen wird wie folgt ergänzt: |
"6. einer Unterschrift gleichgesetzt: die elektronische Signatur, die | "6. einer Unterschrift gleichgesetzt: die elektronische Signatur, die |
im Sinne von Artikel 3 Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des | im Sinne von Artikel 3 Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über | Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über |
elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische | elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische |
Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie | Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie |
1999/93/EG mit dem elektronischen Personalausweis erstellt wird." | 1999/93/EG mit dem elektronischen Personalausweis erstellt wird." |
Art. 2 - Artikel 18 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 2 - Artikel 18 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
" § 1 - Das Abkommen, der Beitritt einer Organisation oder eines | " § 1 - Das Abkommen, der Beitritt einer Organisation oder eines |
Arbeitgebers zum Abkommen und die Aufkündigung eines unbefristeten | Arbeitgebers zum Abkommen und die Aufkündigung eines unbefristeten |
Abkommens oder eines befristeten Abkommens mit Verlängerungsklausel | Abkommens oder eines befristeten Abkommens mit Verlängerungsklausel |
werden beim Föderalen Öffentlichen Dienst Beschäftigung, Arbeit und | werden beim Föderalen Öffentlichen Dienst Beschäftigung, Arbeit und |
Soziale Konzertierung hinterlegt. | Soziale Konzertierung hinterlegt. |
Die Hinterlegung eines Abkommens, eines Beitritts oder einer | Die Hinterlegung eines Abkommens, eines Beitritts oder einer |
Aufkündigung, auf Papier erstellt und mit einer handschriftlichen | Aufkündigung, auf Papier erstellt und mit einer handschriftlichen |
Unterschrift versehen, muss bei der Kanzlei der Generaldirektion der | Unterschrift versehen, muss bei der Kanzlei der Generaldirektion der |
kollektiven Arbeitsbeziehungen, per Post oder durch Übergabe an die | kollektiven Arbeitsbeziehungen, per Post oder durch Übergabe an die |
Kanzlei erfolgen. | Kanzlei erfolgen. |
Die Hinterlegung eines Abkommens, eines Beitritts oder einer | Die Hinterlegung eines Abkommens, eines Beitritts oder einer |
Aufkündigung, die mit einer elektronischen Signatur versehen wurde, | Aufkündigung, die mit einer elektronischen Signatur versehen wurde, |
wie in Artikel 2 § 1 Absatz 2 Punkt 6 vorgesehen, muss auf | wie in Artikel 2 § 1 Absatz 2 Punkt 6 vorgesehen, muss auf |
elektronischem Wege über das vom Föderalen Öffentlichen Dienst | elektronischem Wege über das vom Föderalen Öffentlichen Dienst |
Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung auf seiner Website | Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung auf seiner Website |
bestimmte Mittel erfolgen. | bestimmte Mittel erfolgen. |
§ 2 - Die Hinterlegung wird verweigert, wenn das Abkommen den | § 2 - Die Hinterlegung wird verweigert, wenn das Abkommen den |
Bestimmungen der Artikel 13, 14 und 16 nicht genügt. | Bestimmungen der Artikel 13, 14 und 16 nicht genügt. |
§ 3 - Der König regelt alle detaillierteren Modalitäten der | § 3 - Der König regelt alle detaillierteren Modalitäten der |
Hinterlegung." | Hinterlegung." |
Art. 3 - Artikel 47 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 3 - Artikel 47 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
" § 1 - Die paritätischen Kommissionen und Unterkommissionen beraten | " § 1 - Die paritätischen Kommissionen und Unterkommissionen beraten |
und beschließen nur dann rechtsgültig, wenn mindestens die Hälfte der | und beschließen nur dann rechtsgültig, wenn mindestens die Hälfte der |
ordentlichen Mitglieder oder Ersatzmitglieder, die die Arbeitgeber | ordentlichen Mitglieder oder Ersatzmitglieder, die die Arbeitgeber |
vertreten, und die Hälfte der ordentlichen Mitglieder oder | vertreten, und die Hälfte der ordentlichen Mitglieder oder |
Ersatzmitglieder, die die Arbeitnehmer vertreten, anwesend sind. | Ersatzmitglieder, die die Arbeitnehmer vertreten, anwesend sind. |
Mit der Zustimmung aller Organisationen zu Beginn der Versammlung und | Mit der Zustimmung aller Organisationen zu Beginn der Versammlung und |
auf der Grundlage eines Beschlusses des Vorsitzenden können die | auf der Grundlage eines Beschlusses des Vorsitzenden können die |
Mitglieder der paritätischen Kommissionen und Unterkommissionen auch | Mitglieder der paritätischen Kommissionen und Unterkommissionen auch |
rechtsgültig beraten und beschließen, wenn mindestens ein ordentliches | rechtsgültig beraten und beschließen, wenn mindestens ein ordentliches |
Mitglied oder Ersatzmitglied jeder Organisation, die die Arbeitgeber | Mitglied oder Ersatzmitglied jeder Organisation, die die Arbeitgeber |
vertritt, und ein ordentliches Mitglied oder Ersatzmitglied jeder | vertritt, und ein ordentliches Mitglied oder Ersatzmitglied jeder |
Organisation, die die Arbeitnehmer vertritt, anwesend sind, unabhängig | Organisation, die die Arbeitnehmer vertritt, anwesend sind, unabhängig |
von der Anzahl anwesender ordentlicher Mitglieder oder | von der Anzahl anwesender ordentlicher Mitglieder oder |
Ersatzmitglieder. | Ersatzmitglieder. |
§ 2 - Nur die in Artikel 39 Nr. 2 erwähnten Mitglieder sind | § 2 - Nur die in Artikel 39 Nr. 2 erwähnten Mitglieder sind |
stimmberechtigt. | stimmberechtigt. |
Die Beschlüsse werden von den anwesenden Mitgliedern einstimmig | Die Beschlüsse werden von den anwesenden Mitgliedern einstimmig |
gefasst, vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen eines besonderen | gefasst, vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen eines besonderen |
Gesetzes." | Gesetzes." |
Art. 4 - Vorliegendes Kapitel wird am 1. März 2020 wirksam, mit | Art. 4 - Vorliegendes Kapitel wird am 1. März 2020 wirksam, mit |
Ausnahme von Artikel 3, der am Tag der Veröffentlichung des | Ausnahme von Artikel 3, der am Tag der Veröffentlichung des |
vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt. | vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt. |
(...) | (...) |
KAPITEL 6 - Sozialstrafgesetzbuch | KAPITEL 6 - Sozialstrafgesetzbuch |
Art. 14 - Artikel 17 des Sozialstrafgesetzbuches, dessen heutiger Text | Art. 14 - Artikel 17 des Sozialstrafgesetzbuches, dessen heutiger Text |
§ 1 bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut | § 1 bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
" § 2 - Unbeschadet der Befugnisse der Polizeibeamten, sind die | " § 2 - Unbeschadet der Befugnisse der Polizeibeamten, sind die |
Sozialinspektoren der folgenden Dienste oder Einrichtungen damit | Sozialinspektoren der folgenden Dienste oder Einrichtungen damit |
beauftragt, die Einhaltung der in Artikel 238 des vorliegenden | beauftragt, die Einhaltung der in Artikel 238 des vorliegenden |
Gesetzbuches erwähnten Verpflichtungen, die im Rahmen der vom Minister | Gesetzbuches erwähnten Verpflichtungen, die im Rahmen der vom Minister |
des Innern getroffenen Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der | des Innern getroffenen Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der |
Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 vorgesehen wurden, in den | Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 vorgesehen wurden, in den |
Unternehmen zu überwachen: | Unternehmen zu überwachen: |
- Generaldirektion Kontrolle der Sozialgesetze des Föderalen | - Generaldirektion Kontrolle der Sozialgesetze des Föderalen |
Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung, | Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung, |
- Generaldirektion Kontrolle des Wohlbefindens bei der Arbeit des | - Generaldirektion Kontrolle des Wohlbefindens bei der Arbeit des |
Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale | Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale |
Konzertierung, | Konzertierung, |
- Landesamt für soziale Sicherheit, | - Landesamt für soziale Sicherheit, |
- Landesamt für Arbeitsbeschaffung, | - Landesamt für Arbeitsbeschaffung, |
- FEDRIS, | - FEDRIS, |
- Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung, | - Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung, |
- Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige. | - Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige. |
Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter | Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter |
"Unternehmen" die "Arbeitsstätten" wie in Artikel 16 Nr. 10 des | "Unternehmen" die "Arbeitsstätten" wie in Artikel 16 Nr. 10 des |
vorliegenden Gesetzbuches bestimmt. | vorliegenden Gesetzbuches bestimmt. |
Zur Ausübung der in Absatz 1 erwähnten Überwachung verfügen die | Zur Ausübung der in Absatz 1 erwähnten Überwachung verfügen die |
Sozialinspektoren über die in den Artikeln 23 bis 42 und 43 bis 49 des | Sozialinspektoren über die in den Artikeln 23 bis 42 und 43 bis 49 des |
vorliegenden Gesetzbuches erwähnten Befugnisse." | vorliegenden Gesetzbuches erwähnten Befugnisse." |
Art. 15 - Die Verpflichtungen, die im Rahmen der vom Minister des | Art. 15 - Die Verpflichtungen, die im Rahmen der vom Minister des |
Innern getroffenen Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der | Innern getroffenen Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der |
Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 auferlegt wurden, müssen in den | Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 auferlegt wurden, müssen in den |
Unternehmen als Gefahrenverhütungsmaßnahmen zur Gewährleistung der | Unternehmen als Gefahrenverhütungsmaßnahmen zur Gewährleistung der |
Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmern eingehalten werden. | Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmern eingehalten werden. |
Art. 16 - In Buch II desselben Gesetzbuches wird ein Kapitel 12 mit | Art. 16 - In Buch II desselben Gesetzbuches wird ein Kapitel 12 mit |
der Überschrift "Verpflichtungen, die im Rahmen der | der Überschrift "Verpflichtungen, die im Rahmen der |
Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus | Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus |
COVID-19 auferlegt werden" eingefügt. | COVID-19 auferlegt werden" eingefügt. |
Art. 17 - In Kapitel 12 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 17 - In Kapitel 12 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
Artikel 16 des vorliegenden Erlasses, wird ein Artikel 238 mit | Artikel 16 des vorliegenden Erlasses, wird ein Artikel 238 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 238 - Verpflichtungen, die im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen | "Art. 238 - Verpflichtungen, die im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen |
zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 auferlegt | zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 auferlegt |
werden | werden |
Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter | Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter |
oder sein Beauftragter oder jeder bestraft, der in Unternehmen die | oder sein Beauftragter oder jeder bestraft, der in Unternehmen die |
Verpflichtungen, die in Artikel 15 des Sondervollmachtenerlasses Nr. | Verpflichtungen, die in Artikel 15 des Sondervollmachtenerlasses Nr. |
37 zur Ausführung der Artikel 2 und 5 des Gesetzes vom 27. März 2020 | 37 zur Ausführung der Artikel 2 und 5 des Gesetzes vom 27. März 2020 |
zur Ermächtigung des Königs, Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung | zur Ermächtigung des Königs, Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung |
des Coronavirus COVID-19 zu ergreifen (II), im Hinblick auf die | des Coronavirus COVID-19 zu ergreifen (II), im Hinblick auf die |
Unterstützung von Arbeitnehmern, vorgesehen sind, nicht eingehalten | Unterstützung von Arbeitnehmern, vorgesehen sind, nicht eingehalten |
hat. | hat. |
Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter | Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter |
"Unternehmen" die "Arbeitsstätten" wie in Artikel 16 Nr. 10 des | "Unternehmen" die "Arbeitsstätten" wie in Artikel 16 Nr. 10 des |
vorliegenden Gesetzbuches bestimmt. | vorliegenden Gesetzbuches bestimmt. |
Für die in Absatz 1 erwähnten Verstöße, die vom Arbeitgeber, seinem | Für die in Absatz 1 erwähnten Verstöße, die vom Arbeitgeber, seinem |
Angestellten oder seinem Beauftragten begangen wurden, wird die | Angestellten oder seinem Beauftragten begangen wurden, wird die |
Geldbuße mit der Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer multipliziert." | Geldbuße mit der Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer multipliziert." |
Art. 18 - Artikel 17 § 2, eingefügt in das Sozialstrafgesetzbuch durch | Art. 18 - Artikel 17 § 2, eingefügt in das Sozialstrafgesetzbuch durch |
Artikel 14 des vorliegenden Erlasses, Artikel 15 des vorliegenden | Artikel 14 des vorliegenden Erlasses, Artikel 15 des vorliegenden |
Erlasses, Kapitel 12, eingefügt in dasselbe Gesetzbuch durch Artikel | Erlasses, Kapitel 12, eingefügt in dasselbe Gesetzbuch durch Artikel |
16 des vorliegenden Erlasses und Artikel 238 desselben Gesetzbuches, | 16 des vorliegenden Erlasses und Artikel 238 desselben Gesetzbuches, |
eingefügt durch Artikel 17 des vorliegenden Erlasses, treten am Tag | eingefügt durch Artikel 17 des vorliegenden Erlasses, treten am Tag |
der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen | der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen |
Staatsblatt in Kraft. | Staatsblatt in Kraft. |
KAPITEL 7 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 7 - Schlussbestimmungen |
Art. 19 - Die für Justiz, Inneres, Soziale Angelegenheiten, | Art. 19 - Die für Justiz, Inneres, Soziale Angelegenheiten, |
Beschäftigung und Selbständige zuständigen Minister und der mit der | Beschäftigung und Selbständige zuständigen Minister und der mit der |
Bekämpfung des Sozialbetrugs beauftragte Minister sind, jeweils für | Bekämpfung des Sozialbetrugs beauftragte Minister sind, jeweils für |
ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses | ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses |
beauftragt. | beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 24. Juni 2020 | Gegeben zu Brüssel, den 24. Juni 2020 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |
Der Minister der Sicherheit und des Innern | Der Minister der Sicherheit und des Innern |
P. DE CREM | P. DE CREM |
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten |
M. DE BLOCK | M. DE BLOCK |
Die Ministerin der Beschäftigung | Die Ministerin der Beschäftigung |
N. MUYLLE | N. MUYLLE |
Der Minister der Selbständigen | Der Minister der Selbständigen |
D. DUCARME | D. DUCARME |
Der mit der Bekämpfung des Sozialbetrugs beauftragte Minister | Der mit der Bekämpfung des Sozialbetrugs beauftragte Minister |
Ph. DE BACKER | Ph. DE BACKER |