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Ministerieel Besluit van 28 september 2010
gepubliceerd op 12 april 2016

Ministerieel besluit betreffende het geïnformatiseerd register in de slachthuizen. - Duitse vertaling

bron
federaal agentschap voor de veiligheid van de voedselketen
numac
2016000232
pub.
12/04/2016
prom.
28/09/2010
ELI
eli/besluit/2010/09/28/2016000232/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR DE VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN


28 SEPTEMBER 2010. - Ministerieel besluit betreffende het geïnformatiseerd register in de slachthuizen. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 28 september 2010 betreffende het geïnformatiseerd register in de slachthuizen (Belgisch Staatsblad van 22 oktober 2010).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE 28. SEPTEMBER 2010 - Ministerieller Erlass über das computergestützte Register in Schlachthöfen Die Ministerin der Landwirtschaft, Aufgrund des Gesetzes vom 5.September 1952 über die Fleischbeschau und den Handel mit Fleisch, des Artikels 4, des Artikels 13, abgeändert durch die Gesetze vom 15. April 1965, 27. Mai 1997 und 23.

Dezember 2007, des Artikels 14, abgeändert durch das Gesetz vom 13.

Juli 1981 und die Königlichen Erlasse vom 9. Januar 1992 und 22.

Februar 2001, und des Artikels 20 § 1, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 9. Januar 1992 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. Mai 1997;

Aufgrund des Gesetzes vom 15. April 1965 über die Beschau von Fisch, Geflügel, Kaninchen und Wild und den Handel damit und zur Abänderung des Gesetzes vom 5. September 1952 über die Fleischbeschau und den Handel mit Fleisch, des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 13. Juli 1981, 27. Mai 1997 und 17. November 1998 und durch den Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001, und des Artikels 4, abgeändert durch die Gesetze vom 13. Juli 1981 und 27. Mai 1997;

Aufgrund des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 über die Finanzierung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des Artikels 5 § 1, nummeriert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2007 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) und abgeändert durch das Gesetz vom 24. Juli 2008 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I);

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. März 1953 über den Handel mit Schlachtfleisch und zur Regelung der Beschau der im Inland geschlachteten Tiere, der Artikel 22 und 25;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. Juli 1996 über die allgemeinen und besonderen Betriebsbedingungen für Schlachthöfe und andere Einrichtungen, des Artikels 11 §§ 1 und 2, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 31. Juli 2004;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. November 2005 über die in Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 über die Finanzierung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette erwähnten Vergütungen, des Artikels 4 § 3;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 11. März 1953 zur Ausführung des Königlichen Erlasses vom 9. März 1953 über den Handel mit Schlachtfleisch und zur Regelung der Beschau der im Inland geschlachteten Tiere;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 48601/1/V des Staatsrates vom 10. August 2010, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, Erlässt: Artikel 1 - § 1 - In dem in Artikel 11 des Königlichen Erlasses vom 4. Juli 1996 über die allgemeinen und besonderen Betriebsbedingungen für Schlachthöfe und andere Einrichtungen erwähnten computergestützten Register registriert der Betreiber des Schlachthofs oder sein Angestellter bei der Meldung der Schlachtung mindestens folgende Angaben: 1. Identifizierung des Meldenden, 2.Identifizierung des Transportunternehmers sowie, für den nicht in Belgien ansässigen Transportunternehmer, Zulassungsnummer in seinem Niederlassungsland. Diese Angaben sind nicht erforderlich, wenn der Transport vom Eigentümer der Tiere mit dem eigenen Fahrzeug auf einer Strecke von weniger als 50 km durchgeführt wird, 3. Identifizierung des Eigentümers der Tiere, 4.Vernetzung der Meldung mit den Informationen zur Nahrungsmittelkette, wenn diese in elektronischer Form zur Verfügung gestellt worden sind, beziehungsweise Datum des Empfangs dieser Informationen, wenn sie in Papierform mitgeteilt worden sind, sowie Datum der Ankunft der Tiere und der Registrierung der Meldung, 5. Identifizierung der zu schlachtenden Tiere: Gattung und gegebenenfalls Nutzungstyp;für Pferde und Rinder erfolgt die Registrierung einzeln; für andere Gattungen ist die Bildung von Gruppen möglich und muss die Anzahl der zur Gruppe gehörenden Tiere registriert werden, 6. Nummer des Herkunftsbestands, sofern eine solche Nummer verordnungsrechtlich vorgeschrieben ist;für Tiere aus dem Ausland muss die Nummer der Gesundheitsbescheinigung registriert werden, 7. Angabe, ob es sich um ein lebendes oder totes Tier handelt;bei der Einführung von Tieren, die außerhalb des Schlachthofs geschlachtet oder bei der Jagd erlegt worden sind, Nummer des Transportdokuments oder der in der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs vorgesehenen Erklärung, 8. Angabe, ob es sich um eine Meldung für eine private oder eine gewerbsmäßige Schlachtung handelt, 9.Angabe, ob es sich um eine Schlachtung mit Betäubung oder eine Schlachtung ohne Betäubung nach islamischem oder israelitischem Brauch handelt. § 2 - Die Identifizierung der in § 1 Nr. 1, 2 und 3 erwähnten Personen und des in § 1 Nr. 6 erwähnten Herkunftsbestands erfolgt über die Registrierungsnummer, unter der sie in der zentralen Datenbank Sanitel registriert sind, oder in Bezug auf § 1 Nr. 6 über die gleichwertige Registrierungsnummer, die im Herkunftsland gültig ist.

Art. 2 - Wenn der Betreiber oder sein Angestellter bei der Eingangskontrolle Anomalien in Bezug auf die Unterlagen über die Tieren, die Identifizierung der Tiere, den Zustand ihrer Haut oder ihres Fells oder das Wohlbefinden der Tiere feststellt, fügt er in das computergestützte Register einen Vermerk darüber ein, bevor die Tiere zur Ante-mortem-Untersuchung gestellt werden.

Art. 3 - § 1 - Im Hinblick auf die Anwendung des Königlichen Erlasses vom 10. November 2005 über die in Artikel 5 des Gesetzes vom 9.

Dezember 2004 über die Finanzierung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette erwähnten Vergütungen vermerkt der Betreiber des Schlachthofs oder sein Angestellter zudem folgende Angaben: 1. Anzahl nicht identifizierter oder fehlerhaft identifizierter Rinder, 2.pro Schlachtlinie Uhrzeit des Beginns und des Endes der Schlachtungen, 3. Verteilung der Anzahl Tiere pro Gattung und Nutzungstyp auf die verschiedenen Schlachtlinien, 4.Anzahl Schlachtungen pro Gattung und Nutzungstyp außerhalb einer Schlachtlinie, 5. gesamtes Warmgewicht der Schlachtkörper pro Gattung und Nutzungstyp, mit Ausnahme von Rindern und Einhufern, für die das Warmgewicht der Schlachtkörper einzeln registriert wird. § 2 - Spätestens zwei Werktage nach der Schlachtung registriert der Betreiber des Schlachthofs oder sein Angestellter das Datum der Schlachtung und die in § 1 Nr. 5 erwähnten Angaben in dem computergestützten Register.

Spätestens am zwanzigsten Tag des Monats nach dem Monat der Schlachtung registriert der Betreiber des Schlachthofs oder sein Angestellter die in § 1 Nr. 1 bis 4 erwähnten Angaben in dem computergestützten Register.

Art. 4 - Der mit der Beschau beauftragte Tierarzt registriert all seine Feststellungen und tierärztlichen Entscheidungen sowie die Gründe dafür.

Er vermerkt insbesondere: die Verweigerung der Schlachtung, die Notwendigkeit einer Beobachtung, die zusätzlichen Untersuchungen und ihre Ergebnisse, die Angabe, ob das Fleisch für genusstauglich oder genussuntauglich erklärt worden ist, die eventuelle Gegenexpertise und die sich daraus ergebende endgültige Entscheidung, die Beschlagnahme von Tieren oder Fleisch, die angebrachte Genusstauglichkeitskennzeichnung, wenn diese von der Kennzeichnung abweicht, die in der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs vorgesehenen ist.

Art. 5 - Jede beteiligte Person, die in vorliegendem Erlass erwähnt ist, fügt die Angaben ausschließlich in die Rubrik ein, die sie betrifft.

Art. 6 - Wenn nach Validierung der vom Betreiber oder von seinem Angestellten eingegebenen Angaben Fehler festgestellt werden, kann der Betreiber oder sein Angestellter Korrekturen eingeben, sofern er das Einverständnis des mit der Beschau beauftragten Tierarztes oder gegebenenfalls der zuständigen Kontrolleinheit der Agentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette erhält.

Art. 7 - Der Ministerielle Erlass vom 11. März 1953 zur Ausführung des Königlichen Erlasses vom 9. März 1953 über den Handel mit Schlachtfleisch und zur Regelung der Beschau von im Inland geschlachteten Tieren, abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse vom 2. September 1968, 2.August 1973, 1. Juli 1974, 18. November 1974, 24. Februar 1976, 18.Juni 1976, 16. Dezember 1980, 28. Dezember 1982, 4. Oktober 1985, 2.Juli 1993, 11. Dezember 1995, 11. Oktober 1997 und 10. August 2004, wird aufgehoben. Brüssel, den 28. September 2010 Frau S. LARUELLE

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