gepubliceerd op 05 oktober 2021
Ministerieel besluit houdende wijziging van het ministerieel besluit van 28 oktober 2020 houdende dringende maatregelen om de verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
27 SEPTEMBER 2021. - Ministerieel besluit houdende wijziging van het
ministerieel besluit van 28 oktober 2020Relevante gevonden documenten
type
ministerieel besluit
prom.
28/10/2020
pub.
03/11/2020
numac
2020015932
bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
Ministerieel besluit houdende dringende maatregelen om de verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken. - Duitse vertaling
sluiten houdende dringende maatregelen om de verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 27 september 2021 houdende wijziging van het
ministerieel besluit van 28 oktober 2020Relevante gevonden documenten
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ministerieel besluit
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28/10/2020
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03/11/2020
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federale overheidsdienst binnenlandse zaken
Ministerieel besluit houdende dringende maatregelen om de verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken. - Duitse vertaling
sluiten houdende dringende maatregelen om de verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken (Belgisch Staatsblad van 28 september 2021).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 27. SEPTEMBER 2021 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 28.Oktober 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 Die Ministerin des Innern, Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, des Artikels 4;
Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, der Artikel 11 und 42;
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der Artikel 181, 182 und 187;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 23. September 2021;
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 23. September 2021; Aufgrund der am 27. September 2021 abgegebenen Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben;
Aufgrund der Dringlichkeit, die es nicht zulässt, das Gutachten der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates innerhalb einer verkürzten Frist von fünf Werktagen (die auf acht Werktage ausgeweitet werden kann, wenn der Begutachtungsantrag der Generalversammlung vorgelegt wird) abzuwarten, insbesondere aufgrund der Notwendigkeit, Maßnahmen zu erwägen, die sich auf epidemiologische Ergebnisse stützen, die sich Tag für Tag weiterentwickeln, wobei die jüngsten Ergebnisse die auf der Sitzung des Konzertierungsausschusses vom 17. September 2021 beschlossenen Maßnahmen gerechtfertigt haben; dass daher kurzfristig bestimmte Maßnahmen anzupassen sind; dass die im vorerwähnten Konzertierungsausschuss beschlossenen Maßnahmen ein zusammenhängendes Ganzes bilden; dass einige dieser Maßnahmen bereits ab der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt und die anderen am 1. Oktober 2021 in Kraft treten; dass der Ministerielle Erlass jedoch ausreichend im Voraus im Belgischen Staatsblatt offiziell veröffentlicht werden muss, damit sich die Sektoren vorbereiten können;
In Erwägung der Konzertierung zwischen den Regierungen der föderierten Teilgebiete und den zuständigen föderalen Behörden im Rahmen der häufig abgehaltenen Sitzungen des Konzertierungsausschusses, insbesondere der Sitzungen des Konzertierungsausschusses vom 11. Mai 2021, 4. und 18. Juni 2021, 19. Juli 2021, 20. August 2021 und 17.
September 2021 für die im Erlass getroffenen Maßnahmen;
In Erwägung der Stellungnahmen der RAG und der Gutachten der GEMS;
In Erwägung der Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates vom 9. Juli 2020;
In Erwägung der Stellungnahme des Corona-Kommissariats vom 14.
September 2021 "in Bezug auf das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer epidemischen Notsituation gemäß den Kriterien des Pandemiegesetzes" und der diesbezüglichen Risikobewertung der RAG vom 1. September 2021; In Erwägung des Artikels 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, in dem das Prinzip der Vorsorge im Rahmen der Bewältigung einer internationalen Gesundheitskrise und der aktiven Vorbereitung auf einen möglichen Krisenfall verankert ist; dass dieses Prinzip voraussetzt, dass die öffentlichen Behörden bei der Feststellung, dass ein ernstes Risiko höchstwahrscheinlich eintreten wird, dringende und vorläufige Schutzmaßnahmen ergreifen müssen;
In Erwägung des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c) und e) der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.
April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG;
In Erwägung der Verfassung, des Artikels 23;
In Erwägung des Zusammenarbeitsabkommens vom 25. August 2020 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission in Bezug auf die gemeinsame Verarbeitung von Daten durch Sciensano und die von den zuständigen föderierten Teilgebieten oder von den zuständigen Agenturen bestimmten Kontaktzentren, Gesundheitsinspektionsdienste und mobilen Teams im Rahmen einer Kontaktermittlung bei (vermutlich) mit dem Coronavirus COVID-19 infizierten Personen auf der Grundlage einer Datenbank bei Sciensano;
In Erwägung des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 zur Billigung des vorerwähnten Zusammenarbeitsabkommens vom 25. August 2020;
In Erwägung des Zusammenarbeitsabkommens vom 24. März 2021 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission über die Übermittlung notwendiger Daten an die föderierten Teilgebiete, die lokalen Behörden oder die Polizeidienste zur Durchsetzung der verpflichteten Quarantäne oder Tests von Reisenden aus dem Ausland, die bei ihrer Ankunft in Belgien einer verpflichteten Quarantäne oder Untersuchung unterliegen;
In Erwägung des Gesetzes vom 8. April 2021 zur Billigung des vorerwähnten Zusammenarbeitsabkommens vom 24. März 2021;
In Erwägung des Zusammenarbeitsabkommens vom 31. Mai 2021 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Wallonischen Region und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission über besondere Verarbeitungen personenbezogener Daten zur Rückverfolgung und Untersuchung von Clustern und Personengemeinschaften, zur Durchsetzung der Quarantäne- und Testpflicht sowie zur Überwachung der Einhaltung von Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 am Arbeitsplatz durch die zuständigen Sozialinspektoren;
In Erwägung des Gesetzes vom 20. Juni 2021 zur Billigung des vorerwähnten Zusammenarbeitsabkommens vom 31. Mai 2021;
In Erwägung des Zusammenarbeitsabkommens vom 14. Juli 2021 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, der Wallonischen Region und der Französischen Gemeinschaftskommission über die Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit dem digitalen EU-COVID-Zertifikat, dem COVID Safe Ticket, dem PLF und der Verarbeitung personenbezogener Daten von Lohnempfängern und Selbständigen, die im Ausland leben oder wohnen und in Belgien Tätigkeiten ausüben;
In Erwägung des Gesetzes vom 20. Juli 2021 zur Billigung des vorerwähnten Zusammenarbeitsabkommens vom 14. Juli 2021;
In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2019 über die Noteinsatzplanung und die Bewältigung von Notsituationen auf kommunaler und provinzialer Ebene und über die Rolle der Bürgermeister und der Provinzgouverneure bei Krisenereignissen und in Krisensituationen, die eine Koordinierung oder eine Bewältigung auf nationaler Ebene erfordern;
In Erwägung des Ministeriellen Erlasses vom 13. März 2020 zur Auslösung der föderalen Phase hinsichtlich der Koordinierung und des Krisenmanagements in Bezug auf das Coronavirus COVID-19;
In Erwägung der Protokolle, die von den zuständigen Ministern in Konzertierung mit den betreffenden Sektoren bestimmt werden;
In Erwägung der Empfehlung (EU) 2020/1475 des Rates vom 13. Oktober 2020 für eine koordinierte Vorgehensweise bei der Beschränkung der Freizügigkeit aufgrund der COVID-19-Pandemie;
In Erwägung der Empfehlung (EU) 2020/912 des Rates vom 30. Juni 2020 zur vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU und die mögliche Aufhebung dieser Beschränkung;
In Erwägung der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie;
In Erwägung der Verordnung (EU) 2021/954 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) für Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Aufenthalt oder Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten während der COVID-19-Pandemie;
In Erwägung der Erklärung der WHO in Bezug auf die Eigenschaften des Coronavirus COVID-19, insbesondere hinsichtlich der hohen Übertragbarkeit und des Sterberisikos;
In Erwägung der am 11. März 2020 von der WHO vorgenommenen Qualifizierung des Coronavirus COVID-19 als Pandemie;
In der Erwägung, dass die WHO am 16. März 2020 die höchste Warnstufe in Bezug auf das Coronavirus COVID-19 ausgerufen hat, das die Weltwirtschaft destabilisiert und sich rasch in der Welt ausbreitet;
In Erwägung der einleitenden Rede des Generaldirektors der WHO vom 12.
Oktober 2020, in der er deutlich gemacht hat, dass das Virus hauptsächlich zwischen engen Kontakten übertragen wird und zu Ausbrüchen der Epidemie führt, die durch die Umsetzung gezielter Maßnahmen eingedämmt werden könnten;
In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO Europa vom 15.
Oktober 2020, in der er insbesondere darauf hingewiesen hat, dass die Übertragung und die Übertragungsquellen in den Häusern, an geschlossenen öffentlichen Orten und bei Personen, die die Selbstschutzmaßnahmen nicht korrekt befolgen, stattfinden beziehungsweise zu finden sind;
In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO Europa vom 29.
April 2021, in der darauf hingewiesen wird, dass die von Einzelnen und der Gesellschaft als Ganzes ergriffenen Gesundheitsmaßnahmen weiterhin die dominanten Elemente sind, die die Entwicklung der Pandemie bestimmen; dass wir uns bewusst sein müssen, dass Impfstoffe allein die Pandemie nicht beenden werden; dass es im Kontext der Pandemie eine Kombination aus Impfstoffen und energischen Gesundheitsmaßnahmen ist, die uns den deutlichsten Pfad zurück zur Normalität weisen;
In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO Europa vom 20.
Mai 2021, in der angegeben wird, dass die Zahl der Infektionen und der damit verbundenen Todesfälle zurückgeht, dass aber weiterhin Wachsamkeit geboten ist; dass in den kommenden Monaten zunehmende Mobilität, physische Interaktion und Zusammenkünfte in Europa möglicherweise zu einer verstärkten Übertragung führen werden; dass, wenn die sozialen Maßnahmen gelockert werden, Tests und Sequenzierung, Isolation, Kontaktermittlung, Quarantäne und Impfung verstärkt werden müssen, um die Kontrolle zu behalten und zu gewährleisten, dass der Trend weiterhin rückläufig bleibt; dass weder Tests noch Impfungen einen Ersatz für die Einhaltung von Maßnahmen wie der körperlichen Distanzwahrung und dem Tragen von Masken in öffentlichen Räumen oder Gesundheitseinrichtungen darstellen;
In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO Europa vom 10.
Juni 2021, in der betont wird, dass trotz der insgesamt günstigen Entwicklung der epidemischen Situation in Europa die Impfabdeckung der Bevölkerung, insbesondere der aufgrund ihres Alters oder aufgrund von Komorbiditätsfaktoren gefährdeten Bevölkerung, nicht so hoch ist, dass nun jegliches Risiko ausgeschlossen wäre; dass es folglich notwendig ist, vorsichtig zu bleiben, um ein Wiederaufflammen der Epidemie zu vermeiden; dass daher nach wie vor die Eigenverantwortlichkeit der Bürger gefordert ist, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung des Social Distancing;
In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO Europa vom 1.
Juli 2021, in der betont wird, dass aufgrund des Auftretens neuer Varianten - insbesondere der besorgniserregenden Delta-Variante -, einer immer noch unzureichenden Impfdeckung und der Zunahme der Reisen die Gefahr einer neuen Ansteckungswelle in der europäischen Region besteht; dass daher an die Verantwortung der Bürger, Urlauber und Reisenden appelliert wird, insbesondere hinsichtlich der Notwendigkeit, sich impfen zu lassen;
In Erwägung der vom Coronavirus COVID-19 ausgehenden Gesundheitsgefahr für die Bevölkerung und der daraus entstehenden Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 eine Infektionskrankheit auslöst, die meist die Lunge und die Atemwege befällt;
In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 von Mensch zu Mensch über den Luftweg übertragen wird; dass die Übertragung der Krankheit scheinbar auf alle möglichen Verbreitungsarten durch Mund und Nase erfolgt;
In der Erwägung, dass der Tagesdurchschnitt der festgestellten Neuansteckungen mit dem Coronavirus COVID-19 in Belgien in den letzten sieben Tagen leicht gestiegen ist auf 2020 bestätigte positive Fälle am 21. September 2021;
In der Erwägung, dass am 24. September 2021 insgesamt 662 COVID-19-Patienten in belgischen Krankenhäusern behandelt wurden; dass am selben Tag insgesamt 210 Patienten auf Intensivstationen lagen; dass diese Zahlen eine Lockerung bestimmter Maßnahmen zulassen;
In der Erwägung, dass die Inzidenz am 21. September 2021 im 14-Tage-Mittel 244 pro 100 000 Einwohner beträgt; dass die Reproduktionsrate, basierend auf der Zahl der neuen Krankenhausaufnahmen, 0,881 beträgt;
In der Erwägung, dass der Belegungsgrad der Intensivstationen in Belgien deutlich unter der Zielschwelle von weniger als 500 COVID-19-Patienten bleibt und dass sowohl die Zahl der Krankenhausaufnahmen als auch die Positivitätsrate einen leichten Abwärtstrend zeigen; dass diese Situation daher nicht einer kritischen epidemischen Notsituation auf dem gesamten Staatsgebiet entspricht;
In der Erwägung, dass der Druck auf die Krankenhäuser und die Kontinuität der Versorgung, die nicht mit COVID-19 zusammenhängt, derzeit noch unter Kontrolle ist; dass sich eine bestimmte Anzahl von Krankenhäusern dennoch in Phase 1B oder sogar 2A des Krankenhausnoteinsatzplans befindet;
In der Erwägung, dass am 23. September 2021 eine Impfdeckung von 72,5 % der belgischen Bevölkerung erreicht wurde; dass es sich bei dieser Zahl um Personen handelt, die bereits vollständig geimpft wurden;
In der Erwägung, dass die Entwicklung der Gesundheitslage jedoch die Aufhebung mehrerer Einschränkungen ermöglicht, insbesondere die Maskenpflicht, die in zahlreichen Situationen aufgehoben wird, insbesondere für Aktivitäten, die im Freien stattfinden; dass das Tragen einer Maske jedoch weiterhin Pflicht bleibt in bestimmten Einrichtungen und während bestimmten Aktivitäten, die in Innenräumen stattfinden; dass, insofern das Social Distancing nicht eingehalten werden kann, das Tragen einer Maske dringend empfohlen bleibt;
In der Erwägung, dass Tanzlokale und Diskotheken ihre Tätigkeiten ab dem 1. Oktober 2021 wieder aufnehmen dürfen; dass der Zugang zu Diskotheken und Tanzlokalen jedoch in jedem Fall unter Einhaltung der Modalitäten des vorerwähnten Zusammenarbeitsabkommens vom 14. Juli 2021 organisiert werden muss;
In der Erwägung, dass bestimmte Zusammenkünfte in geschlossenen und überdachten Orten noch stets ein besonderes Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung darstellen und bestimmten Beschränkungen unterliegen müssen;
In der Erwägung, dass Aktivitäten im Freien immer bevorzugt werden sollten; dass im gegenteiligen Fall die Räume ausreichend durchgelüftet werden müssen;
In der Erwägung, dass die Verwendung von Luftqualitätsmessgeräten (CO2) erforderlich ist, um die Bevölkerung vor erhöhten Ansteckungsrisiken in bestimmten Einrichtungen oder geschlossenen Bereichen zu schützen, insbesondere in den geschlossenen Bereichen von Gaststättenbetrieben und Schankstätten des Hotel- und Gaststättengewerbes, einschließlich Tanzkneipen, von Einrichtungen des Sportsektors, einschließlich Fitnesszentren, und von Einrichtungen des Veranstaltungssektors, einschließlich Diskotheken und Tanzlokalen, da aufgrund der dortigen Aktivitäten die Ausbreitung von Aerosolen, insbesondere für nicht nichtgeimpfte Personen, besonders hoch sein kann; dass diese Geräte an einer zentralen Stelle aufgestellt werden müssen und nicht neben einer Tür, einem Fenster oder einer Lüftungsanlage; dass diese Geräte zudem für Besucher gut sichtbar sein müssen, es sei denn, ein alternatives System einer öffentlich zugänglichen Echtzeit-Anzeige ist vorgesehen; dass mindestens ein Luftqualitätsmessgerät in jedem separaten Bereich vorhanden sein muss, in dem Speisen und Getränke zubereitet und serviert werden, in dem Sport getrieben wird, in dem die Veranstaltung stattfindet, in dem es Warteschlangen gibt, und in den Umkleideräumen;
In Erwägung, dass die vorerwähnten Einrichtungen ab dem 1. Oktober 2021 dieselben Anforderungen in Bezug auf den Richtwert für die Luftqualität erfüllen müssen; dass der Richtwert für die Luftqualität bei 900 ppm CO2 liegt; dass der Betreiber bei Überschreitung des Wertes von 900 ppm über einen auf einer Risikoanalyse fußenden Aktionsplan verfügen muss, um Ausgleichsmaßnahmen zur Lüftung und/oder Luftentkeimung und/oder Luftfilterung, wie im Ministeriellen Erlass vom 12. Mai 2021 zur vorläufigen Festlegung der Bedingungen für die Inverkehrbringung von Luftreinigungssystemen im Rahmen der Bekämpfung von SARS-CoV-2 außerhalb medizinischer Zwecke erwähnt, zu gewährleisten, mit denen eine Luftqualität sichergestellt wird, die dem Luftqualitätsrichtwert von 900 ppm entspricht; dass für den Fall, dass der Wert von 1 200 ppm überschritten wird, zudem ein anerkanntes System zur Luftentkeimung und/oder Luftfilterung bereitgestellt werden muss, das eine Luftqualität gewährleistet, die dem Luftqualitätsrichtwert von 900 ppm entspricht; dass jedoch für die Einhaltung der diesbezüglichen neuen Vorschriften ein Übergangszeitraum bis mindestens 31. Oktober 2021 vorgesehen ist; dass nach Ablauf des Übergangszeitraums eine sofortige Schließung der Einrichtung erfolgen kann, wenn die geltenden Vorschriften nicht eingehalten werden;
In der Erwägung, dass das vorerwähnte Zusammenarbeitsabkommen vom 14.
Juli 2021 den föderierten Teilgebieten und den zuständigen lokalen Behörden die Möglichkeit bietet, ab dem 1. Oktober 2021 unter Einhaltung der darin festgelegten Bedingungen die Mindestanzahl Teilnehmer für Großereignisse, die in Artikel 15 § 3 des vorliegenden Erlasses erwähnt sind, zu verringern; dass dieses Zusammenarbeitsabkommen ihnen auch die Möglichkeit bietet, die Regelung, die bei Großereignissen gilt, zur Pflicht zu machen; dass dieses Zusammenarbeitsabkommen den föderierten Teilgebieten die Befugnis einräumt, die Modalitäten, die bereits für Großereignisse gelten, auf die in diesem Zusammenarbeitsabkommen aufgeführten Angelegenheiten und Einrichtungen auszudehnen;
In der Erwägung, dass bestimmte Personen über ein Impfzertifikat verfügen müssen, um im Rahmen nicht unbedingt notwendiger Reisen nach Belgien reisen zu dürfen; dass bestimmte Minderjährige gemäß den Rechtsvorschriften ihres Landes alt genug sind, um geimpft zu werden; dass es schwer vorstellbar ist, dass nicht unbedingt notwendige Reisen ausschließlich den Personen vorbehalten sind, die alt genug sind, um geimpft zu werden; dass Minderjährige folglich keinen Impfnachweis vorlegen müssen, wenn sie in Begleitung einer Person reisen, die im Besitz eines Impfzertifikats ist;
In der Erwägung, dass es bei Reisenden mit einer Papierversion des Passagier-Lokalisierungsformulars zu einer Verzögerung beim Erhalt eines Testcodes für einen PCR-Test und der notwendigen Mitteilung über die zu treffenden Gesundheitsmaßnahmen kommt; dass zwischen der Ankunft des Reisenden und dem Eingang der Papierversion des Passagier-Lokalisierungsformulars zur Fluggastkontrolle bei Saniport manchmal mehrere Tage vergehen; dass dies Gesundheitsrisiken mit sich bringt, insbesondere für ungeimpfte Reisende, die aus roten Zonen kommen; dass die Papierversionen des Passagier-Lokalisierungsformulars oft unvollständig, unleserlich und leicht zu fälschen sind, was zu Schwierigkeiten bei der Weiterverfolgung der Maßnahmen für ankommende Reisende führt; dass die Bearbeitung des Passagier-Lokalisierungsformulars in Papierform eine erhebliche Arbeitsbelastung für die zuständigen Verwaltungen, Kontroll- und Inspektionsdienste, die Polizei und die Kontaktzentren darstellt; dass hierdurch andere Prioritäten zurückgestellt werden müssen; dass aus diesen Gründen die Möglichkeit, ein Passagier-Lokalisierungsformular in Papierform auszufüllen, ab dem 1. Oktober 2021 abgeschafft wird; dass diese Abschaffung mit Begleitmaßnahmen einhergeht, wie zum Beispiel Unterstützung der Reisenden durch den Beförderer beim Ausfüllen des elektronischen PLF und/oder beim Ausdrucken des QR-Codes; dass darüber hinaus eine Übergangsfrist von 14 Tagen vorgesehen wird;
In der Erwägung, dass angesichts der noch fragilen Gesundheitslage die noch geltenden Einschränkungen erforderlich sind, um eine erneute Verschlechterung der Lage zu verhindern und sicherzustellen, dass die Bemühungen der gesamten Bevölkerung und aller betroffenen Sektoren, einschließlich des Wirtschafts- und Gesundheitssektors, nicht zunichtegemacht werden;
In der Erwägung, dass Maßnahmen zur Beschränkung und Begleitung bestimmter Aktivitäten nach wie vor unerlässlich und verhältnismäßig sind, um das Grundrecht auf Leben und Gesundheit der Bevölkerung zu wahren; dass in der Höchstanzahl der Personen, die zusammenkommen dürfen, immer die Kinder bis zum Alter von 12 Jahren einschließlich inbegriffen sind, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist;
In der Erwägung, dass im Hinblick auf die Einhaltung aller Gesundheitsempfehlungen und des Social Distancing noch immer an das Verantwortungsbewusstsein und die Solidarität jedes Bürgers appelliert wird; dass die Regeln des Social Distancing insbesondere die Einhaltung eines Abstands von 1,5 m zwischen den Personen betreffen;
In der Erwägung, dass die Hygienemaßnahmen unerlässlich bleiben, zum Beispiel die besondere Beachtung der Hygienemaßnahmen beim Niesen und Husten;
In der Erwägung, dass die Gesundheitslage regelmäßig bewertet wird; dass dies bedeutet, dass strengere Maßnahmen nie ausgeschlossen werden können;
In der Erwägung, dass die lokalen Behörden jedoch die Möglichkeit haben, je nach epidemiologischer Situation auf ihrem Gebiet verschärfte Maßnahmen zu ergreifen, sofern diese verhältnismäßig und zeitlich begrenzt sind, Erlässt: Artikel 1 - Artikel 1 des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 23 wird wie folgt ersetzt: "23."Impfzertifikat": ein digitales COVID-Impfzertifikat der EU oder ein Impfzertifikat, das in einem Land, das nicht zur Europäischen Union gehört, ausgestellt wurde und das von der Europäischen Kommission auf der Grundlage von Durchführungsrechtsakten oder von Belgien auf der Grundlage bilateraler Abkommen als gleichwertig angesehen wird, und mit dem bescheinigt wird, dass alle in der Packungsbeilage angegebenen Dosen eines Impfstoffs gegen das Virus SARS-Cov-2, wie auf der Website "info-coronavirus.be" des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt erwähnt, seit mindestens zwei Wochen verabreicht sind. In Ermangelung eines Gleichwertigkeitsbeschlusses der Europäischen Kommission wird auch ein Impfzertifikat akzeptiert, das in einem Land, das nicht zur Europäischen Union gehört, ausgestellt wurde und das mindestens folgende Informationen auf Niederländisch, Französisch, Deutsch oder Englisch enthält: - Daten, aus denen hervorgeht, wer die geimpfte Person ist (Name, Geburtsdatum und/oder ID-Nummer), - Angaben, mit denen bescheinigt wird, dass alle in der Packungsbeilage angegebenen Dosen eines Impfstoffs gegen das Virus SARS-Cov-2, wie auf der Website "info-coronavirus.be" des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt erwähnt, seit mindestens zwei Wochen verabreicht sind, - Markenname und Chargennummer oder Name des Herstellers oder des Inhabers der Genehmigung für das Inverkehrbringen jedes verabreichten Impfstoffs, - Datum der Verabreichung jeder verabreichten Dosis des Impfstoffs, - Name des Landes, der Provinz oder der Region, wo der Impfstoff verabreicht wurde, - Aussteller des Impfzertifikats mit seiner Unterschrift, seinem Stempel oder einer digital lesbaren eindeutigen Zertifikatkennung,". 2. Der Artikel wird durch die Nummern 27 und 28 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "27."Diskotheken und Tanzlokalen": Vergnügungsstätten, die aus einem oder mehreren Räumen bestehen und wo hauptsächlich zu Musik getanzt wird, 28. "Zusammenarbeitsabkommen vom 14.Juli 2021": das Zusammenarbeitsabkommen vom 14. Juli 2021 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, der Wallonischen Region und der Französischen Gemeinschaftskommission über die Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit dem digitalen EU-COVID-Zertifikat, dem COVID Safe Ticket, dem PLF und der Verarbeitung personenbezogener Daten von Lohnempfängern und Selbständigen, die im Ausland leben oder wohnen und in Belgien Tätigkeiten ausüben, einschließlich aller nachfolgenden Ergänzungen und Abänderungen." Art. 2 - Artikel 6 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 1 Nr.5 wird aufgehoben. 2. Paragraph 1 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: " In den geschlossenen Bereichen von Gaststättenbetrieben und Schankstätten des Hotel- und Gaststättengewerbes ist die Verwendung eines Luftqualitätsmessgeräts (CO2) Pflicht.Dieses Messgerät muss an einer für Besucher gut einsehbaren Stelle installiert sein, es sei denn, es wird ein alternatives System einer öffentlich zugänglichen Echtzeit-Anzeige bereitgestellt. Der Richtwert für die Luftqualität liegt bei 900 ppm CO2. Wird der Wert von 900 ppm überschritten, muss der Betreiber über einen auf einer Risikoanalyse fußenden Aktionsplan verfügen, um Ausgleichsmaßnahmen zur Lüftung und/oder Luftentkeimung und/oder Luftfilterung, wie im Ministeriellen Erlass vom 12. Mai 2021 zur vorläufigen Festlegung der Bedingungen für die Inverkehrbringung von Luftreinigungssystemen im Rahmen der Bekämpfung von SARS-CoV-2 außerhalb medizinischer Zwecke erwähnt, zu gewährleisten, mit denen eine Luftqualität sichergestellt wird, die der Luftqualitätsnorm von 900 ppm entspricht. Wird der Wert von 1 200 ppm überschritten, muss der Betreiber zudem ein anerkanntes System zur Luftentkeimung und/oder -filterung bereitstellen, das eine Luftqualität gewährleistet, die der Luftqualitätsnorm von 900 ppm entspricht." 3. In § 2 wird Absatz 1 durch eine Nummer 9 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "9.In den geschlossenen Bereichen tragen Personalmitglieder eine Maske oder eine andere Alternative aus Stoff gemäß Artikel 25." 4. In § 2 Absatz 3 Nr.2 werden die Wörter "weniger als 200 Personen bis zum 30. September 2021 einschließlich und mit " und die Wörter "ab dem 1. Oktober 2021" aufgehoben. 5. In § 2 Absatz 3 Nr.3 werden die Wörter "weniger als 400 Personen bis zum 30. September 2021 einschließlich und mit " und die Wörter "ab dem 1. Oktober 2021" aufgehoben. 6. In § 2 wird Absatz 3 durch eine Nummer 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "4.Aktivitäten in Diskotheken und Tanzlokalen." 7. Paragraph 3 wird aufgehoben. Art. 3 - Artikel 8 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 1 Nr.3 wird aufgehoben. 2. Paragraph 1 Absatz 2 wird aufgehoben.3. Paragraph 1 früherer Absatz 3, der zu Absatz 2 wird, wird wie folgt ersetzt: "In geschlossenen Gemeinschaftsbereichen der Einrichtungen des Sportsektors, einschließlich Fitnesszentren, und der Einrichtungen des Veranstaltungssektors, einschließlich Diskotheken und Tanzlokalen, ist die Verwendung eines Luftqualitätsmessgeräts (CO2) Pflicht.Dieses Messgerät muss an einer für Besucher gut einsehbaren Stelle installiert sein, es sei denn, es wird ein alternatives System einer öffentlich zugänglichen Echtzeit-Anzeige bereitgestellt. Der Richtwert für die Luftqualität liegt bei 900 ppm CO2. Wird der Wert von 900 ppm überschritten, muss der Betreiber über einen auf einer Risikoanalyse fußenden Aktionsplan verfügen, um Ausgleichsmaßnahmen zur Belüftung und/oder Luftentkeimung und/oder Luftfilterung, wie im Ministeriellen Erlass vom 12. Mai 2021 zur vorläufigen Festlegung der Bedingungen für die Inverkehrbringung von Luftreinigungssystemen im Rahmen der Bekämpfung von SARS-CoV-2 außerhalb medizinischer Zwecke erwähnt, zu gewährleisten, mit denen eine Luftqualität sichergestellt wird, die der Luftqualitätsnorm von 900 ppm entspricht. Wird der Wert von 1 200 ppm überschritten, muss der Betreiber zudem ein anerkanntes System zur Luftentkeimung und/oder -filterung bereitstellen, das eine Luftqualität gewährleistet, die der Luftqualitätsnorm von 900 ppm entspricht." 4. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Diskotheken und Tanzlokale können ihren Betrieb wieder aufnehmen, sofern der Zugang unter Einhaltung der Bestimmungen des Zusammenarbeitsabkommens vom 14. Juli 2021 organisiert wird." Art. 4 - Artikel 13 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 Nr.2 wird aufgehoben. 2. In Absatz 1 Nr.9 werden die Wörter ", das Tragen der Maske" aufgehoben.
Art. 5 - Artikel 15 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 15 - § 1 - Private Zusammenkünfte, die in Innenräumen stattfinden, dürfen für höchstens 500 Personen organisiert werden, unbeschadet einer möglichen Anwendung der Modalitäten von § 2.
Private Zusammenkünfte, die im Freien stattfinden, dürfen für höchstens 750 Personen organisiert werden, unbeschadet einer möglichen Anwendung der Modalitäten von § 2. § 2 - Ereignisse, kulturelle oder andere Darbietungen, Sportwettkämpfe, Sporttrainings und Kongresse dürfen in Innenräumen für ein Publikum von höchstens 3 000 Personen veranstaltet werden.
Werden 500 oder mehr Personen empfangen, sind die in den Artikeln 6 und 8 vorgesehenen Modalitäten und das geltende Protokoll einzuhalten und muss die vorherige Genehmigung der zuständigen lokalen Behörde gemäß Artikel 16 eingeholt werden.
Ereignisse, kulturelle oder andere Darbietungen, Sportwettkämpfe, Sporttrainings und Kongresse dürfen im Freien für ein Publikum von höchstens 5 000 Personen veranstaltet werden. Werden 750 oder mehr Personen empfangen, sind die in den Artikeln 6 und 8 vorgesehenen Modalitäten und das geltende Protokoll einzuhalten und muss die vorherige Genehmigung der zuständigen lokalen Behörde gemäß Artikel 16 eingeholt werden.
Im Fall einer Aufteilung des Publikums in Blöcken können die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Höchstzahlen überschritten werden, sofern folgende Mindestregeln und die geltenden Protokolle eingehalten werden: 1. Eine Vermischung des Publikums in den verschiedenen Blöcken ist vor, während und nach der Aktivität nicht möglich.2. Für jeden Block werden getrennte Ein- und Ausgänge und eine getrennte sanitäre Infrastruktur vorgesehen.3. Das Fassungsvermögen eines Blocks übersteigt nicht die in Absatz 1 erwähnte Höchstzahl Personen, wenn die Aktivität in Innenräumen stattfindet, beziehungsweise die in Absatz 2 erwähnte Höchstzahl Personen, wenn die Aktivität im Freien stattfindet.4. Die Kapazität aller Blöcke zusammen beträgt höchstens ein Drittel der Gesamtkapazität der Infrastruktur. Vorliegender Paragraph findet keine Anwendung, wenn aufgrund eines lokalen Polizeierlasses, einer lokalen Polizeiverordnung, eines Dekrets oder einer Ordonnanz der Zugang auf der Grundlage des Zusammenarbeitsabkommens vom 14. Juli 2021 organisiert werden muss. § 3 - Großereignisse und Test- und Pilotprojekte in Innenräumen dürfen für mindestens 500 Personen und höchstens 75 000 Personen pro Tag, Mitarbeiter und Organisatoren nicht einbegriffen, veranstaltet werden, vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung der zuständigen lokalen Behörden und sofern die Modalitäten des Zusammenarbeitsabkommens vom 14. Juli 2021 eingehalten werden. Großereignisse und Test- und Pilotprojekte im Freien dürfen für mindestens 750 Personen und höchstens 75 000 Personen pro Tag, Mitarbeiter und Organisatoren nicht einbegriffen, veranstaltet werden, vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung der zuständigen lokalen Behörden und sofern die Modalitäten des Zusammenarbeitsabkommens vom 14. Juli 2021 eingehalten werden. In jedem geschlossenen Bereich der Infrastruktur, in dem ein Großereignis stattfindet, ist die Verwendung eines Luftqualitätsmessgeräts (CO2) Pflicht. Dieses Messgerät muss an einer für Besucher gut einsehbaren Stelle installiert sein, es sei denn, es wird ein alternatives System einer öffentlich zugänglichen Echtzeit-Anzeige bereitgestellt. Der Richtwert für die Luftqualität liegt bei 900 ppm CO2. Wird der Wert von 900 ppm überschritten, muss der Betreiber über einen auf einer Risikoanalyse fußenden Aktionsplan verfügen, um Ausgleichsmaßnahmen zur Lüftung und/oder Luftentkeimung und/oder Luftfilterung, wie im Ministeriellen Erlass vom 12. Mai 2021 zur vorläufigen Festlegung der Bedingungen für die Inverkehrbringung von Luftreinigungssystemen im Rahmen der Bekämpfung von SARS-CoV-2 außerhalb medizinischer Zwecke erwähnt, zu gewährleisten, mit denen eine Luftqualität sichergestellt wird, die der Luftqualitätsnorm von 900 ppm entspricht. Wird der Wert von 1 200 ppm überschritten, muss der Betreiber zudem ein anerkanntes System zur Luftentkeimung und/oder -filterung bereitstellen, das eine Luftqualität gewährleistet, die der Luftqualitätsnorm von 900 ppm entspricht.
Der Empfangsbereich des Großereignisses wird in einer Weise organisiert, die die Einhaltung der Regeln des Social Distancing ermöglicht.
Die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Mindestzahlen können gemäß dem Zusammenarbeitsabkommen vom 14. Juli 2021 geändert werden. § 4 - Handelsmessen sind unter Einhaltung der in Artikel 5 vorgesehenen Modalitäten und des anwendbaren Protokolls erlaubt.
Vorliegender Paragraph findet keine Anwendung, wenn aufgrund eines Dekrets oder einer Ordonnanz der Zugang auf der Grundlage des Zusammenarbeitsabkommens vom 14. Juli 2021 organisiert wird." Art. 6 - Artikel 16 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 16 - Die zuständigen lokalen Behörden verwenden das CERM und, sofern anwendbar, das CIRM, wenn sie einen Genehmigungsbeschluss in Bezug auf die Organisation der in Artikel 15 § 2 erwähnten Aktivitäten fassen, mit Ausnahme: 1. der in Artikel 15 § 2 Absatz 1 erwähnten Aktivitäten mit einem Publikum von weniger als 500 Personen, 2.der in Artikel 15 § 2 Absatz 2 erwähnten Aktivitäten mit einem Publikum von weniger als 750 Personen.
In Artikel 15 § 2 Absatz 1 erwähnte Aktivitäten können unbeschadet der Möglichkeit der Aufteilung des Publikums nur für ein Publikum von höchstens 100 Prozent der CIRM-Kapazität genehmigt werden, ohne dass dabei die Zahl von 3 000 Personen überschritten wird.
Vorliegender Artikel findet keine Anwendung, wenn aufgrund eines lokalen Polizeierlasses, einer lokalen Polizeiverordnung, eines Dekrets oder einer Ordonnanz der Zugang auf der Grundlage des Zusammenarbeitsabkommens vom 14. Juli 2021 organisiert werden muss." Art. 7 - In Artikel 19 Absatz 2 desselben Erlasses werden die Wörter ". Ist das Tragen einer Maske oder einer Alternative aus Stoff aus medizinischen Gründen nicht möglich, kann ein Gesichtsschutzschirm benutzt werden" durch die Wörter ", gemäß Artikel 25" ersetzt.
Art. 8 - Artikel 21 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1bis Absatz 1 und 2 wird wie folgt ersetzt: "Die in § 1 erwähnten Maßnahmen gelten weder für Reisende, die im Besitz eines Impfzertifikats sind, noch für Personen bis zum Alter von 17 Jahren einschließlich, die mit einer Begleitperson reisen, die im Besitz eines Impfzertifikats ist. Wird ein Beförderer eingesetzt, ist dieser verpflichtet zu überprüfen, ob die in Absatz 1 erwähnten Reisenden und Begleitpersonen vor dem Einsteigen im Besitz eines Impfzertifikats sind. Fehlt dieses Impfzertifikat, muss der Beförderer das Einsteigen untersagen." 2. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "den Websites des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten und des Ausländeramts" durch die Wörter "der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt" ersetzt.3. Paragraph 3 Absatz 2 wird aufgehoben.4. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter "den Websites des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten und des Ausländeramts" durch die Wörter "der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt" ersetzt.5. Paragraph 4 Absatz 2 wird aufgehoben.6. In § 5 Absatz 1 werden die Wörter "den Websites des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten und des Ausländeramts" durch die Wörter "der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt" ersetzt.7. Paragraph 5 Absatz 2 wird aufgehoben. 8. In § 5bis werden die Wörter "Ist es nicht möglich, einen solchen Nachweis zu erhalten, muss der Reisende eine Kopie des gemäß den Paragraphen 3, 4 und 5 ausgefüllten Passagier-Lokalisierungsformulars mit sich führen, und zwar während der gesamten Reise bis zum Endbestimmungsort in Belgien und während der folgenden 48 Stunden." aufgehoben.
Art. 9 - Artikel 23 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 2 Nr.7 werden die Wörter "weniger als 200 Personen bis zum 30. September 2021 einschließlich und von" und die Wörter "ab dem 1. Oktober 2021" aufgehoben. 2. In § 1 Absatz 2 Nr.8 werden die Wörter "weniger als 400 Personen bis zum 30. September 2021 einschließlich und von" und die Wörter "ab dem 1. Oktober 2021" aufgehoben. 3. In § 1 wird Absatz 2 durch eine Nummer 16 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "16.in den Fällen, in denen der Zugang auf der Grundlage des Zusammenarbeitsabkommens vom 14. Juli 2021 organisiert wird." 4. In § 2 werden zwischen den Wörtern "von öffentlichen Verkehrsmitteln" und den Wörtern "die Regeln" die Wörter "und organisierten gemeinschaftlichen Beförderungsmitteln" eingefügt. Art. 10 - Artikel 25 § 1 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Es wird dringend empfohlen, dass jeder, mit Ausnahme der Kinder bis zum Alter von 12 Jahren einschließlich, Mund und Nase mit einer Maske oder einer Alternative aus Stoff bedeckt, wenn die Regeln des Social Distancing unmöglich eingehalten werden können, außer in den in Artikel 23 § 1 Absatz 2 erwähnten Fällen und unbeschadet der Anwendung der Paragraphen 2 und 3.
Mit Ausnahme der Kinder bis zum Alter von 12 Jahren einschließlich ist jeder in jedem Fall verpflichtet, an folgenden Orten Mund und Nase mit einer Maske oder einer Alternative aus Stoff zu bedecken: 1. in den in Artikel 19 vorgesehenen geschlossenen Bereichen, 2.in den geschlossenen Bereichen der organisierten gemeinschaftlichen Beförderungsmittel, 3. für Dienstleistungserbringer und Kunden: in Einrichtungen und an Orten, wo Kontaktberufe ausgeübt werden, bei denen es direkten Körperkontakt zwischen Dienstleister und Kunde gibt oder während mindestens 15 Minuten der Abstand von 1,5 m zwischen Dienstleister und Kunde nicht gewährleistet werden kann, 4.für Mitarbeiter und Veranstalter und für das Publikum: während der in Artikel 15 § 2 Absatz 1 vorgesehenen Aktivitäten mit einem Publikum von 500 oder mehr Personen." Art. 11 - In Artikel 26 desselben Erlasses werden die Wörter "25 § 1 Absatz 2 und 3" durch die Wörter "25 § 1 Absatz 2" ersetzt.
Art. 12 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 8 Nr. 1, der am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt.
Brüssel, den 27. September 2021 A. VERLINDEN