Etaamb.openjustice.be
Ministerieel Besluit van 21 maart 2019
gepubliceerd op 15 maart 2021

Ministerieel besluit betreffende de opleiding en het getuigschrift PREV-1, PREV-2 en PREV-3 voor de personeelsleden van de hulpverleningszones. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2021040743
pub.
15/03/2021
prom.
21/03/2019
ELI
eli/besluit/2019/03/21/2021040743/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


21 MAART 2019. - Ministerieel besluit betreffende de opleiding en het getuigschrift PREV-1, PREV-2 en PREV-3 voor de personeelsleden van de hulpverleningszones. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 21 maart 2019 betreffende de opleiding en het getuigschrift PREV-1, PREV-2 en PREV-3 voor de personeelsleden van de hulpverleningszones (Belgisch Staatsblad van 3 april 2019, err. van 17 april 2019).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

21. MÄRZ 2019 - Ministerieller Erlass über die Ausbildung und die Zertifikate PREV-1, PREV-2 und PREV-3 für die Personalmitglieder der Hilfeleistungszonen Der Minister des Innern, Aufgrund des Gesetzes vom 15.Mai 2007 über die zivile Sicherheit, des Artikels 106 Absatz 1;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. November 2015 über die Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste und zur Abänderung verschiedener Königlicher Erlasse, des Artikels 15;

Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Ausbildungsrates für die öffentlichen Feuerwehrdienste vom 24. September 2018;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 14. August 2018;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 16.

Oktober 2018;

Aufgrund des Protokolls Nr. 2019/01 des Ausschusses der provinzialen und lokalen öffentlichen Dienste vom 9. Januar 2019;

Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von 30 Tagen, der am 31. Januar 2019 beim Staatsrat eingereicht worden ist, in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

In der Erwägung, dass kein Gutachten binnen dieser Frist übermittelt worden ist;

Aufgrund von Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

In der Erwägung, dass das Zertifikat PREV-1 auch eine Modulzertifizierung im Rahmen der Ausbildung zur Erlangung des Brevets M01 und das Zertifikat PREV-2 auch eine Modulzertifizierung im Rahmen der Ausbildung zur Erlangung des Brevets OFF2 ist;

In der Erwägung, dass der erfolgreiche Abschluss der Prüfung von Teil 1 des Zertifikats PREV-1 das Anrecht auf Ausstellung der Bescheinigung eines Brandschutzberaters eröffnet, Erlässt: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Es wird eine Brandschutzausbildung für die Personalmitglieder der Hilfeleistungszonen geschaffen, die drei Stufen umfasst: 1. ein Zertifikat PREV-1, 2.ein Zertifikat PREV-2, 3. ein Zertifikat PREV-3. Art. 2 - Die Kurse und Prüfungen der Brandschutzausbildung PREV-1, PREV-2 und PREV-3 werden von den in Artikel 175/1 des Gesetzes vom 15.

Mai 2007 über die zivile Sicherheit erwähnten Ausbildungszentren oder dem in Artikel 175 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit erwähnten Fachzentrum organisiert.

KAPITEL II - Zertifikat PREV-1 Abschnitt 1 - Dauer und pädagogische Ziele der Ausbildung zur Erlangung des Zertifikats PREV-1 Art. 3 - Die Ausbildung PREV-1 besteht aus einem einzigen Modul mit insgesamt vierzig Unterrichtsstunden, das wie folgt in zwei Teile gegliedert ist: 1. Teil 1: Brandschutzberater - acht Stunden Theorie, - vier Stunden Kaltausbildung.2. Teil 2: Praktische Anwendung der gesetzlichen Aspekte des Brandschutzes - zwanzig Stunden Theorie, - acht Stunden Kaltausbildung. Art. 4 - § 1 - Zu den pädagogischen Zielen des theoretischen und praktischen Teils von Teil 1 der Ausbildung PREV-1, "Brandschutzberater", gehören insbesondere folgende Punkte: 1. Information der Bürger über die Aufträge der Hilfeleistungszonen, 2.Sensibilisierung der Bürger und Förderung ihrer Eigenverantwortung sich selbst und anderen gegenüber hinsichtlich der Brandgefahren und der möglichen Vorsorgemaßnahmen, die sie ergreifen können, 3. objektive und individuelle Beratung der Bürger über den Brandschutz in den Privatbereichen von Wohnungen. § 2 - Zu den pädagogischen Zielen des theoretischen und praktischen Teils von Teil 2 der Ausbildung PREV-1, "Praktische Anwendung der gesetzlichen Aspekte des Brandschutzes", gehören insbesondere folgende Punkte: 1. Erläuterung der Leitlinien der allgemeinen Rechtsvorschriften über den Brandschutz in Belgien, 2.Definition und Erläuterung der wichtigsten Konzepte in Bezug auf den Brandschutz, 3. Ausarbeitung eines Besonderen Einsatzplans, 4.Überprüfung und Erstellung eines Berichts über die Einhaltung der Maßnahmen, die vorgesehen sind in: a. einem vorhandenen Brandschutzbericht, b.einer Checkliste oder anderen Unterlagen, die von einem PREV2/3 erstellt wurden, c. einem Besonderen Einsatzplan, d.einer in den Rechtsvorschriften vorgesehenen Kontrollunterlage oder -checkliste.

Abschnitt 2 - Bedingungen für die Zulassung zur Ausbildung zur Erlangung des Zertifikats PREV-1 Art. 5 - Voraussetzung für die Zulassung zur Ausbildung zur Erlangung des Zertifikats PREV-1 ist die Erfüllung der in den Artikeln 12, 32 und 37 oder 38 des Königlichen Erlasses vom 18. November 2015 über die Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste und zur Abänderung verschiedener Königlicher Erlasse aufgeführten Bedingungen.

Art. 6 - Die Anträge auf Einschreibung für die Ausbildung PREV-1 werden bei einem der in Artikel 2 aufgeführten Organe eingereicht.

Das Organ, bei dem der Antrag auf Einschreibung eingereicht wird, überprüft, ob die in Artikel 5 vorgesehenen Zulassungsbedingungen am Datum des Beginns der Ausbildung erfüllt sind.

KAPITEL III - Zertifikat PREV-2 Abschnitt 1 - Dauer und pädagogische Ziele der Ausbildung zur Erlangung des Zertifikats PREV-2 Art. 7 - Die Ausbildung PREV-2 besteht aus einem einzigen Modul mit insgesamt achtzig Unterrichtsstunden, das wie folgt in drei Teile gegliedert ist: 1. Teil 1: Brandschutzvorschriften und aktive und passive Schutzmittel - sechsundzwanzig Stunden Theorie, - vier Stunden Praxisbesuche bei einer Reihe von Akteuren des Brandschutzsektors.2. Teil 2: Feuerwiderstand und Brandverhalten von Gebäuden - dreißig Stunden Theorie.3. Teil 3: Praktika und praktische Übungen - sechzehn Stunden Praktika in zonalen Brandschutzabteilungen, - vier Stunden Praxisbesuche bei einer Reihe von Akteuren des Brandschutzsektors. Art. 8 - § 1 - Zu den pädagogischen Zielen des theoretischen und praktischen Teils von Teil 1 der Ausbildung PREV-2, "Brandschutzvorschriften und aktive und passive Schutzmittel", gehören insbesondere folgende Punkte: 1. Nachschlagen und Erläuterung der allgemeinen Rechtsvorschriften über den Brandschutz in Belgien, 2.Definition und Erläuterung der Konzepte in Bezug auf den Brandschutz und Erstellung eines Brandschutzberichts, 3. Benennung und Erläuterung aller aktiven und passiven Schutzmittel, insbesondere der automatischen Löschanlagen und der Branderkennungsanlagen, und deren angemessene Berücksichtigung im Brandschutzbericht. § 2 - Zu den pädagogischen Zielen des theoretischen und praktischen Teils von Teil 2 der Ausbildung PREV-2, "Feuerwiderstand und Brandverhalten von Gebäuden", gehören insbesondere folgende Punkte: 1. Definition und Erläuterung der Begriffe Feuerwiderstand und Brandverhalten von Materialien und der damit verbundenen Begriffe Rf, REI, Prüfmethoden, Klassifizierungsprotokoll, Überprüfung des Feuerwiderstands von Wänden und Wanddurchführungen, ..., 2. Erläuterung der Begriffe Tragwerk, Belastung und Stabilität, die auf Gebäude oder Gebäudeteile einwirken, 3.Erläuterung und Vergleich der verwendeten Baumaterialien und der Bauprinzipien und Benennung der Merkmale der Bauelemente von Gebäuden und der Arten der Bauausführung, 4. Benennung und Erläuterung der Bestandteile einer Bauakte und der verwendeten grafischen Konventionen und Darstellungen (Orientierung, Maßstab, dreidimensionale Darstellung, ...) und ihrer Verwendung im Rahmen einer Brandschutzakte. § 3 - Zu den pädagogischen Zielen des theoretischen und praktischen Teils von Teil 3 der Ausbildung PREV-2, "Praktika und praktische Übungen", gehören insbesondere folgende Punkte: 1. Eintauchen in eine oder mehrere zonale Brandschutzabteilungen, 2.Konzeption, Erläuterung und Anwendung der praktischen Umsetzung des Brandschutzes durch die Akteure des Sektors.

Abschnitt 2 - Bedingungen für die Zulassung zur Ausbildung zur Erlangung des Zertifikats PREV-2 Art. 9 - Voraussetzung für die Zulassung zur Ausbildung zur Erlangung des Zertifikats PREV-2 ist die Erfüllung der in den Artikeln 12, 33 und 37 oder 38 des Königlichen Erlasses vom 18. November 2015 über die Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste und zur Abänderung verschiedener Königlicher Erlasse aufgeführten Bedingungen.

Art. 10 - Anträge auf Einschreibung für die Ausbildung PREV-2 werden bei einem der in Artikel 2 aufgeführten Organe eingereicht.

Das Organ, bei dem der Antrag auf Einschreibung eingereicht wird, überprüft, ob die in Artikel 9 vorgesehenen Zulassungsbedingungen am Datum des Beginns der Ausbildung erfüllt sind.

KAPITEL IV - Zertifikat PREV-3 Abschnitt 1 - Dauer und pädagogische Ziele der Ausbildung zur Erlangung des Zertifikats PREV-3 Art. 11 - Die Ausbildung PREV-3 besteht aus einem einzigen Modul mit insgesamt achtzig Unterrichtsstunden, das wie folgt in drei Teile gegliedert ist: 1. Teil 1: Brandschutzvorschriften für Bauwerke und Infrastrukturen, die eine spezifische Fachkenntnis erfordern - dreißig Stunden Theorie.2. Teil 2: Mittel, Normen und Regeln des Fachs für den Brandschutz im Zusammenhang mit spezifischen Infrastrukturen - sechsundzwanzig Stunden Theorie, - vier Stunden Praxisbesuche bei einer Reihe von Akteuren des Brandschutzsektors.3. Teil 3: Praktika und praktische Übungen - sechzehn Stunden Praktika in zonalen Brandschutzabteilungen, - vier Stunden Praxisbesuche bei einer Reihe von Akteuren des Brandschutzsektors. Art. 12 - § 1 - Zu den pädagogischen Zielen des theoretischen und praktischen Teils von Teil 1 der Ausbildung PREV-3, "Brandschutzvorschriften für Infrastrukturen, die eine spezifische Fachkenntnis erfordern", gehören insbesondere folgende Punkte: 1. Nachschlagen und Erläuterung der Rechtsvorschriften, der Normen und der Regeln des Fachs für Infrastrukturen, die eine spezifische Fachkenntnis erfordern, 2.Benennung und Erläuterung aller aktiven und passiven Schutzmittel im Zusammenhang mit dieser Art von Infrastruktur wie Rauch- und Wärmeabzugsanlagen und deren Berechnung, 3. Erstellung eines Brandschutzberichts in Bezug auf diese Infrastrukturen und Begründung des Inhalts. § 2 - Zu den pädagogischen Zielen des theoretischen und praktischen Teils von Teil 2 der Ausbildung PREV-3, "Mittel, Normen und Regeln des Fachs für den Brandschutz im Zusammenhang mit spezifischen Infrastrukturen", gehören insbesondere folgende Punkte: 1. Überprüfung der von externen Sachverständigen erhaltenen Informationen wie Berechnungsdaten über den Feuerwiderstand und andere Laborberechnungsdaten, Brandbelastung, ..., 2. Analyse der Interpretation von Laborberichten, 3.Erläuterung der Auswirkungen der Branddynamik und der Brandentwicklung im Zusammenhang mit spezifischen Infrastrukturen wie Atrien, unterirdischen Bauwerken, ... § 3 - Zu den pädagogischen Zielen des theoretischen und praktischen Teils von Teil 3 der Ausbildung PREV-3, "Praktika und praktische Übungen", gehören insbesondere folgende Punkte: 1. Eintauchen in eine oder mehrere zonale Brandschutzabteilungen, die spezifische Akten der Stufe PREV-3 verwalten, 2.Konzeption, Erläuterung und Anwendung der praktischen Umsetzung des Brandschutzes durch die Akteure des Sektors für Akten der Stufe PREV-3.

Abschnitt 2 - Bedingungen für die Zulassung zur Ausbildung zur Erlangung des Zertifikats PREV-3 Art. 13 - Voraussetzung für die Zulassung zur Ausbildung zur Erlangung des Zertifikats PREV-3 ist die Erfüllung der in den Artikeln 12, 34 und 37 oder 38 des Königlichen Erlasses vom 18. November 2015 über die Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste und zur Abänderung verschiedener Königlicher Erlasse aufgeführten Bedingungen.

Art. 14 - Die Anträge auf Einschreibung für die Ausbildung PREV-3 werden bei einem der in Artikel 2 aufgeführten Organe eingereicht.

Das Organ, bei dem der Antrag auf Einschreibung eingereicht wird, überprüft, ob die in Artikel 13 vorgesehenen Zulassungsbedingungen am Datum des Beginns der Ausbildung erfüllt sind.

KAPITEL V - Organisation der Prüfungen für die Ausbildungen PREV-1, PREV-2 und PREV-3 Art. 15 - Die Prüfungen für die Ausbildungen PREV-1, PREV-2 und PREV-3 bestehen aus einer fortlaufenden Bewertung während des gesamten Moduls, ergänzt durch die Bewertung einer schriftlichen Arbeit, die der Auszubildende pro Modul verfasst hat.

Art. 16 - § 1 - Auf jeden Teil des Moduls PREV-2 folgt eine Bewertung.

Die Bewertung von Teil 3 ist die Endbewertung; sie folgt auf die Bewertung der Teile 1 und 2. Die Endbewertung betrifft die Gesamtkenntnis aller Teile des Moduls, die durch die Erstellung einer vor einem Prüfungsausschuss zu verteidigenden Brandschutzakte getestet wird. § 2 - Auf jeden Teil des Moduls PREV-3 folgt eine Bewertung. Die Bewertung von Teil 3 ist die Endbewertung, die auf die Bewertung der Teile 1 und 2 folgt. Die Endbewertung betrifft die Gesamtkenntnis aller Teile des Moduls, die durch die Erstellung einer vor einem Prüfungsausschuss zu verteidigenden Brandschutzakte getestet wird.

KAPITEL VI - Gültigkeitsdauer der Zertifikate PREV-1, PREV-2 und PREV-3 Art. 17 - Das Zertifikat PREV-1 hat eine Gültigkeit von zehn Jahren ab dem Datum der Beratung, mit der die Prüfung zum Ausbildungsmodul abgeschlossen wird.

Die Gültigkeitsdauer wird jedes Mal um zehn Jahre verlängert, sofern der Inhaber des Zertifikats während der zehnjährigen Gültigkeit mindestens vierundzwanzig Stunden Weiterbildung im Zusammenhang mit der Ausbildung PREV-1 in Übereinstimmung mit dem Weiterbildungskatalog absolviert hat.

Art. 18 - Das Zertifikat PREV-2 hat eine Gültigkeit von zehn Jahren ab dem Datum der Beratung, mit der die Prüfung zu Teil 3 des Ausbildungsmoduls abgeschlossen wird.

Die Gültigkeitsdauer wird jedes Mal um zehn Jahre verlängert, sofern der Inhaber des Zertifikats während der zehnjährigen Gültigkeit mindestens vierundzwanzig Stunden Weiterbildung im Zusammenhang mit der Ausbildung PREV-2 in Übereinstimmung mit dem Weiterbildungskatalog absolviert hat.

Art. 19 - Das Zertifikat PREV-3 hat eine Gültigkeit von zehn Jahren ab dem Datum der Beratung, mit der die Prüfung zu Teil 3 des Ausbildungsmoduls abgeschlossen wird.

Die Gültigkeitsdauer wird jedes Mal um zehn Jahre verlängert, sofern der Inhaber des Zertifikats während der zehnjährigen Gültigkeit mindestens vierundzwanzig Stunden Weiterbildung im Zusammenhang mit der Ausbildung PREV-3 in Übereinstimmung mit dem Weiterbildungskatalog absolviert hat.

KAPITEL VII - Befreiungen Art. 20 - Inhaber des Zertifikats eines Brandschutzberaters, das vom FÖD Inneres oder von einem der in Artikel 2 aufgeführten Organe ausgestellt wird, sind von Teil 1 - Brandschutzberater - der Ausbildung PREV-1 befreit.

Brüssel, den 21. März 2019 P. DE CREM

^