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Ministerieel Besluit van 16 april 2019
gepubliceerd op 14 maart 2024

Ministerieel besluit betreffende de voorwaarden inzake neutraliteit en eenvormigheid van de verpakkingseenheden en de buitenverpakkingen van sigaretten, roltabak en waterpijptabak. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst volksgezondheid, veiligheid van de voedselketen en leefmilieu
numac
2024002181
pub.
14/03/2024
prom.
16/04/2019
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST VOLKSGEZONDHEID, VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN EN LEEFMILIEU


16 APRIL 2019. - Ministerieel besluit betreffende de voorwaarden inzake neutraliteit en eenvormigheid van de verpakkingseenheden en de buitenverpakkingen van sigaretten, roltabak en waterpijptabak. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 16 april 2019 betreffende de voorwaarden inzake neutraliteit en eenvormigheid van de verpakkingseenheden en de buitenverpakkingen van sigaretten, roltabak en waterpijptabak (Belgisch Staatsblad van 17 mei 2019).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 16. APRIL 2019 - Ministerieller Erlass über die Bedingungen hinsichtlich der Neutralität und Einheitlichkeit der Packungen und Außenverpackungen von Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak Die Ministerin der Volksgesundheit, Aufgrund des Gesetzes vom 24.Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren, des Artikels 6 § 1 Buchstabe a), abgeändert durch das Gesetz vom 22. März 1989;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. April 2019 über Standardverpackungen für Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak, der Artikel 5 § 2, 6 § 2, 8 § 2, 9 § 2, 10 § 5 und 11 § 4;

Aufgrund der Mitteilung an die Europäische Kommission vom 7. September 2018 in Anwendung von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. Januar 2019;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 65.369/3 des Staatsrates vom 11. März 2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, Erlässt: Anwendungsbereich Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Packungen und Außenverpackungen von Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak. Packungen und Außenverpackungen Art. 2 - Packungen und Außenverpackungen haben die Farbe Pantone 448 C in matter Ausführung.

Angabe des Handelsnamens, der Kontaktdaten des Herstellers und des Barcodes Art. 3 - § 1 - Die Angabe des Handelsnamens darf einmal vorkommen: 1. auf der Vorderseite und auf der Ober- und Unterseite der Packung und der Außenverpackung, 2.auf der Vorderseite, auf der Rückseite und auf der Innenseite der Klappe oder auf dem Deckel bei Tabak zum Selbstdrehen oder Wasserpfeifentabak, deren Packung oder Außenverpackung ein Beutel ist oder eine zylindrische Form hat.

Diese Angabe wird wie folgt gedruckt: 1. in Buchstaben und/oder Zahlen, gegebenenfalls mit einem kaufmännischen Und-Zeichen, 2.in Kleinbuchstaben, wobei der erste Buchstabe eines Wortes ein Großbuchstabe sein darf, 3. in der Mitte der Fläche und, wenn sich auf dieser Fläche ein gesundheitsbezogener Warnhinweis befindet, in der Mitte der verfügbaren Fläche, 4.auf einer Zeile in gewichteter, normaler und regelmäßiger Helvetica-Schrift in der Farbe Pantone Cool Gray 2C in matter Ausführung, 5. in Schriftgröße 12. § 2 - Bei der Fläche, auf der die Kontaktdaten des Herstellers einmal angegeben werden, kann es sich um die Seite, die Oberseite oder die Unterseite oder, bei rechteckigen Beuteln mit einer Wickellasche, im Folgenden Wickelbeutel, um die Rückseite handeln. Diese Kontaktdaten, deren Inhalt in Artikel 11 § 1 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 13.

April 2019 über Standardverpackungen für Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak bestimmt ist, werden wie folgt gedruckt: 1. in gewichteten, normalen und regelmäßigen Helvetica-Buchstaben und/oder -Zahlen, 2.gegebenenfalls mit einem kaufmännischen Und-Zeichen und dem @-Zeichen, 3. in der Farbe Pantone Cool Gray 2C in matter Ausführung, 4.höchstens in Schriftgröße 10, 5. in Kleinbuchstaben, wobei der erste Buchstabe eines Wortes ein Großbuchstabe sein darf. § 3 - Packungen und Außenverpackungen dürfen einen in Artikel 11 § 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses erwähnten Barcode enthalten, dessen Farbe entweder Pantone 448 C und weiß oder schwarz und weiß ist. Dieser in Artikel 11 § 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses erwähnte Barcode ist kein Bild, Muster, Motiv oder Symbol, das mit etwas anderem als einem Barcode in Verbindung gebracht werden kann.

Innenseite von Packungen und Außenverpackungen Art. 4 - § 1 - Für die Innenseite von Packungen und Außenverpackungen ist der in Artikel 5 des vorerwähnten Königlichen Erlasses erwähnte erlaubte Farbton Weiß in matter Ausführung oder Pantone 448 C in matter Ausführung. § 2 - Die in Artikel 6 des vorerwähnten Königlichen Erlasses erwähnte Umhüllung ist eine silberfarbene Folie mit einer weißen Papierunterlage ohne Farbton- oder Farbschattierungsveränderung. § 3 - Die Umhüllung kann eine Textur aufweisen, wenn dies für das automatisierte Herstellungsverfahren erforderlich ist. Kleine Punkte oder Quadrate in Relief dürfen vorhanden sein, sofern sie gleichmäßig verteilt sind, die gleiche Größe haben und kein Bild, Muster, Motiv oder Symbol bilden, das mit etwas anderem als einer Umhüllung in Verbindung gebracht werden kann.

Papier für Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen Art. 5 - § 1 - Der in Artikel 8 § 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses erwähnte Farbton des Papiers ist weiß in matter Ausführung. § 2 - Die in Artikel 8 § 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses erwähnte Filtertasche darf korkfarben oder weiß in matter Ausführung sein.

Aluminiumdeckel Art. 6 - Der in Artikel 10 § 3 des vorerwähnten Königlichen Erlasses erwähnte Aluminiumdeckel weist keine andere Textur auf als diejenige, die sich aus dem Herstellungsverfahren ergibt, und unter der Bedingung, dass sie kein Bild, Muster, Motiv oder Symbol bildet, das mit etwas anderem als einem Aluminiumdeckel in Verbindung gebracht werden kann.

Angabe der Anzahl Zigaretten Art. 7 - § 1 - Die in Artikel 11 § 1 Nr. 3 des vorerwähnten Königlichen Erlasses erwähnte Angabe der Anzahl Zigaretten wird einmal wie folgt gedruckt: 1. in gewichteten, normalen und regelmäßigen Helvetica-Zahlen, 2.in der Farbe Pantone Cool Gray 2C in matter Ausführung, 3. höchstens in Schriftgröße 10 für Packungen und 14 für Außenverpackungen, 4.ausgedrückt als Gesamtzahl der Zigaretten oder als Anzahl Packungen multipliziert mit der Anzahl Zigaretten in jeder Packung, wobei das Zeichen "x" benutzt wird. § 2 - Auf diese Zahl kann das Wort "Zigaretten" folgen, das mit Ausnahme des ersten Buchstabens in Kleinbuchstaben geschrieben wird.

Angabe des Gewichts in Gramm von Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak Art. 8 - § 1 - Die in Artikel 11 § 1 Nr. 3 des vorerwähnten Königlichen Erlasses erwähnte Angabe des Gewichts des Tabaks zum Selbstdrehen und des Wasserpfeifentabaks in Gramm wird einmal wie folgt gedruckt: 1. in gewichteten, normalen und regelmäßigen Helvetica-Zahlen in der Farbe Pantone Cool Gray 2C in matter Ausführung, 2.höchstens in Schriftgröße 10 für Packungen und 14 für Außenverpackungen, 3. ausgedrückt als Gesamtgewicht des Tabaks oder als Anzahl Packungen multipliziert mit dem Gewicht des Tabaks in jeder Packung, wobei das Zeichen "x" benutzt wird. Packungen von Zigarettenhülsen oder von Zigarettenpapier Art. 9 - Die Artikel 2, 3, 4, 5 und 6 finden Anwendung auf Packungen, die Zigarettenhülsen oder Zigarettenpapier enthalten, wenn die Bekanntheit ihres Handelsnamens hauptsächlich auf ein Erzeugnis auf Tabakbasis zurückzuführen ist.

Inkrafttreten Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2020 in Kraft, außer für Einzelhändler, für die vorliegender Erlass am 1. Januar 2021 in Kraft tritt.

Brüssel, den 16. April 2019 M. DE BLOCK

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