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Ministerieel Besluit van 08 oktober 2020
gepubliceerd op 14 oktober 2020

Ministerieel besluit houdende wijziging van het ministerieel besluit van 30 juni 2020 houdende dringende maatregelen om de verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2020043288
pub.
14/10/2020
prom.
08/10/2020
ELI
eli/besluit/2020/10/08/2020043288/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


8 OKTOBER 2020. - Ministerieel besluit houdende wijziging van het ministerieel besluit van 30 juni 2020Relevante gevonden documenten type ministerieel besluit prom. 30/06/2020 pub. 03/07/2020 numac 2020015107 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Ministerieel besluit houdende dringende maatregelen om de verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken. - Duitse vertaling type ministerieel besluit prom. 30/06/2020 pub. 30/06/2020 numac 2020042036 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Ministerieel besluit houdende dringende maatregelen om de verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken sluiten houdende dringende maatregelen om de verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 8 oktober 2020 houdende wijziging van het ministerieel besluit van 30 juni 2020Relevante gevonden documenten type ministerieel besluit prom. 30/06/2020 pub. 03/07/2020 numac 2020015107 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Ministerieel besluit houdende dringende maatregelen om de verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken. - Duitse vertaling type ministerieel besluit prom. 30/06/2020 pub. 30/06/2020 numac 2020042036 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Ministerieel besluit houdende dringende maatregelen om de verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken sluiten houdende dringende maatregelen om de verspreiding van het coronavirus COVID-19 te beperken (Belgisch Staatsblad van 8 oktober 2020).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 8. OKTOBER 2020 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 30.Juni 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 Die Ministerin des Innern, Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, des Artikels 4;

Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, der Artikel 11 und 42;

Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der Artikel 181, 182 und 187;

Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 44 vom 26. Juni 2020 in Bezug auf die gemeinsame Verarbeitung von Daten durch Sciensano und die von den zuständigen Regionalbehörden oder von den zuständigen Agenturen bestimmten Kontaktzentren, Gesundheitsinspektionsdienste und mobilen Teams im Rahmen einer Kontaktermittlung bei (vermutlich) mit dem Coronavirus COVID-19 infizierten Personen auf der Grundlage einer Datenbank bei Sciensano;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19;

Aufgrund von Artikel 8 § 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung ist vorliegender Erlass von der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften befreit;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. Oktober 2020;

Aufgrund der am 8. Oktober 2020 abgegebenen Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, des Artikels 3 § 1 Absatz 1;

Aufgrund der Dringlichkeit, die es nicht zulässt, das Gutachten der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates innerhalb einer verkürzten Frist von fünf Tagen abzuwarten, insbesondere aufgrund der Notwendigkeit, Maßnahmen zu erwägen, die sich auf epidemiologische Ergebnisse stützen, die sich Tag für Tag weiterentwickeln, wobei die jüngsten Ergebnisse die auf der Sitzung des Konzertierungsausschusses vom 6. Oktober 2020 beschlossenen Maßnahmen gerechtfertigt haben; dass es daher dringend erforderlich ist, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen;

In Erwägung der Konzertierungen zwischen den Regierungen der föderierten Teilgebiete und den zuständigen föderalen Behörden im Nationalen Sicherheitsrat, der am 10., 12., 17. und 27. März 2020, am 15. und 24.April 2020, am 6., 13., 20. und 29. Mai 2020, am 3., 24. und 30. Juni 2020, am 10., 15., 23. und 27. Juli 2020, am 20. August 2020 und am 23. September 2020 zusammengetreten ist;

In Erwägung des Artikels 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, in dem das Prinzip der Vorsorge im Rahmen der Bewältigung einer internationalen Gesundheitskrise und der aktiven Vorbereitung auf einen möglichen Krisenfall verankert ist; dass dieses Prinzip voraussetzt, dass die öffentlichen Behörden bei der Feststellung, dass ein ernstes Risiko höchstwahrscheinlich eintreten wird, dringende und vorläufige Schutzmaßnahmen ergreifen müssen;

In Erwägung des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG;

In Erwägung der Empfehlung des Rates der Europäischen Union vom 6.

August 2020 zur Änderung der Empfehlung 2020/912 zur schrittweisen Aufhebung der vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU;

In Erwägung der Erklärung der WHO in Bezug auf die Eigenschaften des Coronavirus COVID-19, insbesondere hinsichtlich der hohen Übertragbarkeit und des Sterberisikos;

In Erwägung der am 11. März 2020 von der WHO vorgenommenen Qualifizierung des Coronavirus COVID-19 als Pandemie;

In der Erwägung, dass die WHO am 16. März 2020 die höchste Warnstufe in Bezug auf das Coronavirus COVID-19 ausgerufen hat, das die Weltwirtschaft destabilisiert und sich rasch in der Welt ausbreitet;

In Erwägung der Erklärung des Regionaldirektors der WHO für Europa vom 3. Juni 2020, wonach der Übergang zu einer "neuen Normalität" auf den Grundsätzen der Volksgesundheit und auf wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Überlegungen fußen muss und dass die Entscheidungsträger auf allen Ebenen dem Leitgrundsatz eines schrittweisen und behutsamen Übergangs folgen müssen; In Erwägung der Verbreitung des Coronavirus COVID-19 auf dem europäischen Gebiet und in Belgien; dass die Gesamtzahl der Ansteckungen weiter ansteigt;

In Erwägung der vom Coronavirus COVID-19 ausgehenden Gesundheitsgefahr für die belgische Bevölkerung und der daraus entstehenden Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 eine Infektionskrankheit auslöst, die meist die Lunge und die Atemwege befällt;

In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 offenbar von Mensch zu Mensch über den Luftweg übertragen wird; dass die Übertragung der Krankheit scheinbar auf alle möglichen Verbreitungsarten durch Mund oder Nase erfolgt;

In Erwägung der Anzahl erkannter Infektionsfälle und der Anzahl Todesfälle in Belgien seit dem 13. März 2020;

In Erwägung der Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige und KMB vom 22. April 2020;

In der Erwägung, dass das gesamte nationale Hoheitsgebiet von der Gefahr betroffen ist; dass es im allgemeinen Interesse liegt, dass die ergriffenen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung kohärent sind, wodurch ihre Effizienz maximiert wird;

In der Erwägung, dass angesichts des Vorhergehenden bestimmte Zusammenkünfte in geschlossenen und überdachten Orten, aber auch unter freiem Himmel noch stets ein besonderes Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung darstellen;

In der Erwägung, dass eine polizeiliche Maßnahme zur Beschränkung und Überwachung von Zusammenkünften von mehr als vier Personen folglich unerlässlich und verhältnismäßig ist;

In der Erwägung, dass die vorerwähnte Maßnahme dazu führt, dass einerseits die Anzahl akuter Ansteckungen verringert wird und folglich den Intensivstationen ermöglicht wird, die am schwersten getroffenen Patienten unter bestmöglichen Bedingungen aufzunehmen, und dass andererseits den Forschern mehr Zeit gegeben wird, um effiziente Behandlungsmethoden und Impfstoffe zu entwickeln; dass diese Maßnahme auch eine Kontaktrückverfolgung erleichtern kann;

In Erwägung des Berichts der Expertengruppe für die Exit Strategy (GEES) vom 22. April 2020, der ein stufenweises Konzept für die schrittweise Rücknahme der Maßnahmen enthält und sich hauptsächlich auf drei wesentliche Aspekte stützt, und zwar das Tragen einer Schutzmaske, Testing und Tracing; dass der Bericht ein Gleichgewicht zwischen der Erhaltung der körperlichen und geistigen Gesundheit, der Erfüllung pädagogischer Aufträge im Bereich des Unterrichtswesens und der Wiederaufnahme der Wirtschaft anstrebt;

In Erwägung der Gutachten der GEES und der Stellungnahmen des CELEVAL;

In Erwägung der Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates vom 9. Juli 2020;

In Erwägung des Phönix-Plans für einen Neustart des Handels von Comeos;

In Erwägung des "Leitfadens für die Öffnung der Geschäfte zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19", der auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft zur Verfügung gestellt wird;

In Erwägung des "Allgemeinen Leitfadens zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19 am Arbeitsplatz", der auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung zur Verfügung gestellt wird;

In Erwägung des "Leitfadens für eine sichere Wiederaufnahme des Gaststättengewerbes zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19", der auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft zur Verfügung gestellt wird;

In Erwägung der Protokolle, die von den zuständigen Ministern in Konzertierung mit den betreffenden Sektoren bestimmt werden;

In der Erwägung, dass ein Bürgermeister, wenn er feststellt, dass Tätigkeiten unter Verstoß gegen den vorliegenden Ministeriellen Erlass oder die anwendbaren Protokolle ausgeübt werden, im Interesse der Volksgesundheit die verwaltungsrechtliche Schließung der betreffenden Einrichtung anordnen kann;

In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2019 über die Noteinsatzplanung und die Bewältigung von Notsituationen auf kommunaler und provinzialer Ebene und über die Rolle der Bürgermeister und der Provinzgouverneure bei Krisenereignissen und in Krisensituationen, die eine Koordinierung oder eine Bewältigung auf nationaler Ebene erfordern;

In Erwägung des Ministeriellen Erlasses vom 13. März 2020 zur Auslösung der föderalen Phase hinsichtlich der Koordinierung und des Krisenmanagements in Bezug auf das Coronavirus COVID-19;

Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und seiner Ausführungserlasse;

In Erwägung der Konzertierung im Konzertierungsausschuss;

In der Erwägung, dass die durchschnittliche Zahl der neuen Fälle von Ansteckung mit dem Coronavirus COVID-19 in Belgien in den letzten sieben Tagen auf 2.309 bestätigte positive Fälle pro Tag gestiegen ist;

In der Erwägung, dass aufgrund der aktuellen epidemiologischen Situation immer noch eine drastische Beschränkung der sozialen Kontakte erforderlich ist;

In der Erwägung, dass es aufgrund dieser Situation auch immer noch erforderlich ist, die Höchstanzahl der Personen, die an bestimmten Zusammenkünften teilnehmen dürfen, zu beschränken; dass die Experten mehrfach darauf hingewiesen haben, dass das Tanzen in diesem Zusammenhang ein sehr hohes Risiko der Übertragung des Virus birgt; dass das Tanzen daher in Betrieben des Hotel- und Gaststättengewerbes, bei Sitzempfängen und -banketten und bei bestimmten Arten von genehmigten Veranstaltungen weiterhin verboten ist;

In der Erwägung, dass es im Rahmen der Bekämpfung von COVID-19 in Belgien erforderlich ist, eine genaue Überwachung des Gesundheitszustands von Personen zu gewährleisten, die aus Städten, Gemeinden, Bezirken, Regionen oder Ländern, auch innerhalb des Schengen-Raums, der Europäischen Union oder des Vereinigten Königreichs, zurückkehren, für die CELEVAL auf der Grundlage objektiver epidemiologischer Kriterien eine hohe Gesundheitsgefahr festgestellt hat;

In der Erwägung, dass im Hinblick auf die Einhaltung aller Gesundheitsempfehlungen und des Social Distancing noch immer an das Verantwortungsbewusstsein und die Solidarität jedes Bürgers appelliert wird;

In der Erwägung, dass das Tragen einer Schutzmaske oder einer anderen Alternative aus Stoff eine wichtige Rolle bei der Strategie der schrittweisen Rücknahme der Maßnahmen spielt; dass das Tragen einer Schutzmaske der Bevölkerung daher in allen Situationen, in denen die Regeln des Social Distancing nicht eingehalten werden können, empfohlen wird, damit eine Weiterverbreitung des Virus vermieden wird; dass das Tragen einer Schutzmaske in bestimmten Einrichtungen und spezifischen Situationen Pflicht ist; dass die Maske nur für die unbedingt notwendige Zeit abgenommen werden darf, z.B. zum Verzehr von Getränken und Speisen, zum Naseputzen oder zum Lippenlesen für Gehörlose und Schwerhörige; dass das Tragen einer Schutzmaske jedoch nicht ausreicht und immer mit den anderen Präventionsmaßnahmen einhergehen muss; dass Social Distancing die wichtigste und prioritäre Maßnahme bleibt;

In der Erwägung, dass die Experten von Celeval empfehlen, die Anzahl Personen, mit denen enger Kontakt gepflegt wird, auf drei pro Monat zu beschränken, was bedeutet, dass die Regeln des Social Distancing während eines bestimmten Zeitraums mit diesen Personen nicht eingehalten werden;

In der Erwägung, dass die Bürger deutlich informiert werden müssen, wo und wann eine Maske getragen werden muss; dass daher die Uhrzeiten ausgehängt werden müssen, zu denen diese Maßnahme in Kraft ist; dass der angegebene Zeitraum tatsächlich mit den Uhrzeiten übereinstimmen muss, zu denen größere Menschenströme zu erwarten sind oder ein erhöhtes Übertragungsrisiko besteht;

In der Erwägung, dass die nachdrückliche Empfehlung, Homeoffice möglichst an mehreren Tagen pro Woche anzuwenden, zu unterstreichen ist;

In der Erwägung, dass die grundlegenden Hygienemaßnahmen unerlässlich bleiben;

In der Erwägung, dass Tätigkeiten im Freien nach Möglichkeit bevorzugt werden sollten; dass, sofern dies nicht möglich ist, die Räume ausreichend durchgelüftet werden müssen;

In der Erwägung, dass es notwendig ist, in Bezug auf Personen, die zu einer Risikogruppe gehören, zusätzliche Vorsichtsmaßnahmen zu treffen;

In der Erwägung, dass, obschon die meisten Tätigkeiten wieder erlaubt sind, es dennoch notwendig ist, Tätigkeiten, bei denen ein hohes Risiko der Weiterverbreitung des Virus besteht, besondere Aufmerksamkeit zu widmen und Tätigkeiten, die zu einem zu engen Kontakt zwischen den Beteiligten führen und/oder zu viele Menschen zusammenführen, weiterhin zu verbieten;

In der Erwägung, dass die Gesundheitslage regelmäßig bewertet wird; dass dies bedeutet, dass eine Rückkehr zu strengeren Maßnahmen nie ausgeschlossen werden kann;

In der Erwägung, dass die Protokolle, die vom zuständigen Minister in Konzertierung mit den betreffenden Sektoren bestimmt werden, nach Rücksprache mit einem Virologen von der Regel eines Abstands von 1,5 m zwischen den Personen abweichen können;

Aufgrund der Dringlichkeit, Erlässt: Artikel 1 - Artikel 2bis des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Arbeitgeber oder Nutzer, die zeitweilig auf einen im Ausland lebenden oder ansässigen Lohnempfänger beziehungsweise Selbständigen zurückgreifen, um in Belgien Tätigkeiten in den Sektoren Bau, Reinigung, Landwirtschaft und Gartenbau, wie in Artikel 20 § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer und in Artikel 1 Nr. 1 des Königlichen Erlasses Nr. 22 vom 15. September 1970 über die Sonderregelung für Landwirte in Sachen Mehrwertsteuer erwähnt, sowie Tätigkeiten im Fleischsektor, wie in Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 27. Dezember 2007 zur Ausführung von Artikel 53 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen und der Artikel 12, 30bis und 30ter des Gesetzes vom 27.

Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer und von Artikel 6ter des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt, ausführen zu lassen, mit Ausnahme von natürlichen Personen, bei denen oder für die die Arbeit zu vollkommen privaten Zwecken erfolgt, führen vom Beginn der Arbeit bis einschließlich zum vierzehnten Tag nach Beendigung dieser Arbeit ein Register mit folgenden Angaben: 1. Identifizierungsdaten des im Ausland lebenden oder ansässigen Lohnempfängers beziehungsweise Selbständigen: - Name und Vornamen, - Geburtsdatum, - Erkennungsnummer, wie in Artikel 8 § 1 des Gesetzes vom 15.Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnt, 2. Wohnort des Lohnempfängers beziehungsweise Selbständigen während seiner Arbeit in Belgien, 3.Telefonnummer, unter der der Lohnempfänger beziehungsweise Selbständige kontaktiert werden kann, 4. gegebenenfalls Angabe der Personen, mit denen der Lohnempfänger beziehungsweise Selbständige während seiner Arbeit in Belgien arbeitet. Die in vorliegendem Paragraphen erwähnte Registrierungspflicht gilt nicht für die Beschäftigung von Grenzgängern und findet ebenfalls keine Anwendung, wenn der Aufenthalt in Belgien eines im Ausland lebenden oder ansässigen Lohnempfängers beziehungsweise Selbständigen 48 Stunden nicht übersteigt.

Die in Absatz 1 erwähnten Angaben dürfen nicht zu anderen Zwecken als zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 verwendet werden, einschließlich Tracing und Rückverfolgung von Clustern und Personengemeinschaften unter derselben Adresse.

Die in Absatz 1 erwähnten Daten müssen nach vierzehn Kalendertagen ab Beendigung der betreffenden Arbeit vernichtet werden.

Das in Absatz 1 erwähnte Register steht allen Diensten und Einrichtungen, die mit der Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 beauftragt sind, sowie den Diensten und Einrichtungen, die damit beauftragt sind, die Einhaltung der im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 vorgesehenen Verpflichtungen zu überwachen, zur Verfügung. § 2 - Wenn der im Ausland lebende oder ansässige Lohnempfänger beziehungsweise Selbständige verpflichtet ist, das in Artikel 18 erwähnte Passagier-Lokalisierungsformular auszufüllen, muss der Arbeitgeber beziehungsweise Nutzer, der zeitweilig auf ihn zurückgreift, um in Belgien Tätigkeiten in den Sektoren Bau, Reinigung, Landwirtschaft und Gartenbau, wie in Artikel 20 § 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 und in Artikel 1 Nr. 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 22 vom 15.

September 1970 erwähnt, oder Tätigkeiten im Fleischsektor, wie in Artikel 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 27. Dezember 2007 erwähnt, ausführen zu lassen, mit Ausnahme von natürlichen Personen, bei denen oder für die die Arbeit zu vollkommen privaten Zwecken erfolgt, vor Beginn der Arbeit prüfen, ob das Passagier-Lokalisierungsformular tatsächlich ausgefüllt worden ist.

Liegt kein Nachweis vor, dass dieses Formular ausgefüllt wurde, sorgt der Arbeitgeber beziehungsweise Nutzer dafür, dass das Passagier-Lokalisierungsformular spätestens dann ausgefüllt wird, wenn der im Ausland lebende oder ansässige Lohnempfänger beziehungsweise Selbständige seine Arbeit in Belgien aufnimmt." Art. 2 - Artikel 5 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: "In Betrieben des Hotel- und Gaststättengewerbes und anderen Schankstätten gelten für den Empfang von Kunden mindestens folgende spezifische Modalitäten: 1. Tische werden so angeordnet, dass ein Abstand von mindestens 1,5 m zwischen ihnen gewährleistet ist, es sei denn, sie sind durch eine Plexiglasscheibe oder eine gleichwertige Alternative mit einer Mindesthöhe von 1,8 m voneinander getrennt.2. In Restaurants sind höchstens 10 Personen pro Tisch und in anderen Schankstätten höchstens vier Personen pro Tisch erlaubt.3. Nur Sitzplätze an den Tischen sind erlaubt.4. Jeder Kunde muss an seinem Tisch sitzen bleiben.5. Servicepersonal muss eine Schutzmaske oder, wenn dies aus medizinischen Gründen nicht möglich ist, einen Gesichtsschutzschirm tragen.6. Küchenpersonal muss eine Schutzmaske oder, wenn dies aus medizinischen Gründen nicht möglich ist, einen Gesichtsschutzschirm tragen.7. Bedienung an der Theke ist nicht erlaubt, mit Ausnahme von Einpersonenbetrieben unter Einhaltung eines Abstands von 1,5 m.8. Terrassen und öffentliche Plätze werden gemäß den von den Gemeindebehörden erlassenen Vorschriften und unter Einhaltung derselben Regeln wie für Innenräume organisiert.9. Restaurants und Schankstätten dürfen ab den üblichen Öffnungszeiten bis 1 Uhr morgens für Restaurants und 23 Uhr für andere Schankstätten offen sein, es sei denn, die Gemeindebehörde erlegt eine frühere Schließung auf, und müssen ab dieser Sperrstunde ununterbrochen bis mindestens 6 Uhr morgens geschlossen bleiben.10. Bei Ankunft müssen zur Erleichterung einer eventuellen späteren Kontaktuntersuchung Kontaktinformationen - die auf eine Telefonnummer oder eine E-Mail-Adresse beschränkt sein können - eines Kunden pro Tisch registriert und während 14 Kalendertagen aufbewahrt werden. Diese Kontaktinformationen dürfen zu keinen anderen Zwecken als zur Bekämpfung von COVID-19 verwendet werden, sie müssen nach 14 Kalendertagen vernichtet werden und die Kunden müssen ausdrücklich ihre Zustimmung geben. Kunden, die sich weigern, ihre Kontaktinformationen zu hinterlassen, wird bei ihrer Ankunft der Zugang zur Einrichtung verweigert.

In Abweichung von Absatz 1 Nr. 2 darf sich ein Haushalt einen Tisch teilen, unabhängig von der Größe dieses Haushalts.

Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter "Restaurant": Betrieb des Hotel- und Gaststättengewerbes, der über die in Anlage III zum Königlichen Erlass vom 16. Januar 2006 zur Festlegung der Modalitäten der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette ausgestellten Zulassungen, Genehmigungen und vorherigen Registrierungen vorgesehene Genehmigung 1.1 verfügt." Art. 3 - Artikel 11 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Sofern in vorliegendem Erlass nicht anders vorgesehen, sind Zusammenkünfte von mehr als vier Personen, Kinder unter 12 Jahren nicht einbegriffen, nur unter den durch vorliegenden Artikel vorgesehenen Bedingungen und für die durch vorliegenden Artikel zugelassenen Aktivitäten erlaubt. § 1bis - Jeder Haushalt darf höchstens vier Personen, Kinder unter 12 Jahren nicht einbegriffen, gleichzeitig zu Hause empfangen. § 2 - Höchstens 50 Personen dürfen an folgenden Aktivitäten teilnehmen: 1. Aktivitäten in einem organisierten Rahmen, insbesondere durch einen Club oder eine Vereinigung, immer in Anwesenheit eines volljährigen Trainers oder einer volljährigen Begleit- oder Aufsichtsperson, 2.Lagern und Lehrgängen unter Einhaltung der in Artikel 15 vorgesehenen Regeln, 3. Empfängen, die im Anschluss an Bestattungen stattfinden und nicht von einem professionellen Catering-/Traiteur-Unternehmen durchgeführt werden, und zwar unter Einhaltung der in Artikel 5 vorgesehenen Regeln. § 3 - Höchstens 200 Personen dürfen an folgenden Aktivitäten teilnehmen: 1. zivilen Eheschließungen, 2.Beerdigungen und Einäscherungen, die nicht unter Nr. 3 vorgesehen sind, ohne Möglichkeit einer Aufbahrung des Leichnams, 3. kollektiven Ausübungen des Kults und kollektiven Ausübungen nichtkonfessionellen moralischen Beistands und Aktivitäten innerhalb einer philosophischen nichtkonfessionellen Vereinigung unter Einhaltung der in Artikel 14 vorgesehenen Regeln. § 4 - Ein Publikum von höchstens 200 Personen darf Veranstaltungen, Vorführungen, Hörsaalvorträgen und Wettkämpfen beiwohnen, die drinnen veranstaltet werden, unter Einhaltung der in Artikel 4 Absatz 2 oder im anwendbaren Protokoll vorgesehenen Modalitäten und unbeschadet des Artikels 5.

Ein Publikum von höchstens 400 Personen darf Veranstaltungen, Vorführungen und Wettkämpfen beiwohnen, sofern sie draußen veranstaltet werden, unter Einhaltung der in Artikel 4 Absatz 2 oder im anwendbaren Protokoll vorgesehenen Modalitäten und unbeschadet des Artikels 5.

Werden Veranstaltungen, Vorführungen, Empfänge, Bankette oder Wettkämpfe auf öffentlicher Straße organisiert, ist gemäß Artikel 13 die vorherige Genehmigung der zuständigen Gemeindebehörden erforderlich. § 5 - Höchstens 400 Teilnehmer dürfen statischen Kundgebungen beiwohnen, die auf öffentlicher Straße, wo das Social Distancing eingehalten werden kann, stattfinden und die gemäß Artikel 13 vorher von den zuständigen Gemeindebehörden genehmigt wurden. § 6 - Unbeschadet eines eventuellen Protokolls und unbeschadet der von den zuständigen Gemeindebehörden bestimmten Richtlinien und/oder Einschränkungen darf jeder an Sportwettkämpfen teilnehmen.

Wird ein Sportwettkampf für mehr als 200 Teilnehmer oder auf öffentlicher Straße veranstaltet, ist gemäß Artikel 13 die vorherige Genehmigung der zuständigen Gemeindebehörden erforderlich. § 7 - In Abweichung von § 1 darf eine nicht beschränkte Anzahl Personen Sitzempfängen und -banketten beiwohnen, die von einem professionellen Catering-/Traiteur-Unternehmen durchgeführt werden, unter Einhaltung der in Artikel 5 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 10 vorgesehenen Modalitäten - unbeschadet des Artikels 4 Absatz 2 Nr. 1 und 5 bis 8 - oder des anwendbaren Protokolls." Art. 4 - Artikel 18 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Nicht unbedingt notwendige Reisen nach Belgien sind verboten. § 2 - In Abweichung von § 1 ist es erlaubt: 1. von allen Ländern der Europäischen Union, des Schengen-Raums und des Vereinigten Königreichs aus nach Belgien zu reisen, 2.von Ländern aus, die auf der entsprechenden Liste auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten stehen, nach Belgien zu reisen. § 3 - Für Reisen, die gemäß den Paragraphen 1 und 2 von einem Land aus, das nicht dem Schengen-Raum angehört, nach Belgien erlaubt sind, ist der Reisende verpflichtet, vor der Reise die elektronische Fassung des auf den Websites des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten und des Ausländeramts veröffentlichten Passagier-Lokalisierungsformulars auszufüllen und dem Beförderer vor dem Einsteigen vorzulegen.

Wenn es dem Reisenden nicht möglich ist, die elektronische Fassung des Passagier-Lokalisierungsformulars zu verwenden, muss er die Papierversion des auf den Websites des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten und des Ausländeramts veröffentlichten Passagier-Lokalisierungsformulars ausfüllen und unterschreiben.

Der Beförderer ist verpflichtet zu überprüfen, dass alle Passagiere vor dem Einsteigen ein Passagier-Lokalisierungsformular ausgefüllt haben. Fehlt dieses Formular, muss der Beförderer das Einsteigen untersagen.

In Ermangelung einer solchen Erklärung oder bei falschen, irreführenden oder unvollständigen Informationen in dieser Erklärung kann die Einreise gemäß Artikel 14 des Schengener Grenzkodex oder Artikel 43 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern verweigert werden. § 4 - Bei Reisen nach Belgien von einem Gebiet aus, das dem Schengen-Raum angehört, ist der Reisende verpflichtet, vor der Reise die elektronische Fassung des auf den Websites des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten und des Ausländeramts veröffentlichten Passagier-Lokalisierungsformulars auszufüllen und dem Beförderer vor dem Einsteigen vorzulegen.

Wenn es dem Reisenden nicht möglich ist, die elektronische Fassung des Passagier-Lokalisierungsformulars zu verwenden, muss er die Papierversion des auf den Websites des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten und des Ausländeramts veröffentlichten Passagier-Lokalisierungsformulars ausfüllen, unterschreiben und dem Beförderer übermitteln. Der Beförderer ist verpflichtet, diese Erklärung unverzüglich Saniport weiterzuleiten.

Der Beförderer ist verpflichtet zu überprüfen, dass alle Passagiere vor dem Einsteigen ein Passagier-Lokalisierungsformular ausgefüllt haben. Fehlt dieses Formular, muss der Beförderer das Einsteigen untersagen. § 5 - Bei einer in den Paragraphen 3 und 4 erwähnten Reise, bei der kein Beförderer in Anspruch genommen wird, ist der Reisende, dessen Aufenthalt in Belgien 48 Stunden übersteigt und dessen vorhergehender Aufenthalt außerhalb Belgiens länger als 48 Stunden gedauert hat, persönlich verpflichtet, vor der Reise die elektronische Fassung des auf den Websites des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten und des Ausländeramts veröffentlichten Passagier-Lokalisierungsformulars auszufüllen und zu unterschreiben.

Wenn es dem Reisenden nicht möglich ist, die elektronische Fassung des Passagier-Lokalisierungsformulars zu verwenden, muss er vor der Reise die Papierversion des auf den Websites des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten und des Ausländeramts veröffentlichten Passagier-Lokalisierungsformulars ausfüllen, unterschreiben und Saniport zukommen lassen. § 6 - In Ausführung der Paragraphen 3, 4 und 5 anhand des Passagier-Lokalisierungsformulars gesammelte personenbezogene Daten können in der Datenbank I - erwähnt in Artikel 1 § 1 Nr. 5 des Königlichen Erlasses Nr. 44 vom 26. Juni 2020 in Bezug auf die gemeinsame Verarbeitung von Daten durch Sciensano und die von den Behörden der zuständigen föderierten Teilgebiete oder von den zuständigen Agenturen bestimmten Kontaktzentren, Gesundheitsinspektionsdienste und mobilen Teams im Rahmen einer Kontaktermittlung bei (vermutlich) mit dem Coronavirus COVID-19 infizierten Personen auf der Grundlage einer Datenbank bei Sciensano - registriert werden und für die in Artikel 3 des vorerwähnten Königlichen Erlasses festgelegten Verarbeitungszwecke verarbeitet und ausgetauscht werden." Art. 5 - Artikel 23 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Die Gemeindebehörden und die Behörden der Verwaltungspolizei sind mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Die zuständigen lokalen Behörden können in Absprache mit den zuständigen Behörden der föderierten Teilgebiete Vorsorgemaßnahmen ergreifen, die die Maßnahmen des vorliegenden Erlasses ergänzen. Der Bürgermeister berät sich diesbezüglich mit dem Gouverneur.

Wenn ein Bürgermeister oder Gouverneur von der Gesundheitseinrichtung des betreffenden föderierten Teilgebiets von einem lokalen Anstieg der Epidemie auf seinem Gebiet in Kenntnis gesetzt wird oder dies feststellt, muss der Bürgermeister oder Gouverneur zusätzliche Maßnahmen ergreifen, die die Situation erforderlich macht. Der Bürgermeister setzt den Gouverneur und die zuständigen Behörden der föderierten Teilgebiete unverzüglich von den auf kommunaler Ebene ergriffenen zusätzlichen Maßnahmen in Kenntnis. Wenn beabsichtigte Maßnahmen jedoch Auswirkungen auf föderale Mittel oder auf angrenzende Gemeinden oder nationaler Ebene haben, ist gemäß dem Königlichen Erlass vom 22. Mai 2019 über die Noteinsatzplanung und die Bewältigung von Notsituationen auf kommunaler und provinzialer Ebene und über die Rolle der Bürgermeister und der Provinzgouverneure bei Krisenereignissen und in Krisensituationen, die eine Koordinierung oder eine Bewältigung auf nationaler Ebene erfordern, eine Konzertierung erforderlich.

Der Bürgermeister ist für die verbale und visuelle Kommunikation der für das Gebiet seiner Gemeinde getroffenen spezifischen Maßnahmen verantwortlich.

Der Minister des Innern erteilt die Anweisungen in Bezug auf die Koordinierung. § 2 - Die Polizeidienste sind beauftragt, für die Einhaltung des vorliegenden Erlasses zu sorgen, notfalls unter Anwendung von Zwang und Gewalt, gemäß den Bestimmungen von Artikel 37 des Gesetzes über das Polizeiamt." Art. 6 - Artikel 24 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird wie folgt ersetzt: "Sofern nicht anders vorgesehen, sind die durch vorliegenden Erlass vorgeschriebenen Maßnahmen bis zum 8. November 2020 einschließlich anwendbar." Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am 9. Oktober 2020 in Kraft.

Brüssel, den 8. Oktober 2020 A. VERLINDEN

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