gepubliceerd op 12 september 2023
Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit nr. 4 van 29 december 1969 met betrekking tot de teruggaven inzake belasting over de toegevoegde waarde wat betreft de maandelijkse teruggaaf van btw-kredieten aan bepaalde belastingplichtigen die openbare dienstverplichtingen vervullen. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN
1 FEBRUARI 2022. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit nr. 4 van 29 december 1969 met betrekking tot de teruggaven inzake belasting over de toegevoegde waarde wat betreft de maandelijkse teruggaaf van btw-kredieten aan bepaalde belastingplichtigen die openbare dienstverplichtingen vervullen. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 1 februari 2022 tot wijziging van het koninklijk besluit nr. 4 van 29 december 1969 met betrekking tot de teruggaven inzake belasting over de toegevoegde waarde wat betreft de maandelijkse teruggaaf van btw-kredieten aan bepaalde belastingplichtigen die openbare dienstverplichtingen vervullen (Belgisch Staatsblad van 14 februari 2022, err. van 21 maart 2022).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 1. FEBRUAR 2022 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses Nr.4 vom 29. Dezember 1969 in Bezug auf Erstattungen im Bereich der Mehrwertsteuer hinsichtlich der monatlichen Erstattung von Mehrwertsteuergutschriften zugunsten bestimmter Steuerpflichtiger, die Gemeinwohlverpflichtungen erfüllen BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, mit vorliegendem Entwurf wird bezweckt, eine neue Anwendung der monatlichen Erstattung von Mehrwertsteuergutschriften zugunsten bestimmter Steuerpflichtiger einzuführen, die periodische Mehrwertsteuererklärungen auf Monatsbasis einreichen und deren Mehrwertsteuergutschriften, die sich aus diesen periodischen Steuererklärungen ergeben, in erheblichem Umfang aus Erwerben von Gütern und Dienstleistungen stammen, die sie im Rahmen einer oder mehrerer ihnen von den Behörden auferlegter Gemeinwohlverpflichtungen tätigen. Mit dieser Maßnahme wird sichergestellt, dass diese Steuerpflichtigen nicht auf Liquiditätsprobleme aufgrund der Steuer stoßen, die von ihren Lieferern im Rahmen dieser Gemeinwohlverpflichtungen in Rechnung gestellt wird.
Gemeinwohlverpflichtungen umfassen die verschiedenen Verpflichtungen, die zuständige Behörden Lieferern von Gütern oder Dienstleistungserbringern auferlegen, um das freie Funktionieren des Markts im Sinne des Gemeinwohls zu verbessern. Diese Verpflichtungen werden von einer zuständigen Behörde im Hinblick auf die Lieferung bestimmter Güter oder die Erbringung bestimmter Dienstleistungen von allgemeinem Interesse festgelegt oder bestimmt, die ein Marktteilnehmer unter Berücksichtigung seines eigenen wirtschaftlichen Interesses nicht oder nicht im gleichen Umfang oder nicht zu den gleichen Bedingungen ohne jegliche Form von Gegenleistung geliefert beziehungsweise erbracht hätte (siehe zum Beispiel Artikel 2 Buchstabe e) der Verordnung (EG) Nr.1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates).
Solche Gemeinwohlverpflichtungen bestehen unter anderem auf dem Elektrizitäts- und Gasmarkt (in Bezug auf die ökologischen, technischen und sozialen Aspekte der Energieversorgung), bei Postdiensten und im Bereich öffentlicher Verkehr.
Obwohl Marktteilnehmer im Allgemeinen zum Teilvorsteuerabzug oder sogar zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt sind, tragen bestimmte dieser Marktteilnehmer eine erhebliche Last im Zusammenhang mit der Vorfinanzierung der Mehrwertsteuer, die sich aus den Erwerben ergibt, die aufgrund ihrer Gemeinwohlverpflichtungen erforderlich oder vorgeschrieben sind. Ein bekannter Fall unter vielen anderen ist die Situation der AG ELIA (Übertragungsnetzbetreiber), die aufgrund ihrer Gemeinwohlverpflichtung grüne Zertifikate erwirbt, die Offshore-Windparks im Rahmen der staatlichen Finanzierung der Erzeugung erneuerbarer Energie auf See durch diese Parks ausgeben.
Auch andere Marktteilnehmer unterliegen solchen Gemeinwohlverpflichtungen, die ihnen bestimmte Erwerbe oder Investitionen auferlegen. Selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass diese Marktteilnehmer ihr Recht auf Vorsteuerabzug geltend machen können, erweisen sich Gemeinwohlverpflichtungen aufgrund der Fristen, die für die Erstattung dieser Mehrwertsteuergutschriften vorgesehen sind, jedoch als belastend für ihren Cashflow (wenn die auf Ausgänge geschuldeten Steuern die auf Eingänge abzugsfähigen Steuern nicht ausgleichen). Außer wenn diese Steuerpflichtigen für einen der bestehenden Fälle der monatlichen Erstattung in Betracht kommen (Artikel 81 § 2 Absatz 1 Nr. 3 oder 4 des Königlichen Erlasses Nr. 4 vom 29. Dezember 1969 in Bezug auf Erstattungen im Bereich der Mehrwertsteuer (nachstehend: "Königlicher Erlass Nr. 4")), können sie diese Erstattung nämlich nur auf Quartalsbasis (in ihrer vierteljährlichen Erklärung oder in der monatlichen Erklärung in Bezug auf den letzten Monat jedes Kalenderquartals) beantragen, wobei die Anweisung dieser Erstattung dann binnen zwei oder drei Monaten nach dem Antrag erfolgt (Artikel 81 § 2 Absatz 1 Nr. 1 bis 4 und § 3 Absatz 3 erster Satz des Königlichen Erlasses Nr. 4). Diese Frist zwischen der Zahlung der Steuer an die Lieferer und dem Zeitpunkt, zu dem diese Steuer tatsächlich von diesen Steuerpflichtigen zurückgefordert wird, kann ein finanzielles Hindernis für die Ausübung ihrer Tätigkeit und damit für die Erfüllung ihrer Gemeinwohlverpflichtungen darstellen.
Diese günstige Maßnahme der monatlichen Erstattung von Mehrwertsteuergutschriften stellt somit eine Art öffentlicher Beihilfe für die Lasten dar, die die zuständige Behörde diesen Marktteilnehmern in Form von Gemeinwohlverpflichtungen auferlegt und nicht auf anderen Steuerpflichtigen lasten, die sich gegebenenfalls auch in einer Situation mit wiederkehrenden Mehrwertsteuergutschriften befinden würden. Diese Maßnahme ist daher mit dem Grundsatz der Gleichheit in Steuerangelegenheiten vereinbar, da die Situation der Steuerpflichtigen unterschiedlich ist, je nachdem, ob sie einer Gemeinwohlverpflichtung unterliegen oder nicht, die für sie eine Erhöhung der Anzahl Eingänge mit sich bringt (siehe Punkt 6 des Gutachtens Nr. 70.778/3 des Staatsrates vom 24. Januar 2022), was zu höheren Abzügen von Mehrwertsteuerbeträgen und somit zu einer höheren Last im Zusammenhang mit der Vorfinanzierung der Mehrwertsteuer führt.
Durch diesen Königlichen Erlass wird Artikel 81 des Königlichen Erlasses Nr. 4 entsprechend abgeändert. Unter Berücksichtigung der Struktur der verschiedenen Paragraphen dieses Artikels 81 des Königlichen Erlasses Nr. 4 werden in dieser Bestimmung mehrere Abänderungen vorgenommen.
Vorliegender Entwurf war Gegenstand des vorerwähnten Gutachtens Nr. 70.778/3 des Staatsrates. Allen Bemerkungen in diesem Gutachten ist Rechnung getragen worden.
Kommentar zu den Artikeln Artikel 1 In Artikel 1 Nr. 1 des Entwurfs wird daher der Anwendungsbereich der Regelung der monatlichen Erstattung der Mehrwertsteuergutschrift auf eine neue Kategorie von Steuerpflichtigen ausgedehnt, nämlich Steuerpflichtige, die keine in Artikel 55 § 3 Absatz 2 des Gesetzbuches erwähnten Steuerpflichtigen sind (das heißt andere Steuerpflichtige als jene, die nicht in Belgien ansässig sind und durch eine vorab unter einer globalen Nummer zugelassene Person vertreten werden), die periodische Mehrwertsteuererklärungen auf Monatsbasis einreichen und die einer oder mehreren Gemeinwohlverpflichtungen unterliegen, indem in Artikel 81 § 2 Absatz 1 des Königlichen Erlasses Nr. 4 eine neue Nummer 5 eingefügt wird.
Dieser neue Fall der monatlichen Erstattung unterliegt sowohl der Grundbedingung, dass für diese Steuerpflichtigen eine oder mehrere Gemeinwohlverpflichtungen bestehen, als auch einer Reihe zusätzlicher Bedingungen. Mehrere Bedingungen ähneln denen, die für die Anwendung der in Artikel 81 § 2 Absatz 1 Nr. 3 des Königlichen Erlasses Nr. 4 erwähnten monatlichen Erstattung gelten.
Die erste Bedingung bezieht sich auf den Mindestbetrag der Mehrwertsteuergutschrift, der aus der Einreichung der periodischen Steuererklärung hervorgeht, in der der Erstattungsantrag gestellt wird. Dieser Betrag beläuft sich auf 50 EUR. Die zweite Bedingung bezieht sich auf den Betrag der Mehrwertsteuergutschrift des Steuerpflichtigen für das vorhergehende Kalenderjahr. Genau wie bei der in Artikel 81 § 2 Absatz 1 Nr. 3 des Königlichen Erlasses Nr. 4 erwähnten klassischen monatlichen Erstattung muss der Steuerpflichtige in dem Kalenderjahr vor dem Antrag einen Überschuss von mindestens 12.000 EUR zu seinem Vorteil gehabt haben. Für Steuerpflichtige, die zum ersten Mal einer oder mehreren Gemeinwohlverpflichtungen unterliegen, beträgt der Mehrwertsteuerüberschuss für den Zeitraum, für den die Erstattung beantragt wird, mindestens 1.000 EUR. Dieser Betrag entspricht auf Monatsbasis anteilsmäßig dem in der Grundregel aufgenommenen Betrag (vgl. in diesem Sinne Punkt 5 des vorerwähnten Gutachtens Nr. 70.778/3 des Staatsrates). Da die monatliche Erstattung eine Abweichung vom Grundprinzip der vierteljährlichen Erstattung darstellt, ist diese Regelung nämlich nur für Situationen bestimmt, in denen eine beschleunigte Erstattung dieser Gutschriften in wirtschaftlicher oder finanzieller Hinsicht gerechtfertigt ist, was in der Regel der Fall ist, wenn es sich dabei um erhebliche und wiederkehrende Mehrwertsteuergutschriften handelt.
Als Antwort auf Punkt 6 des vorerwähnten Gutachtens Nr. 70.778/3 des Staatsrates muss klargestellt werden, dass diese Maßnahme unterschiedslos auf alle Steuerpflichtigen anwendbar ist, die einer oder mehreren Gemeinwohlverpflichtungen unterliegen. Dabei ist es nicht relevant, ob Steuerpflichtige solchen Verpflichtungen ab Inkrafttreten dieses Königlichen Erlasses unterliegen oder ob sie ihnen bereits vorher unterworfen waren, sofern sie die Bedingungen für die Anwendung dieser Maßnahme erfüllen. Dies gilt insbesondere für die Beträge und den Prozentsatz der Beträge (siehe weiter unten), die je nach Fall während des Kalenderjahres vor dem Inkrafttreten oder während des betreffenden Erklärungszeitraums abgezogen wurden.
Die Beträge von 12.000 und 1.000 EUR sind keine kumulativen Bedingungen, sondern schließen sich gegenseitig aus. Entweder unterliegt der Steuerpflichtige zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Erlasses bereits einer Gemeinwohlverpflichtung oder nicht. Im ersten Fall ist der Betrag von 12.000 EUR anwendbar. Im zweiten Fall ist der Betrag von 1.000 EUR anwendbar. Damit dies deutlicher aus dem Text hervorgeht, wurde der neue Artikel 81 § 2 Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe a) des Königlichen Erlasses Nr. 4 im Vergleich zu dem Text, der dem Staatsrat zur Begutachtung vorgelegt worden ist, leicht umformuliert.
Die dritte Bedingung (neben den Bedingungen, die für andere Fälle monatlicher oder vierteljährlicher Erstattung gelten, siehe weiter unten) bezieht sich auf die besondere Situation, die von dieser Bestimmung erfasst wird. Wie bereits in der Einleitung angegeben, wird mit dieser Maßnahme nämlich darauf abgezielt, Marktteilnehmer, die eine oder mehrere ihnen von den Behörden auferlegte Gemeinwohlverpflichtungen erfüllen, vor etwaigen Liquiditätsproblemen zu schützen. Diese präferentielle Erstattungsregelung ist durch das Bestehen solcher von den Behörden auferlegten Verpflichtungen gerechtfertigt (siehe weiter unten). Folglich ist in der neuen Bestimmung vorgesehen, dass die Mehrwertsteuergutschrift ("der Überschuss"), die dem Steuerpflichtigen erstattet werden kann, aus Beträgen stammt, die während desselben Zeitraums eines Kalenderjahres abgezogen und für mindestens 30 Prozent durch Erwerbe von Gütern und Dienstleistungen erzielt werden, die der Steuerpflichtige aufgrund einer oder mehrerer ihm obliegender Gemeinwohlverpflichtungen getätigt hat.
Beispiel 1 Ein Steuerpflichtiger reicht im Laufe eines Kalenderjahres zwölf periodische Mehrwertsteuererklärungen mit einer kumulativen Mehrwertsteuergutschrift (Raster [72] der Erklärungen) von 18.000 EUR ein. Diese Mehrwertsteuergutschrift ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Gesamtwert der abgezogenen Beträge (30.000 EUR - Raster [YY] der Erklärungen) und dem Gesamtwert der für dieses Kalenderjahr geschuldeten Steuern (12.000 EUR - Raster [XX] der Erklärungen). Um die monatliche Erstattung in Anspruch nehmen zu können, ist es neben den Bedingungen in Bezug auf die Beträge (die Mehrwertsteuergutschrift, deren Erstattung beantragt wird, beträgt für den betreffenden Erklärungszeitraum mindestens 50 EUR und der Gesamtwert der Mehrwertsteuergutschriften während des vorhergehenden Jahres beträgt mindestens 12.000 EUR) auch erforderlich, dass der abzugsfähige Mehrwertsteuerbetrag von 30.000 EUR mindestens 10.000 EUR abzugsfähiger Mehrwertsteuer umfasst, die durch Erwerbe von Gütern und Dienstleistungen erzielt werden, die der Steuerpflichtige aufgrund seiner Gemeinwohlverpflichtung tätigt.
Beispiel 2 Ein Steuerpflichtiger, der für das erste Jahr an eine Gemeinwohlverpflichtung gebunden ist, reicht im Laufe eines Zeitraums eine periodische Mehrwertsteuererklärung mit einer Mehrwertsteuergutschrift (Raster [72] der Erklärung) von 2.000 EUR ein. Diese Mehrwertsteuergutschrift ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Wert der abgezogenen Beträge (6.000 EUR - Raster [YY] der Erklärung) und dem Wert der für den Zeitraum geschuldeten Steuern (4.000 EUR - Raster [XX] der Erklärung). Um die monatliche Erstattung in Anspruch nehmen zu können, ist es neben den Bedingungen in Bezug auf die Beträge (die Mehrwertsteuergutschrift, deren Erstattung beantragt wird, beträgt für den betreffenden Erklärungszeitraum mindestens 1.000 EUR) auch erforderlich, dass der abzugsfähige Mehrwertsteuerbetrag von 6.000 EUR mindestens 2.000 EUR abzugsfähiger Mehrwertsteuer umfasst, die durch Erwerbe von Gütern und Dienstleistungen erzielt werden, die der Steuerpflichtige aufgrund seiner Gemeinwohlverpflichtung tätigt.
Als Antwort auf die Bemerkungen des Staatsrates in Punkt 7 seines vorerwähnten Gutachtens Nr. 70.778/3 wird verdeutlicht, dass: - sich der Prozentsatz von 30 Prozent daher auf die Beträge bezieht, die während des vorhergehenden Kalenderjahres (oder während des betreffenden Erklärungszeitraums im ersten Jahr, in dem der Steuerpflichtige an eine Gemeinwohlverpflichtung gebunden ist) abgezogen werden, - der Prozentsatz von 30 Prozent einfach aus der in Artikel 81 § 2 Nr. 3 des Königlichen Erlasses Nr. 4 bestehenden Regel ("klassische" Regelung der monatlichen Erstattung) übernommen worden ist, die sich auf den erzielten Umsatz bezieht, während es sich in diesem Fall um die abgezogenen Beträge handelt, - folglich mit diesem Prozentsatz in vorliegendem Fall sichergestellt wird, dass diese Maßnahme nur Steuerpflichtige betrifft, bei denen ein wesentlicher Teil der abgezogenen Mehrwertsteuerbeträge aus Eingängen hervorgeht, die sich aus ihren Gemeinwohlverpflichtungen ergeben.
Neben der Einführung dieses neuen Falls der monatlichen Erstattung in den neuen Artikel 81 § 2 Absatz 1 Nr. 5 des Königlichen Erlasses Nr. 4 werden in diesem Artikel aus Gründen der Kohärenz des gesamten Systems noch andere Abänderungen vorgenommen.
In Artikel 1 Nr. 2 des Entwurfs wird somit Artikel 81 § 2 Absatz 2 des Königlichen Erlasses Nr. 4 ersetzt, damit die Bedingung, gemäß der alle Erklärungen in Bezug auf die Umsätze des laufenden Jahres spätestens am zwanzigsten Tag des Monats eingereicht werden, der auf den Monat folgt, bei dessen Ablauf die vom Staat geschuldete Summe festgestellt wird, auf diesen neuen Fall der monatlichen Erstattung ausgeweitet wird. Wie bei den beiden anderen Fällen der monatlichen Erstattung wird klargestellt, dass diese periodischen Steuererklärungen ausschließlich elektronisch eingereicht werden (was im Prinzip für alle Steuerpflichtigen obligatorisch ist).
In Artikel 1 Nr. 3 des Entwurfs wird Artikel 81 § 3 Absatz 3 des Königlichen Erlasses Nr. 4 abgeändert, damit Steuerpflichtigen, die die Bedingungen für die Anwendung dieser monatlichen Erstattung erfüllen, selbstverständlich auch eine Erstattung spätestens im zweiten Monat nach dem Zeitraum, auf den sich die monatliche Erklärung bezieht, gewährt werden kann.
In Artikel 1 Nr. 4 des Entwurfs wird Artikel 81 § 5 Absatz 1 des Königlichen Erlasses Nr. 4 ersetzt, damit in diesem Fall der monatlichen Erstattung genauso wie im Fall der in Artikel 81 § 2 Absatz 1 Nr. 3 des Königlichen Erlasses Nr. 4 erwähnten monatlichen Erstattung vorgesehen wird, dass für die Gewährung des Anspruchs auf diese monatliche Erstattung die Erteilung einer Erlaubnis durch den zuständigen Dienst der mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung, dem der Steuerpflichtige untersteht, erforderlich ist (diese Abänderung wird genutzt, um diese Formulierung für die Bezeichnung des für die Erteilung dieser Erlaubnis zuständigen Dienstes anstelle des Begriffs "Leiter des Mehrwertsteueramtes" zu verwenden). Diese Erlaubnis wird vor dem ersten Erstattungsantrag erteilt, sofern der Verwaltung rechtzeitig alle erforderlichen Informationen vorliegen. Da es sich nämlich um einen sehr spezifischen Fall der monatlichen Erstattung handelt, werden alle Bedingungen für ihre Anwendung von der Verwaltung sorgfältig geprüft.
Infolge der Einführung dieser Maßnahme wird in Artikel 1 Nr. 5 des Entwurfs Artikel 81 § 5 Absatz 5 des Königlichen Erlasses Nr. 4 abgeändert. In dieser Bestimmung ist vorgesehen, dass der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter in Bezug auf den an das vorhergehende Kalenderjahr gebundenen Bezugszeitraum (für die Berechnung des Mindestbetrags von 12.000 EUR Mehrwertsteuergutschrift zum Vorteil des Steuerpflichtigen) bestimmen kann, dass dieses vorhergehende "Kalenderjahr" (Begriff, der gemäß Punkt 8 des vorerwähnten Gutachtens Nr. 70.778/3 des Staatsrates angemessener ist als "Zeitraum") durch einen zwölfmonatigen Zeitraum, der dem Antrag auf Erlaubnis vorangeht, ersetzt wird. Dieselbe Regel wird mutatis mutandis auf diesen neuen Fall der monatlichen Erstattung zugunsten von Steuerpflichtigen für anwendbar erklärt, die bestimmte Gemeinwohlverpflichtungen erfüllen, die für sie erhebliche erstattungsfähige Mehrwertsteuergutschriften mit sich bringen.
Schließlich wird in Artikel 1 Nr. 6 des Entwurfs Artikel 81 § 5 Absatz 7 des Königlichen Erlasses Nr. 4 ersetzt, damit diese Bestimmung auch auf diesen neuen Fall der monatlichen Erstattung anwendbar gemacht wird. In dieser Bestimmung ist vorgesehen, dass die Verwaltung die Erlaubnis, die für die Inanspruchnahme dieser monatlichen Erstattung erforderlich ist, jederzeit entziehen kann, wenn sie feststellt, dass der Steuerpflichtige insbesondere im Hinblick auf die in § 2 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Steuerbefreiungen die an den Erhalt dieser Erstattung gestellten Sonderbedingungen (das heißt "wie erwähnt in § 2 Absatz 1 Nr. 3") nicht mehr erfüllt. Diese Abänderung wird genutzt, um diese Bestimmung neu zu formulieren, damit alle Bedingungen für die Anwendung dieser beiden Fälle der erlaubnispflichtigen monatlichen Erstattung im Allgemeinen abgedeckt werden. Die Tatsache, dass der Steuerpflichtige aufgrund einer Änderung der Tätigkeit oder der voraussichtlichen Betriebsverhältnisse keine Umsätze mehr bewirkt, für die er Anspruch auf die in § 2 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Steuerbefreiungen erheben kann, und zwar im Sinne der derzeitigen Bestimmung, entspricht eigentlich der Nichteinhaltung einer der Bedingungen für die Anwendung der in Artikel 81 § 2 Absatz 1 Nr. 3 des Königlichen Erlasses Nr. 4 erwähnten monatlichen Erstattung. Folglich ist im neuen Text fortan Folgendes vorgesehen: "Wenn die Verwaltung feststellt, dass der Steuerpflichtige die in § 2 Absatz 1 Nr. 3 und 5 erwähnten Bedingungen nicht mehr erfüllt, kann sie die Erlaubnis jederzeit durch einen mit Gründen versehenen Beschluss entziehen." Artikel 2 In Artikel 2 dieses Entwurfs ist bestimmt, dass diese Abänderungen auf Erstattungsanträge in Bezug auf Erklärungszeiträume anwendbar sind, die frühestens am 1. Januar 2022 beginnen, damit die sofortige Anwendung dieser Abänderungen aufgrund der neuen Gemeinwohlverpflichtungen, die bestimmten Marktteilnehmern ab dem 1.
Januar 2022 auferlegt werden, ermöglicht wird.
Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und treue Diener Eurer Majestät zu sein.
Der Minister der Finanzen V. VAN PETEGHEM
1. FEBRUAR 2022 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses Nr.4 vom 29. Dezember 1969 in Bezug auf Erstattungen im Bereich der Mehrwertsteuer hinsichtlich der monatlichen Erstattung von Mehrwertsteuergutschriften zugunsten bestimmter Steuerpflichtiger, die Gemeinwohlverpflichtungen erfüllen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 76 § 1 Absatz 3, ersetzt durch das Gesetz vom 26. November 2009;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 4 vom 29. Dezember 1969 in Bezug auf Erstattungen im Bereich der Mehrwertsteuer;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 9. Dezember 2021;
Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom 21. Dezember 2021; Aufgrund des Gutachtens Nr. 70.778/3 des Staatsrates vom 24. Januar 2022, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung durchgeführt worden ist;
Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 81 des Königlichen Erlasses Nr. 4 vom 29. Dezember 1969 in Bezug auf Erstattungen im Bereich der Mehrwertsteuer, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 14. April 1993 und zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 27. Dezember 2021, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2 Absatz 1 wird durch eine Nr.5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "5. die vom Staat geschuldete Summe nach Einreichung der in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzbuches erwähnten monatlichen Erklärung durch den Steuerpflichtigen, der kein in Artikel 55 § 3 Absatz 2 des Gesetzbuches erwähnter Steuerpflichtiger ist, sofern sie 50 EUR erreicht, wenn der Steuerpflichtige einen Überschuss zu seinem Vorteil hatte: a) von mindestens 12.000 EUR während des vorhergehenden Kalenderjahres oder von mindestens 1.000 EUR für den betreffenden Erklärungszeitraum während des ersten Kalenderjahres, in dem dieser Steuerpflichtige verpflichtet ist, Gemeinwohlverpflichtungen zu erfüllen, b) der aus Beträgen hervorgeht, die während desselben Zeitraums abgezogen werden und für mindestens 30 Prozent aus Erwerben von Gütern und Dienstleistungen stammen, die er aufgrund einer oder mehrerer seiner Gemeinwohlverpflichtungen getätigt hat." 2. Paragraph 2 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Für die in Absatz 1 Nr.1 erwähnte Erstattung müssen alle Erklärungen in Bezug auf die Umsätze des Kalenderjahres spätestens am 20. Januar des folgenden Jahres eingereicht werden. Für die in Absatz 1 Nr. 2 bis 5 erwähnte Erstattung werden alle Erklärungen in Bezug auf die Umsätze des laufenden Jahres spätestens am zwanzigsten Tag des Monats eingereicht, der je nach Fall auf das Quartal oder den Monat folgt, bei dessen Ablauf die vom Staat geschuldete Summe festgestellt wird.
Für die in Absatz 1 Nr. 3 bis 5 erwähnte Erstattung werden diese Erklärungen ferner gemäß den in Artikel 18 § 4 des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer festgelegten Modalitäten eingereicht." 3. In § 3 Absatz 3 werden die Wörter " § 2 Absatz 1 Nr.3 und 4" durch die Wörter " § 2 Absatz 1 Nr. 3 bis 5" ersetzt. 4. Paragraph 5 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Ferner ist für den Erhalt der in § 2 Absatz 1 Nr.3 und 5 erwähnten Erstattung die Erlaubnis des zuständigen Dienstes der mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung, dem der Steuerpflichtige untersteht, erforderlich. Diese Erlaubnis wird durch einen Brief beantragt, der alle Angaben enthält und dem alle Dokumente beigefügt werden, mit denen belegt werden kann, dass der Steuerpflichtige die an den Erhalt dieser Erstattung gestellten Sonderbedingungen erfüllt." 5. In § 5 Absatz 5 werden die Wörter "der in § 2 Absatz 1 Nr.3 erwähnte Zeitraum" durch die Wörter "das in § 2 Absatz 1 Nr. 3 und 5 erwähnte Kalenderjahr" ersetzt. 6. Paragraph 5 Absatz 7 wird wie folgt ersetzt: "Wenn die Verwaltung feststellt, dass der Steuerpflichtige die in § 2 Absatz 1 Nr.3 und 5 erwähnten Bedingungen nicht mehr erfüllt, kann sie die Erlaubnis jederzeit durch einen mit Gründen versehenen Beschluss entziehen." Art. 2 - Vorliegender Erlass ist auf Erstattungsanträge in Bezug auf Erklärungszeiträume anwendbar, die frühestens am 1. Januar 2022 beginnen.
Art. 3 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 1. Februar 2022 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen V. VAN PETEGHEM