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Koninklijk Besluit
gepubliceerd op 24 mei 2023

Koninklijk besluit tot wijziging van het KB/WIB 92 op het stuk van de bepaling van het nettobedrag van de beroepsinkomsten. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst financien
numac
2023042378
pub.
24/05/2023
prom.
--
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN


1 FEBRUARI 2022. - Koninklijk besluit tot wijziging van het KB/WIB 92 op het stuk van de bepaling van het nettobedrag van de beroepsinkomsten. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 1 februari 2022 tot wijziging van het KB/WIB 92 op het stuk van de bepaling van het nettobedrag van de beroepsinkomsten (Belgisch Staatsblad van 1 maart 2022).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 1. FEBRUAR 2022 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 hinsichtlich der Festlegung des Nettobetrags der Berufseinkünfte BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, für die Berechnung der Steuer der natürlichen Personen müssen die Abzüge vom Berufseinkommen in bestimmten Fällen auf die verschiedenen Bestandteile dieses Einkommens aufgeteilt werden, zum Beispiel, wenn sich dieses Einkommen aus im Ausland und in Belgien erzielten Einkünften zusammensetzt oder wenn es sich aus Bestandteilen zusammensetzt, die einerseits global und andererseits getrennt steuerpflichtig sind.In Artikel 23 § 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (EStGB 92) ist bestimmt, dass der Bruttobetrag der Einkünfte aus jeder Berufstätigkeit um die Werbungskosten in Bezug auf diese Einkünfte verringert wird. In den Artikeln 7 und 8 des KE/EStGB 92 ist im Einzelnen geregelt, wie dies geschehen soll. Wenn eine bestimmte berufliche Tätigkeit einem Steuerpflichtigen Einkünfte in verschiedenen Ländern einbringt, werden die entsprechenden tatsächlichen Werbungskosten pro Land von den Einkünften abgezogen, auf die sie sich beziehen. Tatsächliche Werbungskosten, die verschiedenen beruflichen Tätigkeiten gemeinsam sind oder gleichzeitig Einkünfte aus verschiedenen Ländern belasten, werden auf gerechtfertigte Weise aufgeteilt. Tatsächliche Werbungskosten, die keine Sozialbeiträge sind, werden pro berufliche Tätigkeit und pro Land zuerst von den Berufseinkünften abgezogen, die nicht getrennt steuerpflichtig sind, und anschließend proportional von den getrennt steuerpflichtigen Berufseinkünften. Pauschale Werbungskosten werden proportional von den verschiedenen Einkommensbestandteilen abgezogen, die die Grundlage für die Berechnung des Pauschalbetrags gebildet haben. Der Investitionsabzug wird auf Einkünfte belgischen Ursprungs angewandt. Wenn ein Steuerpflichtiger Berufseinkünfte aus verschiedenen Ländern bezieht, wird der Betrag dieser Einkünfte nach Abzug der Werbungskosten und der wirtschaftlichen Steuerbefreiungen in drei Gruppen unterteilt: in Belgien erzielte Einkünfte (Gruppe 1), Einkünfte, die in Ländern erzielt worden sind, mit denen Belgien kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung abgeschlossen hat (Gruppe 2), und in anderen Ländern erzielte Einkünfte (das heißt Einkünfte, die in Ländern erzielt worden sind, mit denen Belgien ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung abgeschlossen hat) (Gruppe 3). Bei der Anrechnung eines negativen Ergebnisses innerhalb einer Gruppe oder eines negativen Ergebnisses einer Gruppe auf die anderen Gruppen wird derzeit bei Einkünften der Gruppe 3, also bei Einkünften, die in Ländern erzielt worden sind, mit denen Belgien ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung abgeschlossen hat, nicht danach unterschieden, ob diese Einkünfte getrennt besteuert werden oder nicht. Dies steht im Einklang mit Artikel 155 des EStGB 92, wonach Einkünfte, die aus einem Land stammen, mit dem Belgien ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung abgeschlossen hat, und die grundsätzlich zu einem getrennten Steuersatz besteuert werden, dennoch für den Progressionsvorbehalt berücksichtigt werden. Ab dem Steuerjahr 2021 werden diese Einkünfte jedoch nicht mehr für den Progressionsvorbehalt berücksichtigt, sondern getrennt zu einem Steuersatz von 0 Prozent besteuert (Artikel 171 Nr. 8 des EStGB 92, wie durch das Gesetz vom 21. Januar 2022 zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen eingefügt). Artikel 8 des KE/EStGB 92 wird angepasst, um dies zu berücksichtigen.

In Artikel 9 des KE/EStGB 92 ist bestimmt, dass während des Besteuerungszeitraums erlittene berufliche Verluste aus einer bestimmten beruflichen Tätigkeit zuerst proportional auf die Berufseinkünfte aus den anderen beruflichen Tätigkeiten, die global besteuert werden, angerechnet werden und dass der eventuelle Restbetrag proportional auf die getrennt besteuerten Berufseinkünfte angerechnet wird. In den Artikeln 10 und 63 § 1 des KE/EStGB 92 ist derselbe Grundsatz für die Anrechnung der vorgetragenen beruflichen Verluste beziehungsweise der beruflichen Verluste des Ehepartners festgelegt. Auch hier ist die Gleichsetzung aller durch Abkommen befreiten Berufseinkünfte mit global besteuerten Berufseinkünften nicht mehr relevant. Der Verweis in den vorerwähnten Bestimmungen auf Einkünfte, die gemäß Artikel 155 des EStGB 92 steuerfrei sind, wird daher gestrichen. Berufliche Verluste werden daher künftig zuerst auf die global besteuerten Berufseinkünfte, einschließlich der unter Progressionsvorbehalt steuerfreien Berufseinkünfte, angerechnet und der eventuelle Restbetrag wird auf die getrennt besteuerten Berufseinkünfte, einschließlich der Berufseinkünfte, die in Anwendung von Artikel 171 Nr. 8 des EStGB 92 zu einem Steuersatz von 0 Prozent besteuert werden, angerechnet.

Vorliegender Erlass ist wie Artikel 171 Nr. 8 des EStGB 92 ab dem Steuerjahr 2021 anwendbar.

Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und treue Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Minister der Finanzen V. VAN PETEGHEM

1. FEBRUAR 2022 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 hinsichtlich der Festlegung des Nettobetrags der Berufseinkünfte PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, der Artikel 23 § 3 und 129 Absatz 2; Aufgrund des KE/EStGB 92;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. Januar 2022;

Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom 17. Januar 2022; Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass: - vorliegender Erlass infolge der Einführung des Steuersatzes von 0 Prozent für die durch Abkommen befreiten Einkünfte ergeht, die durch das Gesetz vom 21. Januar 2022 zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen grundsätzlich getrennt steuerpflichtig sind, - vorerwähnter Steuersatz von 0 Prozent ab dem Steuerjahr 2021 anwendbar ist, - das Programm für die Berechnung der Steuer der natürlichen Personen so schnell wie möglich angepasst werden muss, damit die Erklärungen zur Steuer der natürlichen Personen für das Steuerjahr 2021, in denen Einkünfte angegeben sind, die für die Anwendung des Steuersatzes von 0 Prozent in Betracht kommen, noch innerhalb der normalen Veranlagungsfrist, die am 30. Juni 2022 abläuft, in die Heberolle eingetragen werden können, - die Anpassung des Programms für die Berechnung der Steuer der natürlichen Personen ein komplexer Vorgang ist, - für die Anpassung des Berechnungsprogramms Gewissheit darüber erforderlich ist, wie negative Ergebnisse innerhalb einer beruflichen Tätigkeit und berufliche Verluste angerechnet werden, - diese Anrechnungsregeln durch vorliegenden Erlass im KE/EStGB 92 angepasst werden, damit sie mit der Einführung des Steuersatzes von 0 Prozent für die durch Abkommen befreiten Einkünfte, die grundsätzlich getrennt steuerpflichtig sind, im Einklang stehen, - vorliegender Erlass folglich schnellstmöglich ergehen muss;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 70.852/3 des Staatsrates vom 20. Januar 2022, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 3 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; In Erwägung des Gesetzes vom 21. Januar 2022 zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen, der Artikel 5 und 6;

Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 8 des KE/EStGB 92 wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 einziger Absatz werden die Wörter "In den Gruppen 1 und 2" durch die Wörter "In jeder Gruppe" ersetzt.2. In § 3 einziger Absatz werden die Wörter "der Gruppe 2 und den Berufseinkünften der Gruppe 3" durch die Wörter "der Gruppen 2 und 3" und die Wörter "den getrennt steuerpflichtigen Berufseinkünften der Gruppe 2" durch die Wörter "den getrennt steuerpflichtigen Berufseinkünften dieser Gruppen" ersetzt.3. In § 4 einziger Absatz werden die Wörter "der Gruppe 1 und den Berufseinkünften der Gruppe 3" durch die Wörter "der Gruppen 1 und 3" und die Wörter "den getrennt steuerpflichtigen Berufseinkünften der Gruppe 1" durch die Wörter "den getrennt steuerpflichtigen Berufseinkünften dieser Gruppen" ersetzt. Art. 2 - In Artikel 9 einziger Absatz desselben Erlasses werden die Wörter "oder die aufgrund von Artikel 155 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 steuerfrei sind" aufgehoben.

Art. 3 - In Artikel 10 einziger Absatz desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2020, werden die Wörter "oder aufgrund von Artikel 155 desselben Gesetzbuches steuerfrei sind" aufgehoben.

Art. 4 - In Artikel 63 § 1 einziger Absatz desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 11. Dezember 2006 und 20.

Dezember 2020, werden die Wörter "oder gemäß Artikel 155 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 aufgrund von internationalen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung steuerfrei sind" aufgehoben.

Art. 5 - Vorliegender Erlass wird wirksam ab dem Steuerjahr 2021.

Art. 6 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 1. Februar 2022 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen V. VAN PETEGHEM

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