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Koninklijk Besluit
gepubliceerd op 30 maart 2023

Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie van het personeel van de politiediensten inzake de verdeling van bepaalde bevoegdheden met betrekking tot de mobiliteit. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2023041080
pub.
30/03/2023
prom.
--
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


1 JULI 2021. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie van het personeel van de politiediensten inzake de verdeling van bepaalde bevoegdheden met betrekking tot de mobiliteit. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 1 juli 2021 tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie van het personeel van de politiediensten inzake de verdeling van bepaalde bevoegdheden met betrekking tot de mobiliteit (Belgisch Staatsblad van 9 juli 2021).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 1. JULI 2021 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30.März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste hinsichtlich der Verteilung von bestimmten Zuständigkeiten im Bereich Mobilität PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels 121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol);

Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 503/2 des Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 3. Februar 2021;

Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Öffentlichen Dienstes vom 12. Mai 2021;

Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 19.

Januar 2021;

Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und des Ministers der Justiz Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel VI.II.10 Absatz 1 Nr. 1 RSPol, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 16. Juni 2009, werden zwischen den Wörtern "des Generalskommissars" und den Wörtern "oder des betreffenden Generaldirektors" die Wörter ", des von ihm bestimmten Offiziers beziehungsweise des von ihm bestimmten Personalmitglieds des Verwaltungs- und Logistikkaders der Stufe A" eingefügt.

Art. 2 - In Artikel VI.II.15 § 1 RSPol, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2005 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 2. März 2007, 20. Dezember 2007 und 31. Mai 2009, werden die Wörter "der Generalkommissar oder der von ihm bestimmte Generaldirektor" durch die Wörter "der Generaldirektor des Ressourcenmanagements und der Information" ersetzt.

Art. 3 - In Artikel VI.II.17 RSPol werden die Wörter ", der Generalkommissar oder der von ihm bestimmte Generaldirektor" durch die Wörter "oder der Generaldirektor des Ressourcenmanagements und der Information" ersetzt.

Art. 4 - In Artikel VI.II.20 Absatz 1 RSPol, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 2. März 2007, werden zwischen den Wörtern "den Generalkommissar" und den Wörtern "oder den betreffenden Generaldirektor " die Wörter ", den von ihm bestimmten Offizier oder das von ihm bestimmte Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders der Stufe A" eingefügt.

Art. 5 - In den Artikeln VI.II.38 Absatz 1, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 2. März 2007, und VI.II.40 Absatz 1 RSPol, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 2. März 2007, werden zwischen den Wörtern "des Generalkommissars" und den Wörtern "für die innerhalb des Generalkommissariats zu vergebenden Stellen" jeweils die Wörter "oder des von ihm bestimmten Offiziers beziehungsweise des von ihm bestimmten Personalmitglieds des Verwaltungs- und Logistikkaders der Stufe A" eingefügt.

Art. 6 - Artikel VI.II.55 RSPol, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2005, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 und 3 werden die Wörter "vom Generalkommissar" jeweils durch die Wörter "vom betreffenden Direktor beziehungsweise vom betreffenden Dienstleiter, der dem Generalkommissar oder einem Generaldirektor unmittelbar untersteht," ersetzt.In Absatz 5 werden die Wörter "Ein vom Generalkommissar bestimmter Sekretär" durch die Wörter "Ein Sekretär, der vom betreffenden Direktor beziehungsweise vom betreffenden Dienstleiter, der dem Generalkommissar oder dem Generaldirektor unmittelbar untersteht, bestimmt worden ist," ersetzt. 2. In Absatz 2 werden die Wörter "der Generalkommissar oder der Generaldirektor, der die in Artikel 93 des Gesetzes erwähnte Generaldirektion leitet" durch die Wörter "der betreffende Direktor beziehungsweise der betreffende Dienstleiter, der dem Generalkommissar oder einem Generaldirektor unmittelbar untersteht," ersetzt.3. In Absatz 4 werden die Wörter "Der Generalkommissar" durch die Wörter "Der betreffende Direktor beziehungsweise der betreffende Dienstleiter, der dem Generalkommissar oder einem Generaldirektor unmittelbar untersteht," ersetzt. Art. 7 - Artikel VI.II.59 RSPol, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2005, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 und 3 werden die Wörter "vom Generalkommissar" jeweils durch die Wörter "vom betreffenden Direktor beziehungsweise vom betreffenden Dienstleiter, der dem Generalkommissar oder einem Generaldirektor unmittelbar untersteht," ersetzt.In Absatz 5 werden die Wörter "Ein vom Generalkommissar bestimmter Sekretär" durch die Wörter "Ein Sekretär, der vom betreffenden Direktor beziehungsweise vom betreffenden Dienstleiter, der dem Generalkommissar oder dem Generaldirektor unmittelbar untersteht, bestimmt worden ist," ersetzt. 2. In Absatz 2 werden die Wörter "der Generalkommissar oder der Generaldirektor, der die in Artikel 93 des Gesetzes erwähnte Generaldirektion leitet" durch die Wörter "der betreffende Direktor beziehungsweise der betreffende Dienstleiter, der dem Generalkommissar oder einem Generaldirektor unmittelbar untersteht," ersetzt.3. In Absatz 4 werden die Wörter "Der Generalkommissar" durch die Wörter "Der betreffende Direktor beziehungsweise der betreffende Dienstleiter, der dem Generalkommissar oder einem Generaldirektor unmittelbar untersteht," ersetzt. Art. 8 - Artikel VI.II.65 RSPol, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2005, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Der Generalkommissar kann" durch die Wörter "Der betreffende Direktor beziehungsweise der betreffende Dienstleiter, der dem Generalkommissar oder einem Generaldirektor unmittelbar untersteht, kann" ersetzt.2. In Absatz 1 Nr.1 werden die Wörter "dem Generalkommissar oder dem Generaldirektor, der die in Artikel 93 des Gesetzes erwähnte Generaldirektion leitet" durch die Wörter "dem betreffenden Direktor beziehungsweise dem betreffenden Dienstleiter, der dem Generalkommissar oder einem Generaldirektor unmittelbar untersteht," ersetzt. 3. In Absatz 2 werden die Wörter "bestellt der Generalkommissar auf Vorschlag des in Absatz 1 Nr.1 erwähnten Generaldirektors" durch die Wörter "bestellt der betreffende Direktor beziehungsweise der betreffende Dienstleiter, der dem Generalkommissar oder einem Generaldirektor unmittelbar untersteht," ersetzt.

Art. 9 - In den Artikeln VI.II.66, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2005, und VI.II.68 RSPol, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2005, werden die Wörter "Der Generalkommissar" jeweils durch die Wörter "Der betreffende Direktor beziehungsweise der betreffende Dienstleiter, der dem Generalkommissar oder einem Generaldirektor unmittelbar untersteht," ersetzt.

Art. 10 - Artikel VI.II.67 RSPol wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Der Generalkommissar kann" durch die Wörter "Der betreffende Direktor beziehungsweise der betreffende Dienstleiter, der dem Generalkommissar oder einem Generaldirektor unmittelbar untersteht, kann" ersetzt.2. In Absatz 1 Nr.1 werden die Wörter "dem Generalkommissar oder Generaldirektor, der die in Artikel 93 des Gesetzes erwähnte Generaldirektion leitet" durch die Wörter "dem betreffenden Direktor beziehungsweise dem betreffenden Dienstleiter, der dem Generalkommissar oder einem Generaldirektor unmittelbar untersteht," ersetzt. 3. In Absatz 2 werden die Wörter "bestellt der Generalkommissar auf Vorschlag des in Absatz 1 Nr.1 erwähnten Generaldirektors" durch die Wörter "bestellt der betreffende Direktor beziehungsweise der betreffende Dienstleiter, der dem Generalkommissar oder einem Generaldirektor unmittelbar untersteht," ersetzt. 4. In Absatz 3 werden die Wörter "Ein vom Generalkommissar bestimmter Sekretär" durch die Wörter "Ein Sekretär, der vom betreffenden Direktor beziehungsweise vom betreffenden Dienstleiter, der dem Generalkommissar oder dem Generaldirektor unmittelbar untersteht, bestimmt worden ist," ersetzt. Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 12 - Die für Inneres beziehungsweise Justiz zuständigen Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 1. Juli 2021 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern A. VERLINDEN Der Minister der Justiz V. VAN QUICKENBORNE

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