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Koninklijk Besluit van 31 maart 2000
gepubliceerd op 22 juni 2000

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 20 maart 1975 betreffende de erkenning en de subsidiëring van de diensten voor geestelijke gezondheidszorg en van reglementaire bepalingen tot nadere omlijning en wijziging van dit besluit voor het Waalse gewest

bron
ministerie van binnenlandse zaken
numac
2000000228
pub.
22/06/2000
prom.
31/03/2000
ELI
eli/besluit/2000/03/31/2000000228/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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31 MAART 2000. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 20 maart 1975 betreffende de erkenning en de subsidiëring van de diensten voor geestelijke gezondheidszorg en van reglementaire bepalingen tot nadere omlijning en wijziging van dit besluit voor het Waalse gewest


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;

Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling - van het koninklijk besluit van 20 maart 1975 betreffende de erkenning en de subsidiëring van de diensten voor geestelijke gezondheidszorg, - van het koninklijk besluit van 2 augustus 1976 voor het Waalse gewest tot nadere omlijning van de in overweging te nemen prestaties met het oog op de berekening van de anciënniteit, bedoeld in artikel 18 van het koninklijk besluit van 20 maart 1975 betreffende de erkenning en de subsidiëring van de diensten voor geestelijke gezondheidszorg, - van het koninklijk besluit van 2 augustus 1976 tot wijziging voor het Waalse gewest van artikel 31, § 2, eerste lid, van het koninklijk besluit van 20 maart 1975 betreffende de erkenning en de subsidiëring van de diensten voor geestelijke gezondheidszorg, - van het koninklijk besluit van 31 maart 1977 tot wijziging voor het Waalse gewest van artikel 31, § 2, eerste lid, van het koninklijk besluit van 20 maart 1975 betreffende de erkenning en de subsidiëring van de diensten voor geestelijke gezondheidszorg, gewijzigd en aangevuld door de koninklijke besluiten van 2 augustus 1976, - van het koninklijk besluit van 8 maart 1978 tot wijziging voor het Waalse gewest van het koninklijk besluit van 20 maart 1975 betreffende de erkenning en de subsidiëring van de diensten voor geestelijke gezondheidszorg, gewijzigd en aangevuld door de koninklijke besluiten van 2 augustus 1976 en van 31 maart 1977, - van het koninklijk besluit van 18 december 1978 tot wijziging voor het Waalse gewest van het koninklijk besluit van 20 maart 1975 betreffende de erkenning en de subsidiëring van de diensten voor geestelijke gezondheidszorg, gewijzigd en aangevuld door de koninklijke besluiten van 2 augustus 1976, van 31 maart 1977 en van 8 maart 1978, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 tot 6 gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : - van het koninklijk besluit van 20 maart 1975 betreffende de erkenning en de subsidiëring van de diensten voor geestelijke gezondheidszorg; - van het koninklijk besluit van 2 augustus 1976 voor het Waalse gewest tot nadere omlijning van de in overweging te nemen prestaties met het oog op de berekening van de anciënniteit, bedoeld in artikel 18 van het koninklijk besluit van 20 maart 1975 betreffende de erkenning en de subsidiëring van de diensten voor geestelijke gezondheidszorg; - van het koninklijk besluit van 2 augustus 1976 tot wijziging voor het Waalse gewest van artikel 31, § 2, eerste lid, van het koninklijk besluit van 20 maart 1975 betreffende de erkenning en de subsidiëring van de diensten voor geestelijke gezondheidszorg; - van het koninklijk besluit van 31 maart 1977 tot wijziging voor het Waalse gewest van artikel 31, § 2, eerste lid, van het koninklijk besluit van 20 maart 1975 betreffende de erkenning en de subsidiëring van de diensten voor geestelijke gezondheidszorg, gewijzigd en aangevuld door de koninklijke besluiten van 2 augustus 1976; - van het koninklijk besluit van 8 maart 1978 tot wijziging voor het Waalse gewest van het koninklijk besluit van 20 maart 1975 betreffende de erkenning en de subsidiëring van de diensten voor geestelijke gezondheidszorg, gewijzigd en aangevuld door de koninklijke besluiten van 2 augustus 1976 en van 31 maart 1977; - van het koninklijk besluit van 18 december 1978 tot wijziging voor het Waalse gewest van het koninklijk besluit van 20 maart 1975 betreffende de erkenning en de subsidiëring van de diensten voor geestelijke gezondheidszorg, gewijzigd en aangevuld door de koninklijke besluiten van 2 augustus 1976, van 31 maart 1977 en van 8 maart 1978.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 31 maart 2000.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Bijlage 1 - Annexe 1 MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER FAMILIE 20. MÄRZ 1975 - Königlicher Erlass über die Zulassung und Bezuschussung der Dienste für geistige Gesundheit BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund der Artikel 29 und 67 der Verfassung; Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 5 vom 18. April 1967 über die Kontrolle der Gewährung und Verwendung von Subventionen;

In der Erwägung, dass es im Interesse der Gesundheit der Bevölkerung notwendig ist, die Aktion zugunsten der geistigen Gesundheit von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen zu verstärken;

In der Erwägung, dass diese Aktion im Bemühen, Krankenhausaufenthalte zu vermeiden, von Diensten durchgeführt werden kann, die auf die Behandlung und Vorbeugung psychischer Störungen spezialisiert sind;

In der Erwägung, dass es angebracht ist, diese Aktion durchführende Dienste unter anderem durch die Gewährung von Zuschüssen zu fördern, insofern sie die erforderlichen Garantien in bezug auf Organisation, Arbeitsweise und Koordinierung mit anderen von Problemen in Sachen geistige Gesundheit betroffenen Diensten bieten;

In der Erwägung, dass die rationelle Verteilung solcher Dienste gefördert werden muss;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Staatssekretärs für Haushalt und Wissenschaftspolitik vom 12. März 1975;

Aufgrund der durch Königlichen Erlass vom 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 Absatz 1;

Aufgrund der Dringlichkeit;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit und der Familie Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Innerhalb der Grenzen der verfügbaren Haushaltsmittel kann der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses den Provinzen, Gemeinden, Gemeindeföderationen oder -agglomerationen, öffentlichen Unterstützungskommissionen, Vereinigungen öffentlicher Behörden, Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, gemeinnützigen Einrichtungen und Universitäten, die Dienste für geistige Gesundheit schaffen und organisieren, Zuschüsse gewähren.

Unter Schaffung und Organisation dieser Dienste durch die Organisationsträger ist die Zusammenstellung eines oder mehrerer multidisziplinärer Teams und die Bereitstellung der nötigen Mittel zu verstehen, um die Diagnose und Behandlung psychischer Störungen ohne Krankenhausaufenthalt zu ermöglichen und zur Vorbeugung dieser Störungen beizutragen.

Art. 2 - Um für die Gewährung von Zuschüssen in Betracht zu kommen, müssen die Dienste für geistige Gesundheit auf der Grundlage der im vorliegenden Erlass festgelegten Bedingungen und Modalitäten zugelassen sein; die Zulassung wird vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, erteilt.

KAPITEL II - Zulassungsbedingungen Abschnitt 1 - Aufgaben Art. 3 - Der Dienst für geistige Gesundheit bietet den Konsultierenden, insofern dies notwendig ist, eine psychiatrische Diagnose und Behandlung aus ärztlicher, psychologischer und sozialer Sicht.

Ausserdem ergreift er Massnahmen in Sachen Gesundheitserziehung und Vorbeugung zugunsten der von ihm betreuten Bevölkerung und trägt zur Ausbildung von Personen bei, die eine Tätigkeit im Bereich der geistigen Gesundheit ausüben.

Art. 4 - Der Dienst für geistige Gesundheit muss seine Tätigkeiten zugunsten mindestens einer der nachstehenden Kategorien von Personen ausüben: a) Kinder und Jugendliche mit neurotischen, psychotischen, Intelligenz- oder Charakterstörungen oder Anomalien in der psychomotorischen Entwicklung;b) Erwachsene mit neurotischen, psychotischen, Intelligenz- oder Charakterstörungen. Art. 5 - Der Dienst für geistige Gesundheit kann ausserdem nach Einverständnis des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, 1. spezifische Tätigkeiten zugunsten von Personen jeden Alters entwickeln, falls notwendig durch die Schaffung besonderer multidisziplinärer Teams;2. die notwendigen Massnahmen ergreifen, um in Zusammenarbeit mit anderen betroffenen Diensten und Zentren ohne Unterbringung auf dringende Anträge eingehen zu können. Abschnitt 2 - Teams und Qualifikationen Art. 6 - § 1 - Der Dienst für geistige Gesundheit umfasst ein oder mehrere Teams. Ein Team ist eine multidisziplinäre Einheit, die unter der Leitung eines Arztes im Bereich der Psychopathologie und der Mentalhygiene vorbeugende Massnahmen trifft, Diagnosen stellt und Behandlungen durchführt, einschliesslich jeder zweckdienlichen Tätigkeit auf Ebene der Information, Umorientierung, Betreuung und Nachsorge. § 2 - Das Team setzt sich zusammen aus Personen: a) mit einer Funktion im Bereich der Psychiatrie oder der Kinderpsychiatrie;b) mit einer psychologischen Funktion;c) mit einer sozialen Funktion;d) mit einer Funktion, die die unter den Buchstaben a), b) und c) erwähnten Funktionen ergänzt, unter anderem in einem der folgenden Bereiche: Krankenpflege, Psychotherapie, Kriminologie, Heilpädagogik, Rehabilitation, Logopädie und psychomotorische Therapie;e) mit einer administrativen Funktion. § 3 - Die Leitung dieses Teams wird einem Facharzt für Neuropsychiatrie anvertraut. Für die in Artikel 4 Buchstabe a) vorgesehenen Tätigkeiten kann die Leitung jedoch einem Facharzt für Pädiatrie mit psychiatrischer Qualifikation anvertraut werden.

Art. 7 - § 1 - Die Personen, denen die in Artikel 6 erwähnten Funktionen anvertraut werden, müssen den vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, festgelegten Qualifikationsbedingungen genügen. § 2 - Die Personen, denen die in Artikel 6 § 2 Buchstabe b) erwähnte Funktion anvertraut wird, müssen eine universitäre Ausbildung erhalten haben.

Die Personen, denen die in Artikel 6 § 2 Buchstabe c) erwähnte Funktion anvertraut wird, müssen eine Ausbildung als graduierter Sozialkrankenpfleger oder als Sozialarbeiter oder eine gleichgesetzte Ausbildung erhalten haben.

Die Personen, denen die in Artikel 6 § 2 Buchstabe d) erwähnte Funktion anvertraut wird, müssen je nach Fall eine Ausbildung von Universitätsniveau oder vom Niveau einer technischen Hochschule oder eine als gleichwertig anerkannte Ausbildung erhalten haben.

Abschnitt 3 - Sektor und Sitz der Teams Art. 8 - § 1 - Ein Dienst für geistige Gesundheit betreut einen Sektor, der im Prinzip mindestens 50 000 Personen umfasst. Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, kann durch einen mit Gründen versehenen Beschluss, der auf besonderen lokalen Umständen beruht, und nach Stellungnahme des Nationalen Beratenden Ausschusses der Dienste für geistige Gesundheit, eingesetzt durch Artikel 27, einem Dienst für geistige Gesundheit erlauben, einen weniger bevölkerten Sektor zu betreuen.

Anlässlich des Zulassungsantrags übermittelt der Organisationsträger dem Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, die notwendigen Auskünfte über die Bevölkerung seines Sektors und über die funktionellen Verbindungen, die die Zusammenarbeit mit den psychiatrischen Diensten von Krankenhäusern und den anderen betroffenen Diensten und Zentren sichern.

Ein Dienst für geistige Gesundheit geht vorrangig auf die Bedürfnisse der Bevölkerung seines Sektors ein. Jedes Team muss im Rahmen seiner Zuständigkeiten und Möglichkeiten jedoch auch ausserhalb seines Sektors wohnende Konsultierende empfangen, falls diese es wünschen. § 2 - Die Teams müssen ihren Sitz so situieren, dass sie den Bedürfnissen der Konsultierenden und der Bevölkerung ihres Sektors optimal entsprechen können. § 3 - Mehrere Teams können ihre Tätigkeiten in einem selben Gebäude ausüben, insofern die Anordnung der Räumlichkeiten es zulässt. Ein Team kann sich aus medizinischen, geographischen oder wirtschaftlichen Gründen ebenfalls in mehreren Gebäuden niederlassen. In diesem Fall bestimmt der Dienst für geistige Gesundheit den Hauptsitz.

Abschnitt 4 - Räumlichkeiten und Ausstattung Art. 9 - Das Team eines Dienstes für geistige Gesundheit muss während seiner Tätigkeit die ausschliessliche Verfügung über Räumlichkeiten haben, die seine Arbeit ermöglichen.

Art. 10 - Wenn ein Dienst für geistige Gesundheit sowohl Konsultationen für Kinder und Jugendliche als auch Konsultationen für Erwachsene organisiert, muss er - ausser bei Gegenanzeige im Interesse der Konsultierenden - für eine effektive räumliche oder zeitliche Trennung dieser beiden Arten von Konsultationen sorgen.

Abschnitt 5 - Arbeitsweise Art. 11 - § 1 - Jeder neue Konsultierende wird im Hinblick auf die Erstellung einer Diagnose und die Formulierung einer Prognose untersucht, damit das Team oder alle anderen Personen oder Dienste, die für die weitere Behandlung verantwortlich sind, daraus die notwendigen therapeutischen Massnahmen ableiten können. Für jeden Konsultierenden wird eine numerierte individuelle Akte angelegt, in der alle zweckdienlichen Auskünfte eingetragen werden, insbesondere wenn es sich um eine gründliche Untersuchung handelt: a) eine persönliche Anamnese, die ebenfalls Daten über das familiäre, soziale, schulische und berufliche Umfeld umfasst;b) die Beurteilung des physischen Gesundheitszustands.Falls notwendig, führt ein Arzt des Dienstes diese Untersuchung durch oder informiert sich über die Resultate einer identischen Untersuchung neueren Datums; c) die Resultate einer individuellen neuropsychiatrischen und psychologischen Exploration, die so vollständig ist, wie es der Fall erfordert;d) die Resultate anderer fachärztlicher Untersuchungen, die notwendig sind, um sich ein vollständiges Bild des Falls zu verschaffen, und ausserhalb des Dienstes für geistige Gesundheit nach freier Wahl des Konsultierenden durchgeführt werden;e) der Bericht über die notwendigen Kontakte und Unterredungen mit dem gewohnten Umfeld und über die aufgrund der Situation des Konsultierenden oder seiner Familie erforderlichen sozialen Schritte;f) das Resultat der im Team geführten Diskussion über die Gesamtheit der gesammelten Daten und über die sich daraus ergebenden wissenschaftlichen und praktischen Folgerungen;g) der Vermerk, dass die Schlussfolgerungen der durchgeführten Untersuchung und die praktischen Massnahmen, die angesichts dieser Schlussfolgerungen angezeigt sind, den Konsultierenden oder ihren gesetzlichen Vertretern sowie den Ärzten und den anderen Interessehabenden mitgeteilt wurden. § 2 - Jeder Konsultierende wird solange wie notwendig vom Team betreut. Ein Quartalsbericht, der die Entwicklung des Falls und die angewandte Behandlung beschreibt, wird der in § 1 des vorliegenden Artikels vorgeschriebenen Akte beigefügt. § 3 - Die individuellen Akten der Konsultierenden werden mit der notwendigen Diskretion aufbewahrt, klassiert und registriert.

Art. 12 - Daten in bezug auf eine Leistung des Teams, die keinen bestimmten Konsultierenden betrifft, unter anderem in Sachen Vorbeugung, werden in einem dazu bestimmten Register aufgezeichnet.

Dieses Register wird mit der notwendigen Diskretion aufbewahrt.

Art. 13 - Die in den Artikeln 11 und 12 erwähnten Daten fallen unter das Berufsgeheimnis.

Der Arzt des Teams teilt dem Arzt, den der Konsultierende oder sein gesetzlicher Vertreter zu diesem Zweck bestimmt hat, alle für die Kontinuität der Behandlung zweckdienlichen Auskünfte mit.

Art. 14 - § 1 - Das Team eines Dienstes für geistige Gesundheit arbeitet zusammen mit den medizinischen, psychologischen, pädagogischen und sozialen Praxen und Diensten, die ihm einen Patienten anvertrauen oder die die weitere Behandlung eines Patienten durchführen. § 2 - Werden Noteinsätze oder Einsätze zur Vorbeugung von Selbstmorden, die einen Bereitschaftsdienst erfordern, gemäss Artikel 5 von einem Dienst für geistige Gesundheit organisiert, so werden sie in Zusammenarbeit mit den medizinischen Bereitschaftsdiensten, den Krankenhausdiensten und den Telefonseelsorgezentren durchgeführt. § 3 - Wenn ein Team eines Dienstes für geistige Gesundheit seine Tätigkeiten beim Konsultierenden zuhause ausübt, muss dies mit dem Einverständnis des behandelnden Arztes geschehen.

Art. 15 - Dem Dienst für geistige Gesundheit steht ein Rat bei, der sich zusammensetzt aus: a) drei Vertretern des Organisationsträgers;b) drei Vertretern der in Artikel 6 erwähnten Teams, das heisst: - einem Arzt; - einem Psychologen; - einem Sozialkrankenpfleger oder einem Sozialarbeiter.

Dieser Rat gibt Stellungnahmen über die Geschäftsordnung, die Bestimmung der Chefärzte der Teams, die Dauer der in Artikel 16 erwähnten Leistungen, den Bedarf an Räumlichkeiten und an Personal und die Einstellung von Personal ab. Er versammelt sich mindestens einmal pro Quartal unter dem Vorsitz eines der Vertreter des Organisationsträgers.

Abschnitt 6 - Leistungen und Entlohnungen des Personals Art. 16 - Die Dauer der von jedem Mitglied der in Artikel 6 erwähnten Teams erbrachten Leistungen wird vom Organisationsträger des Dienstes festgelegt. In der Dauer der Leistungen werden alle für die gute Arbeitsweise des Dienstes notwendigen Tätigkeiten berücksichtigt.

Für die in Artikel 6 § 2 Buchstabe a) erwähnten Ärzte beträgt die Dauer dieser Leistungen nicht weniger als sechzehn Stunden pro Woche.

Für die in Artikel 6 § 2 Buchstabe b), c) und e) erwähnten Mitglieder des Teams beträgt die Dauer dieser Leistungen nicht weniger als zwanzig Stunden pro Woche.

Für die in Artikel 6 § 2 Buchstabe d) erwähnten Mitglieder des Teams beträgt die Dauer dieser Leistungen nicht weniger als fünf Stunden pro Woche.

Art. 17 - § 1 - Der Dienst für geistige Gesundheit fordert von seinen Konsultierenden, von deren gesetzlichen Vertretern oder direkt von den betreffenden Einrichtungen die Honorare oder finanziellen Beteiligungen, die aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen zu ihren Lasten gehen. In besonderen Fällen können jedoch auch kostenlose Konsultationen abgehalten werden. § 2 - Für die durch das Gesetz vom 9. August 1963 zur Einführung und Regelung der Kranken- und Invalidenpflichtversicherung vorgesehenen Leistungen wird die finanzielle Beteiligung der Versicherung entweder auf der Grundlage der Zahlung pro Leistung nach dem Verzeichnis der Gesundheitsleistungen oder auf der Grundlage des in Artikel 34ter des besagten Gesetzes festgelegten Pauschalbetrags gefordert. Wenn die finanzielle Beteiligung der Versicherung auf der Grundlage der Zahlung pro Leistung nach dem Verzeichnis der Gesundheitsleistungen gefordert wird, wird von den versicherten Konsultierenden oder ihren gesetzlichen Vertretern ausser den in Artikel 25 des besagten Gesetzes vorgesehenen Beteiligungen keinerlei persönliche Beteiligung verlangt.

In Ermangelung einer finanziellen Beteiligung der Versicherung wird die persönliche Beteiligung des Konsultierenden auf der Grundlage der Zahlung pro Leistung nach dem Verzeichnis der Gesundheitsleistungen festgesetzt.

Art. 18 - Jedes Mitglied der in Artikel 6 erwähnten Teams erhält vom Dienst für geistige Gesundheit, zu dem es gehört, entweder die in Artikel 17 vorgesehenen Honorare oder finanziellen Beteiligungen, unter Abzug der Kosten, die durch ein entsprechendes Abkommen bestimmt werden, oder eine Entlohnung aufgrund seiner Funktion, seiner Qualifikation, seines Dienstalters und der Dauer seiner Leistungen, die gemäss Artikel 16 und unter Berücksichtigung der gemäss Artikel 21 § 3 vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, gegebenenfalls festgelegten Grenze, festgelegt ist.

Abschnitt 7 - Koordinierung Art. 19 - Die in Artikel 8 § 1 Absatz 2 vorgesehene funktionelle Verbindung wird durch ein schriftliches Abkommen hergestellt.

Dieses Abkommen regelt die Beziehungen zwischen den Diensten in bezug auf Konsultierende, die von einem Dienst zum anderen übergehen, und die Zusammenarbeit zwischen den Teams unter Berücksichtigung der freien Wahl des Patienten und der Standesregeln. Ziel dieses Abkommens ist vor allem, a) den Ärzten der Dienste für geistige Gesundheit und den Mitgliedern des Teams die Möglichkeit zu geben, sich an der Behandlung der Kranken im Krankenhaus zu beteiligen;b) Ärzten und anderen Mitgliedern des Personals, die in psychiatrischen Diensten von Krankenhäusern arbeiten, die Möglichkeit zu geben, als Mitglieder eines Teams des Dienstes für geistige Gesundheit bestimmt zu werden;c) die Versammlungen des Teams des Dienstes für geistige Gesundheit und des psychiatrischen Dienstes von Krankenhäusern für das Personal beider Arten von Diensten zugänglich zu machen;d) einen Turnus für den Bereitschaftsdienst und die Noteinsätze festzulegen. Art. 20 - Der Dienst für geistige Gesundheit beteiligt sich an den Tätigkeiten des Koordinierungsausschusses, der auf Initiative eines der in Artikel 8 § 1 Absatz 2 erwähnten Dienste eingesetzt werden kann.

Dieser Ausschuss setzt sich zusammen aus: - einem Verwalter und einem Arzt oder Psychologen, die jeden Dienst vertreten, der ein in Artikel 19 Absatz 1 erwähntes Abkommen abgeschlossen hat; - zwei Vertretern der Dienste für Präventivmedizin, die eine Tätigkeit im Bereich der geistigen Gesundheit ausüben; - einem von der zuständigen medizinischen Kommission bestimmten Arzt, der den Vorsitz führt.

Dieser Ausschuss hat die Aufgabe, den Organisationsträgern der Dienste für geistige Gesundheit, den psychiatrischen Diensten von Krankenhäusern und den betroffenen Diensten für Präventivmedizin Stellungnahmen abzugeben über die Tätigkeiten der Dienste, insofern sie die Beziehungen zwischen den Diensten betreffen, und über die Zusammenarbeit der Teams, insbesondere, was die Kontinuität der Behandlungen betrifft. Er hat ebenfalls die Aufgabe, dem in Artikel 27 vorgesehenen Nationalen Beratenden Ausschuss über alle Fragen, für die dieser sich als zuständig erachtet, Stellungnahmen abzugeben.

KAPITEL III - Zulassung Art. 21 - § 1 - Der Antrag auf Zulassung wird vom Organisationsträger des Dienstes für geistige Gesundheit eingereicht. § 2 - Die zur Unterstützung dieses Antrags vorgelegte Akte umfasst folgende Bestandteile: 1. Beschreibung der Aufgaben, die gemäss den Artikeln 3 und 4 vom Dienst für geistige Gesundheit wahrgenommen werden, Anzahl und Zusammensetzung der Teams und Qualifikation ihrer Mitglieder gemäss den Artikeln 6 und 7;2. a) Angabe des zu betreuenden Sektors und alle notwendigen Auskünfte über die Bevölkerung gemäss Artikel 8 § 1;b) Lage der Sitze, wo Konsultationen abgehalten werden;c) Dauer der Leistungen der Mitglieder der Teams;d) Beschreibung der besonderen Aufgaben, die der Dienst gemäss Artikel 5 wahrnimmt;e) Text der gemäss Artikel 19 Absatz 1 geschlossenen Abkommen;f) Angabe der Anzahl Räumlichkeiten, ihrer Aufteilung und Ausstattung;3. Verpflichtung, sich der vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, organisierten Inspektion und Kontrolle zu unterwerfen;4. Verpflichtung, eine Buchführung zu führen, aus der pro Haushaltsjahr die finanziellen Ergebnisse der Geschäftsführung des Dienstes ersichtlich sind, und eine jährliche Betriebsrechnung aufzustellen, deren Muster vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, festgelegt wird;5. Verpflichtung, dem Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, einen jährlichen Tätigkeitsbericht zu übermitteln. § 3 - Die Unterlagen und Auskünfte, von denen in § 2 Nr. 2 des vorliegenden Artikels die Rede ist, werden dem Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, zur Billigung vorgelegt. Dieser kann, was die Dauer der Leistungen betrifft, für jedes einzelne Mitglied des Teams sowie für das gesamte Team eine Höchstanzahl Stunden festlegen. Ausserdem kann er für die Mitglieder des Teams, denen gemäss Artikel 8 § 1 Absatz 1 eine Abweichung zugestanden wird, eine Mindestanzahl Stunden festlegen, die verschieden ist von der in Artikel 16 vorgesehenen Anzahl.

Art. 22 - Die Zulassung wird vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, für einen maximalen Zeitraum von sechs Jahren erteilt. Die erste Zulassung erstreckt sich jedoch über eine Probezeit von mindestens zwölf Monaten und höchstens vierundzwanzig Monaten.

Bevor der Minister einen Beschluss zur Verweigerung oder zum Entzug der Zulassung fasst, notifiziert er dem betroffenen Organisationsträger sein mit Gründen versehenes Vorhaben. Der Organisationsträger verfügt über eine Frist von fünfzehn Tagen ab dem Tag der Notifizierung, um an den Minister eine Verteidigungsschrift zu richten, aus der hervorgeht, dass die für die Gewährung oder Aufrechterhaltung der Zulassung und den Erhalt der Zuschüsse erforderlichen Bedingungen erfüllt sind.

Art. 23 - Der Organisationsträger legt dem Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, die Abänderungen, die er an den in Artikel 21 § 2 Nr. 2 erwähnten Daten anzubringen wünscht, zur Billigung vor.

Art. 24 - Die Zulassung kann jederzeit wegen Nichteinhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses entzogen werden, insbesondere wenn ein Dienst für geistige Gesundheit ohne die Billigung des Ministers, zu dessen Zuständigkeit die Volksgesundheit gehört, die in Artikel 21 § 2 Nr. 2 erwähnten Daten abändert.

Sie wird auch entzogen, wenn aus dem jährlichen Tätigkeitsbericht des Dienstes hervorgeht, dass letzerer die Ziele, die ihm in dem vom Organisationsträger eingereichten Antrag aufgetragen wurden und die Zulassung gerechtfertigt haben, nicht erreicht hat.

KAPITEL IV - Zuschüsse Abschnitt 1 - Funktionszuschüsse Art. 25 - § 1 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, gewährt den Organisationsträgern der zugelassenen Dienste für geistige Gesundheit Zuschüsse bis in Höhe der nachstehenden Beträge zur Deckung der allgemeinen Kosten sowie der den Mitgliedern der Teams zustehenden Entlohnungen und der damit verbundenen sozialen Lasten.

Die allgemeinen Kosten werden insoweit berücksichtigt, als sie pro Jahr und pro Sitz, wo Konsultationen abgehalten werden, einen Betrag von 200 000 Franken nicht überschreiten. Dieser Betrag wird jährlich vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, nach Stellungnahme des Ministeriellen Ausschusses für den Haushalt festgelegt.

Die Entlohnungen werden insoweit berücksichtigt, als sie: a) einen Betrag nicht überschreiten, der wie nachstehend angegeben auf der Grundlage der den folgenden Gehaltsstufen entsprechenden Sätze der Gehaltstabellen für Staatsbedienstete berechnet wird: 13/3 für Personen, die eine in Artikel 6 § 2 Buchstabe a) erwähnte Funktion ausüben; 10/1 für Personen, die eine in Artikel 6 § 2 Buchstabe b) erwähnte Funktion ausüben, sowie für Personen, die in Artikel 6 § 2 Buchstabe d) erwähnt sind und eine universitäre Ausbildung haben; 22/6 für Personen, die eine in Artikel 6 § 2 Buchstabe c) erwähnte Funktion ausüben, sowie für Personen, die eine in Artikel 6 § 2 Buchstabe d) erwähnte Funktion ausüben und eine Ausbildung vom Niveau einer technischen Hochschule haben; 20/1 für Personen, die eine in Artikel 6 § 2 Buchstabe e) erwähnte Funktion ausüben.

Die vorerwähnten Sätze werden durch vierzig geteilt und mit der Anzahl geleisteter Stunden pro Woche multipliziert. b) nicht durch die in Anwendung von Artikel 17 geforderten Honorare oder finanziellen Beteiligungen gedeckt werden. § 2 - Jeder Dienst für geistige Gesundheit erhält Quartalsvorschüsse auf der Grundlage der in Artikel 16 vorgesehenen Mindestleistungen für die Mitglieder der Teams und unter Berücksichtigung der Abzüge, die in § 1 Buchstabe b) des vorliegenden Artikels erwähnt sind. § 3 - Der Zuschuss wird jährlich auf der Grundlage einer definitiven Rechnung nach Abzug der schon überwiesenen Quartalsvorschüsse ausgezahlt. § 4 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, bestimmt die Modalitäten für die Gewährung der Zuschüsse.

Abschnitt 2 - Zuschüsse für Ersteinrichtungs- und Ausstattungskosten Art. 26 - Nicht erneuerbare Zuschüsse für Ersteinrichtungs- und Ausstattungskosten können für die Schaffung, die Einrichtung und die Ausstattung eines Dienstes für geistige Gesundheit gewährt werden.

Diese Zuschüsse dürfen einen Betrag von 200 000 Franken nicht überschreiten. Dieser Betrag wird jährlich vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, nach Stellungnahme des Ministeriellen Ausschusses für den Haushalt festgelegt.

Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, bestimmt die Modalitäten für die Gewährung dieser Zuschüsse.

KAPITEL V - Der Nationale Beratende Ausschuss der Dienste für geistige Gesundheit Art. 27 - § 1 - Beim Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, wird ein Nationaler Beratender Ausschuss der Dienste für geistige Gesundheit geschaffen, der sich zusammensetzt aus: a) vier Vertretern der Organisationsträger der Dienste für geistige Gesundheit;b) zwei Vertretern der Organisationsträger der psychiatrischen Dienste von Krankenhäusern;c) vier Vertretern der Ärzte, Psychologen, Krankenpfleger der Sozialhygiene oder Sozialassistenten der Dienste für geistige Gesundheit, von denen mindestens zwei sich um Kinder oder Jugendliche kümmern;d) zwei Vertretern der Ärzte mit Privatpraxis;e) zwei Vertretern der Dienste für Präventivmedizin, die sich mit der geistigen Gesundheit befassen. § 2 - Die Mitglieder werden von Uns auf Vorschlag ihrer repräsentativen Organisationen ernannt.

Die Dauer ihres Mandats beträgt sechs Jahre; nach Ablauf dieses Mandats können die Mitglieder erneut ernannt werden.

Ein Mitglied, das als Stellvertreter für ein ausscheidendes oder verstorbenes Mitglied ernannt wurde, führt dessen Mandat zu Ende. § 3 - Den Versammlungen des in § 1 erwähnten Beratenden Ausschusses wohnen von Rechts wegen bei: a) zwei Vertreter des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, b) ein Vertreter des Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Justiz gehört, c) ein Vertreter eines jeden der Minister, zu deren Zuständigkeitsbereich das nationale Unterrichtswesen gehört, d) ein Vertreter des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Sozialfürsorge gehört, e) ein Vertreter des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Beschäftigung und die Arbeit gehören. Art. 28 - Der Beratende Ausschuss hat die Aufgabe, auf eigene Initiative oder auf Anfrage des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, Stellungnahmen über alle Fragen, die die Dienste für geistige Gesundheit betreffen, abzugeben.

Art. 29 - Der Beratende Ausschuss legt seine Geschäftsordnung fest und legt sie dem Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, zur Billigung vor.

Art. 30 - Die Mitglieder des Beratenden Ausschusses sowie die Personen, die herangezogen werden, um sich an den Arbeiten der Studienkommissionen zu beteiligen, haben ein Anrecht auf: 1. Rückzahlung der Fahrtkosten zu den im Königlichen Erlass vom 18. Januar 1965 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über Fahrtkosten festgelegten Bedingungen; 2. Anwesenheitsgelder zu den für die Mitglieder der Ständigen Kommissionen des Ministeriums der Volksgesundheit und der Familie vorgesehenen Bedingungen. Für die Anwendung der in Nr. 1 des vorliegenden Artikels festgelegten Bestimmungen werden die betroffenen Personen mit Beamten der Ränge 15 bis 17 gleichgestellt.

KAPITEL VI - Schluss- und Übergangsbestimmungen Art. 31 - § 1 - Der Königliche Erlass vom 12. Juni 1953 über die Zulassung und die staatliche Bezuschussung der Konsultationen für Mentalhygiene, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 27. März 1963, wird aufgehoben. § 2 - Übergangsweise wird davon ausgegangen, dass ein Dienst, der am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses aufgrund des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 12. Juni 1953 zugelassen ist, für eine Probezeit von zwölf Monaten ab dem besagten Datum des Inkrafttretens im Sinne des vorliegenden Erlasses zugelassen ist.

Der Organisationsträger des Dienstes, der möchte, dass sein Dienst, wie in Artikel 22 vorgesehen, eine Zulassung für einen maximalen Zeitraum von sechs Jahren erhält, muss spätestens drei Monate vor Ablauf der Probezeit einen Zulassungsantrag gemäss den Bestimmungen von Artikel 21 einreichen. § 3 - Für den in § 2 des vorliegenden Artikels erwähnten Dienst kann für die in Artikel 6 § 2 Buchstabe b), c) und d) erwähnten Funktionen von den in Artikel 7 vorgesehenen Qualifikationsbedingungen abgewichen werden. § 4 - Die in Artikel 25 vorgesehenen Funktionszuschüsse werden dem Organisationsträger des in § 2 des vorliegenden Artikels erwähnten Dienstes unter der Bedingung gewährt, dass er innerhalb von dreissig Tagen nach dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses eine Aufstellung der veranschlagten allgemeinen Kosten, Entlohnungen und sozialen Lasten für die zwölfmonatige Probezeit vor der Zulassung einreicht.

Art. 32 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 1975 in Kraft.

Art. 33 - Unser Minister der Volkgesundheit und der Familie ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Crans-sur-Sierre - Schweiz, den 20. März 1975 BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister der Volksgesundheit und der Familie J. DE SAEGER Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 31 maart 2000.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Bijlage 2 - Annexe 2 MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER FAMILIE 2. AUGUST 1976 - Königlicher Erlass zur näheren Bestimmung - für die wallonische Region - der Leistungen, die für die Berechnung des in Artikel 18 des Königlichen Erlasses vom 20.März 1975 über die Zulassung und Bezuschussung der Dienste für geistige Gesundheit erwähnten Dienstalters berücksichtigt werden BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund der Artikel 29 und 67 der Verfassung;

Aufgrund des Gesetzes vom 1. August 1974 zur Schaffung regionaler Einrichtungen zur Vorbereitung der Anwendung von Artikel 107quater der Verfassung;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1975 zur Abgrenzung der innerhalb der Zuständigkeiten des Ministeriums der Volksgesundheit und der Familie zu unterscheidenden Bereiche, in denen eine differenzierte Regionalpolitik ganz oder teilweise gerechtfertigt ist;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. März 1975 über die Zulassung und Bezuschussung der Dienste für geistige Gesundheit, insbesondere des Artikels 18;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Staatssekretärs für Haushalt vom 14. Juli 1976;

Aufgrund der durch Königlichen Erlass vom 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 Absatz 1;

Aufgrund der Dringlichkeit;

Auf Vorschlag Unseres dem Minister der Wallonischen Angelegenheiten beigeordneten Staatssekretärs für Soziale Angelegenheiten Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Für die Berechnung des in Artikel 18 des Königlichen Erlasses vom 20. März 1975 erwähnten Dienstalters werden die Leistungen berücksichtigt, die in folgenden Einrichtungen für die wallonische Region erbracht wurden: - in Einrichtungen für allgemeinpsychiatrische Konsultationen; - in Einrichtungen für psychodiagnostische Konsultationen und psychologische Behandlung (unter anderem Schul- und Berufsberatungszentren, PMS-Zentren und spezialisierten PMS-Zentren); - in psychiatrischen Abteilungen von Krankenhäusern; - in beschützten Werkstätten; - in Nachsorgeeinrichtungen; - in Zentren für funktionelle Rehabilitation; - in Rehabilitationsstätten; - in Klubs (für Kranke); - in Heimen - Internaten (für Kinder und Betagte); - in Einrichtungen für die Unterbringung in Familien (für Kinder); - in Einrichtungen für Sonderschulunterricht; - in Gesellschaftsschutzkommissionen; - in Jugendschutzkomitees.

Art. 2 - Unser dem Minister der Wallonischen Angelegenheiten beigeordneter Staatssekretär für Soziale Angelegenheiten ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Motril - Spanien, den 2. August 1976 BALDUIN Von Königs wegen: Der Staatssekretär für Soziale Angelegenheiten, dem Minister der Wallonischen Angelegenheiten beigeordnet, R. MOREAU Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 31 maart 2000.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Bijlage 3 - Annexe 3 MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER FAMILIE 2. AUGUST 1976 - Königlicher Erlass zur Abänderung - für die wallonische Region - von Artikel 31 § 2 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 20.März 1975 über die Zulassung und Bezuschussung der Dienste für geistige Gesundheit BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund der Artikel 29 und 67 der Verfassung;

Aufgrund des Gesetzes vom 1. August 1974 zur Schaffung regionaler Einrichtungen zur Vorbereitung der Anwendung von Artikel 107quater der Verfassung;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1975 zur Abgrenzung der innerhalb der Zuständigkeiten des Ministeriums der Volksgesundheit und der Familie zu unterscheidenden Bereiche, in denen eine differenzierte Regionalpolitik ganz oder teilweise gerechtfertigt ist;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. März 1975 über die Zulassung und Bezuschussung der Dienste für geistige Gesundheit;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Staatssekretärs für Haushalt und Wissenschaftspolitik vom 19. Juli 1976;

Aufgrund der durch Königlichen Erlass vom 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 Absatz 1;

Aufgrund der Dringlichkeit;

Auf Vorschlag Unseres dem Minister der Wallonischen Angelegenheiten beigeordneten Staatssekretärs für Soziale Angelegenheiten Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Die in Artikel 31 § 2 Absatz 1 des am 1. Juli 1975 in Kraft getretenen Königlichen Erlasses vom 20. März 1975 vorgesehene zwölfmonatige Probezeit wird für die wallonische Region auf achtzehn Monate verlängert.

Art. 2 - Unser dem Minister der Wallonischen Angelegenheiten beigeordneter Staatssekretär für Soziale Angelegenheiten ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Motril - Spanien, den 2. August 1976 BALDUIN Von Königs wegen: Der Staatssekretär für Soziale Angelegenheiten, dem Minister der Wallonischen Angelegenheiten beigeordnet, R. MOREAU Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 31 maart 2000.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Bijlage 4 - Annexe 4 MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER FAMILIE 31. MÄRZ 1977 - Königlicher Erlass zur Abänderung - für die wallonische Region - von Artikel 31 § 2 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 20.März 1975 über die Zulassung und Bezuschussung der Dienste für geistige Gesundheit, abgeändert und ergänzt durch die Königlichen Erlasse vom 2. August 1976 BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund der Artikel 29 und 67 der Verfassung;

Aufgrund des Gesetzes vom 1. August 1974 zur Schaffung regionaler Einrichtungen zur Vorbereitung der Anwendung von Artikel 107quater der Verfassung;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1975 zur Abgrenzung der innerhalb der Zuständigkeiten des Ministeriums der Volksgesundheit und der Familie zu unterscheidenden Bereiche, in denen eine differenzierte Regionalpolitik ganz oder teilweise gerechtfertigt ist;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. Februar 1975 zur Festlegung der Zuständigkeiten des dem Minister der Wallonischen Region beigeordneten Staatssekretärs für Soziale Angelegenheiten, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. Dezember 1975;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. März 1975 über die Zulassung und Bezuschussung der Dienste für geistige Gesundheit, so wie er durch die Königlichen Erlasse vom 2. August 1976 abgeändert und ergänzt worden ist;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 6. März 1977 in bezug auf eine Neuverteilung der ministeriellen Aufgaben;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts und der Wissenschaftspolitik vom 11. März 1977;

Aufgrund der durch Königlichen Erlass vom 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 Absatz 1;

Aufgrund der Dringlichkeit;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Pensionen und der Wallonischen Sozialen Angelegenheiten Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Die in Artikel 31 § 2 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 20. März 1975 vorgesehene zwölfmonatige Probezeit wird für die wallonische Region bis zum 1. Januar 1978 verlängert.

Art. 2 - Unser Minister der Pensionen und der Wallonischen Sozialen Angelegenheiten ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 31. März 1977 BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister der Pensionen und der Wallonischen Sozialen Angelegenheiten M. PLASMAN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 31 maart 2000.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Bijlage 5 - Annexe 5 MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER FAMILIE WALLONISCHE ANGELEGENHEITEN 8. MÄRZ 1978 - Königlicher Erlass zur Abänderung - für die wallonische Region - des Königlichen Erlasses vom 20.März 1975 über die Zulassung und Bezuschussung der Dienste für geistige Gesundheit, abgeändert und ergänzt durch die Königlichen Erlasse vom 2. August 1976 und 31. März 1977 BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund der Artikel 29 und 67 der Verfassung;

Aufgrund des Gesetzes vom 1. August 1974 zur Schaffung regionaler Einrichtungen zur Vorbereitung der Anwendung von Artikel 107quater der Verfassung, abgeändert durch das Gesetz vom 19. Juli 1977;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1975 zur Abgrenzung der innerhalb der Zuständigkeiten des Ministeriums der Volksgesundheit und der Familie zu unterscheidenden Bereiche, in denen eine differenzierte Regionalpolitik ganz oder teilweise gerechtfertigt ist, insbesondere des Artikels 1 II Nr. 3 und 7;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. März 1975 über die Zulassung und Bezuschussung der Dienste für geistige Gesundheit, so wie er durch die Königlichen Erlasse vom 2. August 1976 und vom 31. März 1977 abgeändert und ergänzt worden ist;

Aufgrund der durch Königlichen Erlass vom 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 Absatz 1;

Aufgrund der Dringlichkeit;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wallonischen Angelegenheiten und Unseres Staatssekretärs für Soziale Angelegenheiten Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Die in Artikel 31 § 2 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 20. März 1975 vorgesehene Übergangsperiode wird für die wallonische Region bis zum 31. Dezember 1978 verlängert.

Art. 2 - Die Zulassungen, die Diensten für geistige Gesundheit der wallonischen Region gemäss Artikel 22 des vorerwähnten Königlichen Erlasses nach dem 1. Juli 1975 auf Probe erteilt worden sind, werden bis zum 31. Dezember 1978 verlängert, insofern diese Zulassungen vor diesem Datum verfallen.

Art. 3 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 1978.

Art. 4 - Unser Staatssekretär für Soziale Angelegenheiten ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 8. März 1978 BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister der Wallonischen Angelegenheiten G. MATHOT Der Staatssekretär für Soziale Angelegenheiten A. CALIFICE Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 31 maart 2000.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Bijlage 6 - Annexe 6 MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER FAMILIE WALLONISCHE ANGELEGENHEITEN 18. DEZEMBER 1978 - Königlicher Erlass zur Abänderung - für die wallonische Region - des Königlichen Erlasses vom 20.März 1975 über die Zulassung und Bezuschussung der Dienste für geistige Gesundheit, abgeändert und ergänzt durch die Königlichen Erlasse vom 2. August 1976, 31. März 1977 und 8. März 1978 BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund der Artikel 29 und 67 der Verfassung;

Aufgrund des Gesetzes vom 1. August 1974 zur Schaffung regionaler Einrichtungen zur Vorbereitung der Anwendung von Artikel 107quater der Verfassung, abgeändert durch das Gesetz vom 19. Juli 1977;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1975 zur Abgrenzung der innerhalb der Zuständigkeiten des Ministeriums der Volksgesundheit und der Familie zu unterscheidenden Bereiche, in denen eine differenzierte Regionalpolitik ganz oder teilweise gerechtfertigt ist, insbesondere des Artikels 1 II Nr. 3 und 7;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. März 1975 über die Zulassung und Bezuschussung der Dienste für geistige Gesundheit, so wie er durch die Königlichen Erlasse vom 2. August 1976 und vom 31. März 1977 abgeändert und ergänzt worden ist;

Aufgrund der durch Königlichen Erlass vom 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 Absatz 1;

Aufgrund der Dringlichkeit;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wallonischen Angelegenheiten und Unseres Staatssekretärs für Soziale Angelegenheiten Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Die in Artikel 31 § 2 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 20. März 1975 vorgesehene Übergangsperiode wird für die wallonische Region bis zum 31. Dezember 1979 verlängert.

Art. 2 - Die Zulassungen, die Diensten für geistige Gesundheit der wallonischen Region gemäss Artikel 22 des vorerwähnten Königlichen Erlasses nach dem 1. Juli 1975 auf Probe erteilt worden sind, werden bis zum 31. Dezember 1979 verlängert, insofern diese Zulassungen vor diesem Datum verfallen.

Art. 3 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 1979.

Art. 4 - Unser Staatssekretär für Soziale Angelegenheiten ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 18. Dezember 1978 BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister der Wallonischen Angelegenheiten G. MATHOT Der Staatssekretär für Soziale Angelegenheiten A. CALIFICE Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 31 maart 2000.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

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