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Koninklijk Besluit van 30 oktober 1974
gepubliceerd op 08 oktober 1997

Koninklijk besluit houdende algemeen reglement betreffende het bestaansminimum - Duitse vertaling

bron
ministerie van binnenlandse zaken
numac
1997000262
pub.
08/10/1997
prom.
30/10/1974
ELI
eli/besluit/1974/10/30/1997000262/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

30 OKTOBER 1974. Koninklijk besluit houdende algemeen reglement betreffende het bestaansminimum (Belgisch Staatsblad van 19 november 1974) - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de officieuze gecoördineerde Duitse versie - op 3 juli 1991 - van het koninklijk besluit van 30 oktober 1974 houdende algemeen reglement betreffende het bestaansminimum, zoals het achtereenvolgens werd gewijzigd door : - het koninklijk besluit van 10 december 1975 tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 oktober 1974 houdende algemeen reglement betreffende het bestaansminimum (Belgisch Staatsblad van 8 januari 1976); - het koninklijk besluit van 8 januari 1976 betreffende het bestaansminimum (Belgisch Staatsblad van 13 januari 1976); - het koninklijk besluit van 25 maart 1977 betreffende het bestaansminimum (Belgisch Staatsblad van 22 april 1977); - het koninklijk besluit van 8 oktober 1980 tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 oktober 1974 houdende algemeen reglement betreffende het bestaansminimum (Belgisch Staatsblad van 26 november 1980); - het koninklijk besluit van 9 mei 1984 tot uitvoering van artikel 13, tweede lid, 1°, van de wet van 7 augustus 1974 tot instelling van het recht op een bestaansminimum en artikel 100bis, § 1, van de organieke wet van 8 juli 1976 betreffende de openbare centra voor maatschappelijk welzijn (Belgisch Staatsblad van 24 mei 1984); - het koninklijk besluit van 7 augustus 1984 tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 oktober 1974 houdende algemeen reglement betreffende het bestaansminimum (Belgisch Staatsblad van 20 oktober 1984); - het koninklijk besluit van 4 april 1985 tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 oktober 1974 houdende algemeen reglement betreffende het bestaansminimum (Belgisch Staatsblad van 23 april 1985); - het koninklijk besluit van 9 april 1986 tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 oktober 1974 houdende algemeen reglement betreffende het bestaansminimum (Belgisch Staatsblad van 18 april 1986); - het koninklijk besluit van 27 maart 1987 tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 oktober 1974 houdende algemeen reglement betreffende het bestaansminimum (Belgisch Staatsblad van 7 april 1987); - het koninklijk besluit van 30 maart 1987 tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 oktober 1974 houdende algemeen reglement betreffende het bestaansminimum (Belgisch Staatsblad van 11 april 1987); - het koninklijk besluit van 1 april 1987 tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 oktober 1974 houdende algemeen reglement betreffende het bestaansminimum (Belgisch Staatsblad van 17 april 1987); - het koninklijk besluit van 8 juli 1988 tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 oktober 1974 houdende algemeen reglement betreffende het bestaansminimum (Belgisch Staatsblad van 20 juli 1988); - het koninklijk besluit van 22 september 1988 tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 oktober 1974 houdende algemeen reglement betreffende het bestaansminimum (Belgisch Staatsblad van 15 oktober 1988); - het koninklijk besluit van 20 december 1988 tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 oktober 1974 houdende algemeen reglement betreffende het bestaansminimum (Belgisch Staatsblad van 29 december 1988); - het koninklijk besluit van 20 december 1988 tot verhoging van de bedragen van het bestaansminimum (Belgisch Staatsblad van 29 december 1988); - het koninklijk besluit van 12 mei 1989 tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 oktober 1974 houdende algemeen reglement betreffende het bestaansminimum (Belgisch Staatsblad van 20 juni 1989); - het koninklijk besluit van 14 augustus 1989 tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 oktober 1974 houdende algemeen reglement betreffende het bestaansminimum (Belgisch Staatsblad van 26 augustus 1989); - het koninklijk besluit van 14 augustus 1989 tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 oktober 1974 houdende algemeen reglement betreffende het bestaansminimum (Belgisch Staatsblad van 26 augustus 1989); - het koninklijk besluit van 29 mei 1990 tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 oktober 1974 houdende algemeen reglement betreffende het bestaansminimum (Belgisch Staatsblad van 30 juni 1990); - het koninklijk besluit van 5 juni 1990 tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 oktober 1974 houdende algemeen reglement betreffende het bestaansminimum (Belgisch Staatsblad van 30 juni 1990); - het koninklijk besluit van 21 juni 1990 tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 oktober 1974 houdende algemeen reglement betreffende het bestaansminimum (Belgisch Staatsblad van 30 juni 1990); - het koninklijk besluit van 3 juli 1991 tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 oktober 1974 houdende algemeen reglement betreffende het bestaansminimum (Belgisch Staatsblad van 25 oktober 1991).

Deze gecoördineerde Duitse versie is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy.

MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER FAMILIE 30. OKTOBER 1974 - Königlicher Erlass zur Einführung einer allgemeinen Regelung in bezug auf das Existenzminimum KAPITEL I - Einleitende Bestimmungen Artikel 1.Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. "Gesetz" das Gesetz vom 7.August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum, 2. "Minister" den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die öffentliche Unterstützung gehört, 3."zuständige Kommission" im Sinne von Artikel 7 § 1 des Gesetzes die öffentliche Unterstützungskommission, die in Artikel 1 Nr. 1 und in Artikel 2 des Gesetzes vom 2. April 1965 bezüglich der Übernahme der von den öffentlichen Unterstützungskommissionen gewährten Hilfeleistungen erwähnt ist.

KAPITEL II - Anträge

Art. 2.Die zuständige Kommission prüft auf Antrag oder von Amts wegen jeden Fall, für den die Bestimmungen des Gesetzes gelten könnten.

Art. 3.Der Antrag kann mündlich oder schriftlich vom Betreffenden selbst oder von jeder Person, die der Betreffende zu diesem Zweck schriftlich bestimmt, eingereicht werden.

Der Antrag wird am Tag seines Empfangs in das dazu geführte Register eingetragen; die Eintragungen erfolgen chronologisch; es sind weder Leerstellen noch Streichungen, noch Randnotizen gestattet.

Wenn der Antrag mündlich gestellt wird, unterzeichnet der Antragsteller das Register in dem entsprechenden Feld; falls er nicht unterzeichnen kann, macht er ein Kreuz.

Am selben Tag muss die Kommission dem Antragsteller eine Empfangsbescheinigung aushändigen beziehungsweise zuschicken.

Art. 4.Die öffentlichen Unterstützungskommissionen der Gemeinden mit mehr als 1000 Einwohnern müssen mündliche Anträge mindestens zweimal pro Woche an festen Tagen entgegennehmen, die anderen Kommissionen mindestens einmal pro Woche.

An der für die offiziellen Bekanntmachungen der Gemeindeverwaltung bestimmten Stelle muss ständig sichtbar eine Mitteilung aushängen, auf der Raum, Tage und Uhrzeiten angegeben sind, wo die Betreffenden sich melden können.

Art. 5.Für Ehepartner, die zusammenleben, ist der Antrag von dem einen oder anderen Ehepartner einzureichen.

Art. 6.Beim Tod eines Ehepartners wird davon ausgegangen, dass der überlebende Ehepartner am Todestag einen Antrag für sich selbst eingereicht hat, wenn der Ehepartner im Laufe der Untersuchung gestorben ist oder das Ehepaar das Existenzminimum bereits bezieht.

Art. 7.Die öffentliche Unterstützungskommission, die einen Antrag, für den sie nicht zuständig ist, entgegennimmt, muss dies dem Antragsteller unverzüglich mitteilen und den besagten Antrag binnen drei Tagen an die zuständige Kommission weiterleiten.

KAPITEL III - Untersuchung

Art. 8.Die in Artikel 8 § 2 des Gesetzes erwähnten Personen müssen entweder Inhaber des durch das Gesetz vom 12. Juni 1945 vorgesehenen Diploms eines Sozialarbeiters oder Inhaber des durch den Königlichen Erlass vom 17. August 1957 vorgesehenen Diploms eines Sozialkrankenpflegers sein.

Art. 9.§ 1 - Ungeachtet, ob es sich um einen auf Antrag oder von Amts wegen untersuchten Fall handelt, wird ein Formular aufgestellt, das folgendes enthält: 1. alle Auskünfte über die Identität und die materiellen oder sozialen Verhältnisse der betreffenden Personen, 2.eine Erklärung über die Existenzmittel, 3. die der Kommission erteilte Ermächtigung, die besagte Erklärung bei den öffentlichen Verwaltungen und insbesondere beim Steuerkontrolleur und beim Einnehmer des Registrierungs- und Domänenamtes zu überprüfen, [4.die Angabe des oder der öffentlichen Sozialhilfezentren, die die Bestimmung von Artikel 23bis bereits in bezug auf den Antragsteller angewandt haben, 5. die dem öffentlichen Sozialhilfezentrum erteilte Ermächtigung, die Auskünfte, die im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 23bis erforderlich sind, bei anderen öffentlichen Sozialhilfezentren einzuholen.] Die in den [Nummern 1, 2 und 4] erwähnten Auskünfte und Erklärungen werden vom Betreffenden für richtig und vollständig erklärt, datiert und unterzeichnet; wenn er nicht unterzeichnen kann, macht er ein Kreuz. § 2 - Wenn die Kommission es für notwendig hält, bittet sie den Steuerkontrolleur und/oder den Einnehmer des Registrierungs- und Domänenamtes, ihr die Auskünfte über die Mittel und das Vermögen des betreffenden Ehepaars, der Person, die mit dem Betreffenden zusammenwohnt, oder der alleinstehenden Person zu erteilen; gegebenenfalls leiten diese Beamten diese Bitte an die Ämter weiter, in deren Bereich die Betreffenden bekannt sind; die Antwort darauf erfolgt innerhalb fünfzehn Tagen.

Die anderen öffentlichen Verwaltungen, die die Kommission eventuell hinzuzieht, müssen die gleiche Frist einhalten. [§ 1 Absatz 1 ergänzt und Absatz 2 abgeändert durch Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 29. Mai 1990 (B.S vom 30. Juni 1990)]

Art. 10.Die Kommission nimmt von Amts wegen die Revision des Falles vor, sobald sie von einer neuen Einzelheit erfährt, die sich auf den gewährten Betrag auswirken könnte.

Art. 11.Im Laufe der Untersuchung muss der Antragsteller darüber informiert werden, dass er vor jedem Beschluss angehört werden kann.

KAPITEL IV - Berechnung der Existenzmittel

Art. 12.[Ausser dem, was in Artikel 5 § 2 des Gesetzes vorgesehen ist, werden a) Frontstreifen- und Gefangenenrenten, b) Renten mit Bezug auf einen aufgrund einer Kriegshandlung verliehenen nationalen Orden, c) [Alimente, die zugunsten der unverheirateten minderjährigen Kinder, denen gegenüber der Betreffende unterhaltspflichtig ist, bezogen werden, und der Vorschuss auf die Alimentenzahlung, der in Anwendung von Artikel 68bis des Grundlagengesetzes vom 8.Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren zugunsten der unverheirateten minderjährigen Kinder, denen gegenüber der Betreffende unterhaltspflichtig ist, bezogen wird,] nicht berücksichtigt.] [Artikel 12 ersetzt durch Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 8.

Juli 1988 (B.S. vom 20. Juli 1988) und Buchstabec ersetzt durch Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 14. August 1989 (B.S. vom 26.

August 1989)] [Art. 12bis - Der in Artikel 2 des Gesetzes erwähnte Betrag des Existenzminimums wird um den Teil der zu berücksichtigenden Mittel verringert, der jeweils 12.500 F, 12.500 F, 10.000 F oder 6.250 F pro Jahr übersteigt, je nachdem ob der Antragsteller zu der Kategorie 1, 2, 3 oder 4 der in Artikel 2 § 1 des Gesetzes erwähnten Empfänger gehört.] [Artikel 12bis eingefügt durch Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1976 (B.S. vom 13. Januar 1976), ersetzt durch Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 22. September 1988 (B.S. vom 15. Oktober 1988) und ersetzt durch Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 20. Dezember 1988 (B.S. vom 29. Dezember 1988)]

Art. 13.[§ 1 - Wenn der Antragsteller mit einer Person zusammenwohnt, die die Vorteile des Gesetzes nicht beansprucht und mit ihm eine eheähnliche Gemeinschaft bildet, muss der Teil der Mittel dieser Person, der den für die Kategorie der in Artikel 2 § 1 Absatz 1 Nr. 4 des Gesetzes erwähnten Empfänger vorgesehenen Betrag des Existenzminimums übersteigt, berücksichtigt werden.

Eine eheähnliche Gemeinschaft gemäss vorangehendem Absatz bilden Mann und Frau, die zusammenleben, als ob sie verheiratet wären. § 2 - Wenn der Antragsteller mit einem oder mehreren volljährigen Verwandten ersten Grades in auf- oder absteigender Linie zusammenwohnt, kann der Teil der Mittel jeder dieser Personen, der den in Artikel 2 § 1 Absatz 1 Nr. 4 des Gesetzes vorgesehenen Betrag übersteigt, berücksichtigt werden; diese Bestimmung ist so anzuwenden, dass fiktiv jeder der vorerwähnten Personen der Gegenwert des in Artikel 2 § 1 Absatz 1 Nr. 4 des Gesetzes erwähnten Betrags zuerkannt wird. § 3 - In den anderen Fällen, wo der Betreffende mit Personen zusammenwohnt, die die Vorteile des Gesetzes nicht beanspruchen, werden die Mittel dieser Personen nicht berücksichtigt.] [Artikel 13 ersetzt durch Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 21.

Juni 1990 (B.S. vom 30. Juni 1990)]

Art. 14.Wenn der Antragsteller oder sein Ehepartner eine berufliche Tätigkeit ausübt, wird seine Entlohnung oder sein berufliches Einkommen berücksichtigt.

Art. 15.Wenn der Antragsteller die selbständige berufliche Tätigkeit seines verstorbenen Ehepartners weiterführt, wird das Einkommen, das letzterer im Laufe des für die Festlegung der Einkünfte bestimmten Bezugsjahres bezogen hat, als Einkommen betrachtet, das vom Antragsteller bezogen worden ist.

Art. 16.Die Einkünfte aus einer Betriebsabtretung werden nicht als berufliches Einkommen betrachtet, selbst wenn sie aufgrund der steuerrechtlichen Vorschriften als solches besteuert werden; sie fallen unter die Anwendung von Artikel 5 § 4 des Gesetzes.

Art. 17.[Naturalbezüge werden zu [einem Drittel] berücksichtigt.

Sie werden auf der Grundlage der für die Berechnung der Beiträge für die Sozialversicherung der Arbeitnehmer bestimmten Pauschalschätzungen berechnet; die Tagespauschalbeträge werden mit 365 multipliziert.

Die Wohnung wird nicht berücksichtigt.] [Artikel 17 ersetzt durch Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 8.

Januar 1976 (B.S. vom 13. Januar 1976); Absatz 1 abgeändert durch Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 25. März 1977 (B.S. vom 22.

April 1977)]

Art. 18.[Für die Anwendung von Artikel 5 § 2 b) des durch das Gesetz vom 5. Januar 1976 abgeänderten Gesetzes wird ein Betrag von 30.000 F des Katastereinkommens aus der bebauten Liegenschaft, deren Volleigentümer oder Niessbraucher der Betreffende ist, nicht berücksichtigt.

Dieser Betrag wird um 5.000 F erhöht für den Ehepartner, der mit der betreffenden Person zusammenlebt, und für jedes Kind, für das der Antragsteller oder sein Ehepartner Kinderzulagen erhält oder das gemäss der Pensionsregelung für Lohnempfänger als unterhaltsberechtigt betrachtet werden kann.] [Artikel 18 ersetzt durch Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 8.

Januar 1976 (B.S. vom 13. Januar 1976) und später durch Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1980 (B.S. vom 26. November 1980)]

Art. 19.[Berücksichtigt werden: 1. was die bebauten Liegenschaften betrifft: das nicht steuerfreie Katastereinkommen mal drei;2. was die unbebauten Liegenschaften betrifft: der Betrag des Katastereinkommens mal neun. [Artikel 19 ersetzt durch Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom 8.

Januar 1976 (B.S. vom 13. Januar 1976) und später durch Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1980 (B.S. vom 26. November 1980)]

Art. 20.Die im Ausland gelegenen Liegenschaften werden gemäss den Bestimmungen berücksichtigt, die auf die in Belgien gelegenen Liegenschaften Anwendung finden.

Für die Anwendung von Absatz 1 versteht man unter Katastereinkommen jede ähnliche Besteuerungsgrundlage, die durch die steuerrechtlichen Vorschriften des Ortes, wo dieses Gut gelegen ist, vorgesehen ist.

Art. 21.Für angelegte oder nicht angelegte bewegliche Vermögenswerte wird eine Summe berücksichtigt, die 4 % des ersten Teilbetrags von 200.000 F, 6% des Teilbetrags von 200.001 F bis 500.000 F und 10% des Teilbetrags über 500.000 F entspricht.

Art. 22.Die vom König in Ausführung von Artikel 7 des Gesetzes vom 1.

April 1969 zur Einführung eines garantierten Einkommens für Betagte festgelegten Regeln gelten für die Anwendung von Artikel 5 § 4 des Gesetzes.

Art. 23.Wenn die Liegenschaft mit Hypotheken belastet ist, kann der für die Festlegung der Mittel berücksichtigte Betrag um den Jahresbetrag der Hypothekenzinsen verringert werden, insofern 1. der Antragsteller oder dessen Ehepartner die Schulden für den eigenen Bedarf gemacht hat und der Antragsteller die Bestimmung des geliehenen Kapitals nachweisen kann, 2.der Antragsteller nachweist, dass die Hypothekenzinsen fällig waren und wirklich für das Jahr, das demjenigen des Inkrafttretens des Beschlusses voraufgeht, bezahlt worden sind.

Der Betrag der Verringerung darf die Hälfte des zu berücksichtigenden Betrags jedoch nicht überschreiten. [Art. 23bis - Im Hinblick auf die Förderung der sozial-beruflichen Eingliederung des Empfängers des Existenzminimums wird das Nettoeinkommen aus einer Beschäftigung oder einer beruflichen Ausbildung, die durch Vermittlung des öffentlichen Sozialhilfezentrums, der regionalen Dienststelle für Arbeitsbeschaffung oder durch Vermittlung von Personen, Einrichtungen oder Dienststellen erfolgen, mit denen das öffentliche Sozialhilfezentrum gemäss Artikel 61 des Grundlagengesetzes vom 8.

Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren ein Abkommen getroffen hat, nach Abzug folgender Beträge berücksichtigt: 1. eines Betrags von 6.000 F pro Monat während der ersten zwölf Monate ab dem ersten Tag der Beschäftigung beziehungsweise der beruflichen Ausbildung; 2. eines Betrags von 5.000 F pro Monat während der darauffolgenden zwölf Monate; 3. eines Betrags von 3.000 F pro Monat während der letzten zwölf Monate.

In bezug auf die in Artikel 2 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes erwähnte Kategorie von Empfängern gelten die Bestimmungen des vorangehenden Absatzes für die Mittel beider Ehepartner; die Beträge von 6.000 F, 5.000 F und 3.000 F werden jedoch mit 2 multipliziert, wenn jeder der beiden Ehepartner die in Absatz 1 vorgesehenen Bedingungen erfüllt.] [Artikel 23bis eingefügt durch Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 29. Mai 1990 (B.S. vom 30. Juni 1990)] [Art. 23ter - Die in Artikel 23bis festgelegten Beträge werden an den Schwellenindex 140,77 (Rang 57) (Grundlage 100 = Durchschnitt 1981) der Verbraucherpreise gebunden gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 2. August 1971 zur Einführung einer Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden.

Sie werden am ersten Januar jedes Jahres neu berechnet, indem sie mit dem Koeffizienten 1,02n multipliziert werden, wobei n die Rangdifferenz darstellt zwischen dem zu diesem Zeitpunkt erreichten und dem im vorangehenden Absatz erwähnten Schwellenindex.] [Artikel 23ter eingefügt durch Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 29. Mai 1990 (B.S. vom 30. Juni 1990)] KAPITEL V - Beschlüsse

Art. 24.Binnen dreissig Tagen nach Empfang des Antrags fasst die zuständige Kommission einen mit Gründen versehenen Beschluss, der ab dem Tag des Empfangs dieses Antrags in Kraft tritt; wenn die Kommission von Amts wegen entscheidet, legt sie in ihrem Beschluss den Tag fest, an dem er wirksam wird.

Der Beschluss erwähnt den gewährten Betrag und gibt an, auf welche Weise und wie oft die Zahlungen geleistet werden.

Art. 25.In der Mitteilung ist die Anschrift des Gerichtes angegeben, dem der in Artikel 10 des Gesetzes vorgesehene Einspruch zugeschickt werden kann.

KAPITEL VI - Zahlungsmodalitäten und -bedingungen

Art. 26.[Es wird davon ausgegangen, dass, wer entweder gewöhnlich und ununterbrochen während mindestens der letzten fünf Jahre, die dem Tag der Zuerkennung des Existenzminimums voraufgehen, oder zehn Jahre seines Lebens in Belgien gewohnt hat, im Sinne des Gesetzes seinen tatsächlichen Wohnort in Belgien hat.] Jeder Empfänger muss, wenn er sich länger als einen Monat im Ausland aufhalten wird, die zuständige Kommission vor seiner Abreise informieren; er gibt Dauer und Gründe dieser Aufenthalte an. [Artikel 26 Absatz 1 ersetzt durch Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1987 (B.S. vom 7. April 1987)]

Art. 27.[Das Existenzminimum wird an einem festen Datum oder Tag ausgezahlt entweder durch Postscheckanweisung, deren Betrag zu Hause und zu Händen des Empfängers zahlbar ist, durch Zirkularscheck, der vom Gemeindekredit von Belgien ausgestellt wird, oder durch Überweisung.

Wenn es sich um zusammenlebende Ehepartner handelt, wird die Postscheckanweisung, der Zirkularscheck oder die Überweisung auf den Namen beider Ehepartner ausgestellt; die Überweisung erfolgt auf ein Konto, das auf den Namen beider Ehepartner lautet.] Angesichts eines im Beschluss gebührend begründeten Interesses seitens des Empfängers kann die Kommission dem Betreffenden das Existenzminimum jedoch direkt auszahlen. [Artikel 27 Absatz 1 abgeändert durch Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 1. April 1987 (B.S. vom 17. April 1987) und später ersetzt durch Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 12. Mai 1989 ( B.S. vom 20. Juni 1989)]

Art. 28.Die erste Auszahlung des Existenzminimums erfolgt innerhalb fünfzehn Tagen nach dem Beschluss; wenn Vorschüsse gewährt worden sind, wird deren Betrag von den für die entsprechende Periode bewilligten Beträgen abgehalten.

Art. 29.Von den als Existenzminimum gewährten Beträgen dürfen keine Verwaltungs- und Untersuchungskosten abgehalten werden.

Art. 30.Für zu Lasten des Unterstützungssonderfonds oder des Fonds für sozio-medizinisch-pädagogische Betreuung Behinderter untergebrachte Empfänger, für zu Lasten der öffentlichen Behörden untergebrachte geisteskranke Empfänger und für Empfänger, die in einem Gefängnis in Haft gehalten werden, oder in einer Einrichtung zum Schutz der Gesellschaft interniert oder in einem Arbeitshaus untergebracht sind, wird die Auszahlung des Existenzminimums während dieser Unterbringung, Haft beziehungsweise Internierung ausgesetzt, und zwar: a) in Höhe der Differenz zwischen dem für zusammenlebende Eheleute vorgesehenen Betrag und dem für eine alleinstehende Person vorgesehenen Betrag, wenn das Existenzminimum auf der Grundlage des für zusammenlebende Eheleute vorgesehenen Betrags gezahlt wird; [b) [in Höhe der Differenz zwischen dem Betrag, der für die Person vorgesehen ist, die ausschliesslich mit einem oder mehreren unverheirateten minderjährigen Kindern zusammenwohnt, denen gegenüber sie unterhaltspflichtig ist, und dem Betrag, der für die Kategorie der in Artikel 2 § 1 Absatz 1 Nr. 4 des Gesetzes erwähnten Empfänger vorgesehen ist, wenn das Existenzminimum auf der Grundlage des Betrags gezahlt wird, der vorgesehen ist für eine Person, die ausschliesslich mit einem oder mehreren unverheirateten minderjährigen Kindern zusammenwohnt, denen gegenüber sie unterhaltspflichtig ist;] c) ganz in den anderen Fällen.] Die Empfänger können das Existenzminimum jedoch für die Dauer ihrer Untersuchungshaft beanspruchen, sofern sie beweisen können, dass sie durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung von der Straftat, die zu dieser Haft geführt hat, freigesprochen worden sind. Das gleiche gilt, wenn das Strafverfahren eingestellt oder der Betreffende aus dem Rechtsstreit entlassen worden ist.

Die Kommission informiert den Betreffenden und den Minister über jede Aussetzung und Wiederaufnahme der Zahlung des Existenzminimums. [Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b ersetzt durch Artikel 9 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1976 (B.S. vom 13. Januar 1976) und später ersetzt durch Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 20.

Dezember 1988 (B.S. vom 29. Dezember 1988)]

Art. 31.Beim Tod des Empfängers des Existenzminimums, werden fällige und nicht bezahlte Rückstände nur natürlichen Personen ausgezahlt, und zwar in der nachstehenden Reihenfolge: 1. dem Ehepartner, mit dem der Empfänger zum Zeitpunkt seines Todes zusammenlebte;2. den Kindern, mit denen der Empfänger zum Zeitpunkt seines Todes zusammenlebte;3. jeglicher Person, mit der der Empfänger zum Zeitpunkt seines Todes zusammenlebte;4. der Person, die für Krankenhauskosten aufgekommen ist;5. der Person, die die Bestattungskosten gezahlt hat. KAPITEL VII - Rückforderungen

Art. 32.[...] [Artikel 32 aufgehoben durch Artikel 21 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 9. Mai 1984 (B.S. vom 24. Mai 1984)] KAPITEL VIII - Staatssubventionen

Art. 33.[Die Berechnung der dem öffentlichen Sozialhilfezentrum aufgrund von Artikel 18 des Gesetzes gewährten Staatssubvention erfolgt auf Vorlage der Beschlüsse, die gemäss Artikel 9 des Gesetzes binnen acht Tagen nach Ende des Monats, in dem sie gefasst worden sind, eingereicht werden müssen.

Die Einreichung erfolgt entweder anhand von Formularen oder von Datenträgern, die vom Zentrum für Datenverarbeitung angenommen werden und die Angaben der vorerwähnten Formulare, deren Muster durch Ministeriellen Erlass festgelegt wird, enthalten.

Die Staatssubvention wird ausgezahlt, nachdem das Sozialhilfezentrum eine monatliche Aufstellung vorgelegt hat, deren Muster durch Ministeriellen Erlass bestimmt wird und die entweder vom öffentlichen Sozialhilfezentrum oder, auf Antrag des Zentrums, vom Ministerium der Volksgesundheit und der Umwelt erstellt wird.

Diese Aufstellung wird entweder vom Vorsitzenden und vom Sekretär oder aber vom Einnehmer oder von einem anderen Personalmitglied, das das Zentrum zu diesem Zweck bestimmt hat, unterzeichnet.

Diese Aufstellung gibt den Betrag an, dessen Rückzahlung das Zentrum fordert, und endet mit den Worten : "Ich erkläre auf Ehre und Gewissen, dass vorliegende Aufstellung richtig und vollständig ist".] [Artikel 33 ersetzt durch Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 1.

April 1987 (B.S. vom 17. April 1987)] [Art. 33bis - Um die aufgrund von Artikel 18 des Gesetzes gewährte Staatssubvention erhalten zu können, müssen die öffentlichen Sozialhilfezentren sich der Kontrolle unterwerfen, die vom Minister beziehungsweise Staatssekretär organisiert wird, der dafür zuständig ist, in Sachen Hilfeleistung für Personen den Betrag und die Bedingungen zur Gewährung und Finanzierung des Existenzminimums festzulegen.] [Artikel 33bis eingefügt durch Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 7. August 1984 (B.S. vom 20. Oktober 1984)]

Art. 34.[Ein Vorschuss auf die Staatssubvention wird den öffentlichen Sozialhilfezentren ausgezahlt, die infolge der computergestützten Verarbeitung der für die Auszahlung der Subvention benutzten Zahlungsaufstellungen bei der Zahlung des Existenzminimums an die Empfänger akute Liquiditätsschwierigkeiten zu bewältigen haben.

Die Gewährung von Vorschüssen ist auf zwei Vorschüsse pro Jahr beschränkt.

Der Antrag auf Vorschuss wird am Ende eines Quartals durch ein ordnungsgemäss mit Gründen versehenes Gesuch eingereicht, das an den Minister zu richten ist, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Sozialhilfe gehört; dieser entscheidet durch einen mit Gründen versehenen Beschluss.

Der gewährte Vorschuss wird auf der Grundlage des Subventionsbetrags berechnet, den der Staat für das vorletzte Jahr schuldet, und 1991 zum erstenmal auf der Grundlage des für 1989 geschuldeten Betrags.

Der erste Vorschuss wird am Anfang des Monats nach demjenigen, in dem der Minister seinen Beschluss gefasst hat, ausgezahlt und beläuft sich auf ein Viertel des für das Bezugsjahr geschuldeten Betrags.

Der zweite Vorschuss, der sich ebenfalls auf ein Viertel des für das Bezugsjahr geschuldeten Betrags beläuft, wird ausgezahlt, sofern ein neuer mit Gründen versehener Antrag beim Minister eingereicht wird, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Sozialhilfe gehört; dieser entscheidet durch einen mit Gründen versehenen Beschluss. [Artikel 34 ersetzt durch Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 4.

April 1985 (B.S. vom 23. April 1985); Absatz 2 eingefügt durch Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 30. März 1987 (B.S. vom 11. April 1987); Absatz 3 eingefügt durch Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 9. April 1986 (B.S. vom 18. April 1986); Artikel 34 erneut ersetzt durch Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 14. August 1989 (B.S. vom 26. August 1989), durch Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 5.Juni 1990 (B.S. vom 30. Juni 1990) und durch Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1991 (B.S. vom 25. Oktober 1991)]

Art. 35.Die vom Staat gewährten Subventionen werden auf das Konto der öffentlichen Unterstützungskommissionen beim Gemeindekredit von Belgien überwiesen.

KAPITEL IX - Abkommen zwischen öffentlichen Unterstützungskommissionen

Art. 36.Die öffentlichen Unterstützungskommissionen, die Artikel 20 des Gesetzes anwenden, müssen dem Minister und dem Provinzgouverneur zur Information eine Abschrift des von ihnen getroffenen Abkommens übermitteln.

Dieses Abkommen muss insbesondere vorsehen, welche Aufgaben übertragen werden, wie die gemeinsamen Unkosten unter die vertragschliessenden Parteien verteilt werden und wie sie gezahlt werden, wie lange das Abkommen dauern soll und wie ihm ein Ende gesetzt werden kann.<0;91> <0;93>KAPITEL X - Schlussbestimmungen

Art. 37.Der Minister bestimmt das Muster der Formulare und Unterlagen, die er für die Anwendung der Vorschriften bezüglich des Rechts auf ein Existenzminimum für erforderlich hält.

Art. 38.Die Verordnungsbestimmungen zur Gewährung von Zulagen an Steuerkontrolleure, die im Rahmen der Regelung der Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für freiwillig Versicherte die Mittel feststellen, und an Einnehmer des Registrierungs- und Domänenamtes für Auskünfte, die sie den Steuerkontrolleuren im Rahmen der Regelung der Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für freiwillig Versicherte erteilen, finden Anwendung auf die Dienste, die sie im Rahmen des Gesetzes leisten.

Art. 39.Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.

Art. 40.Unser Minister der Volksgesundheit und der Familie ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

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